Daten
Kommune
Bedburg
Größe
194 kB
Datum
18.12.2018
Erstellt
15.11.18, 07:21
Aktualisiert
21.12.18, 13:43
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Drucksache: WP9192/2018
Fachdienst 2 - Finanzen
Sitzungsteil
Az.:
öffentlich
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Haupt- und Finanzausschuss
27.11.2018
Rat der Stadt Bedburg
18.12.2018
Abstimmungsergebnis:
Betreff:
Vorberatung der Kalkulation über die Erhebung von Abwassergebühren für das
Haushaltsjahr 2019
Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Bedburg, die vorgelegte
Kalkulation der Abwassergebühren für das Haushaltsjahr 2019 zu beschließen und den
Überschuss aus 2017 in Höhe von ………………. € zu berücksichtigen.
Begründung:
Gemäß § 6 Abs. 1 KAG sind Benutzungsgebühren zu erheben, wenn eine Einrichtung oder
Anlage überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dient, sofern nicht ein
privatrechtliches Entgelt gefordert wird. Im Übrigen können Gebühren erhoben werden. Das
veranschlagte Gebührenaufkommen soll die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung oder Anlage
nicht übersteigen und bei Benutzungsgebühren in der Regel decken.
Kosten im Sinne des § 6 Abs. 1 KAG sind die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen
ansatzfähigen Kosten.
Die Gebühr ist nach der Inanspruchnahme der Einrichtung oder Anlage (Wirklichkeitsmaßstab) zu
bemessen. Wenn das besonders schwierig oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, kann ein
Wahrscheinlichkeitsmaßstab gewählt werden, der nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu
der Inanspruchnahme stehen darf.
Hiermit bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass er für das Gebührenrecht die vom
Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgericht aus dem Wesen der Gebühr und aus
verfassungsrechtlichen Normen abgeleitete Äquivalenz (Verhältnismäßigkeit) zwischen Gebühr
und Gegenleistung fordert.
Das Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen bestimmt in § 6 Abs. 2, dass
Kostenüberdeckungen am Ende eines Kalkulationszeitraumes innerhalb der nächsten 4 Jahre
auszugleichen sind; Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieses Zeitraums ausgeglichen
werden.
Zwischen einer Gebührenkalkulation und einem nach NKF-Grundsätzen erstellten Teilplan bzw.
einer Teilrechnung gibt es grundlegende Unterschiede. Erträge gibt es beispielsweise in der
Gebührenkalkulation nicht, sondern lediglich Kostenminderungen. Ebenso stellen die bilanziellen
Abschreibungen keine Kosten dar. Um den Werteverzehr des Vermögens in der Kostenrechnung
abzubilden, sind kalkulatorische Abschreibungen zu erheben.
Die kalkulatorischen Abschreibungen werden in Bedburg auf der Grundlage der Wiederbeschaffungszeitwerte ermittelt. Hierdurch wird der in der Rechtsprechung anerkannte nach
betriebswirtschaftlichen Grundsätzen bewertete reale Werteverzehr zugrunde gelegt. Die
Berechnung der Wiederbeschaffungszeitwerte erfolgt durch Indizierung. Die durch IT NRW
ermittelten Baupreisindizes werden wie alle anderen Preisindizes der amtlichen deutschen
Preisstatistik etwa alle fünf Jahre auf ein neues Basisjahr umgestellt. Hierbei werden die
Berechnungsgrundlagen - insbesondere die Gewichtungsstrukturen, die den Berechnungen der
Preisindizes zugrunde liegen – aktualisiert, indem sie den aktuellen Bauverfahren und Bauweisen
angepasst werden. Ab dem Berichtsmonat August 2018 erfolgt die Berechnung der Preisindizes
für die Bauwirtschaft in Nordrhein-Westfalen auf der Basis 2015 = 100.
Die Passivseite der NKF-Bilanz enthält die Zuweisungen und Beiträge als Sonderposten, die im
Haushalt über die Nutzungsdauer der damit finanzierten Wirtschaftsgüter ertragswirksam
aufgelöst werden.
In der Kostenrechnung sind kalkulatorische Zinsen für das für die entsprechende Aufgabe
gebundene Kapital anzusetzen. Hierbei bleibt das durch Dritte aufgebrachte Kapital
(Zuweisungen, Beiträge) außer Betracht. Die kalkulatorischen Zinsen wurden auf der Basis eines
kalkulatorischen Zinssatzes von 5,74% (Empfehlung der Gemeindeprüfungsanstalt für den nach
aktueller Rechtslage höchstens anzuwendenden kalkulatorischen Zinssatz) berechnet. Neben den
direkt zuzuordnenden Personal- und Sachkosten sowie den kalkulatorischen Kosten sind auch
Kosten beteiligter Verwaltungseinheiten ansatzfähige Kosten im Sinne von § 6 KAG.
Kostenarten
Kalkulation
2019
Kalkulation
2018
Differenz
[EUR]
[EUR]
[EUR]
Anteil Schmutzwasser
[%]
[EUR]
Anteil
Niederschlagswasser
[%]
[EUR]
Personalkosten
233.000
212.000
21.000
45%
105.000
55%
128.000
Unterhaltungs- und Betriebskosten
339.000
431.000
-92.000
45%
153.000
55%
186.000
Beiträge an den Erftverband
2.487.000
2.420.000
67.000
67%
1.666.000
33%
821.000
Kalkulatorische Kosten
2.172.000
2.274.000
-102.000
45%
977.000
55%
1.195.000
202.000
238.000
-36.000
45%
91.000
55%
111.000
5.433.000
5.575.000
-142.000
-215.000
5.218.000
Umlagen
Zwischensumme
Ausgleich Vorjahre
SUMME
2.992.000
2.441.000
-100.000
-131.000
-84.000
5.475.000
2.861.000
2.357.000
Der in dieser Kalkulation gebührenmindernd berücksichtigte Überschuss aus der Gebührenabrechnung 2017 resultiert aus geringeren tatsächlichen Unterhaltungs- und Betriebskosten und aus
einem höherem Frischwasserverbrauch als geplant.
Die Personalkosten betreffen die direkt mit der Abwasserentsorgung befassten Mitarbeiter der
Verwaltung Tiefbau des Fachdienstes 6 der Stadt Bedburg sowie Mitarbeiter des städtischen
Bauhofes.
Bei den Unterhaltungs- und Betriebskosten handelt es sich im Wesentlichen um die im Haushaltsjahr 2019 voraussichtlich anfallenden Unterhaltungskosten für Kanäle sowie die Betriebs- und
Stromkosten für die Pumpstationen. Aufgrund der Vorjahresergebnisse wurden die Planansätze
2019 reduziert/angepasst.
Die Kalkulatorische Kosten enthalten 100.000 € für „kalkulatorische Wagnisse“. Damit wird der
entstehende Aufwand, welcher aus den Kanalbefahrungen und den sich dabei voraussichtlich
ergebenden Schadensbildern entsteht, berücksichtigt. Die kalkulatorischen Abschreibungen
sinken, da in 2018 durch IT NRW für die Ermittlung der Indexwerte ein neues Basisjahr (2015)
gewählt wurde und dadurch die Indexwerte gegenüber den letztjährigen Indexwerten leicht sinken
(siehe hierzu S.2 Abs.6). Des Weiteren ist der aktuelle kalkulatorische Zinssatz (5,74%) niedriger
als im Vorjahr (5,87%).
Die Beiträge sind der Beitragsprognose des Erftverbandes entnommen. Basis für diese Prognose
ist der Entwurf des Wirtschaftsplans 2019.
Bei den Umlagen handelt es sich um Querschnittskosten der Fachdienste 1,2 und 6 (allg. Verwaltungskosten). Die Verteilung der Kosten basiert auf den Personalkosten. Hier wurde der
Durchschnitt der letzten 3 Jahre gewählt.
Die für das Haushaltsjahr 2019 geplanten Gesamtkosten in Höhe von rd. 2,86 Mio. € für die
Schmutzwasserentsorgung verteilen sich auf einen voraussichtlichen Frischwasserverbrauch von
1,08 Mio. Kubikmeter. Die Gebührenberechnung für das Haushaltsjahr 2019 basiert auf der
Veranlagung 2018 zzgl. zu erwartender Verbräuche (Baugebiete, neue Mietobjekte).
Der ggü. 2017 gesunkene Frischwasserverbrauch verteilt sich auf eine Vielzahl einzelner Objekte.
Die Gesamtkosten für die Niederschlagswasserbeseitigung in Höhe von rd. 2,36 Mio. € verteilen
sich auf 3,57 Mio. Quadratmeter versiegelte Fläche. Davon entfallen 1,32 Mio. Quadratmeter auf
öffentliche Straßenflächen.
Unter Berücksichtigung der gebührenrelevanten Parameter ergeben sich für das
Haushaltsjahr 2019 folgende Gebührensätze:
- Schmutzwasser 2,65 €/cbm (-0,13 € ggü. dem Vorjahr)
- Niederschlagswasser 0,66 €/cbm (-0,03 € ggü. dem Vorjahr)
Die folgende Grafik zeigt die Entwicklung des Gebührensatzes:
3,00 €
2,67 € 2,79 € 2,80 € 2,78 € 2,65 €
2,00 €
0,59 € 0,67 € 0,69 € 0,69 € 0,66 €
1,00 €
0,00 €
Schmutzwassergebühr je m³
2015
2016
Niederschlagswassergebühr je m²
2017
2018
2019
Die Grafik lässt erkennen, dass die Gebührensätze der letzten Jahre relativ konstant geblieben
sind.
Mit den auf der Grundlage dieser Kalkulation ermittelten Gebührensätzen wird sowohl in den
Bereichen der Schmutzwasserentsorgung als auch Niederschlagswasserentsorgung ein nahezu
100%iger Kostendeckungsgrad erreicht.
Die aufgrund dieser Kalkulation zu erwartendenGebühreneinnahmen betragen rd. 4,33 Mio. €.
Für die Straßenentwässerung fallen interne Leistungsverrechnungen in Höhe von rd. 872 T€ an.
Für einen durchschnittlichen Drei-Personen-Haushalt bedeutet dies eine jährliche Gesamtbelastung von 480,60 € und damit eine Entlastung von 23,22 € ggü. dem Vorjahr.
Alternative 1
Würde der Überschuss aus der Gebührenabrechnung 2017 lediglich in Höhe von 64.970 € beim
Schmutzwasser und 14.590 € beim Niederschlagswasser berücksichtigt , so würden sich folgende
Gebührensätze ergeben:
- Schmutzwasser 2,71 €/cbm (-0,07 € ggü. dem Vorjahr)
- Niederschlagswasser 0,67 €/cbm (-0,02 € ggü. dem Vorjahr)
Alternative 2
Würde der Überschuss aus der Gebührenabrechnung 2017 unberücksichtigt bleiben, so würden
sich folgende Gebührensätze ergeben:
- Schmutzwasser 2,78 €/cbm (wie im Vorjahr)
- Niederschlagswasser 0,68 €/cbm (-0,01 € ggü. dem Vorjahr)
Der Überschuss aus der Gebührenabrechnung 2017 kann letztmalig 2021 zur
Gebührenminderung eingesetzt werden.
Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel und der
Nachhaltigkeit:
Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Ja
X
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren
Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers:
----------------------------------Bremer, Ralf
----------------------------------Eßer, Uwe
----------------------------------Baum
Sachbearbeiter
Fachdienstleiter
Stadtkämmerer
----------------------------------Solbach
Bürgermeister