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Antrag (Antrag bzgl. Wiedereinführung der Erftstadt-Card)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
103 kB
Datum
04.12.2018
Erstellt
29.11.18, 15:05
Aktualisiert
17.01.19, 18:40
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Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister A 643/2018 Az.: Amt: - 51 BeschlAusf.: - 51 Datum: 29.11.2018 gez. Knips Kämmerer Kämmerer gez. Breetzmann Erster Beigeordneter Dezernat 4 Dezernat 6 gez. Erner, Bürgermeister BM gez. Feldmann Amtsleiter RPA Den beigefügten Antrag der SPD-Fraktion leite ich an die zuständigen Ausschüsse weiter. Beratungsfolge Haupt-, Finanz- und Personalausschuss Betrifft: Termin 04.12.2018 Bemerkungen beschließend Antrag bzgl. Wiedereinführung der Erftstadt-Card Finanzielle Auswirkungen: Kosten in €: Erträge in €: Kostenträger: Sachkonto: mindestens 25.000 € nur Personal Folgekosten in €: Mittel stehen zur Verfügung: Jahr der Mittelbereitstellung: mindestens 25.000 € p.a. PerJa Nein sonal Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke) Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt: Folgekosten Kernhaushalt: Ja Nein Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Stellungnahme der Verwaltung: Die Einstellung der Erftstadt Card wurde zum 31.07.2011 mit deutlicher Mehrheit beschlossen. Mit neuer bundesgesetzlicher Regelung ist am 29.03.2011, rückwirkend zum 01.01.2011, das Bildungs- und Teilhabepaket (BuT) beschlossen worden. Große Teile dieses BuT waren deckungsgleich mit der Zielrichtung der Erftstadt Card. Die Inanspruchnahme der Vergünstigungen der E-Card durch Erwachsene war nur gering. Der Hauptkostenanteil lag bei der Finanzierung des Essensgeldes in den Kitas und Schulen. Die Wiedereinführung der E-Card, als freiwillige Aufgabe, soll Vergünstigungen im Bereich Eintritt in die Bäder, kulturelle Veranstaltungen der Stadt sowie Kurse der VHS ermöglichen. Die dadurch bedingten Einnahmeverluste lassen sich aktuell nicht beziffern. Bei Einführung einer neuen E-Card, sind die Personen antragsberechtigt, die im Leistungsbezug nach dem SGB II, dem SGB XII, dem Wohngeldgesetz und dem Asylbewerberleistungsgesetz stehen sowie Kinderzuschlagberechtigt nach dem Bundeskindergeldgesetz sind oder ein Einkommen erzielen, dass den Bedarfssatz nach dem SGB II um nicht mehr als 30 % übersteigt Bei den Personen die im Leistungsbezug stehen, ist die Vorlage des entsprechenden Bescheides für die E-Card Ausstellung ausreichend. Bei den übersteigenden Einkommen muss individuell eine Einkommensprüfung erfolgen. Leistungsberechtigt nach dem SGB II aktuell: 2796 Personen Leistungsberechtigt nach dem SGB XII aktuell: 928 Personen Wohngeldbezieher aktuell: 715 Personen Kinderzuschlagbezieher: unbekannte Größe Personen mit übersteigendem Einkommen: unbekannte Größe Die Ausstellung der E-Card für den o.g. Personenkreis würde im Hinblick auf die ermittelten Zahlen der berechtigten Antragsteller, Arbeitskraft in nicht unerheblichem Umfang binden. Antragsaufnahme, Prüfung der Berechtigung, Ermittlung des Einkommens, Ausstellung der E-Card pro Kopf und statistische Erfassung fallen für jedes Kalenderjahr erneut an. Erfahrungsgemäß werden in den ersten drei Monaten des Jahres die meisten Anträge gestellt und das Arbeitsaufkommen ist mit den vorhandenen Personalkapazitäten nicht zu leisten. Viele Kommunen haben solche Vergünstigungskarten nicht oder nicht mehr. In der Vergleichskommune Stadt Brühl wird der Brühl Pass ausgegeben. Auch hierbei sind Personen mit geringfügigem Einkommen antragsberechtigt. Für die Bearbeitung der Anträge ist eine Sachbearbeiterin in den ersten drei Monaten eines Jahres in Vollzeit und für die restliche Zeit mit bis zu 10 Stunden mit der Aufgabe befasst. Für 2018 wurden bisher 1500 Brühl Pässe ausgegeben. Darin beträgt der Anteil der Personen mit geringfügigem Einkommen 164. Hochgerechnet auf die möglichen Erftstädter Fallzahlen wäre bei einer entsprechenden Implementierung der Aufgabe die Ausweitung des Stellenplans um bis zu 1,5 Stellen erforderlich. Würden sich die Fallzahlen vergleichbar mit Brühl einpendeln, ist eine Sachbearbeitung EG 7 TvÖD im Umfang von einer halben Stelle erforderlich. In Vertretung (Breetzmann) -2-