Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
111 kB
Datum
11.12.2018
Erstellt
22.11.18, 15:29
Aktualisiert
22.11.18, 15:29
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 608/2018 1. Ergänzung
Az.:
Amt: - 61 BeschlAusf.: - 61 Datum: 21.11.2018
Kämmerer
gez. Hallstein, technische Beigeordnete
Dezernat 6
Dezernat 4
gez. Erner, Bürgermeister
BM
gez. Seyfried
Amtsleiter
RPA
Beratungsfolge
Ausschuss für öffentliche Ordnung
und Verkehr
Termin
Bemerkungen
22.11.2018
zur Kenntnis
Ausschuss für Stadtentwicklung und
Wirtschaftsförderung
22.11.2018
zur Kenntnis
Haupt-, Finanz- und Personalausschuss
04.12.2018
zur Kenntnis
Rat
11.12.2018
zur Kenntnis
Betrifft:
Antrag bzgl. Prüfungen und Erläuterungen zum gemeinsamen Antrag von CDU- und
SPD--Fraktion bzgl. Kauf eines Anteils an der Regionalverkehr Köln GmbH und Umsetzung der Beschlüsse aus der Sitzung des Rates vom 12.12.2017
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten in €:
Erträge in €:
Kostenträger:
Folgekosten in €:
Sachkonto:
Mittel stehen zur Verfügung:
Jahr der Mittelbereitstellung:
Ja
Nein
Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke)
Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt:
Folgekosten Kernhaushalt:
Ja
Nein
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Beschlussentwurf:
Die Beantwortung wird zur Kenntnis genommen.
Begründung:
zu I.
Zur Beantwortung dieser Frage verweise ich auf meine Vorlage V608/2018, in der das Verfahren
zum Erwerb von RVK-Geschäftsanteilen dargestellt wird. Selbstverständlich wird jeder Verfahrensschritt, wenn die Gemeindeordnung NRW (GO) dies vorschreibt, der zuständigen Aufsichtsbehörde frühzeitig vorgelegt.
Somit ist ein Grund zur Beanstandung durch den Bürgermeister zum Anteilskauf derzeit nicht er
kennbar.
zu II.
Zur Notwendigkeit der Weiterentwicklung der Mobilitätskonzepte ist zu erwähnen, dass zur Erstellung von Konzepten das Miteinander zwischen politischen Gremien und Verwaltung im Vordergrund steht. Handlungsrahmen bzw. Leitlinien werden auf dieser Ebene beschlossen.
Wie in der Ursprungsvorlage bereits erwähnt, wurde kein/e neue/r Mobilitätsmanager/in eingestellt.
Die Mitarbeiterin im Umwelt- und Planungsamt, die bis vor einiger Zeit ausschließlich für den
ÖPNV/Schülerbeförderung zuständig war, hat im Rahmen einer Weiterbildung die Qualifikation zur
Mobilitätsmanagerin erworben. Zusätzliche Themenfelder sind derzeit Mobilstationen, schulisches
Mobilitätsmanagement sowie die Vorbereitung zur möglichen Umsetzung eines Fahrradverleihsystems für Erftstadt.
Sollten zur Erstellung eines Mobilitätskonzeptes, wie in meiner Vorlage A550/2018 schon mitgeteilt, Beratungsdienstleistungen erforderlich sein, werden diese selbstverständlich nach Vergaberecht bzw. internen Vergaberichtlinien vergeben.
In der Vergangenheit hat eine Zusammenarbeit zwischen RVK und Erftstadt zu den von der RVK
initiierten Förderprojekten stattgefunden. Zur Umsetzung dieser Projekte suchte die RVK Modellkommunen.
Zu erwähnen ist hier das Projekt DESS ON (Demografische Entwicklung zum Schüler- bzw. Seniorengerechten Öffentlichen Nahverkehr). An diesem Projekt war aus dem Rhein-Erft-Kreis auch die
Stadt Kerpen beteiligt. Des Weiteren wurde das Projekt RegioM 2030 (praxisnahe Zukunftskonzepte für die Mobilitätsversorgung im ländlichen Raum) durchgeführt. Hier war aus dem Rhein-ErftKreis die Stadt Bergheim involviert.
zu III.
Der Rhein-Erft-Kreis hat den Antrag der Stadt Erftstadt auf Übertragung der Aufgabenträgerschaft
abgelehnt. Dieses Schreiben erfüllt nach Ansicht des beratenden Anwaltsbüros alle Merkmale
nach § 35 VwVfG NRW. Hier verweise ich auf meine Vorlage A550/2018. Somit sieht die Verwaltung derzeit keine Veranlassung ein Klageverfahren anzustrengen.
zu IV.
Die Befangenheit von Stadtverordneten richtet sich nach § 31 Gemeindeordnung NRW (GO
NRW).
Nach § 31 Absatz 1-3 GO NRW liegen Ausschließungsgründe die ein Mitwirkungsrecht auslösen
vor, wenn dem Stadtverordneten, einem seiner Angehörigen oder einer von ihm Kraft Gesetz oder
Kraft Vollmacht vertretenden natürlichen oder juristischen Person einen unmittelbaren Vorteil oder
Nachteil bringen.
Gemäß § 31 Abs. 4 GO NRW ist jedes Mitglied des Rates verpflichtet für sich selbst die Frage
einer möglichen Befangenheit zu prüfen.
Für alle Fälle, in denen eine mögliche Befangenheit strittig ist, ist der Rat als Kollegialorgan für die
Entscheidung über das Vorliegen von Ausschlussgründen zuständig. Die Entscheidung, ob ein
Mitglied befangen ist, erfolgt als Beschluss des Rates.
Für den Bürgermeister besteht die Verpflichtung zur Festlegung eines Verstoßes gegen die Offenbarungspflicht des § 31 GO NRW durch schriftlichen Bescheid.
Zu Prüfung eines möglichen Verstoßes gegen die Offenbarungspflicht ist eine lückenlose Auflistung aller Tätigkeiten der Mitglieder des Rates erforderlich. Die Mitglieder der Gremien sind gemäß
Korruptionsbekämpfungsgesetz aufgefordert, alle Tätigkeiten in Gremien, Vereinen und Verbänden dem Bürgermeister schriftlich anzuzeigen.
-2-
Liegt keine Entscheidung über die Befangenheit vor, führt das nicht zwangsläufig zur Rechtswidrigkeit eines Beschlusses. Die Mitwirkung eines wegen einer möglichen Befangenheit Betroffenen
kann nach Beendigung der Abstimmung nur geltend gemacht werden, wenn sie für das Abstimmungsergebnis entscheidend war.
In Vertretung
(Hallstein)
-3-