Daten
Kommune
Brühl
Größe
105 kB
Datum
17.12.2018
Erstellt
29.11.18, 15:57
Aktualisiert
29.11.18, 15:57
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Brühl
öffentliche
Vorlage
Der Bürgermeister
Dienststelle
Sachbearbeiter/in
Aktenzeichen
Datum
Vorlagen-Nr.
61/1
Bömken
61 26 10 04082VÄ
29.11.2018
483/2018
Betreff
Dringlichkeitsentscheidung
Bebauungsplan 04.08 „Sonder- und Gewerbegebiet Bergerstraße / Lise-Meitner-Straße“
- 2. Verlängerung der Veränderungssperre gemäß § 14-18 BauGB Beratungsfolge
Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung
Hauptausschuss
Rat
Finanzielle Auswirkungen
Ja
Nein
Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST
Mittel stehen nicht zur Verfügung
Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen
Sachkonto / Kostenstelle
BGM
Zust. Dez.
Zust. Dienststelle
Freytag
Schiffer
Lamberty
Kämmerer
RPA
Beschlussentwurf:
Der Hauptausschuss beschließt im Wege der Dringlichkeit die als Anlage beigefügte
Satzung zur zweiten Verlängerung der Veränderungssperre für das Plangebiet des
Bebauungsplanes 04.08 „Sonder- und Gewerbegebiet Bergerstraße/Lise-Meitner-Straße“.
Der Übersichtsplan ist Bestandteil dieses Beschlusses.
Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen.
Erläuterungen:
Die Dringlichkeit ist gegeben, da die 2. Verlängerung der Veränderungssperre vor dem
Außerkrafttreten der 1. Verlängerung der Veränderungssperre am 08.12.2018
beschlossen und bekannt gemacht werden muss.
Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung hat am 31.02.2012 die Aufstellung des
Bebauungsplanes 04.08 „Sonder- und Gewerbegebiet Berger-/Lise-Meitner-Straße“
beschlossen (ortsübliche Bekanntmachung am 27.06.2013).
Ziel des Bebauungsplanes für den betroffenen Bereich südlich der Lise-Meitner-Straße (im
Übersichtsplan mit Teilbereich B gekennzeichnet) ist die „Ansiedlung von nicht
zentrenrelevantem Einzelhandel unterhalb der Großflächigkeit“ und damit einhergehend
die Ausweisung als Gewerbegebiet.
Drucksache 483/2018
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Das bestehende Planungsrecht für die Bewertung des Bauvorhabens bildet der
Bebauungsplan Bauzonen, welcher mit der Ordnungsziffer 24 Industriegebiet festsetzt.
Gemäß BauNVO 1962 ist in diesen GI-Gebieten großflächiger Einzelhandel zulässig, so
dass die Ansiedlung von Vorhaben mit großflächigem Einzelhandel genehmigt werden
müsste.
Zur Sicherung der städtebaulichen Ziele des zur Aufstellung beschlossenen
Bebauungsplanes 04.08 „Sonder- und Gewerbegebiet Berger-/Lise-Meitner-Straße“ wurde
aufgrund eines eingegangenen Bauantrags der Erlass einer Veränderungssperre
notwendig.
Die Veränderungssperre zum Bebauungsplan 04.08 wurde am 15.12.2015 bekannt
gemacht und ist seit dem 16.12.2015 rechtskräftig. Nach § 17 Abs. 1 BauGB wäre die
Veränderungssperre nach Ablauf von zwei Jahren, d.h. am 15.12.2017 außer Kraft
getreten. Da das Bebauungsplanverfahren zu diesem Zeitpunkt noch nicht zum Abschluss
gebracht wurde, d.h. noch kein Satzungsbeschluss erfolgte, wurde die Frist für die
Veränderungssperre mit dem Ratsbeschluss zur 1. Verlängerung der Veränderungssperre
vom 06.11.2017 und Bekanntmachung vom 07.12.2017 um ein Jahr verlängert.
Nach § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB tritt die 1. Verlängerung der Veränderungssperre am
08.12.2018 außer Kraft. Diese konnte ebenfalls nicht durch ein Bebauungsplanverfahren
zum Abschluss gebracht werden.
Gem. § 17 Abs. 2 BauGB kann die Gemeinde eine weitere Verlängerung erwirken, sofern
besondere Umstände dies erfordern.
Im Laufe des vergangenen Jahres fanden mehrere Termine mit der Bezirksregierung
sowie mit dem Bauherren des im Gebiet geplanten Vorhabens statt. Ziel der Termine war
es, über die Etablierung eines Zentralen Versorgungsbereiches Nahversorgung die
städtebauliche Situation im Nahbereich der Wohnbebauung nachhaltig zu verbessern. Die
anfänglichen Aussichten auf Erfolg einer gemeinsamen Zielfindung konnten in einem
Termin Ende September nicht bestätigt werden. Nachdem alternative Lösungen nicht
weiter infrage kommen, verbleibt nunmehr als letzte Möglichkeit zur Wahrung der
städtebaulichen Ordnung der Abschluss des Bebauungsplanverfahrens in seiner
ursprünglichen Zielsetzung. Im Bebauungsplan müssen nun mindestens Festsetzungen
zur Art der baulichen Nutzung erfolgen. Die gem. §17 Abs. 2 BauGB notwendigen
besonderen Umstände zur 2. Verlängerung der Frist um ein zweites Jahr sind somit
gegeben.
Da die 1. Verlängerung der Veränderungssperre zum 08.12.2018 außer Kraft treten würde
und bis zu diesem Zeitpunkt keine Sitzung des Rates der Stadt Brühl stattfindet, muss der
Beschluss im Wege der Dringlichkeit durch den Hauptausschuss gefasst werden, um die
Rechtskraft für die 2. Verlängerung der Veränderungssperre vor dem Außerkrafttreten der
1. Verlängerung der Veränderungssperre zu erwirken. Eine Bekanntmachung der 2.
Verlängerung der Veränderungssperre wäre mit Beschluss vom 03.12.2018 am
06.12.2018 möglich. Eine weitere Verlängerung ist nicht mehr möglich. Der
Satzungsbeschluss für den Bebauungsplan müsste bis spätestens 06.12.2019 bekannt
gemacht werden.
Die vorstehenden Erläuterungen zur Vorlage sind gleichzeitig als Begründung zur 2.
Verlängerung der Veränderungssperre anzusehen.
Drucksache 483/2018
Anlage(n):
(1) Übersichtsplan 2. Verlängerung Veränderungssperre BP 04.08
(2) Satzung 2.Verlängerung Veränderungssperre BP 04.08
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