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Beschlussvorlage (Antrag bzgl. Prüfungen und Erläuterungen zum gemeinsamen Antrag von CDU- und SPD--Fraktion bzgl. Kauf eines Anteils an der Regionalverkehr Köln GmbH und Umsetzung der Beschlüsse aus der Sitzung des Rates vom 12.12.2017)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
111 kB
Datum
11.12.2018
Erstellt
22.11.18, 15:29
Aktualisiert
22.11.18, 15:29
Beschlussvorlage (Antrag bzgl. Prüfungen und Erläuterungen zum gemeinsamen Antrag von CDU- und SPD--Fraktion bzgl. Kauf eines Anteils an der Regionalverkehr Köln GmbH und  Umsetzung der Beschlüsse aus der Sitzung des Rates vom 12.12.2017) Beschlussvorlage (Antrag bzgl. Prüfungen und Erläuterungen zum gemeinsamen Antrag von CDU- und SPD--Fraktion bzgl. Kauf eines Anteils an der Regionalverkehr Köln GmbH und  Umsetzung der Beschlüsse aus der Sitzung des Rates vom 12.12.2017) Beschlussvorlage (Antrag bzgl. Prüfungen und Erläuterungen zum gemeinsamen Antrag von CDU- und SPD--Fraktion bzgl. Kauf eines Anteils an der Regionalverkehr Köln GmbH und  Umsetzung der Beschlüsse aus der Sitzung des Rates vom 12.12.2017)

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Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 608/2018 1. Ergänzung Az.: Amt: - 61 BeschlAusf.: - 61 Datum: 21.11.2018 Kämmerer gez. Hallstein, technische Beigeordnete Dezernat 6 Dezernat 4 gez. Erner, Bürgermeister BM gez. Seyfried Amtsleiter RPA Beratungsfolge Ausschuss für öffentliche Ordnung und Verkehr Termin Bemerkungen 22.11.2018 zur Kenntnis Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung 22.11.2018 zur Kenntnis Haupt-, Finanz- und Personalausschuss 04.12.2018 zur Kenntnis Rat 11.12.2018 zur Kenntnis Betrifft: Antrag bzgl. Prüfungen und Erläuterungen zum gemeinsamen Antrag von CDU- und SPD--Fraktion bzgl. Kauf eines Anteils an der Regionalverkehr Köln GmbH und Umsetzung der Beschlüsse aus der Sitzung des Rates vom 12.12.2017 Finanzielle Auswirkungen: Kosten in €: Erträge in €: Kostenträger: Folgekosten in €: Sachkonto: Mittel stehen zur Verfügung: Jahr der Mittelbereitstellung: Ja Nein Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke) Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt: Folgekosten Kernhaushalt: Ja Nein Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Beschlussentwurf: Die Beantwortung wird zur Kenntnis genommen. Begründung: zu I. Zur Beantwortung dieser Frage verweise ich auf meine Vorlage V608/2018, in der das Verfahren zum Erwerb von RVK-Geschäftsanteilen dargestellt wird. Selbstverständlich wird jeder Verfahrensschritt, wenn die Gemeindeordnung NRW (GO) dies vorschreibt, der zuständigen Aufsichtsbehörde frühzeitig vorgelegt. Somit ist ein Grund zur Beanstandung durch den Bürgermeister zum Anteilskauf derzeit nicht er kennbar. zu II. Zur Notwendigkeit der Weiterentwicklung der Mobilitätskonzepte ist zu erwähnen, dass zur Erstellung von Konzepten das Miteinander zwischen politischen Gremien und Verwaltung im Vordergrund steht. Handlungsrahmen bzw. Leitlinien werden auf dieser Ebene beschlossen. Wie in der Ursprungsvorlage bereits erwähnt, wurde kein/e neue/r Mobilitätsmanager/in eingestellt. Die Mitarbeiterin im Umwelt- und Planungsamt, die bis vor einiger Zeit ausschließlich für den ÖPNV/Schülerbeförderung zuständig war, hat im Rahmen einer Weiterbildung die Qualifikation zur Mobilitätsmanagerin erworben. Zusätzliche Themenfelder sind derzeit Mobilstationen, schulisches Mobilitätsmanagement sowie die Vorbereitung zur möglichen Umsetzung eines Fahrradverleihsystems für Erftstadt. Sollten zur Erstellung eines Mobilitätskonzeptes, wie in meiner Vorlage A550/2018 schon mitgeteilt, Beratungsdienstleistungen erforderlich sein, werden diese selbstverständlich nach Vergaberecht bzw. internen Vergaberichtlinien vergeben. In der Vergangenheit hat eine Zusammenarbeit zwischen RVK und Erftstadt zu den von der RVK initiierten Förderprojekten stattgefunden. Zur Umsetzung dieser Projekte suchte die RVK Modellkommunen. Zu erwähnen ist hier das Projekt DESS ON (Demografische Entwicklung zum Schüler- bzw. Seniorengerechten Öffentlichen Nahverkehr). An diesem Projekt war aus dem Rhein-Erft-Kreis auch die Stadt Kerpen beteiligt. Des Weiteren wurde das Projekt RegioM 2030 (praxisnahe Zukunftskonzepte für die Mobilitätsversorgung im ländlichen Raum) durchgeführt. Hier war aus dem Rhein-ErftKreis die Stadt Bergheim involviert. zu III. Der Rhein-Erft-Kreis hat den Antrag der Stadt Erftstadt auf Übertragung der Aufgabenträgerschaft abgelehnt. Dieses Schreiben erfüllt nach Ansicht des beratenden Anwaltsbüros alle Merkmale nach § 35 VwVfG NRW. Hier verweise ich auf meine Vorlage A550/2018. Somit sieht die Verwaltung derzeit keine Veranlassung ein Klageverfahren anzustrengen. zu IV. Die Befangenheit von Stadtverordneten richtet sich nach § 31 Gemeindeordnung NRW (GO NRW). Nach § 31 Absatz 1-3 GO NRW liegen Ausschließungsgründe die ein Mitwirkungsrecht auslösen vor, wenn dem Stadtverordneten, einem seiner Angehörigen oder einer von ihm Kraft Gesetz oder Kraft Vollmacht vertretenden natürlichen oder juristischen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen. Gemäß § 31 Abs. 4 GO NRW ist jedes Mitglied des Rates verpflichtet für sich selbst die Frage einer möglichen Befangenheit zu prüfen. Für alle Fälle, in denen eine mögliche Befangenheit strittig ist, ist der Rat als Kollegialorgan für die Entscheidung über das Vorliegen von Ausschlussgründen zuständig. Die Entscheidung, ob ein Mitglied befangen ist, erfolgt als Beschluss des Rates. Für den Bürgermeister besteht die Verpflichtung zur Festlegung eines Verstoßes gegen die Offenbarungspflicht des § 31 GO NRW durch schriftlichen Bescheid. Zu Prüfung eines möglichen Verstoßes gegen die Offenbarungspflicht ist eine lückenlose Auflistung aller Tätigkeiten der Mitglieder des Rates erforderlich. Die Mitglieder der Gremien sind gemäß Korruptionsbekämpfungsgesetz aufgefordert, alle Tätigkeiten in Gremien, Vereinen und Verbänden dem Bürgermeister schriftlich anzuzeigen. -2- Liegt keine Entscheidung über die Befangenheit vor, führt das nicht zwangsläufig zur Rechtswidrigkeit eines Beschlusses. Die Mitwirkung eines wegen einer möglichen Befangenheit Betroffenen kann nach Beendigung der Abstimmung nur geltend gemacht werden, wenn sie für das Abstimmungsergebnis entscheidend war. In Vertretung (Hallstein) -3-