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Beschlussvorlage (Entsorgungsbetriebe Wesseling hier: Feststellung des Jahresabschlusses 2017 und Entscheidung über die Gewinnverwendung )

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
105 kB
Datum
11.12.2018
Erstellt
26.11.18, 17:06
Aktualisiert
26.11.18, 17:06
Beschlussvorlage (Entsorgungsbetriebe Wesseling
hier: Feststellung des Jahresabschlusses 2017 und Entscheidung über die Gewinnverwendung
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Inhalt der Datei

Sitzungsvorlage Nr.: 197/2018 1. Ergänzung Federführender Bereich Beteiligte Bereiche Entsorgungsbetriebe - 14 - II/A Vorlage für Rat Betrifft: (ggf. Anlagen bezeichnen) Entsorgungsbetriebe Wesseling hier: Feststellung des Jahresabschlusses 2017 und Entscheidung über die Gewinnverwendung Namenszeichen des federführenden Bereichs Sachbearbeiter/in Leiter/in Datum Namenszeichen Beteiligte Bereiche - 14 - II/A 20.11.2018 Namenszeichen I/10 Bearbeitungsvermerk Fachdezernent Kämmerer Bürgermeister STADT WESSELING Vorlagen-Nr.: 197/2018 1. Ergänzung Der Bürgermeister Sachbearbeiter/in: Datum: Herr Böhmer 20.11.2018 X öffentlich nichtöffentlich Beratungsfolge: Rat Betreff: Entsorgungsbetriebe Wesseling hier: Feststellung des Jahresabschlusses 2017 und Entscheidung über die Gewinnverwendung Beschlussentwurf: Der Jahresabschluss und der Lagebericht der Entsorgungsbetriebe Wesseling für das Wirtschaftsjahr 2017 werden, wie in der Vorlage beschriebener Fassung, festgestellt. Das Jahresergebnis 2017 von 351.169,90 € wird wie folgt verwendet: - Von dem Gewinn des Betriebszweiges Abwasserbeseitigung von werden 410.973,39 € in die Rücklage eingestellt. - Der Verlust des Betriebszweiges Betriebshof von wird mit dem Gewinnvortrag verrechnet und auf neue Rechnung vorgetragen. Dem Betriebsausschuss wird die vorbehaltlose Entlastung erteilt. 410.973,39 € 58.803,49 € Sachdarstellung: 1. Problem Zur Prüfung des Jahresabschlusses des Betriebes „Entsorgungsbetriebe der Stadt Wesseling“ zum 31.12.2017 weist die Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen auf folgendes hin: Nach § 5 Abs. 5 der EigVO NRW entscheidet der Betriebsausschuss über die Entlastung der Betriebsleitung. Aufgabe des Rates ist es nach § 4 Buchstabe c) der EigVO NRW über die Entlastung des Betriebsausschusses zu entscheiden. Mit Vorlage 197/2018 wurde im Betriebsausschuss am 26.09.2018 sowie im Rat am 02.10.2018 gemäß dem Beschlussentwurf jeweils der Betriebsleitung die vorbehaltlose Entlastung erteilt. 2. Lösung Um den oben genannten Anforderungen nachzukommen wird der Beschlussentwurf wie folgt ergänzt: Dem Betriebsausschuss wird die vorbehaltlose Entlastung erteilt. Nach der Entscheidung des Rates wird die Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen über die Entlastung des Betriebsausschusses informiert. 3. Alternativen werden nicht vorgeschlagen. 4. Finanzielle Auswirkungen sind dargestellt.