Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (9. Änderungssatzung zur Hundesteuersatzung)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
137 kB
Datum
11.12.2018
Erstellt
19.11.18, 17:06
Aktualisiert
19.11.18, 17:06
Beschlussvorlage (9. Änderungssatzung zur Hundesteuersatzung) Beschlussvorlage (9. Änderungssatzung zur Hundesteuersatzung) Beschlussvorlage (9. Änderungssatzung zur Hundesteuersatzung) Beschlussvorlage (9. Änderungssatzung zur Hundesteuersatzung) Beschlussvorlage (9. Änderungssatzung zur Hundesteuersatzung)

öffnen download melden Dateigröße: 137 kB

Inhalt der Datei

Sitzungsvorlage Nr.: 254/2018 Federführender Bereich Beteiligte Bereiche Finanzmanagement, -service u. Beteiligungen Vorlage für Hauptausschuss Rat Betrifft: (ggf. Anlagen bezeichnen) 9. Änderungssatzung zur Hundesteuersatzung Namenszeichen des federführenden Bereichs Sachbearbeiter/in Leiter/in Namenszeichen Beteiligte Bereiche Datum 23.10.2018 Namenszeichen I/10 Bearbeitungsvermerk Fachdezernent Kämmerer Bürgermeister STADT WESSELING Vorlagen-Nr.: 254/2018 Der Bürgermeister Sachbearbeiter/in: Datum: Frau Schlieter 23.10.2018 X öffentlich nichtöffentlich Beratungsfolge: Hauptausschuss Rat Betreff: 9. Änderungssatzung zur Hundesteuersatzung Beschlussentwurf: Aufgrund der §§ 7 Abs. 1 und 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Transparenzgesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S.950), in Verbindung mit den §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.Oktober 1969 (GV NRW S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90), hat der Rat der Stadt Wesseling in seiner Sitzung am __.__.____ folgende 9. Änderungssatzung zur Hundesteuersatzung beschlossen: Artikel 1 § 2 wird wie folgt geändert: Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 entfallen § 4 Absatz 3 wird wie folgt geändert: Für Personen, die Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27-40 SGB-XII), Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41-46 SGB-XII) oder Arbeitslosengeld II (§§ 19-27 SGB-II) erhalten sowie für diesen einkommensmäßig gleich stehende Personen, wird die Steuer auf Antrag ¼ des Steuerbetrages nach § 2 ermäßigt, jedoch nur für einen Hund. § 8 Absatz 5 wird wie folgt geändert: Das Wort „Steueramt“ wird durch „Bereich Kommunale Abgaben“ ersetzt. § 10 Satz 1 wird wie folgt geändert: Der Halbsatz „zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juni 1999 (GV NW S. 386/390)“ wird geändert in „zuletzt geändert durch Art. 1 Jagdsteuerabschaffungsgesetz vom 30. Juni 2009 (GV NRW S. 394)“. § 10 Satz § 10 Absatz 1 Nr. 6 wird wie folgt geändert: Das Wort „Steueramt“ wird durch „Bereich Kommunale Abgaben“ ersetzt. Artikel 2 Diese Änderungssatzung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. Sachdarstellung: 1. Problem I. Am 01.01.2003 ist das Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz) vom 18. Dezember 2002 (GV. NRW. S. 656) in Kraft getreten. Seit diesem Zeitpunkt gelten die in § 3 Landeshundegesetz aufgeführten Rassen Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier gemäß § 2 Absatz 2 Satz 2 Hundesteuersatzung als gefährliche Hunde. Gemäß § 2 Absatz 3 wird von der Festsetzung der erhöhten Steuer abgesehen, wenn der Hund den im Landeshundegesetz vorgesehenen Verhaltenstest erfolgreich bestanden hat. Die Zahl der zu diesen Rassen gehörenden Hunde ist im Stadtgebiet seit in Krafttreten des Landeshundegesetzes kontinuierlich gesunken. Tatsächlich werden pro Jahr in der Regel ein oder zwei Hunde mit der erhöhten Steuer belegt. Diese Hunde wurden dann entweder auf Grund der Regelungen des Landeshundegesetzes wieder abgegeben (Untersagung der Haltung) oder sie legten den Verhaltenstest erfolgreich ab. Dieser Test kann frühestens im Alter von 15 Monaten abgelegt werden. Allerdings sieht die Durchführungsverordnung des Landehundegesetzes bereits seit dem Jahr 2014 vor, dass für Hunde, die das Mindestalter für die Durchführung des Verhaltenstestes noch nicht erreicht haben, befristete Ausnahmen von der Anlein- und Maulkorbpflicht erteilt werden sollen, wenn die regelmäßige Teilnahme an einer Junghundeausbildung nachgewiesen wird. Diese Möglichkeit besteht bei der Hundesteuer nicht. Es ist somit für Junghunde immer die erhöhte Steuer zu zahlen, auch wenn die Steuerpflichtigen ihre Hunde verantwortungsbewusst halten. II. Im Laufe der Zeit sind folgende redaktionellen Änderungen notwendig geworden: - Das in § 4 Absatz 3 der Hundesteuersatzung genannte Bundessozialhilfegesetz wurde durch das Sozialgesetzbuch abgelöst. - Das in § 8 Absatz 5 und § 10 Absatz 1 Nr. 6 genannte „Steueramt“ heißt inzwischen „Kommunale Abgaben“. - Die in § 10 Absatz genannten Daten des Kommunalabgabengesetzes sind nicht mehr aktuell. 2. Lösung Zu I. Grundsätzlich führt die erhöhte Hundesteuer für die vier Rassen nicht zu einer Reduzierung des betreffenden Hundebestandes. Nicht zuverlässige Hundehalter haben durch die Nichtzahlung der Hundesteuer keine Konsequenzen bezüglich der Hundehaltung zu fürchten. Diese Halter können nur durch ordnungsbehördliche Maßnahmen sanktioniert werden. Zuverlässige Hundehalter hingegen bilden ihre Hunde aus und werden nach Ablegung des Verhaltenstests von der erhöhten Steuer befreit. Entsprechend den obigen Ausführungen hat die erhöhte Hundesteuer insgesamt keinen wirksamen lenkenden Einfluss auf die Haltung von Hunden im Sinne des § 3 Landeshundegesetzes. Die Begrenzung des Bestandes an gefährlichen Hunden im Stadtgebiet wird vielmehr durch das Handeln der Ordnungsbehörde aufgrund der Bestimmungen des Landeshundegesetzes erreicht. Deshalb haben bereits mehrere Nachbargemeinden wie z.B. Brühl und Köln die Regelungen über die erhöhte Besteuerung von gefährlichen Hunden aus ihren Hundesteuersatzungen gestrichen. Die Verwaltung schlägt vor, diese Regelungen ebenfalls zu streichen. § 2 wird wie folgt geändert: Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 entfallen. Zu II. § 4 Absatz 3 wird wie folgt geändert: Für Personen, die Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27-40 SGB-XII), Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41-46 SGB-XII) oder Arbeitslosengeld II (§§ 19-27 SGB-II) erhalten sowie für diesen einkommensmäßig gleich stehende Personen, wird die Steuer auf Antrag ¼ des Steuerbetrages nach § 2 ermäßigt, jedoch nur für einen Hund. § 8 Absatz 5 wird wie folgt geändert: Das Wort „Steueramt“ wird durch „Bereich Kommunale Abgaben“ ersetzt. § 10 Satz 1 wird wie folgt geändert: Der Halbsatz „zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juni 1999 (GV NW S. 386/390)“ wird geändert in „zuletzt geändert durch Art. 1 Jagdsteuerabschaffungsgesetz vom 30. Juni 2009 (GV NRW S. 394)“. § 10 Satz § 10 Absatz 1 Nr. 6 wird wie folgt geändert: Das Wort „Steueramt“ wird durch „Bereich Kommunale Abgaben“ ersetzt. 3. Alternativen Es wird auf die Streichung von § 2 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Hundesteuersatzung verzichtet. 4. Finanzielle Auswirkungen Durch die Streichung der erhöhten Besteuerung der Hunderassen in § 2 entfallen Einnahmen in Höhe von 548,00 €.