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Beschlussvorlage (Bürgeranregung gem. § 24 Abs.1 Gemeindeordnung NRW (GO NRW); hier: Anregung gegen den Bau von einem Mehrfamilienhaus auf dem Grünstreifen hinter der Feuerwehr Luchem)

Daten

Kommune
Langerwehe
Größe
19 kB
Datum
06.12.2018
Erstellt
27.11.18, 12:17
Aktualisiert
27.11.18, 12:17
Beschlussvorlage (Bürgeranregung gem. § 24 Abs.1 Gemeindeordnung NRW (GO NRW);
hier: Anregung gegen den Bau von einem Mehrfamilienhaus auf dem Grünstreifen hinter der Feuerwehr Luchem) Beschlussvorlage (Bürgeranregung gem. § 24 Abs.1 Gemeindeordnung NRW (GO NRW);
hier: Anregung gegen den Bau von einem Mehrfamilienhaus auf dem Grünstreifen hinter der Feuerwehr Luchem)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Langerwehe Der Bürgermeister Amt / Abteilung: Amt für zentrale Verwaltungsaufgaben Az.: Schr. Vorlagennummer: VL-207/2018 Langerwehe, den 24.10.2018 TOP Vorlage für die Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses Öffentlich Einst. Ja Nein Enth. Bemerkungen Bürgeranregung gem. § 24 Abs.1 Gemeindeordnung NRW (GO NRW); hier: Anregung gegen den Bau von einem Mehrfamilienhaus auf dem Grünstreifen hinter der Feuerwehr Luchem Sachdarstellung: Bei der Verwaltung ist eine Bürgeranregung gem. § 24 Abs. 1 der GO NRW eingereicht worden, die sich gegen den Bau eines Mehrfamilienhauses auf dem Grünstreifen hinter dem Feuerwehrgerätehaus in Luchem wendet. Diese Anregung ist als Anlage beigefügt. Bestandteil des Schreibens waren Unterschriftenlisten, die insgesamt von 139 Anwohnern unterzeichnet waren. Aus Datenschutzgründen wurden die Unterschriften dieser öffentlichen Vorlage nicht beigefügt. Gemäß § 24 GO NRW i.V.m. § 14 der Hauptsatzung der Gemeinde Langerwehe hat jeder das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Anregungen und Beschwerden in Angelegenheiten der Gemeinde an den Rat zu wenden. Gem. § 14 Abs. 3 der Hauptsatzung hat der Rat für die Erledigung von Anregungen und Beschwerden den Haupt- und Finanzausschuss bestimmt. Dieser prüft gem. § 14 Abs. 5 die Anregung bzw. Beschwerde inhaltlich und überweist sie an die zur Entscheidung berechtigte Stelle. Bei der Überweisung kann der Haupt- und Finanzausschuss Empfehlungen aussprechen, an die die zur Entscheidung berechtigte Stelle nicht gebunden ist. Inhalt der Anregung ist eine Angelegenheit der Gemeinde, nämlich der Verkauf des gemeindeeigenen Grundstückes in Luchem hinter dem Feuerwehrgerätehaus und damit verbunden die beabsichtigte Bebauung durch den Erwerber des Grundstücks. Damit ist die Anregung grundsätzlich zulässig. Drucksache VL-207/2018 Seite - 2 - Da der Rat der Gemeinde am 12.07.2018 beschlossen hat, das Grundstück zu veräußern, kann nur der Rat über die Angelegenheit abschließend entscheiden. Finanzielle Auswirkungen: Mitzeichnung Kämmerei: ______________ Keine Beschlussvorschlag: Der Ausschuss stellt fest, dass die Bürgeranregung gem. § 24 GO NRW zulässig ist und überweist sie zur weiteren Beratung an den Rat der Gemeinde. Der Bürgermeister (Göbbels)