Daten
Kommune
Nettersheim
Größe
122 kB
Datum
06.11.2018
Erstellt
21.11.18, 11:03
Aktualisiert
21.11.18, 11:03
Stichworte
Inhalt der Datei
Beschluss
aus der 14. Sitzung des Ausschusses für Forst- und Landwirtschaft der Gemeinde
Nettersheim
(X. Legislaturperiode) am Dienstag, 06.11.2018
im Holzkompetenzzentrum in Nettersheim.
Punkt
2:
Verbissschäden im Gemeindewald
- Vorlage 1037 /X.L. -
Ausschussmitglied Kurth bezieht sich auf die durch den Landesbetrieb Wald und Holz
NRW zu erstellenden Verbissgutachten, die seines Erachtens Grundlage für mögliche
Entschädigungszahlungen seien. Bislang würden noch keine Gutachten vorliegen. Er
erkundigt sich bei Forstamtsleiter Böltz, wann mit der Vorlage der Verbissgutachten zu
rechnen sei.
Hierzu erläutert Herr Böltz, dass seitens des Landesbetriebs geplant sei, für einen
Zeitraum von 6-7 Jahren für den gesamten Forstamtsbereich gemäß den Vorgaben
des Landesjagdgesetzes entsprechende Gutachten zu erstellen. 2017 sei damit
begonnen worden und aktuell werde dies fortgeführt. 2019 werde man die Erstellung
voraussichtlich aufgrund der Borkenkäferproblematik und der Neuorganisation der
Holzvermarktung aussetzen müssen. In diesen Gutachten erfolge aber lediglich eine
grundsätzliche Aussage hinsichtlich einer forstwirtschaftlichen Gefährdungslage. Es
werde
festgestellt,
ob die
waldbauliche Zielsetzung
mit der aktuellen
Vegetationsentwicklung vereinbar sei. Es würden keine genauen Schadenshöhen
ermittelt. Somit seien die Gutachten keine Grundlage für Entschädigungsforderungen,
sondern sollen lediglich Ausgangslage, um mit den Jagdausübungsberechtigten
hinsichtlich der Einhaltung der Abschusspläne zu verhandeln und würden auch der
Unteren Jagdbehörde als Anlass dienen, ggf. auf die Mengen des Abschussplans
einzuwirken. Er schlägt vor, den entsprechenden Passus aus dem Landesjagdgesetz
der Niederschrift beizufügen.
Auf Nachfrage von Ausschussmitglied List erklärt Herr Böltz, dass im Falle
aufgetretener Schäden aufgrund eines nicht erfüllten Abschussplans die Gemeinde auf
der Grundlage des jeweiligen Pachtvertrages und damit zivilrechtlich auf den Pächter
zugehen und eine Entschädigung einfordern könne. Dies sei aber nicht Inhalt dieses
Verbissgutachtens.
Der Bürgermeister weist auf die Vorlage hin, in der dargestellt sei, dass eine
Handlungsgrundlage notwendig sei, um eine ordnungsrechtliche Inanspruchnahme
von Forderungen zu bewirken. Man müsse hiermit deutlich machen, dass die
Abschussplanung augenscheinlich immer noch zu gering sei, wenn es zu solchen
Schadensbildern komme, wie eben im Mürel besichtigt.
Auszug aus dem Landesjagdgesetz:
§ 22
(5) Zur Wahrung der berechtigten Ansprüche der Forstwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden
hat die Forstbehörde in regelmäßigem Turnus von drei bis fünf Jahren ein Gutachten zum Einfluss
des Schalenwildes auf die Verjüngung der Wälder (Verbissgutachten) zu erstellen.
Beschluss:
Der Rat nimmt die Ausführung zu den Verbissschäden im Gemeindewald zur Kenntnis.
Er beschließt, zum Monitoring der Verbissschäden im Gemeindewald weitere
Weisergatter zu errichten und beauftragt die Verwaltung, die dafür beim
Landesbetrieb Wald und Holz bereitstehenden Fördergelder zu beantragen.
Die Verwaltung wird beauftragt, in Waldgebieten, in denen das waldbauliche Ziel
gefährdet ist, eigene Verbissgutachten im Rahmen der zur Verfügung stehenden
Möglichkeiten zu erstellen.
Abstimmungsergebnis:
einstimmig ja
Niederschrift der Sitzung des Ausschusses für Forst- und Landwirtschaft vom 06.11.2018
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