Daten
Kommune
Nettersheim
Größe
174 kB
Datum
27.11.2018
Erstellt
15.11.18, 11:02
Aktualisiert
15.11.18, 11:02
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE NETTERSHEIM
DER BÜRGERMEISTER
FB II – Gl.
Vorlage 1068 /X.L.
Datum: 15.11.2018
An den
Betriebsausschuss
Sitzungstag:
27.11.2018
zur Beratung in öffentlicher Sitzung
Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Jahresabschluss 2017 Eigenbetrieb Biowärme Nettersheim
hier: Entlastung des Betriebsleiters
Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden
Deckungsvorschlag:
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Anlagen:
Ja
Abschließender Prüfvermerk GPA JA BINE 2017
Nein
2
Beschlussvorschlag:
Der Betriebsausschuss des Rates der Gemeinde Nettersheim erteilt dem Betriebsleiter des Eigenbetriebes Biowärme Nettersheim, zugleich Bürgermeister
der Gemeinde Nettersheim, auf der Grundlage des abschließenden Prüfvermerkes
der Gemeindeprüfungsanstalt für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12.11.2018
hinsichtlich des von ihm aufgestellten Jahresabschlusses des Eigenbetriebes
Biowärme Nettersheim zum 31.12.2017 vorbehaltlos Entlastung.
Begründung:
Der Rat der Gemeinde Nettersheim hat den Jahresabschluss des Eigenbetriebes
Biowärme Nettersheim zum 31.12.2017 in seiner Sitzung vom 03.07.2018 beraten und festgestellt.
Daraufhin ist er zusammen mit dem Testat der beauftragten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nach den Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen und der Betriebssatzung des Eigenbetriebes Biowärme
Nettersheim der Gemeindeprüfungsanstalt NRW in Herne zur Erteilung des abschließenden Prüfvermerks zugeleitet worden.
Ausweislich des dortigen Schreibens vom 12.11.2018 hat die Prüfung der Gemeindeprüfungsanstalt zu keinen Einwendungen geführt.
In der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen ist in § 5 Absatz 5 geregelt, dass der Betriebsausschuss über die Entlastung des Betriebsleiters entscheidet und diesbezüglich wiederum der Betriebsausschuss nach § 4 der
Eigenbetriebsverordnung NRW über den Gemeinderat zu entlasten ist. Dementsprechend werden wie im Vorjahr eine separate Beschlussvorlage bezüglich der
Entlastung des Betriebsleiters für den Betriebsausschuss und eine weitere Vorlage für den Haupt- und Finanzausschuss und den Gemeinderat hinsichtlich der
Entlastung des Betriebsausschusses erfolgen.
gez. Pracht
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Bürgermeister