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Beschlussvorlage (Vorberatung über die Kalkulation der Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren für das Haushaltsjahr 2019)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
339 kB
Datum
18.12.2018
Erstellt
15.11.18, 07:21
Aktualisiert
21.12.18, 13:43

Inhalt der Datei

Zu TOP:__________ Drucksache: WP9194/2018 Fachdienst 2 - Finanzen Sitzungsteil Az.: öffentlich Beratungsfolge: Sitzungstermin: Haupt- und Finanzausschuss 27.11.2018 Rat der Stadt Bedburg 18.12.2018 Abstimmungsergebnis: Betreff: Vorberatung über die Kalkulation der Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren für das Haushaltsjahr 2019 Beschlussvorschlag: Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Bedburg, die vorliegende Kalkulation der Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren für das Haushaltsjahr 2019 zu beschließen. STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 2 Begründung: Gemäß § 6 Abs. 1 KAG sind Benutzungsgebühren zu erheben, wenn eine Einrichtung oder Anlage überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dient, sofern nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird. Im Übrigen können Gebühren erhoben werden. Das veranschlagte Gebührenaufkommen soll die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung oder Anlage nicht übersteigen und bei Benutzungsgebühren in der Regel decken. Kosten im Sinne des § 6 Abs. 1 KAG sind die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten. Die Gebühr ist nach der Inanspruchnahme der Einrichtung oder Anlage (Wirklichkeitsmaßstab) zu bemessen. Wenn das besonders schwierig oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, kann ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab gewählt werden, der nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu der Inanspruchnahme stehen darf. Hiermit bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass er für das Gebührenrecht die vom Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgericht aus dem Wesen der Gebühr und aus verfassungsrechtlichen Normen abgeleitete Äquivalenz (Verhältnismäßigkeit) zwischen Gebühr und Gegenleistung fordert. Gemäß § 6 Abs. 2 KAG sind Kostenüberdeckungen am Ende eines Kalkulationszeitraumes innerhalb der nächsten 4 Jahre auszugleichen; Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieses Zeitraums ausgeglichen werden. Zwischen einer Gebührenkalkulation und einem nach NKF-Grundsätzen erstellten Teilplan bzw. einer Teilrechnung gibt es grundlegende Unterschiede. Erträge gibt es beispielsweise in der Gebührenkalkulation nicht, sondern lediglich Kostenminderungen. Ebenso stellen die bilanziellen Abschreibungen keine Kosten dar. Um den Werteverzehr des Vermögens in der Kostenrechnung abzubilden, sind kalkulatorische Abschreibungen zu erheben. Die kalkulatorischen Abschreibungen werden in Bedburg auf der Grundlage der Wiederbeschaffungszeitwerte ermittelt. Hierdurch wird der in der Rechtsprechung anerkannte nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen bewertete reale Werteverzehr zugrunde gelegt. Die Passivseite der NKF-Bilanz enthält die Zuweisungen und Beiträge als Sonderposten, die im Haushalt über die Nutzungsdauer der damit finanzierten Wirtschaftsgüter ertragswirksam aufgelöst werden. In der Kostenrechnung sind kalkulatorische Zinsen für das für die entsprechende Aufgabe gebundene Kapital anzusetzen. Hierbei bleibt das durch Dritte aufgebrachte Kapital (Zuweisungen, Beiträge) außer Betracht. Die kalkulatorischen Zinsen werden auf der Basis eines kalkulatorischen Zinssatzes von 5,74 % berechnet. Neben den direkt zuzuordnenden Personal- und Sachkosten sowie den kalkulatorischen Kosten ist auch die Umlage von Kosten beteiligter Verwaltungseinheiten nach § 6 KAG ansatzfähig. In den Umlagen sind die anteiligen Kosten der Fachdienste 1 und 2 sowie die allgemeinen Verwaltungskosten des Fachdienstes 6 enthalten. Beschlussvorlage WP9-194/2018 Seite 2 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 3 Aus den Vorjahresergebnissen wurden folgende Mittel als Sonderposten in die Bilanz eingestellt: Abrechnungsjahr 2014 2015 2016 vorl. Ergebnis 2017 Summe in der Gebührenkalkulation 2018 berücksichtigt somit noch verfügbar in der vorliegenden Kalkulation 2019 berücksichtigt Restbetrag Straßenreinigung 0,00 € -4.216,51 € -1.540,74 € -3.197,28 € -8.954,53 € Winterdienst 40.571,49 € 38.106,61 € 2.139,31 € 35.539,15 € 116.356,56 € 5.000,00 € -50.000,00 € -3.954,53 € 66.356,56 € 3.000,00 € -35.000,00 € -954,53 € 31.356,56 € Der verbleibenden Restbetrag in Höhe von insgesamt 30.818,56 € kann bis 2021 zur Gebührenminderung eingesetzt werden. Die ansatzfähigen Kosten der Straßenreinigung und des Winterdienstes für das Jahr 2019 stellen sich wie folgt dar: 2019 Kostenarten Personalkosten Unterhaltungs- und Betriebskosten Kostenstellen Straßenreinigung Winterdienst Allgemeines 1.700 € 28.500 € 24.900 € 48.400 € 15.100 € - € kalkulatorische Abschreibung - € 15.663 € - € kalkulatorische Zinsen - € 4.475 € - € interne Verrechnung - € - € 31.760 € Zwischensumme 50.100 € 63.738 € 56.660 € Umlage der allgemeinen Kosten (nach veranlagten Frontmetern) 14.450 € 42.210 € - 56.660 € SUMME 64.550 € Überschuss/Fehlbetrag Vorjahre Ansatzfähige Kosten insgesamt 105.948 € 3.000 € -35.000 € 67.550 € 70.948 € - € Die Umlagen beinhalten die Querschnittskosten der Fachdienste 1, 2 und 6. Hier wird der Durchschnitt der letzten 3 Jahre in Ansatz gebracht. Gegenüber der Kalkulation 2018 sinken die ansatzfähigen Kosten bei der Straßenreinigung um 5.120 € und beim Winterdienst 262 €. Beschlussvorlage WP9-194/2018 Seite 3 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 4 Straßenreinigung Die gem. § 6 KAG ansatzfähigen Kosten für das Jahr 2019 betragen rd. 67.550 €. Die Personalkosten für die Bauhofmitarbeiter orientieren sich am durchschnittlichen Stundenaufkommen der letzten 5 Jahre. Der Abschlag für das allgemeine öffentliche Interesse ist abhängig von der Straßenart: - Anliegerstraße 5% Innerortsstraße 10 % Hauptgeschäftsstraße 15 % Überörtliche Straße 20 % Straßenreinigung 2019 Anliegerstraße Innerortsstraße Hauptgeschäfts- Überörtliche straße Straßen Summe 2.174 € 21.012 € 8.726 € 32.638 € 64.550 € -109 € -2.101 € -1.309 € -6.528 € -10.046 € 101 € 977 € 406 € 1.517 € 3.000 € 2.167 € 19.887 € 7.822 € 27.627 € 57.504 € 1.293 12.495 5.219 19.539 38.546 Gebühr je Veranlagungsmeter 1,68 € 1,59 € 1,50 € 1,41 € 1,55 € Gebühr 2018 1,80 € 1,71 € 1,62 € 1,53 € 1,67 € -0,12 € -0,12 € -0,12 € -0,12 € -0,12 € Anteil der Gesamtkosten (100%) Anteil für das allgemeine öffentliche Interesse Überschuss der Vorjahre Umlagefähige Kosten Veranlagungsmeter Differenz Beschlussvorlage WP9-194/2018 Seite 4 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 5 Winterdienst Die gem. § 6 KAG ansatzfähigen Kosten für das Jahr 2019 betragen rd. 70.948 €. Die Personalkosten für die Bauhofmitarbeiter orientieren sich am durchschnittlichen Stundenaufkommen der letzten 5 Jahre. Die in Ansatz gebrachten Kosten für Streumittel orientieren sich am Mittelwert der letzten 5 Jahre. Beschlussvorlage WP9-194/2018 Seite 5 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 6 Die gesamten ansatzfähigen Kosten sind auf 4 Straßenarten aufgeteilt: Winterdienst 2019 Anliegerstraße Innerortsstraße Hauptgeschäfts- Überörtliche straße Straßen Summe Anteil der Gesamtkosten (100%) 47.258 € 33.325 € 6.217 € 19.148 € 105.948 € Anteil für das allgemeine öffentliche Interesse -2.363 € -3.333 € -932 € -3.830 € -10.458 € -15.600 € -11.000 € -2.100 € -6.300 € -35.000 € 29.295 € 18.993 € 3.184 € 9.018 € 60.490 € Veranlagungsmeter 49.997 35.257 6.577 20.258 112.089 Gebühr je Veranlagungsmeter 0,59 € 0,54 € 0,48 € 0,45 € 0,52 € Gebühr 2018 0,58 € 0,52 € 0,47 € 0,41 € Differenz 2019 zu 2018 0,01 € 0,02 € 0,01 € 0,04 € anteiliger Überschuss Vorjahre (2016) Umlagefähige Kosten 0,50 € 0,02 € Der Abschlag für das allgemeine öffentliche Interesse ist abhängig von der Straßenart: - Anliegerstraße 5% Innerortsstraße 10 % Hauptgeschäftsstraße 15 % Überörtliche Straße 20 % Die Gebührensätze erreichen einen Kostendeckungsgrad von 99,66 %. Die zusammengefassten Gebührensätze für Straßenreinigung und Winterdienst sind nachfolgend dargestellt. Entwicklung der Gebührensätze für Straßenreinigung und Winterdienst Anliegerstraße Innerortsstraße Hauptgeschäfts- Überörtliche straße Straßen 2014 2,94 € 2,75 € 2,56 € 2,39 € 2015 2,72 € 2,55 € 2,39 € 2,22 € 2016 2,70 € 2,55 € 2,39 € 2,24 € 2017 2,57 € 2,43 € 2,28 € 2,13 € 2018 2,38 € 2,23 € 2,09 € 1,94 € Kalkulation 2019 2,27 € 2,13 € 1,98 € 1,86 € Beschlussvorlage WP9-194/2018 Seite 6 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 7 Die Grafik zeigt, dass die Gebührensätze kontinuierlich sinken. Beschlussvorlage WP9-194/2018 Seite 7 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 8 Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel und der Nachhaltigkeit: Finanzielle Auswirkungen: Nein Ja X Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers: ----------------------------------Bremer, Ralf ----------------------------------Eßer, Uwe ----------------------------------Baum Sachbearbeiter Fachdienstleiter Stadtkämmerer ----------------------------------Solbach Bürgermeister Beschlussvorlage WP9-194/2018 Seite 8