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Beschlussvorlage (Vorberatung der Kalkulation der Friedhofsgebühren für das Haushaltsjahr 2019)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
577 kB
Datum
18.12.2018
Erstellt
15.11.18, 07:21
Aktualisiert
21.12.18, 13:43

Inhalt der Datei

Zu TOP:__________ Drucksache: WP9196/2018 Fachdienst 2 - Finanzen Sitzungsteil Az.: öffentlich Beratungsfolge: Sitzungstermin: Haupt- und Finanzausschuss 27.11.2018 Rat der Stadt Bedburg 18.12.2018 Abstimmungsergebnis: Betreff: Vorberatung der Kalkulation der Friedhofsgebühren für das Haushaltsjahr 2019 Beschlussvorschlag: Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Bedburg, die vorgelegte Kalkulation der Friedhofsgebühren für das Haushaltsjahr 2019 zu beschließen. STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 2 Begründung: Gemäß § 6 Abs. 1 KAG sind Benutzungsgebühren zu erheben, wenn eine Einrichtung oder Anlage überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dient, sofern nicht ein privat-rechtliches Entgelt gefordert wird. Im Übrigen können Gebühren erhoben werden. Das veran-schlagte Gebührenaufkommen soll die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung oder Anlage nicht übersteigen und bei Benutzungsgebühren in der Regel decken. Kosten im Sinne des § 6 Abs. 1 KAG sind die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten. Die Gebühr ist nach der Inanspruchnahme der Einrichtung oder Anlage (Wirklichkeitsmaßstab) zu bemessen. Wenn das besonders schwierig oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, kann ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab gewählt werden, der nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu der Inanspruchnahme stehen darf. Hiermit bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass er für das Gebührenrecht die vom Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgericht aus dem Wesen der Gebühr und aus verfassungsrechtlichen Normen abgeleitete Äquivalenz (Verhältnismäßigkeit) zwischen Gebühr und Gegenleistung fordert. Dies geschieht im vorliegenden Fall durch die Nutzung von Äquivalenzziffern. Äquivalenzziffern sind Gewichtungs- oder Umrechnungsziffern, mit deren Hilfe verschiedenartige Faktoren in gleichartige Parameter umgerechnet werden sollen. Dafür muss als Berechnungsgrundlage ein geeigneter Maßstab gefunden werden. Gemäß § 6 Abs. 2 KAG sind Kostenüberdeckungen am Ende eines Kalkulationszeitraumes innerhalb der nächsten 4 Jahre auszugleichen; Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieses Zeitraums ausgeglichen werden. Insbesondere im Bereich des Friedhofswesens sind mehrere Gebührentatbestände zu berücksichtigen und die entsprechenden Gebührensätze zu kalkulieren; und zwar Graberstellung Einebnung Grabnutzung Die kalkulatorischen Zinsen werden auf der Basis eines von der Gemeindeprüfungsanstalt empfohlenen kalkulatorischen Zinssatzes von 5,74% (2018 = 5,87%) berechnet. Neben den direkt zuzuordnenden Personal- und Sachkosten sowie den kalkulatorischen Kosten ist auch die Umlage von Kosten beteiligter Verwaltungseinheiten nach § 6 KAG ansatzfähig. In den Umlagen sind die anteiligen Kosten der Fachdienste 1 und 2 sowie die allgemeinen Verwaltungs-kosten des Fachdienstes 6 enthalten. Beschlussvorlage WP9-196/2018 Seite 2 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 3 Statistik Die folgende Statistik zeigt in den letzten Jahren eine relative Beständigkeit bei der Anzahl von Bestattungen. Bei den Zahlen für 2018 handelt es sich um hochgerechnete Zahlen. Der Trend zur Urnenbestattung ist erkennbar. Betrachtet man in der nachstehenden Statistik die prozentualen Verhältnisse der Urnen- und Erdbestattungen zueinander, so sind diese in den letzten Jahren konstant. Beschlussvorlage WP9-196/2018 Seite 3 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 4 Fehlbeträge aus Vorjahren Der Rat der Stadt Bedburg hat auf einstimmige Empfehlung des Haupt- und Finanzauschusses am 16.12.2014 beschlossen, dass die in den vergangenen Haushaltsjahren entstandenen Fehlbeträge aus Gründen der Gerechtigkeit in Bezug auf das Verursacherprinzip nicht bei dieser und auch nicht bei den folgenden Gebührenkalkulationen berücksichtigt werden sollen. Betriebsabrechnungsbogen GrabnutzungsGenehmigungen entschädigung Grabanfertigung Einebnung Umbettungen Personalkosten Beamte Allgemeines 32.600 € Sachkosten 38.080 € 600 € 4.380 € Kalkulatorische Abschreibungen 51.008 € 9.720 € 1.690 € Kalkulatorische Zinsen 40.912 € 2.020 € 370 € Personalkosten Bauhof lt. Stundenaufzeichnung 316.080 € 27.220 € 11.940 € 170 € Zwischensumme 1 446.080 € € 39.560 € 18.380 € 170 € 32.600 € 19.234 € 3.912 € 4.238 € 3.912 € 1.304 € - 32.600 € 465.314 € 3.912 € 43.798 € 22.292 € Umlage Allgemeines Zwischensumme 2 - 1.474 € Querschnittskosten (FD 1, FD 2, FD 6) Zwischensumme 2 Fehlbeträge aus Vorjahren Ansatzfähige Kosten 2019 angesetzte Kosten 2018 Differenz € 56.630 € Umlage Querschnittskosten Abzug grünpolitischer Wert (10 %) - 49.089 € 413 € 4.620 € 2.352 € 514.403 € 4.325 € 48.418 € 24.644 € - € - € - 51.440 € - € - 462.963 € 468.590 € 5.627 € 4.325 € 4.300 € 25 € - - € 48.418 € 71.100 € 22.682 € 156 € 1.630 € 56.630 € - € - € - € - € - € - € 1.630 € 2.000 € 370 € - € 26.550 € 26.550 € - € - Die geringe Reduzierung der „allgemeinen“ Kosten für die Grabnutzungsentschädigungen in Höhe von 1,22 % (rund 6.000 €) resultiert daraus, dass die kalkulierten Kosten der Stelen nicht mehr - wie bisher – über den BAB verteilt werden, sondern direkt den Stelen-Gräbern zugeordnet werden. Der Personalaufwand für die Grabanfertigungen reduziert sich, da sich die Fallzahl der Grabanfertigungen aufgrund der verstärkten Nutzung der Urnenstelen reduziert. Beschlussvorlage WP9-196/2018 Seite 4 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 5 Grabanfertigungen Die ansatzfähigen Kosten betragen lt. Kalkulation rd.48.000 €. Kalkuliert wird mit 176 Grabanfertigungen, die sich auf die einzelnen Grabarten verteilen. Faktor Faktor Aufschlag Anzahl ArbeitsaufArbeitswand zeiten Äquivalenzziffer Gebühr 54 1,0 1,0 54,5 30.710 € 560 € Erbestattung Freitags 12.00 Uhr und Samstags 2 1,0 1,5 3,0 1.692 € 840 € Erdbestattung an Sonn- und Feiertagen 1 1,0 2,0 2,0 1.128 € 1.120 € Erdbestattung Kindergrab Montag-Freitag 12.00 Uhr 2 0,5 1,0 0,8 451 € 280 € Erdbestattung Kindergrab Freitags 12.00 Uhr und Samstags 1 0,5 1,5 0,8 423 € 420 € Erdbestattung Kindergrab an Sonn- und Feiertagen 1 0,5 2,0 1,0 564 € 560 € 109 0,2 1,0 21,7 12.255 € 110 € Urnenbestattung Freitags 12.00 Uhr und Samstags 6 0,2 1,5 1,7 962 € 165 € Urnenbestattung an Sonn- und Feiertagen 1 0,2 2,0 0,4 226 € 220 € 85,8 48.412 € Erdbestattung Montag-Freitag 12.00 Uhr Urnenbestattung Montag-Freitag 12.00 Uhr 176 Die Gebührensätze für die Bestattungen sinken durchschnittlich um 20,67 %. Entwicklung der Gebührensätze Sargbestattung Montag-Freitag 12.00 Uhr Sargbestattung freitags 12.00 Uhr und samstags Sargbestattung an Sonn- und Feiertagen Sargbestattung Kindergrab MontagFreitag 12.00 Uhr Sargbestattung Kindergrab freitags 12.00 Uhr und samstags Sargbestattung Kindergrab an Sonn- und Feiertagen Urnenbestatt. Montag-Freitag 12.00 Uhr Urnenbestatt. freitags 12.00 Uhr und samstags Urnenbestatt. an Sonn- und Feiertagen Beschlussvorlage WP9-196/2018 2014 € 780 2015 2016 570 590 2017 € 760 2018 1.170 1.560 855 1.140 885 1.180 1.140 1.520 1.058 1.410 840 1.120 -218 -20,57% -290 -20,57% 390 285 295 380 350 280 -70 -20,00% 585 428 443 570 525 420 -105 -20,00% 780 156 570 114 590 118 760 152 700 140 560 110 -140 -20,00% -30 -21,43% 234 312 171 228 177 236 228 304 210 280 165 220 -45 -21,43% -60 -21,43% 705 2019 Diff. 2018 zu 2019 € € % 560 -145 -20,57% Seite 5 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 6 Grabnutzungen Die ansatzfähigen Kosten für die Friedhofsunterhaltung betragen für 2019 lt. Betriebsabrechnungsbogen rd. 462 T€ (- 1,22 %). Der so genannte „grünpolitische Wert“ in Höhe von 10 % der ansatzfähigen Kosten wurde berücksichtigt. Für keinen Friedhof sind historische Anschaffungswerte ermittelbar. Lt. Expertenmeinung bzw. Rechtsprechung können hilfsweise auf das mutmaßliche Anschaffungsjahr zurückindizierte Zeitwerte für die Verzinsung herangezogen werden. Die vom Geschäftsbereich 2 herangezogene Indexreihe reicht bis ins Jahr 1962 zurück. Bei der Berechnung der kalkulatorischen Zinsen blieben die Werte der Grundstücke der Friedhöfe Kirdorf, Kirchtroisdorf, Kaster, Lipp, Bedburg (Kölner Straße), Rath und Kirchherten unberücksichtigt, da diese lt. der in 2009 erstellten Friedhofsbedarfsanalyse vor 1960 angelegt wurden. Es gibt zwar Hinweise, dass Teile der vorgenannten Friedhöfe nach 1962 erweitert bzw. ausgebaut wurden, allerdings bedarf es tiefergehender Recherchen, um hier korrekte und rechtssichere Daten zu ermitteln. Eine Rückindizierung erfolgte für die Friedhöfe Bedburg-West, Broich und Königshoven. Die so ermittelten Werte wurden mit dem kalkulatorischen Zinssatz von 5,74 % verzinst. Die vorgenannte Begründung gilt ebenso für die Wertermittlung und Berücksichtigung der Wege, Zäune und Mauern auf den jeweiligen Friedhöfen. Fundiert konnten lediglich aus den Jahresrechnungen der Jahre 1981 – 1984 historische Anschaffungswerte für die Errichtung von Wegen und Mauern ermittelt werden, die sowohl bei der Abschreibung als auch bei der Verzinsung entsprechend berücksichtigt wurden. Die Werte aus der städtischen Bilanz sind hier unbrauchbar, da hier mit Festwerten gearbeitet wurde, die es in der Kostenrechnung nicht gibt und die daher nicht ansatzfähig im Sinne des § 6 KAG sind. Leerkosten infolge von echten Überkapazitäten sind ebenfalls nicht gebührenpflichtig (Grundsatz der Erforderlichkeit der Kosten). Nicht ansatzfähig sind lt. Rechtsprechung Überkapazitäten, die auf „Planungsfehlern“ der Kommune beruhen. Hierbei bleiben eventuelle Überkapazitäten aufgrund des veränderten Bestattungsverhaltens außen vor. Von Planungsfehlern kann man bei der Bemessung der Friedhofsflächen innerhalb der Stadt Bedburg sicher nicht ausgehen. Daher wären lediglich die Flächen nicht zu berücksichtigen, die aufgrund von Umwidmungen und/oder Verkaufsmöglichkeit keine Leistung mehr für den Friedhof erbringen. Der so genannte „grünpolitische Wert“ von Friedhöfen bleibt grundsätzlich bei der Gebührenkalkulation unberücksichtigt. Als grünpolitischer Wert wird derjenige Werteverzehr bezeichnet, der für Leistungen im Allgemeininteresse und nicht im Interesse des Nutzers entsteht. Das Ausmaß der öffentlichen Funktionen (z.B. Erholungsfunktion, Infrastrukturfunktion, Klimarelevanz oder kulturästhetischer Wert) hängen insbesondere von der Umgebung des Friedhofes, seiner Nutzung durch die Allgemeinheit und der Struktur der Friedhofsanlage ab. Aufgrund der Strukturen der Bedburger Friedhöfe wird ein Abzug von 10 % für den grünpolitischen Wert als Höchstwert angesehen. Dieser Auffassung schloss sich die Gemeindeprüfungsanstalt in der Prüfung an. In den vorjährigen Kalkulationen wurden die kalkulatorischen Kosten für die Stelen in die Berechnung der ansatzfähigen Kosten für die Grab-nutzungsgebühren im Betriebsabrechnungsbogen berücksichtigt. Diese bilden die Grundlage für die Berechnung der Grabnutzungsgebühren für die einzelnen Grabarten. Im Gegensatz zu den anderen Grabarten besteht bei den kalkulatorischen Kosten für Stelen ein direkter Bezug zur Grabart. Daher wurde die kalkulatorischen Kosten der Stelen nicht mehr im BAB berücksichtigt, sondern direkt der Gebühr der Urnenkammer zugerechnet. Beschlussvorlage WP9-196/2018 Seite 6 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 7 G H I D*E J K Kosten je Graberwerb Gesamtlaufzeit F Kosten je Grabstelle pro Jahr E Verteilung der variablen Kosten (Fallzahl, Nutzungsdauer, Grabgröße und Bereitstellungs D B+C Verteilung der Fixkosten (Fallzahl + Nutzungsdauer) Bereitstellungsaufwand C Grabgröße Verlängerung / Wiedererwerb 1/25 B Nutzungsdauer Neuv-ergaben/ Fälle A Summe Grabart / Bestattungsart Legt man die gleichen Kalkulationsgrundlagen wie für 2018 zugrunde, entwickeln sich die Gebührensätze wie folgt: M N € € L D*E*F*G Sargreihengrab 2 2 25 1,00 1,00 60,0 2.310,3 60 3.631 5.941 99 2.475 Sargkindergrab (unter 5 Jahre) 1 1 15 1,00 1,00 15,0 577,6 15 908 1.485 99 1.485 99 25 1,00 1,10 2.462,7 94.823,4 2.709 163.919 258.742 105 2.625 Sargwahlgrab 28 71 Anonymes Sargreihengrab 1 1 25 1,00 2,00 25,0 962,6 50 3.026 3.988 160 4.000 Pflegefreies Sargreihengrab 1 1 25 1,00 2,00 25,0 962,6 50 3.026 3.988 160 4.000 Pflegefreies Sargwahlgrab Pflege für die vorzeitige Rückgabe von Gräbern 1 1 25 1,00 2,10 25,0 962,6 53 3.177 4.139 166 4.150 128 128 1 0,75 1,00 128,4 4.944,0 96 5.827 10.771 84 84 Urnenreihengrab 13 13 25 0,25 1,00 330,0 12.706,5 83 4.992 17.699 54 1.350 Urnenwahlgrab 22 32 25 0,25 1,10 801,7 30.870,7 220 13.341 44.212 55 1.375 10 anonymes Urnengrab 4 4 25 0,25 2,00 94,3 3.629,1 47 2.852 6.481 69 1.725 Pflegefreies Urnenreihengrab 3 3 25 0,25 2,00 63,0 2.425,8 32 1.906 4.332 69 1.725 Pflegefreies Urnenwahlgrab 1 1 25 0,25 2,10 25,0 962,6 13 794 1.757 70 1.750 22 22 25 0,25 2,00 559,3 21.533,7 280 16.920 38.454 69 1.725 2 2 25 0,25 2,00 2.319,9 30 1.823 4.143 69 1.725 53 53 25 0,06 1,10 1.337,3 51.490,3 88 5.341 56.831 42 1.050 Pflegefreies Baum-Urnenreihengrab Pflegefreies Baum-Urnenwahlgrab Urnen-Stele (Doppelkammer) 60,3 6.012 118.250 3.825 188.505 306.754 Gebühr Urnenstele (Doppelkammer)   Allg. Gebührenanteil aus BAB Kalkulierte Kosten Beschlussvorlage WP9-196/2018 Je Jahr 42,00 € 26,40 € 68,40 € Gesamtlaufzeit 1.050,00 € 660,00 € 1.710,00 € Seite 7 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 8 Entwicklung der Gebührensätze 2014 Sargreihengrab Sargkindergrab (unter 5 Jahre) Sargwahlgrab Anonymes Sargreihengrab Pflegefreies Sargreihengrab Pflegefreies Sargwahlgrab Pflege für die vorzeitige Rückgabe von Gräbern Urnenreihengrab Urnenwahlgrab anonymes Urnengrab Pflegefreies Urnenreihengrab Pflegefreies Urnenwahlgrab Pflegefreies Baum-Urnenreihengrab Pflegefreies Baum-Urnenwahlgrab Urnen-Stele (Doppelkammer) € 1.700 675 1.975 2.050 2.050 2.325 26 650 650 725 725 800 725 - 2015 1.700 675 2.000 2.075 2.075 2.350 25 625 700 725 725 800 725 800 - 2016 1.650 660 1.925 2.000 2.000 2.275 25 600 675 675 675 750 675 750 1.130 2017 € 1.875 1.125 2.000 2.975 2.975 3.100 64 1.050 1.075 1.325 1.325 1.350 1.325 1.325 1.075 2018 2.125 1.275 2.250 3.425 3.425 3.550 72 1.150 1.200 1.475 1.475 1.525 1.475 1.475 1.200 2019 € 2.475 1.485 2.625 4.000 4.000 4.150 84 1.350 1.375 1.725 1.725 1.750 1.725 1.725 1.710 Diff. 2018 zu 2019 € 350 210 375 575 575 600 12 200 175 250 250 225 250 250 510 % 16,47% 16,47% 16,67% 16,79% 16,79% 16,90% 16,67% 17,39% 14,58% 16,95% 16,95% 14,75% 16,95% 16,95% 42,50% Der Anstieg der Gebühren, trotz geringerer Kosten, resultiert aus der sinkenden Bezugsgröße. Sowohl die zunehmende Bestattung in Urnenkammern (die Inanspruchnahme in Kaster wurde auf die übrigen Ortsteile übertragen) als auch die sinkende vorzeitige Rückgabe von Gräbern machen sich hier bemerkbar. Ab 2019 werden alle Friedhöfe mit Urnenstelen ausgestattet sein. Ob sich – wie in dieser Kalkulation angenommen – die Verteilung der einzelnen Bestattungsarten auf dem Friedhof Kaster auch tatsächlich auf den übrigen Friedhöfen zeigt, bleibt abzuwarten. Gegebenenfalls ist bei der Kalkulation der Gebühren für 2020 eine Anpassung vorzunehmen. Beschlussvorlage WP9-196/2018 Seite 8 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 9 Einebnungen Die Inanspruchnahme der von der Stadt angebotenen Dienste ist entgegen dem Vorjahr leicht gesunken. Aus diesem Grunde steigen die Gebührensätze gegenüber dem Vorjahr an. Die Errechnung der Gebührensätze ist der nachstehend aufgeführten Tabelle zu entnehmen. Die zur Verteilung der Kosten auf die einzelnen Gebührentatbestände zu Hilfe genommene Äquivalenzziffer repräsentiert den Arbeitsaufwand. Die Gesamtkosten in Höhe von 26.550 € werden über die Äquivalenzziffer auf die jeweiligen Gebührentatbestände verteilt (85 € je Einheit). ÄquivaVerteillenzziffer ungswert Fallzahl A B C Gebühr D E F B*C 85 € * D E/ B Einebnung Erdgrab 85 1,00 85,00 7.225,00 85 € Entfernung Grabstein 49 2,00 98,00 8.330,00 170 € Entfernung einer Einfassung für eine Grabstelle 40 2,00 80,00 6.800,00 170 € Entfernung einer Einfassung für jede weitere Grabstelle 30 1,00 30,00 2.550,00 85 € 3 2,00 6,00 510,00 170 € Berechtigungsscheine 36 0,25 9,00 765,00 21 € Einebnung Urnengrab 1 0,50 0,50 42,50 43 € Entfernung Grabstein 1 1,00 1,00 85,00 85 € Entfernung einer Einfassung für eine Grabstelle 1 1,00 1,00 85,00 85 € Entfernung einer Einfassung für jede weitere Grabstelle 1 0,50 0,50 42,50 43 € Entfernung einer Abdeckplatte 1 1,00 1,00 85,00 85 € Entfernung einer Abdeckplatte Gebühren für die Genehmigung von Grabmalen Hier fallen lediglich „Verwaltungskosten“ (4.325 €) an. Diese sind auf die voraussichtlichen Genehmigungstatbestände (156 Vorgänge) umzulegen. Die Gebühren erhöhen sich gegenüber dem Vorjahr um 2 € auf 28 €. Beschlussvorlage WP9-196/2018 Seite 9 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 10 Gebühren für Umbettungen In den vergangenen Jahren fand im Durchschnitt jeweils eine Umbettung statt. Da eine Kalkulation der Gebühr hier sehr schwierig ist, wird verwaltungsseitig empfohlen, die Gebühren nach dem tatsächlichen Stundenaufkommen mit einem Stundensatz in Höhe von 40,00 € (bisher 44 €) festzusetzen. Der vorgenannte Stundensatz orientiert sich an dem für die auf Friedhöfen geleisteten Arbeitsstunden der Mitarbeiter/innen des Bauhofes anzusetzenden Betrag sowie einem Verwaltungskostenaufschlag von 10 %. Inanspruchnahme der Trauerhalle und Kühlkammern Seit 2013 wurde für die Inanspruchnahme der Trauerhallen bzw. der Kühlkammern eine Miete festgesetzt. Im Jahr 2014 wurden die Sätze dann erhöht und seitdem unverändert gelassen. 2012 € Nutzung Trauerhalle Nutzung Leichenkammer Aufbewahrung von Urnen (je angefangene Woche) Beschlussvorlage WP9-196/2018 2013 € 2014 € 2015 2016 2017 € 2018 € 100 20 140 30 200 40 200 40 200 40 200 40 200 40 60 60 60 60 60 60 60 Seite 10 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 11 Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel und der Nachhaltigkeit: Finanzielle Auswirkungen: Nein Ja X Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers: ----------------------------------Bremer, Ralf ----------------------------------Eßer, Uwe ----------------------------------Baum Sachbearbeiter Fachdienstleiter Stadtkämmerer ----------------------------------Solbach Bürgermeister Beschlussvorlage WP9-196/2018 Seite 11