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Anlagen

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1467432.pdf
Größe
2,5 MB
Erstellt
04.12.18, 09:56
Aktualisiert
16.01.19, 10:57

Inhalt der Datei

Anlage zum Protokoll TOP 5.2 Fachförderrichtlinie der Stadt Leipzig über die Förderung von Trägern der freien Jugendhilfe DS-06274 Frau Meier fragt nach und bittet um eine klare Aussage bis zur Beschlussfassung, beabsichtigt die Stadt Leipzig zukünftig Eigenmittel bei den freien Trägern im Bereich Schulsozialarbeit. Dies bezüglich ist derzeit keine Änderung beabsichtigt. Herr Farken weist dabei auf den Punkt 4.3.1 hin und bittet zur nächsten Sitzung um eine klare und konkrete Beantwortung. Punkt 4.3.1 zählt die Fördervoraussetzungen auf. Diese konkretisieren die Rahmenrichtlinie zur Vergabe von Zuwendungen der Stadt Leipzig an außerhalb der Stadtverwaltung stehende Stellen (Zuwendungsrichtlinie) und den § 74 SGB VIII. Der Satz unter 4.2 ist nicht vollständig, bitte prüfen. Hier handelt es sich um einen Druckfehler. Können institutionelle Förderungen zusammengeführt werden? Hier regelt Punkt 6.2 der Zuwendungsrichtlinie das Verfahren: "Die Zuständigkeit kann mehreren Fachämtern der Stadt Leipzig gleichzeitig obliegen, wenn die beantragte Zuwendung für ein Vorhaben oder eine Einrichtung unterschiedlichen förderungspolitischen Zielen dient und die entsprechenden Förderkriterien erfüllt werden. Wenn der Antragsteller für dasselbe Vorhaben bzw. die gleiche Einrichtung Zuwendungsanträge bei mehreren Fachämtern stellt, ist er verpflichtet, die jeweiligen Fachämter zur Vermeidung einer Doppelförderung darüber in Kenntnis zu setzen. Die Anträge werden von den Fachämtern hinsichtlich einer ämterübergreifenden Förderungsmöglichkeit geprüft. Im Falle einer Zuständigkeitsmehrheit ist darüber Einvernehmen herzustellen, welches der beteiligten Ämter den Zuwendungsbescheid erlässt und den Verwendungsnachweis prüft. Wird ein Zuwendungsempfänger institutionell von einem Fachamt der Stadt Leipzig gefördert und erhält er für Projekte weitere Zuwendungen der Stadt Leipzig, so kann die Nachweisprüfung aller städtischen Zuwendungen durch das Fachamt, welches institutionell fördert, erfolgen. Dabei sind die anderen Fachämter zu beteiligen. Das prüfende Fachamt muss dabei die Gewähr für eine ordnungsgemäße Prüfung des Verwendungsnachweises bieten können." Unter Punkt 8.2 " Bei Vorliegen eines zweijährigen Haushaltsplanes („Doppelhaushalt“) sind Zuwendungsanträge grundsätzlich für einen Förderzeitraum von zwei Jahren zu stellen." Erfolgt hier keine Antragstellung mehr getrennt nach Förderjahr? Die Beantragung erfolgt gemäß dem Prinzip der Jährlichkeit nach einzelnen Jahren, auch wenn die Zuwendung für einen Zeitraum von zwei Jahren beantragt wird, Punkt 8.4 "Die Förderanträge werden im Rahmen einer Einzelfallprüfung betriebswirtschaftlich und inhaltlich geprüft. " Wie fällt hier die Wichtung aus? Die betriebswirtschaftliche Prüfung ergibt sich aus dem Prinzip der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Das heißt, dass dies für die Antragsprüfung wesentlich ist. Das Ergebnis der Antragsprüfung wird im Verwaltungsvorschlag zur Förderung festgehalten. Über die Förderung entscheidet abschließend der Jugendhilfeausschuss. Zwischen Punkt 8.5 und Punkt 10.3 sind unterschiedliche Aussagen, und es entsteht damit ein Widerspruch in der Richtlinie. Ein Widerspruch ist nicht erkennbar. Punkt 8.5. regelt die Möglichkeit der vorläufigen Bewilligung für den Zeitraum, in dem noch kein rechtskräftiger Haushaltsplan vorliegt (so genannte Haushaltslose Zeit). Punkt 10. regelt die Möglichkeit von Abschlagszahlungen, die mit dem Vorbehalt der Rückforderung erfolgen können. Punkt 9.1 wie erfolgt hier die Ausgestaltung. Punkt 9.1 eröffnet die bereits bestehende Möglichkeit des Abschlusses eines öffentlichrechtlichen Vertrages, um die Zuwendung zu gewähren. Die Einräumung dieser Möglichkeit heißt nicht, dass davon tatsächlich Gebrauch gemacht wird. In der Neufassung fehlt der Punkt Umwidmung Personal- und Sachkosten. Durch den Zuwendungsbescheid wird Auflagen und Bedingungen im Sinne des § 36 VwVfG sowie notwendige Erläuterungen erlassen. Änderungen am Kosten- und Finanzierungsplan sind damit nur auf Grund eines Antrages möglich. Dadurch wird die Rechtlage nicht geändert. In der derzeitig gültigen Fachförderrichtlinie heißt es: "Dabei sind Umwidmungen von Personalausgaben und allg. Betriebsausgaben ausgeschlossen. Alle darüber hinaus gehenden Veränderungen des Kosten- und Finanzierungsplanes unterliegen der Mitteilungspflicht und bedürfen der Zustimmung des AfJFB." Es fehlen ebenfalls die Fristen der Nachanträge. Bisher waren in der Fachförderrichtlinie keine abschließenden Fristen, sondern nur Stichtage, die in der Regel gelten sollten, genannt. Stadt Leipzig ÄA Änderungsantrag an den Jugendhilfeausschuss Nr. Eingereicht von: Ulrike Bernard Vicki Feldhaus vom: 24.11.2018 Der Antrag wurde eingearbeitet in das Antragsverfahren verwiesen beschlossen abgelehnt zurückgezogen Unterschriften: Betreff Fachförderrichtlinie der Stadt Leipzig über die Förderung von Trägern der freien Jugendhilfe gemäß §§ 11bis 14 und 16 SBG VIII VI-DS-006274 Beschlussvorschlag: Die Fachförderlinie der Stadt Leipzig über die Förderung von Trägern der freien Jugendhilfe gemäß §§ 11 bis 14 und 16 SBG VIII, Beschlussvorschlag: VI-DS-06274, wird in der von den Antragstellern überarbeiteten/ergänzten/präzisierten Form beschlossen. Sachverhalt: Die Verwaltung des Amtes für Jugend, Familie und Bildung hat zur Sitzung des Jugendhilfeausschusses am 19.11.2018 einen überarbeiteten Entwurf der Fachförderrichtlinie v. 13.12.2017 (DS-06800-NF-2) vorgelegt. An der Änderung des jetzt vorliegenden Entwurfs wurden die freien Träger nicht beteiligt. Die vorliegende Neufassung enthält zahlreiche Verschlechterungen und erhöht den Verwaltungsaufwand bei Verwaltung und freien Träger erheblich. In Teilen wendet sich der vorliegende Entwurf gegen die Interessen von Kindern und Jugendlichen. Des Weiteren weicht der vorliegende Entwurf der Fachförderrichtlinie in Teilen von den Intentionen des Stadtrates bei der Neufassung der Rahmenrichtlinie ab und trägt den berechtigten Interessen der Zuwendungsnehmer (Leistungserbringer) nur unzureichend Rechnung. Besonders deutlich wird dies im Leistungsbereich Schulsozialarbeit, bei der jetzt ein Eigenanteil in Höhe von 5% der Gesamtkosten der Maßnahme verlangt wird/werden kann. Änderung/Begründung S.3 4.2 Der Punkt ist unzureichend ausgeführt und zu ergänzen. S. 3 4.3.1 Allgemeine Voraussetzungen 4.3.1: A Im Anschluss an die Anstriche ist der Text zu streichen und der Text aus der aktuellen Fassung einzufügen: „Durch den Zuwendungsempfänger sind bei der Finanzierung in der Regel mindestens 5 % der als zuwendungsfähig anerkannten Aufwendungen als Eigenbeteiligung aufzubringen. Die Eigenbeteiligung ist nur zur Finanzierung von als zuwendungsfähig anerkannten Aufwendungen einzusetzen. Eine Ausnahme bilden Maßnahmen im Leistungsbereich Jugendkulturarbeit; hier gilt in der Regel ein Eigenanteil von mindestens 10 % der als zuwendungsfähig anerkannten Aufwendungen. Für die Leistungsbereiche Jugendsozialarbeit, Jugendschutz, Förderung der Erziehung in der Familie sowie Dachverbände der Jugendverbandsarbeit wird in begründeten Ausnahmefällen eine Eigenbeteiligung von weniger als 5 % unter Berücksichtigung o. g. Maßgabe anerkannt.“ 1 4.3.1 B Folgender Satz ist an geeignter Stelle zu ergänzen „Unter Eigenbeteiligung sind alle Einnahmen mit Ausnahme öffentlicher Förderung anderer Zuwendungsgeber und Zuwendungen des AfJFB der Stadt Leipzig zu verstehen“ Die Eigenbeteiligung ist im vorliegenden Text unzureichend erklärt. Ein Zuwendungsnehmer muss wissen, was unter den Begrifflichkeiten subsummiert wird. In Verbindung mit den Vorlagen zur Verwendungsnachweisprüfung (Anlage 9,11,12,13 dieser Richtlinie), wird deutlich, was unter dem Begriff Eigenbeteiligung subsummiert wird. 4.3.1 C Zusätzlich ist folgender Satzteil aufzunehmen: „Abweichend davon sind im Leistungsbereich Schulsozialarbeit keine Eigenleistungen des Trägers zu erbringen.“ Eigene Leistungen des Trägers können im Leistungsbereich Schulsozialarbeit nicht erbracht werden, da keine Erträge entstehen können. S. 4 6.2. Finanzierungsarten 6.2 A Satz 1 ist wie folgt zu ändern: „Eine Zuwendung wird in der Regel (grundsätzlich) als Teilfinanzierung gewährt. Folgender Satz ist nach dem 1 Satz hinzuzufügen: „In begründeten Ausnahmefällen kann eine Vollfinanzierung erfolgen, wenn der Antragsteller bzw. Zuwendungsempfänger weder Eigenmittel noch sonstige Mittel Dritter einbringen kann und das Interesse der Stadt Leipzig an der Erfüllung der Maßnahme so erheblich ist, dass die Übernahme sämtlicher als zuwendungsfähig anerkannter Aufwendungen geboten erscheint.“ Der Satz dient als Öffnungsklausel um dringend benötigten Maßnahmen, die kurzfristig keine Eigenbeteiligung akquirieren können, trotzdem die Möglichkeit der Durchführung zu eröffnen. Dies ist dann der Fall, wenn die Stadt Leipzig an einer Leistung höchstes Interesse hat, die Leistung jedoch nicht selbst erbringen kann. 6.2 B Festbetragsfinanzierung: Der 4. Absatz ist wie folgt zu ändern: „Eine Festbetragsfinanzierung erfolgt ausschließlich u. a. für …“ Die Ausschließlichkeit verhindert die Möglichkeit von Verwaltungsvereinfachung und schnelle Reaktion aufgrund sich ändernder Bedingungen. S. 10 und S. 11 8.5 Haushaltslose Zeit und 10.3 Abschlagszahlungen Hier ist eine klare Regelung vonnöten da beide Punkte den selben Fakt betreffen: Die Zeit des Jahres, in der kein beschlossener Haushalt vorliegt. S. 11 11.1. Verwendungsnachweis In der hier vorliegenden Fassung fehlt in Pkt. 11.1 die Regelung zur Umwidmung, Über/Unterschreitung einzelner Kostengruppen. Der Punkt 10.3 der alten Fassung ist hier wiederaufzunehmen. Anlage 11 Zwischennachweis Der zahlenmäßige Nachweis für den Zwischennachweis (S. 2 des Zwischennachweises) ist in den Ausgaben nach Ausgabegruppen (Personalausgaben, Allgemeine Betriebsausgaben, Sach- und Verwaltungsausgaben, inhaltliche Ausgaben und investive Ausgaben) zu gliedern und nur nach Ausgabegruppen nachzuweisen (keine Einzelzahlungen). Der Nachweis der Einzelzahlungen ist hier entbehrlich, da er innerhalb dreier Monate nach Ende der Maßnahme ohnehin vollständig und beleghaft erbracht werden muss. Anmerkung: Die Fachförderrichtlinie gibt den generellen Rahmen für die Förderung von Trägern der Freien Jugendhilfe gemäß §§11 bis 14 und 16 SGB VIII vor. Sie ersetzt nicht den Prüfauftrag der Verwaltung zum jeweiligen Antrag bzw. Leistungserbringung. Bei einer Antragsprüfung müssen die inhaltlichen Kriterien den betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten übergeordnet sein. 2 3 Stadt Leipzig ÄA Änderungsantrag an den Jugendhilfeausschuss Nr. Eingereicht von: Stadtjugendring Leipzig – Frederik Schwieger vom: 03.12.2018 Der Antrag wurde eingearbeitet in das Antragsverfahren verwiesen beschlossen abgelehnt zurückgezogen Unterschriften: Betreff Fachförderrichtlinie der Stadt Leipzig über die Förderung von Trägern der freien Jugendhilfe gemäß §§ 11bis 14 und 16 SBG VIII VI-DS-006274 Beschlussvorschlag: Die Fachförderlinie der Stadt Leipzig über die Förderung von Trägern der freien Jugendhilfe gemäß §§ 11 bis 14 und 16 SBG VIII, Beschlussvorschlag: VI-DS-06274, wird in der von den Antragstellern überarbeiteten Form beschlossen. Änderung: S.6 Unter 7.1 Kinder- und Jugenderholung ist zu streichen: Die Zuwendung erfolgt als Festbetrag in Höhe von bis zu 5,00€ pro Tag und Teilnehmer/-in, höchstens aber in gleicher Höhe wie der Teilnehmer/-innenbeitrag. Zu ergänzen: Die Zuwendung erfolgt als Festbetrag in Höhe von bis zu 7,00€ pro Tag und Teilnehmer/-in, höchstens aber in gleicher Höhe wie der Teilnehmer/-innenbeitrag. Begründung Stärkung der Kinder- und Jugenderholungsmaßnahmen in der Stadt Leipzig Kinder- und Jugendfreizeiten sind ein immer wiederkehrender Höhepunkt der verbandlichen Arbeit. Neben dem zweifelsfrei wichtigen Ziel der Erholung sind Ferienfreizeiten wichtige Lernorte und leisten einen Beitrag zur Persönlichkeitsentwicklung, Sozialisation und praxisorientierten Erwerb von Wissen und Sozialkompetenzen. Die Zuwendungen für eine Kinder- und Jugenderholungsmaßnahme wurden zwar im vergangen Jahr erhöht sind aber immer noch zu niedrig angesetzt. 5€ pro Tag und Teilnehmer decken gerade die Kosten für die Verpflegung einer Ferienfreizeit an einem Tag (und das auch nur, wenn selbstorganisiert für eine Großgruppe gekocht wird). Zusätzlich muss ein Zeltplatz/Haus, die An- und Abreise, Vor- und Nachbereitung, Spielmaterial und vieles mehr finanziert werden. Anspruch der Jugendverbände und –vereine ist es möglichst allen jungen Menschen unabhängig vom Geldbeutel der Eltern Ferienfreizeitangebote/-zeltlager zu ermöglichen. Höhere Tagessätze ermöglichen geringere Teilnehmergebühren und sorgen für mehr finanzielle Spielräume, um ein qualitativ besseres Angebot umsetzen zu können. 1 Jugendhilfeausschuss 10.12.2018 Förderliste Schulsozialarbeit, Zeitraum 01.01.-31.12.2019 Vere Lfd. insn Schule Nr. um mer Projektträger / VZÄ Sch laut ular Letztempfänger Antr t ag * VzÄ Bewi Beantragte lligu Gesamtausgaben ng 1 135 78. Schule GS Caritas 0,8 0,8 47.292,88 € 2 135 91. Schule GS Caritas 0,8 0,8 3 135 Heinrich-Pestalozzi-Schule OS Caritas 1,0 1,0 4 135 Lernförderschule "Adolph FÖS Diesterweg" Caritas 0,8 0,8 5 78 16. Schule (1) OS CVJM e.V. 1,95 1,8 6 78 Clara-Wieck-Schule GS CVJM e.V. 0,8 0,8 7 78 Hans-Christian-Andersen-Schule GS CVJM e.V. 0,8 8 78 Wilhelm-Wander-Schule GS CVJM e.V. 1,8 90. Schule davon Personal 100% Förderung davon: Personal andere Förderquote Verwaltungsvor schlag (Grundlage Davon: Davon: davon: VVS Verwaltungspa Sachausgabe KSV Personal 100% uschale n Beantragung) Förderung Gesamtausgab en in EUR 0,00 € 40.720,80 € 4.072,08 € 2.500,00 € 47.292,88 € 61.393,00 € 0,00 € 53.539,37 € 5.353,93 € 2.500,00 € 73.274,31 € 63.858,47 € 0,00 € 6.385,84 € 3.030,00 € 47.249,97 € 0,00 € 40.604,52 € 4.060,45 € 2.585,00 € 146.972,37 € 69.011,48 € 61.054,31 € 13.006,58 € 3.900,00 € 55.598,31 € 0,00 € 48.180,28 € 4.818,03 € 2.600,00 € 0,8 53.975,44 € 0,00 € 46.704,95 € 4.670,49 € 1,8 129.846,06 € 0,00 € 114.496,42 € 11.449,64 € davon: Personal VVS andere Förderquote davon: davon: Verwaltungpau Sachausgaben Eigenmittel schale 10% VVS aller PK Fördermittel 0,00 € 40.720,80 € 4.072,08 € 2.500,00 € 14.187,86 € 33.105,02 € 61.393,31 € 0,00 € 53.539,37 € 5.353,94 € 2.500,00 € 18.417,99 € 42.975,31 € 73.274,32 € 63.858,47 € 0,00 € 6.385,85 € 3.030,00 € 2.824,75 € 70.449,56 € 47.249,97 € 0,00 € 40.604,52 € 4.060,45 € 2.585,00 € 23.624,99 € 23.624,99 € 146.972,37 € 69.011,48 € 61.054,31 € 13.006,58 € 3.900,00 € 23.388,27 € 123.584,10 € 55.598,31 € 0,00 € 48.180,28 € 4.818,03 € 2.600,00 € 16.679,49 € 38.918,82 € 2.600,00 € 53.975,45 € 0,00 € 46.704,95 € 4.670,50 € 2.600,00 € 16.192,63 € 37.782,81 € 3.900,00 € 129.846,06 € 0,00 € 114.496,42 € 11.449,64 € 3.900,00 € 38.953,82 € 90.892,24 € 9 30 GS Diakonie 0,8 0,8 60.733,69 € 0,00 € 49.637,12 € 4.963,71 € 3.651,00 € 57.356,83 € 0,00 € 49.637,12 € 4.963,71 € 2.756,00 € 17.207,05 € 40.149,78 € 10 30 Förderzentrum für Erziehungshilfe FÖS Diakonie A/B 2,6 2,6 192.460,04 € 0,00 € 160.623,51 € 16.062,35 € 7.743,00 € 183.278,86 € 0,00 € 160.623,51 € 16.062,35 € 6.593,00 € 91.639,43 € 91.639,43 € 11 30 Georg-Schumann-Schule OS Diakonie 1,8 1,8 120.845,38 € 56.665,83 € 47.530,88 € 10.419,67 € 6.229,00 € 119.345,38 € 56.665,83 € 47.530,88 € 10.419,67 € 4.729,00 € 18.803,87 € 100.541,52 € 12 30 Martinschule FÖS Diakonie 0,8 0,8 51.282,61 € 0,00 € 45.414,19 € 4.541,42 € 1.327,00 € 51.282,61 € 0,00 € 45.414,19 € 4.541,42 € 1.327,00 € 25.641,30 € 25.641,30 € 13 30 Schule Rosenweg FÖS Diakonie 0,8 0,8 55.841,67 € 0,00 € 48.030,61 € 4.803,06 € 3.008,00 € 55.341,67 € 0,00 € 48.030,61 € 4.803,06 € 2.508,00 € 27.670,84 € 27.670,84 € 14 30 W.-Filatow-Schule FÖS Diakonie 0,8 0,8 53.246,85 € 0,00 € 46.668,95 € 4.666,90 € 1.911,00 € 53.246,85 € 0,00 € 46.668,95 € 4.666,90 € 1.911,00 € 26.623,42 € 26.623,42 € 15 47 120. Schule GS FAIRbund e.V. 0,8 0,8 50.949,07 € 0,00 € 43.385,15 € 4.338,52 € 3.225,40 € 50.423,67 € 0,00 € 43.385,15 € 4.338,52 € 2.700,00 € 15.127,10 € 35.296,57 € 16 47 46. Schule GS FAIRbund e.V. 0,8 0,8 44.860,44 € 0,00 € 37.850,04 € 3.785,00 € 3.225,40 € 44.335,04 € 0,00 € 37.850,04 € 3.785,00 € 2.700,00 € 13.300,51 € 31.034,53 € 17 47 Geschwister-Scholl-Schule GS FAIRbund e.V. 0,8 0,8 44.869,82 € 0,00 € 37.858,56 € 3.785,86 € 3.225,40 € 44.339,82 € 0,00 € 37.858,56 € 3.785,86 € 2.695,40 € 13.301,94 € 31.037,87 € 18 47 GS FAIRbund e.V. 0,8 0,8 48.878,11 € 0,00 € 41.502,46 € 4.150,25 € 3.225,40 € 48.352,71 € 0,00 € 41.502,46 € 4.150,25 € 2.700,00 € 14.505,81 € 33.846,89 € 19 47 Schule am Leutzscher Holz GS FAIRbund e.V. 0,8 0,8 53.351,16 € 0,00 € 45.568,87 € 4.556,89 € 3.225,40 € 52.825,76 € 0,00 € 45.568,87 € 4.556,89 € 2.700,00 € 15.847,73 € 36.978,03 € 20 47 Schule Georg-Schwarz-Straße OS FAIRbund e.V. 1,0 1,0 55.591,45 € 47.278,23 € 0,00 € 4.727,82 € 3.585,40 € 54.706,05 € 47.278,23 € 0,00 € 4.727,82 € 2.700,00 € 2.228,35 € 52.477,71 € 21 47 157. Schule GS FAIRbund e.V. 0,8 0,8 51.043,84 € 0,00 € 42.498,58 € 4.249,86 € 4.295,40 € 49.343,84 € 0,00 € 42.498,58 € 4.249,86 € 2.595,40 € 14.803,15 € 34.540,69 € 22 25 33. Schule GS Geyserhaus e.V. 0,8 0,8 50.130,05 € 0,00 € 43.122,12 € 4.312,21 € 2.695,71 € 50.130,04 € 0,00 € 43.122,12 € 4.312,21 € 2.695,71 € 15.039,01 € 35.091,03 € 23 25 Karl-Liebknecht-Schule GS Geyserhaus e.V. 0,8 0,8 49.909,46 € 0,00 € 42.938,86 € 4.293,89 € 2.676,71 € 49.909,46 € 0,00 € 42.938,86 € 4.293,89 € 2.676,71 € 14.972,84 € 34.936,62 € 24 25 Adam-Friedrich-Oeser-Schule GS Geyserhaus e.V. 0,8 0,8 50.349,66 € 0,00 € 43.339,95 € 4.334,00 € 2.675,71 € 50.349,66 € 0,00 € 43.339,95 € 4.334,00 € 2.675,71 € 15.104,90 € 35.244,76 € 25 32 100. Schule GS IB Mitte gGmbH 0,8 0,8 41.633,12 € 0,00 € 35.734,66 € 3.573,47 € 2.325,00 € 41.633,13 € 0,00 € 35.734,66 € 3.573,47 € 2.325,00 € 12.489,94 € 29.143,19 € 26 32 24. Schule GS IB Mitte gGmbH 0,8 0,8 47.729,16 € 0,00 € 35.821,96 € 3.582,20 € 2.325,00 € 41.729,16 € 0,00 € 35.821,96 € 3.582,20 € 2.325,00 € 12.518,75 € 29.210,41 € 27 32 68. Schule OS IB Mitte gGmbH 1,0 1,0 54.755,20 € 47.112,91 € 0,00 € 4.711,29 € 2.931,00 € 54.755,20 € 47.112,91 € 0,00 € 4.711,29 € 2.931,00 € 2.292,69 € 52.462,51 € 28 32 Astrid-Lindgren-Schule GS IB Mitte gGmbH 0,8 0,8 42.509,87 € 0,00 € 36.531,70 € 3.653,17 € 2.325,00 € 42.509,87 € 0,00 € 36.531,70 € 3.653,17 € 2.325,00 € 12.752,96 € 29.756,91 € 29 32 Brüder-Grimm-Schule GS IB Mitte gGmbH 0,8 0,8 42.689,87 € 0,00 € 36.531,70 € 3.653,17 € 2.505,00 € 42.689,87 € 0,00 € 36.531,70 € 3.653,17 € 2.505,00 € 12.806,96 € 29.882,91 € 30 32 Ernst-Pinkert-Schule GS IB Mitte gGmbH 0,8 0,8 49.154,70 € 0,00 € 42.499,73 € 4.249,97 € 2.405,00 € 49.154,70 € 0,00 € 42.499,73 € 4.249,97 € 2.405,00 € 14.746,41 € 34.408,29 € 31 32 Geschwister-Scholl-Schule OS IB Mitte gGmbH 1,0 1,0 53.765,77 € 46.637,97 € 0,00 € 4.663,80 € 2.464,00 € 53.765,77 € 46.637,97 € 0,00 € 4.663,80 € 2.464,00 € 2.138,34 € 51.627,43 € 32 32 Johann-Heinrich-Pestalozzi-Schule FÖS IB Mitte gGmbH 1,0 1,0 62.279,80 € 0,00 € 54.522,54 € 5.452,54 € 2.305,00 € 62.279,79 € 0,00 € 54.522,54 € 5.452,25 € 2.305,00 € 31.139,90 € 31.139,90 € 33 32 Lernförderschule Fritz Gietzelt FÖS IB Mitte gGmbH 1,0 1,0 62.129,58 € 0,00 € 54.385,98 € 5.438,60 € 2.305,00 € 62.129,58 € 0,00 € 54.385,98 € 5.438,60 € 2.305,00 € 31.064,79 € 31.064,79 € 34 32 Nachbarschaftsschule Leipzig NASCH GS IB Mitte gGmbH 0,8 0,8 44.240,92 € 0,00 € 37.505,38 € 3.750,54 € 2.985,00 € 44.240,92 € 0,00 € 37.505,38 € 3.750,54 € 2.985,00 € 8.848,18 € 35.392,73 € 35 32 Nachbarschaftsschule Leipzig NASCH OS IB Mitte gGmbH 1,0 1,0 51.302,17 € 46.638,33 € 0,00 € 4.663,83 € 0,00 € 51.302,16 € 46.638,33 € 0,00 € 4.663,83 € 0,00 € 1.399,15 € 49.903,01 € 36 32 Schule am Weißeplatz OS IB Mitte gGmbH 1,0 1,0 57.457,02 € 50.020,11 € 0,00 € 5.002,01 € 2.434,90 € 57.457,02 € 50.020,11 € 0,00 € 5.002,01 € 2.434,90 € 2.231,07 € 55.225,95 € 37 32 Schule Engelsdorf FÖS IB Mitte gGmbH 0,8 0,8 42.609,87 € 0,00 € 36.531,70 € 3.653,17 € 2.425,00 € 42.609,87 € 0,00 € 36.531,70 € 3.653,17 € 2.425,00 € 21.304,94 € 21.304,94 € 38 32 Schule Grünau FÖS IB Mitte gGmbH 0,8 0,8 42.509,87 € 0,00 € 36.531,70 € 3.653,17 € 2.325,00 € 42.509,87 € 0,00 € 36.531,70 € 3.653,17 € 2.325,00 € 21.254,94 € 21.254,94 € 39 32 Schule Mölkau OS IB Mitte gGmbH 1,0 1,0 49.417,62 € 42.757,84 € 0,00 € 4.275,78 € 2.384,00 € 49.417,62 € 42.757,84 € 0,00 € 4.275,78 € 2.384,00 € 1.997,94 € 47.419,69 € 40 36 Albert-Schweitzer-Schule FÖS Jugendhaus 0,8 0,8 46.496,53 € 0,00 € 41.152,69 € 4.115,27 € 1.228,57 € 46.496,53 € 0,00 € 41.152,69 € 4.115,27 € 1.228,57 € 23.248,26 € 23.248,26 € Hans-Kroch-Schule 41 36 Lene-Voigt-Schule inkl. AST OS Jugendhaus 1,5 1,5 104.451,93 € 67.250,00 € 25.720,67 € 9.297,07 € 2.184,19 € 104.451,93 € 67.250,00 € 25.720,67 € 9.297,07 € 2.184,19 € 11.160,58 € 93.291,35 € 42 36 9. Schule GS Jugendhaus 0,8 0,8 46.731,53 € 0,00 € 41.152,69 € 4.115,27 € 1.463,57 € 46.731,53 € 0,00 € 41.152,69 € 4.115,27 € 1.463,57 € 14.019,46 € 32.712,07 € 43 90 35. Schule OS Kindervereinigung 1,0 1,0 58.964,20 € 51.149,27 € 0,00 € 5.114,93 € 2.700,00 € 58.964,20 € 51.149,27 € 0,00 € 5.114,93 € 2.700,00 € 2.344,48 € 56.619,72 € 44 90 56. Schule OS Kindervereinigung 1,0 1,0 71.412,17 € 62.465,61 € 0,00 € 6.246,56 € 2.700,00 € 71.412,17 € 62.465,61 € 0,00 € 6.246,56 € 2.700,00 € 2.683,97 € 68.728,20 € 45 90 94. Schule OS Kindervereinigung 1,8 1,8 115.081,67 € 58.566,75 € 42.376,59 € 10.094,33 € 4.044,00 € 115.081,67 € 58.566,75 € 42.376,59 € 10.094,33 € 4.044,00 € 16.954,48 € 98.127,20 € 46 90 Schule Paunsdorf OS Kindervereinigung 1,8 1,8 119.837,50 € 51.220,75 € 54.046,07 € 10.526,68 € 4.044,00 € 119.837,50 € 51.220,75 € 54.046,07 € 10.526,68 € 4.044,00 € 20.585,03 € 99.252,48 € 47 90 Sprachheilschule "Käthe Kollwitz" FÖS Kindervereinigung 0,8 0,8 45.965,00 € 0,00 € 39.331,82 € 3.933,18 € 2.700,00 € 45.965,00 € 0,00 € 39.331,82 € 3.933,18 € 2.700,00 € 22.982,50 € 22.982,50 € 48 90 Theodor-Körner-Schule GS Kindervereinigung 1,0 0,8 61.737,42 € 0,00 € 53.670,38 € 5.367,04 € 2.700,00 € 51.100,00 € 0,00 € 44.000,00 € 4.400,00 € 2.700,00 € 15.330,00 € 35.770,00 € 49 90 Franz-Mehring-Schule GS Kindervereinigung 0,8 0,8 47.774,11 € 0,00 € 40.976,46 € 4.097,65 € 2.700,00 € 47.774,11 € 0,00 € 40.976,46 € 4.097,65 € 2.700,00 € 14.332,23 € 33.441,87 € 50 313 Kurt-Masur-Schule GS Plan L GmbH 0,8 0,8 56.833,47 € 0,00 € 49.739,52 € 4.973,95 € 2.160,00 € 56.873,47 € 0,00 € 49.739,52 € 4.973,95 € 2.160,00 € 17.062,04 € 39.811,43 € 51 313 Apollonia-von-Wiedebach-Schule OS Plan L GmbH 1,0 1,0 69.553,33 € 60.775,75 € 0,00 € 6.077,58 € 2.700,00 € 69.553,33 € 60.775,75 € 0,00 € 6.077,58 € 2.700,00 € 2.633,27 € 66.920,05 € 52 313 Friedrich-Arnold-Brockhaus-Schule GYM Plan L GmbH 0,8 0,8 51.239,67 € 0,00 € 44.617,88 € 4.461,79 € 2.160,00 € 51.239,67 € 0,00 € 44.617,88 € 4.461,79 € 2.160,00 € 25.619,83 € 25.619,83 € 53 313 Max-Klinger-Schule GYM Plan L GmbH 0,8 0,8 51.239,67 € 0,00 € 44.617,88 € 4.461,79 € 2.160,00 € 51.239,67 € 0,00 € 44.617,88 € 4.461,79 € 2.160,00 € 25.619,83 € 25.619,83 € 54 313 Schule am Rabet GS Plan L GmbH 1,80 1,80 127.300,55 € 0,00 € 112.418,68 € 11.241,87 € 3.640,00 € 127.300,55 € 0,00 € 112.418,68 € 11.241,87 € 3.640,00 € 38.190,16 € 89.110,38 € 55 175 Erich-Zeigner-Schule GS RAA Leipzig e.V. 0,8 0,8 51.177,12 € 0,00 € 48.861,47 € 4.386,15 € 2.929,50 € 56.477,12 € 0,00 € 48.861,47 € 4.886,15 € 2.729,50 € 16.943,14 € 39.533,98 € 56 175 20. Schule OS RAA Leipzig e.V. 1,8 1,8 122.752,84 € 66.057,81 € 41.859,32 € 10.791,71 € 4.044,00 € 140.116,76 € 66.057,81 € 57.644,70 € 12.370,25 € 4.044,00 € 22.217,69 € 117.899,08 € 57 175 20. Schule AST/ Schule Ihmelsstraße OS RAA Leipzig e.V. 0,5/1,00,5/1,0 46.351,10 € 24.503,48 € 15.161,61 € 3.966,51 € 2.719,50 € 46.351,13 € 24.503,48 € 15.161,64 € 3.966,51 € 2.719,50 € 6.554,30 € 39.796,84 € 58 175 84. Schule OS RAA Leipzig e.V. 1,8 1,8 126.003,90 € 69.013,32 € 41.859,32 € 11.087,26 € 4.044,00 € 126.003,90 € 69.013,32 € 41.859,32 € 11.087,26 € 4.044,00 € 17.097,18 € 108.906,73 € 59 175 85. Schule GS RAA Leipzig e.V. 1,0 0,8 66.353,67 € 0,00 € 57.644,70 € 5.764,47 € 2.944,50 € 66.103,67 € 0,00 € 57.644,70 € 5.764,47 € 2.694,50 € 19.831,10 € 46.272,57 € 60 175 Christian-Gottlob-Frege-Schule OS RAA Leipzig e.V. 1,0 1,0 75.612,00 € 66.175,79 € 0,00 € 6.617,58 € 2.819,50 € 75.493,37 € 66.175,79 € 0,00 € 6.617,58 € 2.700,00 € 2.795,27 € 72.698,10 € 61 175 Ernst-Zinna-Schule FÖS RAA Leipzig e.V. 0,8 0,8 64.231,08 € 0,00 € 55.210,53 € 5.521,05 € 3.499,50 € 63.930,58 € 0,00 € 55.210,53 € 5.521,05 € 3.199,00 € 31.965,29 € 31.965,29 € 62 175 Helmholtzschule OS RAA Leipzig e.V. 1,8 1,8 112.601,13 € 54.826,82 € 43.861,47 € 9.868,83 € 4.044,00 € 112.601,12 € 54.826,82 € 43.861,47 € 9.868,83 € 4.044,00 € 17.332,29 € 95.268,83 € 63 175 Pablo-Neruda-Schule GS RAA Leipzig e.V. 0,8 0,8 49.573,82 € 0,00 € 42.593,93 € 4.259,39 € 2.720,00 € 49.573,32 € 0,00 € 42.593,93 € 4.259,39 € 2.720,00 € 14.872,00 € 34.701,33 € 64 175 Petrischule OS RAA Leipzig e.V. 1,8 1,8 122.587,22 € 52.324,22 € 55.210,23 € 10.753,47 € 4.299,00 € 122.337,90 € 52.324,22 € 55.210,23 € 10.753,45 € 4.050,00 € 21.004,10 € 101.333,79 € 65 175 Schule am Adler OS RAA Leipzig e.V. 1,0 1,0 78.614,65 € 69.013,32 € 0,00 € 6.901,33 € 2.700,00 € 78.614,65 € 69.013,32 € 0,00 € 6.901,33 € 2.700,00 € 2.880,40 € 75.734,25 € 66 175 Schule am Adler GS RAA Leipzig e.V. 0,8 0,8 48.745,25 € 0,00 € 41.859,32 € 4.185,93 € 2.700,00 € 48.745,25 € 0,00 € 41.859,32 € 4.185,93 € 2.700,00 € 14.623,58 € 34.121,68 € 67 175 Sportoberschule OS RAA Leipzig e.V. 1,0 1,0 73.150,15 € 59.370,40 € 4.584,94 € 6.395,53 € 2.799,50 € 67.926,44 € 59.370,40 € 0,00 € 5.937,04 € 2.619,00 € 2.566,81 € 65.359,63 € 68 380 Paul-Robeson-Schule OS Schauplatz gGmbH 1,0 1,0 52.136,42 € 44.951,29 € 0,00 € 4.495,13 € 2.690,00 € 52.136,42 € 44.951,29 € 0,00 € 4.495,13 € 2.690,00 € 2.155,54 € 49.980,88 € 69 380 Schule Wiederitzsch OS Schauplatz gGmbH 1,0 1,0 52.034,09 € 44.858,26 € 0,00 € 4.485,83 € 2.690,00 € 52.034,09 € 44.858,26 € 0,00 € 4.485,83 € 2.690,00 € 2.152,75 € 49.881,34 € 70 380 Wilhelm-Hauff-Schule 44.879,03 € 0,00 € 38.353,66 € 3.835,37 € 2.690,00 € GS Schauplatz gGmbH 0,8 0,8 44.879,03 € 0,00 € 38.353,66 € 3.835,37 € 2.690,00 € 13.463,71 € 31.415,32 € 71 Schule Connewitz GS Stadt Leipzig 0,8 0,8 54.400,00 € 0,00 € 47.000,00 € 4.700,00 € 2.700,00 € 16.320,00 € 38.080,00 € 72 39. Schule GS Stadt Leipzig 0,8 0,8 54.400,00 € 0,00 € 47.000,00 € 4.700,00 € 2.700,00 € 16.320,00 € 38.080,00 € 73 74. Schule GS Stadt Leipzig 0,8 0,8 54.400,00 € 0,00 € 47.000,00 € 4.700,00 € 2.700,00 € 16.320,00 € 38.080,00 € 74 Carl-von-Linné-Schule GS Stadt Leipzig 0,8 0,8 54.400,00 € 0,00 € 47.000,00 € 4.700,00 € 2.700,00 € 16.320,00 € 38.080,00 € 75 Friedrich-Fröbel-Schule GS Stadt Leipzig 1,6 1,6 107.450,00 € 0,00 € 94.000,00 € 9.400,00 € 4.050,00 € 32.235,00 € 75.215,00 € 76 Joachim-Ringelnatz-Schule GS Stadt Leipzig 0,8 0,8 54.400,00 € 0,00 € 47.000,00 € 4.700,00 € 2.700,00 € 16.320,00 € 38.080,00 € 77 Lindenhofschule FÖS Stadt Leipzig 0,8 0,8 54.400,00 € 0,00 € 47.000,00 € 4.700,00 € 2.700,00 € 27.200,00 € 27.200,00 € 78 Schule Diderotstraße OS Stadt Leipzig 1,0 1,0 66.060,00 € 57.600,00 € 0,00 € 5.760,00 € 2.700,00 € 2.538,00 € 63.522,00 € 79 Schule Ratzelstraße OS Stadt Leipzig 1,0 1,0 66.060,00 € 57.600,00 € 0,00 € 5.760,00 € 2.700,00 € 2.538,00 € 63.522,00 € 80 324 125. Schule OS VILLA gGmbH 1,8 1,8 110.045,49 € 51.976,55 € 39.920,33 € 9.455,50 € 6.035,00 € 105.136,57 € 51.976,55 € 39.920,33 € 9.189,69 € 4.050,00 € 15.948,01 € 89.188,56 € 81 324 66. Schule GS VILLA gGmbH 0,8 0,8 48.602,22 € 0,00 € 41.729,29 € 4.172,93 € 2.700,00 € 47.140,37 € 0,00 € 40.400,34 € 4.040,03 € 2.700,00 € 14.142,11 € 32.998,26 € 82 324 August-Bebel-Schule GS VILLA gGmbH 1,8 1,8 112.215,20 € 0,00 € 96.527,46 € 9.652,75 € 6.035,00 € 107.306,59 € 0,00 € 93.869,63 € 9.386,96 € 4.050,00 € 32.191,98 € 75.114,62 € 83 324 Fritz-Baumgarten-Schule GS VILLA gGmbH 0,8 0,8 47.952,98 € 0,00 € 41.139,09 € 4.113,91 € 2.700,00 € 46.491,13 € 0,00 € 39.810,12 € 3.981,01 € 2.700,00 € 13.947,34 € 32.543,79 € 84 324 Schule Thonberg FÖS VILLA gGmbH 0,8 0,8 50.376,84 € 0,00 € 43.342,58 € 4.334,26 € 2.700,00 € 48.914,99 € 0,00 € 42.013,63 € 4.201,36 € 2.700,00 € 24.457,50 € 24.457,50 € 85 324 Wilhelm-Busch-Schule GS VILLA gGmbH 0,8 0,8 49.545,70 € 0,00 € 42.587,00 € 4.258,70 € 2.700,00 € 48.083,86 € 0,00 € 41.258,05 € 4.125,81 € 2.700,00 € 14.425,16 € 33.658,70 € Sprint-Mittel 3.000,00 € Gesamt 5.074.290,83 € 2.969.995,13 € 439.213,71 € 226.471,16 € 5.604.745,00 € 1.539.680,56 € 3.339.551,57 € 487.923,21 € 237.589,66 € 1.407.518,34 € 4.200.226,66 € Amt für Jugend, Familie und Bildung Fachförderrichtlinie der Stadt Leipzig über die Förderung von Trägern der freien Jugendhilfe (Vorlage - VI-DS-06274) Synopse zu den Änderungen der Fachförderrichtlinie 1. Fachförderrichtlinie (Nr. VI-DS-06274) Vorbemerkung Gemäß SGB VIII soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe anregen und sie fördern, wenn der jeweilige Träger die Kriterien gemäß § 74 Abs. 1 SGB VIII erfüllt. Diese Richtlinie dient der Regelung dieser Förderung und konkretisiert die Rahmenrichtlinie zur Vergabe von Zuwendungen der Stadt Leipzig an außerhalb der Stadtverwaltung stehende Stellen (Zuwendungsrichtlinie) für die Leistungen der Jugendhilfe nach §§ 11 bis 14 und 16 SGB VIII. Sofern diese Fachförderrichtlinie keine Regelung trifft, gilt die Zuwendungsrichtlinie. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht, sofern nicht ein gesetzlicher Anspruch besteht. 2. Geltungsbereich der Fachförderrichtlinie und Zuwendungszweck Diese Fachförderrichtlinie gilt im Sinne von § 74 SGB VIII für die Förderung von Angeboten und Maßnahmen von Trägern der freien Jugendhilfe, die Leistungen  der Jugendarbeit nach § 11 SGB VIII,  der Jugendverbandsarbeit nach § 12 SGB VIII,  der Jugendsozialarbeit nach § 13 SGB VIII,  der Schulsozialarbeit nach § 13 in Verbindung mit § 11 Abs. 3 Nr. 6 SGB VIII, 51.3 – BU; Stand vom 28. November 2018 Fachförderrichtlinie (Nr. VI-DS-03800-NF-02) 2 Fördergrundsätze 2.1 Diese Fachförderrichtlinie gilt für die Förderung von Angeboten und Maßnahmen von Trägern der freien Jugendhilfe. Mit ihr wird insbesondere den Anforderungen des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (SGB VIII) als modernem Dienstleistungsgesetz entsprochen. Begründung Klarstellung des Zieles der Fachförderrichtlinie. Rechtsgrundlagen finden sich künftig im Pkt. 3. 2.2 Entsprechend SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe - soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe anregen und sie fördern, wenn der jeweilige Träger die Kriterien gemäß § 74 Abs. 1 SGB VIII erfüllt. 2.4 Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. 4 Fördergegenstände Zuwendungsfähig sind Leistungen der Jugendhilfe nach § 11-14 und 16 SGB VIII, sofern sie als Bedarf in den Jugendhilfeplanungen ausgewiesen und nicht nach anderen Finanzierungsvorschriften geregelt sind:  Jugendarbeit nach § 11 SGB VIII,  Förderung der Jugendverbände nach § 12 SGB VIII,  Jugendsozialarbeit nach § 13 SGB VIII, Präzise Beschreibung der Leistungsbereiche, für die die Fachförderrichtlinie künftig gelten soll. Schulsozialarbeit ist explizit aufgeführt. Seite 1 von 30 Fachförderrichtlinie (Nr. VI-DS-06274)  des Erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes nach § 14 SGB VIII und  der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie nach § 16 SGB VIII erbringen, sofern ein Bedarf in den Jugendhilfeplanungen ausgewiesen und eine Förderung dieser Leistungen nicht nach anderen Finanzierungsvorschriften geregelt ist. Für Projekte der Schulsozialarbeit, sofern diese über die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Verbraucherschutz zur Förderung von Schulsozialarbeit im Freistaat Sachsen (FRL Schulsozialarbeit) finanziert werden, gelten FRL Schulsozialarbeit, das entsprechende Förderkonzept zur FRL Schulsozialarbeit sowie die Regelung zur Umsetzung der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Förderung von Schulsozialarbeit im Freistaat Sachsen in der jeweils geltenden Fassung. Die Regelungen des Freistaates Sachsen zur Förderung der Schulsozialarbeit gehen der vorliegenden Fachförderrichtlinie vor. Die Fachförderrichtlinie kommt dann zur Anwendung, wenn die Regelungen des Freistaates Sachsen zur Förderung der Schulsozialarbeit nicht hinreichend konkret sind. 3. Rechtsgrundlagen der Förderung Grundlagen der Förderung sind neben dieser Richtlinie sowie den haushaltsrechtlichen Regelungen des Freistaates Sachsen insbesondere folgende Gesetze und Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung:  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum 51.3 – BU; Stand vom 28. November 2018 Fachförderrichtlinie (Nr. VI-DS-03800-NF-02)  Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz nach § 14 SGB VIII,  Förderung der Erziehung in der Familie nach § 16 SGB VIII. 1 Grundlagen Begründung Klarstellung der Rechtsgrundlagen der Förderung.  Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII)  Sächsisches Ausführungsgesetz zum SGB VIII  Rahmenrichtlinien zur Vergabe von Zuwendungen der Stadt Leipzig an außerhalb der Stadtverwaltung stehende Stellen Seite 2 von 30 Fachförderrichtlinie (Nr. VI-DS-06274) Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)  Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) – Kinderund Jugendhilfe –,  Ausführungsgesetz zum Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) – Kinder- und Jugendhilfe und anderer Gesetze zum Schutz der Jugend für den Freistaat Sachsen (SächsAGSGB VIII),  Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Unterstützung örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe (FRL Jugendpauschale)  Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Förderung von Schulsozialarbeit im Freistaat Sachsen (FRL Schulsozialarbeit)  Rahmenrichtlinien zur Vergabe von Zuwendungen der Stadt Leipzig an außerhalb der Stadtverwaltung stehende Stellen (Zuwendungsrichtlinie) VI-DS01241-NF-05 vom 18.05.2016,  Fachplan Kinder- und Jugendförderung in der jeweils gültigen Fassung sowie Beschlüsse des Jugendhilfeausschusses und des Stadtrates zur Kinder- und Jugendförderung sowie zur Schulsozialarbeit. 4. Voraussetzungen der Förderung 4.1 Fachförderrichtlinie (Nr. VI-DS-03800-NF-02) (Zuwendungsrichtlinie) VI-DS-01241-NF-05 vom 18.05.2016  Fachplan Kinder- und Jugendförderung in der jeweilig gültigen Fassung Begründung 2.9 Die Förderziele orientieren sich an den Jugendhilfe- und Bildungspolitischen Schwerpunktsetzungen in den jeweils gültigen Fassungen. Zuwendungsbegriff Zuwendungen im Sinne dieser Richtlinie sind zweckgebundene Geldleistungen öffentlich-rechtlicher Art, die die Stadt Leipzig zur Erfüllung von Aufgaben der Jugendhilfe nach §§ 11 bis 14 und 16 SGB VIII an 51.3 – BU; Stand vom 28. November 2018 Seite 3 von 30 Fachförderrichtlinie (Nr. VI-DS-06274) Träger der freien Jugendhilfe vergibt. Ein unmittelbarer Leistungsaustausch findet dabei nicht statt. 4.2 Fachförderrichtlinie (Nr. VI-DS-03800-NF-02) Begründung Zuwendungsempfänger Zuwendungsempfänger sind Träger der freien Jugendhilfe nach § 74 SGB VIII, dies sind Vereine, Verbände, andere juristische Personen sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts 4.3 Zuwendungsvoraussetzungen 4.3.1 Allgemeine Voraussetzungen 3 Fördervoraussetzungen Förderfähig sind Vereine, Verbände, andere juristische Personen sowie Körperschaften des Zuwendungen sind zweckgebunden und werden nur öffentlichen Rechts,  die Aufgaben der Jugendhilfe erfüllen, welche im gewährt, wenn: Interesse der Stadt Leipzig liegen,  an der Erfüllung der Maßnahme ein Interesse der  die gemeinnützig arbeiten, Stadt Leipzig besteht oder gemeinnützige Ziele  die in der Stadt Leipzig ansässig und/oder für verfolgt werden und das Vorhaben ohne die Leipziger Kinder und Jugendliche tätig Zuwendung nicht oder nicht im notwendigen sind, Umfang durchgeführt werden kann,  die die fachlichen Voraussetzungen für die  die Maßnahme den jugendhilfe- und geplante Maßnahme erfüllen, bildungspolitischen Zielen der Stadt Leipzig  die Gewähr für eine zweckentsprechende und entspricht, wirtschaftliche Verwendung der Mittel  der Träger der Maßnahme in Leipzig ansässig ist und/oder für Leipziger Kinder und Jugendliche tätig bieten,  die eine angemessene Eigenleistung erbringen ist, und  die fachlichen Voraussetzungen für die geplante  die Gewähr für eine den Zielen des Maßnahme erfüllt werden,  die Gesamtfinanzierung im Rahmen der Grundsätze Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten. der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gesichert ist,  die ordnungsgemäße Geschäftsführung des 5.2 Zuwendungen sind zweckgebunden und Zuwendungsempfängers außer Zweifel steht und werden nur gewährt, wenn der Nachweis über die Mittelverwendung gesichert  an der Erfüllung der Maßnahme ein Interesse der erscheint, Stadt Leipzig besteht oder gemeinnützige Ziele 51.3 – BU; Stand vom 28. November 2018 Klarstellung der Zuwendungsvoraussetzungen – auch im Hinblick auf die Anforderungen der Institutionellen Förderung. Seite 4 von 30   Fachförderrichtlinie (Nr. VI-DS-06274) eine angemessene Eigenleistung im Sinne von § 74 Abs. 1 Nr. 4 SGB VIII durch den Zuwendungsempfänger erbracht wird der Träger die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes und der Verfassung des Freistaates Sachsen förderliche Arbeit bietet. Eine angemessene Eigenleistung ist gegeben, wenn grundsätzlich wenigstens 5 Prozent der als zuwendungsfähig anerkannten Aufwendungen als Eigenbeteiligung erbracht werden. Abweichend davon ist im Bereich der Jugendkulturarbeit im Sinne von § 11 Abs. 3 Nr. 1 5 Alt. SGB VIII eine angemessene Eigenleistung gegeben, wenn grundsätzlich wenigstens 10 Prozent der als zuwendungsfähig anerkannten Aufwendungen als Eigenbeteiligung erbracht werden; abweichend davon ist im Bereich der Bildungsmaßnahmen der Jugendverbände (Nr. 7.4 dieser Richtlinie) ein Eigenanteil einschließlich der Teilnehmerbeiträge in Höhe von 15 Prozent zu erbringen. Über Ausnahmen entscheidet das Amt für Jugend, Familie und Bildung nach pflichtgemäßem Ermessen. Als Eigenleistung werden Teilnehmer/-innenbeiträge, Mitgliedsbeiträge und ähnliches anerkannt. Der Ersatz des eigenen Finanzierungsanteils des Zuwendungsempfängers durch unbare Eigenleistungen ist nur nach vorheriger sachgerechter Bewertung und Anerkennung durch das Amt für Jugend, Familie und Bildung zulässig. Fachförderrichtlinie (Nr. VI-DS-03800-NF-02) verfolgt werden und das Vorhaben ohne die Zuwendung nicht oder nicht im notwendigen Umfang durchgeführt werden kann,  die fachlichen Voraussetzungen für die geplante Maßnahme erfüllt werden,  die Gesamtfinanzierung im Rahmen der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gesichert ist,  die ordnungsgemäße Geschäftsführung des Zuwendungsempfängers außer Zweifel steht und der Nachweis über die Mittelverwendung gesichert erscheint,  eine angemessene Eigenbeteiligung (Eigenmittel, geldwerte Leistungen) erfolgt. Der Ersatz des eigenen Finanzierungsanteils des Zuwendungsempfängers durch unbare Eigenleistungen ist nur nach vorheriger sachgerechter Bewertung und Anerkennung durch das AfJFB zulässig. Durch den Zuwendungsempfänger sind bei der Finanzierung in der Regel mindestens 5 % der als zuwendungsfähig anerkannten Aufwendungen als Eigenbeteiligung aufzubringen. Die Eigenbeteiligung ist nur zur Finanzierung von als zuwendungsfähig anerkannten Aufwendungen einzusetzen. Eine Ausnahme bilden Maßnahmen im Leistungsbereich Jugendkulturarbeit; hier gilt in der Regel ein Eigenanteil von mindestens 10 % der als zuwendungsfähig anerkannten Aufwendungen. Für die Leistungsbereiche Jugendsozialarbeit, Jugendschutz, Förderung der Erziehung in der Familie sowie Dachverbände der Jugendverbandsarbeit wird in begründeten Ausnahmefällen eine Eigenbeteiligung von weniger Begründung 4.3.2 Besondere Voraussetzungen 51.3 – BU; Stand vom 28. November 2018 Seite 5 von 30 Fachförderrichtlinie (Nr. VI-DS-06274) Darüber hinaus gelten für institutionelle Förderungen (Nr. 6.1.2 dieser Richtlinie) folgende Voraussetzungen:  eine mindestens fünfjährige fortlaufende Förderung des Angebotes durch das Amt für Jugend, Familie und Bildung,  das Angebot ist für die Stadt Leipzig und die Jugendhilfe- und Bildungslandschaft prägend,  eine Zuordnung der Leistungen des Trägers zu einem überwiegenden Teil – wenigstens zu 75 Prozent – zu den Leistungen der Jugendhilfe nach §§ 11 bis 14 und 16 SGB VIII. Die institutionelle Förderung schließt grundsätzlich die zusätzliche Gewährung einer Projektförderung durch das Amt für Jugend, Familie und Bildung aus. Ausnahmen können nur dann gewährt werden, wenn an einem zusätzlichen Vorhaben ein besonderes Interesse der Stadt Leipzig besteht. Eine Doppelförderung ist ausgeschlossen. 5. Entscheidungsbefugnis und Bewilligungsbehörde Über die Gewährung von Zuwendungen nach dieser Fachförderrichtlinie entscheidet nach Vorlage eines Verwaltungsvorschlages abschließend der Jugendhilfeausschuss nach §§ 70, 71 SGB VIII im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel aufgrund pflichtgemäßen Ermessens. 51.3 – BU; Stand vom 28. November 2018 Fachförderrichtlinie (Nr. VI-DS-03800-NF-02) als 5 % unter Berücksichtigung o. g. Maßgabe anerkannt. Im begründeten Ausnahmefall kann eine Vollfinanzierung erfolgen, wenn der Antragsteller bzw. Zuwendungsempfänger weder Eigenmittel noch sonstige Mittel Dritter einbringen kann und das Interesse der Stadt Leipzig an der Erfüllung der Maßnahme so erheblich ist, dass die Übernahme sämtlicher als zuwendungsfähig anerkannter Aufwendungen geboten erscheint. 2.3 Über die Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen nach dieser Fachförderrichtlinie entscheidet das Amt für Jugend, Familie und Bildung (AfJFB) als Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Einvernehmen mit dem Jugendhilfeausschuss nach §§ 70, 71 SGB VIII im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel aufgrund pflichtgemäßen Ermessens. Entsprechendes gilt, wenn mehrere Antragsteller die Fördervoraussetzungen erfüllen und die von ihnen vorgesehenen Maßnahmen gleich geeignet sind, zur Befriedigung des Bedarfs jedoch nur eine Maßnahme notwendig ist. Bei der Bemessung der Eigenleistung sind die Begründung Klarstellung der Entscheidungshoheit des Jugendhilfeausschuss. Seite 6 von 30 Fachförderrichtlinie (Nr. VI-DS-06274) 6. Art, Umfang und Höhe der Förderung 6.1 Zuwendungsarten Zuwendungen werden als Projektförderung oder als institutionelle Förderung gewährt. 6.1.1 Projektförderung Als Projektförderung werden einmalige Zuwendungen zur Deckung von Aufwendungen des Zuwendungsempfängers für einzelne zeitlich und inhaltlich abgegrenzte Vorhaben bezeichnet. Fachförderrichtlinie (Nr. VI-DS-03800-NF-02) unterschiedliche Finanzkraft und die sonstigen Verhältnisse zu berücksichtigen (§ 74 Abs. 3 SGB VIII). Bei gleich geeigneten Maßnahmen soll solchen der Vorzug gegeben werden, die stärker an den Interessen der Betroffenen orientiert sind und ihre Einflussnahme auf die Ausgestaltung der Maßnahme gewährleisten (§ 74 Abs. 4 SGB VIII). Bei der Förderung gleichartiger Maßnahmen mehrerer Träger sind unter Berücksichtigung ihrer Eigenleistungen gleiche Grundsätze und Maßstäbe anzulegen. Werden gleichartige Maßnahmen von der freien und der öffentlichen Jugendhilfe durchgeführt, so sind bei der Förderung die Grundsätze und Maßstäbe anzuwenden, die für die Finanzierung der Maßnahmen der öffentlichen Jugendhilfe gelten (§ 74 Abs. 5 SGB VIII). 5 Art, Umfang und Höhe der Förderung 5.1 Zuwendungen werden in Form der Projektförderung zur Deckung von Aufwendungen des Zuwendungsempfängers für einzelne, zeitlich und inhaltlich abgegrenzte Vorhaben als Zuschuss in Form der Finanzierungsarten  Anteilsfinanzierung  Festbetragsfinanzierung einmalig oder wiederkehrend gewährt. Begründung Einfügung der Institutionellen Förderung als neue Zuwendungsart. Die Projektförderung erfolgt auch für den investiven Bereich. Hier wird die Zuwendung zur Deckung von Aufwendungen für eine Investition gewährt, die sich auf 51.3 – BU; Stand vom 28. November 2018 Seite 7 von 30 Fachförderrichtlinie (Nr. VI-DS-06274) die Beschaffung oder Herstellung eines Vermögensgegenstandes bezieht. Fachförderrichtlinie (Nr. VI-DS-03800-NF-02) Begründung 6.1.2 Institutionelle Förderung Bei institutioneller Förderung wird die Zuwendung zur Deckung eines nicht abgegrenzten Teils oder in besonderen Ausnahmefällen der gesamten Aufwendungen des Zuwendungsempfängers eingesetzt. Gefördert wird die Institution als solche. 6.2 Finanzierungsarten Eine Zuwendung wird grundsätzlich als Teilfinanzierung entsprechend § 74 Abs. 1 Nr. 4 SGB VIII gewährt. Eine Vollfinanzierung kommt nur in Ausnahmen in Betracht. 6.2.1 Teilfinanzierung 5.3 Die Förderung erfolgt i.d.R. als Anteilsfinanzierung. Die Festbetragsfinanzierung gilt generell für die Förderung von Kinder- und Jugenderholungsmaßnahmen und internationalen Maßnahmen nach § 11 sowie von Jugendverbänden und Bildungsmaßnahmen der Verbände nach § 12 SGB VIII. Klare Definition der Finanzierungsarten. Eine Teilfinanzierung dient der Finanzierung eines Teiles der als zuwendungsfähig anerkannten Aufwendungen. Die Teilfinanzierung kann als Anteilsfinanzierung, Festbetragsfinanzierung oder Fehlbedarfsfinanzierung erfolgen. Anteilsfinanzierung Die Zuwendung besteht bei einer Anteilsfinanzierung aus einem bestimmten Vomhundertsatz oder Anteil der als zuwendungsfähig anerkannten Aufwendungen; die Zuwendung ist bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag zu begrenzen. Die Anteilsfinanzierung kommt in der Regel für Projektförderungen in Betracht. 51.3 – BU; Stand vom 28. November 2018 Seite 8 von 30 Fachförderrichtlinie (Nr. VI-DS-06274) Fachförderrichtlinie (Nr. VI-DS-03800-NF-02) Begründung Festbetragsfinanzierung Die Zuwendung besteht bei der Festbetragsfinanzierung aus einem festen Betrag an den zuwendungsfähigen Aufwendungen. Es bleibt bei diesem Betrag grundsätzlich auch dann, wenn die zuwendungsfähigen Aufwendungen im Ergebnis geringer oder größer sind, als bei der Bewilligung der Zuwendung angenommen wurde. Soweit die als zuwendungsfähig anerkannten Aufwendungen insgesamt unter die bewilligte Zuwendung absinken, ist der Zuwendungsbescheid mit der Folge zu widerrufen, dass sich in Höhe des übersteigenden Betrags ein Erstattungsanspruch des Zuwendungsgebers ergibt. Die aus einem festen Betrag bestehende Zuwendung kann auch in der Weise bewilligt werden, dass sie auf das Vielfache eines Betrages festgesetzt wird, der sich für eine bestimmte Einheit ergibt. Eine Festbetragsfinanzierung kommt dann nicht in Betracht, wenn zum Zeitpunkt der Bewilligung konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass mit nicht bestimmbaren späteren Finanzierungsbeiträgen Dritter oder mit Einsparungen zu rechnen ist. Eine Festbetragsfinanzierung erfolgt ausschließlich für  die Förderung von Kinder- und Jugenderholungsmaßnahmen nach § 11 Abs. 3 Nr. 5 SGB VIII (Nr. 7.1 dieser Richtlinie),  die Förderung der Jugendverbände nach § 12 SGB VIII (Nr. 7.3 dieser Richtlinie), 51.3 – BU; Stand vom 28. November 2018 Seite 9 von 30  Fachförderrichtlinie (Nr. VI-DS-06274) die Förderung der Bildungsmaßnahmen der Jugendverbände nach § 12 SGB VIII (Nr. 7.4 dieser Richtlinie). Fachförderrichtlinie (Nr. VI-DS-03800-NF-02) Begründung Fehlbedarfsfinanzierung Die Zuwendung besteht bei einer Fehlbedarfsfinanzierung aus dem Betrag, der insoweit verbleibt, als der Zuwendungsempfänger die als zuwendungsfähig anerkannten Aufwendungen nicht durch eigene oder fremde Mittel zu finanzieren vermag (Fehlbedarfsfinanzierung). Die Zuwendung ist bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag zu begrenzen. Eine Fehlbedarfsfinanzierung erfolgt in der Regel für die institutionelle Förderung. 6.3 Zuwendungsfähige Aufwendungen Als zuwendungsfähig werden folgende Aufwendungen anerkannt:  Aufwendungen für Personal (einschließlich Personalnebenkosten), insbesondere: o Fachkräfte gemäß § 72 Abs. 1 SGB VIII sowie Fachkraftanteile bei Personalstellen, die unmittelbare Leitungsaufgaben in den Maßnahmen wahrnehmen, o kurzzeitig und geringfügig Beschäftigte, o Freiwilligendienste  Allgemeine Betriebsaufwendungen, insbesondere: o Miete/Pacht in angemessener Höhe (in Orientierung am Mietspiegel) o Betriebskosten, Anliegerkosten o gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen o Wartung von betriebstechnischen Anlagen, Feuerlöschern und ortsveränderlichen 51.3 – BU; Stand vom 28. November 2018 5.4 Zuwendungsfähig sind folgende Aufwendungen, Übernahme der doppischen Termini in die Fachförderrichtlinie. Personalausgaben  Fachkräfte sowie Fachkraftanteile bei Personalstellen, die unmittelbare Leitungsaufgaben in den Maßnahmen wahrnehmen (Personalausgaben inklusive Arbeitgeberanteile zuzüglich Berufsgenossenschaft und Insolvenzgeld-Umlage)  kurzzeitig und geringfügig Beschäftigte  Freiwilligendienste Allgemeine Betriebsausgaben  Miete/Pacht in angemessener Höhe (in Orientierung am Mietspiegel)  Betriebskosten, Anliegerkosten  gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen Seite 10 von 30    Fachförderrichtlinie (Nr. VI-DS-06274) elektrischen Geräten auf der Grundlage gesetzlicher Vorschriften oder von Verträgen Sach- und Verwaltungsaaufwendungen, insbesondere: o Verwaltungsumlage in Höhe von höchstens 15 Prozent der Personalausgaben der als zuwendungsfähig anerkannten Fachkräfte o Aufwendungen für Büromaterial, Telefongebühren, Porto, Reinigung, Hygieneartikel o Fahrten, Transporte, Reparaturen und Wartung o Aufwendungen für Fachliteratur, Fort- und Weiterbildung, Öffentlichkeitsarbeit o Honorare o Ausstattung bis 800 Euro o Ausgaben für Supervision/Coaching Inhaltliche Aufwendungen, insbesondere: o Aufwendungen, die bei der unmittelbaren Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen anfallen, o Aufwendungen für musikalische Aufführungen sowie für den Rundfunkbeitrag, o Aufwendungen für die Kraftfahrzeughaltung für die Leistungsbereiche Spielmobilarbeit und mobile Jugendsozialarbeit Investive Auszahlungen, insbesondere: o bei Anschaffungen über 800 Euro o bei Bauinvestitionen (Nr. 7.5 dieser Richtlinie.) Nicht zuwendungsfähige Aufwendungen sind: • Rücklagen und Rückstellungen • Abschreibungen 51.3 – BU; Stand vom 28. November 2018 Fachförderrichtlinie (Nr. VI-DS-03800-NF-02)  Wartung von betriebstechnischen Anlagen, Feuerlöschern und ortsveränderlichen elektrischen Geräten auf der Grundlage gesetzlicher Vorschriften oder von Verträgen.  Für alle allgemeinen Betriebsausgaben sind geeignete Nachweise (Verträge, Jahresrechnungen etc.) als begründende Unterlagen vorzulegen. Begründung Sach- und Verwaltungsausgaben  Verwaltungsumlage in Höhe von höchstens 15 % der Personalausgaben der als zuwendungsfähig anerkannten Fachkräfte  Ausgaben für Büromaterial, Telefongebühren, Porto, Reinigung, Hygieneartikel, Fahrten, Transporte, Reparaturen und Wartung  Ausgaben für Fachliteratur, Fortbildung, Öffentlichkeitsarbeit  Honorare  Ausstattung bis 800 €  Ausgaben für Supervision/Coaching Inhaltliche Ausgaben  Ausgaben, die bei der unmittelbaren Arbeit mit Kindern und Jugendlichen anfallen  GEMA/GEZ  KFZ – Haltung nur für die Leistungsbereiche Spielmobilarbeit und mobile Jugendsozialarbeit Investive Ausgaben  Anschaffungen über 800 €  Bauinvestitionen – Die Kosten für Baumaßnahmen sind als Kostenschätzung nach DIN 276 beizufügen. Hierzu sind Angebote beizubringen. Seite 11 von 30 Fachförderrichtlinie (Nr. VI-DS-06274) • Leasingkosten für Fahrzeuge • Zinsen • Darlehen • Mahngebühren • Mitgliederbeiträge • Ausgaben für Repräsentationen • Schuldverpflichtungen • Zahlungsverpflichtungen aus Rechtsstreitigkeiten Fachförderrichtlinie (Nr. VI-DS-03800-NF-02) 5.5 Nicht zuwendungsfähige Aufwendungen sind:  Rücklagen und Rückstellungen  Abschreibungen  Leasingkosten für Fahrzeuge  Zinsen  Darlehen  Mahngebühren  Mitgliederbeiträge Begründung  Ausgaben für Repräsentationen  Schuldverpflichtungen  Zahlungsverpflichtungen aus Rechtsstreitigkeiten 7. Regelungen für besondere Maßnahmen und Projekte 6 Spezielle Regelungen zu ausgewählten Maßnahmen und Projekten 7.1 Kinder- und Jugenderholung  Der Jugendhilfeausschuss beschließt einen jährlichen Teilbetrag im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel zur Förderung von Maßnahmen der Kinder- und Jugenderholung.  Die Bezuschussung erfolgt als Festbetrag in Höhe von 5,00 € pro Tag und Teilnehmer-/in, höchstens aber in gleicher Höhe wie der Teilnehmerbeitrag.  Die Betreuer-/innen müssen in Besitz der Jugendleitercard (Juleica) sein bzw. einen sozialpädagogischen oder pädagogischen Abschluss nachweisen. Bei Sportvereinen wird auch die Trainer-/ Übungsleiterausbildung anerkannt. Kinder- und Jugenderholung Der Jugendhilfeausschuss beschließt einen jährlichen Teilbetrag im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel zur Förderung von Maßnahmen der Kinder- und Jugenderholung. Die Zuwendung erfolgt als Festbetrag in Höhe von bis zu 5,00 € pro Tag und Teilnehmer/-in, höchstens aber in gleicher Höhe wie der Teilnehmer/-innenbeitrag. Zuwendungsfähig sind insbesondere Aufwendungen für den Reiseweg, Unterkunft und Verpflegung sowie für inhaltliche Arbeit. Die Betreuer-/innen müssen in Besitz der Jugendleitercard (Juleica) oder Fachkraft im Sinne von § 72 Abs. 1 SGB VIII sein. Bei Sportvereinen wird auch die Trainer-/ Übungsleiterausbildung anerkannt. 51.3 – BU; Stand vom 28. November 2018 Seite 12 von 30 Fachförderrichtlinie (Nr. VI-DS-06274) Anträge sind spätestens sechs Wochen vor Beginn der Maßnahme zu stellen. 7.2 Internationale Arbeit Der Jugendhilfeausschuss beschließt einen jährlichen Teilbetrag im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel zur Förderung von internationalen Maßnahmen. Förderfähig sind internationale Maßnahmen mit Leipziger Teilnehmer-/innen ab dem vollendeten 12. bis zum vollendeten 27. Lebensjahr, die gemeinsam mit einer Partnerorganisation konzipiert werden, durch die inhaltlichen Konzepte von touristischen Reisen für Jugendliche abgegrenzt werden und deren Dauer mindestens drei und höchstens 15 Übernachtungen beträgt. Die Zuwendung erfolgt als Festbetrag in Höhe von bis zu 10,00 € für die Leipziger und ausländischen Teilnehmer-/innen bei Maßnahmen im Inland sowie von bis zu 10,00 € für die Leipziger Teilnehmer-/innen bei Maßnahmen im Ausland pro Tag und Teilnehmer/-in, höchstens aber in gleicher Höhe wie der Teilnehmer/innenbeitrag. Zuwendungsfähig sind insbesondere Aufwendungen für den Reiseweg, Unterkunft und Verpflegung sowie für inhaltliche Arbeit. Fachförderrichtlinie (Nr. VI-DS-03800-NF-02) Begründung Internationale Arbeit  Der Jugendhilfeausschuss beschließt einen jährlichen Teilbetrag im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel zur Förderung von internationalen Maßnahmen.  Förderfähig sind internationale Maßnahmen mit Leipziger Teilnehmer-/innen ab dem vollendeten 12. bis zum vollendeten 27. Lebensjahr, die gemeinsam mit einer Partnerorganisation konzipiert werden, durch die inhaltlichen Konzepte von touristischen Reisen für Jugendliche abgegrenzt werden und deren Dauer mindestens 3 und höchstens 15 Übernachtungen beträgt.  Die Bezuschussung erfolgt als Festbetrag in Höhe von bis zu 10,00 € für die Leipziger und ausländischen Teilnehmer-/innen bei Maßnahmen im Inland sowie von bis zu 10,00 € für die Leipziger Teilnehmer-/innen bei Maßnahmen im Ausland pro Tag und Teilnehmer, höchstens aber in gleicher Höhe wie der Teilnehmerbeitrag.  Zuwendungsfähig sind Ausgaben für Transport, Unterkunft und Verpflegung. Die Betreuer-/innen müssen in Besitz der Jugendleitercard (Juleica) sein bzw. einen sozialpädagogischen oder pädagogischen Abschluss nachweisen. Bei Sportvereinen wird auch die Trainer-/ Übungsleiterausbildung anerkannt. Die Betreuer-/innen müssen in Besitz der Jugendleitercard (Juleica) oder Fachkraft im Sinne von § 72 Abs. 1 SGB VIII sein. Bei Sportvereinen wird auch die Trainer-/ Übungsleiterausbildung anerkannt. 51.3 – BU; Stand vom 28. November 2018 Seite 13 von 30 Fachförderrichtlinie (Nr. VI-DS-06274) Anträge sind spätestens drei Monate vor Beginn der Maßnahme zu stellen. 7.3 Jugendverbandsarbeit Der Jugendhilfeausschuss beschließt einen jährlichen Teilbetrag im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel zur Förderung der Jugendverbandsarbeit. Dieser wird zur Förderung der kontinuierlichen sinnstiftenden Arbeit der Jugendverbände auf der Grundlage der nachgewiesenen Mitgliederzahlen zum 1. Januar des der Förderung vorausgehenden Jahres ausgereicht. Die Förderung zusätzlicher Projekte außerhalb der kontinuierlichen sinnstiftenden Arbeit der Jugendverbände erfolgt als Einzelfallentscheidung und nicht aus dem Teilbetrag für Jugendverbandsarbeit. 7.4 Bildungsmaßnahmen der Jugendverbände Der Jugendhilfeausschuss beschließt einen jährlichen Teilbetrag im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel zur Förderung von Bildungsmaßnahmen der Jugendverbände. Förderfähig sind Maßnahmen im Bereich der Jugendverbandsarbeit mit allgemeinen, politischen, sozialen, gesundheitlichen, kulturellen, naturkundlichen und technischen Bildungsinhalten mit Leipziger Teilnehmer-/innen bis zum vollendeten 27. Lebensjahr. Für die Fortbildung und Beratung der haupt-, nebenund ehrenamtlichen Mitarbeiter im Bereich der Jugendverbandsarbeit werden Zuwendungen nur gewährt, wenn deren Fortbildung nicht Bestandteil der 51.3 – BU; Stand vom 28. November 2018 Fachförderrichtlinie (Nr. VI-DS-03800-NF-02) Begründung Jugendverbandsarbeit  Der Jugendhilfeausschuss beschließt einen jährlichen Teilbetrag im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel zur Förderung von Jugendverbandsarbeit. Dieser wird zur Bezuschussung der kontinuierlichen sinnstiftenden Arbeit der Jugendverbände auf der Grundlage der nachgewiesenen Mitgliederzahlen zum 01.01. des der Förderung vorausgehenden Jahres ausgereicht.  Die Bezuschussung zusätzlicher Projekte außerhalb der kontinuierlichen sinnstiftenden Arbeit der Jugendverbände erfolgt als Einzelfallentscheidung und nicht aus dem Teilbetrag für Jugendverbandsarbeit. Bildungsmaßnahmen der Jugendverbände  Der Jugendhilfeausschuss beschließt einen jährlichen Teilbetrag im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel zur Förderung von Bildungsmaßnahmen der Jugendverbände.  Förderfähig sind Maßnahmen im Bereich der Jugendverbandsarbeit mit allgemeinen, politischen, sozialen, gesundheitlichen, kulturellen, naturkundlichen und technischen Bildungsinhalten mit Leipziger Teilnehmer-/innen bis zum vollendeten 27. Lebensjahr.  Für die Fortbildung und Beratung der haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeiter im Bereich der Jugendverbandsarbeit werden Zuschüsse nur gewährt, wenn deren Fortbildung nicht Bestandteil Seite 14 von 30 Fachförderrichtlinie (Nr. VI-DS-06274) Förderung anderer von der Stadt Leipzig geförderter Maßnahmen ist. Die Zuwendung erfolgt als Festbetrag in Höhe von bis zu 7,50 € pro Tag und Teilnehmer/-in für ein- und mehrtägige Projekte, wobei die Höchstförderdauer sechs Tage beträgt. Vom Zuwendungsempfänger ist ein Eigenanteil einschließlich Teilnehmerbeitrag von wenigstens 15 Prozent der Gesamtaufwendungen zu erbringen. Um volle Förderung zu erhalten, müssen mindestens durchschnittlich sechs Bildungseinheiten pro Tag stattfinden. Zuwendungsfähig sind insbesondere Aufwendungen für den Reiseweg, Unterkunft und Verpflegung sowie für inhaltliche Arbeit. Die Betreuer-/innen müssen in Besitz der Jugendleitercard (Juleica) oder Fachkraft im Sinne von § 72 Abs. 1 SGB VIII sein. Bei Sportvereinen wird auch die Trainer-/ Übungsleiterausbildung anerkannt. 7.5 Förderung im investiven Bereich Fachförderrichtlinie (Nr. VI-DS-03800-NF-02) der Förderung anderer von der Stadt Leipzig bezuschusster Maßnahmen ist.  Die Bezuschussung erfolgt als Festbetrag in Höhe von bis zu 7,50 € pro Tag und Teilnehmer-/in für ein- und mehrtägige Projekte, wobei die Höchstförderdauer 6 Tage beträgt. Vom Zuwendungsempfänger ist ein Eigenanteil einschließlich Teilnehmerbeitrag von mindestens 15 % der Gesamtaufwendungen zu erbringen. Um volle Förderung zu erhalten, müssen mindestens durchschnittlich 6 Bildungseinheiten pro Tag stattfinden.  Die Betreuer-/innen müssen in Besitz der Jugendleitercard (Juleica) sein bzw. einen sozialpädagogischen oder pädagogischen Abschluss nachweisen. Bei Sportvereinen wird auch die Trainer-/ Übungsleiterausbildung anerkannt. Begründung Klarstellung der Möglichkeit der investiven Förderung. Die Zuwendungen im investiven Bereich werden als Projektförderung gewährt. Die Projektförderung dient der Bezuschussung einzelner, abgegrenzter Maßnahmen in einem zeitlich definierten Rahmen und zu einem inhaltlich bezogenen Zweck. Unter Maßnahmen sind Investitionen zu verstehen, die sich auf die Beschaffung oder die Herstellung eines Vermögensgegenstandes beziehen. 51.3 – BU; Stand vom 28. November 2018 Seite 15 von 30 Fachförderrichtlinie (Nr. VI-DS-06274) Sie erfolgt als Festbetrags- oder Anteilsfinanzierung auf der Grundlage eines Kosten- und Finanzierungsplans. Die Anteilsfinanzierung findet nur Anwendung, soweit sie zum Erlangen von Fördermitteln Dritter erforderlich ist. Fachförderrichtlinie (Nr. VI-DS-03800-NF-02) Begründung Grundlagen für die Zuwendungen sind diejenigen Ausgaben, die notwendig für die Anschaffung oder bauliche Realisierung der Maßnahme anfallen (zuwendungsfähige Gesamtausgaben). Der Erwerb von Gegenständen bzw. beweglichen Anlagevermögen gilt als Investition, wenn die Ausgaben dafür 800 € je Gegenstand übersteigen und als zuwendungsfähig anerkannt werden. Die Kosten für Baumaßnahmen sind als Kostenberechnung nach DIN 276, ggf. nach Bauobjekten und Bauabschnitten unterteilt, vorzugsweise nach Gewerken, zu ermitteln, wobei diejenigen Kosten, für die eine Zuwendung beantragt wird, gesondert auszuweisen sind. Als Anlage sind, soweit erforderlich, Kostenaufschlüsselungen oder Berechnungen anderer Art, deren Ergebnisse der Kostenermittlung zugrunde gelegt wurden, beizufügen. Wenn mit Hilfe der Zuwendung Gegenstände erworben oder hergestellt werden die Anschaffungs- und Herstellungskosten von 800 € übersteigen, ist im Zuwendungsbescheid anzugeben, wie lange diese für den Zuwendungszweck gebunden sind. Gegenstände, die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks erworben oder hergestellt werden, sind für den Zuwendungszweck zu verwenden und sorgfältig zu behandeln. 51.3 – BU; Stand vom 28. November 2018 Seite 16 von 30 Fachförderrichtlinie (Nr. VI-DS-06274) Fachförderrichtlinie (Nr. VI-DS-03800-NF-02) Der Zuwendungsempfänger darf über sie vor Ablauf der im Zuwendungsbescheid festgelegten zeitlichen Bindung nicht anderweitig verfügen. 8. Antragsverfahren 7 Antragsverfahren 8.1 7.1 Antragstellung Antragstellung Zuwendungen werden nur auf einen begründeten und mit den notwendigen Unterlagen versehenen schriftlichen Antrag (Anlage 1 bis 6) hin gewährt. Die Antragstellung erfolgt beim Amt für Jugend, Familie und Bildung, das im Rahmen der Antragsprüfung andere Dienststellen beteiligen kann. Der Antrag muss die zur Beurteilung der Notwendigkeit und Angemessenheit der Zuwendung erforderlichen Angaben enthalten. Dazu gehören auch Angaben über Ziele und Dringlichkeit des Vorhabens, alternative Lösungsmöglichkeiten, die Höhe der erforderlichen Auszahlungen einschließlich etwaiger Folgekosten, den erzielbaren Nutzen, sowie ein Zeitplan für die Durchführung. Im Antrag ist zu erklären, ob der Antragsteller allgemein oder für das betreffende Vorhaben zum Vorsteuerabzug nach § 15 UStG berechtig ist. Ist dies der Fall, so hat der Antragsteller die sich ergebenden Vorteile auszuweisen und bei der Ermittlung der zuwendungsfähigen der zuwendungsfähigen Aufwendungen abzusetzen. Der Antrag auf Projektförderung (Anlage 1 bis 5) umfasst insbesondere: 51.3 – BU; Stand vom 28. November 2018 Begründung Präzise Regelung der Antragsunterlagen künftig in einem Punkt der Fachförderrichtlinie. Zuwendungen werden grundsätzlich nur auf einen begründeten und mit den notwendigen Unterlagen versehenen schriftlichen Antrag hin gewährt. Die Antragstellung erfolgt beim Amt für Jugend Familie und Bildung (AfJFB). Das AfJFB kann im Rahmen der Antragsprüfung andere Dienststellen beteiligen. Der Antrag muss die zur Beurteilung der Notwendigkeit und Angemessenheit der Zuwendung erforderlichen Angaben enthalten. Dazu gehören auch Angaben über Ziele und Dringlichkeit des Vorhabens, alternative Lösungsmöglichkeiten, die Höhe der erforderlichen Auszahlungen einschließlich etwaiger Folgekosten, den erzielbaren Nutzen, sowie ein Zeitplan für die Durchführung. 7.3 Antragsunterlagen Für die Antragstellung sind folgende Unterlagen einzureichen:  ein formeller Förderantrag mit Kosten- und Finanzierungsplan für den jeweiligen Leistungsbereich mit den entsprechenden Anlagen (Anlagen 1-5).  eine aussagefähige Maßnahmekonzeption Seite 17 von 30     Fachförderrichtlinie (Nr. VI-DS-06274) Angaben zum Antragsteller (Kontaktdaten, vertretungsberechtigte Person(en), Kurzprofil, Rechtsform und ggf. Satzung), Angaben zum Verwendungszweck in Form einer Beschreibung des Vorhabens unter Erläuterung der angestrebten Ziele und Zielgruppe(n) und ggf. der Faktoren, nach denen die Wirkung des Vorhabens bewertet werden soll – bei Förderanträgen mit einer beantragten Zuwendung über 30.000 € ist ein Raster zur qualifizierten Antragstellung zu verwenden (Anlage 6), Angaben zu den Aufwendungen des Vorhabens (aufgegliedert nach einzelnen Positionen, einschließlich der nicht zuwendungsfähigen Aufwendungen), sowie deren Finanzierung (Einnahmen, Dritt- und Eigenmittel) in Form eines jährlichen Kosten- und Finanzierungsplans. Fachförderrichtlinie (Nr. VI-DS-03800-NF-02) Bei Förderanträgen mit einem Antragsvolumen über 30.000 € ist dafür das Raster zur qualifizierten Antragstellung zu verwenden (Anlage 6). Begründung Der Antrag auf institutionelle Förderung (Anlage 1) umfasst insbesondere:  Angaben zum Antragsteller (Kontaktdaten, vertretungsberechtigte Person(en), Kurzprofil, Rechtsform und ggf. Satzung, Organisations- und Stellenplan, aktueller Jahresabschluss, aktueller Geschäfts- oder Tätigkeitsbericht),  Angaben zum Verwendungszweck in Form einer Beschreibung des Aufgaben- und Tätigkeitsbereichs des Empfängers unter Erläuterung der angestrebten Ziele und Zielgruppe(n) und ggf. der Faktoren, nach denen die Wirkung der Tätigkeit bewertet werden soll – bei Förderanträgen mit einer beantragten Zuwendung 51.3 – BU; Stand vom 28. November 2018 Seite 18 von 30   Fachförderrichtlinie (Nr. VI-DS-06274) über 30.000 € ist ein Raster zur qualifizierten Antragstellung zu verwenden (Anlage 6), Angaben zu den Aufwendungen der Einrichtung bzw. des zu fördernden Teilbereichs in Form einer aufgegliederten Darstellung der einzelnen Positionen sowie deren Finanzierung (Einnahmen, Dritt- und Eigenmittel), beispielsweise in Form eines jährlichen Haushalts- oder Wirtschaftsplans, Angaben zu vorhandenen Mitteln (z.B. Rücklagen), die ggf. voll oder anteilig für den zu fördernden Aufgabenbereich zur Verfügung stehen. Hat ein Zuwendungsempfänger für seine Institution oder für ein Vorhaben Zuwendungen von dritter Seite beantragt, so ist dieser Zuwendungsantrag sowie ggf. ein bereits ergangener Zuwendungsbescheid ebenfalls beizufügen. 8.2 Antragsfristen Zuwendungsanträge grundsätzlich im laufenden Haushaltsjahr bis einschließlich 1. August für das folgende Haushaltsjahr zu stellen. Ausnahmen sind dabei Maßnahmen der Kinder- und Jugenderholung nach Nr. 7.1 dieser Richtlinie sowie Maßnahmen der Internationalen Arbeit nach Nr. 7.2 dieser Richtlinie. Bei Vorliegen eines zweijährigen Haushaltsplanes („Doppelhaushalt“) sind Zuwendungsanträge grundsätzlich für einen Förderzeitraum von zwei Jahren zu stellen. Anträge für den zweijährigen Förderzeitraum sind bis einschließlich 1. August des diesem Zeitraum vorausgehenden Jahres zu stellen. Der Beginn und das Ende des zweijährigen Förderzeitraumes wird durch 51.3 – BU; Stand vom 28. November 2018 Fachförderrichtlinie (Nr. VI-DS-03800-NF-02) 7.2 Antragsfristen Der Endtermin der Antragstellung für das Folgejahr ist der 01.09. des laufenden Jahres. Bei Vorliegen eines Doppelhaushaltes sind Zuwendungsanträge (ausgenommen sind teilnehmerfinanzierte Maßnahmen) grundsätzlich für einen Förderzeitraum von zwei Jahren zu stellen. D.h., unabhängig von der beantragten Laufzeit der Maßnahmen (z.B. ein oder zwei Jahre) sind alle Anträge für diesen Zeitraum spätestens zu einem festgelegten Termin einzureichen. Der Endtermin der Antragstellung für den zweijährigen Förderzeitraum ist der 01.09. des diesem Zeitraum vorausgehenden Jahres. Der Beginn und das Ende des zweijährigen Förderzeitraumes wird durch den Begründung Vorverlegung der Antragsfrist, um eine bessere Prüfung und Entscheidungsvorbereitung durch das Amt für Jugend, Familie und Bildung zu gewährleisten. Seite 19 von 30 Fachförderrichtlinie (Nr. VI-DS-06274) den Zweijahreszeitraum des Doppelhaushaltes bestimmt und darf diesen nicht überschreiten. Zuwendungsanträge für Maßnahmen nach Nr. 7.1 bis 7.4 dieser Richtlinie (teilnehmerfinanzierte Maßnahmen) sind auch bei Vorliegen eines Doppelhaushaltes nur für ein Kalenderjahr zu stellen. Später eingehende Anträge werden als Nachanträge behandelt und können nur berücksichtigt werden, wenn nach Bearbeitung der fristgemäß eingereichten Anträge noch Haushaltsmittel vorhanden sind. 8.3 Vorzeitiger Maßnahmebeginn 8.3.1 Verbot des vorzeitigen Beginns von Maßnahmen Zuwendungen werden zukunftsbezogen bewilligt, um einen bestimmten Zweck zu erfüllen. Eine Förderung bereits begonnener oder durchgeführter Projekte ist grundsätzlich nicht zulässig. Als Maßnahmebeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages (ohne Rücktrittsrecht) zu werten. Der Zuwendungsempfänger muss mit dem Beginn des Vorhabens warten, bis die Entscheidung durch einen Zuwendungsbescheid gefällt wurde. Der Zuwendungsempfänger hat mit Antragsstellung zu erklären, dass mit der Maßnahme noch nicht begonnen wurde. Das Verbot eines vorzeitigen Maßnahmebeginns gilt nicht bei der Fortsetzung jährlich wiederkehrender Vorhaben, für die im Haushaltsplan des Vorjahres 51.3 – BU; Stand vom 28. November 2018 Fachförderrichtlinie (Nr. VI-DS-03800-NF-02) Zweijahreszeitraum des Doppelhaushaltes bestimmt und darf diesen nicht überschreiten. Zuwendungsanträge für teilnehmerfinanzierte Maßnahmen (Förderung der Jugendverbände, Bildungsmaßnahmen der Jugendverbände, Maßnahmen der Kinder- und Jugenderholung, Internationale Maßnahmen) sind auch bei Vorliegen eines Doppelhaushaltes nur für ein Kalenderjahr zu stellen. Begründung 2.6 Zuwendungen dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Ausnahmen können – ohne Rechtsanspruch auf eine spätere Zuwendung – nur zugelassen werden, wenn überschlägig die Finanzierung gesichert erscheint und die Maßnahme fachlich geprüft ist. Die Genehmigung für einen vorzeitigen Maßnahmebeginn ist vor Projektbeginn schriftlich zu beantragen und kann mit der Antragstellung eingereicht werden. Erst nach dieser Genehmigung, die schriftlich durch das AfJFB erteilt wird, kann mit dem Projekt begonnen werden. Die Ausnahmeregelung erstreckt sich auf den Zeitraum zwischen Antragstellung und Bewilligung der Zuwendung. Seite 20 von 30 Fachförderrichtlinie (Nr. VI-DS-06274) Ausgaben bereitgestellt worden sind und für die die Förderungsvoraussetzungen gleichgeblieben sind. Bereits im Vorjahr bewilligte Vorhaben können danach weitergeführt werden. Fachförderrichtlinie (Nr. VI-DS-03800-NF-02) Begründung Aus der kontinuierlichen Gewährung einer Förderung über einen Zeitraum mehrerer Jahre erwächst jedoch kein Rechtsanspruch auf Förderungsgewährung in jedem Jahr. 8.3.2 Ausnahmen vom Verbot Ausnahmen vom Verbot eines vorzeitigen Maßnahmebeginns sind nur zulässig, wenn der vorzeitige Beginn aus begründetem Anlass durch Vorbescheid – ohne Rechtsanspruch auf eine spätere Zuwendung – zugelassen wurde. Mit Einreichen des Zuwendungsantrages ist die Genehmigung für einen vorzeitigen Vorhabenbeginn vor Projektbeginn zu beantragen. Erst nach dieser Genehmigung, die schriftlich zu erteilen ist, kann mit dem Projekt begonnen werden. Die Ausnahmeregelung erstreckt sich auf den Zeitraum zwischen Antragstellung und Bewilligung. 8.4 Antragsprüfung und Entscheidung Die Förderanträge werden im Rahmen einer Einzelfallprüfung betriebswirtschaftlich und inhaltlich geprüft. Das Ergebnis der Antragsprüfung wird im Verwaltungsvorschlag zur Förderung festgehalten. Über die Förderung entscheidet abschließend der Jugendhilfeausschuss anhand des Verwaltungsvorschlages. 51.3 – BU; Stand vom 28. November 2018 7.4 Antragsprüfung Die Förderanträge werden im Rahmen einer Einzelfallprüfung geprüft. Das Ergebnis der Antragsprüfung wird im Verwaltungsvorschlag zur Förderung festgehalten. Regelungen zur Nachanträgen entbehrlich: Förderung nach § 74 Abs. 4 SGB VIII nur im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel möglich. 7.5 Nachanträge Nachanträge können nur bei noch vorhandenen Haushaltsmitteln berücksichtigt werden. Seite 21 von 30 Fachförderrichtlinie (Nr. VI-DS-06274) 8.5 Haushaltslose Zeit Liegt zu Beginn eines neuen Haushaltsjahres noch kein rechtskräftiger Haushalt vor, werden Zuwendungen vorläufig gewährt, um eine bedarfsgerechte Bereitstellung an die Zuwendungsempfänger zu ermöglichen. Hierzu ergeht ein vorläufiger Zuwendungsbescheid. 9. Bewilligungsverfahren 9.1 Zuwendungsbescheid Die Bewilligung einer Zuwendung erfolgt durch schriftlichen Zuwendungsbescheid oder Zuwendungsvertrag (öffentlich-rechtlicher Vertrag nach § 54 VwVfG). Fachförderrichtlinie (Nr. VI-DS-03800-NF-02) Eine Entscheidung dazu erfolgt in der Regel zu den Stichtagen 31.05. und 30.09. des laufenden Haushaltsjahres 8.2 Liegt zu Beginn eines neuen Haushaltsjahres noch kein rechtskräftiger Haushalt vor, werden Zuwendungen vorläufig gewährt, um eine bedarfsgerechte Bereitstellung an die Zuwendungsempfänger zu ermöglichen. Hierzu ergeht ein vorläufiger Zuwendungsbescheid. Nach Rechtskraft des Haushalts wird die vorläufige in eine endgültige Bewilligung umgewandelt. 8 Bescheidverfahren 8.1 Nach Entscheid über die Vergabe von Zuschüssen erfolgt die Bewilligung einer Zuwendung durch einen schriftlichen Zuwendungsbescheid. Begründung Eröffnung der gesetzlichen Möglichkeit des Abschluss eines Zuwendungsvertrages (öffentlichrechtlicher Vertrag nach § 54 VwVfG). Bestandteil des Zuwendungsbescheides sind die Allgemeinen Nebenbestimmungen (ANBest) sowie bei Relevanz die Baufachlichen Nebenbestimmungen (NBest-Bau), die Auflagen und Bedingungen im Sinne des § 36 VwVfG sowie notwendige Erläuterungen enthalten. Die Beachtung ist für den Zuwendungsempfänger verpflichtend und im Rahmen des Verwendungsnachweises zu bestätigen. 9.2 Bewilligungszeitraum 9.2.1 Projektförderung 51.3 – BU; Stand vom 28. November 2018 Seite 22 von 30 Fachförderrichtlinie (Nr. VI-DS-06274) Bei Projektförderung richtet sich der Bewilligungszeitraum nach der Projektdauer. Der Zeitraum des Doppelhaushaltes ist dabei jedoch nicht zu überschreiten. Fachförderrichtlinie (Nr. VI-DS-03800-NF-02) Begründung 9.2.2 Institutionelle Förderung Die Zuwendungsgewährung ist auf höchstens zwei Jahre befristet und richtet sich bezüglich Beginn und Ende nach dem jeweiligen Doppelhaushalt. 10. Auszahlung der Zuwendung 9 Auszahlungsverfahren 10.1 9.1 Bestandskraft Bestandskraft Die bewilligte Zuwendung darf erst nach Bestandskraft (Ablauf der Rechtsbehelfsfrist) des Zuwendungsbescheides angefordert und ausgezahlt werden. Ein Teilwiderspruch gegen nicht bewilligte Antragsbestandteile behindert die Bestandskraft des bewilligten Teiles nicht. Verzichtet der Zuwendungsempfänger schriftlich auf die Einlegung eines Rechtsbehelfs (Anlage 7), führt dies zur vorzeitigen Bestandskraft des Zuwendungsbescheides. Redaktionelle Änderungen. Die bewilligte Zuwendung darf erst nach Bestandskraft (Ablauf der Rechtsbehelfsfrist) des Zuwendungsbescheides angefordert und ausgezahlt werden. Ein Teilwiderspruch gegen nicht bewilligte Antragsbestandteile behindert die Bestandskraft des bewilligten Teiles nicht. Verzichtet der Zuwendungsempfänger schriftlich auf die Einlegung eines Rechtsbehelfs (Anlage 7), führt dies zur vorzeitigen Bestandskraft des Zuwendungsbescheides. 9.2 Auszahlungsmodalitäten 10.2 Auszahlungsmodalitäten Die Anforderung der Zuwendung bzw. eines Teilbetrages muss die zur Beurteilung des Mittelbedarfs erforderlichen Angaben enthalten. Die Auszahlung erfolgt anteilig mit den vorgesehenen eigenen und sonstigen Mitteln des Zuwendungsempfängers. 51.3 – BU; Stand vom 28. November 2018 Die Anforderung der Zuwendung bzw. eines Teilbetrages muss die zur Beurteilung des Mittelbedarfs erforderlichen Angaben enthalten (Anlage 8). Die Auszahlung erfolgt anteilig mit den vorgesehenen eigenen und sonstigen Mitteln des Zuwendungsempfängers. Ist die Zuwendung über den Zeitraum eines Doppelhaushaltes gewährt worden, ist der Grundsatz der Jährlichkeit zu Seite 23 von 30 Fachförderrichtlinie (Nr. VI-DS-06274) Die Zuwendungen dürfen nur insoweit und nicht eher ausgezahlt werden, als sie voraussichtlich innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt werden. Fachförderrichtlinie (Nr. VI-DS-03800-NF-02) beachten. Die Zuwendungen dürfen nur insoweit und nicht eher ausgezahlt werden, als sie voraussichtlich innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt werden. 10.3 9.3 Abschlagszahlungen Abschlagszahlungen Grundsätzlich können an Träger der freien Jugendhilfe, die zur kontinuierlichen Erfüllung von Pflichtaufgaben Zuwendungen nach dieser Richtlinie erhalten, auf Antrag Abschlagszahlungen für im Rahmen des Zuwendungsrechtes zulässige Zuwendungen ausgezahlt werden. Dies erfolgt nach Erteilung eines Abschlagsbescheides (mit Haushaltsvorbehalt) unter dem Vorbehalt der Rückforderung. 11. Nachweis der ordnungsgemäßen Verwendung Bei der Fortsetzung jährlich wiederkehrender Vorhaben (Fortsetzungsmaßnahmen), für die die Förderungsvoraussetzungen gleichgeblieben sind, können vor Bescheiderteilung, auf der Grundlage eines beantragten vorzeitigen Maßnahmebeginns (vgl. Pkt. 2.6), Abschlagszahlungen unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet werden. 2. Die Abschlagszahlungen sind formlos zu beantragen und haben sich in ihrer Höhe an der Zuwendung des Vorjahres zu orientieren. 10 Nachweisverfahren 10.1 Verwendungsnachweis 11.1 Begründung Regelung der Vorlagefrist im Punkt 11.3 der neuen Fachförderrichtlinie. Verwendungsnachweis Zum Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Zuwendung legt der Zuwendungsempfänger dem Amt für Jugend, Familie und Bildung einen Verwendungsnachweis (Anlage 9 bis 13) vor. Dieser besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis (Anlage 9). Im Sachbericht sind die Verwendung der Zuwendung sowie das erzielte Ergebnis und seine Auswirkungen darzustellen und im Einzelnen zu erläutern. Tätigkeits-, Geschäfts-, Abschluss- und Prüfungsberichte, etwaige 51.3 – BU; Stand vom 28. November 2018 Zum Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Zuwendung legt der Zuwendungsempfänger dem AfJFB spätestens drei Monate nach Ablauf der geförderten Maßnahme einen Verwendungsnachweis vor. Dieser besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis, dem Originalbelege und begründende Unterlagen beizufügen sind (Anlage 9). Im Sachbericht sind die Verwendung der Zuwendung sowie das erzielte Ergebnis und seine Auswirkungen darzustellen und im Einzelnen zu erläutern. Tätigkeits-, Geschäfts-, Abschluss- und Seite 24 von 30 Fachförderrichtlinie (Nr. VI-DS-06274) Veröffentlichungen und dergleichen sind ggf. beizufügen. Ab einer Zuwendung in Höhe von 30.000 € ist ein qualifizierter Sachbericht (Anlage 10) zu erstellen. Tätigkeits-, Geschäfts-, Abschluss- und Prüfungsberichte, etwaige Veröffentlichungen und dergleichen sind ggf. beizufügen. Im zahlenmäßigen Nachweis sind sämtliche mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einzahlungen und Auszahlungen entsprechend der Gliederung des der Bewilligung zu Grunde gelegten Haushalts- oder Wirtschaftsplans (institutionelle Förderung) bzw. Finanzierungsplans (Projektförderung) summarisch darzustellen. Der zahlenmäßige Nachweis kann bei einer institutionellen Förderung, die sich nur auf einzelne Sparten der Institution bezieht, auf den geförderten Bereich begrenzt werden. Dem Verwendungsnachweis sind die Originalbelege (Einzahlungs- und Auszahlungsbelege) über die Einzelzahlungen und die Verträge über die Vergabe von Aufträgen beizufügen. Die Belege müssen so aufgeschlüsselt werden, dass sie prüfungsfähig sind. Ausgaben, die unzureichend nachgewiesen sind, können nicht anerkannt werden. Bei institutioneller Förderung ist die Vorlage des letzten Jahresabschlusses (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung) bzw. der letzten Jahresrechnung erforderlich. Fachförderrichtlinie (Nr. VI-DS-03800-NF-02) Prüfungsberichte, etwaige Veröffentlichungen und dergleichen sind ggf. beizufügen. Bei einem Antragsvolumen über 30.000 € ist der Sachbericht am Raster zur qualifizierten Sachberichtserstattung auszurichten (Anlage 10). Im zahlenmäßigen Nachweis sind sämtliche mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einzahlungen und Auszahlungen entsprechend der Gliederung des der Bewilligung zu Grunde gelegten Finanzierungsplanes summarisch darzustellen. Ist die Zuwendung über den Zeitraum eines Doppelhaushaltes gewährt worden, ist der Grundsatz der Jährlichkeit zu beachten und dem Zuwendungsgeber spätestens zum 31.12. des ersten Kalenderjahres ein Zwischennachweises (Anlage 11) vorzulegen. Auf Antrag kann diese Frist durch den Zuwendungsgeber verlängert werden. Eine Nichtvorlage des Verwendungsnachweises/Zwischennachweises führt zur Rückforderung der Zuwendung. Des Weiteren erfolgt keine weitere Freigabe von Mitteln für das laufende Haushaltsjahr. Der Zuwendungsempfänger hat im Verwendungsnachweis zu bestätigen, dass die Ausgaben notwendig waren, dass wirtschaftlich und sparsam verfahren worden ist und die Angaben mit den Büchern und Belegen übereinstimmen. Begründung Der Zuwendungsempfänger hat im Verwendungsnachweis zu bestätigen, dass die 51.3 – BU; Stand vom 28. November 2018 Seite 25 von 30 Fachförderrichtlinie (Nr. VI-DS-06274) Ausgaben notwendig waren, dass wirtschaftlich und sparsam verfahren worden ist und die Angaben mit den Büchern und Belegen übereinstimmen. Fachförderrichtlinie (Nr. VI-DS-03800-NF-02) Begründung Für Maßnahmen nach Nr. 7.1 bis 7.4 dieser Richtlinie sind Teilnehmer/-innenlisten (Anlage 14) einzureichen. Das Amt für Jugend, Familie und Bildung und das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Leipzig sind berechtigt, Bücher, Belege oder sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebung zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Der Zuwendungsempfänger hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. 11.2 Einfaches Verfahren Für Zuwendungen bis einschließlich 15.000 € bei Einfachförderung ist unabhängig von der Zuwendungsund Finanzierungsart ein einfaches Verfahren möglich. Die einzureichenden Unterlagen bestimmen sich nach Nr. 11.1 dieser Richtlinie. Auf die Vorlage der Bücher und Belege wird dagegen verzichtet. Das Recht der Nachforderung bzw. Einsichtnahme und Prüfung bleibt unberührt. Der einfache Verwendungsnachweis (Anlage 12 und 13) ist durch einen Kassenprüfer des Zuwendungsempfängers (Verbände, Vereine) oder ggf. durch eine eigene Prüfungseinrichtung des Zuwendungsempfängers zu bestätigen. Sofern andere juristische Personen des öffentlichen Rechts eine 51.3 – BU; Stand vom 28. November 2018 10.2 Einfacher Verwendungsnachweis Für Zuwendungen bis einschließlich 15.000 € ist ein einfacher Verwendungsnachweis möglich (Anlagen 12 u. 13). Dieser besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis, in dem alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einzahlungen und Auszahlungen entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplans in summarischer Gliederung dargestellt werden. Auf die Vorlage der Bücher und Belege wird verzichtet. Das Recht der Nachforderung bzw. Einsichtnahme und Prüfung wird davon nicht berührt. Der einfache Verwendungsnachweis ist durch einen Kassenprüfer des Zuwendungsempfängers (Verbände, Vereine) oder ggf. durch eine eigene Prüfungseinrichtung des Zuwendungsempfängers Seite 26 von 30 Fachförderrichtlinie (Nr. VI-DS-06274) Prüfung durchführen, genügt der Nachweis dieses Prüfungsergebnisses. Fachförderrichtlinie (Nr. VI-DS-03800-NF-02) zu bestätigen. Sofern andere juristische Personen des öffentlichen Rechts eine Prüfung durchführen, genügt der Nachweis dieses Prüfungsergebnisses. Die Entscheidung über die Zulassung des einfachen Verwendungsnachweises ergeht im Zuwendungsbescheid. 11.3 Vorlagefrist Begründung Bisher im Punkt 10.1 geregelt. Der vollständige Verwendungsnachweis ist  bei Projektförderung drei Monate nach Beendigung der Maßnahme, spätestens jedoch bis zum 31. März des Folgejahres,  bei institutioneller Förderung spätestens drei Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes dem Amt für Jugend, Familie und Bildung unaufgefordert vorzulegen. In Ausnahmefällen kann das Amt für Jugend, Familie und Bildung die Vorlagefrist auf begründeten Antrag des Zuwendungsempfängers verlängern. 11.4 Zwischennachweis Bisher im Punkt 10.1 geregelt. Wurde eine Zuwendung über den Zeitraum des Doppelhaushaltes gewährt, ist spätestens zwei Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres über die in diesem Jahr erhaltenen Mittel ein Zwischennachweis zu führen (Anlage 11). Auf die Vorlage der Bücher und Belege wird verzichtet. 12. Mitteilungspflichten des Zuwendungsempfängers 11 Mitteilungspflichten des Zuwendungsempfängers Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, dem Amt für Jugend, Familie und Bildung unverzüglich Sachverhalte anzuzeigen, wenn Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, dem AfJFB unverzüglich Sachverhalte anzuzeigen, wenn: 51.3 – BU; Stand vom 28. November 2018 Seite 27 von 30 Fachförderrichtlinie (Nr. VI-DS-06274)  er nach Vorlage des Haushalts- oder Wirtschaftsplanes bzw. Finanzierungsplanes weitere Zuwendungen für denselben Zweck bei anderen Stellen beantragt oder von ihnen erhält,  sich eine Ermäßigung der Gesamtausgaben oder eine Änderung der Finanzierung ergibt,  der Verwendungszweck oder sonstige für die Bewilligung der Zuwendung maßgebliche Umstände sich ändern oder wegfallen,  sich herausstellt, dass der Zuwendungszweck nicht oder mit der bewilligten Zuwendung nicht zu erreichen ist,  die ausgezahlten Beträge nicht innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung verbraucht werden können, soweit die Auszahlung der Zuwendung nicht nach festen Zeitpunkten bestimmt wurde,  Gegenstände nicht mehr entsprechend dem Zuwendungszweck genutzt bzw. nichtmehr benötigt werden,  es bei der Durchführung der Maßnahme terminliche Verschiebungen gibt,  er beabsichtigt, Ziele und Maßnahmen zu ändern,  sich der Stellenplan und/oder die Stellenbesetzung ändert,  sich die Personalkosten ändern,  sich Änderungen in der Vertretungsbefugnis des Zuwendungsempfängers ergeben haben,  er seine Organisationsstruktur ändert,  ein Insolvenzverfahren von bzw. gegen ihn beantragt oder eröffnet wird. 13. Rückforderung Fachförderrichtlinie (Nr. VI-DS-03800-NF-02)  er nach Vorlage des Finanzierungsplanes weitere Zuwendungen für denselben Zweck bei anderen Stellen beantragt oder von ihnen erhält,  sich eine Ermäßigung der Gesamtaufwendungen oder eine Änderung der Finanzierung ergibt,  der Verwendungszweck oder sonstige für die Bewilligung der Zuwendung maßgebliche Umstände sich ändern oder wegfallen,  sich herausstellt, dass der Zuwendungszweck nicht oder mit der bewilligten Zuwendung nicht zu erreichen ist,  die ausgezahlten Beträge nicht innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung verbraucht werden können, soweit die Auszahlung der Zuwendung nicht nach festen Zeitpunkten bestimmt wurde,  Gegenstände nicht mehr entsprechend dem Zuwendungszweck genutzt bzw. nicht mehr benötigt werden,  es bei der Durchführung der Maßnahme terminliche Verschiebungen gibt,  er seine Organisationsstruktur ändert,  ein Insolvenzverfahren von bzw. gegen ihn beantragt oder eröffnet wird. Neben der Kontrolle durch das AfJFB ist das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Leipzig zur Prüfung beim Zuwendungsempfänger berechtigt. Begründung Das Amt für Jugend, Familie und Bildung kann einen Zuwendungsbescheid mit Wirkung auch für die Vergangenheit ganz oder teilweise zurücknehmen oder 51.3 – BU; Stand vom 28. November 2018 Seite 28 von 30 Fachförderrichtlinie (Nr. VI-DS-06274) widerrufen und die Zuwendung, auch wenn sie bereits verwendet worden ist, zurückfordern. Die zu erstattende Leistung wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt. 14. Veröffentlichung im Zuwendungsbericht Entsprechend dem Ratsbeschluss RBV-1286/12 – Zuwendungsbericht für Leipzig vom 18.07.2012 werden alle Zuwendungen der Stadt Leipzig an außerhalb der Stadtverwaltung stehende Stellen jährlich im Zuwendungsbericht unter Einhaltung der festgelegten datenschutzrechtlichen Bestimmungen erfasst und veröffentlicht. Der Zuwendungsempfänger erklärt mit der Unterschrift zum Antrag sein Einverständnis zur Veröffentlichung. 15. In-Kraft-Treten Die Fachförderrichtlinie tritt mit Beschlussfassung durch die Ratsversammlung in Kraft und setzt damit die Fachförderrichtlinie der Stadt Leipzig über die Förderung von Trägern der freien Jugendhilfe gemäß §§ 11 bis 14 und 16 SGB VIII (Beschluss Nr. VI-DS03800-NF-02 der Ratsversammlung vom 13.12.2017) außer Kraft. Die Fachförderrichtlinie wird auf der Internetseite der Stadt Leipzig und im Amtsblatt der Stadt Leipzig veröffentlicht. 16. Anlagen Anlage 1 Anlage 2 Anlage 3 Antrag Zuwendung Antrag Zuwendung Jugendverbandsarbeit Antrag Zuwendung Bildungsmaßnahme Jugendverbände 51.3 – BU; Stand vom 28. November 2018 Fachförderrichtlinie (Nr. VI-DS-03800-NF-02) Begründung 12 In-Kraft-Treten Die Fachförderrichtlinie tritt mit Beschlussfassung der Ratsversammlung in Kraft und setzt damit die Fachförderrichtlinie der Stadt Leipzig über die Förderung von Trägern der freien Jugendhilfe vom 21.05.2008, RBIV-1192/08, außer Kraft. Die Fachförderrichtlinie wird im Internetportal der Stadt Leipzig veröffentlicht. Redaktionelle Änderung. Anlagen: Anfügung der Teilnehmendenliste. Anlage 1 Antrag Zuwendung Anlage 2 Antrag Zuwendung Jugendverbandsarbeit Anlage 3 Antrag Zuwendung Bildungsmaßnahme Jugendverbände Seite 29 von 30 Anlage 4 Anlage 5 Anlage 6 Anlage 7 Anlage 8 Anlage 9 Anlage 10 Anlage 11 Anlage 12 Anlage 13 Anlage 14 Fachförderrichtlinie (Nr. VI-DS-06274) Antrag Zuwendung Maßnahme Kinder- und Jugenderholung Antrag Zuwendung Internationale Maßnahme Raster Qualifizierter Antrag Formular Rechtsbehelfsverzicht Formular Mittelabforderung Verwendungsnachweis Raster Qualifizierter Sachbericht Zwischennachweis Vereinfachter Verwendungsnachweis Vereinfachter Verwendungsnachweis Ferien- und Bildungsmaßnahme Teilnehmendenliste 51.3 – BU; Stand vom 28. November 2018 Fachförderrichtlinie (Nr. VI-DS-03800-NF-02) Anlage 4 Antrag Zuwendung Maßnahme Kinderund Jugenderholung Anlage 5 Antrag Zuwendung Internationale Maßnahme Anlage 6 Raster Qualifizierter Antrag Anlage 7 Formular Rechtsbehelfsverzicht Anlage 8 Formular Mittelabforderung Anlage 9 Verwendungsnachweis Anlage 10 Raster Qualifizierter Sachbericht Anlage 11 Zwischennachweis Anlage 12 Verwendungsnachweis einfach Anlage 13 Verwendungsnachweis Ferien- und Bildungsmaßnahme Begründung Seite 30 von 30 Stadt Leipzig Dezernat V Amt für Jugend, Familie und Bildung A C D E F G H I J K Gesamtplätze 1 Stadtbezirk Stand 27.11.2018 Kita-Bauprogramm nach Jahren lfd. Nr. Einrichtung Träger / Investor Kategorie 2 ges KK L M N davon geplante neue Plätze KG Hort ges KK KG Hort P Q R Baubeginn/ geplanter Baubeginn Voraussichtlich e Inbetriebnahme Bemerkung 3 7 - Altwest 124 Demmeringstraße 85 Zwergenland Grundstück gGmbH & CO.KG Neubau 157 66 91 157 66 91 08.01.18 in Betrieb 4 8 - Nordwest 131 F.-Bosse-Str.19-21 Dinero GmbH Ersatzneubau 236 76 160 143 48 95 03.04.18 in Betrieb 5 0 - Mitte 209 G.-Mahler-Str. 21 Stadt Leipzig Umbau 60 60 60 60 01.05.18 in Betrieb 6 2 - Ost 176 F.-Dittes-Str. 9 SEB Neubau 60 60 60 60 01.05.18 Teilinbetriebnahme 7 5 - Südwest 118 Erich-Zeigner-Allee 64 Frühe Hilfen e.V. / Frühe Hilfen e.V. Neubau 165 45 120 165 45 120 0 - Mitte 139 Marschnerstr. 29 Fröbel gGmbH / Bildungswissenschaftliches Zentrum der erziehungswissenschaftlichen Fakultät Neubau 81 24 57 81 24 57 0 - Mitte 161 Brüderstr. 18 (alt Windmühlenstr. 45) Diakonisches Werk Innere Mission Leipzig e.V./ LWB Neubau 8 9 135 46 89 894 377 517 71 40 31 737 343 394 01.08.18 in Betrieb November 15 06.08.18 in Betrieb August 17 29.10.18 in Betrieb 10 2018 in Betrieb genommen 11 0 - Mitte 144 Alte Messe (Curiestr./Ph.-Rosenthal-Str.) Stadt Leipzig / LESG Neubau 185 45 140 185 45 140 Juli 17 Dezember 18 12 0 - Mitte 173 Reichelstr. 5 Stadt Leipzig / Stadt Leipzig Sanierung 246 80 166 50 20 30 April 17 Dezember 18 235 65 170 43 2 41 Juli 17 Februar 19 51 0 0 n.n. Februar 19 0 0 431 125 306 14 8 - Nordwest 158 Lindenallee 3a Voso LL e.V. / Stadt Leipzig Ersatzneubau 104 30 74 15 2 - Ost 106 Hort Mölkau Schulstraße 6 DRK Leipzig Land e.V. / dto. Neubau 252 16 4 - Süd 151 Watestr. /Karl-Jungbluth-Str. Kindervereinigung e.V. / LWB Ersatzneubau 165 45 120 33 5 28 Dezember 17 Februar 19 7 - Altwest 162 W.-Zipperer-Str. 162 Ev.-Luth.Kirchgemeinde St.Laurentius Erweiterung 85 27 58 28 12 16 Februar 18 März 19 2 - Ost 180 Gundermannstr.16/18 Känguru gGmbH / IFB Stiftung Ersatzneubau 225 70 155 17 -17 Mai 17 13 2018 0 252 0 51 Juni 19 17 18 Dezember 18 19 20 22 März 19 Dezember 18 21 2 - Ost 170 L.-Frank-Str. 24 Kinderland 2000 / Stadt Leipzig Sanierung 153 45 108 61 27 34 Juni 17 2 - Ost 179 Roßbachstr. 21 Kindervereinigung Leipzig e.V./ Dinero GmbH Neubau 165 45 120 165 45 120 Januar 18 März 19 23 24 25 26 5 - Südwest 191 Erich-Zeigner-Allee 77 Fairbund e.V./ Stadt Leipzig Erweiterung 214 72 142 48 28 20 September 18 28 9 - Nord 195 Richterstr. 14a ("L-Kitas") Fairbund / Stadt Leipzig Neubau 120 30 90 120 30 90 Juni 18 29 0 - Mitte 209 G.-Mahler-Str. 21 Stadt Leizpig Erweiterung 120 60 30 30 30 März 19 30 32 33 April 19 beide Einrichtungen sind zu betrachten April 19 27 31 April 19 erneuter Trägerwechsel Januar 19 Mai 19 Klärung Freifläche November 18 Februar 19 Mai 19 9 - Nord 192 Virchowstr. 93 ("L-Kitas") SOS Kinderdorf Zwickau / Stadt Leipzig Neubau 140 40 100 140 40 100 August 18 3 - Südost 211 Riebeckstr.63 SEB Umbau/ Nutzgsänderg. 174 54 120 174 54 120 April 18 9 - Nord 105 Kleiststr. 58 ("L-Kitas") Stadt Leipzig / Stadt Leipzig Neubau 120 30 90 120 30 90 November 18 34 April 19 Mai 19 Hausnummer korrigiert Juli 19 Klärung Schallschutz erfolgt Oktober 18 Juni 19 Juni 19 35 0 - Mitte 177 Linnéstr. 12 Humanitas gGmbH Ersatzneubau 165 45 120 99 30 69 n.n. 36 7 -Altwest 167 Buchenerstr. (Flurstück 415, 416/2) Voso e.V. LL / MTL / dto. Ersatzneubau 165 45 120 67 21 46 n.n. Juni 19 37 9 - Nord 175 Bremer Str. 17 BBW / LESG Ersatzneubau 180 60 120 94 38 56 n.n. Juni 19 38 3 - Südost 198 Holzhäuser Str. 50 ("L-Kitas") DRK Stadt Leipzig e.V. / Stadt Leipzig Neubau 185 45 140 185 45 140 November 18 Oktober 18 39 40 9 - Nord 193 Herloßsohnstr./ Möckernsche Str. 29 ("LKitas") Stadt Leipzig / Stadt Leipzig Neubau 120 30 90 120 30 November 18 90 Oktober 18 41 3 - Südost 150 Witzgallstr.20 / Riebeckstr. Caritas/ basisd Neubau 124 43 1 - Nordost 183 Berthastr.13-19 Freie Waldorfschule / Freie Waldorfschule Neubau 221 44 2 - Ost 164 Zweinaundorferstr. 167 DRK Leipzig Land e.V. / Stadt Leipzig Umbau 45 7 - Altwest Rietschelstr. 52 FRÖBEL Leipzig gGmbH / dto. Erweiterung 100 140 42 67 40 84 124 221 40 84 41 41 30 70 42 98 100 80 120 120 September 19 April 18 September 19 30 70 August 18 September 19 30 50 n.n. Dezember 19 120 Januar 19 Dezember 19 Dezember 18 2 - Ost 176 Friedrich-Dittes-Str. 9 SEB / dto. Umbau 120 Mai 18 März 19 1 - Nordost 182 Stöckelstr.29/37 Johanniter-Unfall-Hilfe e.V. / Malios Neubau 180 60 120 180 60 120 August 18 Dezember 19 4 - Süd 215 Meusdorfer Str./ Hammerstr. Ev.-Luth.Kirchgemeinde Leipzig-Connewitz-Lößnig/ dto Erweiterung 115 30 85 60 30 30 n.n. 48 49 50 0 - Mitte 125 Nonnenmühlgasse 20 213 Holsteinstr.46 53 3 - Südost 2019 Caritas / Kirchenlehn Propstei, St. Elisabeth Krankenhaus Leipzig Leipziger Kinderstiftung gGmbH / dto. 54 6 - West 200 Gärtnerstr. 179 ("L-Kitas") 55 7 - Alt-West 194 3 - Südost 196 51 52 129 39 90 129 39 90 Oktober 17 Dezember 19 Neubau 165 4.146 45 1.059 120 2.584 165 2.577 45 728 120 1.757 Januar 19 Dezember 19 Herbie e.V. Leipzig / Stadt Leipzig Neubau 165 45 120 165 45 120 März 19 Januar 20 Paul-Küstner-Str. ("L-Kitas") Stadt Leipzig / Stadt Leipzig Neubau 105 30 75 105 30 75 April 19 Januar 20 Verfahrensaufhebung zum Wettbewerb Bockstr. I ("L-Kitas") Volkssolidarität Stadtverband Leipzig / Stadt Leipzig Neubau 120 30 90 120 30 90 Dezember 18 Januar 20 Oktober 18 Oktober 19 Dezember 18 Januar 20 473 92 Dezember 19 58 59 60 61 62 63 64 Dezember 19 Grundstücksankauf in Klärung Neubau 56 57 Juli 19 Daten mit Baubeginn konkretisiert August 19 Februar 18 46 47 Juli 19 Daten mit Baubeginn konkretisiert August 19 3 - Südost 205 Bockstr. II ("L-Kitas") Fairbund e.V. / Stadt Leipzig Neubau 120 30 90 120 30 90 9 - Nord 190 Delitzscher Str. ("L-Kitas") IB / Stadt Leipzig Neubau 120 30 90 120 30 90 0 - Mitte 2 - Ost 143 181 Schreberstr. 8 -12 Marcusgasse II 7 forum thomanum e.V. / dto. Johanniter Unfallhilfe e.V. / Malios Neubau Neubau 75 300 20 120 55 180 75 120 20 100 55 20 Seite 1 Oktober 18 Juli 19 März 19 März 19 April 19 Verschiebung der Entscheidung auf Wettbewerbssitzung von Juni 2018 Verschiebung der Entscheidung auf Wettbewerbssitzung von Juni 2018 Oktober 19 Februar 20 Verfahrensaufhebung zum Wettbewerb November 19 April 20 April 20 Stadt Leipzig Dezernat V Amt für Jugend, Familie und Bildung A C D E F lfd. Nr. Einrichtung Träger / Investor Kategorie 2 H I J K 8 - Nordwest 201 Jungmannstr. 3 - Südost 197 Ludolf-Colditz-Str. 3 ("L-Kitas") Diakonisches Werk Innere Mission Leipzig e.V./ WBG Kontakt eG Stadt Leipzig / Stadt Leipzig ges KK L M N davon geplante neue Plätze KG Hort ges KK KG Hort P Q R Baubeginn/ geplanter Baubeginn Voraussichtlich e Inbetriebnahme Bemerkung 165 45 120 165 45 Neubau 120 40 80 120 40 80 n.n. Neubau 240 60 180 240 60 180 April 19 65 66 67 G Gesamtplätze 1 Stadtbezirk Stand 27.11.2018 Kita-Bauprogramm nach Jahren 120 68 April 20 Mai 20 Vergabewiderspruch Februar 20 69 9 - Nord 168 Seehausener Allee ("L-Kitas") Volkssolidarität LLM e.V./ Stadt Leipzig Neubau 165 30 85 165 30 85 Juni 19 Mai 20 70 5 - Südwest 155 Holbeinstr. 58 Stadt Leipzig / Stadt Leipzig Neubau 200 60 140 200 60 140 Juni 19 Juni 20 71 1 - Nordost 204 Zeumerstr.5 Fröbel e.V. / Stadt Leipzig Ersatzneubau 165 45 120 35 11 24 März 19 Juni 20 72 0 - Mitte 177 Linnéstr. 12 Humanitas gGmbH Ersatzneubau 165 45 120 99 30 69 n.n. Juni 20 74 9 - Nord 214 Wilhem-Sammet-Str. 33-39 Herbie e.V. / CG Group Neubau 90 30 60 90 30 60 Juli 19 75 4 - Süd 202 Bernhard-Göring-Str. 17 N.N. / LWB Neubau 100 35 65 100 35 65 Februar 19 76 0 - Mitte 184 Hohe Str. 23 Ev.Schulzententrum / Ev.Schulzentrum Standortwechsel 210 50 50 Juni 19 73 210 50 50 Juli 20 August 20 Datum festgelegt Sep 20 September 19 September 20 78 4 - Süd 212 Kurt-Eisner-Str. 85/89 BBW/ GIB Immobilien Neubau 165 45 120 165 45 120 Oktober 17 Februar 19 79 3 - Südost 219 Parkstadt Dösen N.N. / Parkresidenz Leipzig GmbH Neubau 120 40 80 120 40 80 März 19 September 20 80 9 - Nord 221 Max-Liebermann-Str/ Knöflerstraße N.N./ Malios Vermögensberatung GmbH Neubau 165 45 120 165 45 120 April 19 September 20 3 - Südost 154 Eilenburger Bahnhof N.N. / N.N. Neubau 165 45 120 165 45 120 August 19 September 20 83 0 - Mitte 1 - Nordost 172 185 Rosa-Luxemburg-Str. CleudnerStr. 38/Erla-Siedlung N.N. / Conpartis Real Estate GmbH Herbie e.V. / Herbie e.V. Neubau Neubau 165 120 45 40 120 80 165 120 45 40 120 80 August 18 Juni 19 September 20 September 20 84 4 - Süd 166 Windscheidstr. 45 SOS Kinderdorf Zwickau / dito Neubau 165 45 120 165 45 120 Juni 19 September 20 Oktober 18 November 19 77 81 82 85 86 0 - Mitte 171 Ferdinand-Rhode-Str. 17/17a Stadt Leipzig / Stadt Leipzig Sanierung 87 88 2 - Ost 84 Althener Anger 8 DRK Stadtverband Leipzig e.V. / dto. Erweiterung 6 - West 220 Potschkaustraße 50 Stadt Leipzig / Stadt Leipzig Umbau/ Nutzgsänderg. 246 102 144 43 20 23 September 19 259 82 177 56 29 27 Januar 19 März 20 48 12 36 29 9 20 Januar 20 Dezember 20 Januar 19 Dezember 19 180 45 135 180 45 135 Juli 19 Dezember 20 89 90 Dezember 20 Tektur Baugenehmigung in Erarbeitung 92 0 - Mitte 76 Bayrischer Bahnhof/Dösner Weg N.N. / Stadtbau AG Neubau 165 45 120 165 45 120 n.n. Konkretisierung der Daten mit Juli 20 Beschlussfassung DS-VI-04085-NF-01 möglich Dezember 20 93 4 - Süd 146 Bayrischer Bahnhof/Kohlenstr. LeiSa / Stadtbau AG Neubau 165 45 120 165 45 120 n.n. Dezember 20 94 0 - Ost 216 Kuchengartenstr. (Flurstück 96) N.N. / RTLL Objekt GmbHC.KG Neubau 120 4.449 40 80 40 80 August 19 Dezember 20 1.244 2.945 120 3.691 1.090 2.501 März 20 August 21 März 19 März 20 September 21 Juli 20 Dezember 21 Januar 19 Dezember 19 Juli 18 Dezember 19 März 19 91 95 2020 260 100 0 - Mitte 206 Tarostr. 7 Stadt Leipzig / StraßenKIGA e.V. Neubau 81 30 51 32 14 18 7 - Altwest 145 Lindenauer Hafen Mütterzentrum e.V. / LWB Neubau 120 40 80 120 40 80 1 - Nordost 207 Schulzeweg 11/13 Kindervereinigung e.V. / Stadt Leipzig Anbau/ Sanierung 155 65 90 30 30 0 - Mitte 157 Linnéstr. 12 Humanitas gGmbH Sanierung/ Erweiterung 110 35 75 110 35 75 103 6 - West 100 Jupiter Str.37 DRK Akademischer KV Lpz e.V. /dto Erweiterung 207 45 162 40 15 25 104 3 - Südost 153 Trendelenburgstraße 22 Johanniter Unfallhilfe e.V. / dito Neubau 120 40 80 120 40 80 105 9 - Nord 186 Landsberger Straße 120-126 N.N. / LWB Neubau 165 45 120 165 45 120 106 9 - Nord 187 Heinrothstr. N.N. / LWB Neubau 120 40 80 120 40 80 107 1 - Nordost 189 Samuel-Lampel-Str. (Flurstück 108) Diakonie/ WBG Kontakt Neubau 120 40 80 120 40 80 6 - West 203 Mannheimer Str. 1 - 3 N.N. / LWB Neubau 120 40 80 120 40 80 109 6 - West 208 Kändlerstr. 11-13 Stadt Leipzig / N.N. Sanierung 216 60 156 84 30 54 110 9 - Nord 217 Benedixstr. 9-11 SEB / SEB Neubau 165 45 120 165 45 120 0 - Mitte 218 Shakespearestr./ A.-Hoffmannstr Verein zur Untersdtützung berufstätiger und alleinerziehender Eltern e.V. / dto. Neubau 129 33 96 129 33 96 112 3 - Südost 222 Paul-Flechsig-Straße N.N./ Kollmus Neubau 165 45 120 165 45 120 113 0 - Mitte Freiladebahnhof Eutritzsch N.N. / N.N. Neubau 185 60 125 185 60 125 0 - Mitte Freiladebahnhof Eutritzsch N.N. / N.N. Neubau 145 45 100 145 45 100 2.323 708 1.615 0 1.850 597 1.253 0 11.349 3.136 7.450 733 8.353 2.480 5.681 192 96 97 98 99 100 101 102 108 111 114 115 N.N. 116 117 Legende in Betrieb genommene Kitas 118 neu aufgenommene Maßnahmen 119 Veränderungen zum Vormonat 120 -Änderung zum Vormonat- Seite 2 Planungskosten mit Vorlage DS-VI-04085NF-01 erhöht Auslagerung notwendig, Objekt 2020 vorhanden vsl. ab Anlage1 Gesamtplätze Stadtbezirk lfd. Nr. Einrichtung Träger / Investor ges 7 - Altwest 73-Leutzsch 67 Rietschelstr. 52 FRÖBEL Leipzig gGmbH / dto. davon geplante neue Plätze Kategorie Erweiterung 140 KK 42 KG 98 Hort ges 80 KK 30 KG 50 Hort Baubeginn/ geplanter Baubeginn n.n. Voraussichtliche Inbetriebnahme Dezember 19 Januar 19 Dezember 19 Antrag für Baugenehmigung erst nach Abschluss des Erbbaurechts (Juni 2018) gestellt, daher liegt noch immer keine Baugenehmigung vor. Alle nicht genehmigungsfähihgen Bauausführungen sind begonnen. Änderung erfolgte in Anlage2 Gesamtplätze Stadtbezirk lfd. Nr. Einrichtung Träger / Investor ges 2 - Ost 84 Althener Anger 8 davon geplante neue Plätze Kategorie DRK Stadtverband Leipzig e.V. / Erweiterung dto. 48 KK 12 KG 36 Hort ges 29 KK KG 9 20 Hort Baubeginn/ geplanter Baubeginn Voraussichtliche Inbetriebnahme Januar 20 Dezember 20 Januar 19 Dezember 19 Seitens des Trägers ist noch immer keine endgültige Entscheidung zum Neubau gefallen. Gegenwärtig erfolgt die Klärung mit dem Liegenschaftrsamt zur Verlängerung der Zweckbindung im Kaufvertrag. Änderung erfolgte in Anlage 3 Gesamtplätze Stadtbezirk lfd. Nr. Einrichtung Träger / Investor ges 9 - Nord 105 Kleiststr. 58 ("13 LKitas") Stadt Leipzig / Stadt Leipzig davon geplante neue Plätze Kategorie Neubau 120 KK 30 KG 90 Hort ges 120 KK 30 KG 90 Hort Baubeginn/ geplanter Baubeginn Voraussichtliche Inbetriebnahme Juni 19 Handreichung 04/2018 Oktober 18 n.n. Änderung erfolgte in Dezember 18 Die erforderlichen Abstimmungsprozesse für die Bauvorbescheide dauerten länger als geplant. Somit musste die erste Jurysitzung aufgrund fehlender Bauvorbescheide verschoben werden. Die ursprünglichen Fertigstellungstermine können daher nicht mehr gehalten werden. 9 - Nord 105 Kleiststr. 58 ("L-Kitas") Stadt Leipzig / Stadt Leipzig Neubau 120 30 90 120 30 90 Oktober 18 Mai 19 Juni 19 Stand Vormonat 9 - Nord 105 Kleiststr. 58 ("L-Kitas") Stadt Leipzig / Stadt Leipzig Neubau 120 30 90 120 30 90 Oktober 18 Jun 19 Mai 19 Stand Handreichung 08/2018 Anpassung des Bauablaufs durch den GÜ erfolgt 9 - Nord 105 Kleiststr. 58 ("L-Kitas") Stadt Leipzig / Stadt Leipzig Neubau 120 30 90 120 30 90 November 18 Oktober 18 Schallschutz für Innenräume musste nochmals mit GSA konkretisiert werden Juli 19 Juni 19 Handreichung 10/2018 Anlage4 Gesamtplätze Stadtbezirk lfd. Nr. Einrichtung Träger / Investor ges 7 - Altwest 162 W.-Zipperer-Str. 162 Ev.-Luth.Kirchgemeinde St.Laurentius davon geplante neue Plätze Kategorie Erweiterung 85 KK 27 KG 58 Hort ges 28 KK 12 KG 16 Hort Baubeginn/ geplanter Baubeginn Februar 18 Voraussichtliche Inbetriebnahme März 19 Dezember 18 Die Hausschwammsanierung war wesentlich zeitaufwändiger und umfangreicher als geplant. Die öffentliche Ausschreibung HLS-Arbeiten brachte kein Ergebnis, somit musste nochmals eine beschränkte Ausschreibung erfolgen. Änderung erfolgte in Anlage5 Gesamtplätze Stadtbezirk lfd. Nr. Einrichtung Träger / Investor ges 4 - Süd 166 Windscheidstr. 45 SOS Kinderdorf Zwickau / dito davon geplante neue Plätze Kategorie Neubau 165 KK 45 KG 120 Hort ges 165 Erbbaurecht zwischen der Stadt Leipzig und dem freien Träger noch nicht geschlossen. Verhandlungen sind abgeschlossen und es besteht Einigkeit. KK 45 KG 120 Hort Baubeginn/ geplanter Baubeginn Juni 19 Oktober 18 Voraussichtliche Inbetriebnahme September 20 November 19 Änderung erfolgte in Anlage6 Gesamtplätze Stadtbezirk lfd. Nr. Einrichtung Träger / Investor ges 0 - Mitte 171 Ferdinand-Rhode-Str. 17/17a Stadt Leipzig / Stadt Leipzig davon geplante neue Plätze Kategorie Sanierung 246 KK 102 KG 144 Hort ges 43 KK 20 KG 23 Hort Baubeginn/ geplanter Baubeginn September 19 Voraussichtliche Inbetriebnahme Änderung erfolgte in Dezember 20 Tektur Baugenehmigung in Erarbeitung 82 177 29 27 Januar 19 März 20 259 56 Derzeit wird eine Tektur zur Baugenehmigung erarbeitet, da nach Kapazitätsüberprüfung im Rahmen der Entwurfsplanung eine Möglichkeit zur Mehrung an Plätzen festgestellt wurde, in einem Zwischenstand wurde eine noch höhere Zahl genannt, diese gilt es zu berichtigen, die konkreten Zahlen hierzu stehen jetzt fest. Anlage7 Gesamtplätze Stadtbezirk lfd. Nr. Einrichtung Träger / Investor ges 2 - Ost 22-Anger-Crottendorf 176 Friedrich-Dittes-Str. 9 SEB / dto. davon geplante neue Plätze Kategorie Umbau 120 KK KG 120 Hort ges 120 KK KG Hort Baubeginn/ geplanter Baubeginn 120 Aufgrund der langen Beabreitung des Fördermittelantrages durch die SAB, hat sich der Baubeginn auf Januar 2019 verschoben und somit auch die geplante Inbetriebnahme. Januar 19 Mai 18 Voraussichtliche Inbetriebnahme Dezember 19 März 19 Änderung erfolgte in Anlage8 Gesamtplätze Stadtbezirk lfd. Nr. Einrichtung Träger / Investor ges 0 - Mitte 177 Linnéstr. 12 Humanitas gGmbH davon geplante neue Plätze Kategorie Ersatzneubau 165 KK 45 KG 120 Hort ges 99 KK 30 KG 69 Hort Baubeginn/ geplanter Baubeginn n.n. Voraussichtliche Inbetriebnahme Änderung erfolgte in Juni 20 Juni 19 Erbbaurecht noch immer nicht geschlossen Der Abschluss des Erbbaurechtsvertrages erfolgt in der 42 KW. Erst danach ist der Träger bereit mit der Planung der Baumaßnahme zu beginnen. Anlage9 Gesamtplätze Stadtbezirk lfd. Nr. Einrichtung Träger / Investor ges 2 - Ost 22-Anger-Crottendorf 179 Roßbachstr. 21 Kindervereinigung Leipzig e.V./ Dinero GmbH davon geplante neue Plätze Kategorie Neubau 165 KK 45 KG 120 Hort ges 165 KK 45 KG 120 Hort Baubeginn/ geplanter Baubeginn Januar 18 Voraussichtliche Inbetriebnahme Änderung erfolgte in April 19 erneuter Trägerwechsel Januar 19 Aufgrund eines erneuten Trägerwechsels, kann die Einrichtung nicht wie geplant zum 01.02.2019 in Betrieb genommen werden. Der Bau wird zwar fertiggestellt, aber die Möbilierung erfolgt frühstens im März/ April 2019, da die Leiferzeiten bei ca. 12 Wochen liegen. Anlage10 Gesamtplätze Stadtbezirk lfd. Nr. Einrichtung Träger / Investor ges 2 - Ost 180 Gundermannstr.16/18 Känguru gGmbH / IFB Stiftung davon geplante neue Plätze Kategorie Ersatzneubau KK 225 70 KG 155 Hort ges KK 17 KG Hort -17 Baubeginn/ geplanter Baubeginn Voraussichtliche Inbetriebnahme Mai 17 Dezember 18 September 18 Mai 17 März 19 Dezember 18 Durch eine Verzögerung bei der Losvergabe Rohbau (2malige Ausschreibung) kommt es zu einem Zeitverzug und damit veschiebt sich die Teil-Inbetriebnahme auf 12/2018 2 - Ost 24-Paunsdorf 180 Gundermannstr.16/18 Känguru gGmbH / IFB Stiftung Ersatzneubau 225 Aufgrund der nicht akzeptablen Angebote, mussten erneut Angebote abgefordert werden, dies führte zu erneuten Bauverzögerungen 70 155 17 -17 Änderung erfolgte in Anlage11 Gesamtplätze Stadtbezirk lfd. Nr. Einrichtung Träger / Investor ges 2 - Ost 181 Marcusgasse II 7 Johanniter Unfallhilfe e.V. / Malios davon geplante neue Plätze Kategorie Neubau Änderung der Kapazitäten, da eine Zusammenlegung beider Einrichtungen zu einer komplexen großen Einrichtung. KK KG Hort ges KK KG 300 120 180 120 100 20 165 45 120 165 45 120 Hort Baubeginn/ geplanter Baubeginn April 19 Voraussichtliche Inbetriebnahme April 20 Änderung erfolgte in Anlage12 Gesamtplätze Stadtbezirk lfd. Nr. Einrichtung Träger / Investor ges 0 - Mitte 184 Hohe Str. 23 Ev.Schulzentrum / Ev.Schulzentrum davon geplante neue Plätze Kategorie Standortwechsel 210 KK KG Hort 210 ges 50 KK KG Hort Baubeginn/ geplanter Baubeginn Voraussichtliche Inbetriebnahme Sep 20 50 Oktober 17 September 19 Nach wie vor läuft der Fördermittelantrag zu diesem Bauprojekt bei der SAB. Bevor hier keine Entscheidung gefallen ist, kann mit der Umstrukturierung und Erweiterung des Hortes nicht begonnen werden. Änderung erfolgte in Anlage 13 Gesamtplätze Stadtbezirk lfd. Nr. Einrichtung Träger / Investor ges 9 - Nord 190 Delitzscher Str. ("13 L- N.N. / Stadt Leipzig Kitas") davon geplante neue Plätze Kategorie Neubau 120 KK 30 KG 90 Hort ges 120 KK 30 KG 90 Hort Baubeginn/ geplanter Baubeginn n.n. Voraussichtliche Inbetriebnahme Änderung erfolgte in September 19 Handreichung 04/2018 März 19 Die erforderlichen Abstimmungsprozesse für die Bauvorbescheide dauern noch an. Der Umsetzungszeitraum verschiebt sich dadurch. 9 - Nord 9 - Nord 190 Delitzscher Str. ("LKitas") 190 Delitzscher Str. ("LKitas") N.N. / Stadt Leipzig Neubau 120 30 90 120 30 90 IB / Stadt Leipzig Neubau 120 30 90 120 30 90 Februar 19 n.n. Juli 19 März 19 Wettbewerbsverfahren wurde aufgehoben aufgrund : 2 Anbieter, davon einer zu teuer, der andere konnte das Raumprogramm nicht erfülllen Dezember 19 September 19 Stand Vormonat Februar 20 November 19 Stand Handreichung 10/2018 Anlage14 Gesamtplätze Stadtbezirk lfd. Nr. Einrichtung Träger / Investor ges 5 - Südwest 191 Erich-Zeigner-Allee 77 Fairbund e.V./ Stadt Leipzig davon geplante neue Plätze Kategorie Erweiterung 214 KK 142 KG Hort ges 72 KK KG 28 20 20 30 28 20 Hort Baubeginn/ geplanter Baubeginn Voraussichtliche Inbetriebnahme Änderung erfolgte in April 19 Kapazität korrigiert, da beide Einrichtungen zu betrachten sind Februar 19 Stand Handreichung 06/2018 Kapazität korrigiert, da beide Einrichtungen zu betrachten sind und Übermittlungsfehler bei der geplanten Fertigstellung. 5 - Südwest 191 Erich-Zeigner-Allee 77 Fairbund e.V./ Stadt Leipzig Erweiterung 214 72 142 48 September 18 April 19 beide Einrichtungen sind zu betrachten April 19 Stand Handreichung 10/2018 Baubeginn im September 18 ergänzt Anlage 15 Gesamtplätze Stadtbezirk lfd. Nr. Einrichtung Träger / Investor ges 9 - Nord 193 Herloßsohnstr. ("13 L-Kitas") Stadt Leipzig / Stadt Leipzig davon geplante neue Plätze Kategorie Neubau 120 KK 30 KG 90 Hort ges 120 KK 30 KG 90 Hort Baubeginn/ geplanter Baubeginn Voraussichtliche Inbetriebnahme September 18 n.n. Änderung erfolgte in Mai 19 Handreichung 04/2018 März 19 Die erforderlichen Abstimmungsprozesse für die Bauvorbescheide dauerten länger als geplant. Somit musste die erste Jurysitzung aufgrund fehlender Bauvorbescheide verschoben werden. Die ursprünglichen Fertigstellungstermine können daher nicht mehr gehalten werden. 9 - Nord 193 Herloßsohnstr. ("L-Kitas") Stadt Leipzig / Stadt Leipzig Neubau 120 30 90 120 30 90 Oktober 18 Mai 19 Stand Vormonat September 18 9 - Nord 193 Herloßsohnstr. ("L-Kitas") Stadt Leipzig / Stadt Leipzig Neubau 120 30 90 120 30 90 Oktober 18 Stadt Leipzig / Stadt Leipzig Neubau 120 30 90 120 30 90 November 18 August 19 Mai 19 Stand Handreichung 08/2018 Anpassung des Bauablaufs durch den GÜ erfolgt 9 - Nord 193 Herloßsohnstr./ Möckernsche Str. 29 ("L-Kitas") Oktober 18 Daten wurden mit Baubeginn im November 2018 konkretisiert Juli 19 August 19 Stand Handreichung 10/2018 Anlage 16 Gesamtplätze Stadtbezirk lfd. Nr. Einrichtung Träger / Investor ges 7 - Alt-West 194 Paul-Küstner-Str. ("13 L- Stadt Leipzig / Stadt Leipzig Kitas") davon geplante neue Plätze Kategorie Neubau 105 KK 30 KG 75 Hort ges 105 KK 30 KG 75 Hort Baubeginn/ geplanter Baubeginn Voraussichtliche Inbetriebnahme Januar 19 Änderung erfolgte in Oktober 19 Handreichung 04/2018 n.n. März 19 Die erforderlichen Abstimmungsprozesse für die Bauvorbescheide dauerten länger als geplant. Somit musste die erste Jurysitzung aufgrund fehlender Bauvorbescheide verschoben werden. Die ursprünglichen Fertigstellungstermine können daher nicht mehr gehalten werden. 7 - Alt-West 7 - Alt-West 194 Paul-Küstner-Str. ("LKitas") 194 Paul-Küstner-Str. ("LKitas") Stadt Leipzig / Stadt Leipzig Neubau 105 30 75 105 30 75 Dezember 18 August 19 Januar 19 Stadt Leipzig / Stadt Leipzig Neubau 105 30 75 105 30 75 Oktober 19 Stand Vormonat April 19 Dezember 19 Dezember 18 August 19 Aufhebung der Ausschreibung aufgrund Unwirtschaftlichkeit des Angebotes und damit Planung bis LP 4 beauftragt 7 - Alt-West 194 Paul-Küstner-Str. ("LKitas") Stadt Leipzig / Stadt Leipzig Neubau 105 30 75 105 30 75 April 19 Januar 20 Verfahrensaufhebung zum Wettbewerb Dezember 19 Stand Handreichung 10/2018 Verfahren zum Wettbewerb wurde aufgehoben aufgrund von unwirtschaftlichen Angeboten im Wettbewerb und damit Planung bis LP 4 beauftragt, im Rahmen der Vorplanung wurde nun die Zeitschiene konkretisiert Anlage 17 Gesamtplätze Stadtbezirk lfd. Nr. Einrichtung Träger / Investor ges 3 - Südost 196 Bockstr. I ("13 L-Kitas") N.N. / Stadt Leipzig davon geplante neue Plätze Kategorie Neubau 120 KK 30 KG 90 Hort ges 120 KK 30 KG 90 Hort Stand Baugenehmigung Baubeginn/ geplanter Baubeginn November 18 n.n. Voraussichtliche Inbetriebnahme Änderung erfolgte in September 19 Handreichung 04/2018 März 19 Die erforderlichen Abstimmungsprozesse für die Bauvorbescheide dauerten länger als geplant. Somit musste die erste Jurysitzung aufgrund fehlender Bauvorbescheide verschoben werden. Die ursprünglichen Fertigstellungstermine können daher nicht mehr gehalten werden. 3 - Südost 196 Bockstr. I ("L-Kitas") N.N. / Stadt Leipzig Neubau 120 30 90 120 30 90 Dezember 19 November 18 3 - Südost 196 Bockstr. I ("L-Kitas") N.N. / Stadt Leipzig Neubau 120 30 90 120 30 90 Okt 18 Dezember 18 120 30 90 120 30 90 Dezember 18 Januar 20 September 19 Stand Vormonat Okt 19 Januar 20 Stand Handreichung 08/2018 2. Jurysitzung im Juni erfolgt, Beauftragung von GP Papenburg, Anpassung an die Zeitplanung des GÜ 3 - Südost 196 Bockstr. I ("L-Kitas") Volkssolidarität Stadtverband Leipzig / Stadt Leipzig Neubau Oktober 18 Januar 20 Oktober 19 Stand Handreichung 10/2018 Wettbewerbssitzung wurde im Frühjar auf den nächsten Sitzungstermin verschoben, da die Entwürfe aufgrund der nicht Umsetzung der Lärmschutzvorgaben ungeeignet waren; nach Überarbeitung konnte im Sitzungstermin vom Juni ein Bieter ausgewählt werden, Konkretisierung der Zeitschiene erfolgte nun nachdem der Bauantrag gestellt wurde. Anlage 18 Gesamtplätze Stadtbezirk lfd. Nr. Einrichtung Träger / Investor ges 3 - Südost 197 Ludolf-Colditz-Str. ("13 Stadt Leipzig / Stadt Leipzig L-Kitas") davon geplante neue Plätze Kategorie Neubau KK KG Hort ges KK KG 240 60 180 240 60 180 225 75 150 225 75 150 Hort Baubeginn/ geplanter Baubeginn n.n. Voraussichtliche Inbetriebnahme Änderung erfolgte in September 19 Handreichung 04/2018 März 19 Die erforderlichen Abstimmungsprozesse für die Bauvorbescheide dauerten länger als geplant. Somit musste die erste Jurysitzung aufgrund fehlender Bauvorbescheide verschoben werden. Die ursprünglichen Fertigstellungstermine können daher nicht mehr gehalten werden. 3 - Südost 197 Ludolf-Colditz-Str. ("LKitas") 3 - Südost 197 Ludolf-Colditz-Str. ("LKitas") Stadt Leipzig / Stadt Leipzig Neubau 240 60 180 240 60 180 Stadt Leipzig / Stadt Leipzig Neubau 240 60 180 240 60 180 Dezember 19 n.n. Mrz 19 Dezember 18 Januar 20 September 19 Stand Vormonat Februar 20 Stand Handreichung 08/2018 Beuftragung der Planung bis LP 4 erfolgt, danach nochmalige Ausschreibung, damit Verzögerungung und entsprechende Anpassung in der Zeitschiene 3 - Südost 197 Ludolf-Colditz-Str. ("LKitas") Stadt Leipzig / Stadt Leipzig Neubau 240 60 180 240 60 180 April 19 Mai 20 Vergabewiderspruch Stand Handreichung 10/2018 Wettbewerbsverfahren wurde aufgehoben aufgrund von Nachbarwidersprüchen > LP 1-4 Planung kann besser auf Nachbarwidersprüche reagieren Anlage 19 Gesamtplätze Stadtbezirk lfd. Nr. Einrichtung Träger / Investor ges 3 - Südost 198 Holzhäuser Str. ("13 L- N.N. / Stadt Leipzig Kitas") davon geplante neue Plätze Kategorie Neubau 165 KK 45 KG 120 Hort ges 165 KK 45 KG 120 Hort Baubeginn/ geplanter Baubeginn November 18 Voraussichtliche Inbetriebnahme Änderung erfolgte in September 19 Handreichung 04/2018 n.n. März 19 Die erforderlichen Abstimmungsprozesse für die Bauvorbescheide dauerten länger als geplant. Somit musste die erste Jurysitzung aufgrund fehlender Bauvorbescheide verschoben werden. Die ursprünglichen Fertigstellungstermine können daher nicht mehr gehalten werden. 3 - Südost 198 Holzhäuser Str. ("LKitas") 3 - Südost 198 N.N. / Stadt Leipzig Holzhäuser Str. 50 ("L- DRK Stadt Leipzig e.V. / Stadt Kitas") Leipzig Neubau 165 45 120 165 45 120 Oktober 18 November 18 Neubau 185 45 140 185 45 140 November 18 Oktober 18 Daten wurden mit Baubeginn November 2018 konkretisiert August 19 September 19 Stand Vormonat Juli 19 August 19 Stand Handreichung 10/2018 Anlage 20 Gesamtplätze Stadtbezirk lfd. Nr. Einrichtung Träger / Investor ges 3 - Südost 205 Bockstr. II ("13 LKitas") N.N. / Stadt Leipzig davon geplante neue Plätze Kategorie Neubau 120 KK 30 KG 90 Hort ges 120 KK 30 KG 90 Hort Baubeginn/ geplanter Baubeginn November 18 n.n. Voraussichtliche Inbetriebnahme Änderung erfolgte in September 19 Handreichung 04/2018 März 19 Die erforderlichen Abstimmungsprozesse für die Bauvorbescheide dauerten länger als geplant, somit musste die erste Jurysitzung aufgrund das die Bauvorbescheide noch fehlten verschoben werden. Die ursprünglichen Fertigstellungstermine können daher nicht mehr gehaltne werden. 3 - Südost 205 Bockstr. II ("L-Kitas") N.N. / Stadt Leipzig Neubau 120 30 90 120 30 90 Dezember 19 November 18 3 - Südost 205 Bockstr. II ("L-Kitas") N.N. / Stadt Leipzig Neubau Januar 20 September 19 Stand Vormonat 120 30 90 120 30 90 Oktober 18 Dezember 18 Oktober 19 Januar 20 120 30 90 120 30 90 Dezember 18 Oktober 18 Januar 20 Oktober 19 Stand Handreichung 10/2018 2. Jurysitzung im Juni erfolgt, Beauftragung von GP Papenburg, Anpassung an die Zeitplanung des GÜ 3 - Südost 205 Bockstr. II ("L-Kitas") Fairbund e.V. / Stadt Leipzig Neubau Wettbewerbssitzung wurde im Frühjar auf den nächsten Sitzungstermin verschoben, da die Entwürfe aufgrund der nicht Umsetzung der Lärmschutzvorgaben ungeeignet waren; nach Überarbeitung konnte im Sitzungstermin vom Juni ein Bieter ausgewählt werden, Konkretisierung der Zeitschiene erfolgte nun nachdem der Bauantrag gestellt wurde. Anlage 21 Gesamtplätze Stadtbezirk lfd. Nr. Einrichtung Träger / Investor ges 0 - Mitte 206 Tarostr. 7 Stadt Leipzig / StraßenKIGA e.V. davon geplante neue Plätze Kategorie Neubau 81 KK 30 KG 51 Hort ges 32 KK 14 KG 18 Hort Baubeginn/ geplanter Baubeginn März 20 März 19 Voraussichtliche Inbetriebnahme Änderung erfolgte in Planungskosten mit Vorlage DS-VI-04085-NF01 erhöht März 20 Stand Handreichung 10/2018 August 21 die Erhöhung der Planungskosten war nötig, da in der Vorlage DS-VI-04085 die Baukosten zu niedrig beziffert waren, damit muss nun auch die Bauzeit nach Beschlussfassung DS-VI-04085-NF-01 angepasst werden Anlage 22 Gesamtplätze Stadtbezirk lfd. Nr. Einrichtung Träger / Investor ges 1 - Nordost 207 Schulzeweg 11/13 Kindervereinigung e.V. / Stadt Leipzig davon geplante neue Plätze Kategorie Anbau/ Sanierung 155 Verschoben mit Beschluss DS-VI-04085-NF-01, bis Auslagerung vsl. Reichelstraße im Sommer 2020 zur Verfügung steht KK 65 KG 90 Hort ges 30 KK 30 KG Hort Baubeginn/ geplanter Baubeginn Voraussichtliche Inbetriebnahme Juli 20 Dezember 21 Januar 19 Dezember 19 Änderung erfolgte in Auslagerung notwendig, Objekt 2020 vorhanden vsl. ab Anlage 23 Gesamtplätze Stadtbezirk lfd. Nr. Einrichtung Träger / Investor ges 0 - Mitte 209 Gustav-Mahler-Str. Stadt Leipzig / Stadt Leipzig davon geplante neue Plätze Kategorie Umbau/ Nutzgsänderg. 60 KK 60 KG Hort ges 0 60 KK 60 KG Hort Baubeginn/ geplanter Baubeginn Voraussichtliche Inbetriebnahme Änderung erfolgte in 0 Dezember 17 April 18 Handreichung 04/2018 Februar 18 30 März 19 November 18 Mai 19 Klärung Freifläche Februar 19 Stand Handreichung 10/2018 Durch das Gesundheitsamt kam es zu Nachforderungen im Rahmen der Genehimugnsplanung. Dies verzögerte die geplante Inbetriebnahme. 0 - Mitte 209 G.-Mahler-Str. 21 Stadt Leizpig Erweiterung 120 60 30 30 Zur Erweiterung der Kita in einem weiteren Bauabschnitt benötigen wir ca. 300 m² zusätzliche Außenspielfläche: Diese könnte im Rahmen eines Nutzungskonzeptes im benachbarten Clarapark nachgweisen werden. Hierzu findet derzeit die Klärung des Nutzungskonzeptes mit dem LJA Sachsen seitens 51.4 statt. Anlage 24 Gesamtplätze Stadtbezirk lfd. Nr. Einrichtung Träger / Investor ges 6 - West 220 Potschkaustraße 50 Stadt Leipzig / Stadt Leipzig davon geplante neue Plätze Kategorie Umbau/ Nutzgsänderg. 180 KK 45 KG 135 Hort ges 180 KK 45 KG 135 Hort Baubeginn/ geplanter Baubeginn Juli 19 März 19 Voraussichtliche Inbetriebnahme Änderung erfolgte in Dezember 20 Juli 20 Stand Handreichung 10/2018 die Erhöhung der Planungskosten für die Tarostraße war nötig, da in der Vorlage DS-VI-04085 die Baukosten zu niedrig beziffert waren, damit muss nun auch die Bauzeit für das Projekt Potschkaustraße nach Beschlussfassung DS-VI-04085-NF-01 angepasst werden