Daten
Kommune
Bedburg
Größe
202 kB
Datum
18.12.2018
Erstellt
15.11.18, 07:21
Aktualisiert
21.12.18, 13:43
Stichworte
Inhalt der Datei
Zu TOP:__________
Drucksache: WP9138/2018 1. Ergänzung
Stabsstelle Bürgermeisterbüro
Sitzungsteil
Az.:
öffentlich
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Rat der Stadt Bedburg
18.09.2018
Haupt- und Finanzausschuss
27.11.2018
Rat der Stadt Bedburg
18.12.2018
Abstimmungsergebnis:
Betreff:
Wappenordnung der Stadt Bedburg
Hier: Vorberatung über die eventuelle Änderung der Wappenordnung hinsichtlich der
gewerblichen Nutzung des Wappens
Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Bedburg, eine gewerbliche
Nutzung des Wappens der Stadt Bedburg zuzulassen. Vor entsprechender Nutzung für
gewerbliche Zwecke ist die Verwendung des Wappens dem Bürgermeister (alternativ:
dem Haupt- und Finanzausschuss) zur Genehmigung vorzulegen.
Die Verwendung des Wappens für gewerbliche Zwecke wird – ebenso wie für
nichtgewerbliche Zwecke – aus Gründen der Wirtschaftsförderung unentgeltlich gestattet
(alternativ: Für die gewerbliche Nutzung des Wappens wird ein einmaliges pauschales
Entgelt gemäß Wappenordnung erhoben).
Die geänderte Wappenordnung wird der Niederschrift als Anlage beigefügt.
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Begründung:
Gemäß § 2 der Hauptsatzung führt die Stadt Bedburg ein Stadtwappen, eine Stadtflagge
und ein Dienstsiegel. Am 15.12.2009 hat der Rat der Stadt Bedburg eine Wappenordnung
beschlossen, die die Genehmigungsvoraussetzungen für die Verwendung des
Stadtwappens bzw. der Stadtflagge regelt.
Nach Ziffer 1.5 dieser Wappenordnung bedarf jegliche Verwendung des Stadtwappens
der Genehmigung durch den Bürgermeister. In von der Regel abweichenden Sonderfällen
entscheidet der Rat der Stadt Bedburg. Unter Ziffer 1.2 der aktuellen Wappenordnung
wird eine Nutzung für gewerbliche Zwecke grundsätzlich ausgeschlossen.
In der Vergangenheit erreichten die Stadt Bedburg allerdings immer wieder Anfragen
insbesondere Bedburger Gewerbetreibender hinsichtlich einer gewerblichen Nutzung des
Stadtwappens, so beispielsweise im Zusammenhang mit dem Verkauf von Tassen oder
Bäckereiprodukten.
Aus Sicht der Verwaltung wird es durchaus positiv bewertet, wenn bei derartigen
gewerblichen Produkten ein Bezug zu Bedburg hergestellt und somit auch für die Stadt
geworben wird. Aus diesem Grunde wird vorgeschlagen, die bisherige Ziffer 1.2 der
Wappenordnung zu streichen. Die Genehmigung eines Antrages zur gewerblichen
Nutzung des Wappens würde sodann dem Bürgermeister obliegen und die in der
Wappenordnung dargelegten Bedingungen wären maßgeblich.
Die geänderte Wappenordnung ist dieser Sitzungsvorlage als Anlage beigefügt.
Rein informatorisch wird im übrigen darauf verwiesen, dass im Jahre 2009 im Rahmen der
o.g. Beschlussfassung auch die mögliche Einführung eines stilisierten Wappens, sprich
eines sog. „Jedermann-Wappens“, dass ohne Genehmigung genutzt werden könnte,
diskutiert wurde, sich der Rat letztlich aber mehrheitlich gegen diese Alternative
ausgesprochen hatte.
Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass die Stadt für eigene Zwecke (Broschüren,
Werbematerial, Merchandising-Produkte) nicht das Stadtwappen, sondern vielmehr das
im Jahre 2011 entwickelte städtische Logo nutzt und somit eine Verwechslungsgefahr in
dieser Hinsicht nicht gegeben ist.
Ergänzungen zum Sitzungstermin des Haupt- und Finanzausschusses am 27.11.2018
In der Ratssitzung am 18.09.2018 wurden diverse Anregungen im Zusammenhang mit der
beabsichtigten Änderung der Wappenordnung vorgetragen. Der entsprechende Auszug
aus der Niederschrift ist in der Anlage zu dieser Sitzungsvorlage beigefügt.
Diskutiert wurde in der vorgenannten Sitzung u.a. über die Erhebung einer Gebühr, über
den möglichen Abschluss eines Lizenzvertrages sowie über die Frage, wer die
Genehmigung zur gewerblichen Nutzung des Wappens erteilen sollte.
Gebühr / Lizenzvertrag
Die Intention der Verwaltung bei der ersten Beratung der Thematik im September, auf
eine Gebührenerhebung gänzlich zu verzichten, lag darin begründet, dass insbesondere
die Bedburger Gewerbetreibenden unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftsförderung und
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des Stadtmarketings unterstützt werden sollten und zudem durch die jeweilige Nutzung
des Wappens eine in der Regel positive Außenwirkung für die Stadt Bedburg erwartet
wurde.
Sofern der Rat sich für die Erhebung einer Gebühr im Zusammenhang mit der
Genehmigung der gewerblichen Wappennutzung aussprechen sollte, schlägt die
Verwaltung vor, von der Erhebung eines Entgelts entsprechend der jeweiligen Auflage des
Produktes aus Gründen der Praktikabilität und bzgl. der schwierigen Kontrolle abzusehen.
Vielmehr könnte stattdessen entweder eine einmalige pauschale Gebühr, zum Beispiel in
Höhe von 250 €, für die dauerhafte Nutzung erhoben werden. Alternativ wäre auch
denkbar, die Genehmigung jeweils für ein Jahr zu erteilen bei Erhebung einer Gebühr in
Höhe von zum Beispiel 50 €.
Ein Lizenzvertrag kann grundsätzlich entworfen und bei entsprechender Genehmigung
auch abgeschlossen werden. Aus Sicht der Verwaltung können die entsprechenden
Regelungen allerdings auch im Genehmigungsschreiben berücksichtigt werden. Ansatz
sollte auch hier sein, mit etwaigen Anträgen zur gewerblichen Wappennutzung
unbürokratisch umzugehen.
Genehmigungserteilung bei gewerblicher Wappennutzung
Es wird darauf hingewiesen, dass die aktuell gültige Wappenordnung in 2009 gerade
deshalb beschlossen wurde, um die bis dahin noch erforderliche Genehmigung der
Wappennutzung ausschließlich durch den Stadtrat aus Gründen der Praktikabilität auf
den Bürgermeister zu übertragen.
Die Verwaltung regt daher an, die Entscheidung über die Genehmigung der
Wappennutzung sowohl für nichtgewerbliche als auch für gewerbliche Zwecke beim
Bürgermeister als Geschäft der laufenden Verwaltung zu belassen.
Die abschließende Entscheidung über die Änderung der Wappenordnung trifft der Rat in
seiner nächsten Sitzung.
Für einen Austausch z.B. hinsichtlich der Gebühr oder bei sonstigen Fragestellungen steht
das Bürgermeisterbüro auch bis zur Sitzung gerne zur Verfügung.
Verweis auf Anlagen
Als Anlage beigefügt sind neben dem oben genannten Auszug aus der Niederschrift der
Ratssitzung vom 18.09.2018 des weiteren auch die Wappenordnung der zitierten Stadt
Freiberg sowie die Bedburger Wappenordnung.
Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel und der
Nachhaltigkeit:
Keine
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Finanzielle Auswirkungen: je nach Beschlussfassung
Nein
Ja
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren
Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers:
Bedburg, den 13.11.2018
----------------------------------Koehl
----------------------------------Solbach
Leiter Bürgermeisterbüro
Bürgermeister
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