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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1002356.pdf
Größe
93 kB
Erstellt
05.09.14, 12:00
Aktualisiert
05.12.18, 18:36
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Inhalt der Datei

Antrag Nr. A-00294/14 Status: öffentlich Beratungsfolge: Gremium Termin Zuständigkeit Ratsversammlung 17.09.2014 Verweisung in die Fachausschüsse Fachausschuss Stadtentwicklung und Bau 30.09.2014 1. Lesung Eingereicht von Fraktion DIE LINKE Betreff Mindeststandard für Beschäftigte im Öffentlichen Personennahverkehr (straßengebundener ÖPNV) Beschluss: 1. Der Oberbürgermeister wird beauftragt, zu prüfen, inwieweit die gesetzlichen Regelungen des Freistaates die Aufnahme folgender Regelung in den Nahverkehrsplan der Stadt Leipzig gestatten: Für die zur Erbringung der Linienverkehrsleistungen (straßengebundener ÖPNV) im Stadtgebiet Leipzig eingesetzten Beschäftigten ist der jeweils gültige repräsentative Tarifvertrag für das Land Sachsen als Mindeststandard anzuwenden. 2. Der Oberbürgermeister wird beauftragt, dem Stadtrat den Prüfbericht bis zum 31.03.2015 vorzulegen und bei einem positiven Ergebnis einen Verfahrensvorschlag zur Einführung der oben genannten Regelungen mit Gültigkeit ab spätestens 01.07.16 sicherzustellen. Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen: nicht relevant Seite 1/3 Begründung: Im Nahverkehrsplan der Stadt Halle gibt es eine entsprechende Regelung schon seit dem Jahr 2012. Aufgrund von rechtlichen Bedenken erfolgte auf Antrag der SPD-Fraktion im Stadtrat zu Halle die Neufassung der Regelung unter 6.4.4 in der unten dargestellten Fassung. Diese Regelung sollte auch im Nahverkehrsplan der Stadt Leipzig Berücksichtigung finden, stellt sie doch eine angemessene Entlohnung aller Beschäftigten, welche Linienverkehrsleistungen im straßengebunden ÖPNV erbringen, sicher. Auszug aus dem Nahverkehrsplan der Stadt Halle von 2012: F 6.4 Die Verkehrsunternehmen (Konzessionäre) haben, auch beim Einsatz von Subunternehmern, die folgenden Anforderungen zu gewährleisten: 1. Subunternehmer benötigen für ihren Einsatz eine Genehmigung nach § 46 PBefG für die jeweilige Form des Gelegenheitsverkehrs. Vor Einsatz der Subunternehmer ist diese der Genehmigungsbehörde vom Inhaber der Linienverkehrsgenehmigung vorzulegen. 2. Ist der Einsatz von PKW im Linienverkehr durch Subunternehmen vorgesehen, unterliegen diese den Bestimmungen für den Taxen- oder Mietwagenverkehr nach den Bestimmungen des PBefG. 3. Beim Einsatz von PKW im Linienverkehr sollte dem örtlichen Taxen- und Mietwagenverkehr der Vorrang eingeräumt werden. Der Eigentümer der Liniengenehmigung hat die Leistungsvergütung für Taxen entsprechend den örtlichen Tarifbestimmungen für das Taxigewerbe vorzunehmen. Abweichende Tarifregelungen sind nur unter Einhaltung der örtlichen Rechtsverordnung für das Taxigewerbe zulässig. 4. Für die zur Erbringung der Linienverkehrsleistungen eingesetzten Beschäftigten ist der jeweils gültige repräsentative Tarifvertrag gemäß § 10 (2) Vergabegesetz LSA anzuwenden. Seite 2/3