Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
103 kB
Datum
04.12.2018
Erstellt
29.11.18, 15:05
Aktualisiert
17.01.19, 18:40
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
A 643/2018
Az.:
Amt: - 51 BeschlAusf.: - 51 Datum: 29.11.2018
gez. Knips Kämmerer
Kämmerer
gez. Breetzmann Erster
Beigeordneter
Dezernat 4
Dezernat 6
gez. Erner, Bürgermeister
BM
gez. Feldmann
Amtsleiter
RPA
Den beigefügten Antrag der SPD-Fraktion leite ich an die zuständigen Ausschüsse weiter.
Beratungsfolge
Haupt-, Finanz- und Personalausschuss
Betrifft:
Termin
04.12.2018
Bemerkungen
beschließend
Antrag bzgl. Wiedereinführung der Erftstadt-Card
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten in €:
Erträge in €:
Kostenträger:
Sachkonto:
mindestens
25.000 € nur
Personal
Folgekosten in €:
Mittel stehen zur Verfügung:
Jahr der Mittelbereitstellung:
mindestens 25.000 € p.a. PerJa
Nein
sonal
Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke)
Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt:
Folgekosten Kernhaushalt:
Ja
Nein
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Einstellung der Erftstadt Card wurde zum 31.07.2011 mit deutlicher Mehrheit beschlossen.
Mit neuer bundesgesetzlicher Regelung ist am 29.03.2011, rückwirkend zum 01.01.2011, das Bildungs- und Teilhabepaket (BuT) beschlossen worden.
Große Teile dieses BuT waren deckungsgleich mit der Zielrichtung der Erftstadt Card.
Die Inanspruchnahme der Vergünstigungen der E-Card durch Erwachsene war nur gering.
Der Hauptkostenanteil lag bei der Finanzierung des Essensgeldes in den Kitas und Schulen.
Die Wiedereinführung der E-Card, als freiwillige Aufgabe, soll Vergünstigungen im Bereich Eintritt
in die Bäder, kulturelle Veranstaltungen der Stadt sowie Kurse der VHS ermöglichen. Die dadurch
bedingten Einnahmeverluste lassen sich aktuell nicht beziffern.
Bei Einführung einer neuen E-Card, sind die Personen antragsberechtigt, die im Leistungsbezug
nach dem SGB II, dem SGB XII, dem Wohngeldgesetz und dem Asylbewerberleistungsgesetz
stehen sowie Kinderzuschlagberechtigt nach dem Bundeskindergeldgesetz sind oder ein Einkommen erzielen, dass den Bedarfssatz nach dem SGB II um nicht mehr als 30 % übersteigt
Bei den Personen die im Leistungsbezug stehen, ist die Vorlage des entsprechenden Bescheides
für die E-Card Ausstellung ausreichend.
Bei den übersteigenden Einkommen muss individuell eine Einkommensprüfung erfolgen.
Leistungsberechtigt nach dem SGB II aktuell: 2796 Personen
Leistungsberechtigt nach dem SGB XII aktuell: 928 Personen
Wohngeldbezieher aktuell:
715 Personen
Kinderzuschlagbezieher:
unbekannte Größe
Personen mit übersteigendem Einkommen:
unbekannte Größe
Die Ausstellung der E-Card für den o.g. Personenkreis würde im Hinblick auf die ermittelten Zahlen
der berechtigten Antragsteller, Arbeitskraft in nicht unerheblichem Umfang binden. Antragsaufnahme, Prüfung der Berechtigung, Ermittlung des Einkommens, Ausstellung der E-Card pro Kopf
und statistische Erfassung fallen für jedes Kalenderjahr erneut an.
Erfahrungsgemäß werden in den ersten drei Monaten des Jahres die meisten Anträge gestellt und
das Arbeitsaufkommen ist mit den vorhandenen Personalkapazitäten nicht zu leisten.
Viele Kommunen haben solche Vergünstigungskarten nicht oder nicht mehr. In der Vergleichskommune Stadt Brühl wird der Brühl Pass ausgegeben. Auch hierbei sind Personen mit geringfügigem Einkommen antragsberechtigt. Für die Bearbeitung der Anträge ist eine Sachbearbeiterin in
den ersten drei Monaten eines Jahres in Vollzeit und für die restliche Zeit mit bis zu 10 Stunden mit
der Aufgabe befasst.
Für 2018 wurden bisher 1500 Brühl Pässe ausgegeben. Darin beträgt der Anteil der Personen mit
geringfügigem Einkommen 164. Hochgerechnet auf die möglichen Erftstädter Fallzahlen wäre bei
einer entsprechenden Implementierung der Aufgabe die Ausweitung des Stellenplans um bis zu
1,5 Stellen erforderlich. Würden sich die Fallzahlen vergleichbar mit Brühl einpendeln, ist eine
Sachbearbeitung EG 7 TvÖD im Umfang von einer halben Stelle erforderlich.
In Vertretung
(Breetzmann)
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