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Anlagen

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1340028.pdf
Größe
865 kB
Erstellt
17.11.17, 11:19
Aktualisiert
05.12.18, 17:30

Inhalt der Datei

Entwicklung der vergebenen Hilfen zur Erziehung II. Quartal 2017 und III. Quartal 2017 Hilfen zur Erziehung 3.500 III. Quartal 2017 HzE 2.962 Hilfen umA 231 Hilfen II. Quartal 2017 HzE 2.939 Hilfen umA 233 Hilfen 3.000 2.981 2.980 2.500 2.987 2.864 2.859 3.036 2.000 1.500 if H b g rv e ld h za n A 1.000 500 230 237 232 237 231 225 0 April Mai HzE Juni umA Stadt Leipzig - Statistik Hilfen zur Erziehung, Quartalsbericht Monat HzE Quartal Juli August September umA Quartal 2 Entwicklung der Hilfen zur Erziehung 2015 bis 2017 Entwicklung der Hilfen zur Erziehung in Leipzig ab 2015 3.500 6 .1 3 - November 5 1 .8 2 6 4 .8 2 .8 2 1 9 .0 3 - 6 .1 3 7 6 .0 3 Oktober 1 .7 2 September 9 .6 2 0 .6 2 1 6 .2 3 8 1 .2 3 5 8 .9 2 0 .1 3 6 9 .8 2 0 .6 2 3 1 .6 2 August 7 0 .9 2 6 9 .0 3 1 .2 3 5 .9 2 0 1 .2 3 3 .9 2 4 8 .1 3 6 .5 2 Februar 6 0 .9 2 4 7 .8 2 0 7 .4 2 Januar 1 .5 2 6 7 .8 2 2.000 0 5 .4 2 2.500 8 7 .0 3 5 .1 3 3.000 1.500 1.000 - 500 März April Mai Juni 2015 Stadt Leipzig - Statistik Hilfen zur Erziehung, Quartalsbericht 2016 Juli Dezember 2017 3 Entwicklung der vergebenen Hilfen zur Erziehung im Vergleich zum II. Quartal 2017 in den Sozialbezirken ohne unbegleitete minderjährige Ausländer 5,0 4,7 4,7 4,8 4,0 ↑ ↑ ↑ Alt-West Nord 3,0 2,0 1,3 0,7 1,0 m g u k ic tw n e lzh a F r V e o P in 7 1 0 rtl2 a I.Q m zu -1,0 ↓ ↓ ↓ -1,4 -2,0 -3,0 ↑ ↑ 0,0 -1,6 -2,2 -2,4 Mitte ↓ Nordost Ost Südost Süd Südwest West Sozialbezirk Stadt Leipzig - Statistik Hilfen zur Erziehung, Quartalsbericht 4 Zu- und Abgänge mit umA nach verschiedenen Altersgruppen II. Quartal 2017 SGB VIII bis 6 Jahre 7 - 12 Jahre 13 - 17 Jahre Gesamt § 34 Heimerziehung/sonst.betreute Wohnform Zugänge gesamt 37 15 59 111 davon: 37 15 30 82 - - 29 29 Abgänge gesamt 19 7 78 104 davon: 19 7 42 68 - - 36 36 Hilfen zur Erziehung unbegleitete minderjährige Ausländer Hilfen zur Erziehung unbegleitete minderjährige Ausländer III. Quartal 2017 SGB VIII bis 6 Jahre 7 - 12 Jahre 13 - 17 Jahre Gesamt § 34 Heimerziehung/sonst.betreute Wohnform Zugänge gesamt 29 25 58 112 davon: 29 24 49 102 - 1 9 10 Abgänge gesamt 17 15 74 106 davon: 17 15 48 80 - - 26 26 Hilfen zur Erziehung unbegleitete minderjährige Ausländer Hilfen zur Erziehung unbegleitete minderjährige Ausländer Statistik Hilfen zur Erziehung, Quartalsbericht Stadt Leipzig - Statistik Hilfen zur Erziehung, Quartalsbericht 5 Vergebene Hilfen ohne umA in den Sozialbezirken im II. Quartal 2017 und III. Quartal 2017 60 5 ,2 3 ,0 4 5 50 Nordost Ost 2 ,4 8 ,7 9 2 3 ,1 7 ,4 7 3 30 ,3 6 ,0 6 3 40 5 , 8 1 4 , 9 1 2 , 1 3 , 2 7 , 2 2 , 20 e g ri2 h ä J 1 t0 n u flF a zA 6 , 4 1 3 , 4 1 7 , 4 1 4 , 1 10 0 Mitte Südost Süd Südwest West Alt-West Nord Sozialbezirk II. 17 III. 17 „Anzahl Fälle auf 1000 unter 21 Jährige“ für alle Sozialbezirke. Statistik Hilfen zur Erziehung, Quartalsbericht Stadt Leipzig - Statistik Hilfen zur Erziehung, Quartalsbericht 6 Stationäre Außerhalbunterbringung ohne umA (Stand: 30.09.2017) 2. Quartal 2017 3. Quartal 2017 Statistik Hilfen zur Erziehung, Quartalsbericht Stadt Leipzig - Statistik Hilfen zur Erziehung, Quartalsbericht 7 Schulbegleitung Statistik Hilfen zur Erziehung, Quartalsbericht Stadt Leipzig - Statistik Hilfen zur Erziehung, Quartalsbericht 8 1. Gesetzliche Grundlagen § 35 a SGB VIII Abs. 1 Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn 1. ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und 2. daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieses Buches sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Abs. 4 gilt entsprechend. Stadt Leipzig - 9 2. Eingliederungshilfe nach § 35a – Fallzahlen Stadt Leipzig - 2. Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII Fallzahlen zur Entwicklung der Schulbegleitung Stadt Leipzig - 2. Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII Jahresverlauf Fallzahlen der Haupthilfen in Schule Stadt Leipzig - 3. Leistungen des Sozialamtes nach SGB XII für Kinder im Vorschulalter Stadt Leipzig - 15 3. Entwicklung der Leistungen des Sozialamtes für Schüler/innen nach SGB XII Stadt Leipzig - 18 4. Diagnostikverfahren Schulbegleitung des ASD • • • • • Probleme, Ziele und Ressourcen des Minderjährigen Probleme, Ziele und Ressourcen Dritter Diagnostik der psychischen Störung durch einen Kinder- und Jugendpsychiater Ergebnisse der Eigenbeobachtung und Feststellung der Teilhabeeinschränkung durch ASD Stadt Leipzig - Probleme die die Teilhabe eines Kindes oder Jugendlichen am gesellschaftlichen Leben, d.h. seine Integration betreffen. • • • Hilfeziele Hilfeperspektive Hilfeform 07.02.17 4. Schnittstelle Sozialmedizinische und sozialpädagogische Anamnese Gesundheitsproblem ICD 10 Arzt / Amtsarzt / SPZ Körperstrukturen/ -funktionen ICF - Basis Arzt / Amtsarzt Aktivitäten ICF - Basis Sozialpädagoge Arzt / Amtsarzt / Soz.päd. Umweltfaktoren ICF - Basis Sozialpädagoge Stadt Leipzig - Teilhabe ICF - Basis Sozialpädagoge / Entwicklungsberichte Personenbezogene Faktoren ICF - Basis Sozialpädagoge 20 4. Schnittstelle Kooperation zwischen SBAL und AfJFB § 35 a SchulG für den Freistaat Sachsen (1) Die Ausgestaltung des Unterrichts und anderer schulischer Veranstaltungen orientiert sich an den individuellen Lern- und Entwicklungsvoraussetzungen der Schüler. Dabei ist insbesondere Teilleistungsschwächen Rechnung zu tragen. (2) Zur Förderung des Schülers und zur Ausgestaltung des Erziehungs- und Bildungsauftrages können zwischen dem Schüler, den Eltern und der Schule Bildungsvereinbarungen geschlossen werden. § 2 Sächsische Klassenbildungsverordnung Gewichtung bei inklusivem Unterricht (1)Bei der Bildung von Klassen, Gruppen und Kursen werden hinsichtlich der Obergrenze Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf höher gewichtet. Der Gewichtungszuschlag beträgt für inklusiv unterrichtete Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf 1.in den Förderschwerpunkten Sehen, Hören, körperliche und motorische Entwicklung sowie Sprache 0,5 pro Schüler, 2. im Förderschwerpunkt Lernen 1,0 pro Schüler und 3.in den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung sowie emotionale und soziale Entwicklung 1,5 pro Schüler. Stadt Leipzig - 4. Schnittstelle Kooperation zwischen SBAL und AfJFB Umsetzung Klassenbildungsverordnung Stadt Leipzig - 4. Kooperationsvereinbarung mit SBAL: Verfahrensweise Schulen - ASD bei der Beantragung von Einzelfallhilfen im Schulkontext Antragstellung zur Feststellung des sonderpäd. Förderbedarfs gemäß § 13 SOFS Der ASD wird durch die Förderschule zwingend in den Förderausschuss einbezogen, wenn seine Diagnostik wegen möglicher Leistungen nach SGB VIII erforderlich erscheint. Notwendige Schritte werden abgestimmt. Das förderpädagogische Gutachten enthält Aussagen darüber, für welche Situationen, Tätigkeiten und in welchem Umfang pro Woche ein Schulbegleiter/ Schulassistenz notwendig erscheint. Dabei muss deutlich werden, dass diese Hilfe nicht durch den Lehrer und, wenn an Schule vorhanden, auch nicht durch eine Pädagogische Unterrichtshilfe (oder andere Unterstützung) geleistet werden kann. Es wird darauf verwiesen, dass die Prüfung und Gewährung der Maßnahme den jeweiligen Kostenträgern obliegt. Bei Integration enthält das Formblatt 16 zusammenfassend zum förderpädagogischen Gutachten Aussagen darüber, in welchem Umfang der Schulbegleiter notwendig erscheint unter dem Vermerk und dem Vorbehalt der Prüfung und Entscheidung durch die jeweiligen Kostenträger. Stadt Leipzig - 4. Kooperationsvereinbarung mit SBAL: Verfahrensweise Schulen - ASD bei der Beantragung von Einzelfallhilfen im Schulkontext Antragstellung auf Schulbegleitung bei bereits abgeschlossenem Verfahren und festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf Sollte im Verlauf einer integrativen Unterrichtung die Notwendigkeit eines Schulbegleiters angezeigt werden, erfolgt durch die Schule zwingend und umgehend eine Information an den fallzuständigen ASD und parallel eine Information an das zuständige Fachreferat. Die Schule, die Sorgeberichtigten und der ASD stimmen die notwendigen Schritte und die Zeitschiene mit dem ASD ab. Die Schule erstellt ein neues Formblatt 16 und fügt einen kurzen pädagogischen Bericht an, welcher Aussagen enthält, für welche Situationen, Tätigkeiten und in welchem Umfang pro Woche ein Schulbegleiter/ Schulassistenz notwendig erscheint. Dabei muss deutlich werden, dass diese Hilfe nicht durch den Lehrer geleistet werden kann. Das Verfahren trifft auch für die Förderschulen zu. Der Bericht muss deutlich machen, dass diese Hilfe nicht durch den Lehrer und, wenn vorhanden, auch nicht durch pädag. Unterrichthilfen geleistet werden kann. Stadt Leipzig - Verfahren des ASD bei Antrag auf Schulbegleitung ohne Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs Sollte im Verlauf einer Beschulung die Notwendigkeit eines Schulbegleiters angezeigt werden, erfolgt durch die Schule zwingend und umgehend eine Information an den fallzuständigen ASD und parallel eine Information an das zuständige Fachreferat. Die Schule, die Sorgeberichtigten und der ASD stimmen die notwendigen Schritte und die Zeitschiene mit dem ASD ab. Die Schule erstellt einen kurzen pädagogischen Bericht, welcher Aussagen enthält, für welche Situationen, Tätigkeiten und in welchem Umfang pro Woche ein Schulbegleiter/ Schulassistenz notwendig erscheint und weshalb von einem Antrag zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs gemäß § 13 SOFS abgesehen wird. Dabei muss deutlich werden, dass diese Hilfe nicht durch den Lehrer geleistet werden kann. Stadt Leipzig - 5. Steuerungsmöglichkeiten und Ausblick Diskussion der Anforderungen an kinder- und jugendpsychiatrische Gutachten, z.B. in PSAG Kinder- und Jugendpsychiatrie Arbeitsgruppe des Amtes für Jugend, Familie und Bildung sowie der SBAL diskutiert aktuell die weitere Ausgestaltung der Schulbegleitung: Wer? Lehrer, Ganztagsangebote, Schulsozialarbeit, Integrationshelfer… Tut was? Individuelle Lernangebote, Auszeiten, Erfolgserlebnisse, Gruppenarbeit, Gruppenangebote für Klasse, „Üben“ regelmäßig wiederholender Situationen, individuelle Unterstützung durch Schulbegleitung / übergreifend organisierte Unterstützung durch Schulbegleiter, Elterninformation, Elternarbeit… um Integration / Teilhabe und Schulerfolg zu sichern? Grenzen des Schulsystems können durch Jugendhilfe nicht kompensiert werden! Stadt Leipzig - Stadt Leipzig ÄA Änderungsantrag an den Jugendhilfeausschuss Nr. Eingereicht von: vom: 12.11.2017 Der Antrag wurde eingearbeitet in das Antragsverfahren verwiesen beschlossen abgelehnt zurückgezogen Unterschriften: Betreff Fachförderrichtlinie der Stadt Leipzig über die Förderung von Trägern der freien Jugendhilfe gemäß §§ 11bis 14 und 16 SBG VIII VI-DS-03800-NF-01 Beschlussvorschlag: Die Fachförderlinie der Stadt Leipzig über die Förderung von Trägern der freien Jugendhilfe gemäß §§ 11bis 14 und 16 SBG VIII, Beschlussvorschlag: VI-DS-03800, wird in der von den Antragstellern überarbeiteten Form beschlossen. Sachverhalt: Die Verwaltung des Amtes für Jugend, Familie und Bildung hat zur Sitzung des Jugendhilfeausschusses am 13.11.2017 einen überarbeiteten Entwurf der Fachförderrichtlinie v. 24.04.2017 vorgelegt. An der Erarbeitung des vorliegenden Entwurfs wurden die freien Träger beteiligt, jedoch wurden die Hinweise und Intentionen der freien Träger der Jugendhilfe, die von dieser Fachförderrichtlinie betroffen sind, in nur unzureichender Art und Weise berücksichtigt. Alle Vorschläge der freien Träger zur Verwaltungsvereinfachung (bei Verwaltung und freien Träger) wurden ebenso wenig berücksichtigt, wie ganz konkrete Erfordernisse aus der Praxis der Erbringung von Leistungen der Jugendhilfe. In Teilen wendet sich der vorliegende Entwurf gegen die Interessen von Kindern und Jugendlichen. Des Weiteren weicht der vorliegende Entwurf der Fachförderrichtlinie in Teilen von den Intentionen des Stadtrates bei der Neufassung der Rahmenrichtlinie ab und trägt den berechtigten Interessen der Zuwendungsnehmer (Leistungserbringer) nur unzureichend Rechnung. Änderung/Begründung 5.1: Es ist Satz zwei einzufügen: „Eine Zuwendung ist auch in Form einer institutionellen Förderung möglich“ Die Rahmenrichtlinie sieht auch institutionelle Förderung vor und ist daher als Zuwendungsart vorzusehen. 5.2: Der Satz „In begründeten Ausnahmefällen ist die Finanzierung auch ohne das Einbringen von Eigenbeteiligungen (-leistungen) möglich.“ ist wieder der Fachförderrichtlinie hinzu zu fügen: Der Satz dient als Öffnungsklausel um dringend benötigten Maßnahmen, die kurzfristig keine Eigenbeteiligung akquirieren können, trotzdem die Möglichkeit der Durchführung zu eröffnen. Dies ist dann der Fall, wenn die Stadt Leipzig an einer Leistung höchstes Interesse hat, die Leistung jedoch nicht selbst erbringen kann. 5.3: Der Satz „Die Förderung erfolgt i.d.R. als Anteilsfinanzierung“ ist zu streichen und ist wie folgt zu ersetzen: „Die Förderung erfolgt i.d.R. als Festbetragsfinanzierung.“ 1 Alternative/Ergänzende Formulierung/Vorschlag zu Vorgehensweise: „Die Facharbeitskreise der einzelnen Leistungsbereiche erarbeiten gemeinsam mit der Verwaltung einen Vorschlag der Finanzierungsart ihres Leistungsbereiches zur Vorlage und Beschlussfassung im Jugendhilfeausschuss.“ „Nach deren Vorlage und Beschlussfassung wird die Fachförderrichtlinie ergänzt.“ Mit der Favorisierung der Anteilsfinanzierung verstößt Pkt.5.3 gegen die Intentionen des Stadtrates bei der Beschlussfassung der Rahmenrichtlinie. Eine der Intention war, dass Verwaltungsvereinfachung bei Verwaltung und freien Trägern entsteht und dass eine finanzielle Absicherung Arbeit der Leistungserbringer erfolgen kann. 5.4: Der Satz „Zuwendungsfähig sind folgende Aufwendungen“ ist zu streichen und wie folgt zu ersetzen: „Zuwendungsfähig sind alle Aufwendungen, die auch bei Leistungen der Jugendförderung des öffentlichen Trägers der Jugendhilfe finanziert werden, insbesondere jedoch:“ Dies entspricht dem Gleichbehandlungsgrundsatz entsprechend SGB VIII § 74, Abs.5, (s. auch Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 6. Auflage, S. 625/38) Alle Kostenarten, die der öffentliche Träger bei eigenen Maßnahmen finanziert, müssen auch beim freien Träger finanziert werden. Sach- und Verwaltungsausgaben: Anstrich Eins: „Das Wort „höchstens“ ist zu streichen. Der Prozentsatz von 15% der Personalkosten sollte festgeschrieben werden, da sonst Beliebigkeit in der Förderung möglich wird. Der Prozentsatz von 15 % ist bei der Erbringung der Verwaltungsleistungen ohnehin zu gering (Antragstellung, Verwendungsnachweise mit Vorlage aller Belege -vollständiger VWN-, Buchführung, Berichterstattung, Statistik…). Anstrich Zwei ist zu ergänzen mit dem Wort: „Kontoführungsgebühren“: Die kommunale Sparkasse und andere Kreditinstitute bieten gemeinnützigen Organisationen keine kostenfreien Kontomodelle mehr an. Daher müssen diese Kosten, da sie Grundlage des Zahlungsverkehrs mit dem Zuwendungsgeber sind, zuwendungsfähig sein. Inhaltliche Ausgaben: In begründeten Ausnahmefällen soll Kfz-Haltung in allen Leitungsbereichen zulässig sein. 10. Nachweisverfahren 10.3: Der Satzanfang von Satz Eins ist zu streichen: „Außer bei der Festbetragsfinanzierung“ und zu ersetzen mit „Es“. Bei allen Finanzierungsarten müssen gleiche Maßstäbe gelten. Satz zwei ist zu streichen, da er Satz eins widerspricht. Anmerkung: Die Fachförderrichtlinie gibt den generellen Rahmen für die Förderung von Trägern der Freien Jugendhilfe gemäß §§11 bis 14 und 16 SGBVIII vor. Sie ersetzt nicht den Prüfauftrag der Verwaltung zum jeweiligen Antrag bzw. Leistungserbringung. Die zur bedarfsgerechten Finanzierung und Ausgestaltung der Leistungserbringung notwendigen Ausgestaltungsspielräume (z.B. „begründete Ausnahmen“, siehe Punkt 5.1., 5.2., 5.4. etc.) sollten in einem Prüfkatalog mit festgelegten Prüf- und Begründungskriterien festgelegt werden. Eine zu starke Einengung der FFRL zur Vermeidung von Prüfaufwand widerspricht einer passgenauen Förderung der Kinder- und Jugendhilfe, deren Zielstellung es ist, bedarfsgerechte Maßnahmen für Kinder und Jugendliche sowie angrenzende Zielgruppen umzusetzen. 2