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Vorlage (Jahresabschluss 2017)

Daten

Kommune
Vettweiß
Größe
120 kB
Datum
29.11.2018
Erstellt
20.11.18, 18:01
Aktualisiert
20.11.18, 18:01
Vorlage (Jahresabschluss 2017) Vorlage (Jahresabschluss 2017)

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Gemeinde Vettweiß Der Bürgermeister Vettweiß, den 07.11.2018 Dezernat: I Bearbeiter/in: Wirtz, Daniel Tagesordnungspunkt: Vorlagennummer: V-163/2018 Vorlage für den Gemeinderat am 29.11.2018 - öffentlich - Jahresabschluss 2017 Begründung: Die Gemeinde hat gemäß § 95 Abs. 1 GO NRW zum Schluss eines jeden Haushaltsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen, in dem das Ergebnis der Haushaltswirtschaft des Haushaltsjahres nachzuweisen ist. Er muss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde vermitteln und ist zu erläutern. Der Jahresabschluss besteht aus der Ergebnisrechnung, der Finanzrechnung, den Teilrechnungen, der Bilanz und dem Anhang. Ihm ist ein Lagebericht beizufügen. Gemäß § 101 Absatz 1 GO NRW ist der Jahresabschluss vom Rechnungsprüfungsausschuss dahingehend zu prüfen, ob er ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ergibt. Die Prüfung des Jahresabschlusses erstreckt sich darauf, ob die gesetzlichen Vorschriften und die sie ergänzenden Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen beachtet worden sind. In die Prüfung sind die Buchführung, die Inventur, das Inventar und die Übersicht über örtlich festgelegte Nutzungsdauern der Vermögensgegenstände einzubeziehen. Der Lagebericht ist darauf zu prüfen, ob er mit dem Jahresabschluss in Einklang steht und ob seine sonstigen Angaben nicht eine falsche Vorstellung von der Vermögens-, Schulden-, Ertragsund Finanzlage der Gemeinde erwecken. Der Rechnungsprüfungsausschuss hat über Art und Umfang der Prüfung sowie über das Ergebnis der Prüfung einen Prüfungsbericht zu erstellen. Der Bestätigungsvermerk oder der Vermerk über seine Versagung ist in den Prüfungsbericht aufzunehmen. Nach § 101 Abs. 8 GO NRW i.V.m. § 103 Abs. 1 Nr. 1 GO NRW bedient sich der Rechnungsprüfungsausschuss zur Prüfung des Jahresabschlusses grundsätzlich der örtlichen Rechnungsprüfung, sofern eine solche besteht. Mangels einer eigenen Rechnungsprüfung hat der Rechnungsprüfungsausschuss der Gemeinde Vettweiß beschlossen, sich zur Durchführung der Prüfung gemäß § 59 Abs. 3 i.V.m. § 103 Abs. 5 GO NRW eines Dritten zu bedienen. Mit der Prüfung des Jahresabschlusses 2017 wurde die Wirtschaftsprüfergesellschaft KBHT Müller, Berger & Kollegen (vormals KBHT Müller, Dreizehner & Kollegen), Philippstraße 27, 52349 Düren, beauftragt. Anliegend überreiche ich Ihnen daher den Bericht des Wirtschaftsprüfers Michael Dust und des Steuerberaters André Berger über die Prüfung des Jahresabschlusses der Gemeinde Vettweiß zum 31.12.2017. Dem Bericht ist der geprüfte Jahresabschluss zum 31. Dezember 2017, bestehend aus Bilanz, Ergebnisrechnung, Finanzrechnung Teilrechnungen und Anhang inklusive Anlagenspiegel Forderungsspiegel und Verbindlichkeitenspiegel beigefügt. Der geprüfte Lagebericht ist dem Prüfbericht ebenfalls beigefügt. Als Ergebnis seiner Prüfung hat der Wirtschaftsprüfer den uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilt. Nach § 101 Absatz 3 GO NRW hat der Rechnungsprüfungsausschuss das Ergebnis der Prüfung in einem Bestätigungsvermerk zusammenzufassen. Der Bestätigungsvermerk hat Gegenstand, Art und Umfang der Prüfung zu beschreiben und dabei die angewandten Rechnungslegungsgrundsätze und Prüfungsgrundsätze anzugeben. Die Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt. Daher hat der Rechnungsprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 07.11.2018 einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk für den Jahresabschluss und den Lagebericht der Gemeinde Vettweiß zum 31.12.2017 erteilt. Gemäß § 96 Absatz 1 Satz 1 und 2 GO NRW stellt der Rat den vom Rechnungsprüfungsausschuss geprüften Jahresabschluss durch Beschluss fest. Zugleich beschließt er über die Verwendung des Jahresüberschusses oder die Behandlung des Jahresfehlbetrages. Nach § 96 Absatz 1 Satz 4 GO NRW entscheiden die Ratsmitglieder über die Entlastung des Bürgermeisters. Beschlussvorschlag: Entsprechend der Empfehlung des Rechnungsprüfungsausschusses fasst der Rat der Gemeinde Vettweiß folgenden Beschluss: 1. Der vom Rechnungsprüfungsausschuss geprüfte Jahresabschluss 2017 laut den vorgelegten Berichtsbänden wird festgestellt. 2. Der Jahresfehlbetrag in Höhe von 560.038,86 € wird aus der Allgemeinen Rücklage entnommen. 3. Dem Bürgermeister wird vorbehaltlos Entlastung erteilt. Auswirkungen auf den Haushalt: