Daten
Kommune
Merzenich
Größe
163 kB
Datum
13.12.2018
Erstellt
26.11.18, 14:53
Aktualisiert
26.11.18, 14:53
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE MERZENICH
Der Bürgermeister
„GEMEINSAM MEHR AUS MERZENICH MACHEN!“
Beschlussvorlage
Nr./Drucksache:
118/2018
Verantwortlicher Fachbereich: FB 1
Zur Beratung in:
öffentlicher Sitzung
Sachbearbeiter: Lothar Klein
Aktenzeichen: I-95-951
Datum: 23.11.2018
Vorgesehene Beratungsfolge:
Haupt- und Finanzausschuss
Termin:
05.12.2018
Gemeinderat
13.12.2018
Betreff / TOP:
Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Grundsteuern und Gewerbesteuer in der Gemeinde Merzenich im Haushaltsjahr 2019 (Hebesatzsatzung 2019);
Beratung und Beschluss
Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt:
1. Die anliegend beigefügte Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die
Grundsteuern und Gewerbesteuer in der Gemeinde Merzenich im Haushaltsjahr
2019 (Hebesatzsatzung 2019) wird beschlossen.
2. Der Bürgermeister wird hierdurch in die Lage versetzt, diese Satzung rechtzeitig
bekannt zu machen und Nachveranlagungen zu den Grund- und Gewerbesteuern
2019 zu vermeiden.
Sachverhalt / Begründung:
Der Gemeinderat hat am 09.03.2017 unter anderem einstimmig folgenden Beschluss gefasst (Drs. 19/2017): „Um den Gemeindehaushalt bis zum Ende der Legislaturperiode im
Jahr 2020 strukturell, also bereinigt um einmalig wirkende Sondermaßnahmen, ausgleichen zu können, wird eine stufenweise Erhöhung der Grundsteuer A um jährlich 20 Prozentpunkte, der Grundsteuer B um jährlich 40 Prozentpunkte und der Gewerbesteuer um
jährlich 8 Prozentpunkte lt. nachstehende Tabelle beschlossen:“
Verwaltungsseitig wurden im Haushaltsentwurf 2019, dem v. g. Beschluss des Rates folgend, die entsprechenden Steuerhebesätze eingearbeitet. Der Entwurf der anliegenden
Hebesatz-Satzung enthält keine anderen, insbesondere keine höheren Steuersätze.
In der anstehenden Sitzung des Rates ist auch die Beschlussfassung über die Haushaltssatzung 2019 vorgesehen, die normalerweise die Festsetzung der Steuersätze beinhaltet.
Die Hauptveranlagung zur Gewerbesteuer erfolgt im Januar 2019, zu den Grundsteuern
im Februar 2019. Zumindest für die Hauptveranlagung zur Gewerbesteuer 2019 ist die
Bekanntmachung der Haushaltssatzung (mit den Hebesätzen) nicht rechtzeitig möglich.
Auch für die Hauptveranlagung zu den Grundsteuern kann nicht ausgeschlossen werden,
dass das Genehmigungsverfahren (der Haushaltsentwurf 2019 beinhaltet eine genehmigungspflichtige Rücklagenentnahme) einen längeren als üblichen Zeitraum in Anspruch
nimmt und eine Bekanntmachung der Haushaltssatzung (mit den Hebesätzen) nicht bis
zum Februar 2019 möglich ist.
Ohne die Bekanntmachung der vorgelegten Hebesatz-Satzung können die Steuern nur
nach den (niedrigeren) Vorjahreswerten veranlagt werden. Nach Bekanntmachung der
Haushaltssatzung 2019 käme es dann flächendeckend zu aufwendigen und kostspieligen
Nachveranlagungen.
Zur Vermeidung entsprechender Aufwendungen (rd. 2.800 € + entsprechende Personalkosten) wird vorgeschlagen, die vorliegende Hebesatzsatzung 2019 zu beschließen und
rechtzeitig vor den Veranlagungen bekannt zu machen.
Finanzielle Auswirkungen:
Finanzielle Auswirkungen:
x ja
Gesamtkosten:
jährl. Kosten:
Haushaltsmittel stehen bereit:
Kostenträger:
nein
jährl. Einnahmen:
ja
nein
16.611.01.00/4011000 - 4013000
2
Sachbearbeiter/in:
Fachbereichsleiter/in:
Bürgermeister:
(Unterschrift)
(Unterschrift)
(Unterschrift)
Datum:
Datum:
Datum:
3