Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
318612.pdf
Größe
501 kB
Erstellt
31.10.18, 12:00
Aktualisiert
25.11.18, 03:32
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Fachbereich Immobilienmanagement
Beteiligte Dienststelle/n:
Fachbereich Wohnen, Soziales und Integration
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
FB 23/0504/WP17
öffentlich
31.10.2018
FB 23/23
Verkauf von Grundstücken der öffentlichen Hand
Ratsantrag der Fraktion DIE LINKE vom 27.07.2018
Beratungsfolge:
Datum
Gremium
Zuständigkeit
11.12.2018
Wohnungs- und Liegenschaftsausschuss
Kenntnisnahme
Beschlussvorschlag:
Der Wohnungs- und Liegenschaftsausschuss der Stadt Aachen nimmt den Bericht der Verwaltung zur
Kenntnis.
Vorlage FB 23/0504/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 23.11.2018
Seite: 1/5
Finanzielle Auswirkungen
JA
NEIN
x
Investive
Ansatz
Auswirkungen
20xx
Fortgeschriebener Ansatz
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
20xx ff.
20xx
Gesamt-
Gesamtbedarf (alt)
20xx ff.
bedarf
(neu)
Einzahlungen
0
0
0
0
0
0
Auszahlungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
+ Verbesserung /
0
0
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausreichende Deckung
ausreichende Deckung
vorhanden
vorhanden
- Verschlechterung
konsumtive
Ansatz
Auswirkungen
20xx
Ertrag
Fortgeschriebener Ansatz
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
20xx ff.
20xx
20xx ff.
Folgekos-
Folgekos-
ten (alt)
ten (neu)
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
Abschreibungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
Personal-/
Sachaufwand
+ Verbesserung /
- Verschlechterung
0
0
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausreichende Deckung
ausreichende Deckung
vorhanden
vorhanden
Finanzielle Auswirkungen ergeben sich nicht.
Vorlage FB 23/0504/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 23.11.2018
Seite: 2/5
Erläuterungen:
Die Fraktion DIE LINKE hat folgenden Ratsantrag gestellt:
„Der Rat möge beschließen:
Die Verwaltung wird beauftragt, mit der RWTH, dem BLB und der BIMA ein Konzept zum Verkauf von
öffentlichen Grundstücken/Immobilien im Sinne einer sozialen Stadtentwicklung zu erarbeiten.
Folgende Aspekte müssen in den Verhandlungen berücksichtigt werden:
-
Zum Verkauf stehende Grundstücke/Immobilien der öffentlichen Hand auf dem Gebiet der
Stadt Aachen müssen immer zunächst der Stadt selbst zum Verkauf angeboten werden
Der Verkauf darf nicht nach Höchstgebot, sondern muss nach Konzept erfolgen (analog zu
Grundstücksvergaben der Stadt Aachen, wie z. B. im Wiesental)
Der gesellschaftliche Mehrwert sollte sich in beiderseitigem Interesse kaufpreismindernd
auswirken, wie dies z. B. bei der Schaffung von dauerhaft preiswertem Wohnraum in
kommunalem Eigentum der Fall ist.
Begründung:
Aufgrund der hohen Boden- und Immobilienpreise wird es für die öffentliche Hand zunehmend
schwerer Grundstücke zu erwerben. Insbesondere bei der Versorgung der Einwohnerinnen und
Einwohner mit bezahlbarem Wohnraum, ist der Zugang zu günstigen Baugrundstücken jedoch von
besonderer Bedeutung.
Umso wichtiger wird es zukünftig, Grundstücke, die sich in öffentlicher Hand befinden, für das
Allgemeinwohl und zur Daseinsvorsorge in öffentlichem Eigentum zu behalten.“
Die Verwaltung nimmt wie folgt Stellung:
Bisher hat die Stadt Aachen keine Grundstücke von der RWTH erworben. Nach dem
Organisationsplan der Hochschulverwaltung verfügt die RWTH über ein Facility Management, aber
über keine eigentliche Liegenschaftsverwaltung. Die RWTH Aachen verwaltet kein eigenes
Liegenschaftsvermögen, die von ihr genutzten Flächen werden ihr durch das Land NRW über den
landeseigenen Bau- und Liegenschaftsbetriebs BLB in einem mietvertraglichen Verhältnis zur
Verfügung gestellt. Die RWTH kommt ebenso wie die FH Aachen somit nicht direkt als Verkäufer von
Grundstücken in Frage. Dennoch wird der FB 23 mit beiden Institutionen Gespräche führen, um über
künftige Entwicklungen und möglicherweise nicht mehr benötigte Liegenschaften informiert zu sein.
Die Veräußerung oder Überlassung von landeseigenen Grundstücken in Verwaltung des BLB NRW
regelt § 15 Abs. 3 Haushaltsgesetz NRW. Demnach dürfen mit Zustimmung des Haushalts- und
Finanzausschusses des Landtags Grundstücke
1. direkt und ohne öffentliches Ausschreibungsverfahren auf der Grundlage einer gutachterlichen
Wertermittlung
a) an Gemeinden und Gemeindeverbände oder mehrheitlich kommunale Gesellschaften
für die Erfüllung kommunaler Zwecke oder für die Errichtung von öffentlich gefördertem
Wohnraum im Sinne des Wohnraumförderungsgesetzes, oder
b) an Studentenwerke für deren gesetzlich festgelegte Zwecke, insbesondere für die
Errichtung von studentischem Wohnraum, oder
2. im öffentlichen Ausschreibungsverfahren
a) unter Beschränkung auf Bieter, die sich vertraglich zur Realisierung städtebaulich oder
wohnungspolitisch förderungswürdiger Vorhaben verpflichten, oder
b) mit der Auflage, dass in angemessenem Umfang öffentlich geförderter Wohnraum
errichtet wird, veräußert werden.
Daher führt der BLB für Objekte, die zum Verkauf stehen, in der Regel ein
Interessenbekundungsverfahren durch. Hauptziel bei der Veräußerung sei die Schaffung von
gefördertem Wohnraum. Mithilfe des Interessenbekundungsverfahrens erfasst der BLB, welche
Kaufinteressenten es gibt und für welche Zwecke sie die angebotene Immobilie erwerben möchten.
Vorlage FB 23/0504/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 23.11.2018
Seite: 3/5
Nach Ablauf des Interessenbekundungsverfahrens entscheidet der BLB mit den zuständigen
Ministerien im Einzelfall, ob die Liegenschaft nach § 15 Abs. 3 HHG veräußert wird. So hat das
Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes NRW die Stadt Aachen
vor der Veräußerung der 8.180 m² große Liegenschaft Nizzaallee 34 um Festlegung gebeten, für
welche Zielgruppe und mit welcher Quote für den geförderten Wohnungsbau der Verkauf erfolgen soll.
Die Wohnungsverwaltung hat dem Ministerium empfohlen, für den öffentlich geförderten
Wohnungsbau eine Quote von 100 % anzusetzen oder alternativ im Hinblick auf die Hochschulnähe
geförderte Wohngebäude zu studentischen Wohnzwecken im Umfang von 100 % zu errichten. Dem
ist der BLB teilweise gefolgt und hat das Grundstück mit der Maßgabe, auf dem Kaufobjekt
mindestens in einem Umfang von 70 % der realisierbaren Bruttogrundfläche (ohne Kellergeschoss)
geförderten Wohnraum durch Neubau oder Neuschaffung im Bestand zu errichten, gegen
Höchstgebot zum Verkauf ausgeschrieben. Dabei ist die Quote so umzusetzen, dass mindestens 35
% gefördertes studentisches Wohnen realisiert wird. Die weiteren 35 % können auch mit anderen im
Sinne des WFNG NRW förderfähigem Wohnraum umgesetzt werden.
Bisher hat der BLB NRW in der Regel alle Liegenschaften innerhalb der Stadt Aachen im Wege der
öffentlichen Ausschreibung vergeben. Dies führt dazu, dass derzeit überwiegend zu hohe
Grundstückspreise geboten werden, die es der Stadt Aachen in der Regel nicht ermöglichen,
Grundstücke zu erwerben. Im November hat der FB 23 ein weiteres Gespräch mit dem BLB geführt,
über dessen Ergebnis in der Sitzung mündlich berichtet wird.
Auch der Bund verfügt über seine Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BIMA) bundesweit über ca.
470.000 ha Grundstücke (insbesondere Konversions- und Forstflächen) und ca. 36.000 Wohnungen.
Auch in Aachen besitzt die BIMA sowohl Freiflächen als auch Wohnhäuser sowie Sonderimmobilien
(insbesondere durch die Zollverwaltung).
Nach § 63 Abs. 3 Bundeshaushaltsordnung dürfen Vermögensgegenstände nur zu ihrem vollen Wert
veräußert werden. Ausnahmen können im Haushaltsplan zugelassen werden. Im Haushaltsgesetz
2018 ist zu Einzelplan 60, Kapitel 6004, Titel 121 01 folgender Haushaltsvermerk Nr. 60.3
ausgebracht:
„Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 BHO wird zugelassen, dass die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben an
Gebietskörperschaften sowie privatrechtliche Gesellschaften/Unternehmen, Stiftungen oder Anstalten,
an denen die Kommune/Gebietskörperschaft mehrheitlich beteiligt ist, in deren Gebiet gelegene
entbehrliche Grundstücke im Wege des Direktverkaufs ohne Bieterverfahren unterhalb des
gutachterlich ermittelten Verkehrswertes veräußern kann, wenn der Grundstückserwerb unmittelbar
zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe dient, zu der die Kommune/Gebietskörperschaft gesetzlich
verpflichtet ist oder die sie auf der Grundlage der jeweiligen Kommunalverfassung/Gemeindeordnung
des Landes wahrnimmt. Die Bundesanstalt bietet solche Grundstücke zuerst den Erwerbsberechtigten
an (Erstzugriff). Kaufangebote Dritter bleiben in diesen Fällen unberücksichtigt.
Eine vollständige oder teilweise Weiterveräußerung eines verbilligt erworbenen Grundstücks an
private Dritte ist bei Fortbestand und Weitergabe der gewährten Verbilligung zu gleichen Bedingungen
möglich, soweit sich die Kommune/Gebietskörperschaft des Dritten zur Erfüllung der öffentlichen
Aufgabe bzw. des Verbilligungszwecks bedient. Einzelheiten werden durch die Richtlinie der
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben zur verbilligten Abgabe von Grundstücken (VerbR) geregelt.
Das Gesamtvolumen der gewährten Nachlässe auf den Verkehrswert ist auf einen Betrag von
100.000 T€ beschränkt, soweit es sich nicht um die verbilligte Abgabe entbehrlicher Grundstücke für
Zwecke des sozialen Wohnungsbaus handelt. Der Gewährungszeitraum ist auf sechs Jahre,
beginnend ab dem Haushaltsjahr 2015, begrenzt.“
Die VerbR 2018 wurde nach dem Wohngipfel im Bundeskanzleramt am 21.09.2018 vom
Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages am 26.09.2018 beschlossen und wird von der
BImA in Kürze veröffentlicht.
Demnach steht der Kommune die Erstzugriffsoption für entbehrliche Liegenschaften zu, wenn sie
verbindlich erklärt, dass der Erwerb dauerhaft unmittelbar der Erfüllung einer „öffentlichen Aufgabe“
dient oder zum Neubau von Wohnungen und Ausweitung des Bestands an Sozialwohnungen für
Zwecke des sozialen Wohnungsbaus vorgesehen ist (Zweckerklärung). Nach Abgabe einer
Zweckerklärung würde die BImA das jeweilige Grundstück nicht mehr nach Höchstgebot, sondern
zum gutachterlich ermittelten Verkehrswert veräußern.
Vorlage FB 23/0504/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 23.11.2018
Seite: 4/5
Die verbilligte Abgabe von Liegenschaften der BIMA ist auf folgende Nutzungen beschränkt:
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
für hoheitliche Tätigkeiten oder Überwachungs- und Genehmigungstätigkeiten der
Gebietskörperschaften, die mit Zwangsbefugnissen einhergehen,
für Einrichtungen des öffentlichen Bildungswesens, die vom Staat finanziert und überwacht
werden,
für den Bau und Betrieb allgemeiner Basisinfrastruktureinrichtungen, die ohne Gegenleistung
zur öffentlichen Verwendung bereitgestellt werden,
von rein sozialen Einrichtungen, die ausschließlich Leistungen der Sozialfürsorge verteilen,
von rein sozialen Einrichtungen für Dienstleistungen von allgemeinem Interesse,
für die Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden,
für lokale Infrastruktureinrichtungen ohne überregionale Bedeutung,
für die Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen nach den Regelungen zum
besonderen Städtebaurecht in den §§ 136 bis 171 BauGB (städtebauliche Sanierungs- und
Entwicklungsmaßnahmen),
für Zwecke des sozialen Wohnungsbaus, wenn mindestens vier Wohneinheiten im
Geschosswohnungsbau neu geschaffen werden.
Für die Stadt Aachen ist insbesondere die unter Ziff. 9 genannte Folgenutzung von hohem Interesse,
um Flächen für den Wohnungsbau zu angemessenen Preisen ankaufen zu können.
Die Höhe des Kaufpreisabschlags für die verbilligte Abgabe von Liegenschaften beträgt für die unter
Nrn. 1-5 und Nrn. 7, 8 genannten Nutzungen bis zu 350.000 €. Für die unter Nr. 6 genannte Nutzung
beträgt der Kaufpreisabschlag bis zu 500.000 €.
Für die unter Nr. 9 genannte Nutzungsart wird der Kaufpreisabschlag auf 25.000 € pro neu
geschaffene Wohneinheit festgesetzt. Die Verbilligungen sind pro Kaufvertrag auf den Kaufpreis
begrenzt. Die verbilligte Abgabe für die unter Nrn. 6-9 genannten Nutzungen unterliegt dem Vorbehalt
einer EU-beihilferechtlichen Einzelfallprüfung sowie ggf. den nach EU-Recht vorgesehenen
Genehmigungs- / Anzeigeverfahren.
Während das Land NRW seine Grundstücke mit der Maßgabe öffentlich geförderten Wohnraum zu
errichten oder unter Beschränkung auf Bieter, die sich vertraglich zur Realisierung städtebaulich oder
wohnungspolitisch förderungswürdiger Vorhaben verpflichten, öffentlich ausschreiben kann, hat der
Bund die Möglichkeit eröffnet, direkt und ohne öffentliches Ausschreibungsverfahren auf der
Grundlage einer gutachterlichen Wertermittlung an Gemeinden oder kommunale Gesellschaften zu
verkaufen.
Insgesamt bleibt festzuhalten, dass einzelne Kommunen nicht in der Lage sind, Änderungen der
Landes- oder Bundesgesetze bzw. Verordnungen, welche Grundlage für den Verkauf von Bundesund Landes-Liegenschaften sind, herbeizuführen. Erfolgversprechender sind die derzeitigen
Bemühungen von Institutionen wie dem Deutschen Städtetag, welcher sich darum bemüht, für die
Kommunen vorteilhaftere gesetzliche Grundlagen zu schaffen. Dennoch wird der FB 23 weiter
versuchen, auch außerhalb der vorgesehenen Vergabeverfahren mit BLB und BIMA sowie anderen
großen Anbietern von Liegenschaften Ankaufs- bzw. Entwicklungsgespräche zu führen.
Der Ratsantrag der Fraktion DIE LINKE vom 27.07.2018 gilt hiermit als behandelt.
Anlage:
Ratsantrag der Fraktion DIE LINKE vom 27.07.2018
Vorlage FB 23/0504/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 23.11.2018
Seite: 5/5