Daten
Kommune
Pulheim
Größe
144 kB
Datum
27.11.2018
Erstellt
19.11.18, 17:40
Aktualisiert
19.11.18, 17:40
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlage Nr.:
348/2018
Erstellt am:
08.11.2018
Aktenzeichen:
II / 40 / 400
Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung
Gremium
TOP
Ausschuss für Bildung, Kultur, Sport und Freizeit
4
ö. Sitzung
X
nö. Sitzung
Termin
27.11.2018
Betreff
Einleitung des formellen Verfahrens zur Einbringung der Teilschulentwicklungsplanung Primarstufe
Veranlasser/in / Antragsteller/in
Verwaltung
Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
ja
nein
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
ja
nein
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
nein
Finanzierungsbedarf gesamt:
(ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten)
€
— im Haushalt des laufenden Jahres
€
— in den Haushalten der folgenden Jahre
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen):
ja
nein
Vorlage Nr.: 348/2018 . Seite 2 / 2
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss für Bildung, Kultur, Sport und Freizeit (BKSF) beschließt den vorgestellten Entwurf der Teilschulentwicklungsplanung Primarstufe zustimmend zur Kenntnis zu nehmen und das formelle Verfahren zur Einbringung des Teilschulentwicklungsplanes Primarstufe zu eröffnen.
Erläuterungen
Gemäß § 80 Abs 1 Schulgesetz NRW (SchulG NRW) ist der Schulträger verpflichtet, für seinen „Bereich eine mit den
Planungen benachbarter Schulträger abgestimmte Schulentwicklungsplanung zu betreiben. Dabei sind nach § 80 Abs. 2
SchulG NRW „Schulen und Schulstandorte (…) unter Berücksichtigung des Angebots anderer Schulträger so zu planen,
dass schulische Angebote aller Schulformen und Schularten einschließlich allgemeiner Schulen als Orte des Gemeinsamen Lernens (§ 20 Abs 2) unter möglichst gleichen Bedingungen wahrgenommen werden können. Die Schulträger
sind verpflichtet, in enger Zusammenarbeit und gegenseitiger Rücksichtnahme auf ein regional ausgewogenes, vielfältiges, inklusives und umfassendes Angebot zu achten und benachbarte Schulträger rechtzeitig anzuhören, die durch die
Planungen in ihren Rechten betroffen sein können. (…) Sofern es sich bei dem Schulträger um eine kreisangehörige
Gemeinde handelt, ist der Kreis im Hinblick auf seine Aufgaben gemäß § 78 Abs 4 frühzeitig über die Planungen zu
unterrichten.“
Hieraus ergibt sich, dass die Teilschulentwicklungsplanung Primarstufe den umliegenden Kommunen rechtzeitig zur Kenntnis zu bringen ist, damit diese die Möglichkeit erhalten, ihre diesbezüglichen Rechte wahrzunehmen.
Sollte sich aus der Schulentwicklungsplanung ein Dissens zwischen den Schulträgern ergeben, besteht nach § 80 Abs 2
die Möglichkeit, für jeden „der beteiligten Schulträger ein Moderationsverfahren bei der oberen Schulaufsichtsbehörde
(zu) beantragen.“
Aus diesem Grunde ist es sinnvoll, auch die obere Schulaufsichtsbehörde über den erstellten Teilschulentwicklungsplan Primarstufe rechtzeitig zu informieren.
§ 76 Abs 1 fordert, dass Schule und Schulträger „bei der Entwicklung des Schulwesens auf örtlicher Ebene zusammen(wirken).“ Dabei ist „die Schule (…) vom Schulträger in den für sie bedeutsamen Angelegenheiten rechtzeitig zu
beteiligen. Hierzu gehören insbesondere (…die) Aufstellung und Änderung von Schulentwicklungsplänen (…und die)
räumliche Unterbringung und Ausstattung der Schule sowie schulische Baumaßnahmen(…)“.
Üblich ist, den Schulen die Entwurfsfassung der sie betreffenden Schulentwicklungsplanung zur Kenntnis und
Stellungnahme zu geben.
Die Stellungnahme wird in der Regel durch die Schulkonferenz verfasst.
Aus dem oben Gesagtem geht hervor, dass zunächst lediglich die benachbarten Schulträger und die betroffenen Schulen aktiv eine Stellungnahme zu der bekanntgemachten Entwurfsfassung abgeben können. Diese Stellungnahme hat
der Schulträger entsprechend zu bewerten, ggfls. zu berücksichtigen sowie in die Schulentwicklungsplanung einzuarbeiten.
Sollte ein Moderationsverfahren mit der oberen Schulaufsichtsbehörde erforderlich werden, ist dessen Verlauf und Ergebnis gem. § 80 Abs 2 S 6 SchulG schriftlich festzuhalten.
Im Anschluss an dieses Verfahren kann die abgestimmte Endfassung zur Beschlussfassung in die politischen Gremien
eingebracht werden.