Daten
Kommune
Vettweiß
Größe
120 kB
Datum
29.11.2018
Erstellt
20.11.18, 18:01
Aktualisiert
20.11.18, 18:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Vettweiß
Der Bürgermeister
Vettweiß, den 07.11.2018
Dezernat: I
Bearbeiter/in: Wirtz, Daniel
Tagesordnungspunkt:
Vorlagennummer: V-163/2018
Vorlage
für den
Gemeinderat am 29.11.2018
- öffentlich -
Jahresabschluss 2017
Begründung:
Die Gemeinde hat gemäß § 95 Abs. 1 GO NRW zum Schluss eines jeden
Haushaltsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen, in dem das Ergebnis der
Haushaltswirtschaft des Haushaltsjahres nachzuweisen ist. Er muss unter Beachtung
der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen
entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der
Gemeinde vermitteln und ist zu erläutern. Der Jahresabschluss besteht aus der
Ergebnisrechnung, der Finanzrechnung, den Teilrechnungen, der Bilanz und dem
Anhang. Ihm ist ein Lagebericht beizufügen.
Gemäß § 101 Absatz 1 GO NRW ist der Jahresabschluss vom
Rechnungsprüfungsausschuss dahingehend zu prüfen, ob er ein den tatsächlichen
Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und
Finanzlage der Gemeinde unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer
Buchführung ergibt. Die Prüfung des Jahresabschlusses erstreckt sich darauf, ob die
gesetzlichen Vorschriften und die sie ergänzenden Satzungen und sonstigen
ortsrechtlichen Bestimmungen beachtet worden sind. In die Prüfung sind die
Buchführung, die Inventur, das Inventar und die Übersicht über örtlich festgelegte
Nutzungsdauern der Vermögensgegenstände einzubeziehen. Der Lagebericht ist
darauf zu prüfen, ob er mit dem Jahresabschluss in Einklang steht und ob seine
sonstigen Angaben nicht eine falsche Vorstellung von der Vermögens-, Schulden-,
Ertragsund
Finanzlage
der
Gemeinde
erwecken.
Der
Rechnungsprüfungsausschuss hat über Art und Umfang der Prüfung sowie über das
Ergebnis der Prüfung einen Prüfungsbericht zu erstellen. Der Bestätigungsvermerk
oder der Vermerk über seine Versagung ist in den Prüfungsbericht aufzunehmen.
Nach § 101 Abs. 8 GO NRW i.V.m. § 103 Abs. 1 Nr. 1 GO NRW bedient sich der
Rechnungsprüfungsausschuss zur Prüfung des Jahresabschlusses grundsätzlich der
örtlichen Rechnungsprüfung, sofern eine solche besteht. Mangels einer eigenen
Rechnungsprüfung hat der Rechnungsprüfungsausschuss der Gemeinde Vettweiß
beschlossen, sich zur Durchführung der Prüfung gemäß § 59 Abs. 3 i.V.m. § 103
Abs. 5 GO NRW eines Dritten zu bedienen.
Mit der Prüfung des Jahresabschlusses 2017 wurde die Wirtschaftsprüfergesellschaft
KBHT Müller, Berger & Kollegen (vormals KBHT Müller, Dreizehner & Kollegen),
Philippstraße 27, 52349 Düren, beauftragt.
Anliegend überreiche ich Ihnen daher den Bericht des Wirtschaftsprüfers Michael
Dust und des Steuerberaters André Berger über die Prüfung des Jahresabschlusses
der Gemeinde Vettweiß zum 31.12.2017.
Dem Bericht ist der geprüfte Jahresabschluss zum 31. Dezember 2017, bestehend
aus Bilanz, Ergebnisrechnung, Finanzrechnung Teilrechnungen und Anhang
inklusive Anlagenspiegel Forderungsspiegel und Verbindlichkeitenspiegel beigefügt.
Der geprüfte Lagebericht ist dem Prüfbericht ebenfalls beigefügt.
Als Ergebnis seiner Prüfung hat der Wirtschaftsprüfer den uneingeschränkten
Bestätigungsvermerk erteilt.
Nach § 101 Absatz 3 GO NRW hat der Rechnungsprüfungsausschuss das Ergebnis
der
Prüfung
in
einem
Bestätigungsvermerk
zusammenzufassen.
Der
Bestätigungsvermerk hat Gegenstand, Art und Umfang der Prüfung zu beschreiben
und dabei die angewandten Rechnungslegungsgrundsätze und Prüfungsgrundsätze
anzugeben.
Die Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt.
Daher hat der Rechnungsprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 07.11.2018
einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk für den Jahresabschluss und den
Lagebericht der Gemeinde Vettweiß zum 31.12.2017 erteilt.
Gemäß § 96 Absatz 1 Satz 1 und 2 GO NRW stellt der Rat den vom
Rechnungsprüfungsausschuss geprüften Jahresabschluss durch Beschluss fest.
Zugleich beschließt er über die Verwendung des Jahresüberschusses oder die
Behandlung des Jahresfehlbetrages. Nach § 96 Absatz 1 Satz 4 GO NRW
entscheiden die Ratsmitglieder über die Entlastung des Bürgermeisters.
Beschlussvorschlag:
Entsprechend der Empfehlung des Rechnungsprüfungsausschusses fasst der Rat
der Gemeinde Vettweiß folgenden Beschluss:
1. Der vom Rechnungsprüfungsausschuss geprüfte Jahresabschluss 2017 laut den
vorgelegten Berichtsbänden wird festgestellt.
2. Der Jahresfehlbetrag in Höhe von 560.038,86 € wird aus der Allgemeinen
Rücklage entnommen.
3. Dem Bürgermeister wird vorbehaltlos Entlastung erteilt.
Auswirkungen auf den Haushalt: