Daten
Kommune
Wesseling
Größe
122 kB
Datum
11.12.2018
Erstellt
19.11.18, 17:06
Aktualisiert
19.11.18, 17:06
Stichworte
Inhalt der Datei
Sitzungsvorlage Nr.:
331/2018
Federführender Bereich
Beteiligte Bereiche
Entsorgungsbetriebe
Vorlage für
Betriebsausschuss
Rat
Betrifft:
(ggf. Anlagen bezeichnen)
7. Änderungssatzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsentgelten in
der Stadt Wesseling (Straßenreinigungs- und Entgeltsatzung)
Namenszeichen des federführenden Bereichs
Sachbearbeiter/in
Leiter/in
Namenszeichen Beteiligte Bereiche
Datum
14.11.2018
Namenszeichen
I/10
Bearbeitungsvermerk
Fachdezernent
Kämmerer
Bürgermeister
STADT WESSELING
Vorlagen-Nr.: 331/2018
Der Bürgermeister
Sachbearbeiter/in:
Datum:
Olaf Krah
14.11.2018
X
öffentlich
nichtöffentlich
Beratungsfolge:
Betriebsausschuss
Rat
Betreff:
7. Änderungssatzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsentgelten in der
Stadt Wesseling (Straßenreinigungs- und Entgeltsatzung)
Beschlussentwurf:
Aufgrund der §§ 7 und 76 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Artikel
15 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV NRW S. 90), der §§ 3 und 4 des Gesetzes über die Reinigung
öffentlicher Straßen - Straßenreinigungsgesetz NRW - (StrReinG NRW) vom 18. Dezember 1975 (GV NRW
S. 706/SGV NRW 2061), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Oktober 2016 (GV NRW S.
868), und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.
Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. Mai
2015 (GV NRW S. 448), hat der Rat der Stadt Wesseling in seiner Sitzung am xx.xx.2018 folgende Satzung
beschlossen:
Artikel 1
§ 1 Abs. 1 der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsentgelten in der
Stadt Wesseling (Straßenreinigungs- und Entgeltsatzung) vom 20. Dezember 2011 wird zur Konkretisierung
wie folgt ergänzt:
Als Gehwege im Sinne dieser Satzung gelten die selbständigen Gehwege, die gemeinsamen Fuß- und
Radwege (Zeichen 240 StVO), alle erkennbar abgesetzt für die Benutzung durch Fußgänger vorgesehene
Straßenteile sowie Gehbahnen in 1,5 m Breite ab begehbarem Straßenrand bei allen Straßen und Straßenteilen, deren Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder geboten ist, insbesondere in verkehrsberuhigten
Bereichen (Zeichen 325/326 StVO) und Fußgängerbereichen (Zeichen 242/243) StVO.
Artikel 2
§ 3 Abs. 1 wird zur Konkretisierung wie folgt geändert:
Fahrbahnen und Gehwege sind mindestens zweimal monatlich – im wesentlichen im Zwei-Wochenrythmus
und möglichst zu den Wochenenden – zu säubern. Außergewöhnliche Verunreinigungen sind unverzüglich
zu beseitigen. Die Reinigung beinhaltet die Entfernung aller Verunreinigungen, die die Hygiene oder
das Stadtbild nicht unerheblich beeinträchtigen oder eine Gefährdung des Verkehrs darstellen können. Belästigende Staubentwicklung ist zu vermeiden. Kehricht und sonstiger Unrat sind nach Beendigung
der Säuberung unverzüglich zu entfernen.
§ 3 Abs. 2 wird wie folgt ergänzt:
Die Gehwege sind in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von mindestens 1,5 m von
Schnee freizuhalten. Bei Eis- und Schneeglätte sind die Gehwege sowie die Fußgängerüberwege und die
gefährlichen Stellen auf den zu reinigenden Fahrbahnen zu bestreuen. In der Zeit von 07:00 bis 20:00 Uhr
(sonn- und feiertags von 09:00 bis 20:00 Uhr) gefallener Schnee und entstandene Glätte sind nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte unverzüglich zu beseitigen. Nach 20:00 Uhr
gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 07:00 Uhr sowie sonn- und feiertags bis 09:00
Uhr des folgenden Tages zu beseitigen.
Artikel 3
§ 4 Benutzungsentgelte (Preise) wird wie folgt ergänzt
Den Kostenanteil, der auf das allgemeine öffentliche Interesse an der Reinigung sowie auf die Reinigung der
Straßen und Straßenteile entfällt, für die eine Entgeltpflicht nicht besteht, trägt die Gemeinde.
Artikel 4
§ 7 Abs. 3 wird zur Konkretisierung wie folgt ergänzt:
Bei vorübergehenden Einschränkungen, Unterbrechungen oder Verspätungen der Reinigung z.B. bei
Betriebsstörungen, Straßenbauarbeiten, Störungen durch den ruhenden oder fließenden Verkehr oder aus
anderen, von den Entsorgungsbetrieben nicht zu vertretenden Gründen entsteht kein Anspruch auf
Entgelterstattung bzw. Schadensersatz.
Ist auf der gesamten Straße ein Reinigungsausfall von mehr als 10% der jährlich geschuldeten Reinigungsleistung zu verzeichnen, so kann der Entgeltpflichtige bei den Entsorgungsbetrieben eine entsprechende
anteilige Erstattung des Entgelts für das vorangegangene Kalenderjahr bis zum Ablauf der Klagefrist gegen
die folgende Jahresveranlagung schriftlich beantragen.
Artikel 5
In der Anlage 1 a wird folgende Straße bzw. Straßenteilstück aufgenommen
Anton-Engels-Straße
Artikel 6
In der Anlage 1 c wird folgende Straße bzw. Straßenteilstück aufgenommen
Brühler Straße Haus Nr. 251 – 304
Artikel 7
In der Anlage 2 werden folgende Straßen ergänzt
Eduard-Welty-Weg; Engelbert-Trump-Weg; Franz-Boss-Straße; Franz-Durant-Straße; Hans-Mock-Straße;
Heinrich-Nagel-Straße; Josef-Dietz-Straße; Josef-Gasten-Weg; Josef-Klein-Straße; Josef-Mathie-Weg; KarlHasse-Weg; Katharina-Kasper-Weg; Marianne-Andreas-Weg; Martin-Reglin-Straße; Max-Planck-Straße;
Max-von-Geyr-Straße; Richard-Schmieder-Weg; Ulrich-Römer-Weg; Willi-Kreutzer-Weg
Artikel 8
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2019 in Kraft
Gleichzeitig tritt die Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsentgelten in
der Stadt Wesseling (Straßenreinigungs- und Entgeltsatzung) in der Fassung vom 21. Dezember 2011
außer Kraft.
Sachdarstellung:
1. Problem
Mit Beschluss der Vorlage 201/2018 wurden die Leistungen der Straßenreinigung sowie des Winterdienstes
ab dem kommenden Jahr neu beauftragt. Hieraus folgt für die Anton-Engels-Straße eine Aufnahme in die
Anlage 1 a bzw. für die Brühler Straße mit den Hausnummern 251 – 304 eine Aufnahme in die Anlage 1 c –
die Reinigung der in der Anlage 1 a und c aufgeführten Straßen sowie der Fahrbahnen obliegt der Stadt.
Damit die Anlieger Entgeltpflichtig werden können bedarf es der vorliegenden Satzungsänderung. Grundsätzlich hat sich die Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsentgelten in
der Fassung vom 21. Dezember 2011 in der praktischen Anwendung bewährt. Somit waren in den vergangenen sieben Jahren keine Satzungsänderungen erforderlich. Auch mit der heutigen Beschlussempfehlung sollen zumindest keine Entgelte geändert werden. Die aus der Beschlussempfehlung ersichtlichen
Änderungen sind redaktioneller Art und dienen der weiteren Konkretisierung. Da in den vergangenen Jahren
weitere Straßen öffentlich gewidmet wurden, vor allem im Neubaugebiet Eichholz, erfolgt eine Aufnahme in
die Anlage 2 – die Reinigung der Fahrbahnen und Gehwege der in der Anlage 2 genannten Straßen wird
einschließlich der Winterwartung den Eigentümern der an sie angrenzenden und durch sie erschlossenen
Grundstücke auferlegt. Sind die Grundstückseigentümer beider Straßenseiten reinigungspflichtig, so
erstreckt sich die Reinigung nur bis zur Straßenmitte.
Zur Information teilen wir die grundsätzlichen Kostenträger der Straßenreinigung und des Winterdienstes mit:
-
-
die Grundstückseigentümer der durch die Straßenreinigung im Sinne des Straßenreinigungsrechtes
bevorteilten Grundstücke als Entgeltpflichtige; die Verpflichtung trifft auch die Stadt für ihre Grundstücke – unabhängig von der Nutzung.
die Stadt Wesseling als Träger der öffentlichen Straßenbaulast.
2. Lösung
Die Betriebsleitung schlägt eine Änderung der Straßenreinigungs- und Entgeltsatzung, wie im Beschlussentwurf formuliert, vor.
3. Alternativen
Alternativen werden nicht vorgeschlagen.
4. Finanzielle Auswirkungen
Die städtische Straßenreinigung ist eine so genannte kostendeckende Einrichtung – ohne Gewinnerzielungsabsicht -, so dass die in einem kalkulierten Zeitraum anfallenden Kosten gemäß den gesetzlichen
Regelungen auch innerhalb dieses Zeitraums mittels Kostenträgerrechnung durch Entgelte finanziert werden
müssen. Kostenträger im Sinne der derzeitigen Satzungsregelungen für die Straßenreinigung incl. Winterdienst sind die Frontmeter der jeweils zu veranlagenden Grundstücke. Über- und Unterdeckungen müssen
entweder durch Rücklagen oder spätestens im zweiten Jahr nach dem Veranlagungsjahr ausgeglichen
werden.