Daten
Kommune
Aachen
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806 kB
Erstellt
12.11.18, 12:00
Aktualisiert
21.11.18, 03:38
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Fachbereich Personal und Organisation
Beteiligte Dienststelle/n:
Fachbereich Wohnen, Soziales und Integration
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
FB 11/0324/WP17
öffentlich
12.11.2018
Herr Hammers
Förderprogramm Soziale Teilhabe und Arbeitsmarktintegration Teilhabechancengesetz Aufgaben, Arbeitsgebiete und Umsetzung in der Stadtverwaltung
Beratungsfolge:
Datum
Gremium
Zuständigkeit
06.12.2018
06.12.2018
Ausschuss für Soziales, Integration und Demographie Kenntnisnahme
Personal- und Verwaltungsausschuss
Kenntnisnahme
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Soziales, Integration und Demographie nimmt die Ausführungen der Verwaltung
zur Kenntnis.
Der Personal- und Verwaltungsausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.
Vorlage FB 11/0324/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 19.11.2018
Seite: 1/8
Erläuterungen:
Mit der Vorlage „Förderprogramm Soziale Teilhabe und Arbeitsmarktintegration –
Teilhabechancengesetz“ des Fachbereiches Wohnen, Soziales und Integration (FB 56) – Vorlage FB
56/0196/WP17 – wurde der Entwurf eines Zehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches
Sozialgesetzbuch – Schaffung neuer Teilhabechancen für Langzeitarbeitslose auf dem allgemeinen
und sozialen Arbeitsmarkt (Teilhabechancengesetz – 10. SGB II-ÄndG) in der PVA-Sitzung am
11.10.2018 vorgestellt. Es wurde mit der Vorlage darauf hingewirkt, fünfzig Stellen als
Unterstützungsangebote einer sozialen Teilhabe für Menschen ohne oder mit geringer Chance auf
reguläre Arbeitsverhältnisse zu schaffen.
Um die zunehmende Verfestigung der Langzeitarbeitslosigkeit zu bekämpfen und diesen Personen
die Rückkehr in kontinuierliche Arbeitsverhältnisse zu ermöglichen, richtet die Stadt Aachen im
Rahmen des Stelleneinrichtungsverfahrens 2019 fünfzig zusätzliche Stellen im niedrigschwelligen
Bereich ein mit Fokus auf eine Förderung nach § 16i SGB II. Die Stadt wirkt damit weiterhin im
Anschluss an frühere Arbeitsmarktprogramme als kommunaler Arbeitgeber aktiv an der Gestaltung
der regionalen Arbeitsmarktpolitik mit. Inwieweit es tatsächlich zu einer -dauerhaften- Besetzung von
50 Stellen kommen wird, wird sich erst noch zeigen müssen.
Der Beauftragung des Personal- und Verwaltungsausschusses mit Beschluss vom 11.10.2018 folgend
werden die Ergebnisse einer Abfrage in der Verwaltung sowie Schritte zur Umsetzung des
Programms vorgestellt. Die Detailfragen zur Umsetzung werden mit den beteiligten Akteuren nach
Verabschiedung des Gesetzes zielgerichtet abgestimmt werden.
Aufgaben und Arbeitsgebiete in der Stadtverwaltung:
Die Fachbereiche und Eigenbetriebe wurden mit Schreiben des Herrn Oberbürgermeister im Oktober
gebeten, die Integration langzeitarbeitsloser Menschen zu unterstützen durch
- Prüfung möglicher zukünftig entstehender Vakanzen in Arbeitsstellen im niedrigqualifizierten
Bereich, um ggf. in Einzelfällen bei entsprechender Eignung und unter Berücksichtigung von
Auswahlverfahren Teilnehmende des Förderprogramms in eine reguläre Stelle einmünden zu lassen
und
- Ideen für sinnvolle Einsatzfelder zu sammeln, vorrangig im Helferbereich
(wie z.B. Hilfshausmeister in den Fachbereichen FB 45, FB 56 und E 26; Hilfskräfte im E 18;
Hilfskräfte im Bereich des Sicherheitsdienstes; Hauswirtschaftliche Hilfen im Kita-Bereich;
Servicepersonal im E 49 oder E 88; Cityservicekräfte in der Stadt u.a.)
Entsprechende Vorschläge sind bis zum 30.11.2018 gegenüber FB 56 zu unterbreiten und
gemeinsam mit FB 11 zu würdigen. Im Anschluss daran können die jeweiligen Einsatzgebiete näher
definiert und ggf. weitere erforderliche Rahmenbedingungen festgestellt und geschaffen werden.
Über das Ergebnis dieser Abfrage wird in der Sitzung am 06.12. mündlich berichtet.
Vorlage FB 11/0324/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 19.11.2018
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Arbeitsrechtliche Bedingungen:
Das Teilhabechancengesetz sieht zwei neue Förderinstrumente vor.
Die Förderung nach § 16e SGB II ist eine Neufassung bisheriger Regelungen und soll mehr
sozialversicherungs-pflichtige Beschäftigungen von Personen mit einer längeren Dauer von
Langzeitarbeitslosigkeit (seit mindestens 2 Jahren arbeitslos) auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
ermöglichen.
Insbesondere wegen der ursprünglich vorgesehenen Verankerung einer
Nachbeschäftigungsverpflichtung von 6 Monaten in der Lohnkostenbezuschussung nach § 16e SGB II
und der sich hieraus ergebenden arbeitsrechtlichen Problematik, wurde die Förderung nach § 16i
SGB II favorisiert. Im Zuge der weitergehenden Beratungen in den Fachausschüssen und im
Deutschen Bundestag entfällt nun die Nachbeschäftigungsverpflichtung zur Entlastung der
Arbeitgeber. Trotz kürzerer und geringerer Förderung gewinnt die Regelung nach § 16e SGB II nun
dadurch an Attraktivität, dass zur Besetzung vorhandener vakanter oder zukünftig vakant werdender
Stellen im niedrigqualifizierten Tätigkeitsbereich der betreffende Personenkreis verstärkt direkt oder
nach Vorbereitung in Auswahlverfahren einbezogen werden kann. Die Fachbereiche und
Eigenbetriebe werden über diese Fördermöglichkeit erneut informiert zur Prüfung von infrage
kommenden Nachbesetzungen in nächster Zeit.
Mit § 16i SGB II wird eine neue Fördermöglichkeit geschaffen, die sich gezielt an erwerbsfähige
Personen richtet, die seit mindestens sechs Jahren im Leistungsbezug nach dem SGB II stehen und
in dieser Zeit nicht oder nur kurzfristig erwerbstätig waren.
Dies definiert die weitergehende Form von Langzeitarbeitslosigkeit. Im Sinne des Ratsantrages
konzentrieren sich die weiteren Ausführungen in dieser Vorlage daher auf die Umsetzung des § 16i
SGB II, da die zusätzlich einzurichtenden Stellen überwiegend für diese Art der Förderung zur
Verfügung stehen sollen.
Entgegen der Vorlage vom 13.09.2018 hat sich auch die Förderung nach § 16i SGB II verbessert.
Ergibt sich auf Grund eines Tarifvertrags die Zahlung eines über den Mindestlohn hinausgehenden
Arbeitsentgelts, bemisst sich auch der Zuschuss auf Grundlage des zu zahlenden tariflichen
Arbeitsentgelts. Unverändert bleibt hingegen die Erstattung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags
abzüglich des Beitrags zur Arbeitsförderung (Arbeitslosenversicherung).
Ferner wurden zwei Härtefallregelungen in das Gesetz eingefügt, wonach bei schwerbehinderten
Menschen und jenen, die mit Kindern in einer Bedarfsgemeinschaft leben, ein verkürzter ALG-IIBezug von 5 Jahren ausreicht, um teilnahmeberechtigt zu sein.
Das Programm „Teilhabe am Arbeitsmarkt“ wird jetzt auf 5 Jahre befristet und endet am 31.12.2024.
Die Bezuschussung der Arbeitsverhältnisse erfolgt bis längstens 2029.
Zum Zeitpunkt dieser Vorlage hat der Bundestag am 07.11. den Entwurf des Gesetzes gemäß der
Beschlussempfehlung des Ausschusses für Soziales und Arbeit in dieser geänderten Fassung
angenommen und an den Bundesrat für eine seiner letzten Plenarsitzungen des Jahres am 23.11.
oder am 14.12.2018 zur Billigung verwiesen.
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Ausdruck vom: 19.11.2018
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Die arbeitsvertragliche Ausgestaltung richtet sich also nach diesen gesetzlichen Vorgaben und
anhand der noch zu bestimmenden einzelnen Arbeitsgebiete.
Die Freiwilligkeit zur Teilnahme an einer solchen Maßnahme wird diesseits vorausgesetzt.
Es wird regelmäßig von einem Arbeitsverhältnis über 5 Jahren ausgegangen in Fällen der Förderung
nach § 16i SGB II. Der Gesetzentwurf lässt eine einmalige Verlängerung des Arbeitsvertrags
innerhalb von 5 Jahren zu, so dass beabsichtigt ist, grundsätzlich mit einem 3-jährigen
Vertragsverhältnis zu beginnen.
Geförderte Arbeitsverhältnisse nach § 16e SGB II werden zunächst für die 2-jährige Förderungsdauer
eingegangen und sollen in dauerhafte reguläre Beschäftigungsverhältnisse münden.
Die von den Fachbereichen/Eigenbetrieben ggf. benannten Tätigkeiten dürften am ehesten dem
Bereich "ungelernter Beschäftigter" bzw. dem entsprechenden Anwendungsbereich des
Eingruppierungsverzeichnisses NRW zuzuordnen sein. Insoweit dürfte eine tarifkonforme
Ausgestaltung eines Arbeitsvertrages am wahrscheinlichsten in EG 1 oder EG 3 erfolgen. Die
Berechnung der Personalkosten in der Vorlage nach der EG 2 stellt daher einen kalkulatorischen
Mittelwert dar.
Die Verwaltung der zusätzlichen bis zu fünfzig Stellen erfolgt zentral über FB 11. Es wird eigens eine
Personalreserve „FB 11 Teilhabechancengesetz“ eingerichtet. Hierdurch werden die Eigenbetriebe
insoweit entlastet als eine systemische Zuordnung des Förderprogramms nicht zum Zeitpunkt der
ersten Umsetzungen erfolgen muss. Ob die zentrale Verwaltung bei FB 11 praktikabel bleibt für die
Dauer der für fünf Jahre einzurichtenden Stellen, bleibt anhand der Erfahrungen abzuwarten. Durch
die zentrale Verwaltung des zusätzlichen Stellenpools wird eine Vermischung mit originären
städtischen Personalbelangen, z.B. mit der FB 11 Personalreserve oder der Personalbörse,
ausgeschlossen. Ausdrücklich sollen keine Verdrängung regulärer Arbeitsstellen eintreten oder keine
internen Konkurrenzen entstehen. Dies stünde auch im Widerspruch zu Sinn und Zweck der
Kooperationsvereinbarung, die unter bestimmten Voraussetzungen Einsätze von MitarbeiterInnen auf
niedriger bewerteten und damit ggf. niedrigschwelligen Stellen vorsieht.
Ziel des Programms ist ausdrücklich zunächst die Erhöhung von Teilhabechancen auf dem
Arbeitsmarkt. Ein Übergang aus der geförderten in eine nicht geförderte Beschäftigung ist im
Gesetzentwurf erst als das mittel- bis langfristige Ziel ausgewiesen.
Hinsichtlich der Zuweisung der Teilnehmenden durch das Jobcenter der StädteRegion Aachen bedarf
es noch der weiteren Abstimmung mit dem Gesamtpersonalrat, dem Personalrat der Allgemeinen
Verwaltung und ggf. den Dienststellenpersonalräten. Auf Grundlage von Erfahrungen mit bisherigen
Programmen dieser Art sollte ein gutes Einvernehmen erreichbar sein.
Ggf. wird sich mit dem Jobcenter zu verständigen sein, ob im Vorfeld zu dem geförderten
Beschäftigungsverhältnis ein bis zu vierwöchiges Praktikum angeboten werden kann. Möglicherweise
ergeben sich andere arbeits-rechtliche Instrumente, z.B. Einfühlungsverhältnis1. Dies bleibt noch zu
klären.
1
Einfühlungsverhältnisse werden in der Regel für die Dauer einer Woche abgeschlossen und dienen dem gegenseitigen Kennenlernen.
Es entsteht kein Anspruch auf Arbeitsentgelt während der Einfühlungsphase.
Vorlage FB 11/0324/WP17 der Stadt Aachen
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Integrationsprozess
Laut Gesetz sind unter „sehr arbeitsmarktfernen Personen“ diejenigen LeistungsbezieherInnen zu
verstehen, bei denen durch eine Häufung von Vermittlungshemmnissen (höheres Lebensalter,
fehlende oder entwertete Qualifikation, gesundheitliche Beeinträchtigung o. a.) keine oder nur sehr
geringe Chancen auf Teilhabe am Arbeitsmarkt bestehen.
Es darf angenommen werden, dass eine sehr lange Förderdauer von 5 Jahren deshalb gewählt
wurde, weil es einer mehrjährigen Integration und Stabilisierung bedarf, ehe wieder eine allgemeine
Arbeitsfähigkeit erreicht werden kann.
Auf eine solche Eingangssituation hin müssen die Verwaltung bzw. die Bezugspersonen vor Ort
(Führungskräfte, Anleitende, Arbeitsteams) vorbereitet und sensibilisiert sein. Für die vorgenannten
MitarbeiterInnen dürfen keine über das bisherige Maß hinausgehenden Risiken oder offenen
Haftungsfragen entstehen. Falls es keine Vorerfahrungen mit ähnlichen Programmen (Perspektive50
Plus, AGH, sTAM; FIM u.a.)2 gibt, müssen Ablaufmechanismen geklärt und vermittelt sein (wie
Vorbereitung und Gestaltung des ersten Arbeitstages, Einweisung in den Arbeitsschutz, ggf. Prüfung
der Arbeitstauglichkeit, Reaktionsverlauf bei Nichterscheinen im Betrieb u.v.m.).
Der Gesamtpersonalrat weist u.a. darauf hin, „dass die durch die vorhandenen Beschäftigten zu
leistenden Aufgaben durchaus belastend sein können und einen zusätzlichen Aufwand mit sich
bringen“. Dies muss in der Planung und Durchführung der Fördermaßnahmen berücksichtigt werden.
Korrespondierend zur Betreuung durch das Fallmanagement, verortet bei FB 56, bzw. durch das
Jobcenter muss für die jeweiligen Einsätze aus städtischer Sicht ein regelmäßiges Monitoring zum
Stand der Integration, Erfolge ebenso wie Hemmnisse betreffend, aufgebaut werden. Obligatorisch
wird über FB 11/310 nach ca. drei bis vier Monaten ein Probezeitbericht angefordert, welcher den
Leistungsstand der/des Beschäftigten abbildet.
Das flankierende Fallmanagement hat die Aufgabe, die ganzheitliche beschäftigungsbegleitende
Betreuung sicherzustellen, die Aufnahme des Arbeitsverhältnisses zu begleiten, das Arbeitsverhältnis
zu stabilisieren und vorzeitige Abbrüche zu verhindern. Zudem sollen im Rahmen der ganzheitlichen
beschäftigungsbegleitenden Betreuung regelmäßig die Integrationsfortschritte der Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer überprüft und Übergänge in nicht geförderte Beschäftigung sowohl während der
laufenden Förderung als auch zu deren Ende unterstützt und begleitet werden. Die ganzheitliche
beschäftigungsbegleitende Betreuung soll in der Regel in einzelfallbezogenen Kontaktgesprächen
erfolgen, die nach Vereinbarung mit dem Arbeitgeber auch während der Arbeitszeit der
Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers in den Räumlichkeiten des Betriebs oder am Arbeitsplatz
stattfinden können. Bestandteil der ganzheitlichen beschäftigungsbegleitenden Betreuung sollen auch
die betrieblichen und sozialen Anforderungen sein, die der Arbeitgeber an sein Personal stellt.
2
Perspektive 50plus – Beschäftigungsprogramm für ältere Menschen zwischen 50 und 64 Jahren zur Integration in den Arbeitsmarkt
AGH – Abkürzung für Arbeitsgelegenheit, arbeitsmarktpolitisches Instrument
sTAM – Das Bundesprogramm „Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt“ zielt auf die Verbesserung der sozialen Teilhabe von
arbeitsmarktfernen Langzeitleistungsbeziehenden ab. Das Programm läuft zum 31.12.2018 aus.
FIM - steht für Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen, gefördert werden Arbeitsgelegenheiten bei Kommunen, bei staatlichen oder
gemeinnützigen Trägern
Vorlage FB 11/0324/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 19.11.2018
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Zusätzliche Personalkosten für die Stadt Aachen:
Die neuen Förderinstrumente sehen keine vollständige Kostendeckung vor.
Die Förderung nach § 16e SGB II umfasst eine Förderung in Höhe von 75% des Tariflohnes im ersten
Jahr und 50% im zweiten Jahr des Beschäftigungsverhältnisses. Die Förderung der
Beschäftigungsverhältnisse nach § 16i SGB II orientiert sich an dem jeweiligen Tariflohn. Dieser wird
in den ersten zwei Jahren zu 100% erstattet und linear ab dem 3. Jahr um jeweils 10% abgesenkt.
Für die folgende Kalkulation der entstehenden Personalkosten wurden folgende Parameter zugrunde
gelegt:
Berechnung auf Basis von 50 Stellen
Förderung nach § 16i SGB II
Tariflohn nach EG 2 TVöD – Stand 2018 - analog der KGSt-Werte (38.500 EUR je VZÄ) auch für
die Folgejahre
Durchschnittliche Beschäftigung von 30 Stunden wöchentlich (= 29.600 EUR/Stelle)
Berechnet für 5 Förderjahren
Hieraus ergibt sich folgende Berechnung:
Jahre 2019 und 2020:
Für die ersten zwei Jahre wird das Arbeitsverhältnis zu 100% des Tarifentgelts bezuschusst. Es
ergeben sich geringe Abweichungen in der Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge, da der Beitrag
zur Arbeitsförderung (Arbeitslosenversicherung) und voraussichtlich für die Zusatzversicherung nicht
erstattet wird.
Für das Jahr 2021:
29.600 EUR x 50 Stellen =
1.480.000 EUR
./. Zuschuss je Stelle (90% des Tarifentgelts) inkl. Sozialversicherungspauschale
Zusätzliche Personalkosten 2021:
- 1.332.000 EUR
148.000 EUR
Für das Jahr 2022:
29.600 EUR x 50 Stellen =
1.480.000 EUR
./. Zuschuss (80% des Tarifentgelts) inkl. Sozialversicherungspauschale
Zusätzliche Personalkosten 2022:
- 1.184.000 EUR
296.000 EUR
Für das Jahr 2023:
29.600 EUR x 50 Stellen =
1.480.000 EUR
./. Lohnkostenzuschuss (70% des Tarifentgelts) inkl. Sozialversicherungspauschale - 1.036.000 EUR
Zusätzliche Personalkosten 2023:
Vorlage FB 11/0324/WP17 der Stadt Aachen
444.400 EUR
Ausdruck vom: 19.11.2018
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Bei den dargestellten Personalmehrkosten handelt es sich um einen kalkulatorischen Ansatz
(Mittelwert), welcher im Zuge der tatsächlichen Eingruppierung sowie der tatsächlichen Erstattung
sowie abhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme der vorhandenen Stellen variieren wird. Die
tariflichen Eingruppierungen der jeweiligen Tätigkeiten werden im Vorfeld geprüft.
Ferner wird unterstützend eine Fallmanagement-Stelle (Case Management) eingerichtet als
zusätzliche Ansprechfunktion für die Fachbereiche/Eigenbetriebe, auch als Bindeglied zu den Job
Coaches des Jobcenters der StädteRegion Aachen. Die Stelle wird nach A 11 ausgewiesen analog
der bisherigen Fallmanagementstellen. Die Ausschreibung erfolgt umgehend.
Personelle Overheadkosten jährlich:
84.600 EUR
Hinzu kommen Kosten für die Bereitstellung von Arbeitsplätzen und persönlicher Ausrüstung.
Ratsantrag der CDU/SPD vom 28.09.2018 zu „Programm gegen Langzeitarbeitslosigkeit“:
Gemäß Ratsantrag „Programm gegen Langzeitarbeitslosigkeit“ vom 28.09.2018 soll die Verwaltung
Möglichkeiten der verstärkten Einbeziehung Langzeitarbeitsloser im Rahmen der Stellenbesetzung
prüfen. Dabei sollen keine neuen, kurzfristigen Stellen geschaffen werden, sondern heutige und
zukünftig entstehende Vakanzen im Stellentableau besetzt werden zur Erhaltung einer dauerhaften
Beschäftigungsperspektive.
Es wird auf das Schreiben des Herrn Oberbürgermeisters verwiesen, wonach die Fachbereiche und
Eigenbetriebe aufgefordert wurden zu prüfen, ob reguläre Stellen zur Vermeidung eventueller
Vakanzen für Teilnehmende zur Verfügung stehen bzw. deren Einmünden in solche Stellen bei
bestehender Eignung perspektivisch möglich sein wird.
Die Neuausrichtung des Teilhabechancengesetzes zielt -wie gesagt- insbesondere auf die
Unterstützung sehr arbeitsmarktferner Menschen ab, die aus multiplen Gründen nicht oder nur schwer
in reguläre Arbeitsverhältnisse des allgemeinen Arbeitsmarktes zu vermitteln sind. Die öffentlich
geförderte Beschäftigung mit dem Ziel, diesen Menschen eine dauerhafte Beschäftigungsperspektive
zu bieten, ist ein gangbarer Weg zur Förderung der sozialen Teilhabe am Arbeitsleben. Jedoch ist zu
bedenken, dass, je länger die Arbeitslosigkeit dauerte, die Heranführung an ein reguläres Arbeitsleben
in Vollzeit einen intensiven Betreuungsprozess erfordert, der oftmals auch nicht erfolgreich sein wird.
Ergeben sich allerdings Anhaltspunkte für eine mögliche dauerhafte Übernahme in eine reguläre
Arbeitsstelle, steht die Stadt Aachen solchen Optionen nicht nur offen gegenüber, sondern wird diese
Perspektiven in jedem Einzelfall aktiv beleuchten und angehen.
Eine aktuelle Prüfung von besetzten Stellen ohne (festgestellte) Qualifikation, die von Personen
besetzt sind, die älter als 55 Jahre sind, ergibt ca. 150 Fälle möglicher Fluktuation aus Altersgründen
in den nächsten 10 Jahren, bei den über 60-jährigen sind es ca. 80 Fälle in den nächsten 5 Jahren.
Diese Personen sind zu etwa 2/3 in den Eigenbetrieben tätig. Parallel zur Akquirierung zusätzlicher
Aufgaben muss also ein ständiges Prüffeld sein, ob und inwieweit sich absehbar, im Rahmen der 5jährigen Beschäftigungsverhältnisse oder im Anschluss daran Personalübergänge unter Einhaltung
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der hier geltenden Verfahrensmaßgaben realisieren lassen. Dazu werden alsbald konkrete
Abstimmungen mit den betreffenden Bereichen erfolgen.
In dem Maße, wie tatsächlich eine Einstellung mit Lohnkostenbezuschussung nach § 16e SGB II
gelingt oder infolge Förderung nach § 16i SGB II ein Personalübergang in eine reguläre Stelle erfolgt,
baut sich der eingeworbene Stellenbedarf der Personalreserve „FB 11 Teilhabechancengesetz“ ab.
Der Ratsantrag der CDU/SPD „Programm gegen Langzeitarbeitslosigkeit“ vom 28.09.2018 gilt hiermit
als behandelt.
Anlage/n:
Ratsantrag der CDU/SPD „Programm gegen Langzeitarbeitslosigkeit“ vom 28.09.2018
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