Daten
Kommune
Weilerswist
Größe
193 kB
Datum
13.12.2018
Erstellt
04.12.18, 19:15
Aktualisiert
04.12.18, 19:15
Stichworte
Inhalt der Datei
BESCHLUSSVORLAGE
GEMEINDE WEILERSWIST
DIE BÜRGERMEISTERIN
Drucksachen Nr.
V_42/2017 1. Ergänzung
Geschäftszeichen
AZ.:
Termin Beschlusskontrolle:
FB 6
60 42 00
Betreff
Widmung von Gemeindestraßen
hier: Vernicher Straße (Südtangente)
Adressat
Rat der Gemeinde Weilerswist
Beratungsfolge
Rat der Gemeinde Weilerswist
(X) öffentliche Sitzung
13.12.2018
() nichtöffentliche Sitzung
() Anlage(n)
BESCHLUSSVORSCHLAG:
1) Der Rat der Gemeinde Weilerswist beschließt die „Vernicher Straße“ (Südtangente), früher
Hauptstraße genannt, gemäß § 6 in Verbindung mit § 3 Absatz Nr. 3 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG) als Gemeindestraße dem öffentlichen Verkehr zu
widmen. Die Widmung umfasst folgende Grundstücke:
Gemarkung
Müggenhausen
Müggenhausen
Vernich
Vernich
Vernich
Vernich
Flur
7
8
8
16
16
16
Flurstück
68
122
162
24
25
28
m²
732
4.405
1.654
3.711
68
3.185
2) Da es sich bei dieser Straße um eine Straße im Sinne von § 3 Absatz 4 Nr. 1 StrWG
handelt, bei der die Belange des Verkehrs überwiegen (Hauptverkehrsstraße, Zubringerstraße u. a.), ist dem Rat der Gemeinde Weilerswist klar, dass mit der Widmung der Straßenverkehr auf der Rheinbacher Straße (K 3) in Müggenhausen abnehmen kann. Gleichzeitig wird dieser Straßenverkehr dann die „Südtangente“ nutzen. Als Kompensationsmaßnahme für diese mögliche Steigerung der Verkehrszahlen auf der Südtagente beschließt der Rat der Gemeinde Weilerswist, für das Grundstück in der Gemarkung Vernich, Flur 7, Flurstück 377, die Kosten für entsprechende Schallschutzfenster zu übernehmen. Mit dieser Entscheidung werden eine Vielzahl von Einwohnerinnen und Einwohnern entlang der Rheinbacher Straße zu Lasten einer Einwohnerin begünstigt.
Abstimmergebnis:
Widmung von Gemeindestraßen
hier: Vernicher Straße (Südtangente)
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PROBLEMBESCHREIBUNG/BEGRÜNDUNG:
Gemäß § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen sind die Gemeindestraßen dem öffentlichen Verkehr zu widmen. Die Widmung wird vom Straßenbaulastträger verfügt.
Aufgrund eines Klageverfahrens muss die (geänderte) Widmung aus formellen Gründen („Gemeindestraße“) nochmals vom Rat beschlossen werden. Darüber hinaus erfolgte seitens des Verwaltungsgerichts der Hinweis, dass der Rat über die mögliche erhöhte Lärmbelastung eine Ermessungsentscheidung treffen sollte.
HAUSHALTSWIRTSCHAFTLICHE AUSWIRKUNGEN:
Der Beschluss hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
wenn ja:
ja
60.000,00 €
Finanzierungsbedarf gesamt:
davon:
nein
im Haushalt des laufenden Jahres
in den Haushalten der folgenden Jahre
- erstes Folgejahr
€
60.000,00 €
- zweites Folgejahr
€
- drittes Folgejahr
€
Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung:
wenn ja:
Produkt / Kostenstelle / Sachkonto:
wenn nein:
Finanzierungsvorschlag:
ja
nein
Ist im Haushalt 2019 neu zu veranschlagen.
Demografie-Check
durchgeführt
nicht relevant
53919 Weilerswist, den 29.06.2017
Aufgestellt
gez. Reichwaldt
Mitunterzeichner
gez.Horst
Bürgermeisterin
gez. Eskes
Beigeordneter
Kämmerer
(wenn Beschluss haushaltsrechtlich relevant)