Daten
Kommune
Langerwehe
Größe
89 kB
Datum
13.12.2018
Erstellt
27.11.18, 12:17
Aktualisiert
27.11.18, 12:17
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Langerwehe
Langerwehe, den 07.11.2018
Der Bürgermeister
Ordnungsamt / Standesamt / Bürgerbüro /
Amt / Abteilung:
Soziale Angelegenheiten
Az.:
Rö.
Vorlagennummer: VL-220/2018
TOP
Vorlage
für die Sitzung
des Haupt- und Finanzausschusses;
des Rates der Gemeinde Langerwehe
Öffentlich
Einst.
Ja
Nein
Enth.
Bemerkungen
Erlass der ordnungsbehördlichen Verordnung über die Freigabe verkaufsoffener
Sonntage im Jahr 2019
Sachdarstellung:
Gemäß § 6 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz LÖG NRW) wird die örtliche Ordnungsbehörde ermächtigt, maximal vier verkaufsoffene Sonntage nach § 6 Abs. 1 Satz 1 LÖG NRW durch Verordnung freizugeben.
An diesen verkaufsoffenen Sonntagen dürfen die Verkaufsstellen in den Ortsteilen
Langerwehe, Jüngersdorf und Stütgerloch für die Dauer von fünf Stunden geöffnet
bleiben. Eine Öffnung der Verkaufsstellen außerhalb dieser Ortsteile entspricht nicht den
Voraussetzungen des LÖG NRW, da die erforderliche Nähe zu den Veranstaltungen nicht
vorliegt.
In Absprache mit der IV Pro Langerwehe sollen, wie in den vergangenen Jahren, an
folgenden Terminen verkaufsoffene Sonntage, jeweils im Zeitraum von 12.00 bis 17.00
Uhr festgesetzt werden:
05. Mai 2019 – Frühlingsfest der Gemeinde (für die Ortsteile Langerwehe, Jüngersdorf
und Stütgerloch)
07. Juli 2019 – Sommerfest (für die Ortsteile Langerwehe, Jüngersdorf und Stütgerloch)
01. Dezember 2019 – Töpfermarkt (nur für Langerwehe)
Das öffentliche Interesse an der Öffnung in den o.g. Ortsteilen liegt vor, da die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 LÖG NRW erfüllt sind. Bei den Veranstaltungen
handelt es sich um kulturelle Anlässe, die seit vielen Jahren in gleichem Maße durchgeführt werden. Zwar besteht ein Umsatz- und Erwerbsinteresse der lokalen Handelsbetriebe, jedoch steht dieses nicht im Vordergrund sondern stellt lediglich eine wichtige
Begleitung zu den in Vorbereitung befindlichen Veranstaltungen an diesen Tagen.
Drucksache VL-220/2018
Seite - 2 -
Dem § 6 Abs. 4 LÖG NRW folgend, sind vor Erlass der Rechtsverordnung zur Freigabe
der verkaufsoffenen Sonntage die zuständigen Gewerkschaften, Arbeitgeber- und
Wirtschaftsverbände und Kirchen, die jeweiligen Industrie- und Handelskammern sowie
die Handwerkskammer zu hören.
Aufgrund der durchgeführten Anhörungen wurden folgende Einlassungen vorgetragen:
Industrie- und Handelskammer (E-Mail vom 09.11.2018):
Sehr geehrter Herr Rösler,
wir nehmen Bezug auf Ihr Schreiben vom 7.11.18. Aus Sicht der IHK Aachen bestehen
keine durchgreifenden Bedenken gegen das Offenhalten von Verkaufsstellen in
Langerwehe an den drei genannten Sonntagen.
Aufgrund der aktuellen Gesetzesänderung bitten wir um Verständnis, dass wir im Hinblick
auf die rechtliche Zulässigkeit der genannten Verordnung keine abschließende Beurteilung vornehmen können.
Freundliche Grüße
Industrie- und Handelskammer Aachen
International, Verkehr und Handel
Monika Frohn
Gruppenleiterin
Verdi (Schreiben vom 09.11.2018, eingegangen am 12.11.2018):
Siehe Anlage
Entgegen den Ausführungen der Gewerkschaft verdi ist die gerichtliche Nachprüfbarkeit
des Vorliegens eines Sachgrundes gewährleistet.
Entsprechende Informationen zu Charakter, Größe und Zuschnitt der Veranstaltungen
werden rechtzeitig mit der IV Pro sowie dem Töpfereimuseum abgeklärt; diesbezüglich hat
es bereits erste Gespräche mit Herrn Herten von der IV Pro gegeben. Eine Verpflichtung,
diese Informationen oder weitere Begründungen der Gewerkschaft verdi zur Verfügung zu
stellen, geht aus dem LÖG NRW nicht hervor. Auch besteht keine rechtliche Veranlassung, eine Erlaubnis oder Freigabe seitens der verdi zu erwirken.
Daher wird seitens der Verwaltung vorgeschlagen, nicht auf die Drohung der Gewerkschaft verdi einzugehen, das Schreiben unkommentiert zu lassen und weiteren Maßnahmen, sofern diese tatsächlich ergriffen werden sollten, zu gegebener Zeit entsprechend zu
begegnen.
Seitens der evangelischen Kirchengemeinde, der katholischen Kirche und der
Handwerkskammer Aachen wurden innerhalb der Anhörungsfrist keine Einlassungen
vorgetragen.
Drucksache VL-220/2018
Finanzielle Auswirkungen:
Seite - 3 -
Mitzeichnung Kämmerei: ______________
keine
Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Gemeinde Langerwehe den
Beschluss der vorgenannten ordnungsbehördlichen Verordnung.
Der Rat der Gemeinde Langerwehe beschließt die o.g. ordnungsbehördliche Verordnung.
Der Bürgermeister
(Göbbels)