Daten
Kommune
Wesseling
Größe
105 kB
Datum
11.12.2018
Erstellt
26.11.18, 17:06
Aktualisiert
26.11.18, 17:06
Stichworte
Inhalt der Datei
Sitzungsvorlage Nr.:
197/2018 1. Ergänzung
Federführender Bereich
Beteiligte Bereiche
Entsorgungsbetriebe
- 14 -
II/A
Vorlage für
Rat
Betrifft:
(ggf. Anlagen bezeichnen)
Entsorgungsbetriebe Wesseling
hier: Feststellung des Jahresabschlusses 2017 und Entscheidung über die Gewinnverwendung
Namenszeichen des federführenden Bereichs
Sachbearbeiter/in
Leiter/in
Datum
Namenszeichen Beteiligte Bereiche
- 14 -
II/A
20.11.2018
Namenszeichen
I/10
Bearbeitungsvermerk
Fachdezernent
Kämmerer
Bürgermeister
STADT WESSELING
Vorlagen-Nr.: 197/2018 1. Ergänzung
Der Bürgermeister
Sachbearbeiter/in:
Datum:
Herr Böhmer
20.11.2018
X
öffentlich
nichtöffentlich
Beratungsfolge:
Rat
Betreff:
Entsorgungsbetriebe Wesseling
hier: Feststellung des Jahresabschlusses 2017 und Entscheidung über die Gewinnverwendung
Beschlussentwurf:
Der Jahresabschluss und der Lagebericht der Entsorgungsbetriebe Wesseling für das Wirtschaftsjahr 2017
werden, wie in der Vorlage beschriebener Fassung, festgestellt.
Das Jahresergebnis 2017 von 351.169,90 € wird wie folgt verwendet:
-
Von dem Gewinn des Betriebszweiges Abwasserbeseitigung von
werden 410.973,39 € in die Rücklage eingestellt.
-
Der Verlust des Betriebszweiges Betriebshof von
wird mit dem Gewinnvortrag verrechnet und auf neue
Rechnung vorgetragen.
Dem Betriebsausschuss wird die vorbehaltlose Entlastung erteilt.
410.973,39 €
58.803,49 €
Sachdarstellung:
1. Problem
Zur Prüfung des Jahresabschlusses des Betriebes „Entsorgungsbetriebe der Stadt Wesseling“ zum
31.12.2017 weist die Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen auf folgendes hin:
Nach § 5 Abs. 5 der EigVO NRW entscheidet der Betriebsausschuss über die Entlastung der Betriebsleitung. Aufgabe des Rates ist es nach § 4 Buchstabe c) der EigVO NRW über die Entlastung des Betriebsausschusses zu entscheiden.
Mit Vorlage 197/2018 wurde im Betriebsausschuss am 26.09.2018 sowie im Rat am 02.10.2018 gemäß dem
Beschlussentwurf jeweils der Betriebsleitung die vorbehaltlose Entlastung erteilt.
2. Lösung
Um den oben genannten Anforderungen nachzukommen wird der Beschlussentwurf wie folgt ergänzt:
Dem Betriebsausschuss wird die vorbehaltlose Entlastung erteilt.
Nach der Entscheidung des Rates wird die Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen über die Entlastung des Betriebsausschusses informiert.
3. Alternativen
werden nicht vorgeschlagen.
4. Finanzielle Auswirkungen
sind dargestellt.