Daten
Kommune
Erkelenz
Dateiname
83822.pdf
Größe
2,3 MB
Erstellt
27.11.18, 12:00
Aktualisiert
04.12.18, 23:02
Stichworte
Inhalt der Datei
Beschlussvorlage
Federführend:
Planungsamt
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
A 61/445/2018
öffentlich
13.11.2018
Amt 61 Paul-Hugo Blaesen
Bebauungsplan Nr. 1200.5/1 "In der Schlei Ost", Erkelenz-Schwanenberg
hier: Beschluss über die vorgetragenen Stellungnahmen während der
frühzeitigen Beteiligung gemäß §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB sowie Beschluss zur öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Beratungsfolge:
Datum
Gremium
11.12.2018
be
13.12.2018
18.12.2018
Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und BetrieHauptausschuss
Rat der Stadt Erkelenz
Tatbestand:
In seiner Sitzung am 20.12.2017 hat der Rat der Stadt Erkelenz die Aufstellung des
Bebauungsplanes Nr. 1200.5/1 „In der Schlei Ost“, Erkelenz-Schwanenberg, beschlossen und die Verwaltung beauftragt, einen Entwurf des Bebauungsplanes zu
erarbeiten. In der Sitzung wurde beschlossen, zu dem Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 1200.5/1 „In der Schlei Ost“, Erkelenz-Schwanenberg, die Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
gemäß § 4 Abs. 1 BauGB sowie den Bezirksausschuss Schwanenberg zu beteiligen.
1.
Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
Die öffentliche Bekanntmachung des Termins der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wurde mit Amtsblatt Nr.11 vom 08.06.2018 bekannt gemacht.
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit wurde am 27.06.2018 im Rathaus der
Stadt Erkelenz durchgeführt. Seitens der Öffentlichkeit wurden während des Beteiligungsverfahrens keine abwägungsrelevanten Stellungnahmen vorgetragen.
2.
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß §
4 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BauGB
Das Beteiligungsverfahren gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurde mit Schreiben vom
11.05.2018 an die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, eingeleitet.
Seitens der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden während
des Beteiligungsverfahrens abwägungsrelevante Stellungnahmen vorgetragen, die
in der Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen der Behörden
und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Abwägung und Beschlussfassung
aufgelistet sind.
3.
Beteiligung des Bezirksausschusses
Der Bezirksausschuss Schwanenberg wurde mit Schreiben vom 11.05.2018 beteiligt.
Der Bebauungsplanentwurf wurde in der Sitzung am 21.06.2018 vorgestellt. Hinsichtlich des Bebauungsplanes wurde folgender Beschluss gefasst:
Beschluss (als Empfehlung an die Verwaltung):
„1.
Beim Endausbau der Straßen im Baugebiet „In der Schlei Ost“ soll der Ausbau barrierefrei und behindertengerecht erfolgen.
2.
Der Bezirksausschuss Schwanenberg stimmt dem Bebauungsplan Nr. 1200.5/1 „In
der Schlei Ost“, Erkelenz-Schwanenberg, zu.“
Abstimmungsergebnis: einstimmig, 1 Enthaltung
In dieser Sitzung soll über die während der frühzeitigen Beteiligung gemäß §§ 3 Abs.
1 und 4 Abs. 1 BauGB vorgetragenen Stellungnahmen gemäß § 1 Abs. 7 BauGB
entschieden und der Beschluss zur öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
gefasst werden.
Aspekte Stadtmarketing/Lokale Agenda 21
Aspekte des Stadtmarketings sind durch die vorliegende Planung nicht betroffen.
Durch den Bebauungsplan werden agendarelevante Aspekte berücksichtigt. Aufgrund der Gesetze, die in der Bauleitplanung zu beachten sind, ist eine nachhaltige
ökologische, ökonomische und sozialverträgliche Ausführung von Planungen gewährleistet.
Die Bauleitpläne sollen gemäß § 1 Abs. 5 BauGB eine nachhaltige städtebauliche
Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu
sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln, sowie den
Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung,
zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung
vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
Beschlussentwurf (als Empfehlung an Hauptausschuss und Rat):
„1.
Über die während der frühzeitigen Beteiligung gemäß §§ 3 Abs. 1und 4 Abs. 1
BauGB von der Öffentlichkeit und den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange vorgetragenen Stellungnahmen zum Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 1200.5/1 „In der Schlei Ost“, Erkelenz-Schwanenberg, wird nach
Abwägung aller erkennbaren öffentlichen und privaten Belangen, wie in der
Vorlage A 61/445/2018 der Stadt Erkelenz
Seite: 2/3
2.
als Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange – zur Beschlussvorlage des
Bebauungsplanes Nr. 1200.5/1 „In der Schlei Ost“, Erkelenz-Schwanenberg,
beigefügten Abwägungstabelle vorgeschlagen, entschieden. Die Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - ist Bestandteil dieses Beschlusses.
Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 1200.5/1 „In der Schlei Ost“, ErkelenzSchwanenberg, ist unter Berücksichtigung dieser Beschlüsse auf die Dauer eines Monats gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen.“
Finanzielle Auswirkungen:
Die Realisierung des Bebauungsplanes hinsichtlich der Erschließung wird durch
einen städtebaulichen Vertrag zwischen der Stadt Erkelenz und der Grundstücksund Entwicklungsgesellschaft der Stadt Erkelenz GmbH & Co. KG (GEE) sichergestellt.
Anlagen:
Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen der Behörden und
sonstigen Trägern öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes
Nr. 1200.5/1 „In der Schlei Ost“, Erkelenz-Schwanenberg
Übersicht über den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 1200.5/1 „In der
Schlei Ost“, Erkelenz-Schwanenberg
Vorlage A 61/445/2018 der Stadt Erkelenz
Seite: 3/3
Stadt Erkelenz - Planungsamt - Seite 1 von 10
Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen Behörden und sonstigen der Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. 1200.5/1 „In der Schlei Ost“, Erkelenz-Schwanenberg - im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am
11.12.2018, des Hauptausschusses am 13.12.2018 und des Rates am 18.12.2018
lfd.
Nr.
Stellungnahme
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Stellungnahmen der Öffentlichkeit während der frühzeitigen Beteiligung
gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
1
Öffentlichkeit
Schreiben vom 14.06.2017
2
Öffentlichkeit
Schreiben vom
Stellungnahmen der Öffentlichkeit während der Offenlage
gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
1
Öffentlichkeit
Schreiben vom
2
1
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange während der frühzeitigen Beteiligung
gemäß § 4 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BauGB
NEW Netz GmbH, Postfach 1104, 52501 Geilenkirchen
Schreiben vom 25.05.2018
Wir haben Ihre Anfrage erhalten und geprüft. Um die Versorgungssicherheit zu gewährleisten muss ein Die Stellungnahme der NEW-Netz GmbH wird zur
Kabelverteilerschrank durch uns gesetzt werden. Im beiliegenden Plan können Sie den von uns ge- Kenntnis genommen.
wünschten Standort erkennen.
Nebenanlagen gem. § 14 Abs. 2 BauNVO sind im
Bei weiteren Fragen können Sie sich gerne direkt an Herrn Stephan Thönnissen unter folgenden Kon- Bebauungsplan allgemein zulässig. Eine Sicherung
taktdaten wenden:
über entsprechende Planzeichen ist nicht notwendig.
NEW Netz GmbH
Dies hat den Vorteil, dass eine genaue Festlegung
Stephan Thönnissen
des Standortes während der Bauleitplanung nicht
stephan.thoennissen@new-netz-gmbh.de
erforderlich ist.
Tel.: 02451 – 624 6427.
Die Anlage (Plan) bezüglich des gewünschten Stan-
Die Stellungnahme der NEW Netz GmbH
wird berücksichtigt.
Stadt Erkelenz - Planungsamt - Seite 2 von 10
Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen Behörden und sonstigen der Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. 1200.5/1 „In der Schlei Ost“, Erkelenz-Schwanenberg - im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am
11.12.2018, des Hauptausschusses am 13.12.2018 und des Rates am 18.12.2018
lfd.
Nr.
Stellungnahme
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Beschlussvorschlag
dortes für den Kabelverteilerschrank wurde für die
Ausbauplanung an das Tiefbauamt weitergeleitet, da
dieser in der öffentlichen Verkehrsfläche liegt.
2
3
Kreiswasserwerk Heinsberg GmbH, Am Wasserwerk 5, 41844 Wegberg
Schreiben vom 29.05.2018
Gegen die Aufstellung des o.g. Bebauungsplanes und Änderung des Flächennutzungsplanes bestehen
seitens der Kreiswasserwerk Heinsberg GmbH keine grundsätzlichen Bedenken.
Die Versorgung des Plangebietes mit Wasser erfolgt gemäß des gültigen Konzessionsvertrages. Eine
Verlegung zusammen mit den anderen Versorgungsträgern während der Kanal- und Straßenbauarbeiten
wird angestrebt.
Bezirksregierung Arnsberg, Postfach, 44025 Dortmund
Schreiben vom 08.06.2018
Das von Ihnen kenntlich gemachte Plangebiet liegt über dem auf Braunkohle verliehenen Bergwerksfeld
„Union 82“ sowie über dem auf Steinkohle verliehenen Bergwerksfeld „Agathe“. Eigentümerin des Bergwerksfeldes „Union 82“ ist die RV Rheinbraun Handel und Dienstleistungen GmbH, hier vertreten durch
die RWE Power AG, Abt. Liegenschaften und Umsiedlung in 50416 Köln. Eigentümerin des Berkwerksfeldes „Agathe“ ist die Vivawest GmbH, Nordsternplatz 1 in 45899 Gelsenkirchen. Ebenfalls liegt der
Planbereich über dem Kohlenwasserstoffe erteilten Erlaubnisfeld „Sophia“ (zu gewerblichen Zwecken). .
Inhaberin der Erlaubnis „Sophia“ ist die PVG GmbH – Resources Services & Management, Emscherstr.
55 in 45891 Gelsenkirchen.
Diese Erlaubnis gewährt das befristete Recht zur Aufsichtung des Bodenschatzes „Erdwärme“ innerhalb
der festgelegten Feldesgrenzen. Unter dem „Aufsuchen“ versteht man Tätigkeiten zur Feststellung (Untersuchung) des Vorhandenseins und der Ausdehnung eines Bodenschatzes. Eine Erlaubnis zu gewerblichen Zwecken dient lediglich dem Konkurrenzschutz und klärt in Form einer Lizenz nur grundsätzlich,
welcher Unternehmer in diesem Gebiet Anträge auf Durchführung konkreter Aufsuchungsmaßnahmen
stellen darf. Eine erteilte Erlaubnis gestattet noch keinerlei konkrete Maßnahmen, wie z.B. Untersuchungsbohrungen, sodass Umweltauswirkungen in diesem Stadium allein aufgrund einer Erlaubnis nicht
hervorgerufen werden können. Konkrete Aufsuchungsmaßnahmen wären erst nach weiteren Genehmigungsverfahren, den Betriebsplanzulassungsverfahren, erlaubt, die ganz konkret das „Ob“ und „Wie“
regeln. Vor einer Genehmigungsentscheidung erfolgt gemäß den gesetzlichen Vorschriften eine Beteiligung von ggf. betroffenen Privaten, Kommunen und Behörden. Des Weiteren werden ausführlich und
gründlich alle öffentlichen Belange – insbesondere auch die des Gewässerschutzes – geprüft, gegebenenfalls in einem separaten wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren.
Der Planbereich befindet sich in einem früheren Einwirkungsbereich des Steinkohlenbergbaus, in dem
Die Stellungnahme des Kreiswasserwerkes Heinsberg wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wurde zur weiteren Beachtung und Abstimmung an das Tiefbauamt der Stadt Erkelenz weitergeleitet.
Die Stellungnahme des Kreiswasserwerkes Heinsberg wird zur Kenntnis genommen.
Die Stellungnahme der Bezirksregierung Arnsberg
wird zur Kenntnis genommen. Der Hinweis auf einen
früheren Einwirkungsbereich des Steinkohlenbergbaus wird in die Begründung und die Planzeichnung
aufge-nommen.
Hinweise zu den Auswirkungen der Bergbautätigkeiten des Braunkohlentagebaus auf den Grundwasserstand sind bereits im Bebauungsplanentwurf und
in der Begründung enthalten.
Die RWE Power AG und die EBV GmbH wurden im
Bauleitplanverfahren bereits um Stellungnahme
gebeten. Anregungen und Bedenken wurden nicht
vorgebracht.
Der Grundwasserstand ist bereits in der Begründung
des Bebauungsplanentwurfes enthalten und wurden
der Karte des Erft Verbandes „Bereich GewässerAbteilung Grundwasser, Grundwassergleichenplan
1. Grundwasserstock, Stand Oktober 2017“ entnommen.
Der Erftverband wird zur Offenlage gem. § 3 Abs. 2
BauGB beteiligt.
Die genannten Firmen, RWE Power AG
und EBV GmbH, wurden im Bauleitplanverfahren bereits beteiligt.
Hinweise zum Bergbau sind im Bebauungsplan enthalten und werden bezüglich der Steinkohle ergänzt.
Der Erftverband wird zur Offenlage gem.
§ 3 Abs. 2 BauGB beteiligt.
Stadt Erkelenz - Planungsamt - Seite 3 von 10
Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen Behörden und sonstigen der Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. 1200.5/1 „In der Schlei Ost“, Erkelenz-Schwanenberg - im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am
11.12.2018, des Hauptausschusses am 13.12.2018 und des Rates am 18.12.2018
lfd.
Nr.
Stellungnahme
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
nach derzeitigem Kenntnisstand durch einen Anstieg des Grubenwassers Hebungen an der Tagesoberfläche zu erwarten sind. Diese Bodenbewegungen können, insbesondere bei bestimmten geologischen
Situationen wie Unstetigkeiten, zu Schäden an der Tagesoberfläche führen. Dies sollte bei Planungen
und Vorhaben berücksichtigt werden. Inwieweit der vorliegende Planbereich hiervon betroffen ist, kann
von hier aus nicht beurteilt werden. Ich empfehle Ihnen, hierzu eine entsprechende Auskunft bei der EBV
GmbH, Myhler Str. 83 in 41836 Hückelhoven einzuholen.
Der Planungsbereich ist nach den hier vorliegenden Unterlagen (Differenzenpläne mit Stand: 01.10.2016
aus dem Revierbereichtr, Bericht 1, Auswirkungen der Grundwasserabsenkung, des Sammelbescheides
– Az.: 61.42.63 – 2000 – 1 -) von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten
Grundwasserabsenkungen betroffen. Für die Stellungnahme wurden folgende Grundwasserleiter (nach
Einteilung von Schneider & Thiele, 1965) betrachtet: Oberes Stockwerk, 9B, 8, 7, 6D, 6B, 2 – 5, 09, 07
Kölner Scholle, 05 Kölner Scholle.
Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den fortschreitenden Betrieb der Braunkohlentagebaue, noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der
Grundwasserstände im Planungs-/Vorhabengebiet ist in den nächsten Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Ferner ist nach Beendung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein
Grundwasseranstieg zu erwarten.
Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung für den Braunkohletagebau als auch bei einem späteren
Grundwasserwiederanstieg sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich. Diese können bei
bestimmten geologischen Situationen zu Schäden an der Tagesoberfläche führen. Die Änderungen der
Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit von Bodenbewegungen sollten bei Planungen und
Vorhaben Berücksichtigung finden.
Ich empfehle Ihnen, diesbezüglich eine Anfrage an die RWE Power AG, Stüttgenweg 2 in 50935 Köln
sowie für konkrete Grundwasserdaten an den Erftverband, Am Erftverband 6 in 50126 Bergheim zu
stellen.
Über mögliche zukünftige, betriebsplanmäßig noch nicht zugelassene bergbauliche Tätigkeiten ist hier
nichts bekannt. Diebezüglich empfehle ich Ihnen, ebenfalls den o.g. Eigentümer der bestehenden Bergbauberechtigungen an der Planungsmaßnahme zu beteiligen, falls dieses nicht bereits erfolgt ist.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen jederzeit gern zur Verfügung.
Beschlussvorschlag
Stadt Erkelenz - Planungsamt - Seite 4 von 10
Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen Behörden und sonstigen der Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. 1200.5/1 „In der Schlei Ost“, Erkelenz-Schwanenberg - im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am
11.12.2018, des Hauptausschusses am 13.12.2018 und des Rates am 18.12.2018
lfd.
Nr.
4
Stellungnahme
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Kreis Heinsberg, 52523 Heinsberg
Schreiben vom 07.06.2018
Anbei erhalten Sie die Gesamtstellungnahme des Kreises Heinsberg zum o.g. Verfahren.
Seitens des Straßenbaulastträgers für die Kreisstraßen werden keine Bedenken geäußert. Die Stellungahme der Brandschutzdienststelle füge ich als Anlage bei.
Gesundheitsamt:
Gegen den Bebauungsplan Nr. 1200.5/1 „In der Schlei Ost“, Erkelenz-Schwanenberg werden aus gesundheitsaufsichtlicher Sicht keine Bedenken erhoben, wenn die Richtwerte der TA-Lärm eingehalten
werden und somit gesundheitlich relevante Geräuschbelästigungen der künftigen Anwohner des Plangebietes, insbesondere durch die nahegelegene Sportanlage, ausgeschlossen werden können.
Untere Bodenschutzbehörde
Im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 1200.5/1 „In der Schlei Ost“, Erkelenz-Schwanenberg, liegen
zurzeit keine Erkenntnisse über Altlast-Verdachtsflächen bzw. Altlasten vor.
Es bestehen aus Sicht des Bodenschutzes und aus altlastentechnischer Sicht keine Bedenken.
Untere Immissionsschutzbehörde
Auf Grundlage der vorgelegten Planvorlagen bestehen gegen das o.g. Bauvorhaben aus immissionsschutzrechtlicher Sicht Bedenken.
In der Bauleitplanung gilt der Grundsatz des vorbeugenden Immissionsschutzes, d.h. durch eine vorbeugende Bauleitplanung sollen schädliche Umwelteinwirkungen so weit wie möglich vermieden werden.
Die in diesem Fall heranzuziehende Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BlmSchV) hat keinen
Leitliniencharakter in dem Sinne, dass die Bauleitplanung die in ihr festgesetzten Immissionsrichtwerte
stets ausschöpfen könnte. Es wäre abwägungsfehlerhaft, wenn die Stadt Erkelenz davon ausginge, dass
Sportlärm bis zu den in § 2 Abs. 2 der 18. BImSchV genannten Werten ohne weiteres hinzunehmen sei.
Unbeschadet dessen sollten die Sportanlagenbetreiber ihre Rechte im Rahmen des Bauleitplanverfahrens vortragen, da sie bei einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte
der 18. BImSchV mit Einschränkungen des Sportbetriebs rechnen müssen.
Des Weiteren stellt die Regelung des § 15 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. BauNVO eine besondere Ausprägung
der Gegenseitigkeit der Rücksichtnahme im Bauplanungsrecht dar. Ein Wohnbauvorhaben auf einem
durch Sportlärm erheblich vorbelasteten Grundstück ist rücksichtslos und daher unzulässig, wenn bei
seiner Verwirklichung auf naheliegende, technisch mögliche und wirtschaftlich vertretbare Gestaltungsmittel oder bauliche Vorkehrungen verzichtet wird, die die Lärmbetroffenheit der Wohnnutzung spürbar
mindern würden.
Beschlussvorschlag
Gesundheitsamt und Untere Immissionsschutzbehörde:
Zur Beurteilung der Sportgeräuschsituation wurde
eine schalltechnische Untersuchung für die Sportanlagen auf Basis aktueller Nutzungen durchgeführt
(Kramer Schalltechnik GmbH, Gut-achten Nr, 18 02
009/01 vom 05. Juli 2018). Die Untersuchung kommt
zu dem Ergebnis, dass bei bestimmungsgemäßer
Nutzung der Sportanlage, die über Mietvertrag mit
Grundstückseigentümer und Nutzungsregelungen u.
a. „Sport an Sonn- und Feiertagen“ gesichert ist, die
Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV für Allgemeine Wohngebiete eingehalten bzw. nicht voll
ausgeschöpft werden. Kurzzeitige Überschreitungen
durch einzelne Schallereignisse auf dem Sportanlagengelände liegen bei bestimmungsgemäßer Nutzung der Sportanlage generell innerhalb der nach
18. BImSchV (5) zulässigen Grenzen. Falls sogenannte „seltene Ereignisse“ (z.B. Fußballturniere),
die über den untersuchten „normalen“ Spielbetrieb
hinausgehen stattfinden (an höchstens 18 Kalendertagen des Jahres für Sport), mit höheren Zuschauerzahlen, Lautsprecherbetrieb, erhöhten Fahrzeugbewegungen, ist ebenfalls eine Einhaltung der nach 18.
BImSchV (5) um mindestens 10 dB erhöhten Immissionsrichtwerte zu erwarten. Das Ergebnis wird auch
durch den geplanten Abstand zwischen der geplanten Bebauung und der Sportanlage erreicht.
Die Belange des Immissionsschutzes sind damit
hinreichend berücksichtigt.
Der Anregungen des Gesundheitsamtes
und der Unteren Immissionsschutzbehörde wurde bereits gefolgt und eine
schalltechnische Untersuchung durchgeführt.
Stadt Erkelenz - Planungsamt - Seite 5 von 10
Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen Behörden und sonstigen der Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. 1200.5/1 „In der Schlei Ost“, Erkelenz-Schwanenberg - im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am
11.12.2018, des Hauptausschusses am 13.12.2018 und des Rates am 18.12.2018
lfd.
Nr.
Stellungnahme
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Auf Grundlage der vorgelegten Planunterlagen Schallschutzgutachten 2001 sowie der Einschätzung
Sportlärm erachte ich eine Abwägung der tatsächlich im Plangebiet erwartbaren Sportlärmimmissionen
als nicht vollumfänglich gegeben. Bei der Betrachtung möglicher Sportlärmimmissionen ist stets von
einem Worst-Case-Szenario auszugehen. Im vorliegenden Fall ist damit die gleichzeitige Nutzung der
Fußballfelder bei maximal anzunehmender Zuschauerzahl (Spitzenspiel) sowie die Verwendung einer
elktroakustischen Anlage anzusetzen. Auch ist der im Umfeld der Sportanlage auftretende Park- und
Verkehrslärm sowie die Nutzung des Vereinsheims inkl. der Außenterrasse im Anschluss an den eigentlichen Spielbetrieb in die Berechnung mit einzubeziehen.
Das vorgelegte Gutachten wurde im Jahr 2001 im Rahmen des Bauleitplanverfahrens In der Schlei
erstellt. Eine unmittelbare Ableitung der in dem Gutachten prognostizierten Immissionen auf das Plangebiet einzig auf Grundlage ähnlicher Abstände maßgeblicher Immissionsorte zu den Emissionsquellen,
könnte gerichtlich als abwägungsfehlerhaft gewertet werden. Eine Recherche auf der Internetseite des
SV Schwarz-Weiss Schwanenberg 1931 e.V. sowie ein Gespräch mit dem Geschäftsführer Herrn Obertüschen ergab zudem, dass das in dem Gutachten angenommene Nutzungsszenario nicht dem aktuellen Stand der Dinge entspricht. Auch wurde das Gutachten nicht auf Grundlage der heute gängigen VDI
3770 – Emissionskennwerte von Schallquellen – Sport- und Freizeitanlagen erstellt.
In der Einschätzung Sportlärm knüpft der Gutachter die schalltechnische Realisierbarkeit überdies an die
Randbedingung, dass Meisterschaftsspiele an Sonn- und Feiertagen auf dem südlichen Kunstrasenfeld
stattfinden. Inwiefern diese Nutzungseinschränkung in der Baugenehmigung bzw. dem Pachtvertrag
tatsächlich festgesetzt wurde, geht aus den Planvorlagen nicht hervor. Auch sind gemäß § 5 Abs. 3 der
18. BISchV Sportanlagen, die vor dem Inkrafttreten der 18. BImSchV genehmigt oder bereits errichtet
waren, bezüglich der Festlegung von Betriebszeiten privilegiert. Demnach soll die zuständige Behörde
von einer Festsetzung der Betriebszeiten absehen, wenn die Immissionsrichtwerte an den maßgeblichen
Immissionsorten um weniger als 5 dB(A) überschritten werden.
Aus den o.g. Gründen rege ich daher an, die tatsächlich genehmigten Immissionen der Sportanlage (inkl.
der Nebenanlagen wie Parkflächen, Vereinsheim, etc.) auf die maßgeblichen Immissionsorte im Plangebiet zu analysieren und gutachterlich bewerten zu lassen. In dieser Form wird der Abwägung des Nutzungskonfliktes Sportlärm/Wohnen in ausreichendem Maße entsprochen.
Untere Naturschutzbehörde
Gegen das Vorhaben bestehen aus Sicht der unteren Naturschutzbehörde (uNB) keine grundsätzlichen
Bedenken.
Auflage:
Beschlussvorschlag
Untere Naturschutzbehörde:
Die Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde
wird entsprochen. In die Begründung zum Bebauungsplan Nr. 1200.5/1 „In der Schlei Ost“ wird die
Auflage, dass zur Verhinderung artenschutzrechtlicher Konflikte die Baufeldräumung im Winterhalbjahr
durchzuführen ist sowie dass im Rahmen der Bautätigkeiten Tierfallen sowie weithin abstrahlendes Licht
zu vermeiden sind, aufgenommen.
Der Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde wird gefolgt.
Stadt Erkelenz - Planungsamt - Seite 6 von 10
Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen Behörden und sonstigen der Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. 1200.5/1 „In der Schlei Ost“, Erkelenz-Schwanenberg - im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am
11.12.2018, des Hauptausschusses am 13.12.2018 und des Rates am 18.12.2018
lfd.
Nr.
Stellungnahme
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Zur Verhinderung artenschutzrechtlicher Konflikte ist die Baufeldräumung im Winterhalbjahr durchzuführen. Im Rahmen der Bautätigkeit sind Tierfallen sowie weithin abstrahlendes Licht zu vermeiden.
Hinweis:
Nach derzeitigem Stand der Bilanzierung kann der Eingriff vor Ort vollständig kompensiert werden, es
entsteht kein Defizit. Bei Änderungen bitte ich um Mitteilung.
Untere Wasserbehörde
Gegen den o.g. Bebauungsplan werden bezüglich der Niederschlagswasserbeseitigung Bedenken
erhoben.
In den textlichen Festsetzungen ist ein Trennsystem mit Einleitung in das Schwanenberger Fließ vorgesehen. Hier fehlt der Nachweis der hydraulischen Leistungsfähigkeit des Schwanenberger Fließ. Falls
diese nicht gegen ist, ist vor Einleitung eine Rückhaltung nötig. Des Weiteren fehlt der Abgleich der
Einleitungsmengen mit dem Aussagen des vorliegenden BWK M 7 Nachweises (Bund der Ingenieure für
Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft und Kulturbau e.V. – Merkblatt 7) für diesen Bereich.
Weiterhin bitte ich, die folgende Auflage aufzunehmen.
Für die zwei Überfahrten über das Schwanenberger Fließ ist eine Genehmigung gemäß § 22 LWG bei
der Unteren Wasserbehörde zu beantragen. Diese ist vor Beantragung mit dem zuständigen gewässerunterhaltungspflichtigen Wasserverband (hier Schwalmverband) abzustimmen.
Beschlussvorschlag
Untere Wasserbehörde
Ein Abgleich der Einleitungsmenge mit den Aussagen des vorliegenden BWK M7 Nachweises ist
entbehrlich. Die Einleitung erfolgt in die aktuell im
Umbau befindliche Rückhalte- und Behandlungsanlage Bodenfilter/ HRB Schwanenberg. Die grundsätzliche Vorgehensweise ist mit der oberen Wasserbehörde abgestimmt. Aufgrund des gegebenen
Retentionsraumes und der bereits berücksichtigten
und genehmigten Drosselwassermenge am HRB
sind zusätzliche hydraulische Gewässerbelastungen
nicht zu erwarten.
Die Stellungnahme der Unteren Wasserbehörde wird zur Kenntnis genommen.
Ebenfalls vorabgestimmt ist der Bau von Zufahrten.
Planungsgrundlage sind neben den Vorgaben des
Gewässerunterhaltungspflichtigen (Querschnitt,
Abfluss) die grundsätzlichen Anforderungen gem.
blauer Richtlinie.
Brandschutz
1.
Für den o. g. Bebauungsplan sind folgende Hydrantenabstände (gemessen in der Straßenachse) erforderlich:
a.
offene Wohngebiete
120 m - 140 m
b.
geschlossene Wohngebiete
100 m - 120 m
c.
sonstige Gebiete
ca. 80 m.
Es wird auf das Arbeitsblatt W 400 Teil – Technische Regeln Wasserverteilungsanlagen (TRWW), Teil 1:
Planung – verwiesen. Dort ist der Hydrantenabstand nur allgemein mit „meist unter 150 m“ angegeben.
Dort findet sich in Teil 1 des W 400 auch eine eindeutige, fordernde Formulierung: „Hydranten sind so
anzuordnen, dass die Entnahme von Wasser … leicht möglich ist.“
Die Stellungnahme zum Brandschutz wurde an das
Tiefbauamt der Stadt Erkelenz weitergeleitet.
Die Stellungnahme zum Brandschutz
wird zur Kenntnis genommen.
Stadt Erkelenz - Planungsamt - Seite 7 von 10
Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen Behörden und sonstigen der Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. 1200.5/1 „In der Schlei Ost“, Erkelenz-Schwanenberg - im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am
11.12.2018, des Hauptausschusses am 13.12.2018 und des Rates am 18.12.2018
lfd.
Nr.
Stellungnahme
2.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Weiterhin ergibt sich der Löschwasserbedarf aus der auf der nächsten Seite angeführten Tabelle:
Richtwerte für den Löschwasserbedarf (m³/h)
unter Berücksichtigung der baulichen Nutzung und der Gefahr der Brandausbreitung
Bauliche Nutzung
nach § 17 der Baunutzungsverordnung
Kleinsiedlung
(WS)
Wochenendhausgebiete
(SW)
reine Wohngebiete (WR)
allgem. Wohngebiete (WA)
besondere Wohngebiete (WB)
Mischgebiete (MI)
Dorfgebiete (MD)
Kerngebiete (MK)
Gewerbegebiete (GE)
Industriegebiete
(GI)
Gewerbegebiete (GE)
Zahl der
Vollgeschosse
≤2
≤3
>3
1
>1
-
Geschossflächenzahl (GFZ)
≤ 0,4
≤ 0,3 - 0,6
0,7 - 1,2
0,7 - 1,0
1,0 - 2,4
-
Baumassenzahl
(BMZ)
-
-
-
-
-
≤9
Löschwasserbedarf
bei unterschiedlicher Gefahr
der
Brandausbreitung
m³/h
m³/h
m³/h
m³/h
klein
24
48
96
96
mittel
48
96
96
192
groß
96
96
192
192
3.
Die Bebauung der Grundstücke ist so vorzunehmen, dass der Einsatz von Feuerlösch- und
Rettungsgeräten ohne Schwierigkeiten möglich ist.
Beschlussvorschlag
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Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen Behörden und sonstigen der Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. 1200.5/1 „In der Schlei Ost“, Erkelenz-Schwanenberg - im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am
11.12.2018, des Hauptausschusses am 13.12.2018 und des Rates am 18.12.2018
lfd.
Nr.
Stellungnahme
4.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Liegen Gebäude ganz oder in Teilen weiter als 50 m von der öffentlichen Verkehrsfläche entfernt, ist eine Zufahrt für Fahrzeuge der Feuerwehr gemäß § 5 BauO NRW herzustellen.
Die Zufahrt ist gemäß § 5.4 BauO NRW herzurichten. Die Ausführung inklusive der Aufstell- und Bewegungsflächen muss der VV BauO NRW Pkt. 5 entsprechen.
Kurvenradien sind entsprechend zu beachten.
Zu- und Durchfahrten sowie Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr sind so zu befestigen,
dass sie von Feuerwehrfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von 16 t und einer Achslast von
10 t befahren werden können.
5.
Notwendige Fenster in Obergeschossen müssen im Lichten eine freie Öffnungsfläche von
mindestens 0,90 m x 1,20 m besitzen und für die Feuerwehr erreichbar sein. Die Fenster sind
zur öffentlichen Verkehrsfläche oder zu Feuerwehrbewegungsflächen hin auszurichten §§ 17
und 40 BauO NRW.
6.
An den als zweiter Rettungsweg ausgewiesenen Fenstern muss das Aufstellen von tragbaren
Leitern der Feuerwehr jederzeit möglich sein. Dies ist insbesondere bei Bepflanzungen und
Parkflächen zu beachten (§ 17 (3) BauO NRW).
7.
Für evt. Gebäude mittlerer Höhe wird eine Aufstell- und Bewegungsfläche u. a. für Hubrettungsfahrzeuge gem. VV zu § 5 BauO NRW benötigt, sofern diese Gebäude den zweiten Rettungsweg nicht auf andere Weise (zwei Treppenräume) sicherstellen.
8.
Viele Bauvorhaben werden zwischenzeitlich u. a. auch als „Generationenhaus/ altersgerechtes
oder seniorengerechtes Wohnen“ betitelt.
In verschiedenen Nutzungseinheiten wird der zweite Rettungsweg dennoch über tragbare Leitern sichergestellt. Die Brandschutzdienststelle weist im Rahmen des demographischen Wandels auf Folgendes
hin:
Der Personenkreis, der sich problemlos über diese Geräte retten lässt, wird im Laufe der nächsten Jahre
eher kleiner werden. Das liegt zum einen an der immer älter werdenden Bevölkerung und zum anderen
an der Zunahme pflegebedürftiger Menschen.
Auf Grund dieser Tatsache bestehen mit Sicht auf solche Bauvorhaben Bedenken an die Auslegung des
Beschlussvorschlag
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Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen Behörden und sonstigen der Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. 1200.5/1 „In der Schlei Ost“, Erkelenz-Schwanenberg - im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am
11.12.2018, des Hauptausschusses am 13.12.2018 und des Rates am 18.12.2018
lfd.
Nr.
Stellungnahme
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Beschlussvorschlag
zweiten Rettungsweges speziell für diese Nutzungsform.
5
6
Schwalmverband, Borner Str. 45 a, 41379 Brüggen
Schreiben vom 11.06.2018
Das B-Plangebiet liegt im Einzugsgebiet des Gewässers Schwanenberger Fließ, für das im Jahr 2017
eine Gewässerverträglichkeitsuntersuchung auf Grundlage der bestehenden Einleitungen nach BWKMerkblatt M 7 durchgeführt wurde. Für dieses Teilgebiet sind im BWK-M7-Nachweis keine versiegelten
Flächen angesetzt worden Hier wurde von einem „natürlichen“ Einzugsgebiet ausgegangen. Alle Stadtentwässerungsanteile von bebauten Flächen mit einer Gesamtgröße von AU = 18,09 ha (Grambusch
Ost + West, Schwanenberg + Schwanenberg-West und Lentholt) leiten demzufolge über das umgebaute
HRB Schwanenberg (Systemelement SK 1110 des N-A-Modells) ein.
Darüber hinaus ist kein Abflussanteil von versiegelten Flächen direkt in ein Gewässer berücksichtigt und
auf Grundlage des bestehenden Nachweises nicht ohne entsprechende Retention möglich. Daher ist
momentan davon auszugehen, dass annähernd natürliche Abflussmengen aus dem B-Plangebiet In der
Schlei II als Einleitungsmenge in das Gewässer herzustellen sind (ca. 10 l s*ha).
Daher sollten alle Möglichkeiten der Versickerung von Niederschlagswasser oder alternative Maßnahmen zur Abflussreduzierung von Niederschlagswasser ausgeschöpft werden. Dies sollte für die öffentlichen Flächen in jedem Fall technische realisierbar sein, aber auch die unterschiedlichsten Möglichkeiten
der dezentralen Versickerung und/oder Retention auf privaten Flächen sollten möglich sein. Darüber
hinaus können auch aktualisierte Entwässerungsdaten des benachbarten Baugebietes In der Schlei I in
den Entwässerungsnachweis einbezogen werden. Hier gibt es – nach Erkenntnis Ihres Bauamtes –
positive Auswirkungen der dort praktizierten dezentralen Versickerungsmaßnahmen.
ein Notüberlauf des Systems kann dann sicherlich in das Gewässer erfolgen. Hierfür ist eine entsprechende wasserrechtliche Erlaubnis des Kreises Heinsberg einzuholen. Im Bebauungsplan ist an der
südlichen Grenze eine Teilfläche A 1 als Grünfläche dargestellt. Sofern die Höhenverhältnisse es zulassen, könnte diese Fläche vielleicht auch sinnvoll in das Entwässerungskonzept einbezogen werden.
Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen, Kreisstelle Heinsberg,
Gereonstr. 80, 41747 Viersen
Schreiben vom 14.06.2018
Aufgrund der isolierten Lage der landwirtschaftlichen Fläche, die bebaut werden soll, werden Bedenken
gegen die Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen in diesem Fall zurückgestellt.
Für die Änderung des Flächennutzungsplanes erfolgte die Erklärung zur Anpassung an die Ziele der
Raumordnung gemäß § 34 LPIG mit Verfügung vom 24.11.2014 der Bezirksregierung Köln. Angesichts
des in der Zwischenzeit vorliegenden neuen Landesentwicklungsplans regen wir an, die Anpassung
Die Entwässerungsplanung wurde überarbeitet. Die
Einleitung erfolgt demnach in die aktuell im Umbau
befindliche Rückhalte- und Behandlungsanlage
Bodenfilter/ HRB Schwanenberg. Eine Einleitung in
das Schwanenberge Fließ ist nach den aktuellen
Planungen nicht mehr notwendig.
Die grundsätzliche Vorgehensweise ist mit der oberen Wasserbehörde abgestimmt. Aufgrund des
gegebenen Retentionsraumes und der bereits berücksichtigten und genehmigten Drosselwassermenge am HRB sind zusätzliche hydraulische Gewässerbelastungen nicht zu erwarten.
Die Stellungnahme des Schwalmverbandes wird zur Kenntnis genommen.
Die Stellungnahme der Landwirtschaftskammer
Nordrhein-Westfalen, Kreisstelle Heinsberg, wird zur
Kenntnis genommen. Die im Parallelverfahren aufgestellte 26. Änderung des Flächennutzungsplanes
wird gemäß § 6 BauGB der höheren Verwaltungsbehörde zur Genehmigung vorgelegt.
Die Stellungnahme der Landwirtschaftskammer NRW, Kreisstelle
Heinsberg, wird zur Kenntnis genommen.
Stadt Erkelenz - Planungsamt - Seite 10 von 10
Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen Behörden und sonstigen der Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. 1200.5/1 „In der Schlei Ost“, Erkelenz-Schwanenberg - im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am
11.12.2018, des Hauptausschusses am 13.12.2018 und des Rates am 18.12.2018
lfd.
Nr.
Stellungnahme
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Beschlussvorschlag
unter den neuen landesplanerischen Vorgaben erneut prüfen zu lassen.
Durch die vollständige Eingriffskompensation innerhalb des Plangebiets werden somit für Ausgleichsund Ersatzmaßnahmen keine zusätzlichen landwirtschaftlichen Flächen in Anspruch genommen. Dies
wird ausdrücklich begrüßt.
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LVR Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Endenicher Str. 133, 53115 Bonn
Schreiben vom 18.06.2018
Auf Basis der derzeit für das Plangebiet verfügbaren Unterlagen sind keine Konflikte zwischen der Planung und den öffentlichen Interessen des Bodendenkmalschutzes zu erkennen. Zu beachten ist dabei
jedoch, dass Untersuchungen zum Ist-Bestand an Bodendenkmälern in dieser Fläche nicht durchgeführt
wurden. Von daher ist diesbezüglich nur eine Prognose möglich.
Ich verweise daher auf die Bestimmungen der §§ 15, 16 DSchG NRW (Meldepflicht- und Veränderungsverbot bei der Entdeckung von Bodendenkmälern) und bitte Sie, folgenden Hinweis in die Planungsunterlagen aufzunehmen: Bei Bodenbewegungen auftretende archäologische Funde und Befunde sind der
Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland,
Außenstelle Nideggen, Zehnthofstr. 45, 52385 Nideggen, Tel.: 02425/9039-0, Fax: 02452/9030-199
unverzüglich zu melden. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die
Weisung des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten.
Die Stellungnahme des LVR Amt für Bodendenkmalpflege wird zur Kenntnis genommen. Ein Hinweis
auf die Bestimmung der § 15, 16 DSchG NRW
(Meldepflicht- und Veränderungsverbot bei der
Entdeckung von Bodendenkmälern) und dem Umgang beim Auftreten von archäologischen Funden,
wurde bereits in der Planzeichnung und der Begründung aufgenommen.
Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange während der Offenlage
gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
1
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Der Anregung des LVR – Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland wird
entsprochen.