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Allgemeine Vorlage (Feuerwehrangelegenheiten hier: Anpassung der Aufwandsentschädigung für Sonderfunktionen der Freiwilligen Feuerwehr, der Aus- und Fortbildungskosten und der Reise- und Fahrtkosten)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
86 kB
Datum
11.12.2018
Erstellt
30.11.18, 13:05
Aktualisiert
30.11.18, 13:05
Allgemeine Vorlage (Feuerwehrangelegenheiten
hier: Anpassung der Aufwandsentschädigung für Sonderfunktionen der Freiwilligen Feuerwehr, der Aus- und Fortbildungskosten und der Reise- und Fahrtkosten) Allgemeine Vorlage (Feuerwehrangelegenheiten
hier: Anpassung der Aufwandsentschädigung für Sonderfunktionen der Freiwilligen Feuerwehr, der Aus- und Fortbildungskosten und der Reise- und Fahrtkosten)

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Gemeinde Kreuzau Öffentliche Sicherheit und Ordnung - Frau Lennartz BE: Herr Theisen Kreuzau, 29.11.2018 Vorlagen-Nr.: 115/2018 - öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Haupt- und Finanzausschuss Rat 11.12.2018 11.12.2018 Feuerwehrangelegenheiten hier: Anpassung der Aufwandsentschädigung für Sonderfunktionen der Freiwilligen Feuerwehr, der Aus- und Fortbildungskosten und der Reise- und Fahrtkosten I. Sach- und Rechtslage: In § 22 Abs. 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Brandschutzes, der Hilfeleistung und des Katastrophenschutzes (BHKG) wird geregelt, dass ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr, die regelmäßig über das übliche Maß hinaus Feuerwehrdienst leisten, anstelle eines Auslagenersatzes eine Aufwandsentschädigung von der Gemeinde erhalten können. § 11 Abs. 6 BHKG bestimmt, dass für Leiterinnen, Leiter, stellvertretende Leiterinnen und stellvertretende Leiter der Feuerwehr die §§ 12 Abs. 7 und 20 bis 22 BHKG entsprechend anzuwenden sind. Gemäß § 12 Abs. 7 Satz 6 BHKG erfolgt die örtliche Bestimmung der Höhe der Aufwandsentschädigung für kommunale Funktionsträger in Orientierung an den Bestimmungen der Entschädigungsverordnung für Mitglieder kommunaler Vertretungen und Ausschüsse vom 05.05.2014 (GV.NRW.S.276) in der jeweils geltenden Fassung und wird vom jeweiligen Dienstherrn festgesetzt. Es ist kein verbindlicher Maßstab vorgegeben. Das BHKG sagt ausdrücklich nichts darüber aus, wie hoch die Aufwandsentschädigung in der jeweiligen Gemeinde sein muss. Der Aufwand für die verschiedenen Funktionsträger hängt sehr von örtlichen Verhältnissen ab. Steht hauptamtliches Personal für die administrative Unterstützung der Arbeit zur Verfügung und erfolgt eine zeitliche (Teil-) Freistellung in der beruflichen Tätigkeit, so kann die Bemessung anders zu bewerten sein als bei rein ehrenamtlicher Wahrnehmung. Insofern obliegt es der jeweiligen Gemeinde, im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung die Höhe der Aufwandsentschädigung zu beschließen. Hierbei sollte die monatliche Pauschale gem. § 1 Abs. 2 Buchstabe a der EntschVO als Grundlage gewählt werden. Die letzte Anpassung der Aufwandsentschädigungen für die Freiwillige Feuerwehr Kreuzau erfolgte durch Ratsbeschluss vom 13.04.2010. Eine Tabelle mit der Höhe der bisherigen Zahlungen und ein im Arbeitskreis Feuerwehr beratener und hieraus abgeleiteter Vorschlag für die Anpassung sind als Anlage beigefügt. Zusätzlich zu den bisher gezahlten Aufwandsentschädigungen für Sonderfunktionen könnte eine einsatzbezogene Fahrtkosten- und Aufwandsentschädigung pro Feuerwehrmann gezahlt werden. Hierbei wäre allerdings zu prüfen, ob je nach Höhe dieser Zahlung eine Steuer- bzw. Sozialversicherungspflicht besteht. Die Aufwandsentschädigung für Ausbilder soll von 05,00 €/Std. auf 11,50 €/Std. angehoben werden. Hier erfolgt dann eine Angleichung an die Aufwandsentschädigung für Ausbilder der Feuerwehr beim Kreis Düren. In Zukunft sollte die Aufwandsentschädigung für Sonderfunktionen innerhalb der Freiwilligen Feuerwehr den jeweiligen Änderungen der Entschädigungsverordnung angepasst werden. II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: Bei Kostenstelle 1260101 Sachkonto 542107 (Aufwandsentschädigungen) Sachkonto 542104 (Aus- und Fortbildung) Sachkonto 541200 (Fahrkosten) 16.500,00 € 11.500,00 € 45.000,00 € (bisher 15.100,00 €) (bisher 10.000,00 €) (bisher 27.156,00 €) 73.000,00 € (bisher 52.256,00 €) III. Beschlussvorschlag: Beschlussvorschlag 1: Zum 01.01.2019 werden die in der Anlage dargestellten Aufwandsentschädigungen für die Übernahme von Funktionen innerhalb der Freiwilligen Feuerwehr Kreuzau gezahlt. Festgelegt wird ein Vervielfältigungsfaktor zu den in der Entschädigungsverordnung festgelegten Sätzen, so dass künftig eine automatische Anpassung der Aufwandsentschädigungen für Feuerwehrfunktionsträger bei Änderung der Entschädigungsverordnung erfolgt. Die Ausbilder-Aufwandsentschädigung wird auf 11,50 €/Std. festgesetzt. Für aktive Feuerwehrkameraden wird eine Pauschale je Einsatz in Höhe eines Sitzungsgeldes nach Entschädigungsverordnung gezahlt (derzeit 20,30 €). alternativ Beschlussvorschlag 2: Die finanziellen Mittel werden in den Haushalt 2019 übernommen. Über die Höhe der einsatzbezogenen Fahrt- bzw. Aufwandsentschädigung wird zu einem späteren Zeitpunkt entschieden. Der Bürgermeister Gez. - Ingo Eßer - IV. Beratungsergebnis: Einstimmig: Ja: Nein: Enthaltungen: ________ ________ ________ ________ Anlage -2-