Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
321668.pdf
Größe
345 kB
Erstellt
20.11.18, 12:00
Aktualisiert
22.11.18, 03:41
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
FB 56/0220/WP17
öffentlich
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
Federführende Dienststelle:
Fachbereich Wohnen, Soziales und Integration
Beteiligte Dienststelle/n:
Fachbereich Immobilienmanagement
Fachbereich Verwaltungsleitung
Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
20.11.2018
Neufassung des Quotenbeschlusses Gemeinsamer Tagesordnungsantrag der Fraktionen CDU und SPD
vom 29.05.2018
Beratungsfolge:
Datum
Gremium
Zuständigkeit
11.12.2018
10.01.2019
23.01.2019
Wohnungs- und Liegenschaftsausschuss
Planungsausschuss
Rat der Stadt Aachen
Anhörung/Empfehlung
Anhörung/Empfehlung
Entscheidung
Beschlussvorschlag:
Der Wohnungs- und Liegenschaftsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis. Er
empfiehlt dem Rat der Stadt Aachen, das in der Vorlage beschriebene Verfahren zur Stärkung des
öffentlich geförderten Wohnraums zu beschließen.
Der Planungsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis. Er empfiehlt dem Rat der
Stadt Aachen, das in der Vorlage beschriebene Verfahren zur Stärkung des öffentlich geförderten
Wohnraums zu beschließen.
Der Rat der Stadt Aachen nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis. Er beauftragt die
Verwaltung, bei Vorhaben des Wohnungsbaus, die im Rahmen eines vorhabenbezogenen
Bebauungsplans umgesetzt werden, den Vorhabenträger vertraglich zu verpflichten, im Plangebiet
öffentlich
geförderten
Wohnungsbau zu realisieren. Der
Anteil
des öffentlich geförderten
Wohnungsbaus soll grundsätzlich 40 % am geplanten Vorhaben betragen. Die Quote bezieht sich auf
die Gesamtwohnfläche. In begründeten Einzelfällen kann die Verwaltung, in Abhängigkeit der für das
jeweilige Quartier ausgewiesenen Sozial- und Wohnraumdaten, eine Reduzierung oder Erhöhung der
Quote
vorgeben.
Solche
abweichenden
Regelungen
sind
dem
Wohnungs-
und
Liegenschaftsausschuss zur abschließenden Entscheidung vorzulegen.
Vorlage FB 56/0220/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 20.11.2018
Seite: 1/7
Um öffentlich geförderten Wohnraum künftig länger in einer Mietpreis- und Belegungsbindung zu
halten, sind bei der Umsetzung von Quotenbeschlüssen, in städtebaulichen Verträgen und
Kaufverträgen für städtische Grundstücke Regelungen zu treffen, wonach
1. die grundsätzlich förderrechtlich nicht ausgeschlossene vorzeitige Rückzahlung der öffentlichen
Darlehen ausgeschlossen wird
2. bei Stellung des Förderantrages zwingend die maximale mögliche Laufzeit der Bindungszeit
(aktuell: 25 Jahre) zu wählen ist
3. der Bauherr die gesetzliche Möglichkeit einer Bindungsverlängerung bei der zuständigen Stelle,
zum Zeitpunkt des gesetzlichen Auslaufens der Mietpreis- und Belegungsbindung, verpflichtend zu
beantragen hat.
In begründeten Ausnahmefällen kann in Abstimmung mit Verwaltung und Politik die Realisierung der
festgelegten Quote an anderer Stelle erfolgen. Der Standort wird einzelfallbezogen unter
Berücksichtigung sozialer Bedarfe festgelegt.
Der Quotenbeschluss ist analog bei der Vermarktung städtischer Grundstücke anzuwenden. Die
vereinbarte Quote ist im Kaufvertrag festzusetzen.
Der mit Datum vom 14.03.2007 vom Rat der Stadt Aachen verabschiedete Beschluss „Kommunale
Bodenvorratspolitik zur Sicherung preiswerter Grundstücke (sog. Baulandbeschluss) ist anzupassen.
Bis zur Beschlussfassung einer Neuregelung behält der alte Beschluss seine Gültigkeit.
In Abgrenzung beider Beschlüsse ist für solche Vorhaben, bei denen das Plangebiet mindestens
5.000 m² umfasst. bevorzugt der Baulandbeschluss anzuwenden, in diesen Fällen findet der
Quotenbeschluss keine Anwendung. Wird im Einzelfall der Baulandbeschluss nicht umgesetzt, kommt
zwingend die oben beschriebene Quotenregelung zum Zuge.
Vorlage FB 56/0220/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 20.11.2018
Seite: 2/7
Finanzielle Auswirkungen
JA
NEIN
x
Investive
Ansatz
Auswirkungen
20xx
Fortgeschriebe-
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
ner Ansatz
20xx ff.
20xx
Gesamt-
Gesamtbedarf (alt)
20xx ff.
bedarf
(neu)
Einzahlungen
0
0
0
0
0
0
Auszahlungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
+ Verbesserung /
0
0
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausreichende Deckung
ausreichende Deckung
vorhanden
vorhanden
- Verschlechterung
konsumtive
Ansatz
Auswirkungen
20xx
Ertrag
Fortgeschriebe-
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
ner Ansatz
20xx ff.
20xx
20xx ff.
Folgekos-
Folgekos-
ten (alt)
ten (neu)
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
Abschreibungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
Personal-/
Sachaufwand
+ Verbesserung /
- Verschlechterung
0
0
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausreichende Deckung
ausreichende Deckung
vorhanden
vorhanden
Es ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen.
Vorlage FB 56/0220/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 20.11.2018
Seite: 3/7
Erläuterungen:
Mit Tagesordnungsantrag vom 29. Mai 2018 beauftragten die Fraktionen CDU und SPD die
Verwaltung, im Wohnungs- und Liegenschaftsausschuss über ihre Erfahrungen mit dem
Quotenbeschluss zur Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums zu berichten.
Der aktuelle Quotenbeschluss beruht auf einer Ratsentscheidung vom 14.12.2014 zur „Stärkung des
öffentlich geförderten Wohnungsbaus“. In diesem Beschluss wurde festgelegt, dass bei Vorhaben des
Wohnungsbaus, die im Rahmen eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans umgesetzt werden, der
Vorhabenträger verpflichtet wird, im Plangebiet geförderten Wohnungsbau zu realisieren. Der Anteil
des geförderten Wohnungsbaus soll zwischen 20 und 40 % (bezogen auf die Anzahl der
Wohneinheiten) am geplanten Vorhaben liegen. In der Regel wurde im Beschluss ein Anteil von 30 %
angestrebt. Die Regelung sollte für städtische Vorhaben in gleichem Maße gelten. Vor dieser
Entscheidung galt eine einheitliche Quote von 20 %.
Ergebnisse aus der Evaluation des Quotenbeschlusses:
Der Erfahrungsbericht der Verwaltung zum Quotenbeschluss wurde am 11.09.2018 mit abgeleiteten
Empfehlungen in die Sitzung des Wohnungs- und Liegenschaftsausschusses eingebracht. Für die
Evaluation wurden die Neubauprojekte seit dem Jahr 2015 ausgewertet. Die Datenerhebung ergab,
dass der jeweils geltende Quotenbeschluss konsequent angewendet wurde und als Zielgruppen
insbesondere diejenigen Nachfragegruppen erreichte, deren Marktzugang erschwert ist. Bei der
quantitativen Analyse der Bedarfssituation konnte jedoch gleichzeitig festgestellt werden, dass die
bestehende Quotenregelung die Wohnraumnachfrage nach bezahlbarem Wohnraum bei Weitem nicht
deckt und dass es bei Fortführung der bestehenden Regelung aufgrund der großen Anzahl an
Bindungsausläufen mittelfristig zu einer hohen strukturellen Unterdeckung kommen wird. Vor diesem
Hintergrund wurde eine Erhöhung der Quote empfohlen.
Zur Optimierung des Quotenbeschlusses wurden zudem die mit Investoren geführten Gespräche
ausgewertet. Aus diesen lässt sich konstatieren, dass eine Anwendung der Quote auf Basis der
Wohnfläche, eine einheitliche Festlegung der Quote und die Beachtung sozialräumlicher Aspekte
sinnvoll sind, um soziale Aspekte sowohl im Einzelprojekt als auch im Quartier ausreichend zu
berücksichtigen, einzelfallbezogene Diskussionen/ Verhandlungen um die Quotenfestsetzung zu
vermeiden und eine finanzielle Planungssicherheit für die Wohnungswirtschaft zu schaffen.
Der Wohnungs- und Liegenschaftsausschuss nahm den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis und
beauftragte die Verwaltung auf Basis der dargelegten Überlegungen, einen neuen Quotenbeschluss
zu erarbeiten. Im Übrigen wurde die Verwaltung beauftragt, ab sofort den bestehenden
Quotenbeschluss so auszuüben, dass eine Quote von 40 % angewendet wird. In der politischen
Diskussion der Empfehlungen wurde zudem über die vorgestellten Handlungsinstrumente hinaus, die
Verlängerung der Bindungsfristen als weitere Maßnahme zur Verbesserung der Wohnraumsituation
im öffentlich-geförderten Segment angeregt.
Vorlage FB 56/0220/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 20.11.2018
Seite: 4/7
Prüfung einer zusätzlichen Festsetzung verpflichtender Bindungsverlängerungen:
In Vorbereitung des neuen Quotenbeschlusses wurde die Möglichkeit der Festsetzung von
Bindungsverlängerungen verwaltungsseitig geprüft.
Nach geltendem Förderrecht wird derzeit vom Fördergeber – im Gegenzug zur Inanspruchnahme der
attraktiven Förder- und Darlehenskonditionen der öffentlichen Wohnraumförderung - eine Mietpreisund Belegungsbindungszeit von derzeit wahlweise 20 oder 25 Jahren gefordert und festgeschrieben.
Die Laufzeit ist hierbei bereits bei der Förderantragsstellung von den Bauherren zu wählen. Darüber
hinaus besteht nach den Regelungen des aktuellen Förderrechtes für geeigneten Wohnungsbestand,
der nach dem WoFG oder WFNG NRW gefördert wurde, auf Antrag des Darlehensnehmers
(Bauherren) grundsätzlich die Möglichkeit eine Bindungsverlängerung einzugehen. Dies setzt voraus,
dass die bisher gewährten Fördermittel nicht vorzeitig zurückgezahlt worden sind. Des Weiteren muss
zum Zeitpunkt der angestrebten Bindungsverlängerung weiterhin ein örtlicher Bedarf an der konkreten
Zweckbindung der Wohnungen bestehen. Hierbei sind u.a. durch die zuständigen Stellen auch der
Wohnungszuschnitt und der Zustand des Gebäudes sowie die Zuverlässigkeit und Bonität des
Darlehensnehmers neu zu bewerten. Als Gegenleistung für eine Bindungsverlängerung erhält der
Darlehensnehmer auch weiterhin, für die noch nicht getilgten Darlehen, die günstige Zinsbindung für
weitere 5 bis maximal 10 Jahres, längstens jedoch bis zur vollständigen Tilgung der Darlehen.
Für die bestehenden Verträge kann verwaltungsseitig keine nachträgliche Verpflichtung zur
Verlängerung der Bindungsfristen verbindlich festgesetzt werden. Gleichzeitig bietet derzeit das
Förderrecht selbst keine gesetzliche Grundlage für einen Ausschluss einer vorzeitigen Rückzahlung
der Darlehen. Um öffentlich geförderten Wohnraum künftig länger in einer Mietpreis- und
Belegungsbindung zu halten, ist es von Seiten der Kommune jedoch grundsätzlich denkbar, für neue
Projekte entsprechende Regelungen in städtebaulichen Verträgen (Umsetzung von
Quotenbeschlüssen) und Kaufverträgen für städtische Grundstücke zu treffen, wonach die vorzeitige
Rückzahlung der öffentlichen Darlehen ausgeschlossen wird, bei Stellung des Förderantrages
zwingend die maximale mögliche Laufzeit der Bindungszeit (aktuell: 25 Jahre) zu wählen ist und der
Bauherr die gesetzliche Möglichkeit einer Bindungsverlängerung bei der zuständigen Stelle zum
Zeitpunkt des gesetzlichen Auslaufens der Mietpreis- und Belegungsbindung verpflichtend zu
beantragen hat. Dies kann nach Meinung der Verwaltung gefordert werden, da dies die Bauherren
nicht einseitig belastet, da hierfür die günstigen Zins- und Darlehenskonditionen des Landes einen
entsprechenden Gegenwert darstellen bzw. über die vorgesehene Zinsbindung hinaus verlängert wird.
Zudem befindet sich derzeit die neue Stellplatzsatzung der Stadt Aachen in der politischen
Endberatung. Diese sieht einen – auch gegenüber der seit März geltenden Experimentierklausel reduzierten Stellplatzschlüssel für den öffentlich geförderten Wohnungsbau vor. Zudem greifen
weitere Abminderungsmöglichkeiten, so dass die Schaffung öffentlich-geförderten Wohnungsbaus für
die Investoren und Projektentwickler insgesamt preiswerter wird.
Nicht planbar ist, ob zum Zeitpunkt des Auslaufens der gesetzlichen Mietpreis- und Belegungsbindung
(in 25 Jahren), das dann gültige Förderrecht die Möglichkeit der Bindungsverlängerung noch vorsieht.
Für diesen Fall sollte bereits jetzt im Vertragsrecht eine Option für die Stadt geboten werden, die
Vorlage FB 56/0220/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 20.11.2018
Seite: 5/7
Bindungsverlängerung selber zu finanzieren oder den Bauherren aus der Verpflichtung zur
Bindungsverlängerung zu entlassen.
Empfehlung zur Neufassung des Quotenbeschlusses:
Auf Grundlage der vorgestellten Evaluation, der Bedarfsanalyse, der Verwaltungsempfehlungen, der
geführten politischen Diskussion und der erfolgten Recherche, sind aus Sicht der Verwaltung die
Bestimmungen des Quotenbeschlusses wie folgt neu zu fassen:
1. Festlegung einer klaren Quote:
Eine verbindliche Quote wird festgelegt, um Diskussionen zu vermeiden und Planungssicherheit für
die Wohnungswirtschaft zu schaffen. Dies hat den Vorteil, dass sich die Quotenvorgabe bereits auf
den Marktwert auswirken wird. Eine sozialräumliche Abstufung ist im Sinne der Quartiersentwicklung
sinnvoll, um Segregationseffekte zu vermeiden. Die festgelegte Quote gilt für jedes Neubauprojekt
verbindlich.
Bei Ein- und Zweifamilienhausgrundstücken findet der Quotenbeschluss grundsätzlich keine
Anwendung. Bei kleineren Wohnbauvorhaben (bis 12 WE) gilt grundsätzlich die Quotenvorgabe, hier
kann jedoch in einzelnen Fällen eine abweichende Regelung sinnvoll sein (z. B. zur Unterstützung von
Bau- und Wohngruppen oder zur Festlegung von 100 % öffentlicher Förderung).
2. Erhöhung der Quote und sozialräumliche Bewertung:
Aufgrund der Bedarfs- und Bestandssituation erfolgt eine grundsätzliche Festsetzung der Quote auf
40 %. In begründeten Einzelfällen kann die Verwaltung, in Abhängigkeit der für das jeweilige Quartier
ausgewiesenen Wohnraum- und Sozialdaten, eine Erhöhung oder Reduzierung vorgeben, wenn dies
aus Sicht der Quartiersentwicklung geboten scheint. Voraussetzung für eine mögliche Reduzierung ist
eine einzelfallbezogene kleinräumige Analyse der Sozial- und Wohnraumsituation im Lebensraum des
geplanten Projektes. Empfiehlt die Verwaltung vor diesem Hintergrund eine sozialräumliche
Anpassung der Quote, so wird dieser einzelfallbezogene Sonderfall dem Wohnungs- und
Liegenschaftsausschuss zur abschließenden Entscheidung vorgelegt. Wirtschaftliche Gründe, wie
Kaufpreise oder erhöhter Planungsaufwand, werden bei der Frage nach einer Reduzierung der Quote
nicht berücksichtigt. Bei einer freiwilligen Umsetzung höherer Quoten durch den Investor wird mit Blick
auf die nähere Umgebung des Einzelprojekts geprüft, ob eine Erhöhung im Sinne der
Quartiersentwicklung vertretbar ist. Zielführend erscheint in diesen Fällen eine Steuerung über die
Wohnungstypen und insbesondere über eine Mischung der Fördertypen der Einkommensgruppen A
und B.
Der Baulandbeschluss soll entsprechen angepasst werden.
3. Orientierung der Quote anhand der insgesamt geschaffenen Wohnfläche:
Die festgelegte Quote bezieht sich nicht mehr auf die geschaffenen Wohneinheiten, sondern auf den
Anteil an der Gesamtwohnfläche, um Planungssicherheit für die Wohnungswirtschaft zu schaffen und
rendite-orientierte Fehlentwicklungen zu vermeiden. Dies hat den Vorteil, dass eine höhere
Vorlage FB 56/0220/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 20.11.2018
Seite: 6/7
Transparenz über den Beschluss besteht und die Diskussion über das erforderliche
Wohnungsgemenge stärker zielorientiert und an der Bedarfssituation des Standortes ausgerichtet
geführt wird. Die oft vorgebrachten Bedenken, dass die öffentlich geförderten Wohnungen lediglich die
kleineren Wohnungen abbilden, entfällt somit. Da die Refinanzierung der Bauvorhaben über die qm
errechnet wird, dient die Regelung auch der wirtschaftlichen Risikominimierung beim Investor.
4. Bindungsverlängerungen:
Um öffentlich geförderten Wohnraum künftig länger in einer Mietpreis- und Belegungsbindung zu
halten, sind entsprechende Regelungen in städtebaulichen Verträgen (Umsetzung von
Quotenbeschlüssen) und Kaufverträgen für städtische Grundstücke zu treffen, wonach
a) die förderrechtlich mögliche vorzeitige Rückzahlung der öffentlichen Darlehen ausgeschlossen
wird
b) bei Stellung des Förderantrages zwingend die maximale mögliche Laufzeit der Bindungszeit
(aktuell: 25 Jahre) zu wählen ist
c) der Bauherr die gesetzliche Möglichkeit einer Bindungsverlängerung bei der zuständigen
Stelle zum Zeitpunkt des gesetzlichen Auslaufens der Mietpreis- und Belegungsbindung
verpflichtend zu beantragen hat.
Es wird darüber hinaus empfohlen, diese Verpflichtung in den städtebaulichen Verträgen bzw.
Kaufverträgen durch Vertragsstrafen zusätzlich abzusichern, da diese Regelungen andernfalls durch
einfache Darlehenstilgungen bei der NRW.Bank außer Kraft gesetzt werden können. Das Förderrecht
selber bietet derzeit keine gesetzliche Grundlage für einen Ausschluss einer vorzeitigen Rückzahlung
der Darlehen. Nicht planbar ist, ob zum Zeitpunkt des Auslaufes der gesetzlichen Mietpreis- und
Belegungsbindung (in 25 Jahren), das dann gültige Förderrecht, die Möglichkeit der
Bindungsverlängerung noch vorsieht. Für diesen Fall sollte bereits jetzt im Vertragsrecht eine Option
für die Stadt geboten werden, die Bindungsverlängerung selber zu finanzieren oder den Bauherren
aus der Verpflichtung zur Bindungsverlängerung entlassen zu können.
Anlage/n:
Anlage 1: Tagesordnungsantrag CDU und SPD vom 29.05.2018
Vorlage FB 56/0220/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 20.11.2018
Seite: 7/7