Daten
Kommune
Inden
Größe
88 kB
Datum
10.10.2018
Erstellt
15.11.18, 13:16
Aktualisiert
15.11.18, 13:16
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Inden
Inden, 15. November 2018
Der Bürgermeister
Beschluss
über die 28. Sitzung
des Rates
am 10.10.2018 im Ratssaal des Rathauses in Inden
TOP:
8.1
Schreiben vom 30.07.2018 an alle Ratsmitglieder wg. Beanstandung
von Ratsbeschlüssen
Der Bürgermeister greift die Aussage von Herrn Schumacher unter dem
vorherigen Tagesordnungspunkt auf, die Ratsvertreter der UDB seien
keine politischen Vertreter einer Partei, weil die UDB beim Amtsgericht
als Verein eingetragen sei, und betont, dass alle Ratsvertreter
gleichberechtigt seien.
Herr J. J. Schmitz trägt Folgendes vor:
„Mit der Vorlage Nr. 194/2018 beanstandet der Bürgermeister die
Beschlüsse vom 22.10.2015 und 17.12.2015 über die Änderungen der
Zuständigkeiten des Hauptausschusses § 2 II der Zuständigkeitsordnung
für die Gemeinde Inden und der Beschlussentwurf lautet auf Aufhebung
der Beschlüsse.
Welche Regelungen hat der Gemeinderat im Jahre 2015 in der
Zuständigkeitsordnung mit Mehrheit ergänzt und damit neu festgelegt:
Der Hauptausschuss entscheidet über:
e) die Vermietung, Verpachtung und Nutzungsüberlassung von
gemeindlichen Liegenschaften
f) die Vergabe und den Verkauf von gemeindeeigenen Grundstücken
g) die Einreichung von Klagen seitens der Gemeinde
h) die Beauftragung von juristischen Beratern und juristischen
Sachverständigen
Zunächst gilt es heute festzustellen, dass die Beschlüsse fast 3 Jahre
zurückliegen. Damit dürfte eine Beanstandung unter formalen Aspekten
bereits ins Leere laufen.
Zur Ratssitzung vom 09.03.2017 wurde folgende gemeinsame Erklärung
von CDU und SPD abgegeben:
„§ 41 Abs. 3 der Gemeindeordnung NRW lautet wie folgt: ‚Geschäfte der
laufenden Verwaltung gelten im Namen des Rates als auf den
Bürgermeister übertragen, soweit nicht der Rat sich, einer
Bezirksvertretung oder einem Ausschuss für einen bestimmten Kreis von
Geschäften oder für einen Einzelfall die Entscheidung vorbehält.‘
Wir haben als Rat in der geltenden Zuständigkeitsordnung im Rahmen der
gesetzlichen Möglichkeiten die Abgrenzung hier vorgenommen. Darin
sind
nun
die
Abgrenzung
der
Zuständigkeiten
zwischen
Bürgermeister/Verwaltung einerseits und dem Gemeinderat klar geregelt
und die Formulierungen dort sind keinesfalls rechtswidrig und die
194/2018
Befugnisse des Bürgermeisters sind nicht widerrechtlich eingeschränkt,
wie es in der Vorlage steht. Diese Feststellung weisen wir ausdrücklich
zurück. Organstreitverfahren, d. h. der Bürgermeister klagt gegen
Entscheidungen des Rates oder Ausschüsse, ist eine persönliche
Entscheidung des Bürgermeisters und ist nicht entziehbar durch den Rat.
Selbstverständlichkeiten werden nicht in einer Zuständigkeitsordnung
geregelt, hierzu gehören Rechte und Zuständigkeiten, die dem
Bürgermeister nicht entzogen werden.
Daher lehnen wir den Änderungsvorschlag, wie im Hauptausschuss
bereits beschlossen, ab.
Am 22.03.2017 hat der Bürgermeister in der Drucksache 10/2017
Nachstehendes vorgeschlagen: „Abweichend von § 2 Abs. 2 Buchstabe g
und h entscheidet der Bürgermeister über die Einreichung von Klagen und
die Heranziehung juristischer Berater und Sachverständiger, insofern es
sich um innere Organstreitverfahren handelt.“
Aus der Niederschrift über die Ratssitzung vom 06.04.2017 ist zu
entnehmen:
„Herr Linzenich stellt klar, dass die angestrebte Änderung sich nicht auf
Klagen des Bürgermeisters als Vertreter der Gemeinde Inden bezieht
sondern auf eigenständige Klageerhebungen.“ Weiter gibt es in der
Niederschrift eine Anmerkung der Verwaltung mit folgendem Inhalt:
„Aufgrund einer weiteren Prüfung und der klaren Aussagen in der
Sitzung, dass Organstreitverfahren nicht von einer vorherigen
Zustimmung des Hauptausschusses abhängig sind, wird die Beanstandung
nicht weiter verfolgt.“
In diesem Zusammenhang ist aus einem Schreiben vom 22.03.2017 zu
entnehmen, welches Anlage der erwähnten Drucksache 10/2017 ist, dass
der Bürgermeister seine damalige Beanstandung per Durchschrift an die
Kommunalaufsicht des Kreises Düren weitergeleitet hat. Was daraus
geworden ist wissen wir bis heute nicht. Wir gehen aber davon aus, dass
die Kommunalaufsicht keine rechts- oder verfassungswidrigen
Formulierungen festgestellt hat, sonst hätte der Bürgermeister diese
sicherlich mit großer Freude dem Rat zur Verfügung gestellt.
Organstreitverfahren, d. h. der Bürgermeister klagt gegen Entscheidungen
des Rates oder Ausschüsse, ist eine persönliche Entscheidung des
Bürgermeisters und ist nicht entziehbar durch den Rat.
Selbstverständlichkeiten werden nicht in einer Zuständigkeitsordnung
geregelt, hierzu gehören Rechte und Zuständigkeiten, die dem
Bürgermeister nicht entzogen werden.
Hieran hat sich bis jetzt nichts geändert, daher werden wir den
Beschlussentwurf ablehnen.
Anmerkung meinerseits:
Ich habe in der Ratssitzung vor den Sommerferien darüber informiert,
dass ich als Vorsitzender des Rechnungsprüfungsausschusses eine
Düsseldorfer
Anwaltskanzlei
beauftragt
habe,
Klage
beim
Verwaltungsgericht einzureichen wegen Verweigerung der Akteneinsicht
zu den Punkten:
1. Vertragliche Absprachen und Rechnungsunterlagen vom Verlag
Rautenberg für das gemeinsame Mitteilungsblatt Inden und
Langerwehe für die Jahre 2015, 2016 und 2017
2. Zahlung Vereinszuschüsse für die Jahre 2015 und 2016
3. Zahlung Zuschüsse an Organisationen für die Jahre 2015 und
Beschluss der Sitzung des Rates vom 10.10.2018
Seite 2
2016
4. Reisekostenabrechnungen des Bürgermeisters seit Amtsantritt
5. Verfügungsmittel Bürgermeister seit Amtsantritt
6. Repräsentationsmittel Bürgermeister seit Amtsantritt
In diesem Zusammenhang ist mir bekannt, dass der Bürgermeister – weil
es sich hier um ein Organstreitverfahren handelt – eine Kanzlei aus
Eschweiler mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hat. Diese
entspricht also der Auslegung der Zuständigkeitsordnung lt. Diskussionen
im Rat am 09.03.2017 und 06.04.2017. Die damalige Beanstandung
wurde vom Bürgermeister nicht weiterverfolgt.
Jetzt fällt dem Bürgermeister ein, die Beschlüsse zur Änderung der
Zuständigkeitsordnung aus dem Jahre 2015 erneut zu beanstanden, weil
die dort rechtmäßig verbindlich vorgenommenen Abgrenzungen zwischen
Bürgermeister/Verwaltung und Gemeinderat nicht mehr in sein Drehbuch
passen.
Nun kann er dies nicht bis zum St. Nimmerleinstag immer wieder
beanstanden. Ich verweise nochmals auf die Entscheidungen in den
Ratssitzungen von März und April 2017, die der Bürgermeister nicht mehr
in Richtung Kommunalaufsicht verfolgt hat. Vermutlich hat er es damals
nicht durchgezogen, weil ihm bekannt war, mit welcher Antwort von der
Kommunalaufsicht zu rechnen war. Von daher hat er jetzt kein Recht,
diese erneut zu beanstanden.
Scheinbar handelt der Bürgermeister aber jetzt schon so, als wenn seine
Beanstandung jetzt wieder denn Zustand vor der Beschlussfassung im
Oktober und Dezember 2015 hergestellt habe. Wir werden dies sicherlich
sehr eingehend prüfen lassen und wenn dem so ist, werden wir auch die
entsprechenden Schritte einleiten.
Dieser Vorgang bestätigt aber wieder einmal mehr, dass der
Bürgermeister an einer vertrauensvollen Zusammenarbeit im Interesse
der Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde Inden kein Interesse hat.
Danke für Ihre Aufmerksamkeit.“
Herr Görke spricht einen Zeitungsartikel vom 08.10.2018 an. Dazu erfolgt
eine kurze Aussprache.
Sodann wird der Beschlussvorschlag der Verwaltung bei acht Ja-Stimmen
mehrheitlich abgelehnt.
Beschluss der Sitzung des Rates vom 10.10.2018
Seite 3