Daten
Kommune
Erkelenz
Dateiname
83816.pdf
Größe
1,1 MB
Erstellt
27.11.18, 12:00
Aktualisiert
04.12.18, 23:02
Stichworte
Inhalt der Datei
Beschlussvorlage
Federführend:
Planungsamt
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
A 61/443/2018
öffentlich
12.11.2018
Amt 61 Paul-Hugo Blaesen
Bebauungsplan Nr. 02.3/2 "Oerather Mühlenfeld West", Erkelenz-Mitte
hier: Beschluss über die vorgetragenen Stellungnahmen während der
frühzeitigen Beteiligung gemäß §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB sowie Beschluss zur öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Beratungsfolge:
Datum
Gremium
11.12.2018
be
13.12.2018
18.12.2018
Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und BetrieHauptausschuss
Rat der Stadt Erkelenz
Tatbestand:
In seiner Sitzung am 12.12.2017 hat der Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen,
Wirtschaftsförderung und Betriebe die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 02.3/2
„Oerather Mühlenfeld West“, Erkelenz-Mitte, beschlossen und die Verwaltung beauftragt, einen Entwurf des Bebauungsplanes zu erarbeiten. In der Sitzung wurde beschlossen, zu dem Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 02.3/2 „Oerather Mühlenfeld
West“, Erkelenz-Mitte, die Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und die Behörden
und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB sowie den Bezirksausschuss Erkelenz-Mitte zu beteiligen.
1.
Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
Die öffentliche Bekanntmachung des Termins der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wurde mit Amtsblatt Nr. 11 vom 08.06.2018 bekannt gemacht.
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit wurde am 25.06.2018 im Rathaus der
Stadt Erkelenz durchgeführt. Seitens der Öffentlichkeit wurden während des Beteiligungsverfahrens abwägungsrelevante Stellungnahmen vorgetragen.
2.
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß §
4 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BauGB
Das Beteiligungsverfahren gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurde mit Schreiben vom
28.05.2018 an die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, eingeleitet.
Seitens der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden während
des Beteiligungsverfahrens abwägungsrelevante Stellungnahmen vorgetragen, die
in der Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen der Behörden
und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Abwägung und Beschlussfassung
aufgelistet sind.
3.
Beteiligung des Bezirksausschusses
Der Bezirksausschuss Erkelenz- Mitte wurde mit Schreiben vom 29.05.2018 beteiligt.
Der Bebauungsplanentwurf wurde in der Sitzung am 03.07.2018 vorgestellt. Hinsichtlich des Bebauungsplanes wurde folgender Beschluss gefasst:
Beschluss (als Empfehlung an die Verwaltung):
„Der Bezirksausschuss Erkelenz-Mitte stimmt dem Bebauungsplan Nr. 02.3/2
Oerather Mühlenfeld West unter der Maßgabe zu, dass die Verkehrssituation (Erschließung der neuen Bauabschnitte) durch entsprechende Untersuchungen und
Gutachten überprüft bzw. angepasst wird, damit die Situation der aktuellen und auch
der zukünftigen Anwohner/innen erträglich bleibt.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
In dieser Sitzung soll über die während der frühzeitigen Beteiligung gemäß §§ 3 Abs.
1 und 4 Abs. 1 BauGB vorgetragenen Stellungnahmen gemäß § 1 Abs. 7 BauGB
entschieden und der Beschluss zur öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
gefasst werden.
Aspekte Stadtmarketing/Lokale Agenda 21
Aspekte des Stadtmarketings sind durch die vorliegende Planung nicht betroffen.
Durch den Bebauungsplan werden agendarelevante Aspekte berücksichtigt. Aufgrund der Gesetze, die in der Bauleitplanung zu beachten sind, ist eine nachhaltige
ökologische, ökonomische und sozialverträgliche Ausführung von Planungen gewährleistet.
Die Bauleitpläne sollen gemäß § 1 Abs. 5 BauGB eine nachhaltige städtebauliche
Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu
sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln, sowie den
Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung,
zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung
vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
Beschlussentwurf (als Empfehlung an Hauptausschuss und Rat):
„1.
Über die während der frühzeitigen Beteiligung gemäß §§ 3 Abs. 1und 4 Abs. 1
BauGB von der Öffentlichkeit und den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange vorgetragenen Stellungnahmen zum Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 02.3/2 „Oerather Mühlenfeld West“, Erkelenz-Mitte, wird nach Abwägung aller erkennbaren öffentlichen und privaten Belangen, wie in der als
Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen der Behörden
Vorlage A 61/443/2018 der Stadt Erkelenz
Seite: 2/3
2.
und sonstigen Träger öffentlicher Belange – zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. 02.3/2 „Oerather Mühlenfeld West“, Erkelenz-Mitte , beigefügten Abwägungstabelle vorgeschlagen, entschieden. Die Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - ist Bestandteil dieses Beschlusses.
Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 02.3/2 „Oerather Mühlenfeld West“, Erkelenz-Mitte, ist unter Berücksichtigung dieser Beschlüsse auf die Dauer eines
Monats gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen.“
Finanzielle Auswirkungen:
Die Realisierung des Bebauungsplanes hinsichtlich der Erschließung wird durch
einen städtebaulichen Vertrag zwischen der Stadt Erkelenz und der Grundstücksund Entwicklungsgesellschaft der Stadt Erkelenz GmbH & Co. KG (GEE) sichergestellt.
Anlagen:
Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen der Behörden und
sonstigen Trägern öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes
Nr. 02.3/2 „Oerather Mühlenfeld West“, Erkelenz-Mitte
Übersicht über den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 02.3/2 „Oerather
Mühlenfeld West“, Erkelenz-Mitte
Vorlage A 61/443/2018 der Stadt Erkelenz
Seite: 3/3
Stadt Erkelenz - Planungsamt - Seite 1 von 22
Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen Behörden und sonstigen der Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des
Bebauungsplanes Nr. 02.3/2 „Oerather Mühlenfeld West“, Erkelenz-Mitte - im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am
11.12.2018, des Hauptausschusses am 13.12.2018 und des Rates am 18.12.2018
lfd.
Nr.
Stellungnahme
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Stellungnahmen der Öffentlichkeit während der frühzeitigen Beteiligung
gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
1
Öffentlichkeit
Schreiben vom 05.07.2018
Bürgerverein Oerather Mühlenfeld e. V. (111 Mitunterzeichner)
41812 Erkelenz
Durch den Bebauungsplanentwurf Nr. 02.3/2 „Oerather Mühlenfeld-West“ wird unser Wohngebiet das
Oerather Mühlenfeld um etwa 35 ha auf annähernd die doppelte Größe erweitert. Wir freuen uns, dass
sich unser Wohngebiet positiv entwickelt. Als Bürgerverein Oerather Mühlenfeld e. V. liegt uns eine
positive Entwicklung des Wohngebietes am Herzen.
Die in dem Bebauungsplan dargestellte verkehrstechnische Anbindung des neuen Bauabschnitts empfinden wir jedoch als unglücklich und fordern hier seitens der Stadt Erkelenz Nachbesserungen:
Die Anbindungen des neuen Bauabschnittes Oerather Mühlenfeld West verläuft laut aktueller Planung
über zwei Querstraßen vom Dinslakener Ring aus und über die nördliche Verlängerung der Viersener
Allee. Über diese drei vorhandenen Straßen soll der gesamte Verkehr von 450 zusätzlichen Grundstücken abgewickelt werden. Mit der Erweiterung verdoppelt sich fast die Größe des jetzigen Oerather
Mühlenfeldes. Daher kann die Zunahme auf den o. g. Straßen nicht mehr als geringfügig bezeichnet
werden. Weiterhin befürchten wir dadurch eine Erhöhung der Emissionen. Durch die lange und gerade
Straßenführung insbesondere der Kamp-Lintforter Straße muss mit einer vermehrten Geschwindigkeitsüberschreitung (Zone 30) und einer erhöhten Unfallgefahr gerechnet werden. Ein besonderer Augenmerk liegt hier auf den zahlreichen, spielenden Kindern. Insbesondere der Anteil von jungen Familien ist
in unserem Wohngebiet besonders hoch. Zudem münden vielfach Spielstraßen auf die von zunehmendem Verkehr betroffenen Straßen. Nicht zuletzt ist zu betrachten, dass eine Vielzahl der wohnhaften
Kinder die betroffenen Straßen zur Erreichung des Kindergartens, des Spielplatzes, des Bolzplatzes
sowie der Schule überqueren müssen.
Wir erachten daher eine zusätzliche Anbindung des Wohngebietes an die nördlich vorbeiführende Landstraße (L 19) als logische Konsequenz. Auf diesem Weg wird der Weg zum Erreichen und Verlassen des
Wohngebietes insbesondere für die Bewohner des neuen Wohnabschnitts deutlich verkürzt. Nach aktueller Planung erstreckt sich dieser durch verkehrsberuhigte Bereiche mit dem KFZ zurückzulegende Weg
auf annähernd einen Kilometer. Zudem kann durch die Einrichtung eines weiteren Zubringers die Belastung der bereits vorhandenen Zubringer entsprechend reduziert werden. Überall werden mühevoll und
kostenintensiv neue Umgehungsstraßen gebaut, um die Anwohner zu entlasten. Jedoch hier passiert
nun genau das Gegenteil.
Die äußere Erschließung und Lage der Haupterschließung des Plangebietes ist mit den Anschlusspunkten an die bestehende Haupterschließung des
Wohngebietes „Oerather Mühlenfeld“ im Osten
sowie im Süden des Plangebietes geplant. Hiermit
soll gleichzeitig die Anbindung an das übergeordnete
Verkehrsnetz, die L19 und L227 sowie der B57 und
A46 hergestellt werden. Die Planung und der Bau
der Anbindung der L227 an die B57 erfolgte bereits
durch den Landesbetrieb Straßen NRW im Zuge des
Bebauungsplanes 02.3/1 „Oerather Mühlenfeld Süd“.
Mit der Aufstellung der Bebauungspläne Nr. 02.3
„Oerather Mühlenfeld“ im Jahre 2003 und Nr. 02.3/1
„Oerather Mühlenfeld Süd“ im Jahre 2012 wurde
bereits der verkehrliche Anschluss des gesamten
Wohngebietes „Oerather Mühlenfeld“ an die L19 und
L227 sowie die Anbindung der L227 an die B57
planungsrechtlich vorbereitet und gesichert.
Die Lage der Haupterschließung des Plangebietes
ist mit den als Kreisverkehrsplätze ausgebildeten
Anschlusspunkten an das regionale Verkehrsnetz,
der L19 und L227, sowie die bestehenden Haupterschließungen des Wohngebietes „Oerather Mühlenfeld“ gesichert.
Die Erschließung erfolgt mit zwei östlichen Anbindungen an das überörtliche Netz an die hierfür bereits im seit 2003 rechtskräftigen Bebauungsplan Nr.
02.3 „Oerather Mühlenfeld“ vorgesehenen und
entsprechend ausgebauten Sammelstraßen KampLintforter-Straße und Kevelarer Straße, über die
Der Anregung der Stellungnahme zu
einer nördlichen Anbindung des Plangebietes an die L19 wird nicht gefolgt, eine
zusätzliche Anbindung des Plangebietes
an das übergeordnete Verkehrsnetz ist
nicht erforderlich.
Maßnahmen gegen die in der Stellungnahme der Öffentlichkeit vorgetragene
Geschwindigkeitsüberschreitung Innerhalb Tempo-30-Zone und erhöhte Unfallgefahr sind in Ausführungsplanung der
Erschließungsanlagen zu berücksichtigen und gfs. i. R. Verkehrsrechtlicher
Maßnahmen als allgemeine Aufgabe der
ordnungsbehördlichen und polizeibehördlichen Verkehrsüberwachung zu
treffen.
Stadt Erkelenz - Planungsamt - Seite 2 von 22
Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen Behörden und sonstigen der Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des
Bebauungsplanes Nr. 02.3/2 „Oerather Mühlenfeld West“, Erkelenz-Mitte - im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am
11.12.2018, des Hauptausschusses am 13.12.2018 und des Rates am 18.12.2018
lfd.
Nr.
Stellungnahme
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Eine direkte Anbindung an die L 19 des Bauabschnitts „Oerather Mühlenfeld West“ würde zu einer erheblichen Entlastung des bestehenden Wohnabschnitts gegenüber der aktuellen Planung führen und
eine optimale Versorgung des neuen Bereiches sicherstellen. Das neue Baugebiet stellt eine erhebliche
und langfristige Änderung für die Anwohner des bestehenden Teils des Wohngebietes Oerather Mühlenfeld dar. Daher muss sichergestellt werden, dass bei der Planung alle Belange und Probleme sorgfältig
erfasst, erkannt und gerecht abgewogen werden.
Wir, der Bürgerverein Oerather Mühlenfeld e. V., fordern auch im Namen unserer Mitglieder und Nachbarn die Verwaltung der Stadt Erkelenz auf, den Bebauungsplan Nr. 02.3/2 abzuändern, indem eine
neue Anbindung des Wohngebietes „Oerather Mühlenfeld West“ an die L 19 eingeplant wird.
Gerne bemühen wir uns um eine Anwohnerversammlung, gerne in Verbindung mit einer Ortsbegehung
des geplanten Baufeldes und der Zubringerstraßen, um die Bedenken der Anwohner und die Lösungsansätze seitens der Stadt Erkelenz zu diskutieren.
Beschlussvorschlag
Xantener Allee zur L19 sowie im Süden über Viersener Allee zur L227. Die Kamp-Lintforter Allee und
Kevelarer Straße sowie der Dinslakener Ring wurden hierzu mit einer Ausbaubreite von 11,50 m für
die Sammelstraßenfunktion im Trennprinzip ausgebaut. Die Viersener Allee wurde als Sammelstraße in
einer Ausbaubreite von 14,50 m für diese Funktion
im Trennprinzip ausgebaut. Die Sammelstraßen
wurden bereits in den vorangegangenen Bauabschnitten des Oerather Mühlenfeld bis an die Plangebietsfläche zur Sicherung des zukünftigen Anschlusses des Oerather Mühlenfeld West geführt.
Ausgehend von diesen Anbindungen erfolgt die
innere Erschließung des geplanten Wohngebietes
Oerather Mühlenfeld West.
Zur Sicherung der äußeren und inneren Erschließung der baulichen Nutzungen des Plangebietes
sind die erforderlichen Erschließungsflächen entsprechend den Anforderungen der einschlägigen
straßenbautechnischen Regelwerke als Straßenverkehrsflächen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB festgesetzt. Dementsprechend sind die innere Haupterschließung und Anbindung des Plangebietes an die
„Viersener Allee“ und damit L 227 dienende
Südnord-Erschließung sowie die östlich an die
Verkehrsstraßen des bestehenden Oerather Mühlenfeld, die „Kamp-Lintforter-Straße“ und „Kevelarer
Straße“ und damit an die L19 anbindenden Haupterschließungsstraßen, als öffentliche Flächen für den
Straßenverkehr gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB als
Straßenverkehrsflächen festgesetzt. Die bestehenden Sammelstraßen des Oerather Mühlenfeld, die
Viersener Allee, Kamp-Lintforter-Straße, Kevelarer
Straße und Dinslakener Ring sowie die Haupterschließungen des geplanten Wohngebietes in Fortführung der „Viersener Allee“, der „Kamp-LintforterStraße“ und „Kevelarer Straße“ mit einer Breite von
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Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen Behörden und sonstigen der Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des
Bebauungsplanes Nr. 02.3/2 „Oerather Mühlenfeld West“, Erkelenz-Mitte - im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am
11.12.2018, des Hauptausschusses am 13.12.2018 und des Rates am 18.12.2018
lfd.
Nr.
Stellungnahme
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Beschlussvorschlag
12,50 m ermöglichen ausreichende Anlagenbreiten
im Trennprinzip für den Fahrverkehr einschließlich
des ÖPNV, für den ruhenden Verkehr, sowie für den
Fußgänger-/Radverkehr.
In einer Verkehrsuntersuchung zum Bebauungsplanes Nr. 02.3/2 „Oerather Mühlenfeld West“ wurden
die in Zukunft zu erwartenden Verkehrsbelastungen
aus der Überlagerung der heutigen Verkehre, festgestellt mittels aktueller Verkehrszählung, mit den
zusätzlichen Verkehren aus dem Bebauungsplangebiet ermittelt. Die Berechnungsergebnisse weisen für
die Spitzenstunde ausreichende Qualitäten des
Verkehrsablaufes mit entsprechender Verkehrsqualität in den Knotenpunkten Kreisverkehrsplätze L19
und L227 Xantener Allee nach. Für die Verteilung
der Verkehre wird angenommen, dass der zusätzliche Verkehr infolge der geplanten Bebauung über
die Sammelstraßen geführt wird und in den untersuchten Knotenpunkten ein reibungsloser Verkehrsablauf ohne Rückstauerscheinungen zu erwarten ist.
Maßnahmen zur Steigerung der Leistungsfähigkeit
sind nach derzeitigen Erkenntnissen nicht erforderlich. Neben der Beurteilung der Leistungsfähigkeit
der Knotenpunkte sind auch die verkehrlichen Auswirkungen im Hinblick auf steigende Verkehrsbelastungen in den bestehenden Verkehrsanlagen untersucht worden. Die zukünftige Verkehrsbelastung
infolge der geplanten Bebauung wurde für die maßgeblichen Verkehrsstraßen ermittelt.
Demnach beträgt nach den Ergebnissen der errechneten Verkehrsprognose das Gesamtverkehrsaufkommen in der Kamp-Lintforter-Allee 1.000 Kfz/24h,
in der Kevelaer Straße 400 Kfz/24h, im Dinslakener
Ring 800 Kfz/24h und der Viersener Allee 4.950
Kfz/24h. Der prognostizierte Neuverkehr durch die
Umsetzung der Planung des Wohngebietes Oerather Mühlenfeld West beträgt in der Kamp-
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Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen Behörden und sonstigen der Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des
Bebauungsplanes Nr. 02.3/2 „Oerather Mühlenfeld West“, Erkelenz-Mitte - im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am
11.12.2018, des Hauptausschusses am 13.12.2018 und des Rates am 18.12.2018
lfd.
Nr.
Stellungnahme
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Lintforter-Allee 780 Kfz/24h, in der Kevelaer Straße
160 Kfz/24h und der Viersener Allee 2.180 Kfz/24h.
Insgesamt wird durch das Planvorhaben (Wohnnutzung und Kindertagesstätte) voraussichtlich ein
zusätzliches Verkehrsaufkommen einschließlich
Schwerverkehr in Höhe von 3.150 Kfz/24h mit rd.
1% Schwerverkehrsanteil ausgelöst.
Die Berechnungen der durch „Rechts-vor-Links“
geregelten Knotenpunkte Kamp-Lintforterallee/Dinslakener Ring und Kevelaer Straße/Dinslakener Ring zeigen für die morgendliche
Spitzenstunde sowie nachmittägliche Spitzenstunde
eine sehr gute bis gute Qualität des Verkehrsablaufes. Dies trifft auch für die Kontenpunkte Xantener
Allee/Dinslakener Ring sowei die Kontenpunkte
Xantener Alle/L227 und Xantener Allee/L19 zu. Die
prognostizierten Verkehrsbelastungen in der Spitzenstunde am Morgen betragen an den Kontenpunkten Kamp-Lintforter-allee/Dinslakener Ring 165 Kfz/h
und Kevelaer Straße/Dinslakener Ring 75 Kfz/h
sowie an dem Knotenpunkt Xantener Allee/Dinslakener Ring 163 Kfz/h. Zur Spitzenstunde
am Nachmittag betragen die Verkehrsbelastungen
an den Kontenpunkten Kamp-Lintforterallee/Dinslakener Ring 156 Kfz/h und Kevelaer
Straße/Dinslakener Ring 82 Kfz/h sowie an dem
Knotenpunkt Xantener Allee/Dinslakener Ring 194
Kfz/h.
Aufgrund der Untersuchungsergebnisse zeigt sich,
dass der Verkehr auch mit der Durchführung der
Planung leistungsfähig abgewickelt werden kann
und die Belastungen in einem für Sammelstraßen
verträglichen Rahmen bleiben. Nach den Richtlinien
für die Anlage von Stadtstraße RASt06 wird für die o.
a. Sammelstraßen, mit Erschließungsstraßenfunktion überwiegender Wohnnutzung und den besonderen Nutzungsansprüchen Fußgängerlängsverkehr,
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Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen Behörden und sonstigen der Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des
Bebauungsplanes Nr. 02.3/2 „Oerather Mühlenfeld West“, Erkelenz-Mitte - im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am
11.12.2018, des Hauptausschusses am 13.12.2018 und des Rates am 18.12.2018
lfd.
Nr.
Stellungnahme
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Beschlussvorschlag
punktueller Überquerungsbedarf, Linienbusverkehr,
wird eine nutzungsverträgliche Verkehrsstärke von
400 Kfz/h bis 800 Kfz/h angegeben. Die prognostizierten Verkehrsbelastungen in der Spitzenstunde
am Morgen und am Nachmittag liegen damit deutlich
unter den Verkehrsstärken der RASt06.
Die in der Stellungnahme der Öffentlichkeit vorgetragene Zunahme des Verkehrs kann daher als mit
der Wohnnutzung verträgliche Verkehrsabwicklung
angenommen werden.
Für die in der Stellungnahme der Öffentlichkeit
vorgetragene Geschwindigkeitsüberschreitung innerhalb der Tempo-30-Zone, erhöhte Unfallgefahr
und Verkehrsgefährdung von Kindern sind gfs.
Verkehrsrechtliche Maßnahmen als allgemeine
Aufgabe der ordnungsbehördlichen und polizeibehördlichen Verkehrsüberwachung zu treffen und
nicht Gegenstand der Bauleitplanung. Mit der Bauleitplanung werden durch die festgesetzten Verkehrsstraßen innerhalb der Tempo-30-Zone für alle
Nutzungsansprüche ausreichend Verkehrsräume,
auch für Fußgänger im Trennprinzip, Parkstreifen für
den ruhenden Verkehr, ausreichende Fahrbahnquerschnitte für den fließenden Kfz-Verkehr geschaffen. Geschwindigkeitsdämpfende Maßnahmen
innerhalb geplanter Tempo-30-Zone werden im
Rahmen der nachfolgenden Erschließungsplanung
und Ausbau der Verkehrsanlagen berücksichtigt.
Eine Geschwindigkeitsdämpfung im Wohnquartier
wird auch durch die stadträumliche Konzeption mit
Abschnittbildungen, Rechts-vor-Links-Regelungen in
verkehrsberuhigten Bereichen, Knotenpunkte mit
Kreisverkehrsplätzen und Teil-/Plateaupflasterungen
berücksichtigt.
Die in der Stellungnahme der Öffentlichkeit vorgetragene Erhöhung der Emissionen ist Gegenstand
einer durchgeführten schalltechnischen Untersu-
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Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen Behörden und sonstigen der Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des
Bebauungsplanes Nr. 02.3/2 „Oerather Mühlenfeld West“, Erkelenz-Mitte - im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am
11.12.2018, des Hauptausschusses am 13.12.2018 und des Rates am 18.12.2018
lfd.
Nr.
Stellungnahme
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Beschlussvorschlag
chung zum Bebauungsplan. In der schalltechnischen
Untersuchung wurde die Verkehrsgeräuschsituation
durch den Quell- und Zielverkehr des Plangebietes
im Bereich bestehender baulicher Wohnnutzungen
auf Basis der Verkehrslärmschutzverordnung -16.
BImSchV untersucht. Aufgrund der Erhöhung des
Verkehrsaufkommens durch die Umsetzung der
Planung sind keine Pegelerhöhungen bis zur sog.
zumutbaren Belastung zu erwarten. Die Veränderung der allgemeinen Verkehrsgeräuschsituation
durch das Bauleitplanverfahren, die Zunahme des
Verkehrslärms aufgrund der Entwicklung des Plangebietes ist mit den vorhandenen schutzwürdigen
Nutzungen als verträglich einzustufen.
Die in der Stellungnahme der Öffentlichkeit vorgetragene zusätzliche Anbindung des Plangebietes an
die L19 ist aus verkehrsplanerischen und städtebaulichen Gründen nicht erforderlich. Eine zweite Verkehrsanbindung an die L19 ist weder mit der Aufrechterhaltung gegebener Verkehrslage sowie prognostizierten Verkehrsmengen noch mit den zu erwartenden Verkehrswegebeziehungen zu begründen.
2
Öffentlichkeit
Schreiben vom
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Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen Behörden und sonstigen der Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des
Bebauungsplanes Nr. 02.3/2 „Oerather Mühlenfeld West“, Erkelenz-Mitte - im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am
11.12.2018, des Hauptausschusses am 13.12.2018 und des Rates am 18.12.2018
lfd.
Nr.
Stellungnahme
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Stellungnahmen der Öffentlichkeit während der Offenlage
gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
1
Öffentlichkeit
Schreiben vom
2
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange während der frühzeitigen Beteiligung
gemäß § 4 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BauGB
1
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Postfach 29 63,
53019 Bonn
Schreiben vom 05.06.2018
Von der im Betreff genannten Maßnahme, bei gleichbleibender Sach-und Rechtslage, ist die Bundeswehr berührt und betroffen.
Der Planungsbereich liegt im Zuständigkeitsbereich des militärischen Flugplatzes Geilenkirchen.
Hierbei gehe ich davon aus, dass bauliche Anlagen – einschl. untergeordneter Gebäudeteile – eine
Höhe von 30 m über Grund nicht überschreiten.
Sollte entgegen meiner Einschätzung diese Höhe überschritten werden, bitte ich in jedem Einzelfall mir
die Planungsunterlagen – vor Erteilung einer Baugenehmigung – zur Prüfung zuzuleiten.
Seitens der Bundeswehr gibt es keine Einwände oder Bedenken gegen das Vorhaben.
2
Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen, Kreisstelle Heinsberg, Gereonstr. 80, 41747 Viersen
Schreiben vom 18.06.2018
Mit der Änderung im Flächennutzungsplan steht der Umfang der Inanspruchnahme landwirtschaftlicher
Flächen im Umfang von ca. 27 ha insgesamt nicht zur Diskussion, sondern lediglich die Anpassung, die
zu einer Zunahme landwirtschaftlicher Flächen von rund 1,2 ha zulasten der anderen Kategorien führt.
Gegenstand des Bebauungsplanes ist die Festsetzung von Wohngebieten gemäß § 4 BauNVO mit
Gebäudehöhen bis maximal 16,50m. Für das geplante Wohngebiet ist demzufolge davon auszugehen das bauliche Anlagen eine Höhe von 30m über
Grund nicht überschreiten.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen,
ein Hinweis auf den Zuständigkeitsbereich des
militärischen Flugplatzes Geilenkirchen und erforderliche Beteiligung in Baugenehmigungsverfahren wird
in die Begründung aufgenommen.
Die Bilanzierung des Eingriffs und Ausgleichsmaßnahmen und Verrechnung mit dem Ökokonto erfolgt
im Bebauungsplanverfahren in Abstimmung mit der
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis
genommen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis
genommen.
Stadt Erkelenz - Planungsamt - Seite 8 von 22
Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen Behörden und sonstigen der Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des
Bebauungsplanes Nr. 02.3/2 „Oerather Mühlenfeld West“, Erkelenz-Mitte - im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am
11.12.2018, des Hauptausschusses am 13.12.2018 und des Rates am 18.12.2018
lfd.
Nr.
Stellungnahme
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Der Zugewinn an landwirtschaftlicher Fläche wird grundsätzlich begrüßt. Aufgrund der Größe und Lage
der Fläche sind agrarstrukturelle Effekte allerdings als gering einzustufen.
Mit dem Bebauungsplan ist der Bedarf an externer Kompensation gering (3 %). Die externe Kompensation soll in Zusammenhang mit Artenschutzmaßnahmen im Rahmen angepasster landwirtschaftlicher
Nutzung erfolgen. Diese Kombination wird begrüßt, weil somit Synergieeffekte ausgenutzt und landwirtschaftliche Flächen erhalten bleiben. Da die externe Kompensation jedoch zu einem hohen Bilanzüberschuss von 18.482 Ökopunkten führt, wird angeregt, diesen Überschuss in ein Ökokonto einzubringen.
3
Landesbetrieb Straßenbau NRW Regionalniederlassung Niederrhein, Breitenbachstr. 90, 41065 Mönchengladbach
Schreiben vom 21.06.2018
Der Bebauungsplan Nr. 02.3/2 liegt im direkten Umfeld der Landesstr. Nr. 19 sowie der Landesstraße Nr.
227.
Grundsätzlich bestehen keine Bedenken hinsichtlich des geplanten Wohngebietes, dies gilt somit auch
für die Änderung des Flächennutzungsplanes.
Die Erschließung an das übergeordnete Netz der Landesstraßen, ist über die bestehenden Anschlüsse
abzuwickeln. Eine zusätzliche Anbindung wird abgelehnt.
Da es sich bei der vorgenannten Planung um eine umfangreiche Erweiterung der bisherigen Wohnbebauung handelt, ist im weiteren Verfahren, die Leistungsfähigkeit der Kreisverkehrsplätze L 19/Xantener
Allee sowie L 227/Viersener Allee, mit zusätzlicher Belastung aus dem Wohngebiet, mittels Verkehrsgutachten mit Prognosehorizont 2030 nachzuweisen. Eventuell erforderliche Ausbaumaßnahmen gehen zu
Lasten der Stadt Erkelenz.
Gegenüber der Straßenbauverwaltung können weder jetzt noch zukünftig aus dieser Planung Ansprüche
auf aktiven und/oder passiven Lärmschutz oder ggfls. erforderlich werdende Maßnahmen bzgl. der
Schadstoffausbreitung geltend gemacht werden.
Die im Anhang angefügten allgemeinen Forderungen Landesstraßen sind zu berücksichtigen.
Allgemeine Forderungen Landesstraßen
1.
Ein Hinweis auf die Anbaubeschränkungszone der Landesstraße gemäß § 25 Straßen- und
Wegegesetz NRW (StrWG NRW) ist in den Textteil des Bauleitplanes aufzunehmen. Die Eintragung der Schutzzone in den Plan wird empfohlen.
Beschlussvorschlag
Unteren Naturschutzbehörde. Die ökologische Eingriffsbilanz zum Zeitpunkt der frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB schließt mit einem
Defizit von 21.518 Punkten ab. Für eine externe
Kompensation sind gemäß den Ergebnissen der
Artenschutzprüfung 2 ha Flächen erforderlich, eine
Kombination der Ausgleichsflächen ist in Abstimmung mit Unteren Naturschutzbehörde möglich.
Bilanzierte Überschüsse und Defizite werden mit
dem bei der Unteren Naturschutzbehörde geführten
Ökokonto verrechnet.
Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes
ist mit der Verkehrsuntersuchung der Brilon Bonzio
Weiser Ingenieurgesellschaft für Verkehrswesen
mbH, Bochum, Juli 2018, die Leistungsfähigkeit der
Kreisverkehrsplätze L19/Xantener Allee sowie
L227/Viersener Allee auch für den Prognosehorizont
nachgewiesen. Eine zusätzliche Anbindung an das
klassifizierte Straßennetz für das Plangebiet sowie
Ausbaumaßnahmen sind nicht erforderlich.
Die Verkehrsuntersuchung wird für die Knoten
L227/B57 und B57/Aachener Straße/Anschlussstelle
A46 im weiteren Verfahren ergänzt.
Zur Beurteilung der Lärmimmissionen im Plangebiet,
ausgehend von der Verkehrsstraßen L19, L227 und
B57, ist eine lärmtechnische Untersuchung erarbeitet worden. Nach den Ergebnissen des Gutachtens
Schalltechnische Untersuchung Kramer Schalltechnik GmbH, Sankt Augustin, Gutachten Nr.
1802003/01, vom 30.07.2018 werden im Bebauungsplan Festsetzungen aus Gründen des vorbeugenden Immissionsschutzes im Plangebiet erforderlich. Im Bebauungsplan wird ein Lärmschutzwall
parallel der L19 gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB als
Der Stellungnahme hinsichtlich der
Verkehrserschließung und Anschlüsse
an das übergeordnete Netz, sowie der
Leistungsfähigkeit der Kreisverkehrsplätze wird gefolgt
Die „Allgemeinen Anforderungen Landesstraßen“ werden berücksichtigt bzw.
soweit erforderlich in den Bebauungsplan
aufgenommen.
Stadt Erkelenz - Planungsamt - Seite 9 von 22
Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen Behörden und sonstigen der Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des
Bebauungsplanes Nr. 02.3/2 „Oerather Mühlenfeld West“, Erkelenz-Mitte - im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am
11.12.2018, des Hauptausschusses am 13.12.2018 und des Rates am 18.12.2018
lfd.
Nr.
Stellungnahme
2.
4
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
In einer Entfernung bis zu 40 m, gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn der
Landesstraße (Anbaubeschränkungszone § 25 StrWG NRW)
a) dürfen nur solche Bauanlagen errichtet, erheblich geändert oder anders genutzt werden,
die, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der Landesstraße weder durch
Lichteinwirkung, Dämpfe, Gase, Rauch, Geräusche, Erschütterungen und dgl. gefährden
oder beeinträchtigen.
b) sind alle Beleuchtungsanlagen innerhalb und außerhalb von Grundstücken und Gebäuden so zu gestalten oder abzuschirmen, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der Landesstraße nicht durch Blendung oder in sonstiger Weise beeinträchtigt
wird.
c) bedürfen Werbeanlagen, Firmennamen, Angaben über die Art von Anlagen oder sonstige
Hinweise mit Wirkung zur Landesstraße einer straßenrechtlichen Prüfung und Zustimmung.
3. In einer Entfernung bis zu 20 m, gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn der
Landesstraßen dürfen gemäß § 28 (1) StrWG NRW Anlagen der Außenwerbung nicht errichtet
werden. Im Übrigen stehen sie den baulichen Anlagen des § 25 und 27 StrWG NRW gleich.
Sicht- und Lärmschutzwälle – sowie Wände bedürfen der Genehmigung der Straßenbauverwaltung.
4. Bauliche Anlagen, welche über neue Zufahrten und Zugänge an die freie Strecke der Landesstraße angeschlossen werden oder bestehende Zufahrten geändert werden, bedürfen der Zustimmung der Straßenbauverwaltung.
5. Das Plangebiet des Bauleitplans ist zur Landesstraße hin lückenlos und dauerhaft einzufriedigen.
6. Die Entwässerung der Landesstraße ist sicherzustellen.
7. Bei Kreuzungen der Landessstraße durch Versorgungsleitungen ist die Abstimmung mit der
Straßenbauverwaltung außerhalb des Planverfahrens erforderlich.
8. Gemäß § 44 der Straßenverkehrsordnung ist die Straßenbauverwaltung an Maßnahmen zu
beteiligen, die, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der Landesstraße beeinträchtigen können. Vom städtischen Bauordnungsamt ist daher sicherzustellen, dass über die Anbaubeschränkungszone hinaus Werbeanlagen, Firmennamen, Angaben über die Art von Anlagen und sonstige Hinweise, die den Verkehr auf der Landesstraße beeinträchtigen können,
nur dann aufgestellt werden dürfen, wenn die Straßenbauverwaltung zugestimmt hat.
9. Immissionsschutz für neu ausgewiesene Gebiete geht zu Lasten der Gemeinde/Stadt.
NEW Netz GmbH, Postfach 11 04, 52501 Geilenkirchen
Schreiben vom 25.06.2018
Vielen Dank für Ihre Anfrage bezüglich des Bebauungsplanes zum Oerather Mühlenfeld. Wir haben Ihre
Anfrage geprüft und teilen Ihnen mit, dass wir zur sicheren Versorgung des Bebauungsgebietes Versor-
Beschlussvorschlag
Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im
Sinne des BImSchG sowie passive Lärmschutzmaßnahmen festgesetzt. Die festgesetzte Höhe des
Lärmschutzwalles im Bereich der L19 wird über
Straßenniveau der L19 festgesetzt.
Die „Allgemeinen Forderungen Landesstraßen“
werden im weiteren Verfahren und Realisierung des
Bebauungsplanes berücksichtigt bzw. soweit erforderlich in den Bebauungsplan nachrichtlich und als
Hinweise aufgenommen. Die Entfernung gemessen
vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn der
Landesstraße L19 bis zu den festgesetzten Baugebieten beträgt zwischen rd. 50 und 60m, eine nachrichtliche Übernahme der Anbaubeschränkungszone
n. StrWG NRW in die Planzeichnung ist demzufolge
nicht erforderlich.
Der Versorgungsträger NEW Netz GmbH meldet zur
Stromversorgung des geplanten Wohngebietes den
Der Anregung der Stellungnahme zur
Berücksichtigung von Versorgungsflä-
Stadt Erkelenz - Planungsamt - Seite 10 von 22
Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen Behörden und sonstigen der Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des
Bebauungsplanes Nr. 02.3/2 „Oerather Mühlenfeld West“, Erkelenz-Mitte - im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am
11.12.2018, des Hauptausschusses am 13.12.2018 und des Rates am 18.12.2018
lfd.
Nr.
Stellungnahme
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
gungsflächen (4 m x 6 m) benötigen. Die gewünschten Standorte haben wir im beigefügten Plan eingezeichnet.
Für Rückfragen steht Ihnen Herr Stephan Thönnissen unter folgenden Kontaktdaten gerne zur Verfügung.
Beschlussvorschlag
Bedarf von insgesamt fünf Versorgungsflächen für
Trafostationen an. Im Bebauungsplan werden hierfür
Flächen für die der Versorgung dienende Nebenanlagen gemäß § 14 Abs. 2 BauBG festgesetzt, die
Standorte für Trafostationen sind mit dem Versorgungsträger abgestimmt.
chen wird gefolgt.
NEW Netz GmbH
Stephan Thönnissen
stephan.thoennissen@new-netz-gmbh.de
Tel.: 02451 – 624 6417
5
Landesbetrieb Straßenbau NRW, Autobahnniederlassung Krefeld,
Postfach 10 13 52, 47713 Krefeld
Schreiben vom 28.06.2018
Die Autobahnniederlassung Krefeld ist für den Betrieb und die Unterhaltung der in ca. 1000 m südlich
des Plangebietes verlaufenden Autobahn 46 Abschnitt 4 / Anschlussstelle Erkelenz Süd zuständig.
Zuständiger Straßenbaulastträger für die im Nahbereich des Plangebietes verlaufende L 19 sowie die L
227 und die B 57 ist die Regionalniederlassung (RNL) Niederrhein und ebenfalls am Verfahren zu beteiligen.
Ziel der eingereichten Bauleitplanung ist die Schaffung der planungsrechtlichen Rahmenbedingungen für
die westliche Erweiterung des Wohngebietes „Oerather Mühlenfeld“ um 35 ha. Die verkehrliche Erschließung an die L 19, L 227 sowie die Anbindung der L 227 an die B 57 wurde bereits mit der Aufstellung der Bebauungspläne Nr. 02.3 und 02.3/1 vorbereitet und gesichert.
Die verkehrlichen Auswirkungen durch die künftigen Entwicklungen im Plangebiet auf das umliegende
klassifizierte Straßennetz werden gemäß Pkt. 5 der Begründung Teil 1 untersucht. Hier sollten auch die
verkehrlichen Auswirkungen auf die Anschlussstelle Erkelenz-Süd der A 46 dargestellt werden.
Eine Verschlechterung der Leistungsfähigkeit und der Qualitätsstufen des Verkehrsablaufs im umliegenden übergeordneten Verkehrsnetz darf durch die kommunale Bauleitplanung nicht ausgelöst werden.
Die Ergebnisse der Verkehrsuntersuchung bitte ich mit der Regionalniederlassung Niederrhein zu erörtern.
Im Norden des Plangebietes ist ein Lärmschutzwall zwischen der L 19 und der Wohnbebauung vorgesehen. Hier bedarf es ebenfalls der Abstimmung mit der RNL Niederrhein.
Zu gegebener Zeit bitte ich mir die Lage der extern erforderlich werdenden „Kompensationsflächen für
den Artenschutz“ mitzuteilen, um Planungskollisionen zu vermeiden.
Der Landesbetrieb Straßenbau, Regionalniederlassung Niederrhein wurde im Aufstellungsverfahren
des Bebauungsplanes beteiligt, das Planvorhaben
und dessen verkehrlichen Auswirkungen wurden mit
Baulastträger im Verfahren erörtert und abgestimmt.
Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes
ist mit der Verkehrsuntersuchung der Brilon Bonzio
Weiser Ingenieurgesellschaft für Verkehrswesen
mbH, Bochum, Juli 2018, die Leistungsfähigkeit der
Kreisverkehrsplätze L19/Xantener Allee sowie
L227/Viersener Allee auch für den Prognosehorizont
nachgewiesen.
Die Verkehrsuntersuchung wird für den Knoten
B57/Aachener Straße/Anschlussstelle A46 im weiteren Verfahren ergänzt und mit der Regionalniederlassung Niederrhein im nachfolgenden Verfahren
erörtert.
Für die gemäß Artenschutzprüfung externen Ausgleichsflächen, CEF-Maßnahmen, stehen nach
derzeitigem Stand 15.000m² Flächen der Stadt
Erkelenz in der Gemarkung Schwanenberg, Flur 13,
Flurstück 21, Gemarkung Gerderath, Flur 8, Flurstück 61 und Gemarkung Lövenich, Flur 13, Flur-
Der Anregung der Stellungnahme zur
Beteiligung und Erörterung des Planvorhabens mit dem Landesbetrieb Straßenbau, Regionalniederlassung Niederrhein
wird gefolgt.
Der Anregung der Stellungnahme zur
Untersuchung den Knoten B57/Aachener
Straße/Anschlussstelle A46 wird gefolgt,
im weiteren Verfahren wird die Verkehrsuntersuchung ergänzt und mit der Regionalniederlassung Niederrhein im nachfolgenden Verfahren erörtert.
Stadt Erkelenz - Planungsamt - Seite 11 von 22
Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen Behörden und sonstigen der Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des
Bebauungsplanes Nr. 02.3/2 „Oerather Mühlenfeld West“, Erkelenz-Mitte - im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am
11.12.2018, des Hauptausschusses am 13.12.2018 und des Rates am 18.12.2018
lfd.
Nr.
Stellungnahme
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Beschlussvorschlag
stück 151 zur Verfügung. Sollte noch ein Flächendefizit verbleiben, wird angestrebt dies über Flächen
der Stiftung Rheinische Kulturlandschaft auszugleichen.
6
Bezirksregierung Arnsberg, Postfach, 44025 Dortmund
Schreiben vom 21.06.2018
Zu den bergbaulichen Verhältnissen im Planbereich erhalten Sie folgende Hinweise und Anregungen:
Der Bebauungsplanbereich befindet sich über dem auf Steinkohle verliehenen Bergwerksfeld „SophiaJacoba A“ im Eigentum der Vivawest GmbH, Nordsternplatz 1 in 45899 Gelsenkirchen sowie über auf
Braunkohle verliehenen Bergbauberechtigungen im Eigentum der RV Rheinbraun Handel und Dienstleistungen GmbH, hier vertreten durch die RWE Power AG, Abt. Liegenschaften und Umsiedlung in
50416 Köln.
Der Planungsbereich ist nach den hier vorliegenden Unterlagen (Differenzenpläne mit Stand: 01.10.2016
aus dem Revierbericht, Bericht 1, Auswirkungen der Grundwasserabsenkung, des Sammelbescheides
Az.: 61.42.63 – 2000 – 1 -) von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten
Grundwasserabsenkungen betroffen. Für die Stellungnahme wurden folgende Grundwasserleiter (nach
Einteilung von Schneider & Thiele, 1965) betrachtet: Oberes Stockwerk, 9B, 8, 7, 6D, 6B, 1-5, 09, 07
Kölner Scholle, 05 Kölner Scholle.
Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den fortschreitenden Betrieb der Braunkohlentagebaue, noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der
Grundwasserstände im Planungsgebiet in den nächsten Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand nicht
auszuschließen. Ferner ist nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasserwiederanstieg zu erwarten.
Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung für den Braunkohletagebau als auch bei einem späteren
Grundwasserwiederanstieg sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich. Diese können bei
bestimmten geologischen Situationen zu Schäden an der Tagesoberfläche führen. Die Änderungen der
Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit von Bodenbewegungen sollten bei Planungen und
Vorhaben Berücksichtigung finden.
Ich empfehle Ihnen, diesbezüglich eine Anfrage an die RWE Power AG, Stüttgenweg 2 in 50935 Köln
sowie für konkrete Grundwasserdaten an den Erftverband, Am Erftverband 6 in 50126 Bergheim zu
stellen.
Der Planbereich befindet sich außerdem in einem früheren Einwirkungsbereich des Steinkohlenbergbaus, in dem nach derzeitigem Kenntnisstand durch einen Anstieg des Grubenwassers Hebungen an
Die Hinweise zur Lage des Plangebiets über den auf
Braunkohle verliehenen Bergwerksfeldern sowie im
Einwirkungsbereich des Steinkohlenbergbaus und
dem Feld der Erlaubnis zu gewerblichen Zwecken
„Sophia“, Inhaberin der Erlaubnis PVG GmbH in
Gelsenkirchen, werden zur Kenntnis genommen.
Ein Hinweis auf die Lage im Einwirkungsbereich des
Braunkohlentagebaus Garzweiler II mit Auswirkungen auf das Grundwasser ist in den Bebauungsplan
aufgenommen worden.
In den Bebauungsplan wird eine Hinweis zu Einwirkungsbereich des früheren Steinkohlenbergbaus, in
dem nach derzeitigem Kenntnisstand durch einen
Anstieg des Grubenwassers Hebungen an der Tagesoberfläche zu erwarten sind, aufgenommen.
Im Zuge der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB
wurde die RWE Power AG, der EBV sowie der
Erftverband um die Abgabe einer Stellungnahme
gebeten. Relevante Anregungen oder Hinweise sind
nicht eingegangen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis
genommen, die Hinweise in dem Bebauungsplan zu den bergbaulichen Einwirkungen werden ergänzt.
Stadt Erkelenz - Planungsamt - Seite 12 von 22
Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen Behörden und sonstigen der Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des
Bebauungsplanes Nr. 02.3/2 „Oerather Mühlenfeld West“, Erkelenz-Mitte - im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am
11.12.2018, des Hauptausschusses am 13.12.2018 und des Rates am 18.12.2018
lfd.
Nr.
Stellungnahme
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
der Tagesoberfläche zu erwarten sind. Diese Bodenbewegungen können, insbesondere bei bestimmten
geologischen Situationen wie Unstetigkeiten, zu Schäden an der Tagesoberfläche führen. Dies sollte bei
Planungen und Vorhaben berücksichtigt werden. Inwieweit der vorliegende Planbereich hiervon betroffen ist, kann von hier aus nicht beurteilt werden. Ich empfehle Ihnen, hierzu eine entsprechende Auskunft bei der EBV GmbH, Myhler Str. 83 in 41836 Hückelhoven einzuholen.
Soweit eine entsprechende Abstimmung nicht bereits erfolgt ist, empfehle ich, grundsätzlich den genannten Feldeseigentümern Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben in Bezug auf mögliche zukünftige
bergbauliche Planungen, zu bergbaulichen Einwirkungen aus bereits umgegangenem Bergbau, zu dort
vorliegenden weiteren Informationen bzgl. bergschadensrelevanter Fragestellungen sowie zum Erfordernis von Anpassungs- oder Sicherungsmaßnahmen. Die letztgenannte Fragestellung ist grundsätzlich
privatrechtlich zwischen Grundeigentümer/Vorhabensträger und Bergwerksunternehmer/Feldeseigentümer zu regeln.
Ich wiese nur der Vollständigkeit halber darauf hin, dass das gesamte Stadtgebiet – bis auf randliche
Bereiche – über dem Feld der Erlaubnis zu gewerblichen Zwecken „Sophia“ liegt. Inhaberin der Erlaubnis ist die PVG GmbH in Gelsenkirchen.
Diese Erlaubnis gewährt das befristete Recht zur Aufsuchung des Bodenschatzes „Kohlenwasserstoffe“
innerhalb der festgelegten Feldesgrenzen. Unter dem „Aufsuchen“ versteht man Tätigkeiten zur Feststellung (Untersuchung) des Vorhandenseins und der Ausdehnung eines Bodenschatzes. Eine Erlaubnis zu
gewerblichen Zwecken dient lediglich dem Konkurrenzschutz und klärt in Form einer Lizenz nur grundsätzlich, welcher Unternehmer in diesem Gebiet Anträge auf Durchführung konkreter Aufsuchungsmaßnahmen stellen darf. Eine erteilte Erlaubnis gestattet noch keinerlei konkrete Maßnahmen, wie z.B.
Untersuchungsbohrungen, sodass Umweltauswirkungen in diesem Stadium allein aufgrund einer Erlaubnis nicht hervorgerufen werdne können. Konkrete Aufsuchungsmaßnahmen wären erst nach weiteren Genehmigungsverfahren, den Betriebsplanzulassungsverfahren, erlaubt, die ganz konkret das „Ob“
und „Wie“ regeln. Vor einer Genehmigungsentscheidung erfolgt gemäß den gesetzlichen Vorschriften
eine Beteiligung von ggf. betroffenen Privaten, Kommunen und Behörden. Des Weiteren werden ausführlich und gründlich alle öffentlichen Belange - insbesondere auch die des Gewässerschutzes – geprüft, gegebenenfalls in einem separaten wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren.
Eine Thematisierung dieses befristeten Aufsuchungsrechtes auf der Ebene dieses Verfahrens erscheint
aus hiesiger Sicht nicht erforderlich.
Bearbeitungshinweis:
Diese Stellungnahme wurde bezüglich der bergbaulichen Verhältnisse auf Grundlage des aktuellen
Kenntnisstandes erarbeitet. Die Bezirksregierung Arnsberg hat die zugrunde liegenden Daten mit der zur
Beschlussvorschlag
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Bebauungsplanes Nr. 02.3/2 „Oerather Mühlenfeld West“, Erkelenz-Mitte - im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am
11.12.2018, des Hauptausschusses am 13.12.2018 und des Rates am 18.12.2018
lfd.
Nr.
Stellungnahme
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben erforderlichen Sorgfalt erhoben und zusammengestellt. Die fortschreitende Auswertung und Überprüfung der vorhandenen Unterlagen sowie neue Erkenntnisse können zur Folge haben, dass es im Zeitverlauf zu abweichenden Informationsgrundlagen auch in Bezug
auf den hier geprüften Vorhabens- oder Planbereich kommt. Eine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Genauigkeit der Daten kann insoweit nicht übernommen werden. Soweit Sie als berechtigte
öffentliche Stelle Zugang zur Behördenversion des Fachinformationssystems „Gefährdungspotenziale
des Untergrundes in NRW“ (FIS GDU) besitzen, haben Sie hierdurch die Möglichkeit, den jeweils aktuellen Stand der hiesigen Erkenntnisse zur bergbaulichen Situation zu überprüfen. Details über die Zugangs- und Informationsmöglichkeiten dieses Auskunftssystems finden Sie auf der Homepage der Bezirksregierung Arnsberg (www.bra.nrw.de) mithilfe des Suchbegriffs „Behördenversion GDU“. Dort wird
auch die Möglichkeit erläutert, die Daten neben der Anwendung ebenfalls als Web Map Service (WMS)
zu nutzen.
7
LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland
Endenicher Str. 133
53115 Bonn
Schreiben vom 26.06.2018
Auf einem Teil der in Rede stehenden Fläche wurde, nach einer flächigen Begehung des nahezu gesamten Areals durch die Abteilung für Prospektion unseres Amtes, eine Sachverhaltsermittlung durch
eine archäologische Fachfirma durchgeführt. Diese konnte jedoch bislang nicht vollständig abgeschlossen werden.
Das Plangebiet liegt in der Erkelenzer Börde auf Parabraunerden. Diese sehr fruchtbaren Böden wurden
bereits in der Urgeschichte intensiv besiedelt. Auf eine solche Nutzung der hier betrachteten Fläche
weisen auch die Ergebnisse der Begehungen durch die Prospektionsabteilung des ABR hin, die auf der
gesamten Fläche Hinterlassenschaften einer urgeschichtlichen Besiedlung in Form von Scherben und
Silices dokumentieren konnte. Die auf dieser Grundlage durchgeführte Sachverhaltsermittlung erbrachte
im mittleren Bereich der Fläche auf einer Ausdehnung von über 500 x 200 m zahlreiche Spuren einer
metallzeitlichen Besiedlung. So sind mehrere Hausgrundrisse i Form von Pfostengruben sowie dazu
gehörige Gruben dokumentiert worden, die gemeinsam einen großen, metallzeitlichen Siedlungsplatz
aus verschiedenen Gehöften bilden.
Auch in der Umgebung der betroffenen Fläche weisen weitere bekannte, archäologische Fundstellen auf
eine Besiedelung u. a. auch in römischer Zeit hin. So ist nur 100 m weiter nördlich ein konkreter Hinweis
auf ein römisches Landgut vorhanden. Römische Landgüter bestanden in der Regel aus einem repräsentativen, ziegelgedeckten Haupthaus und mehreren Nebengebäuden, wie Badehäusern, Gesindehäusern, Scheunen, Stallungen, Speichern, Werkstätten und anderen Gebäuden. Die vornehmlich landwirt-
Das Plangebiet wurde im Rahmen der archäologischen Sachverhaltsermittlung innerhalb einer mit
dem LVR, Amt für Bodendenkmalpflege abgestimmten Grabungsfläche von einer archäologischen
Fachfirma untersucht, es wurden mehrere eisenzeitliche Gehöfte in Teilen freigelegt, Pfostenbauten und
Siedlungsgruben untersucht.
Ein metallzeitlicher Siedlungsplatz aus verschiedenen Gehöften konnte dokumentiert werden, ein
Abschlussbericht über die Sachverhaltsermittlung
zur Ermittlung und Bewertung der Betroffenheit der
archäologischen Belange liegt derzeit noch nicht vor.
In der Abwägung n. § 1Abs, 7 BauGB sind die Belange des Bodendenkmalschutzes gemäß § 1 Abs. 6
BauGB zu berücksichtigen. An der Erhaltung und
Sicherung sowie sinnvollen Nutzung der Bodendenkmäler besteht ein öffentliches Interesse (§§ 7,8
11 DSchG NW). Die Aufstellung des Bebauungsplanes und Entwicklung des hiermit geplanten Wohngebietes ist zur Wohnraumversorgung und vorrangig
Die archäologischen Maßnahmen und
weitere notwendige Untersuchungen der
Flächen des Plangebietes zur Sachverhaltsermittlung sind in Absprache mit den
Denkmalbehörden und dem LVR-Amt für
Bodendenkmalpflege im Rheinland
vorzunehmen.
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Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen Behörden und sonstigen der Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des
Bebauungsplanes Nr. 02.3/2 „Oerather Mühlenfeld West“, Erkelenz-Mitte - im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am
11.12.2018, des Hauptausschusses am 13.12.2018 und des Rates am 18.12.2018
lfd.
Nr.
Stellungnahme
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
schaftlich genutzten Güter konnten somit mehrere Hektar groß sein, sodass nicht auszuschließen ist,
dass sich auch auf dem hier betrachteten Gebiet noch Reste dieses Landgutes befinden. Eine Sondage
im nördlichen Bereich der Fläche erbrachte jedoch keine Befunde.
Im Süden des Plangebietes sind großflächige, neuzeitliche Materialentnahmegruben dokumentiert
worden, sodass in diesem Bereich nicht von einer Befunderhaltung auszugehen ist.
Im Bereich des bereits in Ausschnitten ergrabenen eisenzeitlichen Fundplatzes sind weitere archäologische Strukturen zu erwarten, da die Grenzen der Siedlung bislang nicht erreicht wurden. Es ist also
davon auszugehen, dass weitere Hausgrundrisse sowie Gruben und sonstige Siedlungsbefunde erhalten sind.
Zwar wurden in dem Gebiet bereits archäologische Untersuchungen durchgeführt. Da diese jedoch, wie
oben dargelegt, noch nicht zum Abschluss gebracht werden konnten, bestehen gegen die Planungen
aus bodendenkmalpflegerischer Sicht zunähst weiterhin Bedenken.
Die Belange des Denkmalschutzes und die kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung (§ 1 Abs. 6 Nr. 3
und 5 BauGB) sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu berücksichtigen und mit dem Ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung einzustellen. Dies setzt zunächst eine Ermittlung und Bewertung der
Betroffenheit dieser Belange im Rahmen der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials (§ 2 Abs. 3
BauGb) voraus. Zu beachten ist darüber hinaus der Planungsleitsatz des § 11 DSchG NRW. Danach
haben die Gemeinden die Sicherung der Bodendenkmäler bei der Bauleitplanung zu gewährleisten.
Auch hieraus ergibt sich die Pflicht zur Klärung, ob und in welchem Umfang planungsrelevante Bodendenkmalsubstanz i. S. d. § 2 DSchG NRW im Plangebiet erhalten ist. Dies gilt unabhängig von der Eintragung in die Denkmalliste auch für nur „vermutete“ Bodendenkmäler (§ 3 Abs. 1 Satz 4 DSchG NRW).
Den Erhalt der Bodendenkmäler gilt es durch geeignete, die Bodendenkmalsubstanz langfristig sichernde Darstellungen und Festsetzungen zu erreichen.
Insofern ist eine weitergehende Aufklärung des Sachverhaltes noch im Rahmen der Bauleitplanverfahren erforderlich, zumal gerade in dieser Fläche mit erhaltenswerter archäologische Substanz zu rechnen
ist, die die Bebauungsmöglichkeiten aufgrund denkmalrechtlicher Vorschriften nachträglich einschränken
könnte. Dabei sind die bisherigen Ausgrabungsflächen, ausgehend von den bereits sicher nachgewiesenen Gehöften, zu erweitern.
Ich bitte zu berücksichtigen, dass für die Durchführung der notwendigen archäologischen Untersuchungen eine Erlaubnis gem. § 13 DSchG NRW erforderlich ist, welche die Obere Denkmalbehörde im Benehmen mit mir erteilt. Dem entsprechenden Antrag ist regelmäßig ein Konzept des mit der Ausführung
beauftragten beizufügen.
Beschlussvorschlag
gezielten Entwicklung am Siedlungsschwerpunkt
Erkelenz-Mitte erforderlich. Die Flächenausdehnung
vermuteter Bodendenkmäler und Fundplätze umfasst einen erheblichen Anteil der geplanten Wohngebietsfläche, so dass eine sinnvolle Entwicklung
und Nutzung bei Erhalt und Sicherung von Bodendenkmälern nach derzeitigem Sachverhaltsstand
nicht möglich erscheint. Alternative Wohngebietsstandorte stehen für die Erkelenz-Mitte auch aufgrund der Flächeninanspruchnahme infolge des
Braunkohlentagebaus für eine aktuelle und mittelfristige Wohnraumversorgung nicht zur Verfügung. Dem
Belang der Wohngebietsentwicklung- und Versorgung wird daher im Bereich der überbaubaren
Grundstücksflächen und Verkehrsflächen ein Vorrang vor Erhalt und Sicherung der Bodendenkmäler
eingeräumt. Eine wissenschaftliche Untersuchung
und Dokumentation der Bodendenkmäler als Sekundärquelle ist nach Maßgabe einer Erlaubnis n. §§ 13,
29 DSchG NW vor Beginn der Baumaßnahmen
durchzuführen. Die archäologischen Maßnahmen
und weitere notwendige Untersuchungen der Flächen für bauliche und verkehrliche Nutzungen, um
die bereits sicher bekannten eisenzeitlichen Gehöfte
in ihrer ungefähren Ausdehnung zu erfassen, werden in Absprache mit den Denkmalbehörden und
dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland
vorgenommen. Auf diese Weise kann die Siedlungsstruktur des archäologischen Fundplatzes
grundsätzlich erfasst werden, ohne dass eine vollständige und flächige Ausgrabung erfolgen muss.
Ein Hinweis im Bebauungsplan zur systematischen
Untersuchung und Ermittlung der Belange des Bodendenkmalschutzes und wissenschaftlichen Dokumentation wird in den Bebauungsplan aufgenommen. Ein Hinweis über die Meldepflicht und das
Veränderungserbot bei der Entdeckung von Boden-
Stadt Erkelenz - Planungsamt - Seite 15 von 22
Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen Behörden und sonstigen der Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des
Bebauungsplanes Nr. 02.3/2 „Oerather Mühlenfeld West“, Erkelenz-Mitte - im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am
11.12.2018, des Hauptausschusses am 13.12.2018 und des Rates am 18.12.2018
lfd.
Nr.
Stellungnahme
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Gerne wird Ihnen das Fachamt eine Leistungsbeschreibung für die Durchführung einer archäologischen
Sachverhaltsermittlung zur Verfügung stellen. Sollte dies gewünscht sein, bitte ich Sie, sich direkt mit
meiner Kollegin, Frau Jenter, e-mail: susanne jenter@lvr.de in Verbindung zu setzen.
8
Für Rückfragen stehe ich selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Kreis Heinsberg, Amt für Umwelt und Verkehrsplanung,
52523 Heinsberg
Schreiben vom 29.06.2018
Anbei erhalten Sie die Gesamtstellungnahme des Kreises Heinsberg zum o.g. Verfahren.
Seitens des Gesundheitsamtes, des Amtes für Soziales sowie des Straßenbaulastträgers für die Kreisstraßen werden keine Bedenken geäußert.
Stabsstelle Demografischer Wandel und Sozialplanung:
Gegen die o.g. Planung bestehen aus Sicht der Stabsstelle Demografischer Wandel und Sozialplanung
keine grundsätzlichen Bedenken. Weitere konstruierende Planungen pflegerechtlicher Relevanz bedürfen der Beachtung der geltenden örtlichen Planung (Pflegebedarfsplanung) des Kreises Heinsberg.
Untere Bodenschutzbehörde:
Gegen den Bebauungsplan Nr. 02.3/2 „Oerather Mühlenfeld West“, Erkelenz-Mitte, bestehen aus Sicht
des Bodenschutzes und aus altlastentechnischer Sicht keine grundsätzlichen Bedenken.
Zurzeit liegen der Unteren Bodenschutzbehörde keine Erkenntnisse über Altlastverdachtsflächen bzw.
Altlasten innerhalb des Bebauungsplangebietes vor.
Untere Naturschutzbehörde:
Gegen das Vorhaben bestehen aus Sicht der unteren Naturschutzbehörde (uNB) keine grundsätzlichen
Bedenken.
Die Festsetzung von Bäumen im öffentlichen Verkehrsraum ist zu begrüßen. Darüber hinaus wären
Festsetzungen zur Gestaltung der (Vor-)Gärten wünschenswert, um einer Entstehung von sog. „Steingärten“ entgegenzuwirken.
Gemäß dem Artenschutzbeitrag ist nicht nur die Feldhecke zu erhalten, sondern es ist ebenso festzusetzen, dass die Baufeldräumung bzw. die Erschließung des Plangebietes außerhalb der Vogelbrutzeit
stattzufinden hat.
Beschlussvorschlag
denkmälern gemäß §§ 15,16 DSchG NW ist bereits
auf der Planurkunde und in der Begründung vermerkt.
Untere Naturschutzbehörde:
In den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes sind Festsetzungen zur maximalen Versiegelung
der Vorgartenflächen aufgenommen, die Anregung
der Stellungnahme ist berücksichtigt.
In den Bebauungsplan wird ein Hinweis n. § 44
Abs.1 Nr. Naturschutzgesetz das die Baufeldräumung außerhalb der Vogelbrutzeit erfolgt aufgenommen, der Anregung der Stellungnahme wird
gefolgt.
Die ökologische Eingriffsbilanz wurde mit einer
tabellarischen Übersicht der Bilanzierung zum Zeitpunkt der frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1
BauGB vorgelegt.
Nach derzeitigem Stand stehen für CEFMaßnahmen 15.000m² Flächen der Stadt Erkelenz
zur Verfügung, sollte noch ein Flächendefizit verbleiben, wird angestrebt dies über Flächen der Stiftung
Rheinische Kulturlandschaft auszugleichen. Die
CEF-Maßnahmenflächen sind mit der Unteren Naturschutzbehörde abgestimmt, die Anregung der
Stellungnahme ist berücksichtigt.
Die Hinweise zur Bilanzierung und zu den Ausgleichsmaßnahmen werden zur Kenntnis genommen
und im weiteren Verfahren mit Unteren Naturschutzbehörde abgestimmt.
Untere Wasserbehörde:
Untere Naturschutzbehörde:
Die Anregung der Stellungnahme zu
CEF-Maßnahmenflächen wird berücksichtigt, die Hinweise zur Bilanzierung
und zu den Ausgleichsmaßnahmen
werden zur Kenntnis genommen.
Untere Wasserbehörde:
Die Hinweise der Stellungnahme zu der
bis zum 05.12.2015 gültigen ordnungsbehördlichen Verordnung vom
07.11.2011 zur Festsetzung der Wasserschutzgebiete Wegberg-Uevekoven und
Erkelenz-Mennekrath werden zur Kenntnis genommen.
Untere Immissionsschutzbehörde:
Die bauplanungsrechtliche und immissionsschutzrechtliche Situation, bestehende Genehmigungen von Gewerbebetrieben im Außenbereich, wurde geprüft,
die Anregung der Stellungnahme ist
berücksichtigt.
In den Bebauungsplan wird ein Hinweis
auf den „Leitfaden für die Verbesserung
des Schutzes gegen Lärm bei stationären Geräten“ der Bund/LänderArbeitsgemeinschaft für Immissions-
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Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen Behörden und sonstigen der Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des
Bebauungsplanes Nr. 02.3/2 „Oerather Mühlenfeld West“, Erkelenz-Mitte - im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am
11.12.2018, des Hauptausschusses am 13.12.2018 und des Rates am 18.12.2018
lfd.
Nr.
Stellungnahme
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Das ökologische Defizit beträgt nach jetzigem Stand 21.518 Punkte, dies entspricht einer Flächengröße
von 5.380 m2.. Eine tabellarische Übersicht der Bilanzierung fehlt bisher und ist zur Prüfung durch die
untere Naturschutzbehörde nachzureichen. Darüber hinaus müssen für die Feldlerche 2 ha CEFMaßnahmenfläche (Flächen für vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen) im Ackerland geschaffen werden.
Im weiteren Verfahren sind entsprechend geeignete Flächen zu benennen. Eine Kombination der Flächen ist möglich. Zu beachten ist, dass die Maßnahmenfläche für die Feldlerche mit Beginn des Eingriffs
wirksam sein und im räumlichen Zusammenhang mit dem Eingriffsort stehen muss.
Untere Wasserbehörde:
Gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 02.3/2 Oerather Mühlenfeld-West bestehen keine
grundsätzlichen Bedenken. Die Untere Wasserbehörde bittet jedoch folgendes zu beachten:
Das Baugebiet befindet sich in der Zone III B des festgesetzten Wasserschutzgebietes für das Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage Wegberg-Uevekoven und Erkelenz-Mennekrath der Kreiswasserwerke Heinsberg GmbH.
Die vorläufigen Anordnungen von Verboten und Beschränkungen im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlagen Wegberg-Uevekoven und Erkelenz-Mennekrath der Kreiswasserwerke Heinsberg GmbH
vom 07. November 2011 in der Fassung der 1. Änderungsverordnung vom 10.November 2014 ist zu
beachten.
In den festgesetzten Wasserschutzgebieten sind u.a. folgende Tatbestände genehmigungspflichtig:
Errichten von baulichen Anlagen
Erstellen von Abwasseranlagen
Errichten von Regenklärbecken
Errichten von Heiz- und Kühlanlagen, die die Boden- und Grundwassertemperatur ausnutzen
(Erdwärmepumpen /-sonden)
Bauen neuer Straße und Wege
Errichten von Rastanlagen, Parkplätzen und Stellplätzen
Eine Genehmigung nach Wasserschutzgebietsverordnung kann zusammen mit anderen Genehmigungen bzw. Erlaubnissen (z.B. Baugenehmigung oder wasserrechtliche Erlaubnis) ausgesprochen werden.
Allerdings it für ein Bauvorhaben, das dem Freistellungsverfahren unterliegt, vor Baubeginn eine Genehmigung nach der entsprechenden Wasserschutzgebietsverordnung beim Landrat des Kreises Heins-
Beschlussvorschlag
Das Plangebiet liegt innerhalb der bis zum
05.12.2015 gültigen ordnungsbehördlichen Verordnung vom 07.11.2011 zur Festsetzung der Wasserschutzgebiete Wegberg-Uevekoven und ErkelenzMennekrath festgesetzten Wasserschutzzone IIIB,
auf geplante Wasserschutzgebiete wird im Bebauungsplan hingewiesen. Die Grenze Wasserschutzzone IIIB verläuft südlich des Plangebietes an dem
Wirtschaftsweg zwischen Erkelenz und Matzerath.
Die Hinweise der Stellungnahme zu der bis zum
05.12.2015 gültigen ordnungsbehördlichen Verordnung vom 07.11.2011 zur Festsetzung der Wasserschutzgebiete Wegberg-Uevekoven und ErkelenzMennekrath werden zur Kenntnis genommen.
Untere Immissionsschutzbehörde:
Die immissionsschutzrechtliche Situation war bereits
im Jahre 2005 Gegenstand der 5. Änderung des
Flächennutzungsplanes zur Darstellung der Wohnbauflächen am westlichen Siedlungsrand ErkelenzMitte, In diesem Verfahren wurde der Schutzabstand
zwischen Wohnbauflächen und Gelände eines Betonwerkes auf 500m vergrößert. Aufgrund bereits
aufgegebener Nutzungen, wie der des Betonwerkes,
rekultivierter Abgrabungsfläche ehemaliger Kiesgrube, der Abstände von rd. 400m zwischen den geplanten Wohngebieten und den im Außenbereich
gelegenen gewerblichen Nutzungen ist von einer
immissionsschutzrechtlich lösbaren Situation auszugehen. Die bauplanungsrechtliche sowie immissionsschutzrechtliche Situation mit bestehenden
Genehmigungen von Gewerbebetrieben im Außenbereich wurde geprüft. Demnach befanden sich
ursprünglich auf dem im Außenbereich im Sinnen
von § 35 BauGB gelegenen Grundstück eine Ziegelei, ein Landwarenhandel sowie eine Anlage zur
Herstellung von Beton, von denen der allein der
schutz – LAI aufgenommen.
Brandschutzdienststelle:
Die Hinweise der Brandschutzdienststelle werden zur Kenntnis genommen.
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Bebauungsplanes Nr. 02.3/2 „Oerather Mühlenfeld West“, Erkelenz-Mitte - im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am
11.12.2018, des Hauptausschusses am 13.12.2018 und des Rates am 18.12.2018
lfd.
Nr.
Stellungnahme
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
berg – Untere Wasserbehörde – zu beantragen.
Für den Fall, dass bei der Ausführung von Erd- und Wegearbeiten Recyclingbaustoffe verwendet werden, ist rechtzeitig vor Einbau dieser Baustoffe beim Landrat des Kreises Heinsberg eine wasserrechtliche Erlaubnis zu beantragen. In der Wasserschutzzone IIIA des festgesetzten Wasserschutzgebietes für
das Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage Wegberg-Uevekoven und Erkelenz-Mennekrath der
Kreiswasserwerke Heinsberg GmbH ist der Einbau von auslaugbaren und wassergefährdenden Materialien untersagt. Von dieser Verbotsvorschrift kann auf Antrag im Einzelfall eine gebührenpflichtige Befreiung erteilt werden.
Untere Immissionsschutzbehörde:
Gegen die vorliegenden Planungen bestehen aus immissionsschutzrechtlicher Sicht erhebliche Bedenken. Ca. 350 m westlich des geplanten Baugebietes, unmittelbar an der L 19 gelegen, befindet sich eine
alte Kiesabgrabung. Auf den dortigen Grundstücken sind aktuell verschiedene Gewerbebetriebe angesiedelt, von denen Geräuschimmissionen ausgehen, die im Plangebiet unter Umständen zu schädlichen
Umwelteinwirkungen führen können. In den Planunterlagen ist diese gewerbliche Nutzung weder erwähnt noch gutachterliche untersucht worden. Es wird daher von der Unteren Immissionsschutzbehörde
in Frage gestellt, ob dort derartige Nutzungen überhaupt planungsrechtlich zulässig sind bzw. die dort
vorhandenen Nutzungen auch baurechtlich genehmigt sind. Die Untere Immissionsschutzbehörde bittet,
diese Punkte in Ihrem Hause im Rahmen Ihrer Zuständigkeit zu prüfen.
Sollten die Nutzungen dort nicht zulässig sein, dann bittet die Untere Immissionsschutzbehörde diese zu
untersagen. In diesem Falle werden die o.g. Bedenken zurückgenommen.
Sollten diese Nutzungen zulässig sein, dann können die Bedenken ausgeräumt werden, wenn über eine
schalltechnische Untersuchung nachgewiesen wird, dass von dem Betrieb der dortigen Anlagen keine
schädlichen Umwelteinwirkungen im Plangebiet auftreten.
Des Weiteren bittet die Untere Immissionsschutzbehörde aus immissionsschutzrechtlicher Sicht nachfolgenden Hinweis in die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes aufzunehmen:
1.
Geräuschimmissionen
Die Errichtung und der Betrieb von Klima-, Kühl- und Lüftungsanlagen, Luft- und Wärmepumpen sowie Blockheizkraftwerken hat unter Beachtung des Leitfadens für die Verbesserung des
Schutzes gegen Lärm bei stationären Geräten der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz – LAI (www.lai-immissionsschutz.de) zu erfolgen.
Beschlussvorschlag
Landwarenhandel noch ausgeübt wird. Die Nutzung
der Ziegelei sowie die Anlage zur Herstellung von
Beton sind zwischenzeitlich aufgegeben worden. Zu
dem Landwarenhandel liegt zuletzt eine Genehmigung aus dem Jahr 1997 vor, nach der damaligen
Betriebsbeschreibung sind die Betriebszeiten an
Werktagen zwischen 8.00 und 18.30 Uhr. Auf dem
Gelände haben sich in den letzten Jahren verschiedentlich weitere Nutzungen angesiedelt, die
jedoch überwiegend wieder aufgegeben wurden.
Ohne Genehmigung erfolgt derzeit eine Nutzung als
Bauhof bzw. Lagerfläche, ferner werden im Bereich
des ehemaligen Betonwerks entlang der Gerderather Landstraße LKW’s bzw. Anhänger abgestellt.
Insgesamt ist das Gelände von geringer Nutzungsintensität geprägt, ein weiteres Eingreifen seitens der
Bauaufsicht ist daher bislang nicht unmittelbar beabsichtigt. Die erteilten Genehmigungen begründen
keine weiteren Immissionsschutzrechtlichen Untersuchungen.
In die Begründung des Bebauungsplanes wird ein
entsprechender Hinweis aufgenommen.
Zur frühzeitigen Berücksichtigung des Lärmschutzes
bei der Errichtung auch genehmigungsfreier Anlagen, kann wie von der Unteren Immissionsschutzbehörde angeregt, in den Bebauungsplan ein Hinweis
auf den „Leitfaden für die Verbesserung des Schutzes gegen Lärm bei stationären Geräten“ der
Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz – LAI aufgenommen werden.
Brandschutzdienststelle:
Die Anforderungen aus Sicht des Brandschutzes
werden auf der Ebene der Genehmigungsplanung
berücksichtigt. Die Hinweise der Brandschutzdienststelle werden zur Kenntnis genommen.
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lfd.
Nr.
Stellungnahme
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Hinweis:
In den Planunterlagen ist zum Schutz der Anwohner vor Lärmschutzwall entlang der L 19 geplant. Ob diese Schallschutzmaßnahme ausreichend ist, bedarf noch einer Überprüfung durch
die zuständige Behörde. Die Untere Immissionsschutzbehörde bittet deshalb zur Immissionsschutzrechtlichen Beurteilung dieses Lärmschutzwalles, den Landesbetrieb Straßenbau NRW
am Verfahren zu beteiligen.
Die Stellungnahme der Brandschutzdienststelle füge ich als Anlage bei.
Brandschutzdienststelle:
Brandschutz
Gegen die Planungen bestehen seitens der Brandschutzdienststelle keine Bedenken. Es wird darauf
hingewiesen, dass folgende Anforderungen zu erfüllen sind.
1.
Für den o. g. Bebauungsplan sind folgende Hydrantenabstände (gemessen in der Straßenachse) erforderlich:
a.
b.
c.
offene Wohngebiete
geschlossene Wohngebiete
sonstige Gebiete
120 m - 140 m
100 m - 120 m
ca. 80 m
Es wird auf das Arbeitsblatt W 400 Teil – Technische Regeln Wasserverteilungsanlagen (TRWW), Teil 1:
Planung – verwiesen. Dort ist der Hydrantenabstand nun allgemein mit „meist unter 150 m“ angegeben.
Dort findet sich in Teil 1 des W 400 auch eine eindeutige, fordernde Formulierung: „Hydranten sind so
anzuordnen, dass die Entnahme von Wasser … leicht möglich ist.“
2.
Weiterhin ergibt sich der Löschwasserbedarf aus der auf der nächsten Seite angeführten Tabelle:
Beschlussvorschlag
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Nr.
Stellungnahme
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Richtwerte für den Löschwasserbedarf (m³/h)
unter Berücksichtigung der baulichen Nutzung und der Gefahr der Brandausbreitung
Bauliche Nutzung
nach § 17 der Baunutzungsverordnung
Kleinsiedlung
(WS)
Wochenendhausgebiete
(SW)
reine Wohngebiete (WR)
allgem. Wohngebiete (WA)
besondere Wohngebiete (WB)
Mischgebiete (MI)
Dorfgebiete (MD)
Kerngebiete (MK)
Gewerbegebiete (GE)
Industriegebiete
(GI)
Gewerbegebiete (GE)
Zahl der
Vollgeschosse
Geschossflächenzahl (GFZ)
Baumassenzahl
(BMZ)
≤2
≤3
>3
1
≤ 0,4
≤ 0,3 - 0,6
0,7 - 1,2
0,7 - 1,0
-
-
-
-
>1
,0 - 2,4
-
-
-
≤9
Löschwasserbedarf
bei unterschiedlicher Gefahr
der
Brandausbreitung
m³/h
m³/h
m³/h
m³/h
klein
24
48
96
96
mittel
48
6
96
192
groß
96
96
192
192
Beschlussvorschlag
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11.12.2018, des Hauptausschusses am 13.12.2018 und des Rates am 18.12.2018
lfd.
Nr.
Stellungnahme
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Die Bebauung der Grundstücke ist so vorzunehmen, dass der Einsatz von Feuerlösch- und
Rettungsgeräten ohne Schwierigkeiten möglich ist.
Liegen Gebäude ganz oder in Teilen weiter als 50 m von der öffentlichen Verkehrsfläche entfernt, ist eine Zufahrt für Fahrzeuge der Feuerwehr gemäß § 5 BauO NRW herzustellen.
Die Zufahrt ist gemäß § 5.4 BauO NRW herzurichten. Die Ausführung inklusive der Aufstellund Bewegungsflächen muss der VV BauO NRW Pkt. 5 entsprechen.
Kurvenradien sind entsprechend zu beachten.
Zu- und Durchfahrten sowie Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr sind so zu befestigen, dass sie von Feuerwehrfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von 16 t und
einer Achslast von 10 t befahren werden können.
Notwendige Fenster in Obergeschossen müssen im Lichten eine freie Öffnungsfläche von
mindestens 0,90 m x 1,20 m besitzen und für die Feuerwehr erreichbar sein. Die Fenster sind
zur öffentlichen Verkehrsfläche oder zu Feuerwehrbewegungsflächen hin auszurichten (§§ 17
und 40 BauO NRW).
An den als zweiter Rettungsweg ausgewiesenen Fenstern muss das Aufstellen von tragbaren
Leitern der Feuerwehr jederzeit möglich sein. Dies ist insbesondere bei Bepflanzungen und
Parkflächen zu beachten (§ 17 (3) BauO NRW).
Für evt. Gebäude mittlerer Höhe wird eine Aufstellfläche für Hubrettungsfahrzeuge gem.VV zu
§ 5 BauO NRW benötigt, sofern diese Gebäude den zweiten Rettungsweg nicht auf andere
Weise (zwei Treppenräume) sicherstellen.
Viele Bauvorhaben werden zwischenzeitlich u. a. auch als „Generationenhaus/ altersgerechtes
oder seniorengerechtes Wohnen“ betitelt.
In verschiedenen Nutzungseinheiten wird der zweite Rettungsweg dennoch über tragbare Leitern sichergestellt. Die Brandschutzdienststelle weist im Rahmen des demographischen Wandels auf Folgendes hin:
Der Personenkreis, der sich problemlos über diese Geräte retten lässt, wird im Laufe der
nächsten Jahre eher kleiner werden. Das liegt zum einen an der immer älter werdenden Bevölkerung und zum anderen an der Zunahme pflegebedürftiger Menschen.
Auf Grund dieser Tatsache bestehen mit Sicht auf solche Bauvorhaben Bedenken an die Auslegung des zweiten Rettungsweges speziell für diese Nutzungsform.
Wasserverband Eifel-Rur
Postfach 10 25 64
52325 Düren
Schreiben vom 03.07.2018
Beschlussvorschlag
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Nr.
Stellungnahme
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Seitens des Wasserverbandes Eifel-Rur bestehen keine Bedenken gegen das Vorhaben, sofern es bei
der weiteren Planung bei Versickerungsanlagen bleibt.
Hinweis:
Es wäre sinnvoll eine Trennung von behandlungsbedürftigem Niederschlagswasser und Niederschlagswasser durchzuführen und darauf zu achten, dass das Niederschlagswasser von den Verkehrsflächen
behandelt wird. Auch im Hinblick auf die Diskussion der Mikroschadstoffe und Mikroplastik, das im Wesentlichen aus Reifenabrieb besteht, wäre es wichtig, dies bei der Neuplanung ganzer Stadtteile zu
berücksichtigen.
Beschlussvorschlag
Zur Beseitigung des im Plangebiet anfallenden
Niederschlagswasser sind in ausreichendem Umfang Flächen n. § 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB festgesetzt.
Darüber hinaus besteht im Planungsraum Wohngebiet „Oerather Mühlenfeld“ für anfallendes Niederschlagwasser eine Rückhalte- und Versickerungsanlage mit gegebenen hydraulischen Reserven. Die
Ertüchtigung und Mitbenutzung dieser Anlage ist
bereits mit der zuständigen Unteren Wasserbehörde
im Rahmen von Erörterungen vorabgestimmt.
Der Niederschlagsabfluss aus dem Baugebiet wird
als gering verschmutzt, schwach belastet und als
nicht behandlungsbedürftig eingeschätzt. Diese
Einstufung entspricht der Kategorie 2 a des sogenannten Trennerlasses (RdErl Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz IV-9 031 001 2104 – vom 26.05.2004)
„Anforderungen an die Niederschlagsentwässerung
im Trennverfahren“).Somit ist eine weitergehende
Vorbehandlung vor Versickerung durch die belebte
Bodenzone nicht erforderlich.
Die Trennung von behandlungsbedürftigem und
nicht behandlungsbedürftigem Niederschlagswasser
verursacht einen unverhältnismäßig hohen technischen und wirtschaftlichen Aufwand. Hierzu müssten
getrennte Regenwasserkanäle für den Niederschlagsabfluss von Dachflächen und Gehwegen und
für den Niederschlagsabfluss von Fahrbahnen hergestellt werden, sofern der Niederschlagsabfluss von
den Fahrbahnen stark verschmutzt, hoch belastet ist.
Nach derzeitigem Stand kann Mikroplastik im Abwasser selbst durch herkömmliche Kläranlagen nicht
gänzlich zurückgehalten werden. Eine rechtliche
Verpflichtung zur Reinigung von Regenwasser mit
Rückhaltung von Mikroplastik besteht derzeit nicht.
Die Anregung der Stellungnahme zur
Trennung von behandlungsbedürftigem
Niederschlagswasser und Niederschlagswasser wird zur Kenntnis genommen.
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Bebauungsplanes Nr. 02.3/2 „Oerather Mühlenfeld West“, Erkelenz-Mitte - im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am
11.12.2018, des Hauptausschusses am 13.12.2018 und des Rates am 18.12.2018
lfd.
Nr.
10.
Stellungnahme
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Beschlussvorschlag
WestVerkehr GmbH
Geilenkirchener Kreisbahn 1
52511 Geilenkirchen
Mail vom 14. Juni 2018
Die Erschließung des Plangebietes mit dem öffentlichen Nahverkehr wurde mit der WestVerkehr GmbH
erörtert. Demnach sollen auf der geplanten Verlängerung der „Viersener Allee“ zwei Haltestellen für
beide Fahrtrichtungen vor den zwei geplanten KreisAls öffentliches Verkehrsunternehmen teilen wir Ihnen nach Prüfung der uns zur Verfügung gestellten
verkehrsplätzen angelegt werden. Das geplante
Unterlagen mit, dass wir im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Wohngebiet soll mit dem Linienverkehr EK 4 sowohl
Belange grundsätzlich keine Anregungen oder Bedenken vorzubringen haben. Wir möchten Sie bitten,
mit Minibus als auch Standardbus erschlossen
uns frühzeitig in die weiteren Planungen einzubeziehen, um die Errichtung einer weiteren Haltestelle zur
werden. Es ist beabsichtigt die derzeitige im EinrichÖPNV-Erschließung zu ermöglichen.
tungsbetrieb das Wohngebiet Oerahter Mühlenfeld
bedienende Linie des Stadtbus (Erkabus) über die
Viersener Allee und geplante Verlängerung sowie
die Kamp-Lintforter-Allee in das bestehende Wohngebiet zu führen und über den Dinslakener Ring zur
Xantener Allee auf den aktuell gültigen Linienweg zu
treffen.
Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange während der Offenlage
gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
1
2
Die Anregung der Stellungnahme zur
Errichtung von zwei Haltestellen im
Plangebiet für Standardbusse wird berücksichtigt.