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Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 33 Stommelerbusch 1302 Bereich: Dormagener Straße / Hahnenstraße Änderung gem. § 13 BauGB - Aufstellungbeschluss - Beschluss zur Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
131 kB
Datum
12.12.2018
Erstellt
03.12.18, 10:42
Aktualisiert
03.12.18, 10:42
Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 33 Stommelerbusch 1302
Bereich: Dormagener Straße / Hahnenstraße
Änderung gem. § 13 BauGB
- Aufstellungbeschluss
- Beschluss zur Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB) Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 33 Stommelerbusch 1302
Bereich: Dormagener Straße / Hahnenstraße
Änderung gem. § 13 BauGB
- Aufstellungbeschluss
- Beschluss zur Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB)

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Vorlage Nr.: 355/2018 Erstellt am: 13.11.2018 Aktenzeichen: IV/61 sh Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung Gremium TOP Planungsausschuss 6 ö. Sitzung X nö. Sitzung Termin 12.12.2018 Betreff Bebauungsplan Nr. 33 Stommelerbusch 1302 Bereich: Dormagener Straße / Hahnenstraße Änderung gem. § 13 BauGB - Aufstellungbeschluss - Beschluss zur Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB Veranlasser/in / Antragsteller/in Verwaltung Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen: ― bei Einzahlungen bzw. Erträgen ja x nein ― bei Einzahlungen bzw. Erträgen ― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen ja x nein ― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen: ja x nein Finanzierungsbedarf gesamt: (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) € — im Haushalt des laufenden Jahres € — in den Haushalten der folgenden Jahre € € € Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung: Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen): ja nein Vorlage Nr.: 355/2018 . Seite 2 / 2 Beschlussvorschlag 1. Der Planungsausschuss der Stadt Pulheim beschließt, den Bebauungsplan Nr. 33 Stommelerbusch 1302 (Bereich: Dormagener Straße / Hahnenstraße) gemäß § 13 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) zu ändern. Ziel der Änderung ist die Ergänzung des festgesetzten öffentlichen verkehrsberuhigten Bereichs mit der Zweckbestimmung Fußweg in die Zweckbestimmung Fuß- und Radweg sowie die Sicherung der Anfahrbarkeit der an den Sichweg abgrenzenden Stellplätze mittels eines Fahrrechtes. Lage und Abgrenzung des Änderungsbereiches sind aus anliegender Planskizze ersichtlich. – Aufstellungsbeschluss 2. Es wird festgestellt, dass die Änderung die Grundzüge der Planung des Bebauungsplanes Nr. 33 Stommelerbusch nicht berührt. Die vereinfachte Änderung erhält die Bezeichnung "Bebauungsplan Nr. 33 Stommelerbusch 1302". Die übrigen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 33 Stommelerbusch behalten weiterhin Gültigkeit. 3. Gemäß § 13 Abs. 2 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) wird auf die frühzeitige Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB verzichtet. 4. Die Verwaltung wird beauftragt, die Beteiligung gemäß § 13 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) durchzuführen. Beschluss zur Beteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB. Erläuterungen Ausgehend von dem mit Datum 27.03.2018 gestellten Bürgerantrags gem. § 24 GO des Allgemeinen Deutschen Fahrradclubs e.V. (ADFC) auf Änderung des Bebauungsplanes Nr. 11 Stommeln wurde im Weiteren untersucht, für welche rechtsverbindlichen Bebauungspläne die vom ADFC dargestellte Problematik analog gilt. Innerhalb des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 33 Stommelerbusch ist ebenfalls ein öffentlicher verkehrsberuhigter Bereich mit der Zweckbestimmung „Fußweg“ festgesetzt (Zwischen Dormagener Straße und Hahnenstraße). Diesem unterbleibt bis auf weiteres die Widmung, soweit dieser den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung für gemeinsam genutzte Fuß- und Radwege genügt. Zum Zwecke der Widmung als Gemeindestraße – beschränkt auf die Nutzungsart Rad- und Fußweg – soll auch im Bebauungsplan ein Fuß- und Radweg festgesetzt werden (siehe Vorlage Nr.: 101/2018). Ebenso bedarf es im vorliegenden Fall der planungsrechtlichen Sicherung der Anfahrbarkeit der auf dem Grundstück Gemarkung Stommeln, Flur 24, Flurstück 211 genehmigten Stellplätze. Hierfür wird im Bebauungsplan der zur Befahrbarkeit notwendige Bereich der Zufahrtsstraße von einem verkehrsberuhigten Bereich mit der Zweckbestimmung „Fußweg“ in eine öffentliche Verkehrsfläche geändert. Eine Beschränkung der Zufahrt auf Anlieger ist hierbei möglich. Die übrige Verkehrsfläche wird verkehrsberuhig bleiben und die zusätzliche Zweckbestimmung Radweg erhalten. Betroffen ist das Flurstück Gemarkung Stommeln, Flur 24, Flurstück 221, siehe zeichnerische Darstellung. Auch in diesem Verfahren wird aufgrund der Geringfügigkeit der Änderungen gem. § 13 Abs. 2 BauGB auf die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden sowie sonstige Träger öffentlicher Belange verzichtet und unmittelbar die Offenlage gem. §§ 3 und 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt und somit Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme geboten.