Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
86 kB
Datum
11.12.2018
Erstellt
30.11.18, 13:05
Aktualisiert
30.11.18, 13:05
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Öffentliche Sicherheit und Ordnung - Frau Lennartz
BE: Herr Theisen
Kreuzau, 29.11.2018
Vorlagen-Nr.: 115/2018
- öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Haupt- und Finanzausschuss
Rat
11.12.2018
11.12.2018
Feuerwehrangelegenheiten
hier: Anpassung der Aufwandsentschädigung für Sonderfunktionen der Freiwilligen
Feuerwehr, der Aus- und Fortbildungskosten und der Reise- und Fahrtkosten
I. Sach- und Rechtslage:
In § 22 Abs. 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Brandschutzes, der Hilfeleistung und des
Katastrophenschutzes (BHKG) wird geregelt, dass ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr,
die regelmäßig über das übliche Maß hinaus Feuerwehrdienst leisten, anstelle eines
Auslagenersatzes eine Aufwandsentschädigung von der Gemeinde erhalten können.
§ 11 Abs. 6 BHKG bestimmt, dass für Leiterinnen, Leiter, stellvertretende Leiterinnen und
stellvertretende Leiter der Feuerwehr die §§ 12 Abs. 7 und 20 bis 22 BHKG entsprechend
anzuwenden sind.
Gemäß § 12 Abs. 7 Satz 6 BHKG erfolgt die örtliche Bestimmung der Höhe der
Aufwandsentschädigung für kommunale Funktionsträger in Orientierung an den Bestimmungen
der Entschädigungsverordnung für Mitglieder kommunaler Vertretungen und Ausschüsse vom
05.05.2014 (GV.NRW.S.276) in der jeweils geltenden Fassung und wird vom jeweiligen
Dienstherrn festgesetzt. Es ist kein verbindlicher Maßstab vorgegeben.
Das BHKG sagt ausdrücklich nichts darüber aus, wie hoch die Aufwandsentschädigung in der
jeweiligen Gemeinde sein muss. Der Aufwand für die verschiedenen Funktionsträger hängt sehr
von örtlichen Verhältnissen ab. Steht hauptamtliches Personal für die administrative Unterstützung
der Arbeit zur Verfügung und erfolgt eine zeitliche (Teil-) Freistellung in der beruflichen Tätigkeit,
so kann die Bemessung anders zu bewerten sein als bei rein ehrenamtlicher Wahrnehmung.
Insofern obliegt es der jeweiligen Gemeinde, im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung die
Höhe der Aufwandsentschädigung zu beschließen.
Hierbei sollte die monatliche Pauschale gem. § 1 Abs. 2 Buchstabe a der EntschVO als Grundlage
gewählt werden.
Die letzte Anpassung der Aufwandsentschädigungen für die Freiwillige Feuerwehr Kreuzau
erfolgte durch Ratsbeschluss vom 13.04.2010.
Eine Tabelle mit der Höhe der bisherigen Zahlungen und ein im Arbeitskreis Feuerwehr
beratener und hieraus abgeleiteter Vorschlag für die Anpassung sind als Anlage beigefügt.
Zusätzlich zu den bisher gezahlten Aufwandsentschädigungen für Sonderfunktionen könnte eine
einsatzbezogene Fahrtkosten- und Aufwandsentschädigung pro Feuerwehrmann gezahlt werden.
Hierbei wäre allerdings zu prüfen, ob je nach Höhe dieser Zahlung eine Steuer- bzw.
Sozialversicherungspflicht besteht.
Die Aufwandsentschädigung für Ausbilder soll von 05,00 €/Std. auf 11,50 €/Std. angehoben
werden. Hier erfolgt dann eine Angleichung an die Aufwandsentschädigung für Ausbilder der
Feuerwehr beim Kreis Düren.
In Zukunft sollte die Aufwandsentschädigung für Sonderfunktionen innerhalb der Freiwilligen
Feuerwehr den jeweiligen Änderungen der Entschädigungsverordnung angepasst werden.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Bei Kostenstelle 1260101
Sachkonto 542107 (Aufwandsentschädigungen)
Sachkonto 542104 (Aus- und Fortbildung)
Sachkonto 541200 (Fahrkosten)
16.500,00 €
11.500,00 €
45.000,00 €
(bisher 15.100,00 €)
(bisher 10.000,00 €)
(bisher 27.156,00 €)
73.000,00 €
(bisher 52.256,00 €)
III. Beschlussvorschlag:
Beschlussvorschlag 1:
Zum 01.01.2019 werden die in der Anlage dargestellten Aufwandsentschädigungen für die
Übernahme von Funktionen innerhalb der Freiwilligen Feuerwehr Kreuzau gezahlt. Festgelegt wird
ein Vervielfältigungsfaktor zu den in der Entschädigungsverordnung festgelegten Sätzen, so dass
künftig eine automatische Anpassung der Aufwandsentschädigungen für Feuerwehrfunktionsträger bei Änderung der Entschädigungsverordnung erfolgt.
Die Ausbilder-Aufwandsentschädigung wird auf 11,50 €/Std. festgesetzt.
Für aktive Feuerwehrkameraden wird eine Pauschale je Einsatz in Höhe eines Sitzungsgeldes
nach Entschädigungsverordnung gezahlt (derzeit 20,30 €).
alternativ
Beschlussvorschlag 2:
Die finanziellen Mittel werden in den Haushalt 2019 übernommen. Über die Höhe der
einsatzbezogenen Fahrt- bzw. Aufwandsentschädigung wird zu einem späteren Zeitpunkt
entschieden.
Der Bürgermeister
Gez.
- Ingo Eßer -
IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen:
________
________
________
________
Anlage
-2-