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Antrag (Antrag bzgl. Erhöhung der unbefristeten Stellen für Erzieherinnen und Erzieher und Schaffung zusätzlicher Springerstellen)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
101 kB
Datum
04.12.2018
Erstellt
22.11.18, 15:29
Aktualisiert
22.11.18, 15:29
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STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister A 625/2018 Az.: Amt: - 51 BeschlAusf.: - 51 Datum: 21.11.2018 Kämmerer gez. Breetzmann Erster Beigeordneter Dezernat 4 Amtsleiter RPA Dezernat 6 gez. Erner, Bürgermeister BM Den beigefügten Antrag der CDU-Fraktion leite ich an die zuständigen Ausschüsse weiter. Beratungsfolge Haupt-, Finanz- und Personalausschuss Betrifft: Termin 04.12.2018 Bemerkungen beschließend Antrag bzgl. Erhöhung der unbefristeten Stellen für Erzieherinnen und Erzieher und Schaffung zusätzlicher Springerstellen Finanzielle Auswirkungen: Kosten in €: Erträge in €: Siehe Ansatz Haushaltsplan 2019 Folgekosten in €: Kostenträger: Sachkonto: Mittel stehen zur Verfügung: Jahr der Mittelbereitstellung: Ja Nein Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke) Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt: Folgekosten Kernhaushalt: Ja Nein Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Stellungnahme der Verwaltung: Es ist zutreffend, dass es im Bereich der städtischen Kindertageseinrichtungen im Vergleich zu den anderen Bereichen der Stadtverwaltung einen erhöhten Anteil an befristeten Arbeitsverträgen gibt. Dies liegt u.a. an den besonderen Gegebenheiten der Beschäftigtenstruktur, aber auch an arbeits- und haushaltsrechtlichen Vorgaben. Der Jugendhilfeausschuss hatte in seiner Sitzung am 07.11.18, im Rahmen der Beratungen zu V 551/2018, um Erläuterung der Fragen des Umganges mit Befristungen gebeten. Im Stellenplan sind die erforderlichen Stellen, die für die Aufgabenerfüllung der Stadt Erftstadt notwendig sind, enthalten. Ggf. ergänzend notwendige personelle Mehrbedarfe, aufgrund neuer Aufgaben, geänderter gesetzlicher Anforderungen u.a., werden den politischen Gremien zur Beschlussfassung vorgelegt. Die unbefristet Beschäftigten, die längere Zeit erkrankt sind oder auch aus anderen Gründen beurlaubt sind, haben einen gesetzlichen Anspruch nach der Beurlaubung in ihr aktives Arbeitsverhältnis zurückzukehren. Aufgrund der Umstände, die zu der längeren Abwesenheit geführt haben, obliegen diese Beschäftigten dem besonderen Schutz des Arbeitgebers. Insoweit kann diese Stelle nur für die Zeit der Abwesenheit personell anderweitig besetzt werden. Dadurch bedingt kommt es zu dem Abschluss von befristeten Arbeitsverträgen. Inwieweit bzw. mit welchem Stundenumfang (Teilzeit/Vollzeit) der/die Beschäftigte wieder an den Arbeitsplatz zurückkehrt, obliegt der Entscheidung der/des Beschäftigten. Im Rahmen der rechtlich zulässigen Möglichkeiten gibt es jedoch durchaus Instrumente, um diese Herausforderungen entsprechend zu bewältigen. Diese gehen auch aus dem Stellenplanentwurf 2019 hervor. So existiert zum Einen ein Pool aus Springerkräften. Zum Anderen gibt es entsprechende Stundenkontingente, auf welche im Bedarfsfall zurückgegriffen werden kann. So ist für berufsrückkehrende Kitakräfte ein Stundenkontingent von 90 Stunden vorhanden und für die Ergänzungskräfte ist in 2019 ein weiteres Stundenkontingent von 70 Stunden vorgesehen. Ferner ist zu berücksichtigen, dass auch der Übernahme von Auszubildenden in diesem Bereich insoweit Rechnung getragen wird, als dass diese bei der Besetzung von unbefristeten Stellen bevorzugt berücksichtigt werden. Nach § 30 Abs. 2 TVöD sind zwar Beschäftigte mit einem befristeten Arbeitsvertrag mit sachlichem Grund bei der Besetzung von Dauerarbeitsplatzen bevorzugt zu berücksichtigen, wenn die sachlichen und persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind, jedoch besteht nach der Rechtsprechung trotz dieses gesetzlich normierten Vorrangs kein Einstellungsanspruch des/der befristet Beschäftigten. Mein Ermessen wird lediglich bei der Auswahlentscheidung bzgl. des Vorliegens der sachlichen und persönlichen Voraussetzungen eingeschränkt. Die Auszubildenden, die einige Jahre ihre Ausbildung bei der Stadt Erftstadt absolviert haben, stehen regelmäßig in einem vorrangigen besonderen Näheverhältnis zur Stadt Erftstadt als Arbeitgeberin. Es besteht daher meinerseits eine gewisse Fürsorgepflicht gegenüber den Auszubildenden. Bei den Stellen, die als erste Perspektivstelle für sich bewährte Auszubildende im Sozial- und Erziehungsdienst neu eingerichtet werden sollen, handelt es sich um sogenannte Verfügungsstellen. Diese Stellen sollen nur besetzt werden, wenn keine unbefristeten Stellen zur Verfügung stehen und dienen als Überleitung In Vertretung (Breetzmann) -2-