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Beschlussvorlage (Aufnahme in die Schule gem. § 46 Abs. 6 Schulgesetz NRW, Vor- und Nachteile)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
472 kB
Datum
18.12.2018
Erstellt
19.11.18, 17:40
Aktualisiert
19.11.18, 17:40
Beschlussvorlage (Aufnahme in die Schule gem. § 46 Abs. 6 Schulgesetz NRW, Vor- und Nachteile) Beschlussvorlage (Aufnahme in die Schule gem. § 46 Abs. 6 Schulgesetz NRW, Vor- und Nachteile) Beschlussvorlage (Aufnahme in die Schule gem. § 46 Abs. 6 Schulgesetz NRW, Vor- und Nachteile) Beschlussvorlage (Aufnahme in die Schule gem. § 46 Abs. 6 Schulgesetz NRW, Vor- und Nachteile) Beschlussvorlage (Aufnahme in die Schule gem. § 46 Abs. 6 Schulgesetz NRW, Vor- und Nachteile) Beschlussvorlage (Aufnahme in die Schule gem. § 46 Abs. 6 Schulgesetz NRW, Vor- und Nachteile)

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Inhalt der Datei

Vorlage Nr.: 341/2018 Erstellt am: 07.11.2018 Aktenzeichen: II / 40 /400 Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung Gremium TOP Ausschuss für Bildung, Kultur, Sport und Freizeit 8 ö. Sitzung Rat nö. Sitzung Termin X 27.11.2018 X 18.12.2018 Betreff Aufnahme in die Schule gem. § 46 Abs. 6 Schulgesetz NRW Veranlasser/in / Antragsteller/in Rat, Verwaltung Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen: ― bei Einzahlungen bzw. Erträgen ja nein ― bei Einzahlungen bzw. Erträgen ― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen ja nein ― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen: ja nein Finanzierungsbedarf gesamt: (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) € — im Haushalt des laufenden Jahres € — in den Haushalten der folgenden Jahre € € € Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung: Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen): ja nein Vorlage Nr.: 341/2018 . Seite 2 / 6 Beschlussvorschlag Der Ausschuss für Bildung, Kultur, Freizeit und Sport (BKSF) empfiehlt, der Rat beschließt für alle Schulen mit Ausnahme der Gesamtschule Pulheim nach § 10 Abs. 1 – 5 Schulgesetz Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW) in der Trägerschaft der Stadt Pulheim die Aufnahme neuer Schülerinnen und Schüler (SuS) nach § 46 Abs. 6 SchulG NRW festzulegen. Erläuterungen In seiner Sitzung vom 18.09.2018 hat der BKSF empfohlen, den § 46 Abs. 6 Schulgesetz Nrw (SchulG NRW)1 für alle Pulheimer Schulen, mit Ausnahme der Gesamtschule, anzuwenden. In der Sitzung des Rates vom 25.09.2018 wurde die Verwaltung beauftragt, zur endgültigen Entscheidungsfindung die Anmeldungen und Ablehnungen zur Sekundarstufe I darzulegen sowie die Vor- und Nachteile dieser Option für die weiterführenden Schulen dezidiert aufzuzeigen. Für die Primarstufe wurde der Beschluss nach § 46 Abs. 6 SchulG NRW bereits in der o.a. Sitzungsfolge gefasst. Für die Verwaltung hat es grundsätzlich absolute Priorität, dass Kinder und Jugendliche aus Pulheim in Pulheim einen Schulplatz erhalten. (Bzgl. des Aufnahmeverfahrens an der Gesamtschule ist die Situation anders zu bewerten, s.u..) „Der Schulträger kann festlegen, dass Schülerinnen und Schülern, die in ihrer Gemeinde eine Schule der gewählten Schulform im Sinne des § 10 besuchen können, die Aufnahme verweigert wird, wenn die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule übersteigt.“ 1 Vorlage Nr.: 341/2018 . Seite 3 / 6 Die Anmeldungen zur fünften Klasse in den vier weiterführenden Schulen der Stadt Pulheim stellten sich in den vergangenen Jahren wie folgt dar: Schule AbteiGymnasium Brauweiler Geschwister-SchollGymnasium[4] Gesamtschule Pulheim MarionDönhoffRealschule Gesamt Anmeldungen 2014/15 Ablehnungen 2014/15 Anmeldungen 2015/16 Ablehnungen 2015/16 Anmeldungen 2016/17 Ablehnungen 2016/17 Anmeldungen 2017/18 Ablehnungen 2017/18 147 0[1] 181 31[2] 161 41[3] 144 24 197 0 168 0 154 0 181 0 112 49 108 98 108 47 180 68 116 0[5] 117 0[6] 129 10 124 0 572 49 574 129 552 98 629 92 Da die Gesamtschule Pulheim ein vorgezogenes Anmeldeverfahren durchführt, kommt es in dieser Darstellung zu einer gewissen Unschärfe. Die in diesem Verfahren abgewiesenen Schülerinnen und Schüler werden ja im Anschluss an anderen Schulen angemeldet und aufgenommen. Es lässt sich aber nicht recherchieren, wo dies jeweils stattfindet. So kann es sein, dass Schülerinnen und Schüler, die an der Gesamtschule Pulheim keinen Platz gefunden haben  an einer anderen Pulheimer Schule aufgenommen wurden,  an einer weiterführenden Schule außerhalb von Pulheim einen Platz gefunden haben. Insofern stellen die in der Tabelle aufgeführten Ablehnungen einen Näherungswert dar. Fünfter Zug genehmigt Fünfter Zug genehmigt [3] Vierzügig [4] Jahrgangsweise Überhangklassen gebildet [5] Durch Beratung 15 Neuanmelder an andere Schulen (außerhalb Pulheims) vermittelt. [6] Durch Beratung zehn Neuanmelder an andere Schulen (außerhalb Pulheims) vermittelt. [1] [2] Vorlage Nr.: 341/2018 . Seite 4 / 6 Die Schülerschaft an den weiterführenden Schulen Pulheims besteht nicht nur aus Pulheimer Schülerinnen und Schülern: Schulzentrum Pulheim / SuS nach Herkunft SJ 16/17 SJ 17/18 GSG MDR GSG MDR Pulheim Bergheim Frechen Köln Leverkusen Rommerskirchen 1357 40 3 36 1 0 611 27 4 37 0 3 1359 42 3 36 0 1 616 40 1 41 0 3 Auswärtige SuS Gesamt 80 1437 71 682 82 1441 85 701 Schulzentrum Brauweiler / SuS nach Herkunft Pulheim Bergheim Frechen Köln Bedburg Dormagen Erftstadt Hürth Kerpen Neuss SJ 14/15 AGB GesS SJ 15/16 AGB GesS SJ 16/17 AGB GesS SJ 17/18 AGB GesS 539 185 187 405 1 1 1 2 2 528 174 176 417 514 168 181 411 503 138 167 392 Rommerskirchen 1 Auswärtige SuS Gesamt 785 1324 82 8 3 19 154 16 12 34 1 1 2 1 30 112 772 1300 62 216 223 17 14 67 1 2 1 1 2 1 1 1 765 1279 98 321 702 1205 284 20 19 102 141 425 Vorlage Nr.: 341/2018 . Seite 5 / 6 Gemessen an der Gesamtschülerzahl zeigt sich, dass die vier weiterführenden Schulen in Pulheim nicht in gleichem Maße externe Schülerinnen und Schüler aufnehmen: Anteil externer / interner Schülerinnen und Schüler je Schuljahr Schuljahr 2016/17 Schuljahr 2017/18 Schule externe SuS in Prozent interne SuS in Prozent externe SuS in Prozent interne SuS in Prozent Abteigymnasium Brauweiler 59,81 40,19 58,26 41,74 Gesamtschule Pulheim 30,52 69,48 33,18 66,82 5,58 94,42 5,69 94,31 10,41 89,59 12,13 87,87 Geschwister-SchollGymnasium Marion-DönhoffRealschule Hieraus wird bereits deutlich, dass die Einführung des „Stadtschulkinderprinzips“ die Aufnahmen in die Sekundarstufe I unterschiedlich beeinflusst: Das Geschwister-Scholl-Gymnasium beschult im Verhältnis die wenigsten auswärtigen Schülerinnen und Schüler. An dieser Schule musste aber (auch durch die Einrichtung von Überhangklassen) keine Anmeldung abgelehnt werden. Bei der Marion-Dönhoff-Realschule steigt der Anteil an auswärtigen Schülerinnen und Schülern in den letzten Jahren an. Hierbei spielt auch die Aufgabe von Realschulen im Umland eine Rolle. Parallel zu den steigenden Anmeldezahlen auswärtiger Schülerinnen und Schüler kommt es an der Realschule Pulheim zu wachsenden Problemen bei der Aufnahme in die fünfte Klasse. Das Abteigymnasium in Brauweiler beschult im Verhältnis zur Gesamtschülerzahl die meisten auswärtigen Kinder. Dies ist insbesondere auf die Lage der Schule und ihre Nähe zu den umliegenden Kommunen zurückzuführen. Ebenso spielt die Historie der Schule eine Rolle bei der Zusammensetzung der Schülerschaft. Da das Abteigymnasium seit dem Schuljahr 2016/17 keine Überhangklassen mehr gebildet hat, steigt die Zahl der Ablehnung seither deutlich an. An der Gesamtschule steigt auch der prozentuale Anteil an auswärtigen Schülerinnen und Schülern. Seit ihrem Start muss die Schule in jedem Anmeldeverfahren Schülerinnen und Schüler ablehnen. Die Gründe hierfür sind vielschichtig. So entfielen mit dem sukzessiven Auslaufen der Gemeinschaftshauptschule Escher Str. und der Arthur-KoepchenRealschule fünf Züge (rd. 125 Plätze) für die Sekundarstufe I im Bereich Haupt- und Realschule. Entsprechend groß ist die Nachfrage nach Plätzen bei der Gesamtschule Pulheim und der Marion-Dönhoff-Realschule. Dazu kommen Anmeldungen von Schülerinnen und Schülern aus Frechen (wo es keine Gesamtschule gibt) und dem angrenzenden Kölner Raum (wo ebenfalls in gut erreichbarer Nähe ebenfalls keine Gesamtschule zu finden ist). Die angedachte Primusschule konnte in Pulheim nicht gegründet werden. In der Gesamtschau lässt sich zunächst festhalten, dass an allen Schulen, mit Ausnahme des Geschwister-SchollGymnasiums, die fünften Klassen bereits bis zur durch das Schulgesetz NRW definierten Höchstgrenze belegt sind. Erschwerend kommt dann die Problematik der horizontalen Übergänge mit dem Ende der Erprobungsstufe hinzu. Diese sind zahlenmäßig schlechter zu erfassen aber mindestens ebenso gravierend. Im dreigliedrigen System der Stadt Pulheim bestand die Möglichkeit, die Schulform zwischen Förderschule <–> Hauptschule <–> Realschule <-> Gymnasium in beiden Richtungen zu wechseln. Durch das Auslaufen der Hauptschule und die Verknappung der Realschulplätze sind aber die Kapazitäten in diesen Systemen bereits in der fünften Klasse vollkommen ausgeschöpft. Da in der Ge- Vorlage Nr.: 341/2018 . Seite 6 / 6 samtschule ein Schulformwechsel quasi innerhalb des geschlossenen Systems stattfindet, werden hier keine Kapazitäten frei. Ein geordneter Übergang während der folgenden Schuljahre ist nicht mehr möglich, da nicht ausreichend Plätze zur Verfügung stehen. Eine Entscheidung über einen Schulformwechsel am Ende der Erprobungsstufe ist aber das zwingende Korrektiv der freien Elternentscheidung. Lösungen für diese Problematik müssen in der Schulentwicklungsplanung für die Sekundarstufen erarbeitet werden und sind von der Beschlussfassung zum § 46 Abs. 6 SchulG NRW unabhängig. Durch die Einführung des Stadtschulkinderprinzips für die weiterführenden Schulen könnte insbesondere für die MarionDönhoff-Realschule und das Abteigymnasium eine Entlastung herbeigeführt werden. Am Abteigymnasium würden z.B. auch Stommeler und Stommelerbusch-Kinder vorrangig vor Externen aufgenommen werden. Da deren Anzahl bei den Anmeldungen der Vorjahre sehr gering war (ca. drei pro Jahr) würden sich die Chancen der Kinder aus dem Umland nicht wesentlich verändern. Die Gesamtschule müsste weniger Ablehnungen für Pulheimer Kinder aussprechen, was vermutlich ebenfalls zu einer Entlastung der Marion-Dönhoff-Realschule führt. Es gilt aber zu bedenken, dass sich durch das Stadtschulkinderprinzip die Zusammensetzung der Schülerschaft an der Gesamtschule hin zu mehr Kindern mit Haupt- und Realschulempfehlung verschieben würde (siehe auch Vorlage 250 / 2018). Dies könnte zu Lasten einer geregelten Oberstufenbildung (Mindestschülerzahl 42) gehen, wenn nicht genügend SuS die Qualifikation für die Sekundarstufe II erlangen. Das Geschwister-Scholl-Gymnasium wäre nach heutiger Sicht von der Einführung des Stadtschulkinderprinzips eher weniger betroffen. Es besteht aber die Möglichkeit, dass in einzelnen Jahrgängen keine Überhangklassen mehr gebildet werden müssen. Folglich ließe sich durch die Einführung des Stadtschulkinderprinzips dazu beitragen, dass die Kinder aus dem Stadtgebiet auch im Stadtgebiet beschult werden können. Die Chancen, dass nahezu alle Kinder auf ihrer Wunschschulform einen Platz finden werden, würden hierdurch steigen. Sollten im Zusammenwirken mit dem § 46 Abs. 6 SchulG NRW künftig alle Schulen die Anmeldeverfahren gleichzeitig durchführen, lägen valide Zahlen über die tatsächlich nachgefragten Schulplätze je nach Schulform bezogen auf das Stadtgebiet vor.