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Beschlusstext (Verbissschäden im Gemeindewald)

Daten

Kommune
Nettersheim
Größe
122 kB
Datum
06.11.2018
Erstellt
21.11.18, 11:03
Aktualisiert
21.11.18, 11:03
Beschlusstext (Verbissschäden im Gemeindewald) Beschlusstext (Verbissschäden im Gemeindewald)

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Inhalt der Datei

Beschluss aus der 14. Sitzung des Ausschusses für Forst- und Landwirtschaft der Gemeinde Nettersheim (X. Legislaturperiode) am Dienstag, 06.11.2018 im Holzkompetenzzentrum in Nettersheim. Punkt 2: Verbissschäden im Gemeindewald - Vorlage 1037 /X.L. - Ausschussmitglied Kurth bezieht sich auf die durch den Landesbetrieb Wald und Holz NRW zu erstellenden Verbissgutachten, die seines Erachtens Grundlage für mögliche Entschädigungszahlungen seien. Bislang würden noch keine Gutachten vorliegen. Er erkundigt sich bei Forstamtsleiter Böltz, wann mit der Vorlage der Verbissgutachten zu rechnen sei. Hierzu erläutert Herr Böltz, dass seitens des Landesbetriebs geplant sei, für einen Zeitraum von 6-7 Jahren für den gesamten Forstamtsbereich gemäß den Vorgaben des Landesjagdgesetzes entsprechende Gutachten zu erstellen. 2017 sei damit begonnen worden und aktuell werde dies fortgeführt. 2019 werde man die Erstellung voraussichtlich aufgrund der Borkenkäferproblematik und der Neuorganisation der Holzvermarktung aussetzen müssen. In diesen Gutachten erfolge aber lediglich eine grundsätzliche Aussage hinsichtlich einer forstwirtschaftlichen Gefährdungslage. Es werde festgestellt, ob die waldbauliche Zielsetzung mit der aktuellen Vegetationsentwicklung vereinbar sei. Es würden keine genauen Schadenshöhen ermittelt. Somit seien die Gutachten keine Grundlage für Entschädigungsforderungen, sondern sollen lediglich Ausgangslage, um mit den Jagdausübungsberechtigten hinsichtlich der Einhaltung der Abschusspläne zu verhandeln und würden auch der Unteren Jagdbehörde als Anlass dienen, ggf. auf die Mengen des Abschussplans einzuwirken. Er schlägt vor, den entsprechenden Passus aus dem Landesjagdgesetz der Niederschrift beizufügen. Auf Nachfrage von Ausschussmitglied List erklärt Herr Böltz, dass im Falle aufgetretener Schäden aufgrund eines nicht erfüllten Abschussplans die Gemeinde auf der Grundlage des jeweiligen Pachtvertrages und damit zivilrechtlich auf den Pächter zugehen und eine Entschädigung einfordern könne. Dies sei aber nicht Inhalt dieses Verbissgutachtens. Der Bürgermeister weist auf die Vorlage hin, in der dargestellt sei, dass eine Handlungsgrundlage notwendig sei, um eine ordnungsrechtliche Inanspruchnahme von Forderungen zu bewirken. Man müsse hiermit deutlich machen, dass die Abschussplanung augenscheinlich immer noch zu gering sei, wenn es zu solchen Schadensbildern komme, wie eben im Mürel besichtigt. Auszug aus dem Landesjagdgesetz: § 22 (5) Zur Wahrung der berechtigten Ansprüche der Forstwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden hat die Forstbehörde in regelmäßigem Turnus von drei bis fünf Jahren ein Gutachten zum Einfluss des Schalenwildes auf die Verjüngung der Wälder (Verbissgutachten) zu erstellen. Beschluss: Der Rat nimmt die Ausführung zu den Verbissschäden im Gemeindewald zur Kenntnis. Er beschließt, zum Monitoring der Verbissschäden im Gemeindewald weitere Weisergatter zu errichten und beauftragt die Verwaltung, die dafür beim Landesbetrieb Wald und Holz bereitstehenden Fördergelder zu beantragen. Die Verwaltung wird beauftragt, in Waldgebieten, in denen das waldbauliche Ziel gefährdet ist, eigene Verbissgutachten im Rahmen der zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zu erstellen. Abstimmungsergebnis: einstimmig ja Niederschrift der Sitzung des Ausschusses für Forst- und Landwirtschaft vom 06.11.2018 Seite 2