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Sitzungsvorlage (27. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Satzung über die Entsorgung von Abfällen in der Stadt Jülich)

Daten

Kommune
Jülich
Größe
362 kB
Datum
05.12.2018
Erstellt
19.11.18, 15:40
Aktualisiert
19.11.18, 15:40

Inhalt der Datei

Stadt Jülich Der Bürgermeister Amt: 20/22 Az.: Kn. Jülich, 24.10.2018 öffentlicher Teil Vorlagen-Nr.: 304/2018 Sitzungsvorlage Beratungsfolge Haupt- und Finanzausschuss Termin 29.11.2018 Stadtrat 05.12.2018 TOP Ergebnisse 27. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Satzung über die Entsorgung von Abfällen in der Stadt Jülich Anlg.:-320/22 60 60 14 SD.Net Beschlussentwurf: „Der Stadtrat beschließt folgende 27. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Satzung über die Entsorgung von Abfällen in der Stadt Jülich: Folgt Satzung im Wortlaut gemäß Anlage 1 !“ Begründung: Gemäß § 6 des Kommunalabgabengesetzes sind in verschiedenen Bereichen, so auch bei der Abfallbeseitigung, kostendeckende Gebühren zu erheben. Werden aus den Gebühren Überdeckungen erzielt, sind diese innerhalb von vier Jahren zu verrechnen. Ergibt sich eine Unterdeckung, haben die eingenommenen Gebühren die Kosten also nicht gedeckt, sollen diese Unterdeckungen ebenfalls innerhalb von vier Jahren ausgeglichen werden. Auf dieser Grundlage erfolgt für die Gebühren bei der Abfallbeseitigung in jedem eine Neukalkulation der Gebühren. Im Rahmen der Gebührenkalkulation werden die Kosten des kommenden Jahres auf der Grundlage der Entwicklungen des laufenden Jahres geschätzt. Bei der Abfallbeseitigung spielen insbesondere die erwarteten Sammelmengen eine Rolle, ebenso die Zahl der in Umlauf befindlichen Abfallbehälter. Für das Jahr 2019 errechnen sich im Bereich der Müllabfuhr nur geringfügige Änderungen. Bei den kleinen Restmüllgefäßen sind leichte Erhöhungen erforderlich, die Gebühr für das 120-lGefäß bleibt unverändert, bei den größeren Gefäßen ergeben sich leichte Gebührensenkungen. Ursache für diese unterschiedliche Entwicklung sind die gewählten Kostenverteilungsschlüssel. So werden z.B. die Personalaufwendungen und die Bauhofleistungen auf der Grundlage der Gefäßzahlen verteilt, da sie auch unabhängig von der Gefäßgröße anfallen. Gerade diese beiden Positio- nen zeigen Steigerungen gegenüber den Vorjahreskosten, so dass die kleineren Gefäße, deren Anzahl konstant ansteigt, hierdurch im Verhältnis stärker belastet werden. Nicht unerwähnt bleiben sollte, dass ein genereller und höherer Anstieg der Gebühren insbesondere durch den Überschuss in Höhe von rund 110.000 € (=3,36 %) aus der Abrechnung des Jahres 2017 verhindert werden kann. Ursachen für den Überschuss waren in erster Linie höhere Erträge aus der Verwertung von Altpapier sowie Mehreinnahmen aus Gebühren infolge höherer Gefäßzahlen. Für die Kalkulation 2019 ist zudem anzumerken, dass die Entsorgungsgebühren des Zweckverbandes Entsorgung West (ZEW) für 2019 erst in der Verbandsversammlung am 15.12.2018 beschlossen werden und somit bei Erstellung der städtischen Gebührenkalkulation -und auch beim Beschluss über die Satzungsänderung- noch nicht vorliegen. Nach Auskunft des ZEW ist derzeit von folgenden Veränderungen auszugehen: Bei den tonnageabhängigen Verwertungskosten im Bereich Hausmüll ist eine Verringerung der Gebühr von bisher 146,33 €/to auf neu 141,42 €/to in Aussicht gestellt. Die Gebühr für den Sperrmüll dagegen steigt von bisher 120,28 €/to auf 141,42 €/t. Auch bei den Verwertungskosten der Bioabfälle wird eine Erhöhung der bisherigen Gebühr (80,40 €/to) auf 89,70 €/to angekündigt. Die Grundgebühr je Einwohner, die sich derzeit auf 12,15 € beläuft, soll um 0,02 €/Einwohner auf 12,13 €/Einwohner sinken. Der Verteilung der Gesamtkosten auf die einzelnen Gefäßgrößen liegen die folgenden Verteilungsregeln zugrunde: Die Kosten für den Behältertausch (teilweise) und die Verkaufsprovision für die Beistellsäcke werden direkt auf den einzelnen Kostenstellen zugerechnet. Auch das Ergebnis der Betriebsabrechnung aus dem Jahr 2017 wurde je Gefäßgröße ermittelt und entsprechend angesetzt. Die folgenden Kosten wurden auf der Grundlage der reinen Gefäßzahl (unabhängig vom Volumen) verteilt, da die Kosten auch unabhängig von der Gefäßgröße anfallen: - Personalaufwand - Sachaufwand Verwaltung - Unterhaltung Containerstandorte - Öffentlichkeitsarbeit einschl. MWSt Druck Abfallkalender - Abführung MWSt aus Einnahmen - Bauhofkosten - Verwaltungskostenerstattungen Auf der Grundlage der erwarteten Anzahl der in Umlauf befindlichen Gefäße ergibt sich dabei folgende Verteilung: Sitzungsvorlage 304/2018 Seite 2 Wert aus Kalkulation 2018 Gefäßgröße geschätzte Anzahl 2019 1.450 1.075 8.150 650 80 16 69 60-l-Rest 80-l-Rest 120-l-Rest 240-l-Rest 1.100-l-Rest 14-tägliche Leerung 1.100-l-Rest wöchentliche Leerung Beistellsack 70 l (1.800 Stück, 26 Abfuhren 1.500 12,96% 1.100 9,51% 8.150 70,43% 640 5,53% 95 0,82% 18 0,16% 69 Summe 120-l-Bio 240-l-Bio Summe Anteil in % 11.490 0,60% 11.572 6.580 1.685 6.680 79,61% 1.700 20,39% 8.265 8.380 Die Gefäßgestellung, die Transport- und Verbrennungskosten für den Restmüll sowie die Kosten für Sammlung, Transport und Verbrennung des Sperrmülls und die Grundgebühr wurden auf der Grundlage des Gefäßvolumens verteilt. Dabei ergibt sich folgende Verteilung: Gefäßgröße 60-l-Rest 80-l-Rest 120-l-Rest 240-l-Rest 1.100-l-Rest 14-tägl. Leerung 1.100-l-Rest wöchentl. Leerung Beistellsack geschätzte Anzahl 1.500 1.100 8.150 640 95 18 1.800 Volumen -l60 80 120 240 1.100 1.100 70 Anzahl Leerungen 26 26 26 26 26 52 1 Summe 120-l-Bio 240-l-Bio 6.680 1.700 120 240 26 26 Summe Müllvolumen 2.340.000 2.288.000 25.428.000 3.993.000 2.717.000 1.029.600 126.000 Anteil in % 6,17% 6,03% 67,05% 10,53% 7,16% 2,72% 0,33% 37.796.200 20.841.600 10.608.000 66,27% 33,73% 31.449.600 Für Tauschaktionen zwischen den Behältergrößen (z.B. Tausch von einem 120-l-Restmüllgefäß auf ein 60-l-Restmüllgefäß) ist eine gesonderte Gebühr zu zahlen. Über diese gesonderte Gebühr wird rund die Hälfte der Unternehmerkosten für die Tauschaktion refinanziert, ebenso die Verwaltungsleistungen des Steueramtes. Zusammengefasst errechnen sich auf der Grundlage der Gebührenbedarfsberechnung gemäß Anlage 2 für das Jahr 2019 für die einzelnen Abfallbehälter die folgenden Gebührensätze: Sitzungsvorlage 304/2018 Seite 3 Gefäß Gebühr 2018 60-l- Restmüll Gebühr 2019 zum Vorjahr absolut zum Vorjahr in % 98,76 € 101,64 € +2,88 € +2,92 % 121,56 € 123,72 € +2,16 € +1,78 % 167,28 € 167,28 € 0,00 € 0,00 % 303,12 € 300,00 € -3,12 € -1,03 % 1.276,20 € 1.275,00 € -1,20 € -0,09 % 2.533,14 € 2.497,56 € -35,58 € -1,40 % 4,30 € 4,30 € 0,00 € 0,00 % Biotonne 120-l- 76,68 € 75,00 € -1,68 € -2,19 % Biotonne 240-l- 135,60 € 131,16 € -4,44 € -3,27 % Behältertausch 28,30 € 28,30 € +0,00 € +0,00 % 14-tägl. Leerung 80-l- Restmüll 14-tägl. Leerung 120-l- Restmüll 14-tägl. Leerung 240-l-Restmüll 14-tägl. Leerung 1,1-cbm-Container 14-tägl. Leerung 1,1-cbm-Container wöchentliche Leerung Beistellsack 70-l- Die Gefäßgebühren sind auf durch 12 teilbare Werte gerundet, um den Hauseigentümern die Umrechnung auf die Monatsmiete zu erleichtern Im einzelnen liegen der Gebührenermittlung die folgenden Daten/Annahmen zugrunde (Erläuterungen zur Tabelle aus der Anlage 2): Zeile 1: Personalausgaben Neben den Personalausgaben der Abfallberaterin ist auch der anteilige Personalaufwand weiterer Mitarbeiter/innen im Bauverwaltungsamt direkt dem Produkt „Abfallbeseitigung“ zugeordnet. Außerdem ist seit Mitte 2018 ein Mitarbeiter beschäftigt, der im gesamten Stadtgebiet Müll einsammelt („Stadtreiniger“). Dessen Personalaufwendungen sind in 2019 ebenfalls hier ver-anschlagt. In 2019 betragen die so ermittelten Personalaufwendungen 157.500 €. Zeile 2: Arbeitsplatzkosten Abfallbeseitigung Bei den hier angesetzten Kosten von 6.680 € handelt es sich um die Sachkosten der Büroarbeitsplätze der Beschäftigten, die dem Bereich der Abfallbeseitigung zugeordnet sind. Im einzelnen sind entsprechend der Veranschlagung im Haushaltsentwurf 2019 die folgenden Kosten angesetzt: Heizkosten Büroräume 1.000 € Reinigung Büroräume 600 € Betriebskosten Büroräume 700 € Miete und Wartung Kopierer 290 € Allgemeiner Geschäftsbedarf 610 € Fernmeldegebühren 260 € Fachliteratur 2.500 € Portokosten 720 € Sitzungsvorlage 304/2018 Seite 4 Zeile 3: Unterhaltung Containerplätze Für die Unterhaltung der Standplätze der Altglascontainer sollten 500 € bereitgestellt werden. Die Mittel sind vorgesehen für kleinere Pflasterarbeiten u.ä. Zeile 4: Erneuerung / Austausch von Straßenpapierkörben Seit 2016 werden/wurden turnusgemäß ein Teil der Straßenpapierkörbe im Innenstadtbereich ausgetauscht. Für 2019 und die Folgejahre ist ein weiterer regelmäßiger Austausch vorgesehen. Mit dem veranschlagten Betrag von 5.000 € können 12 Papierkörbe ausgetauscht werden. Zeile 6: Gebühren an den ZEW, Grundgebühr je Einwohnergleichwert Neben der Gebühr je angelieferter Tonne Haus- und Sperrmüll hat die Dürener Deponie-gesellschaft seit 1998 zur Deckung der Fixkosten der Entsorgungsanlagen eine Grundgebühr je Einwohner erhoben. Diese Gebühr wird auch vom ZEW weiter erhoben. Seit 2011 wird die Gebühr allerdings nicht nur je Einwohner, sondern auch für die sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten erhoben. Maßgebend ist für die Berechnung 2019 ist die Einwohnerzahl zum 31.12.2016 unter Berücksichtigung der Werte aus dem Zensus 2011. Diese belief sich auf 32.454 Einwohner. Die Zahl der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten beläuft sich laut den Daten des Landesbetriebes Information und Technik NRW zum Finanzausgleich auf 14.780. Nach der Satzung des ZEW wird je 5 sozial-versicherungspflichtigen Beschäftigten ein „Einwohner“ angesetzt, für die Stadt Jülich in 2019 also 2.956 „Einwohner“. Damit errechnen sich insgesamt also 35.410 „Einwohnergleichwerte“. Die Grundgebühr sinkt in 2019 voraussichtlich geringfügig wie bereits erwähnt von bisher 12,15 €/EGW auf 12,13 €/EGW €, so dass sich die Kosten 2019 auf rund 429.500 € belaufen. Die Kosten werden entsprechend dem zur Verfügung stehenden Volumen auf die verschiedenen Gefäßgrößen verteilt. Zeilen 7 und 8: Entsorgungsgebühren Rest- und Sperrmüll Die Restmüllmenge ist für 2019 auf der Grundlage der hochgerechneten Müllmenge aus 2017 und 2018 mit 4.900 to kalkuliert. Als Verbrennungsgebühren sind nach der Gebührensatzung des ZEW für 2019 voraussichtlich je Gewichtstonne 141,33 € (Vorjahr 146,33 €/to) zu zahlen. Die Sperrmüllmenge für 2019 ist auf der Grundlage der Entwicklung in 2017 und 2018 mit 1.400 to geschätzt. Als Entsorgungsgebühr sind unverändert 120,28 €/to angesetzt. Insgesamt errechnen sich für 2019 die folgenden tonnageabhängigen Entsorgungskosten: Abfallart Restmüll Sperrmüll Kosten je to 141,42 € 141,42 € Abfallmenge 4.900 1.400 Gebühr pro Jahr 693.000 € 198.000 € Die Kosten werden entsprechend dem zur Verfügung stehenden Volumen auf die verschiedenen Gefäßgrößen verteilt Sitzungsvorlage 304/2018 Seite 5 Zeile 9: Verwertungskosten Bioabfälle Nach vorliegenden Abrechnungen 2017 und 2018 ist für 2018 eine Abfallmenge in Höhe von etwa 3.350 to zu erwarten. Die Verwertungskosten werden sich voraussichtlich von bisher 80,40 €/to auf 89,70 €/to erhöhen. Damit errechnen sich Verwertungskosten von 300.500 €. Die Kosten werden entsprechend dem zur Verfügung stehenden Volumen auf die beiden Gefäßgrößen verteilt. Zeilen 10 und 11: Verwertungskosten Gartenabfälle und Weihnachtsbäume Seit 2002 wird angeboten, an mehreren Terminen neben der Biotonne auch Grünabfall gebündelt o.ä. abfahren zu lassen. Die Verwertungskosten für die Abfälle belaufen sich in 2019 auf 59,90 €/to (Vorjahr = 46,53 €/to), bei einer angenommenen Sammelmenge von 1.000 to damit auf rund 59.900 €. Die Kosten werden anteilig entsprechend dem Verhältnis der Anzahl der angemeldeten Gefäße auf die Biotonnen verteilt und somit in die Biotonnengebühr eingerechnet. Dieses zusätzliche Angebot darf aber auch nur von denjenigen genutzt werden, die eine Biotonne angemeldet haben. Neben diesen zusätzlichen Grünabfuhren werden auch die Weihnachtsbäume gesondert gesammelt. Die Verwertungskosten betragen auch hier 59,90 €/to, bei einer angenommenen Sammelmenge von 10 to also rund 600 €. Diese werden in die Restmüllgefäßgebühren eingerechnet. Zeile 12: Verwertungskosten Abfälle Wilder Müll Veranschlagt sind hier die Containerkosten (Sammlung im Bauhof) und Verwertungskosten Entsorgung des Abfalls aus Wilden Müllkippen. Die Kosten 2019 belaufen sich voraussichtlich unverändert auf rund 5.000 €. Zeilen 13 und 14: Unternehmerkosten Restmüll Für die Gefäßgestellung und die Leerung der Restabfallgefäße wird vom Abfuhrunternehmer ein Betrag je Gefäß und Leerung in Rechnung gestellt. Unter Berücksichtigung des Entgeltes, der Zahl der Leerungen (bei 14-tägiger Abfuhr = 26) und der eingangs dargestellten Zahl der Behälter errechnen sich für 2019 Kosten in Höhe von rund 238.730 €. Diese Kosten werden wie die Transport- und Entsorgungskosten auf der Grundlage des Gefäßvolumens auf die einzelnen Gefäßgrößen verteilt. Durch eine solche Verteilung werden die Nutzer kleinerer Gefäße (in einem vertretbaren Rahmen) begünstigt. Die Transportkosten setzen sich zusammen aus einem Entgelt je abgefahrener Gewichtstonne sowie (seit 2016 neu) aus zusätzlich zu zahlenden Kraftstoffkosten. Für den Bereich Restmüll belaufen sich die Kosten bei einer angenommenen Menge von 4.900 to auf 66.250 €. Die Ansätze beinhalten eine Steigerung der Unternehmerkosten für 2019 gegenüber dem Vorjahr um 3 %. Sitzungsvorlage 304/2018 Seite 6 Zeilen 15 und 16: Unternehmerkosten Abfuhr Biotonnen Wie bei den Restmüllgefäßen ist auch bei den Biotonnen neben Miete, Leerung und Gestellung für den Transport zur Verwertungsanlage ein gesondertes Entgelt zu zahlen. Für die Gestellung etc. errechnen sich unter Berücksichtigung des Entgeltes, der Zahl der Leerungen (bei 14-tägiger Abfuhr = 26) und der Zahl der Behälter für 2019 Kosten in Höhe von 186.610 €. Die Kosten werden auf der Grundlage des Gefäßvolumens auf die beiden Gefäßgrößen aufgeteilt. Die Transportkosten zur Verwertungsanlage werden -wie bei den Restmüllgefäßen- auf der Grundlage der eingesammelten Menge und einem Betrag für die Kraftstoffkosten in Rechnung gestellt. Sie belaufen sich auf 90.500 €, die entsprechend dem Gefäßvolumen auf die beiden Gefäßgrößen verteilt werden. Der Berechnung liegt eine auf der Grundlage der Entwicklung 2017 und 2018 mit 3.350 to geschätzte Sammelmenge zugrunde. Zeile 17: Schadstoffsammlung Für die Entsorgung von Schadstoffen werden in 2019 etwa 17.600 € zu zahlen sein. Die Kosten entfallen auf das Schadstoffmobil des Kreises. Hierfür ist in 2018 eine Pauschale je Einwohner in Höhe von 0,54 €/Jahr zu zahlen. Bei diesen Kosten handelt es sich nur um die Transportkosten, die Entsorgungskosten werden über die Restmüllentsorgungsgebühren des ZEW finanziert. Zeilen 18 und 19: Unternehmerkosten Abfuhr Gartenabfälle Die Sammelkosten errechnen sich auf der Grundlage der eingesammelten Menge und betragen in 2019 bei einer angenommenen Sammelmenge von 1.000 to rund 65.000 € . Die Transportkosten werden auch hier auf der Grundlage der Sammelmenge zuzüglich eines gesonderten Betrages für Kraftstoffkosten in Rechnung gestellt. Sie belaufen sich in 2019 auf rund 28.500 € Die Kosten werden anteilig entsprechend dem Verhältnis der Anzahl der angemeldeten Gefäße auf die Biotonnen verteilt und somit in die Biotonnengebühr eingerechnet. Dieses zusätzliche Angebot darf aber auch nur von denjenigen genutzt werden, die eine Biotonne angemeldet haben. Rechnet man die Verwertungskosten (siehe Zeile 10) hinzu, betragen die Kosten der getrennten Grünabfuhren in 2019 insgesamt 153.400 € und machen damit einen nicht unerheblichen Teil der über die Biotonnen refinanzierten Kosten (insgesamt rund 732.000 €) aus. Zeilen 20 und 21: Unternehmerkosten Sperrmüll Die Sammelkosten beim Sperrmüll werden nach der gesammelten Menge (geschätzt sind 1.400 to) berechnet und belaufen sich in 2019 auf voraussichtlich 142.000 €. Die Transportkosten setzen sich zusammen aus einem Entgelt je abgefahrener Gewichtstonne sowie (seit 2016 neu) aus zusätzlich zu zahlenden Kraftstoffkosten. Bei der angenommenen Sammelmenge von 1.400 to belaufen sich die Transportkosten 2019 auf 26.700 €. Die Kosten werden nach dem Volumen auf die einzelnen Gefäßgrößen verteilt. Sitzungsvorlage 304/2018 Seite 7 Zeilen 22 bis 24: Sammlung und Transport Elektrogeräte Für das Jahr 2019 errechnen sich auf der Grundlage einer erwarteten Sammelmenge von rund 80 to Sammelkosten in Höhe von rund 16.200 €. Die Transportkosten werden wieder auf der Grundlage der Sammelmenge und eines Betrages für die Kraftstoffkosten in Rechnung gestellt und belaufen sich auf rund 8.900 €. Daneben sind Kosten für die Annahme- und Übergabestelle zu zahlen, die in 2019 rund 7.300 € betragen und sich aus einer Gebühr von 0,23 €/Einwohner errechnen. Zeilen 25 und 26: Unternehmerkosten Sammlung Weihnachtsbäume Für die gesonderte Abfuhr der Weihnachtsbäume im Januar fallen Sammelkosten in Höhe von rund 600 € an. Wie bei den Grünabfällen errechnen sich die Kosten auf der Grundlage der gesammelten Menge (geschätzt sind 10 to). Die Transportkosten werden ebenfalls auf der Grundlage der Sammelmenge zuzüglich eines gesonderten Betrages für Kraftstoffkosten in Rechnung gestellt. Sie belaufen sich in 2019 auf rund 290 € Zeile 27: Gefäßtausch Die Kosten für den Behältertausch (z.B. von 120-l- auf ein 80-l-Gefäß) bei Rest- und Bioabfall werden vom Unternehmer gemäß der tatsächlichen Leistung getrennt in Rechnung gestellt. Bis 2010 fielen hier relativ geringe Kosten (ca. 2.000 €) an, da nur wenige Behältergrößen angeboten wurden. Die Hauptkosten entfielen auf den Tausch von Biotonnen, wo verschiedene Nutzer in den Wintermonaten ein 120-l-Gefäß nutzten und in der Hauptvegetationszeit auf ein 240l-l- Gefäß tauschten. Durch die ab 2011 zusätzlich angebotenen 60-l- und 80-l-Restmüllgefäße ergaben sich vor allem im ersten Jahr der Umstellung erheblich höhere Kosten. Die Kosten werden daher ab 2011 nicht mehr in die Tonnengebühr eingerechnet, sondern über eine gesonderte „Tauschgebühr“ dem jeweiligen Verursacher. Nach der Ausschreibung der Abfuhrleistungen Ende 2015 hätten sich deutlich höhere Entgelte errechnet (Erhöhung von 23,00 € je Tauschvorgang auf 45,00 €). Da nicht zumutbar war, diese höheren Gebühren auf die „Tauscher“ alleine umzulegen, wurde mit der Kalkulation 2016 ein Mittelweg gewählt. Die Tauschgebühr wurde bei 27,50 € belassen, die diesen Betrag übersteigenden Kosten wurden über die Gefäßgebühren auf alle Nutzer umgelegt. In 2019 sollte rund die Hälfte der entstehenden Kosten über die Tauschgebühr refinanziert werden, die andere Hälfte über die Gefäßgebühren. Letztlich bedeutet das, dass von den Gesamtkosten von rund 8.330 € Kosten in Höhe von rund 4.170 € in die Gefäßgebühren einfließen, während rund 4.160 € über die gesonderte Tauschgebühr vereinnahmt werden. Zeile 28 : Sammelkosten Altpapier Seit dem 01.01.2015 hat der Zweckverband Entsorgung West (ZEW) die zuvor auf die Kommunen übertragene Verwertung des Altpapieres wieder in die Zuständigkeit des ZEW zurückgenommen. Die Stadt Jülich hatte mit Sammlung, Transport und Verwertung vorher einen Unternehmer beauftragt. Dabei finanzierte der Unternehmer Sammlung und Transport aus den Verwertungserlösen, zusätzliche Erlöse in Höhe von 63.800 € wurden jährlich und pauschal -unabhängig von der Entwicklung auf dem Markt- an die Stadt Jülich gezahlt und wirkten sich gebührenmindernd aus. Nach Sitzungsvorlage 304/2018 Seite 8 den derzeit auf der Grundlage des Jahres 2017 bekannten Daten wird die Stadt Jülich nach der „Rückführung“ der Zuständigkeit an den ZEW in 2019 rund 178.000 € (für 2019 ist eine Preissteigerung von 3% angesetzt) für Sammlung und Transport zahlen müssen. Die Erlöse aus der Verwertung werden -nun marktpreisanhängig- an die Stadt gezahlt und belaufen sich nach derzeitiger Schätzung (ebenfalls auf der Grundlage der Erfahrungswerte aus 2017/2018, wobei die Erträge seit Mitte 2018 deutlich geringer ausfallen) auf rund 220.000 € jährlich (siehe Zeile 44). Zeile 29: Miete Container Elektrokleingeräte Ausgemusterte Elektrogeräte sind grundsätzlich der Wiederverwertung zuzuführen. Nach Mitteilung des ZEW finden sich insbesondere Kleingeräte (Rasierpapparte etc.) sehr oft und in großer Zahl im Restmüll. Nach der bisherigen Regelung erfolgte die Abfuhr dieser Geräte über gesonderte Abfuhren oder durch Abgabe beim Schadstoffmobil. Bezogen auf die Kleingeräte scheint hier jedoch vielfach der „bequemere Weg“ der Entsorgung über die Restmülltonne gewählt zu werden. Daher bietet der ZEW die Aufstellung von Containern zur Erhöhung der Erfassungsquote für Kleingeräte an. Vorgesehen war zunächst die Aufstellung von zwei Containern (siehe auch Vorlage 320/2014). Da die Container rege genutzt werden, wurde ein dritter Sammelbehälter aufgestellt. Dadurch erhöhen sich die jährlichen Kosten in Höhe auf 2.700 €. Zeile 30: Öffentlichkeitsarbeit Aus dem Ansatz in Höhe von 8.000 € wird in der Hauptsache die Erstellung des Abfallkalenders finanziert. Für dessen Druck und Verteilung sind 3.000 € bzw. 2.000 €, also insgesamt 5.000 € zu zahlen. Darin nicht enthalten ist der 19-%-ige Mehrwertsteueranteil, da die Mehrwertsteuer vom Finanzamt erstattet wird (siehe zu Zeile 33). Die übrigen 3.000 € werden benötigt für sonstige kleinere Beschaffungen etc. zum Themenbereich Abfallberatung. Zeile 31: Geschäftsprovision Verkauf Beistellsäcke Für den Verkauf der Beistellsäcke wird den Verkaufsstellen eine Provision von 0,12 € gezahlt. Bei erwarteten rund 1.800 verkauften Beistellsäcken errechnen sich Kosten in Höhe von rund 200 €. Zeile 32: Abführung MWSt-Einnahmen an Finanzamt Für die Übernahme der Wertstoffberatung durch die städtische Abfallberaterin zahlt die Duales System Deutschland AG eine Pauschale von 0,26 €/Einwohner = rund 9.000 € je Jahr. Hinzu kommt seit 2004 gemäß der vertraglichen Vereinbarung eine Erstattung in Höhe von 1,15 € je Einwohner = rund 39.000 € für die Reinigung und Miete der Altglascontainerstandorte. Diese Reinigung erfolgt durch städtisches Personal (=Bauhof, siehe Verrechnung dort). Auf die Erstattungsbeträge werden 19 % Mehrwertsteuer = 9.100 € (siehe Zeilen 45 bis 46) aufgeschlagen, die nach Aussage des Finanzamtes im Zusammenhang mit der Betriebsprüfung bei der Tiefgarage von der Stadt Jülich an das Finanzamt abzuführen ist. Sitzungsvorlage 304/2018 Seite 9 Zeile 33: Mehrwertsteueranteil Kosten Abfallkalender Da die Einnahmen für die Wertstoffberatung nach Auffassung des Finanzamtes der Steuerpflicht unterliegen (siehe zu Zeile 32), kann die Stadt Jülich im Gegenzug bei den Ausgaben für die Wertstoffberatung die zu zahlende Mehrwertsteuer im Rahmen des Vorsteuerabzugs geltend machen. Mit dem Finanzamt wurde vereinbart, dass der Abfallkalender wesentlicher Bestandteil der Abfallberatung ist, und dass daher hierfür ein Vorteuerabzug geltend gemacht werden kann. Der Mehrwertsteueranteil in Höhe von rund 900 € aus den Druck- und Verteilungskosten des Abfallkalenders (siehe zu Zeile 30) ist daher hier separat verbucht und wird in gleicher Höhe vom Finanzamt im Wege des Vorsteuerabzuges erstattet (siehe Einnahme Zeile 49). Zeile 35: Verwaltungskostenerstattungen Neben den Personalausgaben der Beschäftigten im Bauverwaltungsamt, die direkt dem Kostenträger „Abfallbeseitigung“ zugeordnet werden (Zeile 1), erbringen auch viele andere Bereiche der Verwaltung Leistungen für die Abfallbeseitigung. Beispielhaft sind dies die Leistungen - des Steueramtes für die Bearbeitung der Gefäßan- und -abmeldungen und die Versendung der Gebühren- und Änderungsbescheide, der Kämmerei für die Berechnung der Gebühren und die Überwachung der Haushaltsausführung, der Stadtkasse für die Vereinnahmung der Gebühren und das Leisten der Ausgaben für die Müllabfuhr, der Verwaltungsführung für das Treffen von Grundsatzentscheidungen (Vergabe, Gebühren, ...), der EDV-Anlage für die Abwicklung der Arbeiten in Steueramt, Kasse und Kämmerei. Die Personalausgaben und Sachausgaben für die Beschäftigten, die diese Leistungen erbringen, sind aber nicht im Kostenträger Abfallbeseitigung verbucht, sondern in den Kostenträgern der jeweiligen Ämter. Erst über die Verwaltungskostenerstattungen werden diese Kosten in den Gebührenhaushalt eingerechnet. Dazu werden lt. Vorgaben der KGSt die Arbeitsplatzkosten der Beschäftigten (einschließlich eines Zuschlages für deren Verwaltung und Sachausgaben) mittels Verrechnungsschlüsseln auf die einzelnen Gebührenhaushalte verteilt. Produkt 011 111 001 001 011 111 002 001 011 111 006 001 011 111 005 001 011 111 001 003 011 111 004 001 011 111 003 001 011 111 011 001 011 111 011 002 011 111 007 001 011 111 008 001 Bezeichnung Rat und Ausschüsse Verwaltungsführung Rechnungsprüfung Organisation Sitzungsdienst Personalverwaltung Rechts- und Versicherungsangelegenheiten Finanzmanagement (Stadtkasse und Kämmerei) Steueramt EDV Druckerei Betrag 3.000 € 29.000 € 8.200 € 1.900 € 400 € 1.700 € 3.500 € 16.700 € 29.200 € 3.800 € 200 € Ingesamt errechnen sich so für das Jahr 2019 Verwaltungskostenerstattungen in Höhe von Sitzungsvorlage 304/2018 Seite 10 97.600 €. Von den Kosten des Steueramtes wird auf der Grundlage des erwarteten Aufwandes ein Teil in die „Behältertauschgebühr“ eingerechnet. Zeile 36: Leistungsverrechnung Bauhof Die Ansätze errechnen sich aus den durchschnittlichen Einsatzstunden des Bauhofes aus Vorjahren. Danach entfallen auf die Entleerung Papierkörbe 85.000 € (einschl. Container- und Entsorgungsgebühren) Reinigung Standorte Altglascontainer /wilde Müllkippen 35.000 € (siehe aber auch Einnahme) Insgesamt sind damit voraussichtlich 120.000 € an den Bauhof zu erstatten. In § 9 Absatz 2 des Landesabfallgesetzes ist ausdrücklich geregelt, dass die Kosten für die Entleerung der Papierkörbe und die Entsorgung wilder Müllkippen in die Müllabfuhrgebühren eingerechnet werden dürfen. Dem Erstattungsbetrag liegt ein Stundenverrechnungssatz für die Bauhofarbeiter in Höhe von 43,00 € zugrunde. Damit errechnen sich lt. Zeile 37 für die Abfallbeseitigung in 2019 insgesamt Kosten in Höhe von 3.176.190 €. Von den Kosten werden nun noch die Erlöse (Zeilen 42 bis 51) abgezogen. Nach Abzug der Einnahmen verbleibt der jeweilige Gebührenbedarf und danach errechnen sich, dividiert durch die Anzahl der Gefäße die schon angeführten kostendeckenden Gebührensätze. Wirtschaftlichkeitsbetrachtung (für Ausgaben/Investitionen mit einer Wertgrenze ab 25.000 € brutto): ja 1.Finanzielle Auswirkungen: Gesamtkosten: nein jährl. Folgekosten: Haushaltsmittel stehen bereit: ja jährl. Einnahmen: nein (siehe Beschlussentwurf) bei Produktsachkonto: (unter Berücksichtigung der Vorbelastungen) noch verfügbar: Erläuterungen zu Ziffer ______ ja 2.Der Personalrat ist zu beteiligen: Mitbestimmung Mitwirkung nein Anhörung Der Personalrat hat zugestimmt: ja nein Der Personalrat hat Bedenken erhoben: ja nein 3.Die Gleichstellungsbeauftragte ist zu beteiligen: ja nein Sie hat dem Beschlussentwurf gemäß § 5 Abs. 5 GO NW widersprochen: ja nein Sitzungsvorlage 304/2018 Seite 11