Daten
Kommune
Vettweiß
Größe
170 kB
Datum
29.11.2018
Erstellt
20.11.18, 18:01
Aktualisiert
20.11.18, 18:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Vettweiß
Der Bürgermeister
Vettweiß, den 08.11.2018
Dezernat: I
Bearbeiter/in: Wirtz, Daniel
Tagesordnungspunkt:
Vorlagennummer: V-188/2018
Dringlichkeitsentscheidung gem. § 60 Abs. 1 Satz 2, GO NRW
- öffentlich -
Überplanmäßige Bereitstellung von Haushaltsmitteln bei Sachkonto 5251000
„Unterhaltung Fahrzeuge“ im Produkt Brandschutz (02.126.01)
Begründung:
Nach § 79 GO NRW ist die Gemeinde grundsätzlich an die im Haushaltsplan festgelegten
Ansätze gebunden. Als Ausnahmeregelung dazu wird in § 83 GO NRW der Umgang mit
über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen festgelegt.
Danach sind überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen nur
dann zulässig, wenn sie unabweisbar sind. Die Deckung muss jeweils im laufenden
Haushaltsjahr gewährleistet sein.
Sind die überplanmäßigen und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen
erheblich, bedürfen, sie der vorherigen Zustimmung des Rates; im Übrigen sind sie dem Rat
zur Kenntnis zu bringen.
Der Sachverhalt ist im anliegenden Vermerk der Fachabteilung geschildert, der
Prüfungsvermerk des Kämmerers zur überplanmäßigen Bereitstellung ist ebenfalls angefügt.
Da die Bereitstellung der Haushaltsmittel in Höhe von 17.400,-- € die Erheblichkeitsgrenze
von 20% des Ansatzes bzw. mind. 10.000€ überschreitet, kann die Bereitstellung nur durch
Ratsbeschluss erfolgen. Damit die Arbeiten umgehend beauftragt werden können, ist eine
Dringlichkeitsentscheidung notwendig.
Entscheidung:
Im Wege der Dringlichkeit wird gem. § 60 Abs. 1 Satz 2 beschlossen, die
notwendigen Haushaltsmittel in Höhe von voraussichtlich 17.400,--€ bei Sachkonto
5251000 im Produkt Brandschutz (02.126.01) bereitzustellen.
Auswirkungen auf den Haushalt:
Die Deckung der Mehraufwendungen ist durch Mehrerträge bei der Gewerbesteuer
(Sachkonto 4013000) gewährleistet.
Kunth,
Zurhelle, Ruskowski, Poth, Demke
(Bürgermeister)
(Ratsmitglieder)