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Beschlussvorlage (Vorberatung der Kalkulation über die Erhebung von Abwassergebühren für das Haushaltsjahr 2019)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
194 kB
Datum
18.12.2018
Erstellt
15.11.18, 07:21
Aktualisiert
21.12.18, 13:43
Beschlussvorlage (Vorberatung der Kalkulation über die Erhebung von Abwassergebühren für das Haushaltsjahr 2019) Beschlussvorlage (Vorberatung der Kalkulation über die Erhebung von Abwassergebühren für das Haushaltsjahr 2019) Beschlussvorlage (Vorberatung der Kalkulation über die Erhebung von Abwassergebühren für das Haushaltsjahr 2019) Beschlussvorlage (Vorberatung der Kalkulation über die Erhebung von Abwassergebühren für das Haushaltsjahr 2019) Beschlussvorlage (Vorberatung der Kalkulation über die Erhebung von Abwassergebühren für das Haushaltsjahr 2019) Beschlussvorlage (Vorberatung der Kalkulation über die Erhebung von Abwassergebühren für das Haushaltsjahr 2019)

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Inhalt der Datei

Zu TOP:__________ Drucksache: WP9192/2018 Fachdienst 2 - Finanzen Sitzungsteil Az.: öffentlich Beratungsfolge: Sitzungstermin: Haupt- und Finanzausschuss 27.11.2018 Rat der Stadt Bedburg 18.12.2018 Abstimmungsergebnis: Betreff: Vorberatung der Kalkulation über die Erhebung von Abwassergebühren für das Haushaltsjahr 2019 Beschlussvorschlag: Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Bedburg, die vorgelegte Kalkulation der Abwassergebühren für das Haushaltsjahr 2019 zu beschließen und den Überschuss aus 2017 in Höhe von ………………. € zu berücksichtigen. Begründung: Gemäß § 6 Abs. 1 KAG sind Benutzungsgebühren zu erheben, wenn eine Einrichtung oder Anlage überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dient, sofern nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird. Im Übrigen können Gebühren erhoben werden. Das veranschlagte Gebührenaufkommen soll die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung oder Anlage nicht übersteigen und bei Benutzungsgebühren in der Regel decken. Kosten im Sinne des § 6 Abs. 1 KAG sind die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten. Die Gebühr ist nach der Inanspruchnahme der Einrichtung oder Anlage (Wirklichkeitsmaßstab) zu bemessen. Wenn das besonders schwierig oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, kann ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab gewählt werden, der nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu der Inanspruchnahme stehen darf. Hiermit bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass er für das Gebührenrecht die vom Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgericht aus dem Wesen der Gebühr und aus verfassungsrechtlichen Normen abgeleitete Äquivalenz (Verhältnismäßigkeit) zwischen Gebühr und Gegenleistung fordert. Das Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen bestimmt in § 6 Abs. 2, dass Kostenüberdeckungen am Ende eines Kalkulationszeitraumes innerhalb der nächsten 4 Jahre auszugleichen sind; Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieses Zeitraums ausgeglichen werden. Zwischen einer Gebührenkalkulation und einem nach NKF-Grundsätzen erstellten Teilplan bzw. einer Teilrechnung gibt es grundlegende Unterschiede. Erträge gibt es beispielsweise in der Gebührenkalkulation nicht, sondern lediglich Kostenminderungen. Ebenso stellen die bilanziellen Abschreibungen keine Kosten dar. Um den Werteverzehr des Vermögens in der Kostenrechnung abzubilden, sind kalkulatorische Abschreibungen zu erheben. Die kalkulatorischen Abschreibungen werden in Bedburg auf der Grundlage der Wiederbeschaffungszeitwerte ermittelt. Hierdurch wird der in der Rechtsprechung anerkannte nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen bewertete reale Werteverzehr zugrunde gelegt. Die Berechnung der Wiederbeschaffungszeitwerte erfolgt durch Indizierung. Die durch IT NRW ermittelten Baupreisindizes werden wie alle anderen Preisindizes der amtlichen deutschen Preisstatistik etwa alle fünf Jahre auf ein neues Basisjahr umgestellt. Hierbei werden die Berechnungsgrundlagen - insbesondere die Gewichtungsstrukturen, die den Berechnungen der Preisindizes zugrunde liegen – aktualisiert, indem sie den aktuellen Bauverfahren und Bauweisen angepasst werden. Ab dem Berichtsmonat August 2018 erfolgt die Berechnung der Preisindizes für die Bauwirtschaft in Nordrhein-Westfalen auf der Basis 2015 = 100. Die Passivseite der NKF-Bilanz enthält die Zuweisungen und Beiträge als Sonderposten, die im Haushalt über die Nutzungsdauer der damit finanzierten Wirtschaftsgüter ertragswirksam aufgelöst werden. In der Kostenrechnung sind kalkulatorische Zinsen für das für die entsprechende Aufgabe gebundene Kapital anzusetzen. Hierbei bleibt das durch Dritte aufgebrachte Kapital (Zuweisungen, Beiträge) außer Betracht. Die kalkulatorischen Zinsen wurden auf der Basis eines kalkulatorischen Zinssatzes von 5,74% (Empfehlung der Gemeindeprüfungsanstalt für den nach aktueller Rechtslage höchstens anzuwendenden kalkulatorischen Zinssatz) berechnet. Neben den direkt zuzuordnenden Personal- und Sachkosten sowie den kalkulatorischen Kosten sind auch Kosten beteiligter Verwaltungseinheiten ansatzfähige Kosten im Sinne von § 6 KAG. Kostenarten Kalkulation 2019 Kalkulation 2018 Differenz [EUR] [EUR] [EUR] Anteil Schmutzwasser [%] [EUR] Anteil Niederschlagswasser [%] [EUR] Personalkosten 233.000 212.000 21.000 45% 105.000 55% 128.000 Unterhaltungs- und Betriebskosten 339.000 431.000 -92.000 45% 153.000 55% 186.000 Beiträge an den Erftverband 2.487.000 2.420.000 67.000 67% 1.666.000 33% 821.000 Kalkulatorische Kosten 2.172.000 2.274.000 -102.000 45% 977.000 55% 1.195.000 202.000 238.000 -36.000 45% 91.000 55% 111.000 5.433.000 5.575.000 -142.000 -215.000 5.218.000 Umlagen Zwischensumme Ausgleich Vorjahre SUMME 2.992.000 2.441.000 -100.000 -131.000 -84.000 5.475.000 2.861.000 2.357.000 Der in dieser Kalkulation gebührenmindernd berücksichtigte Überschuss aus der Gebührenabrechnung 2017 resultiert aus geringeren tatsächlichen Unterhaltungs- und Betriebskosten und aus einem höherem Frischwasserverbrauch als geplant. Die Personalkosten betreffen die direkt mit der Abwasserentsorgung befassten Mitarbeiter der Verwaltung Tiefbau des Fachdienstes 6 der Stadt Bedburg sowie Mitarbeiter des städtischen Bauhofes. Bei den Unterhaltungs- und Betriebskosten handelt es sich im Wesentlichen um die im Haushaltsjahr 2019 voraussichtlich anfallenden Unterhaltungskosten für Kanäle sowie die Betriebs- und Stromkosten für die Pumpstationen. Aufgrund der Vorjahresergebnisse wurden die Planansätze 2019 reduziert/angepasst. Die Kalkulatorische Kosten enthalten 100.000 € für „kalkulatorische Wagnisse“. Damit wird der entstehende Aufwand, welcher aus den Kanalbefahrungen und den sich dabei voraussichtlich ergebenden Schadensbildern entsteht, berücksichtigt. Die kalkulatorischen Abschreibungen sinken, da in 2018 durch IT NRW für die Ermittlung der Indexwerte ein neues Basisjahr (2015) gewählt wurde und dadurch die Indexwerte gegenüber den letztjährigen Indexwerten leicht sinken (siehe hierzu S.2 Abs.6). Des Weiteren ist der aktuelle kalkulatorische Zinssatz (5,74%) niedriger als im Vorjahr (5,87%). Die Beiträge sind der Beitragsprognose des Erftverbandes entnommen. Basis für diese Prognose ist der Entwurf des Wirtschaftsplans 2019. Bei den Umlagen handelt es sich um Querschnittskosten der Fachdienste 1,2 und 6 (allg. Verwaltungskosten). Die Verteilung der Kosten basiert auf den Personalkosten. Hier wurde der Durchschnitt der letzten 3 Jahre gewählt. Die für das Haushaltsjahr 2019 geplanten Gesamtkosten in Höhe von rd. 2,86 Mio. € für die Schmutzwasserentsorgung verteilen sich auf einen voraussichtlichen Frischwasserverbrauch von 1,08 Mio. Kubikmeter. Die Gebührenberechnung für das Haushaltsjahr 2019 basiert auf der Veranlagung 2018 zzgl. zu erwartender Verbräuche (Baugebiete, neue Mietobjekte). Der ggü. 2017 gesunkene Frischwasserverbrauch verteilt sich auf eine Vielzahl einzelner Objekte. Die Gesamtkosten für die Niederschlagswasserbeseitigung in Höhe von rd. 2,36 Mio. € verteilen sich auf 3,57 Mio. Quadratmeter versiegelte Fläche. Davon entfallen 1,32 Mio. Quadratmeter auf öffentliche Straßenflächen. Unter Berücksichtigung der gebührenrelevanten Parameter ergeben sich für das Haushaltsjahr 2019 folgende Gebührensätze: - Schmutzwasser 2,65 €/cbm (-0,13 € ggü. dem Vorjahr) - Niederschlagswasser 0,66 €/cbm (-0,03 € ggü. dem Vorjahr) Die folgende Grafik zeigt die Entwicklung des Gebührensatzes: 3,00 € 2,67 € 2,79 € 2,80 € 2,78 € 2,65 € 2,00 € 0,59 € 0,67 € 0,69 € 0,69 € 0,66 € 1,00 € 0,00 € Schmutzwassergebühr je m³ 2015 2016 Niederschlagswassergebühr je m² 2017 2018 2019 Die Grafik lässt erkennen, dass die Gebührensätze der letzten Jahre relativ konstant geblieben sind. Mit den auf der Grundlage dieser Kalkulation ermittelten Gebührensätzen wird sowohl in den Bereichen der Schmutzwasserentsorgung als auch Niederschlagswasserentsorgung ein nahezu 100%iger Kostendeckungsgrad erreicht. Die aufgrund dieser Kalkulation zu erwartendenGebühreneinnahmen betragen rd. 4,33 Mio. €. Für die Straßenentwässerung fallen interne Leistungsverrechnungen in Höhe von rd. 872 T€ an. Für einen durchschnittlichen Drei-Personen-Haushalt bedeutet dies eine jährliche Gesamtbelastung von 480,60 € und damit eine Entlastung von 23,22 € ggü. dem Vorjahr. Alternative 1 Würde der Überschuss aus der Gebührenabrechnung 2017 lediglich in Höhe von 64.970 € beim Schmutzwasser und 14.590 € beim Niederschlagswasser berücksichtigt , so würden sich folgende Gebührensätze ergeben: - Schmutzwasser 2,71 €/cbm (-0,07 € ggü. dem Vorjahr) - Niederschlagswasser 0,67 €/cbm (-0,02 € ggü. dem Vorjahr) Alternative 2 Würde der Überschuss aus der Gebührenabrechnung 2017 unberücksichtigt bleiben, so würden sich folgende Gebührensätze ergeben: - Schmutzwasser 2,78 €/cbm (wie im Vorjahr) - Niederschlagswasser 0,68 €/cbm (-0,01 € ggü. dem Vorjahr) Der Überschuss aus der Gebührenabrechnung 2017 kann letztmalig 2021 zur Gebührenminderung eingesetzt werden. Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel und der Nachhaltigkeit: Finanzielle Auswirkungen: Nein Ja X Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers: ----------------------------------Bremer, Ralf ----------------------------------Eßer, Uwe ----------------------------------Baum Sachbearbeiter Fachdienstleiter Stadtkämmerer ----------------------------------Solbach Bürgermeister