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Beschlusstext (Schreiben vom 30.07.2018 an alle Ratsmitglieder wg. Beanstandung von Ratsbeschlüssen - Antrag der Fraktionen CDU und SPD vom 19.09.2018)

Daten

Kommune
Inden
Größe
77 kB
Datum
10.10.2018
Erstellt
15.11.18, 13:16
Aktualisiert
15.11.18, 13:16
Beschlusstext (Schreiben vom 30.07.2018 an alle Ratsmitglieder wg. Beanstandung von Ratsbeschlüssen
- Antrag der Fraktionen CDU und SPD vom 19.09.2018) Beschlusstext (Schreiben vom 30.07.2018 an alle Ratsmitglieder wg. Beanstandung von Ratsbeschlüssen
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- Antrag der Fraktionen CDU und SPD vom 19.09.2018) Beschlusstext (Schreiben vom 30.07.2018 an alle Ratsmitglieder wg. Beanstandung von Ratsbeschlüssen
- Antrag der Fraktionen CDU und SPD vom 19.09.2018)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Inden Inden, 15. November 2018 Der Bürgermeister Beschluss über die 28. Sitzung des Rates am 10.10.2018 im Ratssaal des Rathauses in Inden 8. Schreiben vom 30.07.2018 an alle Ratsmitglieder wg. Beanstandung von Ratsbeschlüssen - Antrag der Fraktionen CDU und SPD vom 19.09.2018 Beschluss der Sitzung des Rates vom 10.10.2018 Seite 2 Herr Mürkens verliest folgende gemeinsame Erklärung der Fraktionen des CDU und der SPD: „Die Regelungen in der Gemeindeordnung NRW haben ihre Ausgangslage in der Allzuständigkeit des Rates. Gesetzliche Regelungen aus der GO NRW sind dabei zu beachten, wie z.B. der Vorbehaltskatalog des § 41 Abs. 1 Satz 2 GO NRW. Dort sind die Angelegenheiten aufgezählt, über die nur der Rat selbst entscheiden kann. § 41 Abs. 2 GO NRW ermächtigt den Rat im Übrigen - ausgenommen ist der Vorbehaltskatalog § 41 Abs. 1 Satz 2 GO NRW - die Entscheidung über bestimmte Angelegenheiten auf Ausschüsse zu übertragen. Eine solche Übertragung ist auch gattungsmäßig zulässig. Wesentlich bleibt aber in jedem Fall, dass die übertragenen Angelegenheiten genau bestimmt sind. Mit der geltenden Zuständigkeitsordnung aufgrund der Ratsbeschlüsse vom 22.10.2015 und 17.12.2015 haben wir als Rat ganz eindeutige und klare Formulierungen gewählt. Jeder, der der deutschen Sprache mächtig ist, kann dies verstehen. Nur der Bürgermeister hat damit in seiner Auslegung Probleme, die aber überhaupt nicht nachvollziehbar sind. Beschlüsse von Ausschüssen mit Entscheidungsbefugnis können nach § 57 Absatz 4 Satz 2 GO NRW erst durchgeführt werden, wenn innerhalb einer bestimmten Frist (§ 27 Absatz 1 Geschäftsordnung des Rates = 3 Tage nach der Beschlussfassung) weder vom Bürgermeister noch von einem Fünftel der Ausschussmitglieder Einspruch eingelegt worden ist (§ 57 Abs. 4 GO NRW). Von der allgemeinen Zuständigkeitsregelung des § 41 Abs. 1 GO NRW enthält § 41 Abs. 3 GO NRW eine Ausnahme, in dem dort bestimmt ist, das Geschäfte der laufenden Verwaltung im Namen des Rates auf den Bürgermeister übertragen gelten, soweit nicht der Rat sich oder einem Ausschuss für einen bestimmten Kreis solcher Geschäfte oder für einen Einzelfall ausdrücklich die Entscheidung vorbehält. Hiervon wurde durch die geltende Zuständigkeitsordnung Gebrauch gemacht. In einer gemeinsamen Erklärung von SPD und CDU in der Ratssitzung vom 09.03.2017 wurde ausgeführt: § 41 Abs. 3 der Gemeindeordnung NRW lautet wie folgt: ‚Geschäfte der laufenden Verwaltung gelten im Namen des Rates als auf den Bürgermeister übertragen, soweit nicht der Rat sich, einer Bezirksvertretung oder einem Ausschuss für einen bestimmten Kreis von Geschäften oder für einen Einzelfall die Entscheidung vorbehält.‘ Wir haben als Rat in der geltenden Zuständigkeitsordnung im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten die Abgrenzung hier vorgenommen. Darin sind nun die Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen Bürgermeister/ Verwaltung einerseits und dem Gemeinderat klar geregelt und die Formulierungen dort sind keinesfalls rechtswidrig und die Befugnisse des Bürgermeisters sind nicht widerrechtlich eingeschränkt, wie es in der Vorlage steht. Diese Feststellung weisen wir ausdrücklich zurück. Organstreitverfahren, d. h. der Bürgermeister klagt gegen Entscheidungen des Rates oder Ausschüsse, ist eine persönliche Entscheidung des Bürgermeisters und ist nicht entziehbar durch den Rat. Selbstverständlichkeiten werden nicht in einer Zuständigkeitsordnung geregelt, hierzu gehören Rechte und Zuständigkeiten, die dem Bürgermeister nicht entzogen werden. Daher lehnen wir den Änderungsvorschlag, wie im Hauptausschuss bereits beschlossen, ab. Hieran hat sich nichts geändert.“ Im Anschluss daran verliest Herr Görke folgende persönliche Erklärung: „Der Bürgermeister handelt nach seinem von ihm verfassten Drehbuch ab Amtsantritt und mit einer eigenen Gemeindeordnung für die Gemeinde Inden. Bekanntlich gilt für alle 396 Städte und Gemeinden die Gemeindeordnung von Nordrhein-Westfalen, anscheinend ausgenommen davon die Gemeinde Inden. Der Bürgermeister hat in einem Schreiben von Oktober 2015 an alle Ratsmitglieder unter anderem ausgeführt: Beschluss der Sitzung des Rates vom 10.10.2018 Seite 3 „Ich versichere Ihnen, dass ich vollkommen neutral und unvoreingenommen die Beschlüsse des Rates umsetzen werde. Ich bin und bleibe keiner Fraktion im Rat in irgendeiner Weise verpflichtet.“ Beschluss der Sitzung des Rates vom 10.10.2018 Seite 4