Daten
Kommune
Bedburg
Größe
377 kB
Datum
18.12.2018
Erstellt
15.11.18, 07:21
Aktualisiert
21.12.18, 13:43
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Drucksache: WP9193/2018
Fachdienst 2 - Finanzen
Sitzungsteil
Az.:
öffentlich
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Haupt- und Finanzausschuss
27.11.2018
Rat der Stadt Bedburg
18.12.2018
Abstimmungsergebnis:
Betreff:
Vorberatung der Kalkulation über die Abfallbeseitigungsgebühren für das Haushaltsjahr
2019
Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Bedburg, die vorgelegte
Kalkulation über die Abfallbeseitigungsgebühren für das Haushaltsjahr 2019 unter
Berücksichtigung des Überschusses aus dem Jahre 2017 in Höhe von …………………€
zu beschließen.
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 2
Begründung:
Gemäß § 6 Abs. 1 KAG sind Benutzungsgebühren zu erheben, wenn eine Einrichtung oder
Anlage überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dient, sofern nicht ein
privatrechtliches Entgelt gefordert wird. Im Übrigen können Gebühren erhoben werden. Das
veranschlagte Gebührenaufkommen soll die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung oder Anlage
nicht übersteigen und bei Benutzungsgebühren in der Regel decken.
Kosten im Sinne des § 6 Abs. 1 KAG sind die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen
ansatzfähigen Kosten.
Die Gebühr ist nach der Inanspruchnahme der Einrichtung oder Anlage (Wirklichkeitsmaßstab) zu
bemessen. Wenn das besonders schwierig oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, kann ein
Wahrscheinlichkeitsmaßstab gewählt werden, der nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu
der Inanspruchnahme stehen darf.
Hiermit bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass er für das Gebührenrecht die vom
Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgericht aus dem Wesen der Gebühr und aus
verfassungsrechtlichen Normen abgeleitete Äquivalenz (Verhältnismäßigkeit) zwischen Gebühr
und Gegenleistung fordert.
Das Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen sieht vor, dass
Kostenüberdeckungen am Ende eines Kalkulationszeitraumes innerhalb der nächsten 4 Jahre
auszugleichen sind; Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieses Zeitraumes ausgeglichen
werden.
Für die Durchführung der Abfallbeseitigung bedient sich die Stadt Bedburg Dritter.
Die Kosten, die der Gebührenkalkulation zugrunde liegen, werden insbesondere durch die
Abfallmenge und die vertraglich vereinbarten Preise (Unternehmerentschädigung) sowie die vom
Rhein-Erft-Kreis festgesetzten Gebühren für die Entsorgung/Verbrennung bestimmt.
Da die Abfallmenge ein wesentlicher Faktor der Abfallbeseitigungsgebühren ist, wird die
Entwicklung der Abfallfraktionen nachstehend dargestellt.
In der Kostenrechnung sind kalkulatorische Zinsen für das für die entsprechende Aufgabe
gebundene Kapital anzusetzen. Hierbei bleibt das durch Dritte aufgebrachte Kapital
(Zuweisungen, Beiträge) außer Betracht. Die kalkulatorischen Zinsen wurden auf der Basis eines
kalkulatorischen Zinssatzes von 5,74% (Empfehlung der Gemeindeprüfungsanstalt für den nach
aktueller Rechtslage höchstens anzuwendenden kalkulatorischen Zinssatz) berechnet. Neben den
direkt zuzuordnenden Personal- und Sachkosten sowie den kalkulatorischen Kosten sind auch
Kosten beteiligter Verwaltungseinheiten ansatzfähige Kosten im Sinne von § 6 KAG.
Beschlussvorlage WP9-193/2018
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STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 3
Bei allen Abfallarten wird hinsichtlich der Abfallmengen mit den Durchschnittswerten der letzten 5
Jahre kalkuliert
- Restabfall
- Sperrgut
- Bioabfall
- Grünabfall
- Papier
- Schadstoffe
- Wilder Müll
- Großgeräte
3.340 t
1.046 t
3.990 t
441 t
1.654 t
30 t
147 t
3.018 t
Folgende Gebühren sind lt. Mitteilung des Rhein-Erft-Kreises für die Entsorgung der Abfälle je
Tonne für das Jahr 2019 zu zahlen.
Entsorgung der Restabfälle und von Sperrgut 160,15 € (160,19 € in 2018)
Entsorgung der Grünabfälle
43,50 € (43,54 € in 2018)
Entsorgung der Bioabfälle
69,58 € (65,61 € in 2018)
Die gesamt zu zahlende Abfallgebühr an den Rhein-Erft-Kreis beträgt lt. vorliegender Kalkulation
1.021.760 € und liegt damit höher als die der Kalkulation des Vorjahres (=1.005.030 €)
Beschlussvorlage WP9-193/2018
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STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 4
Im Jahr 2019 sind voraussichtlich Unternehmerentschädigungen für das Sammeln und
Abfahren der Abfälle in Höhe von 403.990 € zu zahlen. In der Gebührenbedarfsrechnung 2018
waren es 419.090 €.
Beschlussvorlage WP9-193/2018
Seite 4
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 5
Entwicklung der Entleerungshäufigkeit sowie des Jahresliteraufkommens
Restmüllgefäßgröße in l
80
Behälterbestand
Entleerungen je Gefäßart
Durchschnitt
120
240
770
1.100
70
5.870
2.850
599
34
88
400
93.461
50.012
12.238
913
3.034
400
15,92
17,55
20,43
26,85
34,48
1,00
7.476.880
6.001.440
2.937.120
703.010
3.337.400
28.000
12
1
Jahresliteraufkommen
20.483.850,00
Kalk ulation 2018: 20.356.070
Summe Pflichtentleerungen
12
12
12
12
Der Betriebsabrechnungsbogen, der die einzelnen Kostenstellen und Kostenarten ausweist, ist als
Anlage beigefügt.
Bezogen auf die Gesamtliterzahl von 20.483.850,00 l und die ansatzfähigen Gesamtkosten
1.534.421 € ergibt sich ein Betrag je Volumenliter in Höhe von 0,075 €.
Die Entwicklung der letzten Jahre stellt sich wie folgt dar:
Entwicklung des Behälterbestandes
Der Behälterbestand bleibt bei allen Gefäßarten nahezu unverändert.
Beschlussvorlage WP9-193/2018
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Sitzungsvorlage
Seite: 6
Entwicklung der Entleerungen je Gefäß
Die tatsächlichen Entleerung steigen bei den 80-, 240- und 770-Liter-Gefäßen an.
Bei den 120- und 1100-Liter-Gefäßen kommt es zu einem leichten Rückgang.
Insgesamt steigt die gesamte Anzahl der Entleerungen um 1.478 an.
Aufgrund der steigenden Entleerungshäufigkeit steigt das Gesamtlitervolumen.
Das steigende Litervolumen hat gebührenmindernde Wirkung.
Aufgrund des errechneten Kostenaufwands je Volumenliter sowie der durchschnittlichen
Entleerungen, die als Vorausleistungen in 2019 zu zahlen sind, ergeben sich nachstehende
Gebührensätze.
Beschlussvorlage WP9-193/2018
Seite 6
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Sitzungsvorlage
Seite: 7
Die durchschnittliche Entleerungshäufigkeit je Gefäßart des Vorjahres bestimmen die
festzusetzenden Vorausleistungen des Folgejahres. Die durchschnittliche Entleerungshäufigkeit
des 120-L-Gefäßes lag bei 17,55. Um eine planerische Kostenüberdeckung zu vermeiden, wurde
dieser Wert auf 17,00 abgerundet.
Restabfallgefäßgröße in l
80
Gebühr je Entleerung
Gebühr bei Pflichtleerungen
Durchschnittliche Entleerungshäufigkeit
Vorausleistungen (durchschnittliche Entleerungshäufigkeit)
Gebühr je Entleerung 2018
Gebühr bei Pflichtleerungen 2018
Durchschnittliche Entleerungshäufigkeit 2018
Vorausleistungen (durchschnittliche Entleerungshäufigkeit) 2018
Differenz Vorausleistungen 2019 zu 2018
Gebührenaufkommen (Vorausleistungen)
120
240
770
1100
70
6,00 €
9,00 €
18,00 €
57,75 €
82,50 €
5,25 €
72,00 €
108,00 €
216,00 €
693,00 €
990,00 €
16
17
20
27
34
1
96,00 €
153,00 €
360,00 €
1.559,25 €
2.805,00 €
5,25 €
6,26 €
9,40 €
18,79 €
60,29 €
86,13 €
5,48 €
75,12 €
112,80 €
225,48 €
723,48 €
1.033,56 €
0,00 €
16
18
20
24
39
1
100,16 €
169,20 €
375,80 €
1.446,96 €
3.359,07 €
5,48 €
-4,16 €
-16,20 €
-15,80 €
112,29 €
-554,07 €
563.520 €
436.050 €
215.640 €
53.015 €
246.840 €
2.100 €
1.517.165 €
98,88%
Kostendeckungsgrad
Die Gebührensätze sinken gegenüber dem Vorjahr leicht.
Die Vorauszahlungen steigen bei den 770-Liter-Gefäßen im Vergleich zum Vorjahr aufgrund einer
erhöhten Inanspruchnahme an. Bei allen anderen Gefäßarten sinkt die Vorauszahlung im
Vergleich zum Vorjahr.
80-l-Gefäß
120-l Gefäß
240-l Gefäß
770-l-Gefäß
1100-l-Gefäß
- 4,15 %
- 9,57 %
- 4,20 %
+ 7,76 %
-16,49 %
Die Gebührensenkung ist im Wesentlichen auf das um 127.780 Liter (+ 0,63 %) gestiegene
Jahresliteraufkommen und die Berücksichtigung des Überschusses aus der Gebührenabrechnung
2017 in Höhe von 68.539,00 € (siehe Betriebsabrechnungsbogen) zurückzuführen.
Für die Gestellung einer zusätzlichen Biotonne sind ab dem 01.01.2019 54,00 € zu zahlen.
Für den Verzicht auf eine Biotonne werden den Gebührenzahlern folgende Jahresabschläge
gewährt:
80-l-Gefäß
120-lGefäß
240-l-Gefäß
770-l-Gefäß
1100-l-Gefäß
Beschlussvorlage WP9-193/2018
6,40 €
9,60 €
19,20 €
61,60 €
88,00 €
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Sitzungsvorlage
Seite: 8
Alternativberechnungen
Alternative 1
Wenn lediglich 30.000 € aus dem Überschuss der Gebührenrechnung 2017 in die
Gebührenkalkulation 2019 einfließen, betragen die Nettokosten je Liter 0,077 €.
Die Gebührensätze der jeweiligen Gefäßarten stellen sich wie folgt dar:
Restabfallgefäßgröße in l
80
Gebühr je Entleerung
Gebühr bei Pflichtleerungen
Durchschnittliche Entleerungshäufigkeit
Vorausleistungen (durchschnittliche Entleerungshäufigkeit)
Gebühr je Entleerung 2018
Gebühr bei Pflichtleerungen 2018
Durchschnittliche Entleerungshäufigkeit 2018
Vorausleistungen (durchschnittliche Entleerungshäufigkeit) 2018
Differenz Vorausleistungen 2019 zu 2018
Gebührenaufkommen (Vorausleistungen)
120
240
770
1100
70
6,16 €
9,24 €
18,48 €
59,29 €
84,70 €
5,39 €
73,92 €
110,88 €
221,76 €
711,48 €
1.016,40 €
16
17
20
27
34
1
98,56 €
157,08 €
369,60 €
1.600,83 €
2.879,80 €
5,39 €
6,26 €
9,40 €
18,79 €
60,29 €
86,13 €
5,48 €
75,12 €
112,80 €
225,48 €
723,48 €
1.033,56 €
0,00 €
16
18
20
24
39
1
100,16 €
169,20 €
375,80 €
1.446,96 €
3.359,07 €
5,48 €
-1,60 €
-12,12 €
-6,20 €
153,87 €
-479,27 €
578.547 €
447.678 €
221.390 €
54.428 €
253.422 €
2.156 €
1.557.622 €
Kostendeckungsgrad
Beschlussvorlage WP9-193/2018
99,02%
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Sitzungsvorlage
Seite: 9
Alternative 2
Wird der Überschuss aus der Gebührenrechnung 2017 nicht berücksichtigt, betragen die
Nettokosten je Liter 0,078 €.
Die Gebührensätze der jeweiligen Gefäßarten stellen sich wie folgt dar:
Restabfallgefäßgröße in l
80
Gebühr je Entleerung
Gebühr bei Pflichtleerungen
Durchschnittliche Entleerungshäufigkeit
Vorausleistungen (durchschnittliche Entleerungshäufigkeit)
Gebühr je Entleerung 2018
Gebühr bei Pflichtleerungen 2018
Durchschnittliche Entleerungshäufigkeit 2018
Vorausleistungen (durchschnittliche Entleerungshäufigkeit) 2018
Differenz Vorausleistungen 2019 zu 2018
Gebührenaufkommen (Vorausleistungen)
120
240
770
1100
70
6,24 €
9,36 €
18,72 €
60,06 €
85,80 €
5,46 €
74,88 €
112,32 €
224,64 €
720,72 €
1.029,60 €
16
17
20
27
34
1
99,84 €
159,12 €
374,40 €
1.621,62 €
2.917,20 €
5,46 €
6,26 €
9,40 €
18,79 €
60,29 €
86,13 €
5,48 €
75,12 €
112,80 €
225,48 €
723,48 €
1.033,56 €
0,00 €
16
18
20
24
39
1
100,16 €
169,20 €
375,80 €
1.446,96 €
3.359,07 €
5,48 €
-0,32 €
-10,08 €
-1,40 €
174,66 €
-441,87 €
586.061 €
453.492 €
224.266 €
55.135 €
256.714 €
2.184 €
1.577.851 €
Kostendeckungsgrad
98,43%
Der (restliche) Überschuss aus der Gebührenrechnung 2017 könnte letztmalig im Jahr 2021 zur
Gebührenminderung eingesetzt werden.
Beschlussvorlage WP9-193/2018
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STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
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Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel und der
Nachhaltigkeit:
Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Ja
X
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren
Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers:
----------------------------------Bremer, Ralf
----------------------------------Eßer, Uwe
----------------------------------Baum
Sachbearbeiter
Fachdienstleiter
Stadtkämmerer
----------------------------------Solbach
Bürgermeister
Beschlussvorlage WP9-193/2018
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