Daten
Kommune
Nettersheim
Größe
188 kB
Datum
11.12.2018
Erstellt
22.11.18, 11:48
Aktualisiert
22.11.18, 11:48
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE NETTERSHEIM
DER BÜRGERMEISTER
FB II -
Vorlage 1090 /X.L.
Datum: 22.11.2018
An den
Haupt- und Finanzausschuss
Sitzungstag:
04.12.2018
Gemeinderat
Sitzungstag:
11.12.2018
zur Beratung in öffentlicher Sitzung
Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Erlass der 4. Änderungssatzung zur Satzung über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze der Gemeinde Nettersheim vom 22.02.2011
Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden
Deckungsvorschlag:
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Anlagen:
Ja
Nein
Satzungsentwurf
2
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Gemeinde Nettersheim beschließt die 4. Änderungssatzung zur Hebesatz-Satzung der Gemeinde Nettersheim vom 22. Februar 2011 in der beigefügten Fassung.
Begründung:
Mit der 3. Änderungssatzung zur Hebesatz-Satzung der Gemeinde Nettersheim
vom 15.12.2015 wurden die Realsteuerhebesätze der Gemeinde Nettersheim wie
folgt festgelegt:
für die Grundsteuer A
(für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe)
für die Grundsteuer B
(für bebaute und unbebaute Grundstücke)
für die Gewerbesteuer
342 v. H.
450 v. H.
433 v. H.
In der Sitzung der Haushaltskommission vom 16.10.2018 wurde vor dem Hintergrund der mit dem GFG 2019 vorgesehenen Anpassung der fiktiven Hebesätze
ein kreisweiter Vergleich der Hebesätze vorgelegt. Dieser Vergleich zeigte auf,
dass die Gemeinde Nettersheim mit Ausnahme im Bereich der Grundsteuer A, bei
der die Stadt Euskirchen noch einen niedrigeren Wert hat, in allen Hebesätzen
mit Abstand an niedrigster Stelle steht.
Es wurde sich vor dem Hintergrund der drohenden Zinsbelastung in künftigen
Jahren und den anstehenden zusätzlichen gemeindlichen Aufwendungen in die
laufende Infrastruktur wie auch in die Bereiche der Sicherheit und Gefahrenabwehr inklusive des Feuerwehrwesens darauf geeinigt, dass mit dem Planentwurf
2019 Anhebungen im Bereich der Grundsteuern A und B eingeplant werden sollten.
Es wurde vorgeschlagen, im Bereich der Grundsteuer A eine Anhebung von 342
v. H. auf 360 v. H. und bei der Grundsteuer B von 450 v. H. auf 470 v. H vorzusehen. Hierdurch können Mehrerträge von rd. 3.400 € im Bereich der Grundsteuer A und von rd. 49.500 € bei der Grundsteuer B erzielt werden.
In der Haushaltskommission bestand Einigkeit, dass im Bereich der Gewerbesteuern zwecks Vermeidung einer weiteren Schwächung der Standortattraktivität
auf eine Anhebung des Hebesatzes verzichtet werden sollte.
In dem aktuellen Planentwurf des Haushaltsplans 2019 ist eine entsprechende
Anhebung der Hebesätze berücksichtigt worden.
Gerade die Finanzierung der laufenden Verwaltungstätigkeit im Pflichtaufgabenbereich zeigt durchgehend eine Unterfinanzierung der Gemeinde, die sich in einer
ansteigenden Inanspruchnahme von Kassenkrediten niederschlägt. Zur Minimierung des hiermit verbundenen Zinsrisikos muss die Gemeinde ihre Einnahmesituation zwecks Stärkung der Selbstfinanzierungskraft verbessern. Mit der vorgeschlagenen Hebesatzerhöhung im Bereich der Grundsteuern verbleibt die Gemeinde im Kreisvergleich nach wie vor im untersten Bereich.
3
Es wird auf der Grundlage der Empfehlungen der Haushaltskommission vorgeschlagen, die o. a. Erhöhungen der Hebesätze für die Grundsteuern A und B mit
der beigefügten Entwurfsfassung der 4. Änderungssatzung zur Hebesatz-Satzung
zu beschließen.
gez. Pracht
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Bürgermeister