Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
129 kB
Datum
11.12.2018
Erstellt
29.11.18, 13:51
Aktualisiert
29.11.18, 13:51
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bad Münstereifel
Bad Münstereifel, den 24.11.2018
- Die Bürgermeisterin Az: 22-33-10 Le
Nr. der Ratsdrucksache: 1293-X
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Sitzungsfolge
Termin
Rat
11.12.2018
Zur Mitteilung in öffentlicher Sitzung:
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Bezeichnung der Mitteilung:
Wirtschaftliche Beteiligung der Stadt Bad Münstereifel an der Errichtung und dem Betrieb
eines Wohnmobilparks
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Berichterstatter/in: Ulrich Ley
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( ) Kosten €:
( )
Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
( ) ja / ( ) nein
( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft
( )
( )
Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden.
Kostenstelle
Konto
________________ _____________
Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein
_________________ € jährlich
( ) Anlagen sind beigefügt
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Ausgearbeitet:
Beteiligt:
Mitgezeichnet:
GBA
20.1
PR
AL
20
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Bürgermeisterin
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1. Sachverhalt:
Von verschiedenen Stadtverordneten und auch aus der Bürgerschaft gibt es Ansprachen an die
Verwaltung, warum die Stadt sich nicht wirtschaftlich an der Errichtung und dem Betrieb eines
Wohnmobilhafens beteiligt und daraus Rendite für den Haushalt generiert.
Die Frage der rechtlichen Zulässigkeit einer wirtschaftliche Betätigung durch die Stadt ist anhand
der Bestimmungen der §§ 107 ff. GO NRW zu beurteilen. Diese Vorschriften sowie auch die allgemeinen Haushaltsgrundsätze schränken die Handlungsfreiheit von Kommunen erheblich ein:
a)
Nach § 107 Abs. 1, Nr. 1 GO NRW darf eine Gemeinde sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben
wirtschaftlich betätigen, wenn ein öffentlicher Zweck die Betätigung erfordert. In den
weiteren Ausführungen der §§ 107 und 107 sind die Branchen, in denen eine wirtschaftli-
Seite 2 von Ratsdrucksache 1293-X
che Betätigung der Gemeinde grundsätzlich zulässig ist, ausdrücklich benannt (Wasserversorgung, ÖPNV, Telekommunikationsnetze und –dienste sowie energiewirtschaftliche
Betätigungen im den Bereichen Strom-, Gas- und Wärmeversorgung).
Andere Branchen kommen nur in Betracht, wenn „der öffentliche Zweck durch andere Unternehmen nicht besser und wirtschaftlicher erfüllt werden kann.“ Um diesen Ausnahmetatbestand zu beurteilen, fehlt es im vorliegenden Fall an näheren Anhaltspunkten.
b)
Nach § 107 Abs. 1 Ziff. 2 GO NRW muss die wirtschaftliche Betätigung nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zu der Leistungsfähigkeit der Gemeinde stehen. Im Status einer Haushaltssicherungskommune ist die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Stadt Bad Münstereifel sehr gering ausgeprägt. In Anwendung der allgemeinen
Haushaltsgrundsätze aus den §§ 75 ff. GO NRW sind unkalkulierbare Risiken, wie sie mit
Beteiligungen an Privatfirmen verbunden sind, in jedem Fall zu meiden.
c)
Gemäß § 108 GO NRW darf die Gemeinde Unternehmen und Einrichtungen in einer
Rechtsform des Privatrechts nur gründen oder sich daran beteiligen, wenn sie u. a. bei der
Wahl der Rechtsform des Unternehmens, dem Gesellschaftsvertrag, der Gremienbesetzung, Regelungen zum Verlustausgleich, der Haftungsbeschränkung etc. maßgeblich Einfluss nehmen kann. Mit anderen Worten darf sich die Kommune bei einer wirtschaftlichen
Betätigung nicht den wirtschaftlichen Geschicken der Firmenleitung „ausliefern“.
(Anmerkung: Die städtische Beteiligung an der Energie Rur-Erft GmbH & Co. KG entspricht genau diesen Voraussetzungen, zumal die Majorität des kommunalen Einflusses
auch nach der Fusion mit insgesamt rund 60 % kommunaler Beteiligung gesichert ist.)
Zusammenfassend ist die rechtliche Zulässigkeit einer wirtschaftlichen Beteiligung der Stadt Bad
Münstereifel an der Errichtung und dem Betrieb eines Wohnmobilpark aufgrund der vorliegenden
Informationslage auszuschließen.
2. Rechtliche Würdigung
3. Finanzielle Auswirkungen
4. Organisatorische und personelle Auswirkungen
5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen
6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel