Daten
Kommune
Wesseling
Größe
137 kB
Datum
11.12.2018
Erstellt
19.11.18, 17:06
Aktualisiert
19.11.18, 17:06
Stichworte
Inhalt der Datei
Sitzungsvorlage Nr.:
254/2018
Federführender Bereich
Beteiligte Bereiche
Finanzmanagement, -service u. Beteiligungen
Vorlage für
Hauptausschuss
Rat
Betrifft:
(ggf. Anlagen bezeichnen)
9. Änderungssatzung zur Hundesteuersatzung
Namenszeichen des federführenden Bereichs
Sachbearbeiter/in
Leiter/in
Namenszeichen Beteiligte Bereiche
Datum
23.10.2018
Namenszeichen
I/10
Bearbeitungsvermerk
Fachdezernent
Kämmerer
Bürgermeister
STADT WESSELING
Vorlagen-Nr.: 254/2018
Der Bürgermeister
Sachbearbeiter/in:
Datum:
Frau Schlieter
23.10.2018
X
öffentlich
nichtöffentlich
Beratungsfolge:
Hauptausschuss
Rat
Betreff:
9. Änderungssatzung zur Hundesteuersatzung
Beschlussentwurf:
Aufgrund der §§ 7 Abs. 1 und 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch
Artikel 4 des Transparenzgesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S.950), in Verbindung mit den §§ 1,
2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.Oktober 1969 (GV
NRW S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90), hat der Rat der Stadt
Wesseling in seiner Sitzung am __.__.____ folgende 9. Änderungssatzung zur Hundesteuersatzung beschlossen:
Artikel 1
§ 2 wird wie folgt geändert:
Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 entfallen
§ 4 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Für Personen, die Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27-40 SGB-XII), Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41-46 SGB-XII) oder Arbeitslosengeld II (§§ 19-27 SGB-II) erhalten sowie für diesen
einkommensmäßig gleich stehende Personen, wird die Steuer auf Antrag ¼ des Steuerbetrages nach § 2
ermäßigt, jedoch nur für einen Hund.
§ 8 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
Das Wort „Steueramt“ wird durch „Bereich Kommunale Abgaben“ ersetzt.
§ 10 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Der Halbsatz „zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juni 1999 (GV NW S. 386/390)“ wird geändert in „zuletzt geändert durch Art. 1 Jagdsteuerabschaffungsgesetz vom 30. Juni 2009 (GV NRW S. 394)“.
§ 10 Satz § 10 Absatz 1 Nr. 6 wird wie folgt geändert:
Das Wort „Steueramt“ wird durch „Bereich Kommunale Abgaben“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Änderungssatzung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
Sachdarstellung:
1. Problem
I.
Am 01.01.2003 ist das Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz) vom 18. Dezember 2002 (GV. NRW. S. 656) in Kraft getreten. Seit diesem Zeitpunkt gelten die in § 3 Landeshundegesetz aufgeführten Rassen Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier gemäß § 2 Absatz 2 Satz 2 Hundesteuersatzung als gefährliche Hunde. Gemäß § 2 Absatz 3 wird von
der Festsetzung der erhöhten Steuer abgesehen, wenn der Hund den im Landeshundegesetz vorgesehenen
Verhaltenstest erfolgreich bestanden hat.
Die Zahl der zu diesen Rassen gehörenden Hunde ist im Stadtgebiet seit in Krafttreten des Landeshundegesetzes kontinuierlich gesunken. Tatsächlich werden pro Jahr in der Regel ein oder zwei Hunde mit der erhöhten Steuer belegt. Diese Hunde wurden dann entweder auf Grund der Regelungen des Landeshundegesetzes wieder abgegeben (Untersagung der Haltung) oder sie legten den Verhaltenstest erfolgreich ab. Dieser Test kann frühestens im Alter von 15 Monaten abgelegt werden. Allerdings sieht die Durchführungsverordnung des Landehundegesetzes bereits seit dem Jahr 2014 vor, dass für Hunde, die das Mindestalter für
die Durchführung des Verhaltenstestes noch nicht erreicht haben, befristete Ausnahmen von der Anlein- und
Maulkorbpflicht erteilt werden sollen, wenn die regelmäßige Teilnahme an einer Junghundeausbildung
nachgewiesen wird. Diese Möglichkeit besteht bei der Hundesteuer nicht. Es ist somit für Junghunde immer
die erhöhte Steuer zu zahlen, auch wenn die Steuerpflichtigen ihre Hunde verantwortungsbewusst halten.
II.
Im Laufe der Zeit sind folgende redaktionellen Änderungen notwendig geworden:
-
Das in § 4 Absatz 3 der Hundesteuersatzung genannte Bundessozialhilfegesetz wurde durch das
Sozialgesetzbuch abgelöst.
-
Das in § 8 Absatz 5 und § 10 Absatz 1 Nr. 6 genannte „Steueramt“ heißt inzwischen „Kommunale
Abgaben“.
-
Die in § 10 Absatz genannten Daten des Kommunalabgabengesetzes sind nicht mehr aktuell.
2. Lösung
Zu I.
Grundsätzlich führt die erhöhte Hundesteuer für die vier Rassen nicht zu einer Reduzierung des betreffenden Hundebestandes. Nicht zuverlässige Hundehalter haben durch die Nichtzahlung der Hundesteuer keine
Konsequenzen bezüglich der Hundehaltung zu fürchten. Diese Halter können nur durch ordnungsbehördliche Maßnahmen sanktioniert werden. Zuverlässige Hundehalter hingegen bilden ihre Hunde aus und werden nach Ablegung des Verhaltenstests von der erhöhten Steuer befreit.
Entsprechend den obigen Ausführungen hat die erhöhte Hundesteuer insgesamt keinen wirksamen lenkenden Einfluss auf die Haltung von Hunden im Sinne des § 3 Landeshundegesetzes. Die Begrenzung des
Bestandes an gefährlichen Hunden im Stadtgebiet wird vielmehr durch das Handeln der Ordnungsbehörde
aufgrund der Bestimmungen des Landeshundegesetzes erreicht.
Deshalb haben bereits mehrere Nachbargemeinden wie z.B. Brühl und Köln die Regelungen über die erhöhte Besteuerung von gefährlichen Hunden aus ihren Hundesteuersatzungen gestrichen. Die Verwaltung
schlägt vor, diese Regelungen ebenfalls zu streichen.
§ 2 wird wie folgt geändert:
Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 entfallen.
Zu II.
§ 4 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Für Personen, die Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27-40 SGB-XII), Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41-46 SGB-XII) oder Arbeitslosengeld II (§§ 19-27 SGB-II) erhalten sowie für diesen
einkommensmäßig gleich stehende Personen, wird die Steuer auf Antrag ¼ des Steuerbetrages nach § 2
ermäßigt, jedoch nur für einen Hund.
§ 8 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
Das Wort „Steueramt“ wird durch „Bereich Kommunale Abgaben“ ersetzt.
§ 10 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Der Halbsatz „zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juni 1999 (GV NW S. 386/390)“ wird geändert in „zuletzt geändert durch Art. 1 Jagdsteuerabschaffungsgesetz vom 30. Juni 2009 (GV NRW S. 394)“.
§ 10 Satz § 10 Absatz 1 Nr. 6 wird wie folgt geändert:
Das Wort „Steueramt“ wird durch „Bereich Kommunale Abgaben“ ersetzt.
3. Alternativen
Es wird auf die Streichung von § 2 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Hundesteuersatzung verzichtet.
4. Finanzielle Auswirkungen
Durch die Streichung der erhöhten Besteuerung der Hunderassen in § 2 entfallen Einnahmen in Höhe von
548,00 €.