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Beschlussvorlage (Widmung von Gemeindestraßen hier: Vernicher Straße (Südtangente) )

Daten

Kommune
Weilerswist
Größe
193 kB
Datum
13.12.2018
Erstellt
04.12.18, 19:15
Aktualisiert
04.12.18, 19:15
Beschlussvorlage (Widmung von Gemeindestraßen 
hier: Vernicher Straße (Südtangente) ) Beschlussvorlage (Widmung von Gemeindestraßen 
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BESCHLUSSVORLAGE GEMEINDE WEILERSWIST DIE BÜRGERMEISTERIN Drucksachen Nr. V_42/2017 1. Ergänzung Geschäftszeichen AZ.: Termin Beschlusskontrolle: FB 6 60 42 00 Betreff Widmung von Gemeindestraßen hier: Vernicher Straße (Südtangente) Adressat Rat der Gemeinde Weilerswist Beratungsfolge Rat der Gemeinde Weilerswist (X) öffentliche Sitzung 13.12.2018 () nichtöffentliche Sitzung () Anlage(n) BESCHLUSSVORSCHLAG: 1) Der Rat der Gemeinde Weilerswist beschließt die „Vernicher Straße“ (Südtangente), früher Hauptstraße genannt, gemäß § 6 in Verbindung mit § 3 Absatz Nr. 3 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG) als Gemeindestraße dem öffentlichen Verkehr zu widmen. Die Widmung umfasst folgende Grundstücke: Gemarkung Müggenhausen Müggenhausen Vernich Vernich Vernich Vernich Flur 7 8 8 16 16 16 Flurstück 68 122 162 24 25 28 m² 732 4.405 1.654 3.711 68 3.185 2) Da es sich bei dieser Straße um eine Straße im Sinne von § 3 Absatz 4 Nr. 1 StrWG handelt, bei der die Belange des Verkehrs überwiegen (Hauptverkehrsstraße, Zubringerstraße u. a.), ist dem Rat der Gemeinde Weilerswist klar, dass mit der Widmung der Straßenverkehr auf der Rheinbacher Straße (K 3) in Müggenhausen abnehmen kann. Gleichzeitig wird dieser Straßenverkehr dann die „Südtangente“ nutzen. Als Kompensationsmaßnahme für diese mögliche Steigerung der Verkehrszahlen auf der Südtagente beschließt der Rat der Gemeinde Weilerswist, für das Grundstück in der Gemarkung Vernich, Flur 7, Flurstück 377, die Kosten für entsprechende Schallschutzfenster zu übernehmen. Mit dieser Entscheidung werden eine Vielzahl von Einwohnerinnen und Einwohnern entlang der Rheinbacher Straße zu Lasten einer Einwohnerin begünstigt. Abstimmergebnis: Widmung von Gemeindestraßen hier: Vernicher Straße (Südtangente) Seite 2 von 2 PROBLEMBESCHREIBUNG/BEGRÜNDUNG: Gemäß § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen sind die Gemeindestraßen dem öffentlichen Verkehr zu widmen. Die Widmung wird vom Straßenbaulastträger verfügt. Aufgrund eines Klageverfahrens muss die (geänderte) Widmung aus formellen Gründen („Gemeindestraße“) nochmals vom Rat beschlossen werden. Darüber hinaus erfolgte seitens des Verwaltungsgerichts der Hinweis, dass der Rat über die mögliche erhöhte Lärmbelastung eine Ermessungsentscheidung treffen sollte. HAUSHALTSWIRTSCHAFTLICHE AUSWIRKUNGEN: Der Beschluss hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen: wenn ja: ja 60.000,00 € Finanzierungsbedarf gesamt: davon: nein  im Haushalt des laufenden Jahres  in den Haushalten der folgenden Jahre - erstes Folgejahr € 60.000,00 € - zweites Folgejahr € - drittes Folgejahr € Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung: wenn ja: Produkt / Kostenstelle / Sachkonto: wenn nein: Finanzierungsvorschlag: ja nein Ist im Haushalt 2019 neu zu veranschlagen. Demografie-Check durchgeführt nicht relevant 53919 Weilerswist, den 29.06.2017 Aufgestellt gez. Reichwaldt Mitunterzeichner gez.Horst Bürgermeisterin gez. Eskes Beigeordneter Kämmerer (wenn Beschluss haushaltsrechtlich relevant)