Daten
Kommune
Erkelenz
Dateiname
83819.pdf
Größe
5,4 MB
Erstellt
27.11.18, 12:00
Aktualisiert
04.12.18, 23:02
Stichworte
Inhalt der Datei
Beschlussvorlage
Federführend:
Planungsamt
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
A 61/444/2018
öffentlich
20.11.2018
Amt 61 Paul-Hugo Blaesen
26. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz (Wohnbauflächen In der Schlei), Erkelenz-Schwanenberg
hier: Beschluss über die vorgetragenen Stellungnahmen während der
frühzeitigen Beteiligung gemäß §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB und
der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie Feststellungsbeschluss
Beratungsfolge:
Datum
Gremium
11.12.2018
be
13.12.2018
18.12.2018
Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und BetrieHauptausschuss
Rat der Stadt Erkelenz
Tatbestand:
In seiner Sitzung am 20.12.2017 hat der Rat der Stadt Erkelenz die Aufstellung der
26. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz (Wohnbauflächen In
der Schlei), Erkelenz-Schwanenberg, beschlossen und beschlossen die Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB und die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB sowie den Bezirksausschuss Schwanenberg zu
beteiligen.
1.
Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
Die öffentliche Bekanntmachung des Termins der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wurde mit Amtsblatt Nr.11 vom 08.06.2018 bekannt gemacht.
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit wurde am 27.06.2018 im Rathaus der
Stadt Erkelenz durchgeführt. Seitens der Öffentlichkeit wurden während des Beteiligungsverfahrens keine abwägungsrelevanten Stellungnahmen vorgetragen.
2.
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß §
4 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BauGB
Das Beteiligungsverfahren gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurde mit Schreiben vom
11.05.2018 an die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, eingeleitet.
Seitens der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden während
des Beteiligungsverfahrens abwägungsrelevante Stellungnahmen vorgetragen. Diese Stellungnahmen sind in der Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit - und Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Trägern öffentliche Belange – zur Beschlussvorlage der 26. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz
(Wohnbauflächen In der Schlei), Erkelenz-Schwanenberg, aufgelistet.
3.
Beteiligung des Bezirksausschusses
Der Bezirksausschuss Schwanenberg wurde mit Schreiben vom 11.05.2018 beteiligt.
Seitens des Bezirksausschusses wurde in seiner Sitzung vom 21.06.2018 folgender
Beschluss gefasst:
Beschluss: (als Empfehlung an die Verwaltung):
„Der Bezirksausschuss Schwanenberg nimmt die Ausführungen zur 26. Änderung
des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz (Wohnbauflächen In der Schlei), Erkelenz-Schwanenberg, zustimmend zur Kenntnis.“
Abstimmungsergebnis: einstimmig
4.
Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Nach Beschluss des Ausschusses für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe vom 18.09.2018, des Hauptausschusses vom 20.09.2018 und des
Rates der Stadt Erkelenz vom 26.09.2018 wurde der Entwurf der 26. Änderung des
Flächennutzungsplanes nach Bekanntmachung im Amtsblatt Nr. 20 vom 05.10.2018
in der Zeit vom 15.10.2018 bis 16.11.2018 öffentlich ausgelegt.
Während der öffentlichen Auslegung wurden abwägungsrelevante Stellungnahmen
der Öffentlichkeit vorgetragen. Diese Stellungnahmen sind in der Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit - zur Beschlussvorlage der 26. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz (Wohnbauflächen In der Schlei), Erkelenz-Schwanenberg, aufgelistet.
In dieser Sitzung soll über die während des Aufstellungsverfahrens der Änderung
des Flächennutzungsplanes, der frühzeitigen Beteiligung gemäß §§ 3 Abs. 1 und 4
Abs.1 BauGB und der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, vorgetragenen Stellungnahmen gemäß § 1 Abs. 7 BauGB entschieden werden.
Die 26. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz (Wohnbauflächen
In der Schlei), Erkelenz-Schwanenberg, soll in dieser Sitzung beschlossen werden.
Aspekte Stadtmarketing/Lokale Agenda 21
Aspekte des Stadtmarketings sind durch die vorliegende Planung nicht betroffen.
Durch die Flächennutzungsplanänderung werden agendarelevante Aspekte berücksichtigt. Aufgrund der Gesetze, die in der Bauleitplanung zu beachten sind, ist eine
nachhaltige ökologische, ökonomische und sozialverträgliche Ausführung von Planungen gewährleistet.
Die Bauleitpläne sollen gemäß § 1 Abs. 5 BauGB eine nachhaltige städtebauliche
Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte BodenVorlage A 61/444/2018 der Stadt Erkelenz
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nutzung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu
sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln, sowie den
Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung,
zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung
vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
Beschlussentwurf (als Empfehlung an Hauptausschuss und Rat):
„.1. Über die während der frühzeitigen Beteiligung gemäß §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs.
1 BauGB und die während der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2
BauGB von der Öffentlichkeit und den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange vorgetragenen Stellungnahmen zum Entwurf der 26. Änderung
des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz (Wohnbauflächen In der
Schlei), Erkelenz-Schwnenberg, wird nach Abwägung aller erkennbaren öffentlichen und privaten Belange, wie in der Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage der 26. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz (Wohnbauflächen In der Schlei), Erkelenz-Schwanenberg, beigefügten Abwägungstabelle vorgeschlagen, entschieden.
Die Anlage zur Beschlussvorlage der 26. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz (Wohnbauflächen In der Schlei), Erkelenz-Schwanenberg, - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen der Behörden
und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ist Bestandteil dieses Beschlusses.
2. Die 26. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz (Wohnbauflächen In der Schlei), Erkelenz-Schwanenberg, wird hiermit beschlossen.
3. Die 26. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz (Wohnbauflächen In der Schlei), Erkelenz-Schwanenberg, ist der Bezirksregierung Köln
zur Genehmigung vorzulegen.“
Finanzielle Auswirkungen:
Keine
Anlagen:
Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen der Behörden und
sonstigen Trägern öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage der 26. Änderung des
Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz (Wohnbauflächen In der Schlei), Erkelenz-Schwanenberg
Übersicht über den Geltungsbereich der 26. Änderung des Flächennutzungsplanes
der Stadt Erkelenz (Wohnbauflächen In der Schlei), Erkelenz-Schwanenberg
Vorlage A 61/444/2018 der Stadt Erkelenz
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Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen Behörden und sonstigen der Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage der 26. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz (Wohnbauflächen in der Schlei), Erkelenz-Schwanenberg - im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen,
Wirtschaftsförderung und Betriebe am 11.12.2018, des Hauptausschusses am 13.12.2018 und des Rates am 18.12.2018
lfd.
Nr.
Stellungnahme
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Stellungnahmen der Öffentlichkeit während der frühzeitigen Beteiligung
gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
1 Öffentlichkeit
2 Öffentlichkeit
Schreiben vom
Stellungnahmen der Öffentlichkeit während der Offenlage
gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
1 Öffentlichkeit
Verhandlungsniederschrift vom 16.11.2018
Herr xxx spricht am heutigen Tage hier vor und erklärt zur o.a. 26. Änderung des
FNP folgendes:
Die Aufstellung der
Bauleitpläne erfolgt in
einem normierten VerDer Boden hat durch seine Nutzung (Acker) eine Ausprägung als Kulturboden mit fahren gemäß BauGB
hoher Nutzungsintensität erfahren. Die Flächen sind unversiegelt, der Boden wird in und entsprechenden
der Karte als schutzwürdiger Boden NRW wegen seiner hohen Bodenfruchtbarkeit Fachgesetzen.
als sehr schutzwürdig bewertet. Im Gelände wurden keine Hinweise auf schädliche
Bodenveränderungen ermittelt. Luftbilder aus dem Jahre 1939 bis 1945 liefern Hinweise auf vermehrte Bodenkampfhandlungen. Hier ist eine Überprüfung auf Kampfmittel und ggf. eine Beseitigung vorzunehmen.
Die Stellungnahme wird
zur Kenntnis genommen.
Stadt Erkelenz - Planungsamt - Seite 2 von 19
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Wirtschaftsförderung und Betriebe am 11.12.2018, des Hauptausschusses am 13.12.2018 und des Rates am 18.12.2018
lfd.
Nr.
Stellungnahme
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Unter Berücksichtigung einer Schutzwürdigkeit des Gut des Bodens ist eine mittlere
Beeinträchtigung im Änderungsbereich durch Neuversiegelung anzunehmen. Da im
Umfeld von Erkelenz die fruchtbaren Parabraunerden mit ihrer hohen Schutzwürdigkeit fast flächendeckend vorliegen, ist ein Ausweichen auf weniger schutzwürdigere
Böden für Wohngebiete kaum möglich.
Entsiegelungen als Ausgleich für Beeinträchtigung des Bodens sind nicht möglich. Er
sei mit dieser Aussage nicht einverstanden und stellt unter anderem die Frage, ob
dies gesetzlich abgesichert sei.
V.g.u.
2
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange während der frühzeitigen Beteiligung
gemäß § 4 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BauGB
1 LVR, Dezernat 3, 50663 Köln
Schreiben vom 06.06.2018
Hiermit leite ich Ihnen mit der Anlage die Stellungnahme meines Fachbereiches 91 Das Rheinische Amt für
Die Stellungnahme des
zu der o.g. Maßnahme weiter.
Denkmalpflege in PulLVR. Dezernat 3, wird zur
heim und für das RheiKenntnis genommen.
Ferner möchte ich Sie innerhalb meiner Stellungnahme darüber informieren, dass nische Amt für Boden-
Stadt Erkelenz - Planungsamt - Seite 3 von 19
Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen Behörden und sonstigen der Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage der 26. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz (Wohnbauflächen in der Schlei), Erkelenz-Schwanenberg - im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen,
Wirtschaftsförderung und Betriebe am 11.12.2018, des Hauptausschusses am 13.12.2018 und des Rates am 18.12.2018
lfd.
Nr.
Stellungnahme
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Beschlussvorschlag
ansonsten aus Sicht des Gebäude- und Liegenschaftsbereiches keine Betroffenheit denkmalpflege in Bonn
bezogen auf Liegenschaften des LVR vorliegt und daher keine Bedenken gegen die sind im Bauleitplanvero.g. Maßnahme bestehen.
fahren bereits um Stellungnahme gebeten
Diese Stellungnahme gilt nicht für das Rheinische Amt für Denkmalpflege in Pulheim worden. Anregungen
und für das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege in Bonn; es wird darum gebe- und Bedenken wurden
ten, deren Stellungnahmen gesondert einzuholen.
nicht vorgebracht.
Ich bedanke mich vielmals für Ihre Bemühungen und verbleibe
2 LVR, Dezernat 9, 50663 Köln
Schreiben vom 05.06.2018
Zu den Änderungen des Flächennutzungsplanes nehme ich nachfolgend aus Sicht Der Anmerkung des
der LVR-Abteilung Kulturlandschaftspflege Stellung.
LVR, Dezernat 9, wird
gefolgt und im UmweltZu den Kernkompetenzen des Landschaftsverbandes Rheinland zählt die Kulturland- bericht zur 26. Ändeschaftspflege. Im Sinne des ROG (2008 1) befasst sich diese mit den historisch ge- rung des Flächennutprägten und gewachsenen Kulturlandschaften im Rheinland. Übergreifend regelt das zungsplanes auf das
ROB § 2 Abs. 2 Nr. 5: „Kulturlandschaften sind zu erhalten und zu entwickeln. Histo- UVPG und das überrisch geprägte und gewachsene Kulturlandschaften sind in ihren prägenden Merkma- greifende ROG verwielen und mit ihren Kultur- und Naturdenkmälern zu erhalten.“
sen.
Aus kulturlandschaftlicher Sicht sind für den Landschaftsverband Rheinland folgende Eine Berücksichtigung
Untersuchungsgegenstände bedeutsam:
der Kulturlandschafts-
Der Stellungnahme des
LVR, Dezernat 9, wird
gefolgt.
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Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen Behörden und sonstigen der Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage der 26. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz (Wohnbauflächen in der Schlei), Erkelenz-Schwanenberg - im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen,
Wirtschaftsförderung und Betriebe am 11.12.2018, des Hauptausschusses am 13.12.2018 und des Rates am 18.12.2018
lfd.
Nr.
Stellungnahme
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
die im § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB aufgelisteten Belange der Baukultur, des
Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes sowie
die in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB genannte Landschaftspflege sowie die ergänzenden Vorschriften zum Umweltschutz nach § 1a Abs. 2 und 3 BauGB.
die in § 1 Abs. 4 Nr. 1 BNatSchG geforderte Bewahrung historisch gewachsener Kulturlandschaften zur dauerhaften Sicherung der Vielfalt, Eigenart und
Schönheit sowie des Erholungswertes von Natur und Landschaft.
Übergreifend regelt das ROG § 2 Nr. 5: „Kulturlandschaften sind zu erhalten und zu
entwickeln. Historisch geprägte und gewachsene Kulturlandschaften sind in ihren
prägenden Merkmalen und mit ihren Kultur- und Naturdenkmälern zu erhalten.“
Anmerkung zum Umweltbericht
Die Aufstellung von umweltschutzzielen einschlägiger Fachgesetze und Verordnungen (Kapitel 1.4 S. 5 ff.) listet die für die Belange des Umweltschutzes relevanten
Ziele der Fachgesetze und Fachpläne. Aus Sicht der Kulturlandschaftspflege und mit
Bezug zur historischen Kulturlandschaft wird gebeten, zusätzlich noch auf das UVPG
und das übergreifende ROG zu verweisen.
Beschlussvorschlag
bereiche wird im Umweltbericht zur 26. Änderung des Flächennutzungsplanes vorgenommen.
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Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen Behörden und sonstigen der Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage der 26. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz (Wohnbauflächen in der Schlei), Erkelenz-Schwanenberg - im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen,
Wirtschaftsförderung und Betriebe am 11.12.2018, des Hauptausschusses am 13.12.2018 und des Rates am 18.12.2018
lfd.
Nr.
Stellungnahme
Schutzgut
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Zu berücksichtigende Gesetze und Verordnungen
Kulturelles
UVPG
Erbe
(vorm.: Kulturund
Sachgüter)
„Schutzgüter
im
Sinne des Gesetzes sind (…)
4. kulturelles Erbe
und
sonstige
Sachgüter.“ (§ 2
Abs. 1 Nr. 4)
Raumordnungsgesetz „Kulturlandschaften
sind zu erhalten
und zu entwickeln.
Historisch geprägte
und gewachsene
Merkmalen und mit
ihren Kultur- und
Naturdenkmälern
zu erhalten.“ („§ 2
Abs. 2 Nr. 5)
Beschlussvorschlag
Stadt Erkelenz - Planungsamt - Seite 6 von 19
Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen Behörden und sonstigen der Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage der 26. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz (Wohnbauflächen in der Schlei), Erkelenz-Schwanenberg - im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen,
Wirtschaftsförderung und Betriebe am 11.12.2018, des Hauptausschusses am 13.12.2018 und des Rates am 18.12.2018
lfd.
Nr.
Stellungnahme
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Eine Beschränkung der Prüfung auf denkmalrechtlich geschützte Bau- und/oder Bodendenkmäler ist nicht ausreichend, da Denkmäler lediglich einen Teil des kulturellen
Erbes darstellen. Bei der Betrachtung des Schutzguts Kulturelles Erbe muss der Blick
immer über die Denkmäler hinausgehen.
Zur Erläuterung: In der Neufassung des UVPG vom 08.09.2017 wurde unter anderem der Schutzgüterbegriff überarbeitet. In § 2 (1), 4 heißt es jetzt: „Schutzgüter im
Sinnes des Gesetzes sind (….) 4. kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter.“ Diese
inhaltliche Weitung des Begriffs bedeutet, dass nun nicht mehr nur das materielle Gut
bzw. das dinglich fassbare kulturelle Erbe zw. eingetragene Denkmal Berücksichtigung finden muss, sondern darüberhinausgehende kulturelle, d.h. insbesondere auch
flächenwirksame Äußerungen (z.B. historische Kulturlandschaften) sowie das immaterielle Kulturerbe (vgl. Punkt 4. b) der Anlage 4 des UVP Berichts für die Umweltverträglichkeitsprüfung).2 Historische Kulturlandschaften und Kulturlandschaftselemente
prägen als Bestandteil des landschaftlichen kulturellen Erbes in ihrer Gesamtheit den
Landschaftsraum. Ihre wertgebenden Merkmale (Elemente, Strukturen) unterliegen
nicht zwangsläufig einem spezifischen Schutzstatus, so dass die Auswirkungen eines
Planvorhabens auf die historischen Kulturlandschaften insgesamt und auf ihre wertgebenden Merkmale in einem Umweltbericht ermittelt werden müssen.
Die Anwendung des neuen UVPG wird auch für bereits begonnene Verfahren vielfach bereits empfohlen.
Beschlussvorschlag
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Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen Behörden und sonstigen der Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage der 26. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz (Wohnbauflächen in der Schlei), Erkelenz-Schwanenberg - im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen,
Wirtschaftsförderung und Betriebe am 11.12.2018, des Hauptausschusses am 13.12.2018 und des Rates am 18.12.2018
lfd.
Nr.
Stellungnahme
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Für die 26. Änderung des Flächennutzungsplans ist aus der Fachsicht Kulturlandschaftspflege zu überprüfen, ob sich Beeinträchtigungen für die im kulturlandschaftlichen Fachbeitrag zur Landesentwicklungsplanung in Nordrhein-Westfalen (20073)
und im Fachbeitrag Kulturlandschaft zum Regionalplan Köln (20164) ausgewiesenen
historischen Kulturlandschaftsbereiche (KLB) ergeben. Das Plangebiet befindet sich
sowohl innerhalb der Kulturlandschaft „Rheinische Börde“ im KLB 25.01 „Erkelenz –
Wegberg“ des kulturlandschaftlichen Fachbeitrags zur Landesentwicklungsplanung in
Nordrhein-Westfalen als auch im KLB 18 „Tal der Schwalm (Erkelenz, Wegberg)“ des
Fachbeitrags Kulturlandschaft zum Regionalplan Köln. Die Lössbörde mit ihren geschlossenen Dörfern und wenigen Gutshöfen inmitten einer weitläufigen, historisch
tradierten Ackerbaunutzung ist von landesweiter Bedeutung. Entwicklungsziele sind
u.a. eine Begrenzung und Konzentration der Freiraumbeanspruchung sowie das Bewahren des Kulturlandschaftsgefüges.
Nach Prüfung der mit Schreiben vom 11.05.2018 zur Verfügung gestellten Unterlagen wird festgestellt, dass die Berücksichtigung der Kulturlandschaftsbereiche im
Umweltbericht nicht erfolgt ist. Dies sollte zur Vermeidung späterer Abwägungsmängel nachgeholt werden.
Auswirkungen auf die Kulturlandschaftsbereiche sind aufgrund der oben genannten
hohen Wertigkeit und Bedeutung der historischen Kulturlandschaft im Planungsbereich gegeben, trotzdem bestehen vorbehaltlich einer Ortsbesichtigung keine grundsätzlichen Bedenken gegen die geplante Flächennutzungsplanänderung.
Beschlussvorschlag
Stadt Erkelenz - Planungsamt - Seite 8 von 19
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Wirtschaftsförderung und Betriebe am 11.12.2018, des Hauptausschusses am 13.12.2018 und des Rates am 18.12.2018
lfd.
Nr.
Stellungnahme
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Hinweis: Für künftige Planungsverfahren möchte ich als Informationsquelle für Flächenbewertungen
auf
das
Portal
LVR-KuLaDig
hinweisen
(https://www.kuladig.lvr.de/). Dort finden sich neben den Kulturlandschaften Nordrhein-Westfalens und den historischen Kulturlandschaftsbereichen auch Informationen zur historischen Kulturlandschaft und zum landschaftlichen kulturellen Erbe allgemein, die bei der Einschätzung der kulturhistorischen Bedeutung von Objekten und
von Eingriffsauswirkungen hilfreich sein können.
Für Fragen und Beratung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
________________
1
Raumordnungsgesetz vom 22. Dezember 2008 (BGBI. I S. 2986), zuletzt geändert
durch Artikel 2 Absatz 15 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808)
2
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 24.0.2010, zuletzt geändert durch Art. 2 G vom 08.09.2017
3
Landschaftsverband Westfalen-Lippe, Landschaftsverband Rheinland (2007): Kulturlandschaftlicher Fachbeitrag zur Landesplanung in Nordrhein-Westfalen“. Münster,
Köln
(Download:
http://www.lvr.de/media/wwwlvrde/kultur/kulturlandschaft/kulturlandschaftsentwicklun
gnrw/dokumente 190/LEP Gesamtes Gutachten.pdf)
Beschlussvorschlag
Stadt Erkelenz - Planungsamt - Seite 9 von 19
Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen Behörden und sonstigen der Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage der 26. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz (Wohnbauflächen in der Schlei), Erkelenz-Schwanenberg - im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen,
Wirtschaftsförderung und Betriebe am 11.12.2018, des Hauptausschusses am 13.12.2018 und des Rates am 18.12.2018
lfd.
Nr.
Stellungnahme
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Beschlussvorschlag
4
Landschaftsverband Rheinland (2016): Fachbeitrag Kulturlandschaft zum Regionalplan Köln – Erhaltende Kulturlandschaftsentwicklung“. Köln (Download:
http://www.lvr.de/media/wwwlvrde/kultur/kulturlandschaft/kulturlandschaftsentwicklun
gnrw/dokumente 190/Fachbeitrag Kulturlandschaft zum Regionalplan Koeln komplett.pdf)
3 Kreiswasserwerk Heinsberg GmbH, Am Wasserwerk 5, 41844 Wegberg
Schreiben vom 29.05.2018
Gegen die Aufstellung des o.g. Bebauungsplanes und Änderung des Flächennutzungsplanes bestehen seitens der Kreiswasserwerk Heinsberg GmbH keine grundsätzlichen Bedenken.
Die Versorgung des Plangebietes mit Wasser erfolgt gemäß des gültigen Konzessionsvertrages. Eine Verlegung zusammen mit den anderen Versorgungsträgern während der Kanal- und Straßenbauarbeiten wird angestrebt.
4 Bezirksregierung Arnsberg, Postfach, 44025 Dortmund
Schreiben vom 08.06.2018
Die Stellungnahme des
Kreiswasserwerkes
Heinsberg wird zur
Kenntnis genommen.
Die Stellungnahme
wurde zur weiteren Beachtung und Abstimmung in dem im Parallelverfahren aufzustellenden Bebauungsplan
Nr. 1200.5/1 „In der
Schlei Ost“ an das Tiefbauamt der Stadt Erkelenz weitergeleitet.
Die Stellungnahme des
Kreiswasserwerkes
Heinsberg wird zur
Kenntnis genommen.
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Wirtschaftsförderung und Betriebe am 11.12.2018, des Hauptausschusses am 13.12.2018 und des Rates am 18.12.2018
lfd.
Nr.
Stellungnahme
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Das von Ihnen kenntlich gemachte Plangebiet liegt über dem auf Braunkohle verliehenen Bergwerksfeld „Union 82“ sowie über dem auf Steinkohle verliehenen Bergwerksfeld „Agathe“. Eigentümerin des Bergwerksfeldes „Union 82“ ist die RV Rheinbraun Handel und Dienstleistungen GmbH, hier vertreten durch die RWE Power AG,
Abt. Liegenschaften und Umsiedlung in 50416 Köln. Eigentümerin des Berkwerksfeldes „Agathe“ ist die Vivawest GmbH, Nordsternplatz 1 in 45899 Gelsenkirchen.
Ebenfalls liegt der Planbereich über dem Kohlenwasserstoffe erteilten Erlaubnisfeld
„Sophia“ (zu gewerblichen Zwecken). . Inhaberin der Erlaubnis „Sophia“ ist die PVG
GmbH – Resources Services & Management, Emscherstr. 55 in 45891 Gelsenkirchen.
Diese Erlaubnis gewährt das befristete Recht zur Aufsuchung des Bodenschatzes
„Erdwärme“ innerhalb der festgelegten Feldesgrenzen. Unter dem „Aufsuchen“ versteht man Tätigkeiten zur Feststellung (Untersuchung) des Vorhandenseins und der
Ausdehnung eines Bodenschatzes. Eine Erlaubnis zu gewerblichen Zwecken dient
lediglich dem Konkurrenzschutz und klärt in Form einer Lizenz nur grundsätzlich,
welcher Unternehmer in diesem Gebiet Anträge auf Durchführung konkreter Aufsuchungsmaßnahmen stellen darf. Eine erteilte Erlaubnis gestattet noch keinerlei konkrete Maßnahmen, wie z.B. Untersuchungsbohrungen, sodass Umweltauswirkungen
in diesem Stadium allein aufgrund einer Erlaubnis nicht hervorgerufen werden können. Konkrete Aufsuchungsmaßnahmen wären erst nach weiteren Genehmigungsverfahren, den Betriebsplanzulassungsverfahren, erlaubt, die ganz konkret das „Ob“
und „Wie“ regeln. Vor einer Genehmigungsentscheidung erfolgt gemäß den gesetzlichen Vorschriften eine Beteiligung von ggf. betroffenen Privaten, Kommunen und
Behörden. Des Weiteren werden ausführlich und gründlich alle öffentlichen Belange
Beschlussvorschlag
Die Stellungnahme der
Bezirksregierung Arnsberg wird zur Kenntnis
genommen. Der Hinweis auf einen früheren
Einwirkungsbereich des
Steinkohlenbergbaus
wird in die Begründung
der 26. Änderung des
Flächennutzungsplanes
aufgenommen.
Hinweise zu den Auswirkungen der Bergbautätigkeiten des
Braunkohlentagebaus
auf den Grundwasserstand sind bereits in
der Begründung enthalten.
Die RWE Power AG
und die EBV GmbH
wurden im Bauleitplanverfahren bereits um
Stellungnahme gebe-
Die genannten Firmen,
RWE Power AG und EBV
GmbH, wurden im Bauleitplanverfahren bereits
beteiligt.
Hinweise zum Bergbau
sind in der Begründung
zur 26. Änderung des
Flächennutzungsplanes
enthalten und werden
bezüglich der Steinkohle
ergänzt.
Stadt Erkelenz - Planungsamt - Seite 11 von 19
Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen Behörden und sonstigen der Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage der 26. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz (Wohnbauflächen in der Schlei), Erkelenz-Schwanenberg - im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen,
Wirtschaftsförderung und Betriebe am 11.12.2018, des Hauptausschusses am 13.12.2018 und des Rates am 18.12.2018
lfd.
Nr.
Stellungnahme
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
– insbesondere auch die des Gewässerschutzes – geprüft, gegebenenfalls in einem
separaten wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren.
Der Planbereich befindet sich in einem früheren Einwirkungsbereich des Steinkohlenbergbaus, in dem nach derzeitigem Kenntnisstand durch einen Anstieg des Grubenwassers Hebungen an der Tagesoberfläche zu erwarten sind. Diese Bodenbewegungen können, insbesondere bei bestimmten geologischen Situationen wie Unstetigkeiten, zu Schäden an der Tagesoberfläche führen. Dies sollte bei Planungen
und Vorhaben berücksichtigt werden. Inwieweit der vorliegende Planbereich hiervon
betroffen ist, kann von hier aus nicht beurteilt werden. Ich empfehle Ihnen, hierzu eine entsprechende Auskunft bei der EBV GmbH, Myhler Str. 83 in 41836 Hückelhoven einzuholen.
Der Planungsbereich ist nach den hier vorliegenden Unterlagen (Differenzenpläne
mit Stand: 01.10.2016 aus dem Revierbereichtr, Bericht 1, Auswirkungen der Grundwasserabsenkung, des Sammelbescheides – Az.: 61.42.63 – 2000 – 1 -) von durch
Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen. Für die Stellungnahme wurden folgende Grundwasserleiter (nach
Einteilung von Schneider & Thiele, 1965) betrachtete: Oberes Stockwerk, 9B, 8, 7,
6D, 6B, 2 – 5, 09, 07 Kölner Scholle, 05 Kölner Scholle.
Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den fortschreitenden Betrieb
der Braunkohlentagebaue, noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine
Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände im Planungs-/Vorhabengebiet
ist den nächsten Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Fer-
Beschlussvorschlag
ten. Anregungen und
Bedenken wurden nicht
vorgebracht.
Der Grundwasserstand
ist bereits in der Begründung zur 26. Änderung des Flächennutzungsplanes enthalten
und wurden der Karte
des Erft Verbandes
„Bereich GewässerAbteilung Grundwasser,
Grundwassergleichenplan 1. Grundwasserstock, Stand Oktober
2017“ entnommen.
Der Erftverband wird
zur Offenlage gem. § 3
Abs. 2 BauGB beteiligt.
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Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen Behörden und sonstigen der Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage der 26. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz (Wohnbauflächen in der Schlei), Erkelenz-Schwanenberg - im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen,
Wirtschaftsförderung und Betriebe am 11.12.2018, des Hauptausschusses am 13.12.2018 und des Rates am 18.12.2018
lfd.
Nr.
Stellungnahme
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Beschlussvorschlag
ner ist nach Beendung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahme ein Grundwasseranstieg zu erwarten.
Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung für den Braunkohletagebau als auch
bei einem späteren Grundwasserwiederanstieg sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich. Diese können bei bestimmten geologischen Situationen zu Schäden
an der Tagesoberfläche führen. Die Änderungen der Grundwasserflurabstände sowie
die Möglichkeit von Bodenbewegungen sollten bei Planungen und Vorhaben Berücksichtigung finden.
Ich empfehle Ihnen, diesbezüglich eine Anfrage an die RWE Power AG, Stüttgenweg
2 in 50935 Köln sowie für konkrete Grundwasserdaten an den Erftverband, Am Erftverband 6 in 50126 Bergheim zu stellen.
Über mögliche zukünftige, betriebsplanmäßig noch nicht zugelassene bergbauliche
Tätigkeiten ist hier nichts bekannt. Diesbezüglich empfehle ich Ihnen, ebenfalls den
o.g. Eigentümer der bestehenden Bergbauberechtigungen an der Planungsmaßnahme zu beteiligen, falls dieses nicht bereits erfolgt ist.
5 Kreis Heinsberg, 52523 Heinsberg
Schreiben vom 07.06.2018
Anbei erhalten Sie die Gesamtstellungnahme des Kreises Heinsberg zum o.g. Verfahren.
Der Anregungen des Gesundheitsamtes und der
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Wirtschaftsförderung und Betriebe am 11.12.2018, des Hauptausschusses am 13.12.2018 und des Rates am 18.12.2018
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Nr.
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Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Seitens der Unteren Wasserbehörde und des Straßenbaulastträgers für die Kreisstraßen werden keine Bedenken geäußert:
Gesundheitsamt:
Gegen die 26. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz werden aus
gesundheitsaufsichtlicher Sicht keine Bedenken erhoben, wenn die Richtwerte der
TA-Lärm eingehalten werden und somit gesundheitlich relevante Geräuschbelästigungen der künftigen Anwohner des Plangebietes, insbesondere durch die nahegelegene Sportanlage, ausgeschlossen werden können.
Untere Bodenschutzbehörde:
Im Bereich der 26. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Erkelenz (Wohnbauflächen In der Schlei),Erkelenz-Schwanenberg liegen zurzeit keine Erkenntnisse
über Altlast-Verdachtsflächen bzw. Altlasten vor.
Es bestehen aus Sicht des Bodenschutzes und aus altlastentechnischer Sicht keine
Bedenken.
Untere Immissionsschutzbehörde:
Auf Grundlage der vorgelegten Planvorlagen bestehen gegen das o.g. Bauvorhaben
aus immissionsschutzrechtlicher Sicht Bedenken.
In der Bauleitplanung gilt der Grundsatz des vorbeugenden Immissionsschutzes, d.h.
durch eine vorbeugende Bauleitplanung sollen schädliche Umwelteinwirkungen so
weit wie möglich vermieden werden. Die in diesem Fall heranzuziehende Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BlmSchV) hat keinen Leitliniencharakter in dem Sin-
Gesundheitsamt und
Untere Immissionsschutzbehörde:
Zur Beurteilung der
Sportgeräuschsituation
wurde eine schalltechnische Untersuchung
im nachgeordnet aufzustellenden Bebauungsplan Nr. 1200.5/1 „In
der Schlei Ost“ durchgeführt (Kramer Schalltechnik GmbH, Gutachten Nr. 18 02 009/01
vom 05. Juli 2018). Im
Bebauungsplanverfahren wird die immissionsschutzrechtlich lösbare Sportgeräuschsituation nachgewiesen.
Unteren Immissionsschutzbehörde wird gefolgt, eine schalltechnische Untersuchung im
nachgeordneten Bebauungsplanverfahren wurde
durchgeführt. In die Begründung der Flächennutzungsplanänderung
wird ein entsprechender
Hinweis aufgenommen.
.
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Nr.
Stellungnahme
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
ne, dass die Bauleitplanung die in ihr festgesetzten Immissionsrichtwerte stets ausschöpfen könnte. Es wäre abwägungsfehlerhaft, wenn die Stadt Erkelenz davon ausginge, dass Sportlärm bis zu den in § 2 Abs. 2 der 18. BImSchV genannten Werten
ohne weiteres hinzunehmen sei. Unbeschadet dessen sollten die Sportanlagenbetreiber ihre Rechte im Rahmen des Bauleitplanverfahrens vortragen, da sie bei einer
Überschreitung der Immissionsrichtwerte
der 18. BImSchV mit Einschränkungen des Sportbetriebs rechnen müssen.
Des Weiteren stellt die Regelung des § 15 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. BauNVO eine besondere Ausprägung der Gegenseitigkeit der Rücksichtnahme im Bauplanungsrecht
dar. Ein Wohnbauvorhaben auf einem durch Sportlärm erheblich vorbelasteten
Grundstück ist rücksichtslos und daher unzulässig, wenn bei seiner Verwirklichung
auf naheliegende, technisch mögliche und wirtschaftlich vertretbare Gestaltungsmittel
oder bauliche Vorkehrungen verzichtet wird, die die Lärmbetroffenheit der Wohnnutzung spürbar mindern würden.
Auf Grundlage der vorgelegten Planunterlagen Schallschutzgutachten 2001 sowie
der Einschätzung Sportlärm erachte ich eine Abwägung der tatsächlich im Plangebiet
erwartbaren Sportlärmimmissionen als nicht vollumfänglich gegeben. Bei der Betrachtung möglicher Sportlärmimmissionen ist stets von einem Worst-Case-Szenario
auszugehen. Im vorliegenden Fall ist damit die gleichzeitige Nutzung der Fußballfelder bei maximal anzunehmender Zuschauerzahl (Spitzenspiel) sowie die Verwendung einer elektroakustischen Anlage anzusetzen. Auch ist der im Umfeld der Sportanlage auftretende Park- und Verkehrslärm sowie die Nutzung des Vereinsheims
inkl. der Außenterrasse im Anschluss an den eigentlichen Spielbetrieb in die Berech-
Beschlussvorschlag
Die Untersuchung
kommt zu dem Ergebnis, dass die Immissionsrichtwerte nicht voll
ausgeschöpft werden.
Kurzzeitige Überschreitungen durch einzelne
Schallereignisse auf
dem Sportanlagengelände liegen bei bestimmungsgemäßer
Nutzung der Sportanlage generell innerhalb
der nach 18. BImSchV
(5) zulässigen Grenzen.
Falls sogenannte „seltene Ereignisse“ (z.B.
Fußballturniere), die
über den untersuchten
„normalen“ Spielbetrieb
hinausgehen stattfinden, ist ebenfalls eine
Einhaltung der nach 18.
BImSchV (5) um min-
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Stellungnahme
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
nung mit einzubeziehen.
Das vorgelegte Gutachten wurde im Jahr 2001 im Rahmen des Bauleitplanverfahrens In der Schlei erstellt. Eine unmittelbare Ableitung der in dem Gutachten prognostizierten Immissionen auf das Plangebiet einzig auf Grundlage ähnlicher Abstände maßgeblicher Immissionsorte zu den Emissionsquellen, könnte gerichtlich als abwägungsfehlerhaft gewertet werden. Eine Recherche auf der Internetseite des SV
Schwarz-Weiss Schwanenberg 1931 e.V. sowie ein Gespräch mit dem Geschäftsführer Herrn Obertüschen ergabe zudem, dass das in dem Gutachten angenommene
Nutzungsszenario nicht dem aktuellen Stand der Dinge entspricht. Auch wurde das
Gutachten nicht auf Grundlage der heute gängigen VDI 3770 – Emissionskennwerte
von Schallquellen – Sport- und Freizeitanlagen erstellt.
In der Einschätzung Sportlärm knüpft der Gutachter die schalltechnische Realisierbarkeit überdies an die Randbedingung, dass Meisterschaftsspiele an Sonn- und
Feiertagen auf dem südlichen Kunstrasenfeld stattfinden. Inwiefern diese Nutzungseinschränkung in der Baugenehmigung bzw. dem Pachtvertrag tatsächlich festgesetzt wurde, geht aus den Planvorlagen nicht hervor. Auch sind gemäß § 5 Abs. 3
der 18. BISchV Sportanlagen, die vor dem Inkrafttreten der 18. BImSchV genehmigt
oder bereits errichtet waren, bezüglich der Festlegung von Betriebszeiten privilegiert.
Demnach soll die zuständige Behörde von einer Festsetzung der Betriebszeiten absehen, wenn die Immissionsrichtwerte an den maßgeblichen Immissionsorten um
weniger als 5 dB(A) überschritten werden.
Beschlussvorschlag
destens 10 dB erhöhten
Immissionsrichtwerte zu
erwarten.
Im Bebauungsplanverfahren wird zur Sicherung der Einhaltung der
Ruhezeiten an Sonnund Feiertagen von
13h-15h mit dem SV
Schwanenberg eine
Nutzungsvereinbarung
für den nördlich gelegenen Naturrasenplatz
getroffen.
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Stellungnahme
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Aus den o.g. Gründen rege ich daher an, die tatsächlich genehmigten Immissionen
der Sportanlage (inkl. der Nebenanlagen wie Parkflächen, Vereinsheim, etc.) auf die
maßgeblichen Immissionsorte im Plangebiet zu analysieren und gutachterlich bewerten zu lassen. In dieser Form wird der Abwägung des Nutzungskonfliktes Sportlärm/Wohnen in ausreichendem Maße entsprochen.
Untere Naturschutzbehörde:
Gegen das Vorhaben bestehen aus Sicht der unteren Naturschutzbehörde (uNB)
keine grundsätzlichen Bedenken.
Das Plangebiet ist Teil eines Landschaftsschutzgebietes gemäß Ziffer 2.2-1 des
Landschaftsplanes III/6 Schwalmplatte. Im Rahmen der Rechtskraft der Änderung
des Flächennutzungsplanes tritt die Schutzgebietsausweisung im Plangebiet zurück.
6 Schwalmverband, Borner Str. 45 a, 41379 Brüggen
Schreiben vom 11.06.2018
Das B-Plangebiet liegt im Einzugsgebiet des Gewässers Schwanenberger Fließ, für
das im Jahr 2017 eine Gewässerverträglichkeitsuntersuchung auf Grundlage der bestehenden Einleitungen nach BWK-Merkblatt M 7 durchgeführt wurde. Für dieses
Teilgebiet sind im BWK-M7-Nachweis keine versiegelten Flächen angesetzt worden
Hier wurde von einem „natürlichen“ Einzugsgebiet ausgegangen. Alle Stadtentwässerungsanteile von bebauten Flächen mit einer Gesamtgröße von AU = 18,09 ha
(Grambusch Ost + West, Schwanenberg + Schwanenberg-West und Lentholt) leiten
demzufolge über das umgebaute HRB Schwanenberg (Systemelement SK 1110 des
Das anfallende nicht
behandlungsbedürftige
Niederschlagswasser
wird in das Hochwasserrückhaltebecken
Schwanenberg eingeleitet und gedrosselt
dem Schwanenberger
Die Stellungnahme des
Schwalmverbandes wird
zur Kenntnis genommen.
Die abschließenden Planungen zur Entwässerung, werden in dem
Bauleitplanverfahren des
Bebauungsplanes Nr.
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Stellungnahme
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
N-A-Modells) ein.
Darüber hinaus ist kein Abflussanteil von versiegelten Flächen direkt in ein Gewässer
berücksichtigt und auf Grundlage des bestehenden Nachweises nicht ohne entsprechende Retention möglich. Daher ist momentan davon auszugehen, dass annähernd
natürliche Abflussmengen aus dem B-Plangebiet In der Schlei II als Einleitungsmenge in das Gewässer herzustellen sind (ca. 10 l/s*ha).
Daher sollten alle Möglichkeiten der Versickerung von Niederschlagswasser oder
alternative Maßnahmen zur Abflussreduzierung von Niederschlagswasser ausgeschöpft werden. Dies sollte für die öffentlichen Flächen in jedem Fall technische realisierbar sein, aber auch die unterschiedlichsten Möglichkeiten der dezentralen Versickerung und/oder Retention auf privaten Flächen sollten möglich sein. Darüber hinaus können auch aktualisierte Entwässerungsdaten des benachbarten Baugebietes
In der Schlei I in den Entwässerungsnachweis einbezogen werden. Hier gibt es –
nach Erkenntnis Ihres Bauamtes – positive Auswirkungen der dort praktizierten dezentralen Versickerungsmaßnahmen.
Ein Notüberlauf des Systems kann dann sicherlich in das Gewässer erfolgen. Hierfür
ist eine entsprechende wasserrechtliche Erlaubnis des Kreises Heinsberg einzuholen. Im Bebauungsplan ist an der südlichen Grenze eine Teilfläche A 1 als Grünfläche dargestellt. Sofern die Höhenverhältnisse es zulassen, könnte diese Fläche vielleicht auch sinnvoll in das Entwässerungskonzept einbezogen werden.
Beschlussvorschlag
Fließ zugeführt. Die
Einleitbedingungen
werden im Einvernehmen mit der zuständigen Wasserbehörde
und dem Schwalmverband umgesetzt, entsprechende Genehmigungsverfahren durchgeführt.
Die endgültigen Planungen zur Entwässerung werden im nachgeordneten Bauleitplanverfahren des Bebauungsplanes Nr.
1200.5/1 „In der Schlei
Ost“ im weiteren Verfahren konkretisiert und
der Entwässerungsnachweis erbracht.
Hinweis: Die zwischenzeitlich erstellte Ent-
1200.5/1 „In der Schlei
Ost“ konkretisiert.
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Nr.
Stellungnahme
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Beschlussvorschlag
wässerungsplanung
sieht eine Einleitung
des anfallenden und
nicht behandlungsbedürftigen Niederschlagswassers in die
aktuell im Umbau befindliche Rückhalte- und
Behandlungsanlage
Bodenfilter/ HRB
Schwanenberg vor.
7 Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen, Kreisstelle Heinsberg,
Gereonstr. 80, 41747 Viersen
Schreiben vom 14.06.2018
Aufgrund der isolierten Lage der landwirtschaftlichen Fläche, die bebaut werden soll,
werden Bedenken gegen die Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen in diesem Fall zurückgestellt.
Für die Änderung des Flächennutzungsplanes erfolgte die Erklärung zur Anpassung
an die Ziele der Raumordnung gemäß § 34 LPIG mit Verfügung vom 24.11.2014 der
Bezirksregierung Köln. Angesichts des in der Zwischenzeit vorliegenden neuen Landesentwicklungsplans regen wir an, die Anpassung unter den neuen landesplanerischen Vorgaben erneut prüfen zu lassen.
Die Stellungnahme der
Landwirtschaftskammer
Nordrhein-Westfalen,
Kreisstelle Heinsberg,
wird zur Kenntnis genommen.
Die Stellungnahme der
Landwirtschaftskammer
Nordrhein-Westfalen,
Kreisstelle Heinsberg,
wird zur Kenntnis genommen.
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Nr.
Stellungnahme
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Durch die vollständige Eingriffskompensation innerhalb des Plangebiets werden somit für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen keine zusätzlichen landwirtschaftlichen
Flächen in Anspruch genommen. Dies wird ausdrücklich begrüßt.
Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange während der Offenlage
gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
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