Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1024696.pdf
Größe
11 MB
Erstellt
11.09.14, 12:00
Aktualisiert
15.09.16, 10:20
Stichworte
Inhalt der Datei
Ratsversammlung
Beschlussvorlage Nr. DS-00369/14
Status: öffentlich
Beratungsfolge:
Gremium
Termin
Zuständigkeit
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
Bestätigung
Stadtbezirksbeirat Leipzig-Südost
Vorberatung
Fachausschuss Umwelt und Ordnung
1. Lesung
Fachausschuss Stadtentwicklung und Bau
1. Lesung
Ratsversammlung
17.06.2015
Beschlussfassung
Eingereicht von
Dezernat Stadtentwicklung und Bau
Betreff
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 411 "Verbrauchermarkt Riebeckstraße";
Stadtbezirk Südost, Ortsteil Reudnitz
1. Aufstellungsbeschluss
2. Billigungs- und Auslegungsbeschluss
Beschlussvorschlag:
1. Die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 411 "Verbrauchermarkt
Riebeckstraße" wird für das im Übersichtsplan (siehe Anlage) dargestellte Gebiet gemäß § 2 Abs. 1
BauGB beschlossen.
2. Der Entwurf des Bebauungsplanes sowie seine Begründung werden gebilligt.
Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB des Bebauungsplan-Entwurfes sowie seiner
Begründung wird beschlossen.
Hinweis: Die in der Vorlage enthaltenen Pläne dienen lediglich der Information. Maßgebend ist der zum Zeitpunkt
des Billigungs- und Auslegungsbeschlusses im Ratsversammlungssaal ausgehängte Plan.
Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen:
Schaffung von Rahmenbedingungen für eine ausgeglichenere Altersstruktur.
Das Handeln der Stadt richtet sich auf Kinder, Jugendliche und Familien mit Kindern aus. (siehe
Anlage Prüfkatalog)
Schaffung von Rahmenbedingungen für Arbeitsplätze
(siehe Anlage Prüfkatalog)
Sachverhalt:
Siehe Anlage „Beschreibung des Sachverhaltes“.
Anlagen:
1 Beschreibung des Sachverhaltes
2 Prüfkatalog
3 Übersichtskarte – Lage des Plangebietes
4 Übersichtsplan – Grenze des räumlichen Geltungsbereiches
5 Auszug aus dem Flächennutzungsplan
6 Bebauungsplan,Teil A: Planzeichnung
7 Bebauungsplan, Planzeichenerklärung
8 Bebauungsplan, Teil B: Text
9 Bebauungsplan Teil C: Planteil des Vorhaben- und Erschließungsplanes
10 Bebauungsplan Teil D: Textteil des Vorhaben- und Erschließungsplanes
11 Begründung zum Bebauungsplan
BESCHLUSSAUSFERTIGUNG
Ratsversammlung vom 08.07.2015
zu 19.7
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 411 "Verbrauchermarkt
Riebeckstraße";
Stadtbezirk Südost, Ortsteil Reudnitz
1. Aufstellungsbeschluss
2. Billigungs- und Auslegungsbeschluss
Vorlage: DS-00369/14
Beschluss:
1. Die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 411 "Verbrauchermarkt
Riebeckstraße" wird für das im Übersichtsplan (siehe Anlage) dargestellte Gebiet gemäß § 2
Abs. 1 BauGB beschlossen.
2. Der Entwurf des Bebauungsplanes sowie seine Begründung werden gebilligt.
Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB des Bebauungsplan-Entwurfes sowie
seiner Begründung wird beschlossen.
Hinweis: Die in der Vorlage enthaltenen Pläne dienen lediglich der Information. Maßgebend ist der zum
Zeitpunkt des Billigungs- und Auslegungsbeschlusses im Ratsversammlungssaal ausgehängte
Plan.
Abstimmungsergebnis:
mehrheitlich angenommen bei einigen Gegenstimmen und 1 Enthaltung
Burkhard Jung
Oberbürgermeister
Leipzig, den 9. Juli 2015
Seite: 1/1
Seite 1 von 1
Beschreibung des Sachverhaltes
vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 411 „Verbrauchermarkt Riebeckstraße“
1. Aufstellungsbeschluss
2. Billigungs- und Auslegungsbeschluss
Mit dieser Vorlage soll
1. das Verfahren zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes (B-Planes) Nr. 411
„Verbrauchermarkt Riebeckstraße“ für das in der Übersichtskarte und dem Übersichtsplan
(siehe Anlagen) kenntlich gemachte Gebiet förmlich eingeleitet werden und
2. der Billigungs- und Auslegungsbeschluss als Voraussetzung für die Durchführung der
öffentlichen Auslegung des Entwurfes des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes (B-Planes)
und seiner Begründung herbei geführt werden.
Übereinstimmung mit den Strategischen Zielen der Kommunalpolitik ist wie folgt gegeben:
• Schaffung von Rahmenbedingungen für den Erhalt bzw. die Neuschaffung von Arbeitsplätzen
In Folge der Aufstellung des B-Planes ist davon auszugehen, dass mit der Neuerrichtung des
Verbrauchermarktes mindestens die bislang am Standort vorhandenen Arbeitsplätze erhalten werden
können. Zusätzlich werden mit dem geplanten Backshop einige wenige weitere Arbeitsplätze
entstehen können.
• Schaffung von Rahmenbedingungen für eine ausgeglichenere Altersstruktur
In Folge der Aufstellung des B-Planes ist davon auszugehen, dass sich die Einkaufsbedingungen vor
Ort verbessern werden. Insbesondere verbessert sich die Zugänglichkeit zum Markt, da der
bisherige Höhenunterschied zwischen Fußweg und Verkaufsraum erheblich verringert wird.
Zugleich bietet die Vergrößerung des Verkaufsraums die Chancen größerer Gangbreiten und
niedrigerer Regale, so dass insbesondere für Ältere die Einkaufsbedingungen verbessert werden
können.
Daneben kann mit der qualitativen und quantitativen Verbesserung der Einkaufsbedingungen ein
Beitrag zur Stärkung des Nahversorgungszentrums Riebeckstraße geleistet und insoweit der
weiteren Stabilisierung der umgebenden Wohnquartiere entsprochen werden.
Die Belange der Kreativwirtschaft werden durch die Planung nicht berührt.
Der Stadtbezirksbeirat Südost hat den Vorentwurf in seiner Sitzung am 19.02.2013 behandelt und
die Planung mit Hinweisen zur Notwendigkeit einer Dachbegrünung befürwortet.
Maßnahmen der Stadt zur Umsetzung der Planung bzw. Kosten, die infolge der Aufstellung
des B-Planes auf die Stadt zukommen können (einschließlich Maßnahmen auf städtischen Flächen
zum Ausgleich von Eingriffen im Rahmen der Eingriffsregelung nach dem
Bundesnaturschutzgesetz), sind im Ergebnis der durchgeführten Ermittlungen nicht zu erwarten.
Die weitere Vorgehensweise ist wie folgt vorgesehen:
Nach der Beschlussfassung durch die Ratsversammlung wird das Dezernat Stadtentwicklung und
Bau, Stadtplanungsamt,
• die öffentliche Auslegung des Entwurfes und seiner Begründung und
• zeitgleich die Beteiligung der TöB zum Entwurf durchführen sowie
• die Bürgervereine beteiligen.
Dem Stadtbezirksbeirat wird die Vorlage durch das Büro für Ratsangelegenheiten unmittelbar nach
der Bestätigung in der Dienstberatung des OBM zugeleitet.
28.11.2014
Prüfkatalog
Prüfung der Übereinstimmung mit dem strategischen Ziel: Schaffung von Rahmenbedingungen für den Erhalt bzw.
die Neuschaffung von Arbeitsplätzen
Wenn relevant angekreuzt wurde, dann bitte alle folgenden Indikatoren bewerten:
verschlechtert
gesichert
1 Arbeitsplatzsituation
✘
✘
2 Ausbildungsplatzsituation
✘
✘
✘
3 finanzielle Situation der
Unternehmen: sie wird
durch städtische
Entscheidung (z. B. zu
Steuern, Gebühren,
Preisen für Gas-WasserStrom)
4 Bedeutung des
Vorhabens für
wirtschaftliche
Entwicklung
hoch
mittel
ja
niedrig
nein
ja
) Das Ausfüllen der Seitenangabe ist dem Einreicher freigestellt.
nein
finanzielle
Folgewirkungen
für die Stadt
ja
nein
keine
Auswirkung
✘
Drittmittel/
Fördermittel
private Mittel
Stadt Leipzig
01.15/016/01.12
negative
Auswirkung
positive Auswirkung
5 Finanzierung
1
Begründung
keine
in Vorlage
Auswirkung
Seite 1
verbessert
keine
Auswirkung
✘
Prüfkatalog
Prüfung der Übereinstimmung mit dem strategischen Ziel: Schaffung von Rahmenbedingungen für eine
ausgeglichenere Altersstruktur. Das Handeln der Stadt richtet sich auf Kinder, Jugendliche und Familien
mit Kindern aus.
Wenn relevant angekreuzt wurde, dann bitte alle folgenden Indikatoren bewerten:
Indikatoren
verbessert
auf
bisherigen
Niveau
1 Vorschulische Bildungs-
verschlechtert
keine
Auswirkung
Begründung in
Vorlage Seite 1
✘
✘
und Betreuungsangebote
(Qualität, Vielfalt,
Erreichbarkeit,
Quantität/Umfang)
2 Schulische
Bildungsangebote,
Ausbildung und Studium
(Qualität, Vielfalt,
Erreichbarkeit,
Quantität/Umfang)
3 Wohnbedingungen für
Kinder, Jugendliche und
Familien (Angebot,
Attraktivität, Vielfalt,
Infrastruktur)
✘
4 Kultur- und
Freizeitangebote,
Möglichkeiten zum
Spielen, Sporttreiben und
Treffen sowie
Naturerfahrungen für
Kinder, Jugendliche und
Familien
✘
5 Gesundheit und Sicherheit
von Kindern und
Jugendlichen/Schutz vor
Gefahren
✘
6 Integration von Kindern
und Jugendlichen mit
Behinderungen oder
Migrationshintergrund
✘
7 Finanzielle Bedingungen
von Familien
✘
Indikator
hat stattgefunden
ist
vorgesehen
8 Beteiligung von Kindern,
Jugendlichen und Familien
bei der zu treffenden
Entscheidung
Stadt Leipzig
01.15/016/01.12
1
) Das Ausfüllen der Seitenangabe ist dem Einreicher freigestellt.
ist nicht vorgesehen
Begründung in
Vorlage, Seite 1
Bebauungsplan Nr. 411 „Verbrauchermarkt Riebeckstraße“
Übersichtskarte – Lage des Plangebietes
Datengrundlage: Stadtkarte Leipzig (DSK 5), 1 : 5000, Stand: 08/2012
Herausgeber: Amt für Geoinformation und Bodenordnung
Grenze des Plangebietes
28.11.2014
08.09.2014
Bebauungsplan Nr. 411 „Verbrauchermarkt Riebeckstraße“
Übersichtsplan – Grenze des räumlichen Geltungsbereiches
Datengrundlage: Stadtkarte Leipzig (ALK), 1 : 1000, Stand: 08/2012
Herausgeber: Amt für Geoinformation und Bodenordnung
Grenze des Plangebietes
08.09.2014
28.11.2014
Bebauungsplan Nr. 411 „Verbrauchermarkt Riebeckstraße“
Auszug aus dem Flächennutzungsplan
Plangebiet
M1 : 1000, Stand: Stadtratsbeschluss vom 21.05.2014
15.09.2014
28.11.2014
Teil A: Planzeichnung
P1
EH
P1
P3
GH max.
126,6 m
0,55
Vorhabenbezogener
Bebauungsplan Nr. 411
Datum: 28.11.2014
I. Festsetzungen [§ 9 Abs. 1 und 7, § 12 Abs. 3 BauGB]
6
EH
0,55
GH max.
126,5 m
Vorhabenbezogener
Bebauungsplan Nr. 411
28.11.2014
23.09.2104
Datum: 15.09.2014
Teil B: Text zum
vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 411 „Verbrauchermarkt Riebeckstraße“
Seite 1
Teil B: Text
Die der Planung zugrunde liegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse, DINVorschriften, VDI-Richtlinien und ähnliche Regelungen) können bei der Stadt Leipzig im
Neuen Rathaus, Martin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig, Stadtplanungsamt, Zimmer 499,
während der Sprechzeiten eingesehen werden.
Festsetzungen [§ 9 Abs. 1, § 12 Abs. 3 BauGB]
Für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplanes sind im Rahmen der festgesetzten
Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger
im Durchführungsvertrag verpflichtet. Änderungen des Durchführungsvertrages oder der Abschluss eines neuen Durchführungsvertrages sind zulässig.
[§ 12 Abs. 3a i.V.m. § 9 Abs. 2 BauGB]
1.
1.1.
1.2.
Art der baulichen Nutzung [§ 12 Abs. 3 BauGB]
Zulässig ist ein Einzelhandelsbetrieb mit Angebotsschwerpunkt Nahrungs- und Genussmittel und einem „Leipziger Laden“ (dieser als Konzessionärsfläche) mit einer
Verkaufsfläche von insgesamt bis zu 1.200 m².
Abweichend von 1.1 kann ein Lebensmittelvollsortimenter (ohne zusätzlichen „Leipziger Laden“) auf einer Verkaufsfläche von bis zu 1.200 m² zugelassen werden.
2.
Maß der baulichen Nutzung [§ 9 Abs. 1 Nr.1 BauGB]
Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen von
- Stellplätzen mit ihren Zufahrten und
- Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO
bis zu einer Grundflächenzahl von 0,95 überschritten werden.
[§ 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO]
3.
Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur
und Landschaft [§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB]
Die Befestigung der Stellplätze ist so herzustellen, dass das auf den jeweiligen Flächen anfallende Niederschlagswasser weitestgehend innerhalb dieser Flächen versickern kann.
4.
Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
[§ 9 Abs.1 Nr. 25a BauGB]
Jede der mit „P1“ bezeichneten Flächen ist mit einer Gruppe von vier Gehölzen,
darunter ein standortgerechter hochstämmiger mittelkroniger Laubbaum (StU: 20
cm bis 25 cm), zu bepflanzen. Für den Baum ist ein Kronenansatz in 2,50 m Höhe
zu gewährleisten. Die Pflanzungen sind dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu
ersetzen.
Die mit „P2“ bezeichnete Fläche ist vollständig mit Bodendeckern zu bepflanzen.
Die Pflanzungen sind dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen.
Für die mit „P3“ bezeichnete Fläche gilt:
a) Entlang der festgesetzten „Fläche für Pkw-Stellplätze“ sowie der „Fläche für Zuund Ausfahrten“ ist eine Strauchhecke anzupflanzen. Die Heckenpflanzen sind
dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen.
b) Innerhalb der Fläche sind vier standortgerechte hochstämmige mittelkronige
Laubbäume (StU: 20 cm bis 25 cm) im Abstand von 8 m bis 10 m zu pflanzen.
Für die Bäume ist ein Kronenansatz in 2,50 m Höhe zu gewährleisten. Die
Pflanzungen sind dauerhaft zu pflegen und bei Abgang zu ersetzen.
c) Ausnahmsweise zulässig ist zudem die Errichtung eines Werbeträgers auf einer
4.1.
4.2.
4.3.
28.11.2014
Teil B: Text zum
vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 411 „Verbrauchermarkt Riebeckstraße“
Seite 2
4.4.
4.5.
4.6.
Grundfläche von bis zu 3,0 m² (weiteres siehe Werbekonzept des Vorhabenträgers)
Innerhalb der nördlichen Fläche für Pkw-Stellplätze sind drei standortgerechte
hochstämmige mittelkronige Laubbäume (StU: 20 cm bis 25 cm) in regelmäßigen
Abständen von 9,5 m bis 13 m (je nach Anordnung der Stellplätze) zu pflanzen. Für
die Bäume ist ein Kronenansatz in 2,50 m Höhe zu gewährleisten. Für jeden Baum
ist eine offene Bodenfläche von mind. 6 m² vorzusehen. Die Baumscheiben sind vor
Überfahren zu schützen. Die Pflanzungen sind dauerhaft zu pflegen und bei Abgang zu ersetzen.
An der dem Vorhabengrundstück zugewandten Seite der festgesetzten Lärm- und
Sichtschutzanlage ist eine Wandbegrünung zu pflanzen. Je laufende 1 m Mauerlänge sind mind. zwei Rank-, Schling- oder Kletterpflanzen zu pflanzen. Die Anpflanzungen sind dauerhaft zu pflegen und bei Abgang zu ersetzen.
Auf mindestens 60 % der Dachfläche des Vorhabens ist eine extensive Dachbegrünung (Substratschicht ≥ 5 cm) zu pflanzen. Die Pflanzungen sind bei Abgang zu
ersetzen.
Für die Auswahl der Gehölze, sonstigen Pflanzen u. Pflanzqualitäten wird auf den Anhang II
der Begründung zum Bebauungsplan verwiesen.
28.11.2014
Erhalt u. Anpas-
Albert-Schweitzer-Str.
Wurzelschutz
VRV
-0,02
Dach
bekie
sung
+7,74
120,6 120,8 NHN
ca.
ca. 2,5 %
2,5
%
ca.
2%
ca. 36 m
Dachbekiesung
+4,48
2,5
%
RWA
+7,74
RWA
+7,74
RWA
RWA
RWA
RWA
RWA
RWA
%
ca.
2,5
ecks
tr.
2,5
OK
F
ca.
irst
+7,48
%
-0,74
Dach
bekie
s
-0,56 ung
Rieb
3% m
3
3,
-0,84
-0,84
+7,74
-0,28
Folie
ndac
h
+7,74
ca.
-0,84
-0,84
2,5
%
-0,02
ca. 4 %
+7,74
-0,02
Trafo
neu
-0,02
Ein- und
Ausfahrt
LKW, 3-achs
ig, L= 10,10
m
Lipsi
usstr
.
Ersatzneubau REWE-Markt mit Darstellung der Dachdraufsicht
ihres etwa
Rauch- und
extensiv
Rd. 1.140
Kiesstreifen
versiegelte bzw. teilversiegelte
Kunden-Pkw-Parkplatz mit 15
Erwachsene mit Kleinkind(ern) [
sind zur Minderung von
len. Die
der restlichen
flussbeiwert: 0,5) zu erfolgen.
anlage
Nebenanlagen (Zufahrten,
davon zwei
[ ] und drei
]. Die
innerhalb der
mit Asphaltbelag oder gleichwertig herzustelhat mit
Materialien (Ab-
Pflanzungen
Baum
Neupflanzung
Strauchhecke
Neupflanzung
Sonstige Darstellungen
Fahrzeugein- und -ausfahrt
Kundenzugang
Abbruch
-0,02
der geplanten
in Meter unter (-) der
0,00 m (OK
der Oberkante von Bauwerksteilen des geplanten Vorhabens in Meter
(+) bzw.
unter (-) der
0,00 m (OK
EG Verbrauchermarkt = 118,75 m
der Oberkante von Bauwerksteilen des geplanten Vorhabens in Meter
NHN)
Plangrundlage
398
3
Vorhandener Laubbaum
Textteil des Vorhaben- und Erschließungsplanes
zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 411 „Verbrauchermarkt Riebeckstraße“ (Entwurf)
Seite 1
Teil D: Textteil des Vorhaben- und Erschließungsplanes
Bebauungskonzept
Die REWE-Group plant für den Standort Riebeckstraße Leipzig-Reudnitz den Abriss der
sich in einem schlechten baulichen Zustand befindlichen DDR-Kaufhalle und die Neuerrichtung eines attraktiven Lebensmittelmarktes einschließlich eines getrennt davon platzierten kleineren Bäckereiladens mit Cafe. Verbunden sind diese beiden Einheiten
durch einen überdachten Eingangsbereich in Form einer kleinen Passage mit Verweilqualität.
Im Hofbereich, der ebenfalls über die Passage erreichbar ist, befinden sich die Kundenstellplätze sowie der Anlieferungsbereich.
Angestrebt wird der Neubau eines Lebensmittelmarktes mit ca. 1.050 m² Verkaufsfläche, der den heutigen funktionellen Ansprüchen an einen Gewerbebau dieser Art im innerstädtischen Bereich gerecht wird und zugleich Raum für ein größeres sowie differenzierteres Warenangebot bietet.
Mit dem Neubau wird die städtebauliche Lücke in der bestehenden Blockrandbebauung
zumindest über zwei Geschosse komplett geschlossen und damit der bestehende Straßenzug gestalterisch aufgewertet. Das Cafe bietet sich zudem als zusätzlicher Treffpunkt für das Quartier an.
Erschließung
Das Grundstück des REWE-Marktes ist hinsichtlich des Verkehrs und der Stadttechnik
voll erschlossen. Die Anfahrt des Kunden- und Anlieferverkehrs erfolgt unverändert
über die Mühlstraße an der südlichen Grundstücksgrenze und erfolgt damit getrennt
vom fußläufigen Kundenzugang, der sich wie bisher an der Riebeckstraße befindet und
damit günstig zu unweit vorhandenen Haltestellen der Straßenbahnlinie 4 und der Buslinie 70 liegt.
Für den ruhenden Verkehr werden - aufgeteilt in zwei Gruppen - 15 Pkw-Abstellmöglichkeiten im Hofbereich geschaffen. Neun Stellplätze befinden sich an der westlichen
Grundstücksgrenze, davon zwei behindertengerecht und drei als Eltern-Kind-Stellplatz
ausgeführt. Die restlichen sechs Stellplätze sind im Einfahrtsbereich an der Mühlstraße
angeordnet.
Fahrradabstellmöglichkeiten wurden im Hof (acht „Leipziger Bügel“), unmittelbar angrenzend an den überdachten Eingangsbereich sowie auf dem Fußweg der Riebeckstraße (sieben „Leipziger Bügel“) zwischen den dortigen Baumscheiben vorgesehen.
Insgesamt entstehen damit 30 Fahrradabstellplätze.
Für die technische Erschließung des Neubaus sind sämtliche Anschlüsse vorhanden.
Ein möglicher Abwasseranschluss als Mischwasserleitung DN 250 kann an den für das
Grundstück bestehenden Übergabeschacht im vorhandenen öffentlichen Mischwasserkanal DN 450 STZ in der Riebeckstraße erfolgen. Ein weiterer Anschluss zur Ableitung
des anfallenden Schmutz- und Niederschlagswassers ist an den öffentlichen Mischwasserkanal DN 500 STZ in der Mühlstraße gegeben (Stellungnahme der Kommunalen
Wasserwerke Leipzig [KWL] vom 28.01.2013).
Für den Trinkwasseranschluss bietet sich die in der Riebeckstraße liegende öffentliche
Trinkwasserleitung DN 150 GG an, von der gegenwärtig das Grundstück mit Trinkwasser versorgt wird. Eine weitere Versorgungsmöglichkeit besteht von der in der Mühlstraße vorhandenen öffentlichen Trinkwasserleitung DN 150 GG (Stellungnahme der
KWL vom 28.01.2013).
28.11.2014
Textteil des Vorhaben- und Erschließungsplanes
zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 411 „Verbrauchermarkt Riebeckstraße“ (Entwurf)
Seite 2
Im Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplanes befindlicher Leitungs- und
Anlagenbestand, der den existierenden Verbrauchermarkt mit Strom- und Gas versorgt,
muss an die neuen Anforderungen des geplanten Ersatzneubaus für den Markt angepasst werden. Insoweit ist dessen Versorgung mit Strom und Gas gesichert (Stellungnahme vom 22.02.2013 der Netz Leipzig GmbH im Auftrag der Stadtwerke Leipzig).
In diesem Zusammenhang wird die auf dem Grundstück vorhandene Transformatorenstation verlegt und als nördlicher Abschluss in die Stellplatzanlage an der Mühlstraße
eingeordnet.
Im Rahmen der Erschließungsplanung werden alle Anschlusserfordernisse mit den
Versorgungsunternehmen abgestimmt.
Gebäude
Die neuen baulichen Anlagen schließen die Lücke innerhalb der bestehenden viergeschossigen Blockrandbebauung. Durch das großflächige Oberlichtband des Lebensmittelmarktes, den Backshop als eigenständigen verglasten Baukörper und das durchlaufende Dach mit überhöhter Attika gelingt eine angemessene Vermittlung zwischen den
unterschiedlichen Höhen der sich anschließenden Wohngebäude.
Damit kann die Baulücke über fast zwei Vollgeschosse geschlossen und der Marktneubau in das vorhandene städtebauliche Gefüge verträglich integriert werden.
Als quasi fünfte Fassade erhält das Marktgebäude eine mindestens 60 % (ca. 1.055 m²)
der Dachfläche umfassende extensive Dachbegrünung auf einer Substratschicht ≥ 5 cm.
Lediglich das Dach des niedrigeren Anlieferungsbereiches sowie der über dem Bäckereiladen befindliche Dachanteil werden bekiest und damit nicht begrünt.
Die bauliche Qualität des Neubaus, die helle Atmosphäre der Innenräume und die Umsetzung zeitgemäßer Energiestandards werden zur Akzeptanz bei Kunden, Anwohnern
und Mitarbeitern der stark frequentierten Verkaufseinrichtung beitragen.
Freiflächengestaltung und Einfriedung
Mit der Umgestaltung des Grundstücks sind größere Eingriffe in den vorhandenen
Grünbestand verbunden, die einhergehen mit Versiegelungen bislang nicht versiegelter
Flächen. Die Gestaltung und Ausführung der Freiflächen ist daher ausgerichtet, auf einem möglichst hohen Anteil der verbleibenden und nicht vollständig versiegelten
Grundstücksflächen natürliche Versickerungsvorgänge zu sichern.
Deshalb werden die Stellplatz- und Randflächen mit sickerfähigen Materialien (Abflussbeiwert: 0,5) ausgeführt, so dass das auf diesen Flächen anfallende Niederschlagswasser auch dort versickern kann.
Darüber hinaus werden wenigsten neun standortgerechte hochstämmige mittelkronige
Laubbäume (StU: 20 cm bis 25 cm) sowie zahlreiche Büsche und Sträucher als Hecken
innerhalb der dafür festgesetzten Areale an der westlichen Grundstücksgrenze angepflanzt. Bezüglich der hierfür zum Anpflanzen vorgeschlagenen Arten wird auf den Anhang II der Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan verwiesen.
Um den Erhalt einer Baumgruppe auf der außerhalb des Vorhabenflurstücks gelegenen
Liegenschaft 303/2 zu gewährleisten, wird dort auf eine Anpassung des Höhenniveaus
verzichtet. Im Bereich der nördlichen Stellplatzanlage ist aus Gründen des Sichtschutzes und zur Sicherung des entlang der Grundstücksgrenze verlaufenden Geländesprungs eine ca. 2,00 m hohe massive Wand vorgesehen.
Wegen des Versatzes im Geländeniveau von etwa 1,10 m weist diese Wand gegenüber
den angrenzenden Nachbargrundstücken jedoch nur eine Höhe von rd. 0,9 m auf.
28.11.2014
Textteil des Vorhaben- und Erschließungsplanes
zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 411 „Verbrauchermarkt Riebeckstraße“ (Entwurf)
Seite 3
Im Bereich der zu sichernden Baumgruppe wird die Wand auf der Grundstücksgrenze
errichtet, jedoch konstruktiv an die bestehende Wurzellage angepasst.
Immissionsschutz
Aus den Erkenntnissen einer Schallimmissionsprognose resultieren die Gestaltung der
Freiflächen und Festlegungen zur Haustechnik, um eine schalltechnische Verträglichkeit mit gesunden Lebensbedingungen in den angrenzenden Wohnhäusern zu gewährleisten. Die immissionsschutzrechtlichen Vorgaben sollen die Lärmbelastung im Blockinnenbereich mindern.
Deshalb sind bei der Realisierung des Vorhabens die nachstehenden Anforderungen zu
erfüllen:
Während der Verladearbeiten sind die Motoren abzustellen. Entsprechende Hinweisschilder sind anzubringen.
Die Rampe ist einzuhausen, ca. 18 m überdacht vorzuziehen und falls erforderlich
innen schallabsorbierend gemäß schalltechnischer Untersuchung zu verkleiden.
Die Öffnungszeiten dürfen den Zeitraum 7:00 Uhr bis 22:00 Uhr nicht überschreiten.
Damit soll sichergestellt werden, dass der letzte Kunde den Parkplatz spätestens
22:15 Uhr verlassen hat. Anlieferungen sind nur im Zeitraum von 06:00 Uhr bis
22:00 Uhr möglich.
Für die Fahrgassen des Parkplatzes ist eine Asphaltoberfläche oder ein schalltechnisch gleichwertiger Belag zu realisieren (z.B. Pflasterbeläge ohne Fase mit entsprechender Verlegung, vgl. Zeitschrift Beton 1/92).
Es sind Einkaufswagen aus Kunststoff zu verwenden.
Die technischen Anlagen, die auf dem Dach des Vorhabens errichtet werden sollen,
sind entsprechend dem Ansatz der Untersuchungsvariante 2 der Schallimmissionsprognose vom 22.04.2013 auszuführen.
Die Sichtschutzwand im Bereich der nördlichen Stellplatzanlage dient nicht unmittelbar
der Erfüllung von Auflagen aus der Schallimmissionsprognose, führt aber dennoch zu
einer Dämpfung der beim Ein- und Ausparken der Kraftfahrzeuge entstehenden Lärmemissionen.
Werbeanlagen
Für den neuen Verbrauchermarkt sind mehrere Werbeanlagen gemäß dem dazu erarbeiteten Werbekonzept vorgesehen, das auch Bestandteil des Durchführungsvertrages
wird. Relevant für das verbindliche Bauleitplanverfahren des Vorhabens sind zwei Anlagen mit städtebaulicher Wirkung. Es handelt sich zum einen um die Neustationierung
des bereits vorhandenen Hinweisschildes für die Zufahrt zum Kundenparkplatz an der
Mühlstraße und zum anderen um den typischen REWE-Schriftzug mit 1,6 m hohen
Buchstaben an der Fassade Riebeckstraße.
Diese rd. 6,0 m lange Werbeanlage wird in der Dunkelheit rückseitig mit weißem LEDLicht ausgeleuchtet. Die Ausleuchtung erfolgt dabei so, dass nur die Buchstaben die
Leuchthintergrundfläche bilden, also im Wesentlichen nur die Buchstaben leuchten.
28.11.2014
Begründung zum
vorhabenbezogenen
Bebauungsplan Nr. 411
„Verbrauchermarkt Riebeckstraße“
(Entwurf)
Stadtbezirk:
Südost
Ortsteil:
Reudnitz
Übersichtskarte:
Umgebung des Bebauungsplangebietes
Plangebiet
Dezernat Stadtentwicklung und Bau
Stadtplanungsamt
Planverfasser:
Kühnl + Schmidt Architekten AG, Niederlassung Leipzig
Christianstraße 25, D·04105 Leipzig
Tel.: 0341/98401-0; Fax: 0341/98401-10; email@ks·architekten.de
Dr. Paatz und Partner GmbH
Ingenieurbüro für Stadtplanung und Stadterneuerung
Gerhard-Ellrodt-Straße 24; 04249 Leipzig
Telefon: 0341 4243240; Telefax: 0341 4243246;
eMail: paatz.gmbh@t-online.de
28.11.14
Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan
Nr. 411 "Verbrauchermarkt Riebeckstraße" (Entwurf)
Seite 2
INHALTSVERZEICHNIS
A.
1.
2.
3.
4.
B.
5.
5.1
5.2
5.3
5.4
5.4.1
5.4.2
6.
6.1
6.1.1
6.1.2
6.1.3
6.1.4
6.2
6.2.1
6.2.2
6.2.3
6.2.4
6.2.5
7.
7.1
7.1.1
7.1.2
7.1.2.1
7.1.2.2
7.1.3
7.2
7.2.1
7.2.2
7.2.3
7.2.4
7.2.5
7.2.6
7.3
7.4
7.5
8.
8.1
8.2
8.3
8.4
9.
9.1
9.2
9.3
28.11.2014
EINLEITUNG..................................................................................................................................... 4
Lage und Größe des Plangebietes.................................................................................................... 4
Planungsanlass und -erfordernis....................................................................................................... 4
Ziele und Zwecke der Planung .......................................................................................................... 4
Verfahrensdurchführung.................................................................................................................... 5
GRUNDLAGEN DER PLANUNG....................................................................................................... 5
Beschreibung des Plangebietes und seines Umfeldes......................................................................5
Topografie und Geologie.................................................................................................................... 5
Vorhandene Bebauung und Nutzungen............................................................................................. 6
Vorhandene Wohnbevölkerung.......................................................................................................... 6
Technische Infrastruktur..................................................................................................................... 6
Verkehrsinfrastruktur......................................................................................................................... 6
Ver- und Entsorgungsanlagen............................................................................................................ 7
Planerische und rechtliche Grundlagen.............................................................................................8
Planungsrechtliche Grundlagen......................................................................................................... 8
Ziele der Raumordnung..................................................................................................................... 8
Flächennutzungsplan......................................................................................................................... 8
Landschaftsplan................................................................................................................................. 8
Zulässigkeit von Bauvorhaben........................................................................................................... 9
Sonstige Planungen........................................................................................................................... 9
Integriertes Stadtentwicklungskonzept Leipzig 2020 [SEKo] .............................................................9
Stadtentwicklungsplan Zentren.......................................................................................................... 9
Stadtentwicklungsplan Wohnungsbau und Stadterneuerung...........................................................10
Stadtentwicklungsplan Gewerbliche Bauflächen..............................................................................10
Stadtentwicklungsplan Verkehr und öffentlicher Raum....................................................................10
Umweltbericht.................................................................................................................................. 11
Einleitung......................................................................................................................................... 11
Für die Umweltbelange relevante Inhalte des Planes.......................................................................11
Fachliche Grundlagen und Ziele des Umweltschutzes.....................................................................12
Schutzgebiete und Schutzobjekte gemäß BNatSchG......................................................................12
Sonstige fachliche Grundlagen........................................................................................................ 12
Festlegung des Umfanges und Detaillierungsgrades der Ermittlung der Umweltbelange................13
Beschreibung u. Bewertung der voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen der Planung 15
Luft und Klima.................................................................................................................................. 15
Pflanzen........................................................................................................................................... 16
Tiere................................................................................................................................................ 17
Menschen........................................................................................................................................ 19
Kultur- und sonstige Sachgüter........................................................................................................ 19
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung der nachteiligen Auswirkungen...................................20
Anderweitige Planungsmöglichkeiten.............................................................................................. 21
Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen......................................................................21
Zusammenfassung.......................................................................................................................... 21
Ergebnisse der Beteiligungen.......................................................................................................... 22
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit auf anderer Grundlage....................................................22
Frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Bürgervereine..............................23
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange zum Entwurf................................................................25
Beteiligung der Öffentlichkeit zum Entwurf.......................................................................................25
Städtebauliches Konzept / Vorhaben- und Erschließungsplan.........................................................25
Bebauungs-/Nutzungskonzept......................................................................................................... 25
Erschließungskonzept...................................................................................................................... 26
Grünordnerisches Konzept.............................................................................................................. 26
Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan
Nr. 411 "Verbrauchermarkt Riebeckstraße" (Entwurf)
Seite 3
C.
10.
11.
11.1
11.2
11.3
11.4
11.4.1
11.4.2
11.4.3
11.4.4
11.5
11.6
11.7
11.7.1
11.8
D.
12.
INHALTE DES VORHABENBEZOGENEN BEBAUUNGSPLANES.................................................27
Grenzen des räumlichen Geltungsbereiches...................................................................................27
Festsetzungen................................................................................................................................. 28
Art der baulichen Nutzung [§ 12 Abs. 3 BauGB]..............................................................................28
Maß der baulichen Nutzung [§ 9 Abs.1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 16 BauNVO] .....................................29
Überbaubare Grundstücksfläche [§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 23 BauNVO].............................29
Nebenanlagen und Stellplätze [§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB]..................................................................30
Nebenanlagen [§ 14 Abs. 1 i.V.m. § 23 Abs. 5 BauNVO].................................................................30
Flächen für Stellplätze [§ 12 Abs. 1 BauNVO]..................................................................................30
Flächen für Fahrradstellplätze [§ 12 Abs. 1 BauNVO]......................................................................31
Flächen für Zu- und Ausfahrten ...................................................................................................... 32
Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft
[§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB]................................................................................................................ 32
Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des BundesImmissionsschutzgesetzes [§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB]....................................................................32
Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern u. sonstigen Bepflanzungen [§ 9 Abs.1 Nr. 25a BauGB].......33
Pflanzempfehlungen [Anhang II der Begründung]............................................................................34
Sonstiges [§ 12 Abs. 3a BauGB]...................................................................................................... 34
STÄDTEBAULICHE KALKULATION............................................................................................... 35
Flächenbilanz des Plangebietes...................................................................................................... 35
Anhang
I
Hinweise
II
Pflanzempfehlungen
III
Gehölzbestand
28.11.2014
Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan
Nr. 411 "Verbrauchermarkt Riebeckstraße" (Entwurf)
Seite 4
A.
EINLEITUNG
1.
Lage und Größe des Plangebietes
Das Plangebiet dieses vorhabenbezogenen Bebauungsplanes befindet sich im Stadtbezirk Südost, Ortsteil Reudnitz und umfasst innerhalb einer geschlossenen Blockrandbebauung einen seit
den 1960iger Jahren betriebenen Einzelhandelsbetrieb. Es wird umgrenzt
• im Norden durch die Oststraße,
• im Osten durch die Riebeckstraße,
• im Süden durch die Mühlstraße und
• im Westen durch die Albert-Schweitzer-Straße.
Die räumliche Lage des ca. 0,35 ha großen Plangebietes ist aus der Übersichtskarte bzw. der
Planzeichnung zu ersehen. Der genaue Verlauf der Grenze des räumlichen Geltungsbereiches
kann Kap. 10 dieser Begründung entnommen werden.
2.
Planungsanlass und -erfordernis
Anlass für dieses Planverfahrens ist die gegenüber der Stadt Leipzig geäußerte Absicht eines
Vorhabenträgers, am Standort Riebeckstraße 10-14 für eine größere Verkaufsfläche den bestehenden Einzelhandelsbetrieb durch ein neues Gebäude zu ersetzen. Beabsichtigt ist die Errichtung eines Lebensmittelvollsortimenter mit rd. 1.050 m² ebenerdiger Verkaufsfläche sowie einer
ergänzenden ca. 65 m² umfassenden Konzessionärsfläche des Typs „Leipziger Laden“, wie z.B.
ein Bäcker mit Café und Imbissangebot.
Das Planungserfordernis begründet sich mit den fehlenden bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für das beabsichtigte Bebauungsanliegen. Obwohl das Grundstück Bestandteil eines im
Zusammenhang bebauten Ortsteils ist und sich im unbeplanten Innenbereich befindet, kann eine
Baugenehmigung nach § 34 BauGB nicht erteilt werden, weil sich das Vorhaben insbesondere
hinsichtlich des angestrebten Maßes der baulichen Nutzung und der für die Bebauung beanspruchten Grundstücksfläche nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.
Darüber hinaus ergibt sich das Planungserfordernis aus der Ermittlung und Prüfung der Auswirkungen aus dem beabsichtigten ca. 1.200 m² Verkaufsfläche umfassenden großflächigen Lebensmittelmarktes in Bezug auf dessen Ansiedlung innerhalb eines allgemeinen Wohngebiet nach § 4
BauNVO.
Im Rahmen des Planverfahrens ist eine sachgerechte Abwägungsentscheidung zum angestrebten
Vorhaben unter Berücksichtigung der
•
nachbarlichen Belange,
•
zu erwartenden Verkehrsbelastungen und damit verbundener Emissionen, und
Nachweisführung zur städtebaulichen Verträglichkeit als Voraussetzung für die Ansiedlung des
ca. 1.200 m² Verkaufsfläche umfassenden großflächigen Lebensmittelmarktes
herbeizuführen. Eine solche Abwägungsentscheidung kann nur auf der Grundlage eines Bauleitplanverfahrens herbeigeführt werden.
•
3.
Ziele und Zwecke der Planung
Ziel der Planung ist es, am Standort Riebeckstraße 10-14 die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines Lebensmittelvollsortimenter mit rd. 1.050 m² ebenerdiger Verkaufsfläche, für die Errichtung einer ca. 65 m² umfassenden Konzessionärsfläche sowie für die Umgestaltung der Außenanlagen einschließlich der Errichtung von 15 Kundenparkplätzen zu schaffen. Die
Planung erfolgt mit dem Zweck, an diesem Standort auch weiterhin wichtige Funktionen der Nahversorgung für die angrenzenden Wohngebiete zu gewährleisten.
28.11.2014
Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan
Nr. 411 "Verbrauchermarkt Riebeckstraße" (Entwurf)
Seite 5
Die zu erarbeitende planungsrechtliche Grundlage für die Realisierung des neuen Lebensmittelvollsortimenter hat darüber hinaus
•
die bebaubaren von den nicht bebaubaren Bereichen eindeutig abzugrenzen.
•
Rechtssicherheit für den Grundstückseigentümer hinsichtlich der zukünftigen Nutzungsmöglichkeiten zu schaffen.
•
die verkehrliche sowie medientechnische Erschließung planungsrechtlich zu sichern.
•
die schützenswerten Belange von Natur und Umwelt, insbesondere hinsichtlich Immissionsschutz und Baumbestand zu berücksichtigen. Hierzu wurden im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens Fachgutachten zum Immissionsschutz und zum Baumbestand erstellt
4.
Verfahrensdurchführung
Folgende Verfahrensschritte wurden zur Vorbereitung des Satzungsbeschlusses durchgeführt:
Frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange
(§ 4 Abs. 1 BauGB), mit Schreiben vom
23.01.2013 / 01.02.2013
Nachstehende Besonderheit der Durchführung des Verfahrens ist zu nennen:
Absehen von der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit
Von der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wurde unter Anwendung des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB abgesehen. Der Vorhabenträger hat am
06.11.2012 eine öffentliche Veranstaltung im Beisein von Mitarbeitern des Stadtplanungsamtes in der 125. Mittelschule Leipzig, Heinrichstraße 43/45 durchgeführt, in der die Öffentlichkeit entsprechend § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB über die Planung unterrichtet wurde und in der
Gelegenheit zur Erörterung bestand. Unabhängig davon wurden bestimmte Bürgervereine
zeitgleich mit der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange beteiligt. Siehe auch Kap. 8.2.
•
B.
GRUNDLAGEN DER PLANUNG
5.
Beschreibung des Plangebietes und seines Umfeldes
5.1
Topografie und Geologie
Das Plangebiet weist nur ein geringes Gefälle auf, so dass die Topografie durch keine Besonderheiten gekennzeichnet wird. Die durchschnittliche Höhenentwicklung bewegt sich i.R. zwischen
118,5 m NHN1 bis 119,5 m NHN, wobei zwischen beiden Höhenwerten Abstände von 40 m bis zu
130 m zu verzeichnen sind. Die Tiefpunkte befinden sich insbesondere im Bereich der Anlieferzone der Kaufhalle und sind bei deren Errichtung durch eine entsprechende Geländemodellierung
angelegt worden, um die Rampenhöhe von ca. 1,10 m für die Lieferfahrzeuge zu erreichen.
Dadurch entstand im Hof der Kaufhalle zum bestehenden Geländeniveau ein Geländesprung mit
ähnlicher Höhe, der an der westlichen Grenze zu den Nachbarflurstücken 303/6 und 303/8 durch
eine Stützwand abgefangen wurde.
Im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes sind anthropogene Auffüllungen
(u. a. Bauschuttanteile) zu erwarten, deren Mächtigkeit bis 3 m erreichen kann 2. Die Auffüllungen
werden von Sanden (Saale-Kaltzeit) unterlagert, die wechselnde kiesige Anteile, ggf. auch schluffige tonige Lagen enthalten können. Die rolligen Lockergesteine wurden bis mindestens 8 m unter
Gelände erkundet. Die liegenden Lockergesteine des Quartärs wurden nicht erreicht.
1
2
Normalhöhennull.
Stellungnahme vom 18.02.2013 des Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie.
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Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan
Nr. 411 "Verbrauchermarkt Riebeckstraße" (Entwurf)
Seite 6
Die quartäre Schichtenfolge wird von tertiären Lockergesteinen (d. h. Wechsellagerungen aus bindigen und rolligen Lockergesteinen und ggf. Braunkohlen) abgelöst. In den saalekaltzeitlichen
Sanden ist eine Grundwasserführung nicht auszuschließen, die verstärkt insbesondere während
der Tauperiode im Frühjahr oder nach niederschlagsreichen Zeiten auftreten kann.
5.2
Vorhandene Bebauung und Nutzungen
Das rd. 3.313 m² große Plangebiet ist gekennzeichnet durch seine Lage in einer als Folge des II.
Weltkrieges entstandenen Baulücke in einer ansonsten noch nahezu geschlossenen und überwiegend viergeschossigen gründerzeitlichen Blockrandbebauung mit vorherrschender Wohnnutzung.
Die Baulücke wird seit den 1960iger Jahren durch eine freistehende, eingeschossige Typenkaufhalle in Metallleichtbauweise ausgefüllt.
Mit seiner gegenwärtig etwa 700 m² umfassenden Verkaufsfläche beansprucht der vorhandene
Einzelhandelsbetrieb über 40 % der Grundstücksfläche. Die Warenanlieferung erfolgt über die
Grundstückszufahrt an der Mühlstraße. Diese Zu- und Ausfahrt müssen auch Kunden mit Pkw nutzen, die im Innern des Grundstückes Stellplätze aufsuchen. Der Eingang in den bestehenden Einzelhandelsbetrieb liegt an der Riebeckstraße.
Infolge der beengten Verhältnisse ist der Standort fast vollständig versiegelt, wozu neben der Verkaufseinrichtung insbesondere die innere verkehrliche Erschließung beiträgt.
Als Besonderheit des Plangebietes ist seine Lage in einem archäologischen Relevanzbereich zu
nennen, belegt durch aus dem Umfeld bekannte archäologische Kulturdenkmale3.
5.3
Vorhandene Wohnbevölkerung
Im Umkreis mit einem Radius von 500 m (= 78,5 ha) um den Bestandsmarkt leben nahezu 10.000
Einwohner in über 5.000 Haushalten. Das Umfeld des Plangebietes im Ortsteil Reudnitz ist durch
eine heterogene Wohnbevölkerung mit einem über dem der Stadt Leipzig liegenden Altersdurchschnitt gekennzeichnet. Die frühere soziale Durchmischung ist infolge der in den Jahren nach
1990 eingetretenen Abwanderungen nur noch partiell vorhanden.
Diesbezüglich kann ggf. mit dem Marktneubau eine Stabilisierung einhergehen, weil seine größere
Verkaufsfläche eine übersichtlichere Präsentation des erweiterten Angebotssortimentes erlaubt
und damit die von der Kundschaft angenommene Nahversorgungsfunktion der Verkaufseinrichtung qualitativ und quantitativ verbessert. Ein überlegter Wegzug in vermeintlich besser versorgte
Wohnquartiere könnte damit eventuell nicht mehr zur Diskussion stehen.
5.4
Technische Infrastruktur
5.4.1
Verkehrsinfrastruktur
Straßenverkehr
Im Süden erfolgt die Anbindung des Plangebietes über die Mühlstraße an die östlich angrenzende
Riebeckstraße und die westlich gelegene Prager Straße. Beide Hauptverkehrsstraßen verbinden
das Plangebiet direkt mit dem Stadtzentrum sowie den Stadtteilen und dem Stadtumland im Osten
und Südosten.
Aufgrund gegenwärtig nicht hinreichender Tragfähigkeit des Gleiskörpers der Straßenbahn in der
Riebeckstraße ist das Queren dieser Straße am Knoten Mühlstraße/Kurt-Günter-Straße sowie das
Linksabbiegen aus der Riebeckstraße in diese beiden Straßen nicht möglich4.
3
4
Gemäß Stellungnahme vom 06.02.2013 des Landesamtes für Archäologie.
Gemäß Stellungnahme vom 20.03.2013 der Leipziger Verkehrsbetriebe (LVB).
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Seite 7
Öffentlicher Personennahverkehr
Wie bereits oben erwähnt befinden sich im Straßenraum der Riebeckstraße Gleisanlagen der
Straßenbahn mit Haltestellen der Linie 4 am Verbrauchermarkt, die auch durch die dort verkehrende Buslinie 70 genutzt werden. Damit ist langfristig eine sehr gute Verkehrsanbindung an das
Stadtzentrum und die östlichen Stadtteile gewährleistet.
Fußgänger- und Radverkehr
Die Riebeckstraße ist für den Fußgängerverkehr durch eigene Gehwege gut nutzbar. Für Radfahrer ist in dieser Straße beidseitig kein Radfahrstreifen vorhanden.
Ruhender Verkehr
Gegenwärtig stehen für die Abdeckung des Bedarfs an Abstellmöglichkeiten für Kunden-Pkw im
Hof des bestehenden Einzelhandelsbetriebes 20 Stellplätze zur Verfügung. Zusätzlich sind außerdem noch mehrere Stellplätze (Parkbuchten) in der Riebeckstraße am Markt vorhanden, die auch
durch Kunden genutzt werden können. Zudem befinden sich auf der gegenüberliegenden Straßenseite weitere öffentlich nutzbare Stellplätze. Insgesamt ist aber das Stellplatzangebot auf den
Straßen im Umfeld des Plangebietes beschränkt und wird im Wesentlichen durch die Anwohner
ausgelastet.
5.4.2
Ver- und Entsorgungsanlagen
Das Plangebiet ist seit über 100 Jahren bebaut und mit allen Medien (Elektro, Gas, Wasser, Abwasser, Telekommunikation) entlang der Riebeck- und Mühlstraße grundsätzlich erschlossen. Somit kann zur Ver- und Entsorgung des neuen Einzelhandelsbetriebes auf die bestehenden Netzstrukturen des angrenzenden Umfeldes zurückgegriffen werden.
Energie-, Gas- und Fernwärmeversorgung
Das Plangebiet kann ausreichend energetisch versorgt werden. In den angrenzenden Straßen befinden sich Strom- und Gasversorgungsleitungen der Stadtwerke Leipzig GmbH. Abhängig vom
künftigen Bedarf können Netzerweiterung notwendig werden. Im südlichen Bereich der Mühlstraße
befinden sich außerdem Fernwärmeversorgungsanlagen, auf die für die Heizung des Einzelhandelsbetriebes zurückgegriffen werden kann5.
Abfallentsorgung
Die Abfallentsorgung kann gesichert werden, da eine Erschließung des Baugebietes entsprechend
den technischen Anforderungen6 der Stadtreinigung Leipzig GmbH möglich ist.
Trinkwasserversorgung
Die trinkwasserseitige Versorgung des Plangebietes ist über das vorhandene Netz der KWL
GmbH grundsätzlich gewährleistet7.
Schmutzwasser- und Regenwasserentsorgung
Grundsätzlich kann das im Plangebiet anfallende Schmutzwasser über das vorhandene Mischwasserkanalnetz der KWL entsorgt werden. Dagegen ist das Niederschlagswasser nur in begrenzter Menge in das Netz einleitbar. Sollte die ggf. verbleibende Menge nicht im Grundstück versickert werden können ist für diese eine Rückhaltung erforderlich 8.
Da aber mit der baulichen Neugestaltung des Einzelhandelsbetriebes keine wesentlich erhöhte
Versiegelung gegenüber dem jetzigen Zustand eintritt, zudem ein beachtlicher Anteil des Daches
begrünt wird und dadurch eine effektive Regenwasserrückhaltung verbunden ist, kann davon aus-
5
6
7
8
Gemäß Stellungnahme vom 22.02.2013 der Netz Leipzig GmbH.
Genannt in der Stellungnahme vom 14.02.2013 der Stadtreinigung Leipzig.
Gemäß Stellungnahme vom 28.01.2013 der Kommunalen Wasserwerke Leipzig (KWL).
Ebenda.
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Nr. 411 "Verbrauchermarkt Riebeckstraße" (Entwurf)
Seite 8
gegangen werden, dass keine größere Niederschlagswassermenge entsteht als die jetzige, die
vollständig in das öffentliche Netz eingeleitet wird.
6.
Planerische und rechtliche Grundlagen
6.1
Planungsrechtliche Grundlagen
6.1.1
Ziele der Raumordnung
Die Planung steht den Zielen der Raumordnung nicht entgegen und berücksichtigt die Grundsätze
und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung angemessen. Ausgeschlossen sind auch Konflikte
mit anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen. Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan spricht insbesondere der Grundsatz G 2.2.1.1 des Landesentwicklungsplanes (LEP
2013)9, wonach die Flächenneuinanspruchnahme im Freiraum zu begrenzen ist durch die vorrangige Ausschöpfung der Potenziale für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, für die Nachverdichtung und für andere Maßnahmen zur Innenentwicklung.
Der Bedarf der erweiterten Baufläche entspricht auch der Fortschreibung10 des 2009 von der Ratsversammlung beschlossenen Stadtentwicklungsplanes (STEP) Zentren als städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB (siehe hierzu Kap. 6.2.2).
6.1.2
Flächennutzungsplan
Der Bebauungsplan ist nach § 8 Abs. 2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Darin ist
das Plangebiet als Bestandteil einer Wohnbaufläche dargestellt. Die von der Ratsversammlung
am 21.05.2014 festgestellte Änderung und Ergänzung des Flächennutzungsplanes (FNP - Fortschreibung)11 ändert daran nichts.
6.1.3
Landschaftsplan
Gemäß § 11 BNatSchG ist für die örtlichen Ziele des Umweltschutzes im Stadtgebiet Leipzig ein
Landschaftsplan als ökologische Grundlage für den Flächennutzungsplan aufgestellt worden (bestätigt durch den Stadtrat am 16.10.2013). Er enthält neben den Zielen die für ihre Verwirklichung
erforderlichen Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Im Integrierten Entwicklungskonzept des Landschaftsplans wird das Plangebiet dem Teilräumlichen Leitbild LB 6 Innerstädtische Freiräume der offenen und geschlossenen Block- und Blockrandbebauung zugeordnet. Es hält als wesentlichste Ziele einer künftigen Entwicklung u.a. fest:
•
Entwicklung, Sicherung, Verbesserung der Aufenthalts- und Stadtbildqualität in dichtbebauten
innerstädtischen Räumen durch Erhaltung und Schaffung von begrünten Innenhöfen, Fassaden und Dächern
•
Anpflanzen von Straßenbäumen
•
Einbeziehung wohnungsnaher Grünflächen und Herstellung ihrer Verbindung zu Parkanlagen
und grünen Stadtplätzen
•
Einbindung in das Grün- und Wegesystem der Stadt
9 Verbindlich seit dem 31.08.2013.
10 Beschlossen von der Ratsversammlung am 18.03.2009 (Beschluss-Nr. RBV-544/09).
11 Feststellungsbeschluss Nr. RBV-2078/14.
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Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan
Nr. 411 "Verbrauchermarkt Riebeckstraße" (Entwurf)
Seite 9
6.1.4
Zulässigkeit von Bauvorhaben
Das Plangebiet ist Bestandteil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils und befindet sich im
unbeplanten Innenbereich. Die nähere Umgebung des Plangebietes und das Plangebiet selbst
wird durch eine straßenbegleitende viergeschossige Blockrandbebauung in geschlossener Bauweise geprägt. Die durchschnittliche Bautiefe der straßenbegleitenden Bebauung weist 14,5 m
auf.
Im Blockinnenbereich befinden sich vereinzelte mehrgeschossige Gebäude, die der Wohnnutzung
dienen. Der vorhandene Gebäudebestand ist fast vollständig saniert und dient vorwiegend der
Wohnnutzung. Lediglich die Erdgeschosszonen der Gebäude an der Riebeckstraße sind teilweise
gewerblich genutzt. Aufgrund der vorhandenen Nutzungen ist das Plangebiet wie auch dessen
Umgebung Bestandteil eines allgemeinen Wohngebietes gem. § 4 BauNVO.
Der innerhalb des Plangebiet vorhandene eingeschossige Baukörper, in dem eine der Versorgung
des Gebietes dienender Einzelhandelseinrichtung eingeordnet ist, fügt sich in die umgebende homogene Bebauungsstruktur hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung wie auch der überbauten Grundstücksfläche nicht ein und stellt innerhalb des Blockes einen Fremdkörper dar.
6.2
Sonstige Planungen
6.2.1
Integriertes Stadtentwicklungskonzept Leipzig 2020 [SEKo]
Das SEKo ist als städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des BauGB (§ 1 Abs. 6 Nr. 11)
vom Stadtrat beschlossen worden12. Im SEKo wird eine fachübergreifende Stadtentwicklungsstrategie für die Stadt Leipzig bis 2020 formuliert. Auf Basis der Vernetzung sektoraler Planungen
(Stadtentwicklungspläne und Fachplanungen) benennt es inhaltliche und stadträumliche Ziele und
Handlungsschwerpunkte sowie zentrale Maßnahmeschwerpunkte zu deren Umsetzung.
Die Zielstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes entspricht den im SEKo formulierten
gesamtstädtischen Zielen – insbesondere dem Zielbereich Lebensqualität erhalten und verbessern und hier den inhaltlichen Handlungsschwerpunkten Infrastrukturangebot erhalten und verbessern sowie Stärkung der Zentren.
6.2.2
Stadtentwicklungsplan Zentren
Der Stadtentwicklungsplan (STEP) Zentren ist seit 1999 das räumlich-funktionale Ordnungskonzept der Stadt Leipzig zur Erhaltung und Entwicklung ihrer zentralen Versorgungsbereiche. Er wurde mit Beschluss des Stadtrates vom 18.03.2009 (RBV-1544/09) fortgeschrieben13 . Damit liegt ein
städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB vor, das Aussagen
über die zu erhaltenden und zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Stadt trifft. Das
ist bei der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes zu berücksichtigen.
Das Plangebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes liegt im tatsächlich vorhandenen und
im STEP Zentren ausgewiesenen zentralen Versorgungsbereich der Stadt Leipzig. Der STEP Zentren 2009 weist den Bereich um den bestehenden Einzelhandelsbetriebes an der Riebeckstraße
unter Berücksichtigung des vorhandenen Einzelhandels- und Dienstleistungsangebotes, des städtebaulich gut integrierten Standortes und des Nachfragepotenzials aus dem Umfeld als Nahversorgungslage aus.
Zwar kommt der Ausweisung als Nahversorgungslage gemäß STEP Zentren hier vor allem eine
Schutzwirkung für die im Bestand bereits vorhandene Nahversorgungsfunktion zu. Dem steht jedoch die Erweiterung des vorhandenen Einzelhandelsbetriebes mit ca. 700 m² Verkaufsfläche auf
12 Beschlossen von der Ratsversammlung am 20.05.2009 (Beschluss-Nr. RBV-1595/09).
13 Teilfortschreibung, beschlossen von der Ratsversammlung am 18.06.2014 (Beschluss-Nr. RBV-2107/14).
28.11.2014
Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan
Nr. 411 "Verbrauchermarkt Riebeckstraße" (Entwurf)
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max. 1.200 m² Verkaufsfläche nicht entgegen. Aus der Sicht des STEP Zentren ist die geplante
Erweiterung als Beitrag zur Stabilisierung und Aufwertung der Nahversorgungslage zu werten.
Da in seinem unmittelbaren Kerneinzugsbereich (500-Meter-Radius) mit fast 10.000 Einwohnern
ein ausreichend großes Einwohnerpotenzial zu versorgen ist, führt die geplante Erweiterung des
Einzelhandelsbetriebes nicht zu einem Kaufkraftentzug zu Lasten der benachbarten Zentren bzw.
Nahversorgungslage. Das sind das leistungsstarke C-Zentrum Reudnitz entlang der Dresdner
Straße sowie das D-Zentrum Holzhäuser Straße/Kolmstraße und die Nahversorgungslage Papiermühlstraße/Arnoldstraße/Weißeplatz in Stötteritz.
Damit entspricht der vorhabenbezogene Bebauungsplan den Zielen des STEP Zentren.
6.2.3
Stadtentwicklungsplan Wohnungsbau und Stadterneuerung
Die Stadt Leipzig verfügt mit dem Stadtentwicklungsplan Wohnungsbau und Stadterneuerung
(STEP W+S)14 über ein integriertes strategisches Konzept zur Entwicklung der Wohnfunktion und
des Stadtumbaus. Ziel des STEP W+S ist es, die Wettbewerbsfähigkeit der innerstädtischen und
infrastrukturell gut erschlossenen Stadtteile zu erhöhen, aber auch das extensive Wachstum durch
neue Flächeninanspruchnahme zu begrenzen.
Mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan werden die Voraussetzungen zur Qualifizierung der
wohnungsnahen Grundversorgung geschaffen. Die Gewährleistung der Nahversorgung stellt
einen wichtigen Wohn- und Standortfaktor für die Kommune und die Wohnungsunternehmen dar.
Damit unterstützt der Beschluss zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes die
Ziele des STEP W+S.
6.2.4
Stadtentwicklungsplan Gewerbliche Bauflächen
Im Stadtentwicklungsplan (STEP) Gewerbliche Bauflächen als planerische Zielkonzeption der
Stadt Leipzig zur Entwicklung gewerblicher Bauflächen sind für den räumlichen Geltungsbereich
des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes keine zu beachtenden Sachverhalte ausgewiesen.
Damit werden weder die Belange des Stadtentwicklungsplanes berührt, noch sind dessen Aussagen von Bedeutung für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan.
6.2.5
Stadtentwicklungsplan Verkehr und öffentlicher Raum
Der am 25.02.2015 durch die Ratsversammlung beschlossene 15 Stadtentwicklungsplan Verkehr
und Öffentlicher Raum als langfristiges, gesamtstädtisches Steuerungsinstrument für die Verkehrsplanung enthält keine planungsrelevanten Sachverhalte für das Plangebiet Riebeckstraße 10
- 14.
Die den Standort östlich tangierende Riebeckstraße ist dort als Hauptverkehrsstraße regionaler
Bedeutung in der Planung des Straßenhauptnetzes der Stadt bis 2025 eingestuft. Für die Verkehrsbelastung werden für die Riebeckstraße max. 20.000 Kfz/24 h bis 2025 prognostiziert. Der
Stadtentwicklungsplan geht dabei nicht von einer Zunahme des Kfz-Verkehrs gegenüber der jetzigen Situation aus, weil man annimmt, dass zusätzlicher Verkehr aufgrund erwarteten Bevölkerungszuwachses durch veränderte Verkehrsgewohnheiten – wie z.B. Rückgang der Neigung zum
Auto jüngerer Leute – ausgeglichen wird.
14 Beschlossen von der Ratsversammlung am 218.10.2000 (Beschluss-Nr. RB III-432/00)
15 Beschlossen von der Ratsversammlung am 25.02.2015 (DS-00523/14)
28.11.2014
Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan
Nr. 411 "Verbrauchermarkt Riebeckstraße" (Entwurf)
Seite 11
7.
Umweltbericht
7.1
Einleitung
Für die Belange des Umweltschutzes wird im Bauleitplanverfahren eine Umweltprüfung durchgeführt, in der
•
die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und
die ermittelten erheblichen Umweltauswirkungen in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet
werden (§ 2 Abs. 4 und § 2a Nr. 2 BauGB sowie Anlage 1 zum BauGB). Dazu wird wie folgt vorgegangen:
a) Einschätzung aufgrund einer überschlägigen Prüfung, auf welche Umweltbelange der Bauleitplan voraussichtlich erhebliche Auswirkungen haben kann, die in der Abwägung zu berücksichtigen wären.
b) Festlegung der Stadt auf der Grundlage der Einschätzung, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Umweltbelange für diesen Bauleitplan für die Abwägung erforderlich ist (siehe dazu Kap. 7.1.3).
c) Ermittlung der Umweltbelange in dem festgelegten Umfang und Detaillierungsgrad.
d) Beschreibung und Bewertung der ermittelten erheblichen Umweltauswirkungen im Umweltbericht (siehe Kap. 7.2).
e) Ergänzung der Ermittlungen und des Umweltberichtes, soweit als Ergebnis der Beteiligungen
zum Entwurf erforderlich.
•
7.1.1
Für die Umweltbelange relevante Inhalte des Planes
Folgende Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung und zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen werden festgesetzt:
•
Begrenzung der Stellplatzanzahl auf max. 15 Abstellmöglichkeiten für den Kfz-Kundenverkehr16 zur Vermeidung der Zunahme der Lärm- und Abgasemissionen.
•
Versickerungsfähige Befestigung der Stellplätze außerhalb ihrer Fahrgassen 17 zur Erhöhung
der Grundwasserneubildung und Entlastung von Abwassersystemen sowie besserer Wasserund Luftversorgung der Wurzeln angrenzend gepflanzter Gehölze.
•
Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes durch
○ abrollgeräuschgeminderte Ausbildung der Fahrgassen innerhalb der Stellplätze und Installation schallreduzierter technischer Anlagen für das Vorhaben zur Gewährleistung schalltechnischer Verträglichkeit zu diesbezüglichen Anforderungen benachbarten Wohngebäude18.
○ Errichtung einer ca. 2 m hohen mauerartigen Lärm- und Sichtschutzanlage 19 entlang der
westlichen Geltungsbereichsgrenze im Bereich der nördlichen Stellplatzanlage zur vorsorglichen Dämpfung der durch Ein- und Ausparken der Kundenfahrzeuge auf die angrenzenden Wohngrundstücke einwirkenden Schallimmissionen.
16 Im Gegensatz zu in der Richtzahltabelle § 49 VwVSächsBO empfohlenen Richtwerten für großflächige Verbrauchermärkte.
17 Weiteres siehe nächster Anstrich.
18 Gemäß entsprechenden Empfehlungen der Schallimmissionsprognose vom 22.04.2013. Verfasser: GAF – Gesellschaft für Akustik und Fahrzeugmesswesen, Büro Leipzig, Kantstraße 2, 04275 Leipzig. Bekannt gegeben als Messstelle §§ 26, 28 BImSchG (Q, R). VMPA-Güteprüfstelle, Schallschutz im Hochbau nach DIN 4109, VMPA-SPG-21504-SN.
19 Aufgrund eines Geländesprungs im Bereich der gemeinsamen Grundstücksgrenze entsteht für die westlichen
Wohngrundstücke eine lediglich etwa 1,00 m hohe Wand.
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•
Begrünung von rd. 41 % der Grundstücksfläche mit einheimischen, standortgerechten Sträuchern, hochstämmigen mittelkronigen Laubbäumen, Bodendeckern, Rank-, Schling- oder Kletterpflanzen und extensiver Dachbegrünung
○ zur Unterstützung bestehender Durchgrünung im Wohngebiet.
○ zum Erhalt des örtlichen Mikroklimas.
○ zur Entwicklung von Großgrünstrukturen.
○ als qualitativ höherwertigen Ausgleich für zu fällenden Bestandsgehölze.
○ zur Entwicklung neuer Lebens- und Nahrungsräume für die Tierwelt.
○ zum Abbau örtlicher lufthygienischer Belastungen und somit dort zur besseren Luftqualität.
○ zur Verschattung der Stellplatzflächen und damit zu deren verminderten Erwärmung.
○ zur verzögerten Ableitung anfallenden Niederschlagswassers.
7.1.2
Fachliche Grundlagen und Ziele des Umweltschutzes
Die allgemeinen Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege im besiedelten und unbesiedelten Bereich sowie die Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind in den §§
1 und 2 BNatSchG aufgestellt. Die Verpflichtung zur Berücksichtigung landschaftspflegerischer
Ziele ist in den §§ 1, 1a und 9 BauGB festgelegt. Die Belange des Umweltschutzes einschließlich
der des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind bei der Abwägung der öffentlichen und privaten Belange nach § 1 Abs. 6 BauGB gleichrangig zu berücksichtigen.
Zusätzliche Gutachten waren zur Untersuchung der Lärmbelastung 20 für die Umgebung infolge der
mit dem Neubau verbundenen Erhöhung der Verkaufsfläche auf max. 1.200 m² und hinsichtlich
der Auswirkungen des größeren Gebäudes auf den Gehölzbestand21 erforderlich.
7.1.2.1 Schutzgebiete und Schutzobjekte gemäß BNatSchG
Naturschutzfachliche Schutzgebiete gemäß § 22 SächsNatSchG (Europäisches ökologisches
Netz Natura 2000, Europäische Vogelschutzgebiete nach Richtlinie 79/409/EWG 22, Flora-Fauna-Habitat [FFH]-Gebiete23) sowie Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung i.V.m. der Richtlinie
92/43 EWG, insbesondere Art. 6 (Gebietsschutz) und Art. 12, 13, 16 (Artenschutz) werden nicht
berührt.
Durch den beabsichtigten verbindlichen vorhabenbezogenen Bauleitplan werden nach aktueller
Erkenntnis auch keine Schutzgebiete oder Schutzobjekte nach den §§ 14 bis 19 SächsNatSchG
beeinträchtigt. Ebenso befinden sich keine besonders geschützten Biotope nach § 21 SächsNatSchG im Plangebiet. Auswirkungen auf die Natur und Landschaft und die Schutzgüter nach § 1
Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB sind somit nicht zu befürchten.
7.1.2.2 Sonstige fachliche Grundlagen
Landschaftsplan
Infolge der Standortverhältnisse sind die Planungsziele24 des Landschaftsplanes für den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans berührt. Die Festsetzungen des vorhabenbezo20 Schallimmissionsprognose für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 411 „Verbrauchermarkt Riebeckstraße“
vom 22.04.2013. Verfasser: GAF – Gesellschaft für Akustik und Fahrzeugmesswesen mbH, Büro Leipzig, Kantstr. 2;
04275 Leipzig. Tel.: 0341 393645-0; Fax: 0341 393645-1; eMail: info@gaf-online.de
21 Stellungnahme Gehölzbestand Neubau REWE Markt Leipzig, Standort Riebeckstraße vom 09.04.2013.
Verfasser: Anke Grundmann Landschaftsarchitekten, Hardenbergstraße, 04275 Leipzig. Tel.: 0341 3014580;
eMail: info@grundmann-la.de.
22 Special Protected Area [SPA] gemäß EU-Richtlinie 79/409/EWG (Vogelschutzrichtlinie).
23 Gemäß EU-Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie).
24 Siehe Kap. 6.1.3.
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genen Bebauungsplanes, insbesondere die zur angestrebten Dachbegrünung und den Pflanzmaßnahmen an der westlich Plangebietsgrenze folgen jedoch inhaltlich den Zielstellungen des
Landschaftsplanes.
Grünordnungsplan
Von der Aufstellung eines Grünordnungsplanes (§ 6 Abs. 2 SächsNatSchG) konnte für diesen vorhabenbezogenen Bebauungsplan ganz abgesehen werden, da die Belange von Naturschutz und
Landschaftspflege wie folgt bereits berücksichtigt sind:
Für die ebenerdige Grünordnung stehen nur rd. 290 m² (rd. 9 % des Geltungsbereiches) in drei
Teilflächen sowie drei Baumscheiben in der nördlichen Stellplatzanlage zur Verfügung. Aufgrund
dieser Situation konnten die grünordnerischen Belange unmittelbar als Festsetzungen aus der
dazu vorgenommenen Bewertung des Zustandes von Natur und Landschaft im Plangebiet sowie
aus dem Landschaftsplan abgeleitet werden, der für den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes konkretisierte örtliche Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege empfiehlt25.
Eingriffsregelung
Für diesen Bebauungsplan wird die Eingriffsregelung gemäß § 1a Abs. 3 BauGB berücksichtigt,
weil das Vorhaben den Zulässigkeitsrahmen des § 34 BauGB durch die angestrebte Grundfläche
des Gebäudes sowie die dazugehörigen Betriebsflächen (Anlieferung, Stellplätze, etc.) überschreitet. Unter Berücksichtigung der im Bestand bereits vorhandenen Versiegelung von ca. 2.640 m²
werden durch die Neubebauung mit ca. 3.020 m² rd. 380 m² = 11,5 % neu versiegelt, so dass
eine Eingriff-Ausgleichs-Bilanz zunächst nur auf die Erweiterung des Vorhabens zu beschränken
wäre.
Gleichwohl wird eine Eingriff-Ausgleichs-Bilanz auf der Grundlage des investkonkreten Vorhabenund Erschließungsplanes zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 411 „Verbrauchermarkt
Riebeckstraße“ für das gesamte Plangebiet erstellt, da die Erweiterungsflächen nicht zusammen
hängen und eine Bewertung der Einzelflächen ein u.U. „verzerrtes“ Ergebnis liefern würde. Die
Eingriff-Ausgleichs-Bilanz erfolgte nach dem „Leipziger Bewertungsmodell“, Stand Mai 2002.
Die nachfolgend dargestellte Bilanzierung zeigt das Ergebnis der auf dieser Grundlage vorgenommenen Bewertung
des im Sommer 2014 vorgefundenen Zustandes des Baugrundstückes, und
der für die durch den Vorhaben- und Erschließungsplan im Baugrundstück vorgesehenen
städtebaulichen Entwicklung.
Als kartografische Grundlagen dienten der Bestand (siehe hierzu Anhang III) 26 sowie der Vorhaben- und Erschließungsplan.
Danach kann der Eingriff durch die vorgesehenen Pflanzmaßnahmen und geplante extensive
Dachbegrünung kompensiert werden.
•
•
7.1.3
Festlegung des Umfanges und Detaillierungsgrades der Ermittlung der Umweltbelange
Im Rahmen des Verfahrens wurde geprüft, auf welche Umweltbelange oder Teilaspekte von Umweltbelangen der Bebauungsplan möglicherweise erhebliche Umweltauswirkungen haben kann,
die in der Abwägung zu berücksichtigen wären. Umfang und Detaillierungsgrad der Ermittlung
der Umweltbelange werden als Ergebnis dessen wie folgt festgelegt:
25 Ebenda.
26 Hinweis: Da gemäß der Stellungnahme zum Gehölzbestand am Marktstandort die Mehrzahl der Bäume Verletzungen im Stammbereich, Anfahrschäden, Totholzanteile, Schrägstellungen, einseitige Kronenausbildungen, Brandschäden, Stammrisse und nicht fachgerechte Schnittmaßnahmen aufweisen erfolgte auf der Grundlage entsprechender Regelungen im Leipziger Bewertungsmodell für die Einzelbäume ein Abzug von fünf Wertpunkten.
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Belang / Teilaspekt
mögliche
erhebliche Umweltauswirkungen
Art, Umfang und Detaillierungsgrad
der Ermittlungen
2. Pflanzen
Beeinträchtigung und Zerstörung vor- - Einzelbaumkartierung
handener Gehölzstrukturen
3. Tiere
Beeinträchtigung und Zerstörung von - Auswertung Einzelbaumkartierung hinvorhandenen Nist-, Brut-, Wohn- u. Zu- sichtlich Aussagen zur Habitateignung
fluchtsstätten in den Gehölzstrukturen
- aktuelle Vogelbeobachtungen, ggf.
Auswertung Brutvogelkartierung
2003/2004 der Stadt Leipzig
4. Menschen:
4.1 Gewerbelärm
Exposition der Bewohner durch den
Gewerbelärm des Marktes
- Auswertung Schallimmissionsprognose
5. Kulturgüter und sonsti- Erheblich, da mit der Durchführung der Hinweis im Teil B des vorhabenbezogege Sachgüter
Planung der Erhalt möglicher archäolo- nen Bebauungsplanes auf die §§ 2 und
gischer Denkmale gefährdet ist.
14 SächsDSchG (archäologische Untersuchungen und ggf. Grabungen vor
Beginn von Bodeneingriffen sind nicht
ausgeschlossen).
Die Ermittlungen und Darlegungen konzentrieren sich auf die oben angeführten Punkte. Keine
weiteren Ermittlungen und Darlegungen sind erforderlich zu:
Belang / Teilaspekt
6. Boden/Wasser
Das Plangebiet ist bereits stark versiegelt und die natürliche Bodendecke abgetragen. Dadurch sehr geringer Beitrag zur Grundwasserneubildung.
Eine Reduzierung des Versiegelungsgrades, die wertvolle Bodenfunktionen, insbesondere Versickerung und Grundwasserneubildung fördern würde, ist mit dem
Marktneubau nicht verbunden. Nur 293 m² (rd. 9 % des Geltungsbereiches) bleiben unversiegelt.
7. Landschaft
Nicht erheblich. Die Durchführung der Planung berührt das Stadtbild ohne es wesentlich zu verändern.
8. Erholungspotential
Nicht erheblich, da mit dem neuen Markt kein Erholungspotential verbunden ist.
7.2
Beschreibung u. Bewertung der voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen der Planung
Aufgrund der Festlegung des Umfanges und Detaillierungsgrades der Ermittlung der Umweltbelange (siehe Kap. 7.1.3) werden nachfolgend ausschließlich die ermittelten erheblichen Umweltauswirkungen beschrieben und bewertet.
7.2.1
Luft und Klima
Die Durchführung der Planung ist wegen der damit verbundenen Nutzungsintensivierung als Beeinträchtigung der Schutzgüter Klima und Luft zu bewerten. Verschärfend kommt hinzu, dass sich
der Marktstandort im städtischen Überwärmungsbereich „Innenstadtklima“ befindet 27, mit hohen
27 Stadtklimauntersuchung Leipzig 2010, Klimafunktionskarte. Stadt Leipzig, Amt für Umweltschutz.
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Tages- und Nachttemperaturen28, geringer nächtlicher Abkühlung, geringer relativer Feuchte 29,
stark reduziertem Luftaustausch, erhöhtem Aerosolgehalt der Luft 30, stark turbulentem Windfeld
einschließlich damit eintretender Böigkeit und verbundenen Zugerscheinungen.
Die Stadtklimauntersuchung 2010 schätzt das Klima im Überwärmungsbereich „Innenstadt“ bioklimatisch stark belastend ein, dessen Ursachen die dichte Bebauung mit dadurch ausgedehnter Bodenversieglung sowie die Energie- und Schadstoffausstöße in Leipzig sind.
Während sowohl Warenanlieferung als auch die motorisierte Kundenzahl sich wegen der Vergrößerung der Verkaufsfläche des neuen Verbrauchermarktes sich nicht nennenswert erhöhen wird
und deshalb kaum zusätzliche Emittenten entstehen werden, wirkt sich der radikale Eingriff in den
Gehölzbestand durch den Neubau insbesondere mikroklimatisch ungünstig aus. So werden alle
27 Laubbäume mit einer Gesamtkronenfläche von ca. 550 m² gefällt.
Wenn auch der Baumbestand wegen Mängeln im Habitus und der Vitalität nur mit einer geringen
bis mittleren Wertigkeit beurteilt wird31, so gehen ihre dennoch vorhandenen und ein im Quartier
gesundes Klima fördernden Eigenschaften verloren, wie z.B. Feuchtigkeitsbindung und -regulierung, Schattenbildung, Windschutz, die Luft verbessernde Staub- sowie CO 2-Bindung.
Obwohl mit der Durchführung der Planung der Versiegelungsgrad steigt erhöht sich damit aber
auch die Vegetationsfläche. Verursacht wird das durch die vorgesehene Begrünung des gegenüber der bestehenden Kaufhalle über 400 m² größeren Daches des neuen Marktes auf mindestens 60 % seiner Fläche. Diese rd. 1.055 m² große und zusammenhängende extensiv begrünte
Vegetationsfläche trägt zur Stabilisierung der klimatischen Standortbedingungen bei, im konkreten
Fall als klimatisch-lufthygienisch wirkungsvoller Ersatz für die durch den Neubau zu fällenden Bäume.
Zusammen mit den geplanten ebenerdigen Pflanzmaßnahmen im Bereich der Kundenstellplätze
(Pflanzfläche rd. 290 m²), in deren Rahmen auch mindestens neun mittelkronige Laubbäume angepflanzt werden, ist die neue Vegetationsfläche doppelt so groß wie die bestehende. Mit diesem
Potential ist zwar keine spürbare Verbesserung des bioklimatisch ungünstigen Klimas am Standort
des Verbrauchermarktes verbunden, aber mit seiner Realisierung durch den Marktneubau wird
eine Verschärfung der klimatischen Situation verhindert.
7.2.2
Pflanzen
Im Untersuchungsgebiet sind keine FFH-Lebensraumtypen und keine Biotoptypen oder Pflanzengesellschaften der Roten Listen nachgewiesen. Die Lage und Flächenanteile der Vegetationszusammensetzung wurden kartiert und sind im Bestandsplan (Anhang III, Blatt 1 u. 2 [Baumarten])
dargestellt. Aufgenommen und bewertet sind in ihm der aus 27 Laubbäumen bestehende Baumbestand im Plangebiet und zehn Laubbäume auf den angrenzenden Liegenschaften.
Der nachfolgenden Übersicht können die Flächenanteile der ermittelten flächigen Biotoptypen entnommen werden.
Biotoptypen
Fläche in m²
Arten der Bäume, Sträucher und Hecken:
447
Pappel (Populus spec.), Scheinakazie (Robinia pseudacacia), Berg-Ahorn (Acer pseudoplatanus), Götterbaum (Alianthus altissima), Flieder (Syringa vulgaris), Trauben-Kirsche (Prunus padus), schwarzer Holunder (Sambucus nigra), Spierstrauch (Spiraea), gemeiner Hartriegel (Cornus sanguinea), Heckenkirsche (Lonicera), Liguster (Ligustrum vulgare), Schnee28 Im Stadtgebiet liegt die Lufttemperatur in Bodennähe gegenüber dem Umland bis zu 3°C höher, bei Extremwetterlagen im Sommer bis zu 7°C (nach Luftreinhalteplan der Stadt Leipzig 2009).
29 Der hohe Versiegelungsgrad der Stadt verringert die relative Feuchte um ca. 10 % (nach Luftreinhalteplan der Stadt
Leipzig 2009).
30 Um bis zu 1000 % (nach Luftreinhalteplan der Stadt Leipzig 2009).
31 Stellungnahme Gehölzbestand Neubau REWE Markt Leipzig, Standort Riebeckstraße vom 09.04.2013.
Verfasser: Anke Grundmann Landschaftsarchitekten, Hardenbergstraße, 04275 Leipzig. Tel.: 0341 3014580;
eMail: info@grundmann-la.de.
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Biotoptypen
beere (Symphoricarpus), Hunds-Rose (Rosa canina), Forsythia (Forsythie)
Ruderalflur
Dachflächen
Nahezu vegetationsfreie, versiegelte bzw. teilversiegelte Flächen mit geringem Ruderalaufwuchs)
Summe
Fläche in m²
223
1.360
1.283
3.313
Die kartierten Baumarten sind typisch für in den 1960iger und 1970iger Jahren vorgenommene
Gehölzpflanzungen. So dominieren am Standort Pappel, Scheinakazie (Robinie) und Berg-Ahorn.
Nur der Götterbaum als Einzelexemplar fällt da etwas aus dem Rahmen, wenn von der kleinen
Trauben-Kirsche abgesehen wird.
Der Baumbestand weist Mängel im Habitus und der Vitalität auf 32. Wesentliche Gründe hierfür sind
die meist gebäudenahen Standorte der Bäume, die teilweise starke Schrägstellungen der Stämme und einseitige Kronenausbildungen verursachten. Dazu tragen auch die oft geringen Abstände
der Baumstandorte zueinander bei. Hinzu kommen noch Stammschäden und -verletzungen, vermutlich zum Teil durch Lieferfahrzeuge herbeigeführt. Sichtbar sind auch umfangreich unsachgemäß durchgeführte Schnittmaßnahmen.
Daher kann der Gutachter insbesondere für die Bäume mit ausgeprägter Schrägstellung und einseitigem Kronenwuchs die Standsicherheit perspektivisch nicht garantieren. Deshalb ist der Baumbestand nur mit einer geringen bis mittleren Wertigkeit zu beurteilen.
Die derzeit vorhandenen Gehölzstrukturen können in ihrer jetzigen Form bei Umsetzung der Planung nicht erhalten werden. So weist die Kartierung und Dokumentation des Baumbestandes
nach, dass die Gehölze wegen der geplanten Gebäudekubatur, den erforderlichen Geländemodellierungen und der Neuordnung der Außenanlagen zu großen Teilen entfernt werden müssen. Für
den verbleibenden Bestand entstehen durch die geplante Baumaßnahme erhebliche Beeinträchtigungen mit zu erwartenden Folgeschäden nach deren Durchführung, so dass es fachlich und bautechnisch nicht ratsam ist, diesen auf dem Baugrundstück zu erhalten33.
Zusammenfassend wird deshalb eingeschätzt, dass die derzeit bestehenden Biotopstrukturen mit
ihren Lebensräumen weitgehend verloren gehen. Damit entstehen Auswirkungen für die Pflanzenwelt, die jedoch mit geplanten Gehölzpflanzungen gemindert werden. Die Baumschutzsatzung der
Stadt Leipzig ist für notwendige Maßnahmen zu beachten, wobei auf mit Gebäuden bebauten
Grundstücken z.B. Pappeln (unabhängig vom Stammumfang) nicht durch die Satzung geschützt
sind. Ebenfalls nicht geschützt sind auf diesen Grundstücken Laubbäume (ausgenommen die in
der Satzung aufgeführten Arten) mit einem Stammumfang bis zu einem Meter, gemessen in einer
Stammhöhe von einem Meter.
Der Großbaumbestand auf den angrenzenden Nachbargrundstücken sollte während der Baumaßnahme entsprechend DIN 18920 bzw. RAS-LP 4 geschützt und im Anschluss die angrenzenden
Bäume B und C34 im Hinblick auf die Verkehrssicherheit regelmäßig kontrolliert werden.
7.2.3
Tiere
Es erfolgt ausschließlich eine Betrachtung der Avifauna, weil im Hinblick auf die derzeitige Nutzung bzw. Biotoptypenausstattung des Plangebietes kein Vorkommen beispielsweise von Amphibien oder besonders schützenswerten Insekten zu erwarten ist. Da die Daten der Brutvogelkartie-
32 Die nachfolgenden Ausführungen basieren auf der Auswertung der Stellungnahme Gehölzbestand Neubau REWE
Markt Leipzig, Standort Riebeckstraße vom 09.04.2013. Verfasser: Anke Grundmann Landschaftsarchitekten, Hardenbergstraße, 04275 Leipzig. Tel.: 0341 3014580; eMail: info@grundmann-la.de.
33 Ebenda.
34 Siehe Anhang III, Blatt 1 und 2 (Baumarten)
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rung der Stadt Leipzig aus den Jahren 2003 und 2004 35 nun schon teilweise über zehn Jahre alt
sind wurden die im Rahmen der für die Erarbeitung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes
mehrfach notwendigen Ortsbegehungen auch genutzt, die örtliche Vogelwelt zu beobachten.
Relevante Zufallsentdeckungen wurden dabei nicht gemacht. Im Plangebiet und insbesondere in
der näheren Umgebung dominierten bei den festgestellten Vogelarten Amsel, Blau- und Kohlmeise, Sperling, Fink, Rotschwanz, Star und Wildtaube sowie die Krähe. Niststätten konnten im Gehölzbestand des Geltungsbereiches des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes nicht ausgemacht
werden. Das muss nicht verwundern, weil das Plangebiet neben seiner geringen Größe insbesondere wegen des geringen Anteils spezialisierter Pflanzenarten wenig Rückzugsmöglichkeiten und
Schutz bieten kann und somit als Lebensraum für die Tierwelt eine geringe Bedeutung hat.
Überdies wird der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes neben dem gewerblichen Lärm des Einzelhandelsbetriebes durch den Verkehrslärm auf der Riebeckstraße belastet. Das kann sich insbesondere auf die Vogelwelt nachteilig auswirken, weil z.B. die Balzgesänge der Männchen übertönt werden. Insoweit ist davon auszugehen, dass im Plangebiet hauptsächlich Vögel mit einer Toleranzschwelle für Lärm bzw. großer Fluchtdistanz vorkommen, wie z.B.
der Sperling.
Das Arteninventar setzt sich deshalb aus siedlungstoleranten Vogelarten zusammen. Daher wird
zur Beurteilung der Bedeutung der im Plangebiet vorkommenden Biotope als Lebensraum für Tiere, und hier insbesondere für Vögel, als Maßstab der Lärm herangezogen. Eine Beeinträchtigungsgrenze für Vögel liegt, wie in der einschlägigen Literatur publiziert, bei einem Dauerschallpegel von 47 dB(A). Wird dieser Wert überschritten liegt eine verminderte Lebensraumeignung vor.
Ein Dauerschallpegel ab 54 dB(A) reduziert die Lebensraumeignung bereits um 40 %.
Für das Plangebiet ist ein Pegel für den Tagwert des insbesondere von der Riebeckstraße ausgehenden Verkehrslärms von 40 dB(A) bis < 70 dB(A) ableitbar 36. Im zentralen Geltungsbereich beträgt er 55 dB(A) bis < 70 dB(A). Damit ist von einem mittleren Wert des Standortes als Lebensraum für Vögel auszugehen.
Bei Durchführung der Planung ist eine Verschlechterung der heutigen Situation nicht auszuschließen, weil der vorhandene Lebensraum der Avifauna, bei der es sich überwiegend um siedlungstolerante Arten handelt, nur bedingt gesichert werden kann. Die nicht vermeidbaren Eingriffe sind
wegen des baulich vergrößerten Marktgebäudes bei gleichbleibender Grundstücksgröße nur teilweise durch adäquate Maßnahmen ausgleichbar.
Die im Plangebiet lebenden Tierarten können aber in gleichwertige Lebensräume im Umfeld der
Baumaßnahme ausweichen. Das vorgesehene eingriffsnahe Anpflanzen von Laubbäumen und
Strauchgehölzen kann ggf. Verluste und Funktionen nach einer längeren Entwicklungszeit übernehmen, z.B. als Ansitz bzw. Brutrevier für lärmtolerante Vogelarten. Die dadurch entstehenden internen Habitate ermöglichen die faunistische Wiederbesiedlung - auch in Form der Rückkehr - und
sichern damit Lebensräume für die Fauna. Dazu trägt auch der 1.055 m² große begrünte Teil der
Dachfläche der Verkaufseinrichtung bei. Hier werden sich Insekten ansiedeln, die dann als Nahrungsreservat für Vögel dienen.
Betriebsbedingt erfolgt durch die Nutzung des neuen größeren Einzelhandelsbetriebes gegenüber
dem jetzigen kaum eine stärkere Störung der Lebensräume. Vor allem sind Lärmimmissionen von
Bedeutung, wobei dieser Sachverhalt infolge der Vorbelastung durch den vorhandenen Verkehrslärm relativiert werden muss. Zudem ist das ermittelte Vogelvorkommen dahingehend zu werten,
dass aufgrund dieser Vorbelastung lärmtolerante Arten im Plangebiet verbleiben werden.
Schlussfolgernd kann also festgestellt werden, dass trotz der im Plangebiet erfolgten und mit der
Umsetzung des Vorhabens fortgeführten weitgehenden anthropogenen Überprägung natürliche
Lebensgrundlagen für Tiere möglich sind. Dennoch steht das Vorhaben dem Ziel, das Vorkommen
aller im Stadtgebiet wildlebenden Tierarten zu sichern nur bedingt zur Verfügung, was aber auch
auf den jetzigen Nutzungszustand zutrifft.
35 Atlas der Vogelarten der Stadt Leipzig, Teil 2005, Amt für Umweltschutz.
36 Lärmkarte Tag Kfz-Straßenbahn, Planausschnitt Riebeckstraße. Juli 2012. Stadt Leipzig, Amt für Umweltschutz.
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7.2.4
Menschen
Mit dem Neubau des in seiner Verkaufsfläche erweiterten Einzelhandelsbetriebes kann es zur
schon erwähnten Nutzungsintensivierung kommen. Dadurch ist eine Zunahme des emissionsbedingten Anlagenlärms nicht auszuschließen. Deshalb wurde für das Vorhaben ein Lärmschutzgutachten nach TA Lärm37 erstellt38. Das mit der zuständigen unteren Naturschutzbehörde abgestimmte Resultat der vorgenommenen Schallimmissionsprognose weist eine Überschreitung der
Immissionsrichtwerte der Beurteilungspegel gemäß TA Lärm um bis zu 1,8 dB durch mit Kfz ihren
Einkauf erledigende Kunden aus.
Zur Vermeidung der Erhöhung der aus immissionsschutzrechtlicher Sicht tolerierbaren Überschreitung setzt der vorhabenbezogene Bebauungsplan max. 15 Pkw-Stellplätze fest. Diese Festsetzung basiert auf einer an zwei Tagen durchgeführten Analyse zur Nutzung der vorhandenen Stellplätze im Hofbereich des Einzelhandelsbetriebes durch die Kunden. Die Untersuchung ergab für
die Spitzenstunde eine Frequentierung von maximal 17 Pkw insgesamt39.
Damit zeigt sich ein in diesem Verhältnis unerwartetes Übergewicht der ohne Kfz ihren Einkauf erledigenden Kunden. Die überaus dominante Größenordnung dieses Kundenstromes beweist, dass
der vorhandene Einzelhandelsbetrieb ein ausschließlicher Nahversorger für die in seiner Umgebung lebenden Einwohner ist, deren Anzahl sich in der Zukunft quantitativ kaum oder nur unwesentlich erhöhen wird. Es kann auch ausgeschlossen werden, dass das erweiterte Warensortiment
infolge der vergrößerten Verkaufsfläche Kunden aus entfernteren Stadtgebieten anlockt und deshalb zusätzliche Pkw-Stellplätze nötig sind.
Trotz der Überschreitung der Immissionsrichtwerte des Anlagenlärms des Einzelhandelsbetriebes
um 1,8 dB tritt durch die nahezu geschlossene Straßenfront des neuen Gebäudes eine Verringerung der Lärmbelastung infolge des Fahrverkehrs auf der Riebeckstraße für die dahinter befindlichen Wohngebäude werktags tagsüber um bis zu 12 dB im Vergleich zur jetzigen Verkehrslärmimmission ein40.
Für die Bewahrung der Wohnqualität in der Nachbarschaft des Einzelhandelsbetriebes ein nicht zu
unterschätzendes Resultat. Hinzu kommt noch die auch dadurch eintretende Reduzierung der
nächtlichen Lärmbelastung, die für das Wohlbefinden der Menschen hinsichtlich eines gesunden
Schlafes zumindest eine gleichgroße Bedeutung hat wie eine geringere Lärmimmissionsbelastung
tagsüber. Damit kann festgestellt werden, dass mit dem Neubau wesentliche negative Auswirkungen für die Lebens- und Wohnbedingungen des vorhandenen Wohnumfeldes nicht verbunden
sind.
7.2.5
Kultur- und sonstige Sachgüter
Im Plangebiet sind keine relevanten oberirdischen Sach- und Kulturgüter vorhanden. Eine Beeinträchtigung vorhandener Kultur- und Sachgüter in der Nachbarschaft erfolgt durch den beabsichtigten vorhabenbezogenen Bebauungsplan nicht. Allerdings besitzt das Areal eine archäologische
Relevanz, die belegt ist durch aus dem Umfeld bekannte archäologische Kulturdenkmale, die nach
§ 2 SächsDSchG Gegenstand des Denkmalschutzes sind.
37 Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz.
38 Schallimmissionsprognose für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 411 „Verbrauchermarkt Riebeckstraße“
vom 22.04.2013. Verfasser: GAF – Gesellschaft für Akustik und Fahrzeugmesswesen mbH, Büro Leipzig, Kantstr. 2;
04275 Leipzig. Tel.: 0341 393645-0; Fax: 0341 393645-1; eMail: info@gaf-online.de
39 Aktennotiz vom 11.07.2013 zur durchgeführten Kundenanalyse der Kfz-Benutzung des REWE-Marktes Riebeckstraße. Verfasser: Dr. Paatz und Partner GmbH, Ingenieurbüro für Stadtplanung und Stadterneuerung, Gerhard-EllrodtStraße 24; 04249 Leipzig. Tel.: 0341 4243240; Fax: 0341 4243246; eMail: paatz.gmbh@t-online.de.
40 Markt Riebeckstraße - Lärmbelastung, Differenzbetrachtung öffentlicher Fahrverkehr vom 10.09.2013. Darstellung
der Verbesserung der Innenhof-Lärmsituation infolge des Fahrverkehrs am Standort Markt Riebeckstraße durch
Schließung der Baulücken mit dem geplanten Markt im Vergleich zur gegenwärtig bestehenden baulichen Situation.
Verfasser: GAF – Gesellschaft für Akustik und Fahrzeugmesswesen mbH, Büro Leipzig, Kantstr. 2; 04275 Leipzig.
Tel.: 0341 393645-0; Fax: 0341 393645-1; eMail: info@gaf-online.de.
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Bezüglich des archäologischen Denkmalschutzes wird in diesem Zusammenhang auf die §§ 2 und
14 SächsDSchG hingewiesen. Danach sind archäologische Grabungen durch das Landesamt für
Archäologie vor Beginn von Bodeneingriffen im Rahmen von Erschließungs- und Bauarbeiten im
von Bautätigkeit betroffenen Areal nicht ausgeschlossen.
Durch die Umsetzung der Planungsabsicht ist kein Risiko für ggf. in der Nachbarschaft vorhandene Kultur- und sonstige Sachgüter verbunden. Allerdings erfolgt auch nicht deren Aufwertung
durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan. Möglicher Bestand an archäologischen Kulturdenkmalen kann durch eine archäologische Rettungsgrabung geborgen werden.
Damit sind die Schutzziele für diese Umweltbestandteile gewahrt, weil sie nicht negativ beeinträchtigt werden. Das trifft auch für die im Plangebiet eventuell vorhandenen unterirdischen archäologischen Kulturdenkmale zu, die durch eine vorsorgliche Erkundung und Ausgrabung der
Nachwelt erhalten bleiben können.
7.2.6
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung der nachteiligen Auswirkungen
Folgende Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung nachteiliger Auswirkungen sind in der Planung zu berücksichtigen:
•
Begrenzung der Versiegelung durch Festsetzung der GRZ sowie am geplanten Baukörper angepasste Baugrenzen bzw. Baulinien.
•
Begrünung nicht überbaubarer Flächen einschließlich mindestens 60% der Dachfläche des
Gebäudes zur Schaffung einer ökologischen Wertigkeit (ähnliche Habitate) für die potentiell
vorkommenden Tierarten im räumlich-funktionalen Zusammenhang zu bestehenden Habitaten.
•
Das Freiräumen des Baufeldes erfolgt außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeit gemäß § 5 Abs. 4
der Baumschutzsatzung der Stadt Leipzig41
•
Mit Boden ist sparsam und schonend umzugehen. Bodenversiegelungen sind auf das notwendige Maß zu begrenzen.
•
Gewährleistung der schalltechnischen Verträglichkeit durch folgende aktive Schallschutzmaßnahmen:
○ Zur Minderung der Abrollgeräusche ist für die Fahrgassen innerhalb der Stellplätze eine
Asphaltoberfläche oder ein schalltechnisch gleichwertiger Belag zu realisieren (z.B. Pflasterbeläge ohne Fase mit entsprechender Verlegung).
○ Bei Installation technischer Anlagen auf dem Dach des Vorhabens, wie Wärmerückgewinnungsgeräte und Kaltwassersätze hat deren Ausführung und Betreibung entsprechend
dem Ansatz der Untersuchungsvariante 2 der Schallimmissionsprognose42 vom
22.04.2013 für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 411 zu erfolgen.
•
Befestigung der Stellplätze außerhalb ihrer Fahrgassen in der Form, dass darauf anfallendes
Niederschlagswasser weitgehend innerhalb dieser Flächen versickern kann.
•
Wegfall der ursprünglich vorgesehene Abgrabung des Hofbereiches im Grenzbereich zum
nordwestlichen Nachbarflurstück 303/2 zum Schutz des auf diesem Grundstück befindlichen
dreistämmigen Bergahorns (Acer pseudoplatanus).
•
Aufweitung des Pflanzstreifens im Bereich der Zufahrt von der Mühlstraße.
41 Satzung zum Schutz und zur Pflege des Baumbestandes der Stadt Leipzig (Baumschutzsatzung). Beschluss Nr.
580/92 der Ratsversammlung vom 16.10.1992 (veröffentlicht im Leipziger Amts-Blatt Nr. 3 vom 08.02.1993).
42 Verfasser: GAF – Gesellschaft für Akustik und Fahrzeugmesswesen, Büro Leipzig, Kantstraße 2, 04275 Leipzig. Bekannt gegeben als Messstelle §§ 26, 28 BImSchG (Q, R). VMPA-Güteprüfstelle, Schallschutz im Hochbau nach DIN
4109, VMPA-SPG-215-04-SN.
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Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan
Nr. 411 "Verbrauchermarkt Riebeckstraße" (Entwurf)
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Durch folgende Maßnahmen des Vorhabenträgers/Betreibers des Einzelhandelsbetriebes kann
über die Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes hinaus zur Verbesserung der
klimatisch-lufthygienischen Bedingungen im Wohngebiet beigetragen werden
•
Durchführung geeigneter Maßnahmen zur Reduzierung des Gebäudeenergiebedarfs.
•
Nutzung regenerativer Energieformen.
7.3
Anderweitige Planungsmöglichkeiten
Zu Beginn legte die Planung den Schwerpunkt auf die Unterbringung des ruhenden Kfz-Kundenverkehrs im Hinblick auf die beabsichtigte Flächenvergrößerung und des relativ kleinen verfügbaren Grundstücks. Die mit dem Bauordnungsamt abgestimmte Mindestausstattung lag zunächst bei
27 Stellplätzen43. Um die damit verbundenen Versiegelungen und Schallemissionen zu mindern
wurde die Unterbringung der Stellplätze in einer Tiefgarage unter dem neuen Marktgebäude bzw.
auf dessen Dach untersucht.
Als Resultat musste festgestellt werden, dass die Einordnung der notwendigen Rampen und der
Anlieferzone im beengten Grundstück nicht nur kompliziert ist sondern auch keine entscheidende
Ersparnis versiegelter Flächenanteile bringt. Der Lösungsansatz bestand vielmehr in der Zählung
der mit Kfz den Einkauf erledigenden Kunden, um entsprechend dem Resultat ggf. von den Empfehlungen der Richtzahltabelle im § 49 VwVSächsBO abzuweichen zu können.
Die vorgenommenen Zählungen zeigten ein deutliches Übergewicht der ohne Kfz ihren Einkauf erledigenden Kunden44, was letztendlich zur Ausarbeitung der jetzt vorliegenden Entwurfsfassungen
des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes und seines zugehörigen Vorhaben- und Erschließungsplanes führte.
7.4
Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen
Die Gemeinden sind verpflichtet, die erheblichen Umweltauswirkungen, die aufgrund der Durchführung der Bauleitpläne eintreten, zu überwachen, um insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und in der Lage zu sein, geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen (§ 4c BauGB). Die geplanten Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen sind im Umweltbericht zu beschreiben (Nr. 3. b) Anlage zum BauGB).
Im Rahmen der Umweltprüfung für diesen vorhabenbezogenen Bebauungsplan wurde festgestellt,
dass dessen Durchführung voraussichtlich keine weiteren 45 erheblichen Umweltauswirkungen
nach sich ziehen wird. Dementsprechend ist es nicht erforderlich, Maßnahmen zur Überwachung
zu planen und im Umweltbericht zu beschreiben46.
Auf die gesetzliche Pflicht der Behörden zur Unterrichtung der Stadt (§ 4 Abs. 3 BauGB) wird hingewiesen.
Sollte es bei der Durchführung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Hinweise auf unvorhergesehene Umweltauswirkungen geben, dann werden erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen
ergriffen werden.
7.5
Zusammenfassung
Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 411, der die planungsrechtliche Grundlage für
die Errichtung eines neuen Einzelhandelsbetriebes mit max. 1.200 m² Verkaufsfläche einschließ43 Ca. sieben Stellplätze mehr als der bestehende Einzelhandelsbetrieb aufweist.
44 Weiteres siehe Kap. 7.2.3.
45 In Bezug auf die Schutzgüter Klima, Luft, Boden und Menschen (Lärm) ist der Standort vorbelastet. Siehe hierzu
Kap. 7.2.
46 Unabhängig davon sind die an das Marktgrundstück angrenzenden Bäume B und C (siehe Anhang III, Blatt 1 und 2)
auf den Nachbargrundstücken 303/2 und 398/1 im Hinblick auf die Verkehrssicherheit regelmäßig zu kontrollieren.
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Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan
Nr. 411 "Verbrauchermarkt Riebeckstraße" (Entwurf)
Seite 22
lich 15 Kundenparkplätzen auf dem 3.313 m² großen Grundstück eines bestehenden Einzelhandelsbetriebes im unbeplanten Innenbereich schaffen soll, um dort weiterhin die Nahversorgung der
angrenzenden Wohngebiete zu gewährleisten, wurden die Umweltauswirkungen der dadurch besonders beeinträchtigten Schutzgüter ermittelt.
In Hinblick auf die Schutzgüter Klima, Luft, Boden und Menschen (Lärm) ist der Standort als erheblich bis stark vorbelastet einzustufen. Im Vergleich mit der bestehenden baurechtlichen Situation bewirken die Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans keine weiteren nachteiligen Auswirkungen auf die Naturbestandteile. So können zwar die geplanten Gehölzpflanzungen
die verloren gehenden adäquaten Biotopstrukturen mit ihren Lebensräumen nicht vollständig ersetzen weil die ebenerdige Pflanzfläche für Gehölze durch den geplanten Neubau um fast die
Hälfte schrumpft, aber den Ausgleich schafft hier die rd. 1.055 m² umfassende extensiv gepflegte
Dachbegrünung.
Das beweist die durchgeführte Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung. Nach der kann der Eingriff in
die Naturbestandteile des Standortes vollständig durch die vorgesehenen Pflanzmaßnahmen im
Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes kompensiert werden. Auch die durch
den neuen Markt um ca. 10 % steigende Versiegelung im Vergleich zur bestehenden. Die dadurch
eintretenden Auswirkungen auf das Schutzgut Boden sind aber als gering einzuschätzen, weil der
Boden durch den bereits hochversiegelten Zustand des Standortes und weiterer vergangener anthropogener Handlungen47 hinsichtlich seines ursprünglichen Zustandes zerstört ist und praktisch
nicht mehr existiert.
Dagegen bewirkt die Umsetzung der aktiven und passiven Lärmschutzmaßnahmen, dass mit dem
künftigen Verbrauchermarkt keine wesentlichen negativen Auswirkungen für die Lebens- und
Wohnbedingungen des Wohnumfeldes verbunden sind.
Abschließend ist einzuschätzen, dass insbesondere bei Umsetzung der aktiven und passiven
Lärmschutzmaßnahmen sowie grünordnerischen Festsetzungen zu Pflanzmaßnahmen durch die
Realisierung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes keine weiteren erheblichen Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes im Sinne des § 18 Abs. 1 BNatSchG bzw. der
Schutzgüter zu erwarten sind. Entsprechende Maßnahmen zur Überwachung sind daher nicht erforderlich.
8.
Ergebnisse der Beteiligungen
8.1
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit auf anderer Grundlage
[§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB]
Von der frühzeitigen Beteiligungen der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 1 BauGB) durch die Stadt wurde
unter Anwendung des § 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BauGB abgesehen, da die Unterrichtung und Erörterung auf anderer Grundlage erfolgt ist.
Der Vorhabenträger hat am 06.11.2012 in der Zeit von 18.00 Uhr bis 19.30 Uhr in der 125. Oberschule Leipzig in der Heinrichstraße 43/45 eine öffentliche Veranstaltung durchgeführt, in der die
Anwesenden entsprechend § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB über das geplante Projekt unterrichtet wurden und in der Gelegenheit zur Erörterung bestand. Eingeladen wurde dazu mit ca. 200 im Wohnumfeld des vorhandenen Einzelhandelsbetriebes verteilten Handzetteln und durch Aushänge im
Einzelhandelsbetrieb. Bei der Veranstaltung waren auch Mitarbeiter des Stadtplanungsamtes zugegen. Im Rahmen der Erörterung wurde die Planung von den anwesenden ca. 8 Bürgern begrüßt. Insbesondere sind Fragen zur energetischen Ausbildung des neuen Gebäudes, zu dessen
Fassadengestaltung sowie zur Informationsmöglichkeit zum Planungsstand gestellt worden.
47 U.a. Zerstörung der früher auf dem Grundstück befindlichen beiden Gründerzeithäuser durch Bombentreffer im II.
Weltkrieg.
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Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan
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8.2
Frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Bürgervereine
Es wurden 16 Träger öffentlicher Belange und 4 Bürgervereine mit Schreiben vom 23.01.2013 des
Ingenieurbüros Dr. Paatz und Partner von der Planungsabsicht durch Übersendung des Bebauungskonzeptes sowie zugehöriger Begründung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB unterrichtet. Zusätzlich
sind die Träger öffentlicher Belange durch das Schreiben der Stadt Leipzig vom 01.02.2013 unterrichtet worden, wobei auf die schon am 23.01.2013 übergebenen Unterlagen hingewiesen wurde.
Folgende Träger öffentlicher Belange und Bürgervereine gaben entweder keine Stellungnahme ab
oder stimmten der Planung ohne Anregungen zu bzw. erklärten ihr Einverständnis:
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
Industrie- und Handelskammer zu Leipzig,
Landesamt für Denkmalpflege Sachsen,
Handwerkskammer zu Leipzig,
Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e.V., LV Sachsen,
Naturschutzbund (NABU) Landesverband Sachsen e.V.,
Mitteldeutsche Netzgesellschaft Strom mbH (MITNETZ STROM),
Mitteldeutsche Netzgesellschaft Gas mbH (MITNETZ GAS),
GDMcom im Auftrag der VNG Gastransport GmbH und VNG Gasspeicher GmbH,
Bundesnetzagentur,
Regionaler Planungsverband Westsachsen, Regionale Planungsstelle,
Netz Leipzig GmbH (Stadtwerke Leipzig).
Eine grundsätzliche Ablehnung der Planung bzw. Belange, die dieser prinzipiell entgegenstehen
würden, wurden auch von den anderen Trägern öffentlicher Belange und Bürgervereinen nicht vorgebracht. Folgende wichtige Anregungen, Bedenken und Hinweise wurden in der Planung berücksichtigt48:
•
Angaben zur Trinkwasserver- und Abwasserentsorgung49 des Plangebietes
Diese Angaben als Bestandteil der im vorhabenbezogenen Bebauungsplan nachzuweisenden
gesicherten Erschließung des neuen Einzelhandelsbetriebes wurden zur Information für die
nachfolgende Erschließungs- und Ausführungsplanung in das Kap. 5.4. Technische Infrastruktur → 5.4.2. Ver- und Entsorgungsanlagen sowie in das Kap. 9. Städtebauliches Konzept
→ 9.2. Erschließungskonzept der Begründung zum vorhabenbezogenen Bauleitplan übernommen.
•
Archäologische Relevanz50 des Plangebietes
Die übermittelten Sachverhalte wurden in das Kap. 7. Umweltbelange der Begründung zum
vorhabenbezogenen Bebauungsplan und in den Anhang I Hinweise der Begründung übernommen.
•
Fachliche Hinweise zur Geologie und zum vorsorgenden Radonschutz im Plangebiet51.
Die diesbezüglichen Hinweise wurden in die Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan (Kap. 5.2 Topografie und Geologie) sowie in deren Anhang I übernommen.
•
Hinweis zu notwendigen Fahrradabstellflächen am Haupteingang des Verbrauchermarktes52
Es sind sieben mit „Leipziger Bügeln“ ausgestattete Fahrradabstellplätze an der Riebeckstraße vorgesehen. Diese sind aber nicht Bestandteil des Vorhaben- und Erschließungsplanes
und damit auch nicht des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes sondern des Durchführungsvertrages als städtebauliche Maßnahme als Folge des geplanten Vorhabens. Der Sachverhalt
48
49
50
51
52
Die Anregungen, Bedenken und Hinweise sind sinngemäß wiedergegeben und kursiv aufgeführt.
Stellungnahme vom 28.01.2013 der Kommunalen Wasserwerke Leipzig (KWL).
Stellungnahme vom 06.02.2013 des Landesamtes für Archäologie.
Stellungnahme vom 18.02.2013 des Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie.
Stellungnahme vom 20.02.2013 des Umweltbundes Ökolöwe Leipzig e.V.
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wurde im Kap. 9 Städtebauliches Konzept → 9.2. Erschließungskonzept der Begründung zum
vorhabenbezogenen Bauleitplan dargelegt.
•
Nachweisführung hinsichtlich der Einhaltung des Zieles 5.1.3 des LEP 2003 53. Begründet wird
die Forderung, dass der Bedarf neuer Bauflächen durch integrierte Entwicklungs- und/oder
Teilentwicklungskonzepte zu belegen ist. Auszugehen sei von der gegenwärtigen Einordnung
des Standortes als Nahversorgungslage. Nach dem Grundsatz 2 des STEP Zentren zur
Steuerung von Einzelhandelsvorhaben in der Stadt Leipzig komme den in das Zentrensystem
integrierten Nahversorgungslagen im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung eine Schutzwürdigkeit gegenüber relevanten Ansiedlungen außerhalb der Zentren
zu.
Das gälte unumstritten für den Standort Riebeckstraße. Seine Erweiterung zu Lasten benachbarter Zentren sei jedoch nicht Ziel des STEP Zentren. Entsprechend ist für den Einzelfall
Neubau mit Erweiterung Lebensmittelsupermarkt Riebeckstraße der Nachweis zu führen,
dass weder vom C-Zentrum Reudnitz noch von dem D-Zentrum Holzhäuser Straße/ Kolmstraße und auch nicht von den Nahversorgungslagen Zweinaundorfer Straße und Papiermühlstraße Kaufkraft in einer solchen Größenordnung entzogen wird, die die genannten Standorte
substanziell beeinträchtigen könnte.
Der alleinige Verweis auf eine STEP-Fortschreibung könne diesen Nachweis nicht bringen. Einem solchen Verweis fehlt die Legitimation des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB, im Konkreten die Außerkraftsetzung des Abschnitts „Nahversorgung“ des 1999 beschlossenen STEP und eine Billigung der Fortschreibung durch Stadtratsbeschluss.
Die Nachweisführung zur städtebaulichen Verträglichkeit sei auch Voraussetzung, um die Ansiedlung des nunmehr ca. 1.000 m² Verkaufsfläche umfassenden, damit großflächigen Lebensmittelsupermarktes in einem allgemeinen Wohngebiet zu begründen bzw. die Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Baunutzungsverordnung (BauNVO) für den Supermarkt auszuschließen.
Der STEP Zentren wurde mit Beschluss des Stadtrates vom 18.03.2009 (RBV-1544/09) fortgeschrieben. Damit liegt ein städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr.
11 BauGB vor, das Aussagen über die zu erhaltenden und zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Stadt trifft. Das wurde bei der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 411 berücksichtigt.
Das Plangebiet dieses Bauleitplanes liegt im tatsächlich vorhandenen und im STEP Zentren
ausgewiesenen zentralen Versorgungsbereich der Stadt Leipzig. Der STEP Zentren 2009
weist den Bereich um den Einzelhandelsbetrieb an der Riebeckstraße unter Berücksichtigung
des vorhandenen Einzelhandels- und Dienstleistungsangebotes, des städtebaulich gut integrierten Standortes und des Nachfragepotenzials aus dem Umfeld als Nahversorgungslage
aus.
Zwar kommt der Ausweisung als Nahversorgungslage gemäß STEP Zentren hier vor allem eine Schutzwirkung für die im Bestand bereits vorhandene Nahversorgungsfunktion zu. Dem
steht jedoch die Erweiterung des vorhandenen Einzelhandelsbetriebes auf ca. 1.200 m² Verkaufsfläche nicht entgegen. Aus der Sicht des STEP Zentren ist die geplante Erweiterung als
Beitrag zur Stabilisierung und Aufwertung der Nahversorgungslage zu werten.
Da in seinem unmittelbaren Kerneinzugsbereich (500-Meter-Radius) mit fast 10.000 Einwohnern ein ausreichend großes Bevölkerungspotenzial zu versorgen ist, führt die geplante Erweiterung nicht zu einem Kaufkraftentzug zu Lasten des leistungsstarken C-Zentrums Reudnitz
entlang der Dresdner Straße sowie des D-Zentrums Holzhäuser Straße/Kolmstraße und der
Nahversorgungslage Papiermühlstraße/Arnoldstraße/Weißeplatz in Stötteritz.
Damit entspricht der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 411 „Verbrauchermarkt Riebeckstraße“ den Zielen des STEP Zentren.
53 Stellungnahme vom 25.02.2013 der Landesdirektion Sachsen.
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Die unlängst erfolgte Fortschreibung des STEP Zentren 54 sieht für den Bereich Riebeckstraße
den Ausweis eines Nahversorgungszentrums (D-Zentrum) vor. Auch dieser Zielsetzung entspricht der vorhabenbezogene Bebauungsplan.
Hinweis zu eingeschränkten Fahrbeziehungen am Knoten Riebeckstraße/Mühlstraße/KurtGünther-Straße55.
Das Fortbestehen des durch entsprechende Beschilderung unterbundenen Querens der dafür
wegen fehlender hinreichender Tragkraft nicht geeigneten Straßenbahngleise am genannten
Knoten wurde in das Kap. 9 Städtebauliches Konzept → 9.2. Erschließungskonzept der Begründung zum vorhabenbezogenen Bauleitplan eingearbeitet.
•
Folgende Sachverhalte in Stellungnahmen sind entweder in der Planung bereits berücksichtigt
oder nicht Gegenstand dieses Bauleitplanverfahrens bzw. beziehen sich auf nachfolgende Planungen (z.B. für die Erschließung) nach Rechtskraft des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes.
•
Forderungen zur baulichen Gestaltung der neu zu schaffenden Ein- und Ausfahrt einschließlich der Anordnung geplanter Baumscheiben im Bereich der Zufahrt56.
Es wird keine neue Einfahrt geschaffen, sondern die seit über 40 Jahren benutzte weitgehend
unverändert weiter genutzt. Deshalb sind auch keine neuen Baumscheiben im öffentlichen
Straßenraum als Ergänzung zu den vorhandenen oder als Ersatz geplant.
•
Hinweise bzw. Forderungen zur der Abfallentsorgung gemäß der Abfallwirtschaftssatzung57.
Die Sachverhalte sind in der Planung bereits berücksichtigt.
•
Empfehlung zur Begrünung des vorgesehenen Flachdaches des Verbrauchermarktes58.
Die Begrünung ist in der Planung bereits berücksichtigt.
8.3
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange zum Entwurf
Wird im weiteren Verfahren ergänzt.
8.4
Beteiligung der Öffentlichkeit zum Entwurf
Wird im weiteren Verfahren ergänzt.
9.
Städtebauliches Konzept / Vorhaben- und Erschließungsplan
9.1
Bebauungs-/Nutzungskonzept
Mit der Planung sollen die Voraussetzungen für einen Ersatzneubau des am Standort Riebeckstraße 10-14 derzeit betriebenen Einzelhandelsbetriebes mit einer Verkaufsfläche von ca. 700 m² geschaffen werden. Der Vorhabenträger beabsichtigt diese durch einen neu zu errichtenden Lebensmittelvollsortimenter mit rd. 1.050 m² ebenerdiger Verkaufsfläche zu ersetzen.
Der Vorhaben- und Erschließungsplan sieht für die bauliche Umsetzung definierte Funktionsbereiche vor. Der Eingangsbereich des Einzelhandelsbetriebes befindet sich wie bisher an der Riebeckstraße, wobei der Zugang durch eine Passage erfolgt. Hier ist auch eine separate rd. 65 m² große
Konzessionärsfläche eines Einzelhandelsbetriebes des Typs „Leipziger Laden“, wie z.B. ein Bäcker mit Café und Imbissangebot vorhanden als Sortimentsergänzung zur Erhöhung der qualitativen Vielfalt der Nahversorgungsfunktion.
Der bislang vorhandene Geländesprung von etwa 1,10 m zu den Nachbarflurstücken 303/6 und
303/859 wird an der westlichen Geltungsbereichsgrenze in nördliche Richtung zur Aufnahme von
54
55
56
57
58
59
Beschlossen von der Ratsversammlung am 18.06.2014 (Beschluss-Nr. RBV-2107/14).
Stellungnahme vom 20.03.2013 der Leipziger Verkehrsbetriebe (LVB).
Stellungnahme vom 12.02.2013 der Polizeidirektion Leipzig.
Stellungnahme vom 14.02.2013 der Stadtreinigung Leipzig.
Stellungnahme vom 21.02.2013 des Stadtbezirksbeirates Südost.
Siehe hierzu Kap. 5.1.
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Nr. 411 "Verbrauchermarkt Riebeckstraße" (Entwurf)
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Kundenstellplätzen ausgedehnt. Die hierzu erforderliche Geländeregulierung (Abgrabung) endet
aber im Grenzbereich zum nordwestlichen Nachbarflurstück 303/2 zum Schutz des auf diesem
Grundstück befindlichen dreistämmigen Bergahorns (Acer pseudoplatanus)60.
Die als Folge dieser Geländemodellierung erforderlichen Stützwände zu den westlich angrenzenden Wohngrundstücken werden aber nicht nur ca. 1,10 m sondern rd. 2 m hoch ausgeführt 61 und
dienen damit gleichzeitig als Schall- bzw. Sichtschutzwände entlang der dortigen Grundstücksgrenzen62.
Die an der Westseite des geplanten Gebäudes angeordnete Anlieferzone des Einzelhandelsbetriebes ist zur weiteren Minderung von Lärmemissionen eingehaust. Das notwendige Wenden der
Lieferfahrzeuge zum erforderlichen Rückwärtseinfahren in die Anlieferzone wird durch eine entsprechende Aufweitung der inneren Erschließungsfläche an der südlichen Gebäudefront gesichert. Sie ist auch für dreiachsige Lastkraftfahrzeuge bis 10 m Länge geeignet.
Die im Vorhaben- und Erschließungsplan dargestellte Fassadengestaltung an der Riebeckstraße
war gemeinsam mit weiteren diesbezüglichen Varianten Gegenstand eines Gestaltungsforums am
08.02.2013. Die dabei vorgebrachten Empfehlungen sind im Fassadenentwurf berücksichtigt worden.
9.2
Erschließungskonzept
Das Grundstück des Vorhabens ist hinsichtlich des Verkehrs und der Stadttechnik voll erschlossen. Der Kunden- und Anlieferverkehr erfolgt unverändert von der Mühlstraße an der südlichen
Grundstücksgrenze und ist getrennt vom fußläufigen Kundenzugang, mit dem der Einzelhandelsbetrieb direkt von der Riebeckstraße erreicht wird. Als gewisse Restriktion ist das Fortbestehen
des durch entsprechende Beschilderung unterbundenen Querens der Straßenbahngleise am Knoten Riebeckstraße/Mühlstraße/Kurt-Günther-Straße zu beachten.
Der Grund hierfür ist die fehlende hinreichende Tragkraft des bestehenden Aufbaus der Gleisanlagen für eine regelmäßige Befahrung mit hohen Achslasten63.
Die bestehende Erschließung des Ortsteiles Reudnitz durch den öffentlichen Personennahverkehr
(ÖPNV) begünstigt die Lagequalität des Marktes. So liegen Straßenbahnhaltestellen der Linie 4
und der Buslinie 70 in unmittelbarer Nähe des Standortes.
Die in zwei Anlagen aufgeteilten Kundenstellplätze mit insgesamt 15 Pkw-Abstellmöglichkeiten,
davon zwei behindertengerecht und drei für Erwachsene mit Kleinkindern befinden sich an der
westlichen Grundstücksgrenze64. Weiterhin sind im Innenhof unmittelbar an der westlichen Seite
der Eingangspassage sechzehn mit „Leipziger Bügeln“ ausgestattete Fahrradabstellplätze vorgesehen. Außerhalb des Plangebietes werden weitere sieben gleichartige Fahrradabstellplätze an
der Riebeckstraße als städtebauliche Maßnahme als Folge des Vorhabens eingerichtet.
Hinsichtlich der stadttechnischen Erschließung sind Wasser-, Abwasser-, Elektro-, Gas- und Telekommunikationsanschlüsse vorhanden. Sie werden an die neue Bebauung angepasst und weiter
verwendet, wobei die bestehende Transformatorenstation verlegt und als nördlicher Abschluss in
die südliche Stellplatzanlage eingeordnet wird.
9.3
Grünordnerisches Konzept
Aufgrund der hohen funktionell bedingten Bebauungsdichte, verbunden mit erheblichem Versiegelungsanteil steht für die Grünordnung wegen des relativ kleinen Grundstücks nicht mehr viel
Pflanzfläche zur Verfügung. So kann das neben dem Gebäude durch befestigte Erschließungsan60
61
62
63
64
Siehe Kap. 7.2.5.
Vom Geländeniveau der westlichen Nachbargrundstücke nur ca. 1 m hoch.
Siehe hierzu auch Kap. 11.6.
Stellungnahme vom 20.03.2013 der Leipziger Verkehrsbetriebe (LVB).
Siehe hierzu auch Kap. 7.2.3.
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Nr. 411 "Verbrauchermarkt Riebeckstraße" (Entwurf)
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lagen geprägte Erscheinungsbild des Grundstücks im Wesentlichen nur durch drei Grünareale mit
einer Gesamtfläche von rd. 290 m² durch das Anpflanzen von Gehölzen, davon wenigstens neun
Laubbäume aufgelockert werden65.
Deshalb auch die Gestaltung eines Teiles des Flachdaches als extensiv begrüntes Dach. Damit
wird nicht nur die Ableitung des anfallenden Niederschlagswassers verzögert, sondern auch ein
klimatisch-lufthygienisch wirkungsvoller Ersatz für die zu fällenden Bäume geleistet, wodurch sich
die mikroklimatische Situation nicht verschlechtert. Außerdem erhöht sich der Grünflachenanteil
von ca. 670 m² (gegenwärtiger Bestand = rd. 20 % der Grundstücksfläche) auf 1.348 m² (rd. 41 %
der Grundstücksfläche). Allerdings sinkt der ebenerdige Anteil auf die oben erwähnten rd. 290 m².
Überdies zeigt die vorliegende Kartierung und Dokumentation des Gehölzbestandes66 innerhalb
des Plangebietes auf, dass er auf Grund der geplanten Gebäudekubatur, den erforderlichen Geländemodellierungen und der Neuordnung der Außenanlagen zu großen Teilen nicht erhalten werden kann. Für den verbleibenden Gehölzbestand entstünden nach Aussage des Gutachtens durch
den geplanten Neubau erhebliche Beeinträchtigungen mit zu erwartenden Folgeschäden nach
Durchführung der Baumaßnahme, so dass aus fachlichen und bautechnischen Gründen angeraten wird, diesen nicht zu erhalten.
Um jedoch den Baumbestand auf einem angrenzenden Grundstück erhalten zu können, wird im
nördlichen Bereich auf eine Abgrabung des Geländes verzichtet67.
Für die Pflanzmaßnahmen empfiehlt der vorhabenbezogene Bebauungsplan eine Liste mit zu bevorzugenden Arten, die im Anhang II dieser Begründung beigefügt ist. Darin sind insbesondere
standortgerechte Pflanzenarten aufgeführt. Diese gewährleisten in der Regel die Widerstandsfähigkeit und Langlebigkeit der Bepflanzungen und somit deren Zukunftsfähigkeit. Sie begünstigen
zudem die größtmögliche Vielfalt in der Entwicklung von Flora und Fauna.
C.
INHALTE DES VORHABENBEZOGENEN BEBAUUNGSPLANES
10.
Grenzen des räumlichen Geltungsbereiches
Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes umfasst das zur Gemarkung
Reudnitz gehörende Flurstück 399/1 des jetzigen Einzelhandelsbetriebes. Es wird wie folgt begrenzt:
•
•
•
•
im Norden von Ost nach West durch die
südliche Grenze des Flurstückes 399/2,
südliche und westliche Grenze des Flurstückes 1045,
südliche Grenze des Flurstückes 303b.
im Osten von Süd nach Nord durch die
westliche Grenze des Flurstückes 398/1,
westliche und nördliche Grenze des Flurstückes 398/3,
westliche Grenze des Flurstückes 893/3 (Riebeckstraße) bis zur südlichen Grenze des
Flurstückes 399/2.
im Süden durch die nördliche Grenze des Flurstückes 890/1 (Mühlstraße) bis zur westlichen
Grenze des Flurstückes 398/1.
im Westen von Nord nach Süd durch die
östlichen Grenzen der Flurstücke 303/2, 303/4 und 303/6,
65 In dieser der ebenerdigen Begrünung zur Verfügung stehenden Gesamtfläche sind auch drei Baumscheiben mit einer Gesamtfläche von rd. 35 m² zur Gliederung der nördlichen Stellplatzanlage enthalten.
66 Stellungnahme Gehölzbestand Neubau REWE Markt Leipzig, Standort Riebeckstraße vom 09.04.2013. Verfasser:
Anke Grundmann Landschaftsarchitekten, Hardenbergstraße, 04275 Leipzig. Tel.: 0341 3014580; eMail: info@grundmann-la.de.
67 Siehe hierzu Kap. 7.2.5 und 9.1.
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Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan
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nördliche und östliche Grenze des Flurstückes 303/8,
östliche und südliche Grenze des Flurstückes 303k,
östliche Grenze des Flurstückes 303c.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes hat eine Fläche von ca. 0,33 ha.
11.
Festsetzungen
Im Folgenden werden alle in der Planzeichnung des Bebauungsplanes getroffenen Festsetzungen
dargelegt, erläutert und begründet. Die zeichnerischen und textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes sind in der Begründung sinngemäß wiedergegeben und zum besseren Verständnis
kursiv aufgeführt.
11.1
Art der baulichen Nutzung [§ 12 Abs. 3 BauGB]
Zulässig ist ein Einzelhandelsbetrieb mit Angebotsschwerpunkt Nahrungs- und Genussmittel und
einem „Leipziger Laden“ (dieser als Konzessionärsfläche) mit einer Verkaufsfläche von insgesamt
bis zu 1.200 m².
Davon abweichend kann ein Lebensmittelvollsortimenter (ohne zusätzlichen „Leipziger Laden“) auf
einer Verkaufsfläche von bis zu 1.200 m² zugelassen werden.
Begründung:
Mit diesen Festsetzungen ist das Bauvorhaben des Vorhabenträgers investkonkret wiedergegeben, wie das der § 12 BauGB für einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan vorgibt. Deshalb wird
die Nutzung einschließlich ihrer Gliederung mit der dafür maximal zulässigen Gesamtverkaufsfläche und ihren in diese Fläche einzurechnenden Flächenanteilen genau geregelt. Dazu werden folgerichtig die über den Regelungskatalog des § 9 BauGB hinausgehenden Festsetzungsmöglichkeiten des § 12 Abs. 3 BauGB genutzt.
Wichtigste Festsetzung ist hierbei die Begrenzung der Verkaufsfläche mit der das Ziel verfolgt
wird, dass von möglichen Umsatzumverteilungseffekten keine wesentlichen städtebaulich negativen Auswirkungen im Sinne der Entstehung von Geschäftsleerständen in benachbarten C- und DZentren sowie Nahversorgungslagen ausgehen. Hierzu gehört auch die Wahrung der Wohnqualität in der Nachbarschaft des neuen Marktes, was hinsichtlich der Lärmimmissionsbelastung die
dazu vorgenommene Schallimmissionsprognose68 bestätigt und damit nachweist, dass mit dem
Neubau und dessen Betrieb keine wesentlichen negativen Auswirkungen für die Lebens- und
Wohnbedingungen des Wohnumfeldes eintreten.
Der Begriff der Verkaufsfläche stützt sich auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (Urteil Bundesverwaltungsgericht 27.04.1990, bestätigt und ergänzt am 24.11.2005 – BVerwG,
U., 4C 10.04). Danach ist unter der Verkaufsfläche der Teil der Geschäftsfläche zu verstehen, auf
dem üblicherweise die Verkäufe abgewickelt werden (einschließlich Kassenzone, Gänge, Schaufenster und Stellflächen für Einrichtungsgegenstände sowie innerhalb der Verkaufsräume befindliche und diese miteinander verbindenden Treppen und Aufzüge). Bei der Ermittlung der Verkaufsfläche sind alle Flächen einzubeziehen, die vom Kunden betreten werden können oder die er zu
Kaufzwecken einsehen kann, die aber aus hygienischen oder anderen Gründen vom Kunden nicht
betreten werden dürfen, wie etwa eine Fleischtheke mit Bedienung. Auch der Bereich, in den die
Kunden nach der Bezahlung gelangen, ist in die Verkaufsflächenberechnung einzubeziehen. Auch
Flächen von Pfandräumen, die vom Kunden betreten werden können, gehören zur Verkaufsfläche.
Sie werden unter dem Gesichtspunkt der Verkaufsanbahnung der Verkaufsfläche zugerechnet. Erfolgt der Verkauf unmittelbar aus dem Lager, dann gilt die dafür verwendete Lagerfläche als Verkaufsfläche und ist vollständig mitzurechnen. Keine Verkaufsflächen sind solche Flächen, die nicht
68 Verfasser: GAF – Gesellschaft für Akustik und Fahrzeugmesswesen, Büro Leipzig, Kantstraße 2, 04275 Leipzig. Bekannt gegeben als Messstelle §§ 26, 28 BImSchG (Q, R). VMPA-Güteprüfstelle, Schallschutz im Hochbau nach DIN
4109, VMPA-SPG-215-04-SN.
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Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan
Nr. 411 "Verbrauchermarkt Riebeckstraße" (Entwurf)
Seite 29
dauerhaft und saisonal, sondern nur kurzfristig zum Verkauf genutzt werden. Zur Verkaufsfläche
zählen also auch Thekenbereich, Kassenzone, Windfang, Packzone und Pfandlager.
Auch die „Handlungsanleitung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Zulässigkeit von Großflächigen Einzelhandelseinrichtungen im Freistaat Sachsen (HA Großflächige Einzelhandelseinrichtungen)“ vom 3. April 2008 stützt sich auf diese Definition (siehe dort, I. Allgemeines, 4. Begriffe, Buchst. g).
11.2
Maß der baulichen Nutzung [§ 9 Abs.1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 16 BauNVO]
Die Grundflächenzahl (GRZ) wird mit 0,55 zeichnerisch festgesetzt.
Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen von
- Stellplätzen mit ihren Zufahrten und
- Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO
bis zu einer Grundflächenzahl von 0,95 überschritten werden. [§ 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO]
Begründung:
Die Errichtung des Lebensmittelmarktes erfordert für die geplanten hochbaulichen Anlagen die
Festsetzung der Grundflächenzahl GRZ = 0,55. Für die Grundflächen von Stellplätzen, Zufahrten
und Nebenanlagen im Sinne § 14 BauNVO ist die Überschreitung der GRZ = 0,55 bis zu 95 vom
Hundert notwendig. Damit übersteigt die GRZ für den größeren Gebäudeneubau des geplanten
Einzelhandelsbetriebes die des Bestandes, die 0,8 als Größenordnung aufweist.
Zeichnerisch wird eine maximale Gebäudehöhe in m über NHN für die überbaubare Grundstücksfläche festgesetzt.
Begründung:
Mit der Höhenvorgabe, die zum einen die notwendigen lichten Raumhöhen der funktionellen Bereiche des Gebäudes zuzüglich der Dachkonstruktion und damit die Gesamthöhe des Bauwerkes
von rd. 7,85 m sichert, soll zum anderen dessen höhenmäßige Anpassung auf vorhandene markante horizontal ausgerichtete Fassadenelemente der nördlich und südlich angrenzenden Wohngebäude orientiert werden.
11.3
Überbaubare Grundstücksfläche [§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 23 BauNVO]
Die überbaubare Grundstücksfläche wird zeichnerisch durch Baugrenzen und Baulinien festgesetzt.
Begründung:
Während für die Fassung der westlichen und südwestlichen Begrenzungen der überbaubaren
Grundstücksfläche eng am vorgesehenen Baukörper festgesetzte Baugrenzen genügen und somit
dessen städtebauliche Komposition unterstützen, ist entlang der Riebeckstraße eine maßgebliche
Raumkante vorhanden. Somit kann eine Bauflucht in nordsüdlicher Richtung abgeleitet werden,
die in der überbaubaren Grundstücksfläche durch eine Baulinie entlang der Riebeckstraße markiert wurde.
Überdies ist durch die Festsetzung von Baulinien das Anbauen des Gebäudes an die vorhandenen
Brandwände der außerhalb des Plangebiets nördlich und südlich gelegenen Wohnbauten vorgegeben. Dabei betrifft die festgelegte nördliche Grenzbebauung nicht nur den Brandgiebel des dort
bestehenden Wohnhauses sondern verläuft westlich über die gesamte Grundstücksgrenze zu den
nördlich angrenzenden Flurstücken 399/2 und 1045.
Die hierzu erforderliche Zustimmung der Grundstückseigentümer hinsichtlich der Übernahme der
daraus resultierenden Baulasten auf ihre jeweilige Liegenschaft liegt dem Vorhabenträger vor.
Dennoch muss konstatiert werden, dass sich damit insbesondere für das östliche Grundstück
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Nr. 411 "Verbrauchermarkt Riebeckstraße" (Entwurf)
Seite 30
399/2 gegenüber der jetzigen Situation eine gewisse Veränderung hinsichtlich gesunder Wohnverhältnisse eintritt.
Nicht nur, dass die vorhandenen, den bestehende Einzelhandelsbetrieb verdeckenden zahlreichen
Bäume und Sträucher in der rd. 5 m tiefen Abstandsfläche zur südlichen Grundstücksgrenze des
Flurstückes 399/2 dem Neubau weichen müssen und damit nicht mehr für einen verträglichen
Übergang zum Außenwohnbereich des angrenzenden Wohngrundstückes zur Verfügung stehen,
verursacht die Grenzbebauung auch eine größere Verschattung beim nördlichen Nachbarn als das
höhenmäßig über 2 m kleinere und rd. 5 m südlicher stehende vorhandene Gebäude.
Betroffen ist hierdurch die südliche Erdgeschosswohnung im nördlichen Wohnhaus. Eine angestellte Verschattungsstudie69 zeigt aber, dass die Verschattung erst nachmittags gegen 16:00 Uhr
eintritt und 18:00 Uhr mit der beginnenden Verschattung durch die westlich benachbarten Wohnhäuser an der Albert-Schweitzer-Straße abgelöst wird. Andererseits trägt die Grenzbebauung aktiv
zum Schutz gegen den beachtlichen Lärm infolge des intensiven Verkehrs auf der Riebeckstraße
bei und verbessert dadurch diesbezüglich die gegenwärtige Situation, bei der die Lärmimmissionen durch die unbebaute Abstandsfläche zwischen Einzelhandelsbetrieb und nördlichen Wohnhaus insbesondere in den Außenwohnbereich des Grundstückes 399/2 eindringen können.
11.4
Nebenanlagen und Stellplätze [§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB]
11.4.1
Nebenanlagen [§ 14 Abs. 1 i.V.m. § 23 Abs. 5 BauNVO]
Im Plangebiet ist eine Fläche zur Einordnung einer Transformatorenstation zeichnerisch festgesetzt.
Begründung:
Diese Anlage zur elektroenergetischen Versorgung dient ausschließlich dem Baugebiet für den Ersatzneubau des Verbrauchermarktes. Derartige Anlagen sind zwar auch ohne Festsetzung im
Baugebiet ausnahmsweise zulässig, aber wegen der Beengtheit des Plangebietes und zur Minderung der Erschließungsaufwendungen wurde ein verträglicher Standort in der Nähe der jetzigen,
aber infolge des Marktneubaus zu veränderten Trafostandortes festgesetzt.
Eine Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB schied aus, weil die Anlage nicht der Versorgung
der Allgemeinheit dient.
11.4.2
Flächen für Stellplätze [§ 12 Abs. 1 BauNVO]
An der westlichen Geltungsbereichsgrenze des Plangebietes sind zeichnerisch zwei Flächen für
Stellplätze festgesetzt.
Begründung:
Zur Unterbringung des ruhenden Verkehrs werden zwei Flächen für Stellplätze festgesetzt. Die
Flächen sind ausreichend bemessen, um den zu erwartenden Bedarf an Stellplätzen abdecken zu
können. Die Bedarfsermittlung basiert auf einer an zwei Tagen durchgeführten Analyse zur Nutzung der vorhandenen Stellplätze im Hofbereich des Einzelhandelsbetriebes durch die Kunden,
die ein unerwartetes Übergewicht der ohne Kfz ihren Einkauf erledigenden Kunden zeigte70. Die
daraufhin vorgenommene Flächenreduzierung führt zur deutlichen Unterschreitung der Stellplatzanzahl (15 Stellplätze) im Vergleich zu den 42 Stellplätzen, die auf der Grundlage der empfohlenen Richtwerte für großflächige Verbrauchermärkte und unter Berücksichtigung der Minderungsfaktor von 30% aufgrund des gesicherten und leistungsfähigen ÖPNV-Anschlusses 71 ermittelt wurden. Die erhebliche Einschränkung der zulässigen Stellplätze resultiert aus dem Bestreben eine
69 Exposee Neubau REWE Markt Riebeckstraße, Seite 10; 08.02.2013. Kühnl + Schmidt Architekten AG, Niederlassung Leipzig, Christianstraße 25, 04105 Leipzig.
70 Weiteres siehe Kap. 7.2.3.
71 Richtzahltabelle § 49 VwVSächsBO.
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Zunahme des emissionsbedingten Anlagenlärms einschließlich dem des Kundenverkehrs mit Kfz
auszuschließen.
Die Reduzierung erfolgt mit dem Bestreben, eine Zunahme des emissionsbedingten Anlagenlärms
einschließlich dem des Kundenverkehrs mit Kfz abzumildern. Als zusätzlicher nicht zu unterschätzender Effekt der reduzierten Stellplatzanzahl sind daraus resultierende verminderte Kfz-Abgasemissionen als weiteres wichtiges Ergebnis zur Wahrung gesunder Lebens- und Wohnbedingungen
im vorhandenen Wohnumfeldes zu nennen.
Eine in diesem Sinne erarbeitete Schallimmissionsprognose72 weist dennoch die Überschreitung
der Immissionsrichtwerte der Beurteilungspegel gemäß TA Lärm 73 um bis zu 1,8 dB durch den Anlagenlärm und die Benutzung der Stellplätze aus.
Diese Überschreitung wird aber von der zuständigen unteren Immissionsschutzbehörde aus immissionsschutzrechtlicher Sicht toleriert, weil infolge der nahezu geschlossenen Straßenfront des
neuen Gebäudes eine Verringerung der Lärmbelastung infolge des Fahrverkehrs auf der Riebeckstraße für die dahinter befindlichen Wohngebäude werktags tagsüber um bis zu 12 dB im Vergleich zur jetzigen Verkehrslärmimmission eintritt74. Insgesamt reduziert sich somit durch das Vorhaben die Lärmbelastung im Blockinnenbereich.
Innerhalb der nördlichen Stellplatzfläche sind drei Sonderstellplätze für Erwachsene mit Kleinkind(ern) und zwei für körperlich Behinderte vorgesehen 75, um den diesbezüglich erwarteten Bedarf nachzukommen.
Zulässigerweise kann im Bebauungsplan eine beschränkende Festsetzung zur Anzahl der zulässigen Stellplätze oder gar zu deren Ausschluss auf der Grundlage des § 12 Abs. 6 BauNVO getroffen werden, da der unter § 12 Abs. 6 BauNVO genannte landesrechtliche Vorbehalt dem nicht entgegensteht. Allerdings ist aufgrund der hier angestrebten Beschränkung der möglichen Stellplätze
die Erhebung von Ablösebeträgen unzulässig.
11.4.3
Flächen für Fahrradstellplätze [§ 12 Abs. 1 BauNVO]
Im Plangebiet ist eine Fläche für Fahrradstellplätze zeichnerisch festgesetzt.
Begründung:
Die bereits oben erwähnte Nutzungsuntersuchung der bestehenden Stellplätze hatte aufgezeigt,
dass der bestehende Einzelhandelsbetrieb mit einem unerwarteten Übergewicht ohne Kfz ihren
Einkauf erledigenden Kunden frequentiert wird76, darunter nicht wenige, die hierzu das Fahrrad benutzen. Zur Unterstützung des festgestellten Kundenverhaltens wird in der Nähe zum Eingang des
Lebensmittelbetriebs eine Fläche für die Unterbringung der Fahrräder festgesetzt. Insgesamt können in dieser Fläche mindestens 16 Fahrradstellplätze geschaffen werden. Zur Bedarfsbestimmung wurde die Richtzahltabelle im § 49 VwVSächsBO für die Verkaufsfläche des Verbrauchermarktes und die des Konzessionärsladens zugrunde gelegt.
Zusätzlich, jedoch außerhalb des Plangebietes gelegen, werden an der Riebeckstraße weitere sieben Fahrradabstellplätze eingerichtet. Die Fahrradabstellplätze sind Bestandteil des Vorhaben-
72 Schallimmissionsprognose für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 411 „Verbrauchermarkt Riebeckstraße“
vom 22.04.2013. Verfasser: GAF – Gesellschaft für Akustik und Fahrzeugmesswesen mbH, Büro Leipzig, Kantstr. 2;
04275 Leipzig. Tel.: 0341 393645-0; Fax: 0341 393645-1; eMail: info@gaf-online.de
73 Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz.
74 Markt Riebeckstraße - Lärmbelastung, Differenzbetrachtung öffentlicher Fahrverkehr vom 10.09.2013. Darstellung
der Verbesserung der Innenhof-Lärmsituation infolge des Fahrverkehrs am Standort Markt Riebeckstraße durch
Schließung der Baulücken mit dem geplanten Markt im Vergleich zur gegenwärtig bestehenden baulichen Situation.
Verfasser: GAF – Gesellschaft für Akustik und Fahrzeugmesswesen mbH, Büro Leipzig, Kantstr. 2; 04275 Leipzig.
Tel.: 0341 393645-0; Fax: 0341 393645-1; eMail: info@gaf-online.de.
75 Siehe Vorhaben- und Erschließungsplan zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 411 „Verbrauchermarkt Riebeckstraße“ in der Fassung vom 23.05.2014.
76 Siehe Kap. 7.2.3.
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Nr. 411 "Verbrauchermarkt Riebeckstraße" (Entwurf)
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und Erschließungsplanes dessen Umsetzung durch den Abschluss eines Durchführungsvertrages
mit entsprechenden Bürgschaften gesichert wird.
11.4.4
Flächen für Zu- und Ausfahrten
Im Plangebiet ist eine zusammenhängende Fläche für Zu- und Ausfahrten zeichnerisch festgesetzt.
Begründung:
Zur planungsrechtlichen Sicherung der Zu- und Ausfahrten zu bzw. von den Kfz- und Fahrradabstellplätzen, aber auch zur und von der Anlieferzone einschließlich hierzu ggf. erforderlicher Rangierfahrten ist eine hinsichtlich der bestehenden Grundstücksverhältnisse hinreichend große Fläche festgesetzt, mit der außerdem die ausschließliche Weiternutzung der Grundstücksein- und
-ausfahrt an der Mühlstraße gewährleistet wird.
11.5
Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und
Landschaft
[§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB]
Die Befestigung der Stellplätze77 ist so herzustellen, dass das auf den jeweiligen Flächen anfallende Niederschlagswasser weitestgehend innerhalb dieser Flächen versickern kann.
Begründung:
Die Festsetzung soll natürliche Versickerungsvorgänge ermöglichen und so zur Erhöhung der
Grundwasserneubildung und zur Entlastung von Abwassersystemen und Kläranlagen beitragen.
Für die versickerungsfähigen Flächen soll vorzugsweise sickerfähiges Pflaster ohne Fase zur Anwendung kommen. Insbesondere im Umfeld von Bäumen kommt dem Verzicht auf versiegelte Flächen eine besondere Bedeutung zu, da so eine bessere Wasser- und Luftversorgung der Baumwurzeln erzielt werden kann und damit die Vitalität sowie die Verkehrs- und Standsicherheit der
Bäume gefördert wird.
Auf der Grundlage dieser Festsetzung zulässig wäre aber z.B. auch die Errichtung lärmmindernde, wasserundurchlässige (Asphalt)Streifen innerhalb der einzelnen Stellplätzen, auf denen die
Räder der Kfz rollen bzw. stehen können.
11.6
Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes [§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB]
Entlang der westlichen Geltungsbereichsgrenze im Bereich der nördlichen Stellplatzanlage ist eine
mauerartige Lärm- und Sichtschutzanlage zeichnerisch festgesetzt.
Begründung:
Die auf Seite des Marktgrundgrundstückes ca. 2 m hohe Anlage 78 dient vorsorglich zur Dämpfung
der auf die westlich angrenzenden Wohngrundstücke einwirkenden Schallimmissionen durch das
Ein- und Ausparken der Kundenfahrzeuge. Überdies soll damit auch der wenig erbauliche Anblick
abgestellter Pkw von den Wohngrundstücken vermieden werden.
Zusätzlich kann sich die Verwendung von Einkaufswagen mit lärmmindernder Ausstattung und deren Unterbringung in abgeschirmten Bereichen des Baukörpers positiv auf das Umfeld auswirken.
Die Verankerung dieser Maßnahmen erfolgt im Durchführungsvertrag.
77 Weiteres siehe Kap. 11.6.
78 Aufgrund eines für die Einordnung von Kundenstellplätzen modellierten Geländesprungs im Bereich der gemeinsamen Grundstücksgrenzen entsteht für die westlichen Wohngrundstücke lediglich eine etwa 1,00 m hohe Wand.
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Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan
Nr. 411 "Verbrauchermarkt Riebeckstraße" (Entwurf)
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11.7
Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern u. sonstigen Bepflanzungen [§ 9 Abs.1 Nr. 25a
BauGB]
Jede der mit „P1“ bezeichneten Flächen ist mit einer Gruppe von vier Gehölzen, darunter ein
standortgerechter hochstämmiger mittelkroniger Laubbaum (StU: 20 cm bis 25 cm), zu bepflanzen. Für den Baum ist ein Kronenansatz in 2,50 m Höhe zu gewährleisten. Die Pflanzungen sind
dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen.
Die mit „P2“ bezeichnete Fläche ist vollständig mit Bodendeckern zu bepflanzen. Die Pflanzungen
sind dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen.
Für die mit „P3“ bezeichnete Fläche gilt:
a) Entlang der festgesetzten „Fläche für Pkw-Stellplätze“ sowie der „Fläche für Zu- und Ausfahrten“ ist eine Strauchhecke anzupflanzen. Die Heckenpflanzen sind dauerhaft zu erhalten und
bei Abgang zu ersetzen.
b) Innerhalb der Fläche sind vier standortgerechte hochstämmige mittelkronige Laubbäume
(StU: 20 cm bis 25 cm) im Abstand von 8 m bis 10 m zu pflanzen. Für die Bäume ist ein Kronenansatz in 2,50 m Höhe zu gewährleisten. Die Pflanzungen sind dauerhaft zu pflegen und
bei Abgang zu ersetzen.
c) Ausnahmsweise zulässig ist zudem die Errichtung eines Werbeträgers auf einer Grundfläche
von bis zu 3 m² (weiteres siehe Werbekonzept des Vorhabenträgers in der Fassung vom
14.07.2014).
Begründung:
Wie im Kap. 9.3 bereits dargelegt stehen für die ebenerdige Grünordnung infolge der Flächenvergrößerung nur noch drei unterschiedlich große Areale mit einer Gesamtfläche von rd. 290 m² für
das Anpflanzen von Gehölzen und sonstigen Pflanzen zur Verfügung. Zuzüglich bilden noch drei
Baumscheiben mit einer Gesamtfläche von rd. 35 m², die zur Gliederung der nördlichen Stellplatzanlage vorgesehen sind, weitere Pflanzflächen.
Diese Vegetationsflächen sollen die bestehende Durchgrünung im Wohngebiet unterstützen und
leisten damit auch einen Beitrag zum Erhalt des örtlichen Mikroklimas.
Die Festsetzung zur Anpflanzung von neun - wegen größtenteils beengter Standortverhältnisse mittelkronigen Laubbäumen und Sträuchern sichert die Entwicklung wahrnehmbarer Großgrünstrukturen, was zu einer gewissen Auflockerung des Erscheinungsbildes am Standort beiträgt.
Gleichzeitig erfolgt damit auch ein zwar quantitativ geringerer, aber qualitativ höherwertiger Ausgleich für die wegen ihrer zum Teil sehr beeinträchtigten Vitalität zu fällenden Bestandsbäume.
Als nicht zu unterschätzende Nebeneffekte werden durch das Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern neue Lebens- und Nahrungsräume für die Tierwelt geschaffen. Die Begrünung der Freiflächen baut zudem lufthygienische Belastungen ab und kann somit auch zu einer verbesserten Luftqualität beitragen.
Bei der in der Pflanzfläche P3 ausnahmsweise zulässige Werbeanlage handelt es sich um die
Neustationierung der bereits vorhandenen Werbeanlage auf der Grundlage der mit der Stadt Leipzig abgestimmten Werbekonzeption vom 14.07.2014.
Innerhalb der zeichnerisch festgesetzten nördlichen Fläche für Pkw-Stellplätze sind drei standortgerechte hochstämmige mittelkronige Laubbäume (StU: 20 cm bis 25 cm) in regelmäßigen Abständen von 9,5 m bis 13 m (je nach Anordnung der Stellplätze) zu pflanzen. Für die Bäume ist ein
Kronenansatz in 2,50 m Höhe zu gewährleisten. Für jeden Baum ist eine offene Bodenfläche von
mind. 6 m² vorzusehen. Die Baumscheiben sind vor Überfahren zu schützen. Die Pflanzungen
sind dauerhaft zu pflegen und bei Abgang zu ersetzen.
Begründung:
Die Baumkronen verschatten versiegelte Stellplatzflächen und vermindern somit die Erwärmung
dieser Flächen. Das trägt zur Verminderung der bereits angespannten lokalklimatischen Situation
und somit zu gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnissen bei. Die Verdunstung von Niederschlags28.11.2014
Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan
Nr. 411 "Verbrauchermarkt Riebeckstraße" (Entwurf)
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wasser von den Blattoberflächen erhöht die Luftfeuchtigkeit, was wiederum zur Unterstützung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse dient.
Überdies mindern die Baumanpflanzungen die optisch störende Wirkung von Stellplatzanlagen
und tragen zur Verbesserung des Ortsbildes bei. Sie können auch zur Markierung der unterschiedlichen Arten der Einstellplätze in der Stellplatzanlage dienen, wie das der Vorhaben- und Erschließungsplan zu diesen vorhabenbezogenen Bebauungsplan vorsieht. Die verlangte Mindesthöhe für den Kronenansatz der Laubbäume begründet sich im erforderlichen Lichtraumprofil für
ein gefahrloses Befahren der Stellplätze.
An der dem Vorhabengrundstück zugewandten Seite der festgesetzten Lärm- und Sichtschutzanlage ist eine Wandbegrünung zu pflanzen. Je laufende 1 m Mauerlänge sind mindestens zwei
Rank-, Schling- oder Kletterpflanzen zu pflanzen. Die Anpflanzungen sind dauerhaft zu pflegen
und bei Abgang zu ersetzen.
Begründung:
Diese Maßnahme hat positive Effekte auf das Erscheinungsbild des Innenhofes des Einzelhandelsbetriebes, indem insbesondere der meist triste Anblick derartiger Wände durch die Klettergehölze kaschiert wird. Im Hinblick auf die Umwelt sind aber die damit entstehenden kleinräumigen
Rückzugsräume für Tierarten wesentlich bedeutungsvoller.
Auf mindestens 60 % der Dachfläche des Vorhabens ist eine extensive Dachbegrünung (Substratschicht ≥ 5 cm) zu pflanzen. Die Pflanzungen sind bei Abgang zu ersetzen.
Begründung:
Die Dachbegrünung ist nicht nur zum Ausgleich der wegen der mit dem Neubau eintretenden verkleinerten ebenerdigen unversiegelten Grünflächen vorgesehen; der Grünflächenanteil vergrößert
sich durch diese Maßnahme gegenüber dem Bestand um das doppelte (670 m² → 1.348 m²). Sie
soll vor allem die Ableitung des anfallenden Niederschlagswassers verzögern, um nicht wegen der
in nur begrenzter Menge in das öffentliche Abwassernetz einleitbaren Menge eine ggf. aufwendige
Regenwasserrückhaltung, z.B. in Form von Staukanälen schaffen zu müssen79.
Zudem wird sich die rd. 1.055 m² umfassende Dachbegrünung als Lebensraum für Insekten entwickeln, der dann auch Nahrungsreservat für Vögel ist.
11.7.1
Pflanzempfehlungen [Anhang II der Begründung]
Für die vorgegebenen Pflanzgebote wird eine Pflanzenliste zur Orientierung empfohlen. Die dabei
vorgenommene Begrenzung auf standortgerechte Artenauswahl gewährleistet in der Regel die Widerstandsfähigkeit und Langlebigkeit der Bepflanzungen und somit deren Zukunftsfähigkeit. Sie
begünstigt zudem die größtmögliche Vielfalt in der Entwicklung von Flora und Fauna.
11.8
Sonstiges [§ 12 Abs. 3a BauGB]
Für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplanes sind im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Änderungen des Durchführungsvertrages oder der Abschluss eines
neuen Durchführungsvertrages sind zulässig.
Begründung:
Mit dieser Festsetzung wird der für einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan unerlässliche Vorhabenbezug durch eine hinreichend konkrete Bestimmung des geplanten Vorhabens im Durchführungsvertrag sichergestellt. Das ist notwendig, weil sich die planungsrechtliche Beurteilung des
Vorhabens ausschließlich nach dem Bebauungsplan richtet, so dass grundsätzlich auch andere
79 Gemäß Stellungnahme vom 28.01.2013 der Kommunalen Wasserwerke Leipzig (KWL).
28.11.2014
Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan
Nr. 411 "Verbrauchermarkt Riebeckstraße" (Entwurf)
Seite 35
Vorhaben zulässig wären, die sich im Rahmen der allgemeinen Festsetzungen im Bebauungsplan
bewegen.
D.
STÄDTEBAULICHE KALKULATION
12.
Flächenbilanz des Plangebietes
Nutzung
Bestand
Planung
Fläche [m²]
Jochem Lunebach
Leiter des
Stadtplanungsamtes
Anhang:
I
Hinweise
II
Pflanzempfehlungen
III
Gehölzbestand
28.11.2014
%
79,8
3.020
(GRZ = 0,91)
91,2
670
20,2
293
8,8
Summe
3.313
100,0
3.313
100,0
Verkaufsfläche
ca. 700
Ebenerdige unversiegelte, weitgehend bepflanzte Flächen
gez.
i.V. R. Wölpert
Fläche [m²]
2.643
(GRZ = 0,81)
Vegetationsfreie, versiegelte bzw. teilversiegelte Flächen
Leipzig, den 04.03.2015
%
1.115
Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan
Nr. 411 "Verbrauchermarkt Riebeckstraße" (Entwurf)
Anhang I: Hinweise, Seite 1
Anhang I: Hinweise
Archäologischer Denkmalschutz - Bodendenkmalpflege
Das Plangebiet liegt in einem archäologischen Relevanzbereich mit Belegen, dass im Umfeld des
Plangebietes gemäß § 2 SächsDSchG geschützte archäologische Kulturdenkmale bekannt sind.
Danach ist gemäß § 14 SächsDSchG bei Erdarbeiten etc. an Stellen, von denen bekannt oder den
Umständen nach vermutet wird, dass sich dort Kulturdenkmale befinden die Genehmigung der
Denkmalschutzbehörde einzuholen.
Das Landesamt für Archäologie ist deshalb vom exakten Baubeginn des Vorhabens (Erschließungs-, Abbruch-, Ausschachtungs- oder Planierarbeiten) mindestens drei Wochen vorher schriftlich zu informieren1. In der Bauanzeige sind die ausführenden Firmen, der verantwortliche Bauleiter und die jeweiligen Telefonnummern zu nennen.
Im Zuge von/der Erdarbeiten können sich archäologische Untersuchungen ergeben. Bauverzögerungen sind dadurch nicht auszuschließen. Den mit den Untersuchungen beauftragten Mitarbeitern des Landesamtes ist uneingeschränkter Zugang zur Baustelle und jede mögliche Unterstützung zu gewähren. Die bauausführenden Firmen sind bereits in der Ausschreibung davon zu informieren.
Vorsorgender Radonschutz
Das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie hat mit Stellungnahme vom 18.02.2013
mitgeteilt:
Aus strahlenschutzfachlicher Sicht bestehen keine rechtlichen Bedenken. „Im Rahmen der weiteren Planungen zur Bebauung empfehlen wir aber, die fachlichen Hinweise zum vorsorgenden Radonschutz zu beachten. Das Plangebiet liegt nach den uns bisher vorliegenden Kenntnissen in einem Gebiet, in dem erhöhte Radonkonzentrationen in der Bodenluft kaum auftreten. Es ist jedoch
nicht mit Sicherheit auszuschließen, dass auf Grund lokaler Gegebenheiten und der Eigenschaften des Gebäudes hinsichtlich eines Radonzutrittes dennoch erhöhte Werte der Radonkonzentration in der Raumluft auftreten können.
Zum vorsorgenden Schutz vor erhöhter Strahlenbelastung durch Zutritt von Radon in Aufenthaltsräumen empfiehlt das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie bei geplanten Neubauten generell einen Radonschutz vorzusehen oder von einem kompetenten Ingenieurbüro die radiologische Situation auf dem Grundstück und den Bedarf an Schutzmaßnahmen abklären zu lassen.
Bei geplanten Sanierungsarbeiten an bestehenden Gebäuden empfehlen wir, die Radonsituation
durch einen kompetenten Gutachter ermitteln zu lassen und ggf. Radonschutzmaßnahmen bei
den Bauvorhaben vorzusehen.“
Weiteres siehe: www.umwelt.sachsen.de >> Strahlenschutz >> Radon.
1
Anschrift: Zur Wetterwarte 7, 01109 Dresden.
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Anhang II: Pflanzempfehlungen, Seite 1
Anhang II: Pflanzempfehlungen
Im Folgenden werden die für den räumlichen Geltungsbereich empfohlenen Pflanzenarten in Form
von Pflanzlisten genannt:
Auswahl geeigneter Laubbaumarten:
Acer campestre
Feldahorn
Prunus avium
Vogelkirsche
Pyrus pyraster
Wild-Birne
Sorbus aucuparia
Eberesche
Tilia cordata ´Greenspire´
Stadtlinde
Fraxinus excelsior ‚Atlas’
Gemeine Esche ‚Atlas’
Robinia pseudoacacia ‚Sandraudiga’
Scheinakazie ‚Sandraudiga’
Auswahl geeigneter Straucharten:
Cornus sanguinea
Corylus avellana
Crataegus monogyna
Evonymus europaeus
Prunus spinosa
Lonicera xylosteum
Rosa canina
Rosa rubiginosa
Viburnum opulus
Rubus idaeus
-
Blutroter Hartriegel
Gemeine Hasel
Eingriffliger Weißdorn
Pfaffenhütchen
Schlehe
Rote Heckenkirsche
Hundsrose
Kartoffelrose
Gemeiner Schneeball
Himbeere
Auswahl geeigneter Bodendecker:
Chaenomeles japonica
Geranium macrorrhium
Hedera helix
Lamium maculatum
Vinca major
-
Scheinquitte
Storchschnabel
Efeu
Gefleckte Taubnessel
Immergrün
Auswahl geeigneter Rank-, Schling- und Kletterpflanzen:
Clematis vitalba
Waldrebe
Hedera helix
Efeu
Lonicera penclymenum
Deutsches Geißblatt
Parthenocissus quinquefolia
Wilder Wein
Rosa spec.
Kletterrosen
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Anhang III: Gehölzbestand, Seite 1
Anhang III: Gehölzbestand, Übersichtsplan
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Anhang III: Gehölzbestand, Seite 2
Anhang III: Gehölzbestand, Gehölzliste 1
28.11.2014
Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan
Nr. 411 Verbrauchermarkt Riebeckstraße (Entwurf)
Anhang III: Gehölzbestand, Seite 3
Anhang III: Gehölzbestand, Gehölzliste 3
28.11.2014
Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan
Nr. 411 Verbrauchermarkt Riebeckstraße (Entwurf)
Anhang III: Gehölzbestand, Seite 4
28.11.2014
RV
Stand der Umsetzung der Beschlüsse
zur Vorlage Nr. DS-00369 vom 08.07.2015
Beschluss der Ratsversammlung vom 08.07.2015
Beschluss- Nr. DS-00369/14
Eingereicht von Dezernat Stadtentwicklung und Bau
vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 411 „Verbrauchermarkt Riebeckstraße“;
Billigungs- und Auslegungsbeschluss
Stand vom 18.11.2015
noch nicht begonnen
✘ umgesetzt
aufgehoben
in Arbeit
geändert
Dezernat Stadtentwicklung und Bau
Datum/Unterschrift (en)
Sachstand:
Stadt Leipzig
01.15/046/11.08
Derzeit wird die Vorlage zum Satzungsbeschluss erarbeitet. Diese soll im I. Quartal 2016 in den
Stadtrat eingebracht werden.