Daten
Kommune
Kerpen
Größe
209 kB
Datum
18.12.2018
Erstellt
04.12.18, 13:16
Aktualisiert
04.12.18, 13:16
Stichworte
Inhalt der Datei
KOLPINGSTADT KERPEN
DER BÜRGERMEISTER
Amt/Abteilung: 20.1 / Kämmerei
Bearbeitung: Kathrin Breuer
TOP
Drs.-Nr.: 705.18
Datum :
Beratungsfolge
Termin
Bemerkungen
Haupt- und Finanzausschuss
11.12.2018
Stadtrat
18.12.2018
X
28.11.2018
Öffentlicher Teil
Nichtöffentlicher Teil
18. Satzung zur Änderung der Benutzungsgebührensatzung zur Entwässerungssatzung in
der Stadt Kerpen
X
Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten
Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen Kosten von ___ € (s. Anlage)
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung;
Haushaltsansatz im Haushaltsjahr :
Produktsachkonto:
Mittel müssen über- außerplanmäßig bereitgestellt werden;
Im Haushaltsjahr :
Produktsachkonto:
Deckung:
Mittel sollen im/in folgenden Haushaltsjahr/en veranschlagt werden:
Durch die Vorlage entstehen stellenplanmäßige Auswirkungen (s. Begründung)
Pflichtaufgabe
Freiwillige Aufgabe
Beschlussentwurf:
Der Rat der Kolpingstadt Kerpen stellt auf Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses die
Gebührenbedarfsberechnung für den Entwässerungsbereich wie in den Anlagen I bis IV vorgelegt
fest. Der Rat der Kolpingstadt Kerpen beschließt auf Empfehlung des Haupt- und
Finanzausschusses die als Anlage beigefügte Änderung der Benutzungsgebührensatzung zur
Entwässerungssatzung der Stadt Kerpen.
Begründung:
Sachbearbeitung
gez. Breuer
Abteilungsleitung
Amtsleitung
Zuständiger
Dezernent
gez. Schaaf
gez. Canzler
Mitzeichnung
Dez.
Amt
Kämmerer
Bürgermeister
Abt. 10.1
Ratsbüro
gez. Schaaf
gez. Spürck
gez.Lemke
Rechtsgrundlage für die Erhebung von Kanalbenutzungsgebühren sind § 76 Abs. 2 der
Gemeindeordnung NW (GO NW) sowie § 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG). Gemäß § 76
Abs. 2 GO NW hat die Gemeinde die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Einnahmen
1. soweit vertretbar und geboten aus speziellen Entgelten für die von ihr erbrachten Leistungen,
2. im Übrigen aus Steuern
zu beschaffen, soweit die sonstigen Einnahmen nicht ausreichen.
Entsprechend der Verwaltungsverordnung zu § 76 GO NW ist bei der Entscheidung, ob ein
Abweichen vom Grundsatz der Deckung durch spezielle Entgelte vertretbar und geboten ist, ein
strenger Maßstab anzulegen.
Nach § 6 Abs. 1 KAG sind Benutzungsgebühren zu erheben, wenn eine Einrichtung oder Anlage
überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dient. Das veranschlagte
Gebührenaufkommen soll die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung oder Anlage in der Regel
decken.
Die Benutzungsgebührensatzung zur Entwässerungssatzung wurde letztmalig durch die 17.
Änderungssatzung vom 19.12.2017 ab dem 01.01.2018 geändert. Die letzte Änderung der
Gebührensätze für Entwässerung erfolgte durch die 16. Änderungssatzung vom 20.12.2016 ab
dem 01.01.2017.
Die umzulegenden Kosten sind insgesamt von 14.099.830,00 € im Jahr 2018 auf 13.826.042,00 €
im Jahr 2019 gesunken. Das bedeutet eine Senkung von 441.788,00 € oder -3,10 %.
1. Fremdleistung (Unterhaltung und Reinigung)
Die Fremdleistungen für die Unterhaltung und Reinigung der Kanäle steigen von rund
1.307.000,00 € um rund 310.000,00 € auf rund 1.617.000,00 € (+23,72 %).
Der Katalog der geplanten Maßnahmen ist dem Haushaltsplanentwurf 2019 zu entnehmen.
In einer gesonderten Vorlage – V 606.16 - wurde im Bau- und Feuerschutzausschuss bereits
vorgestellt, dass im Rahmen der Kanalüberwachung an vielen Kanälen Sanierungsbedarf
festgestellt werden musste. In der vorliegenden Kalkulation sind im Jahr 2019 hierfür 800.000 €
berücksichtigt.
2. Abschreibungen nach Wiederbeschaffungszeitwert
Die Aufwendungen für Abschreibungen sinken von 3.911.500,00 € um 349.600,00 € auf
3.561.900,00 € (-8,94%).
Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Baupreisindex ab August 2018 auf der Basis 2015 = 100
berechnet wird. Zusätzlich ist zu beachten, dass die Regenüberlaufbecken übergeben wurden und
somit die Abschreibung für diese wegfällt.
3. Kalkulatorische Zinsen nach Anschaffungswert
Bei einem Zinssatz von 6,24 % sinken die kalkulatorischen Zinsen gegenüber 2018 von
2.556.650,00 € um 459.653,00 € auf 2.096.997,00 €. Dabei ist zu beachten, dass für das Jahr
2018 mit einem Zinssatz von 6,00 % kalkuliert wurde.
Der Zinssatz in Höhe von 6,24 % wird auch vom Bund der Steuerzahler mitgetragen. Ein
entsprechender Artikel ist als Anlage VIII beigefügt.
Es ist besonders vor dem Hintergrund der Haushaltssicherung aus Sicht der Verwaltung richtig
und wichtig, die realistischen Kosten in den Gebührenbereich exakt zu beziffern und möglichst
Beschlussvorlage 705.18
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komplett durch kostendeckende Gebühren auszugleichen (vgl. die eingangs der Vorlage
erwähnten Grundsätze der Einnahmebeschaffung gemäß § 76 Gemeindeordnung NW). Sowohl
der Rhein-Erft-Kreis als Aufsichtsbehörde als auch die Gemeindeprüfanstalt des Landes wiesen in
der Vergangenheit bei verschiedenen Gelegenheiten darauf hin.
Es wird darauf hingewiesen, dass in den kommenden Jahren bei Anwendung des
vorgeschlagenen Verfahrens automatisch mit sinkenden Zinssätzen zu rechnen ist.
4. Verbandsbeiträge
Die Beiträge an den Erftverband haben sich im letzten Jahr um 31.900,00 € von 5.040.500,00 €
auf 5.072.400,00 € (+0,63%) erhöht.
5. Berücksichtigung der Vorjahre
Die auf dem Anlagevermögen basierenden kalkulatorischen Kosten (Abschreibung und
kalkulatorische Zinsen) machen in der aktuellen Kalkulation rund 44% der umzulegenden Kosten
aus, daher ist es wichtig, für die Nachkalkulation mit größtmöglicher Sicherheit zu arbeiten.
Die Nachkalkulation wurde auf Basis der im Rat vorgestellten Kostenberechnungen und
Kalkulationen vorgenommen.
Die bis zum Jahr 2014 ermittelten Über-/Unterdeckungen wurden mit der Kalkulation 2018
komplett verrechnet. Für die Kalkulation 2019 sind daher die Über-/Unterdeckungen ab 2015 zu
berücksichtigen.
Jahr
2015
2016
2017
Summe
Jahr
2015
2016
2017
Summe
Schmutzwasse
r
59.812,00 €
-71.220,00 €
-447.442,92 €
-458.850,92 €
Niederschlagswasser
-10.244,83 €
-358.202,00 €
-468.521,45 €
-836.968,28 €
Verrechnung in
vergangenen
Kalkulationen
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
Verrechnung in
2019
Verrechnung in
vergangenen
Kalkulationen
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
Verrechnung in
2019
59.812,00 €
-71.220,00 €
-223.721,46 €
-235.129,46 €
-10.244,83 €
-358.202,00 €
0,00 €
-368.446,83 €
Verrechnung für
kommende Jahre
0,00 €
0,00 €
-223.721,46 €
-223.721,46 €
Verrechnung für
kommende Jahre
0,00 €
0,00 €
-468.521,45 €
-468.521,45 €
Die Über-/Unterdeckungen von Schmutz- sowie Niederschlagwasser aus dem Jahr 2015 und aus
dem Jahr 2016 werden komplett in der Kalkulation 2019 verrechnet. Die Überdeckung aus 2017
wird im Bereich des Schmutzwasser zur Hälfte in Höhe von 223.721,46 € in der Kalkulation 2019
verrechnet, die restliche Hälfte in Höhe von 223.721,46 € kann für die Kalkulation 2020 verwendet
werden. Die Überdeckung aus 2017 im Bereich Niederschlagwasser wird in der Kalkulation 2019
nicht berücksichtigt und kann komplett für die Kalkulation 2020 verwendet werden.
Bei den zugrunde zu legenden Mengen für Schmutzwasser (Frischwasserbezug) bzw.
Niederschlagswasser (befestigte Flächen) wurden aktuelle Zahlen der Steuerabteilung bzw. des
Tiefbauamtes zugrunde gelegt.
Die Verwaltung schlägt vor, gemäß der Gebührenkalkulation folgende Gebührenanpassungen zu
beschließen:
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Berechnung von
kostendeckenden
Gebühren
1. SW-Gebühr in €/cbm:
2. NW-Gebühr Grundstücke
in €/qm:
3. NW-Gebühr örtliche
Straßen in €/qm:
4. NW-Gebühr überörtliche
Straßen in €/qm:
Bisheriger Rechnerischer Veränderung
Veränderung
Gebühren- Gebühren-satz gegenüber
gegenüber
satz
Vorjahr in €
Vorjahr in %
2,18
2,01
- 0,17
- 7,80%
0,89
0,85
- 0,04
- 4,49%
0,95
0,90
- 0,05
- 5,26%
1,08
1,03
- 0,05
- 4,63%
Es wird auf die beigefügten Gegenüberstellungen der Gebührensätze der Rhein-Erft-KreisKommunen und Beispielberechnungen nach den Zahlen des Bundes der Steuerzahler für eine 4köpfige Familie verwiesen, die in der Anlage VI dargestellt ist.
Aus Anlage VI ergibt sich, dass die Abwassergebühren in Kerpen 2019 deutlich niedriger sind als
die durchschnittlichen Gebührensätze 2018 der anderen Rhein-Erft-Kreis-Kommunen.
Die Gebührenbelastung bei den Grundbesitzabgaben insgesamt (Straßenreinigung, Winterdienst,
Abfall, Abwasser) sinkt bei Umsetzung aller Verwaltungsvorschläge für die durchschnittliche 4köpfige Familie um jährlich ca. 29,55 € gegenüber dem Vorjahr. Lässt man beim Vergleich die
Gebühr Straßenreinigung/Winterdienst außen vor, ergibt sich insgesamt eine Senkung um 34,80
€.
Die Verwaltung schlägt die Änderung der in den Anlagen berechneten Gebührensätze vor.
6. Stellungnahme zum Antrag Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen
Die Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen hat am 18.09.2018 die „Überprüfung und gegebenenfalls
Neufestsetzung der Niederschlagswassergebühr auf Grund einer relevant vergrößerten
maßgeblichen aktualisierten Gesamtgrundstücksfläche im Stadtgebiet“ beantragt.
Für eine Erneuerung der Gebührenerhebungsdaten bedarf es einer Erhebung (Befliegung) um
aktuelle Daten zu erhalten. Eine Kostenschätzung für eine Befliegung liegt wegen der Kürze der
Zeit noch nicht vor, allerdings wurde in der vergleichbaren Stadt Grevenbroich (ca. 65.000
Einwohner) eine Befliegung für ca. 15.000 € durchgeführt. Die günstigere Alternative wäre die
regelmäßige Befliegung durch das Land abzuwarten, um auf diese Daten zuzugreifen. Diese
findet alle vier Jahre statt, die nächste erfolgt im Jahr 2020.
Die Daten müssen nach der Aufnahme ausgewertet und eingepflegt werden. Es ist mit zahlreichen
Rückläufen, hohem Beratungsbedarf und Widerspruchsaufkommen zu rechnen. Diese Arbeiten
sind sehr umfangreich, nehmen viel Zeit in Anspruch, dies dürfte ohne eine zumindest temporäre
Personalverstärkung nicht zu bewältigen sein. Infolge der Überprüfungen ist auch mit
Mehraufwand in anderen Fachabteilungen zu rechnen (Stadtentwässerung, Liegenschaften). In
der Stadt Grevenbroich haben sich die Arbeiten über mehrere Jahre hingezogen.
Um einen ersten Kostenüberblick zu bekommen, wurde für diesen letztgenannten Auswertungsteil
ein Angebot eingeholt. Die Kosten liegen bei 390.000,00 €. Enthalten im Angebot ist die
Luftbildauswertung, Konfiguration der Erfassungsunterlagen, Druck und Versand der
Erfassungsunterlagen, Infohotline für Bürger sowie die Erstellung der Festsetzungsschreiben.
Grundsätzlich führt diese Maßnahme zu umlagefähigen Einmalkosten und somit zu einem
wahrscheinlich veränderten Gebührensatz, bei gleichem Gesamtaufkommen.
Aufgrund des benötigen Vorlaufs und der erhöhten Belastung empfiehlt die Verwaltung, einen
positiven Beschluss für einen Arbeitsauftrag frühestens für das Jahr 2020 zu fassen, da sich die
Abteilung „Steuern und Abgaben“ aufgrund mehrerer personeller Veränderungen aktuell ohnehin
in einer Phase des Umbruchs und der Einarbeitung befindet.
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Der Vorlage sind folgende Anlagen beigefügt:
I.
Kostenzusammenstellung
der
Abwasserbeseitigung
(Schmutzund
Niederschlagswassergebühren)
II. Betriebsabrechnungsbogen (Schmutz- und Niederschlagswassergebühren)
III. Betriebsabrechnungsbogen – alternative Berechnung für überörtliche Straßen (Schmutzund Niederschlagswassergebühren)
IV. Verteilung der Kosten auf die Kostenträger und Berechnung der Gebühren sowie
Darstellung der Kostendeckung (Schmutz- und Niederschlagswassergebühren)
V. Kostenentwicklung (Schmutz- und Niederschlagswassergebühren)
VI. Gebührenvergleich Vorlage Kerpen 2019 mit den bestehenden Gebührensätzen in den
anderen Kommunen im Rhein-Erft-Kreis 2018 (Schmutz- und Niederschlagswasser
sowie Gesamtgebührenbelastung aus beiden) sowie Gebührenvergleich Kerpen mit dem
eigenen Vorjahresgebühren
VII. Entwurf der 18. Änderungssatzung zur Gebührensatzung zur Satzung über die
Entwässerung in der Kolpingstadt Kerpen.
VIII. Artikel aus der Zeitung „Der Steuerzahler – das Wirtschaftsmagazin des Bundes der
Steuerzahler“ in der Beilage „Die NRWNachrichten“ zum kalkulatorischen Zinssatz 2019
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