Daten
Kommune
Pulheim
Größe
127 kB
Datum
18.12.2018
Erstellt
03.12.18, 10:42
Aktualisiert
03.12.18, 10:42
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlage Nr.:
306/2018
Erstellt am:
17.10.2018
Aktenzeichen:
IV/61 sh
Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung
Gremium
TOP
Planungsausschuss
5
ö. Sitzung
Rat
nö. Sitzung
Termin
X
12.12.2018
X
18.12.2018
Betreff
Erschließungsanlage "Kammstraße" Stommeln
Beitrittsbeschluss zur Prüfung gem. § 125 Abs. 2 BauGB der Verwaltung
Veranlasser/in / Antragsteller/in
Verwaltung
Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
ja
X nein
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
ja
X nein
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
X nein
Finanzierungsbedarf gesamt:
(ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten)
€
— im Haushalt des laufenden Jahres
€
— in den Haushalten der folgenden Jahre
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen):
ja
nein
Vorlage Nr.: 306/2018 . Seite 2 / 2
Beschlussvorschlag
Der Planungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Pulheim, folgenden Beschluss zu fassen:
Der Rat bestätigt das Ergebnis der verwaltungsintern vorgenommenen planrechtersetzenden Entscheidung gem. § 125
Abs. 2 BauGB für die Erschließungsanlage „Kammstraße“ in Stommeln und beschließt diese.
Erläuterungen
Mit Schreiben vom 20.11.2017 wurde das Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung und Demografie um die gemeindliche
Prüfung gem. § 125 Abs. 2 BauGB für die damals anstehende Erschließungsbeitragsabrechnung für o.g. Erschließungsanlage gebeten.
Die Prüfung der Verwaltung hat ergeben, dass den Anforderungen des § 1 Abs. 4 bis Abs. 7 BauGB entsprechend den
damaligen Gegebenheiten entsprochen wurde. Auch zum Zeitraum der durchgeführten Prüfung standen keine anderslautenden Erkenntnisse entgegen. Das Ergebnis wurde Amt 60 mit Schreiben vom 17.10.2018 mitgeteilt.
Laut jüngerer Rechtsprechung muss die Feststellung durch den Rat erfolgen bzw. der Rat den Beschluss der Verwaltung bestätigen.