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Mitteilungsvorlage (Wettbürosteuer)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
95 kB
Datum
04.12.2018
Erstellt
26.11.18, 18:34
Aktualisiert
26.11.18, 18:34
Mitteilungsvorlage (Wettbürosteuer) Mitteilungsvorlage (Wettbürosteuer)

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Inhalt der Datei

Vorlage Nr.: 330/2018 Erstellt am: 30.10.2018 Aktenzeichen: III/220 Mitteilungsvorlage Gremium Haupt- und Finanzausschuss TOP ö. Sitzung X nö. Sitzung Termin 04.12.2018 Betreff Wettbürosteuer Mitteilung Der Rat hat in seiner Sitzung am 10.10.2017 beschlossen, dass die Prüfung zur Einführung einer Wettbürosteuer nach Veröffentlichung einer entsprechenden Mustersatzung erneut durchgeführt wird. Die Mustersatzung wurde am 08.12.2017 vom Städte- und Gemeindebund veröffentlicht. Unabhängig davon wurden weitere Erfahrungen der RheinErft-Kreis-Kommunen sowie die weitere Rechtsentwicklung hierzu ausgewertet. Folgende Erkenntnisse liegen hierzu zwischenzeitlich vor: Im Rhein-Erft-Kreis wurde die Wettbürosteuer bislang lediglich in den Städten Bergheim, Bedburg und Erftstadt eingeführt. Da in Bergheim die rechtswidrige Berechnungsgrundlage noch nicht umgestellt wurde, können hier keine verwertbaren Zahlen herangezogen werden. In Bedburg und Erftstadt wurde die Satzung mit neuer Berechnungsgrundlage zwischenzeitlich beschlossen. Hier ergab sich bei einem Steuersatz von jeweils 3% im Durchschnitt für ein Wettbüro ein Steueraufkommen von ca. 1.200,-€ im Monat. Allerdings liegen diesem Wert lediglich Zahlen für einen Monat zugrunde, sodass verlässliche Prognosen auch vor dem Hintergrund der gewählten Berechnungsgrundlage (eingesetzter Gesamtbetrag) nicht möglich sind. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Steuersatz in Höhe von 3 % möglicherweise erdrosselnd sein könnte. Eine aufkommensneutrale Besteuerung kann nach Umstellung des Steuermaßstabes in den jeweiligen Kommunen nach bisherigen Erkenntnissen jedenfalls wohl nur mit einem niedrigeren Steuersatz erreicht werden. Es bliebe daher stets zu beobachten und zu bewerten, ob örtliche Entwicklungen auf eine erdrosselnde Wirkung der Besteuerung schließen lassen. Das OVG NRW hat in einem Urteil aus Juli 2018 auch klargestellt, dass dem Wettbüro eine gewisse Aufenthaltsqualität zukommen müsse, die z.B. durch Tische, Stühle, Dekoration, Angebot von Getränken und Snacks realisiert werden könne. Im entschiedenen Fall genügte es dem Gericht auch nicht, dass sich unmittelbar an das Wettlokal angrenzend eine Gaststätte befindet, die die geforderte Aufenthaltsqualität bietet. Hierdurch gehen die Wettanbieter vermehrt dazu über, die entsprechenden Räumlichkeiten abzutrennen, so auch in Pulheim. Nach Auskunft des Ordnungsamtes befinden sich aktuell 4 Wettbüros bzw. wettbüroähnliche Betriebe in der Vorlage Nr.: 330/2018 . Seite 2 / 2 Stadt Pulheim, wovon eines voraussichtlich wieder schließen werde. Bei zwei Betrieben gibt es separate Räume für die Wettgeräte. Es verbliebe nach derzeitigem Sachstand dann noch ein einziges Wettbüro, das der Besteuerung unterworfen werden könnte. Es wäre aber davon auszugehen, dass spätestens dann - soweit dies möglich ist - dort ebenfalls bauliche Veränderungen vorgenommen würden, um einer Festsetzung zu entgehen. Auf Grundlage der vorgenannten Zahlen ergäbe sich bei lediglich einem für die Besteuerung relevanten Wettbüro in Pulheim ein jährlicher Ertrag in Höhe von ca. 14.400 €. Bei einem niedrigeren Steuersatz von bspw. 2% läge der jährliche Ertrag in Abhängigkeit des Wetteinsatzes bei nur noch ca. 9.600 €. Der hierfür entstehende Verwaltungsaufwand dürfte allerdings deutlich höher sein, als bspw. die Erhebung der Sexsteuer, da hier von den Steuerpflichtigen regelmäßig Steuererklärungen abzugeben sind, die (ähnlich wie bei der Vergnügungssteuer) nach den abgabenrechtlichen Vorschriften vollumfänglich geprüft werden müssten. Hinzu kommt der Zeitaufwand für die Schätzung von Besteuerungsrundlagen und etwaige Widerspruchsverfahren. Die weiteren Entwicklungen bleiben abzuwarten.