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Beschlussvorlage (Vorberatung der Kalkulation über die Abfallbeseitigungsgebühren für das Haushaltsjahr 2019)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
377 kB
Datum
18.12.2018
Erstellt
15.11.18, 07:21
Aktualisiert
21.12.18, 13:43

Inhalt der Datei

Zu TOP:__________ Drucksache: WP9193/2018 Fachdienst 2 - Finanzen Sitzungsteil Az.: öffentlich Beratungsfolge: Sitzungstermin: Haupt- und Finanzausschuss 27.11.2018 Rat der Stadt Bedburg 18.12.2018 Abstimmungsergebnis: Betreff: Vorberatung der Kalkulation über die Abfallbeseitigungsgebühren für das Haushaltsjahr 2019 Beschlussvorschlag: Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Bedburg, die vorgelegte Kalkulation über die Abfallbeseitigungsgebühren für das Haushaltsjahr 2019 unter Berücksichtigung des Überschusses aus dem Jahre 2017 in Höhe von …………………€ zu beschließen. STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 2 Begründung: Gemäß § 6 Abs. 1 KAG sind Benutzungsgebühren zu erheben, wenn eine Einrichtung oder Anlage überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dient, sofern nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird. Im Übrigen können Gebühren erhoben werden. Das veranschlagte Gebührenaufkommen soll die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung oder Anlage nicht übersteigen und bei Benutzungsgebühren in der Regel decken. Kosten im Sinne des § 6 Abs. 1 KAG sind die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten. Die Gebühr ist nach der Inanspruchnahme der Einrichtung oder Anlage (Wirklichkeitsmaßstab) zu bemessen. Wenn das besonders schwierig oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, kann ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab gewählt werden, der nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu der Inanspruchnahme stehen darf. Hiermit bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass er für das Gebührenrecht die vom Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgericht aus dem Wesen der Gebühr und aus verfassungsrechtlichen Normen abgeleitete Äquivalenz (Verhältnismäßigkeit) zwischen Gebühr und Gegenleistung fordert. Das Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen sieht vor, dass Kostenüberdeckungen am Ende eines Kalkulationszeitraumes innerhalb der nächsten 4 Jahre auszugleichen sind; Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieses Zeitraumes ausgeglichen werden. Für die Durchführung der Abfallbeseitigung bedient sich die Stadt Bedburg Dritter. Die Kosten, die der Gebührenkalkulation zugrunde liegen, werden insbesondere durch die Abfallmenge und die vertraglich vereinbarten Preise (Unternehmerentschädigung) sowie die vom Rhein-Erft-Kreis festgesetzten Gebühren für die Entsorgung/Verbrennung bestimmt. Da die Abfallmenge ein wesentlicher Faktor der Abfallbeseitigungsgebühren ist, wird die Entwicklung der Abfallfraktionen nachstehend dargestellt. In der Kostenrechnung sind kalkulatorische Zinsen für das für die entsprechende Aufgabe gebundene Kapital anzusetzen. Hierbei bleibt das durch Dritte aufgebrachte Kapital (Zuweisungen, Beiträge) außer Betracht. Die kalkulatorischen Zinsen wurden auf der Basis eines kalkulatorischen Zinssatzes von 5,74% (Empfehlung der Gemeindeprüfungsanstalt für den nach aktueller Rechtslage höchstens anzuwendenden kalkulatorischen Zinssatz) berechnet. Neben den direkt zuzuordnenden Personal- und Sachkosten sowie den kalkulatorischen Kosten sind auch Kosten beteiligter Verwaltungseinheiten ansatzfähige Kosten im Sinne von § 6 KAG. Beschlussvorlage WP9-193/2018 Seite 2 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 3 Bei allen Abfallarten wird hinsichtlich der Abfallmengen mit den Durchschnittswerten der letzten 5 Jahre kalkuliert - Restabfall - Sperrgut - Bioabfall - Grünabfall - Papier - Schadstoffe - Wilder Müll - Großgeräte 3.340 t 1.046 t 3.990 t 441 t 1.654 t 30 t 147 t 3.018 t Folgende Gebühren sind lt. Mitteilung des Rhein-Erft-Kreises für die Entsorgung der Abfälle je Tonne für das Jahr 2019 zu zahlen. Entsorgung der Restabfälle und von Sperrgut 160,15 € (160,19 € in 2018) Entsorgung der Grünabfälle 43,50 € (43,54 € in 2018) Entsorgung der Bioabfälle 69,58 € (65,61 € in 2018) Die gesamt zu zahlende Abfallgebühr an den Rhein-Erft-Kreis beträgt lt. vorliegender Kalkulation 1.021.760 € und liegt damit höher als die der Kalkulation des Vorjahres (=1.005.030 €) Beschlussvorlage WP9-193/2018 Seite 3 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 4 Im Jahr 2019 sind voraussichtlich Unternehmerentschädigungen für das Sammeln und Abfahren der Abfälle in Höhe von 403.990 € zu zahlen. In der Gebührenbedarfsrechnung 2018 waren es 419.090 €. Beschlussvorlage WP9-193/2018 Seite 4 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 5 Entwicklung der Entleerungshäufigkeit sowie des Jahresliteraufkommens Restmüllgefäßgröße in l 80 Behälterbestand Entleerungen je Gefäßart Durchschnitt 120 240 770 1.100 70 5.870 2.850 599 34 88 400 93.461 50.012 12.238 913 3.034 400 15,92 17,55 20,43 26,85 34,48 1,00 7.476.880 6.001.440 2.937.120 703.010 3.337.400 28.000 12 1 Jahresliteraufkommen 20.483.850,00 Kalk ulation 2018: 20.356.070 Summe Pflichtentleerungen 12 12 12 12 Der Betriebsabrechnungsbogen, der die einzelnen Kostenstellen und Kostenarten ausweist, ist als Anlage beigefügt. Bezogen auf die Gesamtliterzahl von 20.483.850,00 l und die ansatzfähigen Gesamtkosten 1.534.421 € ergibt sich ein Betrag je Volumenliter in Höhe von 0,075 €. Die Entwicklung der letzten Jahre stellt sich wie folgt dar: Entwicklung des Behälterbestandes Der Behälterbestand bleibt bei allen Gefäßarten nahezu unverändert. Beschlussvorlage WP9-193/2018 Seite 5 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 6 Entwicklung der Entleerungen je Gefäß Die tatsächlichen Entleerung steigen bei den 80-, 240- und 770-Liter-Gefäßen an. Bei den 120- und 1100-Liter-Gefäßen kommt es zu einem leichten Rückgang. Insgesamt steigt die gesamte Anzahl der Entleerungen um 1.478 an. Aufgrund der steigenden Entleerungshäufigkeit steigt das Gesamtlitervolumen. Das steigende Litervolumen hat gebührenmindernde Wirkung. Aufgrund des errechneten Kostenaufwands je Volumenliter sowie der durchschnittlichen Entleerungen, die als Vorausleistungen in 2019 zu zahlen sind, ergeben sich nachstehende Gebührensätze. Beschlussvorlage WP9-193/2018 Seite 6 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 7 Die durchschnittliche Entleerungshäufigkeit je Gefäßart des Vorjahres bestimmen die festzusetzenden Vorausleistungen des Folgejahres. Die durchschnittliche Entleerungshäufigkeit des 120-L-Gefäßes lag bei 17,55. Um eine planerische Kostenüberdeckung zu vermeiden, wurde dieser Wert auf 17,00 abgerundet. Restabfallgefäßgröße in l 80 Gebühr je Entleerung Gebühr bei Pflichtleerungen Durchschnittliche Entleerungshäufigkeit Vorausleistungen (durchschnittliche Entleerungshäufigkeit) Gebühr je Entleerung 2018 Gebühr bei Pflichtleerungen 2018 Durchschnittliche Entleerungshäufigkeit 2018 Vorausleistungen (durchschnittliche Entleerungshäufigkeit) 2018 Differenz Vorausleistungen 2019 zu 2018 Gebührenaufkommen (Vorausleistungen) 120 240 770 1100 70 6,00 € 9,00 € 18,00 € 57,75 € 82,50 € 5,25 € 72,00 € 108,00 € 216,00 € 693,00 € 990,00 € 16 17 20 27 34 1 96,00 € 153,00 € 360,00 € 1.559,25 € 2.805,00 € 5,25 € 6,26 € 9,40 € 18,79 € 60,29 € 86,13 € 5,48 € 75,12 € 112,80 € 225,48 € 723,48 € 1.033,56 € 0,00 € 16 18 20 24 39 1 100,16 € 169,20 € 375,80 € 1.446,96 € 3.359,07 € 5,48 € -4,16 € -16,20 € -15,80 € 112,29 € -554,07 € 563.520 € 436.050 € 215.640 € 53.015 € 246.840 € 2.100 € 1.517.165 € 98,88% Kostendeckungsgrad Die Gebührensätze sinken gegenüber dem Vorjahr leicht. Die Vorauszahlungen steigen bei den 770-Liter-Gefäßen im Vergleich zum Vorjahr aufgrund einer erhöhten Inanspruchnahme an. Bei allen anderen Gefäßarten sinkt die Vorauszahlung im Vergleich zum Vorjahr. 80-l-Gefäß 120-l Gefäß 240-l Gefäß 770-l-Gefäß 1100-l-Gefäß - 4,15 % - 9,57 % - 4,20 % + 7,76 % -16,49 % Die Gebührensenkung ist im Wesentlichen auf das um 127.780 Liter (+ 0,63 %) gestiegene Jahresliteraufkommen und die Berücksichtigung des Überschusses aus der Gebührenabrechnung 2017 in Höhe von 68.539,00 € (siehe Betriebsabrechnungsbogen) zurückzuführen. Für die Gestellung einer zusätzlichen Biotonne sind ab dem 01.01.2019 54,00 € zu zahlen. Für den Verzicht auf eine Biotonne werden den Gebührenzahlern folgende Jahresabschläge gewährt: 80-l-Gefäß 120-lGefäß 240-l-Gefäß 770-l-Gefäß 1100-l-Gefäß Beschlussvorlage WP9-193/2018 6,40 € 9,60 € 19,20 € 61,60 € 88,00 € Seite 7 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 8 Alternativberechnungen Alternative 1 Wenn lediglich 30.000 € aus dem Überschuss der Gebührenrechnung 2017 in die Gebührenkalkulation 2019 einfließen, betragen die Nettokosten je Liter 0,077 €. Die Gebührensätze der jeweiligen Gefäßarten stellen sich wie folgt dar: Restabfallgefäßgröße in l 80 Gebühr je Entleerung Gebühr bei Pflichtleerungen Durchschnittliche Entleerungshäufigkeit Vorausleistungen (durchschnittliche Entleerungshäufigkeit) Gebühr je Entleerung 2018 Gebühr bei Pflichtleerungen 2018 Durchschnittliche Entleerungshäufigkeit 2018 Vorausleistungen (durchschnittliche Entleerungshäufigkeit) 2018 Differenz Vorausleistungen 2019 zu 2018 Gebührenaufkommen (Vorausleistungen) 120 240 770 1100 70 6,16 € 9,24 € 18,48 € 59,29 € 84,70 € 5,39 € 73,92 € 110,88 € 221,76 € 711,48 € 1.016,40 € 16 17 20 27 34 1 98,56 € 157,08 € 369,60 € 1.600,83 € 2.879,80 € 5,39 € 6,26 € 9,40 € 18,79 € 60,29 € 86,13 € 5,48 € 75,12 € 112,80 € 225,48 € 723,48 € 1.033,56 € 0,00 € 16 18 20 24 39 1 100,16 € 169,20 € 375,80 € 1.446,96 € 3.359,07 € 5,48 € -1,60 € -12,12 € -6,20 € 153,87 € -479,27 € 578.547 € 447.678 € 221.390 € 54.428 € 253.422 € 2.156 € 1.557.622 € Kostendeckungsgrad Beschlussvorlage WP9-193/2018 99,02% Seite 8 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 9 Alternative 2 Wird der Überschuss aus der Gebührenrechnung 2017 nicht berücksichtigt, betragen die Nettokosten je Liter 0,078 €. Die Gebührensätze der jeweiligen Gefäßarten stellen sich wie folgt dar: Restabfallgefäßgröße in l 80 Gebühr je Entleerung Gebühr bei Pflichtleerungen Durchschnittliche Entleerungshäufigkeit Vorausleistungen (durchschnittliche Entleerungshäufigkeit) Gebühr je Entleerung 2018 Gebühr bei Pflichtleerungen 2018 Durchschnittliche Entleerungshäufigkeit 2018 Vorausleistungen (durchschnittliche Entleerungshäufigkeit) 2018 Differenz Vorausleistungen 2019 zu 2018 Gebührenaufkommen (Vorausleistungen) 120 240 770 1100 70 6,24 € 9,36 € 18,72 € 60,06 € 85,80 € 5,46 € 74,88 € 112,32 € 224,64 € 720,72 € 1.029,60 € 16 17 20 27 34 1 99,84 € 159,12 € 374,40 € 1.621,62 € 2.917,20 € 5,46 € 6,26 € 9,40 € 18,79 € 60,29 € 86,13 € 5,48 € 75,12 € 112,80 € 225,48 € 723,48 € 1.033,56 € 0,00 € 16 18 20 24 39 1 100,16 € 169,20 € 375,80 € 1.446,96 € 3.359,07 € 5,48 € -0,32 € -10,08 € -1,40 € 174,66 € -441,87 € 586.061 € 453.492 € 224.266 € 55.135 € 256.714 € 2.184 € 1.577.851 € Kostendeckungsgrad 98,43% Der (restliche) Überschuss aus der Gebührenrechnung 2017 könnte letztmalig im Jahr 2021 zur Gebührenminderung eingesetzt werden. Beschlussvorlage WP9-193/2018 Seite 9 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 10 Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel und der Nachhaltigkeit: Finanzielle Auswirkungen: Nein Ja X Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers: ----------------------------------Bremer, Ralf ----------------------------------Eßer, Uwe ----------------------------------Baum Sachbearbeiter Fachdienstleiter Stadtkämmerer ----------------------------------Solbach Bürgermeister Beschlussvorlage WP9-193/2018 Seite 10