Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1264451.pdf
Größe
1,4 MB
Erstellt
30.03.17, 09:44
Aktualisiert
25.04.17, 18:33
Stichworte
Inhalt der Datei
Beantwortung der offenen Fragen der letzten Sitzung des JHA am 27.02.2017 zur Berichterstattung über den Stand und die Entwicklung im Bereich HzE im IV. Quartal 2016
1. Herr Albrecht ist sehr verwundert, warum zum Thema auswärtig untergebrachte
HzE und die Platzentwicklungen die sich daraus ergeben, hier keine Information
erfolgte. Herr Dr. Tsapos sagt eine Ausreichung mit dem Protokoll zu. Herr Ulrich
legt fest, dass diese Information dann immer mit der Quartalsberichterstattung
erfolgt.
Auf der Grundlage der Statistik des ASD Stand Februar 2017 wird im Folgenden der Stand der
Auswärtsunterbringung dargestellt.
Die Übersicht über
geplante
Kapazitäten für
stationäre Hilfen
sowie
Inobhutnahme und
stationäre Hilfen
für unbegleitete
Minderjährige
Ausländer siehe
Anlage.
400
350
300
250
200
150
Bedarfsgerechte
Außerhalbunter-bringung
kein Platz in Leipzig
kein passendes Angebot
100
50
0
gesamt
2. Herr Schmidt hat eine Nachfrage zur Verlaufsabbildung in der Folie "Entwicklung
der Hilfe zur Erziehung in Leipzig 2015 und 2016". Die Verwaltung reicht eine
Prüfung mit dem Protokoll zu.
Die Prüfung ergab den bereits im vergangenen Jugendhilfeausschuss vermuteten
Zusammenhang mit der Veränderung der Statistik zu unbegleiteten minderjährigen Ausländern:
Während Hilfen zur Erziehung für diese Zielgruppe im Jahr 2015 in der Statistik enthalten
waren, wird die Statistik ab Januar 2016 für Hilfen zur Erziehung sowie Hilfen zur Erziehung incl.
umA gesondert geführt.
Nachfolgend tabellarisch dargestellt die Datengrundlagen der Statistik HzE:
Während im Jahr 2015 die Zahl der Hilfen zur Erziehung ohne umA um 315 Fälle stieg, konnte
die Fallzahlsteigerung im Jahr 2016 auf 188 Fälle begrenzt werden. Der Fallzahlanstieg umA
verringerte sich ebenfalls von 123 Einzelfällen im Jahr 2015 auf 97 Fälle im Jahr 2016.
Als Diagramm stellt sich der Vergleich der Fallzahlen jeweils incl. umA wie folgt dar:
gez. Remmler
Abteilungsleiterin ASD
Kapazitäten Angebotsaufbau
Träger
VKKJ, KJND
Independent Living
Volkssolidarität
Independent Living
Independent living
Independent Living
Independent Living
Independent Living
Humanitas gGmbH
Zwergenland e.V.*
Generationenhof*
VKKJ*
Ulf Adam, Aktion 99 Pfennig *
Generationenhof
Generationenhof
n.n*
n.n*
Johaniter (?)*
n.n*
VKKJ
Volkssolidarität
Menschenskinder
Institut für psychosoziale Gesundheit
SOS Kinderdorf
Blaue Brücke
Independent Living
n.n.
Caritas Leipzig e.V.
Generationenhof
Johaniter
PS Schauplatz
*integrative Einrichtung
Gesamt
gesondert ausgewiesen:
Inobhutnahme
Stand 15.03.2017 § 34
§ 42
§19
geplante und aktive Kapazitäten je Monat
Einrichtung
Kapazität Dez 16 Jan 17 Feb 17 Mrz 17 Apr 17 Mai 17 Jun 17
Gelände St. Georg
8
Ludwigswburger Str.
2
2
2
2
2
2
2
Ziolkowskistr.
4
4
4
4
4
4
4
Grünauer Allee 37
2
2
2
2
2
2
Am kleinen Feld 4
1
2
2
2
2
2
Bielastraße
1
1
1
1
1
Brunnenstraße
1
1
1
1
1
Rosa-Luxemburg-Str
1
1
1
1
1
Prager Straße
9
9
9
An der Bahn
20
Schiebestraße 19
12
Getreidegasse
10
Haus International" Georg-Schumann-Str. 15323
Am kleinen Feld 9
8
Am kleinen Feld 9
4
Kröbelstraße
35
Clara-Wiek-Str.
26
Stöckelstraße
26
Göteburgerstraße
26
Edmond-Kaiser-Straße
4
Bernhard-Göring-Str.
12
10
10
32
Lange Straße 25
16
n.n.
8
Windscheidstraße 43-45
24
Elsterstr, Witzgallstr.?
n.n.
Am kleinen Feld 9
4
n.n
8
n.n
9
356
0
6
10
13
13
22
22
Jul 17 Aug 17 Sep 17 Okt 17
2
4
2
2
1
1
1
9
2
4
2
2
1
1
1
9
2
4
2
2
1
1
1
9
2
4
2
2
1
1
1
9
20
Nov 17
2
4
2
2
1
1
1
9
20
12
Dez 17 1. HJ 18 2. HJ 18
2
4
2
2
1
1
1
9
20
12
10
23
2
4
2
2
1
1
1
9
20
12
10
23
8
4
35
26
26
26
2
4
2
2
1
1
1
9
20
12
10
23
8
4
35
26
26
26
4
12
2019
2
4
2
2
1
1
1
9
20
12
10
23
8
4
35
26
26
26
4
12
24
22
22
22
42
4
4
4
4
4
58
91
216
232
256
Kapazitäten Angebotsaufbau UMA
Träger
VKKJ
Caritas
Outlaw gGmbH / amb.
BBW
KMV Sachsen
Institut Lothar Kannenberg
BBW
Lucky Punch gGmbH
Outlaw gGmbH / amb.
Caritas
hope/shelter gGmbH
Plan L.
Menschenskinder gGmbH
Outlaw gGmbH / amb.
SEB
PS Schauplatz
PS Schauplatz
Frau Czapla
SEB
FAW BW
SBH / Verselbständ.-wohnen
SBH
FAW BW
Zwergenland gGmbH*
VKKJ, integrativ*
VKKJ, integrativ
Generationenhof*
IB
Diakonie (Beleg. Leipzig/LK Leipzig
Träger: n.n.
Ulf ADAM, Aktion 99-Pfennig*
n.n.*
n.n.*
n.n.*
n.n.*
Gesamt
*integrative Einrichtung
Einrichtung
verschieden
St. Hilarius Grünau
Zschochersch.Str./Integ.
Knautnaundorfer Straße
Breisgaustr. 53
Sportschule E.-Braun LFB Sachsen
Knautnaundorfer Str.
Haus Seelis/Nordsachsen
Stuttgarter Allee/Inte.
Markleeberg
Wurzner Str. 68
Torgauer Str. 20
Gothaer Str.
Voigtstraße 11
Dieskaustr.
Delitzscher Straße 7a
Hamburger Str. 14
Wurzner Straße 137 b
Riebeckstraße
Essener Str.
Friederikenstraße, Haus D/EFH
Friederikenstraße, Haus B
n.n.
an der Bahn 26
Getreidegasse
Reclamstraße
Schiebestraße 19
Klingenthaler Str.
Borsdorf/A.-Bebel-Str.8
Zittauer Str. 2a
Georg-Schumann-Straße 153
Clara-Wiek-Str.
Stöckelstraße
Kröbelstraße
Göteburger Str.
Stand: 15.03.2017
§ 34
2017 geplante und aktive Kapazitäten je Monat
Dez 16 Jan 17 Feb 17 Mä 17 Apr 17 Mai 17 Jun 17
13
13
13
13
13
13
13
3
3
3
3
3
3
3
2
2
2
2
2
2
2
12
12
12
12
12
12
12
10
18
18
18
18
18
18
12
12
12
12
12
12
12
24
24
24
24
24
24
24
14
14
14
14
14
14
14
2
2
2
2
2
2
2
4
4
4
4
4
4
4
18
18
18
18
18
18
18
2
2
2
2
2
2
2
2
2
2
2
2
2
2
2
2
2
2
2
2
2
21
21
21
21
21
21
21
12
12
12
12
12
12
12
8
8
8
8
8
8
8
13
13
13
13
13
13
13
22
22
22
22
22
22
22
2
2
2
2
2
2
2
0
0
0
0
32
32
0
2
2
6
6
6
0
0
0
4
4
4
Jul 17 Aug 17 Sep 17 Ok 17 Nov 17 Dez 17
13
13
13
13
13
13
3
3
3
3
3
3
2
2
2
2
2
2
12
12
12
12
12
12
18
18
18
18
18
18
12
12
12
12
12
12
24
24
24
24
24
24
14
14
14
14
14
14
2
2
2
2
2
2
4
4
4
4
4
4
18
18
18
18
18
18
2
2
2
2
2
2
2
2
2
2
2
2
2
2
2
2
2
2
21
21
21
21
21
21
12
12
12
12
12
12
8
8
8
8
8
8
13
13
13
13
13
13
22
22
22
22
22
22
2
2
2
2
2
2
3
3
3
3
3
3
32
32
32
32
32
32
2
2
2
2
2
2
6
6
6
6
6
6
0
0
0
0
0
5
4
4
4
4
4
4
4
4
0
0
0
16
16
16
15
198
206
206
206
216
250
250
253
253
253
269
273
293
2018
13
3
2
12
18
12
24
14
2
4
18
2
2
2
21
12
8
13
22
2
3
32
2
6
5
4
4
20
16
16
15
12
12
10
12
375
2019
13
3
2
12
18
12
24
14
2
4
18
2
2
2
21
12
8
13
22
2
3
32
2
6
5
4
4
20
16
16
15
12
12
10
12
375
Jugendhilfeausschuss, 20.03.2017
Aktueller Sachstand Schulsozialarbeit
1 | Förderrichtlinie (FRL) „Schulsozialarbeit“ des SMS
Über die FRL wird Schulsozialarbeit an allgemeinbildende Schulen in kommunaler und freier
Trägerschaft in einem Stellenumfang von mindestens 0,75 bis maximal 2,0 VzÄ pro Standort
gefördert. Gegenstand der Förderung sind Projekte, die nicht schon nach einer anderen Richtlinie
gefördert werden. Diese Regelung ermöglicht es grundsätzlich, die über „Chancengerechte
Bildung“ und „Soziale Schule“ geförderten Projekte weiterzuführen. Sie gelten im Rahmen der FRL
„Schulsozialarbeit“ als neues Projekt.
Die Personalstellen können sowohl bei der Kommune als auch bei freien Trägern angesiedelt
werden. Je Personalstelle werden 80% der Kosten gefördert, 20% hat die Kommune als
Eigenanteil zu erbringen. Beginn der Förderung ist der 01.08.2017.
Die Fördermittel werden kalenderjährlich ausgereicht. Mittel, die von anderen
Gebietskörperschaften nicht in Anspruch genommen wurden, können grundsätzlich von der Stadt
Leipzig beantragt werden. Sie fallen jedoch mit Ablauf des Kalenderjahrs an den eigentlichen
Zuwendungsempfänger zurück. Ein Einsatz solcher Mittel ist daher sorgfältig abzuwägen, da er
keine langfristige Planung, sondern ggf. nur kurzfristige Einsätze ermöglicht.
Die Erfolgskontrolle erfolgt mittels Indikatoren, die vom SMS bereits formuliert wurden.
Bedingungen für die Förderung sind
– ab 2018 Aufnahme der Schulsozialarbeit in die Jugendhilfeplanung,
– ein mit der SBA L abgestimmtes regionales Gesamtkonzept,
– Aussagen zur Umsetzung der Steuerungsverantwortung der Kommune,
– eine mit der SBA L priorisierte Liste der Standorte.
Der Förderantrag für 2017 ist bis zum 30.04.2017 einzureichen, für 2018 bis zum 31.10.2017.
Die Fördersumme für 2017 beträgt für ganz Sachsen 8,5 Mio €. Die Verteilung erfolgt aufgrund
der Anzahl der Schüler/-innen an allgemeinbildenden Schulen in der jeweiligen
Gebietskörperschaft (jährlich neue Berechnung anhand der amtlichen Schulstatistik). Die
Fördersumme 2018 für steht noch nicht fest.
Bewilligungsbehörde ist der KSV Sachsen, das Landesjugendamt gibt zu den eingereichten
Anträgen jeweils eine fachliche Stellungnahme ab.
2 | Verankerung von Schulsozialarbeit im Sächsischen Schulgesetz
Im derzeit vorliegenden Entwurf der Schulgesetznovelle ist bezüglich der Schulsozialarbeit
folgendes verankert:
– jede Oberschule in kommunaler Trägerschaft erhält 1 VzÄ Schulsozialarbeit
– die Finanzierung erfolgt zu 100% mit Mitteln des Freistaates
Der Gesetzesentwurf ist derzeit noch nicht verabschiedet. Geplant ist die Verabschiedung für den
11.04.2017 und nach derzeitigem Stand das Inkrafttreten zum 1. August 2018. Die geplante
Verankerung der Schulsozialarbeit im Schulgesetz hat Einflüsse auf die Umsetzung und die
Fördersumme der FRL Schulsozialarbeit.
3 | Folgen der Formulierungen im Entwurf des Schulgesetzes für die Förderrichtlinie
Schulsozialarbeit des SMS
Aufgrund der erwarteten Änderungen im Bereich der Schulsozialarbeit aufgrund der
Schulgesetznovelle hat das SMS die ursprünglich für 2017 vorgesehene Fördersumme auf die
o.g. 8,5 Mio € reduziert.
Ziel für 2017 soll – vorbehaltlich der örtlichen Bedarfsplanung – vorrangig der Erhalt vorhandener
Stellen und nicht der Ausbau der Schulsozialarbeit sein. Das AfJFB wird jedoch darauf abzielen,
die Fördersumme für Leipzig voll auszuschöpfen.
4 | Vorgehensweise für Leipzig
Grundlage für das regionale Gesamtkonzept wird ganz oder in Teilen das Steuerungskonzept
Schulsozialarbeit, das auch die vom Fördermittelgeber gewünschten Aussagen zur
Steuerungsverantwortung der Kommune enthält. Nach Abstimmung mit der SBA L wird diese dem
AfJFB eine schriftliche Zustimmung zum regionalen Gesamtkonzept zureichen.
Die Priorisierungsliste wird – wie vom Fördermittelgeber vorgesehen – anhand sozialindikativer
Faktoren vorgenommen. Für Grund- und Oberschulen liegen bereits Berechnungsgrundlagen für
eine sozialindikative Priorisierung vor. Herangezogen werden schulinterne und schulexterne
Faktoren.
Schulinterne Faktoren:
– Größe der Schule
– Anteil Klassenwiederholungen
– Anteil Integrationsschüler/-innen
– Anteil Schüler/-innen mit Migrationshintergrund
– für Grundschulen: Anteil Bildungsempfehlung OS
– für Oberschulen: Anteil Abgänger/-innen ohne mindestens einen Hauptschulabschluss
Schulexterne Faktoren:
– Anteil unter 15-Jährige mit Leistungsbezug SGB II im Ortsteil der Schule
Für die sozialindikative Planung werden jeweils Daten der letzten drei Jahre zugrundegelegt; die
Berechnung erfolgt jährlich neu. Für Gymnasien und Förderschulen erfolgt noch eine Abstimmung
mit der SBA L bezüglich der sozialindikativen Faktoren.
Im Kontext der Erarbeitung der Priorisierungsliste wird ebenfalls festgelegt, wie bei der
Beantragung von Fördermitteln die Schulen in freier Trägerschaft berücksichtigt werden können
und an welchen Schulen die Personalstellen in kommunaler Trägerschaft verankert werden.
5 | Steuerungskonzept Schulsozialarbeit
Das Steuerungskonzept wurde aufgrund der erwarteten FRL zurückgehalten und an selbige
angepasst. Das betrifft in erster Linie Formulierungen, die Bezug auf die FRL und das
Rahmenkonzept Schulsozialarbeit (jetzt neu „Förderkonzept“) nehmen. Des weiteren wurden die
im Konzept aufgenommenen Indikatoren an die FRL angepasst.
Das Steuerungskonzept geht dem Ausschuss als Beschlussvorlage geregelt im Rahmen des
parlamentarischen Verfahrens zu.
6 | Ziele/fachliche Grundlagen von Schulsozialarbeit
Fachliche Grundlage für Schulsozialarbeit ist neben dem Steuerungskonzept, das die im
folgenden genannten Papiere als Grundlage aufgreift, folgende Unterlagen:
– die Fachempfehlung Schulsozialarbeit (im Juni 2016 vom Landesjugendhilfeausschuss
verabschiedet)
– das Förderkonzept Schulsozialarbeit (zuvor „Rahmenkonzept“ und in der Ausschusssitzung
als solches benannt).
Fachempfehlung zur Schulsozialarbeit im Freistaat
Sachsen
- Fortschreibung auf Grundlage des Beschlusses 17/2014 (geänderte Fas
sung) des Landesjugendhilfeausschusses
verabschiedet vom Landesjugendhilfeausschuss am 24.06.2016
Sächsisches Staatsministerium
für Soziales und Verbraucherschutz
Landesjugendamt
Geschäftsstelle des Landesjugendhilfeausschusses
Carolastraße 7a, 09111 Chemnitz
E-Mail: LJHA@lja.sms.sachsen.de
Web: www.landesjugendamt.sachsen.de
Änderungsantrag zu Beschluss 17/2014 (geänderte Fassung)
Landesjugendhilfeausschuss
Inhaltsverzeichnis
1
Einleitung ............................................................................................................ 3
2
Schulsozialarbeit als Handlungsfeld der Kinder- und Jugendhilfe am
Lebensort Schule ................................................................................................ 4
2.1
Gesetzliche Grundlage ........................................................................................ 4
2.2
Definition von Schulsozialarbeit ........................................................................... 4
2.3
Zuständigkeit und Planungsverantwortung .......................................................... 5
3
Zielgruppen, Zielstellung und thematische Schwerpunkte ................................... 6
4
Arbeitsprinzipien.................................................................................................. 7
5
Methoden und Aufgabenfelder ............................................................................ 9
6
Qualitätsentwicklung ..........................................................................................12
6.1
Qualitätsstandards/ -merkmale...........................................................................12
6.1.1
Strukturqualität ...................................................................................................12
6.1.2
Prozessqualität...................................................................................................13
6.1.3
Ergebnisqualität .................................................................................................15
6.2
Qualitätsentwicklungsprozess ............................................................................15
7
Datenschutz und Schweigepflicht .......................................................................16
7.1
Datenschutz .......................................................................................................17
7.1.1
Rechtliche Grundlagen .......................................................................................17
7.1.2
Schutzbereich ....................................................................................................17
7.1.3
Datenerhebung ..................................................................................................17
7.1.4
Datenspeicherung ..............................................................................................17
7.1.5
Datenübermittlung ..............................................................................................18
7.1.6
Einschränkungen der Übermittlungsbefugnis .....................................................18
7.2
Schweigepflicht ..................................................................................................19
8
Literaturangaben ................................................................................................19
9
Anhang: Ergänzende Gesetzestexte ..................................................................21
2|
Änderungsantrag zu Beschluss 17/2014 (geänderte Fassung)
Landesjugendhilfeausschuss
1
Einleitung
Mit Beschluss des Landesjugendhilfeausschusses vom 01.07.2015 erhielt die Verwaltung
des Landesjugendamtes den Auftrag, die Fachempfehlung zur Schulsozialarbeit im Freistaat
Sachsen vom 12.11.2003 fortzuschreiben.
Vorausgegangen ist dem ein sowohl auf Landes- wie auch auf Bundesebene intensiv geführ
ter fachlicher und politischer Diskurs, in dessen Zentrum die Frage nach Rolle und Auftrag
von Schulsozialarbeit an der Schnittstelle der Hauptakteure Kinder- und Jugendhilfe und
Schule neu gestellt wurde.
Wenngleich hiermit keine differenzierte fachliche Positionsbestimmung erfolgen konnte, so
bringen dennoch die Aussagen im Koalitionsvertrag der sächsischen Regierungsparteien1 korrespondierend mit fachlichen Auffassungen der aktuellen Kinder- und Jugendberichte des
Bundes und des Landes2, der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter3 sowie
aktuellen fachwissenschaftlichen Positionen4 - die Absicht zum Ausdruck, das Handlungsfeld
Schulsozialarbeit anknüpfend an bisherige fachliche Positionsbestimmungen im Freistaat
Sachsen klar in der Kinder- und Jugendhilfe zu verorten und den entsprechenden gesetzli
chen Auftrag aus dem SGB VIII abzuleiten.
Die in dieser Fortschreibung dargelegten und sich an den aktuellen Fragestellungen orientie
renden fachlichen Aussagen zu wesentlichen Konturen des Handlungsfeldes Schulsozialar
beit knüpfen an der juristischen Spruchpraxis sowie aktuellen wissenschaftlichen und Fach
publikationen5 an. Anliegen einer klaren Aufgabenbeschreibung der Schulsozialarbeit als
Handlungsfeld der Kinder- und Jugendhilfe ist vor allem eine verbesserte Zusammenarbeit
der Schule und der Kinder- und Jugendhilfe im Sinne der Förderung umfassender Bildung
von Kindern und Jugendlichen sowie entsprechender Chancengerechtigkeit in Bildungspro
zessen6.
In der Kooperation nehmen die Schule sowie die Schulsozialarbeit ihren jeweils eigenen
fachlichen Auftrag war. Sie ergänzen sich in der Zusammenarbeit für die jungen Menschen
und lernen dabei voneinander.
Schulsozialarbeit im Freistaat Sachsen ist ein eigenständiges Handlungsfeld der Kinder- und
Jugendhilfe am Lern- und Lebensort Schule. Daher richtet sich diese Fachempfehlung an
Fachkräfte der Kinder- und Jugendhilfe sowie insbesondere an die Schulleiter/innen und
Lehrer/innen.
Die inhaltliche Erarbeitung lag in den Händen einer von September 2015 bis April 2016 ta
genden Arbeitsgruppe des Landesjugendhilfeausschusses, welcher folgende Mitglieder angehörten: Patrick Schreiber (MdL, Vertreter der CDU-Fraktion), Philipp Schäfer (Vertreter der
SPD-Fraktion), Heidi Richter (Vertreterin des Sächsischen Landkreistages), Claus Lippmann
(Vertreter des Sächsischen Städte- und Gemeindetages), Hartmut Mann (Paritätischer Wohl
fahrtsverband Landesverband Sachsen e. V.), Grit Grünewald (Landesarbeitsgemeinschaft
1
Koalitionsvertrag der sächsischen Regierungsparteien 2014, Seite 11
BMFSFJ (Hrsg.) (2013), Seiten 332 und 404; SMS (Hrsg.) 2014: Vierter sächsischer Kinder- und Jugendbericht, Seiten 18, 35
und 177
3
BAGLJÄ (2014), u. a. Seite 4
4
vgl. Stüwe/Ermel/Haupt (2015), u. a. Seite 31 ff; HAWK/ Fakultät Soziale Arbeit und Gesundheit (Hrsg.) (2015); Speck (2014),
Seite 44
5
u. a. ORBIT e. V. (Hrsg.) (2014), Speck (2014), Stüwe/Ermel/Haupt (2015)
6
siehe auch Gemeinsames Positionspapier des SMS, des SMK, des SSG sowie des SLT 2011 „Zur Zusammenarbeit von
Schule und Kinder- und Jugendhilfe im Freistaat Sachsen“
2
|3
Änderungsantrag zu Beschluss 17/2014 (geänderte Fassung)
Landesjugendhilfeausschuss
Schulsozialarbeit Sachsen e. V.), Ines Morgenstern (Organisationsberatungsinstitut Thürin
gen-ORBIT e. V.), Kerstin Wittig (Vertreterin des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus),
Birgit Richter (Vertreterin des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbrau
cherschutz), Bernd Heidenreich und Esther Anders (Vertreter/innen der Verwaltung des Lan
desjugendamtes). Die Federführung bezüglich des Gliederungspunktes „Datenschutz und
Schweigepflicht“ übernahm Herr Prof. em. Peter-Christian Kunkel. Eine Überprüfung der
erarbeiteten Positionen fand am 22.03.2016 im Rahmen eines Fachgesprächs mit Vertre
ter/innen aus dem Bereich der Schulverwaltung, der örtlichen Träger der öffentlichen Ju
gendhilfe sowie Akteur/innen der Schulsozialarbeit der örtlichen Träger der freien Jugendhil
fe statt, dessen Ergebnisse in die vorliegende Fachempfehlung ebenfalls eingeflossen sind.
2
Schulsozialarbeit als Handlungsfeld der Kinder- und Jugend
hilfe am Lebensort Schule
2.1
Gesetzliche Grundlage
Die gesetzliche Grundlage für die Schulsozialarbeit als Leistung der Kinder- und Jugendhilfe
wird ausgehend von § 1 Abs. 3 aus § 13 Abs. 1 i. V. m. § 11 Abs. 3 Nr. 6 SGB VIII abgeleitet.
Ergänzend kann § 14 SGB VIII als weitere aufgabenbegründende Normierung herangezo
gen werden. Dabei stehen die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe unter Beachtung von
§ 10 Abs. 1 SGB VIII nicht in Konkurrenz zu konkreten Leistungen im Rahmen der Umset
zung des schulischen Erziehungs- und Bildungsauftrages gemäß SchulG7.8
2.2
Definition von Schulsozialarbeit
Schulsozialarbeit ist ein Angebot der Kinder- und Jugendhilfe, bei dem sozialpädagogische
Fachkräfte auf einer mit der Schule vereinbarten verbindlichen Grundlage kontinuierlich in
der Schule tätig sind. Sie wird bestimmt von den Grundprinzipien sozialer Arbeit, der Freiwil
ligkeit, der Selbstbestimmung sowie der Beteiligung bei der Inanspruchnahme entsprechen
der Leistungen. Sie trägt dazu bei, Bildungsprozesse junger Menschen im Sinne einer „sub
jektiven [...] Auseinandersetzung mit der Welt und der „Aneignung von Welt“9“10 im Kontext
der Förderung von individueller, sozialer, schulischer sowie zukünftiger beruflicher Entwick
lung zu unterstützen und zu begleiten, Bildungsbenachteiligungen auszugleichen und über
die Zusammenarbeit mit weiteren Bildungsakteur/innen (schulpädagogische Fachkräfte, El
tern und Erziehungsberechtigte, Gleichaltrige, Freunde usw.) dabei auch die „Anschlussfä
higkeit“11 der für Kinder und Jugendliche bedeutsamen Bildungsorte zu fördern (in Anleh
nung an Kooperationsverbund Schulsozialarbeit (Hrsg.) (2013) i. V. m. Speck (2014) sowie
Spies/Pötter (2011)).
7
Schulgesetz für den Freistaat Sachsen, Rechtsbereinigt mit Stand vom 5. Juni 2010
vgl. Kunkel (Hrsg.) (2014), § 10, ab Rn 34; Münder/Meysen/Trenczek (Hrsg.) (2013), § 13, Rn 25 sowie Rn 3
9
„Aneignung von Welt“ wird verstanden im Sinne einer „aktive[n] Tätigkeit des Subjekts in Wechselbeziehung von Person und
Umwelt“ (Deinet/ Reutlinger (2004), zitiert nach Baier/Deinet (Hrsg.) 2011, Seite 104) und konkretisierend als Auseinanderset
zung mit der kulturellen, der materiell-dinglichen, der sozialen und der subjektiven Welt. (vgl. BMFSFJ (Hrsg.) (2006), Seite 31
sowie Seite 82 ff)
10
Kooperationsverbund Schulsozialarbeit (Hrsg.) (2013), Seite 7
11
Spies/Pötter (2011), Seite 20 ff sowie auch Stüwe/Ermel/Haupt (2015), Seite 24
8
4|
Änderungsantrag zu Beschluss 17/2014 (geänderte Fassung)
Landesjugendhilfeausschuss
2.3
Zuständigkeit und Planungsverantwortung
Dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe12 obliegt die Gesamtverantwortung bei der
Einführung und Ausgestaltung der Schulsozialarbeit in seinem Zuständigkeitsbereich
(§ 79 i. V. m. § 85 SGB VIII; vgl. BAGLJÄ (2014)).
Seiner Gesamtverantwortung wird dieser vor allem durch die Umsetzung einer kontinuierli
chen Jugendhilfeplanung gemäß § 80 SGB VIII gerecht, welche Aussagen zur Schulsozial
arbeit als eigenständigem Leistungsangebot der Jugendhilfe am Lebensort Schule13 einbe
ziehen sollte. Grundsätzlich sind in diesem Rahmen anerkannte Träger der freien Jugendhil
fe, insbesondere auch der Schulsozialarbeit in allen Planungsphasen frühzeitig zu beteiligen.
Planungsrelevante Entscheidungen zur Schulsozialarbeit innerhalb einzelner Planungsregio
nen obliegen dabei den Jugendhilfeausschüssen der Gebietskörperschaften (§ 71 Abs. 2
SGB VIII) und stellen das Ergebnis eines fachlichen und politischen Aushandlungsprozesses
mit entsprechender Prioritätensetzung dar. Bezüglich der Jugendsozialarbeit einschließlich
der Schulsozialarbeit besteht hinsichtlich der Zusammenarbeit mit den Schulen und den Stel
len der Schulverwaltung eine besondere Kooperationsverpflichtung (§§ 81 Nr. 3 sowie 13
Abs. 4 SGB VIII). Die Abstimmung der Jugendhilfeplanung mit der Schulentwicklungs- bzw.
Schulnetzplanung gemäß § 23a SchulG und die Kooperation mit den zuständigen Stellen der
Schulaufsicht gem. § 59 SchulG sowie dem Schulträger gem. § 22 SchulG ist unabdingbar.
§ 35b SchulG normiert auf schulischer Seite die Zusammenarbeit der Schulen mit öffentli
chen und freien Trägern der Kinder- und Jugendhilfe.
Es wird empfohlen, einen konzeptionellen Rahmen für die Schulsozialarbeit im Jugendhilfe
ausschuss zu beschließen, der neben fachlichen Aussagen:
den zeitlichen, strukturellen und organisatorischen Ablauf der Planungstätigkeit im Feld,
die kriteriengestützte Auswahl möglicher Standorte und Angebotsträger,
die Aspekte der Qualitätsentwicklung sowie
Überlegungen zu Finanzierungsmöglichkeiten
thematisiert.
Die regelmäßige Feststellung planungsbezogener Aussagen zur Schulsozialarbeit im Rah
men von Bestandsfeststellung, Bedarfsermittlung sowie der Maßnahmeplanung baut unter
anderem auf einer entsprechenden Datengrundlage für die einzelnen Planungsregionen der
Gebietskörperschaft auf. Mit Blick auf die Schulsozialarbeit sind neben allgemeinen Daten
zur Bevölkerungs- und Sozialstruktur, Daten zu bestehenden Angeboten der Kinder- und
Jugendhilfe sowie den Handlungsstrukturen des Jugendamtes insbesondere auch Daten zur
Schul- und Ausbildungssituation der jungen Menschen im Planungsraum relevant. Dies kön
nen sein:
räumlicher Einzugsbereich in Abhängigkeit vom Schultyp,
Informationen zur Schulstruktur vor dem Hintergrund verfügbarer statistischer Daten (z. B.
Mehrzügigkeit und Klassenstärken, Anteil von Migrant/innen),
Informationen zu Schulklima, Schulsituation und sozialen Belastungsmomenten durch die
Schule selbst (z. B. Anteil abschlussgefährdeter Schüler/innen, Anzahl Ordnungswidrig
keitsverfahren, Häufigkeit von mangelnder Sozialkompetenz sowie abweichendem Ver
halten, Schuldistanz, Gewalt, Mobbing durch Schüler/innen),
mögliche Kooperations- und Vernetzungsstrukturen,
Ressourcen für die Angebotsgestaltung in der Schule.
12
Die Wahrnehmung der Aufgaben des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe obliegt dem Jugendamt bestehend aus
Verwaltung des Jugendamtes und Jugendhilfeausschuss.
13
Münder/Meysen/Trenczek (Hrsg.) (2013), § 13, Rn 3
|5
Änderungsantrag zu Beschluss 17/2014 (geänderte Fassung)
Landesjugendhilfeausschuss
Um dem Grundsatz der Betroffenenbeteiligung gerecht zu werden, sollen u. a. Schü
ler/innen- und Elternvertretungen gehört und einbezogen sowie Vertreter/innen des Schulbe
reichs in regionalen Planungsgremien als Expert/innen zur Situation der Kinder und Jugend
lichen aus schulischer Sicht befragt werden.
3
Zielgruppen, Zielstellung und thematische Schwerpunkte
Zielgruppen
Ausgehend von den unter Pkt. 2.1 beschriebenen gesetzlichen Normierungen sind junge
Menschen primäre Zielgruppe von Schulsozialarbeit. Um Wirksamkeit zu erzielen und Stig
matisierungsprozessen vorzubeugen, steht dabei das Angebot der Schulsozialarbeit grund
sätzlich allen, am jeweiligen Schulstandort lernenden jungen Menschen offen. Eine besonde
re Aufmerksamkeit für die Situation und die Bedarfe sozial benachteiligter und individuell
beeinträchtigter Adressat/innen folgt aus der speziellen Intention der Jugendsozialarbeit ge
mäß § 13 SGB VIII.
Eltern und Erziehungsberechtigte als wichtige Kooperationspartner/innen der Schulsozialar
beit können sekundäre Adressat/innen von Angeboten sein, mit welchen diese hinsichtlich
des gemeinsamen Bildungsanliegens ermutigt werden, Kontakt zur Schulsozialarbeit bezüg
lich entwicklungsbezogener Themen und Fragen der elterlichen Unterstützung aufzuneh
men.
Zielstellung
Mit Blick auf gesellschaftliche Strukturveränderungen bezüglich der Kindheit und Jugend
phase und der hiermit verbundenen erhöhten Anforderungen an die Gestaltung einer indivi
duellen Biografie knüpft Schulsozialarbeit hinsichtlich ihres Anliegens am Beitrag der Kinderund Jugendhilfe für eine gelingende und umfassende Bildung14 junger Menschen im Sinne
von Chancengerechtigkeit an15.
Schulsozialarbeit unterstützt und begleitet junge Menschen dabei, deren subjektiv bedeut
same Fragen und Themen zur Gestaltung der eigenen Biografie und Lebensbewältigung im
Kontext individueller, sozialer, schulischer sowie zukünftiger beruflicher Entwicklung zu be
arbeiten. In ihrer Ausrichtung auf die individuelle Lebenslage von Kindern und Jugendlichen
unterscheidet sie sich damit wesentlich vom curricular geprägten schulischen Bildungspro
zess mit dem Schwerpunkt der Bewältigung jahrgangsbezogener Lernaufgaben.
Gleichsam bedeutend für die Schulsozialarbeit ist, die Anschlussfähigkeit der verschiedenen
Bildungsorte, die junge Menschen in Bezug auf ihre Bildungsbiografien durchlaufen, zu för
dern. Um diesen Auftrag umsetzen zu können, ist die Zusammenarbeit mit den Akteur/innen
an den für junge Menschen bedeutsamen Bildungsorten unabdingbar. Mit Blick auf das ge
meinsame Anliegen, Individualität und Persönlichkeit junger Menschen zu fördern, geht es
hierbei darum, das Handeln mit den jeweiligen Kooperationspartner/innen abzustimmen,
eventuelle „Dysfunktionalitäten“16 bezüglich der Zugangsmöglichkeiten, Strukturen und Bil
dungsprozesse abzubauen und als Brücke zwischen den Bildungs- und Lernorten zu fungie
ren.
14
Bildung wird definiert als „umfassender Prozess der Entwicklung einer Persönlichkeit in der Auseinandersetzung mit sich und
ihrer Umwelt“. Sie vollzieht sich danach in einem Zusammenspiel formeller und informeller Bildungsprozesse.(BMFSFJ (Hrsg.)
(2006), Seiten 31 und 95)
15
vgl. u. a. auch BMFSFJ (Hrsg.) (2013)
16
vgl. Baier/Deinet (Hrsg.) (2011), Seite 99
6|
Änderungsantrag zu Beschluss 17/2014 (geänderte Fassung)
Landesjugendhilfeausschuss
Daraus ableitend trägt Schulsozialarbeit zum Gelingen des Schulalltags bei, führt langfristig
zur Verbesserung des Schulklimas und wirkt präventiv.
thematische Schwerpunkte
Ausgehend von der beschriebenen Zielstellung werden folgende thematische, mit einander
im Zusammenhang stehende Schwerpunkte benannt, zu welchen die Schulsozialarbeit in
Zusammenarbeit mit ihren Kooperationspartner/innen begleitend und unterstützend tätig ist:
im Hinblick auf die Auseinandersetzung mit der eigenen Person und Identität: das Erkun
den, Wahrnehmen und Einschätzen der eigenen Person, individueller Ressourcen, Stär
ken und Bedürfnisse, u.a. mithilfe von Differenzerfahrungen, die Auseinandersetzung mit
der eigenen Geschlechterrolle sowie Herkunft, der Aufbau von Selbstvertrauen und das
Erleben von Selbstwirksamkeit, das Aufspüren, Entdecken und Verfolgen von individuell
bedeutsamen Themen, Interessen und Zusammenhängen einschließlich des Herstellens
subjektiver Bezüge sowie des Erarbeitens und Vertretens eigener Meinungen, Positionen
und Haltungen;
im Hinblick auf die Entwicklung sozialer Kontakte: Aufbau und Gestaltung sozialer Kontak
te, Beziehungen und Freundschaften, insbesondere im Kontext der im Altersverlauf zu
nehmenden Ablösung vom Elternhaus, die Gestaltung der Beziehungen zu den Eltern und
innerhalb der Familie, das Erarbeiten von Lösungsstrategien in Belastungs-, Problem- und
Konfliktsituationen sowie bei Ablehnung und Mobbing, Erlernen von Kommunikations-,
Kooperations- und Kompromissfähigkeit, Akzeptanz von Verschiedenartigkeit;
im Hinblick auf das Erlangen des Schulabschlusses: die Auseinandersetzung und Refle
xion bezüglich des eigenen Lernverhaltens, das Erarbeiten persönlicher Ziele und Per
spektiven, der Umgang mit Schulstress und Leistungsdruck, die Bearbeitung schulischer
Problemsituationen und Konflikte und die Erarbeitung individueller Lösungsstrategien, die
aktive Teilhabe und Beteiligung an schulischen Prozessen, die Vorbereitung und Gestal
tung schulischer Übergänge mit veränderten Leistungsanforderungen, Alltags- sowie Be
ziehungsstrukturen und Erwartungshaltungen;
im Hinblick auf die Vorbereitung einer beruflichen Perspektive und die Planung einer Aus
bildung: das Erkunden von und die Auseinandersetzung mit konkreten individuellen beruf
lichen Ideen und Vorstellungen, die Wahrnehmung der eigenen Interessen, Fähigkeiten,
Ressourcen und Stärken, die Auseinandersetzung mit der konkreten Situation und nächs
ten Schritten im Prozess der Berufswahl, das Erkunden und Nutzen von weiterführenden
Unterstützungssystemen17.
Der Bezug auf die benannten Schwerpunkte schließt die Bearbeitung weiterer subjektiv be
deutsamer Fragen, unter anderem aus kulturellen, sportlichen oder politischen Zusammen
hängen, nicht aus. Dabei ermöglicht Schulsozialarbeit Gelegenheiten und Räume des Aus
tausches und der persönlichen Auseinandersetzung in Kooperation und Abstimmung mit
schulischen sowie Bildungsakteur/innen des Sozialraums, wie z. B. der Jugendarbeit gemäß
§ 11 SGB VIII.
4
Arbeitsprinzipien
Die nachfolgend benannten Arbeitsprinzipien stellen wichtige Maßstäbe für professionelles
Handeln in der Schulsozialarbeit dar.18 Sie sind abgeleitet aus gesetzlichen Leitnormierun
gen des SGB VIII, den wesentlichen Strukturmaximen der Kinder- und Jugendhilfe sowie
17
18
vgl. auch Butz/Deeken (2014), Seite 97-114
vgl. Speck (2014) sowie auch Stüwe/Ermel/Haupt (2015)
|7
Änderungsantrag zu Beschluss 17/2014 (geänderte Fassung)
Landesjugendhilfeausschuss
speziellen Erfordernissen von Schulsozialarbeit und stehen in einem inhaltlichen Zusam
menhang. Dies gilt gleichfalls für die entsprechenden Normierungen des Bundeskinder
schutzgesetzes sowie für die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten.
Alltagsorientierung, Niederschwelligkeit und kontinuierliche Präsenz
Schulsozialarbeit ist in ganz besonderer Form durch ein eigenständiges und spezielles Her
angehen gekennzeichnet. Sie fördert die schulische, soziale und zukünftige berufliche Integ
ration junger Menschen am Lebensort Schule in Unterscheidung zu und Zusammenarbeit mit
den von schulischer Seite vor allem durch Beratungs- und Vertrauenslehrer/innen sowie
Schulpsycholog/innen vorgehaltenen Unterstützungsleistungen (u. a. gemäß § 17 Abs. 2
SchulG). Das Arbeitsprinzip zielt darauf ab, dass Schulsozialarbeit ihre Angebote in die All
tagsabläufe der Adressat/innen integriert, alltagsrelevante Fragen aufgreift, ihre Angebote
frühzeitig unterbreitet und insbesondere durch kontinuierliche Präsenz am Lebensort Schule
Niederschwelligkeit und Zugang im Alltag ermöglicht. Zugangsbarrieren wie die Ausrichtung
auf bestimmte, z. B. „benachteiligte“ Zielgruppen und längerfristige Terminvereinbarungen
sind mit Blick auf dieses Handlungserfordernis zu erkennen und möglichst zu begrenzen.19
Zudem soll sich die Schulsozialarbeit mit ihrer Unterstützung an der konkreten Lebenslage
von Kindern und Jugendlichen sowie ihren Familien in ganzheitlicher Form orientieren.
Beteiligung
Beteiligung ist nicht nur Arbeitsprinzip einer professionellen Praxis, sondern darüber hinaus
ein in § 8 SGB VIII normierter gesetzlicher Grundsatz.
Im Sinne einer gelingenden sozialpädagogischen Unterstützung integriert Schulsozialarbeit
in ihre Prozesse angemessene Formen der Partizipation von Kindern und Jugendlichen.
Dem liegt v. a. auch das Recht der Nutzer/innen sozialer Arbeit zugrunde, „sich selbst mit
den eigenen Sichtweisen, Präferenzen und Ressourcen in den Prozess der Definition der
Ausgangssituation sowie der Veränderung ihres Lebens einzubringen.“20 Zudem fördert
Schulsozialarbeit junge Menschen darin, ihren Kompetenzen, Vorstellungen, Interessen und
Bedürfnissen in schulischen Strukturen Gehör zu verschaffen und macht so demokratische
Prozesse im Alltag erlebbar.
Beziehungsorientierung, Vertrauen und Transparenz
Schulsozialarbeit zielt auf den Aufbau stabiler und nachhaltiger Kontakte und Vertrauensbe
ziehungen zu ihren Adressat/innen. Die für die Beziehungsgestaltung erforderliche professi
onelle Haltung ist dabei v. a. von Wertschätzung, Respekt, Vertraulichkeit, aber auch Ver
lässlichkeit und Transparenz geprägt, damit Schulsozialarbeit wirksam werden und das Er
arbeiten von individuellen Lösungsstrategien unterstützen kann. Forschungsbefunde verwei
sen insbesondere auf die Bedeutung der Zusicherung von Vertraulichkeit und die Einhaltung
der Schweigepflicht21. Im Sinne einer Transparenz müssen gegenüber den Adressat/innen
u.a. der besondere Auftrag und Arbeitsansatz in Unterscheidung zum schulischen Bildungsund Erziehungsauftrag sowie auch Grenzen ihres Handelns kenntlich gemacht werden.
Freiwilligkeit
Das Arbeitsprinzip der Freiwilligkeit der Inanspruchnahme von Leistungen der Schulsozialar
beit ist nicht nur ethisch und rechtlich geboten, sondern es stellt vor allem auch „eine empi
risch belegte Wirkungsvoraussetzung von Schulsozialarbeit“22 dar.
Es bedeutet, dass die Zusammenarbeit mit der Schulsozialarbeit auf einer freien Willensent
scheidung der Adressat/innen beruht und daher ein Verpflichten bzw. Überweisen zur Inan
19
vgl. Speck (2014), Seite 90
Baier/Deinet (Hrsg.) (2011), Seite 141
21
vgl. Baier/Deinet (Hrsg.) (2011) sowie Pkt. 7
22
Stüwe/Ermel/Haupt (2015), Seite 36
20
8|
Änderungsantrag zu Beschluss 17/2014 (geänderte Fassung)
Landesjugendhilfeausschuss
spruchnahme grundsätzlich ausschließt. Freiwilligkeit in den Angeboten der Schulsozialar
beit bedingt, dass die Adressat/innen das Angebot der Schulsozialarbeit sehr genau kennen
und als persönlich sinnvoll erachten können.23
Inklusion und Diversity-Orientierung
Das Arbeitsprinzip verweist auf eine Chancen-, Zugangs- und Teilhabegerechtigkeit vor dem
Hintergrund der Unterschiedlichkeit von Menschen, ihres Geschlechtes, ihrer kulturellen
Herkunft und Religionszugehörigkeit, ihrer Lebensweise, ihrer körperlichen, geistigen und
seelischen Verfasstheit u. a. Merkmale. Im Zusammenhang mit dem Grundsatz der Subjekt
orientierung sind die Heterogenität der Adressat/innen und ihre unterschiedlichen Strategien
der Lebensbewältigung anzuerkennen.24
Subjektorientierung- und Lebensweltorientierung
Kinder und Jugendliche als eigenständige Subjekte zu respektieren, ist eines der grundle
gendsten Arbeitsprinzipien von Schulsozialarbeit. Die in ihrem Rahmen stattfindenden Bil
dungsprozesse sind an der Lebenssituation und den Lebensumständen der Adressat/innen
orientiert und als Prozesse der subjektiven Auseinandersetzung und Aneignung auf die
Herausbildung von Individualität gerichtet. Die Wünsche, Bedürfnisse, Themen und Fragen
der Zielgruppen von Schulsozialarbeit bilden ihren wichtigsten fachlichen Bezugspunkt.
Vernetzung
Als Prinzip moderner Kinder- und Jugendhilfe und Sozialarbeit meint sie die enge Zusam
menarbeit verschiedener sozialer Dienste und Institutionen. Ziel sollte es dabei sein, jeweils
die entsprechende Unterstützung bzw. die "passende" Hilfe für die Adressat/innen der
Schulsozialarbeit zu finden. Fachkräfte in der Schulsozialarbeit, aber z. B. auch Erzie
her/innen und Lehrer/innen, sollten wissen, für welche Anliegen und Problemlagen welche
Dienste und Angebote im unmittelbaren Sozialraum vorhanden sind, um im Einzelfall auch
entsprechend weitervermitteln zu können. Insofern benötigt ein auf den gesamten Lebens
zusammenhang junger Menschen ausgerichtetes Handeln in der Schulsozialarbeit umfang
reiche, systematische Vernetzungen und Zusammenarbeit mit anderen Professionen, Institu
tionen und Unterstützungssystemen.25
Gleichzeitig trägt eine gelingende Netzwerkarbeit dazu bei, vorhandene Ressourcen effekti
ver zu nutzen sowie Angebotslücken zu erkennen und neue Ansätze zu entwickeln. Netz
werke bilden die Basis einer kontinuierlichen Zusammenarbeit verschiedener Akteur/innen,
bieten ein Podium für einen regelmäßigen Fachaustausch und tragen somit dazu bei, be
darfsgerechte Angebote sicherzustellen und gemeinsam unterschiedliche Zielgruppen in
verschiedenen Lebenslagen besser zu erreichen.
5
Methoden und Aufgabenfelder
Die Umsetzung der Angebote findet ihren Bezug in den Methoden sozialer Arbeit. Dies sind
in der Schulsozialarbeit Einzelfallhilfe, Gruppenarbeit und Elemente der Gemeinwesenarbeit.
Gleichwohl insbesondere die Aufgabenfelder „Konzept- und Qualitätsentwicklung“ sowie
„Fachliche Weiterentwicklung“ keinen unmittelbaren Zielgruppenbezug aufweisen, so gehö
ren sie dennoch konstitutiv zum Aufgabenspektrum der Fachkräfte. In ihrer mittelbaren Aus
wirkung auf das sozialpädagogische Handeln müssen sie bei der folgenden Benennung und
23
24
25
Baier/Deinet (Hrsg.) (2011), Seite 148 ff
vgl. Stüwe/Ermel/Haupt (2015), Seite 37
vgl. Pkt. 5
|9
Änderungsantrag zu Beschluss 17/2014 (geänderte Fassung)
Landesjugendhilfeausschuss
Beschreibung der Aufgabenfelder, auch im Kontext notwendiger Ressourcenplanung, aufge
führt werden:
Information, Beratung und Begleitung einzelner junger Menschen
Die Information, Beratung und Begleitung einzelner junger Menschen ist ein wichtiger Be
reich schulsozialarbeiterischen Handelns. Beratung im sozialpädagogischen Verständnis
orientiert sich dabei an einem Beratungsziel, das mit dem jungen Menschen gemeinsam
ermittelt wurde, im inhaltlichen Bezug auf die unter Pkt. 3 genannten bildungs-und entwick
lungsrelevanten Themen. Sie ist auf den gesamten Lebenszusammenhang ausgerichtet und
in Alltagskontexten junger Menschen angesiedelt. Die derartige Unterstützung einzelner jun
ger Menschen in der Schulsozialarbeit kann dabei als Tür- und Angelgespräch, einmalige
Beratung sowie als Beratungs- und Begleitungsprozess ausgestaltet werden. Entsprechend
des jeweiligen fachlichen Erfordernisses und einer notwendigen Bereitschaft des jungen
Menschen wirkt die Schulsozialarbeit daraufhin, die Akteur/innen aus der Lebenswelt des
jungen Menschen in die Beratung einzubeziehen bzw. weiterführende Hilfe- und Unterstüt
zungsangebote der Kinder- und Jugendhilfe und anderer Sozialleistungsträger aufzuzeigen.
Insbesondere im Falle schulischer Problemstellungen ist im Hinblick darauf, dass Bildungs
beratung gemäß § 17 SchulG zu den Aufgaben der Schule zählt, die Zusammenarbeit mit
den schulpädagogischen sowie ggf. schulpsychologischen Fachkräften anzustreben. Bil
dungsbenachteiligten26 sowie jungen Menschen, deren Schullaufbahn und Schulerfolg zu
scheitern droht, sollte ein besonderes Interesse gelten. Auf Wunsch junger Menschen und
ihrer Eltern kann Schulsozialarbeit in Abstimmung mit den schulpädagogischen Leitungsund Fachkräften weiterhin in individuelle Förderung und den Prozess des Abschlusses von
Bildungsvereinbarungen nach § 35a Abs. 2 SchulG einbezogen werden.
Bildung und Begleitung von Gruppen
Die Bildung und Begleitung von Gruppen umfasst eine entsprechend geleitete Gruppen- und
Projektarbeit sowie zielgruppenspezifische und/oder themenorientierte offene Angebote. Die
sozialpädagogische Arbeit mit Gruppen zielt dabei vor allem darauf, soziales Lernen von
Einzelnen im Gruppenkontext zu fördern, dafür Bildungs- und Erfahrungsräume für Bezie
hung, Begegnung und Kommunikation zur Verfügung zu stellen, Kontaktmöglichkeiten zur
Schulsozialarbeit zu eröffnen sowie die Bedingungen an den für Kinder und Jugendliche be
deutsamen Bildungsorten im Interesse von jungen Menschen anschlussfähig zu gestalten.
Für die Umsetzung der Angebote sind die Arbeitsprinzipien der Schulsozialarbeit heranzu
ziehen. Insbesondere gilt es, junge Menschen in der inhaltlichen Planung und Ausgestaltung,
z. B. über deren Befragung, zu beteiligen und grundsätzlich Freiwilligkeit anzustreben. Darü
ber hinaus ist die inhaltliche und organisatorische Abstimmung mit den schulpädagogischen
Leitungs- und Fachkräften unabdingbar. Weiterhin muss darauf geachtet werden, dass
Schulsozialarbeit im Rahmen von Gruppen- und Projektarbeit nicht auf schulische Zwecke
(z. B. Betreuung und Beaufsichtigung während eines Unterrichtsausfalls) ausgerichtet sein
kann und sie sich gegenüber diesen Erwartungen deutlich abgrenzt. Mit Blick auf die Umset
zung entsprechender Themen und Angebote können die Ressourcen externer Expert/innen
und von Kooperationspartner/innen aus dem Sozialraum und der Region unterstützend hin
zugezogen werden.
Kooperation und Netzwerkarbeit
Aufgrund ihrer Stellung im Schnittbereich von für junge Menschen bedeutsamen Bildungsor
ten und ihrer Ausrichtung auf deren Lebenswelten verfolgt Schulsozialarbeit ihr Bildungsan
liegen auf Grundlage vielgestaltiger, umfangreicher und systematischer Kooperationen, die
26
Begriff in Anlehnung an die in § 13 SGB VIII benannte Zielgruppe der „sozial benachteiligten und individuell beeinträchtigten
jungen Menschen“
10 |
Änderungsantrag zu Beschluss 17/2014 (geänderte Fassung)
Landesjugendhilfeausschuss
ihre allgemeine gesetzliche Grundlage in § 81 SGB VIII Nr. 3 SGB VIIII sowie 35b SchulG
finden. Im Interesse von Kindern und Jugendlichen an der Schule zielt die Zusammenarbeit
auf gegenseitige Abstimmung, die Festlegung arbeitsteiliger Verfahren und das Erarbeiten
interdisziplinärer Lösungen. Zudem ist es ihr Anliegen, die Anschlussfähigkeit der für junge
Menschen relevanten Bildungsorte zu unterstützen. Als wichtige Kooperationspartner/innen
fungieren dabei die Akteur/innen der Schule (u. a. Schulleitung, Klassenleiter/innen, Bera
tungs- und Vertrauenslehrer/innen), Eltern und Erziehungsberechtigte aufgrund ihres vorran
gigen Erziehungsauftrages sowie Partner/innen und Institutionen im Sozialraum und in der
Region (u. a. Angebote der Jugendarbeit gemäß § 11 SGB VIII, Beratungsdienste, Allgemei
ner Sozialdienst des Jugendamtes, freie Träger im Bereich der arbeitsweltbezogenen Ju
gendsozialarbeit gemäß § 13 SGB VIII, Bundesagentur für Arbeit, planungsrelevante Ar
beitsgruppen und Gremien im Sozialraum).
Innerschulische Kooperation realisiert sich dabei u. a. in kollegialem Austausch bzw. kolle
gialer Beratung, der Beratungstätigkeit in schulischen Konferenzen und Gremien27 insbeson
dere gemäß § 43 sowie gemäß §§ 44, 46, 47, 51 SchulG, der konzeptionellen Abstimmung
und der gemeinsamen Umsetzung von Angeboten. Als notwendige Voraussetzungen gelten
dafür insbesondere ein klares inhaltliches Profil der Schulsozialarbeit, personelle Kontinuität
sowie schriftlich fixierte Vereinbarungen zur Zusammenarbeit zwischen der Schule und der
Schulsozialarbeit (vgl. Pkt. 6).
Zusammenarbeit mit Personensorge- und Erziehungsberechtigten
Die Ausgestaltung der Zusammenarbeit mit Eltern und Erziehungsberechtigten als wichtigs
ten Bildungsakteur/innen sowie Expert/innen bezüglich des eigenen Kindes kann über koo
perationsförderliche Bildungs- und Begegnungsangebote einschließlich der Information über
geeignete weiterführende Hilfeangebote sowie Angebote zur Unterstützung der Partner
schaft zwischen Eltern und Schule erfolgen.
Konzept- und Qualitätsentwicklung
Die Umsetzung von Aufgaben im Rahmen von Konzept- und Qualitätsentwicklung (vgl. Pkt.
6) ermöglicht der Schulsozialarbeit eine zielorientierte Arbeit im Sinne ihres Anliegens, sub
jektive Bildungsprozesse am Lebensort Schule zu fördern. Insbesondere die für eine Koope
ration notwendige Klarheit über den eigenen Auftrag und die eigene Rolle erfordert –sowohl
in der Kommunikation nach innen als auch nach außen- eine entsprechende Konzept- und
Qualitätsentwicklung. Diese ist verbindlicher Bestandteil des Aufgabenfeldes der Schulsozi
alarbeit. Sowohl für ihre Arbeit an der Schule als auch für die fachliche Begleitung bei den
Anstellungsträgern müssen entsprechende personelle Ressourcen zur Verfügung stehen.28
Fachliche Weiterentwicklung
In der Schulsozialarbeit als „dauerhaftem institutionellem Auswärtsspiel in massiver Unter
zahl“29 ist es erforderlich, dass Fachkräfte in einem Arbeitsteam tätig werden, in welchem
regelmäßig Zeitanteile für fachlichen Austausch und Reflexion als Bestandteil des Arbeitsfel
des zur Verfügung stehen. Die Aufgabe der fachlichen Weiterentwicklung umfasst dabei au
ßerdem die Nutzung darüberhinausgehender regelmäßiger trägerinterner und projektüber
greifender Reflexionsmöglichkeiten in Arbeitsgruppen und Gremien der Schulsozialarbeit, die
Nutzung von Fachberatung sowie regelmäßige Fortbildung und Supervision.
27
28
29
vgl. Stüwe/Ermel/Haupt (2015), Seite 127
vgl. ORBIT e. V. (Hrsg.) (2014)
Merchel, zitiert nach Ermel/Linsser (2014), Seite 30
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Änderungsantrag zu Beschluss 17/2014 (geänderte Fassung)
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6
Qualitätsentwicklung
Die Qualitätsentwicklung als kontinuierlicher Prozess ist durch die Merkmale Kooperation,
Dialog und Partizipation geprägt sowie als Teil der Gesamtverantwortung des Jugendamtes
und des Jugendhilfeausschusses für die kommunale Kinder- und Jugendhilfe zu betrachten.
Zu den grundsätzlichen Qualitätsmerkmalen für die Sicherung von Rechten junger Men
schen und Personensorgeberechtigten gehören:
das Wunsch- und Wahlrecht (§ 5 SGB VIII),
das Recht auf Beteiligung (§§ 8, 9 SGB VIII),
die Beachtung der Grundrichtung der Erziehung (§ 9 SGB VIII),
die Gleichberechtigung von Mädchen und Jungen (§ 9 SGB VIII).
Der Gesetzgeber hat jedoch mit dem Bundeskinderschutzgesetz die Qualitätsentwicklung als
Anforderung in den §§ 79, 79a SGB VIII umfassend und verpflichtend verankert. Ausgehend
von § 79a SGB VIII sollen in einem dialogischen Verfahren zwischen den Leistungserbrin
gern (Träger der freien Jugendhilfe) und dem jeweiligen Träger der öffentlichen Jugendhilfe
auf der Grundlage der mit der Schule abgestimmten Konzeption Vereinbarungen zur Ange
botsqualität geschlossen werden. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe tragen im Rahmen
ihrer Zuständigkeit die Gesamtverantwortung. Sie arbeiten mit den Trägern der freien Ju
gendhilfe partnerschaftlich zusammen und achten deren Selbstständigkeit auch hinsichtlich
des eigenen Qualitätsanspruches sowie entsprechender Entwicklungskonzepte.
6.1
Qualitätsstandards/ -merkmale
6.1.1 Strukturqualität
Die Strukturqualität, deren Hintergrund die materiellen, räumlichen, personellen und finanzi
ellen Rahmenbedingungen bilden, kennzeichnet, unter welchen Bedingungen und mit wel
chem Aufwand ein Ergebnis erzielt wurde. Es handelt sich um die Frage, unter welchen
Rahmenbedingungen, Voraussetzungen und mit welcher Ausstattung ein Ziel erreicht wer
den kann. Insbesondere folgende strukturelle Rahmenbedingungen sind für eine gelingende
Schulsozialarbeit notwendig:
Qualifikation und fachliche Kompetenz der Fachkräfte
Die in der Schulsozialarbeit tätigen Fachkräfte sollen neben ihrer persönlichen Eignung über
einen berufsqualifizierenden sozialpädagogischen Hochschulabschluss verfügen.
Quantität der personellen Ressourcen
Pro Fachkraft und Schule soll eine Anstellung mit mindestens 30 Wochenstunden erfolgen30.
Idealtypisch sollten zwei Fachkräfte pro Schule tätig sein, um einerseits fachlichen Aus
tausch zu sichern und andererseits in Projekten gemeinsam agieren zu können31. Wo dies
nicht möglich ist, sollten die Schulsozialarbeiter/innen in Bezug auf Praxisreflexion in regio
nale Teams eingebunden werden. Eine paritätische Besetzung der Stellen mit männlichen
und weiblichen Fachkräften ist anzustreben.
Die Arbeitszeit der Fachkräfte soll unter Beachtung des Arbeitsrechts flexibel gestaltet wer
den. Mindestens die Hälfte der Arbeitszeit ist als feste Kontaktzeit innerhalb des regulären
Schulablaufs zu vereinbaren.
30
31
ORBIT e. V. (Hrsg.) (2014, Seite 26
ORBIT e. V., ebenda, Seite 23
12 |
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Landesjugendhilfeausschuss
Kontinuität der Angebote
Schulsozialarbeit muss mit hauptamtlich und längerfristig tätigen Fachkräften in möglichst
unbefristeter Anstellung geplant werden, da der Aufbau von Kontakten sowie eines Vertrau
ensverhältnisses zu den Schüler/innen entscheidend von der personalen Akzeptanz der
Fachkräfte abhängig ist und dies in der Regel einen längeren Zeitraum beansprucht. Die
Projekte der Schulsozialarbeit bedürfen einer verlässlichen finanziellen Absicherung. Ein
eigenständiger Etat mit flexibel einsetzbaren Sachkosten und ein angemessener Anteil für
die Ausstattung sollten zur Verfügung stehen. Eine tarifgerechte Bezahlung ist selbstver
ständlich und gehört wie die Wahrnehmung der Fürsorgepflicht zu den Aufgaben des Arbeit
gebers.
Räumliche Rahmenbedingungen
Ausgehend von konzeptionellen Schwerpunktsetzungen benötigen Schulsozialarbeiter/innen
ausreichende und geeignete eigene Räumlichkeiten, in denen sie eigenverantwortlich han
deln können. Grundvoraussetzung dafür ist eine entsprechende Ausstattung für Bürotätigkei
ten, Einzelgespräche und Gruppenarbeit mit eigenem Telefon- und Internetanschluss, PC,
Kopierer und Fax, welche den zeitgemäßen Standards entspricht.
Trägerqualität einschließlich der Regelung zur Fach- und Dienstaufsicht
Schulsozialarbeit muss in den organisatorischen, fachlichen und planerischen Zusammen
hang der Kinder- und Jugendhilfe eingebunden sein. Somit sind Projekte der Schulsozialar
beit ausschließlich in Trägerschaft der Kinder- und Jugendhilfe abzusichern. Dem Träger der
Kinder- und Jugendhilfe obliegen dabei Fach- und Dienstaufsicht. Entsprechend § 4 Abs. 2
SGB VIII werden vorrangig Träger der freien Jugendhilfe tätig.
Kooperationsvereinbarung zwischen dem Träger der Kinder- und Jugendhilfe und der
Schule
Die Bereitschaft von Kinder- und Jugendhilfe und Schule zur Kooperation ist Grundvoraus
setzung für das Gelingen des Zusammenwirkens beider Seiten. Grundsätzlich soll die Zu
sammenarbeit zwischen dem Träger der Kinder- und Jugendhilfe und der Schule direkt und
über eine schriftliche Kooperationsvereinbarung geregelt werden. In den Vereinbarungen
sind die konkreten Leistungen, Ziele, Aufgaben/ Arbeitsfelder, Zuständigkeiten und deren
Grenzen sowie die gegenseitige Einbeziehung in arbeitsorganisatorische Strukturen zu re
geln. Ebenso müssen Festlegungen zwischen den Partnern zu Räumlichkeiten und zur
Sachausstattung der Schulsozialarbeit darin fixiert werden.
Sofern sich Grundschule und Hort an einem Standort befinden, bzw. wenn der Schulträger
oder Schulfördervereine schulische Ganztagsangebote vorhalten, soll die Zusammenarbeit
mit der Schulsozialarbeit unter Abgrenzung des jeweiligen Auftrages in der Vereinbarung
berücksichtigt werden.
Die Kooperationsvereinbarung zwischen dem Träger der Kinder- und Jugendhilfe und der
Schule ist anhand der für die Zusammenarbeit gesetzten Ziele regelmäßig zu überprüfen
und weiter zu entwickeln.
6.1.2 Prozessqualität
Prozessqualität bezeichnet die Qualität der pädagogischen Arbeit mit den jungen Menschen
und ihren Eltern sowie die Zusammenarbeit mit den Lehrerinnen und Lehrern und weiteren
Kooperationspartnern. Hinzu kommen qualitätsunterstützende Prozesse beim Träger der
Schulsozialarbeit. Der Träger definiert zentrale Qualitätsmerkmale und greift dabei die im
Pkt. 4 beschriebenen Arbeitsprinzipien auf.
Die wesentlichen Prozesse und zentralen Verfahren sind insbesondere:
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Änderungsantrag zu Beschluss 17/2014 (geänderte Fassung)
Landesjugendhilfeausschuss
Beteiligungsorientierte Konzeptentwicklung
Zwischen dem Träger der öffentlichen und dem Träger der freien Jugendhilfe ist der Arbeits
auftrag vor Projektbeginn zu klären. Daraus schlussfolgernd ist es Aufgabe des in der Schul
sozialarbeit wirkenden Trägers der freien Jugendhilfe, die entsprechende konzeptionelle
Untersetzung sowie konkrete Arbeitsplatzbeschreibungen zu erarbeiten.
Um das Erreichen von Zielstellungen der Schulsozialarbeit standortbezogen überprüfen zu
können, arbeitet Schulsozialarbeit dabei auf Grundlage einer schulstandortspezifischen Kon
zeption, welche Aussagen zum sozialpädagogischen Handlungsbedarf unter Berücksichti
gung der Themen, Bedürfnisse und Problemlagen der Adressat/innen, den Zielgruppen,
Zielstellungen, Arbeitsprinzipien, Aufgabenfeldern und Methoden, zu den Kooperationen,
Rahmenbedingungen sowie zur Evaluation enthält. Die Konzeptqualität bezieht sich auf die
Klarheit, Stimmigkeit und Angemessenheit von Zielsetzung und Beschreibung. Beteiligung
als Arbeitsprinzip soll im Konzept so verankert sein, dass die an der Schule lernenden jun
gen Menschen ihre Ideen, Initiativen, Kritik und Beschwerden aktiv einbringen und Mitgestal
tungsverantwortung übernehmen können. Dies bedarf einer entsprechenden Grundhaltung
der Schulsozialarbeiter/innen sowie geeigneter Methoden.
Das Konzept des Trägers ist in Abstimmung mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Ju
gendhilfe, im Dialog mit der Schule und unter Beteiligung der Kinder und Jugendlichen re
gelmäßig zu überprüfen und fortzuschreiben.
Erkennen und Abwenden von Kindeswohlgefährdung
Insbesondere durch § 8a Abs. 4 Satz 2 SGB VIII verpflichtet der Gesetzgeber den öffentli
chen Träger der Jugendhilfe, in Vereinbarungen mit freien Trägern der Jugendhilfe den for
mulierten Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung umzusetzen. Hier sind die örtlichen Ver
fahrensfestlegungen zur Ausgestaltung der Norm im Zusammenwirken von Trägern der öf
fentlichen und Trägern der freien Jugendhilfe maßgebend.
Kooperation mit der Schule
Die Prozessqualität zeigt sich in der Entwicklung der auf der Kooperationsvereinbarung ba
sierenden Zusammenarbeit von Schulsozialarbeiter/innen und schulpädagogischen Fachund Leitungskräften im schulischen Alltag. Grundlage ist die Klarheit zum jeweiligen Hand
lungsauftrag mit seinen Möglichkeiten und Grenzen sowie zur Kommunikation, insbesondere
im Umgang mit Fehlern, Dissens und Konflikten. Die Abläufe der Zusammenarbeit sind
schulintern so zu entwickeln, dass alle Beteiligten auf geregelte Verfahren (z. B. Fallkonfe
renz, kollegiale Beratung o.ä. für ein reflektiertes und abgestimmtes Handeln im Einzelfall)
zurückgreifen können. Regelmäßige Gespräche mit der Schulleitung müssen gewährleistet
sein. Der Projektträger übernimmt als Kooperationsvertragspartner gegenüber der Schule
Verantwortung für die Erfüllung dieser Kooperation. Schule und Schulsozialarbeit stimmen
ihre Planung im Dialog ab.
Personalentwicklung und fachliche Reflexion beim Träger
Der Träger ist für die Qualität der Begleitung und Unterstützung der Schulsozialarbeiter/in
zuständig. Er sorgt dafür, dass der/die Schulsozialarbeiter/in fachlich in das Arbeitsfeld der
Schulsozialarbeit eingeführt wird und sich in dieser Aufgabe weiter entwickeln kann. Fortbil
dung, Supervision, Praxisreflexion sowie Fachaustausch in regionalen und überregionalen
Arbeitsgremien sind für die Sicherung der fachlichen Qualität von Schulsozialarbeit unab
dingbar und durch den Träger in zeitlicher und finanzieller Hinsicht zu gewährleisten. Anzu
streben sind auch gemeinsame Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen von Schulsozialarbei
ter/innen und Lehrer/innen.
Der/die Schulsozialarbeiter/in ist in die Dienstberatung und Qualitätsentwicklungsprozesse
beim Träger eingebunden.
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Änderungsantrag zu Beschluss 17/2014 (geänderte Fassung)
Landesjugendhilfeausschuss
6.1.3 Ergebnisqualität
Die Kategorie Ergebnisqualität bestimmt den Abgleich zwischen vereinbarten Zielen und den
tatsächlich in der Realität erreichten Wirkungen und Ergebnissen. Sie stellt Fragen nach der
Wirkung eingesetzter Mittel oder Methoden. Wirkungen im Bereich der Schulsozialarbeit
können dabei auf verschiedenen Ebenen erzielt werden32: auf der Ebene der Adressat/innen,
auf der Ebene der Schule sowie auf der Ebene des näheren sowie weiteren schulischen Um
feldes. Um Wirkungen von Schulsozialarbeit festzustellen, können insbesondere folgende, in
ihrer Aussagekraft unterschiedlich zu bewertende Merkmale herangezogen werden33:
Leistungsumsetzung,
Informationsstand der Adressat/innen und Kooperationspartner/innen zur Schulsozialar
beit,
Nutzung von Leistungen der Schulsozialarbeit bzw. Kooperationsbereitschaft und –
handeln,
Bewertung der Leistungen der Schulsozialarbeit durch Adressat/innen und Kooperations
partner/innen,
Erreichung der Ziele.
Insbesondere die Beantwortung der Frage, ob die Ziele der Schulsozialarbeit erreicht wur
den, setzt eine Operationalisierung34 der standortspezifischen konzeptionellen Ziele in sehr
konkrete Handlungsziele und entsprechende Indikatoren35 voraus.
6.2
Qualitätsentwicklungsprozess
Qualitätsentwicklung in der sozialen Arbeit ist ein ständiger Prozess der Beschreibung und
Reflexion von Zielen und Ergebnissen, dessen Grundlage die Entwicklung und Fortschrei
bung der standortspezifischen Konzeption darstellt.
Jährlich sollte der hier dargestellte Prozess zwischen dem Leistungserbringer der Schulsozi
alarbeit, dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe sowie der Schule stattfinden.
32
vgl. Speck (2014), Seite 132 ff
Speck, ebenda, Seite 135
34
„Operationalisierung bezeichnet den Vorgang, mit dem Begriffe präzisiert und konkretisiert werden.“ (v. Spiegel (Hrsg.)
(2000), Seite 183)
35
„Indikatoren konkretisieren Ziele und Kriterien weiter bis auf beobachtbare, erfassbare, messbare Verhaltensweisen oder
Sachverhalte [...]. Wirkungen [...] werden anhand der Indikatoren erkennbar (beobachtbar, erfragbar, einschätzbar).“ (v. Spiegel
(Hrsg.) (2000), Seite 180)
33
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Änderungsantrag zu Beschluss 17/2014 (geänderte Fassung)
Landesjugendhilfeausschuss
Abbildung 1
36
standortspezifische Konzeption
Qualitätsdialog
zwischen allen
Beteiligten
des Trägers der
Schulsozialarbeit in
Abstimmung mit
dem Jugendamt
sowie unter
Beteiligung der
jeweiligen
Kooperationsschule
Kooperationsvereinbarung
zwischen Schule und Träger
der Schulsozialarbeit
Qualitätsentwicklung
Umsetzung/
Dokumentation
Sachbericht
Zielüberprüfung
durch Evaluation
Auf der Grundlage der standortspezifischen Konzeption des Trägers der Schulsozialarbeit,
welche mit dem örtlichem Träger der öffentlichen Jugendhilfe abgestimmt sowie unter Betei
ligung der jeweiligen Schule erstellt wurde, schließen der Träger der Schulsozialarbeit und
die Schule eine Kooperationsvereinbarung zur Umsetzung der Schulsozialarbeit ab. Konzep
tion und Kooperationsvereinbarung bilden die Basis für den jährlich zu führenden Qualitäts
dialog zwischen dem Projektträger der Schulsozialarbeit, Schule und Träger der öffentlichen
Jugendhilfe. Hierzu ist es notwendig, die Arbeit kontinuierlich zu dokumentieren, um sowohl
in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht die Arbeit in Form einer (Selbst)Evaluation
bewerten zu können. Das Ergebnis ist ein entsprechender Sachbericht, der aus einem quan
titativen und einem qualitativen Teil bestehen sollte.
Im Rahmen des Qualitätsdialoges werden die vereinbarten Ziele zur Basis der Reflexion. An
diesen wird sowohl qualitativ als auch quantitativ gemessen, in welchen Bereichen Verände
rungs- bzw. Weiterentwicklungspotentiale liegen.
7
Datenschutz und Schweigepflicht
Im Folgenden werden die Themen „Datenschutz“ und „Schweigepflicht“ im Kontext der
Schulsozialarbeit behandelt. Hierbei wird auf eine Fülle von rechtlichen Normierungen ver
wiesen. Im Anhang dieser Fachempfehlung finden sich entsprechende ergänzende Geset
zestexte.
36
Mit freundlicher Genehmigung von Organisationsberatungsinstitut Thüringen- ORBIT e. V.
16 |
Änderungsantrag zu Beschluss 17/2014 (geänderte Fassung)
Landesjugendhilfeausschuss
7.1
Datenschutz
7.1.1 Rechtliche Grundlagen
Verfassungsrechtlichen Schutz gewährt das Grundrecht auf informationelle Selbstbestim
mung aus Artikel 1 Abs. 1 (Menschenwürde) i. V. m. Artikel 2 Abs. 1 (Allgemeines Persön
lichkeitsrecht) Grundgesetz (GG). Dieses Grundrecht wird in den Datenschutzgesetzen nä
her bestimmt; für die Kinder- und Jugendhilfe insbesondere in den Sozialgesetzbüchern I, X
und VIII.
7.1.2 Schutzbereich
Der Schutzbereich wird definiert in § 61 Abs. 1 SGB VIII i. V. m. § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB I.
Demnach hat jeder Anspruch darauf, dass die ihn betreffenden Sozialdaten i. S. v. § 67 Abs.
1 SGB X von den Leistungsträgern nicht unbefugt erhoben, verarbeitet oder genutzt werden
(Sozialgeheimnis). Mit dieser Regelung wird der Schutz personenbezogener Daten gegen
Eingriffe (z. B. Erheben, Speichern, Übermitteln) durch den Träger der öffentlichen Jugend
hilfe definiert.
Für Träger der freien Jugendhilfe trifft dies nur dann zu, wenn der Datenschutz durch Verwal
tungsakt oder einen Vertrag sichergestellt wird. Der Schutz personenbezogener Daten durch
Träger der freien Jugendhilfe sollte demnach über eine entsprechende Sicherstellungsver
einbarung zwischen dem Träger der öffentlichen und dem Träger der freien Jugendhilfe ge
mäß § 61 Abs. 3 SGB VIII geregelt werden.
Aus § 35 Abs. 2 SGB I ergibt sich, dass ein Eingriff in den Schutzbereich des Sozialgeheim
nisses nur dann befugt ist, wenn der bzw. die Betroffene/n zweckgebunden eingewilligt hat
bzw. haben oder ein Gesetz diesen Eingriff erlaubt. Im Falle betroffener Minderjähriger ist
Voraussetzung, dass die für die Erklärung der Einwilligung erforderliche Einsichtsfähigkeit
bezüglich der „Bedeutung und Tragweite der Entscheidung“37 vorhanden ist.38 Aufgrund des
Elternrechts wird empfohlen, die notwendige Einwilligung zusätzlich von den Eltern bzw.
Personensorgeberechtigten einzuholen.
7.1.3 Datenerhebung
Für die Datenerhebung, d. h. das Beschaffen von Daten über den Betroffenen (§ 67 Abs. 5
SGB X) ist § 62 SGB VIII anzuwenden.39 Danach ist vorgeschrieben, dass Sozialdaten erho
ben werden dürfen, soweit dies zur Erfüllung einer Aufgabe (hier: Schulsozialarbeit) erforder
lich ist (Abs.1) und dass diese Daten grundsätzlich beim Betroffenen zu erheben sind (Abs.
2). Ausnahmsweise (Abs.3) dürfen Sozialdaten ohne Mitwirkung des Betroffenen erhoben
werden40 , insbesondere zur Erfüllung des Schutzauftrags nach § 8a SGB VIII.
7.1.4 Datenspeicherung
Die Datenspeicherung, d.h. das Erfassen, Aufnehmen oder Aufbewahren von Sozialdaten
auf einem Datenträger zum Zwecke ihrer weiteren Verarbeitung oder Nutzung (§ 67 Abs. 6
Nr.1 SGB X) erfolgt auf Grundlage der §§ 67b Abs. 1 und 67c SGB X sowie § 63 SGB VIII.
41
37
Kunkel/Kepert/Pattar (Hrsg.) (2016), § 61 Rn 71
Kunkel/Kepert/Pattar, ebenda
39
Kunkel/Kepert/Pattar, ebenda, § 62 Rn 1 sowie Wiesner (Hrsg.) (2015), § 62 Rn 1
40
weiter dazu in Kunkel (2015), Seiten 286 sowie 325 (Prüfschema zur Datenerhebung)
41
weiter dazu in Kunkel (2015), Seite 327 (Prüfschema zur Datenspeicherung)
38
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Änderungsantrag zu Beschluss 17/2014 (geänderte Fassung)
Landesjugendhilfeausschuss
Die Aufbewahrung von Daten auf Datenträgern muss weiterhin dem Erfordernis der Datensi
cherung genügen (§ 35 Abs. 1 Satz 2 SGB I sowie § 78 SGB X). Sozialdaten enthaltende
Akten sind danach verschlossen aufzubewahren und im PC gespeicherte Sozialdaten sind
mit einem Passwort zu verschlüsseln.
7.1.5 Datenübermittlung
Ohne Übermittlungsbefugnis dürfen Daten nicht weitergegeben werden (§ 35 Abs. 3 SGB I).
Es besteht keine Auskunftspflicht (z. B. im Rahmen der Amtshilfe gegenüber einer Behörde
oder gegenüber der Polizei), keine Aktenvorlagepflicht und keine Zeugnispflicht (also ein
Zeugnisverweigerungsrecht)42, es sei denn, dass eine Einwilligung des Betroffenen oder ge
setzliche Übermittlungsbefugnisse (§§ 68 bis 75 SGB X) vorliegen. Solche sind:
§ 68 SGB X: Übermittlung für Aufgaben der Polizeibehörden, der Staatsanwaltschaf
ten, Gerichte und der Behörden der Gefahrenabwehr
Aus § 68 SGB X ergibt sich eine sehr eingeschränkte Übermittlungsbefugnis („Kleine Amts
hilfe“) nur für die dort genannten Standarddaten und nur auf Grundlage eines förmlichen Er
suchens. Diese Regelung ist nur für Träger der öffentlichen Jugendhilfe relevant.
§ 69 SGB X: Übermittlung für die Erfüllung sozialer Aufgaben
§ 69 Abs. 1 Nr. 1 SGB X ermöglicht eine Datenübermittlung, z. B. auch an Lehrer/innen oder
das Jugendamt, sowohl, um die eigene Aufgabe („eigennützig“) der Schulsozialarbeit, als
auch eine andere Aufgabe eines Dritten („fremdnützig“) nach dem Sozialgesetzbuch erfüllen
zu können (z. B. in der Kinder- und Jugendhilfe nach SGB VIII solche der Jugendarbeit, der
Jugendsozialarbeit, der Hilfe zur Erziehung , der Familien- und Jugendgerichtshilfe oder der
Altersfeststellung bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern, aber auch Aufgaben der
Sozialhilfe gemäß SGB XII oder des Jobcenters nach SGB II).
Nach § 69 Abs. 1 Nr. 2 SGB X ist die Übermittlung von Sozialdaten auch im Zusammenhang
mit gerichtlichen Verfahren zulässig (z.B. Strafsachen). Es gibt aber keine Anzeigepflicht zur
Verfolgung von Vergehen (wie z.B. Vermögens-, Gewalt-, Sexual- oder Rauschgiftdelikten);
nur für geplante Verbrechen besteht eine Anzeigepflicht nach § 138 StGB (siehe bei § 71
SGB X).
§ 71 SGB X: Übermittlung für die Erfüllung besonderer gesetzlicher Pflichten und Mit
teilungsbefugnisse
Nach § 71 Abs. 1 Nr. 1 SGB X können Sozialdaten übermittelt werden, um die Anzeigepflicht
nach § 138 StGB für die dort genannten, geplanten Straftaten erfüllen zu können (z. B. An
kündigung von Gewaltverbrechen in der Schule im Internet).
§ 73 SGB X: Übermittlung für die Durchführung eines Strafverfahrens
§ 73 Abs.1 SGB X erlaubt die Übermittlung von Daten nur, wenn ein/e Richter/in dies aus
drücklich (schriftlich) angeordnet hat (§ 73 Abs. 3 SGB X). Des Weiteren muss es sich um
ein Verbrechen i.S.v. § 12 StGB oder um eine sonstige Straftat (Vergehen) von erheblicher
Bedeutung handeln (z. B. sexueller Missbrauch). Bei Nichtvorliegen dieser Voraussetzungen
besteht ein Zeugnisverweigerungsrecht.
7.1.6 Einschränkungen der Übermittlungsbefugnis
Eine Einschränkung der Übermittlungsbefugnis ergibt sich aus § 64 Abs. 2 SGB VIII (Daten
übermittlung und -nutzung). Hiernach wird die Übermittlungsbefugnis nach § 69 SGB X be
42
Vom Zeugnisverweigerungsrecht (§ 53 StPO) ist die Aussagegenehmigung gemäß § 54 StPO zu unterscheiden. Diese Rege
lung aus der Strafprozessordnung findet auch für Träger der freien Jugendhilfe analoge Anwendung.
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Änderungsantrag zu Beschluss 17/2014 (geänderte Fassung)
Landesjugendhilfeausschuss
schränkt, wenn eine Leistung infolge der Übermittlung verhindert oder vermindert wird (Ge
fährdung eines Leistungserfolges)43.
Eine weitere Einschränkung resultiert aus § 65 SGB VIII (Besonderer Vertrauensschutz in
der persönlichen und erzieherischen Hilfe), wenn Sozialdaten im Rahmen einer persönlichen
oder erzieherischen Hilfe (hier von Schulsozialarbeit) anvertraut wurden. Solche anvertrau
ten Daten dürfen nur unter den Voraussetzungen des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 bis 5 SGB VIII
weitergegeben werden, insbesondere bei Einwilligung, Erfüllung des Schutzauftrags oder
wenn eine strafrechtliche Offenbarungsbefugnis nach § 203 Abs.1 StGB vorläge (siehe un
ten).
7.2
Schweigepflicht
Nach § 203 Abs. 1 Nr. 5 StGB sind Sozialarbeiter/innen als Berufsgeheimnisträger/innen
schweigepflichtig, wenn ihnen in der Praxis ein Geheimnis in ihrer Rolle als Sozialarbeiter/in
anvertraut wurde.
Eine Offenbarungsbefugnis kann sich aus folgenden Gründen44 ergeben:
Einwilligung (Schweigepflichtentbindung),
Bundesgesetzliche (höherrangige) Mitteilungspflicht (z.B. bezüglich der in § 138 StGB
benannten geplanten Straftaten) oder –befugnis (§ 4 KKG45): Eine Offenbarungsbefugnis
ergibt sich auf Grundlage des § 4 KKG gegenüber dem Jugendamt unter Beachtung eines
dreistufigen Verfahrens.)
Rechtfertigender Notstand (§ 34 StGB)
Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG (Elternverantwortung): Die gegenüber den Eltern bestehende
Offenbarungsbefugnis (und -pflicht) kann aber durch § 8 Abs. 3 SGB VIII eingeschränkt
sein („Notstandsberatung“46).
8
Literaturangaben
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tungen und Handlungsorientierungen für eine professionelle Praxis. Verlag Barbara Budrich.
Opladen& Farmington Hills, MI
Baier, Florian/ Heeg, Rahel (2011): Praxis und Evaluation von Schulsozialarbeit. Sekundär
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Springer Fachmedien Wiesbaden GmbH
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ben der Kinder- und Jugendhilfe. Positionspapier. Beschlossen auf der 116. Arbeitstagung
der Bundesarbeitsgemeinschaft Landesjugendämter vom 14. bis 16. Mai 2014 in Mainz
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (Hrsg.) (2006): Bericht über
die Lebenssituation junger Menschen und die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe in
Deutschland. Zwölfter Kinder- und Jugendbericht. Berlin
43
Kunkel/Kepert/Pattar (Hrsg.) (2016), § 64 Rn 2 ff
siehe strafrechtliches Prüfschema bei Kunkel (2015), Seite 336
45
Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (= Art.1 Bundeskinderschutzgesetz)
46
vgl. Kunkel/Kepert/Pattar (Hrsg.) (2016), § 8 Rn 19, 20
44
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Änderungsantrag zu Beschluss 17/2014 (geänderte Fassung)
Landesjugendhilfeausschuss
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (Hrsg.) (2013): Bericht über
die Lebenssituation junger Menschen und die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe in
Deutschland. 14. Kinder- und Jugendbericht. Berlin
Butz, Bert/ Deeken, Sven: Subjektorientierte Berufsorientierung-Individueller Lernprozess
und kooperative Aufgabe. In: Pötter, Nicole (Hrsg.) (2014): Schulsozialarbeit am Übergang
Schule-Beruf. Springer Fachmedien Wiesbaden
Deinet, Ulrich/ Reutlinger, Christian (2004): Einführung. In: (Hrsg.): „Aneignung“ als Bil
dungskonzept der Sozialpädagogik . Beiträge zur Pädagogik des Jugendalters in Zeiten
entgrenzter Lernorte. Opladen
Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. (Hrsg.) (2014): Diskussionspapier
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Ermel, Dr. Nicole/ Linsser, Janine (2014): Perspektiven der Schulsozialarbeit. In: Land
schaftsverband Rheinland (LVR), Landesjugendamt: Jugendhilfereport 03.14. Köln
Gemeinsames Positionspapier des SMS, des SMK, des SSG sowie des SLT 2011 „Zur Zu
sammenarbeit von Schule und Kinder- und Jugendhilfe im Freistaat Sachsen“
Heeg, Rahel/ Baier, Florian: Wirkungschronologien in der Schulsozialarbeit. In: Piller, Edith
Maud/Schnurr, Stefan (Hrsg.) (2013): Kinder- und Jugendhilfe in der Schweiz. Forschung
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Koalitionsvertrag der sächsischen Regierungsparteien 2014
Kooperationsverbund Schulsozialarbeit (Hrsg.) (2013): Bildungsverständnis der Schulsozial
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Kunkel, Prof. Peter-Christian (2015): Jugendhilferecht. Systematische Darstellung für Studi
um und Praxis. Nomos Verlagsgesellschaft, 8. Auflage Baden-Baden
Kunkel/ Kepert/ Pattar (Hrsg.) (2016): Sozialgesetzbuch VIII. Kinder- und Jugendhilfe. Lehrund Praxiskommentar. Nomos Verlagsgesellschaft. 6. Auflage Baden-Baden
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Oerter, Rolf/ Montada, Leo (Hrsg.) (2002): Entwicklungspsychologie. Beltz Verlage, Wein
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Organisationsberatungsinstitut Thüringen-ORBIT e. V. (Hrsg.) (2014): Abschlussbericht zur
Evaluation der Schulsozialarbeit in Sachsen. Untersucht am Beispiel der Stadt Chemnitz und
des Landkreises Zwickau
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz (Hrsg.) (2014): Über
sicht zu Angeboten sozialer Arbeit an Schulen im Freistaat Sachsen
20 |
Änderungsantrag zu Beschluss 17/2014 (geänderte Fassung)
Landesjugendhilfeausschuss
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz (Hrsg.) (2014): Vierter
sächsischer Kinder- und Jugendbericht. Lebenssituation und Perspektiven junger Menschen
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Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe
Schönecker, Lydia/ Meysen, Dr. Thomas (2014): Schutzauftrag der Lehrerinnen und Lehrer
nach § 4 KKG und Schulsozialarbeit. In: BAJ (Hrsg.): Kinder- und Jugendschutz in Wissen
schaft und Praxis 1/2014
Speck, Karsten (2014): Schulsozialarbeit. Eine Einführung. Ernst Reinhardt Verlag München
Basel
Speck, Karsten/ Olk, Thomas (Hrsg.) (2010): Forschung zur Schulsozialarbeit. Stand und
Perspektiven. Juventa Verlag Weinheim und München
Spiegel, Hiltrud v. (Hrsg.) (2000): Jugendarbeit mit Erfolg. Arbeitshilfen und Erfahrungsbe
richte zur Qualitätsentwicklung und Selbstevaluation. Votum Verlag GmbH Münster
Spies, Anke/ Pötter, Nicole (Hrsg.) (2011): Soziale Arbeit an Schulen. Einführung in das
Handlungsfeld Schulsozialarbeit. Lehrbuch. VS Verlag für Sozialwissenschaften/ Springer
Fachmedien Wiesbaden GmbH
Stüwe, Gerd/ Ermel, Nicole/ Haupt, Stephanie (2015): Lehrbuch Schulsozialarbeit. Beltz
Juventa. Weinheim und Basel
Wiesner, Reinhard (Hrsg.) (2015): SGBVIII. Kinder- und Jugendhilfe. Kommentar. 5. Auflage
Verlag C. H. Beck oHG München
9
Anhang: Ergänzende Gesetzestexte
§ 35 SGB I Sozialgeheimnis
(1) Jeder hat Anspruch darauf, dass die ihn betreffenden Sozialdaten (§ 67 Abs. 1 Zehntes
Buch) von den Leistungsträgern nicht unbefugt erhoben, verarbeitet oder genutzt werden
(Sozialgeheimnis). Die Wahrung des Sozialgeheimnisses umfasst die Verpflichtung, auch
innerhalb des Leistungsträgers sicherzustellen, dass die Sozialdaten nur Befugten zugäng
lich sind oder nur an diese weitergegeben werden. Sozialdaten der Beschäftigten und ihrer
Angehörigen dürfen Personen, die Personalentscheidungen treffen oder daran mitwirken
können, weder zugänglich sein noch von Zugriffsberechtigten weitergegeben werden. Der
Anspruch richtet sich auch gegen die Verbände der Leistungsträger, die Arbeitsgemeinschaf
ten der Leistungsträger und ihrer Verbände, die Datenstelle der Träger der Rentenversiche
rung, die in diesem Gesetzbuch genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen, gemeinsa
me Servicestellen, Integrationsfachdienste, die Künstlersozialkasse, die Deutsche Post AG,
soweit sie mit der Berechnung oder Auszahlung von Sozialleistungen betraut ist, die Behör
den der Zollverwaltung, soweit sie Aufgaben nach § 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsge
setzes und § 66 des Zehnten Buches durchführen, die Versicherungsämter und Gemeinde
behörden sowie die anerkannten Adoptionsvermittlungsstellen (§ 2 Abs. 2 des Adoptions
vermittlungsgesetzes), soweit sie Aufgaben nach diesem Gesetzbuch wahrnehmen und die
Stellen, die Aufgaben nach § 67c Abs. 3 des Zehnten Buches wahrnehmen. Die Beschäftig
ten haben auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit bei den genannten Stellen das Sozialge
heimnis zu wahren.
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Änderungsantrag zu Beschluss 17/2014 (geänderte Fassung)
Landesjugendhilfeausschuss
(2) Eine Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Sozialdaten ist nur unter den Vorausset
zungen des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches zulässig.
(3) Soweit eine Übermittlung nicht zulässig ist, besteht keine Auskunftspflicht, keine Zeug
nispflicht und keine Pflicht zur Vorlegung oder Auslieferung von Schriftstücken, nicht automa
tisierten Dateien und automatisiert erhobenen, verarbeiteten oder genutzten Sozialdaten.
(4) Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse stehen Sozialdaten gleich.
(5) Sozialdaten Verstorbener dürfen nach Maßgabe des Zweiten Kapitels des Zehnten Bu
ches verarbeitet oder genutzt werden. Sie dürfen außerdem verarbeitet oder genutzt werden,
wenn schutzwürdige Interessen des Verstorbenen oder seiner Angehörigen dadurch nicht
beeinträchtigt werden können.
§ 1 SGB VIII Recht auf Erziehung, Elternverantwortung, Jugendhilfe
(1) Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung
zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst
ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Jugendhilfe soll zur Verwirklichung des Rechts nach Absatz 1 insbesondere
1. junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung fördern und dazu beitra
gen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen,
2. Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung beraten und unterstützen,
3. Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen,
4. dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie
eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen.
§ 8 SGB VIII Beteiligung von Kindern und Jugendlichen
(1) Kinder und Jugendliche sind entsprechend ihrem Entwicklungsstand an allen sie betref
fenden Entscheidungen der öffentlichen Jugendhilfe zu beteiligen. Sie sind in geeigneter
Weise auf ihre Rechte im Verwaltungsverfahren sowie im Verfahren vor dem Familiengericht
und dem Verwaltungsgericht hinzuweisen.
(2) Kinder und Jugendliche haben das Recht, sich in allen Angelegenheiten der Erziehung
und Entwicklung an das Jugendamt zu wenden.
(3) Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Beratung ohne Kenntnis des Personensor
geberechtigten, wenn die Beratung auf Grund einer Not- und Konfliktlage erforderlich ist und
solange durch die Mitteilung an den Personensorgeberechtigten der Beratungszweck verei
telt würde. § 36 des Ersten Buches bleibt unberührt.
§ 8a SGB VIII Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung
(1) Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines
Kindes oder Jugendlichen bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken
mehrerer Fachkräfte einzuschätzen. Soweit der wirksame Schutz dieses Kindes oder dieses
Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird, hat das Jugendamt die Erziehungsberechtigten
sowie das Kind oder den Jugendlichen in die Gefährdungseinschätzung einzubeziehen und,
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Änderungsantrag zu Beschluss 17/2014 (geänderte Fassung)
Landesjugendhilfeausschuss
sofern dies nach fachlicher Einschätzung erforderlich ist, sich dabei einen unmittelbaren Ein
druck von dem Kind und von seiner persönlichen Umgebung zu verschaffen. Hält das Ju
gendamt zur Abwendung der Gefährdung die Gewährung von Hilfen für geeignet und not
wendig, so hat es diese den Erziehungsberechtigten anzubieten.
(2) Hält das Jugendamt das Tätigwerden des Familiengerichts für erforderlich, so hat es das
Gericht anzurufen; dies gilt auch, wenn die Erziehungsberechtigten nicht bereit oder in der
Lage sind, bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos mitzuwirken. Besteht eine dringende
Gefahr und kann die Entscheidung des Gerichts nicht abgewartet werden, so ist das Ju
gendamt verpflichtet, das Kind oder den Jugendlichen in Obhut zu nehmen.
(3) Soweit zur Abwendung der Gefährdung das Tätigwerden anderer Leistungsträger, der
Einrichtungen der Gesundheitshilfe oder der Polizei notwendig ist, hat das Jugendamt auf
die Inanspruchnahme durch die Erziehungsberechtigten hinzuwirken. Ist ein sofortiges
Tätigwerden erforderlich und wirken die Personensorgeberechtigten oder die Erziehungsbe
rechtigten nicht mit, so schaltet das Jugendamt die anderen zur Abwendung der Gefährdung
zuständigen Stellen selbst ein.
(4) In Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach
diesem Buch erbringen, ist sicherzustellen, dass
1. deren Fachkräfte bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung eines
von ihnen betreuten Kindes oder Jugendlichen eine Gefährdungseinschätzung vornehmen,
2. bei der Gefährdungseinschätzung eine insoweit erfahrene Fachkraft beratend hinzugezo
gen wird sowie
3. die Erziehungsberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche in die Gefährdungsein
schätzung einbezogen werden, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder Ju
gendlichen nicht in Frage gestellt wird.
In die Vereinbarung ist neben den Kriterien für die Qualifikation der beratend hinzuzuziehen
den insoweit erfahrenen Fachkraft insbesondere die Verpflichtung aufzunehmen, dass die
Fachkräfte der Träger bei den Erziehungsberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen
hinwirken, wenn sie diese für erforderlich halten, und das Jugendamt informieren, falls die
Gefährdung nicht anders abgewendet werden kann.
(5) Werden einem örtlichen Träger gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls
eines Kindes oder eines Jugendlichen bekannt, so sind dem für die Gewährung von Leistun
gen zuständigen örtlichen Träger die Daten mitzuteilen, deren Kenntnis zur Wahrnehmung
des Schutzauftrags bei Kindeswohlgefährdung nach § 8a erforderlich ist. Die Mitteilung soll
im Rahmen eines Gespräches zwischen den Fachkräften der beiden örtlichen Träger erfol
gen, an dem die Personensorgeberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche beteiligt
werden sollen, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen
nicht in Frage gestellt wird.
§ 9 SGB VIII Grundrichtung der Erziehung, Gleichberechtigung von Mädchen und Jun
gen
Bei der Ausgestaltung der Leistungen und der Erfüllung der Aufgaben sind
1. die von den Personensorgeberechtigten bestimmte Grundrichtung der Erziehung sowie
die Rechte der Personensorgeberechtigten und des Kindes oder des Jugendlichen bei der
Bestimmung der religiösen Erziehung zu beachten,
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2. die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes oder des Jugendli
chen zu selbständigem, verantwortungsbewusstem Handeln sowie die jeweiligen besonde
ren sozialen und kulturellen Bedürfnisse und Eigenarten junger Menschen und ihrer Familien
zu berücksichtigen,
3. die unterschiedlichen Lebenslagen von Mädchen und Jungen zu berücksichtigen, Benach
teiligungen abzubauen und die Gleichberechtigung von Mädchen und Jungen zu fördern.
§ 11 SGB VIII Jugendarbeit
(1) Jungen Menschen sind die zur Förderung ihrer Entwicklung erforderlichen Angebote der
Jugendarbeit zur Verfügung zu stellen. Sie sollen an den Interessen junger Menschen an
knüpfen und von ihnen mitbestimmt und mitgestaltet werden, sie zur Selbstbestimmung be
fähigen und zu gesellschaftlicher Mitverantwortung und zu sozialem Engagement anregen
und hinführen.
(2) Jugendarbeit wird angeboten von Verbänden, Gruppen und Initiativen der Jugend, von
anderen Trägern der Jugendarbeit und den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe. Sie umfasst
für Mitglieder bestimmte Angebote, die offene Jugendarbeit und gemeinwesenorientierte
Angebote.
(3) Zu den Schwerpunkten der Jugendarbeit gehören:
1. außerschulische Jugendbildung mit allgemeiner, politischer, sozialer, gesundheitlicher,
kultureller, naturkundlicher und technischer Bildung,
2. Jugendarbeit in Sport, Spiel und Geselligkeit,
3. arbeitswelt-, schul- und familienbezogene Jugendarbeit,
4. internationale Jugendarbeit,
5. Kinder- und Jugenderholung,
6. Jugendberatung.
(4) Angebote der Jugendarbeit können auch Personen, die das 27. Lebensjahr vollendet
haben, in angemessenem Umfang einbeziehen.
§ 13 SGB VIII Jugendsozialarbeit
(1) Jungen Menschen, die zum Ausgleich sozialer Benachteiligungen oder zur Überwindung
individueller Beeinträchtigungen in erhöhtem Maße auf Unterstützung angewiesen sind, sol
len im Rahmen der Jugendhilfe sozialpädagogische Hilfen angeboten werden, die ihre schu
lische und berufliche Ausbildung, Eingliederung in die Arbeitswelt und ihre soziale Integration
fördern.
(2) Soweit die Ausbildung dieser jungen Menschen nicht durch Maßnahmen und Programme
anderer Träger und Organisationen sichergestellt wird, können geeignete sozialpädagogisch
begleitete Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen angeboten werden, die den Fähig
keiten und dem Entwicklungsstand dieser jungen Menschen Rechnung tragen.
(3) Jungen Menschen kann während der Teilnahme an schulischen oder beruflichen Bil
dungsmaßnahmen oder bei der beruflichen Eingliederung Unterkunft in sozialpädagogisch
begleiteten Wohnformen angeboten werden. In diesen Fällen sollen auch der notwendige
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Unterhalt des jungen Menschen sichergestellt und Krankenhilfe nach Maßgabe des § 40
geleistet werden.
(4) Die Angebote sollen mit den Maßnahmen der Schulverwaltung, der Bundesagentur für
Arbeit, der Träger betrieblicher und außerbetrieblicher Ausbildung sowie der Träger von Be
schäftigungsangeboten abgestimmt werden.
§ 14 SGB VIII Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz
(1) Jungen Menschen und Erziehungsberechtigten sollen Angebote des erzieherischen Kin
der- und Jugendschutzes gemacht werden.
(2) Die Maßnahmen sollen
1. junge Menschen befähigen, sich vor gefährdenden Einflüssen zu schützen und sie zu Kri
tikfähigkeit, Entscheidungsfähigkeit und Eigenverantwortlichkeit sowie zur Verantwortung
gegenüber ihren Mitmenschen führen,
2. Eltern und andere Erziehungsberechtigte besser befähigen, Kinder und Jugendliche vor
gefährdenden Einflüssen zu schützen.
§ 61 SGB VIII Anwendungsbereich
(1) Für den Schutz von Sozialdaten bei ihrer Erhebung und Verwendung in der Jugendhilfe
gelten § 35 des Ersten Buches, §§ 67 bis 85a des Zehnten Buches sowie die nachfolgenden
Vorschriften. Sie gelten für alle Stellen des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, soweit sie
Aufgaben nach diesem Buch wahrnehmen. Für die Wahrnehmung von Aufgaben nach die
sem Buch durch kreisangehörige Gemeinden und Gemeindeverbände, die nicht örtliche Trä
ger sind, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
(2) Für den Schutz von Sozialdaten bei ihrer Erhebung und Verwendung im Rahmen der
Tätigkeit des Jugendamts als Amtspfleger, Amtsvormund, Beistand und Gegenvormund gilt
nur § 68.
(3) Werden Einrichtungen und Dienste der Träger der freien Jugendhilfe in Anspruch ge
nommen, so ist sicherzustellen, dass der Schutz der personenbezogenen Daten bei der Er
hebung und Verwendung in entsprechender Weise gewährleistet ist.
§ 62 SGB VIII Datenerhebung
(1) Sozialdaten dürfen nur erhoben werden, soweit ihre Kenntnis zur Erfüllung der jeweiligen
Aufgabe erforderlich ist.
(2) Sozialdaten sind beim Betroffenen zu erheben. Er ist über die Rechtsgrundlage der Er
hebung sowie die Zweckbestimmungen der Erhebung und Verwendung aufzuklären, soweit
diese nicht offenkundig sind.
(3) Ohne Mitwirkung des Betroffenen dürfen Sozialdaten nur erhoben werden, wenn
1. eine gesetzliche Bestimmung dies vorschreibt oder erlaubt oder
2. ihre Erhebung beim Betroffenen nicht möglich ist oder die jeweilige Aufgabe ihrer Art nach
eine Erhebung bei anderen erfordert, die Kenntnis der Daten aber erforderlich ist für
a) die Feststellung der Voraussetzungen oder für die Erfüllung einer Leistung nach
diesem Buch oder
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b) die Feststellung der Voraussetzungen für die Erstattung einer Leistung nach § 50
des Zehnten Buches oder
c) die Wahrnehmung einer Aufgabe nach den §§ 42 bis 48a und nach § 52 oder
d) die Erfüllung des Schutzauftrags bei Kindeswohlgefährdung nach § 8a oder
3. die Erhebung beim Betroffenen einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde und
keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass schutzwürdige Interessen des Betroffenen beein
trächtigt werden oder
4. die Erhebung bei dem Betroffenen den Zugang zur Hilfe ernsthaft gefährden würde.
(4) Ist der Betroffene nicht zugleich Leistungsberechtigter oder sonst an der Leistung betei
ligt, so dürfen die Daten auch beim Leistungsberechtigten oder einer anderen Person, die
sonst an der Leistung beteiligt ist, erhoben werden, wenn die Kenntnis der Daten für die Ge
währung einer Leistung nach diesem Buch notwendig ist. Satz 1 gilt bei der Erfüllung ande
rer Aufgaben im Sinne des § 2 Absatz 3 entsprechend.
§ 64 SGB VIII Datenübermittlung und -nutzung
(1) Sozialdaten dürfen zu dem Zweck übermittelt oder genutzt werden, zu dem sie erhoben
worden sind.
(2) Eine Übermittlung für die Erfüllung von Aufgaben nach § 69 des Zehnten Buches ist abweichend von Absatz 1 nur zulässig, soweit dadurch der Erfolg einer zu gewährenden Leis
tung nicht in Frage gestellt wird.
(2a) Vor einer Übermittlung an eine Fachkraft, die der verantwortlichen Stelle nicht angehört,
sind die Sozialdaten zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren, soweit die Aufgabenerfül
lung dies zulässt.
(3) Sozialdaten dürfen beim Träger der öffentlichen Jugendhilfe zum Zwecke der Planung im
Sinne des § 80 gespeichert oder genutzt werden; sie sind unverzüglich zu anonymisieren.
§ 65 SGB VIII Besonderer Vertrauensschutz in der persönlichen und erzieherischen
Hilfe
(1) Sozialdaten, die dem Mitarbeiter eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zum Zwecke
persönlicher und erzieherischer Hilfe anvertraut worden sind, dürfen von diesem nur weitergegeben werden
1. mit der Einwilligung dessen, der die Daten anvertraut hat, oder
2. dem Familiengericht zur Erfüllung der Aufgaben nach § 8a Absatz 2, wenn angesichts
einer Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen ohne diese Mitteilung
eine für die Gewährung von Leistungen notwendige gerichtliche Entscheidung nicht ermög
licht werden könnte, oder
3. dem Mitarbeiter, der auf Grund eines Wechsels der Fallzuständigkeit im Jugendamt oder
eines Wechsels der örtlichen Zuständigkeit für die Gewährung oder Erbringung der Leistung
verantwortlich ist, wenn Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls gegeben sind
und die Daten für eine Abschätzung des Gefährdungsrisikos notwendig sind, oder
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4. an die Fachkräfte, die zum Zwecke der Abschätzung des Gefährdungsrisikos nach § 8a
hinzugezogen werden; § 64 Absatz 2a bleibt unberührt, oder
5. unter den Voraussetzungen, unter denen eine der in § 203 Absatz 1 oder 3 des Strafge
setzbuchs genannten Personen dazu befugt wäre.
Gibt der Mitarbeiter anvertraute Sozialdaten weiter, so dürfen sie vom Empfänger nur zu
dem Zweck weitergegeben werden, zu dem er diese befugt erhalten hat.
(2) § 35 Absatz 3 des Ersten Buches gilt auch, soweit ein behördeninternes
Weitergabeverbot nach Absatz 1 besteht.
§ 79 SGB VIII Gesamtverantwortung, Grundausstattung
(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben für die Erfüllung der Aufgaben nach die
sem Buch die Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung.
(2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen gewährleisten, dass zur Erfüllung der Auf
gaben nach diesem Buch
1. die erforderlichen und geeigneten Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen den ver
schiedenen Grundrichtungen der Erziehung entsprechend rechtzeitig und ausreichend zur
Verfügung stehen; hierzu zählen insbesondere auch Pfleger, Vormünder und Pflegeperso
nen;
2. eine kontinuierliche Qualitätsentwicklung nach Maßgabe von § 79a erfolgt.
Von den für die Jugendhilfe bereitgestellten Mitteln haben sie einen angemessenen Anteil für
die Jugendarbeit zu verwenden.
(3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben für eine ausreichende Ausstattung der Ju
gendämter und der Landesjugendämter zu sorgen; hierzu gehört auch eine dem Bedarf ent
sprechende Zahl von Fachkräften.
§ 79a SGB VIII Qualitätsentwicklung in der Kinder- und Jugendhilfe
Um die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe nach § 2 zu erfüllen, haben die Träger der
öffentlichen Jugendhilfe Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung der Qualität sowie
geeignete Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung für
1. die Gewährung und Erbringung von Leistungen,
2. die Erfüllung anderer Aufgaben,
3. den Prozess der Gefährdungseinschätzung nach § 8a,
4. die Zusammenarbeit mit anderen Institutionen
weiterzuentwickeln, anzuwenden und regelmäßig zu überprüfen. Dazu zählen auch Quali
tätsmerkmale für die Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen
und ihren Schutz vor Gewalt. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe orientieren sich dabei
an den fachlichen Empfehlungen der nach § 85 Absatz 2 zuständigen Behörden und an be
reits angewandten Grundsätzen und Maßstäben für die Bewertung der Qualität sowie Maß
nahmen zu ihrer Gewährleistung.
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§ 80 SGB VIII Jugendhilfeplanung
(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben im Rahmen ihrer Planungsverantwortung
1. den Bestand an Einrichtungen und Diensten festzustellen,
2. den Bedarf unter Berücksichtigung der Wünsche, Bedürfnisse und Interessen der jungen
Menschen und der Personensorgeberechtigten für einen mittelfristigen Zeitraum zu ermitteln
und
3. die zur Befriedigung des Bedarfs notwendigen Vorhaben rechtzeitig und ausreichend zu
planen; dabei ist Vorsorge zu treffen, dass auch ein unvorhergesehener Bedarf befriedigt
werden kann.
(2) Einrichtungen und Dienste sollen so geplant werden, dass insbesondere
1. Kontakte in der Familie und im sozialen Umfeld erhalten und gepflegt werden können,
2. ein möglichst wirksames, vielfältiges und aufeinander abgestimmtes Angebot von Jugend
hilfeleistungen gewährleistet ist,
3. junge Menschen und Familien in gefährdeten Lebens- und Wohnbereichen besonders
gefördert werden,
4. Mütter und Väter Aufgaben in der Familie und Erwerbstätigkeit besser miteinander verein
baren können.
(3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben die anerkannten Träger der freien Jugend
hilfe in allen Phasen ihrer Planung frühzeitig zu beteiligen. Zu diesem Zwecke sind sie vom
Jugendhilfeausschuss, soweit sie überörtlich tätig sind, im Rahmen der Jugendhilfeplanung
des überörtlichen Trägers vom Landesjugendhilfeausschuss zu hören. Das Nähere regelt
das Landesrecht.
(4) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen darauf hinwirken, dass die Jugendhilfepla
nung und andere örtliche und überörtliche Planungen aufeinander abgestimmt werden und
die Planungen insgesamt den Bedürfnissen und Interessen der jungen Menschen und ihrer
Familien Rechnung tragen.
§ 4 KKG Beratung und Übermittlung von Informationen durch Geheimnisträger bei
Kindeswohlgefährdung
(1) Werden
1. Ärztinnen oder Ärzten, Hebammen oder Entbindungspflegern oder Angehörigen eines
anderen Heilberufes, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung
eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,
2. Berufspsychologinnen oder -psychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher
Abschlussprüfung,
3. Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberaterinnen oder -beratern sowie
4. Beraterinnen oder Beratern für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behör
de oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist,
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5. Mitgliedern oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des
Schwangerschaftskonfliktgesetzes,
6. staatlich anerkannten Sozialarbeiterinnen oder -arbeitern oder staatlich anerkannten Sozi
alpädagoginnen oder -pädagogen oder
7. Lehrerinnen oder Lehrern an öffentlichen und an staatlich anerkannten privaten Schulen in
Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls
eines Kindes oder eines Jugendlichen bekannt, so sollen sie mit dem Kind oder Jugendli
chen und den Personensorgeberechtigten die Situation erörtern und, soweit erforderlich, bei
den Personensorgeberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, soweit hier
durch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird.
(2) Die Personen nach Absatz 1 haben zur Einschätzung der Kindeswohlgefährdung gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe Anspruch auf Beratung durch eine insoweit
erfahrene Fachkraft. Sie sind zu diesem Zweck befugt, dieser Person die dafür erforderlichen
Daten zu übermitteln; vor einer Übermittlung der Daten sind diese zu pseudonymisieren.
(3) Scheidet eine Abwendung der Gefährdung nach Absatz 1 aus oder ist ein Vorgehen nach
Absatz 1 erfolglos und halten die in Absatz 1 genannten Personen ein Tätigwerden des Ju
gendamtes für erforderlich, um eine Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen abzuwenden, so sind sie befugt, das Jugendamt zu informieren; hierauf sind die Be
troffenen vorab hinzuweisen, es sei denn, dass damit der wirksame Schutz des Kindes oder
des Jugendlichen in Frage gestellt wird. Zu diesem Zweck sind die Personen nach Satz 1
befugt, dem Jugendamt die erforderlichen Daten mitzuteilen.
§ 68 SGB X Übermittlung für Aufgaben der Polizeibehörden, der Staatsanwaltschaften,
Gerichte und der Behörden der Gefahrenabwehr
(1) Zur Erfüllung von Aufgaben der Polizeibehörden, der Staatsanwaltschaften und Gerichte,
der Behörden der Gefahrenabwehr und der Justizvollzugsanstalten dürfen im Einzelfall auf
Ersuchen Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, derzeitige Anschrift des Betroffenen,
sein derzeitiger oder zukünftiger Aufenthaltsort sowie Namen, Vornamen oder Firma und
Anschriften seiner derzeitigen Arbeitgeber übermittelt werden, soweit kein Grund zu der An
nahme besteht, dass dadurch schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden, und wenn das Ersuchen nicht länger als sechs Monate zurückliegt. Die ersuchte Stelle
ist über § 4 Abs. 3 hinaus zur Übermittlung auch dann nicht verpflichtet, wenn sich die ersu
chende Stelle die Angaben auf andere Weise beschaffen kann. Satz 2 findet keine Anwen
dung, wenn das Amtshilfeersuchen zur Durchführung einer Vollstreckung nach § 66 erforder
lich ist.
(1a) Zu dem in § 7 Abs. 2 des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes bezeichne
ten Zweck ist es zulässig, der in dieser Vorschrift bezeichneten Zentralen Behörde auf Ersu
chen im Einzelfall den derzeitigen Aufenthalt des Betroffenen zu übermitteln, soweit kein
Grund zur Annahme besteht, dass dadurch schutzwürdige Interessen des Betroffenen beein
trächtigt werden.
(2) Über das Übermittlungsersuchen entscheidet der Leiter der ersuchten Stelle, sein allge
meiner Stellvertreter oder ein besonders bevollmächtigter Bediensteter.
(3) Eine Übermittlung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Sozialdaten, von Angaben zur
Staats- und Religionsangehörigkeit, früherer Anschriften der Betroffenen, von Namen und
Anschriften früherer Arbeitgeber der Betroffenen sowie von Angaben über an Betroffene er
brachte oder demnächst zu erbringende Geldleistungen ist zulässig, soweit sie zur Durchfüh
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Änderungsantrag zu Beschluss 17/2014 (geänderte Fassung)
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rung einer nach Bundes- oder Landesrecht zulässigen Rasterfahndung erforderlich ist. § 67d
Abs. 2 Satz 1 findet keine Anwendung; § 15 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Bundesdatenschutzge
setzes gilt entsprechend.
§ 69 SGB X Übermittlung für die Erfüllung sozialer Aufgaben
(1) Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig, soweit sie erforderlich ist
1. für die Erfüllung der Zwecke, für die sie erhoben worden sind oder für die Erfüllung einer
gesetzlichen Aufgabe der übermittelnden Stelle nach diesem Gesetzbuch oder einer solchen
Aufgabe des Dritten, an den die Daten übermittelt werden, wenn er eine in § 35 des Ersten
Buches genannte Stelle ist,
2. für die Durchführung eines mit der Erfüllung einer Aufgabe nach Nummer 1 zusammenhängenden gerichtlichen Verfahrens einschließlich eines Strafverfahrens oder
3. für die Richtigstellung unwahrer Tatsachenbehauptungen des Betroffenen im Zusammenhang mit einem Verfahren über die Erbringung von Sozialleistungen; die Übermittlung bedarf
der vorherigen Genehmigung durch die zuständige oberste Bundes- oder Landesbehörde.
(2) Für die Erfüllung einer gesetzlichen oder sich aus einem Tarifvertrag ergebenden Aufga
be sind den in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen gleichgestellt
1. die Stellen, die Leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz, dem Bundesentschädi
gungsgesetz, dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz, dem Beruflichen Rehabilitie
rungsgesetz, dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen, dem
Unterhaltssicherungsgesetz, dem Beamtenversorgungsgesetz und den Vorschriften, die auf
das Beamtenversorgungsgesetz verweisen, dem Soldatenversorgungsgesetz, dem An
spruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz und den Vorschriften der Länder über die
Gewährung von Blinden- und Pflegegeldleistungen zu erbringen haben,
2. die gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien im Sinne des § 4 Abs. 2 des
Tarifvertragsgesetzes, die Zusatzversorgungseinrichtungen des öffentlichen Dienstes und
die öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgungseinrichtungen,
3. die Bezügestellen des öffentlichen Dienstes, soweit sie kindergeldabhängige Leistungen
des Besoldungs-, Versorgungs- und Tarifrechts unter Verwendung von personenbezogenen
Kindergelddaten festzusetzen haben.
(3) Die Übermittlung von Sozialdaten durch die Bundesagentur für Arbeit an die Krankenkas
sen ist zulässig, soweit sie erforderlich ist, den Krankenkassen die Feststellung der Arbeit
geber zu ermöglichen, die am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen nach dem Aufwen
dungsausgleichsgesetz teilnehmen.
(4) Die Krankenkassen sind befugt, einem Arbeitgeber mitzuteilen, ob die Fortdauer einer
Arbeitsunfähigkeit oder eine erneute Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers auf derselben
Krankheit beruht; die Übermittlung von Diagnosedaten an den Arbeitgeber ist nicht zulässig.
(5) Die Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben
der Rechnungshöfe und der anderen Stellen, auf die § 67c Abs. 3 Satz 1 Anwendung findet.
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§ 71 SGB X Übermittlung für die Erfüllung besonderer gesetzlicher Pflichten und Mit
teilungsbefugnisse
(1) Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig, soweit sie erforderlich ist für die Erfüllung
der gesetzlichen Mitteilungspflichten
1. zur Abwendung geplanter Straftaten nach § 138 des Strafgesetzbuches,
2. zum Schutz der öffentlichen Gesundheit nach § 8 des Infektionsschutzgesetzes vom
20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045),
3. zur Sicherung des Steueraufkommens nach § 22a Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes
und den §§ 93, 97, 105, 111 Abs. 1 und 5, § 116 der Abgabenordnung und § 32b Abs. 3 des
Einkommensteuergesetzes, soweit diese Vorschriften unmittelbar anwendbar sind, und zur
Mitteilung von Daten der ausländischen Unternehmen, die auf Grund bilateraler Regierungs
vereinbarungen über die Beschäftigung von Arbeitnehmern zur Ausführung von Werkverträ
gen tätig werden, nach § 93a der Abgabenordnung,
4. zur Gewährung und Prüfung des Sonderausgabenabzugs nach § 10 des Einkommen
steuergesetzes,
5. zur Überprüfung der Voraussetzungen für die Einziehung der Ausgleichszahlungen und
für die Leistung von Wohngeld nach § 33 des Wohngeldgesetzes,
6. zur Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung nach dem Schwarzar
beitsbekämpfungsgesetz,
7. zur Mitteilung in das Gewerbezentralregister einzutragender Tatsachen an die Register
behörde,
8. zur Erfüllung der Aufgaben der statistischen Ämter der Länder und des Statistischen Bun
desamtes gemäß § 3 Abs. 1 des Statistikregistergesetzes zum Aufbau und zur Führung des
Statistikregisters,
9. zur Aktualisierung des Betriebsregisters nach § 97 Abs. 5 des Agrarstatistikgesetzes,
10. zur Erfüllung der Aufgaben der Deutschen Rentenversicherung Bund als zentraler Stelle
nach § 22a und § 91 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes oder
11. zur Erfüllung der Aufgaben der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See,
soweit sie bei geringfügig Beschäftigten Aufgaben nach dem Einkommensteuergesetz durchführt.
Erklärungspflichten als Drittschuldner, welche das Vollstreckungsrecht vorsieht, werden
durch Bestimmungen dieses Gesetzbuches nicht berührt. Eine Übermittlung von Sozialdaten
ist zulässig, soweit sie erforderlich ist für die Erfüllung der gesetzlichen Pflichten zur Siche
rung und Nutzung von Archivgut nach den §§ 2 und 5 des Bundesarchivgesetzes oder ent
sprechenden gesetzlichen Vorschriften der Länder, die die Schutzfristen dieses Gesetzes
nicht unterschreiten. Eine Übermittlung von Sozialdaten ist auch zulässig, soweit sie erfor
derlich ist, Meldebehörden nach § 4a Abs. 3 des Melderechtsrahmengesetzes über konkrete
Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit von diesen auf Grund Melderechts
übermittelter Daten zu unterrichten.
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Änderungsantrag zu Beschluss 17/2014 (geänderte Fassung)
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(2) Eine Übermittlung von Sozialdaten eines Ausländers ist auch zulässig, soweit sie erfor
derlich ist
1. im Einzelfall auf Ersuchen der mit der Ausführung des Aufenthaltsgesetzes betrauten Be
hörden nach § 87 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes mit der Maßgabe, dass über die Angaben
nach § 68 hinaus nur mitgeteilt werden können
a) für die Entscheidung über den Aufenthalt des Ausländers oder eines Familienan
gehörigen des Ausländers Daten über die Gewährung oder Nichtgewährung von
Leistungen, Daten über frühere und bestehende Versicherungen und das Nichtbe
stehen einer Versicherung,
b) für die Entscheidung über den Aufenthalt oder über die ausländerrechtliche Zulas
sung oder Beschränkung einer Erwerbstätigkeit des Ausländers Daten über die Zu
stimmung nach § 4 Abs. 2 Satz 3, § 17 Satz 1, § 18 Absatz 2 Satz 1, § 18a Absatz 1,
§ 19 Absatz 1 Satz 1 und § 19a Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes,
c) für eine Entscheidung über den Aufenthalt des Ausländers Angaben darüber, ob
die in § 55 Abs. 2 Nr. 4 des Aufenthaltsgesetzes bezeichneten Voraussetzungen vor
liegen, und
d) durch die Jugendämter für die Entscheidung über den weiteren Aufenthalt oder die
Beendigung des Aufenthalts eines Ausländers, bei dem ein Ausweisungsgrund nach
den §§ 53 bis 56 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt, Angaben über das zu erwartende
soziale Verhalten,
2. für die Erfüllung der in § 87 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes bezeichneten Mitteilungs
pflichten,
3. für die Erfüllung der in § 99 Absatz 1 Nummer 14 Buchstabe d, f und j des Aufenthaltsge
setzes bezeichneten Mitteilungspflichten, wenn die Mitteilung die Erteilung, den Widerruf
oder Beschränkungen der Zustimmung nach § 4 Abs. 2 Satz 3, § 17 Satz 1, § 18 Absatz 2
Satz 1, § 18a Absatz 1, § 19 Absatz 1 Satz 1 und § 19a Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes
oder eines Versicherungsschutzes oder die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch betrifft oder
4. für die Erfüllung der in § 6 Absatz 1 Nummer 8 des Gesetzes über das Ausländerzentral
register bezeichneten Mitteilungspflichten.
Daten über die Gesundheit eines Ausländers dürfen nur übermittelt werden,
1. wenn der Ausländer die öffentliche Gesundheit gefährdet und besondere Schutzmaßnah
men zum Ausschluss der Gefährdung nicht möglich sind oder von dem Ausländer nicht ein
gehalten werden oder
2. soweit sie für die Feststellung erforderlich sind, ob die Voraussetzungen des § 55 Abs. 2
Nr. 4 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen.
(2a) Eine Übermittlung personenbezogener Daten eines Leistungsberechtigten nach § 1 des
Asylbewerberleistungsgesetzes ist zulässig, soweit sie für die Durchführung des Asylbewer
berleistungsgesetzes erforderlich ist.
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Änderungsantrag zu Beschluss 17/2014 (geänderte Fassung)
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(3) Eine Übermittlung von Sozialdaten ist auch zulässig, soweit es nach pflichtgemäßem
Ermessen eines Leistungsträgers erforderlich ist, dem Betreuungsgericht die Bestellung ei
nes Betreuers oder eine andere Maßnahme in Betreuungssachen zu ermöglichen. § 7 des
Betreuungsbehördengesetzes gilt entsprechend.
§ 73 SGB X Übermittlung für die Durchführung eines Strafverfahrens
(1) Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig, soweit sie zur Durchführung eines Straf
verfahrens wegen eines Verbrechens oder wegen einer sonstigen Straftat von erheblicher
Bedeutung erforderlich ist.
(2) Eine Übermittlung von Sozialdaten zur Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer
anderen Straftat ist zulässig, soweit die Übermittlung auf die in § 72 Abs. 1 Satz 2 genannten
Angaben und die Angaben über erbrachte oder demnächst zu erbringende Geldleistungen
beschränkt ist.
(3) Die Übermittlung nach den Absätzen 1 und 2 ordnet der Richter an.
§ 203 StGB Verletzung von Privatgeheimnissen
(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich
gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als
1. Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die
Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbil
dung erfordert,
2. Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlussprüfung,
3.Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren,
Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten oder Or
gan oder Mitglied eines Organs einer Rechtsanwalts-, Patentanwalts-, Wirtschaftsprüfungs-,
Buchprüfungs- oder Steuerberatungsgesellschaft,
4. Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer
Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentli
chen Rechts anerkannt ist,
4a. Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des
Schwangerschaftskonfliktgesetzes,
5. staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen oder
6. Angehörigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung
oder einer privatärztlichen, steuerberaterlichen oder anwaltlichen Verrechnungsstelle
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem
Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönli
chen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis,
offenbart, das ihm als
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Änderungsantrag zu Beschluss 17/2014 (geänderte Fassung)
Landesjugendhilfeausschuss
1. Amtsträger,
2. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,
3. Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt,
4. Mitglied eines für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes tätigen Unter
suchungsausschusses, sonstigen Ausschusses oder Rates, das nicht selbst Mitglied des
Gesetzgebungsorgans ist, oder als Hilfskraft eines solchen Ausschusses oder Rates,
5. öffentlich bestelltem Sachverständigen, der auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Oblie
genheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist, oder
6. Person, die auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Geheimhaltungspflicht bei der Durchfüh
rung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet
worden ist,
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist. Einem Geheimnis im Sinne des Satzes 1
stehen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse eines anderen gleich,
die für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfasst worden sind; Satz 1 ist jedoch nicht anzuwenden, soweit solche Einzelangaben anderen Behörden oder sonstigen Stellen für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung bekanntgegeben werden und das Gesetz dies nicht un
tersagt.
(2a) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn ein Beauftragter für den Datenschutz
unbefugt ein fremdes Geheimnis im Sinne dieser Vorschriften offenbart, das einem in den
Absätzen 1 und 2 Genannten in dessen beruflicher Eigenschaft anvertraut worden oder
sonst bekannt geworden ist und von dem er bei der Erfüllung seiner Aufgaben als Beauftrag
ter für den Datenschutz Kenntnis erlangt hat.
(3) Einem in Absatz 1 Nr. 3 genannten Rechtsanwalt stehen andere Mitglieder einer Rechts
anwaltskammer gleich. Den in Absatz 1 und Satz 1 Genannten stehen ihre berufsmäßig täti
gen Gehilfen und die Personen gleich, die bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätig
sind. Den in Absatz 1 und den in Satz 1 und 2 Genannten steht nach dem Tod des zur Wah
rung des Geheimnisses Verpflichteten ferner gleich, wer das Geheimnis von dem Verstorbe
nen oder aus dessen Nachlass erlangt hat.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch anzuwenden, wenn der Täter das fremde Geheimnis nach
dem Tod des Betroffenen unbefugt offenbart.
(5) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu berei
chern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren
oder Geldstrafe.
§ 54 StPO Aussagegenehmigung für Richter, Beamte und andere Personen des öffent
lichen Dienstes
(1) Für die Vernehmung von Richtern, Beamten und anderen Personen des öffentlichen
Dienstes als Zeugen über Umstände, auf die sich ihre Pflicht zur Amtsverschwiegenheit be
zieht, und für die Genehmigung zur Aussage gelten die besonderen beamtenrechtlichen
Vorschriften.
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Landesjugendhilfeausschuss
(2) Für die Mitglieder des Bundestages, eines Landtages, der Bundes- oder einer Landesre
gierung sowie für die Angestellten einer Fraktion des Bundestages und eines Landtages gel
ten die für sie maßgebenden besonderen Vorschriften.
(3) Der Bundespräsident kann das Zeugnis verweigern, wenn die Ablegung des Zeugnisses
dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten würde.
(4) Diese Vorschriften gelten auch, wenn die vorgenannten Personen nicht mehr im öffentli
chen Dienst oder Angestellte einer Fraktion sind oder ihre Mandate beendet sind, soweit es
sich um Tatsachen handelt, die sich während ihrer Dienst-, Beschäftigungs- oder Mandats
zeit ereignet haben oder ihnen während ihrer Dienst-, Beschäftigungs- oder Mandatszeit zur
Kenntnis gelangt sind.
§ 17 SchulG Bildungsberatung
(1) Jede Schule und jeder Lehrer haben die Aufgabe, die Eltern und die Schüler in Fragen
der Schullaufbahn zu beraten und sie bei der Wahl der Bildungsmöglichkeiten entsprechend
den Fähigkeiten und Neigungen des Einzelnen zu unterstützen.
(2) Zur Unterstützung der Erziehung und Hilfe bei der Lebensbewältigung der Schüler durch
die Eltern und Lehrer wird eine schulpsychologische Beratung ermöglicht, die schulartüber
greifend durch Schulpsychologen mit Hilfe von Beratungslehrern erfolgt und die Schulsozial
arbeit einbezieht.
§ 35a SchulG Individuelle Förderung der Schüler
(1) Die Ausgestaltung des Unterrichts und anderer schulischer Veranstaltungen orientiert
sich an den individuellen Lern- und Entwicklungsvoraussetzungen der Schüler. Dabei ist
insbesondere Teilleistungsschwächen Rechnung zu tragen.
(2) Zur Förderung des Schülers und zur Ausgestaltung des Erziehungs- und Bildungsauftra
ges können zwischen dem Schüler, den Eltern und der Schule Bildungsvereinbarungen ge
schlossen werden.
§ 35b SchulG Zusammenarbeit
Die Schulen arbeiten mit den Trägern der öffentlichen und der freien Jugendhilfe und mit
außerschulischen Einrichtungen, insbesondere Betrieben, Vereinen, Kirchen, Kunst- und
Musikschulen und Einrichtungen der Weiterbildung, sowie mit Partnerschulen im In- und
Ausland zusammen.
§ 43 SchulG Schulkonferenz
(1) Die Schulkonferenz ist das gemeinsame Organ der Schule. Aufgabe der Schulkonferenz
ist es, das Zusammenwirken von Schulleitung, Lehrern, Eltern und Schülern zu fördern, ge
meinsame Angelegenheiten des Lebens an der Schule zu beraten und dazu Vorschläge zu
unterbreiten.
(2) Beschlüsse der Lehrerkonferenzen in folgenden Angelegenheiten bedürfen des Einver
ständnisses der Schulkonferenz:
1. wichtige Maßnahmen für die Erziehungs- und Unterrichtsarbeit der Schule, insbesondere
das Schulprogramm sowie schulinterne Evaluierungsmaßnahmen;
2. Erlass der Hausordnung;
| 35
Änderungsantrag zu Beschluss 17/2014 (geänderte Fassung)
Landesjugendhilfeausschuss
3. schulinterne Grundsätze zur Aufteilung der der Schule zur eigenen Bewirtschaftung zuge
wiesenen Haushaltsmittel sowie ein schulinterner Haushaltsplan;
4. Stellungnahme zu Beschwerden von Schülern, Eltern, Auszubildenden, Ausbildenden
oder Arbeitgebern, sofern der Vorgang eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung
hat;
5. das Angebot der nicht verbindlichen Unterrichts- und Schulveranstaltungen;
6. schulinterne Grundsätze für außerunterrichtliche Veranstaltungen (zum Beispiel Klassen
fahrten, Wandertage);
7. Beschlüsse zur einheitlichen Durchführung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften;
8. Schulpartnerschaften;
9. Stellungnahmen der Schule zur
a) Änderung der Schulart sowie der Teilung, Zusammenlegung oder Erweiterung der
Schule;
b) Durchführung von Schulversuchen;
c) Namensgebung der Schule;
d) Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben an der Schule;
e) Anforderung von Haushaltsmitteln.
Verweigert die Schulkonferenz ihr Einverständnis und hält die Lehrerkonferenz an ihrem Be
schluss fest, ist die Schulkonferenz erneut zu befassen. Hält die Schulkonferenz ihren Be
schluss aufrecht, kann der Schulleiter die Entscheidung der Sächsischen Bildungsagentur
einholen.
(3) Der Schulkonferenz gehören in der Regel an:
1. der Schulleiter als Vorsitzender ohne Stimmrecht;
2. vier Vertreter der Lehrer;
3. der Vorsitzende des Elternrats als stellvertretender Vorsitzender und drei weitere Vertreter
der Eltern;
4. der Schülersprecher und drei weitere Vertreter der Schüler, die mindestens der Klassen
stufe 7 angehören müssen.
Mit beratender Stimme können ein Vertreter des Schulträgers und bei Berufsschulen außer
dem je zwei Vertreter der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen an den Sitzungen
teilnehmen.
(4) Bei Schulen ohne Elternrat treten an die Stelle der Elternvertreter weitere Schülervertre
ter; bei Schulen ohne Schülerrat treten an die Stelle der Schülervertreter weitere Elternver
treter. Die Zahl der Vertreter gemäß Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 oder 4 erhöht sich in der
Regel auf jeweils sechs.
36 |
Änderungsantrag zu Beschluss 17/2014 (geänderte Fassung)
Landesjugendhilfeausschuss
(5) Die Gesamtlehrerkonferenz, der Elternrat und der Schülerrat wählen jeweils ihre Vertreter
und deren Stellvertreter.
(6) Die Schulkonferenz tritt mindestens einmal im Schulhalbjahr zusammen. Eine Sitzung ist
unverzüglich einzuberufen, wenn dies mindestens ein Viertel ihrer Mitglieder unter Angabe
der Verhandlungsgegenstände beantragt.
(7) Das Staatsministerium für Kultus regelt, soweit erforderlich durch Rechtsverordnung,
1. die Zahl der Mitglieder der Schulkonferenz bei kleineren Schulen, wobei das Verhältnis
der einzelnen Gruppen zueinander Absatz 3 Satz 1 entsprechen muss;
2. die Wahl der Mitglieder und ihrer Stellvertreter, die Dauer der Amtszeit und die Geschäfts
ordnung;
3. eine Anpassung der Schulkonferenzen an die besonderen Verhältnisse der Förderschu
len.
§ 44 SchulG Lehrerkonferenzen
(1) Lehrerkonferenzen sind die Gesamtlehrerkonferenz und die Teilkonferenzen, insbeson
dere die Fachkonferenz und die Klassenkonferenz. Die Lehrerkonferenzen beraten und be
schließen alle wichtigen Maßnahmen, die für die Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schu
le notwendig sind. Dabei beachten sie den durch Rechtsvorschriften und Verwaltungsanord
nungen gesetzten Rahmen sowie die pädagogische Verantwortung des einzelnen Lehrers.
(2) Ist der Schulleiter der Auffassung, dass ein Konferenzbeschluss gegen eine Rechtsvor
schrift oder eine Verwaltungsanordnung verstößt, trifft er die Entscheidung.
(3) Das Staatsministerium für Kultus wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere
über Bildung von Teilkonferenzen, Aufgaben, Zusammensetzung einschließlich Vorsitz, Mit
gliedschaft sowie Teilnahmerecht und -pflicht, Stimmrecht, Bildung von Ausschüssen sowie
Verfahren der Lehrerkonferenzen zu regeln. Dabei wird auch geregelt, welche Teilkonferenz
an die Stelle der Klassenkonferenz tritt, wenn Jahrgangsstufen nicht im Klassenverband ge
führt werden.
§ 45 SchulG Elternvertretung
(1) Die Eltern haben das Recht und die Aufgabe, an der schulischen Erziehung und Bildung
mitzuwirken. Die gemeinsame Verantwortung von Eltern und Schule für die Erziehung und
Bildung der Schüler erfordert ihre vertrauensvolle Zusammenarbeit. Schule und Eltern unter
stützen sich bei der Erziehung und Bildung.
(2) Das Recht und die Aufgabe, die Erziehungs- und Bildungsarbeit der Schule zu fördern
und mitzugestalten, nehmen die Eltern
1. in der Klassenelternversammlung, durch den Klassenelternsprecher, die Elternräte und
die Vorsitzenden der Elternräte (Elternvertretung);
2. in der Schulkonferenz und
3. im Landesbildungsrat
wahr. Dazu werden Fortbildungen für Elternvertreter angeboten.
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Änderungsantrag zu Beschluss 17/2014 (geänderte Fassung)
Landesjugendhilfeausschuss
(3) Für Klassen und Jahrgangsstufen, in denen zum Schuljahresbeginn mehr als die Hälfte
der Schüler volljährig ist, wird keine Elternvertretung gebildet.
(4) Angelegenheiten einzelner Schüler kann die Elternvertretung nur mit Zustimmung der
Eltern dieser Schüler behandeln.
(5) Eltern im Sinne dieses Gesetzes sind die Personensorgeberechtigten.
§ 46 SchulG Klassenelternversammlung, Klassenelternsprecher
(1) Die Eltern der Klasse oder Jahrgangsstufe bilden die Klassenelternversammlung. Die
Lehrer der Klasse oder Jahrgangsstufe sind zur Teilnahme an Sitzungen der Klasseneltern
versammlung verpflichtet, falls dies erforderlich ist.
(2) Die Klassenelternversammlung dient der Information und dem Meinungsaustausch über
alle schulischen Angelegenheiten, insbesondere über die Unterrichts- und Erziehungsarbeit
in der Klasse oder Jahrgangsstufe. Sie hat auch die Aufgabe, bei Meinungsverschiedenhei
ten zwischen Eltern und Lehrern zu vermitteln.
(3) Die Klassenelternversammlung hat unverzüglich nach Beginn des Schuljahres den Klas
senelternsprecher und dessen Stellvertreter aus ihrer Mitte zu wählen.
(4) Vorsitzender der Klassenelternversammlung ist der Klassenelternsprecher. Die Klassen
elternversammlung tritt mindestens einmal im Schulhalbjahr zusammen.
§ 47 SchulG Elternrat
(1) Die Klassenelternsprecher bilden den Elternrat der Schule.
(2) Dem Elternrat obliegt die Vertretung der Interessen der Eltern gegenüber der Schule,
dem Schulträger und den Schulaufsichtsbehörden. Er hat gegenüber der Schulleitung ein
Auskunfts- und Beschwerderecht. Vor Beschlüssen der Lehrerkonferenzen, die von grund
sätzlicher Bedeutung für die Erziehungs- und Unterrichtsarbeit der Schule sind, ist ihm Gele
genheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) Der Elternrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
§ 51 SchulG Schülermitwirkung, Schülervertretung
(1) Im Rahmen der Schülermitwirkung wird den Schülern die Möglichkeit gegeben, Leben
und Unterricht ihrer Schule mitzugestalten. Die Schüler werden dabei vom Schulleiter, von
den Lehrern und den Eltern unterstützt. Zu den Aufgaben der Schülermitwirkung gehören
insbesondere die Wahrnehmung schulischer Interessen der Schüler, die Mithilfe bei der Lö
sung von Konfliktfällen und die Durchführung gemeinsamer Veranstaltungen. Zu den Rech
ten der Schülermitwirkung gehört es,
1. in allen sie betreffenden Angelegenheiten durch die Schule informiert zu werden (Informa
tionsrecht);
2. Wünsche und Anregungen der Schüler an Lehrer, den Schulleiter und den Elternrat zu
übermitteln (Anhörungs- und Vorschlagsrecht);
3. auf Antrag des betroffenen Schülers ihre Hilfe und Vermittlung einzusetzen, wenn dieser
glaubt, es sei ihm Unrecht geschehen (Vermittlungsrecht);
4. Beschwerden allgemeiner Art bei Lehrern, beim Schulleiter und in der Schulkonferenz
vorzubringen (Beschwerderecht).
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Änderungsantrag zu Beschluss 17/2014 (geänderte Fassung)
Landesjugendhilfeausschuss
(2) Die Aufgaben der Schülermitwirkung werden insbesondere durch die Klassenschüler
sprecher, den Schülersprecher der Schule und die Schülerräte (Schülervertretungen) wahr
genommen. Dazu werden Fortbildungen für Schülervertreter angeboten.
(3) Schüler der Grundschule sollen auf die Arbeit und die Aufgaben der Schülermitwirkung
dadurch vorbereitet werden, dass ihre Selbstständigkeit möglichst früh im Unterricht und
durch Übertragung ihnen angemessener Aufgaben entwickelt und gefördert wird.
(4) Der Schülerrat kann einen an der Schule unterrichtenden Lehrer mit dessen Einverständ
nis zum Vertrauenslehrer wählen.
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Förderkonzept zur Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und
Verbraucherschutz zur Förderung von Jugendsozialarbeit an Schulen (Schulsozialarbeit) im Freistaat Sachsen (FRL Schulsozialarbeit)
Ressort:
Förderbereich
Unterförderbereich:
SMS
06 Gesundheits- und Sozialwesen
0603 Hilfen für Familien, Kinder und Jugendliche
1. Analyse des Ist-Zustandes
Mit der Richtlinie zur Schulsozialarbeit werden die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei dem bedarfsgerechten Ausbau und der qualitativen Weiterentwicklung von Maßnahmen der Schulsozialarbeit im Freistaat Sachsen unterstützt. Die qualitative Entwicklung
des Handlungsfeldes soll im Rahmen der Anregungs- und Unterstützungsfunktion des Freistaates nach § 82 SGB VIII erfolgen und den für die Leistungserbringung zuständigen örtlichen Trägern der öffentlichen und freien Jugendhilfe fachliche und inhaltliche Unterstützung
zuteilwerden lassen. Das Ziel ist die Schaffung von Chancengerechtigkeit in Bildungsprozessen und die Ermöglichung gesellschaftlicher Teilhabe für Schüler_innen. Gefördert werden
Maßnahmen der Schulsozialarbeit insbesondere mit inhaltlichen Schwerpunkten wie der Beratung, Begleitung und Betreuung von Schüler_innen, die sozialpädagogische Gruppenarbeit, die Zusammenarbeit und Beratung von Schulträgern, Lehrer_innen und Erziehungsberechtigten, die Erarbeitung und Schaffung offener Gesprächs-, Kontakt- und Freizeitangebote, die Mitwirkung in unterrichtsbezogenen Projekten und in Gremien, die Vernetzung mit
anderen Angeboten, Trägern und Einrichtungen und die Kooperation und Vernetzung mit
dem Gemeinwesen.
a) Beschreibung des Ist-Zustandes
Schulsozialarbeit ist im Freistaat Sachsen ein wesentlicher Aufgabenbereich innerhalb der
Kinder- und Jugendhilfe, der vor dem Hintergrund der gesellschaftlichen und familiären Veränderungen sowie durch seine Verortung an der für junge Menschen zentralen Sozialisationsinstanz Schule zunehmend an Aufmerksamkeit gewinnt. Die Bedeutung als politischer
Handlungsschwerpunkt kommt insbesondere im Dritten und Vierten Sächsischen Kinderund Jugendbericht und im Koalitionsvertrag zum Ausdruck. Der Ausbau und die dauerhafte
Etablierung von Schulsozialarbeit wurden bereits in der Vergangenheit immer wieder sowohl
von Fachkräften der sozialen Arbeit, von den betroffenen Kindern, Jugendlichen und ihren
Familien als auch von den Schulen gefordert.
20161 gab es im Freistaat Sachsen insgesamt 360 Schulstandorte mit Schulsozialarbeit, davon waren 45 Grundschulen (Gesamtschulzahl: 826), 222 Oberschulen (Gesamtschulzahl:
340), 29 Gymnasien (Gesamtschulzahl: 155) und 64 Förderschulen (Gesamtschulzahl: 156).
An diesen Standorten gab es Schulsozialarbeit mit insgesamt 305,3 Vollzeitstellen (VzÄ),
davon 37,4 VzÄ an Grundschulen, 185,6 VzÄ an Oberschulen, 26,6 VzÄ an Gymnasien und
55,7 VzÄ an Förderschulen. Diese Angebote von sozialer Arbeit an Schulen wurden aus Mitteln der Landkreise bzw. Kreisfreien Städte, aus Landesmitteln (Förderrichtlinien Jugendpauschale oder Weiterentwicklung2) oder durch den Europäischen Sozialfonds (ESF)3 finanziert. Die Finanzierungszeiträume der Angebote sind in der Regel auf die jeweiligen Haushaltsjahre bzw. – bei Förderung durch ESF-Mittel – auf das Schuljahr begrenzt.
1
Nach Erhebungen und Auswertung des Landesjugendamtes im Juni 2016.
Konzept „Chancengerechte Bildung“
3
Programm „Soziale Schule – Sozialpädagogische Begleitung für Schülerinnen und Schüler“: keine
Schulsozialarbeit im engeren Sinne. Mit dem ESF-Programm „Soziale Schule“ werden von Schulsozialarbeit zu unterscheidende Maßnahmen der sozialpädagogischen Begleitung zur Kompetenzentwicklung für Schüler gefördert. Das Programm weist sich zum Teil ähnelnde Zielsetzungen ggü. dem Landesprogramm „Schulsozialarbeit“ auf, setzt aber einen anderen Fokus und variiert in der Umsetzung.
2
Seite 1 von 16
Schulsozialarbeit ist überwiegend ein Angebot an Oberschulen und Förderschulen. In allen
sächsischen Kreisgebieten gibt es an Oberschulen Schulsozialarbeit, bis auf ein Kreisgebiet
auch in allen Kreisen an Förderschulen.
Standorte der Schulsozialarbeit nach Kreisen und Schulform 2016
60
9
50
40
8
31
30
8
4
1
3
5
1
13
3
19
8
9
3
2
7
Grundschule
18
23
17
13
12
8
Oberschule
5
1
18
Gymnasium
0
5
4
26
10
Förderschule
7
2
8
20
5
6
15
13
8
4
0
Die Mehrzahl der Standorte von sozialer Arbeit an Schulen ist an Oberschulen. Nur in drei
Kreisen (Zwickau, Görlitz und Bautzen) gibt es Schulsozialarbeit an weniger als der Hälfte
der Oberschulen; in Leipzig Stadt und Sächsische Schweiz – Osterzgebirge gibt es an allen
Oberschulen Angebote der Schulsozialarbeit.
Es ergeben sich aber dennoch große Unterschiede im Ausbau der Schulsozialarbeit sowie
im Hinblick auf die kommunale Eigen- bzw. Fremdfinanzierung. Auch hinsichtlich der Verteilung der Vollzeitstellen auf die Kreisgebiete gibt es deutliche Variationen, ebenso im Hinblick
auf die Verteilung der Stellen nach Schulformen. Aufgrund der großen Bedeutung von
Schulsozialarbeit an Oberschulen entfallen in allen Kreisen die meisten VzÄ auf Oberschulen, die wenigsten auf Gymnasien oder Grundschulen. Insgesamt zeigt sich, dass zwar Angebote der sozialen Arbeit in Schulen flächendeckend vorhanden sind, der quantitative Ausbau aber hinsichtlich Standorten, Schulformen, Finanzierung und Stellenausstattung stark
variiert. Dies gilt nach einer Erhebung von 2014 durch das Landesjugendamt auch für die
Anzahl der Angebote nach Wochenstunden je Schule, wobei bei mehr als der Hälfte aller
Angebote ein Zeitumfang von über 30 Wochenstunden bis maximal 40 Wochenstunden für
Schulsozialarbeit insgesamt zur Verfügung stand.
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Vollzeitstellen in der Schulsozialarbeit nach Kreisen
60
48,7
50
40
30
37,9
27,5
29,3
28,6
24,9
24,7
22,7
20
18,1
16,7
14,8
12
10
7,5
0
Zielgruppe der Schulsozialarbeit sind grundsätzlich alle jungen Menschen, die am jeweiligen
Schulstandort lernen (Schülerinnen und Schüler). Orientierend an der Intention von
§ 13 SGB VIII finden jedoch Kinder und Jugendliche mit sozialer Benachteiligung und individueller Beeinträchtigung einschließlich junger Menschen, deren Schullaufbahn und Schulerfolg zu scheitern droht, besondere Beachtung und Aufmerksamkeit. Darüber hinaus sind
Eltern und Erziehungsberechtigte wichtige Kooperationspartner_innen von Schulsozialarbeit
und weitere (sekundäre) Adressaten.
Der INSM Bildungsmonitor 2016 sieht anhaltenden Verbesserungsbedarf für den Freistaat
Sachsen insbesondere bei der Schulabbrecherquote. Die Zahl der Schüler_innen, die ohne
Hauptschulabschluss die Schule verlassen, lag laut der Studie 2014 bei 8,4 Prozent und ist
damit in den letzten Jahren zwar von über zehn Prozent gesunken, liegt aber immer noch
über dem Bundesdurchschnitt von 5,5 Prozent. Problematisch ist insbesondere der Anteil
der ausländischen Schulabsolvent_innen ohne Abschluss. Im Jahr 2014 betrug der Anteil
ausländischer Absolvent_innen ohne (Hauptschul-)Abschluss 16,7 Prozent (Bundesdurchschnitt: 11,9 Prozent) und ist seit dem Jahr 2011 deutlich gestiegen (2011: 11,7 Prozent).4
Hinzu kommt eine erhebliche Anzahl junger Menschen, die den Schulbesuch (zeitweise)
schwänzen oder ganz verweigern. Aufgrund verschiedener Problemlagen können diese
Schüler_innen ohne intensive Betreuung und Begleitung die schulischen Anforderungen
zeitweise oder dauerhaft nicht bewältigen, was sich auf ihre Bildungskarrieren und die spätere Möglichkeit zur beruflichen Qualifikation auswirkt. Diese Problemlagen können sein:
ein Aufwachsen unter sozioökonomisch schwierigen Bedingungen und mangelnder
Unterstützung durch das Elternhaus,
Verhaltensauffälligkeiten,
die Gefahr, aufgrund individueller oder sozialer Schwierigkeiten keine Ausbildungsoder Arbeitsstelle zu finden,
4
Anschließende Ausführungen, insbesondere unter 4., vorwegnehmend, muss hier deutlich darauf
hingewiesen werden, dass die Schulsozialarbeit durch ihre die/den einzelne/n Schüler_in unterstützende und fördernde Wirkung nur einen, wenn auch wesentlichen Beitrag zur Absenkung der
Schulabbrecherquote leisten kann. Eine Veränderung der Schulabbrecherquote auf die Wirksamkeit
von Schulsozialarbeit zu reduzieren, wäre eine Überforderung ihrer Möglichkeiten und Methoden.
Seite 3 von 16
erschwerte Integration von Zuwandererfamilien,
erhöhtes Aggressionspotenzial und Gewaltbereitschaft,
Drogenprobleme,
Versagens- oder Schulängste,
mangelndes Selbstwertgefühl, Mobbing etc.
Dies kann sich ebenfalls belastend auf Mitschüler_innen, Eltern sowie Lehrer_innen auswirken und das gesamte Schulklima im Sinne eines positiven Miteinanders des Lernens und
Lehrens stören.
b) Bewertung des Ist-Zustandes
Es hat sich gezeigt, dass es mit Hilfe der Unterstützung durch die Landesförderung zu einem
deutlichen Anstieg an Angeboten der Schulsozialarbeit gekommen ist, jedoch unterschiedliche Förderbedingungen die Umsetzung erschweren und eine kontinuierliche Stabilisierung
noch aussteht. Das stark variierende Angebot hinsichtlich Standorten, Schulformen sowie
Stellenausstattung und die unterschiedlichen Finanzierungsmöglichkeiten mit variierenden
Förderbedingungen bewirken Diskontinuität und zum Teil mangelnde Verlässlichkeit bei allen
Beteiligten, die sich negativ auf die Nachhaltigkeit des Gesamtangebots an sozialer Arbeit in
Schulen auswirken. Die Bündelung der verschiedenen Angebote sowie der Ausbau der
Schulsozialarbeit in Sachsen sind die Voraussetzung für eine kontinuierliche und nachhaltige
Fortentwicklung. Notwendig für die Verbesserung der Umsetzung der Zielstellungen von
Schulsozialarbeit sowie der Wirksamkeit der Angebote sind die Unterstützung der örtlichen
Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der quantitativen und qualitativen Weiterentwicklung
des Aufgabenbereiches als Beitrag zu einer langfristigen, durch personelle Kontinuität gesicherte Sozialarbeit an Schulen.
Es besteht Handlungsbedarf bei der Integration junger Menschen mit Migrationserfahrungen,
insbesondere von jungen Flüchtlingen, ebenso wie bei Ermöglichung von Teilhabe und Bildungserfolg auch für diejenigen, die sich dabei besonderen Hürden gegenüber sehen. Zeitweise oder dauerhaft auftretende Krisen- und Problemlagen, in denen junge Menschen keine
Unterstützung erfahren, können ihren Bildungs- und späteren beruflichen Werdegang sowie
ihre gesellschaftliche Teilhabe dauerhaft gefährden, was auch gesamtgesellschaftliche und
ökonomische Kosten zeitigt. Schulsozialarbeit richtet sich daher im Lebensraum Schule an
junge Menschen mit sozialen und erzieherischen Problemen, die zum Ausgleich von Benachteiligungen bzw. zur Überwindung individueller Beeinträchtigungen in erhöhtem Maß auf
Unterstützung angewiesen sind.
2. Beschreibung und Begründung des Soll-Zustandes
a) Beschreibung des Soll-Zustandes
Die Schulsozialarbeit im Freistaat Sachsen soll quantitativ sowie qualitativ ausgebaut und
ihre fachliche Weiterentwicklung unterstützt werden. Es soll ein höheres Maß an insbesondere personeller und fachlicher Kontinuität im Angebot und der Förderung erreicht werden. Der
Ausbau soll gleichmäßig erfolgen und sich zugleich intensiver auf standortbezogene Bedarfe
und zielgruppenspezifische Bedürfnisse ausrichten. Die verschiedenen Angebote an sozialer
Arbeit in Schulen sollen gebündelt, weiterentwickelt und in eine fachliche Gesamtstrategie
eingeordnet werden. Die bestehenden Ansätze und Projekte sollen nach Möglichkeit verstetigt und sinnvoll verknüpft werden.
Der Soll-Zustand ist erreicht, wenn Schulsozialarbeit in und an Schulen langfristig und mit
personeller Kontinuität gesichert werden kann. Die Projekte entsprechen dem örtlichen Bedarf und sind Bestandteil der örtlichen Jugendhilfeplanung. Gleichermaßen finden die jeweiligen Schulerfordernisse beispielsweise hinsichtlich der Heterogenität der Zielgruppe, dem
Migrationsanteil und der Umsetzung von Inklusion ihre Beachtung. Die fachliche Grundlage,
Seite 4 von 16
insbesondere zu Definition und Merkmalen des Leistungsbereichs, bildet die dazu vom Landesjugendhilfeausschuss beschlossene Fachempfehlung zur Schulsozialarbeit im Freistaat
Sachsen vom 24. Juni 2016.
Als professionelles sozialpädagogisches Angebot mit dem in § 13 i. V. m. § 1 Absatz 3 SGB
VIII formulierten Auftrag zur Entwicklungsförderung unterstützt Schulsozialarbeit die Umsetzung des Erziehungs- und Bildungsauftrags der Schule im Sinne der Persönlichkeitsentwicklung junger Menschen und leistet somit auch einen Beitrag zur Stabilisierung des Schulbesuchs und damit zum gelingenden Aufwachsen. Gleichzeitig leistet Schulsozialarbeit einen
Teil von Integration im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe für die Zielgruppe der sozial
benachteiligten und individuell beeinträchtigten jungen Menschen.
Für mehr junge Menschen soll der Zugang zu niedrigschwelligen Beratungs- und Unterstützungsangeboten der Kinder- und Jugendhilfe durch die am zentralen Lern- und Lebensort
Schule verorteten Angebote gewährleistet werden. Ausgehend davon und dem gesetzlich
formulierten Auftrag zur Entwicklungsförderung ist es die Zielstellung von Schulsozialarbeit,
einen Beitrag für eine gelingende und umfassende Bildung junger Menschen im Sinne von
Chancengerechtigkeit durch folgende Maßnahmen zu leisten:
Unterstützung und Begleitung junger Menschen in der Bearbeitung ihrer subjektiv bedeutsamen Fragen und Themen zur Gestaltung der eigenen Biografie und Lebensbewältigung im Kontext individueller, sozialer, schulischer sowie zukünftiger beruflicher Entwicklung,
Unterstützung des Ausgleichs individueller Bildungsbenachteiligungen und
Förderung der Anschlussfähigkeit der für junge Menschen bedeutsamen Bildungsorte
in der Zusammenarbeit mit weiteren Bildungsakteur_innen.
Daraus ableitend trägt Schulsozialarbeit zum Gelingen des Schulalltags bei, führt langfristig
zur Verbesserung des Schulklimas und wirkt präventiv. 5
b) Begründung des Soll-Zustandes
Die in der Beschreibung und Bewertung des Ist-Zustandes aufgezeigten Diskontinuitäten
und Unterschiede hinsichtlich des Angebots an Schulsozialarbeit im Freistaat Sachsen können durch den angestrebten quantitativen und qualitativen Ausbau abgebaut werden. Dabei
fließen die bisherigen Aktivitäten in diesem Leistungsbereich ein, damit verbunden ist eine
Weiterentwicklung des Konzepts „Chancengerechte Bildung“ sowie die Einbindung der Projekte aus dem ESF-Programm „Soziale Schule“. Zur Etablierung der Schulsozialarbeit und
zur effektiven Gewährleistung sind eine fachliche und finanzielle Gesamtstrategie und eine
Kooperation von Jugendhilfe und Schule erforderlich. Dazu sollen die Rahmenbedingungen
gefördert und das Arbeitsfeld stabilisiert werden. Durch die Bündelung der bisherigen Aktivitäten in diesem Leistungsbereich, insbesondere die Fortführung bzw. Fortschreibung des
Konzepts der „Chancengerechte Bildung“ sowie die Einbindung der Projekte aus der „Sozialen Schule“, soll eine höhere Effizienz im Rahmen der Umsetzung der Projekte gewährleistet
werden. Daraus resultiert ebenfalls eine höhere Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bei der
Verwendung der einzusetzenden Landesmittel.
Durch Beratung und sozialpädagogische Hilfen im Rahmen der Schulsozialarbeit können
junge Menschen ermächtigt und dabei unterstützt werden, Probleme im Alltag, in der Familie, in der Schule oder auch beim Übergang in die Ausbildung oder den Beruf zu lösen und
Entwicklungshemmnisse zu überwinden. Schulsozialarbeit stärkt, besonders durch soziale
Gruppenarbeit, soziale Kompetenzen, vor allem die Kommunikations- und Konfliktfähigkeit,
und fördert so den Schulfrieden ebenso wie die Fähigkeit, Stress- und Konfliktsituationen zu
5
Vgl. Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz (Hrsg.) (2016): Fachempfehlung zur Schulsozialarbeit im Freistaat Sachsen, definiert in Anlehnung an Kooperationsverbund
Schulsozialarbeit (Hrsg.) (2013) i. V. m. Speck (2014) sowie Spies/Pötter (2011).
Seite 5 von 16
bewältigen. Wenn die schulischen Anforderungen nicht bewältigt werden können, besteht die
Gefahr, dass der Einstieg in die Berufsausbildung nicht gelingt, Schulbildung oder später
Ausbildung abgebrochen werden und sich die jungen Menschen aus dem gesellschaftlichen
Leben zurückziehen. Deshalb ist die Beratung und Unterstützung junger Menschen mit den
verschiedensten, auch multiplen Problemlagen sozialpolitisch geboten, um gelingende berufliche und soziale Integration zu ermöglichen. Das führt zur Vermeidung und Verringerung
von Ausgrenzung, Gewaltbereitschaft und Delinquenz nicht nur in der Schule, sondern auch
gesamtgesellschaftlich. Höhere individuelle Bildungsniveaus und die entsprechenden Abschlüsse, Bildungserfolg, eine eigenverantwortliche Lebensführung und Entfaltung der Persönlichkeit sowie die Akzeptanz und ein gelingendes gesellschaftliches Miteinander werden
ermöglicht und gefördert. Abgeleitet aus den schulstandortbezogenen Bedarfen und Zielstellungen unterstützen die Angebote der Schulsozialarbeit im Einzelnen daher folgende thematischen Schwerpunkte:6
Auseinandersetzung junger Menschen mit der eigenen Person und Identität, u. a.:
Einschätzen der eigenen Person, individueller Ressourcen, Stärken und Bedürfnisse,
Aufbau von Selbstvertrauen und das Erleben von Selbstwirksamkeit.
Entwicklung sozialer Kontakte, u. a.:
Aufbau und Gestaltung sozialer Kontakte,
Erarbeiten von Lösungsstrategien in Belastungs-, Problem- und Konfliktsituationen sowie bei Ablehnung und Mobbing,
Erlernen von Kommunikations-, Kooperations- und Kompromissfähigkeit, Akzeptanz von Verschiedenartigkeit.
Erlangen des Schulabschlusses, u. a.:
Reflexion des eigenen Lernverhaltens,
Erarbeiten persönlicher Ziele und Perspektiven,
Umgang mit Schulstress und Leistungsdruck,
Bearbeitung schulischer Problemsituationen und Konflikte, Erarbeitung individueller Lösungsstrategien,
Teilhabe und Beteiligung an schulischen Prozessen.
Vorbereitung einer beruflichen Perspektive und die Planung einer Ausbildung, u. a.:
Auseinandersetzung mit konkreten individuellen beruflichen Ideen und Vorstellungen,
Wahrnehmung der eigenen Interessen, Fähigkeiten, Ressourcen und Stärken,
Nutzung von weiterführenden Unterstützungssystemen.
Da die Schulsozialarbeit als Zielgruppe auch die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten einbezieht, kann so die notwendige enge Zusammenarbeit mit und Beratung von ihnen erreicht
werden – gegebenenfalls unter Einbeziehung oder Anregung der Inanspruchnahme von weiteren Leistungen der Jugendhilfe. Als integraler Bestandteil der Kinder- und Jugendhilfe mit
Fokus auf den Lern- und Lebensort Schule bildet Schulsozialarbeit auch den Anknüpfungspunkt für die zielgerichtete Zusammenarbeit mit dem Jugendamt (Allgemeiner Sozialdienst,
Jugendgerichtshilfe etc.), mit den Einrichtungen sowie Diensten der Jugendhilfe und anderen
sozialen Einrichtungen, insbesondere mit Angeboten der schulischen Ganztagsbetreuung,
dem Gesundheitswesen (z. B. Drogenberatungsstellen) sowie mit Polizei und Justiz.
6
Vgl. Fachempfehlung des Landesjugendhilfeausschusses zur Schulsozialarbeit im Freistaat Sachsen
vom 24.06.2016.
Seite 6 von 16
3. Konkrete Förderziele und geeignete Instrumente
a) Konkrete Förderziele
Ausgehend vom gesetzlichen Auftrag nach § 13 Abs. 1 i. V. m. § 11 Absatz 3 SGB VIII werden mit den Angeboten der Schulsozialarbeit insbesondere folgende Zielstellungen verbunden:
Wahrnehmung und Förderung der Ressourcen von Schüler_innen: Die mit
Schulsozialarbeit verbundene Kompetenzförderung befähigt junge Menschen, die
Schule zielorientiert und im Rahmen der individuellen Möglichkeiten erfolgreich zu
durchlaufen, sie erhöht die Gruppenfähigkeit und hilft, Schlüsselqualifikationen zu erwerben und zu nutzen.
- Förderung der individuellen und sozialen Entwicklung von jungen Menschen/
Kompetenzförderung am Ort Schule, insbesondere im Sinne einer individuell
gelingenden Bildungsbiografie
- Förderung der schulischen, beruflichen und sozialen Integration von jungen
Menschen, die aufgrund sozialer Benachteiligungen und individueller Beeinträchtigungen in erhöhtem Maße auf Unterstützung angewiesen sind
- Vermeidung bzw. Abbau sozialer Benachteiligungen, individueller Beeinträchtigungen und struktureller Nachteile, indem Ausgrenzung und dem Risiko des
Scheiterns in der Schule entgegengewirkt wird
Wahrnehmung und Unterstützung von Schüler_innen und Eltern in Problemsituationen: Die Angebote richten sich grundsätzlich an alle Schüler_innen und die Erziehungsberechtigten, sie berücksichtigen den sozialen Hintergrund und dessen Einfluss auf die Lebenswelt. Die soziale Integration und die Verbesserung der Lebensqualität von jungen Menschen soll sichergestellt werden.
- Herstellung partnerschaftlicher Formen der Zusammenarbeit mit den in Erziehungs- und Bildungsprozessen von jungen Menschen verantwortlichen bzw.
beteiligten Personen sowie Professionen
- Abbau von Schwellenängsten bei den Eltern/Sorgeberechtigten gegenüber
der Schule
- Motivierung der Eltern/Sorgeberechtigten zur Mitwirkung an schulischen Prozessen und Angeboten
- Förderung der Erziehungskompetenz der Eltern/Sorgeberechtigten
- Motivierung der Eltern/Sorgeberechtigten zur Teilnahme an außerschulischen
Angeboten
- Vermittlung von Angeboten der Jugendhilfe und anderer Institutionen
Wahrnehmung und Förderung des schulischen Miteinanders: Schulsozialarbeit
aktiviert Anlässe zur engen Kommunikation und Kooperation aller Beteiligten zur Gestaltung des Schullebens, versteht sich als Mittler in Problemsituationen, unterstützt
den Schulalltag atmosphärisch, macht Angebote zur aktiven Freizeitgestaltung und
zur Betreuung von Schüler_innen über den Unterricht hinaus. Vor dem Hintergrund
der gemeinsamen Unterrichtung behinderter und nicht-behinderter Schüler_innen
kann Schulsozialarbeit einen Beitrag zu gelingender Inklusion leisten.
- Unterstützung von Lehrer_innen in sozialpädagogischen Fragen, Stärkung der
sozialpädagogischen Handlungskompetenz
- Verbesserung des Schulklimas (z. B. durch respektvollen Umgang miteinander)
- Förderung der Entwicklung eines ganzheitlichen Schulprofils, in dem sich alle
im Schulalltag aktiven Akteure sinnvoll ergänzen
- fachliche Unterstützung bei der Entwicklung von Angeboten zum Umgang mit
schwierigen Schüler_innen
Seite 7 von 16
Erweiterung des Blickwinkels Schule: Schulsozialarbeit hilft mit, die Schule im
Gemeinde- bzw. Stadtteil zu verankern und außerschulische Angebote im Schulalltag
verfügbar zu machen, sie ist präventiv angelegt, schließt aber ausgleichende und helfende Maßnahmen in ihr Handlungskonzept mit ein.
- Förderung der Vernetzung und Öffnung der Schule im Gemeinwesen
- Integration der Schulsozialarbeit in das Gemeinwesen
- Nutzung gemeinsamer Ressourcen und Öffnung von Schule, Gemeinwesen
- Information über Schulsozialarbeit als eigenständiges Dienstleistungsangebot
der Jugendhilfe
Um die Ziele in der direkten Arbeit mit den Schüler_innen zu erreichen, arbeiten die Schulsozialarbeiter_innen situationsbezogen mit allen weiteren im System Schule Beteiligten, wie
z. B. Eltern/Sorgeberechtigten, Lehrkräften und externen Kooperationspartnern, zusammen.
Zum Erreichen einer nachhaltigen Wirkung der Angebote und Maßnahmen der Schulsozialarbeit ist eine effektive Koordination und Vernetzung mit den Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe vor Ort unumgänglich. Durch entsprechende Abstimmungen und Planungen, vor
allem mit den Schulen und den Schulträgern, sollen Synergien genutzt und belastbare, verlässliche Strukturen und Kommunikationswege geschaffen werden. Bei der konkreten Ausgestaltung der Angebote vor Ort ist zu berücksichtigen, dass die überwiegende Arbeitszeit
der unmittelbaren praktisch-pädagogischen Arbeit mit den Schüler_innen zu Gute kommen
soll.
Der Erfolg dieser Maßnahmen hängt von den unterschiedlichen individuellen Voraussetzungen der Schüler_innen sowie von einem komplexen Bedingungs- und Beziehungsgefüge ab
und kann durch Schulsozialarbeit nicht zu kontrollierende äußere Faktoren positiv sowie negativ beeinflusst werden. Zudem versteht sich Schulsozialarbeit als ein kontinuierlicher, begleitender Prozess. Junge Menschen werden sich immer wieder Problem- oder Krisensituationen ausgesetzt sehen, bei denen es intensiver Unterstützung bedarf. Daher kann von einer Zielerreichung im engeren Sinne nicht gesprochen und diese nur schwer quantifiziert
werden. Unter „4. Beschreibung der Kriterien und Verfahren für die Erfolgskontrolle“ werden
vor diesem Hintergrund Indikatoren entwickelt, die dennoch eine näherungsweise Erfolgskontrolle der Förderung ermöglichen sollen.
b) Geeignete Instrumente
Die Umsetzung der Angebote der Schulsozialarbeit beruht auf den etablierten Methoden
sozialer Arbeit. Dies sind in der Schulsozialarbeit: Einzelfallhilfe, Gruppenarbeit und Elemente der Gemeinwesensarbeit. Die sich daher aus ihrer Zielstellung ableitenden Methoden und
Aufgaben von Schulsozialarbeit sind:7
Information, Beratung und Begleitung einzelner junger Menschen:
Die Information, Beratung und Begleitung einzelner junger Menschen ist ein wichtiger
Bereich schulsozialarbeiterischen Handelns. Beratung im sozialpädagogischen Verständnis orientiert sich dabei an einem Beratungsziel, das mit dem jungen Menschen
gemeinsam ermittelt wurde, im inhaltlichen Bezug auf die bildungs- und entwicklungsrelevanten Themen. Sie ist auf den gesamten Lebenszusammenhang ausgerichtet
und in Alltagskontexten junger Menschen angesiedelt. Die derartige Unterstützung
einzelner junger Menschen in der Schulsozialarbeit kann dabei als Tür- und Angelgespräch, einmalige Beratung sowie als Beratungs- und Begleitungsprozess ausgestaltet werden. Entsprechend des jeweiligen fachlichen Erfordernisses und einer notwendigen Bereitschaft des jungen Menschen wirkt die Schulsozialarbeit darauf hin,
die Akteur_innen aus der Lebenswelt des jungen Menschen in die Beratung einzube-
7
Vgl. Fachempfehlung des Landesjugendhilfeausschusses zur Schulsozialarbeit im Freistaat Sachsen
vom 24.06.2016.
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ziehen bzw. weiterführende Hilfe- und Unterstützungsangebote der Kinder- und Jugendhilfe und anderer Sozialleistungsträger aufzuzeigen. Insbesondere im Falle
schulischer Problemstellungen ist im Hinblick darauf, dass Bildungsberatung gemäß
§ 17 SchulG zu den Aufgaben der Schule zählt, die Zusammenarbeit mit den schulpädagogischen sowie ggf. schulpsychologischen Fachkräften anzustreben. Bildungsbenachteiligten sowie jungen Menschen, deren Schullaufbahn und Schulerfolg zu
scheitern droht, sollte ein besonderes Interesse gelten.
Bildung und Begleitung von Gruppen:
Die Bildung und Begleitung von Gruppen umfasst eine entsprechend geleitete Gruppen- und Projektarbeit sowie zielgruppenspezifische und/oder themenorientierte offene Angebote. Die sozialpädagogische Arbeit mit Gruppen zielt dabei vor allem darauf, soziales Lernen von Einzelnen im Gruppenkontext zu fördern, dafür Bildungsund Erfahrungsräume für Beziehung, Begegnung und Kommunikation zur Verfügung
zu stellen, Kontaktmöglichkeiten zur Schulsozialarbeit zu eröffnen sowie die Bedingungen an den für Kinder und Jugendliche bedeutsamen Bildungsorten im Interesse
von jungen Menschen anschlussfähig zu gestalten. Insbesondere gilt es, junge Menschen in der inhaltlichen Planung und Ausgestaltung, z. B. über deren Befragung, zu
beteiligen und grundsätzlich Freiwilligkeit anzustreben. Darüber hinaus ist die inhaltliche und organisatorische Abstimmung mit den schulpädagogischen Leitungs- und
Fachkräften unabdingbar. Weiterhin muss darauf geachtet werden, dass Schulsozialarbeit im Rahmen von Gruppen- und Projektarbeit nicht auf schulische Zwecke (z. B.
Betreuung und Beaufsichtigung während eines Unterrichtsausfalls) ausgerichtet sein
kann und sie sich gegenüber diesen Erwartungen deutlich abgrenzt. Mit Blick auf die
Umsetzung entsprechender Themen und Angebote können die Ressourcen externer
Expert_innen und von Kooperationspartner_innen aus dem Sozialraum und der Region unterstützend hinzugezogen werden.
Kooperation und Netzwerkarbeit:
Aufgrund ihrer Stellung im Schnittbereich von für junge Menschen bedeutsamen Bildungsorten und ihrer Ausrichtung auf deren Lebenswelten verfolgt Schulsozialarbeit
ihr Bildungsanliegen auf Grundlage vielgestaltiger, umfangreicher und systematischer
Kooperationen, die ihre allgemeine gesetzliche Grundlage in § 81 SGB VIII Nr. 3
SGB VIIII sowie 35b SchulG finden. Im Interesse von Kindern und Jugendlichen an
der Schule zielt die Zusammenarbeit auf gegenseitige Abstimmung, die Festlegung
arbeitsteiliger Verfahren und das Erarbeiten interdisziplinärer Lösungen. Zudem ist es
ihr Anliegen, die Anschlussfähigkeit der für junge Menschen relevanten Bildungsorte
zu unterstützen. Als wichtige Kooperationspartner_innen fungieren dabei die Akteur_innen der Schule (u. a. Schulleitung, Klassenleiter_innen, Beratungs- und Vertrauenslehrer_innen), Eltern und Erziehungsberechtigte aufgrund ihres vorrangigen
Erziehungsauftrages sowie Partner und Institutionen im Sozialraum und in der Region (u. a. Angebote der Jugendarbeit gemäß § 11 SGB VIII, Beratungsdienste, Allgemeiner Sozialdienst des Jugendamtes, freie Träger im Bereich der arbeitsweltbezogenen Jugendsozialarbeit gemäß § 13 SGB VIII, Bundesagentur für Arbeit, planungsrelevante Arbeitsgruppen und Gremien im Sozialraum).
Innerschulische Kooperation realisiert sich dabei u. a. in kollegialem Austausch bzw.
kollegialer Beratung, der Beratungstätigkeit in schulischen Konferenzen und Gremien, insbesondere gemäß § 43 SchulG sowie gemäß §§ 44, 46, 47, 51 SchulG, der
konzeptionellen Abstimmung und der gemeinsamen Umsetzung von Angeboten.
Zusammenarbeit mit Personensorge- und Erziehungsberechtigten:
Die Ausgestaltung der Zusammenarbeit mit Eltern und Erziehungsberechtigten als
wichtigsten Bildungsakteur_innen sowie „Expert_innen“ bezüglich des eigenen Kindes kann über kooperationsförderliche Bildungs- und Begegnungsangebote ein-
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schließlich der Information über geeignete weiterführende Hilfeangebote sowie Angebote zur Unterstützung der Partnerschaft zwischen Eltern und Schule erfolgen.
Konzept- und Qualitätsentwicklung:
Die Umsetzung von Aufgaben im Rahmen von Konzept- und Qualitätsentwicklung
ermöglicht der Schulsozialarbeit eine zielorientierte Arbeit im Sinne ihres Anliegens,
subjektive Bildungsprozesse am Lebensort Schule zu fördern. Insbesondere die für
eine Kooperation notwendige Klarheit über den eigenen Auftrag und die eigene Rolle
erfordert – sowohl in der Kommunikation nach innen als auch nach außen – eine entsprechende Konzept- und Qualitätsentwicklung. Diese ist verbindlicher Bestandteil
des Aufgabenfeldes der Schulsozialarbeit.
Fachliche Weiterentwicklung:
In der Schulsozialarbeit ist es erforderlich, dass Fachkräfte in einem Arbeitsteam tätig
werden, in welchem regelmäßig Zeitanteile für fachlichen Austausch und Reflexion
als Bestandteil des Arbeitsfeldes zur Verfügung stehen. Die Aufgabe der fachlichen
Weiterentwicklung umfasst dabei außerdem die Nutzung darüberhinausgehender regelmäßiger trägerinterner und projektübergreifender Reflexionsmöglichkeiten in Arbeitsgruppen und Gremien der Schulsozialarbeit, die Nutzung von Fachberatung sowie regelmäßige Fortbildung und Supervision.
Die Förderung erfolgt im Rahmen einer Projektförderung als Anteilfinanzierung als nicht
rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Pauschale. Zuwendungsfähig sind Personal- und
Sachausgaben.
Personalausgaben sind grundsätzlich nur für Fachkräfte, die sich für die Aufgabe der Schulsozialarbeit nach ihrer Persönlichkeit eignen und eine dieser Aufgabe entsprechende Ausbildung erhalten haben, zuwendungsfähig. In begründeten Einzelfällen sind auch Ausgaben für
Personen zuwendungsfähig, die aufgrund besonderer Erfahrungen in der sozialen Arbeit in
der Lage sind, die Aufgabe zu erfüllen.
Die jeweilige Höhe der Zuwendung errechnet sich aus der Höhe der zur Verfügung stehenden Mittel auf Grundlage der Anzahl der Schüler_innen von sechs bis 18 Jahren in den
Landkreisen und Kreisfreien Städten. Die statistischen Angaben beruhen auf Erhebungen
des Vorjahres der Antragstellung. Die mögliche Höhe der Gesamtförderung pro Landkreis
bzw. Kreisfreier Stadt wird dem zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe im
Rahmen seiner Planungsverantwortung übermittelt. Dieser erstellt, soweit dies auf dem Hintergrund der Antragstellungen erforderlich ist, ein Ranking der Maßnahmen und übermittelt
dieses an die zuständige Bewilligungsbehörde.
Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung sind:
Die Bedarfsfeststellung im Bereich Schulsozialarbeit muss Bestandteil der örtlichen
Jugendhilfeplanung sein.
Die Zuwendungsempfänger wirken darauf hin, dass die qualitativen und quantitativen
Leistungsstandards des Landesjugendamtes, soweit sie als Empfehlung veröffentlicht
wurden, durch die Projektträger umgesetzt werden.
Die Förderung erfolgt auf Basis nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit.
Vom Zuwendungsempfänger ist ein angemessener Anteil der zuwendungsfähigen
Ausgaben aufzubringen. Dabei können finanzielle Anteile kreisangehöriger Städte
und Gemeinden angerechnet werden.
Zuwendungsempfänger sind die Landkreise und Kreisfreien Städte als örtlicher Träger der
öffentlichen Jugendhilfe. Sie leiten die Zuwendung als Erstempfänger nach Maßgabe dieser
Richtlinie an die Letztempfänger in öffentlich-rechtlicher Form auf Antrag weiter.
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Die zugewendeten Mittel werden auf der Grundlage von § 74 SGB VIII vorrangig an Träger
der freien Jugendhilfe weitergeleitet.
c) Zielkonflikte
Schulsozialarbeit steht im Spannungsverhältnis von hoher Inanspruchnahme, aber begrenzter zeitlicher und personeller Ressourcen. In der Praxis des Schulalltags nimmt der Umgang
mit schwierigen Schüler_innen häufig viel Raum ein. Schulsozialarbeit gerät leicht in die Gefahr, auf eine Funktion des „Problemlösers“ im Sinne von Krisenintervention bei „Problemschüler_innen“ reduziert zu werden. Mit ihrem eigenständigen sozialpädagogischen Ansatz
kann Schulsozialarbeit Schulen und Lehrer_innen bei der Entwicklung von pädagogischen
Handlungskonzepten zum Umgang mit schwierigen Schüler_innen unterstützen. Es ist nicht
die Aufgabe von Schulsozialarbeit, Angebote wie sogenannte „Inseln“ oder „Trainingsräume“
regelhaft personell abzudecken. Insofern ist darauf hinzuweisen, dass präventive Angebote
für alle Schüler_innen Bestandteil ihres Arbeitsauftrags sind. Ähnliches gilt für die Rolle der
Schulsozialarbeit in (offenen) Ganztagsangeboten. Auch hier soll darauf geachtet werden,
dass Schulsozialarbeit nicht „untergeht“, sondern die Chancen von Ganztagsangeboten nutzt
und gegebenenfalls mit eigenen Angeboten bereichert – aber sich nicht durch Leitungsverantwortung oder Übernahme von Vertretungsaufgaben blockiert.
Grundsätzlich unterliegt Schulsozialarbeit, in Abhängigkeit der jeweiligen Bedingungen und
schulpolitischen Entwicklung, einem stetigen Anpassungsprozess. Schulsozialarbeit hat nicht
die Intention einer langfristig angelegten intensiven Betreuungsarbeit. Sollten weitere Hilfen
nach dem SGB VIII (wie z. B. Sozialpädagogische Familienhilfe) notwendig sein, wird der
Allgemeine Soziale Dienst beteiligt.
Angebote der Schulsozialarbeit werden gefördert, soweit nicht bereits nach einer anderen
Richtlinie des Freistaates eine Förderung gleichartiger Inhalte erfolgt.
Verschiedene Förderrichtlinien des Freistaates weisen unterschiedliche pädagogische Ansätze auf. So sind beispielsweise Ganztagesangebote unterrichtsergänzende Maßnahmen,
die in einem konzeptionellen Zusammenhang mit dem Unterricht stehen und in Verantwortung der Schulleitung organisiert und durchgeführt werden. Angebote zur Unterstützung von
Inklusionsprozessen oder zur Unterstützung der Berufsorientierung (Inklusionsassistenten
und Praxisberater) bieten wiederum von Schulsozialarbeit zu unterscheidende Hilfestellungen. Die Planungsverantwortung ist ohnehin bei den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe gebündelt. Im Verfahren haben diese als Zuwendungsempfänger eine entsprechende Negativerklärung beizubringen, um Doppelförderungen auszuschließen.
4. Beschreibung der Kriterien und Verfahren für die Erfolgskontrolle
Vor dem Hintergrund der oben erläuterten Schwierigkeit einer Erfolgskontrolle im Sinne der
Zielerreichung ist zunächst zwischen einer auf die Ziele der Richtlinie bezogenen und einer
auf die Ziele einzelner geförderter Projekte der Schulsozialarbeit gerichteten Erfolgskontrolle
zu unterscheiden. Diese Trennung der „Ebenen“ in programm- bzw. projektbezogen ist evident, da die Richtlinie Ziele auf verschiedenen Ebenen verfolgt: zum einen den quantitativen
sowie qualitativen Ausbau der Schulsozialarbeit im Freistaat Sachsen (programmbezogene
Ziele), zum anderen die unter 3. geschilderten eigentlichen Zielstellungen und Handlungsfelder Schulsozialarbeit (projektbezogene Ziele).
Um das Erreichen von Zielen projektbezogen zu überprüfen, arbeitet Schulsozialarbeit auf
der Grundlage einer Konzeption für den jeweiligen Schulstandort, die Aussagen zum sozialpädagogischen Handlungsbedarf, den Zielgruppen, Zielstellungen, Angeboten, zur methodischen Umsetzung, zu notwendigen Kooperationen, Rahmenbedingungen sowie zur QualiSeite 11 von 16
tätsentwicklung enthält. Eine Zusammenfassung und Beschreibung der Ergebnisse der Evaluations- und Auswertungsprozesse ist im Sachbericht des örtlich öffentlichen Trägers an die
Bewilligungsbehörde, den Kommunalen Sozialverband Sachsen, vorzunehmen. Fachliche
Fragestellungen zur Weiterentwicklung der Schulsozialarbeit werden im Rahmen von Fachveranstaltungen des Landesjugendamtes thematisiert.
Um die unterschiedlichen Ebenen in der Erfolgskontrolle genauso wie die der Förderung zugrundeliegende Zielstellung, bedürfnis- und bedarfsgenau vor Ort zu fördern, und das Wissen darum, dass individuelle Konflikt- und Krisensituationen bei jungen, in der Entwicklung
befindlichen Menschen immer wieder auftreten können und zum Teil von durch die Schulsozialarbeit nicht zu kontrollierenden Faktoren abhängen, abzubilden, werden im Folgenden
Indikatorenfelder gebildet. Die Indikatorenfelder orientieren sich an den nach der Ebene variierenden Zielstellungen und unterbreiten Vorschläge für quantitative und qualitative Kriterien,
nach denen „Erfolg“ bzw. Zielerreichung abgebildet werden können. An diesen Indikatorenfeldern soll sich die Erfolgskontrolle orientieren. Die Aufzählung ist allerdings nicht als abschließend zu verstehen. Lässt sich im Einzelfall das Erreichen von Zielen durch andere Indikatoren bzw. eine Erweiterung der Indikatorenfelder darstellen, dann ist dies so begründet
zu ergänzen. Gleichermaßen bedeutet die Aufzählung nicht, dass alle vorgeschlagenen Indikatoren und Kriterien überprüft und dargestellt werden müssen. Entscheidend ist, dass (in
der „Gesamtschau“) durch die Auswahl der in der Erfolgskontrolle dargestellten Kriterien tatsächlich auch der Erfolg des Programms bzw. des einzelnen Projektes erkennbar wird. Zu
beachten ist dabei, dass zwischen den ausgewählten Indikatoren/Kriterien und den Maßnahmen der geförderten Schulsozialarbeit ein plausibler Zusammenhang hergestellt werden
kann. Dieser ist gegebenenfalls zu begründen. Ebenfalls soll dargestellt, geprüft und begründet werden, wenn sich einzelne Indikatoren bzw. ein Indikatorenfeld zum Schlechteren
entwickelt haben, insbesondere wenn die negative Entwicklung auf externe Umstände oder
eine unzureichende Kooperation anderer beteiligter Akteur_innen zurückzuführen ist.
Zugrunde liegt das Verständnis von Schulsozialarbeit als ein von externen Faktoren und dem
Zusammenwirken der beteiligten Akteur_innen abhängigem, kontinuierlichen Prozess, dem
bei der Erfolgskontrolle als ein „Aneinanderreihen“ von „Momentaufnahmen“ Rechnung getragen werden muss – ebenso den variierenden Zeithorizonten der unterschiedlichen Zielstellungen der Richtlinie.
a) Programmbezogene Ziele
Indikatorenfeld I: Quantitativer Ausbau der Schulsozialarbeit im Freistaat Sachsen
Erhöhung der Anzahl der Schulstandorte mit Angeboten der Schulsozialarbeit insgesamt und je Kreis
Erhöhung der zur Verfügung stehenden Stellen (VzÄ) für Schulsozialarbeit insgesamt, nach Schulform und je Kreis
Erhöhung der Anzahl der Projekte der Schulsozialarbeit insgesamt und je Kreis
Sicherstellung eines Angebots von Schulsozialarbeit in Schulen jeder Schulform in
jedem Kreis, zumindest aber in Ober- und Förderschulen in jedem Kreis
Erhöhung der Anzahl der Schüler_innen, die Zugang zu einem Angebot der Schulsozialarbeit haben
Erhöhung der Anzahl der Schüler_innen mit Migrationshintergrund, die Zugang zu
einem Angebot der Schulsozialarbeit haben
Kontinuität/Verstetigung der Finanzierung von Schulsozialarbeit aus der FRL Schulsozialarbeit
Abbau der Disparitäten im Angebot der Schulsozialarbeit hinsichtlich Standorten,
Schulformen, Finanzierung und Stellenausstattung
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Indikatorenfeld II: Qualitativer Ausbau der Schulsozialarbeit im Freistaat Sachsen
Erhöhung der zur Verfügung stehenden Anzahl von Angeboten nach Wochenstunden je Schulstandort
Herstellung/Gewährleistung von personeller und zeitlicher Kontinuität des Angebots
an Schulsozialarbeit am jeweiligen Schulstandort
Gewährleistung von fachlicher und methodischer Kontinuität/Weiterentwicklung des
Angebots an Schulsozialarbeit am jeweiligen Schulstandort
Gewährleistung der Niedrigschwelligkeit von Angeboten der Schulsozialarbeit
Sicherstellung der Anpassung/Ausrichtung der Angebote der Schulsozialarbeit
an/auf Bedarf vor Ort
Sicherstellung der Annahme von Angeboten der Schulsozialarbeit durch bedarfsund bedürfnisgerechte Angebote
Beitrag zur Verringerung der Schulabbrecherquote (Schüler_innen, die ohne Hauptschulabschluss die Schule verlassen) insgesamt8
Beitrag Verringerung der Schulabbrecherquote bei Schüler_innen mit Migrationshintergrund insgesamt8
Verringerung der Anzahl der Nichtversetzungen insgesamt
Verringerung der Anzahl der Anzahl der Nichtversetzungen von Schüler_innen mit
Migrationshintergrund insgesamt
b) Projektbezogene Ziele
Indikatorenfeld III: Bildungsteilhabe und individueller Bildungserfolg
Verringerung der Schulabbrecherquote (Schüler_innen, die ohne Hauptschulabschluss die Schule verlassen) je Kreis und je Schulstandort8
Verringerung der Schulabbrecherquote bei Schüler_innen mit Migrationshintergrund
je Kreis und je Schulstandort8
Erreichen des Schulabschlusses im Einzelfall9
Erreichen eines höheren Schulabschluss im Einzelfall
erfolgreicher Übergang in Arbeitsmarkt/Ausbildung im Einzelfall
Verringerung der Anzahl der Fälle der Schulverweigerung je Kreis und je Schulstandort
Beendigung der Schulverweigerung im Einzelfall
Verringerung der Anzahl der (unentschuldigten) Fehlstunden (des „Schwänzens“)
Verringerung der Anzahl der Nichtversetzungen je Kreis und je Schulstandort
Verringerung der Anzahl der Nichtversetzungen von Schülern mit Migrationshintergrund je Kreis und je Schulstandort
Abwenden einer drohenden Nichtversetzung im Einzelfall
Verbesserung des Notenspiegels im Einzelfall
8
Wie bereits erläutert, kann die Schulsozialarbeit durch ihre die/den einzelne/n Schüler_in unterstützende und fördernde Wirkung nur einen, wenn auch wesentlichen Beitrag zur Absenkung der
Schulabbrecherquote leisten kann. Eine Veränderung der Schulabbrecherquote auf die Wirksamkeit
von Schulsozialarbeit zu reduzieren, wäre eine Überforderung ihrer Möglichkeiten und Methoden.
9
„Im Einzelfall“ meint hier und im Folgenden, dass durch die Darstellung der Schulsozialarbeit im konkreten Projekt/an einem Schulstandort mit einzelnen Schüler_innen/Gruppen von Schüler_innen deren Erfolg begründet werden kann – in Bezugnahme auf den individuellen jungen Menschen und seinen Unterstützungsbedarf.
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Indikatorenfeld IV: Bewältigung von individuellen Problemlagen
Abbau bzw. Ausgleich individueller Bildungsbenachteiligungen im Einzelfall
Verringerung von Verhaltensauffälligkeiten
Verringerung von Aggressionspotenzial und Gewaltbereitschaft im Einzelfall
erfolgreiche Bewältigung von Krisensituationen im Einzelfall
erhöhte Stress- und Krisenresilienz und bessere Umgang mit Leistungsdruck
Verringerung von Versagens- und Schulängsten im Einzelfall
erfolgreiche Erarbeitung von Lösungsstrategien in Belastungs-, Problem- und Konfliktsituationen sowie bei Ablehnung und Mobbing
Erlernen von Kommunikations-, Kooperations- und Kompromissfähigkeit, Akzeptanz
von Verschiedenartigkeit
Schutz bei Kindeswohlgefährdung: Gefährdungseinschätzungen nach § 8a Absatz 4
SGB VIII; Beratung von Lehrer_innen nach § 8b Absatz 1 SGB VIII
Überwindung von Drogen-/Suchtproblematiken
Indikatorenfeld V:
Verbesserung von Kommunikation und Integration am Lebens- und Lernort Schule
Anzahl und Umfang der offenen Gesprächs-, Kontakt- und Freizeitangebote
Sicherstellung von vertraulichen und verlässlichen Gesprächs- und Beratungsangeboten; Etablierung von stabilen Kommunikationswegen
Akzeptanz von Verschiedenartigkeit und unterschiedlichen Lebensformen
verbesserte Integration von Schüler_innen mit Migrationshintergrund, insb. Flüchtlingen, und Schüler_innen mit individuellen Benachteiligungen
erfolgreiche Unterstützung von Lehrer_innen in sozialpädagogischen Fragen, Stärkung der sozialpädagogischen Handlungskompetenz
erfolgreiche Kooperation mit Eltern und Erziehungsberechtigten einschließlich der Information über geeignete weiterführende Hilfeangebote sowie Angebote zur Unterstützung der Partnerschaft zwischen Eltern und Schule: Zahl der Erziehungsberechtigten, die beraten bzw. durch Angebote erreicht wurden
Beteiligung an Hilfen zur Erziehung (HzE): Zahl der Schüler_innen, bei denen vom
Jugendamt Hilfeplangespräche nach § 36 SGB VIII unter Beteiligung der Fachkraft
der Schulsozialarbeit durchgeführt wurden; Zahl der Schüler_innen, bei denen die
Fachkraft der Schulsozialarbeit zur Abklärung von HzE-Bedarf Kontakt mit dem Jugendamt aufgenommen hat (ggf. jeweils geschlechtsdifferenzierende Angaben)
Zunahme von von Schüler_innen selbst initiierten Projekten, gemeinsamen Freizeitaktivitäten etc.
verlässliche und zielgerichtete Zusammenarbeit mit dem Jugendamt (Allgemeiner
Sozialdienst, Jugendgerichtshilfe etc.), mit den Einrichtungen sowie Diensten der
Jugendhilfe und anderen sozialen Einrichtungen, insbesondere mit Angeboten der
schulischen Ganztagsbetreuung, dem Gesundheitswesen (z. B. Drogenberatungsstellen) sowie mit Polizei und Justiz
Indikatorenfeld VI: Herstellung und Erhalt des Schulfriedens
Abnahme von Delinquenz, Verringerung der Anzahl von Gewalt-, Drogen- und Ehrdelikten sowie Sachbeschädigungen
Verringerung von körperlich und verbal gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen Schüler_innen
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Verringerung von körperlichen und verbalen Angriffen auf Lehrer_innen
Reduzierung von Mobbing, Ausgrenzung und Diskriminierung
professionelle Mediation/Streitschlichtung als Angebot der Schulsozialarbeit
Vorhandensein und Umfang von präventiven Angeboten, z. B. Anti-Gewalt-Trainings
Reduzierung von negativ wirkenden Cliquendynamiken und Positionskämpfen
Verbesserung des Schulklimas (z. B. durch respektvollen Umgang miteinander)
Entwicklung von belastbaren und individuell verlässlichen Konfliktlösungsmechanismen in der Gruppe
Etablierung von stabilen und, wenn notwendig, vertraulichen Kommunikationswegen
im Problem- bzw. Konfliktfall
Verringerung von Unterrichtsstörungen
Verringerung von Störungen des konstruktiven Zusammenarbeitens aller am Schulleben Beteiligten
erfolgreiche fachliche Unterstützung von Lehrer_innen bei der Entwicklung von Angeboten zum Umgang mit schwierigen Schüler_innen
Indikatorenfeld VII: Konzept- und Qualitätsentwicklung, fachliche Weiterentwicklung
Identifizierung, Verfolgung und Auswertung projekt- und standortbezogener Qualitätsfaktoren
Umfang der Einzelfallberatung/-hilfe: Zahl der Schüler_innen mit bis zu drei Terminen und mit mehr als drei Terminen
Umfang und Ausgestaltung von sozialpädagogischer Gruppenarbeit mit ausgewählten Schüler_innen zur Überwindung von Entwicklungsschwierigkeiten sowie Verhaltensproblemen, zur Unterstützung beim Übergang Schule – Beruf und im Bereich
Suchtprävention, Gesundheitsförderung sowie erzieherischem Kinder- und Jugendschutz
Umfang und Ausgestaltung der Arbeit mit Schulklassen zur Förderung sozialer Kompetenzen, zur Konfliktbewältigung bei Problemen wie Ausgrenzung, Mobbing usw.,
zur Unterstützung Übergang Schule – Beruf und im Bereich Suchtprävention,
Gesundheitsförderung sowie erzieherischem Kinder- und Jugendschutz
Umfang der Beratung von und mit Lehrer_innen: Zahl der Schüler_innen, bei denen
die Fachkraft der Schulsozialarbeit Kontakte mit Lehrer_innen hatte, um gemeinsam
nach Lösungen für individuelle Probleme zu suchen; Zahl der Schüler_innen, bei
denen der Bedarf für eine sonderpädagogische Förderung bzw. Schulbegleitung unter Hinzuziehung der Fachkraft der Schulsozialarbeit geprüft wurde
Umfang der Beratungstätigkeit in Schulkonferenzen und anderen Gremien
individuelle fachliche Qualifikation von Schulsozialarbeiter_innen
Anzahl, Umfang und Häufigkeit der Weiterbildungen der Fachkräfte der Schulsozialarbeit
für fachlichen Austausch, Reflexion und Methodenkritik zur Verfügung stehende Zeit
Häufigkeit der Nutzung von Fachberatungen und Supervision
Indikatorenfeld VIII:
Integration und Vernetzung von Schule und Schulsozialarbeit im Gemeinwesen
Vermittlung und Kontaktpflege zu außerschulischen Hilfen und sozialen Diensten
Kontaktpflege zu anderen Schulsozialarbeiter_innen
Anzahl und Unterstützung von schulischen Projekten mit Akteur_innen aus dem
Gemeinwesen
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Art und Umfang der Nutzung von gemeinschaftlichen Ressourcen für/durch Maßnahmen der Schulsozialarbeit
Umfang und Art der Einbeziehung externer Akteur_innen und Expert_innen
Umfang der Öffentlichkeitsarbeit und Information über Schulsozialarbeit als eigenständiges Dienstleistungsangebot der Jugendhilfe
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Zeitschiene für die Erarbeitung der Fachstandards der
Kinder- und Jugendförderung
Monat
Inhalte (Fachstandards)
Mitte Mai
Diskussion der Fach-AG unter Teilnahme der Fach-AK-Leiter
zum Thema "Überarbeitung Fachstandards"
Anfang Juni 2017
Diskussion der Fachstandards "Familienbildung", "Kinderund Jugendarbeit", "Jugendkulturarbeit"
Ende Juni 2017
Diskussion der Fachstandards "Jugendschutz", "Mobile
Jugendarbeit, Streetwork", "Internationale Arbeit"
Anfang August 2017
Diskussion zu den Fachstandards "Jugendverbandsarbeit",
"Medienpädagogik"
Mitte September
Endabstimmung zu den vorliegenden Fachstandards (aus
Diskussion im Juni und August)
Anfang November 2017
Endabstimmung zu den Fachstandards
"Jugendverbandsarbeit" und "Medienpädagogik"
November
Votum der Fachstandards im UA
Jugendhilfeplanung/Finanzen
11. Dezember 2017
Votum der Fachstandards im JHA.