Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1000166.pdf
Größe
1,7 MB
Erstellt
30.06.14, 12:00
Aktualisiert
19.09.16, 10:54
Stichworte
Inhalt der Datei
Ratsversammlung
Beschlussvorlage Nr. DS-00003/14
Status: öffentlich
Beratungsfolge:
Gremium
Termin
Zuständigkeit
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
Bestätigung
Fachausschuss Allgemeine Verwaltung
Vorberatung
Fachausschuss Umwelt und Ordnung
Vorberatung
Fachausschuss Stadtentwicklung und Bau
Vorberatung
Ratsversammlung
Beschlussfassung
Eingereicht von
Dezernat Stadtentwicklung und Bau
Betreff
Satzung der Stadt Leipzig zur Regelung der Werbung für politische Zwecke auf
öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen während der Wahlkampfzeit
(Wahlwerbesatzung)
Beschluss:
1. Der Beschluss der Ratsversammlung Drucksache V/3570 (Beschluss RBV-2008/14) vom
19.03.2014 wird aufgehoben.
2. Die Ratsversammlung beschließt die Satzung der Stadt Leipzig zur Regelung der Werbung für
politische Zwecke auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen während der Wahlkampfzeit gemäß
Anlage.
Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen:
nicht relevant
Finanzielle Auswirkungen
nein
wenn ja,
ja, Ergebnis siehe Anlage zur Begründung
Kostengünstigere Alternativen geprüft
nein
Folgen bei Ablehnung
nein
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
Handelt es sich um eine Investition (damit
aktivierungspflichtig)?
nein
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
Seite 1/3
Im Haushalt wirksam
Ergebnishaushalt
von
bis
Höhe in EUR
wo veranschlagt
Erträge
Aufwendungen
Finanzhaushalt
Einzahlungen
Auszahlungen
Entstehen Folgekosten oder Einsparungen?
Folgekosten Einsparungen wirksam
Zu Lasten
anderer OE
wenn ja,
nein
von
bis
Höhe in EUR (jährlich)
wo veranschlagt
Ergeb. HH Erträge
Ergeb. HH Aufwand
Nach
Durchführun
g
der
Maßnahme
Ergeb. HH Erträge
zu erwarten
Ergeb. HH Aufwand (ohne
Abschreibungen)
Ergeb. HH Aufwand aus jährl.
Abschreibungen
Auswirkungen auf den Stellenplan
Beantragte Stellenerweiterung:
nein
wenn ja,
Vorgesehener Stellenabbau:
Sachverhalt:
Überarbeitete Fassung der Satzung der Stadt Leipzig zur Regelung der Werbung für
politische Zwecke auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen während der
Wahlkampfzeit (Wahlwerbesatzung)
I. Veranlassung
Mit Beschlussvorlage V/3570 wurde am 19.03.2014 über die Wahlwerbesatzung nebst
dem eingereichten Änderungsantrag 3 abgestimmt sowie diesen zugestimmt.
Ausdrücklich beschlossen wurde dabei auch die nochmalige Überarbeitung der Satzung
bezogen auf die in der Satzung festgelegten Straßenabschnitte, die nicht plakatiert
werden dürfen (Straßenkarte und Straßenliste zu werbefreien Straßenabschnitten).
Daher musste die Satzung erneut überarbeitet werden und konnte bisher nicht durch
Veröffentlichung in Kraft treten.
II. Begründung
Mit der nunmehr überarbeiteten Fassung der Wahlwerbesatzung mit Stand vom
20.03.2014 sind sowohl die Straßenkarte als auch die Straßenliste zu werbefreien
Straßenabschnitten, vormals Anlagen 3.1 und 3.2 zur Satzung, nicht mehr Bestandteil der
Satzung.
Damit dürfte die Intention der Änderung - alle Bereiche der Wahlwerbung zu eröffnen, für
die auch kommerzielle Werbung zulässig ist - Rechnung getragen werden. Die
Wahlwerbesatzung lehnt sich dabei direkt an die Sondernutzungssatzung an, die
gleichfalls über keine Straßenliste verfügt.
Seite 2/4
Die im bisherigen Satzungstext enthaltenen Verweise auf die vormaligen Anlagen 3.1 und
3.2 wurden mit der Neufassung entsprechend entfernt und die jetzigen Anlagen zur
Wahlwerbesatzung neu nummeriert.
Das Antragsformular wird nunmehr als Anlage 1 zur Satzung ausgewiesen.
Anlagen:
1 Wahlwerbesatzung in der Fassung vom 20.03.2014 mit Anlage 1 – Antragsformular
2 Synopse
Seite 3/4
BESCHLUSSAUSFERTIGUNG
Ratsversammlung vom 17.09.2014
zu 19.7
Satzung der Stadt Leipzig zur Regelung der Werbung für politische
Zwecke auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen während der
Wahlkampfzeit (Wahlwerbesatzung)
(eRIS: DS V/3880)
Vorlage: DS-00003/14
Beschluss:
1. Der Beschluss der Ratsversammlung Drucksache V/3570 (Beschluss RBV-2008/14) vom
19.03.2014 wird aufgehoben.
2. Die Ratsversammlung beschließt die Satzung der Stadt Leipzig zur Regelung der Werbung
für politische Zwecke auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen während der
Wahlkampfzeit gemäß Anlage.
3. Der Oberbürgermeister wird beauftragt zu prüfen, wie die Plakatierung im öffentlichen Raum
Leipzigs zu den Europa-, Kommunal-, Landtags- und Bundestagswahlen eingeschränkt
werden kann.
Abstimmungsergebnis:
52/1/3
Burkhard Jung
Oberbürgermeister
Leipzig, den 18. September 2014
Seite: 1/1
Stadt Leipzig
Wahlwerbesatzung
Neufassung 20.03.2014
Satzung der Stadt Leipzig zur Regelung der Werbung für politische Zwecke auf
öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen während der Wahlkampfzeit
(Wahlwerbesatzung)
Der Stadtrat der Stadt Leipzig hat am ..............
auf Grundlage des § 8 des
Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) vom 06.08.1953 (BGBl. I S. 903) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 28.06.2007 (BGBl. I S. 1206), zuletzt geändert durch Artikel 7 des
Gesetzes vom 31.05.2013 (BGBl. I S. 1388), der §§ 18 und 21 des Straßengesetzes für
den Freistaat Sachsen (Sächsisches Straßengesetz – SächsStrG) vom 21.01.1993
(SächsGVBl. S. 93), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27.01.2012
(Sächs GVBl. S. 130), des § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen
(SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.03.2003 (SächsGVBl. S.
55), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28.12.2013 (SächsGVBl. S. 822)
die Satzung zur Regelung der Werbung für politische Zwecke auf öffentlichen Straßen,
Wegen und Plätzen während der Wahlkampfzeit beschlossen.
Inhaltsübersicht
1
Inhalt und Geltungsbereich
1.1
1.2
1.3
1.4
1.5
1.6
1.7
1.8
Inhalt
Geltungsbereich
Zuständigkeit für die Erlaubniserteilung
Wahlkampf- und Vorwahlzeit
Antragsteller
Werbeträger
Informationsstände anlässlich von Wahlen
Öffentliche Wahlveranstaltungen
2
Anforderungen an die Wahlwerbung und örtliche Zulässigkeit
2.1
2.2
2.3
Werbung für öffentliche Wahlveranstaltungen
Inhalt der Werbung
Örtliche und zeitliche Zulässigkeit
3
Verfahren während der Wahlkampfzeit
3.1
3.2
3.3
3.4
3.5
3.6
Erlaubnispflichtige Sondernutzung
Anträge
Erlaubnis
Erlaubnisversagung
Aufgrabungen, Verankerungen
Lautsprecherwerbung
4
Weitere Anforderungen
5
Entfernen von Werbeträgern und Ersatzvornahme
5.1
Fristgerechte Entfernung genehmigter Werbeträger und Informationsstände
Stadt Leipzig
Wahlwerbesatzung
Neufassung 20.03.2014
5.2
Entfernen ungenehmigter Werbeträger und Informationsstände durch Ersatzvornahme
6
Gebühren und Kosten
7
Haftung
8
Schlussbestimmungen
1
Inhalt und Geltungsbereich
1.1 Inhalt
Die Satzung zur Wahlwerbung bestimmt die Grundsätze der Werbung für politische
Zwecke anlässlich von Wahlen und Abstimmungen mit Werbeträgern auf öffentlichen
Straßen und Straßenbegleitgrünflächen sowie das Aufstellen und Betreiben von
Informationsständen, welche als Sondernutzung nach § 18 des Straßengesetzes für
den Freistaat Sachsen (SächsStrG) vom 21. Januar 1993 in Verbindung mit den §§ 2
und 3 der Satzung der Stadt Leipzig über Erlaubnisse und Gebühren für
Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen (Sondernutzungssatzung) in den jeweils gültigen Fassungen einer Erlaubnis bedürfen. Es werden die
Grundsätze bestimmt, die innerhalb einer Wahlkampfzeit für eine Erlaubnis
eingehalten werden müssen und es wird der Rahmen für das Verwaltungshandeln
gesetzt. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gelten im Übrigen die
Bestimmungen der Sondernutzungssatzung.
1.2 Geltungsbereich
Die Satzung gilt ausschließlich für die Durchführung von Werbung einschließlich der
Werbung für Wahlveranstaltungen auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen für
politische Zwecke auf Werbeträgern (Wahlwerbung) sowie für Informationsstände und
für Lautsprecherwerbung in der Stadt Leipzig während der Wahlkampfzeit vor Wahlen
und vor Abstimmungen (Volks- und Bürgerentscheide).
1.3 Zuständigkeit für die Erlaubniserteilung
Zuständig für die Erlaubniserteilung ist das Verkehrs- und Tiefbauamt der Stadt
Leipzig.
1.4 Wahlkampf- und Vorwahlzeit
Die Wahlkampfzeit beginnt mit dem Zeitpunkt der amtlichen Festsetzung des
Wahltermins, frühestens jedoch 6 Monate vor der Wahl. Sie endet am Wahltag mit
der Schließung der Wahllokale. Am 43. Tag vor der Wahl (Samstag) um 00:00 Uhr
beginnt die Vorwahlzeit als Teil der Wahlkampfzeit. Sie endet am Wahltag mit
Schließung der Wahllokale.
Stadt Leipzig
Wahlwerbesatzung
Neufassung 20.03.2014
1.5 Antragsteller
Antragsteller im Sinne dieser Satzung sind politische Parteien, sonstige politische
Vereinigungen, Wählergruppen und Einzelbewerber, die sich an der Wahl beteiligen
sowie bei Abstimmungen zusätzlich die Initiatoren und sonstige Interessengruppen,
sofern der zu bewerbende Inhalt in unmittelbarem Zusammenhang mit dem
Abstimmungsgegenstand steht.
1.6 Werbeträger
a) Werbeträger sind Stell-, Hänge- und Großflächenplakatschilder sowie
aufblasbare Großflächenwerbung. Stell-, Hänge- und Großflächenplakatschilder
dienen
der
Aufnahme
von
Werbeplakaten
und
sollen
aus
witterungsbeständigem Material bestehen. Es dürfen keine Werbeträger mit
scharfkantigen Metallrahmen verwendet werden oder solche, bei denen
anderweitig eine Verletzungsgefahr bestehen kann.
b) Stellschilder dürfen nicht größer als 120 cm x 90 cm, Hängeschilder dürfen nicht
größer als 84,1 cm x 118,9 cm (A 0) und Großflächenplakatschilder dürfen nicht
größer als 380 cm x 290 cm sein.
c) Aufblasbare Großflächenwerbung ist nur nach Einzelfallprüfung zulässig.
1.7 Informationsstände anlässlich von Wahlen
Informationsstände im Sinne dieser Satzung sind mobile Stände zum Zwecke der
Information über Wahl- und Abstimmungsziele sowie Kandidaten, die die Antragsteller
zur Wahl aufstellen.
1.8 Öffentliche Wahlveranstaltungen
Öffentliche Wahlveranstaltungen sind organisierte, zu politischen Zwecken
eingerichtete, zeitlich begrenzte Ereignisse, die innerhalb des Stadtgebietes Leipzig
stattfinden und bei denen Parteien oder Personen öffentlich auftreten, um sich an
eine Vielzahl von Menschen mit ihrem Programm zu wenden und die nicht, auch
nicht teilweise, kommerziellen Zwecken dienen.
Eine Verpflegung der Teilnehmer gegen Entgelt stellt keinen kommerziellen Zweck
dar.
2
Anforderungen an die Wahlwerbung und örtliche Zulässigkeit
2.1 Werbung für öffentliche Wahlveranstaltungen
Antragsteller dürfen auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen während der
Wahlkampfzeit nur für öffentliche Wahlveranstaltungen werben, die innerhalb der
nächsten 10 Tage ab Ausbringung der Werbeträger in Leipzig stattfinden sollen. Auf
einem Werbeplakat darf für mehrere Veranstaltungen geworben werden.
Stadt Leipzig
Wahlwerbesatzung
Neufassung 20.03.2014
Wird für mehrere Veranstaltungen geworben, so hat der erste Termin spätestens
10 Tage nach Ausbringung der Werbeträger stattzufinden, der letzte Termin muss
spätestens 7 Tage nach dem ersten Termin stattfinden.
2.2 Inhalt der Werbung
Der Inhalt der Werbung unterliegt keiner Prüfung und Bewertung, darf aber nicht
gegen geltendes Recht verstoßen.
2.3 Örtliche und zeitliche Zulässigkeit
a) Werbeträger gemäß Ziffer 1.6, Informationsstände und Lautsprecherwerbung
dürfen nicht in werbefreien Straßenabschnitten in sogenannten Verknüpfungsbereichen, angebracht, aufgestellt oder betrieben werden.
b) Am Wahltag dürfen in und an den Gebäuden, in denen sich Wahlräume befinden
sowie unmittelbar vor dem Zugang in einem Bereich von 20 m zu den Gebäuden
Werbeträger gemäß Ziffer 1.6 nicht angebracht oder aufgestellt und
Informationsstände nicht errichtet sowie Lautsprecherwerbung nicht betrieben
werden.
c) Ab dem Tag der Öffnung der Briefwahlstelle bis zu ihrer Schließung am Wahltag
dürfen in und am Gebäude, in dem sich die Briefwahlstelle befindet sowie in einem
Bereich von 20 m um den Zugang zur Briefwahlstelle Werbeträger gemäß Ziffer 1.6
nicht angebracht oder aufgestellt und Informationsstände nicht errichtet sowie
Lautsprecherwerbung nicht betrieben werden.
d) Bereits vorhandene Werbeträger gemäß Ziffer 1.6 sowie Informationsstände sind
rechtzeitig entsprechend Ziffer 2.3 b) und c) im Bereich der Briefwahlstelle bzw. der
Wahllokale durch den Erlaubnisnehmer zu entfernen.
3
Verfahren während der Wahlkampfzeit
3.1 Erlaubnispflichtige Sondernutzung
Jede Sondernutzung der Straße und des Straßenbegleitgrüns während der
Wahlkampfzeit und der Vorwahlzeit für Nutzungen im Sinne der Ziffer 1.2 dieser
Satzung bedarf der Erlaubnis nach dieser Satzung.
3.2 Anträge
a) Für Wahlwerbung im Sinne dieser Satzung dürfen Werbeträger gemäß Ziffer 1.6
und Informationsstände sowie Lautsprecherwerbung durch die Antragsteller erst
errichtet, aufgestellt oder betrieben werden, wenn die Erlaubnis erteilt ist.
Stadt Leipzig
Wahlwerbesatzung
Neufassung 20.03.2014
b) Anträge für eine Erlaubnis sind von dem Antragsteller gemäß Ziffer 1.5 dieser
Satzung oder einem vom Antragsteller schriftlich Bevollmächtigten mit dem
Formblatt gemäß Anlage 1 einschließlich der notwendigen Unterlagen mindestens
14 Kalendertage vor dem geplanten Ausbringen schriftlich oder elektronisch im
Verkehrs- und Tiefbauamt einzureichen. Anträge für eine Erlaubnis zur Anbringung
von Hängeschildern gemäß Ziffer 1.6 dieser Satzung sind mindestens
7 Kalendertage vor dem geplanten Ausbringen zu stellen. Zur Vereinfachung des
Verfahrens werden im Verkehrs- und Tiefbauamt bzw. unter www.leipzig.de/
buerger/service/wegweiser/formulare Antragsformulare (Anlage 1) bereitgehalten
und Interessenten zur Verfügung gestellt.
c) Dem Antrag zur Aufstellung von Großflächenplakatschildern sowie aufblasbarer
Großflächenwerbung ist ein Lageplan beizufügen, auf dem die Aufstellrichtung
(Ansichtsfläche und Rückseite des Plakates) sowie der genaue Standort (Abstand
zu den Fahrbahnkanten und ggf. anderen markanten Punkten am Standort in
Metern) eingetragen sind.
d) Bei Anträgen für Informationsstände, die größer als 9 m² sind, ist ein Lageplan
beizufügen, auf dem der genaue Standort, die Aufstellrichtung und die Form des
Standes eingetragen sind.
e) Sammelanträge für Stell- und Hängeschilder sind zulässig.
3.3 Erlaubnis
a) Über die Erteilung oder Versagung der Erlaubnis ist durch das Verkehrs- und
Tiefbauamt bei Vollständigkeit des vorliegenden Antrages mit Ausnahme eines
Antrages nach Ziffer 3.5 dieser Satzung bis spätestens 3 Tage vor dem
geplanten Ausbringen der Werbeträger schriftlich zu entscheiden.
b) Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn eine oder mehrere Bestimmungen
dieser Satzung oder der Sondernutzungssatzung nicht eingehalten werden oder
sonstige Gründe des § 49 Verwaltungsverfahrensgesetz in der jeweils gültigen
Fassung eintreten.
c) Die Erlaubnis für eine Veranstaltungswerbung wird unter der auflösenden
Bedingung erteilt, dass sie erlischt, wenn es unmöglich geworden ist, die
Veranstaltung zur angekündigten Zeit oder am angekündigten Ort stattfinden zu
lassen. Sind die Hinderungsgründe beseitigt, ist die Erlaubnis neu zu
beantragen, wobei die Frist gemäß Ziffer 3.2 dieser Satzung einzuhalten ist.
3.4 Erlaubnisversagung
a) Die Erlaubnis soll nach Abwägung aller Umstände versagt werden,
- wenn überwiegende öffentliche Interessen dies erfordern, insbesondere wenn
durch die Aufstellung von Wahlwerbung oder deren Häufung eine nicht
vertretbare Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu
erwarten ist, die auch durch Bedingungen und Auflagen nicht ausgeschlossen
werden kann,
Stadt Leipzig
Wahlwerbesatzung
Neufassung 20.03.2014
- oder wenn wegen der Art des Werbeträgers gemäß Ziffer 1.6 bzw. der
Informationsstände oder durch die Art und Weise seiner beabsichtigten
Aufstellung oder Anbringung eine Beschädigung der öffentlichen Straße oder
öffentlicher Einrichtungen zu erwarten ist.
b) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
- der Antrag gegen Ziffer 2.1 oder Ziffer 2.3 dieser Satzung verstößt,
- der Inhalt keine Wahlwerbung im Sinne dieser Satzung darstellt,
- der Antrag unvollständig ist,
- die Wahlveranstaltung nach Ziffer 1.8 und 2.1 dieser Satzung kommerziellen
Zwecken dienen soll oder der Öffentlichkeit nicht allgemein zugängig ist.
3.5 Aufgrabungen, Verankerungen
Aufgrabungen der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze oder Verankerungen darin
sind grundsätzlich nicht gestattet.
Werbeträger gemäß Ziffer 1.6 sowie Informationsstände müssen mit eigener Schwere
auf den vorgenannten Flächen aufgestellt werden.
Darüber hinaus bedürfen Verankerungen der Werbeträger gemäß Ziffer 1.6 im
Straßenbegleitgrün und Grünflächen der gesonderten vorherigen schriftlichen
Erlaubnis (Aufgrabungserlaubnis). Die Bearbeitungsfrist für diese Anträge beträgt 14
Kalendertage. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Sondernutzungssatzung.
Aufblasbare Großflächenwerbung darf nicht fest mit dem Boden verankert werden
und zur Gewährleistung der Stabilität ist diese mit eigener Schwere (z. B.
Verwendung von Wassertanks) aufzustellen. Die Sondernutzungserlaubnis dafür
ersetzt andere Genehmigungen / Zustimmungen nicht.
3.6 Lautsprecherwerbung
Abweichend von § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StVO darf Lautsprecherwerbung innerhalb
der Vorwahlzeit unmittelbar vor dem Wahltag, nicht aber am Wahltag selbst, unter
Beachtung nachfolgender Bestimmungen durchgeführt werden:
a) Die Lautsprecherwerbung darf nicht zur Gefährdung des Straßenverkehrs führen.
Sie ist auf verkehrsreichen Straßen (z. B. Ortsdurchfahrten im Zuge von
Bundesstraßen) mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h
und an Verkehrsknotenpunkten sowie nach Ziffer 2.3 a) dieser Satzung untersagt.
b) Lautsprecherwerbung darf nur in der Zeit von 8:00 Uhr bis längstens 22:00 Uhr
durchgeführt werden.
c) In der Nähe von Krankenhäusern und Schulen sowie in der Nähe von religiös
genutzten Gebäuden ist die Wahlwerbung mit Lautsprechern nicht gestattet.
Stadt Leipzig
Wahlwerbesatzung
Neufassung 20.03.2014
d) In reinen Wohngebieten im Sinne von § 3 der Verordnung über die bauliche
Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung-BauNVO) ist zusätzlich
während der Zeit von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr die Wahlwerbung mit Lautsprechern
unzulässig.
4
Weitere Anforderungen
a) Wahlwerbung ist nicht gestattet:
-
an oder neben Masten von Verkehrszeichen, von Lichtsignalanlagen sowie an
oder neben Verkehrseinrichtungen (§ 43 Abs. 1 StVO), z. B. Parkscheinautomaten;
-
an und auf Brücken, Haltestellen- und Verkehrsinseln, an Spritzschutzgeländern
und Fußgängerschutzgittern;
-
an Bäumen aller Art (Jung- und Altbäume);
-
an Stellen, an denen Werbeträger die Verkehrsübersicht/Verkehrssicherheit
gefährden oder behindern und in einer geringeren Entfernung als 10 m vor und
hinter Straßenkreuzungen, Einmündungen und Fußgängerüberwegen sowie
auf Verkehrsflächen, die zum Parken freigegeben sind;
-
auf Straßenbegleitgrünflächen, sofern es sich um bepflanzte Flächen handelt
sowie an und auf Pflanzgefäßen jeglicher Art
b) Werbeträger sind so aufzustellen oder aufzuhängen und zu befestigen, dass
die Verkehrssicherheit jederzeit gewährleistet ist. Sie müssen den
Anforderungen an Ordnung und Sicherheit genügen. Sie dürfen insbesondere
nicht in das Lichtraumprofil der öffentlichen Straßen hineinragen.
c) Die Werbeträger sind laufend zu kontrollieren und unverzüglich zu ersetzen
oder zu beseitigen, wenn sie beschädigt sind.
d) Verschmutzungen öffentlicher Straßen oder Ablagerungen auf öffentlichen
Straßen, die durch die Sondernutzung bedingt sind, sind vom Erlaubnisnehmer
unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen.
e) Mit und an Informationsständen dürfen weder Passanten belästigt oder genötigt
noch ortsansässige Gewerbeeinrichtungen beeinträchtigt werden.
5
Entfernen von Werbeträgern und Ersatzvornahme
5.1 Fristgerechte Entfernung genehmigter Werbeträger und Informationsstände
a) Werbeträger gemäß Ziffer 1.6 für Veranstaltungswerbung nach Ziffer 1.8 dieser
Satzung sind innerhalb von 5 Tagen nach dem Ende der letzten Veranstaltung,
für die auf dem Werbeplakat geworben wurde, zu entfernen.
Stadt Leipzig
Wahlwerbesatzung
Neufassung 20.03.2014
b) Stell- und Hängeschilder, die in der Wahlkampfzeit einschließlich der Vorwahlzeit
ausgebracht wurden, sind innerhalb von 10 Tagen nach Beendigung der Wahl
oder der Abstimmung zu entfernen.
c) Großflächenplakatschilder und aufblasbare Großflächenwerbung sind bis zu dem
in der Erlaubnis festgelegten Zeitpunkt zu entfernen. Ist ein Zeitpunkt nicht
festgesetzt, sind sie innerhalb von 5 Tagen nach der Wahl vollständig zu
entfernen.
d) Ist die Erlaubnis erloschen oder wird diese widerrufen, sind die Werbeträger zu
dem im Widerruf benannten Termin, sofern kein Termin benannt ist, am Tage
nach dem Erlöschen zu entfernen.
e) Informationsstände sind sofort nach Beendigung der Informationstätigkeit bzw.
zum Ende des genehmigten Zeitraumes vollständig zu entfernen.
f) Die öffentliche Straßenfläche bzw. die Fläche des Straßenbegleitgrüns ist, sofern
erforderlich, zu reinigen und ordnungsgemäß wiederherzustellen.
5.2 Entfernen ungenehmigter Werbeträger und Informationsstände durch
Ersatzvornahme
a) Ohne Erlaubnis aufgestellte Informationsstände und Werbeträger oder nicht ordnungsgemäß angebrachte sowie nicht innerhalb der unter Ziffer 5.1 dieser Satzung
genannten Fristen entfernte Werbeträger werden, sofern sie trotz vorheriger
schriftlicher Aufforderung nicht fristgerecht entfernt worden sind, im Wege der
Ersatzvornahme durch die Stadt beseitigt.
b) Entgegen Ziffer 2.3 b), c) und d) vorhandene Werbeträger und Informationsstände
werden ohne vorherige schriftliche Aufforderung im Wege der Ersatzvornahme
durch die Stadt Leipzig kostenpflichtig entfernt.
c) Die Kosten der Ersatzvornahme bemessen sich am tatsächlichen Aufwand für die
Beseitigung unerlaubt angebrachter Werbeträger und Informationsstände und
werden mittels Kostenbescheid gegenüber dem Verursacher geltend gemacht.
6
Gebühren und Kosten
a) Gebühren für Sondernutzungen öffentlicher Straßen, Wege und Plätze nach dieser
Satzung werden nur nach Maßgabe der Sondernutzungssatzung erhoben, sofern
nach der Sondernutzungssatzung Gebühren zu zahlen sind.
b) Verwaltungsgebühren werden nach Maßgabe der Verwaltungskostensatzung
erhoben.
Stadt Leipzig
Wahlwerbesatzung
7
Neufassung 20.03.2014
Haftung
Der Antragsteller ist für eine ordnungsgemäße, verkehrssichere Anbringung und für
die fristgerechte Entfernung der Werbeträger verantwortlich. Er haftet für alle
Schäden, die durch das Aufstellen oder im Zusammenhang mit dem Aufstellen der
Werbeträger oder deren zeitweiligen Verbleiben im öffentlichen Straßenraum
entstehen. Er hat die Stadt Leipzig von Schadenersatzansprüchen Dritter freizustellen.
8
Schlussbestimmungen
Die Satzung zur Regelung der Werbung während der Wahlkampfzeit tritt am Tag
nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Anlage 1 Antragsformular
20.03.2014
Synopse zur Wahlwerbesatzung:
Beschluss der Ratsversammlung vom 19.03.2014
Neufassung vom 20.03.2014
2.3 Örtliche und zeitliche Zulässigkeit
2.3 Örtliche und zeitliche Zulässigkeit
a) Werbeträger gemäß Ziffer 1.6, Informationsstände und
Lautsprecherwerbung dürfen nicht in werbefreien
Straßenabschnitten gemäß Anlage 3.1 und 3.2 der Satzung
(Straßenkarte und Straßenliste), in sogenannten
Verknüpfungsbereichen, angebracht, aufgestellt oder betrieben
werden.
3.2 Anträge
a) Werbeträger gemäß Ziffer 1.6, Informationsstände und
Lautsprecherwerbung dürfen nicht in werbefreien
Straßenabschnitten in sogenannten Verknüpfungsbereichen, angebracht, aufgestellt oder betrieben werden.
b) Anträge für eine Erlaubnis sind von dem Antragsteller gemäß
Ziffer 1.5 dieser Satzung oder einem vom Antragsteller schriftlich
Bevollmächtigten mit dem Formblatt gemäß Anlage 3.3
einschließlich der notwendigen Unterlagen mindestens 14
Kalendertage vor dem geplanten Ausbringen schriftlich oder
elektronisch im Verkehrs- und Tiefbauamt einzureichen. Zur
Vereinfachung des Verfahrens werden im Verkehrs- und
Tiefbauamt bzw. unter www.leipzig.de/buerger/service/
wegweiser/formulare Antragsformulare (Anlage 3.3)
bereitgehalten und Interessenten zur Verfügung gestellt.
b) Anträge für eine Erlaubnis sind von dem Antragsteller
gemäß Ziffer 1.5 dieser Satzung oder einem vom
Antragsteller schriftlich Bevollmächtigten mit dem Formblatt
gemäß Anlage 1 einschließlich der notwendigen Unterlagen
mindestens 14 Kalendertage vor dem geplanten Ausbringen
schriftlich oder elektronisch im Verkehrs- und Tiefbauamt
einzureichen. Anträge für eine Erlaubnis zur Anbringung von
Hängeschildern gemäß Ziffer 1.6 dieser Satzung sind
mindestens 7 Kalendertage vor dem geplanten Ausbringen zu
stellen. Zur Vereinfachung des Verfahrens werden im
Verkehrs- und Tiefbauamt bzw. unter www.leipzig.de/buerger/
service/wegweiser/formulare Antragsformulare (Anlage 1)
bereitgehalten und Interessenten zur Verfügung gestellt.
Anlage 3.1 Straßenkarte zu werbefreien Straßenabschnitten
Anlage 3.2 Straßenliste zu werbefreien Straßenabschnitten
Anlage 3.3 Antragsformular
3.2 Anträge
Anlage 1 Antragsformular
RV
Stand der Umsetzung der Beschlüsse
zur Vorlage Nr. V/3880 vom 17.09.2014
Beschluss der Ratsversammlung vom 17.09.2014
Beschluss- Nr. DS-00003/14
Eingereicht von – Dezernat Stadtentwicklung und Bau
Satzung der Stadt Leipzig zur Regelung der Werbung für politische Zwecke auf
öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen während der Wahlkampfzeit
(Wahlwerbesatzung)
Stand vom 24.03.2015
noch nicht begonnen
umgesetzt
aufgehoben
✘ in Arbeit
geändert
Stadtentwicklung und Bau
Datum/Unterschrift (en)
Sachstand:
Stadt Leipzig
01.15/046/11.08
Derzeit werden Möglichkeiten geprüft, wie die Plakatierung im öffentlichen Raum Leipzigs zu den Europa-,
Kommunal-, Landtags- und Bundestagswahlen eingeschränkt werden können.