Daten
Kommune
Bedburg
Größe
339 kB
Datum
18.12.2018
Erstellt
15.11.18, 07:21
Aktualisiert
21.12.18, 13:43
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Drucksache: WP9194/2018
Fachdienst 2 - Finanzen
Sitzungsteil
Az.:
öffentlich
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Haupt- und Finanzausschuss
27.11.2018
Rat der Stadt Bedburg
18.12.2018
Abstimmungsergebnis:
Betreff:
Vorberatung über die Kalkulation der Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren für
das Haushaltsjahr 2019
Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Bedburg, die vorliegende
Kalkulation der Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren für das Haushaltsjahr 2019
zu beschließen.
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 2
Begründung:
Gemäß § 6 Abs. 1 KAG sind Benutzungsgebühren zu erheben, wenn eine Einrichtung
oder Anlage überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dient,
sofern nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird. Im Übrigen können Gebühren
erhoben werden. Das veranschlagte Gebührenaufkommen soll die voraussichtlichen
Kosten der Einrichtung oder Anlage nicht übersteigen und bei Benutzungsgebühren in der
Regel decken.
Kosten im Sinne des § 6 Abs. 1 KAG sind die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen
ansatzfähigen Kosten.
Die Gebühr ist nach der Inanspruchnahme der Einrichtung oder Anlage
(Wirklichkeitsmaßstab) zu bemessen. Wenn das besonders schwierig oder wirtschaftlich
nicht vertretbar ist, kann ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab gewählt werden, der nicht in
einem offensichtlichen Missverhältnis zu der Inanspruchnahme stehen darf.
Hiermit bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass er für das Gebührenrecht die vom
Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgericht aus dem Wesen der Gebühr und aus
verfassungsrechtlichen Normen abgeleitete Äquivalenz (Verhältnismäßigkeit) zwischen
Gebühr und Gegenleistung fordert.
Gemäß § 6 Abs. 2 KAG sind Kostenüberdeckungen am Ende eines
Kalkulationszeitraumes
innerhalb
der
nächsten
4
Jahre
auszugleichen;
Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieses Zeitraums ausgeglichen werden.
Zwischen einer Gebührenkalkulation und einem nach NKF-Grundsätzen erstellten Teilplan
bzw. einer Teilrechnung gibt es grundlegende Unterschiede. Erträge gibt es
beispielsweise in der Gebührenkalkulation nicht, sondern lediglich Kostenminderungen.
Ebenso stellen die bilanziellen Abschreibungen keine Kosten dar. Um den Werteverzehr
des Vermögens in der Kostenrechnung abzubilden, sind kalkulatorische Abschreibungen
zu erheben.
Die kalkulatorischen Abschreibungen werden in Bedburg auf der Grundlage der
Wiederbeschaffungszeitwerte ermittelt. Hierdurch wird der in der Rechtsprechung
anerkannte nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen bewertete reale Werteverzehr
zugrunde gelegt.
Die Passivseite der NKF-Bilanz enthält die Zuweisungen und Beiträge als Sonderposten,
die im Haushalt über die Nutzungsdauer der damit finanzierten Wirtschaftsgüter
ertragswirksam aufgelöst werden.
In der Kostenrechnung sind kalkulatorische Zinsen für das für die entsprechende Aufgabe
gebundene Kapital anzusetzen. Hierbei bleibt das durch Dritte aufgebrachte Kapital
(Zuweisungen, Beiträge) außer Betracht. Die kalkulatorischen Zinsen werden auf der
Basis eines kalkulatorischen Zinssatzes von 5,74 % berechnet.
Neben den direkt zuzuordnenden Personal- und Sachkosten sowie den kalkulatorischen
Kosten ist auch die Umlage von Kosten beteiligter Verwaltungseinheiten nach § 6 KAG
ansatzfähig. In den Umlagen sind die anteiligen Kosten der Fachdienste 1 und 2 sowie die
allgemeinen Verwaltungskosten des Fachdienstes 6 enthalten.
Beschlussvorlage WP9-194/2018
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STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
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Aus den Vorjahresergebnissen wurden folgende Mittel als Sonderposten in die Bilanz eingestellt:
Abrechnungsjahr
2014
2015
2016
vorl. Ergebnis 2017
Summe
in der
Gebührenkalkulation
2018 berücksichtigt
somit noch
verfügbar
in der vorliegenden
Kalkulation 2019
berücksichtigt
Restbetrag
Straßenreinigung
0,00 €
-4.216,51 €
-1.540,74 €
-3.197,28 €
-8.954,53 €
Winterdienst
40.571,49 €
38.106,61 €
2.139,31 €
35.539,15 €
116.356,56 €
5.000,00 €
-50.000,00 €
-3.954,53 €
66.356,56 €
3.000,00 €
-35.000,00 €
-954,53 €
31.356,56 €
Der verbleibenden Restbetrag in Höhe von insgesamt 30.818,56 € kann bis 2021 zur
Gebührenminderung eingesetzt werden.
Die ansatzfähigen Kosten der Straßenreinigung und des Winterdienstes für das Jahr 2019 stellen
sich wie folgt dar:
2019
Kostenarten
Personalkosten
Unterhaltungs- und Betriebskosten
Kostenstellen
Straßenreinigung
Winterdienst
Allgemeines
1.700 €
28.500 €
24.900 €
48.400 €
15.100 €
-
€
kalkulatorische Abschreibung
-
€
15.663 €
-
€
kalkulatorische Zinsen
-
€
4.475 €
-
€
interne Verrechnung
-
€
-
€
31.760 €
Zwischensumme
50.100 €
63.738 €
56.660 €
Umlage der allgemeinen Kosten (nach veranlagten Frontmetern)
14.450 €
42.210 € -
56.660 €
SUMME
64.550 €
Überschuss/Fehlbetrag Vorjahre
Ansatzfähige Kosten insgesamt
105.948 €
3.000 €
-35.000 €
67.550 €
70.948 €
-
€
Die Umlagen beinhalten die Querschnittskosten der Fachdienste 1, 2 und 6. Hier wird der
Durchschnitt der letzten 3 Jahre in Ansatz gebracht.
Gegenüber der Kalkulation 2018 sinken die ansatzfähigen Kosten bei der Straßenreinigung um
5.120 € und beim Winterdienst 262 €.
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Sitzungsvorlage
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Straßenreinigung
Die gem. § 6 KAG ansatzfähigen Kosten für das Jahr 2019 betragen rd. 67.550 €.
Die Personalkosten für die Bauhofmitarbeiter orientieren sich am durchschnittlichen Stundenaufkommen der letzten 5 Jahre.
Der Abschlag für das allgemeine öffentliche Interesse ist abhängig von der Straßenart:
-
Anliegerstraße
5%
Innerortsstraße
10 %
Hauptgeschäftsstraße 15 %
Überörtliche Straße
20 %
Straßenreinigung 2019
Anliegerstraße Innerortsstraße
Hauptgeschäfts- Überörtliche
straße
Straßen
Summe
2.174 €
21.012 €
8.726 €
32.638 €
64.550 €
-109 €
-2.101 €
-1.309 €
-6.528 €
-10.046 €
101 €
977 €
406 €
1.517 €
3.000 €
2.167 €
19.887 €
7.822 €
27.627 €
57.504 €
1.293
12.495
5.219
19.539
38.546
Gebühr je Veranlagungsmeter
1,68 €
1,59 €
1,50 €
1,41 €
1,55 €
Gebühr 2018
1,80 €
1,71 €
1,62 €
1,53 €
1,67 €
-0,12 €
-0,12 €
-0,12 €
-0,12 €
-0,12 €
Anteil der Gesamtkosten (100%)
Anteil für das allgemeine öffentliche Interesse
Überschuss der Vorjahre
Umlagefähige Kosten
Veranlagungsmeter
Differenz
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Winterdienst
Die gem. § 6 KAG ansatzfähigen Kosten für das Jahr 2019 betragen rd. 70.948 €.
Die Personalkosten für die Bauhofmitarbeiter orientieren sich am durchschnittlichen Stundenaufkommen der letzten 5 Jahre.
Die in Ansatz gebrachten Kosten für Streumittel orientieren sich am Mittelwert der letzten 5 Jahre.
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Die gesamten ansatzfähigen Kosten sind auf 4 Straßenarten aufgeteilt:
Winterdienst 2019
Anliegerstraße
Innerortsstraße
Hauptgeschäfts- Überörtliche
straße
Straßen
Summe
Anteil der Gesamtkosten (100%)
47.258 €
33.325 €
6.217 €
19.148 €
105.948 €
Anteil für das allgemeine öffentliche Interesse
-2.363 €
-3.333 €
-932 €
-3.830 €
-10.458 €
-15.600 €
-11.000 €
-2.100 €
-6.300 €
-35.000 €
29.295 €
18.993 €
3.184 €
9.018 €
60.490 €
Veranlagungsmeter
49.997
35.257
6.577
20.258
112.089
Gebühr je Veranlagungsmeter
0,59 €
0,54 €
0,48 €
0,45 €
0,52 €
Gebühr 2018
0,58 €
0,52 €
0,47 €
0,41 €
Differenz 2019 zu 2018
0,01 €
0,02 €
0,01 €
0,04 €
anteiliger Überschuss Vorjahre (2016)
Umlagefähige Kosten
0,50 €
0,02 €
Der Abschlag für das allgemeine öffentliche Interesse ist abhängig von der Straßenart:
-
Anliegerstraße
5%
Innerortsstraße
10 %
Hauptgeschäftsstraße 15 %
Überörtliche Straße
20 %
Die Gebührensätze erreichen einen Kostendeckungsgrad von 99,66 %.
Die zusammengefassten Gebührensätze für Straßenreinigung und Winterdienst sind nachfolgend
dargestellt.
Entwicklung der Gebührensätze für
Straßenreinigung und Winterdienst
Anliegerstraße
Innerortsstraße
Hauptgeschäfts- Überörtliche
straße
Straßen
2014
2,94 €
2,75 €
2,56 €
2,39 €
2015
2,72 €
2,55 €
2,39 €
2,22 €
2016
2,70 €
2,55 €
2,39 €
2,24 €
2017
2,57 €
2,43 €
2,28 €
2,13 €
2018
2,38 €
2,23 €
2,09 €
1,94 €
Kalkulation 2019
2,27 €
2,13 €
1,98 €
1,86 €
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Die Grafik zeigt, dass die Gebührensätze kontinuierlich sinken.
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Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel und der
Nachhaltigkeit:
Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Ja
X
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren
Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers:
----------------------------------Bremer, Ralf
----------------------------------Eßer, Uwe
----------------------------------Baum
Sachbearbeiter
Fachdienstleiter
Stadtkämmerer
----------------------------------Solbach
Bürgermeister
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