Daten
Kommune
Vettweiß
Größe
166 kB
Datum
29.11.2018
Erstellt
27.11.18, 15:06
Aktualisiert
27.11.18, 15:06
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Vettweiß
Der Bürgermeister
Vettweiß, den 26.11.2018
Dezernat: I
Bearbeiter/in: Wirtz, Daniel
Tagesordnungspunkt:
Vorlagennummer:
1. Ergänzung
V-169/2018
Vorlage
für den
Gemeinderat am 29.11.2018
- öffentlich –
Gebührenkalkulation Straßenreinigung und Winterdienst für das Jahr 2019
Begründung:
Wie in der ursprünglichen Vorlage V-169/2018 bereits geschildert, stand der Kehrmeterpreis
für die Dienstleistung Straßenreinigung aufgrund der laufenden Ausschreibung noch nicht
fest.
Die Ausschreibung über die Südkom ist mittlerweile beendet, wie vom Rat beschlossen (sh.
V-126/2018) erhält der günstigste Anbieter den Zuschlag für einen Kehrmeterpreis von
1,48 € netto/Kehrmeter/Jahr.
Aufgrund des jetzt bekannten Preises steigt der Gebührensatz pro Meter im Vergleich zu den
Vorjahren aufgrund der veränderten Marktbedingungen deutlich an.
Straßenreinigung pro m Straßenfront auf örtlichen Straßen
Straßenreinigung pro m Straßenfront auf überörtlichen Straßen
1,64 € (2018 = 0,58 €)
1,56 € (2018 = 0,56 €)
Der Gebührensatz für den Winterdienst ist von der Ausschreibung nicht berührt. Hier gibt es
somit keine Veränderung zu der ursprünglichen Vorlage, der Gebührensatz beträgt 2019
0,13 € (2018 = 0,27 €) je Meter Straßenfront auf Anliegerstraßen.
Beschlussvorschlag:
Der Rat beschließt die anliegende Kalkulation.
Auswirkungen auf den Haushalt:
Der Allgemeinanteil in Höhe von 10% der
Gesamtkosten ist aus allgemeinen
Haushaltsmitteln zu finanzieren. Für den Bereich Straßenreinigung wird mit voraussichtlichen
Kosten in Höhe von 2.422,97 € (Kalkulation 2018=767,01€) gerechnet, für den Bereich
Winterdienst wird mit Kosten in Höhe von 2.106,72€ (2018=2.545,90 €) gerechnet.
Die Kosten für den Winterdienst auf Gemeindeverbindungswegen sind ebenfalls aus
allgemeinen Haushaltsmitteln zu finanzieren. Im Jahr 2019 wird dieser Anteil voraussichtlich
13.882,37€ (Kalkulation 2018 = 15.504,41 €) betragen.
Darüber hinaus hat die vorliegende Gebührenkalkulation keine Auswirkungen auf den
Haushalt, ansatzfähige Kosten werden durch Gebühreneinnahmen gedeckt.