Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1002356.pdf
Größe
93 kB
Erstellt
05.09.14, 12:00
Aktualisiert
05.12.18, 18:36
Stichworte
Inhalt der Datei
Antrag Nr. A-00294/14
Status: öffentlich
Beratungsfolge:
Gremium
Termin
Zuständigkeit
Ratsversammlung
17.09.2014
Verweisung in die Fachausschüsse
Fachausschuss Stadtentwicklung und Bau
30.09.2014
1. Lesung
Eingereicht von
Fraktion DIE LINKE
Betreff
Mindeststandard für Beschäftigte im Öffentlichen Personennahverkehr
(straßengebundener ÖPNV)
Beschluss:
1. Der Oberbürgermeister wird beauftragt, zu prüfen, inwieweit die gesetzlichen Regelungen des
Freistaates die Aufnahme folgender Regelung in den Nahverkehrsplan der Stadt Leipzig
gestatten:
Für die zur Erbringung der Linienverkehrsleistungen (straßengebundener ÖPNV) im Stadtgebiet
Leipzig eingesetzten Beschäftigten ist der jeweils gültige repräsentative Tarifvertrag für das Land
Sachsen als Mindeststandard anzuwenden.
2. Der Oberbürgermeister wird beauftragt, dem Stadtrat den Prüfbericht bis zum 31.03.2015
vorzulegen und bei einem positiven Ergebnis einen Verfahrensvorschlag zur Einführung der oben
genannten Regelungen mit Gültigkeit ab spätestens 01.07.16 sicherzustellen.
Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen:
nicht relevant
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Begründung:
Im Nahverkehrsplan der Stadt Halle gibt es eine entsprechende Regelung schon seit dem Jahr
2012. Aufgrund von rechtlichen Bedenken erfolgte auf Antrag der SPD-Fraktion im Stadtrat zu Halle
die Neufassung der Regelung unter 6.4.4 in der unten dargestellten Fassung.
Diese Regelung sollte auch im Nahverkehrsplan der Stadt Leipzig Berücksichtigung finden, stellt sie
doch eine angemessene Entlohnung aller Beschäftigten, welche Linienverkehrsleistungen im
straßengebunden ÖPNV erbringen, sicher.
Auszug aus dem Nahverkehrsplan der Stadt Halle von 2012:
F 6.4 Die Verkehrsunternehmen (Konzessionäre) haben, auch beim Einsatz von Subunternehmern,
die folgenden Anforderungen zu gewährleisten:
1. Subunternehmer benötigen für ihren Einsatz eine Genehmigung nach § 46 PBefG für die
jeweilige Form des Gelegenheitsverkehrs. Vor Einsatz der Subunternehmer ist diese der
Genehmigungsbehörde vom Inhaber der Linienverkehrsgenehmigung vorzulegen.
2. Ist der Einsatz von PKW im Linienverkehr durch Subunternehmen vorgesehen, unterliegen
diese den Bestimmungen für den Taxen- oder Mietwagenverkehr nach den Bestimmungen
des PBefG.
3. Beim Einsatz von PKW im Linienverkehr sollte dem örtlichen Taxen- und Mietwagenverkehr
der Vorrang eingeräumt werden. Der Eigentümer der Liniengenehmigung hat die
Leistungsvergütung für Taxen entsprechend den örtlichen Tarifbestimmungen für das
Taxigewerbe vorzunehmen. Abweichende Tarifregelungen sind nur unter Einhaltung der
örtlichen Rechtsverordnung für das Taxigewerbe zulässig.
4. Für die zur Erbringung der Linienverkehrsleistungen eingesetzten Beschäftigten ist der
jeweils gültige repräsentative Tarifvertrag gemäß § 10 (2) Vergabegesetz LSA anzuwenden.
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