Daten
Kommune
Langerwehe
Größe
19 kB
Datum
06.12.2018
Erstellt
27.11.18, 12:17
Aktualisiert
27.11.18, 12:17
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Langerwehe
Der Bürgermeister
Amt / Abteilung: Amt für zentrale Verwaltungsaufgaben
Az.:
Schr.
Vorlagennummer: VL-207/2018
Langerwehe, den 24.10.2018
TOP
Vorlage
für die Sitzung
des Haupt- und Finanzausschusses
Öffentlich
Einst.
Ja
Nein
Enth.
Bemerkungen
Bürgeranregung gem. § 24 Abs.1 Gemeindeordnung NRW (GO NRW);
hier: Anregung gegen den Bau von einem Mehrfamilienhaus auf dem Grünstreifen
hinter der Feuerwehr Luchem
Sachdarstellung:
Bei der Verwaltung ist eine Bürgeranregung gem. § 24 Abs. 1 der GO NRW eingereicht
worden, die sich gegen den Bau eines Mehrfamilienhauses auf dem Grünstreifen hinter
dem Feuerwehrgerätehaus in Luchem wendet.
Diese Anregung ist als Anlage beigefügt.
Bestandteil des Schreibens waren Unterschriftenlisten, die insgesamt von 139 Anwohnern
unterzeichnet waren. Aus Datenschutzgründen wurden die Unterschriften dieser
öffentlichen Vorlage nicht beigefügt.
Gemäß § 24 GO NRW i.V.m. § 14 der Hauptsatzung der Gemeinde Langerwehe hat jeder
das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Anregungen und
Beschwerden in Angelegenheiten der Gemeinde an den Rat zu wenden.
Gem. § 14 Abs. 3 der Hauptsatzung hat der Rat für die Erledigung von Anregungen und
Beschwerden den Haupt- und Finanzausschuss bestimmt. Dieser prüft gem. § 14 Abs. 5
die Anregung bzw. Beschwerde inhaltlich und überweist sie an die zur Entscheidung
berechtigte Stelle. Bei der Überweisung kann der Haupt- und Finanzausschuss Empfehlungen aussprechen, an die die zur Entscheidung berechtigte Stelle nicht gebunden ist.
Inhalt der Anregung ist eine Angelegenheit der Gemeinde, nämlich der Verkauf des
gemeindeeigenen Grundstückes in Luchem hinter dem Feuerwehrgerätehaus und damit
verbunden die beabsichtigte Bebauung durch den Erwerber des Grundstücks. Damit ist
die Anregung grundsätzlich zulässig.
Drucksache VL-207/2018
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Da der Rat der Gemeinde am 12.07.2018 beschlossen hat, das Grundstück zu veräußern,
kann nur der Rat über die Angelegenheit abschließend entscheiden.
Finanzielle Auswirkungen:
Mitzeichnung Kämmerei: ______________
Keine
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss stellt fest, dass die Bürgeranregung gem. § 24 GO NRW zulässig ist und
überweist sie zur weiteren Beratung an den Rat der Gemeinde.
Der Bürgermeister
(Göbbels)