Daten
Kommune
Bedburg
Größe
577 kB
Datum
18.12.2018
Erstellt
15.11.18, 07:21
Aktualisiert
21.12.18, 13:43
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Zu TOP:__________
Drucksache: WP9196/2018
Fachdienst 2 - Finanzen
Sitzungsteil
Az.:
öffentlich
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Haupt- und Finanzausschuss
27.11.2018
Rat der Stadt Bedburg
18.12.2018
Abstimmungsergebnis:
Betreff:
Vorberatung der Kalkulation der Friedhofsgebühren für das Haushaltsjahr 2019
Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Bedburg, die vorgelegte
Kalkulation der Friedhofsgebühren für das Haushaltsjahr 2019 zu beschließen.
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 2
Begründung:
Gemäß § 6 Abs. 1 KAG sind Benutzungsgebühren zu erheben, wenn eine Einrichtung oder
Anlage überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dient, sofern nicht ein
privat-rechtliches Entgelt gefordert wird. Im Übrigen können Gebühren erhoben werden. Das
veran-schlagte Gebührenaufkommen soll die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung oder
Anlage nicht übersteigen und bei Benutzungsgebühren in der Regel decken.
Kosten im Sinne des § 6 Abs. 1 KAG sind die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten.
Die Gebühr ist nach der Inanspruchnahme der Einrichtung oder Anlage (Wirklichkeitsmaßstab) zu
bemessen. Wenn das besonders schwierig oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, kann ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab gewählt werden, der nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu der
Inanspruchnahme stehen darf.
Hiermit bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass er für das Gebührenrecht die vom Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgericht aus dem Wesen der Gebühr und aus verfassungsrechtlichen Normen abgeleitete Äquivalenz (Verhältnismäßigkeit) zwischen Gebühr und Gegenleistung
fordert.
Dies geschieht im vorliegenden Fall durch die Nutzung von Äquivalenzziffern. Äquivalenzziffern
sind Gewichtungs- oder Umrechnungsziffern, mit deren Hilfe verschiedenartige Faktoren in gleichartige Parameter umgerechnet werden sollen. Dafür muss als Berechnungsgrundlage ein geeigneter Maßstab gefunden werden.
Gemäß § 6 Abs. 2 KAG sind Kostenüberdeckungen am Ende eines Kalkulationszeitraumes innerhalb der nächsten 4 Jahre auszugleichen; Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieses
Zeitraums ausgeglichen werden.
Insbesondere im Bereich des Friedhofswesens sind mehrere Gebührentatbestände zu berücksichtigen und die entsprechenden Gebührensätze zu kalkulieren; und zwar
Graberstellung
Einebnung
Grabnutzung
Die kalkulatorischen Zinsen werden auf der Basis eines von der Gemeindeprüfungsanstalt empfohlenen kalkulatorischen Zinssatzes von 5,74% (2018 = 5,87%) berechnet.
Neben den direkt zuzuordnenden Personal- und Sachkosten sowie den kalkulatorischen Kosten
ist auch die Umlage von Kosten beteiligter Verwaltungseinheiten nach § 6 KAG ansatzfähig. In
den Umlagen sind die anteiligen Kosten der Fachdienste 1 und 2 sowie die allgemeinen
Verwaltungs-kosten des Fachdienstes 6 enthalten.
Beschlussvorlage WP9-196/2018
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STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 3
Statistik
Die folgende Statistik zeigt in den letzten Jahren eine relative Beständigkeit bei der Anzahl von
Bestattungen. Bei den Zahlen für 2018 handelt es sich um hochgerechnete Zahlen. Der Trend zur
Urnenbestattung ist erkennbar.
Betrachtet man in der nachstehenden Statistik die prozentualen Verhältnisse der Urnen- und
Erdbestattungen zueinander, so sind diese in den letzten Jahren konstant.
Beschlussvorlage WP9-196/2018
Seite 3
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 4
Fehlbeträge aus Vorjahren
Der Rat der Stadt Bedburg hat auf einstimmige Empfehlung des Haupt- und Finanzauschusses
am 16.12.2014 beschlossen, dass die in den vergangenen Haushaltsjahren entstandenen
Fehlbeträge aus Gründen der Gerechtigkeit in Bezug auf das Verursacherprinzip nicht bei dieser
und auch nicht bei den folgenden Gebührenkalkulationen berücksichtigt werden sollen.
Betriebsabrechnungsbogen
GrabnutzungsGenehmigungen
entschädigung
Grabanfertigung
Einebnung
Umbettungen
Personalkosten Beamte
Allgemeines
32.600 €
Sachkosten
38.080 €
600 €
4.380 €
Kalkulatorische Abschreibungen
51.008 €
9.720 €
1.690 €
Kalkulatorische Zinsen
40.912 €
2.020 €
370 €
Personalkosten Bauhof lt. Stundenaufzeichnung
316.080 €
27.220 €
11.940 €
170 €
Zwischensumme 1
446.080 €
€
39.560 €
18.380 €
170 €
32.600 €
19.234 €
3.912 €
4.238 €
3.912 €
1.304 € -
32.600 €
465.314 €
3.912 €
43.798 €
22.292 €
Umlage Allgemeines
Zwischensumme 2
-
1.474 €
Querschnittskosten (FD 1, FD 2, FD 6)
Zwischensumme 2
Fehlbeträge aus Vorjahren
Ansatzfähige Kosten 2019
angesetzte Kosten 2018
Differenz
€
56.630 €
Umlage Querschnittskosten
Abzug grünpolitischer Wert (10 %)
-
49.089 €
413 €
4.620 €
2.352 €
514.403 €
4.325 €
48.418 €
24.644 €
-
€
-
€
-
51.440 €
-
€
-
462.963 €
468.590 €
5.627 €
4.325 €
4.300 €
25 € -
-
€
48.418 €
71.100 €
22.682 €
156 € 1.630 €
56.630 €
-
€
-
€
-
€
-
€
-
€
-
€
1.630 €
2.000 €
370 €
-
€
26.550 €
26.550 €
- € -
Die geringe Reduzierung der „allgemeinen“ Kosten für die Grabnutzungsentschädigungen in Höhe
von 1,22 % (rund 6.000 €) resultiert daraus, dass die kalkulierten Kosten der Stelen nicht mehr
- wie bisher – über den BAB verteilt werden, sondern direkt den Stelen-Gräbern zugeordnet
werden.
Der Personalaufwand für die Grabanfertigungen reduziert sich, da sich die Fallzahl der
Grabanfertigungen aufgrund der verstärkten Nutzung der Urnenstelen reduziert.
Beschlussvorlage WP9-196/2018
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STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 5
Grabanfertigungen
Die ansatzfähigen Kosten betragen lt. Kalkulation rd.48.000 €. Kalkuliert wird mit 176
Grabanfertigungen, die sich auf die einzelnen Grabarten verteilen.
Faktor
Faktor
Aufschlag
Anzahl ArbeitsaufArbeitswand
zeiten
Äquivalenzziffer
Gebühr
54
1,0
1,0
54,5
30.710 €
560 €
Erbestattung Freitags 12.00 Uhr und
Samstags
2
1,0
1,5
3,0
1.692 €
840 €
Erdbestattung an Sonn- und Feiertagen
1
1,0
2,0
2,0
1.128 €
1.120 €
Erdbestattung Kindergrab Montag-Freitag
12.00 Uhr
2
0,5
1,0
0,8
451 €
280 €
Erdbestattung Kindergrab Freitags 12.00
Uhr und Samstags
1
0,5
1,5
0,8
423 €
420 €
Erdbestattung Kindergrab an Sonn- und
Feiertagen
1
0,5
2,0
1,0
564 €
560 €
109
0,2
1,0
21,7
12.255 €
110 €
Urnenbestattung Freitags 12.00 Uhr und
Samstags
6
0,2
1,5
1,7
962 €
165 €
Urnenbestattung an Sonn- und Feiertagen
1
0,2
2,0
0,4
226 €
220 €
85,8
48.412 €
Erdbestattung Montag-Freitag 12.00 Uhr
Urnenbestattung Montag-Freitag 12.00 Uhr
176
Die Gebührensätze für die Bestattungen sinken durchschnittlich um 20,67 %.
Entwicklung der Gebührensätze
Sargbestattung Montag-Freitag 12.00 Uhr
Sargbestattung freitags 12.00 Uhr und
samstags
Sargbestattung an Sonn- und Feiertagen
Sargbestattung Kindergrab MontagFreitag 12.00 Uhr
Sargbestattung Kindergrab freitags 12.00
Uhr und samstags
Sargbestattung Kindergrab an Sonn- und
Feiertagen
Urnenbestatt. Montag-Freitag 12.00 Uhr
Urnenbestatt. freitags 12.00 Uhr und
samstags
Urnenbestatt. an Sonn- und Feiertagen
Beschlussvorlage WP9-196/2018
2014
€
780
2015
2016
570
590
2017
€
760
2018
1.170
1.560
855
1.140
885
1.180
1.140
1.520
1.058
1.410
840
1.120
-218 -20,57%
-290 -20,57%
390
285
295
380
350
280
-70 -20,00%
585
428
443
570
525
420
-105 -20,00%
780
156
570
114
590
118
760
152
700
140
560
110
-140 -20,00%
-30 -21,43%
234
312
171
228
177
236
228
304
210
280
165
220
-45 -21,43%
-60 -21,43%
705
2019
Diff. 2018 zu 2019
€
€
%
560
-145 -20,57%
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STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 6
Grabnutzungen
Die ansatzfähigen Kosten für die Friedhofsunterhaltung betragen für 2019 lt.
Betriebsabrechnungsbogen rd. 462 T€ (- 1,22 %). Der so genannte „grünpolitische Wert“ in Höhe
von 10 % der ansatzfähigen Kosten wurde berücksichtigt.
Für keinen Friedhof sind historische Anschaffungswerte ermittelbar. Lt. Expertenmeinung bzw.
Rechtsprechung können hilfsweise auf das mutmaßliche Anschaffungsjahr zurückindizierte
Zeitwerte für die Verzinsung herangezogen werden. Die vom Geschäftsbereich 2 herangezogene
Indexreihe reicht bis ins Jahr 1962 zurück. Bei der Berechnung der kalkulatorischen Zinsen
blieben die Werte der Grundstücke der Friedhöfe Kirdorf, Kirchtroisdorf, Kaster, Lipp, Bedburg
(Kölner Straße), Rath und Kirchherten unberücksichtigt, da diese lt. der in 2009 erstellten
Friedhofsbedarfsanalyse vor 1960 angelegt wurden. Es gibt zwar Hinweise, dass Teile der
vorgenannten Friedhöfe nach 1962 erweitert bzw. ausgebaut wurden, allerdings bedarf es
tiefergehender Recherchen, um hier korrekte und rechtssichere Daten zu ermitteln.
Eine Rückindizierung erfolgte für die Friedhöfe Bedburg-West, Broich und Königshoven. Die so
ermittelten Werte wurden mit dem kalkulatorischen Zinssatz von 5,74 % verzinst.
Die vorgenannte Begründung gilt ebenso für die Wertermittlung und Berücksichtigung der Wege,
Zäune und Mauern auf den jeweiligen Friedhöfen. Fundiert konnten lediglich aus den
Jahresrechnungen der Jahre 1981 – 1984 historische Anschaffungswerte für die Errichtung von
Wegen und Mauern ermittelt werden, die sowohl bei der Abschreibung als auch bei der
Verzinsung entsprechend berücksichtigt wurden. Die Werte aus der städtischen Bilanz sind hier
unbrauchbar, da hier mit Festwerten gearbeitet wurde, die es in der Kostenrechnung nicht gibt und
die daher nicht ansatzfähig im Sinne des § 6 KAG sind.
Leerkosten infolge von echten Überkapazitäten sind ebenfalls nicht gebührenpflichtig (Grundsatz
der Erforderlichkeit der Kosten). Nicht ansatzfähig sind lt. Rechtsprechung Überkapazitäten, die
auf „Planungsfehlern“ der Kommune beruhen. Hierbei bleiben eventuelle Überkapazitäten
aufgrund des veränderten Bestattungsverhaltens außen vor. Von Planungsfehlern kann man bei
der Bemessung der Friedhofsflächen innerhalb der Stadt Bedburg sicher nicht ausgehen. Daher
wären lediglich die Flächen nicht zu berücksichtigen, die aufgrund von Umwidmungen und/oder
Verkaufsmöglichkeit keine Leistung mehr für den Friedhof erbringen.
Der so genannte „grünpolitische Wert“ von Friedhöfen bleibt grundsätzlich bei der
Gebührenkalkulation unberücksichtigt. Als grünpolitischer Wert wird derjenige Werteverzehr
bezeichnet, der für Leistungen im Allgemeininteresse und nicht im Interesse des Nutzers entsteht.
Das Ausmaß der öffentlichen Funktionen (z.B. Erholungsfunktion, Infrastrukturfunktion,
Klimarelevanz oder kulturästhetischer Wert) hängen insbesondere von der Umgebung des
Friedhofes, seiner Nutzung durch die Allgemeinheit und der Struktur der Friedhofsanlage ab.
Aufgrund der Strukturen der Bedburger Friedhöfe wird ein Abzug von 10 % für den grünpolitischen
Wert als Höchstwert angesehen. Dieser Auffassung schloss sich die Gemeindeprüfungsanstalt in
der Prüfung an.
In den vorjährigen Kalkulationen wurden die kalkulatorischen Kosten für die Stelen in die
Berechnung der ansatzfähigen Kosten für die Grab-nutzungsgebühren im Betriebsabrechnungsbogen berücksichtigt. Diese bilden die Grundlage für die Berechnung der Grabnutzungsgebühren
für die einzelnen Grabarten. Im Gegensatz zu den anderen Grabarten besteht bei den kalkulatorischen Kosten für Stelen ein direkter Bezug zur Grabart. Daher wurde die kalkulatorischen
Kosten der Stelen nicht mehr im BAB berücksichtigt, sondern direkt der Gebühr der Urnenkammer zugerechnet.
Beschlussvorlage WP9-196/2018
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STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 7
G
H
I
D*E
J
K
Kosten je
Graberwerb
Gesamtlaufzeit
F
Kosten je
Grabstelle pro
Jahr
E
Verteilung der
variablen
Kosten
(Fallzahl,
Nutzungsdauer,
Grabgröße und
Bereitstellungs
D
B+C
Verteilung der
Fixkosten
(Fallzahl +
Nutzungsdauer)
Bereitstellungsaufwand
C
Grabgröße
Verlängerung /
Wiedererwerb
1/25
B
Nutzungsdauer
Neuv-ergaben/
Fälle
A
Summe
Grabart /
Bestattungsart
Legt man die gleichen Kalkulationsgrundlagen wie für 2018 zugrunde, entwickeln sich die
Gebührensätze wie folgt:
M
N
€
€
L
D*E*F*G
Sargreihengrab
2
2
25
1,00
1,00
60,0
2.310,3
60
3.631
5.941
99
2.475
Sargkindergrab (unter 5 Jahre)
1
1
15
1,00
1,00
15,0
577,6
15
908
1.485
99
1.485
99
25
1,00
1,10 2.462,7 94.823,4
2.709 163.919 258.742
105
2.625
Sargwahlgrab
28
71
Anonymes Sargreihengrab
1
1
25
1,00
2,00
25,0
962,6
50
3.026
3.988
160
4.000
Pflegefreies Sargreihengrab
1
1
25
1,00
2,00
25,0
962,6
50
3.026
3.988
160
4.000
Pflegefreies Sargwahlgrab
Pflege für die vorzeitige Rückgabe von
Gräbern
1
1
25
1,00
2,10
25,0
962,6
53
3.177
4.139
166
4.150
128
128
1
0,75
1,00
128,4
4.944,0
96
5.827 10.771
84
84
Urnenreihengrab
13
13
25
0,25
1,00
330,0 12.706,5
83
4.992 17.699
54
1.350
Urnenwahlgrab
22
32
25
0,25
1,10
801,7 30.870,7
220
13.341 44.212
55
1.375
10
anonymes Urnengrab
4
4
25
0,25
2,00
94,3
3.629,1
47
2.852
6.481
69
1.725
Pflegefreies Urnenreihengrab
3
3
25
0,25
2,00
63,0
2.425,8
32
1.906
4.332
69
1.725
Pflegefreies Urnenwahlgrab
1
1
25
0,25
2,10
25,0
962,6
13
794
1.757
70
1.750
22
22
25
0,25
2,00
559,3 21.533,7
280
16.920 38.454
69
1.725
2
2
25
0,25
2,00
2.319,9
30
1.823
4.143
69
1.725
53
53
25
0,06
1,10 1.337,3 51.490,3
88
5.341 56.831
42
1.050
Pflegefreies Baum-Urnenreihengrab
Pflegefreies Baum-Urnenwahlgrab
Urnen-Stele (Doppelkammer)
60,3
6.012
118.250
3.825 188.505 306.754
Gebühr Urnenstele (Doppelkammer)
Allg. Gebührenanteil aus BAB
Kalkulierte Kosten
Beschlussvorlage WP9-196/2018
Je Jahr
42,00 €
26,40 €
68,40 €
Gesamtlaufzeit
1.050,00 €
660,00 €
1.710,00 €
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STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
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Entwicklung der Gebührensätze
2014
Sargreihengrab
Sargkindergrab (unter 5 Jahre)
Sargwahlgrab
Anonymes Sargreihengrab
Pflegefreies Sargreihengrab
Pflegefreies Sargwahlgrab
Pflege für die vorzeitige Rückgabe von Gräbern
Urnenreihengrab
Urnenwahlgrab
anonymes Urnengrab
Pflegefreies Urnenreihengrab
Pflegefreies Urnenwahlgrab
Pflegefreies Baum-Urnenreihengrab
Pflegefreies Baum-Urnenwahlgrab
Urnen-Stele (Doppelkammer)
€
1.700
675
1.975
2.050
2.050
2.325
26
650
650
725
725
800
725
-
2015
1.700
675
2.000
2.075
2.075
2.350
25
625
700
725
725
800
725
800
-
2016
1.650
660
1.925
2.000
2.000
2.275
25
600
675
675
675
750
675
750
1.130
2017
€
1.875
1.125
2.000
2.975
2.975
3.100
64
1.050
1.075
1.325
1.325
1.350
1.325
1.325
1.075
2018
2.125
1.275
2.250
3.425
3.425
3.550
72
1.150
1.200
1.475
1.475
1.525
1.475
1.475
1.200
2019
€
2.475
1.485
2.625
4.000
4.000
4.150
84
1.350
1.375
1.725
1.725
1.750
1.725
1.725
1.710
Diff. 2018 zu 2019
€
350
210
375
575
575
600
12
200
175
250
250
225
250
250
510
%
16,47%
16,47%
16,67%
16,79%
16,79%
16,90%
16,67%
17,39%
14,58%
16,95%
16,95%
14,75%
16,95%
16,95%
42,50%
Der Anstieg der Gebühren, trotz geringerer Kosten, resultiert aus der sinkenden Bezugsgröße.
Sowohl die zunehmende Bestattung in Urnenkammern (die Inanspruchnahme in Kaster wurde auf
die übrigen Ortsteile übertragen) als auch die sinkende vorzeitige Rückgabe von Gräbern machen
sich hier bemerkbar.
Ab 2019 werden alle Friedhöfe mit Urnenstelen ausgestattet sein. Ob sich – wie in dieser
Kalkulation angenommen – die Verteilung der einzelnen Bestattungsarten auf dem Friedhof
Kaster auch tatsächlich auf den übrigen Friedhöfen zeigt, bleibt abzuwarten. Gegebenenfalls ist
bei der Kalkulation der Gebühren für 2020 eine Anpassung vorzunehmen.
Beschlussvorlage WP9-196/2018
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Sitzungsvorlage
Seite: 9
Einebnungen
Die Inanspruchnahme der von der Stadt angebotenen Dienste ist entgegen dem Vorjahr leicht
gesunken. Aus diesem Grunde steigen die Gebührensätze gegenüber dem Vorjahr an.
Die Errechnung der Gebührensätze ist der nachstehend aufgeführten Tabelle zu entnehmen. Die
zur Verteilung der Kosten auf die einzelnen Gebührentatbestände zu Hilfe genommene
Äquivalenzziffer repräsentiert den Arbeitsaufwand. Die Gesamtkosten in Höhe von 26.550 €
werden über die Äquivalenzziffer auf die jeweiligen Gebührentatbestände verteilt (85 € je Einheit).
ÄquivaVerteillenzziffer ungswert
Fallzahl
A
B
C
Gebühr
D
E
F
B*C
85 € * D
E/ B
Einebnung Erdgrab
85
1,00
85,00
7.225,00
85 €
Entfernung Grabstein
49
2,00
98,00
8.330,00
170 €
Entfernung einer Einfassung für eine Grabstelle
40
2,00
80,00
6.800,00
170 €
Entfernung einer Einfassung für jede weitere
Grabstelle
30
1,00
30,00
2.550,00
85 €
3
2,00
6,00
510,00
170 €
Berechtigungsscheine
36
0,25
9,00
765,00
21 €
Einebnung Urnengrab
1
0,50
0,50
42,50
43 €
Entfernung Grabstein
1
1,00
1,00
85,00
85 €
Entfernung einer Einfassung für eine Grabstelle
1
1,00
1,00
85,00
85 €
Entfernung einer Einfassung für jede weitere
Grabstelle
1
0,50
0,50
42,50
43 €
Entfernung einer Abdeckplatte
1
1,00
1,00
85,00
85 €
Entfernung einer Abdeckplatte
Gebühren für die Genehmigung von Grabmalen
Hier fallen lediglich „Verwaltungskosten“ (4.325 €) an. Diese sind auf die voraussichtlichen
Genehmigungstatbestände (156 Vorgänge) umzulegen. Die Gebühren erhöhen sich gegenüber
dem Vorjahr um 2 € auf 28 €.
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STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
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Gebühren für Umbettungen
In den vergangenen Jahren fand im Durchschnitt jeweils eine Umbettung statt. Da eine Kalkulation
der Gebühr hier sehr schwierig ist, wird verwaltungsseitig empfohlen, die Gebühren nach dem
tatsächlichen Stundenaufkommen mit einem Stundensatz in Höhe von 40,00 € (bisher 44 €)
festzusetzen. Der vorgenannte Stundensatz orientiert sich an dem für die auf Friedhöfen
geleisteten Arbeitsstunden der Mitarbeiter/innen des Bauhofes anzusetzenden Betrag sowie
einem Verwaltungskostenaufschlag von 10 %.
Inanspruchnahme der Trauerhalle und Kühlkammern
Seit 2013 wurde für die Inanspruchnahme der Trauerhallen bzw. der Kühlkammern eine Miete
festgesetzt. Im Jahr 2014 wurden die Sätze dann erhöht und seitdem unverändert gelassen.
2012
€
Nutzung Trauerhalle
Nutzung Leichenkammer
Aufbewahrung von Urnen (je
angefangene Woche)
Beschlussvorlage WP9-196/2018
2013
€
2014
€
2015
2016
2017
€
2018
€
100
20
140
30
200
40
200
40
200
40
200
40
200
40
60
60
60
60
60
60
60
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Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel und der
Nachhaltigkeit:
Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Ja
X
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren
Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers:
----------------------------------Bremer, Ralf
----------------------------------Eßer, Uwe
----------------------------------Baum
Sachbearbeiter
Fachdienstleiter
Stadtkämmerer
----------------------------------Solbach
Bürgermeister
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