Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1467432.pdf
Größe
2,5 MB
Erstellt
04.12.18, 09:56
Aktualisiert
16.01.19, 10:57
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Inhalt der Datei
Anlage zum Protokoll TOP 5.2 Fachförderrichtlinie der Stadt Leipzig über die Förderung
von Trägern der freien Jugendhilfe DS-06274
Frau Meier fragt nach und bittet um eine klare Aussage bis zur Beschlussfassung,
beabsichtigt die Stadt Leipzig zukünftig Eigenmittel bei den freien Trägern im Bereich
Schulsozialarbeit.
Dies bezüglich ist derzeit keine Änderung beabsichtigt.
Herr Farken weist dabei auf den Punkt 4.3.1 hin und bittet zur nächsten Sitzung um eine
klare und konkrete Beantwortung.
Punkt 4.3.1 zählt die Fördervoraussetzungen auf. Diese konkretisieren die Rahmenrichtlinie zur
Vergabe von Zuwendungen der Stadt Leipzig an außerhalb der Stadtverwaltung stehende
Stellen (Zuwendungsrichtlinie) und den § 74 SGB VIII.
Der Satz unter 4.2 ist nicht vollständig, bitte prüfen.
Hier handelt es sich um einen Druckfehler.
Können institutionelle Förderungen zusammengeführt werden?
Hier regelt Punkt 6.2 der Zuwendungsrichtlinie das Verfahren:
"Die Zuständigkeit kann mehreren Fachämtern der Stadt Leipzig gleichzeitig obliegen, wenn die
beantragte Zuwendung für ein Vorhaben oder eine Einrichtung unterschiedlichen
förderungspolitischen Zielen dient und die entsprechenden Förderkriterien erfüllt werden.
Wenn der Antragsteller für dasselbe Vorhaben bzw. die gleiche Einrichtung Zuwendungsanträge
bei mehreren Fachämtern stellt, ist er verpflichtet, die jeweiligen Fachämter zur Vermeidung
einer Doppelförderung darüber in Kenntnis zu setzen. Die Anträge werden von den Fachämtern
hinsichtlich einer ämterübergreifenden Förderungsmöglichkeit geprüft.
Im Falle einer Zuständigkeitsmehrheit ist darüber Einvernehmen herzustellen, welches der
beteiligten Ämter den Zuwendungsbescheid erlässt und den Verwendungsnachweis prüft.
Wird ein Zuwendungsempfänger institutionell von einem Fachamt der Stadt Leipzig gefördert
und erhält er für Projekte weitere Zuwendungen der Stadt Leipzig, so kann die Nachweisprüfung
aller städtischen Zuwendungen durch das Fachamt, welches institutionell fördert, erfolgen.
Dabei sind die anderen Fachämter zu beteiligen. Das prüfende Fachamt muss dabei die Gewähr
für eine ordnungsgemäße Prüfung des Verwendungsnachweises bieten können."
Unter Punkt 8.2 " Bei Vorliegen eines zweijährigen Haushaltsplanes („Doppelhaushalt“)
sind Zuwendungsanträge grundsätzlich für einen Förderzeitraum von zwei Jahren zu
stellen." Erfolgt hier keine Antragstellung mehr getrennt nach Förderjahr?
Die Beantragung erfolgt gemäß dem Prinzip der Jährlichkeit nach einzelnen Jahren, auch wenn
die Zuwendung für einen Zeitraum von zwei Jahren beantragt wird,
Punkt 8.4 "Die Förderanträge werden im Rahmen einer Einzelfallprüfung
betriebswirtschaftlich und inhaltlich geprüft. " Wie fällt hier die Wichtung aus?
Die betriebswirtschaftliche Prüfung ergibt sich aus dem Prinzip der Wirtschaftlichkeit und
Sparsamkeit. Das heißt, dass dies für die Antragsprüfung wesentlich ist.
Das Ergebnis der Antragsprüfung wird im Verwaltungsvorschlag zur Förderung festgehalten.
Über die Förderung entscheidet abschließend der Jugendhilfeausschuss.
Zwischen Punkt 8.5 und Punkt 10.3 sind unterschiedliche Aussagen, und es entsteht
damit ein Widerspruch in der Richtlinie.
Ein Widerspruch ist nicht erkennbar.
Punkt 8.5. regelt die Möglichkeit der vorläufigen Bewilligung für den Zeitraum, in dem noch kein
rechtskräftiger Haushaltsplan vorliegt (so genannte Haushaltslose Zeit).
Punkt 10. regelt die Möglichkeit von Abschlagszahlungen, die mit dem Vorbehalt der
Rückforderung erfolgen können.
Punkt 9.1 wie erfolgt hier die Ausgestaltung.
Punkt 9.1 eröffnet die bereits bestehende Möglichkeit des Abschlusses eines öffentlichrechtlichen Vertrages, um die Zuwendung zu gewähren.
Die Einräumung dieser Möglichkeit heißt nicht, dass davon tatsächlich Gebrauch gemacht wird.
In der Neufassung fehlt der Punkt Umwidmung Personal- und Sachkosten.
Durch den Zuwendungsbescheid wird Auflagen und Bedingungen im Sinne des § 36 VwVfG
sowie notwendige Erläuterungen erlassen.
Änderungen am Kosten- und Finanzierungsplan sind damit nur auf Grund eines Antrages
möglich.
Dadurch wird die Rechtlage nicht geändert. In der derzeitig gültigen Fachförderrichtlinie heißt es:
"Dabei sind Umwidmungen von Personalausgaben und allg. Betriebsausgaben ausgeschlossen.
Alle darüber hinaus gehenden Veränderungen des Kosten- und Finanzierungsplanes
unterliegen der Mitteilungspflicht und bedürfen der Zustimmung des AfJFB."
Es fehlen ebenfalls die Fristen der Nachanträge.
Bisher waren in der Fachförderrichtlinie keine abschließenden Fristen, sondern nur Stichtage,
die in der Regel gelten sollten, genannt.
Stadt Leipzig
ÄA
Änderungsantrag an den Jugendhilfeausschuss Nr.
Eingereicht von:
Ulrike Bernard
Vicki Feldhaus
vom: 24.11.2018
Der Antrag wurde
eingearbeitet
in das Antragsverfahren verwiesen
beschlossen
abgelehnt
zurückgezogen
Unterschriften:
Betreff
Fachförderrichtlinie der Stadt Leipzig über die Förderung von Trägern der freien
Jugendhilfe gemäß §§ 11bis 14 und 16 SBG VIII VI-DS-006274
Beschlussvorschlag:
Die Fachförderlinie der Stadt Leipzig über die Förderung von Trägern der freien Jugendhilfe gemäß
§§ 11 bis 14 und 16 SBG VIII, Beschlussvorschlag: VI-DS-06274, wird in der von den Antragstellern
überarbeiteten/ergänzten/präzisierten Form beschlossen.
Sachverhalt:
Die Verwaltung des Amtes für Jugend, Familie und Bildung hat zur Sitzung des
Jugendhilfeausschusses am 19.11.2018 einen überarbeiteten Entwurf der Fachförderrichtlinie v.
13.12.2017 (DS-06800-NF-2) vorgelegt. An der Änderung des jetzt vorliegenden Entwurfs wurden die
freien Träger nicht beteiligt. Die vorliegende Neufassung enthält zahlreiche Verschlechterungen und
erhöht den Verwaltungsaufwand bei Verwaltung und freien Träger erheblich. In Teilen wendet sich
der vorliegende Entwurf gegen die Interessen von Kindern und Jugendlichen. Des Weiteren weicht
der vorliegende Entwurf der Fachförderrichtlinie in Teilen von den Intentionen des Stadtrates bei der
Neufassung der Rahmenrichtlinie ab und trägt den berechtigten Interessen der Zuwendungsnehmer
(Leistungserbringer) nur unzureichend Rechnung. Besonders deutlich wird dies im Leistungsbereich
Schulsozialarbeit, bei der jetzt ein Eigenanteil in Höhe von 5% der Gesamtkosten der Maßnahme
verlangt wird/werden kann.
Änderung/Begründung
S.3
4.2
Der Punkt ist unzureichend ausgeführt und zu ergänzen.
S. 3
4.3.1 Allgemeine Voraussetzungen
4.3.1: A
Im Anschluss an die Anstriche ist der Text zu streichen und der Text aus der aktuellen Fassung
einzufügen:
„Durch den Zuwendungsempfänger sind bei der Finanzierung in der Regel mindestens 5 % der als
zuwendungsfähig anerkannten Aufwendungen als Eigenbeteiligung aufzubringen. Die
Eigenbeteiligung ist nur zur Finanzierung von als zuwendungsfähig anerkannten Aufwendungen
einzusetzen. Eine Ausnahme bilden Maßnahmen im Leistungsbereich Jugendkulturarbeit; hier gilt in
der Regel ein Eigenanteil von mindestens 10 % der als zuwendungsfähig anerkannten
Aufwendungen. Für die Leistungsbereiche Jugendsozialarbeit, Jugendschutz, Förderung der
Erziehung in der Familie sowie Dachverbände der Jugendverbandsarbeit wird in begründeten
Ausnahmefällen eine Eigenbeteiligung von weniger als 5 % unter Berücksichtigung o. g. Maßgabe
anerkannt.“
1
4.3.1 B
Folgender Satz ist an geeignter Stelle zu ergänzen
„Unter Eigenbeteiligung sind alle Einnahmen mit Ausnahme öffentlicher Förderung anderer
Zuwendungsgeber und Zuwendungen des AfJFB der Stadt Leipzig zu verstehen“
Die Eigenbeteiligung ist im vorliegenden Text unzureichend erklärt. Ein Zuwendungsnehmer muss
wissen, was unter den Begrifflichkeiten subsummiert wird. In Verbindung mit den Vorlagen zur
Verwendungsnachweisprüfung (Anlage 9,11,12,13 dieser Richtlinie), wird deutlich, was unter dem
Begriff Eigenbeteiligung subsummiert wird.
4.3.1 C
Zusätzlich ist folgender Satzteil aufzunehmen: „Abweichend davon sind im Leistungsbereich
Schulsozialarbeit keine Eigenleistungen des Trägers zu erbringen.“
Eigene Leistungen des Trägers können im Leistungsbereich Schulsozialarbeit nicht erbracht werden,
da keine Erträge entstehen können.
S. 4
6.2. Finanzierungsarten
6.2 A
Satz 1 ist wie folgt zu ändern: „Eine Zuwendung wird in der Regel (grundsätzlich) als Teilfinanzierung
gewährt.
Folgender Satz ist nach dem 1 Satz hinzuzufügen: „In begründeten Ausnahmefällen kann eine
Vollfinanzierung erfolgen, wenn der Antragsteller bzw. Zuwendungsempfänger weder Eigenmittel
noch sonstige Mittel Dritter einbringen kann und das Interesse der Stadt Leipzig an der Erfüllung der
Maßnahme so erheblich ist, dass die Übernahme sämtlicher als zuwendungsfähig anerkannter
Aufwendungen geboten erscheint.“
Der Satz dient als Öffnungsklausel um dringend benötigten Maßnahmen, die kurzfristig keine
Eigenbeteiligung akquirieren können, trotzdem die Möglichkeit der Durchführung zu eröffnen.
Dies ist dann der Fall, wenn die Stadt Leipzig an einer Leistung höchstes Interesse hat, die Leistung
jedoch nicht selbst erbringen kann.
6.2 B Festbetragsfinanzierung: Der 4. Absatz ist wie folgt zu ändern: „Eine Festbetragsfinanzierung
erfolgt ausschließlich u. a. für …“
Die Ausschließlichkeit verhindert die Möglichkeit von Verwaltungsvereinfachung und schnelle
Reaktion aufgrund sich ändernder Bedingungen.
S. 10 und S. 11
8.5 Haushaltslose Zeit und 10.3 Abschlagszahlungen
Hier ist eine klare Regelung vonnöten da beide Punkte den selben Fakt betreffen: Die Zeit des
Jahres, in der kein beschlossener Haushalt vorliegt.
S. 11
11.1. Verwendungsnachweis
In der hier vorliegenden Fassung fehlt in Pkt. 11.1 die Regelung zur Umwidmung,
Über/Unterschreitung einzelner Kostengruppen.
Der Punkt 10.3 der alten Fassung ist hier wiederaufzunehmen.
Anlage 11 Zwischennachweis
Der zahlenmäßige Nachweis für den Zwischennachweis (S. 2 des Zwischennachweises) ist in den
Ausgaben nach Ausgabegruppen (Personalausgaben, Allgemeine Betriebsausgaben, Sach- und
Verwaltungsausgaben, inhaltliche Ausgaben und investive Ausgaben) zu gliedern und nur nach
Ausgabegruppen nachzuweisen (keine Einzelzahlungen).
Der Nachweis der Einzelzahlungen ist hier entbehrlich, da er innerhalb dreier Monate nach Ende der
Maßnahme ohnehin vollständig und beleghaft erbracht werden muss.
Anmerkung:
Die Fachförderrichtlinie gibt den generellen Rahmen für die Förderung von Trägern der Freien
Jugendhilfe gemäß §§11 bis 14 und 16 SGB VIII vor. Sie ersetzt nicht den Prüfauftrag der
Verwaltung zum jeweiligen Antrag bzw. Leistungserbringung. Bei einer Antragsprüfung müssen die
inhaltlichen Kriterien den betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten übergeordnet sein.
2
3
Stadt Leipzig
ÄA
Änderungsantrag an den Jugendhilfeausschuss Nr.
Eingereicht von:
Stadtjugendring Leipzig – Frederik Schwieger
vom: 03.12.2018
Der Antrag wurde
eingearbeitet
in das Antragsverfahren verwiesen
beschlossen
abgelehnt
zurückgezogen
Unterschriften:
Betreff
Fachförderrichtlinie der Stadt Leipzig über die Förderung von Trägern der freien
Jugendhilfe gemäß §§ 11bis 14 und 16 SBG VIII VI-DS-006274
Beschlussvorschlag:
Die Fachförderlinie der Stadt Leipzig über die Förderung von Trägern der freien Jugendhilfe gemäß
§§ 11 bis 14 und 16 SBG VIII, Beschlussvorschlag: VI-DS-06274, wird in der von den Antragstellern
überarbeiteten Form beschlossen.
Änderung:
S.6
Unter 7.1 Kinder- und Jugenderholung ist zu streichen:
Die Zuwendung erfolgt als Festbetrag in Höhe von bis zu 5,00€ pro Tag und Teilnehmer/-in, höchstens
aber in gleicher Höhe wie der Teilnehmer/-innenbeitrag.
Zu ergänzen:
Die Zuwendung erfolgt als Festbetrag in Höhe von bis zu 7,00€ pro Tag und Teilnehmer/-in, höchstens
aber in gleicher Höhe wie der Teilnehmer/-innenbeitrag.
Begründung
Stärkung der Kinder- und Jugenderholungsmaßnahmen in der Stadt Leipzig
Kinder- und Jugendfreizeiten sind ein immer wiederkehrender Höhepunkt der verbandlichen Arbeit.
Neben dem zweifelsfrei wichtigen Ziel der Erholung sind Ferienfreizeiten wichtige Lernorte und leisten
einen Beitrag zur Persönlichkeitsentwicklung, Sozialisation und praxisorientierten Erwerb von Wissen
und Sozialkompetenzen.
Die Zuwendungen für eine Kinder- und Jugenderholungsmaßnahme wurden zwar im vergangen Jahr
erhöht sind aber immer noch zu niedrig angesetzt. 5€ pro Tag und Teilnehmer decken gerade die
Kosten für die Verpflegung einer Ferienfreizeit an einem Tag (und das auch nur, wenn
selbstorganisiert für eine Großgruppe gekocht wird). Zusätzlich muss ein Zeltplatz/Haus, die An- und
Abreise, Vor- und Nachbereitung, Spielmaterial und vieles mehr finanziert werden.
Anspruch der Jugendverbände und –vereine ist es möglichst allen jungen Menschen unabhängig vom
Geldbeutel der Eltern Ferienfreizeitangebote/-zeltlager zu ermöglichen. Höhere Tagessätze
ermöglichen geringere Teilnehmergebühren und sorgen für mehr finanzielle Spielräume, um ein
qualitativ besseres Angebot umsetzen zu können.
1
Jugendhilfeausschuss 10.12.2018
Förderliste Schulsozialarbeit, Zeitraum 01.01.-31.12.2019
Vere
Lfd. insn
Schule
Nr. um
mer
Projektträger /
VZÄ
Sch
laut
ular Letztempfänger
Antr
t
ag
*
VzÄ
Bewi Beantragte
lligu Gesamtausgaben
ng
1
135 78. Schule
GS Caritas
0,8
0,8
47.292,88 €
2
135 91. Schule
GS Caritas
0,8
0,8
3
135 Heinrich-Pestalozzi-Schule
OS Caritas
1,0
1,0
4
135 Lernförderschule "Adolph FÖS
Diesterweg"
Caritas
0,8
0,8
5
78
16. Schule (1)
OS CVJM e.V.
1,95
1,8
6
78
Clara-Wieck-Schule
GS CVJM e.V.
0,8
0,8
7
78 Hans-Christian-Andersen-Schule
GS CVJM e.V.
0,8
8
78
Wilhelm-Wander-Schule GS CVJM e.V.
1,8
90. Schule
davon Personal
100% Förderung
davon: Personal
andere
Förderquote
Verwaltungsvor
schlag
(Grundlage
Davon:
Davon:
davon: VVS
Verwaltungspa Sachausgabe KSV
Personal 100%
uschale
n
Beantragung)
Förderung
Gesamtausgab
en in EUR
0,00 €
40.720,80 €
4.072,08 €
2.500,00 €
47.292,88 €
61.393,00 €
0,00 €
53.539,37 €
5.353,93 €
2.500,00 €
73.274,31 €
63.858,47 €
0,00 €
6.385,84 €
3.030,00 €
47.249,97 €
0,00 €
40.604,52 €
4.060,45 €
2.585,00 €
146.972,37 €
69.011,48 €
61.054,31 €
13.006,58 €
3.900,00 €
55.598,31 €
0,00 €
48.180,28 €
4.818,03 €
2.600,00 €
0,8
53.975,44 €
0,00 €
46.704,95 €
4.670,49 €
1,8
129.846,06 €
0,00 €
114.496,42 €
11.449,64 €
davon:
Personal VVS
andere
Förderquote
davon:
davon:
Verwaltungpau
Sachausgaben Eigenmittel
schale 10%
VVS
aller PK
Fördermittel
0,00 €
40.720,80 €
4.072,08 €
2.500,00 €
14.187,86 €
33.105,02 €
61.393,31 €
0,00 €
53.539,37 €
5.353,94 €
2.500,00 €
18.417,99 €
42.975,31 €
73.274,32 €
63.858,47 €
0,00 €
6.385,85 €
3.030,00 €
2.824,75 €
70.449,56 €
47.249,97 €
0,00 €
40.604,52 €
4.060,45 €
2.585,00 €
23.624,99 €
23.624,99 €
146.972,37 €
69.011,48 €
61.054,31 €
13.006,58 €
3.900,00 €
23.388,27 €
123.584,10 €
55.598,31 €
0,00 €
48.180,28 €
4.818,03 €
2.600,00 €
16.679,49 €
38.918,82 €
2.600,00 €
53.975,45 €
0,00 €
46.704,95 €
4.670,50 €
2.600,00 €
16.192,63 €
37.782,81 €
3.900,00 €
129.846,06 €
0,00 €
114.496,42 €
11.449,64 €
3.900,00 €
38.953,82 €
90.892,24 €
9
30
GS Diakonie
0,8
0,8
60.733,69 €
0,00 €
49.637,12 €
4.963,71 €
3.651,00 €
57.356,83 €
0,00 €
49.637,12 €
4.963,71 €
2.756,00 €
17.207,05 €
40.149,78 €
10
30 Förderzentrum für Erziehungshilfe
FÖS Diakonie
A/B
2,6
2,6
192.460,04 €
0,00 €
160.623,51 €
16.062,35 €
7.743,00 €
183.278,86 €
0,00 €
160.623,51 €
16.062,35 €
6.593,00 €
91.639,43 €
91.639,43 €
11
30 Georg-Schumann-Schule OS Diakonie
1,8
1,8
120.845,38 €
56.665,83 €
47.530,88 €
10.419,67 €
6.229,00 €
119.345,38 €
56.665,83 €
47.530,88 €
10.419,67 €
4.729,00 €
18.803,87 €
100.541,52 €
12
30
Martinschule
FÖS Diakonie
0,8
0,8
51.282,61 €
0,00 €
45.414,19 €
4.541,42 €
1.327,00 €
51.282,61 €
0,00 €
45.414,19 €
4.541,42 €
1.327,00 €
25.641,30 €
25.641,30 €
13
30
Schule Rosenweg
FÖS Diakonie
0,8
0,8
55.841,67 €
0,00 €
48.030,61 €
4.803,06 €
3.008,00 €
55.341,67 €
0,00 €
48.030,61 €
4.803,06 €
2.508,00 €
27.670,84 €
27.670,84 €
14
30
W.-Filatow-Schule
FÖS Diakonie
0,8
0,8
53.246,85 €
0,00 €
46.668,95 €
4.666,90 €
1.911,00 €
53.246,85 €
0,00 €
46.668,95 €
4.666,90 €
1.911,00 €
26.623,42 €
26.623,42 €
15
47
120. Schule
GS FAIRbund e.V.
0,8
0,8
50.949,07 €
0,00 €
43.385,15 €
4.338,52 €
3.225,40 €
50.423,67 €
0,00 €
43.385,15 €
4.338,52 €
2.700,00 €
15.127,10 €
35.296,57 €
16
47
46. Schule
GS FAIRbund e.V.
0,8
0,8
44.860,44 €
0,00 €
37.850,04 €
3.785,00 €
3.225,40 €
44.335,04 €
0,00 €
37.850,04 €
3.785,00 €
2.700,00 €
13.300,51 €
31.034,53 €
17
47 Geschwister-Scholl-Schule
GS FAIRbund e.V.
0,8
0,8
44.869,82 €
0,00 €
37.858,56 €
3.785,86 €
3.225,40 €
44.339,82 €
0,00 €
37.858,56 €
3.785,86 €
2.695,40 €
13.301,94 €
31.037,87 €
18
47
GS FAIRbund e.V.
0,8
0,8
48.878,11 €
0,00 €
41.502,46 €
4.150,25 €
3.225,40 €
48.352,71 €
0,00 €
41.502,46 €
4.150,25 €
2.700,00 €
14.505,81 €
33.846,89 €
19
47 Schule am Leutzscher Holz
GS FAIRbund e.V.
0,8
0,8
53.351,16 €
0,00 €
45.568,87 €
4.556,89 €
3.225,40 €
52.825,76 €
0,00 €
45.568,87 €
4.556,89 €
2.700,00 €
15.847,73 €
36.978,03 €
20
47 Schule Georg-Schwarz-Straße
OS FAIRbund e.V.
1,0
1,0
55.591,45 €
47.278,23 €
0,00 €
4.727,82 €
3.585,40 €
54.706,05 €
47.278,23 €
0,00 €
4.727,82 €
2.700,00 €
2.228,35 €
52.477,71 €
21
47
157. Schule
GS FAIRbund e.V.
0,8
0,8
51.043,84 €
0,00 €
42.498,58 €
4.249,86 €
4.295,40 €
49.343,84 €
0,00 €
42.498,58 €
4.249,86 €
2.595,40 €
14.803,15 €
34.540,69 €
22
25
33. Schule
GS Geyserhaus e.V.
0,8
0,8
50.130,05 €
0,00 €
43.122,12 €
4.312,21 €
2.695,71 €
50.130,04 €
0,00 €
43.122,12 €
4.312,21 €
2.695,71 €
15.039,01 €
35.091,03 €
23
25
Karl-Liebknecht-Schule GS Geyserhaus e.V.
0,8
0,8
49.909,46 €
0,00 €
42.938,86 €
4.293,89 €
2.676,71 €
49.909,46 €
0,00 €
42.938,86 €
4.293,89 €
2.676,71 €
14.972,84 €
34.936,62 €
24
25 Adam-Friedrich-Oeser-Schule
GS Geyserhaus e.V.
0,8
0,8
50.349,66 €
0,00 €
43.339,95 €
4.334,00 €
2.675,71 €
50.349,66 €
0,00 €
43.339,95 €
4.334,00 €
2.675,71 €
15.104,90 €
35.244,76 €
25
32
100. Schule
GS IB Mitte gGmbH
0,8
0,8
41.633,12 €
0,00 €
35.734,66 €
3.573,47 €
2.325,00 €
41.633,13 €
0,00 €
35.734,66 €
3.573,47 €
2.325,00 €
12.489,94 €
29.143,19 €
26
32
24. Schule
GS IB Mitte gGmbH
0,8
0,8
47.729,16 €
0,00 €
35.821,96 €
3.582,20 €
2.325,00 €
41.729,16 €
0,00 €
35.821,96 €
3.582,20 €
2.325,00 €
12.518,75 €
29.210,41 €
27
32
68. Schule
OS IB Mitte gGmbH
1,0
1,0
54.755,20 €
47.112,91 €
0,00 €
4.711,29 €
2.931,00 €
54.755,20 €
47.112,91 €
0,00 €
4.711,29 €
2.931,00 €
2.292,69 €
52.462,51 €
28
32
Astrid-Lindgren-Schule
GS IB Mitte gGmbH
0,8
0,8
42.509,87 €
0,00 €
36.531,70 €
3.653,17 €
2.325,00 €
42.509,87 €
0,00 €
36.531,70 €
3.653,17 €
2.325,00 €
12.752,96 €
29.756,91 €
29
32
Brüder-Grimm-Schule
GS IB Mitte gGmbH
0,8
0,8
42.689,87 €
0,00 €
36.531,70 €
3.653,17 €
2.505,00 €
42.689,87 €
0,00 €
36.531,70 €
3.653,17 €
2.505,00 €
12.806,96 €
29.882,91 €
30
32
Ernst-Pinkert-Schule
GS IB Mitte gGmbH
0,8
0,8
49.154,70 €
0,00 €
42.499,73 €
4.249,97 €
2.405,00 €
49.154,70 €
0,00 €
42.499,73 €
4.249,97 €
2.405,00 €
14.746,41 €
34.408,29 €
31
32 Geschwister-Scholl-Schule
OS IB Mitte gGmbH
1,0
1,0
53.765,77 €
46.637,97 €
0,00 €
4.663,80 €
2.464,00 €
53.765,77 €
46.637,97 €
0,00 €
4.663,80 €
2.464,00 €
2.138,34 €
51.627,43 €
32
32 Johann-Heinrich-Pestalozzi-Schule
FÖS IB Mitte gGmbH
1,0
1,0
62.279,80 €
0,00 €
54.522,54 €
5.452,54 €
2.305,00 €
62.279,79 €
0,00 €
54.522,54 €
5.452,25 €
2.305,00 €
31.139,90 €
31.139,90 €
33
32 Lernförderschule Fritz Gietzelt
FÖS IB Mitte gGmbH
1,0
1,0
62.129,58 €
0,00 €
54.385,98 €
5.438,60 €
2.305,00 €
62.129,58 €
0,00 €
54.385,98 €
5.438,60 €
2.305,00 €
31.064,79 €
31.064,79 €
34
32 Nachbarschaftsschule Leipzig
NASCH
GS
IB Mitte gGmbH
0,8
0,8
44.240,92 €
0,00 €
37.505,38 €
3.750,54 €
2.985,00 €
44.240,92 €
0,00 €
37.505,38 €
3.750,54 €
2.985,00 €
8.848,18 €
35.392,73 €
35
32 Nachbarschaftsschule Leipzig
NASCH
OS
IB Mitte gGmbH
1,0
1,0
51.302,17 €
46.638,33 €
0,00 €
4.663,83 €
0,00 €
51.302,16 €
46.638,33 €
0,00 €
4.663,83 €
0,00 €
1.399,15 €
49.903,01 €
36
32
Schule am Weißeplatz
OS IB Mitte gGmbH
1,0
1,0
57.457,02 €
50.020,11 €
0,00 €
5.002,01 €
2.434,90 €
57.457,02 €
50.020,11 €
0,00 €
5.002,01 €
2.434,90 €
2.231,07 €
55.225,95 €
37
32
Schule Engelsdorf
FÖS IB Mitte gGmbH
0,8
0,8
42.609,87 €
0,00 €
36.531,70 €
3.653,17 €
2.425,00 €
42.609,87 €
0,00 €
36.531,70 €
3.653,17 €
2.425,00 €
21.304,94 €
21.304,94 €
38
32
Schule Grünau
FÖS IB Mitte gGmbH
0,8
0,8
42.509,87 €
0,00 €
36.531,70 €
3.653,17 €
2.325,00 €
42.509,87 €
0,00 €
36.531,70 €
3.653,17 €
2.325,00 €
21.254,94 €
21.254,94 €
39
32
Schule Mölkau
OS IB Mitte gGmbH
1,0
1,0
49.417,62 €
42.757,84 €
0,00 €
4.275,78 €
2.384,00 €
49.417,62 €
42.757,84 €
0,00 €
4.275,78 €
2.384,00 €
1.997,94 €
47.419,69 €
40
36 Albert-Schweitzer-Schule FÖS Jugendhaus
0,8
0,8
46.496,53 €
0,00 €
41.152,69 €
4.115,27 €
1.228,57 €
46.496,53 €
0,00 €
41.152,69 €
4.115,27 €
1.228,57 €
23.248,26 €
23.248,26 €
Hans-Kroch-Schule
41
36 Lene-Voigt-Schule inkl. AST
OS Jugendhaus
1,5
1,5
104.451,93 €
67.250,00 €
25.720,67 €
9.297,07 €
2.184,19 €
104.451,93 €
67.250,00 €
25.720,67 €
9.297,07 €
2.184,19 €
11.160,58 €
93.291,35 €
42
36
9. Schule
GS Jugendhaus
0,8
0,8
46.731,53 €
0,00 €
41.152,69 €
4.115,27 €
1.463,57 €
46.731,53 €
0,00 €
41.152,69 €
4.115,27 €
1.463,57 €
14.019,46 €
32.712,07 €
43
90
35. Schule
OS Kindervereinigung
1,0
1,0
58.964,20 €
51.149,27 €
0,00 €
5.114,93 €
2.700,00 €
58.964,20 €
51.149,27 €
0,00 €
5.114,93 €
2.700,00 €
2.344,48 €
56.619,72 €
44
90
56. Schule
OS Kindervereinigung
1,0
1,0
71.412,17 €
62.465,61 €
0,00 €
6.246,56 €
2.700,00 €
71.412,17 €
62.465,61 €
0,00 €
6.246,56 €
2.700,00 €
2.683,97 €
68.728,20 €
45
90
94. Schule
OS Kindervereinigung
1,8
1,8
115.081,67 €
58.566,75 €
42.376,59 €
10.094,33 €
4.044,00 €
115.081,67 €
58.566,75 €
42.376,59 €
10.094,33 €
4.044,00 €
16.954,48 €
98.127,20 €
46
90
Schule Paunsdorf
OS Kindervereinigung
1,8
1,8
119.837,50 €
51.220,75 €
54.046,07 €
10.526,68 €
4.044,00 €
119.837,50 €
51.220,75 €
54.046,07 €
10.526,68 €
4.044,00 €
20.585,03 €
99.252,48 €
47
90 Sprachheilschule "Käthe Kollwitz"
FÖS Kindervereinigung
0,8
0,8
45.965,00 €
0,00 €
39.331,82 €
3.933,18 €
2.700,00 €
45.965,00 €
0,00 €
39.331,82 €
3.933,18 €
2.700,00 €
22.982,50 €
22.982,50 €
48
90
Theodor-Körner-Schule GS Kindervereinigung
1,0
0,8
61.737,42 €
0,00 €
53.670,38 €
5.367,04 €
2.700,00 €
51.100,00 €
0,00 €
44.000,00 €
4.400,00 €
2.700,00 €
15.330,00 €
35.770,00 €
49
90
Franz-Mehring-Schule
GS Kindervereinigung
0,8
0,8
47.774,11 €
0,00 €
40.976,46 €
4.097,65 €
2.700,00 €
47.774,11 €
0,00 €
40.976,46 €
4.097,65 €
2.700,00 €
14.332,23 €
33.441,87 €
50
313 Kurt-Masur-Schule
GS Plan L GmbH
0,8
0,8
56.833,47 €
0,00 €
49.739,52 €
4.973,95 €
2.160,00 €
56.873,47 €
0,00 €
49.739,52 €
4.973,95 €
2.160,00 €
17.062,04 €
39.811,43 €
51
313 Apollonia-von-Wiedebach-Schule
OS Plan L GmbH
1,0
1,0
69.553,33 €
60.775,75 €
0,00 €
6.077,58 €
2.700,00 €
69.553,33 €
60.775,75 €
0,00 €
6.077,58 €
2.700,00 €
2.633,27 €
66.920,05 €
52
313 Friedrich-Arnold-Brockhaus-Schule
GYM Plan L GmbH
0,8
0,8
51.239,67 €
0,00 €
44.617,88 €
4.461,79 €
2.160,00 €
51.239,67 €
0,00 €
44.617,88 €
4.461,79 €
2.160,00 €
25.619,83 €
25.619,83 €
53
313 Max-Klinger-Schule
GYM Plan L GmbH
0,8
0,8
51.239,67 €
0,00 €
44.617,88 €
4.461,79 €
2.160,00 €
51.239,67 €
0,00 €
44.617,88 €
4.461,79 €
2.160,00 €
25.619,83 €
25.619,83 €
54
313 Schule am Rabet
GS Plan L GmbH
1,80
1,80
127.300,55 €
0,00 €
112.418,68 €
11.241,87 €
3.640,00 €
127.300,55 €
0,00 €
112.418,68 €
11.241,87 €
3.640,00 €
38.190,16 €
89.110,38 €
55
175 Erich-Zeigner-Schule
GS RAA Leipzig e.V.
0,8
0,8
51.177,12 €
0,00 €
48.861,47 €
4.386,15 €
2.929,50 €
56.477,12 €
0,00 €
48.861,47 €
4.886,15 €
2.729,50 €
16.943,14 €
39.533,98 €
56
175 20. Schule
OS RAA Leipzig e.V.
1,8
1,8
122.752,84 €
66.057,81 €
41.859,32 €
10.791,71 €
4.044,00 €
140.116,76 €
66.057,81 €
57.644,70 €
12.370,25 €
4.044,00 €
22.217,69 €
117.899,08 €
57
175 20. Schule AST/ Schule Ihmelsstraße
OS RAA Leipzig e.V. 0,5/1,00,5/1,0
46.351,10 €
24.503,48 €
15.161,61 €
3.966,51 €
2.719,50 €
46.351,13 €
24.503,48 €
15.161,64 €
3.966,51 €
2.719,50 €
6.554,30 €
39.796,84 €
58
175 84. Schule
OS RAA Leipzig e.V.
1,8
1,8
126.003,90 €
69.013,32 €
41.859,32 €
11.087,26 €
4.044,00 €
126.003,90 €
69.013,32 €
41.859,32 €
11.087,26 €
4.044,00 €
17.097,18 €
108.906,73 €
59
175 85. Schule
GS RAA Leipzig e.V.
1,0
0,8
66.353,67 €
0,00 €
57.644,70 €
5.764,47 €
2.944,50 €
66.103,67 €
0,00 €
57.644,70 €
5.764,47 €
2.694,50 €
19.831,10 €
46.272,57 €
60
175 Christian-Gottlob-Frege-Schule
OS RAA Leipzig e.V.
1,0
1,0
75.612,00 €
66.175,79 €
0,00 €
6.617,58 €
2.819,50 €
75.493,37 €
66.175,79 €
0,00 €
6.617,58 €
2.700,00 €
2.795,27 €
72.698,10 €
61
175 Ernst-Zinna-Schule
FÖS RAA Leipzig e.V.
0,8
0,8
64.231,08 €
0,00 €
55.210,53 €
5.521,05 €
3.499,50 €
63.930,58 €
0,00 €
55.210,53 €
5.521,05 €
3.199,00 €
31.965,29 €
31.965,29 €
62
175 Helmholtzschule
OS RAA Leipzig e.V.
1,8
1,8
112.601,13 €
54.826,82 €
43.861,47 €
9.868,83 €
4.044,00 €
112.601,12 €
54.826,82 €
43.861,47 €
9.868,83 €
4.044,00 €
17.332,29 €
95.268,83 €
63
175 Pablo-Neruda-Schule
GS RAA Leipzig e.V.
0,8
0,8
49.573,82 €
0,00 €
42.593,93 €
4.259,39 €
2.720,00 €
49.573,32 €
0,00 €
42.593,93 €
4.259,39 €
2.720,00 €
14.872,00 €
34.701,33 €
64
175 Petrischule
OS RAA Leipzig e.V.
1,8
1,8
122.587,22 €
52.324,22 €
55.210,23 €
10.753,47 €
4.299,00 €
122.337,90 €
52.324,22 €
55.210,23 €
10.753,45 €
4.050,00 €
21.004,10 €
101.333,79 €
65
175 Schule am Adler
OS RAA Leipzig e.V.
1,0
1,0
78.614,65 €
69.013,32 €
0,00 €
6.901,33 €
2.700,00 €
78.614,65 €
69.013,32 €
0,00 €
6.901,33 €
2.700,00 €
2.880,40 €
75.734,25 €
66
175 Schule am Adler
GS RAA Leipzig e.V.
0,8
0,8
48.745,25 €
0,00 €
41.859,32 €
4.185,93 €
2.700,00 €
48.745,25 €
0,00 €
41.859,32 €
4.185,93 €
2.700,00 €
14.623,58 €
34.121,68 €
67
175 Sportoberschule
OS RAA Leipzig e.V.
1,0
1,0
73.150,15 €
59.370,40 €
4.584,94 €
6.395,53 €
2.799,50 €
67.926,44 €
59.370,40 €
0,00 €
5.937,04 €
2.619,00 €
2.566,81 €
65.359,63 €
68
380 Paul-Robeson-Schule
OS Schauplatz gGmbH 1,0
1,0
52.136,42 €
44.951,29 €
0,00 €
4.495,13 €
2.690,00 €
52.136,42 €
44.951,29 €
0,00 €
4.495,13 €
2.690,00 €
2.155,54 €
49.980,88 €
69
380 Schule Wiederitzsch
OS Schauplatz gGmbH 1,0
1,0
52.034,09 €
44.858,26 €
0,00 €
4.485,83 €
2.690,00 €
52.034,09 €
44.858,26 €
0,00 €
4.485,83 €
2.690,00 €
2.152,75 €
49.881,34 €
70
380 Wilhelm-Hauff-Schule
44.879,03 €
0,00 €
38.353,66 €
3.835,37 €
2.690,00 €
GS Schauplatz gGmbH 0,8
0,8
44.879,03 €
0,00 €
38.353,66 €
3.835,37 €
2.690,00 €
13.463,71 €
31.415,32 €
71
Schule Connewitz
GS Stadt Leipzig
0,8
0,8
54.400,00 €
0,00 €
47.000,00 €
4.700,00 €
2.700,00 €
16.320,00 €
38.080,00 €
72
39. Schule
GS Stadt Leipzig
0,8
0,8
54.400,00 €
0,00 €
47.000,00 €
4.700,00 €
2.700,00 €
16.320,00 €
38.080,00 €
73
74. Schule
GS Stadt Leipzig
0,8
0,8
54.400,00 €
0,00 €
47.000,00 €
4.700,00 €
2.700,00 €
16.320,00 €
38.080,00 €
74
Carl-von-Linné-Schule
GS Stadt Leipzig
0,8
0,8
54.400,00 €
0,00 €
47.000,00 €
4.700,00 €
2.700,00 €
16.320,00 €
38.080,00 €
75
Friedrich-Fröbel-Schule GS Stadt Leipzig
1,6
1,6
107.450,00 €
0,00 €
94.000,00 €
9.400,00 €
4.050,00 €
32.235,00 €
75.215,00 €
76
Joachim-Ringelnatz-Schule
GS Stadt Leipzig
0,8
0,8
54.400,00 €
0,00 €
47.000,00 €
4.700,00 €
2.700,00 €
16.320,00 €
38.080,00 €
77
Lindenhofschule
FÖS Stadt Leipzig
0,8
0,8
54.400,00 €
0,00 €
47.000,00 €
4.700,00 €
2.700,00 €
27.200,00 €
27.200,00 €
78
Schule Diderotstraße
OS Stadt Leipzig
1,0
1,0
66.060,00 €
57.600,00 €
0,00 €
5.760,00 €
2.700,00 €
2.538,00 €
63.522,00 €
79
Schule Ratzelstraße
OS Stadt Leipzig
1,0
1,0
66.060,00 €
57.600,00 €
0,00 €
5.760,00 €
2.700,00 €
2.538,00 €
63.522,00 €
80
324 125. Schule
OS VILLA gGmbH
1,8
1,8
110.045,49 €
51.976,55 €
39.920,33 €
9.455,50 €
6.035,00 €
105.136,57 €
51.976,55 €
39.920,33 €
9.189,69 €
4.050,00 €
15.948,01 €
89.188,56 €
81
324 66. Schule
GS VILLA gGmbH
0,8
0,8
48.602,22 €
0,00 €
41.729,29 €
4.172,93 €
2.700,00 €
47.140,37 €
0,00 €
40.400,34 €
4.040,03 €
2.700,00 €
14.142,11 €
32.998,26 €
82
324 August-Bebel-Schule
GS VILLA gGmbH
1,8
1,8
112.215,20 €
0,00 €
96.527,46 €
9.652,75 €
6.035,00 €
107.306,59 €
0,00 €
93.869,63 €
9.386,96 €
4.050,00 €
32.191,98 €
75.114,62 €
83
324 Fritz-Baumgarten-Schule GS VILLA gGmbH
0,8
0,8
47.952,98 €
0,00 €
41.139,09 €
4.113,91 €
2.700,00 €
46.491,13 €
0,00 €
39.810,12 €
3.981,01 €
2.700,00 €
13.947,34 €
32.543,79 €
84
324 Schule Thonberg
FÖS VILLA gGmbH
0,8
0,8
50.376,84 €
0,00 €
43.342,58 €
4.334,26 €
2.700,00 €
48.914,99 €
0,00 €
42.013,63 €
4.201,36 €
2.700,00 €
24.457,50 €
24.457,50 €
85
324 Wilhelm-Busch-Schule
GS VILLA gGmbH
0,8
0,8
49.545,70 €
0,00 €
42.587,00 €
4.258,70 €
2.700,00 €
48.083,86 €
0,00 €
41.258,05 €
4.125,81 €
2.700,00 €
14.425,16 €
33.658,70 €
Sprint-Mittel
3.000,00 €
Gesamt
5.074.290,83 €
2.969.995,13 €
439.213,71 €
226.471,16 €
5.604.745,00 €
1.539.680,56 €
3.339.551,57 €
487.923,21 €
237.589,66 €
1.407.518,34 €
4.200.226,66 €
Amt für Jugend, Familie und Bildung
Fachförderrichtlinie der Stadt Leipzig über die Förderung von Trägern der freien Jugendhilfe (Vorlage - VI-DS-06274)
Synopse zu den Änderungen der Fachförderrichtlinie
1.
Fachförderrichtlinie
(Nr. VI-DS-06274)
Vorbemerkung
Gemäß SGB VIII soll der Träger der öffentlichen
Jugendhilfe die freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der
Jugendhilfe anregen und sie fördern, wenn der
jeweilige Träger die Kriterien gemäß § 74 Abs. 1 SGB
VIII erfüllt. Diese Richtlinie dient der Regelung dieser
Förderung und konkretisiert die Rahmenrichtlinie zur
Vergabe von Zuwendungen der Stadt Leipzig an
außerhalb der Stadtverwaltung stehende Stellen
(Zuwendungsrichtlinie) für die Leistungen der
Jugendhilfe nach §§ 11 bis 14 und 16 SGB VIII. Sofern
diese Fachförderrichtlinie keine Regelung trifft, gilt die
Zuwendungsrichtlinie.
Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht,
sofern nicht ein gesetzlicher Anspruch besteht.
2.
Geltungsbereich der Fachförderrichtlinie und
Zuwendungszweck
Diese Fachförderrichtlinie gilt im Sinne von § 74 SGB
VIII für die Förderung von Angeboten und Maßnahmen
von Trägern der freien Jugendhilfe, die Leistungen
der Jugendarbeit nach § 11 SGB VIII,
der Jugendverbandsarbeit nach § 12 SGB VIII,
der Jugendsozialarbeit nach § 13 SGB VIII,
der Schulsozialarbeit nach § 13 in Verbindung mit §
11 Abs. 3 Nr. 6 SGB VIII,
51.3 – BU; Stand vom 28. November 2018
Fachförderrichtlinie
(Nr. VI-DS-03800-NF-02)
2 Fördergrundsätze
2.1 Diese Fachförderrichtlinie gilt für die Förderung
von Angeboten und Maßnahmen von Trägern der
freien Jugendhilfe. Mit ihr wird insbesondere den
Anforderungen des Kinder- und
Jugendhilfegesetzes (SGB VIII) als modernem
Dienstleistungsgesetz entsprochen.
Begründung
Klarstellung des Zieles der
Fachförderrichtlinie.
Rechtsgrundlagen finden sich
künftig im Pkt. 3.
2.2 Entsprechend SGB VIII - Kinder- und
Jugendhilfe - soll der Träger der öffentlichen
Jugendhilfe die freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet
der Jugendhilfe anregen und sie fördern, wenn der
jeweilige Träger die Kriterien gemäß § 74 Abs. 1
SGB VIII erfüllt.
2.4 Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer
Zuwendung besteht nicht.
4 Fördergegenstände
Zuwendungsfähig sind Leistungen der Jugendhilfe
nach § 11-14 und 16 SGB VIII, sofern sie
als Bedarf in den Jugendhilfeplanungen
ausgewiesen und nicht nach anderen
Finanzierungsvorschriften geregelt sind:
Jugendarbeit nach § 11 SGB VIII,
Förderung der Jugendverbände nach § 12 SGB
VIII,
Jugendsozialarbeit nach § 13 SGB VIII,
Präzise Beschreibung der
Leistungsbereiche, für die die
Fachförderrichtlinie künftig gelten
soll.
Schulsozialarbeit ist explizit
aufgeführt.
Seite 1 von 30
Fachförderrichtlinie
(Nr. VI-DS-06274)
des Erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes
nach § 14 SGB VIII und
der allgemeinen Förderung der Erziehung in der
Familie nach § 16 SGB VIII
erbringen, sofern ein Bedarf in den
Jugendhilfeplanungen ausgewiesen und eine
Förderung dieser Leistungen nicht nach anderen
Finanzierungsvorschriften geregelt ist.
Für Projekte der Schulsozialarbeit, sofern diese über
die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für
Verbraucherschutz zur Förderung von Schulsozialarbeit
im Freistaat Sachsen (FRL Schulsozialarbeit) finanziert
werden, gelten FRL Schulsozialarbeit, das
entsprechende Förderkonzept zur FRL
Schulsozialarbeit sowie die Regelung zur Umsetzung
der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für
Soziales und Verbraucherschutz zur Förderung von
Schulsozialarbeit im Freistaat Sachsen in der jeweils
geltenden Fassung.
Die Regelungen des Freistaates Sachsen zur
Förderung der Schulsozialarbeit gehen der
vorliegenden Fachförderrichtlinie vor. Die
Fachförderrichtlinie kommt dann zur Anwendung, wenn
die Regelungen des Freistaates Sachsen zur
Förderung der Schulsozialarbeit nicht hinreichend
konkret sind.
3.
Rechtsgrundlagen der Förderung
Grundlagen der Förderung sind neben dieser Richtlinie
sowie den haushaltsrechtlichen Regelungen des
Freistaates Sachsen insbesondere folgende Gesetze
und Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung:
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum
51.3 – BU; Stand vom 28. November 2018
Fachförderrichtlinie
(Nr. VI-DS-03800-NF-02)
Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz nach §
14 SGB VIII,
Förderung der Erziehung in der Familie nach §
16 SGB VIII.
1 Grundlagen
Begründung
Klarstellung der Rechtsgrundlagen
der Förderung.
Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII)
Sächsisches Ausführungsgesetz zum SGB VIII
Rahmenrichtlinien zur Vergabe von
Zuwendungen der Stadt Leipzig an außerhalb der
Stadtverwaltung stehende Stellen
Seite 2 von 30
Fachförderrichtlinie
(Nr. VI-DS-06274)
Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten, zum freien
Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie
95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)
Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) – Kinderund Jugendhilfe –,
Ausführungsgesetz zum Sozialgesetzbuch Achtes
Buch (SGB VIII) – Kinder- und Jugendhilfe und
anderer Gesetze zum Schutz der Jugend für den
Freistaat Sachsen (SächsAGSGB VIII),
Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für
Soziales und Verbraucherschutz zur Unterstützung
örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe (FRL
Jugendpauschale)
Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für
Soziales und Verbraucherschutz zur Förderung von
Schulsozialarbeit im Freistaat Sachsen (FRL
Schulsozialarbeit)
Rahmenrichtlinien zur Vergabe von Zuwendungen
der Stadt Leipzig an außerhalb der Stadtverwaltung
stehende Stellen (Zuwendungsrichtlinie) VI-DS01241-NF-05 vom 18.05.2016,
Fachplan Kinder- und Jugendförderung in der
jeweils gültigen Fassung sowie Beschlüsse des
Jugendhilfeausschusses und des Stadtrates zur
Kinder- und Jugendförderung sowie zur
Schulsozialarbeit.
4.
Voraussetzungen der Förderung
4.1
Fachförderrichtlinie
(Nr. VI-DS-03800-NF-02)
(Zuwendungsrichtlinie) VI-DS-01241-NF-05 vom
18.05.2016
Fachplan Kinder- und Jugendförderung in der
jeweilig gültigen Fassung
Begründung
2.9 Die Förderziele orientieren sich an den
Jugendhilfe- und Bildungspolitischen
Schwerpunktsetzungen in den jeweils gültigen
Fassungen.
Zuwendungsbegriff
Zuwendungen im Sinne dieser Richtlinie sind
zweckgebundene Geldleistungen öffentlich-rechtlicher
Art, die die Stadt Leipzig zur Erfüllung von Aufgaben
der Jugendhilfe nach §§ 11 bis 14 und 16 SGB VIII an
51.3 – BU; Stand vom 28. November 2018
Seite 3 von 30
Fachförderrichtlinie
(Nr. VI-DS-06274)
Träger der freien Jugendhilfe vergibt. Ein unmittelbarer
Leistungsaustausch findet dabei nicht statt.
4.2
Fachförderrichtlinie
(Nr. VI-DS-03800-NF-02)
Begründung
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind Träger der freien
Jugendhilfe nach § 74 SGB VIII, dies sind Vereine,
Verbände, andere juristische Personen sowie
Körperschaften des öffentlichen Rechts
4.3
Zuwendungsvoraussetzungen
4.3.1 Allgemeine Voraussetzungen
3 Fördervoraussetzungen
Förderfähig sind Vereine, Verbände, andere
juristische Personen sowie Körperschaften des
Zuwendungen sind zweckgebunden und werden nur
öffentlichen Rechts,
die Aufgaben der Jugendhilfe erfüllen, welche im
gewährt, wenn:
Interesse der Stadt Leipzig liegen,
an der Erfüllung der Maßnahme ein Interesse der
die gemeinnützig arbeiten,
Stadt Leipzig besteht oder gemeinnützige Ziele
die in der Stadt Leipzig ansässig und/oder für
verfolgt werden und das Vorhaben ohne die
Leipziger Kinder und Jugendliche tätig
Zuwendung nicht oder nicht im notwendigen
sind,
Umfang durchgeführt werden kann,
die die fachlichen Voraussetzungen für die
die Maßnahme den jugendhilfe- und
geplante Maßnahme erfüllen,
bildungspolitischen Zielen der Stadt Leipzig
die Gewähr für eine zweckentsprechende und
entspricht,
wirtschaftliche Verwendung der Mittel
der Träger der Maßnahme in Leipzig ansässig ist
und/oder für Leipziger Kinder und Jugendliche tätig bieten,
die eine angemessene Eigenleistung erbringen
ist,
und
die fachlichen Voraussetzungen für die geplante
die Gewähr für eine den Zielen des
Maßnahme erfüllt werden,
die Gesamtfinanzierung im Rahmen der Grundsätze Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten.
der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gesichert ist,
die ordnungsgemäße Geschäftsführung des
5.2 Zuwendungen sind zweckgebunden und
Zuwendungsempfängers außer Zweifel steht und
werden nur gewährt, wenn
der Nachweis über die Mittelverwendung gesichert
an der Erfüllung der Maßnahme ein Interesse der
erscheint,
Stadt Leipzig besteht oder gemeinnützige Ziele
51.3 – BU; Stand vom 28. November 2018
Klarstellung der
Zuwendungsvoraussetzungen –
auch im Hinblick auf die
Anforderungen der Institutionellen
Förderung.
Seite 4 von 30
Fachförderrichtlinie
(Nr. VI-DS-06274)
eine angemessene Eigenleistung im Sinne von § 74
Abs. 1 Nr. 4 SGB VIII durch den
Zuwendungsempfänger erbracht wird
der Träger die Gewähr für eine den Zielen des
Grundgesetzes und der Verfassung des Freistaates
Sachsen förderliche Arbeit bietet.
Eine angemessene Eigenleistung ist gegeben, wenn
grundsätzlich wenigstens 5 Prozent der als
zuwendungsfähig anerkannten Aufwendungen als
Eigenbeteiligung erbracht werden. Abweichend davon
ist im Bereich der Jugendkulturarbeit im Sinne von § 11
Abs. 3 Nr. 1 5 Alt. SGB VIII eine angemessene
Eigenleistung gegeben, wenn grundsätzlich wenigstens
10 Prozent der als zuwendungsfähig anerkannten
Aufwendungen als Eigenbeteiligung erbracht werden;
abweichend davon ist im Bereich der
Bildungsmaßnahmen der Jugendverbände (Nr. 7.4
dieser Richtlinie) ein Eigenanteil einschließlich der
Teilnehmerbeiträge in Höhe von 15 Prozent zu
erbringen.
Über Ausnahmen entscheidet das Amt für Jugend,
Familie und Bildung nach pflichtgemäßem Ermessen.
Als Eigenleistung werden Teilnehmer/-innenbeiträge,
Mitgliedsbeiträge und ähnliches anerkannt.
Der Ersatz des eigenen Finanzierungsanteils des
Zuwendungsempfängers durch unbare Eigenleistungen
ist nur nach vorheriger sachgerechter Bewertung und
Anerkennung durch das Amt für Jugend, Familie und
Bildung zulässig.
Fachförderrichtlinie
(Nr. VI-DS-03800-NF-02)
verfolgt werden und das Vorhaben ohne die
Zuwendung nicht oder nicht im notwendigen
Umfang durchgeführt werden kann,
die fachlichen Voraussetzungen für die geplante
Maßnahme erfüllt werden,
die Gesamtfinanzierung im Rahmen der
Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit
gesichert ist,
die ordnungsgemäße Geschäftsführung des
Zuwendungsempfängers außer Zweifel
steht und der Nachweis über die Mittelverwendung
gesichert erscheint,
eine angemessene Eigenbeteiligung
(Eigenmittel, geldwerte Leistungen) erfolgt.
Der Ersatz des eigenen Finanzierungsanteils des
Zuwendungsempfängers durch unbare
Eigenleistungen ist nur nach vorheriger
sachgerechter Bewertung und Anerkennung durch
das AfJFB zulässig.
Durch den Zuwendungsempfänger sind bei der
Finanzierung in der Regel mindestens 5 % der als
zuwendungsfähig anerkannten Aufwendungen als
Eigenbeteiligung aufzubringen. Die
Eigenbeteiligung ist nur zur Finanzierung von als
zuwendungsfähig anerkannten Aufwendungen
einzusetzen. Eine Ausnahme bilden Maßnahmen
im Leistungsbereich Jugendkulturarbeit; hier gilt in
der Regel ein Eigenanteil von mindestens 10 % der
als zuwendungsfähig anerkannten Aufwendungen.
Für die Leistungsbereiche Jugendsozialarbeit,
Jugendschutz, Förderung der Erziehung in der
Familie sowie Dachverbände der
Jugendverbandsarbeit wird in begründeten
Ausnahmefällen eine Eigenbeteiligung von weniger
Begründung
4.3.2 Besondere Voraussetzungen
51.3 – BU; Stand vom 28. November 2018
Seite 5 von 30
Fachförderrichtlinie
(Nr. VI-DS-06274)
Darüber hinaus gelten für institutionelle Förderungen
(Nr. 6.1.2 dieser Richtlinie) folgende Voraussetzungen:
eine mindestens fünfjährige fortlaufende Förderung
des Angebotes durch das Amt für Jugend, Familie
und Bildung,
das Angebot ist für die Stadt Leipzig und die
Jugendhilfe- und Bildungslandschaft prägend,
eine Zuordnung der Leistungen des Trägers zu
einem überwiegenden Teil – wenigstens zu 75
Prozent – zu den Leistungen der Jugendhilfe nach
§§ 11 bis 14 und 16 SGB VIII.
Die institutionelle Förderung schließt grundsätzlich die
zusätzliche Gewährung einer Projektförderung durch
das Amt für Jugend, Familie und Bildung aus.
Ausnahmen können nur dann gewährt werden, wenn
an einem zusätzlichen Vorhaben ein besonderes
Interesse der Stadt Leipzig besteht. Eine
Doppelförderung ist ausgeschlossen.
5.
Entscheidungsbefugnis und
Bewilligungsbehörde
Über die Gewährung von Zuwendungen nach dieser
Fachförderrichtlinie entscheidet nach Vorlage eines
Verwaltungsvorschlages abschließend der
Jugendhilfeausschuss nach §§ 70, 71 SGB VIII im
Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel aufgrund
pflichtgemäßen Ermessens.
51.3 – BU; Stand vom 28. November 2018
Fachförderrichtlinie
(Nr. VI-DS-03800-NF-02)
als 5 % unter Berücksichtigung o. g. Maßgabe
anerkannt.
Im begründeten Ausnahmefall kann eine
Vollfinanzierung erfolgen, wenn der Antragsteller
bzw. Zuwendungsempfänger weder Eigenmittel
noch sonstige Mittel Dritter einbringen kann und
das Interesse der Stadt Leipzig an der Erfüllung der
Maßnahme so erheblich ist, dass die Übernahme
sämtlicher als zuwendungsfähig anerkannter
Aufwendungen geboten erscheint.
2.3 Über die Gewährung von Zuwendungen für
Maßnahmen nach dieser Fachförderrichtlinie
entscheidet das Amt für Jugend, Familie und
Bildung (AfJFB) als Träger der öffentlichen
Jugendhilfe im Einvernehmen mit dem
Jugendhilfeausschuss nach §§ 70, 71 SGB VIII im
Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel aufgrund
pflichtgemäßen Ermessens.
Entsprechendes gilt, wenn mehrere Antragsteller
die Fördervoraussetzungen erfüllen und die
von ihnen vorgesehenen Maßnahmen gleich
geeignet sind, zur Befriedigung des Bedarfs
jedoch nur eine Maßnahme notwendig ist. Bei der
Bemessung der Eigenleistung sind die
Begründung
Klarstellung der
Entscheidungshoheit des
Jugendhilfeausschuss.
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Fachförderrichtlinie
(Nr. VI-DS-06274)
6.
Art, Umfang und Höhe der Förderung
6.1
Zuwendungsarten
Zuwendungen werden als Projektförderung oder als
institutionelle Förderung gewährt.
6.1.1 Projektförderung
Als Projektförderung werden einmalige Zuwendungen
zur Deckung von Aufwendungen des
Zuwendungsempfängers für einzelne zeitlich und
inhaltlich abgegrenzte Vorhaben bezeichnet.
Fachförderrichtlinie
(Nr. VI-DS-03800-NF-02)
unterschiedliche Finanzkraft und die sonstigen
Verhältnisse zu berücksichtigen (§ 74 Abs. 3 SGB
VIII). Bei gleich geeigneten Maßnahmen soll
solchen der Vorzug gegeben werden, die stärker
an den Interessen der Betroffenen orientiert sind
und ihre Einflussnahme auf die Ausgestaltung der
Maßnahme gewährleisten (§ 74 Abs. 4 SGB VIII).
Bei der Förderung gleichartiger Maßnahmen
mehrerer Träger sind unter Berücksichtigung ihrer
Eigenleistungen gleiche Grundsätze und Maßstäbe
anzulegen. Werden gleichartige Maßnahmen von
der freien und der öffentlichen Jugendhilfe
durchgeführt, so sind bei der Förderung die
Grundsätze und Maßstäbe anzuwenden, die für die
Finanzierung der Maßnahmen der
öffentlichen Jugendhilfe gelten (§ 74 Abs. 5 SGB
VIII).
5 Art, Umfang und Höhe der Förderung
5.1 Zuwendungen werden in Form der
Projektförderung zur Deckung von Aufwendungen
des Zuwendungsempfängers für einzelne, zeitlich
und inhaltlich abgegrenzte Vorhaben als Zuschuss
in Form der Finanzierungsarten
Anteilsfinanzierung
Festbetragsfinanzierung
einmalig oder wiederkehrend gewährt.
Begründung
Einfügung der Institutionellen
Förderung als neue
Zuwendungsart.
Die Projektförderung erfolgt auch für den investiven
Bereich. Hier wird die Zuwendung zur Deckung von
Aufwendungen für eine Investition gewährt, die sich auf
51.3 – BU; Stand vom 28. November 2018
Seite 7 von 30
Fachförderrichtlinie
(Nr. VI-DS-06274)
die Beschaffung oder Herstellung eines
Vermögensgegenstandes bezieht.
Fachförderrichtlinie
(Nr. VI-DS-03800-NF-02)
Begründung
6.1.2 Institutionelle Förderung
Bei institutioneller Förderung wird die Zuwendung zur
Deckung eines nicht abgegrenzten Teils oder in
besonderen Ausnahmefällen der gesamten
Aufwendungen des Zuwendungsempfängers
eingesetzt. Gefördert wird die Institution als solche.
6.2
Finanzierungsarten
Eine Zuwendung wird grundsätzlich als Teilfinanzierung
entsprechend § 74 Abs. 1 Nr. 4 SGB VIII gewährt. Eine
Vollfinanzierung kommt nur in Ausnahmen in Betracht.
6.2.1 Teilfinanzierung
5.3 Die Förderung erfolgt i.d.R. als
Anteilsfinanzierung. Die Festbetragsfinanzierung
gilt generell für die Förderung von Kinder- und
Jugenderholungsmaßnahmen und internationalen
Maßnahmen nach § 11 sowie von
Jugendverbänden und Bildungsmaßnahmen der
Verbände
nach § 12 SGB VIII.
Klare Definition der
Finanzierungsarten.
Eine Teilfinanzierung dient der Finanzierung eines
Teiles der als zuwendungsfähig anerkannten
Aufwendungen. Die Teilfinanzierung kann als
Anteilsfinanzierung, Festbetragsfinanzierung oder
Fehlbedarfsfinanzierung erfolgen.
Anteilsfinanzierung
Die Zuwendung besteht bei einer Anteilsfinanzierung
aus einem bestimmten Vomhundertsatz oder Anteil der
als zuwendungsfähig anerkannten Aufwendungen; die
Zuwendung ist bei der Bewilligung auf einen
Höchstbetrag zu begrenzen.
Die Anteilsfinanzierung kommt in der Regel für
Projektförderungen in Betracht.
51.3 – BU; Stand vom 28. November 2018
Seite 8 von 30
Fachförderrichtlinie
(Nr. VI-DS-06274)
Fachförderrichtlinie
(Nr. VI-DS-03800-NF-02)
Begründung
Festbetragsfinanzierung
Die Zuwendung besteht bei der
Festbetragsfinanzierung aus einem festen Betrag an
den zuwendungsfähigen Aufwendungen. Es bleibt bei
diesem Betrag grundsätzlich auch dann, wenn die
zuwendungsfähigen Aufwendungen im Ergebnis
geringer oder größer sind, als bei der Bewilligung der
Zuwendung angenommen wurde.
Soweit die als zuwendungsfähig anerkannten
Aufwendungen insgesamt unter die bewilligte
Zuwendung absinken, ist der Zuwendungsbescheid mit
der Folge zu widerrufen, dass sich in Höhe des
übersteigenden Betrags ein Erstattungsanspruch des
Zuwendungsgebers ergibt.
Die aus einem festen Betrag bestehende Zuwendung
kann auch in der Weise bewilligt werden, dass sie auf
das Vielfache eines Betrages festgesetzt wird, der sich
für eine bestimmte Einheit ergibt. Eine
Festbetragsfinanzierung kommt dann nicht in Betracht,
wenn zum Zeitpunkt der Bewilligung konkrete
Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass mit nicht
bestimmbaren späteren Finanzierungsbeiträgen Dritter
oder mit Einsparungen zu rechnen ist.
Eine Festbetragsfinanzierung erfolgt ausschließlich für
die Förderung von Kinder- und
Jugenderholungsmaßnahmen nach § 11 Abs. 3
Nr. 5 SGB VIII (Nr. 7.1 dieser Richtlinie),
die Förderung der Jugendverbände nach § 12
SGB VIII (Nr. 7.3 dieser Richtlinie),
51.3 – BU; Stand vom 28. November 2018
Seite 9 von 30
Fachförderrichtlinie
(Nr. VI-DS-06274)
die Förderung der Bildungsmaßnahmen der
Jugendverbände nach § 12 SGB VIII (Nr. 7.4
dieser Richtlinie).
Fachförderrichtlinie
(Nr. VI-DS-03800-NF-02)
Begründung
Fehlbedarfsfinanzierung
Die Zuwendung besteht bei einer
Fehlbedarfsfinanzierung aus dem Betrag, der insoweit
verbleibt, als der Zuwendungsempfänger die als
zuwendungsfähig anerkannten Aufwendungen nicht
durch eigene oder fremde Mittel zu finanzieren vermag
(Fehlbedarfsfinanzierung). Die Zuwendung ist bei der
Bewilligung auf einen Höchstbetrag zu begrenzen.
Eine Fehlbedarfsfinanzierung erfolgt in der Regel für
die institutionelle Förderung.
6.3
Zuwendungsfähige Aufwendungen
Als zuwendungsfähig werden folgende Aufwendungen
anerkannt:
Aufwendungen für Personal (einschließlich
Personalnebenkosten), insbesondere:
o Fachkräfte gemäß § 72 Abs. 1 SGB VIII
sowie Fachkraftanteile bei Personalstellen,
die unmittelbare Leitungsaufgaben in den
Maßnahmen wahrnehmen,
o kurzzeitig und geringfügig Beschäftigte,
o Freiwilligendienste
Allgemeine Betriebsaufwendungen, insbesondere:
o Miete/Pacht in angemessener Höhe (in
Orientierung am Mietspiegel)
o Betriebskosten, Anliegerkosten
o gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen
o Wartung von betriebstechnischen Anlagen,
Feuerlöschern und ortsveränderlichen
51.3 – BU; Stand vom 28. November 2018
5.4 Zuwendungsfähig sind folgende
Aufwendungen,
Übernahme der doppischen
Termini in die Fachförderrichtlinie.
Personalausgaben
Fachkräfte sowie Fachkraftanteile bei
Personalstellen, die unmittelbare
Leitungsaufgaben in den Maßnahmen wahrnehmen
(Personalausgaben inklusive
Arbeitgeberanteile zuzüglich Berufsgenossenschaft
und Insolvenzgeld-Umlage)
kurzzeitig und geringfügig Beschäftigte
Freiwilligendienste
Allgemeine Betriebsausgaben
Miete/Pacht in angemessener Höhe (in
Orientierung am Mietspiegel)
Betriebskosten, Anliegerkosten
gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen
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Fachförderrichtlinie
(Nr. VI-DS-06274)
elektrischen Geräten auf der Grundlage
gesetzlicher Vorschriften oder von Verträgen
Sach- und Verwaltungsaaufwendungen,
insbesondere:
o Verwaltungsumlage in Höhe von höchstens
15 Prozent der Personalausgaben der als
zuwendungsfähig anerkannten Fachkräfte
o Aufwendungen für Büromaterial,
Telefongebühren, Porto, Reinigung,
Hygieneartikel
o Fahrten, Transporte, Reparaturen und
Wartung
o Aufwendungen für Fachliteratur, Fort- und
Weiterbildung, Öffentlichkeitsarbeit
o Honorare
o Ausstattung bis 800 Euro
o Ausgaben für Supervision/Coaching
Inhaltliche Aufwendungen, insbesondere:
o Aufwendungen, die bei der unmittelbaren
Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen
Erwachsenen anfallen,
o Aufwendungen für musikalische
Aufführungen sowie für den
Rundfunkbeitrag,
o Aufwendungen für die Kraftfahrzeughaltung
für die Leistungsbereiche Spielmobilarbeit
und mobile Jugendsozialarbeit
Investive Auszahlungen, insbesondere:
o bei Anschaffungen über 800 Euro
o bei Bauinvestitionen (Nr. 7.5 dieser
Richtlinie.)
Nicht zuwendungsfähige Aufwendungen sind:
•
Rücklagen und Rückstellungen
•
Abschreibungen
51.3 – BU; Stand vom 28. November 2018
Fachförderrichtlinie
(Nr. VI-DS-03800-NF-02)
Wartung von betriebstechnischen Anlagen,
Feuerlöschern und ortsveränderlichen
elektrischen Geräten auf der Grundlage
gesetzlicher Vorschriften oder von Verträgen.
Für alle allgemeinen Betriebsausgaben sind
geeignete Nachweise (Verträge,
Jahresrechnungen etc.) als begründende
Unterlagen vorzulegen.
Begründung
Sach- und Verwaltungsausgaben
Verwaltungsumlage in Höhe von höchstens 15 %
der Personalausgaben der als
zuwendungsfähig anerkannten Fachkräfte
Ausgaben für Büromaterial, Telefongebühren,
Porto, Reinigung, Hygieneartikel,
Fahrten, Transporte, Reparaturen und Wartung
Ausgaben für Fachliteratur, Fortbildung,
Öffentlichkeitsarbeit
Honorare
Ausstattung bis 800 €
Ausgaben für Supervision/Coaching
Inhaltliche Ausgaben
Ausgaben, die bei der unmittelbaren Arbeit mit
Kindern und Jugendlichen anfallen
GEMA/GEZ
KFZ – Haltung nur für die Leistungsbereiche
Spielmobilarbeit und mobile
Jugendsozialarbeit
Investive Ausgaben
Anschaffungen über 800 €
Bauinvestitionen – Die Kosten für
Baumaßnahmen sind als Kostenschätzung nach
DIN 276 beizufügen. Hierzu sind Angebote
beizubringen.
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Fachförderrichtlinie
(Nr. VI-DS-06274)
•
Leasingkosten für Fahrzeuge
•
Zinsen
•
Darlehen
•
Mahngebühren
•
Mitgliederbeiträge
•
Ausgaben für Repräsentationen
•
Schuldverpflichtungen
•
Zahlungsverpflichtungen aus
Rechtsstreitigkeiten
Fachförderrichtlinie
(Nr. VI-DS-03800-NF-02)
5.5 Nicht zuwendungsfähige Aufwendungen sind:
Rücklagen und Rückstellungen
Abschreibungen
Leasingkosten für Fahrzeuge
Zinsen
Darlehen
Mahngebühren
Mitgliederbeiträge
Begründung
Ausgaben für Repräsentationen
Schuldverpflichtungen
Zahlungsverpflichtungen aus Rechtsstreitigkeiten
7.
Regelungen für besondere Maßnahmen und
Projekte
6 Spezielle Regelungen zu ausgewählten
Maßnahmen und Projekten
7.1
Kinder- und Jugenderholung
Der Jugendhilfeausschuss beschließt einen
jährlichen Teilbetrag im Rahmen der zur Verfügung
stehenden Mittel zur Förderung von Maßnahmen
der Kinder- und Jugenderholung.
Die Bezuschussung erfolgt als Festbetrag in
Höhe von 5,00 € pro Tag und Teilnehmer-/in,
höchstens aber in gleicher Höhe wie der
Teilnehmerbeitrag.
Die Betreuer-/innen müssen in Besitz der
Jugendleitercard (Juleica) sein bzw. einen
sozialpädagogischen oder pädagogischen
Abschluss nachweisen. Bei Sportvereinen wird
auch die Trainer-/ Übungsleiterausbildung
anerkannt.
Kinder- und Jugenderholung
Der Jugendhilfeausschuss beschließt einen jährlichen
Teilbetrag im Rahmen der zur Verfügung stehenden
Haushaltsmittel zur Förderung von Maßnahmen der
Kinder- und Jugenderholung.
Die Zuwendung erfolgt als Festbetrag in Höhe von bis
zu 5,00 € pro Tag und Teilnehmer/-in, höchstens aber
in gleicher Höhe wie der Teilnehmer/-innenbeitrag.
Zuwendungsfähig sind insbesondere Aufwendungen für
den Reiseweg, Unterkunft und Verpflegung sowie für
inhaltliche Arbeit.
Die Betreuer-/innen müssen in Besitz der
Jugendleitercard (Juleica) oder Fachkraft im Sinne von
§ 72 Abs. 1 SGB VIII sein. Bei Sportvereinen wird auch
die Trainer-/ Übungsleiterausbildung anerkannt.
51.3 – BU; Stand vom 28. November 2018
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Fachförderrichtlinie
(Nr. VI-DS-06274)
Anträge sind spätestens sechs Wochen vor Beginn der
Maßnahme zu stellen.
7.2
Internationale Arbeit
Der Jugendhilfeausschuss beschließt einen jährlichen
Teilbetrag im Rahmen der zur Verfügung stehenden
Haushaltsmittel zur Förderung von internationalen
Maßnahmen.
Förderfähig sind internationale Maßnahmen mit
Leipziger Teilnehmer-/innen ab dem vollendeten 12. bis
zum vollendeten 27. Lebensjahr, die gemeinsam mit
einer Partnerorganisation konzipiert werden, durch die
inhaltlichen Konzepte von touristischen Reisen für
Jugendliche abgegrenzt werden und deren Dauer
mindestens drei und höchstens 15 Übernachtungen
beträgt.
Die Zuwendung erfolgt als Festbetrag in Höhe von bis
zu 10,00 € für die Leipziger und ausländischen
Teilnehmer-/innen bei Maßnahmen im Inland sowie von
bis zu 10,00 € für die Leipziger Teilnehmer-/innen bei
Maßnahmen im Ausland pro Tag und Teilnehmer/-in,
höchstens aber in gleicher Höhe wie der Teilnehmer/innenbeitrag.
Zuwendungsfähig sind insbesondere Aufwendungen für
den Reiseweg, Unterkunft und Verpflegung sowie für
inhaltliche Arbeit.
Fachförderrichtlinie
(Nr. VI-DS-03800-NF-02)
Begründung
Internationale Arbeit
Der Jugendhilfeausschuss beschließt einen
jährlichen Teilbetrag im Rahmen der zur Verfügung
stehenden Mittel zur Förderung von internationalen
Maßnahmen.
Förderfähig sind internationale Maßnahmen mit
Leipziger Teilnehmer-/innen ab dem vollendeten
12. bis zum vollendeten 27. Lebensjahr, die
gemeinsam mit einer Partnerorganisation konzipiert
werden, durch die inhaltlichen Konzepte von
touristischen Reisen für Jugendliche abgegrenzt
werden und deren Dauer mindestens 3 und
höchstens 15 Übernachtungen beträgt.
Die Bezuschussung erfolgt als Festbetrag in
Höhe von bis zu 10,00 € für die Leipziger und
ausländischen Teilnehmer-/innen bei Maßnahmen
im Inland sowie von bis zu 10,00 € für die Leipziger
Teilnehmer-/innen bei Maßnahmen im Ausland pro
Tag und Teilnehmer, höchstens aber in gleicher
Höhe wie der Teilnehmerbeitrag.
Zuwendungsfähig sind Ausgaben für Transport,
Unterkunft und Verpflegung. Die Betreuer-/innen
müssen in Besitz der Jugendleitercard (Juleica)
sein bzw. einen sozialpädagogischen oder
pädagogischen Abschluss nachweisen. Bei
Sportvereinen wird auch die Trainer-/
Übungsleiterausbildung anerkannt.
Die Betreuer-/innen müssen in Besitz der
Jugendleitercard (Juleica) oder Fachkraft im Sinne von
§ 72 Abs. 1 SGB VIII sein. Bei Sportvereinen wird auch
die Trainer-/ Übungsleiterausbildung anerkannt.
51.3 – BU; Stand vom 28. November 2018
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Fachförderrichtlinie
(Nr. VI-DS-06274)
Anträge sind spätestens drei Monate vor Beginn der
Maßnahme zu stellen.
7.3
Jugendverbandsarbeit
Der Jugendhilfeausschuss beschließt einen jährlichen
Teilbetrag im Rahmen der zur Verfügung stehenden
Haushaltsmittel zur Förderung der
Jugendverbandsarbeit. Dieser wird zur Förderung der
kontinuierlichen sinnstiftenden Arbeit der
Jugendverbände auf der Grundlage der
nachgewiesenen Mitgliederzahlen zum 1. Januar des
der Förderung vorausgehenden Jahres ausgereicht.
Die Förderung zusätzlicher Projekte außerhalb der
kontinuierlichen sinnstiftenden Arbeit der
Jugendverbände erfolgt als Einzelfallentscheidung und
nicht aus dem Teilbetrag für Jugendverbandsarbeit.
7.4
Bildungsmaßnahmen der Jugendverbände
Der Jugendhilfeausschuss beschließt einen jährlichen
Teilbetrag im Rahmen der zur Verfügung stehenden
Haushaltsmittel zur Förderung von
Bildungsmaßnahmen der Jugendverbände.
Förderfähig sind Maßnahmen im Bereich der
Jugendverbandsarbeit mit allgemeinen, politischen,
sozialen, gesundheitlichen, kulturellen, naturkundlichen
und technischen Bildungsinhalten mit Leipziger
Teilnehmer-/innen bis zum vollendeten 27. Lebensjahr.
Für die Fortbildung und Beratung der haupt-, nebenund ehrenamtlichen Mitarbeiter im Bereich der
Jugendverbandsarbeit werden Zuwendungen nur
gewährt, wenn deren Fortbildung nicht Bestandteil der
51.3 – BU; Stand vom 28. November 2018
Fachförderrichtlinie
(Nr. VI-DS-03800-NF-02)
Begründung
Jugendverbandsarbeit
Der Jugendhilfeausschuss beschließt einen
jährlichen Teilbetrag im Rahmen der zur Verfügung
stehenden Mittel zur Förderung von
Jugendverbandsarbeit. Dieser wird zur
Bezuschussung der kontinuierlichen sinnstiftenden
Arbeit der Jugendverbände auf der Grundlage der
nachgewiesenen Mitgliederzahlen zum 01.01. des
der Förderung vorausgehenden Jahres
ausgereicht.
Die Bezuschussung zusätzlicher Projekte
außerhalb der kontinuierlichen sinnstiftenden Arbeit
der Jugendverbände erfolgt als
Einzelfallentscheidung und nicht aus dem
Teilbetrag für Jugendverbandsarbeit.
Bildungsmaßnahmen der Jugendverbände
Der Jugendhilfeausschuss beschließt einen
jährlichen Teilbetrag im Rahmen der zur
Verfügung stehenden Mittel zur Förderung von
Bildungsmaßnahmen der Jugendverbände.
Förderfähig sind Maßnahmen im Bereich der
Jugendverbandsarbeit mit allgemeinen, politischen,
sozialen, gesundheitlichen, kulturellen,
naturkundlichen und technischen Bildungsinhalten
mit Leipziger Teilnehmer-/innen bis zum
vollendeten 27. Lebensjahr.
Für die Fortbildung und Beratung der haupt-,
neben- und ehrenamtlichen Mitarbeiter im Bereich
der Jugendverbandsarbeit werden Zuschüsse nur
gewährt, wenn deren Fortbildung nicht Bestandteil
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Fachförderrichtlinie
(Nr. VI-DS-06274)
Förderung anderer von der Stadt Leipzig geförderter
Maßnahmen ist.
Die Zuwendung erfolgt als Festbetrag in Höhe von bis
zu 7,50 € pro Tag und Teilnehmer/-in für ein- und
mehrtägige Projekte, wobei die Höchstförderdauer
sechs Tage beträgt.
Vom Zuwendungsempfänger ist ein Eigenanteil
einschließlich Teilnehmerbeitrag von wenigstens 15
Prozent der Gesamtaufwendungen zu erbringen. Um
volle Förderung zu erhalten, müssen mindestens
durchschnittlich sechs Bildungseinheiten pro Tag
stattfinden.
Zuwendungsfähig sind insbesondere Aufwendungen für
den Reiseweg, Unterkunft und Verpflegung sowie für
inhaltliche Arbeit.
Die Betreuer-/innen müssen in Besitz der
Jugendleitercard (Juleica) oder Fachkraft im Sinne von
§ 72 Abs. 1 SGB VIII sein. Bei Sportvereinen wird auch
die Trainer-/ Übungsleiterausbildung anerkannt.
7.5
Förderung im investiven Bereich
Fachförderrichtlinie
(Nr. VI-DS-03800-NF-02)
der Förderung anderer von der Stadt Leipzig
bezuschusster Maßnahmen ist.
Die Bezuschussung erfolgt als Festbetrag in
Höhe von bis zu 7,50 € pro Tag und Teilnehmer-/in
für ein- und mehrtägige Projekte, wobei die
Höchstförderdauer 6 Tage beträgt.
Vom Zuwendungsempfänger ist ein Eigenanteil
einschließlich Teilnehmerbeitrag von mindestens
15 % der Gesamtaufwendungen zu erbringen. Um
volle Förderung zu erhalten, müssen mindestens
durchschnittlich 6 Bildungseinheiten pro Tag
stattfinden.
Die Betreuer-/innen müssen in Besitz der
Jugendleitercard (Juleica) sein bzw. einen
sozialpädagogischen oder pädagogischen
Abschluss nachweisen. Bei Sportvereinen
wird auch die Trainer-/ Übungsleiterausbildung
anerkannt.
Begründung
Klarstellung der Möglichkeit der
investiven Förderung.
Die Zuwendungen im investiven Bereich werden als
Projektförderung gewährt.
Die Projektförderung dient der Bezuschussung
einzelner, abgegrenzter Maßnahmen in einem zeitlich
definierten Rahmen und zu einem inhaltlich bezogenen
Zweck. Unter Maßnahmen sind Investitionen zu
verstehen, die sich auf die Beschaffung oder die
Herstellung eines Vermögensgegenstandes beziehen.
51.3 – BU; Stand vom 28. November 2018
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Fachförderrichtlinie
(Nr. VI-DS-06274)
Sie erfolgt als Festbetrags- oder Anteilsfinanzierung auf
der Grundlage eines Kosten- und Finanzierungsplans.
Die Anteilsfinanzierung findet nur Anwendung, soweit
sie zum Erlangen von Fördermitteln Dritter erforderlich
ist.
Fachförderrichtlinie
(Nr. VI-DS-03800-NF-02)
Begründung
Grundlagen für die Zuwendungen sind diejenigen
Ausgaben, die notwendig für die Anschaffung oder
bauliche Realisierung der Maßnahme anfallen
(zuwendungsfähige Gesamtausgaben). Der Erwerb von
Gegenständen bzw. beweglichen Anlagevermögen gilt
als Investition, wenn die Ausgaben dafür 800 € je
Gegenstand übersteigen und als zuwendungsfähig
anerkannt werden.
Die Kosten für Baumaßnahmen sind als
Kostenberechnung nach DIN 276, ggf. nach
Bauobjekten und Bauabschnitten unterteilt,
vorzugsweise nach Gewerken, zu ermitteln, wobei
diejenigen Kosten, für die eine Zuwendung beantragt
wird, gesondert auszuweisen sind. Als Anlage sind,
soweit erforderlich, Kostenaufschlüsselungen oder
Berechnungen anderer Art, deren Ergebnisse der
Kostenermittlung zugrunde gelegt wurden, beizufügen.
Wenn mit Hilfe der Zuwendung Gegenstände erworben
oder hergestellt werden die Anschaffungs- und
Herstellungskosten von 800 € übersteigen, ist im
Zuwendungsbescheid anzugeben, wie lange diese für
den Zuwendungszweck gebunden sind.
Gegenstände, die zur Erfüllung des
Zuwendungszwecks erworben oder hergestellt werden,
sind für den Zuwendungszweck zu verwenden und
sorgfältig zu behandeln.
51.3 – BU; Stand vom 28. November 2018
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Fachförderrichtlinie
(Nr. VI-DS-06274)
Fachförderrichtlinie
(Nr. VI-DS-03800-NF-02)
Der Zuwendungsempfänger darf über sie vor Ablauf der
im Zuwendungsbescheid festgelegten zeitlichen
Bindung nicht anderweitig verfügen.
8.
Antragsverfahren
7 Antragsverfahren
8.1
7.1 Antragstellung
Antragstellung
Zuwendungen werden nur auf einen begründeten und
mit den notwendigen Unterlagen versehenen
schriftlichen Antrag (Anlage 1 bis 6) hin gewährt. Die
Antragstellung erfolgt beim Amt für Jugend, Familie und
Bildung, das im Rahmen der Antragsprüfung andere
Dienststellen beteiligen kann.
Der Antrag muss die zur Beurteilung der Notwendigkeit
und Angemessenheit der Zuwendung erforderlichen
Angaben enthalten. Dazu gehören auch Angaben über
Ziele und Dringlichkeit des Vorhabens, alternative
Lösungsmöglichkeiten, die Höhe der erforderlichen
Auszahlungen einschließlich etwaiger Folgekosten, den
erzielbaren Nutzen, sowie ein Zeitplan für die
Durchführung.
Im Antrag ist zu erklären, ob der Antragsteller allgemein
oder für das betreffende Vorhaben zum
Vorsteuerabzug nach § 15 UStG berechtig ist. Ist dies
der Fall, so hat der Antragsteller die sich ergebenden
Vorteile auszuweisen und bei der Ermittlung der
zuwendungsfähigen der zuwendungsfähigen
Aufwendungen abzusetzen.
Der Antrag auf Projektförderung (Anlage 1 bis 5)
umfasst insbesondere:
51.3 – BU; Stand vom 28. November 2018
Begründung
Präzise Regelung der
Antragsunterlagen künftig in einem
Punkt der Fachförderrichtlinie.
Zuwendungen werden grundsätzlich nur auf einen
begründeten und mit den notwendigen Unterlagen
versehenen schriftlichen Antrag hin gewährt. Die
Antragstellung erfolgt beim Amt für Jugend Familie
und Bildung (AfJFB). Das AfJFB kann im Rahmen
der Antragsprüfung andere Dienststellen beteiligen.
Der Antrag muss die zur Beurteilung der
Notwendigkeit und Angemessenheit der
Zuwendung erforderlichen Angaben enthalten.
Dazu gehören auch Angaben über Ziele und
Dringlichkeit des Vorhabens, alternative
Lösungsmöglichkeiten, die Höhe der erforderlichen
Auszahlungen einschließlich etwaiger Folgekosten,
den erzielbaren Nutzen, sowie ein Zeitplan für die
Durchführung.
7.3 Antragsunterlagen
Für die Antragstellung sind folgende Unterlagen
einzureichen:
ein formeller Förderantrag mit Kosten- und
Finanzierungsplan für den jeweiligen
Leistungsbereich mit den entsprechenden Anlagen
(Anlagen 1-5).
eine aussagefähige Maßnahmekonzeption
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Fachförderrichtlinie
(Nr. VI-DS-06274)
Angaben zum Antragsteller (Kontaktdaten,
vertretungsberechtigte Person(en), Kurzprofil,
Rechtsform und ggf. Satzung),
Angaben zum Verwendungszweck in Form einer
Beschreibung des Vorhabens unter Erläuterung der
angestrebten Ziele und Zielgruppe(n) und ggf. der
Faktoren, nach denen die Wirkung des Vorhabens
bewertet werden soll – bei Förderanträgen mit einer
beantragten Zuwendung über 30.000 € ist ein
Raster zur qualifizierten Antragstellung zu
verwenden (Anlage 6),
Angaben zu den Aufwendungen des Vorhabens
(aufgegliedert nach einzelnen Positionen,
einschließlich der nicht zuwendungsfähigen
Aufwendungen), sowie
deren Finanzierung (Einnahmen, Dritt- und
Eigenmittel) in Form eines jährlichen Kosten- und
Finanzierungsplans.
Fachförderrichtlinie
(Nr. VI-DS-03800-NF-02)
Bei Förderanträgen mit einem Antragsvolumen
über 30.000 € ist dafür das Raster zur qualifizierten
Antragstellung zu verwenden (Anlage 6).
Begründung
Der Antrag auf institutionelle Förderung (Anlage 1)
umfasst insbesondere:
Angaben zum Antragsteller (Kontaktdaten,
vertretungsberechtigte Person(en), Kurzprofil,
Rechtsform und ggf. Satzung, Organisations- und
Stellenplan, aktueller Jahresabschluss, aktueller
Geschäfts- oder Tätigkeitsbericht),
Angaben zum Verwendungszweck in Form einer
Beschreibung des Aufgaben- und
Tätigkeitsbereichs des Empfängers unter
Erläuterung der angestrebten Ziele und
Zielgruppe(n) und ggf. der Faktoren, nach denen
die Wirkung der Tätigkeit bewertet werden soll – bei
Förderanträgen mit einer beantragten Zuwendung
51.3 – BU; Stand vom 28. November 2018
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Fachförderrichtlinie
(Nr. VI-DS-06274)
über 30.000 € ist ein Raster zur qualifizierten
Antragstellung zu verwenden (Anlage 6),
Angaben zu den Aufwendungen der Einrichtung
bzw. des zu fördernden Teilbereichs in Form einer
aufgegliederten Darstellung der einzelnen
Positionen sowie deren Finanzierung (Einnahmen,
Dritt- und Eigenmittel), beispielsweise in Form eines
jährlichen Haushalts- oder Wirtschaftsplans,
Angaben zu vorhandenen Mitteln (z.B. Rücklagen),
die ggf. voll oder anteilig für den zu fördernden
Aufgabenbereich zur Verfügung stehen.
Hat ein Zuwendungsempfänger für seine Institution
oder für ein Vorhaben Zuwendungen von dritter Seite
beantragt, so ist dieser Zuwendungsantrag sowie ggf.
ein bereits ergangener Zuwendungsbescheid ebenfalls
beizufügen.
8.2
Antragsfristen
Zuwendungsanträge grundsätzlich im laufenden
Haushaltsjahr bis einschließlich 1. August für das
folgende Haushaltsjahr zu stellen. Ausnahmen sind
dabei Maßnahmen der Kinder- und Jugenderholung
nach Nr. 7.1 dieser Richtlinie sowie Maßnahmen der
Internationalen Arbeit nach Nr. 7.2 dieser Richtlinie.
Bei Vorliegen eines zweijährigen Haushaltsplanes
(„Doppelhaushalt“) sind Zuwendungsanträge
grundsätzlich für einen Förderzeitraum von zwei Jahren
zu stellen.
Anträge für den zweijährigen Förderzeitraum sind bis
einschließlich 1. August des diesem Zeitraum
vorausgehenden Jahres zu stellen. Der Beginn und das
Ende des zweijährigen Förderzeitraumes wird durch
51.3 – BU; Stand vom 28. November 2018
Fachförderrichtlinie
(Nr. VI-DS-03800-NF-02)
7.2 Antragsfristen
Der Endtermin der Antragstellung für das Folgejahr
ist der 01.09. des laufenden Jahres.
Bei Vorliegen eines Doppelhaushaltes sind
Zuwendungsanträge (ausgenommen sind
teilnehmerfinanzierte Maßnahmen) grundsätzlich
für einen Förderzeitraum von zwei Jahren zu
stellen. D.h., unabhängig von der beantragten
Laufzeit der Maßnahmen (z.B. ein oder zwei Jahre)
sind alle Anträge für diesen Zeitraum spätestens zu
einem festgelegten Termin einzureichen.
Der Endtermin der Antragstellung für den
zweijährigen Förderzeitraum ist der 01.09. des
diesem Zeitraum vorausgehenden Jahres. Der
Beginn und das Ende des zweijährigen
Förderzeitraumes wird durch den
Begründung
Vorverlegung der Antragsfrist, um
eine bessere Prüfung und
Entscheidungsvorbereitung durch
das Amt für Jugend, Familie und
Bildung zu gewährleisten.
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Fachförderrichtlinie
(Nr. VI-DS-06274)
den Zweijahreszeitraum des Doppelhaushaltes
bestimmt und darf diesen nicht überschreiten.
Zuwendungsanträge für Maßnahmen nach Nr. 7.1 bis
7.4 dieser Richtlinie (teilnehmerfinanzierte
Maßnahmen) sind auch bei Vorliegen eines
Doppelhaushaltes nur für ein Kalenderjahr zu stellen.
Später eingehende Anträge werden als Nachanträge
behandelt und können nur berücksichtigt werden, wenn
nach Bearbeitung der fristgemäß eingereichten Anträge
noch Haushaltsmittel vorhanden sind.
8.3
Vorzeitiger Maßnahmebeginn
8.3.1 Verbot des vorzeitigen Beginns von
Maßnahmen
Zuwendungen werden zukunftsbezogen bewilligt, um
einen bestimmten Zweck zu erfüllen. Eine Förderung
bereits begonnener oder durchgeführter Projekte ist
grundsätzlich nicht zulässig.
Als Maßnahmebeginn ist grundsätzlich der Abschluss
eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und
Leistungsvertrages (ohne Rücktrittsrecht) zu werten.
Der Zuwendungsempfänger muss mit dem Beginn des
Vorhabens warten, bis die Entscheidung durch einen
Zuwendungsbescheid gefällt wurde. Der
Zuwendungsempfänger hat mit Antragsstellung zu
erklären, dass mit der Maßnahme noch nicht begonnen
wurde.
Das Verbot eines vorzeitigen Maßnahmebeginns gilt
nicht bei der Fortsetzung jährlich wiederkehrender
Vorhaben, für die im Haushaltsplan des Vorjahres
51.3 – BU; Stand vom 28. November 2018
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(Nr. VI-DS-03800-NF-02)
Zweijahreszeitraum des Doppelhaushaltes
bestimmt und darf diesen nicht überschreiten.
Zuwendungsanträge für teilnehmerfinanzierte
Maßnahmen (Förderung der Jugendverbände,
Bildungsmaßnahmen der Jugendverbände,
Maßnahmen der Kinder- und Jugenderholung,
Internationale Maßnahmen) sind auch bei
Vorliegen eines Doppelhaushaltes nur für ein
Kalenderjahr zu stellen.
Begründung
2.6 Zuwendungen dürfen nur für solche Vorhaben
bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden
sind. Ausnahmen können – ohne Rechtsanspruch
auf eine spätere Zuwendung – nur zugelassen
werden, wenn überschlägig die Finanzierung
gesichert erscheint und die Maßnahme fachlich
geprüft ist. Die Genehmigung für einen vorzeitigen
Maßnahmebeginn ist vor Projektbeginn schriftlich
zu beantragen und kann mit der Antragstellung
eingereicht werden. Erst nach dieser
Genehmigung, die schriftlich durch das AfJFB
erteilt wird, kann mit dem Projekt begonnen
werden. Die Ausnahmeregelung erstreckt sich auf
den Zeitraum zwischen Antragstellung und
Bewilligung der Zuwendung.
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Fachförderrichtlinie
(Nr. VI-DS-06274)
Ausgaben bereitgestellt worden sind und für die die
Förderungsvoraussetzungen gleichgeblieben sind.
Bereits im Vorjahr bewilligte Vorhaben
können danach weitergeführt werden.
Fachförderrichtlinie
(Nr. VI-DS-03800-NF-02)
Begründung
Aus der kontinuierlichen Gewährung einer Förderung
über einen Zeitraum mehrerer Jahre erwächst jedoch
kein Rechtsanspruch auf Förderungsgewährung in
jedem Jahr.
8.3.2 Ausnahmen vom Verbot
Ausnahmen vom Verbot eines vorzeitigen
Maßnahmebeginns sind nur zulässig, wenn der
vorzeitige Beginn aus begründetem Anlass durch
Vorbescheid – ohne Rechtsanspruch auf eine spätere
Zuwendung – zugelassen wurde.
Mit Einreichen des Zuwendungsantrages ist die
Genehmigung für einen vorzeitigen Vorhabenbeginn
vor Projektbeginn zu beantragen. Erst nach dieser
Genehmigung, die schriftlich zu erteilen ist, kann mit
dem Projekt begonnen werden. Die Ausnahmeregelung
erstreckt sich auf den Zeitraum zwischen
Antragstellung und Bewilligung.
8.4
Antragsprüfung und Entscheidung
Die Förderanträge werden im Rahmen einer
Einzelfallprüfung betriebswirtschaftlich und inhaltlich
geprüft. Das Ergebnis der Antragsprüfung wird im
Verwaltungsvorschlag zur Förderung festgehalten.
Über die Förderung entscheidet abschließend der
Jugendhilfeausschuss anhand des
Verwaltungsvorschlages.
51.3 – BU; Stand vom 28. November 2018
7.4 Antragsprüfung
Die Förderanträge werden im Rahmen einer
Einzelfallprüfung geprüft. Das Ergebnis der
Antragsprüfung wird im Verwaltungsvorschlag zur
Förderung festgehalten.
Regelungen zur Nachanträgen
entbehrlich: Förderung nach § 74
Abs. 4 SGB VIII nur im Rahmen
der verfügbaren Haushaltsmittel
möglich.
7.5 Nachanträge
Nachanträge können nur bei noch vorhandenen
Haushaltsmitteln berücksichtigt werden.
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Fachförderrichtlinie
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8.5
Haushaltslose Zeit
Liegt zu Beginn eines neuen Haushaltsjahres noch kein
rechtskräftiger Haushalt vor, werden Zuwendungen
vorläufig gewährt, um eine bedarfsgerechte
Bereitstellung an die Zuwendungsempfänger zu
ermöglichen. Hierzu ergeht ein vorläufiger
Zuwendungsbescheid.
9.
Bewilligungsverfahren
9.1
Zuwendungsbescheid
Die Bewilligung einer Zuwendung erfolgt durch
schriftlichen Zuwendungsbescheid oder
Zuwendungsvertrag (öffentlich-rechtlicher Vertrag nach
§ 54 VwVfG).
Fachförderrichtlinie
(Nr. VI-DS-03800-NF-02)
Eine Entscheidung dazu erfolgt in der Regel zu den
Stichtagen 31.05. und 30.09. des
laufenden Haushaltsjahres
8.2 Liegt zu Beginn eines neuen Haushaltsjahres
noch kein rechtskräftiger Haushalt vor,
werden Zuwendungen vorläufig gewährt, um eine
bedarfsgerechte Bereitstellung an die
Zuwendungsempfänger zu ermöglichen. Hierzu
ergeht ein vorläufiger Zuwendungsbescheid.
Nach Rechtskraft des Haushalts wird die vorläufige
in eine endgültige Bewilligung
umgewandelt.
8 Bescheidverfahren
8.1 Nach Entscheid über die Vergabe von
Zuschüssen erfolgt die Bewilligung einer
Zuwendung durch einen schriftlichen
Zuwendungsbescheid.
Begründung
Eröffnung der gesetzlichen
Möglichkeit des Abschluss eines
Zuwendungsvertrages (öffentlichrechtlicher Vertrag nach § 54
VwVfG).
Bestandteil des Zuwendungsbescheides sind die
Allgemeinen Nebenbestimmungen (ANBest) sowie bei
Relevanz die Baufachlichen Nebenbestimmungen
(NBest-Bau), die Auflagen und Bedingungen im Sinne
des § 36 VwVfG sowie notwendige Erläuterungen
enthalten. Die Beachtung ist für den
Zuwendungsempfänger verpflichtend und im Rahmen
des Verwendungsnachweises zu bestätigen.
9.2
Bewilligungszeitraum
9.2.1 Projektförderung
51.3 – BU; Stand vom 28. November 2018
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Fachförderrichtlinie
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Bei Projektförderung richtet sich der
Bewilligungszeitraum nach der Projektdauer. Der
Zeitraum des Doppelhaushaltes ist dabei jedoch nicht
zu überschreiten.
Fachförderrichtlinie
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Begründung
9.2.2 Institutionelle Förderung
Die Zuwendungsgewährung ist auf höchstens zwei
Jahre befristet und richtet sich bezüglich Beginn und
Ende nach dem jeweiligen Doppelhaushalt.
10.
Auszahlung der Zuwendung
9 Auszahlungsverfahren
10.1
9.1 Bestandskraft
Bestandskraft
Die bewilligte Zuwendung darf erst nach Bestandskraft
(Ablauf der Rechtsbehelfsfrist) des
Zuwendungsbescheides angefordert und ausgezahlt
werden. Ein Teilwiderspruch gegen nicht bewilligte
Antragsbestandteile behindert die Bestandskraft des
bewilligten Teiles nicht.
Verzichtet der Zuwendungsempfänger schriftlich auf die
Einlegung eines Rechtsbehelfs (Anlage 7), führt dies
zur vorzeitigen Bestandskraft des
Zuwendungsbescheides.
Redaktionelle Änderungen.
Die bewilligte Zuwendung darf erst nach
Bestandskraft (Ablauf der Rechtsbehelfsfrist) des
Zuwendungsbescheides angefordert und
ausgezahlt werden. Ein Teilwiderspruch gegen
nicht bewilligte Antragsbestandteile behindert die
Bestandskraft des bewilligten Teiles nicht.
Verzichtet der Zuwendungsempfänger schriftlich
auf die Einlegung eines Rechtsbehelfs (Anlage 7),
führt dies zur vorzeitigen Bestandskraft des
Zuwendungsbescheides.
9.2 Auszahlungsmodalitäten
10.2
Auszahlungsmodalitäten
Die Anforderung der Zuwendung bzw. eines
Teilbetrages muss die zur Beurteilung des Mittelbedarfs
erforderlichen Angaben enthalten. Die Auszahlung
erfolgt anteilig mit den vorgesehenen eigenen und
sonstigen Mitteln des Zuwendungsempfängers.
51.3 – BU; Stand vom 28. November 2018
Die Anforderung der Zuwendung bzw. eines
Teilbetrages muss die zur Beurteilung des
Mittelbedarfs erforderlichen Angaben enthalten
(Anlage 8). Die Auszahlung erfolgt anteilig mit den
vorgesehenen eigenen und sonstigen Mitteln des
Zuwendungsempfängers. Ist die Zuwendung über
den Zeitraum eines Doppelhaushaltes gewährt
worden, ist der Grundsatz der Jährlichkeit zu
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Fachförderrichtlinie
(Nr. VI-DS-06274)
Die Zuwendungen dürfen nur insoweit und nicht eher
ausgezahlt werden, als sie voraussichtlich innerhalb
von zwei Monaten nach Auszahlung für fällige
Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks
benötigt werden.
Fachförderrichtlinie
(Nr. VI-DS-03800-NF-02)
beachten. Die Zuwendungen dürfen nur insoweit
und nicht eher ausgezahlt werden, als sie
voraussichtlich innerhalb von zwei Monaten nach
Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des
Zuwendungszwecks benötigt werden.
10.3
9.3 Abschlagszahlungen
Abschlagszahlungen
Grundsätzlich können an Träger der freien Jugendhilfe,
die zur kontinuierlichen Erfüllung von Pflichtaufgaben
Zuwendungen nach dieser Richtlinie erhalten, auf
Antrag Abschlagszahlungen für im Rahmen des
Zuwendungsrechtes zulässige Zuwendungen
ausgezahlt werden. Dies erfolgt nach Erteilung eines
Abschlagsbescheides (mit Haushaltsvorbehalt) unter
dem Vorbehalt der Rückforderung.
11.
Nachweis der ordnungsgemäßen
Verwendung
Bei der Fortsetzung jährlich wiederkehrender
Vorhaben (Fortsetzungsmaßnahmen), für die die
Förderungsvoraussetzungen gleichgeblieben sind,
können vor Bescheiderteilung, auf der Grundlage
eines beantragten vorzeitigen Maßnahmebeginns
(vgl. Pkt. 2.6), Abschlagszahlungen unter dem
Vorbehalt der Rückforderung geleistet werden.
2. Die Abschlagszahlungen sind formlos zu
beantragen und haben sich in ihrer Höhe an der
Zuwendung des Vorjahres zu orientieren.
10 Nachweisverfahren
10.1 Verwendungsnachweis
11.1
Begründung
Regelung der Vorlagefrist im Punkt
11.3 der neuen
Fachförderrichtlinie.
Verwendungsnachweis
Zum Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung
der Zuwendung legt der Zuwendungsempfänger dem
Amt für Jugend, Familie und Bildung einen
Verwendungsnachweis (Anlage 9 bis 13) vor. Dieser
besteht aus einem Sachbericht und einem
zahlenmäßigen Nachweis (Anlage 9).
Im Sachbericht sind die Verwendung der Zuwendung
sowie das erzielte Ergebnis und seine Auswirkungen
darzustellen und im Einzelnen zu erläutern. Tätigkeits-,
Geschäfts-, Abschluss- und Prüfungsberichte, etwaige
51.3 – BU; Stand vom 28. November 2018
Zum Nachweis der zweckentsprechenden
Verwendung der Zuwendung legt der
Zuwendungsempfänger dem AfJFB spätestens drei
Monate nach Ablauf der geförderten Maßnahme
einen Verwendungsnachweis vor. Dieser besteht
aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen
Nachweis, dem Originalbelege und begründende
Unterlagen beizufügen sind (Anlage 9).
Im Sachbericht sind die Verwendung der
Zuwendung sowie das erzielte Ergebnis und seine
Auswirkungen darzustellen und im Einzelnen zu
erläutern. Tätigkeits-, Geschäfts-, Abschluss- und
Seite 24 von 30
Fachförderrichtlinie
(Nr. VI-DS-06274)
Veröffentlichungen und dergleichen sind ggf.
beizufügen.
Ab einer Zuwendung in Höhe von 30.000 € ist ein
qualifizierter Sachbericht (Anlage 10) zu erstellen.
Tätigkeits-, Geschäfts-, Abschluss- und
Prüfungsberichte, etwaige Veröffentlichungen und
dergleichen sind ggf. beizufügen.
Im zahlenmäßigen Nachweis sind sämtliche mit dem
Zuwendungszweck zusammenhängenden
Einzahlungen und Auszahlungen entsprechend der
Gliederung des der Bewilligung zu Grunde gelegten
Haushalts- oder Wirtschaftsplans (institutionelle
Förderung) bzw. Finanzierungsplans (Projektförderung)
summarisch darzustellen. Der zahlenmäßige Nachweis
kann bei einer institutionellen Förderung, die sich nur
auf einzelne Sparten der Institution bezieht, auf den
geförderten Bereich begrenzt werden.
Dem Verwendungsnachweis sind die Originalbelege
(Einzahlungs- und Auszahlungsbelege) über die
Einzelzahlungen und die Verträge über die Vergabe
von Aufträgen beizufügen. Die Belege müssen so
aufgeschlüsselt werden, dass sie prüfungsfähig sind.
Ausgaben, die unzureichend nachgewiesen sind,
können nicht anerkannt werden.
Bei institutioneller Förderung ist die Vorlage des letzten
Jahresabschlusses (Bilanz, Gewinn- und
Verlustrechnung) bzw. der letzten Jahresrechnung
erforderlich.
Fachförderrichtlinie
(Nr. VI-DS-03800-NF-02)
Prüfungsberichte, etwaige Veröffentlichungen und
dergleichen sind ggf. beizufügen.
Bei einem Antragsvolumen über 30.000 € ist der
Sachbericht am Raster zur qualifizierten
Sachberichtserstattung auszurichten (Anlage 10).
Im zahlenmäßigen Nachweis sind sämtliche mit
dem Zuwendungszweck zusammenhängenden
Einzahlungen und Auszahlungen entsprechend der
Gliederung des der Bewilligung zu Grunde gelegten
Finanzierungsplanes summarisch darzustellen.
Ist die Zuwendung über den Zeitraum eines
Doppelhaushaltes gewährt worden, ist der
Grundsatz der Jährlichkeit zu beachten und dem
Zuwendungsgeber spätestens zum 31.12. des
ersten Kalenderjahres ein Zwischennachweises
(Anlage 11) vorzulegen. Auf Antrag kann diese
Frist durch den Zuwendungsgeber verlängert
werden.
Eine Nichtvorlage des
Verwendungsnachweises/Zwischennachweises
führt zur Rückforderung der Zuwendung. Des
Weiteren erfolgt keine weitere Freigabe von Mitteln
für das laufende Haushaltsjahr.
Der Zuwendungsempfänger hat im
Verwendungsnachweis zu bestätigen, dass die
Ausgaben notwendig waren, dass wirtschaftlich
und sparsam verfahren worden ist und die
Angaben mit den Büchern und Belegen
übereinstimmen.
Begründung
Der Zuwendungsempfänger hat im
Verwendungsnachweis zu bestätigen, dass die
51.3 – BU; Stand vom 28. November 2018
Seite 25 von 30
Fachförderrichtlinie
(Nr. VI-DS-06274)
Ausgaben notwendig waren, dass wirtschaftlich und
sparsam verfahren worden ist und die Angaben mit den
Büchern und Belegen übereinstimmen.
Fachförderrichtlinie
(Nr. VI-DS-03800-NF-02)
Begründung
Für Maßnahmen nach Nr. 7.1 bis 7.4 dieser Richtlinie
sind Teilnehmer/-innenlisten (Anlage 14) einzureichen.
Das Amt für Jugend, Familie und Bildung und das
Rechnungsprüfungsamt der Stadt Leipzig sind
berechtigt, Bücher, Belege oder sonstige
Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die
Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebung
zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Der
Zuwendungsempfänger hat die erforderlichen
Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen
Auskünfte zu erteilen.
11.2 Einfaches Verfahren
Für Zuwendungen bis einschließlich 15.000 € bei
Einfachförderung ist unabhängig von der Zuwendungsund Finanzierungsart ein einfaches Verfahren möglich.
Die einzureichenden Unterlagen bestimmen sich nach
Nr. 11.1 dieser Richtlinie. Auf die Vorlage der Bücher
und Belege wird dagegen verzichtet. Das Recht der
Nachforderung bzw. Einsichtnahme und Prüfung bleibt
unberührt.
Der einfache Verwendungsnachweis (Anlage 12 und
13) ist durch einen Kassenprüfer des
Zuwendungsempfängers (Verbände, Vereine) oder ggf.
durch eine eigene Prüfungseinrichtung des
Zuwendungsempfängers zu bestätigen. Sofern andere
juristische Personen des öffentlichen Rechts eine
51.3 – BU; Stand vom 28. November 2018
10.2 Einfacher Verwendungsnachweis
Für Zuwendungen bis einschließlich 15.000 € ist
ein einfacher Verwendungsnachweis möglich
(Anlagen 12 u. 13). Dieser besteht aus einem
Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis,
in dem alle mit dem Zuwendungszweck
zusammenhängenden Einzahlungen und
Auszahlungen entsprechend der Gliederung des
Finanzierungsplans in summarischer Gliederung
dargestellt werden.
Auf die Vorlage der Bücher und Belege wird
verzichtet. Das Recht der Nachforderung bzw.
Einsichtnahme und Prüfung wird davon nicht
berührt.
Der einfache Verwendungsnachweis ist durch
einen Kassenprüfer des Zuwendungsempfängers
(Verbände, Vereine) oder ggf. durch eine eigene
Prüfungseinrichtung des Zuwendungsempfängers
Seite 26 von 30
Fachförderrichtlinie
(Nr. VI-DS-06274)
Prüfung durchführen, genügt der Nachweis dieses
Prüfungsergebnisses.
Fachförderrichtlinie
(Nr. VI-DS-03800-NF-02)
zu bestätigen. Sofern andere juristische Personen
des öffentlichen Rechts eine Prüfung durchführen,
genügt der Nachweis dieses Prüfungsergebnisses.
Die Entscheidung über die Zulassung des einfachen
Verwendungsnachweises ergeht im
Zuwendungsbescheid.
11.3 Vorlagefrist
Begründung
Bisher im Punkt 10.1 geregelt.
Der vollständige Verwendungsnachweis ist
bei Projektförderung drei Monate nach Beendigung
der Maßnahme, spätestens jedoch bis zum 31.
März des Folgejahres,
bei institutioneller Förderung spätestens drei
Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes
dem Amt für Jugend, Familie und Bildung
unaufgefordert vorzulegen.
In Ausnahmefällen kann das Amt für Jugend, Familie
und Bildung die Vorlagefrist auf begründeten Antrag
des Zuwendungsempfängers verlängern.
11.4 Zwischennachweis
Bisher im Punkt 10.1 geregelt.
Wurde eine Zuwendung über den Zeitraum des
Doppelhaushaltes gewährt, ist spätestens zwei Monate
nach Ablauf des Haushaltsjahres über die in diesem
Jahr erhaltenen Mittel ein Zwischennachweis zu führen
(Anlage 11). Auf die Vorlage der Bücher und Belege
wird verzichtet.
12.
Mitteilungspflichten des
Zuwendungsempfängers
11 Mitteilungspflichten des
Zuwendungsempfängers
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, dem Amt
für Jugend, Familie und Bildung unverzüglich
Sachverhalte anzuzeigen, wenn
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, dem
AfJFB unverzüglich Sachverhalte
anzuzeigen, wenn:
51.3 – BU; Stand vom 28. November 2018
Seite 27 von 30
Fachförderrichtlinie
(Nr. VI-DS-06274)
er nach Vorlage des Haushalts- oder
Wirtschaftsplanes bzw. Finanzierungsplanes
weitere Zuwendungen für denselben Zweck bei
anderen Stellen beantragt oder von ihnen erhält,
sich eine Ermäßigung der Gesamtausgaben oder
eine Änderung der Finanzierung ergibt,
der Verwendungszweck oder sonstige für die
Bewilligung der Zuwendung maßgebliche Umstände
sich ändern oder wegfallen,
sich herausstellt, dass der Zuwendungszweck nicht
oder mit der bewilligten Zuwendung nicht zu
erreichen ist,
die ausgezahlten Beträge nicht innerhalb von zwei
Monaten nach Auszahlung verbraucht werden
können, soweit die Auszahlung der Zuwendung
nicht nach festen Zeitpunkten bestimmt wurde,
Gegenstände nicht mehr entsprechend dem
Zuwendungszweck genutzt bzw. nichtmehr benötigt
werden,
es bei der Durchführung der Maßnahme terminliche
Verschiebungen gibt,
er beabsichtigt, Ziele und Maßnahmen zu ändern,
sich der Stellenplan und/oder die Stellenbesetzung
ändert,
sich die Personalkosten ändern,
sich Änderungen in der Vertretungsbefugnis des
Zuwendungsempfängers ergeben haben,
er seine Organisationsstruktur ändert,
ein Insolvenzverfahren von bzw. gegen ihn
beantragt oder eröffnet wird.
13.
Rückforderung
Fachförderrichtlinie
(Nr. VI-DS-03800-NF-02)
er nach Vorlage des Finanzierungsplanes
weitere Zuwendungen für denselben
Zweck bei anderen Stellen beantragt oder von
ihnen erhält,
sich eine Ermäßigung der Gesamtaufwendungen
oder eine Änderung der Finanzierung ergibt,
der Verwendungszweck oder sonstige für die
Bewilligung der Zuwendung maßgebliche
Umstände sich ändern oder wegfallen,
sich herausstellt, dass der Zuwendungszweck
nicht oder mit der bewilligten Zuwendung nicht zu
erreichen ist,
die ausgezahlten Beträge nicht innerhalb von
zwei Monaten nach Auszahlung verbraucht werden
können, soweit die Auszahlung der Zuwendung
nicht nach festen
Zeitpunkten bestimmt wurde,
Gegenstände nicht mehr entsprechend dem
Zuwendungszweck genutzt bzw. nicht mehr
benötigt werden,
es bei der Durchführung der Maßnahme
terminliche Verschiebungen gibt,
er seine Organisationsstruktur ändert,
ein Insolvenzverfahren von bzw. gegen ihn
beantragt oder eröffnet wird.
Neben der Kontrolle durch das AfJFB ist das
Rechnungsprüfungsamt der Stadt Leipzig zur
Prüfung beim Zuwendungsempfänger berechtigt.
Begründung
Das Amt für Jugend, Familie und Bildung kann einen
Zuwendungsbescheid mit Wirkung auch für die
Vergangenheit ganz oder teilweise zurücknehmen oder
51.3 – BU; Stand vom 28. November 2018
Seite 28 von 30
Fachförderrichtlinie
(Nr. VI-DS-06274)
widerrufen und die Zuwendung, auch wenn sie bereits
verwendet worden ist, zurückfordern. Die zu
erstattende Leistung wird durch schriftlichen Bescheid
festgesetzt.
14.
Veröffentlichung im Zuwendungsbericht
Entsprechend dem Ratsbeschluss RBV-1286/12 –
Zuwendungsbericht für Leipzig vom 18.07.2012 werden
alle Zuwendungen der Stadt Leipzig an außerhalb der
Stadtverwaltung stehende Stellen jährlich im
Zuwendungsbericht unter Einhaltung der festgelegten
datenschutzrechtlichen Bestimmungen erfasst und
veröffentlicht. Der Zuwendungsempfänger erklärt mit
der Unterschrift zum Antrag sein Einverständnis zur
Veröffentlichung.
15.
In-Kraft-Treten
Die Fachförderrichtlinie tritt mit Beschlussfassung durch
die Ratsversammlung in Kraft und setzt damit die
Fachförderrichtlinie der Stadt Leipzig über die
Förderung von Trägern der freien Jugendhilfe gemäß
§§ 11 bis 14 und 16 SGB VIII (Beschluss Nr. VI-DS03800-NF-02 der Ratsversammlung vom 13.12.2017)
außer Kraft.
Die Fachförderrichtlinie wird auf der Internetseite der
Stadt Leipzig und im Amtsblatt der Stadt Leipzig
veröffentlicht.
16.
Anlagen
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
Antrag Zuwendung
Antrag Zuwendung Jugendverbandsarbeit
Antrag Zuwendung Bildungsmaßnahme
Jugendverbände
51.3 – BU; Stand vom 28. November 2018
Fachförderrichtlinie
(Nr. VI-DS-03800-NF-02)
Begründung
12 In-Kraft-Treten
Die Fachförderrichtlinie tritt mit Beschlussfassung
der Ratsversammlung in Kraft und setzt damit die
Fachförderrichtlinie der Stadt Leipzig über die
Förderung von Trägern der freien Jugendhilfe vom
21.05.2008, RBIV-1192/08, außer Kraft.
Die Fachförderrichtlinie wird im Internetportal der
Stadt Leipzig veröffentlicht.
Redaktionelle Änderung.
Anlagen:
Anfügung der Teilnehmendenliste.
Anlage 1 Antrag Zuwendung
Anlage 2 Antrag Zuwendung Jugendverbandsarbeit
Anlage 3 Antrag Zuwendung Bildungsmaßnahme
Jugendverbände
Seite 29 von 30
Anlage 4
Anlage 5
Anlage 6
Anlage 7
Anlage 8
Anlage 9
Anlage 10
Anlage 11
Anlage 12
Anlage 13
Anlage 14
Fachförderrichtlinie
(Nr. VI-DS-06274)
Antrag Zuwendung Maßnahme Kinder- und
Jugenderholung
Antrag Zuwendung Internationale
Maßnahme
Raster Qualifizierter Antrag
Formular Rechtsbehelfsverzicht
Formular Mittelabforderung
Verwendungsnachweis
Raster Qualifizierter Sachbericht
Zwischennachweis
Vereinfachter Verwendungsnachweis
Vereinfachter Verwendungsnachweis
Ferien- und Bildungsmaßnahme
Teilnehmendenliste
51.3 – BU; Stand vom 28. November 2018
Fachförderrichtlinie
(Nr. VI-DS-03800-NF-02)
Anlage 4 Antrag Zuwendung Maßnahme Kinderund Jugenderholung
Anlage 5 Antrag Zuwendung Internationale
Maßnahme
Anlage 6 Raster Qualifizierter Antrag
Anlage 7 Formular Rechtsbehelfsverzicht
Anlage 8 Formular Mittelabforderung
Anlage 9 Verwendungsnachweis
Anlage 10 Raster Qualifizierter Sachbericht
Anlage 11 Zwischennachweis
Anlage 12 Verwendungsnachweis einfach
Anlage 13 Verwendungsnachweis Ferien- und
Bildungsmaßnahme
Begründung
Seite 30 von 30
Stadt Leipzig
Dezernat V
Amt für Jugend, Familie und Bildung
A
C
D
E
F
G
H
I
J
K
Gesamtplätze
1
Stadtbezirk
Stand 27.11.2018
Kita-Bauprogramm nach Jahren
lfd. Nr. Einrichtung
Träger / Investor
Kategorie
2
ges
KK
L
M
N
davon geplante neue Plätze
KG
Hort
ges
KK
KG
Hort
P
Q
R
Baubeginn/
geplanter
Baubeginn
Voraussichtlich
e
Inbetriebnahme
Bemerkung
3
7 - Altwest
124
Demmeringstraße 85
Zwergenland Grundstück gGmbH & CO.KG
Neubau
157
66
91
157
66
91
08.01.18
in Betrieb
4
8 - Nordwest
131
F.-Bosse-Str.19-21
Dinero GmbH
Ersatzneubau
236
76
160
143
48
95
03.04.18
in Betrieb
5
0 - Mitte
209
G.-Mahler-Str. 21
Stadt Leipzig
Umbau
60
60
60
60
01.05.18
in Betrieb
6
2 - Ost
176
F.-Dittes-Str. 9
SEB
Neubau
60
60
60
60
01.05.18
Teilinbetriebnahme
7
5 - Südwest
118
Erich-Zeigner-Allee 64
Frühe Hilfen e.V. / Frühe Hilfen e.V.
Neubau
165
45
120
165
45
120
0 - Mitte
139
Marschnerstr. 29
Fröbel gGmbH / Bildungswissenschaftliches Zentrum
der erziehungswissenschaftlichen Fakultät
Neubau
81
24
57
81
24
57
0 - Mitte
161
Brüderstr. 18 (alt Windmühlenstr. 45)
Diakonisches Werk Innere Mission Leipzig e.V./ LWB
Neubau
8
9
135
46
89
894
377
517
71
40
31
737
343
394
01.08.18
in Betrieb
November 15
06.08.18
in Betrieb
August 17
29.10.18
in Betrieb
10
2018 in Betrieb genommen
11
0 - Mitte
144
Alte Messe (Curiestr./Ph.-Rosenthal-Str.)
Stadt Leipzig / LESG
Neubau
185
45
140
185
45
140
Juli 17
Dezember 18
12
0 - Mitte
173
Reichelstr. 5
Stadt Leipzig / Stadt Leipzig
Sanierung
246
80
166
50
20
30
April 17
Dezember 18
235
65
170
43
2
41
Juli 17
Februar 19
51
0
0
n.n.
Februar 19
0
0
431
125
306
14
8 - Nordwest
158
Lindenallee 3a
Voso LL e.V. / Stadt Leipzig
Ersatzneubau
104
30
74
15
2 - Ost
106
Hort Mölkau Schulstraße 6
DRK Leipzig Land e.V. / dto.
Neubau
252
16
4 - Süd
151
Watestr. /Karl-Jungbluth-Str.
Kindervereinigung e.V. / LWB
Ersatzneubau
165
45
120
33
5
28
Dezember 17
Februar 19
7 - Altwest
162
W.-Zipperer-Str. 162
Ev.-Luth.Kirchgemeinde St.Laurentius
Erweiterung
85
27
58
28
12
16
Februar 18
März 19
2 - Ost
180
Gundermannstr.16/18
Känguru gGmbH / IFB Stiftung
Ersatzneubau
225
70
155
17
-17
Mai 17
13
2018
0
252
0
51
Juni 19
17
18
Dezember 18
19
20
22
März 19
Dezember 18
21
2 - Ost
170
L.-Frank-Str. 24
Kinderland 2000 / Stadt Leipzig
Sanierung
153
45
108
61
27
34
Juni 17
2 - Ost
179
Roßbachstr. 21
Kindervereinigung Leipzig e.V./ Dinero GmbH
Neubau
165
45
120
165
45
120
Januar 18
März 19
23
24
25
26
5 - Südwest
191
Erich-Zeigner-Allee 77
Fairbund e.V./ Stadt Leipzig
Erweiterung
214
72
142
48
28
20
September 18
28
9 - Nord
195
Richterstr. 14a ("L-Kitas")
Fairbund / Stadt Leipzig
Neubau
120
30
90
120
30
90
Juni 18
29
0 - Mitte
209
G.-Mahler-Str. 21
Stadt Leizpig
Erweiterung
120
60
30
30
30
März 19
30
32
33
April 19 beide Einrichtungen sind zu betrachten
April 19
27
31
April 19 erneuter Trägerwechsel
Januar 19
Mai 19 Klärung Freifläche
November 18
Februar 19
Mai 19
9 - Nord
192
Virchowstr. 93 ("L-Kitas")
SOS Kinderdorf Zwickau / Stadt Leipzig
Neubau
140
40
100
140
40
100
August 18
3 - Südost
211
Riebeckstr.63
SEB
Umbau/ Nutzgsänderg.
174
54
120
174
54
120
April 18
9 - Nord
105
Kleiststr. 58 ("L-Kitas")
Stadt Leipzig / Stadt Leipzig
Neubau
120
30
90
120
30
90
November 18
34
April 19
Mai 19 Hausnummer korrigiert
Juli 19 Klärung Schallschutz erfolgt
Oktober 18
Juni 19
Juni 19
35
0 - Mitte
177
Linnéstr. 12
Humanitas gGmbH
Ersatzneubau
165
45
120
99
30
69
n.n.
36
7 -Altwest
167
Buchenerstr. (Flurstück 415, 416/2)
Voso e.V. LL / MTL / dto.
Ersatzneubau
165
45
120
67
21
46
n.n.
Juni 19
37
9 - Nord
175
Bremer Str. 17
BBW / LESG
Ersatzneubau
180
60
120
94
38
56
n.n.
Juni 19
38
3 - Südost
198
Holzhäuser Str. 50 ("L-Kitas")
DRK Stadt Leipzig e.V. / Stadt Leipzig
Neubau
185
45
140
185
45
140
November 18
Oktober 18
39
40
9 - Nord
193
Herloßsohnstr./ Möckernsche Str. 29 ("LKitas")
Stadt Leipzig / Stadt Leipzig
Neubau
120
30
90
120
30
November 18
90
Oktober 18
41
3 - Südost
150
Witzgallstr.20 / Riebeckstr.
Caritas/ basisd
Neubau
124
43
1 - Nordost
183
Berthastr.13-19
Freie Waldorfschule / Freie Waldorfschule
Neubau
221
44
2 - Ost
164
Zweinaundorferstr. 167
DRK Leipzig Land e.V. / Stadt Leipzig
Umbau
45
7 - Altwest
Rietschelstr. 52
FRÖBEL Leipzig gGmbH / dto.
Erweiterung
100
140
42
67
40
84
124
221
40
84
41
41
30
70
42
98
100
80
120
120
September 19
April 18
September 19
30
70
August 18
September 19
30
50
n.n.
Dezember 19
120
Januar 19
Dezember 19
Dezember 18
2 - Ost
176
Friedrich-Dittes-Str. 9
SEB / dto.
Umbau
120
Mai 18
März 19
1 - Nordost
182
Stöckelstr.29/37
Johanniter-Unfall-Hilfe e.V. / Malios
Neubau
180
60
120
180
60
120
August 18
Dezember 19
4 - Süd
215
Meusdorfer Str./ Hammerstr.
Ev.-Luth.Kirchgemeinde Leipzig-Connewitz-Lößnig/ dto
Erweiterung
115
30
85
60
30
30
n.n.
48
49
50
0 - Mitte
125
Nonnenmühlgasse 20
213
Holsteinstr.46
53
3 - Südost
2019
Caritas / Kirchenlehn Propstei, St. Elisabeth Krankenhaus Leipzig
Leipziger Kinderstiftung gGmbH / dto.
54
6 - West
200
Gärtnerstr. 179 ("L-Kitas")
55
7 - Alt-West
194
3 - Südost
196
51
52
129
39
90
129
39
90
Oktober 17
Dezember 19
Neubau
165
4.146
45
1.059
120
2.584
165
2.577
45
728
120
1.757
Januar 19
Dezember 19
Herbie e.V. Leipzig / Stadt Leipzig
Neubau
165
45
120
165
45
120
März 19
Januar 20
Paul-Küstner-Str. ("L-Kitas")
Stadt Leipzig / Stadt Leipzig
Neubau
105
30
75
105
30
75
April 19
Januar 20 Verfahrensaufhebung zum Wettbewerb
Bockstr. I ("L-Kitas")
Volkssolidarität Stadtverband Leipzig / Stadt Leipzig
Neubau
120
30
90
120
30
90
Dezember 18
Januar 20
Oktober 18
Oktober 19
Dezember 18
Januar 20
473
92
Dezember 19
58
59
60
61
62
63
64
Dezember 19 Grundstücksankauf in Klärung
Neubau
56
57
Juli 19 Daten mit Baubeginn konkretisiert
August 19
Februar 18
46
47
Juli 19 Daten mit Baubeginn konkretisiert
August 19
3 - Südost
205
Bockstr. II ("L-Kitas")
Fairbund e.V. / Stadt Leipzig
Neubau
120
30
90
120
30
90
9 - Nord
190
Delitzscher Str. ("L-Kitas")
IB / Stadt Leipzig
Neubau
120
30
90
120
30
90
0 - Mitte
2 - Ost
143
181
Schreberstr. 8 -12
Marcusgasse II 7
forum thomanum e.V. / dto.
Johanniter Unfallhilfe e.V. / Malios
Neubau
Neubau
75
300
20
120
55
180
75
120
20
100
55
20
Seite 1
Oktober 18
Juli 19
März 19
März 19
April 19
Verschiebung der Entscheidung auf
Wettbewerbssitzung von Juni 2018
Verschiebung der Entscheidung auf
Wettbewerbssitzung von Juni 2018
Oktober 19
Februar 20 Verfahrensaufhebung zum Wettbewerb
November 19
April 20
April 20
Stadt Leipzig
Dezernat V
Amt für Jugend, Familie und Bildung
A
C
D
E
F
lfd. Nr. Einrichtung
Träger / Investor
Kategorie
2
H
I
J
K
8 - Nordwest
201
Jungmannstr.
3 - Südost
197
Ludolf-Colditz-Str. 3 ("L-Kitas")
Diakonisches Werk Innere Mission Leipzig e.V./ WBG
Kontakt eG
Stadt Leipzig / Stadt Leipzig
ges
KK
L
M
N
davon geplante neue Plätze
KG
Hort
ges
KK
KG
Hort
P
Q
R
Baubeginn/
geplanter
Baubeginn
Voraussichtlich
e
Inbetriebnahme
Bemerkung
165
45
120
165
45
Neubau
120
40
80
120
40
80
n.n.
Neubau
240
60
180
240
60
180
April 19
65
66
67
G
Gesamtplätze
1
Stadtbezirk
Stand 27.11.2018
Kita-Bauprogramm nach Jahren
120
68
April 20
Mai 20 Vergabewiderspruch
Februar 20
69
9 - Nord
168
Seehausener Allee ("L-Kitas")
Volkssolidarität LLM e.V./ Stadt Leipzig
Neubau
165
30
85
165
30
85
Juni 19
Mai 20
70
5 - Südwest
155
Holbeinstr. 58
Stadt Leipzig / Stadt Leipzig
Neubau
200
60
140
200
60
140
Juni 19
Juni 20
71
1 - Nordost
204
Zeumerstr.5
Fröbel e.V. / Stadt Leipzig
Ersatzneubau
165
45
120
35
11
24
März 19
Juni 20
72
0 - Mitte
177
Linnéstr. 12
Humanitas gGmbH
Ersatzneubau
165
45
120
99
30
69
n.n.
Juni 20
74
9 - Nord
214
Wilhem-Sammet-Str. 33-39
Herbie e.V. / CG Group
Neubau
90
30
60
90
30
60
Juli 19
75
4 - Süd
202
Bernhard-Göring-Str. 17
N.N. / LWB
Neubau
100
35
65
100
35
65
Februar 19
76
0 - Mitte
184
Hohe Str. 23
Ev.Schulzententrum / Ev.Schulzentrum
Standortwechsel
210
50
50
Juni 19
73
210
50
50
Juli 20
August 20 Datum festgelegt
Sep 20
September 19
September 20
78
4 - Süd
212
Kurt-Eisner-Str. 85/89
BBW/ GIB Immobilien
Neubau
165
45
120
165
45
120
Oktober 17
Februar 19
79
3 - Südost
219
Parkstadt Dösen
N.N. / Parkresidenz Leipzig GmbH
Neubau
120
40
80
120
40
80
März 19
September 20
80
9 - Nord
221
Max-Liebermann-Str/ Knöflerstraße
N.N./ Malios Vermögensberatung GmbH
Neubau
165
45
120
165
45
120
April 19
September 20
3 - Südost
154
Eilenburger Bahnhof
N.N. / N.N.
Neubau
165
45
120
165
45
120
August 19
September 20
83
0 - Mitte
1 - Nordost
172
185
Rosa-Luxemburg-Str.
CleudnerStr. 38/Erla-Siedlung
N.N. / Conpartis Real Estate GmbH
Herbie e.V. / Herbie e.V.
Neubau
Neubau
165
120
45
40
120
80
165
120
45
40
120
80
August 18
Juni 19
September 20
September 20
84
4 - Süd
166
Windscheidstr. 45
SOS Kinderdorf Zwickau / dito
Neubau
165
45
120
165
45
120
Juni 19
September 20
Oktober 18
November 19
77
81
82
85
86
0 - Mitte
171
Ferdinand-Rhode-Str. 17/17a
Stadt Leipzig / Stadt Leipzig
Sanierung
87
88
2 - Ost
84
Althener Anger 8
DRK Stadtverband Leipzig e.V. / dto.
Erweiterung
6 - West
220
Potschkaustraße 50
Stadt Leipzig / Stadt Leipzig
Umbau/ Nutzgsänderg.
246
102
144
43
20
23
September 19
259
82
177
56
29
27
Januar 19
März 20
48
12
36
29
9
20
Januar 20
Dezember 20
Januar 19
Dezember 19
180
45
135
180
45
135
Juli 19
Dezember 20
89
90
Dezember 20 Tektur Baugenehmigung in Erarbeitung
92
0 - Mitte
76
Bayrischer Bahnhof/Dösner Weg
N.N. / Stadtbau AG
Neubau
165
45
120
165
45
120
n.n.
Konkretisierung der Daten mit
Juli 20 Beschlussfassung DS-VI-04085-NF-01
möglich
Dezember 20
93
4 - Süd
146
Bayrischer Bahnhof/Kohlenstr.
LeiSa / Stadtbau AG
Neubau
165
45
120
165
45
120
n.n.
Dezember 20
94
0 - Ost
216
Kuchengartenstr. (Flurstück 96)
N.N. / RTLL Objekt GmbHC.KG
Neubau
120
4.449
40
80
40
80
August 19
Dezember 20
1.244
2.945
120
3.691
1.090
2.501
März 20
August 21
März 19
März 20
September 21
Juli 20
Dezember 21
Januar 19
Dezember 19
Juli 18
Dezember 19
März 19
91
95
2020
260
100
0 - Mitte
206
Tarostr. 7
Stadt Leipzig / StraßenKIGA e.V.
Neubau
81
30
51
32
14
18
7 - Altwest
145
Lindenauer Hafen
Mütterzentrum e.V. / LWB
Neubau
120
40
80
120
40
80
1 - Nordost
207
Schulzeweg 11/13
Kindervereinigung e.V. / Stadt Leipzig
Anbau/ Sanierung
155
65
90
30
30
0 - Mitte
157
Linnéstr. 12
Humanitas gGmbH
Sanierung/ Erweiterung
110
35
75
110
35
75
103
6 - West
100
Jupiter Str.37
DRK Akademischer KV Lpz e.V. /dto
Erweiterung
207
45
162
40
15
25
104
3 - Südost
153
Trendelenburgstraße 22
Johanniter Unfallhilfe e.V. / dito
Neubau
120
40
80
120
40
80
105
9 - Nord
186
Landsberger Straße 120-126
N.N. / LWB
Neubau
165
45
120
165
45
120
106
9 - Nord
187
Heinrothstr.
N.N. / LWB
Neubau
120
40
80
120
40
80
107
1 - Nordost
189
Samuel-Lampel-Str. (Flurstück 108)
Diakonie/ WBG Kontakt
Neubau
120
40
80
120
40
80
6 - West
203
Mannheimer Str. 1 - 3
N.N. / LWB
Neubau
120
40
80
120
40
80
109
6 - West
208
Kändlerstr. 11-13
Stadt Leipzig / N.N.
Sanierung
216
60
156
84
30
54
110
9 - Nord
217
Benedixstr. 9-11
SEB / SEB
Neubau
165
45
120
165
45
120
0 - Mitte
218
Shakespearestr./ A.-Hoffmannstr
Verein zur Untersdtützung berufstätiger und
alleinerziehender Eltern e.V. / dto.
Neubau
129
33
96
129
33
96
112
3 - Südost
222
Paul-Flechsig-Straße
N.N./ Kollmus
Neubau
165
45
120
165
45
120
113
0 - Mitte
Freiladebahnhof Eutritzsch
N.N. / N.N.
Neubau
185
60
125
185
60
125
0 - Mitte
Freiladebahnhof Eutritzsch
N.N. / N.N.
Neubau
145
45
100
145
45
100
2.323
708
1.615
0
1.850
597
1.253
0
11.349
3.136
7.450
733
8.353
2.480
5.681
192
96
97
98
99
100
101
102
108
111
114
115
N.N.
116
117
Legende
in Betrieb genommene Kitas
118
neu aufgenommene Maßnahmen
119
Veränderungen zum Vormonat
120
-Änderung zum Vormonat-
Seite 2
Planungskosten mit Vorlage DS-VI-04085NF-01 erhöht
Auslagerung notwendig, Objekt
2020 vorhanden
vsl. ab
Anlage1
Gesamtplätze
Stadtbezirk
lfd. Nr.
Einrichtung
Träger / Investor
ges
7 - Altwest
73-Leutzsch
67
Rietschelstr. 52
FRÖBEL Leipzig gGmbH / dto.
davon geplante neue Plätze
Kategorie
Erweiterung
140
KK
42
KG
98
Hort
ges
80
KK
30
KG
50
Hort
Baubeginn/
geplanter
Baubeginn
n.n.
Voraussichtliche
Inbetriebnahme
Dezember 19
Januar 19
Dezember 19
Antrag für Baugenehmigung erst nach Abschluss des Erbbaurechts (Juni 2018) gestellt, daher liegt noch immer keine Baugenehmigung vor. Alle nicht genehmigungsfähihgen Bauausführungen sind begonnen.
Änderung erfolgte in
Anlage2
Gesamtplätze
Stadtbezirk
lfd. Nr.
Einrichtung
Träger / Investor
ges
2 - Ost
84
Althener Anger 8
davon geplante neue Plätze
Kategorie
DRK Stadtverband Leipzig e.V. /
Erweiterung
dto.
48
KK
12
KG
36
Hort
ges
29
KK
KG
9
20
Hort
Baubeginn/
geplanter
Baubeginn
Voraussichtliche
Inbetriebnahme
Januar 20
Dezember 20
Januar 19
Dezember 19
Seitens des Trägers ist noch immer keine endgültige Entscheidung zum Neubau gefallen. Gegenwärtig erfolgt die Klärung mit dem Liegenschaftrsamt zur Verlängerung der Zweckbindung im Kaufvertrag.
Änderung erfolgte in
Anlage 3
Gesamtplätze
Stadtbezirk
lfd. Nr.
Einrichtung
Träger / Investor
ges
9 - Nord
105
Kleiststr. 58 ("13 LKitas")
Stadt Leipzig / Stadt Leipzig
davon geplante neue Plätze
Kategorie
Neubau
120
KK
30
KG
90
Hort
ges
120
KK
30
KG
90
Hort
Baubeginn/
geplanter
Baubeginn
Voraussichtliche
Inbetriebnahme
Juni 19 Handreichung 04/2018
Oktober 18
n.n.
Änderung erfolgte in
Dezember 18
Die erforderlichen Abstimmungsprozesse für die Bauvorbescheide dauerten länger als geplant. Somit musste die erste Jurysitzung aufgrund fehlender Bauvorbescheide verschoben werden. Die ursprünglichen
Fertigstellungstermine können daher nicht mehr gehalten werden.
9 - Nord
105
Kleiststr. 58 ("L-Kitas") Stadt Leipzig / Stadt Leipzig
Neubau
120
30
90
120
30
90
Oktober 18
Mai 19
Juni 19 Stand Vormonat
9 - Nord
105
Kleiststr. 58 ("L-Kitas") Stadt Leipzig / Stadt Leipzig
Neubau
120
30
90
120
30
90
Oktober 18
Jun 19
Mai 19 Stand Handreichung 08/2018
Anpassung des Bauablaufs durch den GÜ erfolgt
9 - Nord
105
Kleiststr. 58 ("L-Kitas") Stadt Leipzig / Stadt Leipzig
Neubau
120
30
90
120
30
90
November 18
Oktober 18
Schallschutz für Innenräume musste nochmals mit GSA konkretisiert werden
Juli 19
Juni 19 Handreichung 10/2018
Anlage4
Gesamtplätze
Stadtbezirk
lfd. Nr.
Einrichtung
Träger / Investor
ges
7 - Altwest
162
W.-Zipperer-Str. 162
Ev.-Luth.Kirchgemeinde
St.Laurentius
davon geplante neue Plätze
Kategorie
Erweiterung
85
KK
27
KG
58
Hort
ges
28
KK
12
KG
16
Hort
Baubeginn/
geplanter
Baubeginn
Februar 18
Voraussichtliche
Inbetriebnahme
März 19
Dezember 18
Die Hausschwammsanierung war wesentlich zeitaufwändiger und umfangreicher als geplant. Die öffentliche Ausschreibung HLS-Arbeiten brachte kein Ergebnis, somit musste nochmals eine beschränkte
Ausschreibung erfolgen.
Änderung erfolgte in
Anlage5
Gesamtplätze
Stadtbezirk
lfd. Nr.
Einrichtung
Träger / Investor
ges
4 - Süd
166
Windscheidstr. 45
SOS Kinderdorf Zwickau / dito
davon geplante neue Plätze
Kategorie
Neubau
165
KK
45
KG
120
Hort
ges
165
Erbbaurecht zwischen der Stadt Leipzig und dem freien Träger noch nicht geschlossen. Verhandlungen sind abgeschlossen und es besteht Einigkeit.
KK
45
KG
120
Hort
Baubeginn/
geplanter
Baubeginn
Juni 19
Oktober 18
Voraussichtliche
Inbetriebnahme
September 20
November 19
Änderung erfolgte in
Anlage6
Gesamtplätze
Stadtbezirk
lfd. Nr.
Einrichtung
Träger / Investor
ges
0 - Mitte
171
Ferdinand-Rhode-Str.
17/17a
Stadt Leipzig / Stadt Leipzig
davon geplante neue Plätze
Kategorie
Sanierung
246
KK
102
KG
144
Hort
ges
43
KK
20
KG
23
Hort
Baubeginn/
geplanter
Baubeginn
September 19
Voraussichtliche
Inbetriebnahme
Änderung erfolgte in
Dezember 20 Tektur Baugenehmigung in Erarbeitung
82
177
29
27
Januar 19
März 20
259
56
Derzeit wird eine Tektur zur Baugenehmigung erarbeitet, da nach Kapazitätsüberprüfung im Rahmen der Entwurfsplanung eine Möglichkeit zur Mehrung an Plätzen festgestellt wurde, in einem Zwischenstand
wurde eine noch höhere Zahl genannt, diese gilt es zu berichtigen, die konkreten Zahlen hierzu stehen jetzt fest.
Anlage7
Gesamtplätze
Stadtbezirk
lfd. Nr.
Einrichtung
Träger / Investor
ges
2 - Ost
22-Anger-Crottendorf
176
Friedrich-Dittes-Str.
9
SEB / dto.
davon geplante neue Plätze
Kategorie
Umbau
120
KK
KG
120
Hort
ges
120
KK
KG
Hort
Baubeginn/
geplanter
Baubeginn
120
Aufgrund der langen Beabreitung des Fördermittelantrages durch die SAB, hat sich der Baubeginn auf Januar 2019 verschoben und somit auch die geplante Inbetriebnahme.
Januar 19
Mai 18
Voraussichtliche
Inbetriebnahme
Dezember 19
März 19
Änderung erfolgte in
Anlage8
Gesamtplätze
Stadtbezirk
lfd. Nr.
Einrichtung
Träger / Investor
ges
0 - Mitte
177
Linnéstr. 12
Humanitas gGmbH
davon geplante neue Plätze
Kategorie
Ersatzneubau
165
KK
45
KG
120
Hort
ges
99
KK
30
KG
69
Hort
Baubeginn/
geplanter
Baubeginn
n.n.
Voraussichtliche
Inbetriebnahme
Änderung erfolgte in
Juni 20
Juni 19 Erbbaurecht noch immer nicht geschlossen
Der Abschluss des Erbbaurechtsvertrages erfolgt in der 42 KW. Erst danach ist der Träger bereit mit der Planung der Baumaßnahme zu beginnen.
Anlage9
Gesamtplätze
Stadtbezirk
lfd. Nr.
Einrichtung
Träger / Investor
ges
2 - Ost
22-Anger-Crottendorf
179
Roßbachstr.
21
Kindervereinigung Leipzig e.V./
Dinero GmbH
davon geplante neue Plätze
Kategorie
Neubau
165
KK
45
KG
120
Hort
ges
165
KK
45
KG
120
Hort
Baubeginn/
geplanter
Baubeginn
Januar 18
Voraussichtliche
Inbetriebnahme
Änderung erfolgte in
April 19 erneuter Trägerwechsel
Januar 19
Aufgrund eines erneuten Trägerwechsels, kann die Einrichtung nicht wie geplant zum 01.02.2019 in Betrieb genommen werden. Der Bau wird zwar fertiggestellt, aber die Möbilierung erfolgt frühstens im März/ April 2019, da die Leiferzeiten bei ca. 12 Wochen liegen.
Anlage10
Gesamtplätze
Stadtbezirk
lfd. Nr.
Einrichtung
Träger / Investor
ges
2 - Ost
180 Gundermannstr.16/18
Känguru gGmbH / IFB Stiftung
davon geplante neue Plätze
Kategorie
Ersatzneubau
KK
225
70
KG
155
Hort
ges
KK
17
KG
Hort
-17
Baubeginn/
geplanter
Baubeginn
Voraussichtliche
Inbetriebnahme
Mai 17
Dezember 18
September 18
Mai 17
März 19
Dezember 18
Durch eine Verzögerung bei der Losvergabe Rohbau (2malige Ausschreibung) kommt es zu einem Zeitverzug und damit veschiebt sich die Teil-Inbetriebnahme auf 12/2018
2 - Ost
24-Paunsdorf
180
Gundermannstr.16/18
Känguru gGmbH / IFB Stiftung
Ersatzneubau
225
Aufgrund der nicht akzeptablen Angebote, mussten erneut Angebote abgefordert werden, dies führte zu erneuten Bauverzögerungen
70
155
17
-17
Änderung erfolgte in
Anlage11
Gesamtplätze
Stadtbezirk
lfd. Nr.
Einrichtung
Träger / Investor
ges
2 - Ost
181
Marcusgasse II 7
Johanniter Unfallhilfe e.V. /
Malios
davon geplante neue Plätze
Kategorie
Neubau
Änderung der Kapazitäten, da eine Zusammenlegung beider Einrichtungen zu einer komplexen großen Einrichtung.
KK
KG
Hort
ges
KK
KG
300
120
180
120
100
20
165
45
120
165
45
120
Hort
Baubeginn/
geplanter
Baubeginn
April 19
Voraussichtliche
Inbetriebnahme
April 20
Änderung erfolgte in
Anlage12
Gesamtplätze
Stadtbezirk
lfd. Nr.
Einrichtung
Träger / Investor
ges
0 - Mitte
184
Hohe Str. 23
Ev.Schulzentrum /
Ev.Schulzentrum
davon geplante neue Plätze
Kategorie
Standortwechsel
210
KK
KG
Hort
210
ges
50
KK
KG
Hort
Baubeginn/
geplanter
Baubeginn
Voraussichtliche
Inbetriebnahme
Sep 20
50
Oktober 17
September 19
Nach wie vor läuft der Fördermittelantrag zu diesem Bauprojekt bei der SAB. Bevor hier keine Entscheidung gefallen ist, kann mit der Umstrukturierung und Erweiterung des Hortes nicht begonnen werden.
Änderung erfolgte in
Anlage 13
Gesamtplätze
Stadtbezirk
lfd. Nr.
Einrichtung
Träger / Investor
ges
9 - Nord
190 Delitzscher Str. ("13 L- N.N. / Stadt Leipzig
Kitas")
davon geplante neue Plätze
Kategorie
Neubau
120
KK
30
KG
90
Hort
ges
120
KK
30
KG
90
Hort
Baubeginn/
geplanter
Baubeginn
n.n.
Voraussichtliche
Inbetriebnahme
Änderung erfolgte in
September 19 Handreichung 04/2018
März 19
Die erforderlichen Abstimmungsprozesse für die Bauvorbescheide dauern noch an. Der Umsetzungszeitraum verschiebt sich dadurch.
9 - Nord
9 - Nord
190 Delitzscher Str. ("LKitas")
190
Delitzscher Str. ("LKitas")
N.N. / Stadt Leipzig
Neubau
120
30
90
120
30
90
IB / Stadt Leipzig
Neubau
120
30
90
120
30
90
Februar 19
n.n.
Juli 19
März 19
Wettbewerbsverfahren wurde aufgehoben aufgrund : 2 Anbieter, davon einer zu teuer, der andere konnte das Raumprogramm nicht erfülllen
Dezember 19
September 19 Stand Vormonat
Februar 20
November 19 Stand Handreichung 10/2018
Anlage14
Gesamtplätze
Stadtbezirk
lfd. Nr.
Einrichtung
Träger / Investor
ges
5 - Südwest
191 Erich-Zeigner-Allee 77
Fairbund e.V./ Stadt Leipzig
davon geplante neue Plätze
Kategorie
Erweiterung
214
KK
142
KG
Hort
ges
72
KK
KG
28
20
20
30
28
20
Hort
Baubeginn/
geplanter
Baubeginn
Voraussichtliche
Inbetriebnahme
Änderung erfolgte in
April 19 Kapazität korrigiert, da beide Einrichtungen
zu betrachten sind
Februar 19 Stand Handreichung 06/2018
Kapazität korrigiert, da beide Einrichtungen zu betrachten sind und Übermittlungsfehler bei der geplanten Fertigstellung.
5 - Südwest
191
Erich-Zeigner-Allee 77
Fairbund e.V./ Stadt Leipzig
Erweiterung
214
72
142
48
September 18
April 19 beide Einrichtungen sind zu betrachten
April 19 Stand Handreichung 10/2018
Baubeginn im September 18 ergänzt
Anlage 15
Gesamtplätze
Stadtbezirk
lfd. Nr.
Einrichtung
Träger / Investor
ges
9 - Nord
193 Herloßsohnstr. ("13 L-Kitas")
Stadt Leipzig / Stadt Leipzig
davon geplante neue Plätze
Kategorie
Neubau
120
KK
30
KG
90
Hort
ges
120
KK
30
KG
90
Hort
Baubeginn/
geplanter
Baubeginn
Voraussichtliche
Inbetriebnahme
September 18
n.n.
Änderung erfolgte in
Mai 19 Handreichung 04/2018
März 19
Die erforderlichen Abstimmungsprozesse für die Bauvorbescheide dauerten länger als geplant. Somit musste die erste Jurysitzung aufgrund fehlender Bauvorbescheide verschoben werden. Die ursprünglichen
Fertigstellungstermine können daher nicht mehr gehalten werden.
9 - Nord
193 Herloßsohnstr. ("L-Kitas")
Stadt Leipzig / Stadt Leipzig
Neubau
120
30
90
120
30
90
Oktober 18
Mai 19
Stand Vormonat
September 18
9 - Nord
193 Herloßsohnstr. ("L-Kitas")
Stadt Leipzig / Stadt Leipzig
Neubau
120
30
90
120
30
90
Oktober 18
Stadt Leipzig / Stadt Leipzig
Neubau
120
30
90
120
30
90
November 18
August 19
Mai 19 Stand Handreichung 08/2018
Anpassung des Bauablaufs durch den GÜ erfolgt
9 - Nord
193
Herloßsohnstr./ Möckernsche
Str. 29 ("L-Kitas")
Oktober 18
Daten wurden mit Baubeginn im November 2018 konkretisiert
Juli 19
August 19 Stand Handreichung 10/2018
Anlage 16
Gesamtplätze
Stadtbezirk
lfd. Nr.
Einrichtung
Träger / Investor
ges
7 - Alt-West
194 Paul-Küstner-Str. ("13 L- Stadt Leipzig / Stadt Leipzig
Kitas")
davon geplante neue Plätze
Kategorie
Neubau
105
KK
30
KG
75
Hort
ges
105
KK
30
KG
75
Hort
Baubeginn/
geplanter
Baubeginn
Voraussichtliche
Inbetriebnahme
Januar 19
Änderung erfolgte in
Oktober 19 Handreichung 04/2018
n.n.
März 19
Die erforderlichen Abstimmungsprozesse für die Bauvorbescheide dauerten länger als geplant. Somit musste die erste Jurysitzung aufgrund fehlender Bauvorbescheide verschoben werden. Die ursprünglichen
Fertigstellungstermine können daher nicht mehr gehalten werden.
7 - Alt-West
7 - Alt-West
194 Paul-Küstner-Str. ("LKitas")
194
Paul-Küstner-Str. ("LKitas")
Stadt Leipzig / Stadt Leipzig
Neubau
105
30
75
105
30
75
Dezember 18
August 19
Januar 19
Stadt Leipzig / Stadt Leipzig
Neubau
105
30
75
105
30
75
Oktober 19 Stand Vormonat
April 19
Dezember 19
Dezember 18
August 19
Aufhebung der Ausschreibung aufgrund Unwirtschaftlichkeit des Angebotes und damit Planung bis LP 4 beauftragt
7 - Alt-West
194
Paul-Küstner-Str. ("LKitas")
Stadt Leipzig / Stadt Leipzig
Neubau
105
30
75
105
30
75
April 19
Januar 20 Verfahrensaufhebung zum Wettbewerb
Dezember 19 Stand Handreichung 10/2018
Verfahren zum Wettbewerb wurde aufgehoben aufgrund von unwirtschaftlichen Angeboten im Wettbewerb und damit Planung bis LP 4 beauftragt, im Rahmen der Vorplanung wurde nun die Zeitschiene konkretisiert
Anlage 17
Gesamtplätze
Stadtbezirk
lfd. Nr.
Einrichtung
Träger / Investor
ges
3 - Südost
196 Bockstr. I ("13 L-Kitas") N.N. / Stadt Leipzig
davon geplante neue Plätze
Kategorie
Neubau
120
KK
30
KG
90
Hort
ges
120
KK
30
KG
90
Hort
Stand Baugenehmigung
Baubeginn/
geplanter
Baubeginn
November 18
n.n.
Voraussichtliche
Inbetriebnahme
Änderung erfolgte in
September 19 Handreichung 04/2018
März 19
Die erforderlichen Abstimmungsprozesse für die Bauvorbescheide dauerten länger als geplant. Somit musste die erste Jurysitzung aufgrund fehlender Bauvorbescheide verschoben werden. Die ursprünglichen Fertigstellungstermine können daher
nicht mehr gehalten werden.
3 - Südost
196 Bockstr. I ("L-Kitas")
N.N. / Stadt Leipzig
Neubau
120
30
90
120
30
90
Dezember 19
November 18
3 - Südost
196 Bockstr. I ("L-Kitas")
N.N. / Stadt Leipzig
Neubau
120
30
90
120
30
90
Okt 18
Dezember 18
120
30
90
120
30
90
Dezember 18
Januar 20
September 19 Stand Vormonat
Okt 19
Januar 20 Stand Handreichung 08/2018
2. Jurysitzung im Juni erfolgt, Beauftragung von GP Papenburg, Anpassung an die Zeitplanung des GÜ
3 - Südost
196
Bockstr. I ("L-Kitas")
Volkssolidarität Stadtverband
Leipzig / Stadt Leipzig
Neubau
Oktober 18
Januar 20
Oktober 19 Stand Handreichung 10/2018
Wettbewerbssitzung wurde im Frühjar auf den nächsten Sitzungstermin verschoben, da die Entwürfe aufgrund der nicht Umsetzung der Lärmschutzvorgaben ungeeignet waren; nach Überarbeitung konnte im Sitzungstermin vom Juni ein Bieter ausgewählt werden, Konkretisierung der Zeitschiene
erfolgte nun nachdem der Bauantrag gestellt wurde.
Anlage 18
Gesamtplätze
Stadtbezirk
lfd. Nr.
Einrichtung
Träger / Investor
ges
3 - Südost
197 Ludolf-Colditz-Str. ("13 Stadt Leipzig / Stadt Leipzig
L-Kitas")
davon geplante neue Plätze
Kategorie
Neubau
KK
KG
Hort
ges
KK
KG
240
60
180
240
60
180
225
75
150
225
75
150
Hort
Baubeginn/
geplanter
Baubeginn
n.n.
Voraussichtliche
Inbetriebnahme
Änderung erfolgte in
September 19 Handreichung 04/2018
März 19
Die erforderlichen Abstimmungsprozesse für die Bauvorbescheide dauerten länger als geplant. Somit musste die erste Jurysitzung aufgrund fehlender Bauvorbescheide verschoben werden. Die ursprünglichen
Fertigstellungstermine können daher nicht mehr gehalten werden.
3 - Südost
197 Ludolf-Colditz-Str. ("LKitas")
3 - Südost
197
Ludolf-Colditz-Str. ("LKitas")
Stadt Leipzig / Stadt Leipzig
Neubau
240
60
180
240
60
180
Stadt Leipzig / Stadt Leipzig
Neubau
240
60
180
240
60
180
Dezember 19
n.n.
Mrz 19
Dezember 18
Januar 20
September 19 Stand Vormonat
Februar 20
Stand Handreichung 08/2018
Beuftragung der Planung bis LP 4 erfolgt, danach nochmalige Ausschreibung, damit Verzögerungung und entsprechende Anpassung in der Zeitschiene
3 - Südost
197
Ludolf-Colditz-Str. ("LKitas")
Stadt Leipzig / Stadt Leipzig
Neubau
240
60
180
240
60
180
April 19
Mai 20 Vergabewiderspruch
Stand Handreichung 10/2018
Wettbewerbsverfahren wurde aufgehoben aufgrund von Nachbarwidersprüchen > LP 1-4 Planung kann besser auf Nachbarwidersprüche reagieren
Anlage 19
Gesamtplätze
Stadtbezirk
lfd. Nr.
Einrichtung
Träger / Investor
ges
3 - Südost
198 Holzhäuser Str. ("13 L- N.N. / Stadt Leipzig
Kitas")
davon geplante neue Plätze
Kategorie
Neubau
165
KK
45
KG
120
Hort
ges
165
KK
45
KG
120
Hort
Baubeginn/
geplanter
Baubeginn
November 18
Voraussichtliche
Inbetriebnahme
Änderung erfolgte in
September 19 Handreichung 04/2018
n.n.
März 19
Die erforderlichen Abstimmungsprozesse für die Bauvorbescheide dauerten länger als geplant. Somit musste die erste Jurysitzung aufgrund fehlender Bauvorbescheide verschoben werden. Die ursprünglichen
Fertigstellungstermine können daher nicht mehr gehalten werden.
3 - Südost
198 Holzhäuser Str. ("LKitas")
3 - Südost
198
N.N. / Stadt Leipzig
Holzhäuser Str. 50 ("L- DRK Stadt Leipzig e.V. / Stadt
Kitas")
Leipzig
Neubau
165
45
120
165
45
120
Oktober 18
November 18
Neubau
185
45
140
185
45
140
November 18
Oktober 18
Daten wurden mit Baubeginn November 2018 konkretisiert
August 19
September 19 Stand Vormonat
Juli 19
August 19 Stand Handreichung 10/2018
Anlage 20
Gesamtplätze
Stadtbezirk
lfd. Nr.
Einrichtung
Träger / Investor
ges
3 - Südost
205 Bockstr. II ("13 LKitas")
N.N. / Stadt Leipzig
davon geplante neue Plätze
Kategorie
Neubau
120
KK
30
KG
90
Hort
ges
120
KK
30
KG
90
Hort
Baubeginn/
geplanter
Baubeginn
November 18
n.n.
Voraussichtliche
Inbetriebnahme
Änderung erfolgte in
September 19 Handreichung 04/2018
März 19
Die erforderlichen Abstimmungsprozesse für die Bauvorbescheide dauerten länger als geplant, somit musste die erste Jurysitzung aufgrund das die Bauvorbescheide noch fehlten verschoben werden. Die ursprünglichen
Fertigstellungstermine können daher nicht mehr gehaltne werden.
3 - Südost
205 Bockstr. II ("L-Kitas")
N.N. / Stadt Leipzig
Neubau
120
30
90
120
30
90
Dezember 19
November 18
3 - Südost
205 Bockstr. II ("L-Kitas")
N.N. / Stadt Leipzig
Neubau
Januar 20
September 19 Stand Vormonat
120
30
90
120
30
90
Oktober 18
Dezember 18
Oktober 19
Januar 20
120
30
90
120
30
90
Dezember 18
Oktober 18
Januar 20
Oktober 19 Stand Handreichung 10/2018
2. Jurysitzung im Juni erfolgt, Beauftragung von GP Papenburg, Anpassung an die Zeitplanung des GÜ
3 - Südost
205
Bockstr. II ("L-Kitas")
Fairbund e.V. / Stadt Leipzig
Neubau
Wettbewerbssitzung wurde im Frühjar auf den nächsten Sitzungstermin verschoben, da die Entwürfe aufgrund der nicht Umsetzung der Lärmschutzvorgaben ungeeignet waren; nach Überarbeitung konnte im Sitzungstermin vom Juni ein Bieter ausgewählt werden,
Konkretisierung der Zeitschiene erfolgte nun nachdem der Bauantrag gestellt wurde.
Anlage 21
Gesamtplätze
Stadtbezirk
lfd. Nr.
Einrichtung
Träger / Investor
ges
0 - Mitte
206
Tarostr. 7
Stadt Leipzig / StraßenKIGA
e.V.
davon geplante neue Plätze
Kategorie
Neubau
81
KK
30
KG
51
Hort
ges
32
KK
14
KG
18
Hort
Baubeginn/
geplanter
Baubeginn
März 20
März 19
Voraussichtliche
Inbetriebnahme
Änderung erfolgte in
Planungskosten mit Vorlage DS-VI-04085-NF01 erhöht
März 20 Stand Handreichung 10/2018
August 21
die Erhöhung der Planungskosten war nötig, da in der Vorlage DS-VI-04085 die Baukosten zu niedrig beziffert waren, damit muss nun auch die Bauzeit nach Beschlussfassung DS-VI-04085-NF-01 angepasst werden
Anlage 22
Gesamtplätze
Stadtbezirk
lfd. Nr.
Einrichtung
Träger / Investor
ges
1 - Nordost
207
Schulzeweg 11/13
Kindervereinigung e.V. / Stadt
Leipzig
davon geplante neue Plätze
Kategorie
Anbau/ Sanierung
155
Verschoben mit Beschluss DS-VI-04085-NF-01, bis Auslagerung vsl. Reichelstraße im Sommer 2020 zur Verfügung steht
KK
65
KG
90
Hort
ges
30
KK
30
KG
Hort
Baubeginn/
geplanter
Baubeginn
Voraussichtliche
Inbetriebnahme
Juli 20
Dezember 21
Januar 19
Dezember 19
Änderung erfolgte in
Auslagerung notwendig, Objekt
2020 vorhanden
vsl. ab
Anlage 23
Gesamtplätze
Stadtbezirk
lfd. Nr.
Einrichtung
Träger / Investor
ges
0 - Mitte
209 Gustav-Mahler-Str.
Stadt Leipzig / Stadt Leipzig
davon geplante neue Plätze
Kategorie
Umbau/ Nutzgsänderg.
60
KK
60
KG
Hort
ges
0
60
KK
60
KG
Hort
Baubeginn/
geplanter
Baubeginn
Voraussichtliche
Inbetriebnahme
Änderung erfolgte in
0
Dezember 17
April 18 Handreichung 04/2018
Februar 18
30
März 19
November 18
Mai 19 Klärung Freifläche
Februar 19 Stand Handreichung 10/2018
Durch das Gesundheitsamt kam es zu Nachforderungen im Rahmen der Genehimugnsplanung. Dies verzögerte die geplante Inbetriebnahme.
0 - Mitte
209
G.-Mahler-Str. 21
Stadt Leizpig
Erweiterung
120
60
30
30
Zur Erweiterung der Kita in einem weiteren Bauabschnitt benötigen wir ca. 300 m² zusätzliche Außenspielfläche: Diese könnte im Rahmen eines Nutzungskonzeptes im benachbarten Clarapark nachgweisen werden.
Hierzu findet derzeit die Klärung des Nutzungskonzeptes mit dem LJA Sachsen seitens 51.4 statt.
Anlage 24
Gesamtplätze
Stadtbezirk
lfd. Nr.
Einrichtung
Träger / Investor
ges
6 - West
220
Potschkaustraße 50
Stadt Leipzig / Stadt Leipzig
davon geplante neue Plätze
Kategorie
Umbau/ Nutzgsänderg.
180
KK
45
KG
135
Hort
ges
180
KK
45
KG
135
Hort
Baubeginn/
geplanter
Baubeginn
Juli 19
März 19
Voraussichtliche
Inbetriebnahme
Änderung erfolgte in
Dezember 20
Juli 20 Stand Handreichung 10/2018
die Erhöhung der Planungskosten für die Tarostraße war nötig, da in der Vorlage DS-VI-04085 die Baukosten zu niedrig beziffert waren, damit muss nun auch die Bauzeit für das Projekt Potschkaustraße nach Beschlussfassung DS-VI-04085-NF-01 angepasst werden