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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Erkelenz
Dateiname
83822.pdf
Größe
2,3 MB
Erstellt
27.11.18, 12:00
Aktualisiert
04.12.18, 23:02

Inhalt der Datei

Beschlussvorlage Federführend: Planungsamt Vorlage-Nr: Status: AZ: Datum: Verfasser: A 61/445/2018 öffentlich 13.11.2018 Amt 61 Paul-Hugo Blaesen Bebauungsplan Nr. 1200.5/1 "In der Schlei Ost", Erkelenz-Schwanenberg hier: Beschluss über die vorgetragenen Stellungnahmen während der frühzeitigen Beteiligung gemäß §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB sowie Beschluss zur öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Beratungsfolge: Datum Gremium 11.12.2018 be 13.12.2018 18.12.2018 Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und BetrieHauptausschuss Rat der Stadt Erkelenz Tatbestand: In seiner Sitzung am 20.12.2017 hat der Rat der Stadt Erkelenz die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1200.5/1 „In der Schlei Ost“, Erkelenz-Schwanenberg, beschlossen und die Verwaltung beauftragt, einen Entwurf des Bebauungsplanes zu erarbeiten. In der Sitzung wurde beschlossen, zu dem Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 1200.5/1 „In der Schlei Ost“, Erkelenz-Schwanenberg, die Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB sowie den Bezirksausschuss Schwanenberg zu beteiligen. 1. Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB Die öffentliche Bekanntmachung des Termins der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wurde mit Amtsblatt Nr.11 vom 08.06.2018 bekannt gemacht. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit wurde am 27.06.2018 im Rathaus der Stadt Erkelenz durchgeführt. Seitens der Öffentlichkeit wurden während des Beteiligungsverfahrens keine abwägungsrelevanten Stellungnahmen vorgetragen. 2. Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BauGB Das Beteiligungsverfahren gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurde mit Schreiben vom 11.05.2018 an die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, eingeleitet. Seitens der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden während des Beteiligungsverfahrens abwägungsrelevante Stellungnahmen vorgetragen, die in der Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Abwägung und Beschlussfassung aufgelistet sind. 3. Beteiligung des Bezirksausschusses Der Bezirksausschuss Schwanenberg wurde mit Schreiben vom 11.05.2018 beteiligt. Der Bebauungsplanentwurf wurde in der Sitzung am 21.06.2018 vorgestellt. Hinsichtlich des Bebauungsplanes wurde folgender Beschluss gefasst: Beschluss (als Empfehlung an die Verwaltung): „1. Beim Endausbau der Straßen im Baugebiet „In der Schlei Ost“ soll der Ausbau barrierefrei und behindertengerecht erfolgen. 2. Der Bezirksausschuss Schwanenberg stimmt dem Bebauungsplan Nr. 1200.5/1 „In der Schlei Ost“, Erkelenz-Schwanenberg, zu.“ Abstimmungsergebnis: einstimmig, 1 Enthaltung In dieser Sitzung soll über die während der frühzeitigen Beteiligung gemäß §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB vorgetragenen Stellungnahmen gemäß § 1 Abs. 7 BauGB entschieden und der Beschluss zur öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB gefasst werden. Aspekte Stadtmarketing/Lokale Agenda 21 Aspekte des Stadtmarketings sind durch die vorliegende Planung nicht betroffen. Durch den Bebauungsplan werden agendarelevante Aspekte berücksichtigt. Aufgrund der Gesetze, die in der Bauleitplanung zu beachten sind, ist eine nachhaltige ökologische, ökonomische und sozialverträgliche Ausführung von Planungen gewährleistet. Die Bauleitpläne sollen gemäß § 1 Abs. 5 BauGB eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln, sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen. Beschlussentwurf (als Empfehlung an Hauptausschuss und Rat): „1. Über die während der frühzeitigen Beteiligung gemäß §§ 3 Abs. 1und 4 Abs. 1 BauGB von der Öffentlichkeit und den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange vorgetragenen Stellungnahmen zum Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 1200.5/1 „In der Schlei Ost“, Erkelenz-Schwanenberg, wird nach Abwägung aller erkennbaren öffentlichen und privaten Belangen, wie in der Vorlage A 61/445/2018 der Stadt Erkelenz Seite: 2/3 2. als Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange – zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. 1200.5/1 „In der Schlei Ost“, Erkelenz-Schwanenberg, beigefügten Abwägungstabelle vorgeschlagen, entschieden. Die Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - ist Bestandteil dieses Beschlusses. Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 1200.5/1 „In der Schlei Ost“, ErkelenzSchwanenberg, ist unter Berücksichtigung dieser Beschlüsse auf die Dauer eines Monats gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen.“ Finanzielle Auswirkungen: Die Realisierung des Bebauungsplanes hinsichtlich der Erschließung wird durch einen städtebaulichen Vertrag zwischen der Stadt Erkelenz und der Grundstücksund Entwicklungsgesellschaft der Stadt Erkelenz GmbH & Co. KG (GEE) sichergestellt. Anlagen: Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. 1200.5/1 „In der Schlei Ost“, Erkelenz-Schwanenberg Übersicht über den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 1200.5/1 „In der Schlei Ost“, Erkelenz-Schwanenberg Vorlage A 61/445/2018 der Stadt Erkelenz Seite: 3/3 Stadt Erkelenz - Planungsamt - Seite 1 von 10 Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen Behörden und sonstigen der Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. 1200.5/1 „In der Schlei Ost“, Erkelenz-Schwanenberg - im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 11.12.2018, des Hauptausschusses am 13.12.2018 und des Rates am 18.12.2018 lfd. Nr. Stellungnahme Abwägungsvorschlag der Verwaltung Beschlussvorschlag Stellungnahmen der Öffentlichkeit während der frühzeitigen Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB 1 Öffentlichkeit Schreiben vom 14.06.2017 2 Öffentlichkeit Schreiben vom Stellungnahmen der Öffentlichkeit während der Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB 1 Öffentlichkeit Schreiben vom 2 1 Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange während der frühzeitigen Beteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BauGB NEW Netz GmbH, Postfach 1104, 52501 Geilenkirchen Schreiben vom 25.05.2018 Wir haben Ihre Anfrage erhalten und geprüft. Um die Versorgungssicherheit zu gewährleisten muss ein Die Stellungnahme der NEW-Netz GmbH wird zur Kabelverteilerschrank durch uns gesetzt werden. Im beiliegenden Plan können Sie den von uns ge- Kenntnis genommen. wünschten Standort erkennen. Nebenanlagen gem. § 14 Abs. 2 BauNVO sind im Bei weiteren Fragen können Sie sich gerne direkt an Herrn Stephan Thönnissen unter folgenden Kon- Bebauungsplan allgemein zulässig. Eine Sicherung taktdaten wenden: über entsprechende Planzeichen ist nicht notwendig. NEW Netz GmbH Dies hat den Vorteil, dass eine genaue Festlegung Stephan Thönnissen des Standortes während der Bauleitplanung nicht stephan.thoennissen@new-netz-gmbh.de erforderlich ist. Tel.: 02451 – 624 6427. Die Anlage (Plan) bezüglich des gewünschten Stan- Die Stellungnahme der NEW Netz GmbH wird berücksichtigt. Stadt Erkelenz - Planungsamt - Seite 2 von 10 Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen Behörden und sonstigen der Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. 1200.5/1 „In der Schlei Ost“, Erkelenz-Schwanenberg - im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 11.12.2018, des Hauptausschusses am 13.12.2018 und des Rates am 18.12.2018 lfd. Nr. Stellungnahme Abwägungsvorschlag der Verwaltung Beschlussvorschlag dortes für den Kabelverteilerschrank wurde für die Ausbauplanung an das Tiefbauamt weitergeleitet, da dieser in der öffentlichen Verkehrsfläche liegt. 2 3 Kreiswasserwerk Heinsberg GmbH, Am Wasserwerk 5, 41844 Wegberg Schreiben vom 29.05.2018 Gegen die Aufstellung des o.g. Bebauungsplanes und Änderung des Flächennutzungsplanes bestehen seitens der Kreiswasserwerk Heinsberg GmbH keine grundsätzlichen Bedenken. Die Versorgung des Plangebietes mit Wasser erfolgt gemäß des gültigen Konzessionsvertrages. Eine Verlegung zusammen mit den anderen Versorgungsträgern während der Kanal- und Straßenbauarbeiten wird angestrebt. Bezirksregierung Arnsberg, Postfach, 44025 Dortmund Schreiben vom 08.06.2018 Das von Ihnen kenntlich gemachte Plangebiet liegt über dem auf Braunkohle verliehenen Bergwerksfeld „Union 82“ sowie über dem auf Steinkohle verliehenen Bergwerksfeld „Agathe“. Eigentümerin des Bergwerksfeldes „Union 82“ ist die RV Rheinbraun Handel und Dienstleistungen GmbH, hier vertreten durch die RWE Power AG, Abt. Liegenschaften und Umsiedlung in 50416 Köln. Eigentümerin des Berkwerksfeldes „Agathe“ ist die Vivawest GmbH, Nordsternplatz 1 in 45899 Gelsenkirchen. Ebenfalls liegt der Planbereich über dem Kohlenwasserstoffe erteilten Erlaubnisfeld „Sophia“ (zu gewerblichen Zwecken). . Inhaberin der Erlaubnis „Sophia“ ist die PVG GmbH – Resources Services & Management, Emscherstr. 55 in 45891 Gelsenkirchen. Diese Erlaubnis gewährt das befristete Recht zur Aufsichtung des Bodenschatzes „Erdwärme“ innerhalb der festgelegten Feldesgrenzen. Unter dem „Aufsuchen“ versteht man Tätigkeiten zur Feststellung (Untersuchung) des Vorhandenseins und der Ausdehnung eines Bodenschatzes. Eine Erlaubnis zu gewerblichen Zwecken dient lediglich dem Konkurrenzschutz und klärt in Form einer Lizenz nur grundsätzlich, welcher Unternehmer in diesem Gebiet Anträge auf Durchführung konkreter Aufsuchungsmaßnahmen stellen darf. Eine erteilte Erlaubnis gestattet noch keinerlei konkrete Maßnahmen, wie z.B. Untersuchungsbohrungen, sodass Umweltauswirkungen in diesem Stadium allein aufgrund einer Erlaubnis nicht hervorgerufen werden können. Konkrete Aufsuchungsmaßnahmen wären erst nach weiteren Genehmigungsverfahren, den Betriebsplanzulassungsverfahren, erlaubt, die ganz konkret das „Ob“ und „Wie“ regeln. Vor einer Genehmigungsentscheidung erfolgt gemäß den gesetzlichen Vorschriften eine Beteiligung von ggf. betroffenen Privaten, Kommunen und Behörden. Des Weiteren werden ausführlich und gründlich alle öffentlichen Belange – insbesondere auch die des Gewässerschutzes – geprüft, gegebenenfalls in einem separaten wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren. Der Planbereich befindet sich in einem früheren Einwirkungsbereich des Steinkohlenbergbaus, in dem Die Stellungnahme des Kreiswasserwerkes Heinsberg wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wurde zur weiteren Beachtung und Abstimmung an das Tiefbauamt der Stadt Erkelenz weitergeleitet. Die Stellungnahme des Kreiswasserwerkes Heinsberg wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme der Bezirksregierung Arnsberg wird zur Kenntnis genommen. Der Hinweis auf einen früheren Einwirkungsbereich des Steinkohlenbergbaus wird in die Begründung und die Planzeichnung aufge-nommen. Hinweise zu den Auswirkungen der Bergbautätigkeiten des Braunkohlentagebaus auf den Grundwasserstand sind bereits im Bebauungsplanentwurf und in der Begründung enthalten. Die RWE Power AG und die EBV GmbH wurden im Bauleitplanverfahren bereits um Stellungnahme gebeten. Anregungen und Bedenken wurden nicht vorgebracht. Der Grundwasserstand ist bereits in der Begründung des Bebauungsplanentwurfes enthalten und wurden der Karte des Erft Verbandes „Bereich GewässerAbteilung Grundwasser, Grundwassergleichenplan 1. Grundwasserstock, Stand Oktober 2017“ entnommen. Der Erftverband wird zur Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB beteiligt. Die genannten Firmen, RWE Power AG und EBV GmbH, wurden im Bauleitplanverfahren bereits beteiligt. Hinweise zum Bergbau sind im Bebauungsplan enthalten und werden bezüglich der Steinkohle ergänzt. Der Erftverband wird zur Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB beteiligt. Stadt Erkelenz - Planungsamt - Seite 3 von 10 Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen Behörden und sonstigen der Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. 1200.5/1 „In der Schlei Ost“, Erkelenz-Schwanenberg - im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 11.12.2018, des Hauptausschusses am 13.12.2018 und des Rates am 18.12.2018 lfd. Nr. Stellungnahme Abwägungsvorschlag der Verwaltung nach derzeitigem Kenntnisstand durch einen Anstieg des Grubenwassers Hebungen an der Tagesoberfläche zu erwarten sind. Diese Bodenbewegungen können, insbesondere bei bestimmten geologischen Situationen wie Unstetigkeiten, zu Schäden an der Tagesoberfläche führen. Dies sollte bei Planungen und Vorhaben berücksichtigt werden. Inwieweit der vorliegende Planbereich hiervon betroffen ist, kann von hier aus nicht beurteilt werden. Ich empfehle Ihnen, hierzu eine entsprechende Auskunft bei der EBV GmbH, Myhler Str. 83 in 41836 Hückelhoven einzuholen. Der Planungsbereich ist nach den hier vorliegenden Unterlagen (Differenzenpläne mit Stand: 01.10.2016 aus dem Revierbereichtr, Bericht 1, Auswirkungen der Grundwasserabsenkung, des Sammelbescheides – Az.: 61.42.63 – 2000 – 1 -) von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen. Für die Stellungnahme wurden folgende Grundwasserleiter (nach Einteilung von Schneider & Thiele, 1965) betrachtet: Oberes Stockwerk, 9B, 8, 7, 6D, 6B, 2 – 5, 09, 07 Kölner Scholle, 05 Kölner Scholle. Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den fortschreitenden Betrieb der Braunkohlentagebaue, noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände im Planungs-/Vorhabengebiet ist in den nächsten Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Ferner ist nach Beendung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasseranstieg zu erwarten. Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung für den Braunkohletagebau als auch bei einem späteren Grundwasserwiederanstieg sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich. Diese können bei bestimmten geologischen Situationen zu Schäden an der Tagesoberfläche führen. Die Änderungen der Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit von Bodenbewegungen sollten bei Planungen und Vorhaben Berücksichtigung finden. Ich empfehle Ihnen, diesbezüglich eine Anfrage an die RWE Power AG, Stüttgenweg 2 in 50935 Köln sowie für konkrete Grundwasserdaten an den Erftverband, Am Erftverband 6 in 50126 Bergheim zu stellen. Über mögliche zukünftige, betriebsplanmäßig noch nicht zugelassene bergbauliche Tätigkeiten ist hier nichts bekannt. Diebezüglich empfehle ich Ihnen, ebenfalls den o.g. Eigentümer der bestehenden Bergbauberechtigungen an der Planungsmaßnahme zu beteiligen, falls dieses nicht bereits erfolgt ist. Für Rückfragen stehe ich Ihnen jederzeit gern zur Verfügung. Beschlussvorschlag Stadt Erkelenz - Planungsamt - Seite 4 von 10 Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen Behörden und sonstigen der Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. 1200.5/1 „In der Schlei Ost“, Erkelenz-Schwanenberg - im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 11.12.2018, des Hauptausschusses am 13.12.2018 und des Rates am 18.12.2018 lfd. Nr. 4 Stellungnahme Abwägungsvorschlag der Verwaltung Kreis Heinsberg, 52523 Heinsberg Schreiben vom 07.06.2018 Anbei erhalten Sie die Gesamtstellungnahme des Kreises Heinsberg zum o.g. Verfahren. Seitens des Straßenbaulastträgers für die Kreisstraßen werden keine Bedenken geäußert. Die Stellungahme der Brandschutzdienststelle füge ich als Anlage bei. Gesundheitsamt: Gegen den Bebauungsplan Nr. 1200.5/1 „In der Schlei Ost“, Erkelenz-Schwanenberg werden aus gesundheitsaufsichtlicher Sicht keine Bedenken erhoben, wenn die Richtwerte der TA-Lärm eingehalten werden und somit gesundheitlich relevante Geräuschbelästigungen der künftigen Anwohner des Plangebietes, insbesondere durch die nahegelegene Sportanlage, ausgeschlossen werden können. Untere Bodenschutzbehörde Im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 1200.5/1 „In der Schlei Ost“, Erkelenz-Schwanenberg, liegen zurzeit keine Erkenntnisse über Altlast-Verdachtsflächen bzw. Altlasten vor. Es bestehen aus Sicht des Bodenschutzes und aus altlastentechnischer Sicht keine Bedenken. Untere Immissionsschutzbehörde Auf Grundlage der vorgelegten Planvorlagen bestehen gegen das o.g. Bauvorhaben aus immissionsschutzrechtlicher Sicht Bedenken. In der Bauleitplanung gilt der Grundsatz des vorbeugenden Immissionsschutzes, d.h. durch eine vorbeugende Bauleitplanung sollen schädliche Umwelteinwirkungen so weit wie möglich vermieden werden. Die in diesem Fall heranzuziehende Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BlmSchV) hat keinen Leitliniencharakter in dem Sinne, dass die Bauleitplanung die in ihr festgesetzten Immissionsrichtwerte stets ausschöpfen könnte. Es wäre abwägungsfehlerhaft, wenn die Stadt Erkelenz davon ausginge, dass Sportlärm bis zu den in § 2 Abs. 2 der 18. BImSchV genannten Werten ohne weiteres hinzunehmen sei. Unbeschadet dessen sollten die Sportanlagenbetreiber ihre Rechte im Rahmen des Bauleitplanverfahrens vortragen, da sie bei einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV mit Einschränkungen des Sportbetriebs rechnen müssen. Des Weiteren stellt die Regelung des § 15 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. BauNVO eine besondere Ausprägung der Gegenseitigkeit der Rücksichtnahme im Bauplanungsrecht dar. Ein Wohnbauvorhaben auf einem durch Sportlärm erheblich vorbelasteten Grundstück ist rücksichtslos und daher unzulässig, wenn bei seiner Verwirklichung auf naheliegende, technisch mögliche und wirtschaftlich vertretbare Gestaltungsmittel oder bauliche Vorkehrungen verzichtet wird, die die Lärmbetroffenheit der Wohnnutzung spürbar mindern würden. Beschlussvorschlag Gesundheitsamt und Untere Immissionsschutzbehörde: Zur Beurteilung der Sportgeräuschsituation wurde eine schalltechnische Untersuchung für die Sportanlagen auf Basis aktueller Nutzungen durchgeführt (Kramer Schalltechnik GmbH, Gut-achten Nr, 18 02 009/01 vom 05. Juli 2018). Die Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass bei bestimmungsgemäßer Nutzung der Sportanlage, die über Mietvertrag mit Grundstückseigentümer und Nutzungsregelungen u. a. „Sport an Sonn- und Feiertagen“ gesichert ist, die Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV für Allgemeine Wohngebiete eingehalten bzw. nicht voll ausgeschöpft werden. Kurzzeitige Überschreitungen durch einzelne Schallereignisse auf dem Sportanlagengelände liegen bei bestimmungsgemäßer Nutzung der Sportanlage generell innerhalb der nach 18. BImSchV (5) zulässigen Grenzen. Falls sogenannte „seltene Ereignisse“ (z.B. Fußballturniere), die über den untersuchten „normalen“ Spielbetrieb hinausgehen stattfinden (an höchstens 18 Kalendertagen des Jahres für Sport), mit höheren Zuschauerzahlen, Lautsprecherbetrieb, erhöhten Fahrzeugbewegungen, ist ebenfalls eine Einhaltung der nach 18. BImSchV (5) um mindestens 10 dB erhöhten Immissionsrichtwerte zu erwarten. Das Ergebnis wird auch durch den geplanten Abstand zwischen der geplanten Bebauung und der Sportanlage erreicht. Die Belange des Immissionsschutzes sind damit hinreichend berücksichtigt. Der Anregungen des Gesundheitsamtes und der Unteren Immissionsschutzbehörde wurde bereits gefolgt und eine schalltechnische Untersuchung durchgeführt. Stadt Erkelenz - Planungsamt - Seite 5 von 10 Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen Behörden und sonstigen der Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. 1200.5/1 „In der Schlei Ost“, Erkelenz-Schwanenberg - im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 11.12.2018, des Hauptausschusses am 13.12.2018 und des Rates am 18.12.2018 lfd. Nr. Stellungnahme Abwägungsvorschlag der Verwaltung Auf Grundlage der vorgelegten Planunterlagen Schallschutzgutachten 2001 sowie der Einschätzung Sportlärm erachte ich eine Abwägung der tatsächlich im Plangebiet erwartbaren Sportlärmimmissionen als nicht vollumfänglich gegeben. Bei der Betrachtung möglicher Sportlärmimmissionen ist stets von einem Worst-Case-Szenario auszugehen. Im vorliegenden Fall ist damit die gleichzeitige Nutzung der Fußballfelder bei maximal anzunehmender Zuschauerzahl (Spitzenspiel) sowie die Verwendung einer elktroakustischen Anlage anzusetzen. Auch ist der im Umfeld der Sportanlage auftretende Park- und Verkehrslärm sowie die Nutzung des Vereinsheims inkl. der Außenterrasse im Anschluss an den eigentlichen Spielbetrieb in die Berechnung mit einzubeziehen. Das vorgelegte Gutachten wurde im Jahr 2001 im Rahmen des Bauleitplanverfahrens In der Schlei erstellt. Eine unmittelbare Ableitung der in dem Gutachten prognostizierten Immissionen auf das Plangebiet einzig auf Grundlage ähnlicher Abstände maßgeblicher Immissionsorte zu den Emissionsquellen, könnte gerichtlich als abwägungsfehlerhaft gewertet werden. Eine Recherche auf der Internetseite des SV Schwarz-Weiss Schwanenberg 1931 e.V. sowie ein Gespräch mit dem Geschäftsführer Herrn Obertüschen ergab zudem, dass das in dem Gutachten angenommene Nutzungsszenario nicht dem aktuellen Stand der Dinge entspricht. Auch wurde das Gutachten nicht auf Grundlage der heute gängigen VDI 3770 – Emissionskennwerte von Schallquellen – Sport- und Freizeitanlagen erstellt. In der Einschätzung Sportlärm knüpft der Gutachter die schalltechnische Realisierbarkeit überdies an die Randbedingung, dass Meisterschaftsspiele an Sonn- und Feiertagen auf dem südlichen Kunstrasenfeld stattfinden. Inwiefern diese Nutzungseinschränkung in der Baugenehmigung bzw. dem Pachtvertrag tatsächlich festgesetzt wurde, geht aus den Planvorlagen nicht hervor. Auch sind gemäß § 5 Abs. 3 der 18. BISchV Sportanlagen, die vor dem Inkrafttreten der 18. BImSchV genehmigt oder bereits errichtet waren, bezüglich der Festlegung von Betriebszeiten privilegiert. Demnach soll die zuständige Behörde von einer Festsetzung der Betriebszeiten absehen, wenn die Immissionsrichtwerte an den maßgeblichen Immissionsorten um weniger als 5 dB(A) überschritten werden. Aus den o.g. Gründen rege ich daher an, die tatsächlich genehmigten Immissionen der Sportanlage (inkl. der Nebenanlagen wie Parkflächen, Vereinsheim, etc.) auf die maßgeblichen Immissionsorte im Plangebiet zu analysieren und gutachterlich bewerten zu lassen. In dieser Form wird der Abwägung des Nutzungskonfliktes Sportlärm/Wohnen in ausreichendem Maße entsprochen. Untere Naturschutzbehörde Gegen das Vorhaben bestehen aus Sicht der unteren Naturschutzbehörde (uNB) keine grundsätzlichen Bedenken. Auflage: Beschlussvorschlag Untere Naturschutzbehörde: Die Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde wird entsprochen. In die Begründung zum Bebauungsplan Nr. 1200.5/1 „In der Schlei Ost“ wird die Auflage, dass zur Verhinderung artenschutzrechtlicher Konflikte die Baufeldräumung im Winterhalbjahr durchzuführen ist sowie dass im Rahmen der Bautätigkeiten Tierfallen sowie weithin abstrahlendes Licht zu vermeiden sind, aufgenommen. Der Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde wird gefolgt. Stadt Erkelenz - Planungsamt - Seite 6 von 10 Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen Behörden und sonstigen der Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. 1200.5/1 „In der Schlei Ost“, Erkelenz-Schwanenberg - im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 11.12.2018, des Hauptausschusses am 13.12.2018 und des Rates am 18.12.2018 lfd. Nr. Stellungnahme Abwägungsvorschlag der Verwaltung Zur Verhinderung artenschutzrechtlicher Konflikte ist die Baufeldräumung im Winterhalbjahr durchzuführen. Im Rahmen der Bautätigkeit sind Tierfallen sowie weithin abstrahlendes Licht zu vermeiden. Hinweis: Nach derzeitigem Stand der Bilanzierung kann der Eingriff vor Ort vollständig kompensiert werden, es entsteht kein Defizit. Bei Änderungen bitte ich um Mitteilung. Untere Wasserbehörde Gegen den o.g. Bebauungsplan werden bezüglich der Niederschlagswasserbeseitigung Bedenken erhoben. In den textlichen Festsetzungen ist ein Trennsystem mit Einleitung in das Schwanenberger Fließ vorgesehen. Hier fehlt der Nachweis der hydraulischen Leistungsfähigkeit des Schwanenberger Fließ. Falls diese nicht gegen ist, ist vor Einleitung eine Rückhaltung nötig. Des Weiteren fehlt der Abgleich der Einleitungsmengen mit dem Aussagen des vorliegenden BWK M 7 Nachweises (Bund der Ingenieure für Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft und Kulturbau e.V. – Merkblatt 7) für diesen Bereich. Weiterhin bitte ich, die folgende Auflage aufzunehmen. Für die zwei Überfahrten über das Schwanenberger Fließ ist eine Genehmigung gemäß § 22 LWG bei der Unteren Wasserbehörde zu beantragen. Diese ist vor Beantragung mit dem zuständigen gewässerunterhaltungspflichtigen Wasserverband (hier Schwalmverband) abzustimmen. Beschlussvorschlag Untere Wasserbehörde Ein Abgleich der Einleitungsmenge mit den Aussagen des vorliegenden BWK M7 Nachweises ist entbehrlich. Die Einleitung erfolgt in die aktuell im Umbau befindliche Rückhalte- und Behandlungsanlage Bodenfilter/ HRB Schwanenberg. Die grundsätzliche Vorgehensweise ist mit der oberen Wasserbehörde abgestimmt. Aufgrund des gegebenen Retentionsraumes und der bereits berücksichtigten und genehmigten Drosselwassermenge am HRB sind zusätzliche hydraulische Gewässerbelastungen nicht zu erwarten. Die Stellungnahme der Unteren Wasserbehörde wird zur Kenntnis genommen. Ebenfalls vorabgestimmt ist der Bau von Zufahrten. Planungsgrundlage sind neben den Vorgaben des Gewässerunterhaltungspflichtigen (Querschnitt, Abfluss) die grundsätzlichen Anforderungen gem. blauer Richtlinie. Brandschutz 1. Für den o. g. Bebauungsplan sind folgende Hydrantenabstände (gemessen in der Straßenachse) erforderlich: a. offene Wohngebiete 120 m - 140 m b. geschlossene Wohngebiete 100 m - 120 m c. sonstige Gebiete ca. 80 m. Es wird auf das Arbeitsblatt W 400 Teil – Technische Regeln Wasserverteilungsanlagen (TRWW), Teil 1: Planung – verwiesen. Dort ist der Hydrantenabstand nur allgemein mit „meist unter 150 m“ angegeben. Dort findet sich in Teil 1 des W 400 auch eine eindeutige, fordernde Formulierung: „Hydranten sind so anzuordnen, dass die Entnahme von Wasser … leicht möglich ist.“ Die Stellungnahme zum Brandschutz wurde an das Tiefbauamt der Stadt Erkelenz weitergeleitet. Die Stellungnahme zum Brandschutz wird zur Kenntnis genommen. Stadt Erkelenz - Planungsamt - Seite 7 von 10 Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen Behörden und sonstigen der Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. 1200.5/1 „In der Schlei Ost“, Erkelenz-Schwanenberg - im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 11.12.2018, des Hauptausschusses am 13.12.2018 und des Rates am 18.12.2018 lfd. Nr. Stellungnahme 2. Abwägungsvorschlag der Verwaltung Weiterhin ergibt sich der Löschwasserbedarf aus der auf der nächsten Seite angeführten Tabelle: Richtwerte für den Löschwasserbedarf (m³/h) unter Berücksichtigung der baulichen Nutzung und der Gefahr der Brandausbreitung Bauliche Nutzung nach § 17 der Baunutzungsverordnung Kleinsiedlung (WS) Wochenendhausgebiete (SW) reine Wohngebiete (WR) allgem. Wohngebiete (WA) besondere Wohngebiete (WB) Mischgebiete (MI) Dorfgebiete (MD) Kerngebiete (MK) Gewerbegebiete (GE) Industriegebiete (GI) Gewerbegebiete (GE) Zahl der Vollgeschosse ≤2 ≤3 >3 1 >1 - Geschossflächenzahl (GFZ) ≤ 0,4 ≤ 0,3 - 0,6 0,7 - 1,2 0,7 - 1,0 1,0 - 2,4 - Baumassenzahl (BMZ) - - - - - ≤9 Löschwasserbedarf bei unterschiedlicher Gefahr der Brandausbreitung m³/h m³/h m³/h m³/h klein 24 48 96 96 mittel 48 96 96 192 groß 96 96 192 192 3. Die Bebauung der Grundstücke ist so vorzunehmen, dass der Einsatz von Feuerlösch- und Rettungsgeräten ohne Schwierigkeiten möglich ist. Beschlussvorschlag Stadt Erkelenz - Planungsamt - Seite 8 von 10 Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen Behörden und sonstigen der Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. 1200.5/1 „In der Schlei Ost“, Erkelenz-Schwanenberg - im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 11.12.2018, des Hauptausschusses am 13.12.2018 und des Rates am 18.12.2018 lfd. Nr. Stellungnahme 4. Abwägungsvorschlag der Verwaltung Liegen Gebäude ganz oder in Teilen weiter als 50 m von der öffentlichen Verkehrsfläche entfernt, ist eine Zufahrt für Fahrzeuge der Feuerwehr gemäß § 5 BauO NRW herzustellen. Die Zufahrt ist gemäß § 5.4 BauO NRW herzurichten. Die Ausführung inklusive der Aufstell- und Bewegungsflächen muss der VV BauO NRW Pkt. 5 entsprechen. Kurvenradien sind entsprechend zu beachten. Zu- und Durchfahrten sowie Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr sind so zu befestigen, dass sie von Feuerwehrfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von 16 t und einer Achslast von 10 t befahren werden können. 5. Notwendige Fenster in Obergeschossen müssen im Lichten eine freie Öffnungsfläche von mindestens 0,90 m x 1,20 m besitzen und für die Feuerwehr erreichbar sein. Die Fenster sind zur öffentlichen Verkehrsfläche oder zu Feuerwehrbewegungsflächen hin auszurichten §§ 17 und 40 BauO NRW. 6. An den als zweiter Rettungsweg ausgewiesenen Fenstern muss das Aufstellen von tragbaren Leitern der Feuerwehr jederzeit möglich sein. Dies ist insbesondere bei Bepflanzungen und Parkflächen zu beachten (§ 17 (3) BauO NRW). 7. Für evt. Gebäude mittlerer Höhe wird eine Aufstell- und Bewegungsfläche u. a. für Hubrettungsfahrzeuge gem. VV zu § 5 BauO NRW benötigt, sofern diese Gebäude den zweiten Rettungsweg nicht auf andere Weise (zwei Treppenräume) sicherstellen. 8. Viele Bauvorhaben werden zwischenzeitlich u. a. auch als „Generationenhaus/ altersgerechtes oder seniorengerechtes Wohnen“ betitelt. In verschiedenen Nutzungseinheiten wird der zweite Rettungsweg dennoch über tragbare Leitern sichergestellt. Die Brandschutzdienststelle weist im Rahmen des demographischen Wandels auf Folgendes hin: Der Personenkreis, der sich problemlos über diese Geräte retten lässt, wird im Laufe der nächsten Jahre eher kleiner werden. Das liegt zum einen an der immer älter werdenden Bevölkerung und zum anderen an der Zunahme pflegebedürftiger Menschen. Auf Grund dieser Tatsache bestehen mit Sicht auf solche Bauvorhaben Bedenken an die Auslegung des Beschlussvorschlag Stadt Erkelenz - Planungsamt - Seite 9 von 10 Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen Behörden und sonstigen der Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. 1200.5/1 „In der Schlei Ost“, Erkelenz-Schwanenberg - im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 11.12.2018, des Hauptausschusses am 13.12.2018 und des Rates am 18.12.2018 lfd. Nr. Stellungnahme Abwägungsvorschlag der Verwaltung Beschlussvorschlag zweiten Rettungsweges speziell für diese Nutzungsform. 5 6 Schwalmverband, Borner Str. 45 a, 41379 Brüggen Schreiben vom 11.06.2018 Das B-Plangebiet liegt im Einzugsgebiet des Gewässers Schwanenberger Fließ, für das im Jahr 2017 eine Gewässerverträglichkeitsuntersuchung auf Grundlage der bestehenden Einleitungen nach BWKMerkblatt M 7 durchgeführt wurde. Für dieses Teilgebiet sind im BWK-M7-Nachweis keine versiegelten Flächen angesetzt worden Hier wurde von einem „natürlichen“ Einzugsgebiet ausgegangen. Alle Stadtentwässerungsanteile von bebauten Flächen mit einer Gesamtgröße von AU = 18,09 ha (Grambusch Ost + West, Schwanenberg + Schwanenberg-West und Lentholt) leiten demzufolge über das umgebaute HRB Schwanenberg (Systemelement SK 1110 des N-A-Modells) ein. Darüber hinaus ist kein Abflussanteil von versiegelten Flächen direkt in ein Gewässer berücksichtigt und auf Grundlage des bestehenden Nachweises nicht ohne entsprechende Retention möglich. Daher ist momentan davon auszugehen, dass annähernd natürliche Abflussmengen aus dem B-Plangebiet In der Schlei II als Einleitungsmenge in das Gewässer herzustellen sind (ca. 10 l s*ha). Daher sollten alle Möglichkeiten der Versickerung von Niederschlagswasser oder alternative Maßnahmen zur Abflussreduzierung von Niederschlagswasser ausgeschöpft werden. Dies sollte für die öffentlichen Flächen in jedem Fall technische realisierbar sein, aber auch die unterschiedlichsten Möglichkeiten der dezentralen Versickerung und/oder Retention auf privaten Flächen sollten möglich sein. Darüber hinaus können auch aktualisierte Entwässerungsdaten des benachbarten Baugebietes In der Schlei I in den Entwässerungsnachweis einbezogen werden. Hier gibt es – nach Erkenntnis Ihres Bauamtes – positive Auswirkungen der dort praktizierten dezentralen Versickerungsmaßnahmen. ein Notüberlauf des Systems kann dann sicherlich in das Gewässer erfolgen. Hierfür ist eine entsprechende wasserrechtliche Erlaubnis des Kreises Heinsberg einzuholen. Im Bebauungsplan ist an der südlichen Grenze eine Teilfläche A 1 als Grünfläche dargestellt. Sofern die Höhenverhältnisse es zulassen, könnte diese Fläche vielleicht auch sinnvoll in das Entwässerungskonzept einbezogen werden. Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen, Kreisstelle Heinsberg, Gereonstr. 80, 41747 Viersen Schreiben vom 14.06.2018 Aufgrund der isolierten Lage der landwirtschaftlichen Fläche, die bebaut werden soll, werden Bedenken gegen die Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen in diesem Fall zurückgestellt. Für die Änderung des Flächennutzungsplanes erfolgte die Erklärung zur Anpassung an die Ziele der Raumordnung gemäß § 34 LPIG mit Verfügung vom 24.11.2014 der Bezirksregierung Köln. Angesichts des in der Zwischenzeit vorliegenden neuen Landesentwicklungsplans regen wir an, die Anpassung Die Entwässerungsplanung wurde überarbeitet. Die Einleitung erfolgt demnach in die aktuell im Umbau befindliche Rückhalte- und Behandlungsanlage Bodenfilter/ HRB Schwanenberg. Eine Einleitung in das Schwanenberge Fließ ist nach den aktuellen Planungen nicht mehr notwendig. Die grundsätzliche Vorgehensweise ist mit der oberen Wasserbehörde abgestimmt. Aufgrund des gegebenen Retentionsraumes und der bereits berücksichtigten und genehmigten Drosselwassermenge am HRB sind zusätzliche hydraulische Gewässerbelastungen nicht zu erwarten. Die Stellungnahme des Schwalmverbandes wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen, Kreisstelle Heinsberg, wird zur Kenntnis genommen. Die im Parallelverfahren aufgestellte 26. Änderung des Flächennutzungsplanes wird gemäß § 6 BauGB der höheren Verwaltungsbehörde zur Genehmigung vorgelegt. Die Stellungnahme der Landwirtschaftskammer NRW, Kreisstelle Heinsberg, wird zur Kenntnis genommen. Stadt Erkelenz - Planungsamt - Seite 10 von 10 Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen Behörden und sonstigen der Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. 1200.5/1 „In der Schlei Ost“, Erkelenz-Schwanenberg - im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 11.12.2018, des Hauptausschusses am 13.12.2018 und des Rates am 18.12.2018 lfd. Nr. Stellungnahme Abwägungsvorschlag der Verwaltung Beschlussvorschlag unter den neuen landesplanerischen Vorgaben erneut prüfen zu lassen. Durch die vollständige Eingriffskompensation innerhalb des Plangebiets werden somit für Ausgleichsund Ersatzmaßnahmen keine zusätzlichen landwirtschaftlichen Flächen in Anspruch genommen. Dies wird ausdrücklich begrüßt. 7 LVR Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Endenicher Str. 133, 53115 Bonn Schreiben vom 18.06.2018 Auf Basis der derzeit für das Plangebiet verfügbaren Unterlagen sind keine Konflikte zwischen der Planung und den öffentlichen Interessen des Bodendenkmalschutzes zu erkennen. Zu beachten ist dabei jedoch, dass Untersuchungen zum Ist-Bestand an Bodendenkmälern in dieser Fläche nicht durchgeführt wurden. Von daher ist diesbezüglich nur eine Prognose möglich. Ich verweise daher auf die Bestimmungen der §§ 15, 16 DSchG NRW (Meldepflicht- und Veränderungsverbot bei der Entdeckung von Bodendenkmälern) und bitte Sie, folgenden Hinweis in die Planungsunterlagen aufzunehmen: Bei Bodenbewegungen auftretende archäologische Funde und Befunde sind der Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstr. 45, 52385 Nideggen, Tel.: 02425/9039-0, Fax: 02452/9030-199 unverzüglich zu melden. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten. Die Stellungnahme des LVR Amt für Bodendenkmalpflege wird zur Kenntnis genommen. Ein Hinweis auf die Bestimmung der § 15, 16 DSchG NRW (Meldepflicht- und Veränderungsverbot bei der Entdeckung von Bodendenkmälern) und dem Umgang beim Auftreten von archäologischen Funden, wurde bereits in der Planzeichnung und der Begründung aufgenommen. Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange während der Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB 1 2 Der Anregung des LVR – Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland wird entsprochen.