Daten
Kommune
Leipzig
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05.12.18, 17:30
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Entwicklung der vergebenen Hilfen zur Erziehung
II. Quartal 2017 und III. Quartal 2017
Hilfen zur Erziehung
3.500
III. Quartal 2017 HzE 2.962 Hilfen
umA 231 Hilfen
II. Quartal 2017 HzE 2.939 Hilfen
umA 233 Hilfen
3.000
2.981
2.980
2.500
2.987
2.864
2.859
3.036
2.000
1.500
if
H
b
g
rv
e
ld
h
za
n
A
1.000
500
230
237
232
237
231
225
0
April
Mai
HzE
Juni
umA
Stadt Leipzig - Statistik Hilfen zur Erziehung, Quartalsbericht
Monat
HzE Quartal
Juli
August
September
umA Quartal
2
Entwicklung der Hilfen zur Erziehung 2015 bis 2017
Entwicklung der Hilfen zur Erziehung in Leipzig ab 2015
3.500
6
.1
3
-
November
5
1
.8
2
6
4
.8
2
.8
2
1
9
.0
3
-
6
.1
3
7
6
.0
3
Oktober
1
.7
2
September
9
.6
2
0
.6
2
1
6
.2
3
8
1
.2
3
5
8
.9
2
0
.1
3
6
9
.8
2
0
.6
2
3
1
.6
2
August
7
0
.9
2
6
9
.0
3
1
.2
3
5
.9
2
0
1
.2
3
3
.9
2
4
8
.1
3
6
.5
2
Februar
6
0
.9
2
4
7
.8
2
0
7
.4
2
Januar
1
.5
2
6
7
.8
2
2.000
0
5
.4
2
2.500
8
7
.0
3
5
.1
3
3.000
1.500
1.000
-
500
März
April
Mai
Juni
2015
Stadt Leipzig - Statistik Hilfen zur Erziehung, Quartalsbericht
2016
Juli
Dezember
2017
3
Entwicklung der vergebenen Hilfen zur Erziehung
im Vergleich zum II. Quartal 2017 in den Sozialbezirken
ohne unbegleitete minderjährige Ausländer
5,0
4,7
4,7
4,8
4,0
↑
↑
↑
Alt-West
Nord
3,0
2,0
1,3
0,7
1,0
m
g
u
k
ic
tw
n
e
lzh
a
F
r
V
e
o
P
in
7
1
0
rtl2
a
I.Q
m
zu
-1,0
↓
↓
↓
-1,4
-2,0
-3,0
↑
↑
0,0
-1,6
-2,2
-2,4
Mitte
↓
Nordost
Ost
Südost
Süd
Südwest
West
Sozialbezirk
Stadt Leipzig - Statistik Hilfen zur Erziehung, Quartalsbericht
4
Zu- und Abgänge mit umA nach verschiedenen
Altersgruppen
II. Quartal 2017
SGB VIII
bis 6 Jahre
7 - 12 Jahre
13 - 17 Jahre
Gesamt
§ 34 Heimerziehung/sonst.betreute Wohnform
Zugänge gesamt
37
15
59
111
davon:
37
15
30
82
-
-
29
29
Abgänge gesamt
19
7
78
104
davon:
19
7
42
68
-
-
36
36
Hilfen zur Erziehung
unbegleitete minderjährige Ausländer
Hilfen zur Erziehung
unbegleitete minderjährige Ausländer
III. Quartal 2017
SGB VIII
bis 6 Jahre
7 - 12 Jahre
13 - 17 Jahre
Gesamt
§ 34 Heimerziehung/sonst.betreute Wohnform
Zugänge gesamt
29
25
58
112
davon:
29
24
49
102
-
1
9
10
Abgänge gesamt
17
15
74
106
davon:
17
15
48
80
-
-
26
26
Hilfen zur Erziehung
unbegleitete minderjährige Ausländer
Hilfen zur Erziehung
unbegleitete minderjährige Ausländer
Statistik Hilfen zur Erziehung, Quartalsbericht
Stadt Leipzig - Statistik Hilfen zur Erziehung, Quartalsbericht
5
Vergebene Hilfen ohne umA in den Sozialbezirken im
II. Quartal 2017 und III. Quartal 2017
60
5
,2
3
,0
4
5
50
Nordost
Ost
2
,4
8
,7
9
2
3
,1
7
,4
7
3
30
,3
6
,0
6
3
40
5
,
8
1
4
,
9
1
2
,
1
3
,
2
7
,
2
2
,
20
e
g
ri2
h
ä
J
1
t0
n
u
flF
a
zA
6
,
4
1
3
,
4
1
7
,
4
1
4
,
1
10
0
Mitte
Südost
Süd
Südwest
West
Alt-West
Nord
Sozialbezirk
II. 17
III. 17
„Anzahl Fälle auf 1000 unter 21 Jährige“ für alle Sozialbezirke.
Statistik Hilfen zur Erziehung, Quartalsbericht
Stadt Leipzig - Statistik Hilfen zur Erziehung, Quartalsbericht
6
Stationäre Außerhalbunterbringung ohne umA
(Stand: 30.09.2017)
2. Quartal 2017
3. Quartal 2017
Statistik Hilfen zur Erziehung, Quartalsbericht
Stadt Leipzig - Statistik Hilfen zur Erziehung, Quartalsbericht
7
Schulbegleitung
Statistik Hilfen zur Erziehung, Quartalsbericht
Stadt Leipzig - Statistik Hilfen zur Erziehung, Quartalsbericht
8
1. Gesetzliche Grundlagen
§ 35 a SGB VIII Abs. 1
Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn
1. ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von
dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
2. daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche
Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieses Buches sind Kinder oder
Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der
Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. §
27 Abs. 4 gilt entsprechend.
Stadt Leipzig -
9
2. Eingliederungshilfe nach § 35a – Fallzahlen
Stadt Leipzig -
2. Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII Fallzahlen zur Entwicklung der Schulbegleitung
Stadt Leipzig -
2. Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII
Jahresverlauf Fallzahlen der Haupthilfen in Schule
Stadt Leipzig -
3. Leistungen des Sozialamtes nach SGB XII für Kinder im
Vorschulalter
Stadt Leipzig -
15
3. Entwicklung der Leistungen des Sozialamtes
für Schüler/innen nach SGB XII
Stadt Leipzig -
18
4. Diagnostikverfahren Schulbegleitung des ASD
•
•
•
•
•
Probleme, Ziele und Ressourcen
des Minderjährigen
Probleme, Ziele und Ressourcen
Dritter
Diagnostik der psychischen
Störung durch einen Kinder- und
Jugendpsychiater
Ergebnisse der Eigenbeobachtung
und Feststellung der
Teilhabeeinschränkung durch ASD
Stadt Leipzig -
Probleme die die Teilhabe
eines Kindes oder
Jugendlichen am
gesellschaftlichen Leben, d.h.
seine Integration betreffen.
•
•
•
Hilfeziele
Hilfeperspektive
Hilfeform
07.02.17
4. Schnittstelle Sozialmedizinische und sozialpädagogische
Anamnese
Gesundheitsproblem
ICD 10
Arzt / Amtsarzt / SPZ
Körperstrukturen/
-funktionen
ICF - Basis
Arzt / Amtsarzt
Aktivitäten
ICF - Basis
Sozialpädagoge
Arzt / Amtsarzt / Soz.päd.
Umweltfaktoren
ICF - Basis
Sozialpädagoge
Stadt Leipzig -
Teilhabe
ICF - Basis
Sozialpädagoge /
Entwicklungsberichte
Personenbezogene
Faktoren
ICF - Basis
Sozialpädagoge
20
4. Schnittstelle Kooperation zwischen SBAL und AfJFB
§ 35 a SchulG für den Freistaat Sachsen
(1) Die Ausgestaltung des Unterrichts und anderer schulischer Veranstaltungen orientiert sich
an den individuellen Lern- und Entwicklungsvoraussetzungen der Schüler. Dabei ist
insbesondere Teilleistungsschwächen Rechnung zu tragen.
(2) Zur Förderung des Schülers und zur Ausgestaltung des Erziehungs- und Bildungsauftrages
können zwischen dem Schüler, den Eltern und der Schule Bildungsvereinbarungen
geschlossen werden.
§ 2 Sächsische Klassenbildungsverordnung
Gewichtung bei inklusivem Unterricht
(1)Bei der Bildung von Klassen, Gruppen und Kursen werden hinsichtlich der Obergrenze Schüler
mit sonderpädagogischem Förderbedarf höher gewichtet. Der Gewichtungszuschlag beträgt für
inklusiv unterrichtete Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf
1.in den Förderschwerpunkten Sehen, Hören, körperliche und motorische Entwicklung
sowie Sprache 0,5 pro Schüler,
2.
im Förderschwerpunkt Lernen 1,0 pro Schüler und
3.in den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung sowie emotionale und soziale
Entwicklung 1,5 pro Schüler.
Stadt Leipzig -
4. Schnittstelle Kooperation zwischen SBAL und AfJFB
Umsetzung Klassenbildungsverordnung
Stadt Leipzig -
4. Kooperationsvereinbarung mit SBAL: Verfahrensweise
Schulen - ASD bei der Beantragung von Einzelfallhilfen im
Schulkontext
Antragstellung zur Feststellung des sonderpäd. Förderbedarfs gemäß § 13 SOFS
Der ASD wird durch die Förderschule zwingend in den Förderausschuss einbezogen, wenn seine
Diagnostik wegen möglicher Leistungen nach SGB VIII erforderlich erscheint. Notwendige
Schritte werden abgestimmt.
Das förderpädagogische Gutachten enthält Aussagen darüber, für welche Situationen,
Tätigkeiten und in welchem Umfang pro Woche ein Schulbegleiter/ Schulassistenz notwendig
erscheint. Dabei muss deutlich werden, dass diese Hilfe nicht durch den Lehrer und, wenn an
Schule vorhanden, auch nicht durch eine Pädagogische Unterrichtshilfe (oder andere
Unterstützung) geleistet werden kann. Es wird darauf verwiesen, dass die Prüfung und
Gewährung der Maßnahme den jeweiligen Kostenträgern obliegt.
Bei Integration enthält das Formblatt 16 zusammenfassend zum förderpädagogischen
Gutachten Aussagen darüber, in welchem Umfang der Schulbegleiter notwendig erscheint unter
dem Vermerk und dem Vorbehalt der Prüfung und Entscheidung durch die jeweiligen
Kostenträger.
Stadt Leipzig -
4. Kooperationsvereinbarung mit SBAL: Verfahrensweise
Schulen - ASD bei der Beantragung von Einzelfallhilfen im
Schulkontext
Antragstellung auf Schulbegleitung bei bereits abgeschlossenem Verfahren und festgestelltem
sonderpädagogischen Förderbedarf
Sollte im Verlauf einer integrativen Unterrichtung die Notwendigkeit eines Schulbegleiters angezeigt
werden, erfolgt durch die Schule zwingend und umgehend eine Information an den fallzuständigen
ASD und parallel eine Information an das zuständige Fachreferat. Die Schule, die Sorgeberichtigten
und der ASD stimmen die notwendigen Schritte und die Zeitschiene mit dem ASD ab.
Die Schule erstellt ein neues Formblatt 16 und fügt einen kurzen pädagogischen Bericht an, welcher
Aussagen enthält, für welche Situationen, Tätigkeiten und in welchem Umfang pro Woche ein
Schulbegleiter/ Schulassistenz notwendig erscheint. Dabei muss deutlich werden, dass diese Hilfe
nicht durch den Lehrer geleistet werden kann.
Das Verfahren trifft auch für die Förderschulen zu. Der Bericht muss deutlich machen, dass diese
Hilfe nicht durch den Lehrer und, wenn vorhanden, auch nicht durch pädag. Unterrichthilfen
geleistet werden kann.
Stadt Leipzig -
Verfahren des ASD bei Antrag auf Schulbegleitung ohne Verfahren zur
Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs
Sollte im Verlauf einer Beschulung die Notwendigkeit eines Schulbegleiters
angezeigt werden, erfolgt durch die Schule zwingend und umgehend eine
Information an den fallzuständigen ASD und parallel eine Information an das
zuständige Fachreferat.
Die Schule, die Sorgeberichtigten und der ASD stimmen die notwendigen Schritte
und die Zeitschiene mit dem ASD ab.
Die Schule erstellt einen kurzen pädagogischen Bericht, welcher Aussagen
enthält, für welche Situationen, Tätigkeiten und in welchem Umfang pro Woche ein
Schulbegleiter/ Schulassistenz notwendig erscheint und weshalb von einem
Antrag zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs gemäß § 13
SOFS abgesehen wird. Dabei muss deutlich werden, dass diese Hilfe nicht durch
den Lehrer geleistet werden kann.
Stadt Leipzig -
5. Steuerungsmöglichkeiten und Ausblick
Diskussion der Anforderungen an kinder- und jugendpsychiatrische Gutachten,
z.B. in PSAG Kinder- und Jugendpsychiatrie
Arbeitsgruppe des Amtes für Jugend, Familie und Bildung sowie der SBAL
diskutiert aktuell die weitere Ausgestaltung der Schulbegleitung:
Wer?
Lehrer, Ganztagsangebote, Schulsozialarbeit, Integrationshelfer…
Tut was?
Individuelle Lernangebote, Auszeiten, Erfolgserlebnisse,
Gruppenarbeit, Gruppenangebote für Klasse, „Üben“ regelmäßig
wiederholender Situationen, individuelle Unterstützung durch
Schulbegleitung / übergreifend organisierte Unterstützung durch
Schulbegleiter, Elterninformation, Elternarbeit…
um Integration / Teilhabe und Schulerfolg zu sichern?
Grenzen des Schulsystems können durch Jugendhilfe nicht kompensiert werden!
Stadt Leipzig -
Stadt Leipzig
ÄA
Änderungsantrag an den Jugendhilfeausschuss Nr.
Eingereicht von:
vom: 12.11.2017
Der Antrag wurde
eingearbeitet
in das Antragsverfahren verwiesen
beschlossen
abgelehnt
zurückgezogen
Unterschriften:
Betreff
Fachförderrichtlinie der Stadt Leipzig über die Förderung von Trägern der freien
Jugendhilfe gemäß §§ 11bis 14 und 16 SBG VIII VI-DS-03800-NF-01
Beschlussvorschlag:
Die Fachförderlinie der Stadt Leipzig über die Förderung von Trägern der freien Jugendhilfe gemäß
§§ 11bis 14 und 16 SBG VIII, Beschlussvorschlag: VI-DS-03800, wird in der von den Antragstellern
überarbeiteten Form beschlossen.
Sachverhalt:
Die Verwaltung des Amtes für Jugend, Familie und Bildung hat zur Sitzung des
Jugendhilfeausschusses am 13.11.2017 einen überarbeiteten Entwurf der Fachförderrichtlinie v.
24.04.2017 vorgelegt. An der Erarbeitung des vorliegenden Entwurfs wurden die freien Träger
beteiligt, jedoch wurden die Hinweise und Intentionen der freien Träger der Jugendhilfe, die von
dieser Fachförderrichtlinie betroffen sind, in nur unzureichender Art und Weise berücksichtigt. Alle
Vorschläge der freien Träger zur Verwaltungsvereinfachung (bei Verwaltung und freien Träger)
wurden ebenso wenig berücksichtigt, wie ganz konkrete Erfordernisse aus der Praxis der
Erbringung von Leistungen der Jugendhilfe. In Teilen wendet sich der vorliegende Entwurf gegen
die Interessen von Kindern und Jugendlichen. Des Weiteren weicht der vorliegende Entwurf der
Fachförderrichtlinie in Teilen von den Intentionen des Stadtrates bei der Neufassung der
Rahmenrichtlinie ab und trägt den berechtigten Interessen der Zuwendungsnehmer
(Leistungserbringer) nur unzureichend Rechnung.
Änderung/Begründung
5.1: Es ist Satz zwei einzufügen: „Eine Zuwendung ist auch in Form einer institutionellen
Förderung möglich“
Die Rahmenrichtlinie sieht auch institutionelle Förderung vor und ist daher als Zuwendungsart
vorzusehen.
5.2:
Der Satz „In begründeten Ausnahmefällen ist die Finanzierung auch ohne das Einbringen
von Eigenbeteiligungen (-leistungen) möglich.“ ist wieder der Fachförderrichtlinie hinzu zu fügen:
Der Satz dient als Öffnungsklausel um dringend benötigten Maßnahmen, die kurzfristig keine
Eigenbeteiligung akquirieren können, trotzdem die Möglichkeit der Durchführung zu eröffnen.
Dies ist dann der Fall, wenn die Stadt Leipzig an einer Leistung höchstes Interesse hat, die Leistung
jedoch nicht selbst erbringen kann.
5.3:
Der Satz „Die Förderung erfolgt i.d.R. als Anteilsfinanzierung“ ist zu streichen und ist wie
folgt zu ersetzen: „Die Förderung erfolgt i.d.R. als Festbetragsfinanzierung.“
1
Alternative/Ergänzende Formulierung/Vorschlag zu Vorgehensweise: „Die Facharbeitskreise der
einzelnen Leistungsbereiche erarbeiten gemeinsam mit der Verwaltung einen Vorschlag der
Finanzierungsart ihres Leistungsbereiches zur Vorlage und Beschlussfassung im
Jugendhilfeausschuss.“ „Nach deren Vorlage und Beschlussfassung wird die Fachförderrichtlinie
ergänzt.“
Mit der Favorisierung der Anteilsfinanzierung verstößt Pkt.5.3 gegen die Intentionen des Stadtrates
bei der Beschlussfassung der Rahmenrichtlinie. Eine der Intention war, dass Verwaltungsvereinfachung bei Verwaltung und freien Trägern entsteht und dass eine finanzielle Absicherung
Arbeit der Leistungserbringer erfolgen kann.
5.4:
Der Satz „Zuwendungsfähig sind folgende Aufwendungen“ ist zu streichen und wie folgt zu
ersetzen:
„Zuwendungsfähig sind alle Aufwendungen, die auch bei Leistungen der Jugendförderung des
öffentlichen Trägers der Jugendhilfe finanziert werden, insbesondere jedoch:“
Dies entspricht dem Gleichbehandlungsgrundsatz entsprechend SGB VIII § 74, Abs.5, (s. auch
Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 6. Auflage, S. 625/38) Alle Kostenarten, die der öffentliche
Träger bei eigenen Maßnahmen finanziert, müssen auch beim freien Träger finanziert werden.
Sach- und Verwaltungsausgaben:
Anstrich Eins: „Das Wort „höchstens“ ist zu streichen.
Der Prozentsatz von 15% der Personalkosten sollte festgeschrieben werden, da sonst
Beliebigkeit in der Förderung möglich wird. Der Prozentsatz von 15 % ist bei der Erbringung
der Verwaltungsleistungen ohnehin zu gering (Antragstellung, Verwendungsnachweise mit
Vorlage aller Belege -vollständiger VWN-, Buchführung, Berichterstattung, Statistik…).
Anstrich Zwei ist zu ergänzen mit dem Wort: „Kontoführungsgebühren“:
Die kommunale Sparkasse und andere Kreditinstitute bieten gemeinnützigen Organisationen
keine kostenfreien Kontomodelle mehr an. Daher müssen diese Kosten, da sie Grundlage
des Zahlungsverkehrs mit dem Zuwendungsgeber sind, zuwendungsfähig sein.
Inhaltliche Ausgaben:
In begründeten Ausnahmefällen soll Kfz-Haltung in allen Leitungsbereichen zulässig sein.
10. Nachweisverfahren
10.3: Der Satzanfang von Satz Eins ist zu streichen: „Außer bei der Festbetragsfinanzierung“ und zu
ersetzen mit „Es“.
Bei allen Finanzierungsarten müssen gleiche Maßstäbe gelten.
Satz zwei ist zu streichen, da er Satz eins widerspricht.
Anmerkung:
Die Fachförderrichtlinie gibt den generellen Rahmen für die Förderung von Trägern der Freien
Jugendhilfe gemäß §§11 bis 14 und 16 SGBVIII vor. Sie ersetzt nicht den Prüfauftrag der
Verwaltung zum jeweiligen Antrag bzw. Leistungserbringung. Die zur bedarfsgerechten
Finanzierung und Ausgestaltung der Leistungserbringung notwendigen Ausgestaltungsspielräume
(z.B. „begründete Ausnahmen“, siehe Punkt 5.1., 5.2., 5.4. etc.) sollten in einem Prüfkatalog mit
festgelegten Prüf- und Begründungskriterien festgelegt werden. Eine zu starke Einengung der FFRL
zur Vermeidung von Prüfaufwand widerspricht einer passgenauen Förderung der Kinder- und
Jugendhilfe, deren Zielstellung es ist, bedarfsgerechte Maßnahmen für Kinder und Jugendliche
sowie angrenzende Zielgruppen umzusetzen.
2