Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
101 kB
Datum
04.12.2018
Erstellt
22.11.18, 15:29
Aktualisiert
22.11.18, 15:29
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
A 625/2018
Az.:
Amt: - 51 BeschlAusf.: - 51 Datum: 21.11.2018
Kämmerer
gez. Breetzmann Erster
Beigeordneter
Dezernat 4
Amtsleiter
RPA
Dezernat 6
gez. Erner, Bürgermeister
BM
Den beigefügten Antrag der CDU-Fraktion leite ich an die zuständigen Ausschüsse weiter.
Beratungsfolge
Haupt-, Finanz- und Personalausschuss
Betrifft:
Termin
04.12.2018
Bemerkungen
beschließend
Antrag bzgl. Erhöhung der unbefristeten Stellen für Erzieherinnen und Erzieher und
Schaffung zusätzlicher Springerstellen
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten in €:
Erträge in €:
Siehe Ansatz
Haushaltsplan
2019
Folgekosten in €:
Kostenträger:
Sachkonto:
Mittel stehen zur Verfügung:
Jahr der Mittelbereitstellung:
Ja
Nein
Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke)
Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt:
Folgekosten Kernhaushalt:
Ja
Nein
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Stellungnahme der Verwaltung:
Es ist zutreffend, dass es im Bereich der städtischen Kindertageseinrichtungen im Vergleich zu
den anderen Bereichen der Stadtverwaltung einen erhöhten Anteil an befristeten Arbeitsverträgen
gibt. Dies liegt u.a. an den besonderen Gegebenheiten der Beschäftigtenstruktur, aber auch an
arbeits- und haushaltsrechtlichen Vorgaben.
Der Jugendhilfeausschuss hatte in seiner Sitzung am 07.11.18, im Rahmen der Beratungen zu V
551/2018, um Erläuterung der Fragen des Umganges mit Befristungen gebeten.
Im Stellenplan sind die erforderlichen Stellen, die für die Aufgabenerfüllung der Stadt Erftstadt
notwendig sind, enthalten. Ggf. ergänzend notwendige personelle Mehrbedarfe, aufgrund neuer
Aufgaben, geänderter gesetzlicher Anforderungen u.a., werden den politischen Gremien zur Beschlussfassung vorgelegt. Die unbefristet Beschäftigten, die längere Zeit erkrankt sind oder auch
aus anderen Gründen beurlaubt sind, haben einen gesetzlichen Anspruch nach der Beurlaubung
in ihr aktives Arbeitsverhältnis zurückzukehren. Aufgrund der Umstände, die zu der längeren Abwesenheit geführt haben, obliegen diese Beschäftigten dem besonderen Schutz des Arbeitgebers.
Insoweit kann diese Stelle nur für die Zeit der Abwesenheit personell anderweitig besetzt werden.
Dadurch bedingt kommt es zu dem Abschluss von befristeten Arbeitsverträgen. Inwieweit bzw. mit
welchem Stundenumfang (Teilzeit/Vollzeit) der/die Beschäftigte wieder an den Arbeitsplatz zurückkehrt, obliegt der Entscheidung der/des Beschäftigten.
Im Rahmen der rechtlich zulässigen Möglichkeiten gibt es jedoch durchaus Instrumente, um diese
Herausforderungen entsprechend zu bewältigen. Diese gehen auch aus dem Stellenplanentwurf
2019 hervor. So existiert zum Einen ein Pool aus Springerkräften. Zum Anderen gibt es entsprechende Stundenkontingente, auf welche im Bedarfsfall zurückgegriffen werden kann. So ist für
berufsrückkehrende Kitakräfte ein Stundenkontingent von 90 Stunden vorhanden und für die Ergänzungskräfte ist in 2019 ein weiteres Stundenkontingent von 70 Stunden vorgesehen.
Ferner ist zu berücksichtigen, dass auch der Übernahme von Auszubildenden in diesem Bereich
insoweit Rechnung getragen wird, als dass diese bei der Besetzung von unbefristeten Stellen bevorzugt berücksichtigt werden.
Nach § 30 Abs. 2 TVöD sind zwar Beschäftigte mit einem befristeten Arbeitsvertrag mit sachlichem
Grund bei der Besetzung von Dauerarbeitsplatzen bevorzugt zu berücksichtigen, wenn die sachlichen und persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind, jedoch besteht nach der Rechtsprechung
trotz dieses gesetzlich normierten Vorrangs kein Einstellungsanspruch des/der befristet Beschäftigten. Mein Ermessen wird lediglich bei der Auswahlentscheidung bzgl. des Vorliegens der sachlichen und persönlichen Voraussetzungen eingeschränkt. Die Auszubildenden, die einige Jahre ihre
Ausbildung bei der Stadt Erftstadt absolviert haben, stehen regelmäßig in einem vorrangigen besonderen Näheverhältnis zur Stadt Erftstadt als Arbeitgeberin. Es besteht daher meinerseits eine
gewisse Fürsorgepflicht gegenüber den Auszubildenden.
Bei den Stellen, die als erste Perspektivstelle für sich bewährte Auszubildende im Sozial- und Erziehungsdienst neu eingerichtet werden sollen, handelt es sich um sogenannte Verfügungsstellen.
Diese Stellen sollen nur besetzt werden, wenn keine unbefristeten Stellen zur Verfügung stehen
und dienen als Überleitung
In Vertretung
(Breetzmann)
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