Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1001587.pdf
Größe
4,8 MB
Erstellt
23.07.14, 12:00
Aktualisiert
10.02.16, 17:06
Stichworte
Inhalt der Datei
Ratsversammlung
Beschlussvorlage Nr. DS-00020/14
Status: öffentlich
Beratungsfolge:
Gremium
Termin
Zuständigkeit
Fachausschuss Stadtentwicklung und Bau
02.09.2014
2. Lesung
Fachausschuss Umwelt und Ordnung
09.09.2014
2. Lesung
Ratsversammlung
17.09.2014
Beschlussfassung
Eingereicht von
Dezernat Stadtentwicklung und Bau
Betreff
Bebauungsplan Nr. 40.2 "Theklafelder"
Stadtbezirk Leipzig-Ost, Ortsteil Paunsdorf - Satzungsbeschluss (eRis:V/3896)
Beschluss:
1. Die während der öffentlichen Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplanes
vorgebrachten Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit sowie
die während der anschließend durchgeführten Betroffenenbeteiligung
vorgebrachten Stellungnahmen hat die Ratsversammlung der Stadt Leipzig mit dem Ergebnis
geprüft, sie insoweit zu berücksichtigen, wie es in der beiliegenden Auflistung
(Abwägungsvorschlag) angegeben ist.
2. Aufgrund des § 10 Abs. 1 des BauGB sowie § 4 der SächsGemO beschließt die
Ratsversammlung der Stadt Leipzig den Bebauungsplan bestehend aus der Planzeichnung
(Teil A) und dem Text (Teil B), als Satzung.
3. Die Begründung zum Bebauungsplan wird gebilligt.
Hinweis: Die in der Vorlage enthaltenen Pläne dienen lediglich der Information. Maßgebend
ist der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses im Ratsversammlungssaal ausgehängte
Plan.
Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen:
nicht relevant
Seite 1/3
Finanzielle Auswirkungen
nein
wenn ja,
ja, Ergebnis siehe Anlage zur Begründung
Kostengünstigere Alternativen geprüft
nein
Folgen bei Ablehnung
nein
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
Handelt es sich um eine Investition (damit
aktivierungspflichtig)?
nein
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
Im Haushalt wirksam
Ergebnishaushalt
von
bis
Höhe in EUR
wo veranschlagt
Erträge
Aufwendungen
Finanzhaushalt
Einzahlungen
Auszahlungen
Entstehen Folgekosten oder Einsparungen?
Folgekosten Einsparungen wirksam
Zu Lasten
anderer OE
wenn ja,
nein
von
bis
Höhe in EUR (jährlich)
wo veranschlagt
Ergeb. HH Erträge
Ergeb. HH Aufwand
Nach
Durchführun
g
der
Maßnahme
Ergeb. HH Erträge
zu erwarten
Ergeb. HH Aufwand (ohne
Abschreibungen)
Ergeb. HH Aufwand aus jährl.
Abschreibungen
Auswirkungen auf den Stellenplan
Beantragte Stellenerweiterung:
Beteiligung Personalrat
nein
wenn ja,
Vorgesehener Stellenabbau:
nein
ja,
Sachverhalt: siehe Anlagen
Anlagen:
Beschlussdeckblatt eRIS
Sachverhalt
Übersichtskarte – Lage des Plangebietes
Übersichtsplan – Grenze des räumlichen Geltungsbereiches
Abwägungsvorschlag
Teil A: Planzeichnung (verkleinert), Planzeichenerklärung und Teil B: Text
Begründung zum Bebauungsplan
Seite 2/3
Seite 3/3
BESCHLUSSAUSFERTIGUNG
Ratsversammlung vom 17.09.2014
zu
19.11
Bebauungsplan Nr. 40.2 "Theklafelder"
Stadtbezirk Leipzig-Ost, Ortsteil Paunsdorf - Satzungsbeschluss
(eRis:V/3896)
Vorlage: DS-00020/14
Beschluss:
1. Die während der öffentlichen Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplanes vorgebrachten
Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit sowie die während
der anschließend durchgeführten Betroffenenbeteiligung vorgebrachten Stellungnahmen hat
die Ratsversammlung der Stadt Leipzig mit dem Ergebnis geprüft, sie insoweit zu
berücksichtigen, wie es in der beiliegenden Auflistung (Abwägungsvorschlag) angegeben ist.
2. Aufgrund des § 10 Abs. 1 des BauGB sowie § 4 der SächsGemO beschließt die
Ratsversammlung der Stadt Leipzig den Bebauungsplan bestehend aus der Planzeichnung
(Teil A) und dem Text (Teil B), als Satzung.
3. Die Begründung zum Bebauungsplan wird gebilligt.
Abstimmungsergebnis:
53/0/0
Burkhard Jung
Oberbürgermeister
Leipzig, den 18. September 2014
Seite: 1/1
RV
Vorlage des Oberbürgermeisters
Drucksache Nr. V/3896
öffentlich
enthält nichtöffentliche Bestandteile
Anhang zur Begründung der Vorlage
Neufassung vom
Austauschblatt vom
Eilbedürftig
nicht öffentlich
Gremium
FA Stadtentwicklung und Bau
FA Umwelt und Ordnung
SBB Leipzig-Ost
Beschluss der Ratsversammlung
vom 17.09.2014
Eingereicht von Dezernat Stadtentwicklung und
Bau
Aufhebung
Änderung folgender Beschlüsse:
Bebauungsplan Nr. 40.2 "Theklafelder"
Stadtbezirk Leipzig-Ost, Ortsteil Paunsdorf - Satzungsbeschluss
Beschlussvorschlag
Satzung tritt nach Bekanntmachung in Kraft
1. Die während der öffentlichen Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplanes vorgebrachten
Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit sowie die während der
anschließend durchgeführten Betroffenenbeteiligung vorgebrachten Stellungnahmen hat die
Ratsversammlung der Stadt Leipzig mit dem Ergebnis geprüft, sie insoweit zu berücksichtigen,
wie es in der beiliegenden Auflistung (Abwägungsvorschlag) angegeben ist.
2. Aufgrund des § 10 Abs. 1 des BauGB sowie § 4 der SächsGemO beschließt die
Ratsversammlung der Stadt Leipzig den Bebauungsplan bestehend aus der Planzeichnung
(Teil A) und dem Text (Teil B), als Satzung.
3. Die Begründung zum Bebauungsplan wird gebilligt.
Stadt Leipzig
01.5/014/07.04
Hinweis: Die in der Vorlage enthaltenen Pläne dienen lediglich der Information. Maßgebend ist der zum Zeitpunkt des
Satzungsbeschlusses im Ratsversammlungssaal ausgehängte Plan.
Finanzielle Auswirkungen
nein
wenn ja,
Kostengünstigere Alternativen geprüft
nein
ja, Ergebnis siehe Anlage zur Begründung
Folgen bei Ablehnung
nein
ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung
Im Haushalt wirksam
Einnahmen
Verwaltungshaushalt
Ausgaben
Einnahmen
Vermögenshaushalt
Ausgaben
von
bis
Entstehen Folgekosten?
Folgekosten wirksam
Zu Lasten anderer
OE
Nach Durchführung
der Maßnahme
zu erwarten
Verw.-Haushalt
Verm.-Haushalt
Verw.-Haushalt
Verm.-Haushalt
wo veranschlagt
▼ bitte HH-Stelle eintragen
nein
von
bis
Auswirkungen auf den Stellenplan
Beantragte Stellenerweiterung:
Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen:
Strategisches Ziel „Schaffung von Rahmenbedingungen für
Arbeitsplätze“
Strategisches Ziel „Schaffung von Rahmenbedingungen für eine
ausgeglichenere Altersstruktur.
Das Handeln der Stadt richtet sich auf Kinder, Jugendliche und
Familien mit Kindern aus.“
Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen
erfolgte bereits mit folgendem Beschluss:
Dienstberatung des Oberbürgermeisters, Drucksache-Nr.
Beschluss des Stadtrates Nr.
Höhe in EUR
▼
wenn ja,
Höhe in EUR
▼
wo veranschlagt
▼ bitte HH-Stelle eintragen
nein
Vorgesehener Stellenabbau:
relevant
relevant
Sie verändert sich mit dieser Vorlage nicht und wird deshalb im Prüfkatalog nicht dargestellt.
wenn ja,
▼
nicht relevant
nicht relevant
Begründung der Vorlage
Bebauungsplan Nr. 40.2 „Theklafelder“
Satzungsbeschluss
Seite 1 von 2
Begründung der Vorlage
Mit dieser Vorlage soll der Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan (B-Plan) herbeigeführt
werden.
Folgende Änderungen des Planinhaltes sind nach den Beteiligungen zum Entwurf aus den
nachfolgend genannten Gründen vorgenommen worden:
Aufgrund der Hinweise der Kommunalen Wasserwerke GmbH, dass eine südöstlich liegende
Hauptwasserleitung DN 400 mit dem dazugehörigen Schutzstreifen zu berücksichtigen ist, wurde
die Baugrenze im Gewerbegebiet GE(e)2 um 10,00 m nach Westen versetzt sowie die Umgrenzung
von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (Baumreihe
mit großkronigen Laubbäumen) verschoben. Die Leitung wurde hinweislich in den Bebauungsplan
aufgenommen.
Die von der Änderung betroffenen Grundstückseigentümer sowie die Kommunale Wasserwerke
GmbH wurden bezüglich der Planänderung erneut beteiligt.
Übereinstimmung mit den Strategischen Zielen der Kommunalpolitik ist wie folgt gegeben:
• Schaffung von Rahmenbedingungen für den Erhalt bzw. die Neuschaffung von Arbeitsplätzen
In Folge der Aufstellung des B-Planes ist davon auszugehen, dass durch den Agglomerationsvorteil
der bereits ansässigen Firmen an der Torgauer Straße, die günstige Anbindung an das Hauptverkehrsstraßennetz und durch die Nähe zur Autobahn A 14 beste Voraussetzungen für die Neuansiedlung von Gewerbebetrieben gegeben ist und damit die Schaffung von Arbeitsplätzen ermöglicht
wird.
• Schaffung von Rahmenbedingungen für eine ausgeglichenere Altersstruktur
In Folge der Aufstellung des B-Planes ist davon auszugehen, dass kein Einfluss auf die Altersstruktur genommen wird. Es besteht mit den Festsetzungen zur Entwicklung eines Gewerbegebietes kein
Potential zur Ansiedlung von Wohnungen.
Die Belange der Kreativwirtschaft werden durch die Planung nicht berührt.
Der Stadtbezirksbeirat Ost hat den Entwurf des B-Planes in seiner Sitzung am 13.02.2013
behandelt und die Planung befürwortet.
Maßnahmen der Stadt zur Umsetzung der Planung bzw. Kosten, die infolge der Aufstellung des
B-Planes auf die Stadt zukommen können (einschließlich Maßnahmen auf städtischen Flächen zum
Ausgleich von Eingriffen im Rahmen der Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz),
sind im Ergebnis der durchgeführten Ermittlungen wie folgt zu erwarten:
Die Stadt Leipzig stellt als Fläche für externe Ausgleichsmaßnahmen 5,33 ha bereit (Willwisch III).
Die Realisierung der externen Ausgleichsmaßnahmen erfolgt gemäß Zuordnungsfestsetzung (siehe
textliche Festsetzung Nr. 1.3.12) im Rahmen des Bauantragsverfahrens. Für die Stadt Leipzig
entstehen keine Kosten.
Die im Bebauungsplan festgesetzte öffentliche Grünfläche nordöstlich der Penckstraße ist bereits im
Eigentum der Stadt Leipzig (kein Übernahmeanspruch).
Zur Erschließung ist Folgendes anzumerken:
Das Gebiet ist zum Teil bereits erschlossen (Penckstraße öffentlich gewidmet). Für den bisher nicht
realisierten Teil der Penckstraße wird - soweit zur Erschließung des Gebietes erforderlich - die
Herstellung der Straße auf den Eigentümer über einen städtebaulichen Vertrag (bisher
Erschließungsvertrag) gemäß § 11 BauGB übertragen. Eine Erschließungspflicht für die Stadt
entsteht bis dahin nicht.
10.03.2014
Begründung der Vorlage
Bebauungsplan Nr. 40.2 „Theklafelder“
Satzungsbeschluss
Seite 2 von 2
Die weitere Vorgehensweise ist wie folgt vorgesehen:
Nach der Beschlussfassung durch die Ratsversammlung wird das Dezernat Stadtentwicklung und
Bau, Stadtplanungsamt, sobald die Genehmigung der Fortschreibung des FNP durch die
Landesdirektion erteilt und diese im Amtsblatt bekannt gemacht worden ist, diesen Beschluss des
Bebauungsplanes im Leipziger Amtsblatt bekannt machen. Dies soll so erfolgen, weil der
Bebauungsplan nicht aus dem wirksamen FNP entwickelt ist, aber aus dem fortgeschriebenen FNP
entwickelt sein wird.
Für den Fall, dass es zu längeren Verzögerungen bei der Genehmigung des FNP kommen sollte,
wird das Dezernat Stadtentwicklung und Bau, Stadtplanungsamt, dann doch den Bebauungsplan bei
der Landesdirektion zur Genehmigung einreichen und die Erteilung der Genehmigung im Leipziger
Amtsblatt bekannt machen.
Dem Stadtbezirksbeirat Ost wird die Vorlage durch das Büro für Ratsangelegenheiten unmittelbar
nach der Bestätigung in der Dienstberatung des OBM zugeleitet.
Anhang:
Namens- und Adressenliste zum Abwägungsvorschlag Teil II. Öffentlichkeit
(Bürger/Dritte) – Aus Datenschutzgründen nicht zur Veröffentlichung freigegeben!
Anlagen:
1
2
3
4
5
10.03.2014
Übersichtskarte – Lage des Plangebietes
Übersichtsplan – Grenze des räumlichen Geltungsbereiches
Abwägungsvorschlag
Teil A: Planzeichnung (verkleinert), Planzeichenerklärung und Teil B: Text
Begründung zum Bebauungsplan
Anlage 1
Bebauungsplan Nr. 40.2 „Theklafelder“
Übersichtskarte – Lage des Plangebietes
Datengrundlage: Stadtkarte Leipzig (DSK 5), 1 : 25000, Stand: 09
03//2013
2012
Herausgeber: Amt für Geoinformation und Bodenordnung
Grenze des Plangebietes
19.09.2012
Anlage 2
Bebauungsplan Nr. 40.2 „Theklafelder“
Übersichtsplan – Grenze des räumlichen Geltungsbereiches
Datengrundlage: Stadtkarte Leipzig (DSK 5), 1 : 5000, Stand: 03
09 // 2012
2013
Herausgeber: Amt für Geoinformation und Bodenordnung
Grenze des Plangebietes
Grenze des räumlichen Geltungsbereiches
19.09.2012
Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 40.2 „Theklafelder“
Seite 1 von 7
Anlage 3
Abwägungsvorschlag zum
B-Plan Nr. 40.2 „Theklafelder“
In diesem Abwägungsvorschlag sind aufbereitet:
die für die Abwägung relevanten Inhalte der im Rahmen der öffentlichen Auslegung eingegangenen
o
- Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange (TöB) und
- Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit (Bürger/Dritte),
die Beschlussvorschläge (BV) zu den einzelnen, in den Stellungnahmen genannten Inhalten sowie
die Begründungen der Stadt zu den Beschlussvorschlägen (soweit erforderlich).
o
o
Diejenigen durch die Stadt beteiligten TöB, die keine Stellungnahme oder keine Stellungnahme mit
abwägungserheblichen Inhalten abgegeben haben oder die lediglich mitgeteilt haben, dass ihre Belange
von der Planung nicht berührt werden, dass sie der Planung zustimmen (ohne weitere inhaltliche
Stellungnahme) oder dass sie keine Bedenken gegen die Planung haben, sind in der Begründung zum
B-Plan, Kap. 8.3 „Ergebnisse der Beteiligungen“ genannt.
Erläuterung der Beschlussvorschläge:
berücksichtigt
J
Beschlussvorschlag (BV)
Erläuterung
N
X
X
-
-
10.03.2014
Wird berücksichtigt
Der genannte Sachverhalt wird durch Änderung oder Ergänzung
von Inhalten des Planes und/oder seiner Begründung ganz oder
teilweise berücksichtigt.
Auf Art und Weise bzw. Fundstelle der vorgeschlagenen Berücksichtigung wird in der Begründung des BV hingewiesen.
Wird nicht berücksichtigt
aus den dargelegten
Gründen
Der genannte Sachverhalt wird nicht berücksichtigt und führt
somit nicht zu Änderungen oder Ergänzungen von Inhalten des
Planes und/oder seiner Begründung.
Die maßgeblichen Gründe sind in der Begründung des BV
dargelegt.
Ist bereits berücksichtigt
Der genannte Sachverhalt führt nicht zu Änderungen oder Ergänzungen von Inhalten des Planes und/oder seiner Begründung, weil
der jeweilige Sachverhalt darin bereits ausreichend berücksichtigt
ist.
Auf Art und Weise bzw. Fundstelle der gegebenen Berücksichtigung wird in der Begründung des BV hingewiesen.
Ist nicht Gegenstand dieses Der genannte Sachverhalt ist nicht Gegenstand dieses Bauleitplanverfahrens, sondern bezieht sich auf Sachverhalte außerhalb des
Planverfahrens
räumlichen Geltungsbereiches, ist inhaltlich nicht relevant oder
widersprüchlich für das vorliegende Bauleitplanverfahren, ist
Sache anderer oder späterer Genehmigungs- oder Planverfahren,
oder dieser Bauleitplan steht einer entsprechenden Realisierung
nicht entgegen.
Die maßgeblichen Hintergründe sind – soweit erforderlich – in der
Begründung des BV dargelegt.
Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 40.2 „Theklafelder“
Seite 2 von 7
I. Träger öffentlicher Belange (TöB)
Lfd.
Nr.
I-1
Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
berücksichtigt
J
GDMcom
Stellungnahme vom 17.04.2013
Inhalt der Stellungnahme:
Da Anlagen der ONTRAS/ der VGS zur Gasversorgung von der Planung externer
Ausgleichsmaßnahmen berührt werden können, möchten die Ontras/ die VGS an der
Planung dieser Maßnahmen in Sommerfeld beteiligt werden.
N
-
BV: Ist nicht Gegenstand dieses Planverfahrens
Begründung:
Der genannte Sachverhalt ist nicht Gegenstand dieses Bauleitplanverfahrens, sondern
bezieht sich auf Sachverhalte außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches. Er ist bei der
späteren Umsetzung der Ausgleichsmaßnahmen zu berücksichtigen.
I-2
Kommunale Wasserwerke Leipzig GmbH
Stellungnahme vom 14.05.2013
I-2.1
Inhalt der Stellungnahme:
Thema Versorgung:
Das Gebiet wird südöstlich von einer Hauptwasserleitung DN 400 aus Asbestzement (sehr
sensibles Rohrmaterial) gequert. Die Leitung einschließlich Schutzstreifen besitzt
Bestandsschutz. Sie ist nicht zu überbauen und von Baumpflanzungen freizuhalten.
Leitungstrasse und Schutzstreifen sind im Text aufzuführen und im B-Plan darzustellen.
Die Angaben zu Ver- und Entsorgungsleitungen/ Trinkwasserversorgung sind nicht korrekt
und müssen überarbeitet werden. Das betrifft den Bestand an Trinkwasserleitungen sowie
den Straßennamen „Merkwitzer Straße“.
X
BV: Wird berücksichtigt
Begründung:
Die Hauptwasserleitung DN 400 wird in die Planzeichnung aufgenommen. Die Hinweise
auf den aktuellen Stand der Versorgungsleitungen werden in der Begründung unter Pkt.
5.6.2 aufgenommen.
I-2.2
Inhalt der Stellungnahme:
Thema Entsorgung:
Aufgrund der vorhandenen Geländeverhältnisse ist davon auszugehen, dass das
Schmutzwasser über Freigefälleleitungen einem Tiefpunkt im Plangebiet zugeführt wird.
An dieser Stelle muss dann die Errichtung eines Schmutzwasserpumpwerkes und die
Verlegung einer Druckleitung mit Anbindung an die vorhandenen Mischwasserleitungen in
der Torgauer Straße erfolgen. Eine Fläche für die Anordnung des Pumpwerkes ist
auszuweisen.
BV: Wird nicht berücksichtigt aus den dargelegten Gründen
Begründung:
Es hat mit der Kommunalen Wasserwerke GmbH einen Abstimmungstermin gegeben, in
dem die einzelnen Sachverhalte der Stellungnahme nochmals besprochen worden sind.
Die Errichtung eines Pumpwerks ist in einem Gewerbegebiet grundsätzlich zulässig, eine
Flächenfestsetzung ist nicht unbedingt erforderlich. Dieser Bauleitplan steht einer
entsprechenden Realisierung nicht entgegen.
10.03.2014
X
Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 40.2 „Theklafelder“
Lfd.
Nr.
Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
Seite 3 von 7
berücksichtigt
J
N
Die Lage und Dimensionierung eines Pumpwerks sind noch nicht bekannt und werden erst
im Rahmen der weiteren Erschließungs- und Genehmigungsplanung festgelegt. Im
Plangebiet sind bei Bedarf ausreichend Flächen für solche Anlagen vorhanden.
I-2.3
Inhalt der Stellungnahme:
Die getroffenen Aussagen zur Regenwasserentsorgung in der Begründung sind nicht
korrekt und müssen überarbeitet werden. Auch wenn im Plangebiet in der Penckstraße
Regenwasserleitungen vorhanden sind, ist die Regenwasserableitung des gesamten Bplangebietes nicht gesichert. Hinweise, dass die Begründung entsprechend an
verschiedenen Stellen geändert werden soll.
X
BV: Wird berücksichtigt
Begründung:
In der Begründung sind die von der KWL geforderten Maßnahmen zur Entsorgung
ausführlich beschrieben (siehe Kap. 9.3).
Nach Rücksprache mit der KWL wird das Kapitel dahingehend ergänzt, dass die
bestehende Kapazität der Regenwasserbehandlungs- und Rückhalteanlage, die derzeit auf
4325 m³ ausgebaut wird, für das gesamte Plangebiet auf ein Retentionsvolumen von ca.
6085 m³ sowie die Leistung der Pumpstation zu erhöhen sind.
I-2.4
Inhalt der Stellungnahme:
Ausgleichsmaßnahmen: Hinweis auf vorhandene Leitungen auf einem Flurstück in der
Gemarkung Sommerfeld (Fläche für Ausgleichsmaßnahmen)
X
BV: Wird berücksichtigt
Begründung:
Diese Leitungen sollen weder überbaut noch mit Bäumen und Sträuchern bepflanzt
werden. Auf dem genannten Flurstück ist ausreichend Platz für die erforderlichen
Ausgleichsmaßnahmen. Diese Klarstellung wird in der Begründung in den Kapiteln 9.5
und 12.1.5 ergänzt.
I-2.5
Inhalt der Stellungnahme:
Hinweis, dass für die am südlichen Bebauungsrand gelegenen Grundstücke keine direkte
Ver- und Entsorgung über die Penckstraße erfolgen kann, sondern zusätzliche
Leitungsverlegungen in der Hohentichelnstraße notwendig sind.
-
BV: Ist nicht Gegenstand des Planverfahrens
Begründung:
Der genannte Sachverhalt ist nicht Gegenstand dieses Bauleitplanverfahrens, sondern ist
Sache anderer oder späterer Genehmigungs- oder Planverfahren. Dieser Bauleitplan steht
einer entsprechenden Realisierung nicht entgegen.
Die Frage, ob weitere Leitungsverlegungen erforderlich werden, kann erst nach Festlegung
der ggf. erforderlichen Grundstücksteilung beantwortet werden. Bleibt das Grundstück
ungeteilt, sind keine zusätzlichen Leitungsverlegungen notwendig, wird es geteilt, müssen
Leitungen verlegt werden. Der Bebauungsplan legt die Grundstücksaufteilung mangels
Rechtsgrundlage im BauGB nicht fest.
I-2.6
Inhalt der Stellungnahme:
Hinweis, dass bei der Wahl des Standorts einer Schallschutzwand vorhandene Leitungen zu
berücksichtigen sind.
BV: Wird nicht berücksichtigt aus den dargelegten Gründen
10.03.2014
X
Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 40.2 „Theklafelder“
Lfd.
Nr.
Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
Seite 4 von 7
berücksichtigt
J
N
Begründung:
Da der Bebauungsplan keine Schallschutzwand festsetzt, müssen vorhandene Leitungen
nicht berücksichtigt werden. Möglicherweise liegt eine Verwechslung mit einer Fläche für
Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen vor. Innerhalb dieser im
Plan festgesetzten Fläche ist lediglich der Einbau von Schallschutzfenstern in Gebäuden
notwendig (siehe Begründung Kap. 12.1.4).
I-2.7
Stellungnahme vom 26.02.2014 im Rahmen der Betroffenenbeteiligung zur Planänderung
X
Inhalt der Stellungnahme:
Die KWL führt aus, dass die vorhandene Trinkwasserleitung DN 400 AZ mit dem
Schutzstreifen nicht ausreichend berücksichtigt wurde. Es wird die Einarbeitung von
Pflanzbeschränkungen in den textlichen Festsetzungen Nr. 1.3.1 – 1.3.4 gefordert.
BV: Wird nicht berücksichtigt aus den dargelegten Gründen
Begründung:
Es handelt sich um die hinweisliche Darstellung einer vorhandenen dinglich gesicherten
Leitungstrasse. Sie besitzt Bestandsschutz nach § 109 Sächsisches Wassergesetz.
Die vorhandene Leitung incl. Schutzstreifen steht einer Realisierung der festgesetzten
Pflanzmaßnahmen nicht entgegen; die hinweislich im B-Plan dargestellte Leitungstrasse
kann problemlos von Bepflanzung (insbesondere Bäumen) freigehalten werden.
Die Aufnahme von Pflanzbeschränkungen in den textlichen Festsetzungen ist aufgrund der
Tatsache, dass der betroffene Grundstückseigentümer Kenntnis von der Leitung und deren
Anforderung besitzt, entbehrlich.
I-3
Landesamt für Archäologie
Stellungnahme vom 17.04.2013
Inhalt der Stellungnahme:
Das Landesamt weist darauf hin, dass der Termin für Grabung mindestens acht Wochen vor
Beginn abzusprechen oder schriftlich mitzuteilen ist.
X
BV: Wird berücksichtigt
Begründung:
Die Frist von acht Wochen wird im Rechtsplan sowie in die Begründung unter Hinweise
entsprechend angepasst.
I-4
Netz Leipzig
Stellungnahme vom 14.05.2013
Inhalt der Stellungnahme:
Bitte streichen Sie in der Begründung unter Pkt. 5.6.2 den nicht mehr aktuellen Hinweis
auf die vorhandene Gasleitung GM 150.
X
BV: Wird berücksichtigt
Begründung:
Dem Hinweis wird gefolgt.
I-5
Stadt Taucha
Stellungnahme vom 15.05.2013
Inhalt der Stellungnahme:
Bedenken gegen den Bebauungsplan, da in unmittelbarer Nachbarschaft bereits ein
ausreichendes Angebot an ausgewiesenen und erschlossenen Gewerbeflächen vorhanden
ist.
10.03.2014
X
Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 40.2 „Theklafelder“
Lfd.
Nr.
Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
Vor einer Neuausweisung von Gewerbeflächen ist zwingend folgendes zu prüfen:
– Wirtschaftlichkeit sowie die Verwendung von finanziellen Mitteln der öff. Hand
– Angebot und Nachfrage sowie tatsächlicher Bedarf
Das Bebauungsplangebiet bietet sich als Fläche für Eingriff- und Ausgleichsmaßnahmen
an. Dies hat besonderes Gewicht, da im Rahmen des interkommunalen Ausgleichsflächenmanagements bekannt ist, dass bereits jetzt ein Unterangebot von Ausgleichsflächen
besteht und Leipzig zunehmend auf Ressourcen außerhalb der Stadtgrenzen angewiesen ist.
BV: Wird nicht berücksichtigt aus den dargelegten Gründen
Begründung:
Die öffentliche Hand beteiligt sich weder an den Kosten für das Planverfahren noch an der
Gewerbeansiedlung (siehe Kap. 17 der Begründung).
Es besteht in Leipzig eine hohe Nachfrage nach gewerblichen Bauflächen für produzierendes Gewerbe sowie Logistik (siehe Begründung Kap. 6, insbesondere Kap. 6.1.3 Flächennutzungsplan, Kap. 6.2.3 Stadtentwicklungsplan „Gewerbliche Bauflächen“ sowie Kap. 12
Baugebiete).
Etwa ein Drittel des Gebiets wird bereits für Eingriffs- und Ausgleichsmaßnahmen zur
Verfügung gestellt (siehe Begründung Kap. 7 sowie Kap. 15). Wie in der Begründung zum
Bebauungsplan dargestellt und vorstehend bereits genannt besteht ein Bedarf an der
Ausweisung dieses Gewerbegebietes sodass einer umfangreicheren oder gar vollständigen
Nutzung der Flächen als Ausgleichsfläche v.a. wegen der verkehrsgünstigen Lage und der
bereits vorhandenen Infrastruktur nicht in Frage kommt.
Im Ausgleichsflächenpool der Stadt Leipzig werden ständig Flächen, die innerhalb des
Stadtgebietes liegen zwecks Eignung als Ausgleichsflächen geprüft. Die Zuordnung
geeigneter Ausgleichsflächen aus diesem Pool hat auch immer Vorrang vor Inanspruchnahme von Flächen aus dem Umland. Nur in wenigen Ausnahmefällen hat die Stadt bisher
Angebote aus dem interkommunalen Ausgleichsflächenmanagement des Grünen Ringes in
Anspruch genommen. Das geschah stets im Einvernehmen mit der entsprechenden Umlandgemeinde. Maßnahmen des interkommunalen Ausgleichs haben dabei auch immer
positive Effekte für beide Seiten, z.B. für ein bestimmtes Schlüsselprojekt im Rahmen des
Grünen Ringes.
10.03.2014
Seite 5 von 7
berücksichtigt
J
N
Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 40.2 „Theklafelder“
Seite 6 von 7
II. Öffentlichkeit (Bürger/Dritte)
Hinweis:
Im Folgenden ist aus Datenschutzgründen anstelle des Namens und der Anschrift des Bürgers/Dritten
jeweils eine Nummer angegeben. Anhand dieser Nummer sind der Name und die Anschrift des
jeweiligen Bürgers/Dritten aus der Namens- und Adressenliste zu ersehen, die der Begründung dieser
Vorlage als Anhang – aus Datenschutzgründen nicht zur Veröffentlichung freigegeben! – beigefügt ist.
Lfd.
Nr.
II-1
Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
berücksichtigt
J
Stellungnahme vom 13.05.2013
Inhalt der Stellungnahme:
Hinweis auf vorhandene Telekommunikationsanlagen sowie Sicherheitsabstände.
N
-
BV: Ist nicht Gegenstand des Planverfahrens
Begründung:
Der genannte Sachverhalt ist nicht Gegenstand dieses Bauleitplanverfahrens, sondern ist
Sache konkreter Baumaßnahmen.
II-2
Stellungnahme vom 13.5.2013
X
II-2.1 Inhalt der Stellungnahme:
Naturnahe Böden werden versiegelt. Welche alternativen Kompensationsmaßnahmen für
die Flächenversieglung wurden geprüft? Wurde im Plangebiet geprüft, Böden mittlerer
Wertigkeit von der Versiegelung auszuschließen?
BV: Wird nicht berücksichtigt aus den dargelegten Gründen
Begründung:
Die Stadt Leipzig hat ein stadtweites Ausgleichsflächenmanagment, in dem zur Verfügung
stehende Ausgleichsflächen wie auch mögliche Entsieglungsflächen ständig erfasst und
den Eingriffen (z.B. B-Plänen) zugeordnet werden. In diesem Rahmen werden mögliche
Kompensationsalternativen stadtweit geprüft. Es stand stadtweit keine Entsiegelungsfläche
zur Verfügung. Deshalb konnten nur Vermeidungs- und Ersatzmaßnahmen innerhalb und
außerhalb des Plangebiets festgesetzt werden (siehe Begründung Kap. 7., 9.5, 12.1.5 sowie
12.2.5)
Im Plangebiet befinden sich 90% mittelwertige Böden. Der verbleibende Rest ist die
vorhandene Straße und eine Fläche im Südwesten, die als geringwertige Böden zu
bewerten sind. Gegenüber früheren Planvarianten mit höherer Versiegelung wurde zur
Eingriffsminderung des Schutzgutes Boden der Grünflächenanteil im Plangebiet erhöht.
Die geringwertigen Böden im Südwesten werden zum Schutz der vorhandenen Gehölze
nicht vollständig überbaut. Etwa ein Drittel der mittelwertigen Böden bleiben durch
Ausweisung als Grünfläche erhalten.
II-2.2 Inhalt der Stellungnahme:
Die genaue Lage der Brunnen mit den Nummern 1935 und 1944 können auf der Karte
nicht abgelesen werden.
BV: Wird berücksichtigt
Begründung:
Die Bezeichnung der beiden Brunnen 1935 und 1944 wird in der Planzeichnung ergänzt
10.03.2014
X
Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 40.2 „Theklafelder“
Lfd.
Nr.
Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
II-2.3 Inhalt der Stellungnahme:
Die Brutvögel im Gebiet sind nicht ausreichend kartiert. Es fehlen die Vorkommen des
Steinschmätzers und des Wendehalses mit jeweils einem Brutpaar. Die Lebensräume dieser
Brutvögel seien mit den Pflegemaßnahmen im Frühjahr 2012 außerhalb der Brutzeit
vorzeitig zerstört worden.
BV: Wird nicht berücksichtigt aus den dargelegten Gründen
Begründung:
Die Aussagen zu den Brutvögeln basieren auf Daten des ornithologischen Vereins von
2006-09 und ergänzenden Geländebegehungen für eine Potentialabschätzung. Mit der
Unteren Naturschutzbehörde wurde diese Vorgehensweise bei der Erstellung des
artenschutzrechtlichen Fachbeitrages abgestimmt.
Die Lebensraum- und Bruteignung der Eingriffsflächen des Untersuchungsgebietes für den
Steinschmätzer und Wendehals ist gering bzw. sehr wenig wahrscheinlich. Der
Steinschmätzer kommt im Flachland als Brutvogel bevorzugt in der
Bergbaufolgelandschaft vor, wo er auf ruhigen, offenen und steinigem Gelände sein
Bodennest anlegt. Diese Strukturen sind auf der Fläche nicht ausgebildet; es handelt sich
um eine abgemähte, ehemals ruderale Brachfläche, nun Landwirtschaftsfläche mit
temporären Gewässern und einigen zugewachsenen Aufschüttungen. Der Wendehals brütet
in vorhandenen Baumhöhlen; sehr gern in Streuobstwiesen. Außerhalb und im Westen des
Plangebiets unmittelbar an der Hohentichelnstraße sowie einer Zuwegung bestehen aus
offen gelassenen Gärten einige alte Obstbäume, die 2-3 geeignete Höhlen aufweisen. Hier
wäre eine Brut theoretisch möglich. Da die Bäume zum Erhalt gekennzeichnet sind und die
Gehölzbiotope durch die im Bebauungsplan festgesetzten Gehölzstrukturen erweitert
werden sollen, verbessert der Bebauungsplan damit die Lebensraumfunktionen für den
Wendehals als Bewohner halboffener Landschaften mit Gehölzen.
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N
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Textliche Festsetzungen Bebauungsplan Nr. 40.2 „Theklafelder“
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Teil B: Text
I.
1.
Festsetzungen
Planungsrechtliche Festsetzungen
[§ 9 Abs. 1 und Abs. 3 BauGB]
1.1
Art der baulichen Nutzung
[§ 9 Abs.1 Nr. 1 BauGB]
1.1.1 Im Gewerbegebiet (GE) und
den eingeschränkten Gewerbegebieten (GE(e))
a) sind Einzelhandelsbetriebe aller Art mit Ausnahme von Kfz- und Kfz-Zubehörhandel und der unter b) genannten nicht zulässig
[§1 Abs. 5 und 9 BauNVO]
b) sind Einzelhandelsbetriebe sowie Verkaufsstellen von Handwerksbetrieben
und anderen Gewerbebetrieben, die sich ganz oder teilweise an den Endverbraucher richten („Werksverkauf“), ausnahmsweise zulässig, wenn sie
- in räumlicher und fachlicher Verbindung zu der Produktion, der Ver- und Erarbeitung von Gütern einschließlich Reparatur- und Serviceleistungen einer
im Plangebiet anzusiedelnden Betriebsstätte stehen und
- der zugehörigen Betriebsstätte deutlich untergeordnet bleiben (max. 10 %
der Grundfläche der Betriebsstätte, jedoch max. 800 m² Verkaufsfläche).
[§1 Abs. 5 und 9 BauNVO]
c) sind Tankstellen und Anlagen für sportliche Zwecke gem. § 8 Abs. 2 Nr.3 und
Nr.4 BauNVO nicht zulässig. [§1 Abs. 5 BauNVO]
d) sind Wohnungen sowie Anlagen für kirchliche, soziale und gesundheitliche
Zwecke sowie Vergnügungsstätten gem. § 8 Abs. 3 Nr. 1 - 3 BauNVO nicht
zulässig. [§1 Abs. 6 BauNVO]
e) sind Anlagen für kulturelle Zwecke ausnahmsweise zulässig, wenn sie der berufsorientierten Aus-, Fort- und Weiterbildung dienen.
[§1 Abs. 5 und 9 BauNVO]
f) sind Betriebe und Anlagen nicht zulässig, die einen Betriebsbereich gem. § 3
Abs. 5a BImSchG darstellen und damit unter den Anwendungsbereich der 12.
BImSchV (Störfallverordnung) fallen.
Ausnahmsweise können im Gewerbegebiet GE und im eingeschränkten Gewerbegebiet GE(e)2 Betriebsbereiche gem. § 3 Abs. 5a BImSchG zugelassen
werden, in denen Stoffe der Klasse I (Abstandsempfehlung 200 m) des Leitfadens der Kommission für Anlagensicherheit (KAS-18) zum Einsatz kommen,
wenn in einer Einzelfallprüfung die ausreichende Sicherheit der schutzwürdigen Gebiete nachgewiesen ist.
[§1 Abs. 9 BauNVO]
g) sind Vorhaben (Betriebe und Anlagen) zulässig, deren Geräusche die in der
folgenden Tabelle angegebenen Emissionskontingente LEK nach DIN 45691
weder tags (6.00 bis 22.00 Uhr) noch nachts (22.00 bis 6.00 Uhr) überschreiten [§1 Abs. 4 BauNVO].
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Textliche Festsetzungen Bebauungsplan Nr. 40.2 „Theklafelder“
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Emissionskontingente tags und nachts in dB(A)
Teilfläche
Teilfläche GE
Teilfläche GE (e) 1
Teilfläche GE (e) 2
LEK, tags
64
61
61
LEK, nachts
49
46
46
Die Prüfung der Einhaltung erfolgt nach DIN 45691; 2006-12, Abschnitt 5.
h) sind Werbeanlagen als selbstständige Hauptnutzung nicht zulässig.
[§1Abs. 5 und 9 BauNVO]
i) sind Freiflächen-Photovoltaikanlagen als selbstständige Hauptnutzung nicht
zulässig.
[§1Abs. 5 und 9 BauNVO]
1.2
Immissionsschutzmaßnahmen
1.2.1 Im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans gilt für neue oder wesentlich geänderte Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe eine abweichende Festlegung zu den in der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1.
BImSchV) vom 26. Januar 2010 (BGBl. I S. 38) genannten Emissionsgrenzwerten für Staub. Danach dürfen die staubförmigen Emissionen im Abgas aller Festbrennstoff-Feuerungsanlagen die Massenkonzentrationen der Stufe 2 der 1.
BImSchV nicht überschreiten.
[§9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB]
1.2.2
In den zeichnerisch festgesetzten Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen sind entsprechende
Vorkehrungen an den der Torgauer- und der Hohentichelnstraße zugewandten
Gebäudeseiten zu treffen.
Für erforderliche resultierende Dämmmaße der Außenbauteile ist nach DIN 4109
der Lärmpegelbereich IV maßgebend.
[§9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB]
1.3
Natur und Landschaft
1.3.1 Auf den mit P 1 bezeichneten Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern
und sonstigen Bepflanzungen sind Streuobstwiesen aus 3 Obstbäumen / 100 m²
im Abstand von ca. 6 m anzulegen (Pflanzqualität: Bäume als Hochstamm >
1,80 m mit Stammumfang 18-20 cm). Die Bodenfläche ist als Extensivgrünland
zu begrünen.
Vorhandene Obstbäume sind zu erhalten und werden angerechnet.
[§9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB]
1.3.2
Auf den mit P 2 bezeichneten Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern
und sonstigen Bepflanzungen sind Baumhecken anzulegen.
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Textliche Festsetzungen Bebauungsplan Nr. 40.2 „Theklafelder“
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Die Baumhecken sind beidseitig von außen nach innen, in folgender Ausführung
anzulegen:
- außen beidseitig ein 1 m breiter extensiver Wiesenstreifen mit
Landschaftsrasen,
- nach innen beidseitig ein jeweils 3 m breiter Strauchsaum
mit 45 Sträuchern / 100 m² und
- in der Mitte sind 45 Sträucher / 100 m² und Laubbäume im Abstand von 5 m in
Reihe zu pflanzen.
Bei einer verbleibenden Breite von über 7 m zwischen den 3 m Strauchsäumen
in der Mitte sind die Baumpflanzungen mehrreihig mit einem Reihenabstand von
5 m zu pflanzen.
Sind Pflanzflächen schmaler als 5 m, entfällt die Pflanzung von Bäumen.
(Pflanzqualität Bäume: verpflanzte Heister Stammumfang 6 cm, Höhe 2 –
2,5 m)
Unterbrechungen für Grundstückszufahrten sind zulässig. Zur vorhandenen
Baumreihe an der Böschung Torgauer- und Hohentichelnstraße ist bei Baumpflanzungen ein Mindestabstand von 8 m einzuhalten.
Vorhandene Laubbäume und Sträucher sind zu erhalten und werden angerechnet.
[§9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB]
1.3.3
Auf der mit P 3 bezeichneten Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern
und sonstigen Bepflanzungen sind eine Gehölzgruppe aus 10 Laubbäumen /
100 m² in Gruppen von 4 - 6 Stk. einer Art sowie 45 Sträucher / 100 m² zu pflanzen (Pflanzqualität: Bäume mit Stammumfang 6 cm, Höhe 1,5 – 2 m).
An den Außenrändern ist ein 3 m breiter Strauchsaum mit 45 Sträuchern / 100 m²
zu pflanzen.
Vorhandene Laubbäume und Sträucher sind zu erhalten und werden angerechnet.
[§9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB]
1.3.4 Auf den mit P 4 bezeichneten Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern
und sonstigen Bepflanzungen sind eine Baumreihe mit großkronigen Laubbäumen im Pflanzabstand von ca. 10 m zu pflanzen (Pflanzqualität: Bäume mit
Stammumfang 20-25 cm, Kronenansatz 2,5 m) und die Bodenflächen mit Landschaftsrasen zu begrünen. Unterbrechungen im Bereich von Grundstückszufahrten und Sichtdreiecken sind zulässig, wenn das Pflanzraster erhalten bleibt.
Baumarten:
- entlang der Penckstraße Kaiserlinden, Tilia vulgaris „Pallida“,
- entlang des im Plan festgesetzten Geh- und Radweges (GR) und des öffentlichen Weges an der nordöstlichen Grenze des Plangebiets Weißbuchen,
Carpinus betulus.
[§9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB]
10.03.2014
Textliche Festsetzungen Bebauungsplan Nr. 40.2 „Theklafelder“
Seite 4
1.3.5
Auf den Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von
Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen ist der vorhandene Gehölzbestand zu erhalten, zu pflegen und bei Abgang zu ersetzen.
[§9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB]
1.3.6
Die nicht mit Zufahrten, Stellplätzen oder Nebenanlagen bebauten und nicht mit
Pflanzfestsetzungen bezeichneten nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind
zu mindestens 50% mit einheimischen standortgerechten Sträuchern (mindestens 45 Stück pro 100 m²) und einem einheimischen, standortgerechten, hochstämmigen Baum 1. Ordnung (je angefangene 150 m²), Stammumfang mindestens 14 – 16 cm zu bepflanzen.
Die nach der Durchführung der Maßnahme verbleibenden Flächenanteile sind mit
Landschaftsrasen zu begrünen.
[§9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB]
1.3.7 50 % der Flachdächer und der flach geneigten Dächer bis 20° sind extensiv zu
begrünen (Substratschicht mind. 5 cm).
[§9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB]
1.3.8
Fassaden und Mauern, die auf einer Länge von 5 m keine Öffnungen aufweisen
sind mit kletternden, rankenden oder selbstklimmenden Pflanzen fachgerecht zu
begrünen. (1 Kletterpflanze je lfd. m)
[§9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB]
1.3.9
Je angefangene vier ebenerdige Stellplätze ist ein Laubbaum zwischen den Plätzen bzw. unmittelbar am Rand zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten (Pflanzqualität: Baum mit Stammumfang 18-20 cm). Je Baumstandort ist eine unversiegelte
Bodenfläche von mind. 6 m² vorzusehen. Pflanzstreifen sind mit einer Breite von
mind. 2 m anzulegen.
Pflanzstreifen und Baumscheiben sind mit niedrigen Stauden-, Sträuchern, Bodendeckern oder Einsaaten zu begrünen und vor Überfahren zu schützen.
[§9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB]
1.3.10 Die Grundstücksgrenzen zwischen den Baugrundstücken sind insgesamt 5 m
breit mit Sträuchern, Höhe 1 – 1,5 m, 45 Stück pro 100 m² und einem Laubbaum
1. Ordnung, (Pflanzqualität: Hochstamm, Stammumfang 14-16 cm oder verpflanzte Heister Stammumfang 6 cm, Höhe 1 – 1,5 m) je laufende 15 m Grenze
zu bepflanzen.
[§9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB]
1.3.11 Die Befestigung von Zufahrten, Wegen, Stellplätzen, Lagerflächen und anderen
Erschließungsflächen auf den Baugrundstücken sowie von öffentlichen Parkplätzen, Geh- und Radwegen ist so auszuführen, dass das auf den jeweiligen Flä10.03.2014
Textliche Festsetzungen Bebauungsplan Nr. 40.2 „Theklafelder“
Seite 5
chen anfallende Niederschlagswasser weitestgehend innerhalb dieser Flächen
versickern kann.
[§9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB]
1.3.12 Zum Ausgleich der Eingriffe in Natur und Landschaft ist eine Fläche von 5,33 ha
des Flurstücks 263/6 in der Gemarkung Sommerfeld in Leipzig (Willwisch III) außerhalb des Bebauungsplangebiets aufzuforsten. Diese Ausgleichsmaßnahme
wird den im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegenden Flächen wie folgt
zugeordnet:
Baugebiet GE
Baugebiet GE (e) 1
Baugebiet GE (e) 2
Verkehrsfläche
[§1a Abs. 3 BauGB]
50%
25 %
20 %
5%
1.4
Bezugshöhen
Bezugshöhe für die in der Planzeichnung festgesetzten Gebäudehöhen ist die
mittlere Höhe der Oberkante der an das Baugrundstück angrenzenden öffentlichen Verkehrsfläche, gemessen an den Endpunkten der anliegenden Grenzen
des jeweiligen Baugrundstücks.
[§9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, §18 Abs. 1 BauNVO]
2.
Örtliche Bauvorschriften
2.1
Dachneigungen
In den Baugebieten sind Flachdächer und flach geneigte Pultdächer mit einer
Dachneigung bis zu 20 Grad zulässig.
[§9 Abs. 4 BauGB i.V.m. §89 Abs. 1 Nr. 1 SächsBO]
2.2
Werbeanlagen
Anlagen mit blinkender oder sich bewegender Leuchtwerbung sind unzulässig.
Werbeanlagen mit einer Größe bis zu 10 m² sind zulässig.
[§9 Abs. 4 BauGB i.V.m. §89 Abs.1 Nr. 1 SächsBauO]
2.3
Eingrünung von Müllstandplätzen
Müllstandplätze und Standorte der Recyclingbehälter sind mit Rank-, Schlingoder Kletterpflanzen bzw. mit einer immergrünen Hecke so zu begrünen, dass die
Behälter selbst von den öffentlichen Straßenverkehrsflächen nicht zu sehen sind.
[§9 Abs. 4 BauGB i.V.m. §89 Abs.1 Nr. 4 SächsBauO]
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Textliche Festsetzungen Bebauungsplan Nr. 40.2 „Theklafelder“
Seite 6
II.
Nachrichtliche Übernahme gem. § 9 Abs. 6 BauGB
1. Die nach §21 SächsNatSchG geschützten höhlenreichen Einzelbäume nördlich
der geplanten Einmündung der Penckstraße in die Hohentichelnstraße sind dauerhaft zu erhalten und dürfen weder durch Baubetrieb noch die spätere Nutzung
beeinträchtigt werden. Die Vegetationsdecke darf nicht durch Überfahren, Ablagerungen oder in sonstiger Weise geschädigt werden.
III.
Hinweise
1. Da das Plangebiet in einem archäologischen Relevanzbereich liegt, können im
Zuge von Erdarbeiten archäologische Untersuchungen erforderlich werden, die
zu Bauverzögerungen führen können. Deshalb ist das Landesamt für Archäologie
mindestens acht Wochen vor dem exakten Baubeginn (Erschließungs-, Abbruch-, Ausschachtungs- oder Planierarbeiten) zu informieren. Die Bauanzeige
soll die ausführenden Firmen mit Telefonnummern und den verantwortlichen
Bauleiter benennen.
2. Während der weiteren Planungsarbeit gegebenenfalls zur Kenntnis kommende
Sachverhalte (z.B. Abfall, organoleptische Auffälligkeiten im Boden), die auf
schädliche Bodenveränderungen/Altlasten i.S. des § 9 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3
bis 6 BBodSchG hinweisen, sollen i.S. des § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB dokumentiert
werden. Die nach § 13 Abs. 1 SächsABG zuständige Behörde (Stadt Leipzig,
Amt für Umweltschutz) ist nach § 10 Abs. 2 SächsABG davon in Kenntnis zu setzen.
3. Die der Planung zugrunde liegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse, DIN-Vorschriften, VDI-Richtlinien und ähnliche Regelungen) können bei
der Stadt Leipzig im Neuen Rathaus, Martin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig,
Stadtplanungsamt, Zimmer 499, während der Sprechzeiten eingesehen werden.
4. Für die Auswahl der Gehölze, sonstigen Pflanzen und Pflanzqualitäten wird auf
Anhang III Pflanzempfehlungen in der Begründung zum Bebauungsplan verwiesen.
10.03.2014
Begründung zum
Bebauungsplan Nr. 40.2
Theklafelder
Stadtbezirk:
Ost
Ortsteil:
Paunsdorf
Übersichtskarte:
Umgebung des Bebauungsplangebietes und anschließende Bebauungspläne
Bebauungsplan Nr. 4
Gewerbegebiet
Torgauer Straße
Nr. 40.3
Nr. 4
Bebauungsplan Nr. 324
Grüner Bogen Paunsdorf
Bebauungsplan Nr. 40.3
Heiterblick
Nr. 324
Dezernat Stadtentwicklung und Bau
Stadtplanungsamt
Planverfasser:
DNR Daab Nordheim Reutler
Partnerschaft > Architekten
Stadt- und Umweltplaner
10.03.2014
Begründung zum
Bebauungsplan Nr. 40.2 „Theklafelder“
Seite 2
Inhaltsverzeichnis
A.
Einleitung ............................................................................................... 5
1.
Lage und Größe des Plangebiets ............................................................................... 5
2.
Planungsanlass und -erfordernis ................................................................................ 5
3.
Ziele und Zwecke der Planung ................................................................................... 5
4.
Verfahrensdurchführung............................................................................................. 6
B.
Grundlagen der Planung....................................................................... 7
5.
Beschreibung des Plangebietes und seines Umfeldes ............................................... 7
5.1
Topografie und Baugrundverhältnisse ........................................................................ 7
5.2
Vorhandene Bebauung und Nutzungen...................................................................... 7
5.3
Vorhandene Wohnbevölkerung .................................................................................. 8
5.4
Vorhandene Freiflächen und ihre Nutzung ................................................................. 8
5.5
Soziale Infrastruktur ................................................................................................... 8
5.6 Technische Infrastruktur ............................................................................................. 8
5.6.1 Verkehrsinfrastruktur ................................................................................................ 8
5.6.2 Ver- und Entsorgungsanlagen .................................................................................. 9
6.
Planerische und rechtliche Grundlagen ...................................................................... 10
6.1
6.1.1
6.1.2
6.1.3
6.1.4
6.1.5
6.1.6
Planungsrechtliche Grundlagen.................................................................................. 10
Landesentwicklungsplan .......................................................................................... 10
Regionalplan ............................................................................................................ 10
Flächennutzungsplan ............................................................................................... 11
Landschaftsplan ....................................................................................................... 11
Bebauungsplan ........................................................................................................ 12
Zulässigkeit von Bauvorhaben.................................................................................. 12
6.2
6.2.1
6.2.2
6.2.3
6.2.4
6.2.5
6.2.6
Sonstige Planungen ................................................................................................... 12
Integriertes Stadtentwicklungskonzept (SEKo) ......................................................... 12
Stadtentwicklungsplan „Zentren“ .............................................................................. 13
Stadtentwicklungsplan „Wohnungsbau und Stadterneuerung“.................................. 13
Stadtentwicklungsplan „Gewerbliche Bauflächen“ .................................................... 14
Stadtentwicklungsplan „Öffentlicher Raum und Verkehr“ .......................................... 15
Denkmalschutz......................................................................................................... 15
6.3
Eigentumsverhältnisse ............................................................................................... 15
6.4
Plangrundlage ............................................................................................................ 15
7.
Umweltbericht ............................................................................................................ 16
10.03.2014
Begründung zum
Bebauungsplan Nr. 40.2 „Theklafelder“
Seite 3
7.1 Einleitung ................................................................................................................... 16
7.1.1 Festlegung des Umfangs und Detaillierungsgrades der Ermittlung der
Umweltbelange......................................................................................................... 17
7.1.2 Ziele des Umweltschutzes und sonstige fachliche Grundlagen................................. 18
7.1.2.1 Schutzgebiete und Schutzobjekte gemäß BNatSchG ....................................................................18
7.1.2.2 Sonstige Ziele des Umweltschutzes ...............................................................................................19
7.1.2.3 Sonstige fachliche Grundlagen.......................................................................................................20
7.2
Beschreibung
und
Bewertung
der
voraussichtlichen
erheblichen
Umweltauswirkungen der Planung ............................................................................. 21
7.2.1 Tiere......................................................................................................................... 21
7.2.2 Pflanzen ................................................................................................................... 27
7.2.3 Boden....................................................................................................................... 31
7.2.4 Wasser ..................................................................................................................... 35
7.2.5 Klima/Luft ................................................................................................................. 40
7.2.6 Landschaft................................................................................................................ 44
7.2.7 Biologische Vielfalt ................................................................................................... 47
7.2.8 Menschen................................................................................................................. 51
7.2.9 Kultur- und sonstige Sachgüter ................................................................................ 53
7.2.10 Wechselwirkungen zwischen den o. g. Belangen ..................................................... 55
7.3
Anderweitige Planungsmöglichkeiten ......................................................................... 56
7.4
Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen ................................................. 56
7.5
Zusammenfassung..................................................................................................... 58
8.
Ergebnisse der Beteiligungen..................................................................................... 60
8.1
Frühzeitige Bürgerbeteiligung..................................................................................... 60
8.2
Frühzeitige Beteiligung der Behörden ........................................................................ 60
8.3
Beteiligung der TöB zum Entwurf und Benachrichtigung über die öffentliche
Auslegung .................................................................................................................. 61
8.4
Beteiligung der Öffentlichkeit zum Entwurf ................................................................. 62
8.5
Durchführung erneuter Beteiligungen zum Entwurf .................................................... 62
9.
Städtebauliches Konzept............................................................................................ 63
9.1
Gliederung des Gebiets.............................................................................................. 63
9.2
Bebauungskonzept..................................................................................................... 63
9.3
Erschließungskonzept ................................................................................................ 64
9.4
Grünkonzept............................................................................................................... 65
9.5
Externe Ausgleichsmaßnahmen................................................................................. 65
C.
Inhalte des Bebauungsplans ................................................................ 68
10.
Grenze des räumlichen Geltungsbereiches................................................................ 68
10.03.2014
Begründung zum
Bebauungsplan Nr. 40.2 „Theklafelder“
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11.
Gliederung des Plangebiets ....................................................................................... 68
12.
Baugebiete................................................................................................................. 69
12.1 Baugebiet GE............................................................................................................. 69
12.1.1 Art der baulichen Nutzung ........................................................................................ 69
12.1.2 Maß der baulichen Nutzung...................................................................................... 73
12.1.3 Baugrenzen.............................................................................................................. 74
12.1.4 Immissionsschutz ..................................................................................................... 74
12.1.5 Natur und Landschaft ............................................................................................... 77
12.1.6 Örtliche Bauvorschriften ........................................................................................... 81
12.2 Baugebiet GE (e) ....................................................................................................... 82
12.2.1 Art der baulichen Nutzung ........................................................................................ 82
12.2.2 Maß der baulichen Nutzung...................................................................................... 83
12.2.3 Baugrenzen.............................................................................................................. 84
12.2.4 Immissionsschutz ..................................................................................................... 84
12.2.5 Natur und Landschaft ............................................................................................... 84
12.2.6 Örtliche Bauvorschriften ........................................................................................... 85
13.
Verkehrsflächen ......................................................................................................... 86
13.1 Straßenverkehrsflächen ............................................................................................. 86
13.2 Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung ........................................................ 87
14.
Grünflächen................................................................................................................ 87
14.1 Private Grünflächen.................................................................................................... 87
14.2 Öffentliche Grünfläche................................................................................................ 89
D.
Städtebauliche Kalkulation und Kostenbilanz.................................... 90
15.
Städtebauliche Kennziffern......................................................................................... 90
16.
Bodenordnung............................................................................................................ 90
17.
Kostenbilanz............................................................................................................... 90
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Begründung zum
Bebauungsplan Nr. 40.2 „Theklafelder“
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A. EINLEITUNG
1. Lage und Größe des Plangebiets
Das Plangebiet befindet sich im Stadtbezirk Ost, Ortsteil Paunsdorf, ist ca. 5 km vom Leipziger
Zentrum und ca. 1,8 km von der Autobahnauffahrt zur BAB 14 Leipzig- Nordost entfernt.
Die Größe des Plangebietes beträgt ca. 18 ha.
Es wird begrenzt durch die Torgauer Straße im Norden, im Nordosten durch den räumlichen
Geltungsbereich des Gewerbegebietes Heiterblick (Bebauungsplan Nr. 40.3), im Osten durch
ein Regenrückhaltebecken, im Südosten durch die Straße "An den Theklafeldern", im Süden
durch die Kleingartenanlage "Paunsdorf 163" und im Westen durch die Hohentichelnstraße.
Die räumliche Lage des Plangebiets ist der Übersichtskarte bzw. der Planzeichnung zu entnehmen. Der genaue Verlauf der Grenzen des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans und die betroffenen Flurstücke bzw. Flurstücksteile können aus der Planzeichnung bzw.
sowie Kap. 10 dieser Begründung entnommen werden.
2. Planungsanlass und -erfordernis
Zur Entwicklung des Gebietes Theklafelder in Verbindung mit den angrenzenden Bereichen des
ehemaligen Kasernengeländes Heiterblick hat die Stadtverordnetenversammlung am
19.11.1991 die Aufstellung eines Bebauungsplanes beschlossen. Ein überarbeiteter Entwurf,
der auch Wohnnutzungen vorsah, hat vom 07.01.- 06.02.1997 öffentlich ausgelegen, wurde
aber – ebenso wie ein parallel dazu abgeschlossener Erschließungsvertrag – nicht weitergeführt. Auf eine Initiative der Grundstückseigentümer hin möchte die Stadt Leipzig das Verfahren
nun fortführen.
Da die im Geltungsbereich des Plangebietes befindlichen Flurstücke ausschließlich im Außenbereich nach § 35 BauGB liegen, ist zur Entwicklung des Areals als Gewerbegebiet die Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich.
3. Ziele und Zwecke der Planung
Mit der Aufstellung des Bebauungsplans 40.2. soll die städtebauliche Entwicklung und Ordnung
für eine Erweiterung der gewerblichen Nutzungen in Paunsdorf geschaffen werden.
Auf Grund der Lagegunst zur BAB 14 und der Nähe der angrenzenden Gewerbegebiete favorisiert die Stadt Leipzig eine Entwicklung der Fläche für weitere großflächige gewerbliche Nutzungen.
Insbesondere werden folgende städtebaulichen Planungsziele verfolgt:
•
Erweiterung der gewerblichen Ansiedlungen in Paunsdorf
•
Neuschaffung von Arbeitsplätzen im Leipziger Nordosten
•
Ergänzung des Verkehrswegenetzes der Stadt Leipzig
•
Ausbau der Fußwegeverbindungen innerhalb großer monostrukturierter Bereiche
•
Sicherung gesunder Arbeitsverhältnisse
•
Berücksichtigung der Belange von Natur und Landschaft
10.03.2014
Begründung zum
Bebauungsplan Nr. 40.2 „Theklafelder“
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4. Verfahrensdurchführung
Folgende Verfahrensschritte wurden zur Vorbereitung des Satzungsbeschlusses durchgeführt:
Datum
Aufstellungsbeschluss vom
Beschluss Nr. 363/91,
19.11.1991
bekannt gemacht im Leipziger Amtsblatt Nr. 15/91 vom 23.12.1991
frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 1 BauGB),
05.08.2009
mit Schreiben vom
frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 1 BauGB),
bekannt gemacht im Leipziger Amtsblatt Nr. 5/2010 vom 06.03.2010
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange zum Entwurf (§ 4 Abs. 2 BauGB),
09.03.2010 bis
23.03.2010
04.04.2013
mit Schreiben vom
Öffentliche Auslegung des Entwurfes (§ 3 Abs. 2 BauGB)
bekannt gemacht im Leipziger Amtsblatt Nr.7/2013 vom 06.04.2013
Betroffenenbeteiligung (§ 4 Abs. 3 BauGB)
mit Schreiben vom
10.03.2014
16.04.2013 bis
15.05.2013
06.02.2014
Begründung zum
Bebauungsplan Nr. 40.2 „Theklafelder“
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B. GRUNDLAGEN DER PLANUNG
5. Beschreibung des Plangebietes und seines Umfeldes
5.1
Topografie und Baugrundverhältnisse
Das Plangebiet weist ein sehr geringes Gefälle auf, das von der Torgauer Straße im Norden
des Plangebiets nach Süden hin leicht ansteigt. Das Gebiet liegt auf einer Höhe zwischen ca.
127,70 im Norden und 128,40 m ü. NN im Süden.
Das Gebiet ist von Ausbildungen der Saaleeiszeit geprägt. Der Baugrund besteht aus einem
10-12m mächtigen Komplex aus saalekaltzeilicher Grundmoräne (Geschiebelehm und –mergel
mit eingelagerten Sandschichten). Die Sandschichten liegen sehr unregelmäßig in der Grundmoräne. Unter dem Grundmoränenkomplex folgen 10-15 m mächtige saalekaltzeitliche FlussSchotter (Sand und Kies).
Der Boden ist überwiegend eine Parabraunerde, Bodenart ist sandiger Lehm mit Lößauflagerungen. Gemäß Bodenkarte des Freistaates Sachsen wird der im Plangebiet vorkommende
Bodentyp als Pseudogley-Parabraunerde charakterisiert. Somit sind wesentliche Bodenfunktionen gemäß § 2 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 BBodSchG (Lebensgrundlage für Menschen, Wasser- und
Nährstoffkreisläufe, Filter- und Pufferfunktion; Archiv der Natur- und Kulturgeschichte) weitgehend intakt. Im Bodenschutzkonzept der Stadt Leipzig (Stand: 12.12.2011) werden die Böden
des Plangebietes der Bodenqualitätsstufe 2 zugeordnet.
Im Gelände stehen unregelmäßig gelagert schluffige Sande /sandige Schluffe bzw. Tone an.
Die sandigen Schluffe sind aufgrund ihrer Kornverteilung gründungstechnisch als schwierig einzuschätzen. Aufgrund der unterschiedlichen Baugrundverhältnisse können bei größeren Gebäuden Setzungen auftreten.
Der Grundwasserstand befindet sich bei 3,0 bis 4,8 m unter der Geländeoberkante. Durch wasserhaltende bzw. stauende Bodenschichten muss mit Staunässe gerechnet werden. Für eventuelle Versickerungsberechnungen ist daher von einem Durchlässigkeitsbeiwert kf < 10-5 m/s
auszugehen. Versickerungen sind aufgrund der inhomogenen Baugrundverhältnisse ggf. örtlich
nicht möglich. Es sind im Fall einer angestrebten Versickerung auf die Lage einer möglichen
Versickerungsanlage örtlich bezogene, gesonderte Baugrunduntersuchungen erforderlich1.
Für das Plangebiet wurden im Sächsischen Altlastenkataster (SALKA) keine Eintragungen festgestellt. Somit ist nach gegenwärtigem Kenntnisstand davon auszugehen, dass keine altlastverdächtigen Flächen gemäß Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) vorliegen.
5.2
Vorhandene Bebauung und Nutzungen
Das Plangebiet ist unbebaut.
Der überwiegende Teil des Plangebiets wurde früher als landwirtschaftliche Fläche für die Obstund Gemüseproduktion genutzt. Derzeit ist der Standort geprägt durch Ackerflächen sowie in
Randbereichen von Gehölzen und alten Obstbäumen.
1 ISWT, Machbarkeitsuntersuchung für die Regenwasserentsorgung, Leipzig 2009
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Bebauungsplan Nr. 40.2 „Theklafelder“
Seite 8
5.3
Vorhandene Wohnbevölkerung
Da das Plangebiet unbebaut ist, ist keine Wohnbevölkerung vorhanden. Unmittelbar südlich
grenzen einzelne freistehende bewohnte Einfamilienhäuser an das Plangebiet an. Nordöstlich
des Plangebiets befinden sich Wohngebäude, die derzeit für Bewohner eines Übergangswohnheims genutzt werden.
In der weiteren Umgebung liegen die Wohngebiete Schönefeld und Paunsdorf.
5.4
Vorhandene Freiflächen und ihre Nutzung
Die Freiflächen sind überwiegend unversiegelt. Eine landwirtschaftliche Nutzung findet nicht
mehr statt, die Fläche ist eine Ruderalbrache mit jungem Gehölzaufwuchs mit Birken und Goldruten. Im Westen befindet sich eine kleine, offen gelassene, alte Streuobstwiese vorwiegend mit
Apfelbäumen. Zwei größerflächige Aufschüttungen sind mittlerweile zugewachsen.
Ein Gehweg quert das Gebiet in Ost-Westrichtung vom Wendehammer der Penckstraße bis zur
Hohentichelnstraße.
Südlich und westlich an das Plangebiet schließen sich Kleingartenanlagen an.
5.5
Soziale Infrastruktur
Innerhalb des Plangebiets sind keine Einrichtungen der sozialen Infrastruktur vorhanden. Nordöstlich des Plangebiets befindet sich das provisorische Übergangswohnheim.
Im Abstand von ca. 500 m zur östlichen Plangebietsgrenze befinden sich die 107. und 108.
Schule.
5.6
Technische Infrastruktur
5.6.1 Verkehrsinfrastruktur
Das Plangebiet ist ausgezeichnet an das öffentliche Verkehrsnetz angebunden.
Motorisierter Individualverkehr (MIV)
Äußere Verkehrserschließung
Die Autobahn A 14 befindet sich in 2 km Entfernung östlich des Plangebiets. Von dort ist der
Flughafen Halle-Leipzig nach ca. 20 km erreichbar.
Das Plangebiet liegt unmittelbar am geplanten Mittleren Ring Nordost der Stadt Leipzig (Hohentichelnstraße). Nach erfolgtem Ausbau des Mittleren Rings im Zuge der Hohentichelnstraße ist
davon auszugehen, dass auch dieser künftig einen erheblichen Anteil an der Erschließung des
Plangebiets übernimmt. Die Haupterschließung des Gebiets erfolgt über die Torgauer Straße.
Innere Verkehrserschließung
Etwa 200 m hinter der Kreuzung Hohentichelnstraße / Torgauer Straße führt die Penckstraße
als innere Erschließungsstraße in das Plangebiet. Die Straße endet nach ca. 350 m in einem
Wendehammer.
Ruhender Verkehr
Entlang der Penckstraße sind einige Längsparkplätze angeordnet. Im Bereich der Einmündung
des Fußwegs in die Hohentichelnstraße wird auf der vorhandenen Asphaltfläche ohne Anordnung „wild“ geparkt.
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Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV)
Das Plangebiet ist mit dem ÖPNV gut erschlossen. In der Torgauer Straße verkehrt die Straßenbahnlinien 3 (Haltestelle Hohentichelnstraße). Über die Hohentichelnstraße verläuft in NordSüd-Richtung die Buslinie Nr. 79. Nördlich der Hohentichelnstraße befindet sich weiter entfernt
der Haltepunkt Leipzig-Heiterblick (Schienenpersonennahverkehr SNPV).
Fuß- und Radverkehr
Entlang der Penckstraße ist ein kombinierter Geh- und Radweg angelegt. Er führt von der Torgauer Straße etwa 200 m nach Süden und endet dort. Fußgänger und Radfahrer nutzen im
weiteren Verlauf die Penckstraße bis zum Wendehammer der Penckstraße in der Mitte des
Plangebiets. Vor dort führt ein Fuß- und Radweg zur Hohentichelnstraße. Weitere Fußwege
sind an der östlichen und südlichen Grundstücksgrenze vorhanden. Eine wichtige Verbindung
für Fußgänger und Radfahrer ist der Weg von der Penckstraße zur Straße „An den Theklafeldern“.
5.6.2 Ver- und Entsorgungsanlagen
Energieversorgung
In der Torgauer Straße befindet sich eine Hochdruck-Gasleitung (DN 300) mit Abzweig in die
Penckstraße. Eine Anbindung des Plangebiets ist hier möglich.
Trinkwasserversorgung
Die Versorgung mit Trink- und Löschwasser kann ausgehend von den vorhandenen Trinkwasserleitungen DN 400 GGG in der Penckstraße und DN 200 GGG In der Torgauer Straße erfolgen. Das Plangebiet wird im südöstlichen Teil von einer Hauptwasserleitung DN 400 aus Asbestzement gequert.
Schmutz- und Regenwasserentsorgung
Ebenfalls in der Torgauer Straße liegen ein Schmutzwasserkanal DN 600 sowie Regenwassersammler DN 600 und DN 1600. In der Penckstraße und in der Hohentichelnstraße sind Regenwasserleitungen DN 300 bis DN 1200 vorhanden. Sie führen in die Regenwasserreinigungsanlage (RRA) „An den Theklafeldern“ (vgl. Machbarkeitsuntersuchung für die Regenwasserentsorgung des Gewerbegebietes Nr. 40.2 „Theklafelder“ im Rahmen der Erstellung des Bebauungsplanes, ISWT 2009).
Energieversorgung
Elektro- und Telekommunikationsanlagen sind in der Torgauer Straße und der Hohentichelnstraße vorhanden.
Brunnen und Grundwassermessstellen
Im Plangebiet befinden sich mehrere Grundwasseraufschlüsse, überwiegend aus der vergangenen Nutzung für den Gartenbau. Diese werden nicht mehr genutzt.
Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) hat im Gebiet einen
Brunnen für die Notwasserversorgung der Stadt Leipzig vorgesehen. Derzeit sind zwei Brunnen
(Nummern 1935 und 1944) als Notbrunnen vorgesehen.
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Seite 10
6. Planerische und rechtliche Grundlagen
6.1
Planungsrechtliche Grundlagen
6.1.1 Landesentwicklungsplan
Der Landesentwicklungsplan (LEP) des Freistaates Sachsen2 ist gemäß §24 des Gesetzes zur
Raumordnung und auf Grund geänderter Rahmenbedingungen für die räumliche Entwicklung in
Sachsen (demografische Entwicklung, usw.) überarbeitet worden. Die Rechtsverordnung über
den neuen Landesentwicklungsplan des Freistaates Sachsen wurde am 12.07.2013 von der
Sächsischen Staatsregierung beschlossen (LEP 2013). Er wurde am 30.08.2013 im sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht und trat einen Tag später in Kraft.
Der LEP stellt die Grundsätze und Ziele der Raumordnung und Landesplanung für die räumliche Ordnung und Entwicklung des Freistaates Sachsen, insbesondere in den Bereichen der
Wirtschaft, der Siedlung, der Infrastruktur und der Ökologie dar. Die Stadt Leipzig ist im LEP als
Zentraler Ort / Oberzentrum ausgewiesen. Gemeinsam mit Halle/Sachsen-Anhalt, Dresden,
Chemnitz und Zwickau sollen sie sich zu einer europäischen Metropolregion „Sachendreieck“
entwickeln.
Bezogen auf das Plangebiet werden im LEP keine konkreten Vorgaben benannt. Der Bebauungsplan trägt insbesondere folgenden Zielen Rechnung:
•
Ziel G 2.2.2.2 Die Entwicklung der Städte und Dörfer soll so erfolgen, dass … Brachflächen einer neuen Nutzung zugeführt werde
•
Ziel G 2.3.1.1 Die räumlichen und infrastrukturellen Voraussetzungen für eine nachfrageorientierte Entwicklung attraktiver Industrie- und Gewerbestandorte sollen geschaffen
werden und zur Ansiedlung neuer sowie zur Erhaltung, Erweiterung oder Umstrukturierung bestehender Industrie- und Gewerbebetriebe beitragen.
•
Ziel G 2.3.1.2 In den Gemeinden sollen bedarfsgerecht gewerbliche Bauflächen zur Sicherung der Eigenentwicklung zur Verfügung gestellt werden.
•
Ziel G 4.1.3.2 Die unvermeidbare Neuinanspruchnahme von Flächen für Siedlung, Industrie, Gewerbe, Verkehr, Versorgungs- und Entsorgungseinrichtungen soll auf Flächen mit Böden, die bereits anthropogen vorbelastet sind oder die eine geringe Bedeutung für die Land- und Forstwirtschaft, für die Waldmehrung, für die Regeneration der
Ressource Wasser, für den Biotop- und Artenschutz oder als natur- und kulturgeschichtliche Urkunde haben, gelenkt werden.
Der Bebauungsplan ist damit gem. § 1 Abs. 1 BauGB den Zielen der Raumordnung angepasst.
6.1.2 Regionalplan
Der Regionalplan Westsachsen stellt den verbindlichen Rahmen für die räumliche Ordnung und
Entwicklung der Region Westsachsen dar3. Die Ziele des Regionalplans sind von allen öffentlichen Planungsträgern bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beachten.
Im verbindlichen Regionalplan Westsachsen 2008 ist das Plangebiet mit seinen angrenzenden
Flächen in Karte 1 ‘Raumnutzung’ überwiegend weiß (ohne Darstellung) dargestellt. Weitere
konkrete Aussagen für das Plangebiet selbst sind nicht formuliert.
2 Staatsministerium für Umwelt und Landesentwicklung: Landesentwicklungsplan Sachsen, Dresden 2013
3 Regionalplan Westsachsen 2008 in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.7.2008
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Bebauungsplan Nr. 40.2 „Theklafelder“
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Bezogen auf das Plangebiet werden im Regionalplan keine konkreten Vorgaben benannt. Folgenden Zielen und Grundsätzen trägt der Bebauungsplan Rechnung:
•
Grundsatz G 2.1.6: Ausprägung der Stadt Leipzig als bundesweit bedeutsamen Wissenschafts- und Gewerbestandort.
•
Ziel 5.1.7: Im Rahmen der Bauleitplanung sind Wohnbauflächen, gewerbliche Bauflächen, landwirtschaftliche Gebäude- und Freiflächen, Verkehrsflächen, Einrichtungen der
Daseinsvorsorge sowie Spiel- und Erholungsflächen einander so zuzuordnen, dass Nutzungskonflikte durch Luftverunreinigungen, Lärm und Erschütterungen vermieden werden.
6.1.3 Flächennutzungsplan
Im wirksamen Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Leipzig von 1995 sind die Flächen im
nördlichen Teil des Geltungsbereiches als gewerbliche Baufläche, südlich davon als gemischte
Baufläche und daran angrenzend als Wohnbaufläche dargestellt4.
Zwischen gewerblicher und gemischter Baufläche ist ein geplantes Straßenhauptnetz – in Teilbereichen mit unbestimmter Trassenlage für den Teilbereich der geplanten Anbindungsspange
Mittlerer Ring dargestellt.
Damit entsprechen die beabsichtigten Ziele des Bebauungsplanes Nr. 40.2 nicht mehr den Zielen des derzeit wirksamen FNP. Das Entwicklungsgebot gemäß § 8 Absatz 2 BauGB ist somit
nicht erfüllt. Entsprechend ist eine Änderung des FNP im Parallelverfahren erforderlich.
Das Verfahren zur Änderung gemäß § 8 Absatz 3 BauGB wird jedoch im Rahmen des Verfahrens zur Gesamtfortschreibung des FNP durchgeführt und nicht zeitgleich zum B-PlanVerfahren.
Da die Hauptziele für den B-Plan-Geltungsbereich seit geraumer Zeit bekannt sind, ist die geänderte Darstellung des FNP auch bereits im FNP-Vorentwurf und FNP-Entwurf enthalten gewesen.
Der FNP liegt als Entwurf5 vor. Der Feststellungsbeschluss ist für das Frühjahr 2014 vorgesehen.
6.1.4 Landschaftsplan
Für das Stadtgebiet von Leipzig wurde ein durch die Ratsversammlung am 15.12.1999 beschlossener Landschaftsplans6 aufgestellt, der gegenwärtig auf die eingemeindeten Ortsteile
ausgedehnt, inhaltlich fortgeschrieben und einer Umweltprüfung (Februar 2009) unterzogen
wurde. Ein aktueller Entwurf liegt vor, er ist parallel mit der Neufassung des Flächennutzungsplans von der Ratsversammlung beschlossen worden.7
Er wurde für den baulichen Innen- und Außenbereich aufgestellt und ist die für die Bauleitplanung zunächst relevante Zusammenführung und Grundlage der Umweltbelange.
Der Landschaftsplan stellt im integrierten Entwicklungskonzept für den Planungsraum zum
Schutzgut Klima folgendes Planungsziel dar:
•
Erhaltung von Flächen mit sehr hoher klimatischer Entlastungsfunktion
4 Flächennutzungsplan der Stadt Leipzig in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.4.1995
5 Stadt Leipzig, Flächennutzungsplan der Stadt Leipzig (in Überarbeitung) in der Fassung Stand 15.5.2013
6 Landschaftsplan der Stadt Leipzig in der Fassung vom Oktober 1996
7 Landschaftsplan der Stadt Leipzig, Beschluss der Ratsversammlung Nr. RBV-1806/13 vom 16. Oktober
2013
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•
Landschaftsbild 12 „Industrie- und Gewerbestandorte“ Schaffung von begrünten Freiräumen an vorhandenen und geplanten Industrie- und Gewerbestandorten, Verknüpfung
mit dem Grünsystem der Stadt; stadtklimatische Entlastung durch Erhöhung des Durchgrünungsgrades durch Vegetation; Abbau der Barrierewirkung durch Einbindung in die
Alltagsrouten für Geh- und Radverkehr.
6.1.5 Bebauungsplan
Das gesamte Plangebiet war bereits mehrfach Gegenstand von Bebauungsplanverfahren, die
jedoch nie bis zum Satzungsbeschluss weiterverfolgt wurden.
Bereits 1991 hat die Stadtverordnetenversammlung am 19.11.1991 die Aufstellung eines Bebauungsplanes beschlossen. 1992 wurden Verhandlungen mit einem Investor für eine Gewerbeansiedlung in diesem Bereich geführt. Unter dem Thema "Städte im Grünen" wurde 1993 ein
geplantes Wohnprojekt vorgestellt. Da die Grundstücksflächen verschiedenen Eigentümern
zuzuordnen waren, wurde eine ARGE gegründet. 1996 wurde die städtebauliche Lösung des
Vorhabens nochmals mit der Maßgabe diskutiert, den Anteil an Geschosswohnungsbau zu reduzieren. Der überarbeitete Entwurf hat vom 07.01.- 06.02.1997 öffentlich ausgelegen, ein Erschließungsvertrag wurde abgeschlossen. Danach ruhte das Verfahren.
Seit 2008 wurde das Verfahren nach Gesprächen mit den Grundstückseigentümern wieder aufgenommen. Auf Grund der Lagegunst zur BAB 14 und der Nähe der angrenzenden Gewerbegebiete favorisiert die Stadt Leipzig eine Entwicklung der Fläche für weitere gewerbliche Nutzungen.
6.1.6 Zulässigkeit von Bauvorhaben
Die Genehmigungsfähigkeit von Vorhaben richtet sich derzeit nach § 35 BauGB, da das Grundstück dem Außenbereich zuzuordnen ist.
6.2
Sonstige Planungen
6.2.1 Integriertes Stadtentwicklungskonzept (SEKo)
Das Integrierte Stadtentwicklungskonzept Leipzig 2020 (SEKo) ist als städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des BauGB (§ 1 Abs. 6 Nr. 11) vom Stadtrat beschlossen worden (RB IV
– 1595-09 vom 20.05.2009).
Im SEKo wird eine fachübergreifende Stadtentwicklungsstrategie für die Stadt Leipzig bis 2020
formuliert. Auf Basis der Vernetzung sektoraler Planungen (Stadtentwicklungspläne und Fachplanungen) benennt es inhaltliche und stadträumliche Ziele und Handlungsschwerpunkte sowie
zentrale Maßnahmeschwerpunkte zu deren Umsetzung.
Es gibt vier übergeordnete Ziele im SEKo: Nationale und internationale Bedeutung steigern,
Wettbewerbsfähigkeit der Stadt stärken, Lebensqualität erhalten und verbessern sowie Soziale
Stabilität sichern.
Das Fachkonzept Wirtschaft und Beschäftigung setzt auf ein Bekenntnis zu Räumlichen Handlungsschwerpunkten und auf die gezielte Entwicklung ausgewählter Cluster wie z.B. Logistik
und verarbeitende Betriebe im Leipziger Norden und Osten.
Für die Ansiedlung und Erweiterung von Unternehmen aus Industrie und arbeitsplatzintensiver
Logistik sind Flächen vorzuhalten, die qualitativ und quantitativ den Anforderungen dieser Branche entsprechen.
Diese Ziele werden mit dem Bebauungsplan umgesetzt.
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6.2.2 Stadtentwicklungsplan „Zentren“
Der Stadtentwicklungsplan (STEP) Zentren ist seit 1999 das räumlich-funktionale Ordnungskonzept der Stadt Leipzig zur Erhaltung und Entwicklung ihrer zentralen Versorgungsbereiche.
Er wurde mit Beschluss des Stadtrates vom 18.03.2009 (RB IV-1544/09) fortgeschrieben8. Damit liegt ein städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB vor,
das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche
der Stadt enthält.
Der STEP „Zentren“ fördert bewusst eine Konzentration von Einzelhandel und weiteren Nutzungen an geeigneten Standorten, um eine räumliche Diversifizierung von Einzelhandelsstandorten an nicht bzw. nicht ausreichend integrierten Standorten zu vermeiden. Dazu weist er auf
der Basis eines abgestuften integrierten Zentrensystems zentrale Versorgungsbereiche verschiedener Größe in entsprechender räumlicher Verteilung im Stadtgebiet aus.
Für den B-Plan relevant sind das im STEP Zentren formulierte Ziel, die zentralen Versorgungsbereiche zu stabilisieren und die wohnortnahe Grundversorgung sicher zu stellen.
In der „Leipziger Sortimentsliste“ sind die in Leipzig zentrenrelevanten Sortimente zusammengestellt, die Bestandteil des STEP Zentren ist und mit ihm beschlossen wurde. Sie stellt die
Grundlage in der verbindlichen Bauleitplanung für Festsetzungen zum Ausschluss bzw. zur Beschränkung der Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben für zentrenrelevante Sortimente dar.
Das Plangebiet des Bebauungsplanes liegt außerhalb der im STEP Zentren ausgewiesenen
zentralen Versorgungsbereiche.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans befindet sich im Versorgungsraum Ost, im Ortsteil
Paunsdorf und grenzt unmittelbar an den Ortsteil Heiterblick an. Das Plangebiet des Bebauungsplanes liegt nicht in einem baulich verdichteten Siedlungszusammenhang mit relevanten
Wohnanteilen sowie von tatsächlich vorhandenen und im STEP „Zentren“ ausgewiesenen zentralen Versorgungsbereichen in Paunsdorf. Von Bedeutung für den Bebauungsplan sind das im
beschlossenen STEP "Zentren" ausgewiesene Nahversorgungszentrum Goldsternstraße und
die Nahversorgungslage Heiterblickallee, in deren Kerneinzugsbereichen sich das Bebauungsplangebiet befindet.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass für das Bebauungsplan-Gebiet die gesetzlichen Eingriffs- und Lenkungsmöglichkeiten zum Einzelhandel genutzt werden sollen, damit keine städtebaulich negativen oder sogar schädlichen Auswirkungen auf die Erhaltung und Entwicklung
der genannten zentralen Versorgungsbereiche im Einzugsbereich des Planvorhabens eintreten
werden.
6.2.3 Stadtentwicklungsplan „Wohnungsbau und Stadterneuerung“
Im Teilplan Wohnungsbau des STEP Wohnungsbau und Stadterneuerung9 wurde der B-PlanStandort als „Weitere Wohnbaufläche mit Baurecht“ eingestuft. Diese Einstufung besagt, dass
der Standort wegen geringer infrastruktureller Standortqualitäten für eine Entwicklung zum
Wohnungsneubaustandort als ungeeignet beurteilt wurde und dass eine Inanspruchnahme allein auf dem erreichten Verfahrensstand bzw. Rechtsstatus basieren würde. Im aktuell fortgeschriebenen Teilplan Wohnungsbau des Stadtentwicklungsplanes Wohnungsbau und Stadterneuerung (RB V-771/11 vom 20.04.2011) war der B-Planbereich nicht mehr Gegenstand.
Hauptkriterien bei der Neuermittlung bzw. Überprüfung der zur Verfügung stehenden und potenziellen Wohnbauflächen waren u.a. die Darstellung in dem im Verfahren der Änderung und
8 Stadtentwicklungsplan STEP Zentren 2009
9 Stadtentwicklungsplan STEP Wohnungsbau und Stadterneuerung 2000
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Bebauungsplan Nr. 40.2 „Theklafelder“
Seite 14
Ergänzung befindlichen FNP als Wohn- oder gemischte Bauflächen (vgl. Pkt. 6.1.3). Damit entsprechen die unter 6.2.3 genannten Ziele „Erweiterung der gewerblichen Ansiedlungen in
Paunsdorf“ und „Neuschaffung von Arbeitsplätzen im Leipziger Nordosten“ gleichzeitig den Zielen des STEP Wohnungsbau und Stadterneuerung.
6.2.4 Stadtentwicklungsplan „Gewerbliche Bauflächen“
Der STEP "Gewerbliche Bauflächen" ist die planerische Zielkonzeption der Stadt Leipzig für die
Entwicklung der Gewerblichen Bauflächen im Stadtgebiet. Die Fortschreibung des STEP Gewerbliche Bauflächen von 1999 wurde am 13.07.2005 durch die Ratsversammlung beschlossen
(Beschlussnummer RB IV 330/05)10.
Vorrangiges Ziel des Stadtentwicklungsplans ist es, mit einem quantitativ ausreichenden und
qualitativ differenzierten Angebot an Gewerbeflächen den Wirtschaftsstandort Leipzig zu stärken, insbesondere das Verarbeitende Gewerbe.
Teile des Plangebietes entsprechen der STEP-Entwicklungsfläche „Theklafelder“, in deren Umfeld sich mehrere großflächige Gewerbegebiete befinden, die den Gewerbeschwerpunkt Nordost bilden. Das Plangebiet erweitert dieses Gewerbeflächenpotenzial an strategisch günstiger
Lage am Kreuzungspunkt von B 87 und Hohentichelnstraße, einem zukünftigen Teil des Mittleren Rings.
Im STEP Gewerbliche Bauflächen wird der Sicherung und der nachfragegerechten Entwicklung
von Flächen für Neuansiedlungen eine hohe Priorität eingeräumt (Ziel "Flächenvorsorge"). Die
Flächen sollen hierbei vor allem die Anforderungen der modernen Industrieproduktion erfüllen,
wie z.B. Großflächigkeit und optimale Verkehrserschließung. Daneben gilt es, Nutzungskonflikte
mit störempfindlichen Nachbarnutzungen zu vermeiden sowie die vorhandene Infrastruktur effizient auszunutzen.
Das Plangebiet erfüllt diese Anforderung weitgehend auf Grund:
•
der sehr guten Straßenverkehrsanbindung, die zudem ohne das Durchfahren störempfindlicher Bereiche auskommt,
•
einer guten ÖPNV-Versorgung,
•
des Flächenangebots von Teilflächen über 5 ha in relativ städtischer Lage und mit anliegender technischer Erschließung.
Damit ergibt sich laut STEP Gewerbliche Bauflächen eine besondere Eignung für Unternehmen
des Verarbeitenden Gewerbes mit höheren Umfeldanforderungen sowie umschlagintensives
Gewerbe. Des Weiteren eignet sich das Areal für arbeitsplatzintensive Nutzungen, wie Produzierendes Handwerk und Industrienahe Dienstleistungen.
Mit dem Bebauungsplan wird eine gewerbliche Nutzung angestrebt. Ziel des B-Planes und zugleich Voraussetzung für eine erfolgreiche Entwicklung ist die Sicherung und Ausnutzung des
großen Standortpotenzials u.a. über das Ermöglichen flexibler Flächenzuschnitte.
Somit entsprechen Ziele und Inhalt dieses Bebauungsplanes den Zielen des STEP Gewerbliche
Bauflächen. Zugleich stimmen sie mit der Schwerpunktsetzung des Integrierten Stadtentwicklungskonzeptes überein, in dessen Fachkonzept Wirtschaft und Beschäftigung dem Areal aus
gesamtstädtischer Sicht eine vorrangige Priorität eingeräumt wird.
10 Stadtentwicklungsplan STEP Gewerbliche Bauflächen 2005
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Bebauungsplan Nr. 40.2 „Theklafelder“
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6.2.5 Stadtentwicklungsplan „Öffentlicher Raum und Verkehr“
Im Stadtentwicklungsplan „Öffentlicher Raum und Verkehr“11 ist die Torgauer Straße als wichtige Bundesstraße (B 87) und die Hohentichelnstraße derzeit als Hauptverkehrsstraße dargestellt. Für 2015 ist die Hohentichelnstraße als Teil des mittleren Rings Leipzig dargestellt.
Eine verkehrliche Entlastung der Torgauer Straße ist nicht zu erwarten, die Verkehrsbelastung
im Bereich Hohentichelnstraße soll noch weiter ansteigen.
Weitere Darstellungen, die das Plangebiet unmittelbar betreffen, sind nicht dargestellt.
6.2.6 Denkmalschutz
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans befinden sich keine denkmalgeschützten baulichen
Anlagen.
6.3
Eigentumsverhältnisse
Der überwiegende Teil der Flurstücke der Penckstraße befindet sich in der Hand zweier privater
Eigentümer. Die Grundstücke der Penckstraße sollen künftig der Stadt Leipzig als Eigentümer
übertragen werden. Die Stadt Leipzig ist bereits Eigentümerin der Flurstücke 1609 und 1610 am
nordöstlichen Gebietsrand (Geh- und Radweg, teilweise öff. Grünfläche).
6.4
Plangrundlage
Plangrundlage ist ein amtlicher Katasterplan des städtischen Vermessungsamtes Leipzig im
Maßstab 1:1000 (Stand 11.3.2008). Der Katasterplan wurde in digitalisierter Form verwendet.
11 Stadtentwicklungsplan STEP Verkehr und öffentlicher Raum 2004
10.03.2014
Begründung zum
Bebauungsplan Nr. 40.2 „Theklafelder“
Seite 16
7. Umweltbericht
7.1
Einleitung
Für die Belange des Umweltschutzes wird im Bauleitplanverfahren eine Umweltprüfung durchgeführt, in der
• die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und
• die ermittelten erheblichen Umweltauswirkungen in einem Umweltbericht beschrieben und
bewertet werden (§ 2 Abs. 4 und § 2a Nr. 2 BauGB sowie Anlage 1 zum BauGB).
Dazu wird wie folgt vorgegangen:
a) Einschätzung, aufgrund einer überschlägigen Prüfung, auf welche Umweltbelange der Bauleitplan voraussichtlich erhebliche Auswirkungen haben kann, die in der Abwägung zu berücksichtigen wären.
b) Festlegung der Stadt, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Umweltbelange für diesen Bauleitplan für die Abwägung erforderlich ist, auf der Grundlage der
Einschätzung (siehe dazu Kap. 7.1.1).
c) Ermittlung der Umweltbelange in dem festgelegten Umfang und Detaillierungsgrad.
d) Beschreibung und Bewertung der ermittelten erheblichen Umweltauswirkungen im Umweltbericht (siehe Kap. 7.2).
Der Umweltbericht wurde durch das Landschaftsarchitekturbüro Hainich erstellt.
Kurzdarstellung der Ziele und Inhalte des Bebauungsplanes
Wichtigste Ziele der Planung sind
- die Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung zur Ansiedlung von Gewerbebetrieben und die Schaffung neuer Arbeitsplätze.
- Erhalt vorhandener Grünstrukturen und deren Vernetzung mit dem Umfeld, insbesondere
den umliegenden Kleingartenflächen in Richtung „Grüner Bogen Paunsdorf“.
Im nördlichen Teil des Plangebiets sollen größere, flächenintensive gewerbliche Betriebe, vorwiegend aus der Logistik-Branche und verarbeitendes Gewerbe, alternativ auch produzierendes
Handwerk sowie industrienahe Dienstleistungen angesiedelt werden. Als Höhe der baulichen
Anlagen ist 10-15m, mit den Dachformen Flachdach oder Pultdach bis 20° Dachneigung festgesetzt.
Im südlichen Teil sollen kleinere gewerbliche Betriebe aus unterschiedlichen Branchen angesiedelt werden. Zum Schutz der nach Südosten angrenzenden Wohngebiete werden hier die
zulässigen gewerblichen Nutzungen eingeschränkt. Als Höhe der baulichen Anlagen ist 5-10m,
mit den Dachformen Flachdach oder Pultdach bis 20° Dachneigung festgesetzt.
Die Grundflächenzahl für die Baugebiete ist mit 0,6 festgesetzt. Die Überschreitung der Grundflächenzahl gem. §19(4) BauNVO um 0,2 auf max. 0,8 ist zulässig. Diese kann im nördlichen
Gewerbegebiet nur bis zu ca. 0,75 ausgeschöpft werden, da die konkreten Ausweisungen von
Grünflächenerhaltungen und -neuanlagen einer Flächenzahl von ca. 0,25 entsprechen.
Die Erschließung erfolgt über die Penckstraße. Ein 1. Bauabschnitt im nordöstlichen Bereich ist
bereits realisiert. Der noch zu realisierende Teil erhält eine Gesamtbreite von 14m.
Außerdem sind im Gebiet zwei selbstständig geführte Geh- und Radwege vorgesehen, von denen der am südöstlichen Gebietsrand liegende bereits ausgeführt ist.
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Bebauungsplan Nr. 40.2 „Theklafelder“
Seite 17
Der noch zu realisierende Geh- und Radweg dient als Verknüpfung aus Richtung der Großsiedlung Paunsdorf, dem Park „Grüner Bogen Paunsdorf“ für das Gebiet und weiter in Richtung
Norden und Westen.
Das Gebiet erhält einen grünen Rahmen aus Baumheckenpflanzungen. Beiderseits des Neubauteils der Penckstraße sind eine Alleepflanzung und ein Grünstreifen vorgesehen. Entlang
der inneren Grundstücksgrenzen wird ein 5m breiter, mit Bäumen und Sträuchern dicht bepflanzter Streifen hergestellt. An dem neuen geplanten Geh- und Radweg sind ein 14,5m breiter
Baumheckenstreifen und eine Baumreihe vorgesehen.
Im Süden ist eine 100m breite Grünfläche von ca. 2,8ha Größe mit Neupflanzungen von Streuobstwiesen, Baumhecken und einer Gehölzgruppe sowie zum Erhalt vorhandener Grünflächen
vorgesehen.
Die Größe des Plangebietes beträgt ca. 17,7ha.
Durch die Baugebiete und die Verkehrsflächen des Bebauungsplanes können maximal ca.
10,8ha Boden neu versiegelt werden. Aufgrund der zusammenhängenden Grünfläche im Süden
und der Festsetzungen verbleibt ein Grünflächenanteil im Gebiet von 34,8%.
7.1.1 Festlegung des Umfangs und Detaillierungsgrades der Ermittlung der Umweltbelange
Im Rahmen des Verfahrens wurde geprüft, auf welche Umweltbelange oder Teilaspekte von
Umweltbelangen der Bebauungsplan möglicherweise erhebliche Umweltauswirkungen haben
kann, die in der Abwägung zu berücksichtigen wären. Der Umfang und Detaillierungsgrad der
Ermittlung der Umweltbelange wird im Ergebnis dessen wie folgt festgelegt:
mögliche erhebliche Umwelt- Art, Umfang und Detaillierungsgrad
Belang / Teilaspekt
auswirkungen
der Ermittlungen im Plangebiet
1. Tiere:
ja
Bewertung der vorkommenden Vogelarten, Potentialabschätzung für weitere
mögliche Artvorkommen. Biotoptypenkartierung
2. Pflanzen:
ja
Erfassung und Bewertung der vorkommenden Pflanzarten. Biotoptypenkartierung.
3. Boden:
ja
Bewertung der vorkommenden Bodentypen
4. Wasser:
ja
Bewertung der Grundwasserverhältnisse
5. Luft:
ja
Bewertung der Luftverhältnisse
6. Klima:
ja
Bewertung der stadtklimatischen Verhältnisse
7. Landschaft:
ja
Bewertung des Landschaftsbildes und
der Erholung
8. Biologische Vielfalt: ja
Bewertung der Biologischen Vielfalt
9. Menschen:
ja
Bewertung Mensch, gesunde Wohnund Arbeitsverhältnisse, Erholung
9.1 Verkehrslärmbeja
Erfassung und Bewertung der Beeinlastung der Wohnbeträchtigungen des vorhandenen Verkehrslärms auf das Plangebiet.
völkerung
9.2 Gewerbelärmbeja
Prognose und Bewertung des Gewerlastung der Wohnbebelärms des geplanten Gebietes auf
völkerung
umliegende schützenswerte Nutzun10.03.2014
Begründung zum
Bebauungsplan Nr. 40.2 „Theklafelder“
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Belang / Teilaspekt
mögliche erhebliche Umweltauswirkungen
Art, Umfang und Detaillierungsgrad
der Ermittlungen im Plangebiet
gen.
-
9.3 Gerüche
nein
9.4 Verbesserung des nein
Erholungspotentials in
Teilen des Plangebietes
10. Kultur und sonsti- nur Archäologie
ge Sachgüter:
11. Wechselwirkungen ja
Bewertung der Wechselwirkungen
Die Umweltprüfung und der Umweltbericht konzentrieren sich auf die oben angeführten Punkte.
Im Rahmen des Verfahrens wurde geprüft, auf welche Umweltbelange oder Teilaspekte von
Umweltbelangen der Bebauungsplan möglicherweise erhebliche Umweltauswirkungen haben
kann, die in der Abwägung zu berücksichtigen wären. Der Umfang und Detaillierungsgrad der
Ermittlung der Umweltbelange wird im Ergebnis dessen festgelegt, wie im Kap. 7.2 zu den jeweiligen Belangen angegeben. Umweltschutzziele aus Fachgesetzen und Fachplanungen und
ihre Berücksichtigung.
7.1.2 Ziele des Umweltschutzes und sonstige fachliche Grundlagen
Aus der nachfolgenden Analyse der Umweltauswirkungen ergibt sich die Art und Weise, wie
diese hier dargelegten Ziele berücksichtigt werden. Dabei ist festzuhalten, dass die Ziele der
Fachgesetze einen bewertungsrelevanten Rahmen inhaltlicher Art darstellen, während die Zielvorgaben der Fachpläne über diesen inhaltlichen Aspekt hinaus auch konkrete räumlich zu berücksichtigende Festsetzungen vorgeben.
Die Ziele der Fachgesetze stellen damit gleichzeitig auch den Bewertungsrahmen für die einzelnen Schutzgüter dar. So können beispielsweise bestimmte schutzgutbezogene Raumeinheiten (z.B. Biotoptyp) auf dieser gesetzlichen Vorgabe bewertet werden. Somit spiegelt sich der
jeweilige Erfüllungsstand der fachgesetzlichen Vorgaben in der Bewertung der Auswirkungen
wieder; je höher die Intensität der Beeinträchtigungen eines Vorhabens auf ein bestimmtes
Schutzgut ist, um so geringer ist die Wahrscheinlichkeit, die jeweiligen gesetzlichen Ziele zu
erreichen. Damit steigt gleichzeitig die Erheblichkeit einer Auswirkung.
Die Darstellung der fachgesetzlichen Grundlagen erfolgt im Kapitel 7.2 jeweils für jedes Schutzgut unter Punkt c) Beschreibung der relevanten Ziele des Umweltschutzes.
7.1.2.1 Schutzgebiete und Schutzobjekte gemäß BNatSchG
a) Europäisches Vogelschutzgebiet gemäß Richtlinie 79/409/EWG (SPA)
Das Plangebiet befindet sich nicht in einem Vogelschutzgebiet. Im Westen, in einer kürzesten
Entfernung von 5,5 km, verläuft die Grenze des SPA - Gebietes „Leipziger Auwald“.
Aufgrund des Vorhabencharakters, sowie der räumlichen Distanz und der zwischen dem Plangebiet und dem Schutzgebiet liegenden Bebauung, können Beeinträchtigungen des SPA - Gebietes ausgeschlossen werden.
b) FFH - Gebiet gemäß Richtlinie 92/43/EWG (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie)
Das Vorhabengebiet liegt nicht in einem FFH-Gebiet. Im Norden, in einer kürzesten Entfernung
von ca. 2,0 km, verläuft die Grenze des FFH - Gebietes „Parthenaue“.
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Begründung zum
Bebauungsplan Nr. 40.2 „Theklafelder“
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Aufgrund des Vorhabencharakters, der räumlichen Distanz und der zwischen dem Plangebiet
und dem Schutzgebiet liegenden Bebauung, können Beeinträchtigungen des FFH - Gebietes
ausgeschlossen werden.
c) Naturschutzgebiete (NSG)
Das Plangebiet befindet sich nicht in einem Naturschutzgebiet.
Das nächstgelegene Naturschutzgebiet ist das NSG “Elster- und Pleiße-Auwald” in einer Entfernung von ca. 7,6 km in südwestlicher Richtung.
Auswirkungen auf dieses Schutzgebiet können aufgrund der räumlichen Distanz und dem Charakter des Vorhabens ausgeschlossen werden.
d) Landschaftsschutzgebiete (LSG)
Das Vorhabengebiet selbst liegt nicht in einem Landschaftsschutzgebiet.
Das Landschaftsschutzgebiet „Paunsdorfer Wäldchen - Heiterblick“ befindet sich 135m in südöstlicher Richtung.
Auswirkungen auf dieses Schutzgebiet können aufgrund der räumlichen Nähe und dem Charakter des Vorhabens nicht gänzlich ausgeschlossen werden.
e) Flächennaturdenkmale
Das Vorhabengebiet liegt nicht in einem Flächennaturdenkmal. Das Flächennaturdenkmal
„Saatkrähenbrutkolonie Stötteritzer Wäldchen“ befindet sich 3,5km in südwestlicher Richtung.
Auswirkungen auf dieses Schutzgebiet können aufgrund der räumlichen Distanz und dem Charakter des Vorhabens ausgeschlossen werden.
f) geschützte Biotope nach § 21 SächsNatSchG
Im westlichen Teil des Vorhabengebietes befinden sich 3 höhlenreiche Einzelbäume, die nach
§ 21 SächsNatSchG besonders geschützt sind. Sie sind mit den Kartierungsnummern 2411E
bis 2413E beim Amt für Umweltschutz Leipzig registriert.
7.1.2.2 Sonstige Ziele des Umweltschutzes
Landschaftsplan
Gemäß § 11 Abs. 3 BNatSchG und § 7 SächsNatSchG und werden die für die örtliche Ebene
konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auf der Grundlage der Landschaftsrahmenpläne für die Gebiete der Gemeinden in Landschaftsplänen dargestellt.
Ein aktueller Entwurf liegt vor, er ist parallel mit der Neufassung des Flächennutzungsplans von
der Ratsversammlung beschlossen worden.12
Für das Plangebiet trifft das integrierte landschaftsräumliche Leitbild L12 „Industrie - und Gewerbestandorte“ zu:
"Schaffung von begrünten Freiräumen an vorhandenen und geplanten Industrie-, Gewerbe- und
Militärstandorten und deren verkehrlichen Erschließungen; Verknüpfung mit dem Grünsystem
der Stadt; stadtklimatische Entlastung durch Erhöhung des Durchgrünungsgrades durch Vegetation; Abbau der Barrierewirkung durch Einbindung in die Alltagsrouten für Geh- und Radverkehr."
12 Landschaftsplan der Stadt Leipzig, Beschluss der Ratsversammlung Nr. RBV-1806/13 vom 16. Oktober
2013
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Begründung zum
Bebauungsplan Nr. 40.2 „Theklafelder“
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Im integrierten Entwicklungskonzept des überarbeiteten Landschaftsplanes der Stadt Leipzig ist
der überwiegende Flächenanteil des B-Plans Nr. 40.2 „Theklafelder“ durch nachrichtliche Übernahme aus dem Flächennutzungsplan als geplantes Industrie,- Gewerbegebiet dargestellt.
Die Industrie- und Gewerbeflächen sind durch lineare Grünflächen umgrenzt und im Inneren
sind kreuzförmig lineare Grünflächen dargestellt, die das Gebiet in 4 Teilbauflächen unterteilen.
Am südöstlichen Rand entlang der Straße An den Theklafeldern ist eine ca. 100m breite Grünfläche dargestellt.
Weiterführende Planungen werden unter Einarbeitung landschaftsplanerischer Vorgaben in
Abhängigkeit von den Kompensationsmöglichkeiten als vertretbar dargestellt.
Außerdem ist das Plangebiet als Gebiet für Erhaltung von Flächen mit sehr hoher klimatischer
Entlastungsfunktion gekennzeichnet.
7.1.2.3 Sonstige fachliche Grundlagen
a) Grünordnungsplan
Für diesen Bebauungsplan wurde ein Grünordnungsplan (§ 11 BNatSchG und § 7 SächsNatSchG) aufgestellt.
Die für die örtliche Ebene konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden auf der Grundlage der Landschaftsrahmenpläne für Teile eines Gemeindegebiets in Grünordnungsplänen dargestellt.
Seine Inhalte sind Grundlage für die Berücksichtigung der konkretisierten Ziele, Erfordernisse
und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches. Soweit geeignet, sind die Grundlagen und Inhalte der Landschaftsplanung nach § 9 Abs. 3 BNatSchG als Festsetzung in den Bebauungsplan aufzunehmen.
b) Eingriffsregelung
Für diesen Bebauungsplan wurde die Eingriffsregelung gemäß § 1a Abs. 3 BauGB berücksichtigt. Die Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung wurde gemäß dem Leipziger Bewertungsmodell
(Stand Mai 2002) und Landschaftsbildbewertung (Stand 26.10.2002) durchgeführt.
Die Eingriffe in Natur- und Landschaft sind im Plangebiet selbst nicht vollständig kompensierbar. Insgesamt ergibt sich ein Wertedefizit von 2.596.634 Punkten. Dies entspricht einer Aufforstung von 5,33 ha Stieleichen-Linden-Hainbuchenwald extern auf dem Flurstück 263/6 der
Gemarkung Sommerfeld (Willwisch III) zu realisieren.
c) Sonstige Untersuchungen
Artenschutz
Für die Belange des Artenschutzes wurde ein Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag für das Bebauungsgebiet 40.2 „Theklafelder“ mit worst case Betrachtung (Bioplan 2012) angefertigt.
Er enthält Zielstellungen und Maßnahmenvorschläge für den Schutz von streng und besonders
geschützten Tierarten nach Bundesnaturschutzgesetz und Bundesartenschutzverordnung.
Schallschutz
Für den Bebauungsplan wurde die „Schalltechnische Untersuchung zum B-Plan 40.2 „Theklafelder“ Geräuschkontingentierung und die „Schalltechnische Untersuchung zum B-Plan 40.2
„Theklafelder“ Verkehrslärmsituation (Kiebs 2012) erarbeitet.
Die Untersuchungen enthalten Ziele und Maßnahmenvorschläge zum Erreichen des Schallschutzes für schützenswerte Bebauungen im Umfeld des Bebauungsplanes 40.2 „Theklafelder“
und für die vorgesehene Bebauung im Gebiet selbst.
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Begründung zum
Bebauungsplan Nr. 40.2 „Theklafelder“
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Es werden Lärmkontigentierungen zum Schutz der umliegenden Nutzungen und passive
Schallschutzmaßnahmen gegen Verkehrslärm vorgeschlagen.
7.2
Beschreibung und Bewertung der voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen der Planung
Der Umweltzustand und die besonderen Umweltmerkmale im Ausgangszustand werden nachfolgend auf das jeweilige Schutzgut bezogen dargestellt, um die besondere Empfindlichkeit von
Umweltmerkmalen gegenüber der Planung herauszustellen und Hinweise auf ihre Berücksichtigung im Zuge der planerischen Überlegung zu geben.
Anschließend wird die mit der Durchführung der Planung verbundene Veränderung des Umweltzustandes in Zusammenfassung der Fachgutachten dokumentiert und bewertet. Daraus
werden Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich erheblicher Auswirkungen abgeleitet.
7.2.1 Tiere
a) Beschreibung der verwendeten Methodik und etwaiger Schwierigkeiten
Die Aussagen zu den Tieren beruhen auf dem Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag des Büros
Bioplan vom Januar 2012, der Biotop-und Nutzungskartierung sowie mehreren Begehungen
des Geländes.
Aufgrund der Festlegung des Umfanges und Detaillierungsgrades der Ermittlung der Umweltbelange (siehe Kap. 7.1.1) sowie auf Grundlage der strukturellen Gegebenheiten vor Ort für die
das Vorkommen von prüfungsrelevanten streng und besonders geschützten Arten nicht auszuschließen ist, wird nachfolgend ausschließlich auf Fledermäuse, Brutvögel, Kriechtiere (Eidechsen), Amphibien und gefährdete Holzkäfer eingegangen.
Vögel
Als Grundlage zur Beurteilung der Artgruppe Vögel im UG dienten Aufzeichnungen von jährlich
50-70 Kontrollgängen des Ornithol. Verein Leipzig e.V. aus den Jahren 2006-2009 (Größler
2009) und die ergänzende Geländebegehung durch das Büro Bioplan am 04.01.2012.
Fledermäuse, Kriechtiere, Amphibien
Fledermäuse, Kriechtiere (Eidechsen), Amphibien bezieht der Artenschutzrechtliche Fachbeitrag unter dem Aspekt der worst-case-Betrachtung(Annahme von Artvorkommen Aufgrund der
Lebensraumeignung) ein, für die aus den strukturellen Gegebenheiten vor Ort das Vorkommen
von prüfungsrelevanten streng und besonders geschützten Arten nicht auszuschließen ist: Aktuelle Erfassungsdaten liegen nicht vor.
Gefährdete Holzkäfer
Am 04.01.2012 wurden alle zugänglichen Höhlen im Bereich der ehemaligen, offen gelassenen
Gärten mit altem Obstbaumbestand per Hand und Endoskopkamera untersucht. An zwei Bäumen mit einem Stammriss wurden außerdem Substratproben entnommen um nach Vorkommensindizien (Kotpillen, Käferreste) zu suchen.
Folgende ergänzende Begehungen wurden durch das Büro Bioplan durchgeführt:
- 14.09.2009: Übersichtsbegehung und Erfassung artenschutzrelevanter Strukturen,
- 04.01.2012: 2. Begehung und Kontrolle des Obstbaumbestandes auf Besiedlung geschützter
xylobionter Käfer, Ermittlung des Höhlenbrüter- und Fledermausquartierpotentials
durch Baumhöhlenkontrollen mit Endoskopkamera,
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- 09.01.2012: 3. Begehung zur Potentialabschätzung für Reptilienvorkommen (Erdwälle).
- 26.01.2012: 4. Begehung nach Vegetationsentfernung.
Die Bewertung erfolgt auf Grundlage der Kriterien des Vorkommens seltener/gefährdeter Arten,
des Vorkommens von Arten, die auf gefährdete Lebensräume spezialisiert sind und der biotoptypspezifischen Artenzahlen. Auf der Grundlage dieser Kriterien werden die Biotoptypen in fünf
Wertstufen eingeteilt. (Brinkmann 1998, in Anlehnung an Reck 1996)
b) Beschreibung und Bewertung des Bestandes
Vögel
Von den 68 festgestellten Vogelarten im Gebiet sind 27 Arten (vgl. nachfolgende Tabelle) als
Brutvögel im Plangebiet und 6 Arten als Brutvögel in den angrenzenden Strukturen angesiedelt.
23 Arten nutzen das UG als Nahrungsgäste. Zudem wurden 18 Arten erfasst, die im UG ausschließlich als Durchzügler vorkommen.
Eine vollständige Liste der bei den Kontrollgängen durch den Ornithologischen Verein Leipzig
e.V. nachgewiesenen Vogelarten findet sich im Grünordnungsplan zum B-Plan „Theklafelder“ in
Anlage 2.
Bei den vorgefundenen Arten handelt es sich um ein für Ortsrandlagen typisches Artenspektrum.
Hauptsächlich handelt es sich bei den erfassten Arten um Freibrüter, welche ihre Nester in Astgabeln und auch innerhalb der Baumkronen anlegen.
Es kommen auch Brutvorkommen einiger Offen- und Halboffenlandbewohner (wie z.B.
Schwarzkehlchen, Neuntöter, Dorngrasmücke) vor.
Die nach BNatSchG bzw. BArtSchV streng geschützte Teichralle - Gallinula chloropus unternahm 2007 einen Brutversuch, wobei die Jungvögel nicht flügge wurden.
Regelmäßige Bruten streng geschützter Arten konnten im Plangebiet nicht nachgewiesen werden.
Weitere streng geschützte Arten sind Nahrungsgäste im Gebiet: Grünspecht, Mäusebussard,
Rotmilan, Turmfalke und Sperber. Wobei letzterer auch Wintergast ist.
Nachgewiesene Brutvögel im Plangebiet 2006-2009 (Größler 2009, Bioplan 2012)
BV
Brutvögel im B-Plangebiet
NG
Nahrungsgast (brüten meist in den angrenzenden Gebieten) DZ Durchzügler meist nur kurzzeitig rastend
WG
Wintergäste ebenfalls nur kurzzeitig anzutreffen
+++
Brutrevier unmittelbar an Untersuchungsgebiet angrenzend
Rote Liste Sachsen / D
3= gefährdet 2= stark gefährdet 1= vom Aussterben bedroht R= extrem selten V= zurückgehend (Vorwarnliste) D=
Deutschland SN= Sachsen
VRL= Status Vogelschutz-Richtlinie; BArtSchV = Schutzstatus Bundesartenschutzverordnung; BNatSchG = Schutzstatus Bundesnaturschutzgesetz
b= besonders geschützt, s= streng geschützt
fett: Arten des Anhang I der Vogelschutz- Richtlinie 79/409/EWG (VRL) oder streng geschützte Arten
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Bebauungsplan Nr. 40.2 „Theklafelder“
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Art (alphabetisch geordnet)
Anzahl Brutpaare 2006 bis 2009
„Aaskrähe“ - Corvus corone
2-3
Amsel – Turdus merula
3-5
Buchfink – Fringilla coelebs
1-2
Dorngrasmücke – Sylvia communis
2006: 6, 2007: 5, 2008 4, 2009: 3
Elster - Pica pica
2-3
Fasan - Phasianus colchicus
im Gebiet 3-4 rufende ƃƃ, auch Ƃ mit
Jungvögeln notiert
2006 2-3, 2007 u. 2008 je 2, 2009 keine
Feldschwirl – Locustella naevia
Rote Rote VRL BArt BNat
Liste Liste
SchV SchG
D
SN
II/2
b
II/2
b
b
V
b
II/2
b
b
V
b
Gartengrasmücke – Sylvia borin
nicht jährlich 1 Paar.
Gelbspötter – Hippolais icterina
Girlitz – Serinus serinus
1-2
1-3
Grünfink - Carduelischloris
3-6
Hänfling – Carduelis cannabina
3-4
Haussperling – Passer domesticus
ständig anzutreffen, Brutplätze in den
Gartenanlagen, auch NG
Randzone zum Paunsdorfer Friedhof
(Hohentichelnstraße)
2-3
V
Mönchsgrasmücke – Sylvia atricapilla
alljährlich rufende ƃƃ, mehrfach auch
ƂƂ. Eiablage in der näheren Umgebung
wahrscheinlich, allerdings kein Nachweis eines Jungvogels gelungen
2-4
Nachtigall – Luscinia megarhynchos
2
Neuntöter – Lanius collurio
2
Rohrammer – Emberiza schoeniclus
2-3
b
Rotkehlchen – Erithacus rubecula
2-3
b
Schwarzkehlchen – Saxicola rubicola
2006 3, 2007 3, 2008 2, 2009 2 Bruten
Singdrossel – Turdus philomelos
1-2
Stieglitz – Carduelis carduelis
2-3
Heckenbraunelle – Prunella modularis
Klappergrasmücke – Sylvia curruca
Kuckuck – Cuculus canorus
Sumpfrohrsänger – Acrocephalus palus- 2006 4, 2007 5, 2008 4, 2009 4 Bruten
tris
Teichralle – Gallinula chloropus
Im Jahr 2007 Brut im Wasserbecken am
NE Rand des Gebietes. Am 4.7. ein
Paar mit 5 pulli, am 21.7. nur noch 1
Altvogel anwesend. (vermutlich wurden
die Jungvögel Beute vom Fuchs).
Zaunkönig – Troglodytes
troglodytes
Randzone zum Paunsdorfer Friedhof
(Hohentichelnstraße)
b
V
V
b
b
V
b
V
V
b
V
V
b
V
b
V
b
V
b
b
b
I
b
V
b
V II/2
b
b
b
V
3 II/2
s
s
b
Fledermäuse
In dem ehemaligen Garten an der Einmündung Penckstraße in die Hohentichelnstraße wurden
an 5 Bäumen potentielle Zwischenquartiere für Fledermäuse gefunden. 3 davon, sind als Höhlenreiche Einzelbäume Geschützte Biotope die § 21 SächsNatSchG gesetzlich geschützt sind.
Sie sind mit den Kartierungsnummern 2411E bis 2413E beim Amt für Umweltschutz Leipzig
registriert.
Im Einzelnen könnten die nach Bundesnaturschutzgesetz streng geschützten baumbewohnenden Arten, wie Wasserfledermaus, Braunes Langohr, Kleiner und Großer Abendsegler, Mü10.03.2014
Begründung zum
Bebauungsplan Nr. 40.2 „Theklafelder“
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cken-, Rauhaut- oder Fransenfledermaus, Große Bartfledermaus, diese Zwischenquartiere nutzen.
Die Nutzung des UG als Jagdhabitat durch die genannten Fledermausarten, aber auch durch
gebäudebewohnende Arten, wie z.B. die Breitflügelfledermaus, aus den östlich gelegenen alten
Neubauhäusern, ist nicht auszuschließen.
Reptilien
Die beiden Aufschüttungen südlich der Einmündung der Penckstraße in die Hohentichelnstraße
sind als Trittsteinbiotop für die Zauneidechse geeignet.
Amphibien
Bei den Kontrollgängen des Ornithol. Verein Leipzig e.V. in den Jahren 2006-2009 wurden als
Nebenbeobachtungen Erdkröte und zwei Frösche der Wasserfroschgruppe ohne Artfeststellung
erfasst.
Der Bereich der Feuchtsenke im Nordosten (Bereich im nördlichen Plangebiet, wo der Oberboden abgetragen wurde) könnte sich als Landlebensraum eignen. Dort kann eine zeitweise Besiedlung angenommen werden. Insgesamt wird eingeschätzt, dass die Untersuchungsfläche für
Wanderbeziehungen nur eine untergeordnete Rolle spielt, jedoch als Trittsteinbiotop Bedeutung
hat. (Bioplan 2012).
Gefährdete Holzkäfer
Indizien (Kotpillen, Käferreste), die auf eine aktuelle Besiedlung der Obstgehölze, als einzige
relevante Struktur der Arten im UG schließen lassen, wurden nicht nachgewiesen. (Bioplan
2012)
Vorbelastungen
Durch die vorhandenen Verkehrsanlagen (Eisenbahn, Straßenbahn, Straßenverkehr) werden
im Plangebiet Beurteilungspegel tagsüber zwischen 65 und 50 dB(A) und nachts(22-6Uhr) zwischen 65 und 45 dB(A) erreicht. Die Intensität nimmt mit der Entfernung von der Torgauer und
Hohentichelnstraße ab. (Kiebs 2012)
Für die Betroffenheit von Vogelvorkommen (bei Dauerlärm) für Mittelungspegel (Tagwerte) gibt
Reck folgende Eckwerte zur Eingriffsbewertung an:
Mittelungspegel für Dauerlärm (Tagwerte) und seinem Einfluss auf die Lebensraumeignung für Vogelarten.
Immissionsgebiet
> 90 dB(A)
Eckwert: Minderung der Lebensraumeignung
100% = Lebensraumverlust
90 bis 70 dB(A)
85% (ca. 70 bis 100 %)
70 bis 59 dB(A)
55% (ca. 40 bis 70%)
59 bis 54 dB(A)
40 % (ca. 30 bis 50 %)
54 bis 47 dB(A)
25 % (ca. 10 bis 40 %)
Derzeit kann als Erheblichkeitsschwelle für Vorkommen besonders empfindlicher Arten in lärmarmen Naturräumen ein Mittelungspegel von 47 dB(A) angenommen werden. Oberhalb von 47
dB(A) ist eine – gestaffelte - Minderung der Lebensraumeignung zu erwarten, wobei für städtische Arten, die eine Schallgewöhnung (Habituation) bereits aufweisen, ein Beeinträchtigungspegel ab 54 dB anzusetzen ist (Reck et al, 2001).
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Bebauungsplan Nr. 40.2 „Theklafelder“
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Bewertung der Tierlebensräume
Wertstufe Kriterien
Artgruppe, Teilraum
1 sehr
hoch
Keine
2 hoch
3 mittel
4 gering
5 sehr
gering
- Ein Vorkommen einer vom Aussterben bedrohten
Tierart oder Vorkommen mehrerer stark gefährdeter
Tierarten in überdurchschnittlichen Bestandsgrößen
oder
- Vorkommen zahlreicher gefährdeter Tierarten in überdurchschnittlichen Bestandsgrößen oder
- ein Vorkommen einer Tierart der FFH-Richtlinie, Anhang II, die in der Region oder landesweit stark gefährdet ist.
- Vorkommen stenotoper Arten mit Anpassung an sehr
stark gefährdete Lebensräume
- Ein Vorkommen einer stark gefährdeten Tierart oder
- Vorkommen mehrerer gefährdeter Tierarten in überdurchschnittlichen Bestandsgrößen oder
- ein Vorkommen einer Tierart der FFH-Richtlinie, Anhang II, die in der Region oder landesweit gefährdet ist.
- Vorkommen stenotope Arten mit Anpassung an stark
gefährdete Lebensräume
- Vorkommen gefährdeter Tierarten oder allgemein hohe
Tierartenzahlen bezogen auf den biotopspezifischen
Erwartungswert.
- Vorkommen stenotoper Arten mit Anpassung an gefährdete Lebensräume.
- gefährdete Tierarten fehlen und
- bezogen auf die biotopspezifischen Erwartungswerte
stark unterdurchschnittliche Tierartenzahlen
- anspruchsvollere Tierarten kommen nicht vor
Vögel: keine (nur 1 Zufallsbeobachtung Durchzügler),
Vögel:
Gesamtes Gebiet Brut- und Nahrungshabitat mit Schwerpunkt auf
den Gebüsch und Gehölzstrukturen.
Reptilien:
Schüttungen Südlich Einmündung Penck/Hohentichelnstraße zeitweise Besiedelung als Trittsteinbiotop mit Zauneidechsen möglich.
Fledermäuse:
1 potentiell vorkommende Art stark gefährdet potentielles Zwischenquartier Garten Hohentichelnstraße und potentielles Jagdrevier
Gesamtgebiet.
Amphibien:
Feuchtsenke Nordosten (Fläche ohne Oberboden) zeitweise Besiedelung als Trittsteinbiotop mit Amphibien möglich.
keine
keine
c) Beschreibung der relevanten Ziele des Umweltschutzes
Die Tierwelt ist zu schützen, zu pflegen und zu entwickeln. Ihre Lebensräume sowie ihre sonstigen Lebensbedingungen sind zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und wiederherzustellen.
Dies sind vordringliche Ziele des Umweltschutzes in Bezug auf das Schutzgut Tiere.
Fachgesetzliche Ziele
EU- FFH- und Vogelschutzrichtlinie
Ziel der Richtlinien ist die Sicherung der Artenvielfalt durch die Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen durch Ausweisung von Maßnahmen zur Entwicklung eines günstigen Erhaltungszustandes
Bundesnaturschutzgesetz
Sächsisches Naturschutzgesetz
Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und
unbesiedelten Bereich so zu schützen, dass
1. die biologische Vielfalt,
2. die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts einschließlich der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter sowie
3. die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft
auf Dauer gesichert sind
Bundesartenschutzverordnung
Mit dieser Verordnung sollen die in der Anlage aufgeführten wildlebenden Tier- und Pflanzenarten
einem besonderen bzw. einem strengen Schutz unterstellt werden.
d) Prognose der Entwicklung des Bestandes bei Nichtdurchführung der Planung
Bei Nichtdurchführung der Planung und keiner Nutzung der Fläche würde es zum Rückgang
der Offenlandflächen, der vorhandenen Dominanzbestände aus überwiegend Goldrute und
Landreitgras, durch Gehölzsukzession kommen. Über das Zwischenstadium einer Offenlandschaft mit vielen Gehölzstrukturen würde am Ende der Entwicklung eine komplette Bewaldung
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Begründung zum
Bebauungsplan Nr. 40.2 „Theklafelder“
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der Fläche stehen. Pioniergehölze, wie Robinien und Holunder, sind bereits in der dominanzstarken Goldrutenflur vorhanden.
Aufgrund der starken vorhandenen Verlärmung von Eisenbahn, Straßenbahn und dem Straßenverkehr wird es voraussichtlich auch in den Zwischenstadien (Offenland mit Gehölzstrukturen) nur zu einer moderaten Erhöhung der Artenvielfalt kommen.
Wobei die Erhaltung der umfangreichen vorhandenen Dominanzstrukturen mit Goldrute angrenzende Lebensräume durch Samenflug und Weiterverbreitung beeinträchtigen kann.
Über das Zwischenstadium einer Offenlandschaft mit vielen Gehölzstrukturen und die allmähliche Bewaldung kommt es zur Verdrängung der Offenlandarten. Dies wird jedoch durch Zuwanderung von Arten der geschlossenen Gehölzbestände ausgeglichen.
Bei Nichtdurchführung ist von einer Verbesserung der Lebensraumbedingungen für Tiere zu
rechnen.
e) Prognose der Entwicklung des Bestandes bei Durchführung der Planung
Es kommt zum Verlust eines Großteils der artenarmen Dominanzbestände mit überwiegend
Goldrute und Landreitgras und zum Teilverlust der Gehölzbiotope von 3.445m² von mittlerer
Wertigkeit.
In den Randbereichen ist jedoch die überwiegende Erhaltung der Gehölz- und Gebüschstrukturen vorgesehen. Der ehemalige Garten nördlich der Einmündung der Penckstraße in die Hohentichelnstraße mit zahlreichen Brutnachweisen wird ebenfalls überwiegend erhalten. Die darin vorhandenen 3 geschützten höhlenreichen Einzelbäume sind zum Erhalt festgesetzt.
Durch die Bebauung kommt es zu Verdrängung von Vogelarten, die die Offenlandflächen als
Brut- und Nahrungshabitat nutzen. Die potentiellen Trittsteinlebensräume von Zauneidechse
und Amphibien werden überbaut.
Durch die Baum- und Heckenpflanzungen im Gebiet werden für Gebüschbrüter teilweise Ersatzlebensräume geschaffen.
f) Prognose der Einhaltung der relevanten Ziele des Umweltschutzes bei Plandurchführung
Die Ziele können teilweise nicht eingehalten werden. Insbesondere wird es für die nachgewiesenen Offenlandvogelarten zu einer Verschlechterung kommen. Ein Ausgleich ist nicht möglich,
da Aufwertungsmaßnahmen von Offenlandbiotopen (z.B. Feldheckenpflanzungen) nicht zur
Verfügung stehen.
Die Auswirkungen der Planung können durch die festgesetzten grünordnerischen Maßnahmen
im Gebiet nicht vollständig kompensiert werden. Durch die Zuordnung der Maßnahme Laubwaldanlage „Willwisch III“ können die Eingriffe vollständig als Ersatzmaßnahme kompensiert
werden.
g) Beschreibung und Bewertung der erheblichen Auswirkungen der Planung
Durch die Bebauung kommt es zu Verdrängung von Vogelarten, die die Offenlandflächen als
Brut- und Nahrungshabitat nutzen. Die potentiellen Trittsteinlebensräume von Zauneidechse
und Amphibien werden überbaut.
h) Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
Festsetzungen im Bebauungsplan:
- Erhaltung von 13.652m² (79,9%) der vorhandenen Gehölzbiotope
und 2.288m² (1,3%) Offenlandbiotope.
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- Im Gebiet werden 48.362m² verschiedenartig strukturierte Gehölzbiotope angelegt:
P1: Anlage von Streuobstwiesen,
P2: Anlage von Baumhecken,
P3: Anlage einer naturnahen Gehölzgruppe,
P4: Alleen, Baumreihen, Begrünung an Verkehrsflächen,
P5: Begrünung nicht überbaubare Grundstücksflächen mit Bäumen, Sträuchern und Landschaftsrasen,
P6: Begrünung der inneren Grundstücksgrenzen mit Bäumen und Sträuchern 5m breit,
P7: Begrünung von dauerhaften Stellplatzanlagen mit Bäumen
- 50% extensive Dachbegrünung. Dachbegrünungen dienen Offenlandtierarten, besonders Insekten und Vögeln als Lebensraum, Nahrungs- und Fortpflanzungshabitat.
Im Baugenehmigungsverfahren sind zu regeln:
- Anlage Laubwald auf intensiv genutzten Ackerflächen auf planexterner Fläche „Willwisch III“,
des Flurstücks 263/6 der Gemarkung Sommerfeld.
- Kontrollbegehung vor Baufeldfreimachung im potentiellen Reptilienlebensraum (V7) und im
potentiellen Amphibienlebensraum (V8). 10 bis 14 Tage vor Baufeldfreimachung sind die Flächen V7 und V8 von einer fachlich geeigneten Person auf das aktuelle Vorkommen von Reptilien und Amphibien zu kontrollieren. Der unteren Naturschutzbehörde (Stadt Leipzig, Amt für
Umweltschutz) sind die Ergebnisse unverzüglich zu übersenden (vorzugsweise per Mail an
umweltschutz@leipzig.de). Der Baubeginn darf erst nach Vorliegen der schriftlichen Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde erfolgen.
Weitere Maßnahmen, die nicht wie vorbeschrieben regelbar sind:
- Baufeldfreimachung außerhalb Vegetationszeit:
Gemäß § 39 Abs. 5 Nr. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes ist es in der Zeit vom 1. März bis
30. September eines jeden Jahres verboten, Bäume, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und
andere Gehölze abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen.
7.2.2 Pflanzen
a) Beschreibung der verwendeten Methodik und etwaiger Schwierigkeiten
Zur Bewertung der Lebensräume für Fauna und Flora erfolgte Ende März 2008, ergänzt 2011
als Grundlage für den Grünordnungsplan eine örtliche Bestandserfassung der Biotop- und Nutzungstypen im Plangebiet, bei der die vorkommenden Pflanzenarten, sowie alle gemäß Baumschutzsatzung Leipzig geschützten Gehölze im Plangebiet erfasst wurden.
Die Einteilung in Biotop- und Nutzungstypen erfolgte unter Verwendung des Leipziger Bewertungsmodells zur Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung (Stadt Leipzig 2002).
Die Biotoptypen sind in Anlehnung an Bastian / Schreiber Analyse und ökologische Bewertung
der Landschaft (Bastian 1999) eingeteilt und bewertet. Die Bewertung erfolgt auf Grundlage der
Kriterien Seltenheit/Gefährdung des Biotoptyps, Vorkommen seltener/gefährdeter Arten, Regenerierbarkeit nach Eingriffen und Naturnähe und Ungestörtheit des Lebensraumes.
Auf der Grundlage dieser Kriterien werden die Biotoptypen in fünf Wertstufen eingeteilt.
Da die Biotoptypen innerhalb des Plangebietes überwiegend anthropogen entstanden sind und
sich durch vergleichsweise kurze Entwicklungszeiten auszeichnen, werden ihre wertvollsten
Ausprägungen maximal der Wertstufe 4 (hoch) zugeordnet. Die Wertstufe 5 (sehr hoch) kommt
nicht vor. Da stark gefährdete Biotoptypen mit einer Vielzahl von seltenen und gefährdeten Arten und hohen Natürlichkeitsgrad nicht vorkommen.
b) Beschreibung und Bewertung des Bestandes
Das Gebiet besteht vorwiegend aus Offenlandbiotopen. Diese befinden sich auf ca. 87,8% des
Plangebietes. Ein Großteil der Fläche ist mit einem Dominanzbestand mit überwiegend Goldrute (73,7%) und einem Dominanzbestand mit überwiegend Landreitgras(13,8‘%) bestanden.
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Begründung zum
Bebauungsplan Nr. 40.2 „Theklafelder“
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Weiterhin sind vereinzelt, vorwiegend in den Randbereichen, gehölzbestimmte Biotope wie
Sträucher, Gebüsche, Einzelbäume, Baumgruppen, Vorwald, Hausgärten und Straßenbegleitgrün vorhanden.
Es wurden keine nach Rote Liste Deutschland und Sachsen gefährdeten und nach Bundesnaturschutzgesetz besonders bzw. streng geschützten Pflanzenarten vorgefunden.
Die gehölzbestimmten Biotope bestehen überwiegend aus Bergahorn (Acer pseudoplatanus)
und vereinzelt Obstbäume (Malus domestica Hybr., Prunus avium Hybr.) , Esche (Fraxinus excelsior), Walnuss (Juglans regia), Spitzahorn (Acer platanoides), Bruchweide (Salix fragilis),
Weide (Salix spec.), Birke (Betula pendula), Kiefer (Pinus sylvestris), Lärche (Larix decidua),
Kastanie (Aesculus hippocastanum), Fichte (Picea abies), Robinie (Robinia pseudoacacia),
Hybridpappel (Populus Hybr.), Götterbaum (Ailanthus altissima), Eschenahorn (Acer negundo).
An Straucharten kommen überwiegend Holunder (Sambucus nigra) und vereinzelt Weißdorn
(Crataegus spec.), Salweide (Salix caprea), andere Weiden (Salix spec.), (Malus domestica
Hybr.), Traubenkirsche(Prunus padus), Hundsrose(Rosa canina), Roter Hartriegel(Cornus sanguinea), Haselnuss(Corylus avellana), Liguster(Ligustrum vulgare), Berberitze(Berberis vulgaris), Brombeere (Rubus spec.) vor.
In dem ehemaligen Garten nördlich der Einmündung der Penckstraße in die Hohentichelnstraße
stehen 3 höhlenreiche Einzelbäume(Apfelbäume), die gemäß §21(1) SächsNatSchG gesetzlich
geschützte Biotope sind.
Im gesamten Planungsgebiet erfolgte zum Zeitpunkt der Ortsbegehungen die Aufnahme
der nachweisbaren Vegetation, um das am Standort vorhandene Artenpotential zu erfassen.
Die nachgewiesenen Pflanzenarten befinden sich in den Biotopbeschreibungen im Grünordnungsplan (GOP) zum B-Plan Nr. 40.2 „Theklafelder“ unter Punkt 3.5.2 Pflanzen.
Folgende Biotop- und Flächennutzungstypen wurden festgestellt:
mit Angabe CIR-Code oder Biotopcode nach Biotoptypenkartierung (LFUG 1994)
Einzelbaum, einheimisch, standortgerecht, CIR 64
Höhlenreicher Einzelbaum, CIR 64 BZ
Baumgruppe, heimisch, standortgerecht, 02230
Baumgruppe, durchmischt mit nichtheimischen Arten, 02230
Strauch über 4 m Höhe einheimisch, 02130
Einzelbaum, nicht heimisch, standortfremd, CIR 64
Strauch über 4 m Höhe, nicht heimisch, 02130
Gebüsche, Säume feuchter Standorte, 02130
Naturverjüngung, Vorwald, Baumsukzession, CIR 78300
Hochwüchsige ausdauernde Ruderalfluren meist frischer Standorte, 07310
Arten- und strukturreiche Hausgärten, CIR 94800
Arten- und strukturarme Hausgärten, CIR 94800, innerstädtisches Straßenbegleitgrün, CIR
95600
Straßenränder, intensiv gepflegt, artenarm, CIR 95600
wasserdurchlässige Befestigungen, CIR 95100
völlig versiegelte Flächen, CIR 95100
Bewertung der Nutzungs- und Biotoptypen
Wertstufe
5 sehr
hoch
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Kriterien
Stark gefährdete und im Bestand rückläufige Biotoptypen mit
hoher Empfindlichkeit gegenüber anthropogenen Beeinträchtigungen und z. T. sehr langer Regenerationszeit. Lebensstätte für eine
Vielzahl seltener und gefährdeter Arten, meist hoher Natürlichkeitsgrad und extensiver oder keiner Nutzung, kaum oder gar nicht
ersetzbar, unbedingt erhaltenswürdig, vorzugsweise § 30-Biotope
(BNatSchG).
Biotoptyp
keine
Begründung zum
Bebauungsplan Nr. 40.2 „Theklafelder“
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4 hoch
3 mittel
2 eingeschränkt
1 gering
Mäßig gefährdete, im Bestand zurückgehende Biotoptypen mit
mittlerer Empfindlichkeit mit langen bis mittleren Regenerationszeiten, bedeutungsvoll als Lebensstätte für viele, teilweise gefährdete
Arten, hoher bis mittlerer Natürlichkeitsgrad, mäßige bis geringe
Nutzungsintensität, nur bedingt ersetzbar, möglichst zu erhalten
oder zu verbessern.
Weitverbreitete Biotoptypen mit geringer Empfindlichkeit, relativ
rasch regenerierbar, als Lebensstätte relativ geringe Bedeutung,
kaum gefährdete Arten, mittlerer bis geringer Natürlichkeitsgrad,
mäßige bis hohe Nutzungsintensität, aus der Sicht des Arten- und
Biotopschutzes Entwicklung zu höherwertigen Biotoptypen anzustreben, wenigstens aber Bestandssicherung zu garantieren.
Häufige, stark anthropogen beeinflusste Biotoptypen, als Lebensstätten nahezu bedeutungslos, geringer Natürlichkeitsgrad, hohe
Nutzungsintensität, kurze Regenerationsdauer. Aus der Sicht des
Naturschutzes und der Landschaftspflege Interesse an der Umwandlung in naturnähere Ökosysteme geringerer Nutzungsintensität.
Sehr stark belastete, devastierte bzw. versiegelte Flächen
3 Höhlenreiche Einzelbäume im Arten- und strukturreichen Hausgarten Hohentichelnstraße
Einzelbäume einheimisch,
Baumgruppen einheimisch,
Baumgruppen durchmischt mit nichtheimischen
Arten
Sträucher einheimisch und Gebüsche, Säume.
Naturverjüngung, Vorwald,
Arten- und strukturreicher Hausgarten an Hohentichelnstraße,
Artenarmer Dominanzbestand Goldrute, Landreitgras,
Einzelbaum nicht heimisch,
Strauch nicht heimisch,
Arten- und strukturarme Hausgärten
Innerstädtisches Straßenbegleitgrün,
Straßenränder, intensiv gepflegt
Wasserdurchlässige Befestigungen,
Völlig versiegelte Flächen,
c) Relevante Ziele des Umweltschutzes
Ziel ist der Schutz, die Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft auf Grund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlagen des Menschen.
Die wildlebenden Pflanzen und ihre Lebensgemeinschaften sind als Teil des Naturhaushaltes in
ihrer natürlichen und historisch gewachsenen Artenvielfalt zu schützen. Ihre Lebensstätten und
Lebensräume (Biotope) sowie ihre sonstigen Lebensbedingungen sind zu schützen, zu pflegen,
zu entwickeln und wiederherzustellen. Dies sind vordringliche Ziele des Umweltschutzes in Bezug auf das Schutzgut Pflanzen.
Fachgesetzliche Ziele
EU- FFH-Richtlinie
Ziel der Richtlinien ist die Sicherung der Artenvielfalt durch die Erhaltung der natürlichen Lebensräume
sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen durch Ausweisung von Maßnahmen zur Entwicklung eines
günstigen Erhaltungszustandes
Bundesnaturschutzgesetz
Sächsisches Naturschutzgesetz
Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu schützen, dass
1. die biologische Vielfalt,
2. die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts einschließlich der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter sowie
3. die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft
auf Dauer gesichert sind
Bundesartenschutzverordnung
Mit dieser Verordnung sollen die in der Anlage aufgeführten wildlebenden Tier- und Pflanzenarten
einem besonderen bzw. einem strengen Schutz unterstellt werden.
d) Prognose der Entwicklung des Bestandes bei Nichtdurchführung der Planung
Bei Nichtdurchführung der Planung und keiner Nutzung der Fläche würde es zum Rückgang
der Offenlandflächen, der vorhandenen Dominanzbestände aus überwiegend Goldrute und
Landreitgras, durch Gehölzsukzession kommen. Über das Zwischenstadium einer Offenlandschaft mit vielen Gehölzstrukturen würde am Ende der Entwicklung eine komplette Bewaldung
der Fläche stehen. Pioniergehölze, wie Robinien und Holunder, sind bereits in der dominanzstarken Goldrutenflur vorhanden.
Wobei die Erhaltung der umfangreichen vorhandenen Dominanzstrukturen mit Goldrute angrenzende Lebensräume durch Samenflug und Weiterverbreitung beeinträchtigen kann.
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e) Prognose der Entwicklung des Bestandes bei Durchführung der Planung
Es kommt überwiegend zum Verlust der artenarmen Dominanzbestände mit überwiegend Goldrute und Landreitgras von 15,3ha. Außerdem kommt es zum Teilverlust von 3.445m² Gehölzbiotopen. In den Randbereichen und für den ehemaligen Garten nördlich der Einmündung der
Penckstraße in die Hohentichelnstraße ist jedoch die überwiegende Erhaltung der Gehölz- und
Gebüschstrukturen vorgesehen.
Es gehen nur mittelwertige Biotoptypen mit weit verbreitetem Pflanzenartenspektrum verloren.
Übersicht über Veränderungen der Biotoptypen nach B-Planrealisierung
Biotoptyp
Biotopbestand
Dominanzbestand Goldrute
Dominanzbestand Landreitgras
Teilsumme Offenlandbiotope
Baumgruppe durchmischt mit nichtheimischen Arten
Einzelbaum heimisch
Einzelbaum nicht heimisch
Gebüsche, Säume feuchter Standorte
Artenreicher Hausgarten
Naturverjüngung Vorwald
Teilsumme Gehölzbiotope*
Summe Biotopbestandsflächen*
Veränderung nach Realisierung
m²
%
-128.762
-24.436
-153.198
-234
-156
-366
-1.320
-1.302
-78
-2.700
-155.893
-98,7
-100,0
-98,5
-34,7
-21,9
-69,9
-30,8
-25,6
-2,2
-19,4
-92,0
* Fläche ohne Einzelbäume und Baumgruppen(kursiv), da die Fläche bereits im unter den Baumkronen liegenden Biotoptyp erfasst
ist.
Übersicht über Ausgleich- und Ersatzmaßnahmen nach B-Planrealisierung
Maßnahme
Aufwertungsmaßnahmen
P1 Streuobstwiesen
P2 Baumhecken
P3 Laubwaldgruppe
P4 Straßenbäume
P4 Gärtnerische Gestaltung Grünlandeinsaat unter Alleebäumen
P5 Begrünung nicht überbaubare Grundstücksfläche
50% Strauch/Baum, 50% Landschaftsrasen
Begrünung innere Grundstücksgrenzen, 5m breit
Summe Aufwertungsmaßnahmen*
nach Realisierung
m²
+8.730
+20.709
+4.746
+2.780
+7.208
+2.613
+4.356
+48.362
50% extensive Dachbegrünung
+40.887
Laubwaldpflanzung extern
+56.143
* Summe ohne Einzelbäume und Baumgruppen(kursiv), da die Fläche bereits im unter den Baumkronen liegenden Biotoptyp erfasst
ist.
f) Prognose der Einhaltung der relevanten Ziele des Umweltschutzes bei Plandurchführung
Es ist zu erwarten, dass die relevanten Ziele des Umweltschutzes mit den festgesetzten grünordnerischen Maßnahmen zu Eingriffsverminderung und -vermeidung sowie den Aufwertungen
erreicht werden können.
g) Beschreibung und Bewertung der erheblichen Auswirkungen der Planung
Es kommt zum Verlust eines Großteils der artenarmen Dominanzbestände mit überwiegend
Goldrute und Landreitgras von 15,3ha und kommt es zum Teilverlust der Gehölzbiotope von
3.445m² von mittlerer Wertigkeit.
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h)Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
Bebauungsplanfestsetzungen:
- Erhaltung von 13.652m² (79,9%) der vorhandenen Gehölzbiotope
und 2.288m² (1,3%) Offenlandbiotope.
- Im Gebiet werden 48.362m² verschiedenartig strukturierte Gehölzbiotope angelegt:
P1: Anlage von Streuobstwiesen,
P2: Anlage von Baumhecken,
P3: Anlage einer naturnahen Gehölzgruppe,
P4: Alleen, Baumreihen, gärtnerische Begrünung an Verkehrsflächen und Landschaftsrasen,
P5: Begrünung nicht überbaubare Grundstücksflächen mit Bäumen,
Sträuchern und Landschaftsrasen,
P6: Begrünung der inneren Grundstücksgrenzen mit Bäumen und Sträuchern 5m breit,
P7: Begrünung von dauerhaften Stellplatzanlagen mit Bäumen
- 50% extensive Dachbegrünung.
Im Baugenehmigungsverfahren sind zu regeln:
- Anlage Laubwald auf intensiv genutzten Ackerflächen auf planexterner Fläche „Willwisch III“,
des Flurstücks 263/6 der Gemarkung Sommerfeld.
7.2.3 Boden
Bestandsaufnahme
a) Beschreibung der verwendeten Methodik und etwaiger Schwierigkeiten
Die Beschreibung der Böden erfolgt auf Grundlage des Gutachtens zur „Neubewertung der Böden im Stadtgebiet von Leipzig“ (Schnabel, 2001). Ergänzt wurden die Angaben durch örtliche
Begehungen. Bewertungsgrundlage bilden die natürlichen Bodenfunktionen.
Hierbei steht im Vordergrund, dass naturnahe Bodenstandorte, die anthropogen nicht überformt
sind oder bereits über Jahrzehnte einer weitgehend ungestörten Bodengenese unterliegen, als
hochwertig einzuschätzen sind.
In ungestörten Böden können sich aufgrund der biologischen Aktivitäten der Bodenorganismen
die natürlichen Regulationsfunktionen entwickeln. Unabhängig davon wird seltenen Böden eine
hohe Wertigkeit unterstellt. Die Kriterien für die Bewertung des Schutzgutes Boden wurden vor
diesem Werthintergrund abgeleitet:
Kriterien für die Beurteilung der ökologischen Bodenfunktionen
- Ungestörtheit des Bodenaufbaues/Naturnähe,
- geringe Beeinträchtigung
- Regenerationsfähigkeit
- Potential für biotische Lebensraumfunktionen
b) Beschreibung und Bewertung des Bestandes
Nach gegenwärtigem Kenntnisstand aus dem Altlastenkataster der Stadt Leipzig, AbfallBodenschutzbehörde leitet sich kein Altlastverdacht das Plangebiet "Theklafelder" ab.
Das Gebiet wurde bis in die 90ziger Jahre als Anbaufläche für einen Gemüsebaubetrieb genutzt. Die Böden sind durch Bodenbearbeitung, und Zufuhr von Dünger und Pflanzenschutzmittel anthropogen beeinflusst.
Differenziert nach dem Grad des menschlichen Einflusses werden sie gemäß Schnabel in naturnahe Böden, anthropogen beeinflusste und anthropogene Bodentypen eingeteilt.
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Weisen einzelne Bodentypen überdurchschnittliche ökologische Eigenschaften auf, werden sie
bei Schnabel als Bodenschutzareale ausgewiesen. Im Plangebiet kommen keine Bodenschutzareale vor.
Im Gebiet vorkommende Bodenarten
Bezeichnung
Nr.
Haupttyp
Naturnahe Bodentypen
Lessive75 LessivePseudogley
Pseudogley
Begleittyp
(bis25%)
Geologisches
Substrat
Natürlichkeitsgrad
Feuchteregime
Vorkommen
im Plangebiet
Lockersyrosem
Lehm,
Sand u.
Kies
sowie
Sandlöss
Haupttyp: naturnahe Bodendecke (ehem. Ackernutzung)
Begleittyp:
anthropogen
beeinflusste Bodendecke
(gekappte
Böden,
fehlender
AHorizont)
oberflächenabflussbestimmt,
Begleittyp:
stauwasserbeeinflusst
Flächen, die
nicht unter Nr.
74 und 77
genannt sind,
auch in Oberbodenaufschüttungen
ca. 15ha
Lehm,
Sand u.
Kies
sowie
Sandlöß
Haupttyp:
anthropogen
bestimmte
Bodendecke
(Aufschüttung
aus
natürlichem Material)
Begleittyp: naturnahe Bodendecke (ehm. Ackernutzung)
sickerwasserbestimmt,
Begleittyp
stauwasserbeeinflusst
Südostecke,
nördlicher
Bereich: abgeschobenes
Baufeld
ca. 1,7ha
technologisches
Substrat
Haupttyp: technologische Bodendecke
(Vollversiegelt)
Begleittyp: Areale
ohne Bodendecke
Oberflächenabflussbestimmt, Restflächen Unterlagerung mit
stauenden
Schichten
Straßen, Wege
Anthropogen beeinflusste Bodentypen
Lockersyro74 LockersyroLessivesem
sem
Parabraunerde, Fahlerde
Anthropogene Bodentypen
Versiege77 Versiegelungsflächen
lungsflächen
überbaute
Flächen
Aufgrund des Fehlens von naturlandschaftlich geprägten Räumen mit anthropogen unbeeinflussten Böden sowie des Fehlens von naturnahen Böden mit besonderen ökologischen Eigenschaften entfallen bei der Bewertung die höchsten Wertstufen 5 und 4.
Bewertung und Empfindlichkeiten Schutzgut Boden
Wertstufe
Beschreibung
Empfindlichkeit
3, mittel
2, eingeschränkt
1, gering
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Bodentyp
gemäß
Schnabel (2001)
naturnahe Böden ohne Empfindlichkeit gegen- naturnahe Bodentypen
Standortbesonderheiten, über Versiegelung bzw. Lessivé-Pseudogley
unversiegelt oder gering Versiegelungszunahme (Nr. 75)
versiegelt
anthropogen beeinfluss- Empfindlichkeit gegen- Rohböden auf natürlite Böden,
über weiterer Versiege- chem Substrat:
anthropogen stark be- lung
Lockersyrosem (Nr.74)
einflusst, jedoch anteilig
unversiegelt
anthropogene Böden
nicht empfindlich
überbaute
Flächen,
stark bis vollständig vervollständig versiegelte
siegelte Flächen
Erschließungsflächen
Begründung zum
Bebauungsplan Nr. 40.2 „Theklafelder“
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c) Relevante Ziele des Umweltschutzes
Gemäß § 1a Abs. 2 BauGB soll mit Grund und Boden grundsätzlich sparsam und schonend
umgegangen werden. Aus den Umweltqualitätszielen und -standards der Stadt Leipzig ist zu
entnehmen, dass der Anteil versiegelter Flächen zu minimieren ist.
Aus Sicht des Landschaftsplanes sind die natürlichen Böden als unverzichtbare Lebensgrundlage generell zu erhalten und zu schützen.
Fachgesetzliche Ziele
Bundesbodenschutzgesetz
Ziele des BBodSchG sind:
- der langfristige Schutz des Bodens, insbesondere als
- Lebensgrundlage und -raum für Menschen, Tiere und Pflanzen,
- Bestandteil des Naturhaushaltes mit seinen Wasser- und Nährstoffkreisläufen
- Ausgleichsmedium für stoffliche Einwirkungen (Grundwasserschutz),
- Archiv für Natur- und Kulturgeschichte,
- der Schutz des Bodens vor schädlichen Veränderungen
- die Vorsorgereglungen gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen
- die Vorsorgereglungen gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen
Entsiegelungserlass des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt
und Landwirtschaft.
Vermeidung von Bodenversiegelung durch Standortwahl und
Prioritäre Prüfung von Entsiegelungsmaßnahmen zur Umsetzung von Kompensationsmaßnahmen..
d) Prognose der Entwicklung des Bestandes bei Nichtdurchführung der Planung
Im Bereich der Brachflächen ist von einem ungestörten Gang der Bodenbildungsprozesse auszugehen. In Bereichen der Abtragsflächen und Aufschüttungen wird es zu einer fortschreitenden Bodenentwicklung kommen (langsame Entwicklung eines humosen Oberbodens; beginnende Profildifferenzierung).
e) Prognose der Entwicklung des Bestandes bei Durchführung der Planung
Durch die Baugebiete und die Verkehrsflächen des Bebauungsplanes kann maximal ca. 10,8ha
mittelwertiger Boden neu versiegelt werden. Davon können 9,4ha voll, 1,3ha in Pflasterbauweise und 0,07ha in Dränpflasterbauweise versiegelt werden.
Durch den nach der Bebauung höheren Anteil an Versiegelungen geht Boden für pflanzliches
und tierisches Leben sowie für bodenbewohnende Mikroorganismen verloren.
Im Bereich der Baufelder und der Zufahrtswege kommt es zu zeitweisen Bodenverdichtungen,
-aushub, -auffüllung, -umlagerung und Lagerhaltung. Diese haben eine Störung der natürlichen
Schichtabfolge und Zerstörung der Vegetationsschichten zur Folge und führent zu Beeinträchtigungen der biologischen Aktivität des belebten Oberbodens. Mit der Voll- und Teilversiegelung
derzeit unversiegelter Flächen auf den Baugrundstücken geht nahezu der Totalverlust aller Bodenfunktionen einher.
Von Mehrversiegelung sind ca. 9,3ha mittelwertige naturnahe Böden (Lessivé-Pseudogley) und
im Südwesten ca. 1,4ha gestörte, eingeschränkt bewertete Böden (Lockersyrosem) betroffen.
Es ist ein Grünflächenanteil von 34,8%.im Gewerbegebiet vorgesehen auf dem der Boden erhalten wird.
Übersicht über Versiegelungen vor und nach kompletter Realisierung der Planung,
Gesamtfläche B-Plan:177.104m²
Flächennutzung/Bodenart
voll versiegelt,
10.03.2014
Bestand
Asphalt 4.892m²
Beton
61m²
nach Realisierung
GE Nord, GFZ 0,6
Zul.
§19(4) BauNVO 50%*
GE(e) Süd1, GFZ 0,6
Zul.
§19(4) BauNVO 50%*
GE(e) Süd2, GFZ 0,6
Zul.
Veränderung
37.471,0m²
Überschreitung
4.733,5m²
25.400,0m²
Überschreitung
3764,0m²
18.902,0m²
Überschreitung
Anteil an
Gesamtfläche
Begründung zum
Bebauungsplan Nr. 40.2 „Theklafelder“
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Summe: 4.953m²
Pflaster
Dränpflaster
wassergebunden
Penckstr. 1.862m²
0
1.032m²
Summe
Versiegelung
§19(4) BauNVO 50%
Asphalt Penckstraße
Summe:
Gehwege Penckstr.
Zul.
Überschr.
§19(4) BauNVO 50%*
Zul.
Überschr.
§19(4) BauNVO 50%*
Zul.
Überschr.
§19(4) BauNVO 50%
Summe:
Parkstreifen Penckstr.
Geh-/Radweg Bestand
Geh-Radweg Neu
Summe
7.847m²
GE
GE
GE
3.150,5m²
5.496,0m²
98.917,0m²
3.155,0m²
Nord
4.733,5m²
Süd1
3.764,0 m²
Süd2
3.150,5 m²
14.803,0m²
667,0m²
374m²
627m²
1001m²
115.388m²
+93.964m²
55,9%
+12.941m²
+667m²
8,4%
0,4%
-31m²
0,6%
+107.541m²
65,2%
Übersicht über Bodenerhaltung vor und nach kompletter Realisierung der Planung, auf diesen Flächen
erfolgen der Erhalt von Grünflächen oder Aufwertungsmaßnahmen mit Gehölzpflanzungen
Lessive-Pseudogley
Lockersyrosem
Summe Boden
151.977m²
17.280m²
169.257m²
58.542m²
3.174
61.716m²
-93.435 m²
-14.106m²
-107.541m²
33,1%
1,7%
34,8%
Weitere Kompensationsmaßnahmen
Straßenbaumpflanzung
50% extensive Dachbegrünung
Externe Ausgleichsmaßnahme Laubwaldanlage
139 Stück
Dachbegrünung 40.887m²
23,1%
38.640m²
* Überschreitung §19(4) BauNVO geringer als 0,2, da festgesetzte Ausgleichsmaßnahmen/Grünflächen
die nicht überbaubare Grundstücksfläche überschreiten.
f) Prognose der Einhaltung der relevanten Ziele des Umweltschutzes bei Plandurchführung
Die Ziele können nicht eingehalten werden. Es erfolgt eine großflächige Bodenversiegelung. Ein
Ausgleich durch Entsiegelungen ist nicht möglich. Entsiegelungsflächen stehen nicht zur Verfügung.
Die Auswirkungen der Planung können durch die festgesetzten grünordnerischen Maßnahmen
im Gebiet nicht vollständig kompensiert werden. Durch die Zuordnung der Maßnahme Laubwaldanlage „Willwisch III“ können die Eingriffe vollständig als Ersatzmaßnahme kompensiert
werden. Durch die Waldanlage erfolgt eine Verbesserung der Bodenverhältnisse durch Beendigung der Beeinträchtigungen aus der intensiven landwirtschaftlichen Bodennutzung.
g) Beschreibung und Bewertung der erheblichen Auswirkungen der Planung
Durch die Baugebiete und die Verkehrsflächen des Bebauungsplanes kann maximal ca. 10,8ha
mittelwertiger Boden neu versiegelt werden. Davon können 9,4ha voll, 1,3ha in Pflasterbauweise und 0,07ha in Dränpflasterbauweise versiegelt werden.
Von Mehrversiegelung sind ca. 9,3ha mittelwertige naturnahe Böden (Lessivé-Pseudogley) und
im Südwesten ca. 1,4ha gestörte, eingeschränkt bewertete Böden (Lockersyrosem) betroffen.
Durch den nach der Bebauung höheren Anteil an Versiegelungen geht Boden für pflanzliches
und tierisches Leben sowie für bodenbewohnende Mikroorganismen verloren.
Im Bereich der Baufelder und der Zufahrtswege kommt es zu zeitweisen Bodenverdichtungen, aushub, -auffüllung, -umlagerung und Lagerhaltung. Diese haben eine Störung der natürlichen
Schichtabfolge und Zerstörung der Vegetationsschichten zur Folge und führen zu Beeinträchtigungen der biologischen Aktivität des belebten Oberbodens.
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Mit der Voll- und Teilversiegelung derzeit unversiegelter Flächen auf den Baugrundstücken geht
nahezu der Totalverlust aller Bodenfunktionen einher.
h)Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
Die Abwägung über alternative Standorte und Innenentwicklungsmöglichkeiten erfolgt auf Ebene des Flächennutzungsplanes. Derzeit ist die Plangebietsfläche im Flächennutzungsplan als
komplett bebaute Fläche dargestellt. Die Auslegung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplanentwurfes fand vom 28.2 bis 27.3.2012 statt. Die Darstellungen entsprechen den Festsetzungen des Bebauungsplans als überwiegend gewerbliche Baufläche. Diese Darstellung unterliegt derzeit der Abwägung.
Ein Ausgleich der Versiegelungseingriffe durch Entsiegelungen ist im Planungsraum nicht möglich. Externe Entsiegelungsmaßnahmen stehen nicht zur Verfügung.
Der Eingriff in das Schutzgut Boden kann deshalb nur über Ersatzmaßnahmen kompensiert
werden. Ersatzmaßnahme zur Verbesserung der Bodenfunktionen ist die Umwandlung von intensiv genutztem Acker in naturnahen Laubwald. (Beendigung der landwirtschaftlichen Bodennutzung)
Verringerung der Boden- und Flächeninanspruchnahme sowie Verbesserung der Bodenfunktionen durch:
Bebauungsplanfestsetzungen:
- Sicherung von Freiflächen im Rahmen des Bebauungsplanes:
Festsetzung von Bestandsgrünflächen und den Aufwertungsmaßnahmen (überwiegend Gehölzpflanzungen) im Gebiet von zusammen 61.716m² (34,8%).
Im Baugenehmigungsverfahren sind zu regeln:
- Ersatzmaßnahme Anlage Laubwald auf intensiv genutzten Ackerflächen auf planexterner Fläche
„Willwisch
III“,
des
Flurstücks
263/6
der
Gemarkung
Sommerfeld.
Ersatzmaßnahme zur Verbesserung der Bodenfunktionen ist die Umwandlung von intensiv
genutztem Acker in naturnahen Laubwald. (Beendigung der landwirtschaftlichen Bodennutzung).
Weitere Maßnahmen, die nicht wie vorstehend regelbar sind:
- Im Rahmen der Bauausführung sind die Maßnahmen zum Bodenschutz nach Bundesbodenschutzgesetz zu beachten. (Schutz des Mutterbodens, bereits gesetzlich geregelt).
7.2.4 Wasser
a) Beschreibung der verwendeten Methodik und etwaiger Schwierigkeiten
Die nachstehenden Ausführungen wurden auf der Grundlage des Grünordnungsplanes zum
Bebauungsplan 40.2 „Theklafelder, der Hydrogeologischen Karte der (Stadt Leipzig 2001), der
Grundwasserstichtagsmessung Großraum Leipzig Mai 2002 (StUFA 2002), der Machbarkeitsuntersuchung für die Regenwasserentsorgung des Gewerbegebietes Nr. 40.2 „Theklafelder“ im
Rahmen der Erstellung des Bebauungsplanes (ISWT 2009) und des Gutachtens zur „Neubewertung der Böden im Stadtgebiet von Leipzig“ (Schnabel, 2001) getroffen.
Im Rahmen der Betrachtung des Schutzgutes Wasser stehen die Auswirkungen auf die oberflächennahe Grundwassersituation (v.a. Beeinflussung der Grundwasserneubildung und –
strömung) sowie die Wirkung auf die Oberflächengewässer im Vordergrund.
Konkrete Untersuchungen zur Versickerungsfähigkeit der anstehenden Böden im Untersuchungsgebiet liegen nicht vor.
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b) Beschreibung und Bewertung des Bestandes
Im Plangebiet befinden sich keine Oberflächengewässer. Der Entwässerungsgraben der Straße
an den Theklafeldern entwässert in den Waldkerbelgraben.
Im Untersuchungsraum sind geologisch bedingt mehrere grundwasserführende Schichten vorhanden. Dabei ist zwischen 2 oberflächennahen Grundwasserleitern (GWL 1.3 und GWL 1.4)
und dem Hauptgrundwasserleiter (GWL 1.5) zu unterscheiden.
Die oberflächennahen Grundwasserleiter (GWL 1.3 und GWL 1.4) liegen in den im Saalegeschiebemergel eingelagerten Schmelzwassersanden.
Der Hauptgrundwasserleiter wird von 12-16m mächtigem frühsaalekaltzeitlichen Flussschotter
gebildet.
Die Fließrichtung des Grundwassers verläuft in Richtung West/Nordwest (Stadt Leipzig 2001).
Der Grundwasserspiegel des oberen GWL schwankt saison- und niederschlagsabhängig sehr
stark. Der Grundwasserspiegel kann im ungünstigsten Fall sehr dicht (im Dezimeterbereich) an
die Geländeoberkante ansteigen. Da es im oberen GWL nahezu keine oder nur sehr geringe
Abflüsse gibt (langandauernde Versickerung in der sehr wenig durchlässigen Umgebung), senkt
sich der durch Niederschläge aufgebaute hohe Grundwasserstand nur sehr langsam wieder ab,
so dass über längere Zeiträume ein Bodenspeicher fehlt (ISWT 2009).
In der Hydrogeologischen Karte der (Stadt Leipzig 2001) sind die Mächtigkeiten der bindigen
Deckschichten über dem jeweils obersten anstehenden Grundwasserleiter dargestellt.
Die geringsten Mächtigkeiten der bindigen Deckschichten der GWL 1.3 und 1.4 sind im Bereich
Straßeneinmündung Penckstraße/Torgauer Straße und im Bereich der 90°-Kurve der Penckstraße von nur 1-2m dargestellt. Die Überdeckung steigt in südwestlicher Richtung auf 5 bis 8m
an. Der Hauptgrundwasserleiter hat eine Überdeckung mit bindigen Schichten von mindestens
8-10m(südlicher, südöstlicher Bereich). (Stadt Leipzig 2001)
Die Grundwasserstichtagsmessung Großraum Leipzig Mai 2002 gibt für die Grundwassermessstelle 46400175_1 (Lage an der Eisenbahnbrücke eine Höhe des anstehenden Grundwassers
unter dem Gelände von ca. 3m an. Für die Grundwassermessstelle 46401517_1, in der Südostecke des Plangebietes, wird eine Höhe unter Gelände von ca. 1m angegeben.
Verschmutzungsempfindlichkeit
Die Verschmutzungsempfindlichkeit des Grundwassers ist im Untersuchungsraum, bezogen auf
den für eine Grundwassernutzung maßgeblichen Hauptgrundwasserleiter GWL 1.5 als gering
einzuschätzen. Die Überdeckung mit bindigen Schichten von 8 bis 10m ist sehr hoch und aufgrund einer über 3m mächtigen Geschiebelehmdecke zwischen dem oberflächennahen GWL
1.4 und dem Hauptgrundwasserleiter sind Kopplungen ausgeschlossen.
Trotzdem sind die oberflächennahen Grundwasserleiter in Teilbereichen mit geringem Grundwasserflurabstand als empfindlich gegenüber Verschmutzungen anzusehen.
Dies betrifft den östlichen Planbereich ab einer angenommenen Linie zwischen Einmündung
Penckstr/Torgauer Str. und ca. Mitte Weg (Flst. 806) an südlicher Geltungsbereichsgrenze.
Grundwasserneubildung
Die Grundwasserströme der oberflächennahen Grundwasserleiter GWL 1.3 u. 1.4. sind empfindlich gegenüber Versiegelungszunahme und damit verbundener Regenwasserableitung. Diese Auswirkungen sind bau- und anlagebedingt. Da das Gebiet seit mehreren Jahren brachliegt,
wurden keine siedlungswasserwirtschaftlichen Maßnahmen durchgeführt, so dass das anfallende Regenwasser in seinem natürlichen Einzugsgebiet verbleibt.
Der Bodentyp Lessivé-Pseudogley ist oberflächenabflussbestimmt, das Lockersyrosem ist sickerwasserbestimmt(Schnabel, 2001).
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Die Versickerungsfähigkeit vor Ort ist aufgrund des teilweise hohen Grundwasserstandes und
der anstehenden Bodentypen wahrscheinlich heterogen und ungünstig.
Mit der Entwicklung des Gewerbe- und Industriegebietes wird eine Sammlung und Ableitung
des anfallenden Niederschlagswassers verbunden sein. Dadurch ergeben sich Auswirkungen
auf den Stand und Abstrom der oberflächennahen GWL 1.3 und 1.4.
Es ist mit einem Absinken des Grundwasserstandes und einer Reduzierung des Abstromes zu
rechnen.
Da sich in Richtung des Grundwasserabstromes keine naturnahen, grund- und stauwasserbeeinflussten Biotoptypen und Lebensräume befinden sind diesbezüglich nur Auswirkungen von
geringer Intensität zu erwarten.
Vorflut
Es ist vorgesehen, das nicht im Gebiet versickerte Regenwasser unter Erweiterung der Reinigungs- und Rückhalteanlage „An den Theklafeldern“, die sich südöstlich außerhalb des Geltungsbereichs befindet, dem Waldkerbelgraben zuzuleiten. Diese wird außerdem durch die Abflüsse aus dem Gewebegebiet 40.3 „Heiterblick“ genutzt.
Es ist vorgesehen die Einleitmenge in den Waldkerbelgraben von 44 l/s in 2 Stufen auf 68,5l/s
und 87 l/s(ISWT 2009) zu erhöhen.
Gemäß Plangenehmigungsverfahren zur „Herstellung eines naturnahen Regenrückhaltesystem
mit Landschaftssee im Grünen Bogen des GWG Heiterblick“, ist der 1. Teilausbau der Reinigungs- und Rückhalteanlage „An den Theklafeldern“ für ein fünfjähriges Regenereignis vorgesehen.
Dieser erfolgt derzeit durch die Errichtung einer Sedimentationsanlage zur Behandlung des Regenwassers, Neubau der Entlastungsleitung, Neubau der Regenüberläufe, Erhöhung der Leistungsfähigkeit der Pumpstation auf 68,5 l/s und Erweiterung der Rückhaltung auf 4.325m³.
Nach Umsetzung dieses 1. Teilausbaues gelten das Teilgebiet GE und die vorhandene Penckstraße regenwasserseitig als erschlossen.
Für die Regenwasserentsorgung des gesamten Plangebiets müssen nochmals das Rückhaltevolumen auf 6000 bis 6085m³ und die Leistung der Pumpstation auf 87l/s erhöht werden. Diese
ist vom Erschließungsträger noch zu planen und umzusetzen.
Die Erhöhung der Einleitmenge in den Waldkerbelgraben kann mit einer weiteren Zunahme von
Abflussverschärfungen und Hochwasserereignissen im Vorflutsystem (Lösegraben, Parte) verbunden sein.
c) Relevante Ziele des Umweltschutzes
Schutz des Grundwassers vor Schadstoffeinträgen und Erhaltung der Grundwasserneubildung
und Grundwasserverhältnisse.
Fachgesetzliche Ziele
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Wasserhaushaltsgesetz
Sicherung der Gewässer (auch Grundwasser) als Bestandteil des Naturhaushaltes und als Lebensraum für
Tiere und Pflanzen und deren Bewirtschaftung zum Wohl der Allgemeinheit und zur Unterlassung vermeidbarer Beeinträchtigungen ihrer ökologischen Funktionen.
Bundesnaturschutzgesetz
Schutz, Pflege und Entwicklung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes sind Ziele des
Naturschutzes. Als Grundsatz wird darüber hinaus auch die Vermeidung von Beeinträchtigungen der Oberflächengewässer und des Grundwassers formuliert.
Sächsisches Wassergesetz
Die Gewässer (auch Grundwasser) sind als Bestandteil des Naturhaushaltes und als Lebensraum für Tiere
und Pflanzen zu sichern. Sie sind so zu bewirtschaften, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit als auch dem
Nutzen einzelner dienen, vermeidbare Beeinträchtigungen ihrer ökologischen Funktion und der direkt von
ihnen abhängigen Landökosysteme und Feuchtgebiete im Hinblick auf deren Wasserhaushalt unterbleiben
und damit insgesamt eine nachhaltige Entwicklung gewährleisten.
d) Prognose der Entwicklung des Bestandes bei Nichtdurchführung der Planung
Bei Nichtdurchführung der Planung und keiner Nutzung der Fläche, sind keine Veränderungen
des Wasserhaushaltes im Planungsgebiet zu erwarten
e) Prognose der Entwicklung des Bestandes bei Durchführung der Planung
Durch die Baugebiete und die Verkehrsflächen des Bebauungsplanes können maximal ca.
10,8ha Boden neu versiegelt werden. Davon können 9,4ha voll, 1,3ha in Pflasterbauweise,
0,07ha in Dränpflasterbauweise versiegelt werden.
Betroffen sind davon ca. 9,7ha oberflächenabflussbestimmte Böden (Lessivé-Pseudogley) und
im Südwesten ca. 1,1ha sickerwasserbestimmte Böden (Lockersyrosem).
Es ist ein Grünflächenanteil von 34,8%.im Gewerbegebiet vorgesehen auf dem der Boden erhalten wird.
Während der Bauzeit ist teilweise, in Bereichen mit hohem Grundwasserstand bzw. Schichtenwasser, eine offene Wasserhaltung erforderlich.
Mit der Entwicklung des Gewerbe- und Industriegebietes wird eine Sammlung und Ableitung
des anfallenden Niederschlagswassers verbunden sein. Dadurch ergeben sich Auswirkungen
auf den Stand und Abstrom der oberflächennahen GWL 1.3 und 1.4.
Es ist mit einem lokalen Absinken des oberen Grundwasserstandes und einer Reduzierung des
Abstromes zu rechnen.
Da sich in Richtung des Grundwasserabstromes keine naturnahen, grund- und stauwasserbeeinflussten Biotoptypen und Lebensräume befinden sind diesbezüglich nur Auswirkungen von
geringer Intensität zu erwarten.
Es ist vorgesehen, das Regenwasser unter Erweiterung der Reinigungs- und Rückhalteanlage
„An den Theklafeldern“, die sich südöstlich außerhalb des Geltungsbereichs befindet, dem
Waldkerbelgraben zuzuleiten. Die Rückhalteanlage wird außerdem durch die Abflüsse aus dem
Gewebegebiet „Heiterblick“ genutzt. Es ist geplant, für die Gesamterschließung des Plangebietes die Einleitmenge in den Waldkerbelgraben von 44 l/s in 2 Stufen auf 68,5l/s und 87 l/s
(ISWT 2009) zu erhöhen. Die Reinigungs- und Rückhalteanlage erhält außerdem einen Notüberlauf in die vorhandene Entlastungsleitung zwischen dem Gewerbegebiet „Heiterblick“ und
dem Bürgersee. Die Erhöhung der Einleitmenge in den Waldkerbelgraben kann mit einer weiteren Zunahme von Abflussverschärfungen und Hochwasserereignissen im Vorflutsystem (Lösegraben, Parte) verbunden sein.
f) Prognose der Einhaltung der relevanten Ziele des Umweltschutzes bei Plandurchführung
Das Ziel der Erhaltung der Grundwasserneubildung kann nicht eingehalten werden.
Ein Ausgleich durch Entsiegelungen ist nicht möglich, da Entsiegelungsflächen nicht zur Verfügung stehen.
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Die Auswirkungen der Planung können durch die festgesetzten grünordnerischen Maßnahmen
im Gebiet nicht ausreichend kompensiert werden. Durch die Zuordnung der Maßnahme Laubwaldanlage „Willwisch III“ wird der Eingriff als Ersatzmaßnahme kompensiert.
g) Beschreibung und Bewertung der erheblichen Auswirkungen der Planung
Durch die Baugebiete und die Verkehrsflächen des Bebauungsplanes können maximal ca.
10,8ha Boden neu versiegelt werden. Davon können 9,4ha voll, 1,3ha in Pflasterbauweise,
0,07ha in Dränpflasterbauweise versiegelt werden.
Betroffen sind davon ca. 9,7ha oberflächenabflussbestimmte Böden (Lessivé-Pseudogley) und
im Südwesten ca. 1,1ha sickerwasserbestimmte Böden (Lockersyrosem).
Während der Bauzeit ist teilweise, in Bereichen mit hohem Grundwasserstand bzw. Schichtenwasser wahrscheinlich eine offene Wasserhaltung erforderlich.
Mit der Entwicklung des Gewerbe- und Industriegebietes wird eine Sammlung und Ableitung
des anfallenden Niederschlagswassers verbunden sein. Dadurch ergeben sich Auswirkungen
auf den Stand und Abstrom der oberflächennahen GWL 1.3 und 1.4.
Es ist mit einem lokalen Absinken des oberen Grundwasserstandes und einer Reduzierung des
Abstromes zu rechnen.
Da sich in Richtung des Grundwasserabstromes keine naturnahen, grund- und stauwasserbeeinflussten Biotoptypen und Lebensräume befinden sind diesbezüglich nur Auswirkungen von
geringer Intensität zu erwarten.
Es ist vorgesehen, das Regenwasser unter Erweiterung der Reinigungs- und Rückhalteanlage
„An den Theklafeldern“, die sich südöstlich außerhalb des Geltungsbereichs befindet, dem
Waldkerbelgraben zuzuleiten. Die Rückhalteanlage wird außerdem durch die Abflüsse aus dem
Gewebegebiet „Heiterblick“ genutzt. Es ist für die Gesamterschließung des Plangebietes vorgesehen, die Einleitmenge in den Waldkerbelgraben von 44 l/s in 2 Stufen auf 68,5l/s und 87 l/s
(ISWT 2009) zu erhöhen. Die Reinigungs- und Rückhalteanlage erhält außerdem einen Notüberlauf in die vorhandene Entlastungsleitung zwischen dem Gewerbegebiet „Heiterblick“ und
dem Bürgersee.
Die Erhöhung der Einleitmenge in den Waldkerbelgraben kann mit einer weiteren Zunahme von
Abflussverschärfungen und Hochwasserereignissen im Vorflutsystem (Lösegraben, Parte) verbunden sein.
h)Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
Bebauungsplanfestsetzungen:
Sicherung der Funktionsfähigkeit des Wasserhaushaltes durch:
- Festsetzung des Erhalts von Bestandsgrünflächen und den Aufwertungsmaßnahmen (überwiegend Gehölzpflanzungen) im Gebiet von zusammen 61.716m² (34,8%).
- Verwendung von versickerungsfähigen Belägen für Zufahrten, Wege, Stellplätze, Lagerflächen und anderen Erschließungsflächen auf den Baugrundstücken, sowie für öffentliche
Parkplätze, Geh- und Radwege. Minderung der Beeinträchtigungen des natürlichen Wasserkreislaufes und der Grundwasserneubildung. Minderung der Beeinträchtigungen des natürlichen Wasserkreislaufes und Förderung der Grundwasserneubildung.
- 50% extensive Dachbegrünung
Die vorgesehene Niederschlagswasserableitung trägt zu Abflussverschärfungen und Hochwasserspitzen bei. Daher soll das auf den Flachdächern anfallende Niederschlagswasser
durch Dachbegrünungen zurückgehalten bzw. gedrosselt abgeleitet werden.
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7.2.5 Klima/Luft
a) Beschreibung der verwendeten Methodik und etwaiger Schwierigkeiten
Die nachstehenden Ausführungen wurden auf Grundlage der Wetterdaden des Deutschen Wetterdienstes (Deutscher Wetterdienst 2012) und der Klimafunktionskarte (Steinicke & Streifender
2010) getroffen.
Neben den Luftleitbahnen spielen auch Strömungsprozesse, die aufgrund flächenhafter, thermischer Unterschiede zwischen den Nutzungsstrukturen entstehen, für den innerstädtischen
Luftaustausch eine Rolle. Als Einwirkbereiche werden diese Prozesse bei der stadtklimatischen
Funktion bewertet.
Die klimatischen Funktionsräume sollen Aussagen darüber liefern, in welchen Gebieten
- einerseits ein Potential zur Entlastung anderer (angrenzender) Räume vorhanden ist,
- andererseits Zusatzbelastungen zu erwarten sind.
In Anlehnung an den „Bewertungsrahmen Stadtklimatische Funktionen“ des Landes Berlin
(Land Berlin 2004) und die Stadtklimauntersuchung Leipzig (Steinicke & Streifender, 2010)
wurde bei der Bewertung in 4 Wertstufen unterschieden.
Für das Schutzgut Luft fehlen konkrete aktuelle Messwerte in Nähe des Plangebietes.
b) Ermittlung des Bestandes
Das Planungsgebiet wird vom Einzugsbereich des subkontinentalen Binnenlandklimas des
Leipziger Landes geprägt. Charakteristisch sind wechselhafte Witterungsverhältnisse aufgrund
der Lage zwischen dem westlichen maritimen und dem östlichen kontinentalen Klimagebiet.
Das Klima ist durch warme Sommer, mäßig kalte Winter und mäßige Feuchte bestimmt.
30jährige Mittelwerte 1961-1990 Temperatur 2m über dem Erdboden (Deutscher Wetterdienst 2012)
Klimastation
Höhe ü
NN
Jan Feb Mrz Apr
Mai
Jun
Jul
Aug Sep Okt Nov Dez Jahr
LEIPZIG/HALLE
131 -0,4
0,3
3,8
8,0 12,9 16,2 17,9 17,7 14,2
9,6
4,5
1,0
8,8
LEIPZIG-HOLZHAUSEN
138 -0,1
0,7
4,2
8,4 13,3 16,6 18,2 17,7 14,3
9,9
4,8
1,3
9,1
30jährige Mittelwerte 1961-1990 Niederschlag mittlere Monatssumme (Deutscher Wetterdienst)
Klimastation
Höhe
ü NN Jan
Feb
Mrz
Apr
Mai
Jun
Jul
Aug Sep
Okt
Nov Dez
Jahr
LEIPZIG/HALLE
131 32,4 30,2 33,7 43,1 49,2 61,9 47,3 59,0 43,9 34,4 37,3 39,6 512,0
LEIPZIG-HOLZHAUSEN
138 38,6 34,6 38,9 51,4 52,8 66,8 55,5 66,3 48,4 40,7 44,3 46,3 584,6
Mit einer durchschnittlichen Jahresniederschlagsmenge von 512 mm liegen an der Klimastation
Schkeuditz die geringsten Niederschlagswerte von Sachsen vor. Die Jahresdurchschnittstemperatur beträgt an der Klimastation Schkeuditz 8,8°.
Die Hauptwindrichtung der Wetterstation Schkeuditz ist Südwest und Süd. Dies resultiert aus
einem höheren Anteil an höheren Windgeschwindigkeiten. Hingegen verteilen sich geringere
Windgeschwindigkeiten auf alle Windrichtungen. (Stadt Leipzig, 2009)
Wesentlich für die Beurteilung von Eingriffen sind die lokalklimatischen Verhältnisse, die vorwiegend von der Nutzungsstruktur und den morphologischen Verhältnissen bestimmt sind.
Die Klimafunktionskarte (Steinicke & Streifender 2010) weist die Plangebietsfläche gemeinsam
mit den umliegenden Kleingärten und dem Grünen Bogen Paunsdorf als Kaltluftgebiet mit guten
bis sehr guten Kaltluftentstehungsbedingungen aus.
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Die Flächen sind als Landwirtschaftsflächen gekennzeichnet mit stark ausgeprägtem Tagesgang von Temperatur und Feuchte, windoffen, je nach Vegetationszustand und Bodenfeuchte
mit guter bis sehr guter nächtlicher Kaltluftproduktion und mit bioklimatischem Reizklima.
Das Plangebiet ist derzeit überwiegend durch Vegetationsbestände geringer Höhe gekennzeichnet(Goldruten-/Landreitgrasflur).
Direkt angrenzend an das Kaltluftgebiet liegen Intensive städtische Überwärmungsbereiche. In
nordöstlicher Richtung das Betriebsgelände der Fa. Amazon, im Südosten die Großsiedlung
Paunsdorf und in westlicher Richtung die hinter der Eisenbahnlinie liegenden Baugebiete.
Die außerhalb des Geltungsbereiches verlaufende Torgauer Straße ist als Luftleitbahn dargestellt. (Steinicke & Streifender 2010)
Die klimatische Situation der städtischen Gebiete wird durch den hohen Versiegelungsgrad bestimmt. Der Erwärmung am Tage folgt eine Wärmeabstrahlung von Bauwerken in der Nacht,
wobei durch die ungenügende Durchlüftung und Durchgrünung geringere Abkühlung erfolgt.
Stark versiegelte Stadtgebiete haben damit nur eine geringe Wärmeausgleichsfunktion, es ist
eine ständige Temperaturerhöhung im Vergleich zu naturnäheren Gebieten vorhanden.
Durch den geringen Anteil an Vegetation und offener Bodenfläche wird die Transpiration und
Wasserverdunstung vermindert. Dadurch ist die Stadtluft trocken, Staub und Schadstoffe werden nur ungenügend aus der Luft gefiltert und gebunden.
Daraus resultiert eine höhere Temperatur, höhere luftchemische Belastung, geringere Luftfeuchtigkeit, verminderte Verdunstung, und verminderte Windgeschwindigkeit durch Strömungsbarrieren.
Dem gegenüber kühlen sich unversiegelte Flächen mit niedrigem Bewuchs nachts durch u.a.
Transpiration schneller und stärker ab als ihre Umgebung. Durch diese aktive Abkühlung die
besonders auch durch Feuchtigkeit (Verdunstungskälte) gefördert wird können diese Flächen
für angrenzende überwärmte Flächen durch Kaltluftabfluss Klima ausgleichend wirken.
Zur Verbesserung der klimatischen Situation, besonders in Wohngebieten der Stadt, können
Grün- und Wasserflächen, sowie Luftaustauschbahnen beitragen.
Schutzgut Klima, Bewertung Klimafunktion
Wertstufe
4 hoch
Beschreibung/Kriterien
Kaltluftentstehungsgebiet mit Bezug und
Einwirkbereich (angrenzend) zu belasteten
Siedlungsflächen (Intensive und gemäßigte städtische Überwärmungsbereiche)
Empfindlichkeit
sehr
hohe
Empfindlichkeit
gegenüber Versiegelung, Überbauung bzw. Zerschneidung,
Barrierewirkung
3 mittel
Kaltluftentstehungsgebiet mit Bezug zu
Siedlungsflächen mit günstigem Kleinklima
(Geringfügig überwärmter Peripheriebereich des städtischen Raums)
Siedlungsräume mit geringer, in Einzelfällen mäßiger bioklimatischer Belastung
(Geringfügig überwärmter Peripheriebereich des städtischen Raums)
Siedlungsräume hoher bioklimatischer
Belastung. (Intensiver städtischer Überwärmungsbereich)
hohe Empfindlichkeit gegenüber
Versiegelung, Überbauung bzw.
Zerschneidung,
Barrierewirkung, Barrierewirkung
hohe Empfindlichkeit gegenüber
Nutzungsintensivierung
2 eingeschränkt
1 gering
Vorkommen im Plangebiet
gesamte Planfläche,
(in Verbindung mit angrenzenden Kleingärten und Grünem
Bogen Paunsdorf außerhalb
Plangebiet)
mittlere Empfindlichkeit gegenüber Nutzungsintensivierung
Die Stadt Leipzig wurde bis zum Anfang der 90-ziger Jahre durch eine starke Luftschadstoffbelastung beeinträchtigt. Besonders die klassischen Luftschadstoffe Schwefeldioxid, Schwebstaub
und Kohlenmonoxid wiesen eine hohe Verbreitung auf, jedoch konnte bereits ab Mitte der
90ziger Jahre ein Rückgang festgestellt werden. Hingegen führte der sehr stark ansteigende
Straßenverkehr zu einer vermehrten Belastung mit den Schadstoffen Benzol, Ruß und Stickstoffoxid.
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In den vergangenen 15 Jahren wurden die Emissionen durch den Rückgang der Kohleheizungen, den Einbau moderner Filteranlagen und die Stilllegung vieler Industrie- und Gewerbeanlagen reduziert. Im Gegenzug ist eine drastische Zunahme verkehrsinduzierter Luftschadstoffe
wie z.B. die Stickoxide zu beobachten. (Stadt Leipzig, 2010) Insbesondere sind derzeit Überschreitungen beim Feinstaub (PM10) nachzuweisen. Aufgrund der Maßnahmen des Luftreinhalteplans 2009 wird ein deutlicher Rückgang der Immissionsbelastungen angenommen (Stadt
Leipzig, 2009).
Das Plangebiet wird besonders durch die angrenzenden Hauptverkehrsstraßen (Torgauer Straße, Hohentichelnstraße) mit den angeführten Schadstoffen belastet. Innerhalb des Umfeldes
sind keine Emissionen verursachende Betriebe oder sonstige Quellen vorhanden.
c) Relevanten Ziele des Umweltschutzes
Das Lokalklima in der Stadt ist so zu beeinflussen, dass eine anthropogen-klimatisch bedingte
Stressbelastung für den Menschen weitgehend reduziert wird. Erhalt aller wichtigen Kaltluftentstehungsflächen sowie Freihaltung dazugehöriger Kaltluftabflussbahnen und sonstiger Frischluftschneisen. Abbau von Wärmeinseln, Förderung von natürlichen Temperaturschwankungen.
Die anthropogen bedingten Umwelteinwirkungen auf die Luft sind so zu beeinflussen, dass
Menschen, Pflanzen und Tiere sowie Kultur- und sonstige Sachgüter nach heutigem oder dem
jeweiligen Erkenntnisstand nicht beeinträchtigt werden.
Fachgesetzliche Ziele
Klima
Luft
Kioto Abkommen, Div. EU Richt- und
Leitlinien
Verbesserung des Klimas durch Reduzierung von Schadstoffausstoß, Vermeidung der
Erwärmung der Erde durch geeignete Maßnahmen, Einsatz erneuerbarer Energien Sächsisches Naturschutzgesetz
Bundesnaturschutzgesetz/
Sächsisches Naturschutzgesetz
Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft zur Sicherung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes (und somit auch der klimatischen Verhältnisse) als Lebensgrundlage des Menschen und Grundlage für gesunde Erholung.
Vorbeugung hinsichtlich des Entstehens von Immissionen (Gefahren, erhebliche Nachteile
und Belästigungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Erscheinungen).
Bundesimmissionsschutzgesetz
incl. Verordnungen
TA Luft
Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen
durch Luftverunreinigungen sowie deren Vorsorge zur Erzielung eines hohen Schutzniveaus für die gesamte Umwelt
d) Prognose der Entwicklung des Bestandes bei Nichtdurchführung der Planung
Bei Nichtdurchführung der Planung und keiner Nutzung der Fläche würde es zum Rückgang
der Offenlandflächen, der vorhandenen Dominanzbestände aus überwiegend Goldrute und
Landreitgras, durch Gehölzsukzession kommen. Über das Zwischenstadium einer Offenlandschaft mit vielen Gehölzstrukturen würde am Ende der Entwicklung eine komplette Bewaldung
der Fläche stehen.
Die Fläche hätte eine reduzierte Funktion für die Kaltluftentstehung. Wälder wirken jedoch auch
Klimaausgleichend.
Luftschadstoffbelastungen aus dem Umfeld könnten bei Bewaldung durch das Gebiet besser
durch die Vegetation (Bäume) abgebaut werden(z.B. Staubbindung).
e) Prognose der Entwicklung des Bestandes bei Durchführung der Planung
Die Funktion als Kaltluftentstehungsfläche wird verloren gehen. Durch die Entwicklung des Gewerbegebietes entsteht ein klimatischer Überwärmungsbereich.
Die Mehrversiegelung von ca. 10,8ha verstärkt die Erwärmung des Gebietes. Die Bebauung
erschwert den Luftaustausch mit angrenzenden Gebieten.
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Für das Gewerbegebiet ist ein Grünflächenanteil von 34,8% vorgesehen. Es sind Pflanzungen
von Baumalleen, Baumhecken, Streuobstwiesen, Laubwald und der Erhalt von Grünstrukturen,
die Begrünung von fensterlosen Fassaden und eine 50% extensive Dachbegrünung vorgesehen.
Diese Maßnahmen wirken im begrenzten Maß klimaausgleichend für das Gebiet und können
eine Überwärmung nur mindern.
Eine nennenswerte Erhöhung Schadstoffbelastung ist durch die Ansiedlung des Gewerbestandortes bei Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen (Bundesimmissionsschutzgesetz
und -verordnungen) nicht zu erwarten.
Die Durchgrünung des Gebietes bewirkt eine Luftschadstoffminderung durch Staubbindung.
Eine Minderung des Schadstoffausstoßes durch den mobilisierten Verkehr kann in geringem
Maß durch die Anlage von neuen Radwegen und die damit mögliche Reduzierung des PKWVerkehrs gefördert werden.
f) Prognose der Einhaltung der relevanten Ziele des Umweltschutzes bei Plandurchführung
Das Ziel der Erhaltung der Kaltluftflächen kann nicht eingehalten werden. Es erfolgt die Entwicklung eines Gewerbegebietes hin zu einem städtischen Überwärmungsbereich. Ein Ausgleich durch Entsiegelungen und der Anlage neuer Kaltluftentstehungsflächen ist nicht möglich.
Entsiegelungsflächen stehen nicht zur Verfügung.
Die Auswirkungen der Planung können durch die festgesetzten grünordnerischen Maßnahmen
im Gebiet nicht kompensiert werden. Es können nur Maßnahmen zur Minderung der Überwärmung erfolgen.
Durch die Zuordnung der Maßnahme Laubwaldanlage „Willwisch III“ können die Eingriffe vollständig nur als Ersatzmaßnahme kompensiert werden.
g) Beschreibung und Bewertung der erheblichen Auswirkungen der Planung
Die Funktion als Kaltluftentstehungsfläche wird verloren gehen. Durch die Entwicklung des Gewerbegebietes entsteht ein klimatischer Überwärmungsbereich.
Die Mehrversiegelung von ca. 10,8ha verstärkt die Erwärmung des Gebietes. Die Bebauung
erschwert den Luftaustausch mit angrenzenden Gebieten.
h)Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
Bebauungsplanfestsetzungen
Verringerung der zu erwartenden Überwärmung der neuen Baugebiete durch:
- Sicherung
von
Freiflächen
im
Rahmen
des
Bebauungsplanes.
Durchgrünung des Gewerbegebiets. Es verbleibt ein Grünflächenanteil von 34,8%. Es sind
Pflanzungen von Baumalleen, Hecken, Streuobstwiesen, Laubwald und der Erhalt von Grünstrukturen vorgesehen. Außerdem ist an fensterlosen Fassaden Fassadenbegrünung festgesetzt.
- Die vorgesehenen Begrünungen insbesondere die Straßenpflanzungen und der grüne Rahmen um das Gebiet wirken staubbindend.
- Die 50% extensive Dachbegrünung(Substratschicht mind. 5 cm), trägt auch dazu bei, die Überwärmung des Gebietes zu mindern.
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7.2.6 Landschaft
a) Beschreibung der verwendeten Methodik und etwaiger Schwierigkeiten
Unter Landschaftsbild wird die äußere, sinnlich wahrnehmbare Erscheinung von Natur und
Landschaft verstanden. Das Ortsbild stellt einen räumlichen Ausschnitt hiervon, bezogen auf
den Siedlungsbereich dar.
Untersuchungsgegenstand des Schutzgutes Landschaft ist das Landschafts- und Erholungspotential eines Untersuchungsraumes. Dazu gehören das äußerliche Erscheinungsbild der Landschaft und die bestehenden Erholungsmöglichkeiten, im Einzelnen also die Landschaft im Außen- wie im Innenbereich, die Freiräume in und zwischen den Ortschaften sowie das Ortsbild
mit seiner kulturellen und infrastrukturellen Ausstattung.
Der landschaftsästhetische Wert eines Raumes wird bewertet nach den Kriterien Vielfalt, Eigenart, Natürlichkeit, verbunden mit Harmonie und seltener Schönheit sowie Lärm- und Geruchsarmut.
In der heutigen Kulturlandschaft sind landschaftlich reizvolle Bereiche oftmals durch Störungen
und anthropogen-technogene Einschnitte unterbrochen bzw. gar nicht zugänglich, so dass die
Erlebnisqualität im Einzelnen oder insgesamt beeinträchtigt wird.
Darüber hinaus wird die Schutzwürdigkeit eines Gebietes nach den Kriterien Einzigartigkeit,
Unersetzlichkeit, Seltenheit und Repräsentanz bewertet. Dabei ist gerade die Seltenheit eines
bestimmten Landschaftsbildes immer auch in Verbindung mit dem Bezugsraum zu sehen. Einzigartige und unersetzliche Landschaftsbilder sind aufgrund ihrer landesweiten Bedeutung
meist schon als Natur- oder Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen.
Die Bewertung des Landschaftsbildes wurde mit der Landschaftsbildbewertung des Leipziger
Bewertungsmodells (Stadt Leipzig 2000) durchgeführt.
b) Ermittlung des Bestandes
Das Gebiet wurde bis in die 90ziger Jahre als Anbaufläche für einen Gemüsebaubetrieb genutzt.
Derzeit ist die Fläche als ebene Brache (Goldruten-/Landreitgrasdominanzflur) mit jungem Gehölzaufwuchs wahrnehmbar. In den westlichen und südlichen Randbereichen sind vereinzelt
ältere Gehölzbestände in Garten- und Sukzessionsflächen vorhanden.
Die angrenzenden Gebäude des Asylbewerberwohnheims und das Betriebsgebäude der Fa.
Amazon stellen Solitärbaukörper dar, die sich nicht in das städtebauliche und landschaftliche
Umfeld einfügen.
Das Gebiet wird durch stark befahrene Straßen, im Norden durch die Torgauer Straße und
Westen durch die Hohentichelnstraße, beeinträchtigt.
In den Randbereichen sind vereinzelt Müllablagerungen vorhanden.
Bei den Flächen des Untersuchungsraumes handelt es sich derzeit um den Landschaftsbildtyp
„Offenland/Agrarlandschaft“.
Die ideale Ausprägung des Typs „Offenland/Agrarlandschaft“ ist durch folgende Eigenschaften
geprägt:
- Agrarraumtypische, vielfältige Biotopausstattung (Hecken, Gehölzgruppen, Baumreihen,
Ackerrandstreifen, Bäche, Streuobstwiesen)
- Extensive, vielfältige agrarische Nutzung
- natürliche Geländeentwicklung erhalten
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- weiträumige Blickbeziehungen
- ohne Zerschneidungen, ohne Blickbeziehungen zu Bebauung
- Landschaftsraum erlebbar/wahrnehmbar/für naturbezogene Erholung erschlossen
- Historisch/kulturelle Bedeutung
Von dieser idealen Ausprägung des Typs „Offenland/Agrarlandschaft“ weicht das Vorhabensgebiet wie folgt ab:
Die Biotopausstattung ist kaum Agrarraumtypisch mit geringer Vielfalt der Biotopausstattung.
Das Gelände besteht überwiegend aus Dominanzbeständen mit Goldrute und Landreitgras. Nur
in den westlichen und südlichen Randbereichen sind vereinzelt ältere Gehölzbestände in Garten- und Sukzessionsflächen vorhanden.
Die natürliche Geländeentwicklung ist durch mehrere Bodenaufschüttungen und eine große
Bodenabtragsfläche im nördlichen Planbereich gestört.
Weiträumige Blickbeziehungen sind durch die Bahnbrücke, die erhöhte B87 und Hohentichelnstraße im Nordwesten sowie durch die in Richtung Nordosten angrenzenden Solitärbaukörper des Asylbewerberwohnheims und des Betriebsgebäudes der Fa. Amazon, die sich nicht
in das städtebauliche und landschaftliche Umfeld einfügen, gestört.
Auch durch die angrenzenden stark befahrene Torgauer Straße mit Straßenbahn und die Hohentichelnstraße sowie die Eisenbahnlinie ergeben sich visuelle und akustische Störungen.
Durch die bereits realisierte Penckstraße wird das Gebiet in einen nördlichen und südlichen Teil
zerschnitten.
Für Fußgänger und Radfahrer nutzbar sind die Penckstraße und der am südöstlichen Planrand
gelegene Geh- und Radweg. Durch die Verbrachung der Fläche und die angrenzenden Nutzungen, liegt ein intensiver menschlicher Einfluss vor, so dass sich der Landschaftsraum kaum
für naturbezogene Erholung eignet.
Aufgrund der überwiegenden Verbrachung (Goldrute) mit nur vereinzelt naturbetonten Biotoptypen und der Störungen aus dem Umfeld hat das Landschaftsbild mittlere bis geringe Wertigkeiten und Empfindlichkeiten.
Erholung
Außerhalb des Planbereichs westlich und südlich liegen Kleingartenanlagen. Sie haben für die
Naherholung der Großsiedlung Heiterblick Bedeutung.
Generell stellt sich das Plangebiet als ein Raum dar, der kaum mit dem übrigen Stadtgebiet
durch Wege verflochten ist. Im Sinne einer nachhaltigen Stadtentwicklung sollten die Potentiale
des Raumes als Erholungsraum genutzt werden. Dies kann z.B. durch Vernetzung des Standortes mit dem umliegenden Stadtraum und dem Abbau der Barrierewirkung geschehen.
Der Planbereich hat derzeit durch die Verbrachung und die umliegenden Beeinträchtigungen
keine besondere Bedeutung für die landschaftsbezogene Erholung. Die Erholungseignung kann
als gering eingeschätzt werden.
c) Relevante Ziele des Umweltschutzes
Gemäß § 1 Bundesnaturschutzgesetz sind Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen
Wertes und als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen auch in Verantwortung für
die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze so zu schützen, dass 1. die biologische Vielfalt, 2. die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts einschließlich der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen
Nutzungsfähigkeit der Naturgüter sowie 3. die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft auf Dauer gesichert sind; der Schutz umfasst auch die
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Pflege, die Entwicklung und, soweit erforderlich, die Wiederherstellung von Natur und Landschaft.
Fachgesetzliche Ziele
Bundesnaturschutzgesetz/
Sächsisches Naturschutzgesetz
Schutz, Pflege, Entwicklung und ggf. Wiederherstellung der Landschaft im besiedelten und unbesiedelten Bereich zur dauerhaften Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswertes von Natur und Landschaft.
d) Prognose der Entwicklung des Bestandes bei Nichtdurchführung der Planung
Bei Nichtdurchführung der Planung und keiner Nutzung der Fläche würde es zum Rückgang
der Offenlandflächen, der vorhandenen Dominanzbestände aus überwiegend Goldrute und
Landreitgras, durch Gehölzsukzession kommen. Über das Zwischenstadium einer Offenlandschaft mit vielen Gehölzstrukturen würde am Ende der Entwicklung eine komplette Bewaldung
der Fläche stehen.
Auf die Funktionen des Landschaftsbildes würde sich dies positiv auswirken.
e) Prognose der Entwicklung des Bestandes bei Durchführung der Planung
Bei Durchführung der Planung wird sich das Erscheinungsbild der derzeitigen Landwirtschaftsbrache durch die geplante gewerbliche Bebauung verändern.
Durch die Baugebiete und die Verkehrsflächen des Bebauungsplanes können maximal ca.
10,8ha neu versiegelt werden. 8,3ha davon können mit Gebäuden bebaut werden. Im nördlichen Teil sind 10-15m hohe und im südlichen Teil 5-10m hohe Gebäude zulässig.
Im Rahmen der Planung ist vorgesehen das Gebiet als grünes Gewerbegebiet zu entwickeln
mit einer Eingrünung durch Baumhecken nach außen, die Straßenräume mit Alleen neu zu gestalten und zahlreichen weiteren Gehölzpflanzungen. Es sind fensterlose Fassaden mit Kletterpflanzen zu begrünen und eine Fußwegverbindung anzulegen. Außerdem ist 50% extensive
Dachbegrünung vorgesehen.
Im Gebiet ist ein Grünflächenanteil von 34,8% vorgesehen.
f) Prognose der Einhaltung der relevanten Ziele des Umweltschutzes bei Plandurchführung
Es ist zu erwarten, dass die relevanten Ziele des Umweltschutzes, mit den festgesetzten grünordnerischen Maßnahmen zur Eingriffsverminderung und –vermeidung, erreicht werden können.
g) Beschreibung und Bewertung der erheblichen Auswirkungen der Planung
Durch die Baugebiete und die Verkehrsflächen des Bebauungsplanes können maximal ca.
10,8ha neu versiegelt werden. 8,3ha davon können mit Gebäuden bebaut werden. Im nördlichen Teil sind 10-15m hohe und im südlichen Teil 5-10m hohe Gebäude zulässig.
Durch die vorgesehenen Begrünungen kann das Gebiet in den Stadtraum eingebunden werden.
h)Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
Bebauungsplanfestsetzungen:
Sicherung bzw. Entwicklung eines für den Standort typischen Landschaftsbildes durch:
- Erhalt von wertvollen Grünstrukturen im Randbereich
- Eingrünung des Gewerbegebietes mit Baumhecken
- Durchgrünung des Gewerbegebietes an den Straßen und Wegen mit Alleen und in den Baugebieten Baum und Strauchpflanzungen.
- 50% extensive Dachbegrünung.
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- Erhalt und Aufwertung einer großen zusammenhängenden Grünfläche im Süden des Plangebietes als Abgrenzung zu den Wohngrundstücken und den der Erholung dienenden Kleingärten.
- Anlage von Geh- und Radwegen zur Verbindung des Gewerbegebietes in Richtung des Grünen Bogen Paunsdorf, der Großsiedlung Paunsdorf sowie in nördliche und östliche Richtung.
7.2.7 Biologische Vielfalt
Bestandsaufnahme
a) Beschreibung der verwendeten Methodik und etwaiger Schwierigkeiten
Die nachstehenden Ausführungen wurden auf der Grundlage des Grünordnungsplanes zum
Bebauungsplan mit Biotoptypenkartierung, der faunistischen Erhebungen und des Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag (Bioplan 2011) und der derzeitigen Nutzungen (Beeinträchtigungen,
Vorbelastungen) getroffen.
Biologische Vielfalt ist die Variabilität unter lebenden Organismen jeglicher Herkunft, darunter
unter anderem Land-, Meeres- und sonstige aquatische Ökosysteme und die ökologischen
Komplexe, zu denen sie gehören. Sie umfasst die Vielfalt innerhalb der Arten, zwischen den
Arten und die Vielfalt der Ökosysteme;“ (Art. 2 Abs. 2 der Biodiversitätskonvention; (Gesetz zu
dem Übereinkommen über die biologische Vielfalt vom 05.06.1992)
Die Biodiversität einer Region umfasst drei Stufen: 1. Genetische Vielfalt, 2. Artenvielfalt
und 3. Ökosystemvielfalt.
Zur Erfassung der genetischen Vielfalt fehlten Datengrundlagen.
b) Ermittlung und Bewertung des Bestandes
Die unterste Ebene (genetische Vielfalt) ist umso größer, je größer eine Population und deren
genetischer Austausch mit Nachbarpopulationen sind. Zu deren Erfassung fehlten sowohl im
Rahmen des Grünordnungsplanes und der faunistischen Erhebungen und des Artenschutzrechtlichen Gutachtens als auch für diesen Umweltbericht geeignete Methoden.
Es kann nur von der Lage im Stadtgebiet, aufgrund der geringeren baulichen Dichte abgeleitet
werden, dass ein genetischer Austausch der Populationen am Stadtrand möglich ist. Wanderungsbewegungen werden allerdings durch Straßen und dichter bebaute Strukturen teilweise
erschwert und unterbrochen.
Die Artenvielfalt kann anhand der Zahl der verschiedenen Arten, Spezies und Subspezies erfasst werden. Eine Inventarisierung der Arten bzw. von Indikatorarten liegt nur teilweise für die
Pflanzen und Vögel vor.
Im Gebiet wurden zwischen 2006 bis 2009 insgesamt 68 Vogelarten erfasst. Davon jedoch nur
27 Arten als Brutvögel. 23 Arten nutzen das UG als Nahrungsgäste. Zudem wurden 18 Arten
erfasst, die im UG ausschließlich als Durchzügler vorkommen.
Eine detaillierte Liste der bei den Kontrollgängen durch den Ornithologischen Verein Leipzig
e.V. nachgewiesenen Vogelarten findet sich im Grünordnungsplan zum B-Plan „Theklafelder“
unter Punkt.3.5.3 Tiere.
Auf Grundlage der Erfassung der Brutvögel (68 Arten, davon 18 Arten Durchzügler) und der
Biotoptypenerfassung mit Erfassung der Pflanzen kann von einer mittleren bis hohen Artenvielfältigkeit ausgegangen werden.
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Für andere Tierartengruppen wird aufgrund der Potentialabschätzung des Artenschutzrechtlichen Fachbeitrages (Bioplan 2011) der vorgefundenen Lebensräume ein vielfältiges Artvorkommen nicht angenommen.
Die dritte Ebene der Biodiversität wird als Lebensraumvielfalt bezeichnet. Diese kann anhand
der Biotoptypenkartierung des Grünordnungsplanes abgeschätzt werden.
Die Anzahl der Biotoptypen der zu bewertenden naturnahen Biotoptypen ist gering. Von den 13
kartierten Biotoptypen können nur 7 als naturnah angesprochen werden (Einzelbaum heimisch.
Baumgruppe heimisch, Strauch heimisch, Gebüsche, Höhlenreicher Einzelbaum, Naturverjüngung Vorwald, Arten- und Strukturreicher Hausgarten). Außerdem handelt es sich um ähnliche
gehölzbetonte Biotoptypen.
Der überwiegende Teil des Plangebietes ist von den anthropogen beeinflussten Biotop- und
Nutzungstypen der ehemaligen Anbauflächen eines Gemüseanbaubetriebes (Dominanzbeständen mit überwiegend Goldrute) und auf der Fläche mit Oberbodenabtrag (Dominanzbeständen mit Landreitgras) geprägt.
Vorbelastungen
Durch die vorhandenen Verkehrsanlagen (Eisenbahn, Straßenbahn, Straßenverkehr) werden
im Plangebiet Beurteilungspegel tagsüber zwischen 65 und 50 dB(A) und nachts(22-6Uhr) zwischen 65 und 45 dB(A) erreicht. Die Intensität nimmt mit der Entfernung von der Torgauer und
Hohentichelnstraße ab. (Kiebs 2012)
Für die Betroffenheit von Vogelvorkommen (bei Dauerlärm) für Mittelungspegel (Tagwerte) gibt
Reck folgende Eckwerte zur Eingriffsbewertung an:
Mittelungspegel für Dauerlärm (Tagwerte) und seinem Einfluss auf die Lebensraumeignung für Vogelarten.
Immissionsgebiet
> 90 dB(A)
Eckwert: Minderung der Lebensraumeignung
100% = Lebensraumverlust
90 bis 70 dB(A)
85% (ca. 70 bis 100 %)
70 bis 59 dB(A)
55% (ca. 40 bis 70%)
59 bis 54 dB(A)
40 % (ca. 30 bis 50 %)
54 bis 47 dB(A)
25 % (ca. 10 bis 40 %)
Derzeit kann als Erheblichkeitsschwelle für Vorkommen besonders empfindlicher Arten in lärmarmen Naturräumen ein Mittelungspegel von 47 dB(A) angenommen werden. Oberhalb von 47
dB(A) ist eine – gestaffelte - Minderung der Lebensraumeignung zu erwarten, wobei für städtische Arten, die eine Schallgewöhnung (Habituation) bereits aufweisen, ein Beeinträchtigungspegel ab 54 dB anzusetzen ist (Reck et al, 2001).
c) Relevante Ziele des Umweltschutzes
Zur dauerhaften Sicherung der biologischen Vielfalt sind entsprechend dem jeweiligen Gefährdungsgrad insbesondere lebensfähige Populationen wild lebender Tiere und Pflanzen einschließlich ihrer Lebensstätten zu erhalten und der Austausch zwischen den Populationen sowie Wanderungen und Wiederbesiedelungen zu ermöglichen, Gefährdungen von natürlich vorkommenden Ökosystemen, Biotopen und Arten entgegenzuwirken und Lebensgemeinschaften
und Biotope mit ihren strukturellen und geografischen Eigenheiten in einer repräsentativen Verteilung zu erhalten; bestimmte Landschaftsteile sollen der natürlichen Dynamik überlassen bleiben. (§ 1 Abs. 2 BNatSchG).
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Fachgesetzliche Ziele
EU- FFH- und Vogelschutzrichtlinie
Ziel der Richtlinien ist die Sicherung der Artenvielfalt durch die Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen durch Ausweisung von Maßnahmen zur Entwicklung eines günstigen Erhaltungszustandes
Bundesnaturschutzgesetz
Sächsisches Naturschutzgesetz
Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und
unbesiedelten Bereich so zu schützen, dass
1. die biologische Vielfalt,
2. die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts einschließlich der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter sowie
3. die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft
auf Dauer gesichert sind
Bundesartenschutzverordnung
Mit dieser Verordnung sollen die in der Anlage aufgeführten wildlebenden Tier- und Pflanzenarten
einem besonderen bzw. einem strengen Schutz unterstellt werden.
Baugesetzbuch
Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
- Die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen Ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt sowie
- Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes in seinen in § 1
Abs.7 Nr. 7 Buchstabe a bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach BNatSchG) zu berücksichtigen.
d) Prognose der Entwicklung des Bestandes bei Nichtdurchführung der Planung
Bei Nichtdurchführung der Planung und keiner Nutzung der Fläche würde es zum Rückgang
der Offenlandflächen, der vorhandenen Dominanzbestände aus überwiegend Goldrute und
Landreitgras, durch Gehölzsukzession kommen. Über das Zwischenstadium einer Offenlandschaft mit vielen Gehölzstrukturen würde am Ende der Entwicklung eine komplette Bewaldung
der Fläche stehen. Pioniergehölze, wie Robinien und Holunder, sind bereits in der dominanzstarken Goldrutenflur vorhanden.
Aufgrund der starken vorhandenen Verlärmung durch Eisenbahn, Straßenbahn und dem Straßenverkehr wird es voraussichtlich auch in den Zwischenstadien (Offenland mit Gehölzstrukturen) nur zu einer moderaten Erhöhung der Artenvielfalt kommen.
Wobei die Erhaltung der umfangreichen vorhandenen Dominanzstrukturen mit Goldrute angrenzende Lebensräume durch Samenflug und Weiterverbreitung beeinträchtigen kann.
Über das Zwischenstadium einer Offenlandschaft mit vielen Gehölzstrukturen und die allmähliche Bewaldung kommt es zur Verdrängung der Offenlandarten. Dies wird jedoch durch Zuwanderung von Arten der geschlossenen Gehölzbestände ausgeglichen.
Bei Nichtdurchführung ist mit der Verbesserung der Biodiversität zu rechnen.
e) Prognose der Entwicklung des Bestandes bei Durchführung der Planung
Es kommt zum Verlust der artenarmen Dominanzbestände mit überwiegend Goldrute und
Landreitgras von 153.198m². Außerdem kommt es zum Teilverlust der Gehölzbiotope von
3.445m². In den Randbereichen und für den ehemaligen Garten nördlich der Einmündung der
Penckstraße in die Hohentichelnstraße ist jedoch die überwiegende Erhaltung der Gehölz- und
Gebüschstrukturen vorgesehen.
Mit den geplanten Gehölz- und Waldpflanzungen werden Ersatzhabitate und Brutplätze für die
im Untersuchungsraum vorkommenden Gehölz- und Gebüschbrüter geschaffen.
Durch die Bebauung wird es zu Verdrängung und Reduzierung der Artenzahlen von Vogelarten
kommen, die die Offenlandflächen als Brut- und Nahrungshabitat nutzen. Die potentiellen Trittsteinlebensräume von Zauneidechse und Amphibien werden überbaut.
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Ersatzhabitate für Offenlandarten werden im Plangebiet nur begrenzt durch die extensive
Dachbegrünung hergestellt.
f) Prognose der Einhaltung der relevanten Ziele des Umweltschutzes bei Plandurchführung
Die Ziele können teilweise nicht eingehalten werden. Insbesondere wird es für die nachgewiesenen Offenlandvogelarten zu einer Verschlechterung kommen. Ein Ausgleich ist nicht möglich,
da Aufwertungsmaßnahmen von Offenlandbiotopen (z.B. Feldheckenpflanzungen) nicht zur
Verfügung stehen.
Die Auswirkungen der Planung können durch die festgesetzten grünordnerischen Maßnahmen
im Gebiet nicht vollständig kompensiert werden. Durch die Zuordnung der Maßnahme Laubwaldanlage „Willwisch III“ können die Eingriffe vollständig als Ersatzmaßnahme kompensiert
werden.
g) Beschreibung und Bewertung der erheblichen Auswirkungen der Planung
Durch die Bebauung wird es zu Verdrängung und Reduzierung von Artenzahlen von Vogelarten
kommen, die die Offenlandflächen als Brut- und Nahrungshabitat nutzen. Die potentiellen Trittsteinlebensräume von Zauneidechse und Amphibien werden überbaut.
h) Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
Bebauungsplanfestsetzungen:
Anlage vielfältiger Lebensräume und Vernetzungsstrukturen:
- Erhaltung von 13.652m² (79,9%) der vorhandenen Gehölzbiotope
und 2.288m² (1,3%) Offenlandbiotope.
- Im Gebiet werden 48.362m² verschiedenartig strukturierte Gehölzbiotope angelegt:
P1: Anlage von Streuobstwiesen,
P2: Anlage von Baumhecken,
P3: Anlage einer naturnahen Gehölzgruppe,
P4: Alleen, Baumreihen, gärtnerische Begrünung an Verkehrsflächen und Landschaftsrasen,
P5: Begrünung nicht überbaubare Grundstücksflächen mit Bäumen,
Sträuchern und Landschaftsrasen,
P6: Begrünung der inneren Grundstücksgrenzen mit Bäumen und Sträuchern 5m breit,
P7: Begrünung von dauerhaften Stellplatzanlagen mit Bäumen
Die Gehölzbiotope bieten für zahlreiche Tierarten Lebensräume sowie Nahrungs- und Fortpflanzungshabitate. Die linearen Elemente wie Alleen und Hecken bieten durch ihre Vernetzung Wanderungsmöglichkeiten für Tierarten.
- 50% Dachbegrünung. Dachbegrünungen dienen Offenlandtierarten, besonders Insekten und
Vögeln als Lebensraum, Nahrungs- und Fortpflanzungshabitat.
Im Baugenehmigungsverfahren sind zu regeln:
- Anlage Laubwald auf intensiv genutzten Ackerflächen auf planexterner Fläche „Willwisch III“,
des Flurstücks 263/6 der Gemarkung Sommerfeld.
- Kontrollbegehung vor Baufeldfreimachung im potentiellen Reptilienlebensraum (V7) und im
potentiellen Amphibienlebensraum (V8). 10 bis 14 Tage vor Baufeldfreimachung sind die Flächen V7 und V8 von einer fachlich geeigneten Person auf das aktuelle Vorkommen von Reptilien und Amphibien zu kontrollieren. Der unteren Naturschutzbehörde (Stadt Leipzig, Amt für
Umweltschutz) sind die Ergebnisse unverzüglich zu übersenden (vorzugsweise per Mail an
umweltschutz@leipzig.de). Der Baubeginn darf erst nach Vorliegen der schriftlichen Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde erfolgen.
Weitere Maßnahmen, die nicht wie vorbeschrieben regelbar sind:
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- Baufeldfreimachung außerhalb Vegetationszeit:
Gemäß § 39 Abs. 5 Nr. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes ist es in der Zeit vom 1. März bis
30. September eines jeden Jahres verboten, Bäume, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und
andere Gehölze abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen.
7.2.8 Menschen
a) Beschreibung der verwendeten Methodik und etwaiger Schwierigkeiten
Die nachstehenden Ausführungen wurden auf der Grundlage der „Schalltechnische Untersuchung zum B-Plan 40.2 „Theklafelder“ Geräuschkontingentierung und Verkehrslärmsituation
(Kiebs 2012) erarbeitet.
b) Ermittlung und Bewertung des Bestandes
Unter dem Schutzgut Mensch sind die Bevölkerung im Allgemeinen und ihre Gesundheit bzw.
ihr Wohlbefinden zu betrachten. Zur Wahrung dieser Daseinsgrundfunktionen sind insbesondere als Schutzziel das Wohnen und die Regenerationsmöglichkeiten zu nennen. Daraus abgeleitet sind zu berücksichtigen:
- gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse
- die Erholungsfunktion.
Als Vorbelastungen sind hervorzuheben:
- verkehrsbedingte Lärmimmissionen
- verkehrsbedingte Schadstoffimmissionen
Die Geräuschimmissionssituation im Beurteilungsgebiet wird derzeit im überwiegenden Maße
durch die nachfolgenden Verkehrswege bestimmt:
• Torgauer Straße/B87 mit Straßenbahn
• Hohentichelnstraße
• Eisenbahnstrecke hinter der Hohentichelnstraße
Durch die vorhandenen Verkehrsanlagen werden im Plangebiet Beurteilungspegel tagsüber
zwischen 65 und 50 dB(A) und nachts(22-6Uhr) zwischen 65 und 45 dB(A) erreicht. Die Intensität nimmt mit der Entfernung von der Torgauer und Hohentichelnstraße ab.
Nördlich der Torgauer Straße und nordöstlich des Bebauungsplangebietes befinden sich überwiegend gewerbliche Nutzungen.
Mit einer Vorbelastung für das Plangebiet ist nur von dem Bebauungsplan Nr. 40.3 „Gewerbegebiet Heiterblick“ (Amazon) auszugehen.
Die Torgauer Straße ist in der Stadtklimauntersuchung Leipzig als schadstoffbelastete Luftleitbahn dargestellt.
Im Umfeld liegen folgende schützenswerte Nutzungen:
- südlich: die Kleingartenanlage Paunsdorf 163,
- westlich: die Kleingartenanlage Ostende,
- südlich: einzeln stehende Wohnhäuser im Außenbereich,
- südöstlich: Wohnbebauung der Straße „An den Theklafeldern“ im Bebauungsplangebiet Nr.
324 „Grüner Bogen Paunsdorf-Südwestteil“
Die Gesamtfläche besitzt als Freifläche hinsichtlich der landschaftsbezogenen Erholung prinzipielle Bedeutung.
Aufgrund der stark befahrenen Straßen westlich und nördlich des Plangebietes und da das
Vorhaben am Rand von gewerblich - industriell geprägten Stadträumen liegt, die kaum Verflechtungen mit dem übrigen Stadtgebiet aufweisen, ist seine aktuelle Bedeutung als Wohnumfeld bzw. für die Freizeit- und Erholungsnutzung gering.
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Im Geltungsbereich des B-Planes befinden sich keine besonderen Erholungszielpunkte
und Erholungsinfrastruktur.
c) Relevante Ziele des Umweltschutzes
Das relevante Ziel des Umweltschutzes ist es, das Wohlbefinden und die Gesundheit der
Menschen im Plangebiet bzw. in angrenzenden Bereichen zu erhalten bzw. nicht in einem höheren Maße zu beeinträchtigen.
Fachgesetzliche Ziele
Bundesimmissionsschutzgesetz,
-Verordnungen
Schutz des Menschen, der Tiere und Pflanzen, des Bodens, des Wassers, der Atmosphäre sowie der
Kultur- und Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen (Immissionen) sowie Vorbeugung hinsichtlich des Entstehens von Immissionen (Gefahren, erhebliche Nachteile und Belästigungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Erscheinungen).
TA Lärm
Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche sowie deren Vorsorge.
DIN 18005
Als Voraussetzung für gesunde Lebensverhältnisse für die Bevölkerung ist ein ausreichender Schallschutz notwendig, dessen Verringerung insbesondere am Entstehungsort, aber auch durch städtebauliche Maßnahmen in Form von Lärmvorsorge und – Minderung bewirkt werden soll.
d) Prognose der Entwicklung des Bestandes bei Nichtdurchführung der Planung
Bei Nichtdurchführung der Planung und unter Beibehaltung der derzeitigen Nutzungsart und
-intensität im Planungsgebiet und dessen Umfeld werden sich für den Menschen keine relevanten Veränderungen in Bezug auf Nutzungs- und Erholungsmöglichkeiten sowie auf Schadstoffemissionen einstellen.
Der Planbereich ist durch die vorhandenen Verkehrsanlagen bereits erheblich durch Lärm- und
Schadstoffimmissionen vorbelastet.
e) Prognose der Entwicklung des Bestandes bei Durchführung der Planung
In der Schalltechnischen Untersuchung wurden für alle schutzbedürftigen Gebiete in der Umgebung des Plangebietes Gesamt-Immissionswerte festgelegt, die nicht höher sind als die Immissionsrichtwerte der TA Lärm oder der Orientierungswerte nach Beiblatt zu DIN 18005-1. Diese
dienen als gesetzliche Grenzwerte, um die schützenswerten Nutzungen im Umfeld nicht zu beeinträchtigen.
Um die Gesamt-Immissionswerte einzuhalten, wurden im Bebauungsplan Geräuschkontingentierungen auf Grundlage von DIN 45691 festgesetzt.
Durch die Geräuschkontingentierungen im Plangebiet wird sichergestellt, dass die angrenzenden schutzbedürftigen Nutzungen durch das Vorhaben nicht erheblich beeinträchtigt werden.
Zusätzliche Schallschutzmaßnahmen sind nicht erforderlich.
Außerdem sind im nordwestlichen Plangebiet für die Gebäude im Gewerbegebiet, infolge der
Lärmbelastung aus dem vorhandenen Verkehr, teilweise Vorkehrungen zum Schutz vor Außenlärm zu realisieren.
An den Fassaden, an denen die Lärmpegelbereiche III bis IV vorliegen, bestehen erhöhte Anforderungen an den baulichen Schallschutz. Dazu sind Schallschutznachweise für Außenbauteile im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu erbringen.
Durch die Schallschutzmaßnahmen werden die gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich des
Schallschutzes für die Menschen im Gewerbegebiet selbst und die der umgebenden schutzbe-
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dürftigen Nutzungen eingehalten. Dies gilt auch für die Asylbewerberunterkunft in der Torgauer
Straße, die bis auf unbestimmte Zeit am bisherigen Standort verbleiben soll.13
Die umfangreiche Durchgrünung des Gebietes wirkt auf gesunde Arbeitsbedingungen hin. Außerdem werden durch die grünordnerischen Maßnahmen und die Anlage weiterer Geh- und
Radwege die Erholungsfunktionen verbessert und der Schadstoffausstoß aus dem Straßenverkehr durch Verkehrsvermeidung geringfügig reduziert.
Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch können somit minimiert werden.
f) Prognose der Einhaltung der relevanten Ziele des Umweltschutzes bei Plandurchführung
Die relevanten Ziele des Umweltschutzes, das Wohlbefinden und die Gesundheit der Menschen
im Plangebiet bzw. in angrenzenden Bereichen zu erhalten bzw. nicht in einem höheren Maße
zu beeinträchtigen, werden durch die Festsetzungen der Emissionskontingente für die Gewerbegebiete, die Einhaltung der passiven Schallschutzmaßnahmen und die Durchgrünung des
Gebietes erreicht.
g) Beschreibung und Bewertung der erheblichen Auswirkungen der Planung
Es sind keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten.
h)Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
Bebauungsplanfestsetzungen:
- Im Bebauungsplan wurden im Bebauungsplan Geräuschkontingentierungen auf Grundlage
von DIN 45691 festgesetzt.
- Im nordwestlichen Plangebiet sind für die Gebäude, infolge der Lärmbelastung aus dem vorhandenen Verkehr, teilweise Vorkehrungen zum Schutz vor Außenlärm zu realisieren.
- Erhalt von wertvollen Grünstrukturen im Randbereich
- Eingrünung des Gewerbegebietes mit Baumhecken
- Durchgrünung des Gewerbegebietes an den Straßen und Wegen mit Alleen und in den Baugebieten Baum und Strauchpflanzungen.
- Begrünung der Baugrundstücke an den inneren Grundstücksgrenzen und auf der nichtüberbaubaren Grundstücksfläche.
- Erhalt und Aufwertung einer großen zusammenhängenden Grünfläche im Süden des Plangebietes als Abgrenzung zu den Wohngrundstücken und den der Erholung dienenden Kleingärten.
- Anlage von Geh- und Radwegen zur Verbindung des Gewerbegebietes in Richtung des Grünen Bogen Paunsdorf, der Großsiedlung Paunsdorf sowie in nördliche und östliche Richtung.
7.2.9 Kultur- und sonstige Sachgüter
a) Beschreibung der verwendeten Methodik und etwaiger Schwierigkeiten
Kulturgüter sind Gebäude, Gebäudeteile, gärtnerische, bauliche und sonstige, auch im Boden
verborgene Anlagen und andere vom Menschen gestaltete Landschaftsteile, die von geschichtlichem, wissenschaftlichen, künstlerischem, archäologischem, städtebaulichem oder die Kulturlandschaft prägendem Wert sind.
Sachgüter sind alle natürlichen oder vom Menschen geschaffenen Güter, die für den Einzelnen,
die Gesellschaft insgesamt oder Teile davon von materieller Bedeutung sind.
13 Kiebs und Partner, Ergänzende schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan Nr. 40.2 vom
24.09.2013
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Bebauungsplan Nr. 40.2 „Theklafelder“
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Sonstige Sachgüter werden von der Planung nicht erheblich berührt.
Zur Bestandserfassung und -bewertung von Kulturgütern werden auf Grundlage der vorhandenen Unterlagen folgende Anlagen erfasst:
- städtebauliche Gesamtanlagen, historische Siedlungskerne
- Kulturhistorisch bedeutsame bauliche Anlagen (z.B. Bauwerke, Ensembles und Siedlungsstrukturen) außerhalb von Siedlungen
- Bodenfunde oder Fundstellen (z.B. Bodendenkmäler, archäologisch relevante Bereiche)
- kulturhistorisch bedeutsame Park- und Gartenanlagen
- historische Landnutzungsformen, Kulturlandschaftselemente (z. B. Streuobstwiesen, Alleen,
Hecken)
- historisch bedeutsame Sicht- und Wegebeziehungen
b) Ermittlung und Bewertung des Bestandes
Im Plangebiet sind nach derzeitigem Kenntnisstand keine archäologischen Schutzgebiete,
Denkmalschutzobjekte oder sonstige Objekte von gesellschaftlicher Bedeutung vorhanden
(Stadt Leipzig, 2011)
Nach Angabe des archäologischen Landesamtes (Archäologisches Landesamt, 2009) ist das
Areal des geplanten Vorhabens Teil eines fundreichen Altsiedelgebietes. Im direkten Umfeld
befinden sich zahlreiche archäologische Kulturdenkmale, die nach §2 SächsDSchG Gegenstand des Denkmalschutzes sind. Sie zeigen die hohe archäologische Relevanz des Vorhabenareals.
Deshalb fordert das Landesamt für Archäologie, dass vor Beginn von Bodeneingriffen im Rahmen von Erschließungs- und Bauarbeiten eine archäologische Grabung durch das Landesamt
für Archäologie erfolgt. Auftretende Funde sind sachgerecht auszugraben und zu dokumentieren.
Konkrete Angaben zu archäologischen Denkmalen liegen gegenwärtig nicht vor. Zur Minimierung der Beeinträchtigung von archäologischen Denkmalen, d.h. auch zur Bestandserfassung,
sind daher in den Bereichen, die vom Tiefbau betroffen sein werden, baubegleitende Untersuchungen nach archäologischen Vorkommen erforderlich.
Sonstige kulturhistorisch oder kulturell bedeutsame Funktionsräume oder Anlagen sind im Untersuchungsraum nicht ausgewiesen und bekannt.
Eine flächenbezogene Differenzierung des Bestands und der Bewertung im Schutzgut Kulturund sonstige Sachgüter ist für die vermuteten noch unbekannten archäologischen Denkmäler
nicht möglich. Auf eine weitere Darstellung wird daher verzichtet.
Der hohe Schutzanspruch für Kulturgüter ergibt sich fachlich aus ihrer besonderen kulturhistorischen Bedeutung und rechtlich aus dem Sächsischen Denkmalschutzgesetz. Als historische
Zeugnisse der Geschichte sind sie als einzigartig zu betrachten und somit unersetzlich. Deshalb
besitzen die bekannten und unbekannten Objekte im Untersuchungsraum generell eine hohe
Bedeutung.
c) Relevante Ziele des Umweltschutzes
Kulturdenkmale zu schützen und zu pflegen, insbesondere deren Zustand zu überwachen, auf
die Abwendung von Gefährdungen und die Bergung von Kulturdenkmalen hinzuwirken und diese zu erfassen und wissenschaftlich zu erforschen.
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Fachgesetzliche Ziele
Kultur
–
Und Sachgüter
Sächs. Denkmalschutzgesetz
Schutz von Kulturgütern und -objekten bzw. Flächen mit besonderer Architektur
bzw. von besonderer kulturhistorischer Bedeutung
Kulturdenkmale im Sinne dieses Gesetzes können insbesondere sein: unbewegliche und bewegliche archäologische Sachzeugen wie Reste von Siedlungs- und
Befestigungsanlagen, Grabanlagen, Höhlen, Wüstungen, Kult- und Versammlungsstätten und andere Reste von Gegenständen und Bauwerken.
d) Prognose der Entwicklung des Bestandes bei Nichtdurchführung der Planung
Bei unveränderter Nutzung würde sich der dokumentarische Wert von archäologischen Dokumenten im Bereich des Untersuchungsraumes in Zukunft nicht verändern.
e) Prognose der Entwicklung des Bestandes bei Durchführung der Planung
Bei einer möglichen Bebauung der Fläche könnte es zu Zerstörungen von archäologischen Dokumenten kommen.
f) Prognose der Einhaltung der relevanten Ziele des Umweltschutzes bei Plandurchführung
Die relevanten Ziele können voraussichtlich eingehalten werden.
g) Beschreibung und Bewertung der erheblichen Auswirkungen der Planung
Mögliche Beschädigung oder Zerstörung von derzeit noch nicht bekannten archäologischen
Kulturdenkmalen im Plangebiet.
h)Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
Weitere Maßnahmen, die nicht im Bebauungsplan geregelt werden können:
Die erforderlichen Maßnahmen werden unter Hinweise in die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes aufgenommen.
7.2.10 Wechselwirkungen zwischen den o. g. Belangen
Die Schutzgüter können sich in unterschiedlichem Ausmaß auch gegenseitig beeinflussen.
Die Eingriffswirkung auf ein einzelnes Schutzgut, kann wiederum indirekte Wirkungen eines
anderen Schutzgutes nach sich ziehen.
Boden
Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Schutzgütern können insbesondere auf die bauliche Inanspruchnahme derzeit nicht bebauter Böden zurückgeführt werden. Der Verlust einzelner Bodenfunktionen auf diesen Flächen wirkt sich auf andere Schutzgüter aus.
Ein Eingriff in das Schutzgut Boden durch zusätzliche Überbauung oder Neuversiegelung von
Flächen hat gleichzeitig auch Auswirkungen auf die Schutzgüter Wasser, Klima, Pflanzen und
Tiere und Landschaftsbild.
Menschen
Es gibt enge Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern Mensch einerseits und den
Schutzgütern Klima, Luft, Orts- und Landschaftsbild sowie Tiere, Pflanzen andererseits. Diese
beeinflussen wesentlich die Arbeits-, Erholungs- und Wohnqualität im und angrenzend an das
Plangebiet für den Menschen.
Durch die Wechselwirkungen selbst, ist nicht mit erheblichen Beeinträchtigungen die über die
bei den einzelnen Schutzgütern beschriebenen Beeinträchtigungen hinausgehen, zu rechnen.
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7.3
Anderweitige Planungsmöglichkeiten
In der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach §3(1)BauGB im März 2010 wurden 2 Varianten mit modifizierter Anordnung der planinternen Ausgleichflächen im nördlichen Gewerbegebiet ausgelegt.
Variante 1 sah im nördlichen Gewerbegebiet(GE) die Weiterführung der 14,5m breiten Baumhecke aus Richtung des neuen Rad- und Gehweges aus Richtung Süd vor. Dadurch sollte eine
Fortführung der Grün- und Biotopverbindung von Süden in Richtung Norden erreicht werden.
Teile des dort im Gewerbegebiet (GE) vorhandenen Holundergebüschs können erhalten werden. Nachteilig ist das Zerteilen des Gewerbegebietes mit Entstehung eines kleinen Splittergrundstücks.
Variante 2 sah alternativ dazu eine Verbreiterung des grünen Rahmens aus einer Baumhecke
entlang der Westseite des nördlichen Gewerbegebietes(GE) vor. Dadurch wird der vorhandene
ehemalige Garten mit strukturreichen Gehölzen an eine breitere Baumhecke angebunden. Die
Habitatgröße des vorhandenen Gehölzbiotops wird erhöht und dessen Verinselung reduziert.
Das Gewerbegebiet (GE) wird nicht zerteilt. Nachteilig sind der etwas schwächere Biotopverbund von Süden nach Norden und der gesamten Beseitigung der vorhandenen Holundergebüschgruppe im GE.
Im weiteren Verfahren wurde dann die Variante 2 weiterentwickelt. Ausschlaggebende Gründe
für die Wahl der Variante 2 waren, der Flächenzusammenhang und damit die bessere Nutzungs- und Vermarktungsfähigkeit des Gewerbegebietes (GE) sowie die Vergrößerung der internen Ausgleichsflächen im westlichen Randbereich des nördlichen Gewerbegebietes (GE).
Die Abwägung über alternative Standorte und Innenentwicklungsmöglichkeiten erfolgt auf Ebene des Flächennutzungsplanes. Derzeit sind die Plangebietsflächen im Flächennutzungsplan
komplett als Baugebiete und Verkehrsflächen dargestellt.
Im Rahmen der gesamtstädtischen Fortschreibung des FNP, die sich zurzeit im Verfahren befindet, unterliegen diese Darstellungen der nochmaligen Abwägung.
Die Fläche ist in der Fortschreibung des Flächennutzungsplanes überwiegend als Gewerbliche
Baufläche dargestellt. Am südöstlichen Rand entlang der Straße An den Theklafeldern ist eine
ca. 100m breite Grünfläche dargestellt. (Flächennutzungsplan 2012)
Aufgrund der Lage im Stadtraum, der Umweltvorbelastungen und der Erschließungslage sind
alternative Ausweisungen im Flächennutzungsplanverfahren jedoch unwahrscheinlich.
7.4
Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen
Die Gemeinden sind verpflichtet, die erheblichen Umweltauswirkungen, die aufgrund der Durchführung der Bauleitpläne eintreten, zu überwachen, um insbesondere unvorhergesehene, erheblich nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und in der Lage zu sein, geeignete
Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen (§ 4c BauGB). Die geplanten Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen sind im Umweltbericht zu beschreiben (Nr. 3. b,
Anlage zum BauGB).
Das Monitoring dient der Überprüfung der planerischen Aussagen zu prognostiziertenAuswirkungen, um erforderlichenfalls zu einem späteren Zeitpunkt noch Korrekturen der Planung oder
Umsetzung vornehmen oder mit ergänzenden Maßnahmen auf unerwartete Auswirkungen reagieren zu können. Vor diesem Hintergrund sollten Monitoringmaßnahmen vor allem in den Bereichen vorgeschlagen werden, in denen erhebliche Prognoseunsicherheiten bestehen.
Zu überwachen sind (gemäß § 4c BauGB):
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− nur die erheblichen Umweltauswirkungen,
− soweit sie auf Grund der Durchführung des Baubebauungsplanes eintreten,
− insbesondere unvorhergesehene Umweltauswirkungen
Für die Prognose der Lärmimmissionen in Bezug auf das Schutzgut Mensch wurden zwei
Schalltechnische Untersuchungen durchgeführt und ein Konzept für die Verteilung der an den
maßgeblichen Immissionsorten für das Plangebiet insgesamt zur Verfügung stehenden Geräuschanteilen entwickelt.
Mit der Festsetzung von unterschiedlichen Geräuschkontingenten (Emissionskontingente) für
jede Baufläche steht ein Instrument zur Umsetzung eines solchen Konzeptes zur Verfügung.
Die Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass bei Einhaltung der Emissionskontingente in
den jeweiligen Bauflächen, die einschlägigen Orientierungswerte der DIN 18005 und die Immissionsrichtwerte der TA Lärm an den maßgeblichen Immissionsorten eingehalten werden können.
Im nordwestlichen Plangebiet sind für die Gebäude, infolge der Lärmbelastung aus dem vorhandenen Verkehr, teilweise Vorkehrungen zum Schutz vor Außenlärm zu realisieren.
Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens sind Schallschutznachweise für Außenbauteile
zu erbringen in den betroffenen Bereichen des Plangebietes an den Straßen zum Schutz gegen
den vorhandenen Verkehrslärm.
Im Rahmen der Umweltprüfung für diesen Bebauungsplan wurde festgestellt, dass mit dessen
Durchführung voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen für einzelne Schutzgüter zu erwarten sind.
Maßnahme/Festsetzung
Erhaltung von Bäumen und Sträuchern
Kontrollbegehung vor Baufeldfreimachung im potentiellen Reptilienlebensraum (V7) und im potentiellen
Amphibienlebensraum (V8).
Beschränkung Baufeldfreimachung nur in der Zeit zwischen 01.10. und 28.02.
Alternativ Antrag auf Ausnahme/Befreiung bei der Unteren Naturschutzbehörde.
Minderung der Bodenversiegelung/Versickerung von
Niederschlagswasser
- Begrünung nicht überbaubare Grundstücksflächen
- Begrünung von dauerhaften Stellplatzanlagen
- Dachbegrünung
- Fassadenbegrünung
- Anlage Streuobstwiesen
- Anlage Baumhecken
- Anlage Alleen, Baumreihen an Verkehrsflächen
- Begrünung der inneren Grundstücksflächen
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Vermeidung,
Minimierung und
Ausgleich für die
Umweltbelange:
Tiere
Pflanzen
Boden
Wasser
Klima
Landschaftsbild
Mensch
Überwachungsmaßnahme
-Nr.:
(siehe nachfolgende
Ausführungen)
I. und II.
Tiere
I und II
Tiere
I und II
Boden
Wasser
I.
Boden
Tiere
Pflanzen
Klima
Landschaftsbild
Mensch
Boden
Tiere
Pflanzen
Klima
Landschaftsbild
Mensch
I. und Il.
I. und III.
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- Geräuschkontingentierungen für die Baugrundstücke
- Schallschutznachweise für Außenbauteile und Maßnah- Mensch
men für Schallschutzmaßnahmen zum Schutz gegen
den vorhandenen Verkehrslärm.
Vor Beginn der Bauausführung sind die ausführenden
Firmen auf die erforderlichen archäologischen UntersuKultur und Sachgüter
chungen hinzuweisen.
I
II. und IV.
Überwachungsmaßnahmen :
I. Überwachung dieser Maßnahmen unterliegt primär der Bauaufsicht bzw. dem Baugenehmigungsverfahren.
Monitoring:
II. Überwachung der Realisierung durch die Stadt/Gemeinde und den zuständigen Behörden. (gemäß § 4 c
und § 4 Abs. 3 BauGB) nur vor und während der Bauphase.
III. Überwachung der Realisierung durch die Stadt/Gemeinde und den zuständigen Behörden. (gemäß § 4 c
und § 4 Abs. 3 BauGB)
Überwachungszeitraum (falls nicht anders in der Maßnahme beschrieben):
o Beginn der Überwachung:
2 Jahr nach Abschluss der Baumaßnahmen (noch
im Gewährleistungszeitraum der Pflanzmaßnahmen)
o Kontrolltermine:
5 und 10 Jahren nach Abschluss der Baumaßnahmen
o Endpunkt der Überwachung:
10 Jahre nach Abschluss der Baumaßnahme
Werden die Baumaßnahmen und die entsprechend Maßnahmen zur Vermeidung, Minimierung und zum
Ausgleich der Umweltauswirkungen abschnittsweise realisiert, sind auch die Überwachungsmaßnahmen
abschnittsweise zu beginnen.
IV. Überwachung der Realisierung durch die Stadt/Gemeinde und den zuständigen Behörden. (gemäß § 4 c
und § 4 Abs. 3 BauGB) sobald es Hinweise auf unvorhergesehene Umweltauswirkungen gibt.
7.5
Zusammenfassung
Der Umweltbericht umfasst die Ermittlung und Bewertung der umweltrelevanten Auswirkungen
des durch den Bebauungsplan planerisch vorbereiteten Vorhabens.
Dabei wurde die Bestandssituation der Schutzgüter
Pflanzen- und Tierwelt,
biologische Vielfalt, Boden,
Wasser, Klima / Luft,
Landschaft,
Mensch,
Kultur- und Sachgüter,
die Auswirkungen des Planvorhabens abgeschätzt und die Wechselwirkungen zwischen den
Schutzgütern dargelegt.
Das Plangebiet ist derzeit eine weitgehend unbebaute Freifläche, in der sich bereits ein Abschnitt der schon für das Gebiet gebauten Erschließungsstraße befindet.
Derzeit ist die Fläche als ebene Brachfläche mit überwiegend Goldrutendominanzflur mit jungem Gehölzaufwuchs wahrnehmbar. In den westlichen und südlichen Randbereichen sind vereinzelt Gehölzbestände vorhanden. Das Gebiet wurde bis in die 90ziger Jahre als Anbaufläche
für einen Gemüsebaubetrieb genutzt.
Mit Realisierung der Vorgaben des Bebauungsplanes ändert sich der Charakter des Gebietes die vorhandenen Brachen werden überbaut bzw. in Grünflächen (Baum- und Strauchpflanzungen, Rasen) umgewandelt.
Die mögliche Mehrversiegelung durch den Bebauungsplan beträgt 10,8ha.
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Mit der Ansiedlung der gewerblichen Nutzungen und Neuversiegelung der Flächen sind Auswirkungen auf die Schutzgüter Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt, Boden, Wasser, Luft und
Klima sowie den Menschen zu erwarten.
Kultur- und Sachgüter sind zwar nach derzeitigem Kenntnisstand im Plangebiet nicht vorhanden, archäologische Kulturdenkmäler können jedoch nicht ausgeschlossen werden.
Beeinträchtigungen der Schutzgüter Pflanzen und Mensch können durch Maßnahmen im Gebiet kompensiert werden.
Für die Schutzgüter Tiere, Biologische Vielfalt, Boden, Wasser, Klima ist eine vollständige
Kompensation im Gebiet nicht möglich.
Durch die Zuordnung der planexternen Ersatzmaßnahme Umwandlung von 5,33 ha intensiv
genutzten Acker in naturnahen Laubwald auf der Fläche „Willwisch III“ des Flurstücks 263/6
der Gemarkung Sommerfeld können die Beeinträchtigungen vollständig kompensiert werden.
Im Grünordnungsplan ist eine Eingriffs-/Ausgleichsbewertung nach dem Leipziger Bewertungsmodell enthalten, die gemäß § 13 Bundesnaturschutzgesetz in Verbindung mit §1a(3)
BauGB die Kompensation der Eingriffe in Natur und Landschaft nachweist.
Einer möglichen Mehrversiegelung von 10,8ha stehen Aufwertungsmaßnahmen von 4,8ha,
Dachbegrünung von 4,1ha sowie externe Aufwertungsmaßnahmen durch eine Aufforstung einer Ackerfläche gegenüber. Außerdem werden im Plangebiet 1,3ha Grünflächen erhalten.
Überwachungsmaßnahmen wurden sowohl für die Schutzgüter, bei denen erhebliche Umweltauswirkungen zu erwarten sind, als auch für die denkbaren unvorhergesehenen Umweltauswirkungen und für die Vermeidungs-, Minimierung- und Ausgleichsmaßnahmen, entwickelt ein Monitoringprogramm wurde aufgestellt.
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8. Ergebnisse der Beteiligungen
8.1
Frühzeitige Bürgerbeteiligung
Im März 2010 wurde eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zum Vorentwurf gem. § 3 Abs. 1
BauGB durchgeführt. Ausgestellt war der Bebauungsplan als Rahmenplan in 2 zeichnerischen
Varianten mit Begründung. Am 9.3.2010 wurde die Planung von Mitarbeitern des Stadtplanungsamtes erläutert. Dabei bestand Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung.
Es sind keine Äußerungen oder Stellungnahmen von Bürgern im Stadtplanungsamt eingegangen.
Die Bürgervereine und Naturschutzverbände wurden gemeinsam mit den Behörden im August
2009 von der Planung informiert und wurden zur Stellungnahme aufgefordert.
Der BUND LV Sachsen e.V. und der Bürgerverein Paunsdorf haben keine Stellungnahme abgegeben.
Der Ökolöwe Umweltbund Leipzig e.V. und der Naturschutzbund (NABU), Landesverband
Sachsen, stimmten dem Vorhaben nicht zu. Beide verweisen darauf, dass es sich um einen
baulichen Außenbereich handelt, der als Frisch- und Kaltluftentstehungsgebiet eine klimatische
Entlastungsfunktion für die Stadt Leipzig hat. Diese Funktion wäre nach Durchführung des Vorhabens beeinträchtigt. Ferner habe Leipzig bereits erschlossene und nicht ausgelastete Gewerbegebiete, es bestehe kein Bedarf für weitere Gewerbegebiete. Das Plangebiet solle als
Erholungsgebiet und zu einem Biotopverbund entwickelt werden.
Diesem Vorschlag wurde nicht gefolgt, da Ziel des Bebauungsplans die Bereitstellung von
Grundstücken für flächenintensives Gewerbe ist (siehe dazu Kap. 3 und 12).
8.2
Frühzeitige Beteiligung der Behörden
Im August 2009 wurde eine frühzeitige Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, gem. § 4 Abs. 1 BauGB
durchgeführt.
Von den 21 beteiligten Behörden wurden 17 Stellungnahmen abgegeben. Keine Stellungnahme
haben abgegeben:
• Handwerkskammer
• Landesamt für Denkmalpflege
• Stadtverwaltung Taucha
9 Träger öffentlicher Belange erklärten, dass ihrerseits keine Einwände bestehen oder sie von
der Planung nicht berührt werden:
• Envia Verteilnetz GmbH
• MITGAS GmbH
• Fernwasserversorgung Elbaue-Ostharz GmbH
• Leipziger Verkehrsbetriebe (LVB) GmbH
• Polizeidirektion Leipzig
• VNG-Verbundnetz Gas
• Regionaler Planungsverband Westsachsen – Regionale Planungsstelle
• Bundesnetzagentur
• Stadtverband der Kleingärtner
8 Träger öffentlicher Belange haben zu prüfende Belange vorgetragen.
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• Industrie- und Handelskammer
• Kommunale Wasserwerke Leipzig KWL GmbH
• Landesdirektion Leipzig
• Landesamt für Archäologie
• Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie
• Stadtreinigung
• Stadtwerke Leipzig GmbH
• Sächsische Brennstoff- und Mineralölhandelsverband
Die vorgetragenen Hinweise der Industrie- und Handelskammer, der KWL Leipzig GmbH, der
Landesdirektion Leipzig, des Sächsischen Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie sowie der Stadtwerke Leipzig GmbH wurden geprüft und soweit für das Verfahren relevant
in den Bebauungsplan aufgenommen.
Die Hinweise des Landesamtes für Archäologie und der Stadtreinigung waren bereits im Planentwurf berücksichtigt.
Dem Vorschlag der Sächsischen Brennstoff- und Mineralölhandelsgesellschaft, auf Verwendungsbeschränkungen von bestimmten luftverunreinigenden Brennstoffen zu verzichten, konnte
nicht entsprochen werden (siehe Umweltbericht Kap. 7).
8.3
Beteiligung der TöB zum Entwurf und Benachrichtigung über die öffentliche
Auslegung
Die Träger öffentlicher Belange haben den Entwurf des Bebauungsplans mit Schreiben vom
04.04.2013 erhalten. Von den beteiligten Behörden wurden 13 Stellungnahmen abgegeben.
7 Träger öffentlicher Belange erklärten, dass ihrerseits keine Einwände bestehen oder sie von
der Planung nicht berührt werden:
• Landesdirektion Sachsen
• LVB GmbH
• Mitnetz Gas mbH
• Polizeidirektion Leipzig
• Regionaler Planungsverband Westsachsen
• Stadtreinigung Leipzig
• Stadtverband Leizig der Kleingärtner e.V.
6 Träger öffentlicher Belange haben zu prüfende Belange vorgetragen.
• GDMcom
• Landesamt für Archäologie
• Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie
• Stadt Taucha
• Netz Leipzig GmbH
• Kommunale Wasserwerke Leipzig KWL GmbH
Die vorgetragenen Hinweise der GDMcom, des Landesamts für Archäologie, des Landesamts
für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie sowie der Netz Leipzig GmbH wurden geprüft und
soweit für das Verfahren relevant in den Bebauungsplan aufgenommen.
Das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie hat mit Stellungnahme vom
13.05.2013 mitgeteilt:
Aus strahlenschutzfachlicher Sicht bestehen keine rechtlichen Bedenken. „Im Rahmen der weiteren Planungen zur Bebauung empfehlen wir aber, die fachlichen Hinweise zum vorsorgenden
Radonschutz zu beachten. Das Plangebiet liegt nach den uns bisher vorliegenden Kenntnissen
in einem Gebiet, in dem wahrscheinlich erhöhte Radonkonzentrationen in der Bodenluft vor10.03.2014
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handen sind. Zum vorsorgenden Schutz vor erhöhter Strahlenbelastung durch Zutritt von Radon
in Aufenthaltsräumen empfehlen wir, bei geplanten Neubauten generell einen Radonschutz
vorzusehen oder von einem kompetenten Ingenieurbüro die radiologische Situation auf dem
Grundstück und den Bedarf an Schutzmaßnahmen abklären zu lassen. Bei geplanten Sanierungsarbeiten an bestehenden Gebäuden empfehlen wir, die Radonsituation durch einen kompetenten Gutachter ermitteln zu lassen und ggf. Radonschutzmaßnahmen bei den Bauvorhaben vorzusehen.“
Der Umgang mit den Hinweisen der kommunalen Wasserwerke wurde in einem Abstimmungstermin zwischen der Stadt Leipzig und der KWL GmbH am 05.09.2013 geklärt.14
Den Bedenken der Stadt Taucha gegen die Neuausweisung von Gewerbeflächen konnte wegen der hohen Nachfrage in Leipzig nach gewerblichen Bauflächen für produzierendes Gewerbe sowie Logistik nicht entsprochen werden.
Zu den Gründen im Einzelnen wird an dieser Stelle auf den ausführlichen Abwägungsvorschlag
zum Bebauungsplan Nr. 40.2. „Theklafelder“ verwiesen.
8.4
Beteiligung der Öffentlichkeit zum Entwurf
Die öffentliche Auslegung gem. § 4a Abs. 2 BauGB zum Entwurf des Bebauungsplans fand in
der Zeit vom 16.04. – 15.05.2013 statt. 2 Stellungnahmen sind aus der Öffentlichkeit eingegangen.
Die Hinweise aus der Öffentlichkeit richteten sich auf vorhandene Telekommunikationsanlagen
sowie auf den Naturschutz. Die vorgetragenen Hinweise wurden geprüft und soweit für das Verfahren relevant in den Bebauungsplan aufgenommen.
Den Anregungen, Böden mittlerer Wertigkeit von der Versiegelung auszuschließen und über
das artenschutzrechtliche Gutachten hinausgehende ornithologische Untersuchungen durchzuführen, konnte nicht entsprochen werden.
Zu den Gründen im Einzelnen wird an dieser Stelle auf den ausführlichen Abwägungsvorschlag
zum Bebauungsplan Nr. 40.2. „Theklafelder“ verwiesen.
8.5
Durchführung erneuter Beteiligungen zum Entwurf
Aufgrund von Änderungen und Ergänzungen des Planentwurfes nach den Beteiligungen zum
Entwurf wurde eine erneute Beteiligung (Betroffenenbeteiligung) zum Entwurf gemäß § 4a
Abs. 3 BauGB durchgeführt.
Im Interesse einer zügigen Verfahrensdurchführung erfolgte dabei eine Verkürzung der Frist zur
Stellungnahme bis zum 28.02.2014 (§ 4a Abs. 3 Satz 3 BauGB) sowie eine Beschränkung dahingehend, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten und ergänzten Teilen abgegeben
werden können (§ 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB). Diese sind:
a) Darstellen der bestehenden Hauptwasserleitung DN 400 AZ mit Schutzstreifen in der
Planzeichnung, in Planlegende als „Darstellung ohne Normcharakter“ erklärt. In der
Planzeichnung wurden darüber hinaus 6 Bäume und eine Baugrenze um 10 m in Richtung Westen verschoben. Näheres in Kap. 14.1 dieser Begründung
b) Aktualisieren des Leitungsbestands und Weglassen der Straßenbezeichnung. Näheres
in Kap. 5.6.2 dieser Begründung
c) Ergänzung der Begründung um die Worte „die derzeit auf 4325 m² ausgebaut wird“. Näheres in Kap. 9.3 dieser Begründung
14 Protokoll vom 05.09.2013
10.03.2014
Begründung zum
Bebauungsplan Nr. 40.2 „Theklafelder“
Seite 63
d) Hinweis auf vorh. Leitungen auf Flurstück in Sommerfeld (externe Ausgleichsmaßnahme). Näheres in Kap. 9.5, 12.1.5 und 12.1.6 dieser Begründung
9. Städtebauliches Konzept
9.1
Gliederung des Gebiets
Das Gebiet gliedert sich in drei Teile:
9.2
•
Gewerbegebiet im Bereich zwischen Torgauer Straße und Penckstraße
•
Eingeschränktes Gewerbegebiet mit zwei Teilgebieten südlich der Penckstraße
•
Eine Ausgleichsfläche im Süd-Osten des Plangebiets
Bebauungskonzept
Im nördlichen Teil des Plangebiets sollen größere, flächenintensive gewerbliche Betriebe, vorwiegend für verarbeitendes Gewerbe, angesiedelt werden. Auch eignet sich das Areal für Betriebe aus der Logistik-Branche, produzierendes Handwerk sowie industrienahe Dienstleistungen. Insgesamt stehen in diesem Teil des Plangebiets ca. 6,3 ha Grundstücksflächen zur Verfügung.
Im südlichen Teil sollen kleinere gewerbliche Betriebe aus unterschiedlichen Branchen angesiedelt werden. Dort sind ca. 7,4 ha Grundstücksflächen verfügbar. Zum Schutz der nach Südosten angrenzenden Wohngebiete werden hier die zulässigen gewerblichen Nutzungen eingeschränkt.
Die südöstlich liegende Grundstücksfläche ist als planinterne Ausgleichsfläche für die Eingriffe
in Natur und Landschaft vorgesehen. Ihre Größe beträgt ca. 2,9 ha. Die bereits vorhandenen
Wohngrundstücke bleiben erhalten.
Das Gewerbegebiet liegt in einem grünen Rahmen. Zur Torgauer Straße und zum mittleren
Ring wird das Gewerbegebiet begrünt, sodass es von dort nicht unmittelbar in Erscheinung treten kann. Beidseits der Penckstraße wird ein Grünstreifen mit einer Breite von 7,0 m als Vorund Repräsentationsfläche für die Betriebe gärtnerisch gestaltet. Entlang der Grundstücksgrenzen zwischen den Baugrundstücken wird ein insgesamt 5 m breiter, mit Bäumen und Sträuchern dicht bepflanzter Pflanzstreifen ökologisch hochwertig hergestellt. Diese grünen Zonen
werden durch einen 20,0 m, quer durch das Gewerbegebiet laufenden dicht begrünten Grundstückstreifen zu einem umfassenden „Biotopverbund“ ergänzt.
In diesen 20 m breiten Grünkorridor ist ein mit 2,50 m sparsam dimensionierter Geh- und Radweg integriert, der die eingeschränkten Gewerbegebiete GE(e)1 und GE(e)2 gliedert. Diese
Wegeverbindung erlaubt auch für Arbeitskräfte der Gewerbegebiete eine kurze und störungsfreie Zuwegung zu Fuß oder mit dem Fahrrad von den Plattenbaustandorten Paunsdorf und
Heiterblick sowie kurze Wege aus den Gewerbegebieten zu den Naherholungsmöglichkeiten
des „grünen Rings“ Leipzig. Gleichzeitig dienen die Wege der überörtlichen Vernetzung von
Geh- und Radwegen.
Zusätzlich wird im Südwesten des Plangebiets eine ca. 2,9 ha große private Grünfläche ökologisch hochwertig gestaltet. Etwa ein Drittel aller Flächen werden begrünt und als private Grünflächen oder Pflanzflächen im Plan festgesetzt.
Die grünplanerischen Maßnahmen werten das Gewerbegebiet zu einem Gewerbepark auf. Im
Zusammenhang mit dem geplanten nachhaltigen Entwässerungskonzept entsteht hier ein öko-
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logisch orientiertes Gewerbegebiet in einem grünen Rahmen und mit gliedernden linearen grünen „Bändern“.
9.3
Erschließungskonzept
Die Haupterschließung der gewerblichen Grundstücke erfolgt über die Penckstraße. Der noch
auszubauende Teil der Penckstraße erhält eine Straßenbreite von insgesamt 14,0 m. Dies erlaubt den Bau einer breiten Fahrstraße mit zwei Schutzstreifen für die Mitnutzung der Fahrbahn
für Radfahrer. Die Straße soll auf der nördlichen Seite einen Parkstreifen für den ruhenden Verkehr sowie beidseitig jeweils breite Gehwege erhalten.15
Zur weiteren Erschließung des Plangebiets sind Fuß- und Radwege vorgesehen. Sie queren
das eingeschränkte Gewerbegebiet und verbinden dadurch die Kleingartenanlagen im Südosten und Westen.
Das Gewerbegebiet wird über die Torgauer Straße mit Gas und Wasser über das vorhandene
Leitungsnetz versorgt. Die Baugebiete können ausgehend von den vorhandenen Trinkwasserleitungen DN 400 GGG in der Penckstraße und DN 200 GG in der Torgauer Straße erfolgen.
Die innere Erschließung ist als Ringschluss vorgesehen. Stichleitungen sollen vermieden werden. Über die Penckstraße steht Löschwasser aus dem öffentlichen Hydrantennetz (Abstände
80-100m) mit einer Höhe von mind. 96 m³/h über einen Löschzeitraum von 2 Stunden zur Verfügung. Ebenfalls über das vorhandene Netz wird das Schmutzwasser entsorgt.
Das Abwasser wird im Trennsystem entsorgt. Über Schmutzwasserleitungen in den Erschließungsstraßen ist eine Anbindung an die vorhandene Mischwasserleitung DN 250 in der Torgauer Straße möglich. Aufgrund der topographischen Verhältnisse sind voraussichtlich die Errichtung eines Pumpwerks und die Verlegung einer Druckleitung erforderlich. Lage und Dimensionierung des Pumpwerks sind noch nicht bekannt, sie werden erst im Rahmen der weiteren
Erschließungs- und Genehmigungsplanung festgelegt. Im Plangebiet sind bei Bedarf ausreichend Flächen für solche Anlagen vorhanden.
Das Niederschlagswasser wird dem bereits bestehenden Regenrückhaltebecken nordöstlich
des Plangebiets zugeführt und von dort in den verlängerten Waldkerbelgraben eingeleitet. Das
Regenrückhaltebecken hat derzeit eine Kapazität von 1157 m³ und wird für die Entwässerung
der benachbarten Firma Amazon genutzt. Nach dem Ergebnis der Machbarkeitsuntersuchung
für die Regenwasserentsorgung des Gewerbegebiets 40.2, der die kommunalen Wasserwerke
Leipzig (KWL) sowie das Amt für Umweltschutz bereits zugestimmt haben, soll das bestehende
Regenrückhaltebecken so erweitert werden, dass entsprechend der heutigen Bemessungsvorschriften in der Regenrückhalteanlage nicht nur Flächen des Bebauungsplanes Nr. 40.3 sondern auch die Flächen aus dem Bebauungsplan 40.2 entwässert werden können.16
Dazu wird die bestehende Kapazität der Regenwasserbehandlungs- und Rückhalteanlage, die
derzeit auf 4325 m³ ausgebaut wird, auf ein Retentionsvolumen von ca. 6085 m³ erhöht.
Gleichzeitig wird der Drosselabfluss in den Waldkerbelgraben von derzeit 44 l/s auf 87 l/s erhöht. Das Einlaufbauwerk in den Waldkerbelgraben wird hydraulisch optimiert, so dass eine
Entspannung des ankommenden Wassers vor dem Einlauf in den Waldkerbelgraben stattfindet.
Für diese Erweiterung sind weitere Umbaumaßnahmen erforderlich.
Es ist vorgesehen, die Einleitmenge in den Waldkerbelgraben von 44 l/s in 2 Stufen auf 68,5l/s
und 87 l/s(ISWT 2009) zu erhöhen.
15 Die Ausbaubreiten wurden im Planverfahren entsprechend der Vorgaben des Verkehrs- und Tiefbau-
amts der Stadt Leipzig deutlich verbreitert (Schreiben vom 4.9.2009)
16 ISWT, Machbarkeitsuntersuchung für die Regenwasserentsorgung, Leipzig 2009
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Bebauungsplan Nr. 40.2 „Theklafelder“
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Gemäß Plangenehmigungsverfahren zur „Herstellung eines naturnahen Regenrückhaltesystem
mit Landschaftssee im Grünen Bogen des GWG Heiterblick“, ist der 1. Teilausbau der Reinigungs- und Rückhalteanlage „An den Theklafeldern“ für ein fünfjähriges Regenereignis vorgesehen.
Dieser erfolgt derzeit durch die Errichtung einer Sedimentationsanlage zur Behandlung des Regenwassers, Neubau der Entlastungsleitung, Neubau der Regenüberläufe, Erhöhung der Leistungsfähigkeit der Pumpstation auf 68,5 l/s und Erweiterung der Rückhaltung auf 4.325m³.
Nach Umsetzung dieses 1. Teilausbaues gelten das Teilgebiet GE und die vorhandene Penckstraße regenwasserseitig als erschlossen.
Für die Regenwasserentsorgung des gesamten Plangebiets müssen nochmals das Rückhaltevolumen auf 6000 bis 6085m³ und die Leistung der Pumpstation auf 87l/s erhöht werden. Diese
ist vom Erschließungsträger noch zu planen und umzusetzen.
Die Erhöhung der Einleitmenge in den Waldkerbelgraben kann mit einer weiteren Zunahme von
Abflussverschärfungen und Hochwasserereignissen im Vorflutsystem (Lösegraben, Parte) verbunden sein.
9.4
Grünkonzept
Das grünordnerische Gestaltungskonzept wird im Grünordnungsplan als fachliche Grundlage
für die Festsetzungen des Bebauungsplanes entwickelt.
Ziele der Grünordnung sind:
•
vorhandene Grünstrukturen – insbesondere lineare Gehölzstreifen und Streuobstwiesenstrukturen sind, soweit möglich, zu erhalten und sinnvoll zu ergänzen;
•
Pflanzmaßnahmen zur Gliederung der Baugebiete und Abgrenzung der einzelnen Baufelder sind vorzusehen;
•
zur Integration in das Landschaftsbild sind in den Randbereichen der Baugebiete weitere Pflanzflächen vorzusehen.
Die Ziele wurden unter Berücksichtigung der Anforderungen des Biotop- und Artenschutzes
formuliert.
Grundsätzlich sollten im Plangebiet vorrangig Gehölzflächen mit angrenzenden Saumstrukturen
ergänzt und neu geschaffen werden. Im Westen wird die vorhandene Streuobstwiese ergänzt
und erweitert. Innerhalb des Gewerbegebietes werden eine prozentuale (50 %) Dachbegrünung
sowie eine Fassadenbegrünung festgesetzt, um möglichst einen hohen Ausgleichsumfang planintern zu lösen.
Neben den in den Randbereichen der jeweiligen Teilbaugebieten vorgesehenen Eingrünungen
und Anpflanzfestsetzungen wird für die Hälfte der übrigen, nicht überbaubaren Grundstücksfläche eine Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern vorgesehen, um eine weitere gestalterische
und ökologische Aufwertung zu erreichen.
9.5
Externe Ausgleichsmaßnahmen
Trotz interner Ausgleichsmaßnahmen im Geltungsbereich des Bebauungsplans ist es erforderlich, die verbleibenden Eingriffe in Natur und Landschaft außerhalb des Plangebiets auszugleichen. Ein weiterer Ausgleich im Plangebiet ist nicht möglich. Anhand des Leipziger Modells
wurde der verbleibende notwendige externe Ausgleichsbedarf ermittelt. Dieser resultiert überwiegend daraus, dass durch die Umsetzung der Planung eine ca. 10,8 ha große, bisher unver10.03.2014
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siegelte, Kalt- und Frischluft produzierende Fläche zu 100 % versiegelt wird und ein gleichhohes Ertragspotential (Boden) verloren geht.17
Einer möglichen Versiegelung von 10,8 ha durch die Festsetzungen des Bebauungsplans stehen interne Ausgleichsmaßnahmen (4,0 Mio. WP) sowie externe Ausgleichsmaßnahmen durch
eine Aufforstung einer Ackerfläche von 5,33 ha (2,6 Mio. WP) gegenüber.
Die verbleibenden Eingriffe in Natur und Landschaft sollen vollständig ausgeglichen werden, da
die Flächen für die Kompensationsmaßnahmen bereits reserviert sind und somit zur Verfügung
stehen und die Kosten für den möglichen Ausgleich auch angemessen sind.18
Zum Ausgleich der Eingriffe in Natur und Landschaft ist eine derzeit intensiv genutzte Ackerfläche, eine Teilfläche von 5,33 ha des Flurstücks mit der Nummer 263/6 in der Gemarkung
Sommerfeld in Leipzig (Willwisch III) außerhalb des Bebauungsplangebiets in einen StieleichenLinden-Hainbuchenwald umzuwandeln. Die auf dem Flurstück liegenden Leitungen, z.B. eine
Hauptversorgungsleitung DN 1200 St., werden weder überbaut noch bepflanzt.
Durch die Aufforstung wird dieses Flurstück im Wert von 2,6 Mio. Punkten aufgewertet.19 Ein
Wertpunkt kostet 0,095 €.20 Die Kosten beinhalten die Grundstücksbereitstellungskosten, die
Herstellung der Aufforstung und die Pflege über 30 Jahre. Die Aufforstung der Flächen wird
gemäß dem oben begründeten Verteilungsschlüssel im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens bezogen auf das jeweilige Bauvorhaben angeordnet.
Zuordnung der externen Ausgleichsmaßnahmen auf die Baugebiete
Durch eine differenzierte Zuordnung der Ausgleichsmaßnahmen zu den einzelnen Baugebieten
wird die unterschiedliche bauliche Nutzbarkeit der Baugebiete wie folgt berücksichtigt:
Gebiet
Anteil
Ausgleichs- Anteil in Wertmaßnahme in %
punkten
Baugebiet GE
50%
1,30 Mio. Punkte
Baugebiet GE (e) 1
25 %
0,65 Mio. Punkte
Baugebiet GE (e) 2
20 %
0,52 Mio. Punkte
5%
0,13 Mio. Punkte
Verkehrsfläche
Im nördlichen Teil des Plangebiets erlauben die Festsetzungen des Bebauungsplans eine nicht
eingeschränkte gewerbliche Nutzung (GE) und eine höhere bauliche Ausnutzung als im südlichen Teil des Plangebiets. Daher wird dem nördlichen Baugebiet mit der Hälfte ein etwas höherer Anteil an der Gesamt-Ausgleichsmaßnahme zugeordnet.
Die Differenzierung zwischen den beiden Baugebieten im südlichen Teil des Plangebiets, in
denen die gewerblichen Nutzungen eingeschränkt sind (GE(e)), erfolgt proportional zu ihrer
durch Baugrenzen definierten überbaubaren Grundstücksfläche (32.900 m² zu 26.800 m²). Sie
tragen ein Viertel bzw. ein Fünftel der Gesamt-Ausgleichsmaßnahme.
17 Sachgebiet Landschafts- und Grünordnungsplanung des Stadtplanungsamts der Stadt Leipzig, Schrei-
ben vom 1.8.2012
18 Planungsabteilung Nord/Ost des Stadtplanungsamts der Stadt Leipzig, Schreiben vom 15.8.2012
19 Ein- und Ausgleichsbilanzierung nach dem Leipziger Modell, Landschaftsarchitekturbüro Hainich, 2012,
siehe auch Umweltbericht in Kap. 7 und Grünordnungsplan, Landschaftsarchitekturbüo Hainich, 2012
20 Amt für Stadtgrün und Gewässer (ASG) der Stadt Leipzig, Schreiben vom 11.9.2009
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Das durch den Bau der öffentlichen Erschließungsstraße verursachte Defizit wird proportional
zum Eingriff und zur Eingriffsintensität (vollständige Versiegelung) mit einem Anteil von 5% an
der Gesamt-Ausgleichsmaßnahme zugeordnet.
Nach diesem Verteilungsschlüssel werden die erforderlichen externen Ausgleichsmaßnahmen
den im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegenden Gewerbegebieten GE und GE(e) sowie
den Verkehrsflächen anteilig zugeordnet (vgl. Festsetzung 1.3.12).
Im § 15 Abs. 3 BNatSchG ist geregelt:
•
Satz 1: "Bei der Inanspruchnahme von land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen
für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist auf agrarstrukturelle Belange Rücksicht zu
nehmen, insbesondere sind für die landwirtschaftliche Nutzung besonders geeignete
Böden nur im notwendigen Umfang in Anspruch zu nehmen."
•
Satz 2: "Es ist vorrangig zu prüfen, ob der Ausgleich oder Ersatz auch durch Maßnahmen zur Entsiegelung, durch Maßnahmen zur Wiedervernetzung von Lebensräumen
oder durch Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen, die der dauerhaften Aufwertung
des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes dienen, erbracht werden kann, um möglichst zu vermeiden, dass Flächen aus der Nutzung genommen werden."
Dem wird mit der externen Ausgleichsmaßnahme wie folgt entsprochen:
•
Zu Satz 1: Die fragliche Fläche (Willwisch III) befindet sich in städtischem Eigentum. Die
Fläche wird noch landwirtschaftlich genutzt. Bei dem Willwisch handelt es sich um eine
Fläche, die schon vor 10 Jahren zur Aufforstung durch eine Kompensationsfläche vorgesehen war. Der Landwirt ist in die Planung eingebunden. Im fortgeschriebenen FNP
ist die Fläche als „Fläche für Wald“ dargestellt.
Die Fläche wird, koordiniert durch das fachlich zuständige Amt für Stadtgrün und Gewässer, gezielt für "externe Ausgleichsmaßnahmen" im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 4 Alternative 2 BauGB bereit gestellt. Sie wurde bisher 17 verschiedenen Planungen als externe Kompensationsmaßnahme zugeordnet. Die entsprechenden Gelder werden durch
die Kompensationspflichtigen an die Stadt abgelöst. Die Maßnahme wird durch die Stadt
umgesetzt.
So wird die Inanspruchnahme für Ausgleichsmaßnahmen gebündelt und einer den agrarstrukturellen Belangen zuwider laufende Zersplitterung landwirtschaftlicher Nutzflächen (vor allem auch solcher mit für die landwirtschaftliche Nutzung besonders geeigneten Böden) durch Ausgleichsmaßnahmen entgegen gewirkt. Die Bereitstellung der Fläche erfolgt auch in Abstimmung mit anderen Fachämtern (einschließlich der Koordinierungstelle Landwirtschaft im Liegenschaftsamt) sowie mit dem betroffenen Agrarbetrieb.
Damit ist die Rücksichtnahme auf agrarstrukturelle Belange gewährleistet.
•
Zu Satz 2: Ob der Ausgleich oder Ersatz auch durch andere, im Satz 2 der Vorschrift
genannte Maßnahmen erbracht werden kann, wurde geprüft. Soweit möglich, wurden
Ausgleichsmaßnahmen innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes festgesetzt. Ein vollständiger Ausgleich innerhalb des Plangebietes war aber
nicht möglich. Andere Maßnahmen außerhalb des Plangebietes, durch die vermieden
werden könnte, dass landwirtschaftlich genutzte Flächen im Gebiet "Willwisch III" aus
der Nutzung genommen werden, sind (u.a. aufgrund eigentumsrechtlicher oder fachlicher Einschränkungen) derzeit nicht verfügbar.
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C. INHALTE DES BEBAUUNGSPLANS
10. Grenze des räumlichen Geltungsbereiches
Der Geltungsbereich ist wie folgt begrenzt:
Im Norden: durch die südliche Straßenbegrenzungslinie der Torgauer Straße
Im Nordosten: durch die ehem. WGT-Liegenschaft „Kaserne Heiterblick“
Im Südosten: durch die Straße „An den Theklafeldern“
Im Westen: durch die Hohentichelnstraße.
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind folgende Flurstücke enthalten:
•
•
•
Flurstücke 705/4, 705/5, 705/6 der Gemarkung Schönefeld,
705/11, 705/12 Gemarkung Schönefeld,
704/1, 704/2, 704/3 Gemarkung Schönefeld,
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
197/15, 197/16, 197/18 Gemarkung Paunsdorf,
197/21, 197/22, 197/23 ,197/25, teilweise 197/27, 197/29 Gemarkung Paunsdorf,
197/31, 197/33, 197/34 Gemarkung Paunsdorf,
197 o Gemarkung Paunsdorf,
801/4, 801/6, 801/7, 801/9, 801/13 Gemarkung Paunsdorf,
802/2 Gemarkung Paunsdorf,
803/3, 803/4, 803/5, 803/6 Gemarkung Paunsdorf,
804/3, 804/4, 804/5, 804/6, 804/7Gemarkung Paunsdorf,
805 Gemarkung Paunsdorf,
teilweise 806 Gemarkung Paunsdorf,
1609-Gemarkung Paunsdorf,
1610-Gemarkung Paunsdorf,
1611-Gemarkung Paunsdorf.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans ist dem Übersichtsplan bzw. der Planzeichnung zu
entnehmen. Die Abgrenzung orientiert sich an den angrenzenden öffentlichen Straßen und Wegen nach Norden, Westen und Süden und den gegebenen Eigentümerstrukturen im Osten und
Südosten des Plangebiets.
11. Gliederung des Plangebiets
Das Plangebiet wird wie folgt gegliedert:
•
Gewerbegebiete (GE und GE(e)) nach §8 BauNVO
•
Straßenverkehrsflächen nach §9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB
•
Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung nach §9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB
•
Grünflächen nach §9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB
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12. Baugebiete
Nachfolgend werden die zeichnerischen und textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans für
jedes in der Planzeichnung festgesetzte Baugebiet einzeln erläutert.21 Um zu verhindern, dass
die Begründung identischer Festsetzungen in den unterschiedlichen Baugebieten wiederholt
werden muss, wird zur Begründung solcher Festsetzungen auf vorhergehende Kapitel verwiesen.
Im nördlichen Plangebiet werden Gewerbegebiete (GE) festgesetzt, im südlichen Teil eingeschränkte Gewerbegebiete (GE (e)).
12.1 Baugebiet GE
12.1.1 Art der baulichen Nutzung
Das Baugebiet im Norden des Plangebiets wird als Gewerbegebiet (GE) festgesetzt. Hier sollen
in erster Linie flächenintensive gewerbliche Betriebe für verarbeitendes Gewerbe sowie umschlagintensives Gewerbe angesiedelt werden. Des Weiteren eignet sich das Areal für arbeitsplatzintensive Nutzungen, wie produzierendes Handwerk und industrienahe Dienstleistungen.
Auch Ansiedlungen aus dem in Leipzig überdurchschnittlich gewachsen Logistik-Sektor sind
möglich. Im Jahr 2011 hat sich der Flächenumsatz verdoppelt.22 Weitere Flächen sind insbesondere im Leipziger Norden in Autobahnnähe nicht in ausreichendem Umfang vorhanden.
Zur Stärkung der Wirtschaftskraft Leipzigs soll das Plangebiet überwiegend für diese gewerblichen Nutzungen zur Verfügung gestellt werden.
Ausschluss von Einzelhandel
Das Ziel, flächenintensive Betriebe für verarbeitendes Gewerbe anzusiedeln, steht in Konkurrenz zur Nutzung des Plangebiets als Einzelhandelsstandort. Die Stadt Leipzig fördert bewusst
eine Konzentration von Einzelhandel in zentralen Versorgungsbereichen, um die wohnortnahe
Grundversorgung sicher zu stellen und hat daher auf der Basis eines abgestuften integrierten
Zentrensystems zentrale Versorgungsbereiche verschiedener Größe in entsprechender räumlicher Verteilung im Stadtgebiet ausgewiesen (siehe Kap. 6.2.1). Das Plangebiet des Bebauungsplanes liegt außerhalb der im STEP Zentren ausgewiesenen zentralen Versorgungsbereiche.
Daher werden im Plangebiet alle Einzelhandelsnutzungen ausgeschlossen, die städtebaulich
negative oder sogar schädliche Auswirkungen auf die Erhaltung und Entwicklung der zentralen
Versorgungsbereiche in Paunsdorf und Heiterblick haben. Eine Ansiedlung solcher Nutzungen
soll im Plangebiet nicht möglich sein. Die Festsetzung dient der Erhaltung und Entwicklung der
genannten zentralen Versorgungsbereiche sowie der im STEP Zentren vorgesehenen Zentrenstruktur in Leipzig.
Die Festsetzung ist das einzige der Stadt zur Verfügung stehende Mittel, um die Ansiedlung
zentrenrelevanter Einzelhandelsnutzungen im Plangebiet zu verhindern. Bei einer Beschränkung nur auf bestimmte Teile des Plangebiets könnten die Ziele nicht im erforderlichen Maß
erreicht werden.
Auch andere, nicht zwingend zentrenrelevante Einzelhandelseinrichtungen werden von der Zulässigkeit ausgeschlossen, da dieser Standort gemäß dem STEP Gewerbliche Bauflächen (s.
Kap. 6.2.3) überwiegend für verarbeitendes Gewerbe, Logistikbetriebe und vergleichbare Nut21 Gemäß Handbuch für die Erarbeitung und Aufstellung von Bebauungsplänen der Stadt Leipzig
22 Quelle: Christian Halpick, Aengevelt Research.
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zungen genutzt werden soll. Das im STEP erarbeitete Gesamtkonzept für gewerbliche Bauflächen ordnet und begründet die Lage der gewerblichen Entwicklung im gesamten Stadtgebiet.
Der Bebauungsplan 40.2 „Theklafelder“ setzt dieses Konzept auf örtlicher Ebene um.
Für eine Abgrenzung zentrenrelevanter und nicht zentrenrelevanter Sortimente und eine differenzierte Regelung im Bebauungsplan besteht kein Anlass, weil auch nicht zentrenrelevante
Einzelhandelsbetriebe aufgrund der Lage des Gebiets und des vorgesehenen Gebietscharakters überwiegend für flächenintensive Betriebe des Logistikbereichs vermutlich weder wirtschaftlich betrieben werden können noch städtebaulich gewünscht sind.23
Zu den Arten von Nutzungen, die gemäß § 1 (5) BauNVO von der Zulässigkeit ausgeschlossen
werden können, gehören auch Einzelhandelsbetriebe. Dies gilt auch, wenn der vollständige
Ausschluss einer Nutzungsart für bestimmte Nutzungen, hier für Kfz- und Kfz-Zubehörhandel
und Werksverkauf, wieder ein Stück zurückgenommen wird. 24
Kfz- und Kfz-Zubehörhandel
Kfz- und Kfz-Zubehörhandel sind typischerweise nicht in zentralen Versorgungsbereichen angesiedelt. Ein Ausschluss dieser nicht zentrengeeigneten Einzelhandelsbetriebe dient nicht der
beabsichtigten Stärkung der Zentren. Zudem sind solche Betriebe in der unmittelbaren Umgebung bereits vorhanden und gut integriert.
Werksverkauf
Verkaufsstellen von Handwerksbetrieben und anderen Gewerbebetrieben, die sich ganz oder
teilweise an Endverbraucher richten, sind unter bestimmten Umständen zulässig, wenn sie in
einer räumlichen und fachlichen Verbindung zu einer Betriebsstätte im Plangebiet stehen und
dieser Betriebsstätte deutlich untergeordnet bleiben. In jedem Fall sollen großflächige Einzelhandelsbetriebe mit Verkaufsflächen über 800 m² von der Zulässigkeit ausgeschlossen sein.
Diese Festsetzung öffnet die sich aus dem ersten Absatz ergebende generelle Unzulässigkeit
von Einzelhandelsbetrieben. Dies steht nicht im Widerspruch zu den sonstigen Zielen des Bebauungsplanes. Ausschlaggebend ist, dass von diesen Nutzungen aufgrund ihrer lediglich sehr
geringen Angebotsvielfalt in Verbindung mit der zu erwartenden geringen Größe der Verkaufsflächen grundsätzlich keine städtebaulich negativen oder sogar schädlichen Auswirkungen auf
die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche zu erwarten sind. Zudem wird
das Ziel des Bebauungsplans, vorwiegend flächenintensive gewerbliche Betriebe für verarbeitendes Gewerbe anzusiedeln, durch die genannten Ausnahmen nicht verhindert.
Mit der festgesetzten generellen Unzulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben ist gleichzeitig eine
Öffnung hinsichtlich des „Werksverkaufs“ im Interesse der sich im Plangebiet neu ansiedelnden
Betriebe erforderlich. Ein solcher „Werksverkauf“ ist oft von großer Bedeutung gerade für kleinere Betriebe und damit auch für die mittelständische Struktur des Gewerbes. Folglich wäre es
nicht angemessen, auch die Zulässigkeit des „Werksverkaufs“ im Plangebiet aufzuheben.
Der Begriff der Verkaufsfläche stützt sich auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.25 Danach ist unter der Verkaufsfläche der Teil der Geschäftsfläche zu verstehen, auf
dem üblicherweise die Verkäufe abgewickelt werden (einschließlich Kassenzone, Gänge,
Schaufenster und Stellflächen für Einrichtungsgegenstände sowie innerhalb der Verkaufsräume
befindliche und diese miteinander verbindenden Treppen und Aufzüge). Bei der Ermittlung der
Verkaufsfläche sind alle Flächen einzubeziehen, die vom Kunden betreten werden können oder
23 Vgl. BverwG 4 BN 28.09 vom 23. Juli 2009/ OVG 1 KN 8/08
24 Vgl. BverwG 4 C 21.07 vom 26.3.2009, S. 10, OVG 7 A 1059/06
25 BVerwG 4 C 10.04 vom 24.11.2005
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die er zu Kaufzwecken einsehen kann, die aber aus hygienischen oder anderen Gründen vom
Kunden nicht betreten werden dürfen, wie etwa eine Fleischtheke mit Bedienung.
Auch der Bereich, in den Kunden nach der Bezahlung gelangen, ist in die Verkaufsfläche einzubeziehen. Flächen von Pfandräumen, die vom Kunden betreten werden können, gehören
ebenfalls zur Verkaufsfläche. Erfolgt der Verkauf unmittelbar aus dem Lager, dann gilt die dafür
verwendete Lagerfläche als Verkaufsfläche und ist vollständig mitzurechnen. Keine Verkaufsflächen sind solche Flächen, die nicht dauerhaft und saisonal, sondern nur kurzfristig zum Verkauf genutzt werden. Zur Verkaufsfläche zählen also auch Thekenbereich, Kassenzone, Windfang, Packzone und zugängliche Pfandlager.
Tankstellen
Tankstellen werden ausgeschlossen, weil sie an den Rändern des Gewerbegebiets den grünen
Rahmen des Gebiets (siehe Kap. 9.1) beeinträchtigen oder im Inneren einen hohen Kfz-Verkehr
in das Gewerbegebiet ziehen würden. Zudem ist unmittelbar östlich des Plangebiets in der Torgauer Straße bereits eine Tankstelle vorhanden, sodass die Versorgung mit Kraftstoff gewährleistet ist. Die Ausfallstraßen Torgauer Straße und Hohentichelnstraße sollen keine „Tankstellenmeilen“ werden.
Wohnungen
Wohnungen werden im Plangebiet generell ausgeschlossen, da die unmittelbare Nähe von
Wohnungen zu auch nachts arbeitenden Betrieben zu gegenseitigen Störungen führen würde.
Wohnnutzungen müssten mit erheblichen Beeinträchtigungen durch gewerbliche Nutzungen
rechnen, umgekehrt könnten gewerbliche Nutzungen durch benachbarte Wohnungen in ihrem
Betrieb sehr stark beschränkt werden.
Anlagen für sportliche, kirchliche, soziale und gesundheitliche Zwecke sowie Vergnügungsstätten
Anlagen für sportliche, kirchliche, soziale und gesundheitliche Zwecke sowie Vergnügungsstätten stehen dem Ziel der Bereitstellung größerer gewerblicher Flächen für flächenintensive produzierende und verarbeitende Betriebe entgegen. Solche Anlagen setzen üblicherweise eine
räumliche und funktionale Nähe zu Wohngebieten voraus, die hier nicht gegeben ist. Solche
Anlagen sind in Stadtteilzentren besser integriert und für die gesamte Wohnbevölkerung zugänglich. Das Gewerbegebiet stellt für die Wohnsiedlungen Paunsdorf und Heiterblick eine
Randlage dar und ist daher für solche Anlagen nicht geeignet.
Anlagen für kulturelle Zwecke
Dagegen sollen Anlagen für kulturelle Zwecke, wenn sie der berufsorientierten Aus-, Fort- und
Weiterbildung dienen, wie im gegenüberliegenden Gewerbegebiet ausnahmsweise zulässig
sein. Dabei handelt es sich typischerweise um kleinere Gebäude, die auch unmittelbar neben
größeren gewerblichen Einheiten realisiert werden können.
Störfallthematik
Nach § 50 (1) Satz 1 BImSchG sind seit Juli 2005 bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass
schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nr. 5 der
Richtlinie 96/82/EG (Seveso-Richtlinie) in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf
die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete sowie auf sonstige
schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege,
Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude, so weit wie möglich vermieden
werden.
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Die Arbeitsgruppe “Überwachung der Ansiedlung“ der Kommission für Anlagensicherheit beim
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit hat in ihrem Leitfaden26
empfohlen, dass in Abhängigkeit von den gehandhabten Stoffen Abstände zwischen 200 m und
1500 m zwischen Betriebsbereichen und schutzbedürftigen Flächen einzuhalten sind. Entsprechend 3.1 des o. g. Leitfadens sind die Abstände ab den Grenzen des Betriebsbereiches zu
bemessen. Die Plangebiete haben demnach zu den nächst gelegenen schutzbedürftigen Flächen folgende Abstände:
Öffentliche Einrichtungen/Freizeitflächen:
• Übergangswohnheim: ca. 50 m zu GE
• Kleingartenverein Ostende: angrenzend (ca. 30 m) zu GE und GE(e) 1, ca. 240-250 m
zu GE(e) 2
• Kleingartenverein Paunsdorf 163 (südlich): angrenzend zu GE(e) 1, 100 m zu GE(e) 2
(Berücksichtigung 100 m breiter Grünstreifen), ca. 190 m zu GE
• Kleingartenverein Paunsdorf 163 (östlich): ca. 100 m zu GE(e) 2 (Berücksichtigung 100
m breiter Grünstreifen), ca. 240 - 250 m zu GE
• Autohaus Fiat: ca. 400 m zu GE(e) 1 und ca. 500 m zu GE(e) 2
• Tankstelle Hohentichelnstraße: ca. 520 m zu GE(e) 1 und ca. 580 m zu GE(e) 2
• Handelseinrichtung Praktiker: ca. 640 m zu GE
Wohnbebauung
• An den Theklafeldern: ca. 150 m (Nr. 21) zu GE(e) 1 und 100 m zu GE(e) 2 (Berücksichtigung 100 m breiter Grünstreifen)
• Rotdornstraße: ca. 230 m zu GE(e) 2 (Berücksichtigung 100 m breiter Grünstreifen)
Öffentliche Straßen angrenzend:
• Torgauer Straße, Hohentichelnstraße, An den Theklafeldern, Penckstraße
Die Festsetzung zum Ausschluss von Betrieben und Anlagen, die einen Betriebsbereich gem.
§ 3 Abs. 5a BImSchG darstellen und damit unter den Anwendungsbereich der 12. BImSchV
(Störfallverordnung) fallen, basiert auf der Grundlage, dass sich das Übergangswohnheim hinsichtlich des Plangebietes GE, die Kleingartenanlagen Ostende hinsichtlich der Plangebiete GE
und GE(e) 1 sowie Paunsdorf 163 hinsichtlich aller Plangebiete und die Wohnbebauung An den
Theklafeldern hinsichtlich der Plangebiete GE(e) 1 und GE(e) 2 in einer Entfernung von weniger
als 200 m befinden.
Weiterhin wurde geprüft, ob die an dem Plangebiet gelegene Torgauer Straße, Hohentichelnstraße, An den Theklafeldern und die Penckstraße als wichtige Verkehrsverbindungen im
Sinne des § 50 BImSchG einzustufen sind. Durch die oben genannte Festsetzung ist der
Schutz der Torgauer Straße, der Hohentichelnstraße, der Penckstraße und An den Theklafeldern aber bereits gegeben, so dass keine weiteren Prüfungen erfolgen müssen.
Die durch die KAS ermittelten „Achtungsgrenzen“ wurden mit Hilfe standardisierter Randbedingungen ermittelt (Leckgröße, keine Berücksichtigung von Ausbreitungshindernissen, mittlere
Ausbreitungsbedingungen in lockerer Bebauung, Berücksichtigung Flash-Verdampfung). Sind
Detailkenntnisse von zu errichtenden Anlagen bekannt, kann eine Einzelfallprüfung durchgeführt werden, die unter Umständen zu einer Verminderung des Achtungsabstandes führt (geringere Leckgröße, genauer Standort im Plangebiet, bauliche Maßnahmen). Aus diesem Grund
wird festgesetzt, dass Anlagen oder Tätigkeiten in Betriebsbereichen, in denen Stoffe mit Stör26 Kommission für Anlagensicherheit beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsi-
cherheit, Empfehlungen für Abstände zwischen Betriebsbereichen nach der Störfall-Verordnung und
schutzbedürftigen Gebieten im Rahmen der Bauleitplanung - Umsetzung § 50 BImSchG“ (KAS 18), Berlin
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fallpotential entsprechend dem Leitfaden der Kommission für Anlagensicherheit der oben genannten Klasse I der Stoffliste des Anhangs I der Störfallverordnung zum Einsatz kommen und
die dort genannte Mengenschwelle der Spalte IV überschreiten, im Gewerbegebiet GE und im
eingeschränkten Gewerbegebiet GE (e) 2 ausnahmsweise zugelassen werden können, wenn in
einer Einzelfallprüfung die ausreichende Sicherheit der schutzwürdigen Gebiete nachgewiesen
ist. Aufgrund der Nähe zur schutzbedürftigen Wohnbebauung gilt diese Ausnahme nicht für das
Gewerbegebiet GE (e) 1.
Werbeanlagen
Werbeanlagen als selbstständige Hauptnutzungen werden im Gewerbegebiet ausgeschlossen,
um die städtebauliche Ordnung nicht durch großflächige Produktwerbung zu beeinträchtigen.
Die Festsetzung sichert das städtebauliche Gesamterscheinungsbild.
Nicht betroffen von der Festsetzung sind Werbeanlagen, die sich als Nebenanlagen der Hauptnutzung unterordnen und dem Erfordernis der ortsansässigen Gewerbetreibenden Rechnung
tragen, durch Werbung auf sich aufmerksam zu machen. Für solche Werbeanlagen sind die
entsprechenden örtlichen Bauvorschriften zur Gestaltung von Werbeanlagen zu beachten.
Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien
In den Gewerbegebieten (GE) sollen Freiflächen-Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien (Freiflächen-Photovoltaikanlagen) als selbstständige Hauptnutzung nicht zulässig sein.
Eine Photovoltaik-Freiflächenanlage ist eine Photovoltaikanlage, die ebenerdig auf einer freien
Fläche aufgestellt ist und nicht auf einem Gebäude oder an einer Fassade. Es gibt fest montierte Systeme, bei denen die Photovoltaikmodule mit Hilfe einer Unterkonstruktion in einem bestimmten Winkel zur Sonne ausgerichtet werden und nachgeführte Anlagen (Tracker-Systeme),
die dem Stand der Sonne folgen. Beide Systeme benötigen in der Regel große Flächen.
Die Straßenkreuzung Torgauer Straße und Hohentichelnstraße ist eine städtebaulich wichtige
Kreuzung im Leipziger Osten, die nicht von großflächigen Photovoltaikanlagen geprägt sein
soll. Zudem steht der Bau von Freiflächen-Photovoltaikanlagen dem Ziel der Stadt Leipzig, im
Plangebiet überwiegend produzierendes Gewerbe und flächenintensive Betriebe aus der Logistikbranche anzusiedeln, entgegen.
Die Stadt Leipzig weist an anderer Stelle im Stadtgebiet ausreichend geeignete Flächen für die
Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien aus,27 sodass aus Klimaschutzgründen keine
Notwendigkeit besteht, im Plangebiet Flächen für diese Nutzungen als selbstständige Hauptnutzung vorzuhalten.
Photovoltaikanlagen können im Gewerbegebiet als Nebenanlagen für erneuerbare Energien
gem. § 14 BauNVO auf Freiflächen oder teilweise auch auf den Dächern der Gebäude errichtet
werden. Mit der Zulässigkeit solcher Anlagen wird das in § 1a (5) BauGB definierte Ziel der
Bauleitplanung entsprochen, den Erfordernissen des Klimaschutzes ... durch Maßnahmen, die
dem Klimawandel entgegenwirken..., Rechnung zu tragen.
12.1.2 Maß der baulichen Nutzung
Das zulässige Maß der baulichen Nutzung wird durch die Grundflächenzahl, die Baumassenzahl und die Höhe der baulichen Anlagen bestimmt.
27 Schreiben der Abteilung Stadtentwicklung des Stadtplanungsamtes vom 17.2.2012, Untersuchung zur
Steuerung von PV-Freiflächenanlagen in Gewerbegebieten
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Grundflächenzahl und Baumassenzahl
Die Obergrenzen des §17 Abs.1 BauNVO werden im Baugebiet GE im Hinblick auf die Grundflächenzahl mit 0,6 unterschritten, die Obergrenze für die Baumassenzahl wird mit 10,0 erreicht.
Die Baumassenzahl gibt an, wie viel m³ Baumasse je m² Grundstücksfläche zulässig sind. Die
Kombination der Ausnutzungsziffern von Grundflächenzahl und Baumassenzahl ergibt eine theoretisch maximal mögliche – Bebauung von 6/10 des Grundstücks mit ca. 15 m hohen Gebäuden.
Die oben genannte Grundflächenzahl darf gemäß § 19 (3) Nr. 3 bis zu einer Grundflächenzahl
von 0,8 überschritten werden, um Stellplätze mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen und baulichen
Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche (typischerweise Tiefgaragen) auf dem Grundstück
unterbringen zu können. So kann das Grundstück optimal für flächenintensive Gewerbebetriebe
genutzt werden, die nicht nutzbaren Grundstücksflächen an den Rändern der gewerblichen Betriebe bilden den grünen Rahmen.
Die Grundflächenzahl von 0,8 wird für das Gewerbebiet GE nicht erreicht, sondern durch die
Festsetzung von Pflanzflächen auf ca. 0,72 beschränkt.
Höhe baulicher Anlagen
Zur Sicherung der einheitlichen Höhenentwicklung der Gebäude wird die Gebäudehöhe mit 10 15,0 m festgesetzt. Dadurch wird ein ausreichender Spielraum für individuelle Gebäude gewährleistet, andererseits aber der Bau überhöhter Gebäude oder flächenintensiver zu flacher
eingeschossiger Gebäude verhindert.
Die Festsetzungen zur Höhe baulicher Anlagen sollen eine Höhenstaffelung von der Torgauer
Straße nach Süden gewährleisten. In Nähe der Torgauer Straße sollen auch höhere Gebäude
bis zu 15 m entstehen können, im Süden des Plangebiets im Übergang zur privaten Grünfläche
bzw. Kleingartenanlage wird die Höhe baulicher Anlagen auf max. 10 m begrenzt.
Die festgesetzten Gebäudehöhen beziehen sich auf die mittlere Höhe der Oberkante der an das
Baugrundstück angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen, gemessen an den Eckpunkten der
anliegenden Grenzen des jeweiligen Baugrundstücks.
12.1.3 Baugrenzen
Die überbaubare Grundstücksfläche wird durch großzügige Baugrenzen bestimmt, um einen
breiten Gestaltungsspielraum bei der Vermarktung der Grundstücke zu gewährleisten. Durch
die großen Baufenster können auch Betriebe mit großem Flächenbedarf auf zusammenhängend überbaubaren Grundstücken angesiedelt werden. Eine kleinteilige Bebauung ist ebenfalls
möglich.
Die Baugrenzen haben in der Regel einen Abstand von 3,0 m zu den Pflanzflächen, die die
Gewerbegebiete umrahmen.
12.1.4 Immissionsschutz
Feinstaub
Da nach den Darstellungen des Luftreinhalteplans der Stadt Leipzig das Plangebiet als durch
Feinstaub belastet einzustufen ist, wird die Verwendung bestimmter luftverunreinigender Stoffe
ausgeschlossen (Festsetzung 1.2.1).
Für das Gebiet der Stadt Leipzig ist ein erhebliches lufthygienisches Belastungspotential hinsichtlich des Feinstaubs festzustellen. In den vergangenen Jahren wurde der Tagesgrenzwert
der 39. BImSchV regelmäßig mehr als zulässig überschritten.
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Um eine wirkungsvolle Reduzierung an luftverunreinigenden Stoffen im gesamtstädtischen
Raum zu erzielen, wurde entsprechend der Forderung aus § 47 Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG die Festsetzung einer Verwendungsbeschränkung für feste Brennstoffe als Maßnahme (M 4.1) in den Luftreinhalteplan der Stadt Leipzig (LRP) vom 18.12.2009 aufgenommen.
Die Maßnahme ist entsprechend § 47 Abs. 4 BImSchG an einer neben den verkehrsbedingten
Emissionen weiteren bedeutsamen Quelle der Feinstaubbelastung (Hausbrand / Kleinverbraucher) ausgerichtet.
Ein Verzicht auf die Festsetzung einer Verwendungsbeschränkung würde die mit dem LRP verbundenen Bestrebungen, die Sicherung bzw. Wiederherstellung einer guten Luftqualität zu gewährleisten, hemmen.
Die Stufe 2 der 1. BImSchV wird zeitlich vorgezogen und gilt mit sofortiger Wirkung. Entsprechend § 47 Abs. 6 BImSchG i. V. m. § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 9 Nr. 23 a BauGB sind die vorgesehenen planungsrechtlichen Festsetzungen durch die zuständigen Planungsträger bei ihren Planungen zu berücksichtigen.28
Die Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV), welche am 22. März
2010 in Kraft getreten ist, sieht Anforderungen vor, die bei der Typprüfung bzw. beim Betrieb
der Anlagen einzuhalten sind. In der Stufe 1 gelten für Anlagen, die ab dem 22. März 2010 errichtet werden, Grenzwerte von 0,03 bis 0,10 g/m³. In der Stufe 2 gelten für Anlagen, die nach
dem 31.12.2014 errichtet werden, Grenzwerte von 0,02 g/m³ bzw. 0,04 g/m³. Die strengeren
Werte der Stufe 2 sollen im Gewerbegebiet nicht erst ab dem Jahr 2015, sondern bereits vorher
gelten.
Alle Emissionsgrenzwerte beziehen sich gemäß § 4 Abs. 2 der 1. BImSchV auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 13 Prozent.
Schutz vor Gewerbelärm
Die Lärmbelastungen durch die geplanten gewerblichen Betriebe im Plangebiet wurden schalltechnisch untersucht29 mit dem Ergebnis, dass für das Gewerbegebiet sog. Emissionskontingente nach DIN 45691 festgesetzt werden. Mit dieser Festsetzung werden die vorhandenen
und geplanten Gewerbegebiete im angrenzenden Bebauungsplan Nr. 40.3 „Gewerbegebiet
Heiterblick“ und die geplanten Gewerbegebiete GE und GE(e) im Geltungsbereich des Bebauungsplans im Verhältnis zueinander gegliedert.30 Rechtsgrundlage dafür ist § 1(4) BauNVO.
Die Gewerbegebiete werden wie folgt gegliedert:
Emissionskontingente tags und nachts in dB(A)
Baugebiet
LEK, tags
LEK, nachts
Baugebiet GE
64
49
Baugebiet GE (e) 1
61
46
Baugebiet GE (e) 2
61
46
Die Gliederung des Bebauungsplangebietes durch die Festsetzung von Emissionskontingenten
LEK soll zum einen den Schutz der außerhalb des Bebauungsplangebietes vorhandenen
28 Amt für Umweltschutz, Schreiben vom 4.9.2011
29 Schalltechnische Untersuchung Bericht, Kiebs und Partner, Leipzig 2012
30 OVG Rheinland Pfalz, Urteil vom 2.5.2011, 8 C 11261/10
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schutzbedürftigen Bereiche (WA und MI) im Tages- und Nachtzeitraum sicherstellen und zum
anderen ein hohes Maß an gewerblichen Aktivitäten ermöglichen.
Die Festsetzung bedeutet, dass jeder Betrieb Schallschutzmaßnahmen so zu treffen hat, dass
die von ihm ausgehenden Geräusche in keinem Punkt außerhalb des Betriebsgeländes einen
höheren Beurteilungspegel erzeugen, als dort bei ungehinderter Schallausbreitung entstehen
würde, wenn von jedem Quadratmeter Grundstücksfläche das für ihn benannte Emissionskontingent abgestrahlt würde.
Das Emissionskontingent ist ein Maßstab für das Emissionsverhalten eines Betriebes oder einer Anlage. Dabei wurde das Plangebiet in Teilflächen unterteilt, in denen unterschiedlich hohe
Schallleistungspegel zulässig sind. Dadurch wird eine Staffelung von Betrieben und/oder Anlagen nach ihrem Störgrad erreicht. Das festgesetzte Emissionskontingent enthält für jede Baufläche die verbindliche planerische Schranke des anteiligen Immissionskontingentes, das sich
aus der Differenz zwischen dem abgestrahlten Emissionskontingent und dem Abstandsmaß
ergibt.
Diese Regelungstechnik führt dazu, dass Vorhaben, die den festgesetzten Emissionswert einhalten, unter dem Aspekt des Lärmschutzes zulässig sind. Andererseits folgt aus einer Überschreitung des festgesetzten Wertes noch nicht zwangsläufig seine Unzulässigkeit. Vielmehr
kommt es dabei auf die zu prüfende Einhaltung des in dem Emissionskontingent enthaltenen
anteiligen Immissionskontingentes an. Berücksichtigt wird hierbei die wirkliche Schallausbreitung unter den tatsächlichen Verhältnissen des konkreten Vorhabens und seiner Umgebung
zum Zeitpunkt der Genehmigung. Dabei wird dem Vorhabensträger die Entscheidung überlassen, mit welchen Mitteln (Grundrissgestaltung, Abschirmung, o. ä.) er eine Überschreitung seines Immissionskontingents verhindert.
Die ermittelten Emissionskontingente für Bebauungspläne werden häufig durch nur einen besonders kritischen Immissionsort bestimmt, während an anderen Immissionsorten die Planwerte
nicht ausgeschöpft werden. Um ein Gebiet hinsichtlich maximaler Emissionen besser zu nutzen, können die Emissionskontingente für einzelne Richtungssektoren erhöht werden. Nördlich
des Plangebietes befinden sich, mit Ausnahme der entfernt liegenden Kleinartenanlage Gleisdreieck, keine höher schutzbedürftigen Nutzungen im Einwirkungsbereich möglicher Emissionen. Unternehmen können den Schall dorthin stärker abstrahlen, so lange er an den nachweispflichtigen Immissionsorten nicht über die Immissionsbegrenzung hinaus pegelwirksam wird.
Zur Abschätzung der Größe eines solchen Zusatzkontingents in nördlicher Richtung ist eine
Einzelfalluntersuchung notwendig.
Beim Genehmigungsantrag von jedem anzusiedelnden Betrieb bzw. bei Änderungsgenehmigungsanträgen von bestehenden Betrieben ist anhand schalltechnischer Gutachten auf der
Grundlage der DIN 45691; 2006-12, Abschnitt 5, nachzuweisen, dass die Immissionskontingente LEK an den Immissionsorten nicht überschritten werden. Die Gutachten sind zusammen mit
dem Bauantrag vorzulegen.
Schutz vor Verkehrslärm
Die Belastung des Plangebiets durch Geräusche, die durch den Straßenverkehrslärm sowie
den Schienenverkehr der Straßenbahn und der Bahn verursacht werden, wurden schalltechnisch untersucht31 mit dem Ergebnis, dass in Teilen des Gewerbegebietes passive Schallschutzmaßnahmen erforderlich sind (Festsetzung 1.2.2).
Da im Plangebiet kein aktiver Schallschutz möglich ist, soll für die Immissionsorte (z.B. Bürohäuser), bei denen eine Überschreitung der Orientierungswerte zu verzeichnen ist, die Verträg31 Schalltechnische Untersuchung, Verkehrslärmsituation, Kiebs und Partner, Leipzig 2012
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lichkeit von Büronutzung und Verkehrslärm mit passiven Schallschutzmaßnahmen erreicht werden. Eine orientierende Abschätzung wurde anhand der DIN 4109, Punkt 5.5.2 und Tabelle 8
vorgenommen.
Für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes wurden die Lärmpegelbereiche II, III und IV
nach DIN 4109 für den Tageszeitraum ermittelt (siehe o.g. Gutachten Kiebs und Partner). An
den zu den Verkehrswegen gelegenen Außengrenzen des Baufeldes der Teilfläche GE im Norden ist mit dem Lärmpegelbereich IV zu rechnen. Hier sind im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens Schallschutznachweise für Außenbauteile nach DIN 4109 in Verbindung mit der
VDI-Richtlinie 2719 im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu erbringen. Orientierend
kann festgestellt werden, dass für den Lärmpegelbereich IV resultierende Schalldämm-Maße
R´w,res der Außenbauteile von 35 dB für Büroräume in Betracht kommen. Im Falle einer Büronutzung (Standardraum, 25% Fensterflächenanteil) wären dann Fenster der Schallschutzklasse 2 erforderlich. Dieses Schalldämmmaß erfüllen Fenster, die gemäß der aktuellen Energieeinsparungsverordnung eingebaut werden, ohnehin.
Nicht nur wegen der beschränkenden Wirkung auf gewerbliche Aktivitäten, sondern auch wegen der hohen Verkehrslärmbelastung ist Wohnen innerhalb des Gewerbegebiets auch aus
schalltechnischer Sicht nicht empfehlenswert.
12.1.5 Natur und Landschaft
Im Baugebiet dienen die grünordnerischen Festsetzungen dazu, negativen Auswirkungen infolge Versiegelung und Überbauung entgegenzuwirken bzw. diese auszugleichen. Mit diesen
Festsetzungen wird eine Verringerung der Eingriffe in Natur und Landschaft erreicht.
Anlage von Baumhecken, Fläche P 2
Die Festsetzung zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen auf
den mit P 2 bezeichneten Flächen sichert eine Mindestqualität des geplanten „grünen Rahmens“ des Gewerbegebiets mit so genannten „Baumhecken“. Die Baumhecken sind Teil des
geplanten Biotopverbund- und Durchgrünungssystems des Gebietes. Die gestufte Ausbildung
der Hecken, außen mit einem Wiesensaum, dann folgend ein Strauchsaum und in der Mitte
hohe Bäume und Sträucher ermöglichen vielfältige Lebensraumfunktionen.
Durch die Baumhecken werden im Plangebiet vorhandene Biotope verbunden und die Funktionen von Boden, Klima, Wasserhaushalt, Pflanzen- und Tierwelt positiv beeinflusst. Diese Hecken stellen wichtige Lebensräume für Tier- und Pflanzenarten dar, ermöglichen Wanderungen
von Tierarten und verbinden Biotope innerhalb des Gebietes mit angrenzenden Biotopen des
Stadtraumes. Die Baumhecken wirken als grüne Umgrenzung des Gewerbegebietes und wirken sich so positiv auf das Ortsbild aus.
Die Pflanzqualitäten wurden so gewählt, damit die oben beschriebenen und in der Eingriffs- und
Ausgleichsbilanzierung eingestellten positiven Wirkungen auch erreicht werden. Vorhandene
Laubbäume und Sträucher werden angerechnet, da einige Grundstücke bereits bepflanzt sind
und nicht ausreichend Platz für die festgesetzte Anzahl an Neupflanzungen zur Verfügung steht
und der vorhandene Laubbaum- und Strauchbestand erhalten bleiben soll. (Festsetzung 1.3.2)
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Prinzipdarstellung Baumhecken
Wiesensaum
Strauchsaum
Mitte mit Baum- und
Strauchpflanzungen
Strauchsaum
Wiesensaum
verändert nach: Ministerium für ländlichen Raum, Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Baden-Württemberg (Hrsg.), Biotopvernetzung in der Flur, 1987, S.29
Alleen, Baumreihen, Begrünung an Verkehrsflächen, Fläche P 4
Die mit P 4 bezeichneten Flächen sind als Alleen und Baumreihen zu bepflanzen. Zur Sicherung einer einheitlichen Gestaltung soll entlang der Penckstraße die bereits vorhandene Lindenallee mit der robusten, standortgerechten Baumart, Tilia vulgaris „Pallida“ (Kaiserlinden)
fortgeführt werden. Entlang des geplanten und des vorhandenen selbstständig geführten Gehweges sind wegen der geringeren Platzverhältnisse schmalkronige Bäume (Weißbuchen, Carpinus betulus) zu pflanzen. Die Bodenflächen sind zum Schutz der Baumwurzeln mit Landschaftsrasen zu begrünen. (Festsetzung 1.3.4)
Um notwendige Grundstückszufahrten flexibel ausbilden zu können, sind Unterbrechungen von
Baumreihen im Bereich von Grundstückszufahrten zulässig, wenn das Pflanzraster erhalten
bleibt.
Die straßenbegleitenden Baumpflanzungen und Grünflächen sind Teil des geplanten Biotopverbund- und Durchgrünungssystems des Gebietes, sie beeinflussen die Funktionen von Boden, Klima, Wasserhaushalt, Pflanzen- und Tierwelt positiv. Sie stellen Lebensräume für Tierund Pflanzenarten dar und ermöglichen Wanderungen von Tierarten. Außerdem sind die
Baumalleen und Baumreihen wichtige gestalterische Elemente und betonen den Verlauf der
Straßenachsen. Neben ihrer Funktion zur Verbesserung des Mikroklimas dienen sie durch den
festgesetzten Pflanzabstand von 10m auch der Biotopvernetzung („Wanderungsschienen“) und
verbinden Biotope innerhalb des Gebietes mit angrenzenden Biotopen des Stadtraumes.
Erhaltung von Bäumen und Sträuchern
Auf den Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen ist der vorhandene Gehölzbestand zu erhalten, zu pflegen
und bei Abgang zu ersetzen, da diese Bäume und Sträucher eine hohe Bedeutung als Lebensraum für Tiere sowie für das Landschaftsbild haben und der Baumschutzsatzung der Stadt
Leipzig unterliegen. (Festsetzung 1.3.5)
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Im Gewerbegebiet GE liegt eine solche Fläche am westlichen Rand zur Hohentichelnstraße.
Dort befinden sich besonders geschützte Biotope gem. § 21 SächsNatSchG.
Begrünung nicht überbaubarer Grundstücksflächen
Die nicht mit Zufahrten, Stellplätzen oder Nebenanlagen bebauten und nicht mit Pflanzfestsetzungen bezeichneten nicht überbaubaren Grundstücksflächen sollen zu mindestens 50% mit
einheimischen standortgerechten Bäumen und Sträuchern bepflanzt, die verbleibenden Flächen
mit Rasen begrünt werden. (Festsetzung 1.3.6).
Die Begrünung der nicht überbebaubaren Flächen ohne Pflanzfestsetzungen soll eine innere
Durchgrünung der Gewerbegebiete sichern. Es werden wahrnehmbare punktuelle Rasen- und
Gehölzflächen geschaffen. Zusammen mit den linearen Vernetzungsmaßnahmen verbessern
sie die Funktionen von Boden, Klima, Wasserhaushalt, Pflanzen- und Tierwelt sowie das Ortsbild.
Die Bepflanzung soll wahrnehmbare punktuelle Gehölzflächen schaffen. Der Verweis auf die
Pflanzempfehlung soll dazu führen, dass nur einheimische, standortgerechte Bäume und Sträucher gepflanzt werden, da nur diese den Lebensraumfunktionen der heimischen Tierarten gerecht werden.
Die nach der Bepflanzung mit Bäumen und Sträuchern verbleibenden Flächenanteile sind mit
Landschaftsrasen anzulegen, um zu gewährleisten, dass die Flächen vegetationsbedeckt sind.
Dachbegrünung
Die festgesetzte extensive Dachbegrünung von 50% der Dachflächen trägt dazu bei, die mit
dem Bebauungsplan ermöglichten Eingriffe in die Vegetation sowie in den Klima- und Wasserhaushalt zu mindern. Die mit der geplanten Bebauung vorgesehene Regenwasserableitung
trägt zu Abflussverschärfungen und Hochwasserspitzen bei. Daher soll das auf den Flachdächern anfallende Regenwasser möglichst durch Dachbegrünungen zurückgehalten bzw. gedrosselt abgeleitet werden. Dachbegrünungen dienen auch Offenlandtierarten, besonders Insekten und Vögeln, als Nahrungs- und Fortpflanzungshabitat. Außerdem werden die Funktionen des Klimas und das Ortsbild positiv beeinflusst. (Festsetzung 1.3.7)
Die Beschränkung auf 50% der Dachflächen wurde vorgenommen, um auf den verbleibenden
Dachflächen z.B. Anlagen zur Sonnenenergienutzung errichten zu können oder die Dachflächen zur Belichtung der Betriebe zu nutzen.
Begrünung von Fassaden
Auch die Begrünung von Mauern und Fassaden, die auf einer Länge von 5 m keine Fenster
oder Türen aufweisen, führt zur Verbesserung des Mikroklimas im Umfeld der Gebäude und
trägt dazu bei, die Eingriffe in den Klimahaushalt zu kompensieren. Fassaden mit Kletterpflanzen dienen z.B. auch Tieren als Lebensraum.
Darüber hinaus ist diese Festsetzung auch aus stadtgestalterischen Gründen, z.B. zur Gliederung von Gebäuden, sinnvoll. Die Begrünung wirkt sich positiv auf das Bild der Gewerbegebiete
aus. Die Pflanzdichte von einer Pflanze pro lfd. m Fassade reicht aus, um die o.g. Wirkungen zu
erreichen. Eine weitergehende Begrünung von Fassaden mit Fenstern wird zwar nicht ausgeschlossen, aber auch nicht gefordert, weil eine solche Begrünung in Gewerbegebieten nicht
üblich ist und einen hohen Pflegeaufwand erfordert (Festsetzung 1.3.8).
Begrünung von dauerhaften Stellplatzanlagen
Sofern im Gewerbegebiet Stellplatzanlagen angelegt werden, sichert die Anpflanzung je eines
hochstämmigen Baumes pro vier Stellplätze eine Durchgrünung dieser Anlagen (Festsetzung
1.3.9). Die Stellplätze sind zu begrünen, um eine Verschattung größerer versiegelter Flächen zu
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erreichen. So wird die Aufheizung der Flächen vermindert und die Beeinträchtigung des Lokalklimas vermindert.
Zum Schutz der Bäume und ihrer Wurzeln ist eine unversiegelte Bodenfläche von mind. 6 m²
erforderlich, die nicht überfahren werden darf und z.B. auch mit einer Baumscheibe geschützt
werden kann.
Begrünung der inneren Grundstücksgrenzen
Durch die Begrünung der Grundstücksgrenzen zwischen den Baugrundstücken wird die lineare
Grünvernetzung des Gebietes verbessert. Durch die Begrünung werden im Bebauungsplangebiet vorhandene und geplante Biotope verbunden und die Funktionen von Boden, Klima, Wasserhaushalt sowie Pflanzen- und Tierwelt positiv beeinflusst. Die Begrünung schafft Lebensräume für Tier- und Pflanzenarten und ermöglicht Wanderungen von Tierarten. Sie dient auch
der Grüngestaltung des Gebietes. Ihre Breite von insgesamt 5,0 m erfordert auf jedem Baugrundstück einen seitlichen Pflanzstreifen von 2,5 m. (Festsetzung 1.3.10)
Die Pflanzqualitäten wurden so gewählt, dass die oben beschriebenen und in der Eingriffs- und
Ausgleichsbilanzierung eingestellten positiven Wirkungen auch erreicht werden.
Versickerung von Niederschlagswasser
Entsprechend des Konzepts der Regenwasserentsorgung wird das Regenwasser von den gewerblichen Grundstücken überwiegend der Regenwasserrückhalteanlage „An den Theklafeldern“ zugeführt (siehe Kap. 9.3). Eine Versickerung ist aufgrund der Bodenverhältnisse nur in
einem eingeschränkten Umfang möglich, da der Durchlässigkeitsbeiwert kf bei 10-5 m/s liegt
und es im oberen Grundwasserleiter nahezu keine oder nur sehr geringe Abflüsse gibt.32
Dennoch soll das auf den befestigten Flächen anfallende Niederschlagswasser soweit wie möglich versickern können. Dazu soll im Gewerbegebiet die Befestigung von Zufahrten, Wegen,
Stellplätzen, Lagerflächen und anderen Erschließungsflächen so ausgeführt werden, dass das
auf den jeweiligen Flächen anfallende Niederschlagswasser weitestgehend innerhalb dieser
Flächen versickern kann.
Die Festsetzung trägt dazu bei, den mit dem Bebauungsplan ermöglichten Eingriff in den Wasserhaushalt zu minimieren. Durch die geplante Bebauung und die damit einhergehende Versiegelung wird eine Neubildung von Grundwasser auf diesen Flächen unmöglich gemacht und die
Verdunstung stark eingeschränkt. Außerdem trägt die Ableitung zu Abflussverschärfungen und
Hochwasserspitzen bei. Daher soll das auf den Baugrundstücken anfallende Niederschlagswasser soweit wie möglich versickert werden. (Festsetzung 1.3.11).
Das auf den Dachflächen anfallende Niederschlagswasser muss nicht zwangsläufig versickert
werden oder der Regenwasserrückhalteanlage zugeführt werden. Es kann auch z.B. für
Brauchwasserzwecke verwendet werden. Die Nutzung von Regenwasser ist für die genannten
Zwecke zulässig, es ist nicht erforderlich, dazu Trinkwasser zu verwenden.33
Externe Ausgleichsmaßnahme
Trotz der umfänglichen Ausgleichsmaßnahmen im Geltungsbereich des Bebauungsplans ist es
erforderlich, die verbleibenden Eingriffe in Natur und Landschaft außerhalb des Plangebiets
auszugleichen. Ein weiterer Ausgleich im Plangebiet ist nicht möglich, da die internen Aus32 ISWT, Machbarkeitsuntersuchung für die Regenwasserentsorgung S. 3 ff., Leipzig 2009
33 Rechtsvorschriften, auch nicht die europarechtliche Richtlinie, deren Umsetzung die TrinkwasserVO dient, verbie-
ten nicht, Regenwasser z.B. für die Gartenbewässerung, die Toilettenspülung oder zum Wäschewaschen zu nutzen
(BverwG 8 C 41.09, 8 C 16.08 vom 31.3.2010 sowie 8 C 44.09)
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gleichsflächen bereits etwa ein Drittel des Gesamtgebiets umfassen. Weitere interne Ausgleichsmaßnahmen würden dazu führen, dass das Ziel, dort flächenintensives Gewerbe anzusiedeln, im Geltungsbereich des Bebauungsplans mangels Fläche nicht umgesetzt werden
kann. Für das Gewerbegebiet (GE) im nördlichen Teil des Plangebiets wurde in der Eingriffsbilanzierung ein rechnerisches Defizit von ca. 1,1 Mio. Wertpunkten ermittelt.34
Durch eine differenzierte Zuordnung der Ausgleichsmaßnahmen zu den einzelnen Baugebieten
wird die unterschiedliche bauliche Nutzbarkeit der Grundstücke wie folgt berücksichtigt:
Gebiet
Anteil
Ausgleichs- Anteil in
maßnahme in %
punkten
Baugebiet GE
50%
1,30 Mio. Punkte
Baugebiet GE (e) 1
25 %
0,65 Mio. Punkte
Baugebiet GE (e) 2
20 %
0,52 Mio. Punkte
5%
0,13 Mio. Punkte
Verkehrsfläche
Wert-
Im nördlichen Teil erlauben die Festsetzungen des Bebauungsplans eine nicht eingeschränkte
gewerbliche Nutzung (GE) und eine höhere bauliche Ausnutzung als im südlichen Teil des
Plangebiets. Daher wird dem nördlichen Teilgebiet mit der Hälfte ein etwas höherer Anteil an
der Gesamt-Ausgleichsmaßnahme zugeordnet.
Die Differenzierung zwischen den beiden Grundstücken im südlichen Teil des Plangebiets, in
denen die gewerblichen Nutzungen eingeschränkt sind (GE(e)), erfolgt proportional zu ihrer
durch Baugrenzen definierten überbaubaren Grundstücksfläche (32.900 m² zu 26.800 m²). Sie
tragen ein Viertel bzw. ein Fünftel der Gesamt-Ausgleichsmaßnahme.
Das durch den Bau der Erschließungsstraße verursachte Defizit wird proportional zum Eingriff
mit einem Anteil von 5% an der Gesamt-Ausgleichsmaßnahme zugeordnet.
Nach diesem Verteilungsschlüssel werden die erforderlichen externen Ausgleichsmaßnahmen
auf dem Flurstück 263/6 in der Gemarkung Sommerfeld in Leipzig (Willwisch III) den im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegenden Gewerbegebieten GE und GE(e) sowie den Verkehrsflächen anteilig zugeordnet (Festsetzung 1.3.12).
Da sich die Flächen im Eigentum der Stadt Leipzig befinden, ist die Umsetzung der Maßnahme
gesichert. Die auf dem Flurstück liegenden Leitungen, z.B. eine Hauptversorgungsleitung DN
1200 St., werden weder überbaut noch bepflanzt. Die Aufforstung der Flächen wird gemäß dem
oben begründeten Verteilungsschlüssel im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens bezogen
auf das jeweilige Bauvorhaben angeordnet.
12.1.6 Örtliche Bauvorschriften
Zur Sicherung wichtiger grundlegender Gestaltungsprinzipien, die von besonderer Bedeutung
für die angestrebte städtebauliche Qualität des Gebietes sind, wurden örtliche Bauvorschriften
in den Bebauungsplan auf der Grundlage von §9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit §89 Sächsischer Bauordnung (SächsBO) aufgenommen. Sie beziehen sich auf die Gestaltung der Dächer,
der Werbeanlagen sowie auf die Eingrünung von Müllstandplätzen.
34 Ein- und Ausgleichsbilanzierung, Landschaftsarchitekturbüro Hainich, Püchau 2012
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Dächer
Festgesetzt werden als Dachformen Flachdächer und flach geneigte Pultdächer mit einer
Dachneigung bis zu 20 Grad, um eine einheitliche Dachlandschaft zu sichern. (Festsetzung 2.1)
Werbeanlagen
Die Beschränkungen über die Anbringung von Werbeanlagen sollen sicherstellen, dass Werbeanlagen das Siedlungsbild nicht wesentlich beeinträchtigen. Besonders aufdringliche, störende
Werbeanlagen wie z. B. blinkende Leuchtwerbungen sind ausgeschlossen (Festsetzung 2.2).
Die Festsetzungen verhindern extreme gestalterische Entgleisungen von Werbeanlagen, ohne
Werbemöglichkeiten unverhältnismäßig zu beschränken.
An dieser Stelle wird auf die Festsetzung 1.1.1 h zur Art der baulichen Nutzung in den Baugebieten verwiesen, nach der Werbeanlagen dort als selbstständige Hauptnutzung nicht zulässig
sind. Auch damit wird gesichert, dass sich Werbeanlagen unterordnen und großflächige Produktwerbung nicht den Siedlungsraum dominiert.
Müllstandplätze
Die Festsetzung 2.3, nach der Müllstandplätze und Recyclingbehälter so zu begrünen sind,
dass sie von allgemein zugänglichen Flächen nicht zu sehen sind, sichert die optisch befriedigende Einbindung dieser Elemente in die Gestaltung der privaten Vorbereiche und vermeidet
unschöne Aufstellungen von Sammelbehältern im Straßenraum.
12.2 Baugebiet GE (e)
12.2.1 Art der baulichen Nutzung
Die Baugebiete im Süden des Plangebiets werden zum Schutz der benachbarten schutzbedürftigen Nutzungen, insbesondere aus Gründen des Immissionsschutzes, als eingeschränkte Gewerbegebiete GE (e) festgesetzt. Die beiden Teil-Baugebiete werden durch einen öffentlichen
Geh- und Radweg voneinander getrennt.
Im eingeschränkten Gewerbegebiet sollen in erster Linie flächenintensive gewerbliche Betriebe
für verarbeitendes Gewerbe sowie umschlagintensives Gewerbe angesiedelt werden. Des Weiteren eignet sich das Areal für arbeitsplatzintensive Nutzungen, wie produzierendes Handwerk
und industrienahe Dienstleistungen.
Auch Ansiedlungen aus dem in Leipzig überdurchschnittlich gewachsen Logistik-Sektor sind
möglich. Im Jahr 2011 hat sich der Flächenumsatz verdoppelt.35 Weitere Flächen sind insbesondere im Leipziger Norden in Autobahnnähe nicht in ausreichendem Umfang vorhanden.
Zur Stärkung der Wirtschaftskraft Leipzigs soll das Plangebiet überwiegend für diese gewerblichen Nutzungen zur Verfügung gestellt werden.
Die Gewerbegebiete GE (e) werden in der Nutzung deutlich eingeschränkt wie folgt:
Ausschluss von Einzelhandel
Zur Begründung wird auf das Kapitel 12.1.1 verwiesen.
Zulässigkeit von Kfz- und Kfz-Zubehörhandel
Zur Begründung wird auf das Kapitel 12.1.1 verwiesen.
Zulässigkeit von Werksverkauf
Zur Begründung wird auf das Kapitel 12.1.1 verwiesen.
35 Quelle: Christian Halpick, Aengevelt Research.
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Ausschluss von Tankstellen
Zur Begründung wird auf das Kapitel 12.1.1 verwiesen.
Ausschluss von Wohnungen
Zur Begründung wird auf das Kapitel 12.1.1 verwiesen.
Ausschluss von Anlagen für sportliche, kirchliche, soziale und gesundheitliche Zwecke
sowie Vergnügungsstätten
Zur Begründung wird auf das Kapitel 12.1.1 verwiesen.
Eingeschränkte Zulässigkeit von Anlagen für kulturelle Zwecke
Zur Begründung wird auf das Kapitel 12.1.1 verwiesen.
Störfallthematik
Zur Begründung wird auf das Kapitel 12.1.1 verwiesen.
Eingeschränkte Zulässigkeit von Werbeanlagen
Zur Begründung wird auf das Kapitel 12.1.1 verwiesen.
Eingeschränkte Zulässigkeit von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren
Energien
Zur Begründung wird auf das Kapitel 12.1.1 verwiesen.
12.2.2 Maß der baulichen Nutzung
Das zulässige Maß der baulichen Nutzung wird durch die Grundflächenzahl, die Baumassenzahl und die Höhe der baulichen Anlagen bestimmt.
Grundflächenzahl und Baumassenzahl
Die Obergrenzen des §17 Abs.1 BauNVO werden im Baugebiet GE (e) im Hinblick auf die
Grundflächenzahl mit 0,6 und die Baumassenzahl mit 5,0 unterschritten. Die Baumassenzahl
gibt an, wie viel m³ Baumasse je m² Grundstücksfläche zulässig ist. Die Kombination der Ausnutzungsziffern von Grundflächenzahl und Baumassenzahl ergibt eine - theoretisch maximal
mögliche – Bebauung von 6/10 des Grundstücks mit ca. 8 m hohen Gebäuden.
Die oben genannte Grundflächenzahl darf gemäß § 19 (3) Nr. 3 bis zu einer Grundflächenzahl
von 0,8 überschritten werden, um Stellplätze mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen und baulichen
Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche (typischerweise Tiefgaragen) auf dem Grundstück
unterbringen zu können. So kann das Grundstück optimal für flächenintensive Gewerbebetriebe
genutzt werden, die nicht nutzbaren Grundstücksflächen an den Rändern der gewerblichen Betriebe bilden den grünen Rahmen.
Höhe baulicher Anlagen
Zur Sicherung der einheitlichen Höhenentwicklung der Gebäude wird die Gebäudehöhe mit 5 10,0 m festgesetzt. Dadurch wird ein ausreichender Spielraum für individuelle Gebäude gewährleistet, andererseits aber der Bau überhöhter Gebäude oder flächenintensiver zu flacher
eingeschossiger Gebäude verhindert.
Die Festsetzungen zur Höhe baulicher Anlagen sollen eine Höhenstaffelung von der Torgauer
Straße nach Süden gewährleisten. In Nähe der Torgauer Straße sollen im Baugebiet GE auch
höhere Gebäude bis zu 15 m entstehen können, im Süden des Plangebiets im Übergang zur
privaten Grünfläche bzw. Kleingartenanlage wird die Höhe baulicher Anlagen in den eingeschränkten Gewerbegebieten GE (e) auf max. 10 m begrenzt.
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Die festgesetzten Gebäudehöhen beziehen sich auf die mittlere Höhe der Oberkante der an das
Baugrundstück angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen, gemessen an den Eckpunkten der
anliegenden Grenzen des jeweiligen Baugrundstücks.
12.2.3 Baugrenzen
Die überbaubare Grundstücksfläche wird durch großzügige Baugrenzen bestimmt, um einen
breiten Gestaltungsspielraum bei der Vermarktung der Grundstücke zu gewährleisten. Durch
die großen Baufenster können auch Betriebe mit größerem Flächenbedarf auf zusammenhängend überbaubaren Grundstücken angesiedelt werden. Eine kleinteilige Bebauung ist ebenfalls
möglich.
Die Baugrenzen haben in der Regel einen Abstand von 3,0 zu den Pflanzflächen, die die Gewerbegebiete umrahmen.
12.2.4 Immissionsschutz
Feinstaub
Zur Begründung der textlichen Festsetzung 1.2.1 wird auf das Kapitel 12.1.4 verwiesen.
Schutz vor Gewerbelärm
Zur Begründung der textlichen Festsetzung 1.1.1g wird auf das Kapitel 12.1.4 verwiesen.
Schutz vor Verkehrslärm
Die Geräuschbelastungen durch den Straßenverkehrslärm sowie den Schienenverkehr der
Straßenbahn und der Bahn auf das Bebauungsplangebiet wurden schalltechnisch untersucht36
mit dem Ergebnis, dass im eingeschränkten Gewerbegebiet GE(e) keine Schallschutzmaßnahmen erforderlich sind.
Nicht nur wegen der beschränkenden Wirkung auf gewerbliche Aktivitäten, sondern auch wegen der hohen Verkehrslärmbelastung ist Wohnen innerhalb des eingeschränkten Gewerbegebiets auch aus schalltechnischer Sicht nicht empfehlenswert.
12.2.5 Natur und Landschaft
Im Baugebiet dienen die grünordnerischen Festsetzungen dazu, negativen Auswirkungen infolge Versiegelung und Überbauung entgegenzuwirken bzw. diese auszugleichen. Mit diesen
Festsetzungen wird eine Verringerung der Eingriffe in Natur und Landschaft erreicht.
Anlage von Baumhecken, Fläche P 2
Zur Begründung der textlichen Festsetzung 1.3.2 wird auf das Kapitel 12.1.5 verwiesen.
Alleen, Baumreihen, Begrünung an Verkehrsflächen, Fläche P 4
Zur Begründung der textlichen Festsetzung 1.3.4 wird auf das Kapitel 12.1.5 verwiesen.
Erhaltung von Bäumen und Sträuchern
Auf den Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen ist der vorhandene Gehölzbestand zu erhalten, zu pflegen
und bei Abgang zu ersetzen, da diese Bäume und Sträucher eine hohe Bedeutung als Lebensraum für Tiere sowie für das Landschaftsbild haben und der Baumschutzsatzung der Stadt
Leipzig unterliegen. (Festsetzung 1.3.5)
36 Schalltechnische Untersuchung, Verkehrslärmsituation, Kiebs und Partner, Leipzig 2012
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Bebauungsplan Nr. 40.2 „Theklafelder“
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In den eingeschränkten Gewerbegebieten GE (e) liegen solche Flächen am südlichen Rand des
Plangebiets. Dort befinden sich keine besonders geschützten Biotope gem. § 21 SächsNatSchG.
Begrünung nicht überbaubarer Grundstücksflächen
Zur Begründung der textlichen Festsetzung 1.3.6 wird auf das Kapitel 12.1.5 verwiesen.
Dachbegrünung
Zur Begründung der textlichen Festsetzung 1.3.7 wird auf das Kapitel 12.1.5 verwiesen.
Begrünung von Fassaden
Zur Begründung der textlichen Festsetzung 1.3.8 wird auf das Kapitel 12.1.5 verwiesen.
Begrünung von dauerhaften Stellplatzanlagen
Zur Begründung der textlichen Festsetzung 1.3.9 wird auf das Kapitel 12.1.5 verwiesen.
Begrünung der inneren Grundstücksgrenzen
Zur Begründung der textlichen Festsetzung 1.3.10 wird auf das Kapitel 12.1.5 verwiesen.
Versickerung von Niederschlagswasser
Zur Begründung der textlichen Festsetzung 1.3.11 wird auf das Kapitel 12.1.5 verwiesen.
Externe Ausgleichsmaßnahme
Trotz der umfänglichen Ausgleichsmaßnahmen im Geltungsbereich des Bebauungsplans ist es
erforderlich, die verbleibenden Eingriffe in Natur und Landschaft außerhalb des Plangebiets
auszugleichen. Ein weiterer Ausgleich im Plangebiet ist nicht möglich, da die internen Ausgleichsflächen bereits etwa ein Drittel des Gesamtgebiets umfassen. Weitere interne Ausgleichsmaßnahmen würden dazu führen, dass das Ziel, dort flächenintensives Gewerbe anzusiedeln, im Geltungsbereich des Bebauungsplans mangels Fläche nicht umgesetzt werden
kann. Für die eingeschränkten Gewerbegebiete (GE (e)) im südlichen Teil des Plangebiets
wurde ein Defizit von ca. 0,8 Mio. Wertpunkten für das Gewerbegebiet GE (e) 1 und ca. 0,55
Mio. Wertpunkten für das Gewerbegebiet GE (e) 2 errechnet.37
Das durch die eingeschränkten Gewerbegebiete verursachte Defizit wird in etwa proportional
zum Eingriff mit einem Anteil von 25% für das Gewerbegebiet GE (e) 1 bzw. 20% für das Gewerbegebiet GE (e) 2 an der Gesamt-Ausgleichsmaßnahme zugeordnet (siehe ausführlich Kap.
9.5 und 12.1.6). Mit den externen Ausgleichsmaßnahmen wird die Aufforstung einer Ackerfläche (Flurstück 263/6 in der Gemarkung Sommerfeld in Leipzig (Willwisch III) gesichert (Festsetzung 1.3.12). Die auf dem Flurstück liegenden Leitungen, z.B. eine Hauptversorgungsleitung
DN 1200 St., werden weder überbaut noch bepflanzt.
12.2.6 Örtliche Bauvorschriften
Zur Sicherung wichtiger grundlegender Gestaltungsprinzipien, die von besonderer Bedeutung
für die angestrebte städtebauliche Qualität des Gebietes sind, wurden örtliche Bauvorschriften
in den Bebauungsplan auf der Grundlage von §9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit §89 Sächsischer Bauordnung (SächsBO) aufgenommen. Sie beziehen sich auf die Gestaltung der Dächer,
der Werbeanlagen sowie auf die Eingrünung von Müllstandplätzen.
Zur Begründung der textlichen Festsetzungen wird auf das Kapitel 12.1.6 verwiesen.
37 Ein- und Ausgleichsbilanzierung, Landschaftsarchitekturbüro Hainich, August 2012
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13. Verkehrsflächen
13.1 Straßenverkehrsflächen
Die Penckstraße ist als öffentliche Straßenverkehrsfläche festgesetzt. Sie verläuft im Bestand
von der Torgauer Straße aus nach Süden entlang der östlichen Grenze des Plangebiets und
soll dann weiter nach Westen bis zur Hohentichelnstraße führen (Planung).
Der erste Teil der Straße entlang der östlichen Grenze des Plangebiets wurde von einem der
Grundstückseigentümer als Erschließungsträger bereits 1999 fertig gestellt und seitens der
Stadt abgenommen. Die vorgesehene Eigentumsübertragung an die Stadt ist bisher noch nicht
erfolgt, einer öffentlich-rechtlichen Widmung hat der Erschließungsträger bereits zugestimmt.
Die Straße endet bisher mit einem Wendehammer und läuft als Geh- und Radweg weiter bis
zur Hohentichelnstraße.
Der weitere Ausbau der Straße auch für den Kfz-Verkehr bis zu Hohentichelnstraße soll in einem zweiten Bauabschnitt erfolgen. Die Straße soll nicht nur der Erschließung der Gewerbegebiete dienen, sondern insbesondere auch dem überörtlichen Radverkehr. Die zum Zeitpunkt der
frühzeitigen Beteiligungen festgesetzte Straßenverkehrsfläche mit einer Breite von insgesamt
8,0 m wurde im laufenden Planverfahren auf eine Breite von insgesamt 14,0 m vergrößert, um
ausreichend dimensionierte Rad- und Fußwege sowie Stellplatzflächen im Straßenraum vorsehen zu können.38 Der Radfahrer soll die Fahrbahn mitnutzen, die deshalb um zwei Schutzstreifen erweitert wird. Beidseits der Straße werden ausreichend breite Gehwege angeordnet, auf
der nördlichen Seite ein Kfz-Parkstreifen.
Entlang der östlichen Grundstücksgrenze wird in Verlängerung der Penckstraße die im Bestand
vorhandene Wegeverbindung für Fußgänger und Radfahrer nach Südosten bis an die Kleingartenanlage als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt. Diese Wegeverbindung dient gleichzeitig
der Erschließung des Regenrückhaltebeckens östlich des Plangebiets.
Auf öffentlichen Verkehrsflächen sind öffentliche Parkplätze und Geh- und Radwege so auszuführen, dass das auf den jeweiligen Flächen anfallende Niederschlagswasser weitestgehend
innerhalb dieser Flächen versickern kann, z.B. durch Pflasterung. (Festsetzung 1.3.11, zur Begründung siehe auch Kap. 12.1.5)
Externe Ausgleichsmaßnahme
Trotz der umfänglichen Ausgleichsmaßnahmen im Geltungsbereich des Bebauungsplans ist es
erforderlich, die verbleibenden Eingriffe in Natur und Landschaft außerhalb des Plangebiets
auszugleichen. Das rechnerische Defizit aus der Anlage der öffentlichen Verkehrsflächen beträgt ca. 0,1 Mio. Wertpunkte.39
Das durch den Bau der Erschließungsstraße verursachte Defizit wird etwa proportional zum
Eingriff mit einem Anteil von 5% an der Gesamt-Ausgleichsmaßnahme zugeordnet (siehe Kap.
12.1.6). Mit den externen Ausgleichsmaßnahmen wird die Aufforstung einer Ackerfläche (Flurstück 263/6 in der Gemarkung in Leipzig (Willwisch III) gesichert (Festsetzung 1.3.12). Die auf
dem Flurstück liegende Hauptversorgungsleitung DN 1200 St. wird weder überbaut noch bepflanzt.
38 Verkehrs- und Tiefbauamt der Stadt Leipzig, Schreiben vom 4.9.2009
39 Ein- und Ausgleichsbilanzierung, Landschaftsarchitekturbüro Hainich, Püchau 2012
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13.2 Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung
Von der Penckstraße bis zu den Kleingärten wird ein 2,5 m breiter Geh- und Radweg mittig
durch das Gewerbegebiet geführt. Dieser Weg soll die fußläufige Querung der im Übrigen großflächigen gewerblichen Bauflächen ermöglichen. Die Teilung der gewerblichen Bauflächen
GE(e) in zwei Teilflächen wurde dabei bewusst in Kauf genommen. Durch die den Weg begleitenden und im Bebauungsplan zeichnerisch festgesetzten Baumreihen auf privaten Grundstücken soll diese Zäsur auch optisch-räumlich deutlich wahrgenommen werden.
Auch diese Verkehrsflächen sind so auszuführen, dass das auf den jeweiligen Flächen anfallende Niederschlagswasser weitestgehend innerhalb dieser Flächen versickern kann, z.B.
durch Pflasterung. (Festsetzung 1.3.11, zur Begründung siehe auch Kap. 12.1.5)
14. Grünflächen
14.1 Private Grünflächen
An der südöstlichen Grenze des Plangebiets wird ein 100 m breiter Grünstreifen als private
Grünfläche festgesetzt. Diese Grünfläche dient zum einem dem Ausgleich der Eingriffe in Natur
und Landschaft, zum anderen vergrößert sie den Abstand der gewerblichen Bauflächen zu den
schutzbedürftigen Wohnsiedlungen südlich des Plangebiets.
Auf der privaten Grünfläche sind folgende Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern
und sonstigen Bepflanzungen festgesetzt:
Anlage von Streuobstwiesen, P 1
Die Festsetzungen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen für
die mit P 1 bezeichneten Flächen sichert eine Mindestqualität Streuobstwiese. Die Streuobstwiesen sind so anzuordnen, dass die in der Planzeichnung dargestellte Hauptwasserleitung DN
400 AZ der KWL GmbH mit einem Schutzstreifen von 6 m nicht mit Bäumen bepflanzt wird
Durch die Streuobstwiesen werden die Funktionen von Boden, Klima, Wasserhaushalt, Pflanzen- und Tierwelt positiv beeinflusst. Sie stellen wichtige Lebensräume für Tier- und Pflanzenarten dar. Durch die Streuobstwiesen werden die vorhandenen Biotope wie Gärten, Gebüsche
und Vorwald in das geplante Biotopverbund- und Durchgrünungssystem des Gebietes eingebunden und das Ortsbild aufgewertet.
Eine Stammhöhe von 1,80 m sowie das Extensivgrünland unter den Obstbäumen sind für die
Vielfältigkeit und Vollständigkeit des Lebensrauminventars des Biotoptyps von substantieller
Bedeutung.
Vorhandene Obstbäume werden angerechnet, da einige Grundstücke bereits bepflanzt sind
und nicht ausreichend Platz für die festgesetzte Anzahl an Neupflanzungen ist und der Baumbestand einen hohen ökologischen Wert hat. (Festsetzung 1.3.1).
Anlage von Baumhecken, Fläche P 2
Die Festsetzung zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen auf
den mit P 2 bezeichneten Flächen sichert eine Mindestqualität des geplanten „grünen Rahmens“ des Gewerbegebiets mit so genannten „Baumhecken“. Die Baumhecken sind Teil des
geplanten Biotopverbund- und Durchgrünungssystems des Gebietes. Die Baumhecken sind so
anzuordnen, dass die in der Planzeichnung dargestellte Hauptwasserleitung DN 400 AZ der
KWL GmbH mit einem Schutzstreifen von 6 m nicht mit Bäumen bepflanzt wird.
Baumhecken beeinflussen die Funktionen von Boden, Klima, Wasserhaushalt, Pflanzen- und
Tierwelt positiv. Sie stellen wichtige Lebensräume für Tier- und Pflanzenarten dar, ermöglichen
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Wanderungen von Tierarten und verbinden Biotope innerhalb des Gebietes mit angrenzenden
Biotopen des Stadtraumes. Die Baumhecken wirken als grüne Umgrenzung des Gewerbegebietes und werten das Ortsbild auf. Auch hier werden vorhandene Laubbäume und Sträucher
angerechnet. (Festsetzung 1.3.2).
Zur Ausbildung der Baumhecken siehe Kap. 12.1.5.
Anlage einer naturnahen Gehölzgruppe, Fläche P 3
Die Festsetzungen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen auf
den mit P 3 bezeichneten Flächen sichert eine Mindestqualität einer privaten Grünfläche. Die
Baumpflanzungen sind so anzuordnen, dass die in der Planzeichnung dargestellte Hauptwasserleitung DN 400 AZ der KWL GmbH mit einem Schutzstreifen von 6 m nicht mit Bäumen bepflanzt wird.
Die Gehölzgruppe ist Teil des geplanten Biotopverbund- und Durchgrünungssystems des Gebietes. Sie wirkt als Abgrenzung des Gewerbegebietes zu den der Erholung dienenden angrenzenden Kleingartenanlagen. Durch sie werden im Plangebiet die Funktionen von Boden, Klima,
Wasserhaushalt, Pflanzen- und Tierwelt positiv beeinflusst. Sie ist wertvoller Lebens- und
Rückzugsraum für Tier- und Pflanzenarten.
Die Baumarten sind gruppenweise (4-6 St. einer Art) zu pflanzen. Damit wird die Baumartenvielfalt erhalten und ein Verdrängen langsam wüchsiger durch schnell wachsende Baumarten
vermieden. Nach außen ist ein Strauchsaum anzulegen, der die Strukturvielfalt und damit die
Lebensraumfunktion verbessert. (Festsetzung 1.3.3)
Alleen, Baumreihen, Begrünung an Verkehrsflächen, Fläche P 4
Die mit P 4 bezeichneten Flächen sind als Alleen und Baumreihen zu bepflanzen. Entlang des
geplanten und des vorhandenen selbstständig geführten Gehweges sind wegen der geringeren
Platzverhältnisse schmalkronige Bäume (Weißbuchen, Carpinus betulus) zu pflanzen. Die
Baumpflanzungen sind so anzuordnen, dass die in der Planzeichnung dargestellte Hauptwasserleitung DN 400 AZ der KWL GmbH mit einem Schutzstreifen von 6 m nicht mit Bäumen bepflanzt wird. Die Bodenflächen sind zum Schutz der Baumwurzeln mit Landschaftsrasen zu begrünen. (Festsetzung 1.3.4)
Um notwendige Grundstückszufahrten flexibel ausbilden zu können, sind Unterbrechungen von
Baumreihen im Bereich von Grundstückszufahrten zulässig, wenn das Pflanzraster erhalten
bleibt.
Die straßenbegleitenden Baumpflanzungen und Grünflächen sind Teil des geplanten Biotopverbund- und Durchgrünungssystems des Gebietes, sie beeinflussen die Funktionen von Boden, Klima, Wasserhaushalt, Pflanzen- und Tierwelt positiv. Sie stellen Lebensräume für Tierund Pflanzenarten dar und ermöglichen Wanderungen von Tierarten. Außerdem sind die
Baumalleen und Baumreihen wichtige gestalterische Elemente und betonen den Verlauf der
Straßenachsen. Neben ihrer Funktion zur Verbesserung des Mikroklimas dienen sie durch den
festgesetzten Pflanzabstand von 10m auch der Biotopvernetzung („Wanderungsschienen“) und
verbinden Biotope innerhalb des Gebietes mit angrenzenden Biotopen des Stadtraumes.
Erhaltung von Bäumen und Sträuchern
Auf den Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen ist der vorhandene Gehölzbestand zu erhalten, zu pflegen
und bei Abgang zu ersetzen, da diese Bäume und Sträucher eine hohe Bedeutung als Lebensraum für Tiere sowie für das Landschaftsbild haben und der Baumschutzsatzung der Stadt
Leipzig unterliegen. (Festsetzung 1.3.5)
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Innerhalb der privaten Grünflächen befinden sich keine besonders geschützten Biotope gem.
§ 21 SächsNatSchG.
14.2 Öffentliche Grünfläche
Östlich der Penckstraße ist eine kleine, annähernd dreiecksförmige Fläche als öffentliche Grünfläche festgesetzt.
Sie soll, ebenso wie die privaten Grünflächen, mit Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen begrünt werden. Die dazu gehörigen Festsetzungen (P 2) sichern eine Mindestqualität
des geplanten „grünen Rahmens“ des Gewerbegebiets mit so genannten „Baumhecken“. Die
Baumhecken sind Teil des geplanten Biotopverbund- und Durchgrünungssystems des Gebietes. Die Baumhecken sind so anzuordnen, dass die in der Planzeichnung dargestellte Hauptwasserleitung DN 400 AZ der KWL GmbH mit einem Schutzstreifen von 6 m nicht mit Bäumen
bepflanzt wird (Festsetzung 1.3.2).
Zur Ausbildung der Baumhecken siehe Kap. 12.1.5.
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D. STÄDTEBAULICHE KALKULATION UND KOSTENBILANZ
15. Städtebauliche Kennziffern
Flächenbilanz nach Nutzungen für das gesamte Plangebiet
Nutzung
Fläche in Fläche in Größe der
m²
%
Baufenster
Gewerbegebiet GE
davon Größe des "Baufensters"
davon Pflanzfläche
davon Bindungen für Bepflanzungen
62.450 35,54%
Gewerbegebiete GE (e)
davon Größe des "Baufensters"
davon Pflanzfläche
73.850 42,03%
Verkehrsflächen
10.700
Grünflächen
28.700 16,33%
Summe
Pflanz- und
Grünflächen
45.250
in % des
Baugebiets
10.050
3.450
72,5%
16,1%
5,5%
10.600
80,0%
14,4%
59.070
6,09%
175.700 100,0%
28.700
104.320
52.800
Anmerkung: Zahlen sind gerundet.
16. Bodenordnung
Zur Umsetzung der Planung ist eine Veränderung der Grundstückszuschnitte und der Eigentumsverhältnisse erforderlich. Da es sich hier um zwei Grundstückseigentümer handelt, ist davon auszugehen, dass ein förmliches Umlegungsverfahren nicht erforderlich wird.
17. Kostenbilanz
Die im Zusammenhang mit der Erarbeitung dieses Bebauungsplanes anfallenden Maßnahmen
und Kosten werden durch den Erschließungsträger übernommen. Dies wurde im Rahmen eines
Vertrages zur Übernahme der Kosten zwischen Erschließungsträger und Stadt Leipzig entsprechend abgesichert.
Als Voraussetzung für die Erteilung von Baugenehmigungen muss die Erschließung gesichert
werden, soweit sie nicht bereits vorhanden ist. Dies kann durch späteren Abschluss eines städtebaulichen Vertrags des jeweiligen Bauwilligen erfolgen.
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Die Stadt Leipzig hat sich vertraglich bereits verpflichtet, die für die Ansiedlung eines benachbarten Betriebes in Anspruch genommene Regenwasserrückhaltekapazität durch eine Erweiterung der Kapazitäten im Planungsgebiet so schnell wie möglich wieder zur Verfügung zu stellen, spätestens, wenn ein neuer Investor diese für seine Bauvorhaben benötigt. Dies ist in § 5
des Vertragsnachtrags vom 4.9.2009 zwischen der Stadt Leipzig und der Projektgemeinschaft
Wohnen & Arbeiten Leipzig-Paunsdorf GmbH geregelt. Die Maßnahme ist bereits realisiert.
Leipzig, den
Jochem Lunebach
Leiter des Stadtplanungsamtes
Anhang
•
I. Hinweise
•
II. Literatur
•
III. Pflanzempfehlungen
•
IV. Zusammenfassende Erklärung gemäß § 10 Abs. 4 BauGB
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Anhang I: Hinweise
Archäologie
Da das Plangebiet in einem archäologischen Relevanzbereich liegt, können im Zuge von Erdarbeiten archäologische Untersuchungen erforderlich werden, die zu Bauverzögerungen führen
können. Deshalb ist das Landesamt für Archäologie mindestens acht Wochen vor dem exakten
Baubeginn (Erschließungs-, Abbruch-, Ausschachtungs- oder Planierarbeiten) zu informieren.
Die Bauanzeige soll die ausführenden Firmen mit Telefonnummern und den verantwortlichen
Bauleiter benennen.
Die Informationspflicht ergibt sich aus § 14 SächsDSchG. Danach bedarf der Genehmigung der
Denkmalschutzbehörde, wer Erdarbeiten etc. an einer Stelle ausführen will, von der bekannt
oder den Umständen nach zu vermuten ist, dass sich dort Kulturdenkmale befinden. Die archäologische Relevanz des Vorhabenareals ergibt sich aus dessen Lage in der Nähe mehrerer
archäologischer Kulturdenkmale, die nach § 2 SächsDschG Gegenstand des Denkmalschutzes
sind.
Brunnen und Grundwassermessstellen
Im Plangebiet befinden sich mehrere Grundwasseraufschlüsse und Brunnen verschiedener
Rechtseigentümer, die in der Planzeichnung dargestellt sind. (Die Bezeichnung der Brunnen mit
den Nummern 1935 und 1944 ist in der Planzeichnung eingetragen.) Im Rahmen der weiteren
Planung ist die jeweilige Verfahrensweise zum Umgang mit den Brunnenmit dem Amt für Umweltschutz der Stadt Leipzig abzustimmen.40
Natürliche Radioaktivität
Das Plangebiet liegt aufgrund der dem Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie des
Freistaats vorliegenden Kenntnissen41 in einem Gebiet, in dem wahrscheinlich erhöhte Radonkonzentrationen in der Bodenluft vorhanden sind.
Altlasten
Während der weiteren Planungsarbeit gegebenenfalls zur Kenntnis kommende Sachverhalte
(z.B. Abfall, organoleptische Auffälligkeiten im Boden), die auf schädliche Bodenveränderungen/Altlasten i.S. des § 9 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 bis 6 BBodSchG hinweisen, sollen i. S. des §
9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB dokumentiert werden. Die nach § 13 Abs. 1 SächsABG zuständige Behörde (Stadt Leipzig, Amt für Umweltschutz) ist nach § 10 Abs. 2 SächsABG davon in Kenntnis
zu setzen.
Vorschriften
Die der Planung zugrunde liegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse, DINVorschriften, VDI-Richtlinien und ähnliche Regelungen) können bei der Stadt Leipzig im Neuen
Rathaus, Martin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig, Stadtplanungsamt, Zimmer 499, während der
Dienststunden eingesehen werden.
40 Amt für Umweltschutz der Stadt Leipzig, Schreiben vom 9.9.2009
41 Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie des Freistaats Sachsen, Schreiben vom
13.5.2013
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Anhang II: Literatur
Battis/Krautzberger/Löhr, Baugesetzbuch BauGB Kommentar, 12. Auflage, München 2013
Baugesetzbuch, BauGB, 12. Auflage Stand: 2013
Baugrundbüro Simon mbH, Baugrunduntersuchung „Theklafelder“ 1997
Baumschutzsatzung der Stadt Leipzig, in der Fassung vom 16.10.1992
Baunutzungsverordnung - BauNVO – Stand: 23. 1.1990, zuletzt geändert 2013
Bioplan Gutachterbüro für Stadt- und Landschaftsökologie Dr. Petra Strzelczyk, Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag für das Bebauungsgebiet „Theklafelder“ mit worst case Betrachtung,
2012
Chemisch-Analytisches Laboratorium: Umwelttechnische Untersuchungen „Theklafelder Leipzig
- Paunsdorf“, 1993
Daab, Analyse- und Entwurfsmethodik für einen ökologisch orientierten Städtebau, Dortmund
1996
Daab, Klimaschutz durch Städtebaurecht? Gestaltungsmöglichkeiten und –grenzen, in: Planerin
Heft 3, 2010, S. 54 ff.
Ernst-Zinkahn-Bielenberg, „Baugesetzbauch BauGB Kommentar“, 101 Aufl. München 2012
Fickert/Fieseler; Baunutzungsverordnung unter besonderer Berücksichtigung des Umweltschutzes mit ergänzenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, 11. Auflage Stuttgart 2008
IF Bebauungsplanungsgruppe Braschel und Schmitz: Lärmschutzgutachten „Theklafelder Leipzig-Paunsdorf“, 1998
IF Bebauungsplanungsgruppe Braschel und Schmitz: Luftschadstoffprognose „Theklafelder
Leipzig-Paunsdorf“, 1998
Ingenieurbüro für Siedlungswasserwirtschaft und Tiefbau (ISWT), Regenwasserentsorgung
Gewerbegebiet Heiterblick, Machbarkeitsuntersuchung, Leipzig 2007
Ingenieurbüro für Siedlungswasserwirtschaft und Tiefbau (ISWT), Machbarkeitsuntersuchung
für die Regenwasserentsorgung des Gewerbegebietes Nr. 40.2 „Theklafelder“ im Rahmen der
Erstellung des Bebauungsplanes, Leipzig 2009
Kaule, Giselher; Arten- und Biotopschutz; zweite Auflage 1992
Kiebs und Partner GmbH, Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan Nr. 40.2 „Theklafelder“ der Stadt Leipzig, Leipzig 2012
Kiebs und Partner GmbH, Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan Nr. 40.2 „Theklafelder“ der Stadt Leipzig, Verkehrslärmsituation, Leipzig 2012
Kiebs und Partner GmbH, Ergänzende schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan Nr.
40.2 „Theklafelder“ der Stadt Leipzig, Leipzig 2013
Landschaftsarchitekturbüro Hainich, Eingriffsbilanzierung Bebauungsplan Nr. 40.2 „ Theklafelder“, Püchau 2012
Landschaftsarchitekturbüro Hainich, Grünordnungsplan zum Bebauungsplan Nr. 40.2 „ Theklafelder“, Püchau 2012
Regionalplan Westsachsen 2008, i.d.F. der Bekanntmachung vom 25.7.2008
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Begründung zum
Bebauungsplan Nr. 40.2 „Theklafelder“
Seite 94
Staatsministerium für Umwelt und Landesentwicklung, Landesentwicklungsplan Sachsen,
Dresden 2004
Stadt Leipzig – Dezernat Stadtentwicklung und Bau – „Beiträge zur Stadtentwicklung Nr. 28 –
Stadtentwicklungsplan Zentren, Leipzig 2000, Fortschreibung 2009
Stadt Leipzig – Dezernat Stadtentwicklung und Bau – „Beiträge zur Stadtentwicklung Nr. 30 –
Stadtentwicklungsplan Wohnungsbau und Stadterneuerung“, Leipzig 2000
Stadt Leipzig – Dezernat Stadtentwicklung und Bau – „Beiträge zur Stadtentwicklung Nr. 35 –
Kulturdenkmale der Stadt Leipzig“, Leipzig 2002
Stadt Leipzig – Dezernat Stadtentwicklung und Bau – „Beiträge zur Stadtentwicklung Nr. 40 –
Stadtentwicklungsplan Verkehr und öffentlicher Raum“, Leipzig 2004
Stadt Leipzig – Dezernat Stadtentwicklung und Bau – „Beiträge zur Stadtentwicklung Nr. 46 –
Stadtentwicklungsplan Gewerbliche Bauflächen, Fortschreibung“, Leipzig 2005
Stadt Leipzig, Amt für Umweltschutz: Stadtklimauntersuchung Leipzig und Umland, Leipzig
1997
Stadt Leipzig, Baumschutzsatzung der Stadt Leipzig in der Fassung 16.10.1992
Stadt Leipzig, Brutvogelatlas der Stadt Leipzig und des Landkreises Leipzig in der Fassung vom
Dezember 1995
Stadt Leipzig, Flächennutzungsplan der Stadt Leipzig in der Fassung der Bekanntmachung vom
15. April 1995, Änderung und Ergänzung durch Beschluss der Ratsversammlung Nr. RBV1806/13 vom 16. Oktober 2013
Stadt Leipzig, Grünflächenamt: Empfehlung zur Pflanzung von einheimischen, standortgerechten Gehölzen im Stadtgebiet von Leipzig in der Fassung vom 11.08.1997
Stadt Leipzig, Landschaftsplan der Stadt Leipzig in der Fassung vom Oktober 1996, Änderung
und Ergänzung durch Beschluss der Ratsversammlung Nr. RBV-1806/13 vom 16. Oktober
2013
Umwelt Consult e.V.: Bodenhydrologisches Gutachten „Theklafelder Leipzig-Paunsdorf“, 1998
10.03.2014
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Bebauungsplan Nr. 40.2 „Theklafelder“
Seite 95
Anhang III: Pflanzempfehlungen
Pflanzempfehlung 1, standortgerechte einheimische Bäume und Sträucher
Bäume 1. Ordnung(großkronig)
Acer platanoides
Spitzahorn
Acer pseudoplatanus
Bergahorn
Fagus sylvatica
Rotbuche
Fraxinus excelsior
Gemeine Esche
Quercus robur
Stieleiche
Tilia cordata
Winterlinde
Ulmus laevis
Flatterulme
Bäume 2. Ordnung(kleinkronig)
Acer campestre
Feldahorn
Alnus glutinosa
Schwarzerle
Carpinus betulus
Hainbuche
Malus sylvestris
Wildapfel
Prunus avium
Vogelkirsche
Pyrus communis
Wildbirne
Salix caprea
Salweide
Sorbus aucuparia
Eberesche
Sträucher
Acer campestre
Feldahorn
Corylus avellana
Haselnuss
Cornus mas
Kornelkirsche
Cornus sanguinea
Roter Hartriegel
Crataegus laevigata
Zweigriffliger Weißdorn
Crataegus monogyna
Eingriffliger Weißdorn
Euonymus europaea
Pfaffenhütchen
Prunus spinosa
Schlehe
Rosa canina
Hundsrose
Rosa rugosa
Apfelrose
Viburnum lantana
Wolliger Schneeball
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Pflanzempfehlung 2, Obstsorten für den Streuobstbau
Apfel, alte Sorten
Adersleber Kalvill,
Glockenapfel
Prinzenapfel
Altländer Pfannkuchenapfel
Grahams Jubiläumsapfel
Rheinischer Krummstiel
Bittenfelder
Halberstädter Jungfernapfel
Riesenboiken
Blenheim
Jakob Fischer
Rote Sternrenette
Bohnapfel
Jakob Lebel
Roter Eiserapfel
Boskoop
Kaiser Wilhelm
Roter Gravensteiner
Brettacher
Krügers Dickstie
Schöner von Herrenhut
Carola
Lunower
Schöner von Nordhausen
Coulon-Renette
Maunzen
Winterrambour
Dülmener Rosenapfel
Melrose
Zabergäu-Renette
Finkenwerder Herbstprinz
Minister von Hammerstein
Geflammter Kardinal
Prinz Albrecht von Preußen
Apfel, neue Sorten
Carola
Reka
Auralia
Retina
Helios
Relinda
Piros
Birnen, alte Sorten
Phillipsbirne
Bunte Julibirne
Pastorenbirne
Gute Graue
Clairgeau
Pitmaston
Marianne
Köstliche von Charneu
Triumph von Vienne
Petersbirne
Lucius
Poiteau
Paris
Birnen, neue Sorten
Armida
Eckehard
Thimo
Dönissens Gelbe
Durone de Vignola
Kassins Frühe
Fromms Herz
Türkine Namosa
Büttners Rote Knorpel
Süßkirschen
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Bebauungsplan Nr. 40.2 „Theklafelder“
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Teickners Schwarze Herzkirsche
Namare
Bianca
Drogans Gelbe Knorpel
Altenburger Melonenkirsche
Pflaumen
Wangenheim
Mirabellen (Nancy und Pillnit- Graf Althanns Reneklode
zer)
Cacaks Schöne
Ontario
The Cza
Hanita
Oullins Reneklode
Top
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Anhang IV: Zusammenfassende Erklärung [gemäß § 10 Abs. 4 BauGB]
1. Berücksichtigung der Umweltbelage (ausführlich s. Kap. 7)
Nach den Ergebnissen der Umweltprüfung zum Bebauungsplan und des ornithologischen
Fachbeitrags sind mit der Ansiedlung der gewerblichen Nutzungen auf die Schutzgüter Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt, Boden, Wasser, Luft und Klima sowie den Menschen zu
erwarten (siehe Kap. 7).
Beeinträchtigungen der Schutzgüter Pflanzen und Mensch können durch grünordnerische
Festsetzungen im Plangebiet kompensiert werden (siehe Kap. 12).
Für die Schutzgüter Tiere, Biologische Vielfalt, Boden, Wasser und Klima ist eine vollständige Kompensation im Gebiet nicht möglich. Durch die Zuordnung einer planexternen Ersatzmaßnahme werden die Beeinträchtigungen vollständig kompensiert (siehe Kap. 9.5).
2. Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung (ausführlich s. Kap. 8)
Der überwiegende Teil der Hinweise, die im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit und
der Behörden vorgebracht wurden, konnte in der Planung berücksichtigt werden. Nicht berücksichtigt wurden im Wesentlichen folgende Anregungen und Bedenken:
Verzicht auf das Vorhaben wegen der hohen Bedeutung der Fläche für die Frisch- und
Kaltluftentstehung und wegen fehlenden Bedarfs für Gewerbegebiete angesichts ausreichender und nicht ausgelasteter Gewerbegebiete in Leipzig. Stattdessen solle das Plangebiet als Erholungsgebiet und zu einem Biotopverbund entwickelt werden (siehe Kap. 8.1).
Auch dem Vorschlag, auf Verwendungsbeschränkungen von bestimmten luftverunreinigenden Brennstoffen zu verzichten, wurde nicht entsprochen (siehe Kap. 8.2).
Den Bedenken einer Nachbarstadt gegen die Neuausweisung von Gewerbeflächen wurde
wegen der hohen Nachfrage in Leipzig nach gewerblichen Bauflächen für produzierendes
Gewerbe sowie Logistik nicht entsprochen (siehe Kap. 8.3).
Den Anregungen, Böden mittlerer Wertigkeit von der Versiegelung auszuschließen und
über das artenschutzrechtliche Gutachten hinausgehende ornithologische Untersuchungen
durchzuführen, wurde nicht entsprochen (siehe Kap. 8.4).
Aufgrund von Änderungen und Ergänzungen des Planentwurfes nach den Beteiligungen
zum Entwurf, i.W. durch die Darstellung einer bestehenden Hauptwasserleitung, wurde eine erneute Beteiligung zum Entwurf gemäß § 4a Abs. 3 BauGB durchgeführt (siehe Kap.
8.5).
3. Auswahl des Plans nach Abwägung mit anderweitigen Planungsmöglichkeiten
Auf Grund der Lagegunst zur BAB 14 und der Nähe der angrenzenden Gewerbegebiete
favorisiert die Stadt Leipzig eine Entwicklung der Fläche für weitere gewerbliche Nutzungen im Leipziger Nordosten. Mit der Aufstellung des Bebauungsplans soll die städtebauliche Entwicklung und Ordnung für eine Erweiterung der gewerblichen Nutzungen in Paunsdorf geschaffen werden, in erster Linie für flächenintensive gewerbliche Betriebe, verarbeitendes sowie umschlagintensives Gewerbe, produzierendes Handwerk und industrienahe
Dienstleistungen.
Zur Stärkung der Wirtschaftskraft Leipzigs soll das Plangebiet überwiegend diesen gewerblichen Nutzungen zur Verfügung gestellt werden. Gleichzeitig werden etwa ein Drittel aller
Flächen ökologisch aufgewertet und intensiv begrünt. Mit dem dicht bepflanzten „grünen
Rahmen“, den breiten straßenbegleitenden Grünstreifen, der dichten Begrünung entlang
der Grundstücksgrenzen sowie eines das Plangebiet querenden 20 m breiten dicht begrünten „grünen Fingers“ wird ein umfassender Biotopverbund hergestellt (s. Kap. 9.2).
10.03.2014
Begründung zum
Bebauungsplan Nr. 40.2 „Theklafelder“
Seite 99
Großflächiger Einzelhandel, der städtebaulich negative oder sogar schädliche Auswirkungen auf die Erhaltung und Entwicklung der zentralen Versorgungsbereiche in Paunsdorf
und Heiterblick hat, soll nicht angesiedelt werden.
Aufgrund der hohen Lärmemissionen im Umfeld und wegen der angrenzenden gewerblichen Nutzungen ist das Gebiet für Wohnnutzungen nicht gut geeignet.
Aus demselben Grund eignet sich das Gebiet nicht gut zur Erholung, zumal mit dem „Grünen Bogen Paunsdorf“ in unmittelbarer Nähe große Grün- und Erholungsanlagen neu geschaffen wurden.
Zum Zeitpunkt der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach §3(1) BauGB im März
2010 wurden 2 Varianten mit modifizierter Anordnung der planinternen Ausgleichsflächen
im nördlichen Gewerbegebiet geprüft und ausgelegt.
Variante 1 sah im nördlichen Gewerbegebiet (GE) die Weiterführung der 14,5 m breiten
Baumhecke aus Richtung Süd vor. Dadurch sollte eine Fortführung der Grün- und Biotopverbindung von Süden in Richtung Norden erreicht werden. Teile des dort im Gewerbegebiet (GE) vorhandenen Holundergebüschs können erhalten werden. Nachteilig sind das
Zerteilen des Gewerbegebietes und die Entstehung eines kleinen Splittergrundstücks.
Variante 2 sah alternativ dazu eine Verbreiterung des grünen Rahmens mit einer Baumhecke entlang der Westseite des nördlichen Gewerbegebietes (GE) vor. Dadurch wird der
vorhandene ehemalige Garten mit strukturreichen Gehölzen an eine breitere Baumhecke
angebunden. Die Habitatgröße des vorhandenen Gehölzbiotops wird erhöht und dessen
Verinselung reduziert. Das Gewerbegebiet (GE) wird nicht zerteilt. Nachteilig sind der etwas schwächere Biotopverbund von Süden nach Norden und die Beseitigung der vorhandenen Holundergebüschgruppe im Baugebiet GE.
Grundlage der weiteren Planung wurde die Variante 2. Ausschlaggebend dafür waren der
Flächenzusammenhang und damit die bessere Nutzungs- und Vermarktungsfähigkeit des
Gewerbegebietes (GE) sowie die Vergrößerung der internen Ausgleichsflächen im westlichen Randbereich des nördlichen Gewerbegebietes (GE) (s. Kap. 7.3).
10.03.2014
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