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Kommune
Inden
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Datum
10.10.2018
Erstellt
15.11.18, 13:16
Aktualisiert
16.11.18, 16:01
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ÖFFENTLICHE
NIEDERSCHRIFT
über die 28. Sitzung des Rates der Gemeinde Inden vom
10.10.2018
im Ratssaal des Rathauses in Inden
Unter dem Vorsitz von Herrn Bürgermeister Jörn Langefeld sind anwesend:
CDU-Fraktion
Gasper, Elmar
Gasper, Karl-Josef
Krings, Karin
Mürkens, Udo
Schnock, Christoph
Schumacher, Olaf
von Schwartzenberg, Natalie
SPD-Fraktion
Görke, Rudi
Jungbluth, Willi
Lakeberg, Jörg
Müller, Dieter
Müller, Jörg
Pelzer, Ulrich
Schmitz, Josef Johann
Fraktion UDB Inden
Bellen, Heinz
Krzenziessa-Kall, Gregor
Meurers, Manfred
Pötter, Hans
Schlächter, Herbert
Schmitz, Hermann-Josef
Urbanova, Zdenka
Fraktion Bündnis90/
Die Grünen
Goncz, Siegfried
Rehfisch, Hella
Wergen, Karl Josef
Entschuldigt fehlt:
Marx, Reinhard (CDU-Fraktion)
Dohmen, Dietmar (SPD-Fraktion)
Als Gäste:
Herr Uerlings, Jülicher Zeitung/Jülicher Nachrichten
Von der Verwaltung:
Gemeindeverwaltungsrat Linzenich
Gemeindeamtsrätin Wacker
Verwaltungsangestellter Ortmann
Verwaltungsangestellter Mohren
Techn. Angestellter Schmitz
Verwaltungsangestellte Büttgen als Schriftführerin
Niederschrift
Beginn: 18:00 Uhr
-2Ende: 21:25 Uhr
Tagesordnung:
A.
ÖFFENTLICHE SITZUNG
1.
2.
2.1
2.2
2.3
Genehmigung der Niederschrift über die Sitzung vom 05.09.2018
Bauleitplanung
2. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 27 B „Waagmühle 3“
2. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 35 „Am Lützeler Hof“
1.Änderung des Bebauungsplanes Nr. 30 „Am Grachtweg“
• Aufstellungsbeschluss
• Beteiligung gem. §§ 3.1. und 4.1. BauGB
Straßenbezeichnung im Bereich des Baugebietes „Am Lützeler Hof“
3.
160/2018
161/2018
162/2018
172/2018
1. Ergänzung
4.
5.
6.
Wasserversorgungskonzept der Gemeinde Inden
Nachkalkulation der kostenrechnenden Einrichtung „Beseitigung Abwasser“ für das
Jahr 2016
Veröffentlichungen im Mitteilungsblatt
135/2018
13/2018
3. Ergänzung
146/2017
1. Ergänzung
7.
8.
8.1
9.
9.1
9.2
9.3
9.4
10.
11.
11.1
11.1.1
11.1.2
11.1.3
11.1.4
Übertragung der Trägerschaft für die gemeindlichen Tageseinrichtungen für Kinder
auf die „Kindertagesbetreuung Kreismäuse AöR“
Schreiben vom 30.07.2018 an alle Ratsmitglieder wg. Beanstandung von
Ratsbeschlüssen
- Antrag der Fraktionen CDU und SPD vom 19.09.2018
Schreiben vom 30.07.2018 an alle Ratsmitglieder wg. Beanstandung von
Ratsbeschlüssen
Anträge der Fraktionen:
Unterstützung der Forderungen des "Revier-Appels" der Gewerkschaften IG BCE
und Ver.di um Strukturwandel im Rheinischen Revier
Änderung der Hauptsatzung;
- Änderung der Bezeichnung "Ortsvorsteher" in "Ortsbürgermeister"
- Konkretisierung der Formulierung in § 3 Abs. 4 und 6
Doppelhaushalt 2019/2020
Umgang des Bürgermeisters / der Verwaltung mit Ratsmitgliedern, Ortsvorstehern
und sachkundigen Bürgern; hier: Anfrage vom 19.09.2018
Empfang von Gästen aus der Gemeinde Inden (CH)
Mitteilungen / Anfragen
Schriftliche Mitteilungen / Anfragen
Beschlusskontrolle
Bericht über die Teilnahme der Vertreter der Gemeinde in Unternehmungen und
Einrichtungen
Juni 2018 - September 2018
Kunsthandwerker- und Lifestylemarkt
- Mündliche Anfrage aus der Ratssitzung vom 28.06.2018
Bedarf an Kindergartenplätzen
- Anfrage von Frau Karin Krings vom 09.10.2018
198/2018
194/2018
185/2018
191/2018
192/2018
193/2018
197/2018
189/2018
186/2018
201/2018
204/2018
Niederschrift
11.1.5
11.2
Unterbringung von Asylbewerbern
- Anfrage von Frau Rehfisch vom 08.10.2018
Mündliche Mitteilungen / Anfragen
-3205/2018
Bürgermeister Langefeld eröffnet die 27. Sitzung des Rates der Gemeinde Inden und begrüßt die
Anwesenden. Er stellt die frist- und formgerechte Ladung und die Beschlussfähigkeit fest.
Entsprechend dem 1. Nachtrag zur Einladung wird die Tagesordnung unter TOP 12.1 der
öffentlichen Sitzung erweitert um die Vorlage 201/2018; in der nichtöffentlichen Sitzung werden
die Vorlagen 199/2018 und 200/2018 als TOP 7 und 8 in die Tagesordnung aufgenommen.
Gem. dem 2. Nachtrag zur Einladung wird TOP 12.1 um die Vorlagen 204/2018 und 205/2018
ergänzt.
Zu TOP 1 der öffentlichen Sitzung weist Herr J. J. Schmitz darauf hin, dass nur die Niederschrift
der Sitzung vom 28.06.2018 genehmigt werden muss. Die Sitzung am 05.09.2018 war
nichtöffentlich; die Niederschrift steht in der nichtöffentlichen Sitzung zur Genehmigung an.
Auf Antrag von Herrn J. J. Schmitz wird die Tagesordnung wie folgt geändert:
Vorlage Nr. 196/2018 „Richtlinien zur Nutzung öffentlicher Liegenschaften“ wird abgesetzt, weil
keine Vorberatung im Fachausschuss erfolgt ist.
Die Vorlage 146/2017, 1. Ergänzung, „Veröffentlichungen im Mitteilungsblatt“ wird wg. weiterem
Beratungsbedarf von der Tagesordnung abgesetzt.
Aus dem Tagesordnungspunkt „Schreiben vom 30.07.2018 an alle Ratsmitglieder wg.
Beanstandung von Ratsbeschlüssen und Antrag der Fraktionen CDU und SPD vom 19.09.2018 –
Vorlage Nr.194/2018 – werden nach ausführlicher Diskussion zwei Punkte gebildet, und zwar
8.
8.1
Schreiben vom 30.07.2018 an alle Ratsmitglieder wg. Beanstandung von
Ratsbeschlüssen
- Antrag der Fraktionen CDU und SPD vom 19.09.2018
Schreiben vom 30.07.2018 an alle Ratsmitglieder wg. Beanstandung von
Ratsbeschlüssen
194/2018
Aus dem ursprünglichen Unterpunkt 12.1.1 – Vorlage Nr. 193/2018 „Umgang des Bürgermeisters /
der Verwaltung mit Ratsmitgliedern, Ortsvorstehern und sachkundigen Bürgern; hier: Anfrage vom
19.09.2018“ wird TOP 9.4. Der Betreff erhält die Ergänzung „Umgang des Bürgermeisters / der
Verwaltung mit Ratsmitgliedern, Ortsvorstehern und sachkundigen Bürgern sowie Altbürgermeister
Schuster…“.
Herr Goncz beantragt, die Vorlage Nr. 118/2018, 1. Ergänzung, der nichtöffentlichen
Tagesordnung „Gemeindliche Grünanlage in der Ortschaft Frenz, • Abschluss eines
Gestattungsvertrages mit der Dorfgemeinschaft Frenz“, von der Tagesordnung abzusetzen. Darin
besteht Uneinigkeit. In der folgenden Abstimmung über den Antrag spricht sich der Rat
mehrheitlich für das Absetzen dieses TOP aus.
A.
ÖFFENTLICHE SITZUNG
Niederschrift
1.
-4-
Genehmigung der Niederschrift über die Sitzung vom 05.09.2018
Die Niederschrift über die Sitzung vom 28.06.2018 wird einstimmig genehmigt.
2.
Bauleitplanung
2.1
2. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 27 B „Waagmühle 3“
160/2018
Herr J. J. Schmitz verweist auf die Vorberatung im Ausschuss für Gemeindeplanung und –
entwicklung am 26.09.2018. Dort sei für die Änderung der textlichen Festsetzungen folgende
Formulierung festgelegt worden: Innenseitig der Hecke ist das Setzen eines offenen Zaunes,
eines Rankgitters oder einer Gabionenwand in gleicher Höhe zulässig. Der innenseitige
offene Zaun oder die Gabionenwand können das Rankgerüst ersetzen.
Unter Berücksichtigung dieser Änderung beschließt der Rat einstimmig:
Der Bebauungsplan wird gem. § 13 BauGB unter
Textliche Festsetzungen
B Baugestalterische Festsetzungen
11. Äußere Gestaltung baulicher Anlagen - § 86 BauO NW in Verbindung mit § 9 Abs. 4
BauGB
Einfriedungen
und
Vorgartenzone
geändert.
2.2
2. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 35 „Am Lützeler Hof“
161/2018
Entsprechend der Empfehlung des Ausschusses für Gemeindeplanung und –entwicklung wird
die 2. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 35 „Am Lützeler Hof“ einstimmig
als Satzung beschlossen.
2.3
1.Änderung des Bebauungsplanes Nr. 30 „Am Grachtweg“
• Aufstellungsbeschluss
• Beteiligung gem. §§ 3.1. und 4.1. BauGB
162/2018
Auf Empfehlung des Ausschusses für Gemeindeplanung und –entwicklung beschließt der Rat
einstimmig:
Der Bebauungsplan Nr. 30 „Am Grachtweg“ wird wie in der Anlage dargestellt geändert
Die Beteiligungsverfahren nach den §§ 3.1. und 4.1. BauGB werden durchgeführt
Niederschrift
3.
-5-
Straßenbezeichnung im Bereich des Baugebietes „Am Lützeler Hof“
172/2018
1. Ergänzung
Der Bau- und Vergabeausschuss hatte in seiner Sitzung am 20.09.2018 die Bezeichnung
„Kapellenstraße“ beschlossen. Der Rat bestätigt diesen Beschluss einstimmig:
Es wird folgende Bezeichnung für die Planstraße des Baugebietes „Am Lützeler Hof“
festgelegt:
-
Kapellenstraße
Der Straßenname ist dem als Anlage beigefügten Plan zu entnehmen.
4.
Wasserversorgungskonzept der Gemeinde Inden
135/2018
Auf Empfehlung des Bau- und Vergabeausschusses wird
das im Entwurf vorliegende Wasserversorgungskonzept für die Gemeinde Inden
einstimmig beschlossen.
5.
Nachkalkulation der kostenrechnenden Einrichtung „Beseitigung
Abwasser“ für das Jahr 2016
13/2018
3. Ergänzung
Herr Schlächter erläutert anhand einer PowerPoint-Präsentation seinen Standpunkt (s.
Anlage). Er kommt zu dem Schluss, dass eine Nachberechnung nicht erfolgen darf. Herr J. J.
Schmitz zitiert aus der Verwaltungsvorlage Nr. R 277 vom 19.08.1997. (Kopien der Vorlage
werden an die Sitzungsteilnehmer verteilt. Sie ist der Niederschrift ebenfalls als Anlage
beigefügt.). Herr J. J. Schmitz ist der Meinung, die Erstattung für das Jahr 2015 sei ein Fehler
gewesen; dies müsse durch eine Nacherhebung korrigiert werden.
Der Sachverhalt wird ausgiebig diskutiert. Es wird schließlich einvernehmlich vereinbart, mit
den neuen Erkenntnissen (Vortrag des Herrn Schlächter und Vorlage R 277) eine Beurteilung
durch den Städte- und Gemeindebund NRW vornehmen zu lassen, um Rechtssicherheit bei
möglichen Klagen gegen eine Nacherhebung zu haben. Eine zeitnahe abschließende
Bewertung
ist
wg.
Auswirkungen
auf
den
Jahresabschluss
und
die
Gebührenvorausberechnung von Bedeutung.
6.
Veröffentlichungen im Mitteilungsblatt
146/2017
1. Ergänzung
Der Gemeinderat beschließt, die Zusammenarbeit mit dem Rautenberg Verlag in der Sache
„Mitteilungsblatt der Gemeinde Inden und Langerwehe“ fortzuführen und ab dem 01.01.2019
die Veröffentlichungen wie folgt zu ändern:
1. Die Veröffentlichung von Niederschriften der Sitzungen des Gemeinderates und seiner
Ausschüsse entfällt. Anstatt dessen erfolgt eine Bekanntmachung der Beschlüsse der
jeweiligen Gremien. Zusätzlich erfolgt ein Hinweis auf den Anschlag an der
Bekanntmachungstafel am Rathaus und auf die Niederschrift im öffentlichen Bereich des
Ratsinformationssystems der Gemeinde Inden.
2. Geburtstagsglückwünsche werden anlässlich des 80., des 85, des 90. und ab dem
95.Geburtstag jährlich nur ausschließlich auf Wunsch der Bürgerinnen und Bürger
Niederschrift
-6-
veröffentlicht. Das gilt auch für Ehejubiläen: Goldene Hochzeit, Diamantene Hochzeit,
Eiserne Hochzeit.
3. Die Informationen Dritter z.B. Kreis Düren und VHS –werden -wenn möglich- in
gekürzter
Form veröffentlicht.
4. Weitere Veröffentlichungen z.B. von privater Unternehmen werden nur noch bei
besonderem Interesse für die Bürger in gekürzter Form veröffentlicht.
7.
Übertragung der Trägerschaft für die gemeindlichen Tageseinrichtungen
für Kinder auf die „Kindertagesbetreuung Kreismäuse AöR“
198/2018
Die Fraktionen stehen grundsätzlich einer Übertragung der Trägerschaft positiv gegenüber.
Die SPD-Fraktion hat allerdings noch einen Fragenkatalog beim Landrat eingereicht. Die
Antworten lägen zwar vor, so Herr Görke, hätten aber noch nicht näher betrachtet werden
können. Er sagt zu, sie der Verwaltung und den Erzieherinnen der gemeindlichen Kita zur
Verfügung zu stellen.
Der Bürgermeister und Herr Linzenich erläutern auf Nachfrage von Herrn J. J. Schmitz
einzelne Aussagen in der Verwaltungsvorlage. Sodann wird einstimmig wie folgt
beschlossen:
Der Rat der Gemeinde Inden beschließt als Tendenzbeschluss seine grundsätzliche
Bereitschaft, vorbehaltlich der Klärung aller offenen Fragen, die Trägerschaft der
gemeindlichen Kindergärten zum nächstmöglichen Zeitpunkt (01.08.2019) auf die
„Kindertagesbetreuung Kreismäuse AöR zu übertragen.
8.
Schreiben vom 30.07.2018 an alle Ratsmitglieder wg. Beanstandung von Ratsbeschlüssen
- Antrag der Fraktionen CDU und SPD vom 19.09.2018
Herr Mürkens verliest folgende gemeinsame Erklärung der Fraktionen des CDU und der SPD:
„Die Regelungen in der Gemeindeordnung NRW haben ihre Ausgangslage in der
Allzuständigkeit des Rates. Gesetzliche Regelungen aus der GO NRW sind dabei zu beachten,
wie z.B. der Vorbehaltskatalog des § 41 Abs. 1 Satz 2 GO NRW. Dort sind die
Angelegenheiten aufgezählt, über die nur der Rat selbst entscheiden kann.
§ 41 Abs. 2 GO NRW ermächtigt den Rat im Übrigen - ausgenommen ist der
Vorbehaltskatalog § 41 Abs. 1 Satz 2 GO NRW - die Entscheidung über bestimmte
Angelegenheiten auf Ausschüsse zu übertragen. Eine solche Übertragung ist auch
gattungsmäßig zulässig. Wesentlich bleibt aber in jedem Fall, dass die übertragenen
Angelegenheiten genau bestimmt sind. Mit der geltenden Zuständigkeitsordnung aufgrund der
Ratsbeschlüsse vom 22.10.2015 und 17.12.2015 haben wir als Rat ganz eindeutige und klare
Formulierungen gewählt. Jeder, der der deutschen Sprache mächtig ist, kann dies verstehen.
Nur der Bürgermeister hat damit in seiner Auslegung Probleme, die aber überhaupt nicht
nachvollziehbar sind.
Beschlüsse von Ausschüssen mit Entscheidungsbefugnis können nach § 57 Absatz 4 Satz 2 GO
NRW erst durchgeführt werden, wenn innerhalb einer bestimmten Frist (§ 27 Absatz 1
Geschäftsordnung des Rates = 3 Tage nach der Beschlussfassung) weder vom Bürgermeister
noch von einem Fünftel der Ausschussmitglieder Einspruch eingelegt worden ist (§ 57 Abs. 4
GO NRW).
Von der allgemeinen Zuständigkeitsregelung des § 41 Abs. 1 GO NRW enthält § 41 Abs. 3 GO
NRW eine Ausnahme, in dem dort bestimmt ist, das Geschäfte der laufenden Verwaltung im
Namen des Rates auf den Bürgermeister übertragen gelten, soweit nicht der Rat sich oder
einem Ausschuss für einen bestimmten Kreis solcher Geschäfte oder für einen Einzelfall
Niederschrift
-7-
ausdrücklich die Entscheidung vorbehält. Hiervon wurde durch die geltende
Zuständigkeitsordnung Gebrauch gemacht.
In einer gemeinsamen Erklärung von SPD und CDU in der Ratssitzung vom 09.03.2017 wurde
ausgeführt:
§ 41 Abs. 3 der Gemeindeordnung NRW lautet wie folgt: ‚Geschäfte der laufenden
Verwaltung gelten im Namen des Rates als auf den Bürgermeister übertragen, soweit nicht
der Rat sich, einer Bezirksvertretung oder einem Ausschuss für einen bestimmten Kreis von
Geschäften oder für einen Einzelfall die Entscheidung vorbehält.‘
Wir haben als Rat in der geltenden Zuständigkeitsordnung im Rahmen der gesetzlichen
Möglichkeiten die Abgrenzung hier vorgenommen. Darin sind nun die Abgrenzung der
Zuständigkeiten zwischen Bürgermeister/ Verwaltung einerseits und dem Gemeinderat klar
geregelt und die Formulierungen dort sind keinesfalls rechtswidrig und die Befugnisse des
Bürgermeisters sind nicht widerrechtlich eingeschränkt, wie es in der Vorlage steht. Diese
Feststellung weisen wir ausdrücklich zurück. Organstreitverfahren, d. h. der Bürgermeister
klagt gegen Entscheidungen des Rates oder Ausschüsse, ist eine persönliche Entscheidung
des Bürgermeisters und ist nicht entziehbar durch den Rat. Selbstverständlichkeiten werden
nicht in einer Zuständigkeitsordnung geregelt, hierzu gehören Rechte und Zuständigkeiten,
die dem Bürgermeister nicht entzogen werden.
Daher lehnen wir den Änderungsvorschlag, wie im Hauptausschuss bereits beschlossen,
ab.
Hieran hat sich nichts geändert.“
Im Anschluss daran verliest Herr Görke folgende persönliche Erklärung:
„Der Bürgermeister handelt nach seinem von ihm verfassten Drehbuch ab Amtsantritt und mit
einer eigenen Gemeindeordnung für die Gemeinde Inden. Bekanntlich gilt für alle 396 Städte
und Gemeinden die Gemeindeordnung von Nordrhein-Westfalen, anscheinend ausgenommen
davon die Gemeinde Inden. Der Bürgermeister hat in einem Schreiben von Oktober 2015 an
alle Ratsmitglieder unter anderem ausgeführt:
„Ich versichere Ihnen, dass ich vollkommen neutral und unvoreingenommen die Beschlüsse
des Rates umsetzen werde. Ich bin und bleibe keiner Fraktion im Rat in irgendeiner Weise
verpflichtet.“
Der Bürgermeister ist lt. seinem Drehbuch superb (vorzüglich, prächtig) und die anderen
Ratsmitglieder – Ausnahme hier wohl die Fraktionsmitglieder der UDB e.V. – handeln
rechtswidrig, verfassungswidrig, verfassungsrechtlich bedenklich sowie willkürlich und treffen
Entscheidungen
trotz
schlichtweg
fehlender
Entscheidungskompetenz
und
Beschlusskompetenz. Willkürliche Entscheidungen werden ohne gesetzliche Grundlage
getroffen und der Grund der Gleichbehandlung durch politische Vertreter von Parteien ist
gefährdet. Wenn der Bürgermeister etwas entscheidet oder nichts tut, ist es nicht falsch, nicht
rechtswidrig, nicht verfassungswidrig, nicht demokratiefeindlich, sondern entspricht nur
seiner Rechtsauffassung. Die unmaßgebliche persönliche Rechtsauffassung des
Bürgermeisters steht keinesfalls im Einklang mit der Gemeindeordnung und dient wohl nur
der öffentlichkeitswirksamen Attacke gegen die Ratsvertreter der CDU, SPD und
Bündnis90/Die Grünen.
Im Schreiben wird im Einzelnen ausgeführt, dass der Ratsbeschluss zur Abänderung der
Zuständigkeit des Hauptausschusses vom 22.10.2015 sowie 17.12.2015 zu ergänzen bzw.
aufzuheben ist, weil der Beschluss rechtswidrig sei, insbesondere enthalte der
auslegungsbedürftige unklare Rechtsbegriffe. Der Beschluss sei verfassungswidrig, weil der
Bürgermeister bei der Ausübung seines Mandates beeinträchtigt würde. Dies sind nun alles
vom Bürgermeister gemachte Formulierungen, die bar jeglicher Realität sind. Nochmals: Wer
der deutschen Sprache mächtig ist, kann die vom Rat beschlossene Zuständigkeit ohne
Probleme praktisch umsetzen, wenn man es denn will und Ratsbeschlüsse tatsächlich ernsthaft
umsetzt. Die gewählten Formulierungen ergeben sich aus der Allzuständigkeit des Rates. Zum
Niederschrift
-8-
Nachvollziehen hier ein Auszug aus der geltenden Zuständigkeitsordnung.
Welche Regelungen hat der Gemeinderat im Jahre 2015 in der Zuständigkeitsordnung mit
Mehrheit ergänzt und damit neu festgelegt:
Der Hauptausschuss entscheidet über:
e) die Vermietung, Verpachtung und Nutzungsüberlassung von gemeindlichen Liegenschaften
f) die Vergabe und den Verkauf von gemeindeeigenen Grundstücken
g) die Einreichung von Klagen seitens der Gemeinde
h) die Beauftragung von juristischen Beratern und juristischen Sachverständigen.
Die Aufgaben und Zuständigkeiten des Hauptausschusses hat der Rat im Rahmen der
gesetzlichen Möglichkeiten zweifelsfrei eindeutig festgelegt. Es gibt keine Überfrachtung des
Aufgabenbereiches des Hauptausschusses. Auch sind nicht ohne Notwendigkeit Aufgaben des
Rates auf den Hauptausschuss übertragen worden. Nochmals: Der Rat entscheidet im Rahmen
des § 41 der Gemeindeordnung NRW, welche Aufgaben auf Ausschüsse übertragen werden.
Der Bürgermeister entscheidet dies nicht und auch ist es kaum zu glauben, wenn der
Bürgermeister formuliert, dass der Rat in seinen Rechten eingeschränkt wird, Entscheidungen,
auf den Einzelfall bezogen, treffen zu können. Der Rat hat bei seinen Beschlüssen die
Zuständigkeiten bewusst so übertragen. Wir haben nicht die Rechte eingeschränkt, aber der
Bürgermeister versucht jetzt mit einen Anzahl von Vorwürfen, die ungeheuerlich sind,
Meinungsmache zu betreiben, die absolut keine Rechtsgrundlage hat. Der Rat hat in jedem
Fall das Recht, die Entscheidungen über bestimmte Angelegenheiten auf Ausschüsse zu
übertragen. Die Entscheidungskompetenz und Beschlusskompetenz ist gegeben aus § 41 der
GO NRW.“
Herr Schlächter ist für die Aufhebung der Beschlüsse.
Herr Schumacher verliest folgende persönliche Erklärung:
„Der Grundsatz der Gleichbehandlung richtet sich nicht an die Verwaltung, sondern an die
Gemeinde, dies u.a. auch bei Nutzungsüberlassungen von gemeindlichen Liegenschaften.
Hierzu kann der Rat Richtlinien/Satzungen erlassen, wenn er es will, muss es aber nicht. Der
als Vergleich herangezogene gesetzliche Anspruch des Bürgers oder der Bürgerin auf
Sozialleistungen oder andere gesetzliche Leistungen trifft bei der Nutzungsüberlassung nicht
zu, weil es bei Nutzungsüberlassungen von gemeindlichen Liegenschaften keinen gesetzlichen
Anspruch gibt.
Es ist schon eine absolute Frechheit zu behaupten, wenn politische Vertreter von Parteien
Entscheidungen treffen, handele es sich um willkürliche Entscheidungen, wodurch der
Grundsatz der Gleichbehandlung gefährdet ist. Die Behauptung, dass die Verwaltung an
Recht und Gesetz gebunden ist, unterstellt in subtiler Art und Weise, dass der Rat sich bei
Entscheidungen nicht an Recht und Gesetz hält. Dies könnte man auch als
Verächtlichmachung der gewählten Vertreter der Bürgerinnen und Bürger im Gemeinderat
bezeichnen und zeigt eine ungeheuerliche Anmaßung des Bürgermeisters gegenüber dem Rat
als oberstem Organ der Gemeinde
Ganz auf die Spitze wird es vom Bürgermeister getrieben - der laut eigener Aussage keiner
Fraktion im Rat in irgendeiner Weise verpflichtet ist – wenn er formuliert: “Eine willkürliche
Vergabe von Nutzungsmöglichkeiten durch politische Vertreter von Parteien gefährdet den
Grundsatz der Gleichbehandlung.“ Politische Vertreter von Parteien im Gemeinderat sind die
Ratsmitglieder von CDU, SPD und Bündnis90/Die Grünen. Die Ratsvertreter der UDB Inden
e.V. sind keine politischen Vertreter einer Partei. Die UDB Inden e.V. ist laut Satzung eine
Vereinigung, die im Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht in der Rechtsform des
eingetragenen Vereins den Namen „Unabhängige Demokratische Bürger Inden e.V. „
abgekürzt UDB Inden e.V. geführt wird. In diesem Zusammenhang mit der gewählten
Formulierung „Vertreter von politischen Parteien „ sei der Hinweis gestattet, dass man den
Niederschrift
-9-
Eindruck haben kann, dass die Abkürzung UDB auch anders ausgelegt werden könnte,
nämlich in „Unterstützer des Bürgermeisters“.“
Herr J. J. Schmitz verliest folgende persönliche Erklärung:
„Die Übertragung der Klagebefugnis der Gemeinde auf den Hauptausschuss ist weder
rechtswidrig und dem Missbrauch wird dadurch keinesfalls Tür und Tor geöffnet. Nur passt
das Ergebnis im Hauptausschuss (Beschluss im nichtöffentlichen Teil der Sitzung und in
geheimer Abstimmung getroffen) nicht in das Drehbuch des Bürgermeisters. Der Beschluss ist
nach seiner Ansicht ein Fall von versuchter Untreue durch Unterlassung zu Lasten der
Gemeinde Inden. Vielleicht erfahren wir ja heute, gegen welche Personen der Bürgermeister
wegen welcher Vergehen Strafantrag bei der zuständigen Staatsanwaltschaft gestellt hat. Es
ist mehr als unerträglich, dass ein gewählter Bürgermeister meint, mit Drohung eines
Untreuevorwurfes Entscheidungen im Rat oder Ausschüssen zu verhindern. In einer
Demokratie entscheiden immer noch die gewählten Ratsvertreter, und zwar mit Mehrheit und
richten sich nicht nach den rein persönlichen Empfindungen des Bürgermeisters.
Der Gemeinderat hat im Zusammenhang mit der Beratung zum Jahresabschluss 2015
eindeutige Beschlüsse gefasst, die kann ich gerne hier wiederholen, damit diese allen
nochmals in Erinnerung gerufen werden:
Der Rechnungsprüfungsausschuss hat mit fünf Jastimmen und einer Neinstimme die aus der 2.
Ergänzung der Vorlage zum Jahresabschluss 2015 erkennbare Empfehlung an den
Gemeinderat zur Entlastung des Bürgermeisters für das Haushaltjahr 2015 beschlossen, die
wie folgt lautet:
Dem Bürgermeister wird für das Haushaltsjahr 2015 uneingeschränkt Entlastung erteilt, mit
Ausnahme des Zeitraumes 21.10. bis 31.12.2015.
Um Missdeutungen auszuschließen der Hinweis: Bürgermeister Schuster wird für das
Haushaltsjahr 2015 für die Dauer seiner Amtszeit, also vom 01.01.2015 bis 20.10.2015
uneingeschränkt Entlastung erteilt. Bürgermeister Langefeld wird für das Haushaltsjahr 2015
für die Dauer seiner Amtszeit vom 21.10.2015 bis 31.12.2015 keine Entlastung erteilt
Beschluss zum Fehlbetrag der Seniorenfahrt
Im Rahmen der Diskussion über die Höhe der Sonderrücklage wurde auch ein Fehlbetrag der
Seniorenfahrt im Jahre 2015 von 10.524,75 Euro berücksichtigt, der aus allgemeinen
Haushaltsmitteln im Jahre 2015 gedeckt worden ist, weil es im Jahre 2015 einen
Haushaltsüberschuss gegeben hat und die Verwaltung im Rahmen des Jahresabschlusses
keine überplanmäßigen Ausgaben dargelegt hat. Damit wird eindeutig klargestellt, dass in
Bezug auf die Finanzierung der Seniorenfahrt im Jahre 2015 kein Fehlverhalten des AltBürgermeisters vorliegt und auch kein Schaden für die Gemeinde Inden entstanden ist.
Soweit die Formulierungen aus der Ratssitzung vom 17. Mai 2018.
Der Rat ist oberstes Organ der Gemeinde Inden und nicht der Bürgermeister. Der
Bürgermeister hat im Rat eine Stimme, die aber nicht ausschlaggebend ist. Jeder hat seine
Aufgaben, Rechte und Pflichten, die sich aus der Gemeindeordnung NRW ergeben. Von einem
verfassungswidrigen Vorgang zu sprechen, weil dem Bürgermeister der Rechtsweg
abgeschnitten wird, ist schon bemerkenswert, weil die Grundlage zur Regelung der
Klagebefugnis der Gemeinde – nicht bei Organstreitverfahren zwischen Bürgermeister und
Rat, Fraktion oder Ratsvertreter – sich aus der Allzuständigkeit des Rates nach § 41 GO NRW
ergibt.
Noch eine Anmerkung zur Blockade zur rechtlichen Klärung verschiedener Fragen in Bezug
auf die Kostenerstattung in Bezug auf die Flüchtlingsversorgung. Was wurde beschlossen:
In der Sitzung des Hauptausschusses vom 09.02.2017 ist die Entscheidung über die Klage
vertagt worden ist und es sind gleichzeitig weitere Unterlagen angefordert wurden. Wir
hatten auch gewünscht, dass der Bürgermeister einen Vertreter des NRW Städte- und
Gemeindebundes zur nächsten Sitzung des Hauptausschusses einladen möchte, um die Sachund Rechtslage geschildert zu bekommen, insbesondere auch die Einschätzung einer
Niederschrift
- 10 -
Erfolgsaussicht der vom Bürgermeister beabsichtigten Klage. Ein Vertreter des NRW Städteund Gemeindebundes ist nicht eingeladen worden, trotz entsprechender Beschlussfassung im
Hauptausschuss. So viel zum Vorwurf der Blockade durch den Bürgermeister.
Keinesfalls wird der Bürgermeister in seinen organschaftlichen Rechten eingeschränkt, auch
wird nicht in den Kernbereich der Aufgaben des Bürgermeisters eingegriffen und seine Arbeit
dadurch massiv behindert. Nach seiner auch hier wieder unmaßgeblichen Rechtsauffassung
gibt es für die Einschränkungen des Bürgermeisters nach Maßgabe einer
Zuständigkeitsordnung keinerlei gesetzliche Grundlage. Die gesetzliche Grundlage für unsere
Festlegungen in der Zuständigkeitsordnung ergeben sich zweifelsfrei aus § 41 der
Gemeindeordnung NRW, die aber beim Bürgermeister unbekannt zu sein scheint. Der
Gesetzestext lautet wie folgt:
§ 41 Abs. 1 Satz 1 Gemeindeordnung NRW (GO NRW)
Der Rat der Gemeinde ist für alle Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung zuständig, soweit
dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
§ 41 Abs. 2 GO NRW
Im Übrigen kann der Rat die Entscheidung über bestimmte Angelegenheiten auf Ausschüsse
oder den Bürgermeister übertragen.
§ 41 Abs. 3 GO NRW
Geschäfte der laufenden Verwaltung gelten im Namen des Rates als auf den Bürgermeister
übertragen, soweit der Rat sich oder einem Ausschuss für einen bestimmten Kreis von
Geschäften oder für einen Einzelfall die Entscheidung vorbehält.
Soweit der Gesetzestext der Gemeindeordnung NRW.
Dem Bürgermeister ist zuzustimmen, wenn er schreibt, dass er im Rahmen der Gesetze, sein
Mandat frei und ohne Beschränkung ausüben kann. Hier hat er vermutlich aber auch einen
entscheidenden Halbsatz vergessen – bewusst oder unbewusst mag dahingestellt sein – der
wie folgt lauten müsste: Im Rahmen der Gesetze unter Berücksichtigung durch die
Festlegungen in der Zuständigkeitsordnung im Rahmen der Allzuständigkeit des Rates sein
Mandat frei und ohne Beschränkung ausüben kann.“
Nachdem Frau Rehfisch betont hat, die Beschlüsse, die nun aufgehoben werden sollen, seien
seinerzeit mehrheitlich gefasst worden, verliest Herr Mürkens Folgendes:
„Fazit zum Schreiben des Bürgermeisters vom 30.07.2018. Dieses Schreiben gibt nur die
persönlichen Rechtsauffassungen des Bürgermeisters wieder, ohne Angabe von gesetzlichen
Regelungen der Gemeindeordnung. Die im Schreiben aufgestellten Behauptungen müssen wir
als Rat auf schärfste zurückweisen, weil sie durch keinerlei belastbare Fakten bewiesen sind.
Es wird deshalb zu prüfen sein, ob sich aus diesem Schreiben durch den Bürgermeister in
Bezug auf seine Aufgaben/Dienstpflichten disziplinar- und/oder strafrechtliche Verfehlungen
ergeben haben könnten.
Aus diesem Grund beantragen wir folgenden Beschlussvorschlag zur Abstimmung zu stellen:
Der Gemeinderat weist die im Schreiben vom 30.07.2018 gemachten Ausführungen auf das
Schärfste zurück, weil die erhobenen Vorwürfe ungeheuerlich sind und durch nichts bewiesen
sind. Es ist zu prüfen, ob sich aus diesem Schreiben durch den Bürgermeister in Bezug auf
seine Aufgaben/Dienstpflichten disziplinar- und/oder strafrechtliche Verfehlungen ergeben
haben könnten.“
Der Bürgermeister ruft zur Abstimmung auf. Bei acht Nein-Stimmen fasst der Rat
mehrheitlich folgenden Beschluss:
Der Gemeinderat weist die im Schreiben vom 30.07.2018 gemachten Ausführungen auf das
Schärfste zurück, weil die erhobenen Vorwürfe ungeheuerlich sind und durch nichts
bewiesen sind. Es ist zu prüfen, ob sich aus diesem Schreiben durch den Bürgermeister in
Bezug auf seine Aufgaben/Dienstpflichten disziplinar- und/oder strafrechtliche
Niederschrift
- 11 -
Verfehlungen ergeben haben könnten.
8.1
Schreiben vom 30.07.2018 an alle Ratsmitglieder wg. Beanstandung von
Ratsbeschlüssen
194/2018
Der Bürgermeister greift die Aussage von Herrn Schumacher unter dem vorherigen
Tagesordnungspunkt auf, die Ratsvertreter der UDB seien keine politischen Vertreter einer
Partei, weil die UDB beim Amtsgericht als Verein eingetragen sei, und betont, dass alle
Ratsvertreter gleichberechtigt seien.
Herr J. J. Schmitz trägt Folgendes vor:
„Mit der Vorlage Nr. 194/2018 beanstandet der Bürgermeister die Beschlüsse vom
22.10.2015 und 17.12.2015 über die Änderungen der Zuständigkeiten des Hauptausschusses
§ 2 II der Zuständigkeitsordnung für die Gemeinde Inden und der Beschlussentwurf lautet auf
Aufhebung der Beschlüsse.
Welche Regelungen hat der Gemeinderat im Jahre 2015 in der Zuständigkeitsordnung mit
Mehrheit ergänzt und damit neu festgelegt:
Der Hauptausschuss entscheidet über:
e) die Vermietung, Verpachtung und Nutzungsüberlassung von gemeindlichen Liegenschaften
f) die Vergabe und den Verkauf von gemeindeeigenen Grundstücken
g) die Einreichung von Klagen seitens der Gemeinde
h) die Beauftragung von juristischen Beratern und juristischen Sachverständigen
Zunächst gilt es heute festzustellen, dass die Beschlüsse fast 3 Jahre zurückliegen. Damit
dürfte eine Beanstandung unter formalen Aspekten bereits ins Leere laufen.
Zur Ratssitzung vom 09.03.2017 wurde folgende gemeinsame Erklärung von CDU und SPD
abgegeben:
„§ 41 Abs. 3 der Gemeindeordnung NRW lautet wie folgt: ‚Geschäfte der laufenden
Verwaltung gelten im Namen des Rates als auf den Bürgermeister übertragen, soweit nicht
der Rat sich, einer Bezirksvertretung oder einem Ausschuss für einen bestimmten Kreis von
Geschäften oder für einen Einzelfall die Entscheidung vorbehält.‘
Wir haben als Rat in der geltenden Zuständigkeitsordnung im Rahmen der gesetzlichen
Möglichkeiten die Abgrenzung hier vorgenommen. Darin sind nun die Abgrenzung der
Zuständigkeiten zwischen Bürgermeister/Verwaltung einerseits und dem Gemeinderat klar
geregelt und die Formulierungen dort sind keinesfalls rechtswidrig und die Befugnisse des
Bürgermeisters sind nicht widerrechtlich eingeschränkt, wie es in der Vorlage steht. Diese
Feststellung weisen wir ausdrücklich zurück. Organstreitverfahren, d. h. der Bürgermeister
klagt gegen Entscheidungen des Rates oder Ausschüsse, ist eine persönliche Entscheidung
des Bürgermeisters und ist nicht entziehbar durch den Rat. Selbstverständlichkeiten werden
nicht in einer Zuständigkeitsordnung geregelt, hierzu gehören Rechte und Zuständigkeiten,
die dem Bürgermeister nicht entzogen werden.
Daher lehnen wir den Änderungsvorschlag, wie im Hauptausschuss bereits beschlossen, ab.
Am 22.03.2017 hat der Bürgermeister in der Drucksache 10/2017 Nachstehendes
vorgeschlagen: „Abweichend von § 2 Abs. 2 Buchstabe g und h entscheidet der
Bürgermeister über die Einreichung von Klagen und die Heranziehung juristischer Berater
und Sachverständiger, insofern es sich um innere Organstreitverfahren handelt.“
Aus der Niederschrift über die Ratssitzung vom 06.04.2017 ist zu entnehmen:
„Herr Linzenich stellt klar, dass die angestrebte Änderung sich nicht auf Klagen des
Bürgermeisters als Vertreter der Gemeinde Inden bezieht sondern auf eigenständige
Klageerhebungen.“ Weiter gibt es in der Niederschrift eine Anmerkung der Verwaltung mit
folgendem Inhalt:
„Aufgrund einer weiteren Prüfung und der klaren Aussagen in der Sitzung, dass
Organstreitverfahren nicht von einer vorherigen Zustimmung des Hauptausschusses
abhängig sind, wird die Beanstandung nicht weiter verfolgt.“
Niederschrift
- 12 -
In diesem Zusammenhang ist aus einem Schreiben vom 22.03.2017 zu entnehmen, welches
Anlage der erwähnten Drucksache 10/2017 ist, dass der Bürgermeister seine damalige
Beanstandung per Durchschrift an die Kommunalaufsicht des Kreises Düren weitergeleitet
hat. Was daraus geworden ist wissen wir bis heute nicht. Wir gehen aber davon aus, dass die
Kommunalaufsicht keine rechts- oder verfassungswidrigen Formulierungen festgestellt hat,
sonst hätte der Bürgermeister diese sicherlich mit großer Freude dem Rat zur Verfügung
gestellt.
Organstreitverfahren, d. h. der Bürgermeister klagt gegen Entscheidungen des Rates oder
Ausschüsse, ist eine persönliche Entscheidung des Bürgermeisters und ist nicht entziehbar
durch den Rat. Selbstverständlichkeiten werden nicht in einer Zuständigkeitsordnung
geregelt, hierzu gehören Rechte und Zuständigkeiten, die dem Bürgermeister nicht entzogen
werden.
Hieran hat sich bis jetzt nichts geändert, daher werden wir den Beschlussentwurf ablehnen.
Anmerkung meinerseits:
Ich habe in der Ratssitzung vor den Sommerferien darüber informiert, dass ich als
Vorsitzender des Rechnungsprüfungsausschusses eine Düsseldorfer Anwaltskanzlei
beauftragt habe, Klage beim Verwaltungsgericht einzureichen wegen Verweigerung der
Akteneinsicht zu den Punkten:
1. Vertragliche Absprachen und Rechnungsunterlagen vom Verlag Rautenberg für das
gemeinsame Mitteilungsblatt Inden und Langerwehe für die Jahre 2015, 2016 und
2017
2. Zahlung Vereinszuschüsse für die Jahre 2015 und 2016
3. Zahlung Zuschüsse an Organisationen für die Jahre 2015 und 2016
4. Reisekostenabrechnungen des Bürgermeisters seit Amtsantritt
5. Verfügungsmittel Bürgermeister seit Amtsantritt
6. Repräsentationsmittel Bürgermeister seit Amtsantritt
In diesem Zusammenhang ist mir bekannt, dass der Bürgermeister – weil es sich hier um ein
Organstreitverfahren handelt – eine Kanzlei aus Eschweiler mit der Wahrnehmung seiner
Interessen beauftragt hat. Diese entspricht also der Auslegung der Zuständigkeitsordnung lt.
Diskussionen im Rat am 09.03.2017 und 06.04.2017. Die damalige Beanstandung wurde vom
Bürgermeister nicht weiterverfolgt.
Jetzt fällt dem Bürgermeister ein, die Beschlüsse zur Änderung der Zuständigkeitsordnung
aus dem Jahre 2015 erneut zu beanstanden, weil die dort rechtmäßig verbindlich
vorgenommenen Abgrenzungen zwischen Bürgermeister/Verwaltung und Gemeinderat nicht
mehr in sein Drehbuch passen.
Nun kann er dies nicht bis zum St. Nimmerleinstag immer wieder beanstanden. Ich verweise
nochmals auf die Entscheidungen in den Ratssitzungen von März und April 2017, die der
Bürgermeister nicht mehr in Richtung Kommunalaufsicht verfolgt hat. Vermutlich hat er es
damals nicht durchgezogen, weil ihm bekannt war, mit welcher Antwort von der
Kommunalaufsicht zu rechnen war. Von daher hat er jetzt kein Recht, diese erneut zu
beanstanden.
Scheinbar handelt der Bürgermeister aber jetzt schon so, als wenn seine Beanstandung jetzt
wieder denn Zustand vor der Beschlussfassung im Oktober und Dezember 2015 hergestellt
habe. Wir werden dies sicherlich sehr eingehend prüfen lassen und wenn dem so ist, werden
wir auch die entsprechenden Schritte einleiten.
Dieser Vorgang bestätigt aber wieder einmal mehr, dass der Bürgermeister an einer
vertrauensvollen Zusammenarbeit im Interesse der Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde
Inden kein Interesse hat.
Danke für Ihre Aufmerksamkeit.“
Herr Görke spricht einen Zeitungsartikel vom 08.10.2018 an. Dazu erfolgt eine kurze
Aussprache.
Niederschrift
- 13 -
Sodann wird der Beschlussvorschlag der Verwaltung bei acht Ja-Stimmen mehrheitlich
abgelehnt.
9.
Anträge der Fraktionen:
9.1
Unterstützung der Forderungen des "Revier-Appels" der Gewerkschaften
IG BCE und Ver.di um Strukturwandel im Rheinischen Revier
185/2018
Herr Mürkens verliest den gemeinsam von CDU und SPD erarbeiteten Beschlussentwurf.
Der Text in der Vorlage ist um Punkt 4 zu ergänzen.
Des Weiteren gibt er folgende persönliche Erklärung ab:
„Liebe Ratskolleginnen und Kollegen, Zuschauer und Presse, CDU und SPD fordern alle,
die hier im Rat der Gemeinde Inden sind, auf, der Resolution zuzustimmen.
Wir fordern belastbare und nachhaltige Zukunftskonzepte, den Einstieg in einen
Strukturwandel, der die deutsche Industriearbeit sichert. Eine gute Zukunft unserer
Heimatregionen. Wir legen Wert darauf, dass die Kommission keine Abwicklungs- oder
Ausstiegskommission ist. Wir sind ein Industrieland, der Metall-, Aluminium- und
Chemieindustrie. Daran hängen hunderttausende Arbeitsplätze. Die heimische
subventionsfreie Braunkohle ist Garant für stabile Strompreise. Schon heute sind die
Belastungen für Industrie, Gewerbe, Dienstleistungen und Privathaushalte enorm.
Was muss geschehen, damit die Energiewende gelingt?
Erstens: Versorgungssicherheit, Strom muss jederzeit verfügbar sein. Deshalb benötigen wir
neben erneuerbaren Energien die konventionellen Kraftwerke und für lange Zeit Braunkohle.
Zweitens: Bezahlbare Strompreise für Bevölkerung und Wettbewerbsfähigkeit.
Drittens: Klimaschutz.
Viertens: Strukturwandel, der finanzielle und zeitliche Rahmenbedingungen gibt, um die
erheblichen Anpassungen in den betroffenen Regionen zu meistern.
Wir stellen uns vor die Mitarbeiter von RWE, Partnerfirmen, Anwohner und die Polizei, die
Grausames - seinesgleichen in NRW noch nicht vorgekommen - im Hambacher Forst
mitmachen müssen.
Die Rot-Grüne Landesregierung hat 2015 der Leitentscheidung des Tagebaus Hambach
zugestimmt und heute? Wenn ich den langhaarigen Fettkopf der Grünen aus Bayern
argumentieren höre, wird einem schlecht.
Am Tagebau Hambach hängen 4.600 Arbeitsplätze aus Veredlung, Kraftwerk und Tagebau.
Dies steht durch das Urteil des OVG letzte Woche alles auf dem Spiel.
Was passiert mit den Lehrjungen in den Lehrwerkstätten, den zahlreichen Fristverträglern,
den ungelernten Kollegen?
Wissen Sie, dass wir im Tagebau Inden 18,6 % Schwerbehinderte beschäftigen, wohin damit,
Herr Hofreiter?
Danke für Ihre Aufmerksamkeit.“
Frau Rehfisch trägt folgende Stellungnahme der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vor:
„Zu dieser Vorlage möchten wir folgende Stellungnahme abgeben:
Ein klares „Ja“ sagen wir „Grüne“ dazu, die Betriebe, die Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer und die Menschen vor Ort auf den kommenden Strukturwandel vorzubereiten
und diesen möglichst verträglich zu gestalten. Denn es ist im Interesse aller, das Know how
Niederschrift
- 14 -
und die Expertise der RWE Mitarbeiterinnen und -Mitarbeiter zu nutzen. Den Beschäftigten
vor Ort müssen berufliche Perspektiven auch im hiesigen Raum geboten werden.
Jedoch fordern wir aber auch dazu auf, diesen Wandel einzuleiten. So scheinen die
Gewerkschaften die alten Strukturen eher möglichst lange erhalten zu
wollen.
Das
verzögert die Neuorientierung von innovativen und zukunftsträchtigen Unternehmen und
kann zu einem Strukturbruch führen.
Aus diesem Grund begrüßen wir die Kommission „Wachstum, Strukturwandel und
Beschäftigung“, die nicht nur die Menschen auf den Wandel vorbereiten soll. Sie ist auch
nötig, weil die Bundesregierung bei der Reduzierung des CO2 Ausstoßes bisher versagt hat.
Denn die Ziele des Pariser Abkommens, übrigens ein weltweites Klimaschutzabkommen,
werden nicht erreicht werden können. Auch Deutschland hat diesen völkerrechtlich
verbindlichen Vertrag unterschrieben und hat nun die Pflicht, diesen einzuhalten. Dass ein
Wandel stattfinden muss, sieht auch die Bundesumweltministerin Svenja Schulze (SPD) so.
Bei der Einsetzung der Kommission hat sie die Nennung eines Enddatums der
Kohleverstromung in Deutschland gefordert.
Vehement widersprechen wir der Aussage der Gewerkschaften, die Klimaschutzziele
2030 und 2050 ließen sich auch ohne ein symbolisch gesetztes Ausstiegsdatum für die
Kohleverstromung erreichen. Denn die bisherigen Anstrengungen der Energiewirtschaft
kann man als nicht besonders erfolgreich ansehen. Der CO2 Ausstoß der Energiewirtschaft
ist mit fast 40% an den Gesamt- Emissionen seit Jahren fast gleich geblieben. Das bestätigt
auch das Umweltbundesamt (UBA) und empfiehlt u.a. die Stillegung von
Braunkohlekraftwerken.
Zitat:
„Deutlich weniger Strom aus Braun- und Steinkohle kann dazu beitragen, das deutsche
Klimaschutzziel im Jahr 2020 von 750 Millionen Tonnen Treibhausgasausstoß noch zu
erreichen.“ Zitat Ende.
Es ist Strom genug da, bereits heute produzieren wir mehr Strom als wir verbrauchen
(118%), den wir dann ins Ausland verkaufen. Darum ist z.B. ein neues Gaskraftwerk in Hürth
bis heute nicht ans Netz angeschlossen und Windkrafträder werden zu Gunsten der
Braunkohle abgeschaltet. Von Stromsparen redet niemand mehr!
Wie alle, wollen auch wir „Grüne“ bezahlbaren Strom. Jedoch widersprechen wir
der Aussage, dass dies nur mit der Kohle möglich sei. Seit dem Ausbau der erneuerbaren
Energien sind die Strompreise auf einem niedrigen Stand gewesen, steigen nun allerdings
rasant an. Zitat aus der „Zeit online“ vom 16.9.2018:
„Ursache für den Preisanstieg sind die gestiegenen Beschaffungskosten für Kohle und Gas.“
Zitat Ende.
Somit wird die oft vertretene Meinung, die Erneuerbaren machen den Strom unbezahlbar, als
Märchen enttarnt.
Das wichtigste Ziel von uns allen muss es sein, den Anstieg der Erderwärmung auf unter 2
Grad zu begrenzen, wie es im Pariser Abkommen verankert ist. Andernfalls wird Millionen
Menschen die Existenzgrundlage entzogen und das wird auch unsere Region nicht schadlos
überstehen. Saubere Luft, ein intaktes Klima, eine lebenswerte Heimat müssen Priorität
haben. Denn eines ist unumstritten:
Wir sind die erste Generation, die den Klimawandel selbst spürt, und wir sind die letzte
Generation, die noch etwas dagegen unternehmen kann“
Unser Fazit:
Eine deutliche Mehrheit der Indener „Grünen“ kann die Forderungen des „Revier-Appells“
der Gewerkschaften nicht unterstützen.“
Herr Schlächter erklärt, die UDB werde dem Antrag zustimmen, weil die beschriebenen
Forderungen
sich
mit
dem
seinerzeitigen
Antrag
der
Fraktion
auf
Strukturausgleichsförderung decken.
Niederschrift
- 15 -
Bürgermeister Langefeld bemerkt, er habe den Revier-Appell bereits vor geraumer Zeit
unterschrieben.
Bei zwei Gegenstimmen fasst der Rat folgenden Beschluss:
Der Gemeinderat unterstützt die Forderungen des „Revier-Appells“ zum Strukturwandel
im Rheinischen Revier:
1. Wir fordern die Bundesregierung auf, die betroffenen Kohlereviere bei der Erarbeitung
der strukturpolitischen Empfehlungen der Kommission „Wachstum, Strukturwandel und
Beschäftigung“ einzubeziehen und ein Beteiligungskonzept vorzulegen.
2. Wir unterstützen die Forderung nach einem regionalen Strukturentwicklungskonzept,
welches maßgeschneidert auf die Kommunen rund um die Tagebaue und
Kraftwerksstandorte eine nachhaltige Strukturentwicklung fördert.
3. Wir fordern die Bundes- und Landesregierung auf, einen umfassenden
Entwicklungsansatz zu wählen, in dem die vorhandenen Instrumente und Mittel zur
Strukturpolitik aufeinander abgestimmt werden und der Region des rheinischen Reviers
ein Sonderstatus zugebilligt wird.
4. Der Gemeinderat fordert, sich gemeinsam mit der Entwicklungsgesellschaft indeland
GmbH sowie dem Kreis Düren, dem Zweckverband Region Aachen und der
Zukunftsagentur Rheinisches Revier (bisher: „Innovationsregion Rheinisches Revier“) bei
der Bundes- und Landesregierung für die Umsetzung dieser Forderungen einzusetzen.
9.2
Änderung der Hauptsatzung;
- Änderung der Bezeichnung "Ortsvorsteher" in "Ortsbürgermeister"
- Konkretisierung der Formulierung in § 3 Abs. 4 und 6
191/2018
Nach Auffassung des Bürgermeisters ist eine Konkretisierung der Hauptsatzung nicht
erforderlich. Die Aufgaben der Ortsvorsteher seien in der Dienstanweisung für die
Ortsvorsteher festgelegt. Dies sei ausreichend. Dem stimmt Herr Schlächter zu. Herr
Schlächter führt weiter aus, seiner Meinung nach werde eine Änderung der Bezeichnung in
„Ortsbürgermeister“ unnötige Kosten, z. B. für die Anfertigung neuer Siegel und Formulare,
verursachen. Die anwesenden Ortsvorsteher sind der Meinung, es fehle an Wertschätzung,
und nennen Beispiele dafür.
Nach einer weiteren kurzen Aussprache beschließt der Rat bei acht Nein-Stimmen,
§ 3 der Hauptsatzung der Gemeinde Inden dahingehend zu ändern, dass der
„Ortsvorsteher“ die Bezeichnung „Ortsbürgermeister“ führt.
Darüber hinaus erarbeitet die Verwaltung
Vorschläge zur Konkretisierung des § 3
bestimmter Geschäfte der laufenden
Ortsvorstehers in geeigneten Fällen zur
Verpflichtungen.
9.3
Doppelhaushalt 2019/2020
Herr Schumacher nimmt wie folgt Stellung:
bis zur nächsten Sitzung des Hauptausschusses
Abs. 4 und Abs. 6 betreffend die Erledigung
Verwaltung sowie die Beauftragung des
Wahrnehmung repräsentativer Aufgaben und
192/2018
Niederschrift
- 16 -
„Auslöser für den Antrag zur Aufstellung eines Doppelhaushaltes sind die Erfahrungen bei
der Bearbeitung und Beratung zum aktuellen Haushalt. Die Kommunalaufsicht hat hier die
Genehmigung letztendlich erteilt. Die Verwaltung ist nunmehr entsprechend handlungsfähig.
Der Weg dorthin war aber mehr als steinig, zumindest für diejenigen, welche sich der
Verantwortung überhaupt gestellt haben.
Mit dem in der Aussage besseren Zahlenmaterial, ist eine stetig bessere Basis geschaffen
worden, welche auch einen Doppelhaushalt zulässt. Wir wissen um die Bedenken der
Planungssicherheit. Aber zwei Jahre sind überschaubar und gerade auch die großen
haushaltsrelevanten Entscheidungen sind im Groben bekannt. Es ist wohl eher eine Frage
der Wahrscheinlichkeit, ob das Unbekannte derart haushaltsrelevant ist. Ein
Abwägungsprozess, wo wir der Meinung sind, dass die Vorteile insb. in der Arbeitsbelastung,
die Risiken der Unsicherheit mehr als ausgleichen.“
Die übrigen Fraktionen äußern sich ebenfalls positiv. Die Verwaltung plant, den
Doppelhaushalt im Februar einzubringen und möglichst im Mai beschließen zu lassen.
Der Rat beschließt einstimmig, den Bürgermeister zu beauftragen, einen Doppelhaushalt
2019/2020 aufzustellen und einzubringen.
9.4
Umgang des Bürgermeisters / der Verwaltung mit Ratsmitgliedern,
Ortsvorstehern und sachkundigen Bürgern sowie Altbürgermeister
Schuster; hier: Anfrage vom 19.09.2018
193/2018
Herr J. J. Schmitz wirft dem Bürgermeister vor, er habe einen Termin platzen lassen, den er
vorher mit einem Fachbereichsleiter abgestimmt hatte. Er möchte, dass der Bürgermeister die
Dienstanweisung für die Mitarbeiter bekannt gibt.
Ferner erklärt er Folgendes: „Es ist im Grunde eine Binsenweisheit: Ehrenamtliches
Engagement ist ein wesentlicher Baustein für intakte örtliche Strukturen, gutes soziales
Miteinander und gesellschaftlichen Zusammenhalt.
Ehrenamtliches Engagement ist für ländliche Räume nicht nur ein weicher Standortfaktor
sondern wesentlich für ihre Zukunftsfähigkeit. Wir dürfen unsere Ehrenamtlichen nicht
überfordern, sondern müssen gut mit ihnen umgehen. Denn ohne sie wären unsere
Dorfgemeinschaften nicht das, was sie aktuell sind. Dies vorweg als grundsätzliche Aussage.
Es geht nun gar nicht, wenn der Bürgermeister wie geschehen, die Dorfgemeinschaft Frenz
als Konstrukt bezeichnet und eine einzelne Person, die sich federführend um die
Dorfgemeinschaft kümmert, als Verantwortliche zu einer vertraglichen Regelung verpflichten
will. Die Bezeichnung von Dorfgemeinschaften als Konstrukt und die vorgeschlagenen
vertraglichen Regelungen führen letztlich dazu, dass jedweder Einsatz im Rahmen von
Dorfgemeinschaften abgewürgt wird, was keinesfalls passieren darf.“
Herr Langefeld antwortet, es sei bei dem von Herrn J. J. Schmitz beschriebenen Vorgang um
die Art und Weise des Umganges gegangen; Herr J. J. Schmitz könne nicht über seine
Mitarbeiter verfügen.
Zur Ergänzung des TOP „..sowie Altbürgermeister Schuster“ trägt Herr J. J. Schmitz
folgendes vor:
„Der Rat hat am 17.05.2018 bekanntlich die Empfehlung des Rechnungsprüfungsausschusses
mit deutlicher Mehrheit im Rahmen der Entlastung über das Haushaltsjahr 2015 u. a.
nachstehenden Beschluss zur Entlastung des Bürgermeisters und einen Beschluss zum
Fehlbetrag der Seniorenfahrt gefasst.
Der Rechnungsprüfungsausschuss hat mit fünf Jastimmen und einer Neinstimme die aus der
2. Ergänzung der Vorlage zum Jahresabschluss 2015 erkennbare Empfehlung an den
Niederschrift
- 17 -
Gemeinderat zur Entlastung des Bürgermeisters für das Haushaltsjahr 2015 beschlossen, die
wie folgt lautet: …“
Der Bürgermeister weist Herrn J. J. Schmitz darauf hin, dass er sich wiederholt. Nach zwei
Aufrufen zur Sache entzieht er ihm das Wort. Herr J. J. Schmitz fährt fort mit seiner
Stellungnahme. Daraufhin unterbricht der Bürgermeister die Sitzung. Nachdem Herr J. J.
Schmitz die Verlesung seiner Stellungnahme beendet hat, wird die Sitzung fortgesetzt.
Herr Görke beantragt, über den von Herrn J. J. Schmitz verlesenen Beschluss abstimmen zu
lassen.
Herr Schlächter erklärt, die UDB-Fraktion werde dem von der GroKo eingebrachten
Beschlussvorschlag nicht zustimmen, weil das Thema nicht auf der Tagesordnung stand und
eine vorlaufende Beratung hierzu in der Fraktion nicht stattfinden konnte.
Herr Langefeld gibt zu Bedenken, dass eine Abstimmung nicht zulässig sei; der Beschluss sei
nicht bekannt, weil die Sitzung bei der Verlesung durch Herrn J. J. Schmitz unterbrochen
war. Herr Görke stellt fest, dass der Bürgermeister nicht abstimmen lassen wolle.
Herr Mürkens verliest folgenden Beschlussentwurf: „Der Rat der Gemeinde Inden fordert
den Bürgermeister auf, die genannten Beschlüsse des Rates und des Hauptausschusses
umzusetzen und den über die Presse verkündeten rechtswidrig erlassenen Leistungsbescheid
zurückzuziehen.“
Herr Schlächter beantragt, die Sitzung wg. Erreichens des Zeitlimits zu beenden. Es besteht
Einvernehmen, die öffentliche Sitzung zu schließen, aber die wichtigen Punkte der
nichtöffentlichen Sitzung zu beraten.
Sodann wird bei acht Nein-Stimmen mehrheitlich beschlossen:
Der Rat der Gemeinde Inden fordert den Bürgermeister auf, die genannten Beschlüsse des
Rates und des Hauptausschusses umzusetzen und den über die Presse verkündeten
rechtswidrig erlassenen Leistungsbescheid zurückzuziehen.
10.
Empfang von Gästen aus der Gemeinde Inden (CH)
197/2018
Wurde wg. Erreichens des Zeitlimits der Sitzung nicht behandelt.
11.
Mitteilungen / Anfragen
11.1 Schriftliche Mitteilungen / Anfragen
11.1.1
Beschlusskontrolle
Wurde wg. Erreichens des Zeitlimits der Sitzung nicht behandelt.
189/2018
Niederschrift
11.1.2
Bericht über die Teilnahme der Vertreter der Gemeinde in
Unternehmungen und Einrichtungen
Juni 2018 - September 2018
- 18 186/2018
Wurde wg. Erreichens des Zeitlimits der Sitzung nicht behandelt.
11.1.3
Kunsthandwerker- und Lifestylemarkt
- Mündliche Anfrage aus der Ratssitzung vom 28.06.2018
201/2018
Wurde wg. Erreichens des Zeitlimits der Sitzung nicht behandelt.
11.1.4
Bedarf an Kindergartenplätzen
- Anfrage von Frau Karin Krings vom 09.10.2018
204/2018
Wurde wg. Erreichens des Zeitlimits der Sitzung nicht behandelt.
11.1.5
Unterbringung von Asylbewerbern
- Anfrage von Frau Rehfisch vom 08.10.2018
205/2018
Wurde wg. Erreichens des Zeitlimits der Sitzung nicht behandelt.
11.2 Mündliche Mitteilungen / Anfragen
Wurde wg. Erreichens des Zeitlimits der Sitzung nicht behandelt.
Langefeld
Bürgermeister
Büttgen
Schriftführerin