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Vorlage (Schulstraße hier: Sachstand und E-Mail eines Petenten vom 14.10.2018)

Daten

Kommune
Brühl
Größe
108 kB
Datum
27.11.2018
Erstellt
15.11.18, 16:28
Aktualisiert
15.11.18, 16:28
Vorlage (Schulstraße
hier: Sachstand und E-Mail eines Petenten vom 14.10.2018) Vorlage (Schulstraße
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Stadt Brühl öffentliche Vorlage Der Bürgermeister Dienststelle Sachbearbeiter/in Aktenzeichen Datum Vorlagen-Nr. 66 Schulz 66/1 Schu 13.11.2018 434/2018 Betreff Schulstraße hier: Sachstand und E-Mail eines Petenten vom 14.10.2018 Beratungsfolge Ausschuss für Verkehr und Mobilität Finanzielle Auswirkungen Ja Nein Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST Mittel stehen nicht zur Verfügung Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen Sachkonto / Kostenstelle BGM Zust. Dez. Zust. Dienststelle Freytag Schiffer Schulz Kämmerer RPA Beschlussentwurf: Der Ausschuss für Verkehr und Mobilität nimmt den Bericht des Bürgermeisters zur Kenntnis. Erläuterungen: Im Zuge einer Hochbaumaßnahme im Bereich Schulstraße/Kapellenweg wurde der Gehwegbereich und der Kreuzungsbereich Schulstraße/Kapellenweg erneuert. Historie: Vor beginn der Hochbaumaßnahme stand an dieser Stelle die „Corrida-Bar“ mit einer Eingangstreppe von drei Stufen, eine Stufe in den Gehweg gebaut. Der Gehweg vor der Corrida-Bar hatte eine Breite von ca. 80 cm, im Bereich der Treppenanlage ca. 65 cm. Die Fahrbahn hatte im Bereich der Corrida-Bar eine Breite von 6,52 m im Richtung Westen und 6,51 in Richtung Osten. Aktueller Bauzustand: Der neue Hochbau ist gegenüber der alten Fassadenfront der Corrida-Bar um 2,00 m zurück versetzt worden(Nördliche Richtung). Die Gehwegbreite entlang der neuen Hochbaumaßnahme beträgt heute im östlichen Ende 2,60 m und am westlichen Ende 1,90 m. Der Parkstreifen fast 4 öffentliche Stellplätze und wird eingefasst jeweils von einer Baumscheibe, die mit einem Baum ohne Baumscheibenpflanzung hergestellt werden. Die Fahrbahnbreite auf der gesamten Länge der neuen Hochbaumaßnahme beträgt mindestens 6,00 m. Seite - 2 – Drucksache 434/2018 Die Fahrbahnmarkierung und die Beschilderung wurde in den letzten Jahren mehrmals geändert. Bei der Markierung im Fahrbahnbereich handelt es sich um einen Fahrradschutzstreifen, nicht um einen Radweg. Dieser wurde angelegt als die Schulstraße noch als Tempo-30-Zone ausgeschildert war. Hinzu kamen in den letzten Jahren noch Fußgängerüberwege im Bereich „An der Brücke“. Diese Kombination zwischen Tempo-30-Zone und Fußgängerüberwege ist rechtlich nicht zulässig, aus diesem Grund wurde die Tempo-30-Zone in ein Strecken-Tempo-30 geändert. Der rechtlichen Situation geschuldet hätte ein Fahrradschutzstreifen sowohl in einer Tempo-30-Zone als auch in einem Bereich mit Strecken-Tempo-30 nicht angelegt werden dürfen. Folgende Voraussetzungen sind für das Anlegen eines Fahrradschutzstreifens (beidseitig, innerorts) erforderlich: Mind. Fahrbahnbreite: Max. Geschwindigkeit: Breite des Schutzstreifens: 7,00 m 50 km/h 1,25 - 1,50 m Da die Schulstraße sowohl vor der neuen Hochbaumaßnahme als auch aktuell die erforderliche Fahrbahnbreite von 7,00 m nicht aufweist, hätte der Fahrradschutzstreifen sowohl damals als auch heute nicht angelegt werden dürfen. In den einschlägigen Kommentierungen wird zu diesem Thema auch erläutert, dass ein Fahrradschutzstreifen ohne die erforderlichen Fahrbahnbreiten dem Radfahrer eine Sicherheit suggeriert, die nicht vorhanden ist. Bei der heutigen Situation ist ein Kraftfahrer bei fehlendem seitlichen Abstand zum Radfahrer gezwungen, sich hinter dem Radfahrer einzuordnen. Dieses Prinzip wird auch in Kreisverkehrsanlagen mit mitgeführtem Radweg erzwungen. Auszug aus der Kommentierung: Kraftfahrer, die einen Radfahrer überholen, müssen mindestens einen Abstand von 1,5 m bis 2 m einhalten - im Zweifel mehr. Ist kein ausreichender Abstand aufgrund der Verkehrssituation einzuhalten, muss das Überholen unterbleiben und es ist hinter dem Radfahrer zu bleiben. Aus baulicher Sicht war ein Einrücken der Bordsteinflucht zu Gunsten der Fahrbahnbreite nicht möglich. Im östlichen Bereich musste die vorhandene Bordsteinflucht aufgenommen werden, im westlichen Bereich wurde die Bordsteinflucht durch den Verlauf des Kapellenwegs vorgegeben. Im Bereich Kapellenweg mussten 2 technische Vorgaben berücksichtigt werden: 1. Das Anlegen einer Schleppkurve mit einer Entwurfsgeschwindigkeit von 30 km/h (entsprechend der RASt 06 – Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen) 2. und die Vorgabe barrierefreier Ausbau von Gehweganlagen entsprechend den Richtlinien Straßen.NRW. Drucksache 434/2018 Seite - 3 – Das Nichteinhalten dieser Vorgaben hätte in der Praxis dazu geführt, dass alle Fahrzeuge über 5,5 t nur mit Rangiertätigkeit diesen Knoten hätten passieren können oder mit einer Ausweitung der eigenen Schleppradien in den Gegenverkehr. Beide erzwungenen Maßnahmen hätten nicht zur Verkehrssicherheit beigetragen. Ebenfalls nicht statthaft ist das Anlegen einer barrierenfreien Fahrbahnquerung im 5 m – Schnitt bzw. Radienanfang oder –ende einer Kreuzung. Die E-Mail des Petenten vom 14.10.2018 wird entsprechend dieser Vorlage beantwortet. Anlage(n): (1) Lageplan alter Bestand und Planung Schulstraße