Daten
Kommune
Weilerswist
Größe
184 kB
Datum
13.12.2018
Erstellt
04.12.18, 19:15
Aktualisiert
04.12.18, 19:15
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE WEILERSWIST
DIE BÜRGERMEISTERIN
BESCHLUSSVORLAGE
Drucksachen Nr.
V_95/2018
Geschäftszeichen
AZ.:
Termin Beschlusskontrolle:
BM
Betreff
Vergabeordnung
Adressat
Rat der Gemeinde Weilerswist
Beratungsfolge
Rat der Gemeinde Weilerswist
(X) öffentliche Sitzung
() nichtöffentliche Sitzung
13.12.2018
() Anlage(n)
BESCHLUSSVORSCHLAG:
Es ist ein gemeinsames Anliegen von Rat und Verwaltungsleitung, auf der einen Seite eine ausreichende Transparenz bei den Ausschreibungs- und Vergabeverfahren sicherzustellen, auf der anderen Seite im Sinne des im § 75 Abs. 1 GO NRW festgelegten Grundsatz der wirtschaftlichen,
effizienten und sparsamen Haushaltsführung, finanziellen Zusatzaufwand zu vermeiden und effizientes Verwaltungshandeln zu fördern. Der Rat der Gemeinde Weilerswist beschließt, in den Dialog
mit der Verwaltungsleitung einzutreten und die aktuellen Vorgaben zu den Ausschreibungs- und
Vergabeverfahren im Sinne des § 75 Abs. 1 GO NRW zu prüfen.
Abstimmergebnis:
PROBLEMBESCHREIBUNG/BEGRÜNDUNG:
Mit der Umsetzung der Vergabeordnung sind verwaltungsseitig zu jeder Entscheidung teils umfangreiche Beschlussvorlage zu erstellen. Bei einer geschätzten mittleren Bearbeitungszeit von
zwei Stunden je Beschlussvorlage und einem durchschnittlichen Personalkostenstundensatz von
62,70 Euro (Quelle: KGSt-Bericht Nr. 09/2018 (Kosten eines Arbeitsplatzes 2018/2019)) sind dies
125,40 Euro je Vorlage. In der Zeit vom Inkrafttreten der Zuständigkeits- und Vergabeordnung im
Juni 2018 mussten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwaltung im Vergleich zu der Vorgehensweise vor Inkrafttreten der Vergabeordnung 19 zusätzliche Vorlagen erarbeiten. Ebenso sind
Kosten für zwei zusätzlich notwendige Sitzungen des Haupt-, Finanz- und Vergabeausschusses
angefallen. Die Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung einer Sitzung kostet verwaltungsseitig rd. 3.000 Euro.
Mitte Juni bis Ende November 2018 sind durch die Umsetzung der Vergabeordnung zusätzliche
Kosten in Höhe von ca. 8.400 Euro für die Erstellung von Vorlagen und zusätzliche Sitzungen entstanden.
Vergabeordnung
Seite 2 von 3
Der Rat hat den Beschluss zur aktuellen Vergabeordnung u.a. mit dem Ziel, mehr Transparenz im
Vergabeverfahren zu erhalten, begründet. Die Voraussetzungen für die geforderte Transparenz
sind bereits vom Gesetzgeber geschaffen worden, da Ratsmitglieder das Recht auf Akteneinsicht
haben, auch auf Akteneinsicht in die Unterlagen und Dokumentation zu Ausschreibungs- und
Vergabeverfahren.
Des Weiteren legt der Rat laut § 6 Vergabeordnung fest, dass der Haupt-, Finanz- und Vergabeausschuss über Vergaben entscheidet und für diese Entscheidungen umfangreiche Unterlagen
vorzulegen sind. Die rechtlichen Rahmenbedingungen legen die Verfahrensweisen zu Ausschreibungen und Vergaben fest, so dass nach dem Beschluss zu einem Leistungsverzeichnis der Rat
keinen Einfluss auf die Vergabe nehmen darf, also seitens des Rates keine Entscheidungsfreiheit
vorliegt.
Im Sinne des im § 75 Abs. 1 GO NRW kodifizierten Grundsatzes der wirtschaftlichen, effizienten
und sparsamen Haushaltsführung, empfiehlt die Verwaltungsleitung, die in der Vergabeordnung
festgelegten Vorgehensweisen zu überdenken. Letztlich liegt es im Ermessen des Rates, durch
Vorgaben zur Verfahrensweise finanziellen Zusatzaufwand zu vermeiden und effizientes Verwaltungshandeln zu fördern.
Vergabeordnung
Seite 3 von 3
HAUSHALTSWIRTSCHAFTLICHE AUSWIRKUNGEN:
Der Beschluss hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
wenn ja:
ja
nein
€
Finanzierungsbedarf gesamt:
davon:
im Haushalt des laufenden Jahres
€
in den Haushalten der folgenden Jahre
- erstes Folgejahr
€
- zweites Folgejahr
€
- drittes Folgejahr
€
Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung:
wenn ja:
Produkt / Kostenstelle / Sachkonto:
wenn nein:
Finanzierungsvorschlag:
Demografie-Check
durchgeführt
ja
nein
nicht relevant
53919 Weilerswist, den 29.11.2018
Aufgestellt
gez. Horst
Mitunterzeichner
gez. Horst
Bürgermeisterin
Beigeordneter
Kämmerer
(wenn Beschluss haushaltsrechtlich relevant)