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Vorlage (Dringlichkeitsentscheidung Bebauungsplan 04.08 „Sonder- und Gewerbegebiet Bergerstraße / Lise-Meitner-Straße“ - 2. Verlängerung der Veränderungssperre gemäß § 14-18 BauGB -)

Daten

Kommune
Brühl
Größe
105 kB
Datum
17.12.2018
Erstellt
29.11.18, 15:57
Aktualisiert
29.11.18, 15:57
Vorlage (Dringlichkeitsentscheidung
Bebauungsplan 04.08 „Sonder- und Gewerbegebiet Bergerstraße / Lise-Meitner-Straße“
- 2. Verlängerung der Veränderungssperre gemäß § 14-18 BauGB -) Vorlage (Dringlichkeitsentscheidung
Bebauungsplan 04.08 „Sonder- und Gewerbegebiet Bergerstraße / Lise-Meitner-Straße“
- 2. Verlängerung der Veränderungssperre gemäß § 14-18 BauGB -) Vorlage (Dringlichkeitsentscheidung
Bebauungsplan 04.08 „Sonder- und Gewerbegebiet Bergerstraße / Lise-Meitner-Straße“
- 2. Verlängerung der Veränderungssperre gemäß § 14-18 BauGB -)

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Inhalt der Datei

Stadt Brühl öffentliche Vorlage Der Bürgermeister Dienststelle Sachbearbeiter/in Aktenzeichen Datum Vorlagen-Nr. 61/1 Bömken 61 26 10 04082VÄ 29.11.2018 483/2018 Betreff Dringlichkeitsentscheidung Bebauungsplan 04.08 „Sonder- und Gewerbegebiet Bergerstraße / Lise-Meitner-Straße“ - 2. Verlängerung der Veränderungssperre gemäß § 14-18 BauGB Beratungsfolge Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung Hauptausschuss Rat Finanzielle Auswirkungen Ja Nein Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST Mittel stehen nicht zur Verfügung Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen Sachkonto / Kostenstelle BGM Zust. Dez. Zust. Dienststelle Freytag Schiffer Lamberty Kämmerer RPA Beschlussentwurf: Der Hauptausschuss beschließt im Wege der Dringlichkeit die als Anlage beigefügte Satzung zur zweiten Verlängerung der Veränderungssperre für das Plangebiet des Bebauungsplanes 04.08 „Sonder- und Gewerbegebiet Bergerstraße/Lise-Meitner-Straße“. Der Übersichtsplan ist Bestandteil dieses Beschlusses. Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen. Erläuterungen: Die Dringlichkeit ist gegeben, da die 2. Verlängerung der Veränderungssperre vor dem Außerkrafttreten der 1. Verlängerung der Veränderungssperre am 08.12.2018 beschlossen und bekannt gemacht werden muss. Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung hat am 31.02.2012 die Aufstellung des Bebauungsplanes 04.08 „Sonder- und Gewerbegebiet Berger-/Lise-Meitner-Straße“ beschlossen (ortsübliche Bekanntmachung am 27.06.2013). Ziel des Bebauungsplanes für den betroffenen Bereich südlich der Lise-Meitner-Straße (im Übersichtsplan mit Teilbereich B gekennzeichnet) ist die „Ansiedlung von nicht zentrenrelevantem Einzelhandel unterhalb der Großflächigkeit“ und damit einhergehend die Ausweisung als Gewerbegebiet. Drucksache 483/2018 Seite - 2 – Das bestehende Planungsrecht für die Bewertung des Bauvorhabens bildet der Bebauungsplan Bauzonen, welcher mit der Ordnungsziffer 24 Industriegebiet festsetzt. Gemäß BauNVO 1962 ist in diesen GI-Gebieten großflächiger Einzelhandel zulässig, so dass die Ansiedlung von Vorhaben mit großflächigem Einzelhandel genehmigt werden müsste. Zur Sicherung der städtebaulichen Ziele des zur Aufstellung beschlossenen Bebauungsplanes 04.08 „Sonder- und Gewerbegebiet Berger-/Lise-Meitner-Straße“ wurde aufgrund eines eingegangenen Bauantrags der Erlass einer Veränderungssperre notwendig. Die Veränderungssperre zum Bebauungsplan 04.08 wurde am 15.12.2015 bekannt gemacht und ist seit dem 16.12.2015 rechtskräftig. Nach § 17 Abs. 1 BauGB wäre die Veränderungssperre nach Ablauf von zwei Jahren, d.h. am 15.12.2017 außer Kraft getreten. Da das Bebauungsplanverfahren zu diesem Zeitpunkt noch nicht zum Abschluss gebracht wurde, d.h. noch kein Satzungsbeschluss erfolgte, wurde die Frist für die Veränderungssperre mit dem Ratsbeschluss zur 1. Verlängerung der Veränderungssperre vom 06.11.2017 und Bekanntmachung vom 07.12.2017 um ein Jahr verlängert. Nach § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB tritt die 1. Verlängerung der Veränderungssperre am 08.12.2018 außer Kraft. Diese konnte ebenfalls nicht durch ein Bebauungsplanverfahren zum Abschluss gebracht werden. Gem. § 17 Abs. 2 BauGB kann die Gemeinde eine weitere Verlängerung erwirken, sofern besondere Umstände dies erfordern. Im Laufe des vergangenen Jahres fanden mehrere Termine mit der Bezirksregierung sowie mit dem Bauherren des im Gebiet geplanten Vorhabens statt. Ziel der Termine war es, über die Etablierung eines Zentralen Versorgungsbereiches Nahversorgung die städtebauliche Situation im Nahbereich der Wohnbebauung nachhaltig zu verbessern. Die anfänglichen Aussichten auf Erfolg einer gemeinsamen Zielfindung konnten in einem Termin Ende September nicht bestätigt werden. Nachdem alternative Lösungen nicht weiter infrage kommen, verbleibt nunmehr als letzte Möglichkeit zur Wahrung der städtebaulichen Ordnung der Abschluss des Bebauungsplanverfahrens in seiner ursprünglichen Zielsetzung. Im Bebauungsplan müssen nun mindestens Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung erfolgen. Die gem. §17 Abs. 2 BauGB notwendigen besonderen Umstände zur 2. Verlängerung der Frist um ein zweites Jahr sind somit gegeben. Da die 1. Verlängerung der Veränderungssperre zum 08.12.2018 außer Kraft treten würde und bis zu diesem Zeitpunkt keine Sitzung des Rates der Stadt Brühl stattfindet, muss der Beschluss im Wege der Dringlichkeit durch den Hauptausschuss gefasst werden, um die Rechtskraft für die 2. Verlängerung der Veränderungssperre vor dem Außerkrafttreten der 1. Verlängerung der Veränderungssperre zu erwirken. Eine Bekanntmachung der 2. Verlängerung der Veränderungssperre wäre mit Beschluss vom 03.12.2018 am 06.12.2018 möglich. Eine weitere Verlängerung ist nicht mehr möglich. Der Satzungsbeschluss für den Bebauungsplan müsste bis spätestens 06.12.2019 bekannt gemacht werden. Die vorstehenden Erläuterungen zur Vorlage sind gleichzeitig als Begründung zur 2. Verlängerung der Veränderungssperre anzusehen. Drucksache 483/2018 Anlage(n): (1) Übersichtsplan 2. Verlängerung Veränderungssperre BP 04.08 (2) Satzung 2.Verlängerung Veränderungssperre BP 04.08 Seite - 3 –