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Beschlusstext (Schreiben vom 30.07.2018 an alle Ratsmitglieder wg. Beanstandung von Ratsbeschlüssen)

Daten

Kommune
Inden
Größe
88 kB
Datum
10.10.2018
Erstellt
15.11.18, 13:16
Aktualisiert
15.11.18, 13:16
Beschlusstext (Schreiben vom 30.07.2018 an alle Ratsmitglieder wg. Beanstandung von Ratsbeschlüssen) Beschlusstext (Schreiben vom 30.07.2018 an alle Ratsmitglieder wg. Beanstandung von Ratsbeschlüssen) Beschlusstext (Schreiben vom 30.07.2018 an alle Ratsmitglieder wg. Beanstandung von Ratsbeschlüssen)

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Gemeinde Inden Inden, 15. November 2018 Der Bürgermeister Beschluss über die 28. Sitzung des Rates am 10.10.2018 im Ratssaal des Rathauses in Inden TOP: 8.1 Schreiben vom 30.07.2018 an alle Ratsmitglieder wg. Beanstandung von Ratsbeschlüssen Der Bürgermeister greift die Aussage von Herrn Schumacher unter dem vorherigen Tagesordnungspunkt auf, die Ratsvertreter der UDB seien keine politischen Vertreter einer Partei, weil die UDB beim Amtsgericht als Verein eingetragen sei, und betont, dass alle Ratsvertreter gleichberechtigt seien. Herr J. J. Schmitz trägt Folgendes vor: „Mit der Vorlage Nr. 194/2018 beanstandet der Bürgermeister die Beschlüsse vom 22.10.2015 und 17.12.2015 über die Änderungen der Zuständigkeiten des Hauptausschusses § 2 II der Zuständigkeitsordnung für die Gemeinde Inden und der Beschlussentwurf lautet auf Aufhebung der Beschlüsse. Welche Regelungen hat der Gemeinderat im Jahre 2015 in der Zuständigkeitsordnung mit Mehrheit ergänzt und damit neu festgelegt: Der Hauptausschuss entscheidet über: e) die Vermietung, Verpachtung und Nutzungsüberlassung von gemeindlichen Liegenschaften f) die Vergabe und den Verkauf von gemeindeeigenen Grundstücken g) die Einreichung von Klagen seitens der Gemeinde h) die Beauftragung von juristischen Beratern und juristischen Sachverständigen Zunächst gilt es heute festzustellen, dass die Beschlüsse fast 3 Jahre zurückliegen. Damit dürfte eine Beanstandung unter formalen Aspekten bereits ins Leere laufen. Zur Ratssitzung vom 09.03.2017 wurde folgende gemeinsame Erklärung von CDU und SPD abgegeben: „§ 41 Abs. 3 der Gemeindeordnung NRW lautet wie folgt: ‚Geschäfte der laufenden Verwaltung gelten im Namen des Rates als auf den Bürgermeister übertragen, soweit nicht der Rat sich, einer Bezirksvertretung oder einem Ausschuss für einen bestimmten Kreis von Geschäften oder für einen Einzelfall die Entscheidung vorbehält.‘ Wir haben als Rat in der geltenden Zuständigkeitsordnung im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten die Abgrenzung hier vorgenommen. Darin sind nun die Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen Bürgermeister/Verwaltung einerseits und dem Gemeinderat klar geregelt und die Formulierungen dort sind keinesfalls rechtswidrig und die 194/2018 Befugnisse des Bürgermeisters sind nicht widerrechtlich eingeschränkt, wie es in der Vorlage steht. Diese Feststellung weisen wir ausdrücklich zurück. Organstreitverfahren, d. h. der Bürgermeister klagt gegen Entscheidungen des Rates oder Ausschüsse, ist eine persönliche Entscheidung des Bürgermeisters und ist nicht entziehbar durch den Rat. Selbstverständlichkeiten werden nicht in einer Zuständigkeitsordnung geregelt, hierzu gehören Rechte und Zuständigkeiten, die dem Bürgermeister nicht entzogen werden. Daher lehnen wir den Änderungsvorschlag, wie im Hauptausschuss bereits beschlossen, ab. Am 22.03.2017 hat der Bürgermeister in der Drucksache 10/2017 Nachstehendes vorgeschlagen: „Abweichend von § 2 Abs. 2 Buchstabe g und h entscheidet der Bürgermeister über die Einreichung von Klagen und die Heranziehung juristischer Berater und Sachverständiger, insofern es sich um innere Organstreitverfahren handelt.“ Aus der Niederschrift über die Ratssitzung vom 06.04.2017 ist zu entnehmen: „Herr Linzenich stellt klar, dass die angestrebte Änderung sich nicht auf Klagen des Bürgermeisters als Vertreter der Gemeinde Inden bezieht sondern auf eigenständige Klageerhebungen.“ Weiter gibt es in der Niederschrift eine Anmerkung der Verwaltung mit folgendem Inhalt: „Aufgrund einer weiteren Prüfung und der klaren Aussagen in der Sitzung, dass Organstreitverfahren nicht von einer vorherigen Zustimmung des Hauptausschusses abhängig sind, wird die Beanstandung nicht weiter verfolgt.“ In diesem Zusammenhang ist aus einem Schreiben vom 22.03.2017 zu entnehmen, welches Anlage der erwähnten Drucksache 10/2017 ist, dass der Bürgermeister seine damalige Beanstandung per Durchschrift an die Kommunalaufsicht des Kreises Düren weitergeleitet hat. Was daraus geworden ist wissen wir bis heute nicht. Wir gehen aber davon aus, dass die Kommunalaufsicht keine rechts- oder verfassungswidrigen Formulierungen festgestellt hat, sonst hätte der Bürgermeister diese sicherlich mit großer Freude dem Rat zur Verfügung gestellt. Organstreitverfahren, d. h. der Bürgermeister klagt gegen Entscheidungen des Rates oder Ausschüsse, ist eine persönliche Entscheidung des Bürgermeisters und ist nicht entziehbar durch den Rat. Selbstverständlichkeiten werden nicht in einer Zuständigkeitsordnung geregelt, hierzu gehören Rechte und Zuständigkeiten, die dem Bürgermeister nicht entzogen werden. Hieran hat sich bis jetzt nichts geändert, daher werden wir den Beschlussentwurf ablehnen. Anmerkung meinerseits: Ich habe in der Ratssitzung vor den Sommerferien darüber informiert, dass ich als Vorsitzender des Rechnungsprüfungsausschusses eine Düsseldorfer Anwaltskanzlei beauftragt habe, Klage beim Verwaltungsgericht einzureichen wegen Verweigerung der Akteneinsicht zu den Punkten: 1. Vertragliche Absprachen und Rechnungsunterlagen vom Verlag Rautenberg für das gemeinsame Mitteilungsblatt Inden und Langerwehe für die Jahre 2015, 2016 und 2017 2. Zahlung Vereinszuschüsse für die Jahre 2015 und 2016 3. Zahlung Zuschüsse an Organisationen für die Jahre 2015 und Beschluss der Sitzung des Rates vom 10.10.2018 Seite 2 2016 4. Reisekostenabrechnungen des Bürgermeisters seit Amtsantritt 5. Verfügungsmittel Bürgermeister seit Amtsantritt 6. Repräsentationsmittel Bürgermeister seit Amtsantritt In diesem Zusammenhang ist mir bekannt, dass der Bürgermeister – weil es sich hier um ein Organstreitverfahren handelt – eine Kanzlei aus Eschweiler mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hat. Diese entspricht also der Auslegung der Zuständigkeitsordnung lt. Diskussionen im Rat am 09.03.2017 und 06.04.2017. Die damalige Beanstandung wurde vom Bürgermeister nicht weiterverfolgt. Jetzt fällt dem Bürgermeister ein, die Beschlüsse zur Änderung der Zuständigkeitsordnung aus dem Jahre 2015 erneut zu beanstanden, weil die dort rechtmäßig verbindlich vorgenommenen Abgrenzungen zwischen Bürgermeister/Verwaltung und Gemeinderat nicht mehr in sein Drehbuch passen. Nun kann er dies nicht bis zum St. Nimmerleinstag immer wieder beanstanden. Ich verweise nochmals auf die Entscheidungen in den Ratssitzungen von März und April 2017, die der Bürgermeister nicht mehr in Richtung Kommunalaufsicht verfolgt hat. Vermutlich hat er es damals nicht durchgezogen, weil ihm bekannt war, mit welcher Antwort von der Kommunalaufsicht zu rechnen war. Von daher hat er jetzt kein Recht, diese erneut zu beanstanden. Scheinbar handelt der Bürgermeister aber jetzt schon so, als wenn seine Beanstandung jetzt wieder denn Zustand vor der Beschlussfassung im Oktober und Dezember 2015 hergestellt habe. Wir werden dies sicherlich sehr eingehend prüfen lassen und wenn dem so ist, werden wir auch die entsprechenden Schritte einleiten. Dieser Vorgang bestätigt aber wieder einmal mehr, dass der Bürgermeister an einer vertrauensvollen Zusammenarbeit im Interesse der Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde Inden kein Interesse hat. Danke für Ihre Aufmerksamkeit.“ Herr Görke spricht einen Zeitungsartikel vom 08.10.2018 an. Dazu erfolgt eine kurze Aussprache. Sodann wird der Beschlussvorschlag der Verwaltung bei acht Ja-Stimmen mehrheitlich abgelehnt. Beschluss der Sitzung des Rates vom 10.10.2018 Seite 3