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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1001042.pdf
Größe
24 MB
Erstellt
25.07.14, 12:00
Aktualisiert
05.12.18, 18:26

Inhalt der Datei

Ratsversammlung Beschlussvorlage Nr. DS-00075/14 Status: öffentlich Beratungsfolge: Gremium Termin Zuständigkeit Verwaltungsausschuss 03.09.2014 Vorberatung Ratsversammlung 17.09.2014 Beschlussfassung Eingereicht von Dezernat Finanzen Betreff Satzungsänderung Bürgerstiftung Leipzig in "LEIPZIGSTIFTUNG" Bürgerschaftliche Tradition seit 1799 (eRIS: DS V/828) Beschluss: 1. Die „Bürgerstiftung Leipzig“ erhält den Namen „LEIPZIGSTIFTUNG“ - Bürgerschaftliche Tradition seit 1799. 2. Die Ratsversammlung beschließt die Satzung „LEIPZIGSTIFTUNG“ Bürgerschaftliche Tradition seit 1799 (Stand:18.06.2014) gemäß Anlage 6. 3. Die Satzung "LEIPZIGSTIFTUNG" - Bürgerschaftliche Tradition seit 1799 tritt mit der Genehmigung durch die Stiftungsbehörde in Kraft. Zugleich tritt die Stiftungssatzung vom 07.04.1994 (Anlage 1) außer Kraft. Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen: nicht relevant x Finanzielle Auswirkungen nein wenn ja, ja, Ergebnis siehe Anlage zur Begründung Kostengünstigere Alternativen geprüft nein Folgen bei Ablehnung nein ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)? nein ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung Seite 1/3 Im Haushalt wirksam von Ergebnishaushalt bis Höhe in EUR wo veranschlagt Erträge Aufwendungen Finanzhaushalt Einzahlungen Auszahlungen Entstehen Folgekosten oder Einsparungen? Folgekosten Einsparungen wirksam Zu Lasten anderer OE wenn ja, nein von bis Höhe in EUR (jährlich) wo veranschlagt Ergeb. HH Erträge Ergeb. HH Aufwand Nach Durchführung Ergeb. HH Erträge der Maßnahme zu erwarten Ergeb. HH Aufwand (ohne Abschreibungen) Ergeb. HH Aufwand aus jährl. Abschreibungen Auswirkungen auf den Stellenplan Beantragte Stellenerweiterung: Beteiligung Personalrat nein wenn ja, Vorgesehener Stellenabbau: nein ja, Sachverhalt: siehe Anlagen Anlagen: -Beschlussdeckblatt eRIS -Sachverhalt -Sachverhalt Neufassung -Satzung der Bürgerstiftung Leipzig vom 07.04.1994 -Satzung der Bürgerstiftung Leipzig Neufassung -Entwurf der von Vorstand und Beirat beschlossenen Neufassung der Stiftungssatzung vom 25.11.2013 -Entwurf der von Vorstand und Beirat beschlossenen Neufassung der Stiftungssatzung Neufassung -Vergleich der Neufassung vom 25.11.2013 mit der aktuell gültigen Stiftungssatzung vom 07.04.1994 -Schreiben der Stiftungsaufsicht vom 27.01.2014 -Schreiben des Finanzamtes Leipzig vom 17.04.2014 -Neufassung der Stiftungssatzung vom 18.06.2014 -Dokumentation der gemeinsamen Beschlussfassung zur Satzungsänderung von Vorstand und Beirat (Abstimmungsprotokoll vom 18.06.2014) Seite 2/3 Seite 3/3 BESCHLUSSAUSFERTIGUNG Ratsversammlung vom 17.09.2014 zu 19.4 Satzungsänderung Bürgerstiftung Leipzig in "LEIPZIGSTIFTUNG" Bürgerschaftliche Tradition seit 1799 (eRIS: DS V/828) Vorlage: DS-00075/14 Beschluss: 1. Die „Bürgerstiftung Leipzig“ erhält den Namen „LEIPZIGSTIFTUNG“ - Bürgerschaftliche Tradition seit 1799. 2. Die Ratsversammlung beschließt die Satzung „LEIPZIGSTIFTUNG“ Bürgerschaftliche Tradition seit 1799 (Stand:18.06.2014) gemäß Anlage 6. 3. Die Satzung "LEIPZIGSTIFTUNG" - Bürgerschaftliche Tradition seit 1799 tritt mit der Genehmigung durch die Stiftungsbehörde in Kraft. Zugleich tritt die Stiftungssatzung vom 07.04.1994 (Anlage 1) außer Kraft. Abstimmungsergebnis: mehrheitlich angenommen bei einigen Gegenstimmen und 2 Stimmenthaltungen Burkhard Jung Oberbürgermeister Leipzig, den 18. September 2014 Seite: 1/1 RV Vorlage des Oberbürgermeisters Drucksache Nr. V/828 öffentlich enthält nichtöffentliche Bestandteile Neufassung vom nicht öffentlich Eilbedürftig Gremium Verwaltungsausschuss Eingereicht von Dezernat Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule Austauschblatt vom Beschluss der Ratsversammlung vom 18.05.2011 Aufhebung Änderung folgender Beschlüsse: BS/SVV 568/92 vom 16.09.1992 Satzungsänderung Bürgerstiftung Leipzig Beschlussvorschlag Satzung tritt nach Bekanntmachung in Kraft 1. Die „Bürgerstiftung Leipzig“ erhält den Namen „LEIPZIGSTIFTUNG“ - Bürgerschaftliche Tradition seit 1799. Stadt Leipzig 01.5/014/07.04 2. Der Änderung des Beschluss der Stadtverordnetenversammlung BS/SVV 568/92 wird zugestimmt. Finanzielle Auswirkungen nein wenn ja, ▼ Kostengünstigere Alternativen geprüft nein ja, Ergebnis siehe Anlage zur Begründung Folgen bei Ablehnung nein ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung Im Haushalt wirksam von bis Höhe in EUR wo veranschlagt ▼ bitte HH-Stelle eintragen Einnahmen Verwaltungshaushalt Ausgaben Einnahmen Vermögenshaushalt Ausgaben Entstehen Folgekosten? Folgekosten wirksam nein von bis Höhe in EUR wenn ja, ▼ wo veranschlagt ▼ bitte HH-Stelle eintragen Zu Lasten anderer OE Nach Durchführung der Maßnahme zu erwarten Verw.-Haushalt Verm.-Haushalt Verw.-Haushalt Verm.-Haushalt Auswirkungen auf den Stellenplan Beantragte Stellenerweiterung: nein wenn ja, ▼ Vorgesehener Stellenabbau: Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen: Strategisches Ziel „Schaffung von Rahmenbedingungen für Arbeitsplätze“ Strategisches Ziel „Schaffung von Rahmenbedingungen für eine ausgeglichenere Altersstruktur. Das Handeln der Stadt richtet sich auf Kinder, Jugendliche und Familien mit Kindern aus.“ relevant nicht relevant relevant nicht relevant Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen erfolgte bereits mit folgendem Beschluss: Dienstberatung des Oberbürgermeisters, Drucksache-Nr. Beschluss des Stadtrates Nr. Sie verändert sich mit dieser Vorlage nicht und wird deshalb im Prüfkatalog nicht dargestellt. RV Vorlage des Oberbürgermeisters Drucksache Nr. V/828 öffentlich enthält nichtöffentliche Bestandteile nicht öffentlich Gremium Verwaltungsausschuss Eingereicht von Dezernat Finanzen Neufassung vom 04.07.2014      Austauschblatt vom       Eilbedürftig Beschluss der Ratsversammlung vom 17.09.2014 Aufhebung Änderung folgender Beschlüsse: BS/SVV-568/92 vom 16.09.1992 BS/SVV-1032/94 vom 16.02.1994       Satzungsänderung Bürgerstiftung Leipzig in "LEIPZIGSTIFTUNG" Bürgerschaftliche Tradition seit 1799 Beschlussvorschlag Satzung tritt nach Bekanntmachung in Kraft 1. Die „Bürgerstiftung Leipzig“ erhält den Namen „LEIPZIGSTIFTUNG“ - Bürgerschaftliche Tradition seit 1799. 2. Die Ratsversammlung beschließt die Änderung der Satzung „LEIPZIGSTIFTUNG“ Bürgerschaftliche Tradition seit 1799 (Stand:18.06.2014) gemäß Anlage 6. Stadt Leipzig 01.5/014/07.04 3. Die Satzung LEIPZIGSTIFTUNG - Bürgerschaftliche Tradition seit 1799 tritt mit der Genehmigung durch die Stiftungsbehörde in Kraft. Zugleich tritt die Stiftungssatzung vom 07.04.1994 (Anlage 1) außer Kraft. Finanzielle Auswirkungen nein wenn ja, Kostengünstigere Alternativen geprüft nein ja, Ergebnis siehe Anlage zur Begründung Folgen bei Ablehnung Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)? nein ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung nein ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung Im Haushalt wirksam von bis Höhe in EUR ▼ wo veranschlagt ▼ PSP-Element Erträge Ergebnishaushalt Aufwendungen Einzahlungen Finanzhaushalt Auszahlungen Entstehen Folgekosten oder Einsparungen? Folgekosten wirksam Zu Lasten anderer OE Nach Durchführung der Maßnahme zu erwarten Einsparungen nein von bis Höhe in EUR (jährlich) ▼ wo veranschlagt ▼ PSP-Element Ergeb. HH Erträge Ergeb. HH Aufwand Ergeb. HH Erträge Ergeb. HH Aufwand (ohne Abschreibungen) Ergeb. HH Aufwand aus jährl. Abschreibungen Auswirkungen auf den Stellenplan Beantragte Stellenerweiterung: Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen: Strategisches Ziel „Schaffung von Rahmenbedingungen für Arbeitsplätze“ Strategisches Ziel „Schaffung von Rahmenbedingungen für eine ausgeglichenere Altersstruktur. Das Handeln der Stadt richtet sich auf Kinder, Jugendliche und Familien mit Kindern aus.“ nein wenn ja, ▼ Vorgesehener Stellenabbau: relevant nicht relevant relevant nicht relevant Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen erfolgte bereits mit folgendem Beschluss: Dienstberatung des Oberbürgermeisters, Drucksache-Nr. Beschluss des Stadtrates Nr. Sie verändert sich mit dieser Vorlage nicht und wird deshalb im Prüfkatalog nicht dargestellt. Stad t Leip zig 01.1 5/01 6/01. 12 wenn ja, Begründung Am 27.05.1949 beschloss der Leipziger Stadtrat auf der Grundlage des Sächsischen Gesetzes zur Zusammenlegung der örtlichen Stiftungen die Bildung von 10 Einzelstiftungen, in denen die ehemals ca. 150 unter Aufsicht und Verwaltung der Stadt stehenden Stiftungen zusammengefasst wurden. Am 20.06.1951 legte der Stadtrat die zehn selbständigen Sammelstiftungen zu einer örtlichen Sammelstiftung zusammen. Bis zum Jahr 1970 kam es zu mehreren Zustiftungen. Am 16.09.1992 fasste der Leipziger Stadtrat den Beschluss, die “Sammelstiftung der Stadt Leipzig” in die “Bürgerstiftung Leipzig” zu überführen. Die zuletzt gültige Satzung stammt vom 07.04.1994. Es gelang, neben den noch im Bestand der Sammelstiftung befindlichen Immobilien die in den 80er Jahren in Volkseigentum überführten Stiftungsimmobilien durch Restitutionsanträge wieder der Bürgerstiftung als Rechtsnachfolgerin der Sammelstiftung zuzuordnen. Die Stiftung verfügt derzeit über ein Immobilien- und Grundstücksvermögen in Höhe von ca. € 6,5 Mio. und über ein Finanzvermögen in Höhe von ca. € 6,0 Mio. Der Stiftungszweck ist angesichts der Vielfalt der in die Bürgerstiftung eingegangenen Einzelstiftungen sehr breit angelegt. In der Praxis fördert sie vorrangig kulturelle und soziale Projekte. Im Jahr 2010 konnten für 62 Projekte ca. € 175.000,00 zur Verfügung gestellt werden. Vorstand und Beirat der Stiftung schlagen nun eine Aktualisierung der Satzung vor. Die Finanzverwaltung und die Stiftungsaufsicht haben bereits ihre Zustimmung zu den geplanten Änderungen angekündigt. Wesentliche Punkte der Aktualisierung der Satzung: - Namensänderung § 1 In den vergangenen 10 Jahren sind über 120 Bürgerstiftungen neuen Typus entstanden, die über kein oder über wenig Kapital verfügen. Sie sammeln aus Eigeninitiative Mittel für von ihnen ausgebildete Projekte. Mittlerweile wird der Name Bürgerstiftung beim Bundesverband Deutscher Stiftungen in diesem Sinne geführt. Zur Vermeidung von Missverständnissen wird eine Umbenennung der Bürgerstiftung Leipzig vorgeschlagen. Zugleich wird ein ergänzender Zusatz angeregt: „Bürgerschaftliche Tradition seit 1799“. Die Verortung der Stiftung in Leipzig wird dadurch noch stärker betont. Durch den Zusatz wird außerdem auf die große Stiftungstradition in Leipzig hingewiesen und gleichzeitig die Genesis der Stiftung angedeutet. - Stiftungszweck § 2 Die Definition des Stiftungszwecks folgt nun § 52 AO. Somit konnten Finanzverwaltung und Stiftungsaufsicht ihre Genehmigung bereits in Aussicht stellen. -1- - Vertretungsbefugnis § 8 Abs. 1 Bisher konnte der Vorsitzende allein für die Stiftung handeln. In der Praxis der letzten Jahre haben die Vorsitzenden aber immer nur mit einem weiteren Vorstandsmitglied gehandelt. Diese Praxis des durchgängigen Vieraugenprinzips hat sich bewährt und soll nun entsprechend in die Satzung aufgenommen werden. - Einführung eines Geschäftsführers § 8 Abs. 3 Es soll die Funktion des Geschäftsführers eingeführt werden. Die Verwaltung der Stiftung und die Vergabe der Fördermittel haben nach der Neustrukturierung des Stiftungsvermögens einen Umfang angenommen, der eine rein ehrenamtliche Wahrnahme dieser Aufgaben nicht mehr zumutbar erscheinen lässt. Der Geschäftsführer kann - als „Geschäftsführendes Vorstandsmitglied“ - auch Mitglied des Vorstands, aber nicht zugleich Vorsitzender oder Stellvertretender Vorsitzender sein. - Förderrichtlinie § 8 Abs. 4 Eine Förderrichtlinie ist nunmehr obligatorisch. - Umbenennung des Beirats in Stiftungsrat § 9 Der Beirat soll in Zukunft Stiftungsrat heißen. Im üblichen Sprachgebrauch hat ein Beirat in der Regel nur empfehlenden Charakter. Nach dieser Satzung auch in der neuen Form - kommt diesem Gremium jedoch eine starke Stellung mit zahlreichen wichtigen Entscheidungskompetenzen zu. Deshalb erscheint die Bezeichnung „Stiftungsrat“ angemessener und treffender. - Zusammensetzung des Stiftungsrats § 9 Abs. 1 Reduzierung der Mitglieder von 9 auf 7 aus Gründen der Praktikabilität. - Abberufung von Mitgliedern des Stiftungsrats § 9 Abs. 3 Das Recht der Abberufung stellt die Umkehrung des Bestellungsrechts dar. Deshalb kommt demjenigen das Recht auf Abberufung zu, der das Recht der Bestellung innehat. - Abschlussprüfer § 10 Abs. 1 d Der Abschlussprüfer soll in Zukunft vom Stiftungsrat bestellt werden. Der Vorstand hat allerdings ein Vorschlagsrecht. Anlage 1 – Satzung mit Änderungen Anlage 2 – Satzung (neue Fassung) -2- Begründung Die Bürgerstiftung Leipzig geht zurück auf das Jahrhunderte alte ehrenamtliche Engagement der Leipziger Bürgerschaft, welches insbesondere im 19. Jahrhundert weit verbreitet war. Große Kreise des Bürgertums waren äußerst stiftungsfreudig. Vergleichbar den heutigen Bürgerstiftungen, war das Wirken der damals gegründeten Stiftungen überwiegend auf die Förderung und Unterstützung der örtlichen Bevölkerung zur Stärkung des Gemeinwohls gerichtet. Die errichteten Stiftungen waren damit Ausdruck der Verbundenheit der Stifter mit ihrer Stadt, mit ihrer Region und mit der Gegend, in der sie aktiv waren. Aufgrund von Wirtschaftskrisen und Währungsreformen in den 20-iger bis 40-iger Jahren sowie den beiden Weltkriegen kam es jedoch zu einer deutschlandweiten Vernichtung von Stiftungsvermögen. Im Regelfall bestanden nur noch kleinere, geringe Erträge versprechende Stiftungsvermögen, sog. Zwergstiftungen. Da sich deren getrennte Verwaltung und Aufsicht als unwirtschaftlich gestaltete, wurde das Gesetz über die Zusammenlegung örtlicher Stiftungen (Zusammenlegungsgesetz) vom 25.02.1948 (GVBl. Land Sachsen, S. 137) geschaffen, auf dessen Grundlage die unter der Verwaltung oder der Aufsicht der Kreise und Gemeinden stehenden Stiftungen mit einem Reinertrag unter 3.000 Reichsmark bei jedem Kreis und jeder Gemeinde zu einer Sammelstiftung - hier zunächst 10 später eine Sammelstiftung der Stadt Leipzig - mit einheitlicher Verwaltung zusammen zu legen waren. 144 historische Leipziger Stiftungen fanden hierin Eingang und konnten dergestalt das DDR-Regime überdauern. Mit der Schaffung des neuen Landesstiftungsrechts durch den Erlass des Gesetzes über die Bildung und Tätigkeit von Stiftungen (Stiftungsgesetz) vom 13.09.1990 waren die bestehenden Stiftungen verpflichtet, ihre Satzungslage an die neu geschaffene Rechtslage anzupassen. Eine derartige Entscheidung hat die Stadtverordnetenversammlung mit Beschluss Nr. 568/92 vom 16.09.1992 getroffen. Hierin wurde festgelegt, die Sammelstiftung der Stadt Leipzig in die Bürgerstiftung Leipzig zu überführen ist. Zur Verwaltung der Stiftung ist ein selbständig agierender Stiftungsvorstand berufen. Die Bürgerstiftung Leipzig verfügte zum 31.12.2013 über ein Eigenkapital in Höhe von 13,9 Mio. €, wovon ca. 7 Mio. € zum Bilanzstichtag aus Immobilien- und Grundstücksvermögen bestehen. Der Stiftungszweck orientiert sich an den Zwecken der in die Bürgerstiftung eingegangenen Einzelstiftungen. Aufgrund deren Vielfalt ist er sehr breit angelegt. Im Vordergrund steht die Förderung von kulturellen und sozialen Projekten. Im Jahr 2013 konnten für Förderungen in Erfüllung der Stiftungszwecke einschließlich der Grabpflege insgesamt ca. 200.000 € durch die Bürgerstiftung Leipzig verausgabt werden. Der Vorstand und der Beirat der Stiftung streben seit geraumer Zeit die Aktualisierung der derzeit gültigen Satzung vom 07.04.1994 (RB Nr. 1032/94 – Anlage 1) an. So bildete bereits ein Entwurf den Gegenstand der in den DB OBM vom 29.03.2011 und 31.05.2011 behandelten DSV/828. In Folge der zwischenzeitlichen Neukonstitution des Beirates der Stiftung und der hiermit einhergehenden geänderten Interessenlage wurden jedoch weitere Änderungen des Satzungstextes erforderlich. Diese fanden Eingang in den Entwurf der Stiftungssatzung in der Form vom 25.11.2013 (Anlage 2), welcher die Ausgangsbasis dieser Vorlage bildet. In der Anlage 3 wird der Vergleich der Neufassung vom 25.11.2013 mit der aktuell gültigen Stiftungssatzung vom 07.04.1994 (in einer Synopse) dargestellt. Die Stiftungsaufsicht hat die Genehmigung der Satzungsänderung unter Berücksichtigung Ihres Schreibens vom 27.01.2014 in Aussicht gestellt (Anlage 4). Danach sollte in § 2 Abs. 3 der Sinn des Zwecks näher definiert werden. Der Vorschlag der Stiftungsaufsicht „... in Leipzig oder von Künstlern, die ihren Wohn- oder Geschäftssitz in Leipzig haben“ wurde in der vorliegenden Satzungsänderung (Anlage 6 – Satzungsänderung der Bürgerstiftung – Stand: 18.06.2014) berücksichtigt. Dies ist die einzige von der Stiftungsaufsicht empfohlene Änderung zu der Fassung vom 25.11.2013. Das Finanzamt hat mit Schreiben vom 17.04.2014 erklärt, dass mit dem vorgelegten Satzungsentwurf vom 25.11.2013 keine Bedenken gegen die Anerkennung der Gemeinnützigkeit bestehen (Anlage 5). Die Beschlussfassungen beider Stiftungsorgane wurden entsprechend Satzung hierzu am 18.06.2014 eingeholt. Diese erfolgten jeweils einstimmig und liegen der Vorlage als Anlage 7 bei. Wesentliche Punkte der Aktualisierung der Satzung sind: - Namensänderung, § 1 In den vergangenen 10 Jahren sind in der Bundesrepublik über 120 Bürgerstiftungen neuen Typus entstanden, die über kein oder über wenig Kapital verfügen. Sie sammeln aus Eigeninitiative Mittel für von ihnen ausgebildete Projekte. Mittlerweile wird der Name Bürgerstiftung beim Bundesverband Deutscher Stiftungen in diesem Sinne geführt. Zur Vermeidung von Missverständnissen wird eine Umbenennung der „Bürgerstiftung Leipzig“ in „LEIPZIGSTIFTUNG“ mit dem ergänzenden Zusatz Bürgerschaftliche Tradition seit 1799 vorgeschlagen. Durch diesen Zusatz wird das Jahrhunderte alte große Engagement der Leipziger Bürger für ihre Stadt gewürdigt und die Herkunft der Stiftung deutlich hervorgehoben werden. - Stiftungszweck, § 2 Die Definition des Stiftungszwecks wurde den Vorgaben des Gemeinnützigkeitsrechtes (§ 52 AO) angepasst. Satzungsmäßig werden zudem die Voraussetzungen dafür geschaffen, ggf. auch Treuhandstiftungen unter dem Dach der Bürgerstiftung Leipzig zu verwalten. Die hierdurch entstehenden Synergieeffekte können für eine noch umfangreichere Zweckverwirklichung nutzbar gemacht werden. - Vertretungsbefugnis, § 8 Abs. 1 Bisher konnte der Vorsitzende allein für die Stiftung handeln. In der Praxis der letzten Jahre haben die Vorsitzenden aber immer nur mit einem weiteren Vorstandsmitglied gehandelt. Diese Praxis des durchgängigen Vieraugenprinzips hat sich bewährt und soll nun entsprechend in die Satzung aufgenommen werden. - Einführung eines Geschäftsführers, § 8 Abs. 4 Mit § 8 Abs. 3 wird künftig ausdrücklich klargestellt, dass auch ein Vorstandsmitglied (mit Ausnahme des Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden, § 7 Abs. 3 Satz 1 Stiftungssatzung) die Aufgaben des Geschäftsführers der Stiftung wahrnehmen kann. Die Verwaltung der Stiftung und die Vergabe der Fördermittel erfordern ein Maß an Professionalität, Expertenwissen und zeitlichem Engagement, welches weit über die Anforderungen an eine rein organschaftliche und damit ehrenamtliche Aufgabenwahrnehmung hinausreicht. Die Übertragung dieser Aufgaben auf ein Vorstandsmitglied stellt die Einhaltung dieser Anforderungen sicher. Der Geschäftsführer kann als "Geschäftsführendes Vorstandsmitglied" aber nicht zugleich Vorsitzender oder Stellvertretender Vorsitzender des Vorstandes sein. Durch die Aufnahme der Satzungsregelung wird den Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechts an die Stiftungssatzung Rechnung getragen. Über die Höhe der Vergütung entscheidet gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 Stiftungssatzung der Vorstand. - Förderrichtlinie, § 8 Abs. 5 Eine Förderrichtlinie ist nunmehr obligatorisch. - Umbenennung des Beirats in Stiftungsrat, § 9 Der Beirat soll in Zukunft Stiftungsrat heißen. Im üblichen Sprachgebrauch hat ein Beirat in der Regel nur empfehlenden Charakter. Nach dieser Satzungsänderung kommt diesem Gremium jedoch eine starke Stellung mit zahlreichen wichtigen Entscheidungskompetenzen zu. Deshalb erscheint die Bezeichnung "Stiftungsrat" angemessener und treffender. Die Stiftung ergänzt durch ihr Wirken die Aufgabenerfüllung durch die Stadt Leipzig. Die von den Fraktionen in den Stiftungsrat entsandten Mitglieder wahren die ordnungsgemäße Berücksichtigung der städtischen Interessen. - Zusammensetzung des Stiftungsrats, § 9 Abs. 1 Reduzierung der Mitglieder von 9 auf 7 aus Gründen der Praktikabilität. - Abberufung von Mitgliedern des Stiftungsrats § 9 Abs. 3 Das Recht der Abberufung stellt die Umkehrung des Bestellungsrechts dar. Deshalb kommt demjenigen das Recht auf Abberufung zu, der das Recht der Bestellung innehat. - Abschlussprüfer, § 10 Abs. 1 lit. d Der Abschlussprüfer soll in Zukunft vom Stiftungsrat bestellt werden. Der Vorstand hat allerdings ein Vorschlagsrecht. - Zustimmung der Ratsversammlung, § 12 Abs. 3, 13 Abs. 2 Hier wurde eine redaktionelle Änderung von Stadtverordnetenversammlung auf Ratsversammlung vorgenommen. Anlagen: Anlage 1 - Satzung der Bürgerstiftung Leipzig vom 07.04.1994 Anlage 2 – Entwurf der von Vorstand und Beirat beschlossenen Neufassung der Stiftungssatzung vom 25.11.2013 Anlage 3 – Vergleich der Neufassung vom 25.11.2013 mit der aktuell gültigen Stiftungssatzung vom 07.04.1994) Anlage 4 – Schreiben der Stiftungsaufsicht vom 27.01.2014 Anlage 5 – Schreiben des Finanzamtes Leipzig vom 17.04.2014 Anlage 6 – Neufassung der Stiftungssatzung vom 18.06.2014 Anlage 7 – Dokumentation der gemeinsamen Beschlussfassung zur Satzungsänderung von Vorstand und Beirat (Abstimmungsprotokoll vom 18.06.2014) SATZUNG DER BÜRGERSTIFTUNG LEIPZIG Aufgrund des Gesetzes über die Zusammenlegung örtlicher Stiftungen vom 25.02.1948 (Gesetz und Verordnungsblatt des Landes Sachsen Nr. 7 vom 16.03.1948) ist im Jahre 1948 Sammelstiftung der Stadt Leipzig errichtet worden. Aufgrund § 21 I des Gesetzes über die Bildung und Tätigkeit von Stiftungen Stiftungsgesetz - vom 13.09.1990 (GBI. DDR I, 1483) in der Fassung des Einigungsvertrages (Anlage II, Kap. III, B III Nr. 2) erhält die Stiftung hiermit folgende Satzung: der LEIPZIGSTIFTUNG §1 Name, Rechtsform, Sitz (1) Die Stiftung führt den Namen „Bürgerstiftung Leipzig“.„LEIPZIGSTIFTUNG“ Bürgerschaftliche Tradition seit 1799 (2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts. (3) Sitz der Stiftung ist Leipzig. §2 Gemeinnütziger Zweck der Stiftung (1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. (2) Zweck der Stiftung ist die Förderung von Wissenschaft undder Jugend- und Altenhilfe, die Förderung von Kunst und Kultur, die Denkmalpflege, die Wohlfahrtspflege, die Förderung von Wissenschaft, Forschung, Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur, des Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutzes, der Jugend- und Altenhilfe sowie des Wohlfahrtswesens.Erziehung sowie die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten aller gemeinnützigen Zwecke. 2 (3) Der Stiftungszweck wird erreicht durch Mittelbeschaffung und Weiterleitung der Mittel an Körperschaften im Sinne des § 58 Nr. 1 der Abgabenordnung zwecks Verwendung für die unter § 2 Abs. 2 genannten Zwecke. Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch a) Förderung von wissenschaftlichen Vorhaben und Veranstaltungen, die der Erforschung der Geschichte Leipzigs und der Leipziger Stiftungen dienen; b) Förderung von Maßnahmen, die geeignet sind, der allgemeinen, beruflichen und politischen Bildung in Leipzig zu dienen; c) Förderung von künstlerischen und kulturellen Vorhaben in Leipzig; d) Förderung von Maßnahmen, die im Interesse des Umwelt- und des Naturschutzes liegen; e) Unterstützung von Vorhaben und Einrichtungen, die zur sozialen Sicherheit von Leipziger Bürgern beitragen.beitragen; f) In begründeten Ausnahmefällen kann sie darüber hinaus Personen und Personengruppen im Sinne des § 53 der Abgabenordnung unterstützen. (4) Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Stiftung wird damit vorrangig als Förderstiftung tätig. In begründeten Ausnahmefällen kann die Stiftung die Förderung mildtätiger Zwecke sowie die Förderung der unter Absatz 2 genannten gemeinnützigen Zwecke auch unmittelbar selbst verwirklichen. (5) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. (6) Zur Verwirklichung des Stiftungszwecks kann die Stiftung Hilfspersonen heranziehen und ihre Mittel teilweise einer anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken zuwenden sowie Zweckbetriebe unterhalten.Die Stiftung kann auch als Dachstiftung Trägerschaften für nicht selbständige Treuhandstiftungen sowie die Geschäftsbesorgung von rechtsfähigen Stiftungen, die ihrerseits die in Absatz 1 bis 5 festgelegten Ziele der LEIPZIGSTIFTUNG verfolgen, übernehmen. (7) Die Stiftung kann zur Verfolgung ihres Zwecks Betriebs- oder Verwaltungsgesellschaften gründen oder sich an solchen beteiligen. BürgerstiftungSatzung06.08.2010EndfassungDokvergleich.docBürgerstiftungSatzung06.08.2010EndfassungDok vergleich.docSatzung.doc 3 (8) Die Gemeinnützigkeit der LEIPZIGSTIFTUNG darf durch § 2 (6) und (7) nicht beeinträchtigt werden. §3 Stiftungsvermögen (1) Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus der Anlage zu dieser Satzung. (2) Das Stiftungsvermögen Stiftungsvermögen ist in wachsen sind.Vermögensumschichtungen seinem Bestand Zuwendungen sind ungeschmälert Dritter zulässig, zu, Zustiftungen zu die Dritter erhalten. dazu sind Dem bestimmt möglich. Zuwendungen ohne Zweckbestimmungaufgrund einer Verfügung von Todes wegen können ebenfalls dem Stiftungsvermögen zugeführt werden. (3)Das Stiftungsvermögen kann bis zur Höhe von 15 % seines Wertes in Anspruch genommen werden, wenn dies zur Erfüllung des Stiftungszwecks erforderlich ist und der Stiftungszweck auf andere Weise nicht erreicht werden kann. In den folgenden Jahren ist das Stiftungsvermögen aus den Erträgen in angemessenem Verhältnis zum eigentlichen Stiftungszweck auf seinen vollen Wert aufzufüllen. §4 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen, Geschäftsjahr (1) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. (2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. (3) Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig, erfüllen zu können und soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen. Freie Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen. (4) Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr. BürgerstiftungSatzung06.08.2010EndfassungDokvergleich.docBürgerstiftungSatzung06.08.2010EndfassungDok vergleich.docSatzung.doc 4 §5 Rechtsstellung der Begünstigten Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftungen nicht zu. §6 Organe der Stiftung (1) Organe der Stiftung sind der Vorstand und der Beirat.deras Stiftungsrat. (2) Die Mitglieder der Organe sind mit Ausnahme eines geschäftsführenden Vorstandsmitglieds nach § 8 Abs. 3 ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden. Sie haben jedoch Anspruch auf angemessenen Ersatz der ihnen bei Verfolgung des Stiftungszwecks entstandenen Auslagen. Für den Sach- und Zeitaufwand des Vorstands kann der Beirat eine in ihrer Höhe angemessenenotwendigen und angemessenen Auslagen. Pauschale beschließen. §7 Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus dem Kämmerer und dem Sozialdezernentendem/der Beigeordneten für Finanzen und dem/der Beigeordneten für Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule der Stadt Leipzig sowie dreidrei weiteren Vorstandsmitgliedern, die vom Oberbürgermeister der Stadt Leipzig bestellt werden. (2) Die Amtszeit der bestellten Mitglieder des Vorstandes beträgt 35 Jahre. Wiederbestellung ist zulässig. Mit Vollendung des 70. Lebensjahres scheidet ein Vorstandsmitglied aus seinem Amt aus. BürgerstiftungSatzung06.08.2010EndfassungDokvergleich.docBürgerstiftungSatzung06.08.2010EndfassungDok vergleich.docSatzung.doc 5 (3) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertretenden Vorsitzenden. Vorsitzenden, die nicht zugleich Geschäftsführendes Vorstandsmitglied Ersein dürfen. Der Vorstand soll mindestens zweimal im Jahr zusammentreten. (4) Bestellte Vorstandsmitglieder können vom BeiratOberbürgermeister jederzeit aus wichtigem Grund abberufen werden. Ihnen ist jedoch zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Nachfolger ausscheidender Mitglieder werden gemäß § 7 Abs. 1 für eine volle Amtszeit bestellt. §8 Rechte und Pflichten des Vorstandes (1) Der Vorstand verwaltet die Stiftung nach Maßgabe dieser Satzung in eigener Verantwortung und vertritt sie gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Er handelt durch den Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch den Stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam mit dem weiteren Vorstandsmitglied.Verantwortung. Die Stiftung wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorstandsvorsitzende oder der Stellvertretende Vorstandsvorsitzende. (2)Dem Vorstand obliegt die Erarbeitung einer Konzeption zur Privatisierung von Einzelstiftungen, bei denen wegen der Existenz von Stiftungen/Stiftungsvorständen mit einem Antrag auf Herauslösung aus der Bürgerstiftung zu rechnen ist. Dieses Konzept wird auf der Grundlage einer Zuordnung des Vermögens der Bürgerstiftung auf die ehemaligen Einzelstiftungen, so wie sie sich aus den Anlagen zur Satzung ergeben, erarbeitet. Hierbei ist vom Vorstand darauf zu achten, daß der Stiftungszweck der Bürgerstiftung sowie die wirtschaftliche Selbständigkeit nicht gefährdet werden. (3)(2) Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Satzung den Willen des Stifters so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgabe ist insbesondere:insbesondere folgende Aufgaben: a) die gewissenhafte und sparsame Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel; b)die Beschlußfassungb) die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens und der ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen; c)c) die Aufstellung der Jahresabrechnung und die Bestellung eines Abschlußprüfers; d) die Aufstellung eines Wirtschaftsplanes; BürgerstiftungSatzung06.08.2010EndfassungDokvergleich.docBürgerstiftungSatzung06.08.2010EndfassungDok vergleich.docSatzung.doc 6 e) die jährliche Aufstellung eines Berichtes über die Erfüllung des Stiftungszwecks. (3) (4) ZurMit der Erledigung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand im Einvernehmen mit dem Beirat eine haupt- oder nebenberuflicheeine natürliche oder juristische Person betrauen und dafür ein angemessenes Entgelt bezahlen. Der Vorstand regelt durch Beschluß die Aufgaben der Geschäftsführung einsetzen.und deren Vertretungsbefugnis. Der Geschäftsführer kann zugleich Mitglied des Vorstandes sein. (4) (5) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben und stellt eine Förderrichtlinie auf. §9 Beirat Stiftungsrat (1)Der Beirat besteht aus 9Stiftungsrat besteht aus 7 Mitgliedern, von denen 5 von den Fraktionen und 44 vom Stadtrat und 3 vom Oberbürgermeister benannt werden. Der Beirat wird für eine Amtszeit von 5 Jahren bestellt und bedarf der Bestätigung durch den Hauptausschuß. Eine einmalige Wiederwahl der Mitglieder ist möglich. (1) Die Mitglieder des Stiftungsrates sollen sich der bürgerschaftlichen Tradition der Stiftung verbunden fühlen. Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsrates beträgt 5 Jahre. Die Wiederbenennung der Mitglieder ist möglich. (2)Der BeiratStiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertretenden Vorsitzenden. Er soll mindestens einmal im Jahr zusammentreten. Eine weitere Sitzung ist einzuberufen, wenn mindestens drei Beiratsmitglieder dies verlangen. (2) Stiftungsratsmitglieder oder der Vorstand dies verlangen. Das Geschäftsführende Vorstandsmitglied nimmt an den Sitzungen des Stiftungsrates mit beratender Stimme teil. (3) Der Beirat kann ein MitgliedStadtrat und der Oberbürgermeister können jeweils die von ihm benannten Mitglieder aus wichtigem Grund abberufen. Der Beschluß bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Beirats. Das betroffeneDem betroffenen Mitglied istbei dieser Abstimmung von der Stimmabgabe ausgeschlossen; es soll ihm jedoch zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.zu geben. § 10 Rechte und Pflichten des BeiratsStiftungsrats BürgerstiftungSatzung06.08.2010EndfassungDokvergleich.docBürgerstiftungSatzung06.08.2010EndfassungDok vergleich.docSatzung.doc 7 (1) Der BeiratStiftungsrat berät, unterstützt und überwacht den Vorstand bei seiner Tätigkeit. Seine Aufgabe ist insbesondere: a) die Genehmigung der Jahresrechnung einschließlich der Vermögensübersicht; b) die Genehmigung des Wirtschaftsplanes; c) die Entgegennahme des Berichtes über die Erfüllung des Stiftungszwecks; d) die Bestellung eines Rechnungsprüfers;des Abschlussprüfers auf Vorschlag des Vorstandes; e) die Entlastung des Vorstandes; f) die Beschlußfassung über EmpfehlungenBeschlussfassung über Richtlinien für die Verwaltung des Stiftungsvermögens und die Verwendung der Stiftungsmittel gemäß § 2. (2) Das KuratoriumDer Stiftungsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben. (3)Die Einrichtung eines Zweckbetriebes, die Inangriffnahme des Stiftungsvermögens, die Bestellung einer haupt- oder nebenberuflichen Geschäftsführung und die Anstellung von Personal der Stiftung bedürfen der Zustimmung des Beirats. § 11 Beschlußfassung (1)(1) Ein Stiftungsorgan ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden und/oder des Stellvertretenden Vorsitzenden anwesend ist. (2)(2) Zu den Sitzungen der Stiftungsorgane laden die jeweiligen Vorsitzenden oder bei deren Verhinderung die jeweiligen Stellvertretenden Vorsitzenden mit einer Frist von drei Wochen und unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich ein, Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist und kein Widerspruch erhoben wird.ein (3) Ist eine Beschlussfähigkeit in der Sitzung nicht gegeben, so kann der Vorsitzende bzw. bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende binnen 14 Tagen erneut einladen. In diesem Falle ist das Stiftungsorgan immer beschlussfähig. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen. BürgerstiftungSatzung06.08.2010EndfassungDokvergleich.docBürgerstiftungSatzung06.08.2010EndfassungDok vergleich.docSatzung.doc 8 (4) Beschlüsse werden, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, im Falle seiner Abwesenheit die Stimme des Stellvertretenden Vorsitzenden. (4)(5) Beschlüsseüber die Verwirklichung des Stiftungszwecks können auf Verlangen des jeweiligen Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung des Stellvertretenden Vorsitzenden auch im schriftlichen oder fernmündlichen Verfahren gefaßt werden. Zu ihrer Gültigkeit ist vorbehaltlich des nachfolgenden Satzes die Teilnahme aller Organmitglieder am Abstimmungsverfahren notwendig. Bei schriftlichen Abstimmungen gilt Schweigen innerhalb von drei Wochen seit Aufforderung zur Abstimmung als Ablehnung. Der Vorsitzende bzw. der Stellvertretende Vorsitzende fertigen ein Abstimmungsprotokoll an, das allen Mitgliedern unverzüglich zuzusenden ist.Enthaltung. BürgerstiftungSatzung06.08.2010EndfassungDokvergleich.docBürgerstiftungSatzung06.08.2010EndfassungDok vergleich.docSatzung.doc 9 (6) Das Protokoll, in das der Verlauf der Sitzung und die darin gefassten Beschlüsse aufzunehmen sind, ist vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen und unverzüglich allen Mitgliedern zuzusenden. § 12 Satzungsänderung (1) Der Vorstand und Beirat könnenkann mit Zustimmung des Stiftungsrates eine Änderung der Satzung beschließen, wenn ihnenihm die Anpassung an geänderte Verhältnisse notwendig erscheint. Der Stiftungszweck darf dabei in seinem Wesen nicht geändert werden. Der neue oder geänderte Stiftungszweck muß ebenfalls gemeinnützig sein. (2) Vorschlag und BeschlußDie satzungsändernden Beschlüsse bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder sowohl des Vorstands als auch des Beirates.Stiftungsrats sowie der Zustimmung des Oberbürgermeisters.. (3) Der Änderungsbeschluß bedarf derZustimmung der Stadtverordnetenversammlung und der Genehmigung der Stiftungsbehörde. EsEr ist dem Finanzamt anzuzeigen. Wird der Stiftungszweck geändert, so ist hierzu die Zustimmung des Finanzamtes erforderlich. § 13 Änderung des Stiftungszwecks, Zusammenlegung,Herauslösung von Teilen der Stiftung, Auflösung (1) Wird die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich oder ändern sich die Verhältnisse derart, daß die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint, können Vorstand und BeiratStiftungsrat nach Zustimmung des Oberbürgermeisters in gemeinsamer Sitzung die Änderung des Stiftungszwecks, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Auflösung der Stiftung beschließen. (2)Wird ein Antrag auf Herauslösung einer Einzelstiftung aus der Bürgerstiftung durch den Stiftungsvorstand oder die Stiftungsaufsichtsbehörde gestellt, so beschließen Vorstand und Beirat die Herauslösung mit dem Ziel der Verselbständigung wenn -die Einzelstiftungen vor der Zusammenlegung im Jahr 1948 eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts war, BürgerstiftungSatzung06.08.2010EndfassungDokvergleich.docBürgerstiftungSatzung06.08.2010EndfassungDok vergleich.docSatzung.doc 10 -die Zuordnung des Vermögensamtes an die Bürgerstiftung auf die Einzelstiftung erfolgt ist, -die Herauslösung der Einzelstiftungen nicht den Stiftungszweck gefährdet, -die Einzelstiftung lebensfähig und die Erfüllung des Stiftungszwecks möglich ist und dieser dauerhaft aus den Erträgnissen gesichert werden kann, -auf neue gegründete und mit dem Namen von im Jahr 1948 zusammengelegten Stiftungen versehenen Stiftungen findet diese Regelung keine Anwendung. (3)(2) Die BeschlüsseDer Beschluss nach Absatz 1 und 2 bedürfenbedarf einer Mehrheit von jeweils drei Vierteln der Mitglieder des Vorstands und der Mitglieder des Beirats und werdenStiftungsrats und wird erst wirksam, wenn die Stiftungsbehörde ihre Genehmigung erteilt und das Finanzamt zugestimmt hat. § 14 Vermögensfall Beider Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das verbleibende Vermögen an die Stadt Leipzig, die es auch unmittelbar undoder ausschließlich für Zwecke gem.gemäß § 2oder diesen so nahe wie möglich kommenden Zwecke zu verwenden hat. § 15 Aufsicht (1) Stiftungsbehörde ist der Regierungspräsidentdie Landesdirektion Leipzig. (2) Der Stiftungsbehörde ist jeweils unaufgefordert eine Jahresabrechnung einschließlich Vermögensübersicht und ein Bericht über die Zweckverwirklichung vorzulegen. § 16 Diese Satzung tritt nach dem Tag ihrer Genehmigung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisher gültige Satzung der Sammelstiftung vom 20.06.1951Bürgerstiftung vom 07.04.1994 außer Kraft. BürgerstiftungSatzung06.08.2010EndfassungDokvergleich.docBürgerstiftungSatzung06.08.2010EndfassungDok vergleich.docSatzung.doc 11 BürgerstiftungSatzung06.08.2010EndfassungDokvergleich.docBürgerstiftungSatzung06.08.2010EndfassungDok vergleich.docSatzung.doc SATZUNG der LEIPZIGSTIFTUNG §1 Name, Rechtsform, Sitz (1) Die Stiftung führt den Namen „LEIPZIGSTIFTUNG“ Bürgerschaftliche Tradition seit 1799 (2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts. (3) Sitz der Stiftung ist Leipzig. §2 Gemeinnütziger Zweck der Stiftung (1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. (2) Zweck der Stiftung ist die Förderung der Jugend- und Altenhilfe, die Förderung von Kunst und Kultur, die Denkmalpflege, die Wohlfahrtspflege, die Förderung von Wissenschaft, Forschung, Bildung und Erziehung sowie die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten aller gemeinnützigen Zwecke. (3) Der Stiftungszweck wird erreicht durch Mittelbeschaffung und Weiterleitung der Mittel an Körperschaften im Sinne des § 58 Nr. 1 der Abgabenordnung zwecks Verwendung für die unter § 2 Abs. 2 genannten Zwecke. Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch a) Förderung von wissenschaftlichen Vorhaben und Veranstaltungen, die der Erforschung der Geschichte Leipzigs und der Leipziger Stiftungen dienen; b) Förderung von Maßnahmen, die geeignet sind, der allgemeinen, beruflichen und politischen Bildung in Leipzig zu dienen; c) Förderung von künstlerischen und kulturellen Vorhaben; d) Förderung von Maßnahmen, Naturschutzes liegen; die im Interesse des Umwelt- und des e) Unterstützung von Vorhaben und Einrichtungen, die zur sozialen Sicherheit von Leipziger Bürgern beitragen; f) In begründeten Ausnahmefällen kann sie darüber hinaus Personen und Personengruppen im Sinne des § 53 der Abgabenordnung unterstützen. Seite 1 von 6 (4) Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Stiftung wird damit vorrangig als Förderstiftung tätig. In begründeten Ausnahmefällen kann die Stiftung die Förderung mildtätiger Zwecke sowie die Förderung der unter Absatz 2 genannten gemeinnützigen Zwecke auch unmittelbar selbst verwirklichen. (5) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. (6) Die Stiftung kann auch als Dachstiftung Trägerschaften für nicht selbständige Treuhandstiftungen sowie die Geschäftsbesorgung von rechtsfähigen Stiftungen, die ihrerseits die in Absatz 1 bis 5 festgelegten Ziele der LEIPZIGSTIFTUNG verfolgen, übernehmen. (7) Die Stiftung kann zur Verfolgung ihres Zwecks BetriebsVerwaltungsgesellschaften gründen oder sich an solchen beteiligen. oder (8) Die Gemeinnützigkeit der LEIPZIGSTIFTUNG darf durch § 2 (6) und (7) nicht beeinträchtigt werden. §3 Stiftungsvermögen (1) Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus der Anlage zu dieser Satzung. (2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Vermögensumschichtungen sind zulässig, Zustiftungen Dritter sind möglich. Zuwendungen ohne Zweckbestimmung können ebenfalls dem Stiftungsvermögen zugeführt werden. §4 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen, Geschäftsjahr (1) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. (2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. (3) Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können und soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen. Freie Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen. (4) Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr. §5 Rechtsstellung der Begünstigten Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu. Seite 2 von 6 §6 Organe der Stiftung (1) Organe der Stiftung sind der Vorstand und der Stiftungsrat. (2) Die Mitglieder der Organe sind mit Ausnahme eines geschäftsführenden Vorstandsmitglieds nach § 8 Abs. 3 ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden. Sie haben jedoch Anspruch auf angemessenen Ersatz der ihnen bei Verfolgung des Stiftungszwecks entstandenen notwendigen und angemessenen Auslagen. §7 Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus dem/der Beigeordneten für Finanzen und dem/der Beigeordneten für Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule der Stadt Leipzig sowie drei weiteren Vorstandsmitgliedern, die vom Oberbürgermeister der Stadt Leipzig bestellt werden. (2) Die Amtszeit der bestellten Mitglieder des Vorstandes beträgt 5 Jahre. Wiederbestellung ist zulässig. (3) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertretenden Vorsitzenden, die nicht zugleich Geschäftsführendes Vorstandsmitglied sein dürfen. Der Vorstand soll mindestens zweimal im Jahr zusammentreten. (4) Bestellte Vorstandsmitglieder können vom Oberbürgermeister jederzeit aus wichtigem Grund abberufen werden. Ihnen ist jedoch zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Nachfolger ausscheidender Mitglieder werden gemäß § 7 Abs. 1 für eine volle Amtszeit bestellt. §8 Rechte und Pflichten des Vorstandes (1) Der Vorstand verwaltet die Stiftung nach Maßgabe dieser Satzung in eigener Verantwortung. Die Stiftung wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorstandsvorsitzende oder der Stellvertretende Vorstandsvorsitzende. (2) Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Satzung insbesondere folgende Aufgaben: a) die gewissenhafte und sparsame Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel; b) die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens und der ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen; c) die Aufstellung der Jahresabrechnung; d) die Aufstellung eines Wirtschaftsplanes; e) die jährliche Aufstellung eines Berichtes über die Erfüllung des Stiftungszwecks. Seite 3 von 6 (3) Mit der Erledigung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand eine natürliche oder juristische Person betrauen und dafür ein angemessenes Entgelt bezahlen. Der Vorstand regelt durch Beschluß die Aufgaben der Geschäftsführung und deren Vertretungsbefugnis. Der Geschäftsführer kann zugleich Mitglied des Vorstandes sein. (4) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben und stellt eine Förderrichtlinie auf. §9 Stiftungsrat (1) Der Stiftungsrat besteht aus 7 Mitgliedern, von denen 4 vom Stadtrat und 3 vom Oberbürgermeister benannt werden. Die Mitglieder des Stiftungsrates sollen sich der bürgerschaftlichen Tradition der Stiftung verbunden fühlen. Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsrates beträgt 5 Jahre. Die Wiederbenennung der Mitglieder ist möglich. (2) Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertretenden Vorsitzenden. Er soll mindestens einmal im Jahr zusammentreten. Eine weitere Sitzung ist einzuberufen, wenn mindestens drei Stiftungsratsmitglieder oder der Vorstand dies verlangen. Das Geschäftsführende Vorstandsmitglied nimmt an den Sitzungen des Stiftungsrates mit beratender Stimme teil. (3) Der Stadtrat und der Oberbürgermeister können jeweils die von ihm benannten Mitglieder aus wichtigem Grund abberufen. Dem betroffenen Mitglied ist jedoch zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. § 10 Rechte und Pflichten des Stiftungsrats (1) Der Stiftungsrat berät, unterstützt und überwacht den Vorstand bei seiner Tätigkeit. Seine Aufgabe ist insbesondere: a) die Genehmigung der Jahresrechnung einschließlich der Vermögensübersicht; b) die Genehmigung des Wirtschaftsplanes; c) die Entgegennahme des Berichtes über die Erfüllung des Stiftungszwecks; d) die Bestellung des Abschlussprüfers auf Vorschlag des Vorstandes; e) die Entlastung des Vorstandes; f) die Beschlussfassung über Richtlinien für die Verwaltung Stiftungsvermögens und die Verwendung der Stiftungsmittel gemäß § 2. (2) Der Stiftungsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben. Seite 4 von 6 des § 11 Beschlußfassung (1) Ein Stiftungsorgan ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden und/oder des Stellvertretenden Vorsitzenden anwesend ist. (2) Zu den Sitzungen der Stiftungsorgane laden die jeweiligen Vorsitzenden oder bei deren Verhinderung die jeweiligen Stellvertretenden Vorsitzenden mit einer Frist von drei Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich ein (3) Ist eine Beschlussfähigkeit in der Sitzung nicht gegeben, so kann der Vorsitzende bzw. bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende binnen 14 Tagen erneut einladen. In diesem Falle ist das Stiftungsorgan immer beschlussfähig. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen. (4) Beschlüsse werden, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, im Falle seiner Abwesenheit die Stimme des Stellvertretenden Vorsitzenden. (5) Beschlüsse können auf Verlangen des jeweiligen Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung des Stellvertretenden Vorsitzenden auch im schriftlichen oder fernmündlichen Verfahren gefaßt werden. Zu ihrer Gültigkeit ist vorbehaltlich des nachfolgenden Satzes die Teilnahme aller Organmitglieder am Abstimmungsverfahren notwendig. Bei schriftlichen Abstimmungen gilt Schweigen innerhalb von drei Wochen seit Aufforderung zur Abstimmung als Enthaltung. (6) Das Protokoll, in das der Verlauf der Sitzung und die darin gefassten Beschlüsse aufzunehmen sind, ist vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen und unverzüglich allen Mitgliedern zuzusenden. § 12 Satzungsänderung (1) Der Vorstand kann mit Zustimmung des Stiftungsrates eine Änderung der Satzung beschließen, wenn ihm die Anpassung an geänderte Verhältnisse notwendig erscheint. Der Stiftungszweck darf dabei in seinem Wesen nicht geändert werden. Der neue oder geänderte Stiftungszweck muß ebenfalls gemeinnützig sein. (2) Die satzungsändernden Beschlüsse bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder sowohl des Vorstands als auch des Stiftungsrats sowie der Zustimmung des Oberbürgermeisters. (3) Der Änderungsbeschluß bedarf der Genehmigung der Stiftungsbehörde. Er ist dem Finanzamt anzuzeigen. Wird der Stiftungszweck geändert, so ist hierzu die Zustimmung des Finanzamtes erforderlich. Seite 5 von 6 § 13 Zusammenlegung, Auflösung (1) Wird die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich oder ändern sich die Verhältnisse derart, daß die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint, können Vorstand und Stiftungsrat nach Zustimmung des Oberbürgermeisters in gemeinsamer Sitzung die Änderung des Stiftungszwecks, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Auflösung der Stiftung beschließen. (2) Der Beschluss nach Absatz 1 bedarf einer Mehrheit von jeweils drei Vierteln der Mitglieder des Vorstands und der Mitglieder des Stiftungsrats und wird erst wirksam, wenn die Stiftungsbehörde ihre Genehmigung erteilt und das Finanzamt zugestimmt hat. § 14 Vermögensfall Bei Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das verbleibende Vermögen an die Stadt Leipzig, die es auch unmittelbar oder ausschließlich für Zwecke gemäß § 2 zu verwenden hat. § 15 Aufsicht (1) Stiftungsbehörde ist die Landesdirektion Leipzig. (2) Der Stiftungsbehörde ist jeweils unaufgefordert eine Jahresabrechnung einschließlich Vermögensübersicht und ein Bericht über die Zweckverwirklichung vorzulegen. § 16 Diese Satzung tritt nach dem Tag ihrer Genehmigung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisher gültige Satzung der Bürgerstiftung vom 07.04.1994 außer Kraft. Seite 6 von 6 SATZUNG der LEIPZIGSTIFTUNG §1 Name, Rechtsform, Sitz (1) Die Stiftung führt den Namen „LEIPZIGSTIFTUNG“ Bürgerschaftliche Tradition seit 1799 (2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts. (3) Sitz der Stiftung ist Leipzig. §2 Gemeinnütziger Zweck der Stiftung (1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. (2) Zweck der Stiftung ist die Förderung der Jugend- und Altenhilfe, die Förderung von Kunst und Kultur, die Denkmalpflege, die Wohlfahrtspflege, die Förderung von Wissenschaft, Forschung, Bildung und Erziehung, Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten aller gemeinnützigen Zwecke. (3) Der Stiftungszweck wird auch erreicht durch Mittelbeschaffung und Weiterleitung der Mittel an Körperschaften im Sinne des § 58 Nr. 1 der Abgabenordnung zwecks Verwendung für die unter § 2 Abs. 2 genannten Zwecke. Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch a) Förderung von wissenschaftlichen Vorhaben und Veranstaltungen, die der Erforschung der Geschichte Leipzigs und der Leipziger Stiftungen dienen; b) Förderung von Maßnahmen, die geeignet sind, der allgemeinen, beruflichen und politischen Bildung in Leipzig zu dienen; c) Förderung von künstlerischen und kulturellen Vorhaben mit Bezug zu Leipzig; BürgerstiftungSatzung25.11.2013.doc 2 d) Förderung von Maßnahmen, die im Interesse des Umwelt - und des Naturschutzes liegen; e) Unterstützung von Vorhaben und Einrichtungen, die zur sozialen Sicherheit von Leipziger Bürgern beitragen; f) In begründeten Ausnahmefällen kann sie darüber hinaus Personen und Personengruppen im Sinne des § 53 der Abgabenordnung unterstützen. (4) Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Lini e eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Stiftung wird damit zum einen als Förderstiftung tätig, zum anderen kann die Stiftung die Förderung mildtätiger Zwecke sowie die Förderung der unter Absatz 2 genannten gemeinnützigen Zwecke auch unmittelbar selbst verwirklichen. (5) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. (6) Die Stiftung kann Treuhandstiftungen, auch als Dachstiftung die ihrerseits die in Trägerschaften Absatz 1 bis für nicht selbständige 5 festgelegten Ziele der LEIPZIGSTIFTUNG verfolgen, übernehmen. §3 Stiftungsvermögen (1) Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus der Anlage zu dieser Satzung. (2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Vermögensumschichtungen sind zulässig, Zustiftungen Dritter sind möglich. Zuwendungen ohne Zweckbestimmung können ebenfalls dem Stiftungsvermögen zugeführt werden. §4 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen, Geschäftsjahr (1) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendung en sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. (2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. BürgerstiftungSatzung25.11.2013.doc 3 (3) Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rück lage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können und soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen. Freie Rücklagen dürfen gebildet werden, s oweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen. (4) Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr. §5 Rechtsstellung der Begünstigten Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu. §6 Organe der Stiftung (1) Organe der Stiftung sind der Vorstand und der Stiftungsrat. (2) Die Mitglieder der Organe sind mit Ausnahme eines geschäftsführenden Vorstandsmitglieds nach § 8 Abs. 3 ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden. Sie haben jedoch Anspruch auf angemessenen Ersatz der ihnen bei Verfolgung des Stiftungszwecks entstandenen notwendigen und angemessenen Auslagen. §7 Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus dem/der Beigeordneten für Finanzen und dem/der Beigeordneten für Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule der Stadt Leipzig sowie drei weiteren Vorstandsmitgliedern, die vom Oberbürgermeister der Stadt Leipzig bestellt werden. (2) Die Amtszeit der bestellten Mitglieder des Vorstandes beträgt 5 Jahre. Wiederbestellung ist zulässig. (3) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertretenden Vorsitzenden, die nicht zugleich Geschäftsführendes Vorstandsmitglied sein dürfen. Der Vorstand soll mindestens zweimal im Jahr zusammentreten. BürgerstiftungSatzung25.11.2013.doc 4 (4) Bestellte Vorstandsmitglieder können vom Oberbürgermeister jederzeit aus wichtigem Grund abberufen werden. Ihnen ist jedoch zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Nachfolger ausscheidender Mitglieder werden gemäß § 7 Abs. 1 für eine volle Amtszeit bestellt. §8 Rechte und Pflichten des Vorstandes (1) Der Vorstand verwaltet die Stiftung nach Maßgabe dieser Satzung in eigener Verantwortung. Die Stiftung wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durc h zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorstandsvorsitzende oder der Stellvertretende Vorstandsvorsitzende. (2) Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Satzung insbesondere folgende Aufgaben: a) die gewissenhafte und sparsame Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel; b) die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens und der ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen; c) die Aufstellung der Jahresabrechnung; d) die Aufstellung eines Wirtschaftsplanes; e) die jährliche Aufstellung eines Berichtes über die Erfüllung des Stiftungszwecks. (3) Wird ein Antrag auf Herauslösen einer Einzelstiftung aus der Bürgerstiftung durch den Stiftungsvorstand oder die Stiftungsaufsichtsbehörde gestellt, so beschli eßen Vorstand und Stiftungsrat die Herauslösung mit dem Ziel der Verselbständigung, wenn - die Einzelstiftung vor der Zusammenlegung im Jahr 1948 eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts war, - die Zuordnung des Vermögensamtes an die Bürgerstiftung auf die Einzelstiftung erfolgt ist, - die Herauslösung der Einzelstiftungen nicht den Stiftungszweck gefährdet, - die Einzelstiftung lebensfähig und die Erfüllung des Stiftungszwecks möglich ist und dieser dauerhaft aus den Erträgnissen gesichert werde n kann, - auf neue gegründete und mit dem Namen von im Jahr 1948 zusammengelegten Stiftungen versehenen Stiftungen findet diese Regelung keine Anwendung. BürgerstiftungSatzung25.11.2013.doc 5 (4) Mit der Erledigung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand eine natürliche oder juristische Person als besonderen Vertreter i. S. von § 30 BGB sowie weitere Beschäftigte betrauen und dafür eine angemessene Vergütung Beschluß deren Aufgaben und den bezahlen. Der Vorstand regelt durch Umfang von deren Vertretungsbefugnis. Der Geschäftsführer kann zugleich Mitglied des Vorstandes mit Stimmrecht sein. (5) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben und stellt eine Förderrichtlinie auf. §9 Stiftungsrat (1) Der Stiftungsrat besteht aus 7 Mitgliedern, von denen 4 vom Stadtrat und 3 vom Oberbürgermeister benannt werden. Die Mitglieder des Stiftungsrates sollen sich der bürgerschaftlichen Tradition der Stiftung verbunden fühlen. Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsrates beträgt 5 Jahre. Die Wiederbenennung der Mitglieder ist möglich. (2) Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertretenden Vorsitzenden. Er soll mindestens einmal im Jahr zusammentreten. Eine weitere Sitzung ist einzuberufen, wenn mindestens drei Stiftungsratsmitglieder oder der Vorstand dies verlangen. Das Geschäftsführende Vorstandsmitglied nimmt an den Sitzungen des Stiftungsrates mit beratender Stimme teil. (3) Der Stadtrat und der Oberbürgermeister können jeweils die von ihm benannten Mitglieder aus wichtigem Grund abberufen. Dem betroffenen Mitglied ist je doch zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. § 10 Rechte und Pflichten des Stiftungsrats (1) Der Stiftungsrat berät, unterstützt und überwacht den Vorstand bei seiner Tätigkeit. Seine Aufgabe ist insbesondere: a) die Genehmigung der Jahresrechnung einschließlich der Vermögensübersicht; b) die Genehmigung des Wirtschaftsplanes; c) die Entgegennahme des Berichtes über die Erfüllung des Stiftungszwecks; d) die Bestellung des Abschlussprüfers auf Vorschlag des Vorstandes; BürgerstiftungSatzung25.11.2013.doc 6 e) die Entlastung des Vorstandes; f) die Beschlussfassung über Richtlinien für die Verwaltung des Stiftungsvermögens und die Verwendung der Stiftungsmittel gemäß § 2. (2) Der Stiftungsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben. (3) Die Bestellung einer Geschäftsführung und die Anstellung von Personal der Sti ftung bedürfen der Zustimmung des Stiftungsrates. § 11 Beschlußfassung (1) Ein Stiftungsorgan ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden und/oder des Stellvertretenden Vorsitzenden anwesend ist. (2) Zu den Sitzungen der Stiftungsorgane laden die jeweiligen Vorsitzenden oder bei deren Verhinderung die jeweiligen Stellvertretenden Vorsitzenden mit einer Frist von drei Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich ein (3) Ist eine Beschlussfähigkeit in der Sitzung nicht gegeben, so kann der Vorsitzende bzw. bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende binnen 14 Tagen erneut einladen. In diesem Falle ist das Stiftungsorgan immer beschlussfähig. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen. (4) Beschlüsse werden, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, im Falle seiner Abwesenheit die Stimme des Stellvertretenden V orsitzenden. (5) Beschlüsse können auf Verlangen des jeweiligen Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung des Stellvertretenden Vorsitzenden auch im schriftlichen oder fernmündlichen Verfahren gefaßt werden. Zu ihrer Gültigkeit ist vorbehaltlich des nachfolgenden Satzes die Teilnahme aller Organmitglieder am Abstimmungsverfahren notwendig. Bei schriftlichen Abstimmungen gilt Schweigen innerhalb von drei Wochen seit Aufforderung zur Abstimmung als Enthaltung. (6) Das Protokoll, in das die Teilnehmer, der Verlauf der Sitzung und die darin gefassten Beschlüsse aufzunehmen sind, ist vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen und unverzüglich allen Mitgliedern zuzusenden. BürgerstiftungSatzung25.11.2013.doc 7 § 12 Satzungsänderung (1) Der Vorstand kann mit Zustimmung des Stiftungsrats eine Änderung der Satzung beschließen, wenn ihm die Anpassung an geänderte Verhältnisse notwendig erscheint. Der Stiftungszweck darf dabei in seinem Wesen nicht geändert werden. Der neue oder geänderte Stiftungszweck muß ebenfalls gemeinnützig sein. (2) Die satzungsändernden Beschlüsse bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder sowohl des Vorstands als auch des Stiftungsrats sowie der Zustimmung des Oberbürgermeisters.. (3) Der Änderungsbeschluß bedarf der Zustimmung des Stadtrats und der Genehmigung der Stiftungsbehörde. Er ist dem Finanzamt anzuzeigen. Wird der Stiftungszweck geändert, so ist hierzu die Zustimmung des Finanzamtes erforderlich. § 13 Zusammenlegung, Auflösung (1) Wird die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich oder ändern sich die Verh ältnisse derart, daß die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint, können Vorstand und Stiftungsrat in gemeinsamer Sitzung die Änderung des Stiftungszwecks, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Auflösung der Stiftung be schließen. (2) Der Beschluss nach Absatz 1 bedarf einer Mehrheit von jeweils drei Vierteln der Mitglieder des Vorstands und der Mitglieder des Stiftungsrats sowie der Zustimmung des Stadtrats und wird erst wirksam, wenn die Stiftungsbehörde ihre Genehmigung erteilt und das Finanzamt zugestimmt hat. § 14 Vermögensfall Bei Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das verbleibende Vermögen an die Stadt Leipzig, die es auch unmittelbar oder ausschließlich für Zwecke gemäß § 2 zu verwenden hat. BürgerstiftungSatzung25.11.2013.doc 8 § 15 Aufsicht (1) Stiftungsbehörde ist die Landesdirektion Sachsen. (2) Der Stiftungsbehörde ist jeweils unaufgefordert eine Jahresabrechnung einschließlich Vermögensübersicht und ein Bericht über die Zweckverwirklichung vorzulegen. § 16 Diese Satzung tritt nach dem Tag ihrer Genehmigung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisher gültige Satzung der Bürgerstiftung vom 07.04.1994 außer Kraft. BürgerstiftungSatzung25.11.2013.doc Anlage 2.1 Bürgerstiftung Leipzig ϯϭ͘ϭϮ͘ϮϬϬϵ ϭ͘ Ϯ͘ ŶůĂŐĞǀĞƌŵƂŐĞŶ Ϯϭ'ƌƵŶĚƐƚƺĐŬĞďĞďĂƵƚƵŶĚƵŶďĞďĂƵƚϬϭ͘Ϭϭ͘ϮϬϬϵ н^ĂŶŝĞƌƵŶŐ^ƉŝƚƚĂƐƚƌ͘ ͲďŐĂŶŐ'ƵƐƚĂǀͲ&ƌĞLJƚĂŐͲ^ƚƌ͘ ŶůĂŐĞǀĞƌŵƂŐĞŶŐĞƐĂŵƚ ϲ͘ϰϮϲ͘Ϭϲϱ ϵϰϬ͘ϰϰϳ ϮϳϬ͘ϬϬϬ ϳ͘Ϭϵϲ͘ϱϭϮ &ĞƐƚŐĞůĚĞƌ ^<>ϭϭϬϬϵϬϬϵϰϵ ^<>ϭϭϬϬϵϬϮϬϳϬ Ϯ͘ϱϳϯ͘ϭϵϱ ϯ͘ϯϲϵ͘ϴϳϬ ϯ͘ >ĂƵĨĞŶĚĞ<ŽŶƚĞŶ'ĞƐĐŚćĨƚƐƐƚĞůůĞ ϰ͘ sĞƌƌĞĐŚŶƵŶŐƐŬŽŶƚĞŶĚĞƌ/ŵŵŽďŝůŝĞŶǀĞƌǁĂůƚƵŶŐ 'ĞƐĂŵƚǀĞƌŵƂŐĞŶ >ĞŝƉnjŝŐ͕ĚĞŶϬϮ͘Ϭϵ͘ϮϬϭϬ ϱϬ͘ϰϮϲ ϯϮϬ͘ϭϭϵ ϭϯ͘ϰϭϬ͘ϭϮϮ Bürgerstiftung Leipzig Synopse Satzungsänderung: SATZUNGSÄNDERUNG der Bürgerstiftung Leipzig Ursprungsfassung 7.04.1994 Zwischenstand 25.11.2013 §1 §1 Name, Rechtsform, Sitz Name, Rechtsform, Sitz (1) Die Stiftung führt den Namen (1) Die Stiftung führt den Namen „Bürgerstiftung Leipzig“. „LEIPZIGSTIFTUNG“ Bürgerschaftliche Tradition seit 1799 (2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts. (2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts. (3) Sitz der Stiftung ist Leipzig. (3) Sitz der Stiftung ist Leipzig. §2 §2 Gemeinnütziger Zweck der Stiftung Gemeinnütziger Zweck der Stiftung (2) Zweck der Stiftung ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur, des Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutzes, der Jugendund Altenhilfe sowie des Wohlfahrtswesens. (3) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch (2) Zweck der Stiftung ist die Förderung der Jugend- und Altenhilfe, die Förderung von Kunst und Kultur, die Denkmalpflege, die Wohlfahrtspflege, die Förderung von Wissenschaft, Forschung, Bildung und Erziehung, Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten aller gemeinnützigen Zwecke. (3) Der Stiftungszweck wird auch erreicht durch Mittelbeschaffung und Weiterleitung der Mittel an Körperschaften im Sinne des § 58 Nr. 1 der Abgabenordnung zwecks Verwendung für die unter § 2 Abs. 2 genannten Zwecke. Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch (c) Förderung von künstlerischen und kulturellen Vorhaben in Leipzig; (c) Förderung von künstlerischen und kulturellen Vorhaben mit Bezug zu Leipzig; (f) In begründeten Ausnahmefällen kann sie darüber hinaus Personen und Personengruppen im Sinne des § 53 der Abgabenordnung unterstützen. (4) Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (6) Zur Verwirklichung des Stiftungszwecks kann die Stiftung Hilfspersonen heranziehen und ihre Mittel teilweise einer anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken zuwenden sowie Zweckbetriebe unterhalten. (4) Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Stiftung wird damit zum einen als Förderstiftung tätig, zum anderen kann die Stiftung die Förderung mildtätiger Zwecke sowie die Förderung der unter Absatz 2 genannten gemeinnützigen Zwecke auch unmittelbar selbst verwirklichen. (6) Die Stiftung kann auch als Dachstiftung Trägerschaften für nicht selbständige Treuhandstiftungen, die ihrerseits die in Absatz 1 bis 5 festgelegten Ziele der LEIPZIGSTIFTUNG verfolgen, übernehmen. §3 §3 Stiftungsvermögen Stiftungsvermögen (2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Dem Stiftungsvermögen wachsen Zuwendungen Dritter zu, die dazu bestimmt sind. Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen können ebenfalls dem Stiftungsvermögen zugeführt werden. (3) Das Stiftungsvermögen kann bis zur Höhe von 15 % seines Wertes in Anspruch genommen werden, wenn dies zur Erfüllung des Stiftungszwecks erforderlich ist und der Stiftungszweck auf andere Weise nicht erreicht werden kann. In den folgenden Jahren ist das Stiftungsvermögen aus den Erträgen in angemessenem Verhältnis zum eigentlichen Stiftungszweck auf seinen vollen Wert aufzufüllen. (2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Vermögensumschichtungen sind zulässig, Zustiftungen Dritter sind möglich. Zuwendungen ohne Zweckbestimmung können ebenfalls dem Stiftungsvermögen zugeführt werden. (3) -- gestrichen – §6 §6 Organe der Stiftung Organe der Stiftung (1) Organe der Stiftung sind der Vorstand und der Beirat. (1) Organe der Stiftung sind der Vorstand und der Stiftungsrat. (2) Die Mitglieder der Organe sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden. Sie haben jedoch Anspruch auf angemessenen Ersatz der ihnen bei Verfolgung des Stiftungszwecks entstandenen Auslagen. Für den Sach- und Zeitaufwand des Vorstands kann der Beirat eine in ihrer Höhe angemessene Pauschale beschließen. (2) Die Mitglieder der Organe sind mit Ausnahme eines geschäftsführenden Vorstandsmitglieds nach § 8 Abs. 3 ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden. Sie haben jedoch Anspruch auf angemessenen Ersatz der ihnen bei Verfolgung des Stiftungszwecks entstandenen notwendigen und angemessenen Auslagen. §7 §7 Vorstand Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus dem Kämmerer und dem Sozialdezernenten der Stadt Leipzig sowie drei weiteren Vorstandsmitgliedern, die vom Oberbürgermeister der Stadt Leipzig bestellt werden. (1) Der Vorstand besteht aus dem/der Beigeordneten für Finanzen und dem/der Beigeordneten für Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule der Stadt Leipzig sowie drei weiteren Vorstandsmitgliedern, die vom Oberbürgermeister der Stadt Leipzig bestellt werden. (2) Die Amtszeit der bestellten Mitglieder des Vorstandes beträgt 3 Jahre. Wiederbestellung ist zulässig. Mit Vollendung des 70. Lebensjahres scheidet ein Vorstandsmitglied aus seinem Amt aus. (2) Die Amtszeit der bestellten Mitglieder des Vorstandes beträgt 5 Jahre. Wiederbestellung ist zulässig. (3) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertretenden Vorsitzenden. Er soll mindestens zweimal im Jahr zusammentreten. (3) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertretenden Vorsitzenden, die nicht zugleich Geschäftsführendes Vorstandsmitglied sein dürfen. Der Vorstand soll mindestens zweimal im Jahr zusammentreten. (4) Bestellte Vorstandsmitglieder können vom Beirat jederzeit aus wichtigem Grund abberufen werden. Ihnen ist jedoch zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Nachfolger ausscheidender Mitglieder werden für eine volle Amtszeit bestellt. (4) Bestellte Vorstandsmitglieder können vom Oberbürgermeister jederzeit aus wichtigem Grund abberufen werden. Ihnen ist jedoch zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Nachfolger ausscheidender Mitglieder werden gemäß § 7 Abs. 1 für eine volle Amtszeit bestellt. §8 §8 Rechte und Pflichten des Vorstands Rechte und Pflichten des Vorstands (1) Der Vorstand verwaltet die Stiftung nach Maßgabe dieser Satzung in eigener Verantwortung und vertritt sie gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die (1) Der Vorstand verwaltet die Stiftung nach Maßgabe dieser Satzung in eigener Verantwortung. Die Stiftung wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Er handelt durch den Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch den Stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam mit dem weiteren Vorstandsmitglied. Vorstandsmitglieder, darunter der Vorstandsvorsitzende oder der Stellvertretende Vorstandsvorsitzende. (2) Dem Vorstand obliegt die Erarbeitung einer Konzeption zur Privatisierung von Einzelstiftungen, bei denen wegen Existenz von Stifterben/Stiftungsvorständen mit einem auf Herauslösen aus der Bürgerstiftung zu rechnen ist. Dieses Konzept wird auf der Grundlage einer Zuordnung des Vermögens der Bürgerstiftung auf die ehemaligen Einzelstiftungen, so wie die sich aus den Anlagen zur Satzung ergeben, erarbeitet. Hierbei ist vom Vorstand darauf zu achten, dass Stiftungszweck der Bürgerstiftung sowie die Selbständigkeit nicht gefährdet werden. (2) Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Satzung insbesondere folgende Aufgaben: a) die gewissenhafte und sparsame Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel; b) die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens und der ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen; c) die Aufstellung der Jahresabrechnung; d) die Aufstellung eines Wirtschaftsplanes; e) die jährliche Aufstellung eines Berichtes über die Erfüllung des Stiftungszwecks. (3) Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Satzung den Willen des Stifters so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgabe ist insbesondere: (a) die gewissenhafte und sparsame Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel; (b) die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens und der ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen; (c) die Aufstellung der Jahresabrechnung und die Bestellung eines Abschlussprüfers; (d) die Aufstellung eines Wirtschaftsplanes; (3) Wird ein Antrag auf Herauslösen einer Einzelstiftung aus der Bürgerstiftung durch den Stiftungsvorstand oder die Stiftungsaufsichtsbehörde gestellt, so beschließen Vorstand und Stiftungsrat die Herauslösung mit dem Ziel der Verselbständigung, wenn die Einzelstiftung vor der Zusammenlegung im Jahr 1948 eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts war, die Zuordnung des Vermögensamtes an die Bürgerstiftung auf die Einzelstiftung erfolgt ist, die Herauslösung der Einzelstiftungen nicht den Stiftungszweck gefährdet, die Einzelstiftung lebensfähig und die Erfüllung des Stiftungszwecks möglich ist und dieser dauerhaft aus den Erträgnissen gesichert werden kann, auf neue gegründete und mit dem Namen von im Jahr 1948 zusammengelegten Stiftungen versehenen Stiftungen findet diese Regelung keine Anwendung. (e) die jährliche Aufstellung eines Berichtes über die Erfüllung des Stiftungszwecks. (4) Zur Erledigung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand im Einvernehmen mit dem Beirat eine haupt- oder nebenberufliche Geschäftsführung einsetzen. (5) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. (4) Mit der Erledigung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand eine natürliche oder juristische Person als besonderen Vertreter i. S. von § 30 BGB sowie weitere Beschäftigte betrauen und dafür eine angemessene Vergütung bezahlen. Der Vorstand regelt durch Beschluß deren Aufgaben und den Umfang von deren Vertretungsbefugnis. Der Geschäftsführer kann zugleich Mitglied des Vorstandes mit Stimmrecht sein. (5) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben und stellt eine Förderrichtlinie auf. §9 §9 Beirat Stiftungsrat (1) (1) Der Beirat besteht aus 9 Mitgliedern, von denen 5 von den Fraktionen und 4 vom Oberbürgermeister benannt werden. Der Beirat wird für eine Amtszeit von 5 Jahren bestellt und bedarf der Bestätigung durch den Hauptausschuss. Eine einmalige Wiederwahl der Mitglieder ist möglich. Der Stiftungsrat besteht aus 7 Mitgliedern, von denen 4 vom Stadtrat und 3 vom Oberbürgermeister benannt werden. Die Mitglieder des Stiftungsrates sollen sich der bürgerschaftlichen Tradition der Stiftung verbunden fühlen. Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsrates beträgt 5 Jahre. Die Wiederbenennung der Mitglieder ist möglich. (2) Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertretenden Vorsitzenden. Er soll mindestens einmal im Jahr zusammentreten. Eine Sitzung ist einzuberufen, wenn mindestens drei Beiratsmitglieder dies verlangen. (2) Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertretenden Vorsitzenden. Er soll mindestens einmal im Jahr zusammentreten. Eine weitere Sitzung ist einzuberufen, wenn mindestens drei Stiftungsratsmitglieder oder der Vorstand dies verlangen. Das Geschäftsführende Vorstandsmitglied nimmt an den Sitzungen des Stiftungsrates mit beratender Stimme teil. (3) Der Beirat kann ein Mitglied aus wichtigem Grund abberufen. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Beirats. Das betroffene Mitglied ist bei dieser Abstimmung von der Stimmabgabe ausgeschlossen; es soll ihm jedoch zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. (3) Der Stadtrat und der Oberbürgermeister können jeweils die von ihm benannten Mitglieder aus wichtigem Grund abberufen. Dem betroffenen Mitglied ist jedoch zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. § 10 § 10 Rechte und Pflichten des Beirats Rechte und Pflichten des Stiftungsrats (1) (1) Der Beirat berät, unterstützt und überwacht den Vorstand bei seiner Tätigkeit. Seine Aufgabe ist insbesondere: Der Stiftungsrat berät, unterstützt und überwacht den Vorstand bei seiner Tätigkeit. Seine Aufgabe ist insbesondere: (d) die Bestellung eines Rechnungsprüfers; (d) die Bestellung des Abschlussprüfers auf Vorschlag des Vorstandes; (f) die Beschlussfassung über Empfehlungen für die Verwaltung des Stiftungsvermögens und die Verwendung der Stiftungsmittel. (f) die Beschlussfassung über Richtlinien für die Verwaltung des Stiftungsvermögens und die Verwendung der Stiftungsmittel gemäß § 2. (2) Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben. (2) Der Stiftungsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben. (3) Die Einrichtung eines Zweckbetriebes, die Inangriffnahme des Stiftungsvermögens, die (3) Die Bestellung einer Geschäftsführung und die Anstellung von Personal der Stiftung bedürfen der Zustimmung des Bestellung einer haupt- oder nebenberuflichen Geschäftsführung und die Anstellung von Personal der Stiftung bedürfen der Zustimmung des Beirats. Stiftungsrates. § 11 § 11 Beschlussfassung Beschlussfassung (1) Ein Stiftungsorgan ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden oder des Stellvertretenden Vorsitzenden anwesend ist. (1) Ein Stiftungsorgan ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden und/oder des Stellvertretenden Vorsitzenden anwesend ist. (2) Zu den Sitzungen der Stiftungsorgane laden die jeweiligen Vorsitzenden mit einer Frist von drei Wochen und unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich ein, Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist und kein Widerspruch erhoben wird. (2) Zu den Sitzungen der Stiftungsorgane laden die jeweiligen Vorsitzenden oder bei deren Verhinderung die jeweiligen Stellvertretenden Vorsitzenden mit einer Frist von drei Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich ein. (3) Beschlüsse werden, soweit in dieser Satzung nicht anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimmen des Vorsitzenden, im Falle seiner Abwesenheit die Stimme des Stellvertretenden Vorsitzenden. (3) Ist eine Beschlussfähigkeit in der Sitzung nicht gegeben, so kann der Vorsitzende bzw. bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende binnen 14 Tagen erneut einladen. In diesem Falle ist das Stiftungsorgan immer beschlussfähig. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen. (4) Beschlüsse über die Verwirklichung des Stiftungszwecks können auf Verlangen des jeweiligen Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung des Stellvertretenden Vorsitzenden auch im schriftlichen oder fernmündlichen Verfahren gefasst werden. Zu ihrer Gültigkeit ist die Teilnahme aller Organmitglieder am Abstimmungsverfahren notwendig. Bei schriftlichen Abstimmungen gilt Schweigen innerhalb von drei Wochen seit Aufforderung zur Abstimmung als Ablehnung. Der Vorsitzende bzw. der Stellvertretende Vorsitzende fertigen ein Abstimmungsprotokoll an, das allen Mitgliedern unverzüglich zuzusenden ist. (4) Beschlüsse werden, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, im Falle seiner Abwesenheit die Stimme des Stellvertretenden Vorsitzenden. (5) Beschlüsse können auf Verlangen des jeweiligen Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung des Stellvertretenden Vorsitzenden auch im schriftlichen oder fernmündlichen Verfahren gefaßt werden. Zu ihrer Gültigkeit ist vorbehaltlich des nachfolgenden Satzes die Teilnahme aller Organmitglieder am Abstimmungsverfahren notwendig. Bei schriftlichen Abstimmungen gilt Schweigen innerhalb von drei Wochen seit Aufforderung zur Abstimmung als Enthaltung. (6) Das Protokoll, in das die Teilnehmer, der Verlauf der Sitzung und die darin gefassten Beschlüsse aufzunehmen sind, ist vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen und unverzüglich allen Mitgliedern zuzusenden. § 12 § 12 Satzungsänderung Satzungsänderung (1) Vorstand und Beirat können eine Änderung der Satzung beschließen, wenn ihnen die Anpassung an geänderte Verhältnisse notwendig erscheint. Der Stiftungszweck darf dabei in seinem Wesen nicht geändert werden. (2) Vorschlag und Beschluss bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder sowohl des Vorstandes als auch des Beirates. (3) Der Änderungsbeschluss bedarf der Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung und der Genehmigung der Stiftungsbehörde. Er ist dem Finanzamt anzuzeigen. Wird der Stiftungszweck geändert, so ist hierzu die Zustimmung des Finanzamtes erforderlich. (1) Der Vorstand kann mit Zustimmung des Stiftungsrats eine Änderung der Satzung beschließen, wenn ihm die Anpassung an geänderte Verhältnisse notwendig erscheint. Der Stiftungszweck darf dabei in seinem Wesen nicht geändert werden. Der neue oder geänderte Stiftungszweck muss ebenfalls gemeinnützig sein. (2) Die satzungsändernden Beschlüsse bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder sowohl des Vorstands als auch des Stiftungsrats sowie der Zustimmung des Oberbürgermeisters.. (3) Der Änderungsbeschluss bedarf der Zustimmung des Stadtrats und der Genehmigung der Stiftungsbehörde. Er ist dem Finanzamt anzuzeigen. Wird der Stiftungszweck geändert, so ist hierzu die Zustimmung des Finanzamtes erforderlich. § 13 § 13 Änderung des Stiftungszwecks, Zusammenlegung, Auflösung Zusammenlegung, Herauslösung von Teilen der Stiftung (1) Wird die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich, oder ändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint, können Vorstand und Beirat in gemeinsamer Sitzung die Änderung des Stiftungszwecks, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung anderen Stiftung oder die Auflösung der Stiftung beschließen. (1) Wird die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich oder ändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint, können Vorstand und Stiftungsrat in gemeinsamer Sitzung die Änderung des Stiftungszwecks, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Auflösung der Stiftung beschließen. (2) Wird ein Antrag auf Herauslösen einer Einzelstiftung aus der Bürgerstiftung durch den Stiftungsvorstand oder die Stiftungsaufsichtsbehörde gestellt, so beschließen Vorstand und Beirat die Herauslösung mit dem Ziel der Verselbständigung, wenn (2) Der Beschluss nach Absatz 1 bedarf einer Mehrheit von jeweils drei Vierteln der Mitglieder des Vorstands und der Mitglieder des Stiftungsrats sowie der Zustimmung des Stadtrats und wird erst wirksam, wenn die Stiftungsbehörde ihre Genehmigung erteilt und das Finanzamt zugestimmt hat. die Einzelstiftungen vor der Zusammenlegung im Jahr 1948 eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts war, die Zuordnung des Vermögensamtes an die Bürgerstiftung auf die Einzelstiftung erfolgt ist, die Herauslösung der Einzelstiftungen nicht den Stiftungszweck gefährdet, die Einzelstiftung lebensfähig und die Erfüllung des Stiftungszwecks möglich ist und dieser und dieser dauerhaft aus den Erträgnissen gesichert werden kann, auf neue gegründete und mit dem Namen von im Jahr 1948 zusammengelegten Stiftungen findet diese Regelung keine Anwendung. (3) Die Beschlüsse nach Absatz 1 und 2 bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder des Vorstands und der Mitglieder des Beirats und werden erst wirksam, wenn die Stiftungsbehörde ihre Genehmigung erteilt und das Finanzamt zugestimmt hat. § 14 § 14 Vermögensanfall Vermögensanfall Bei der Auflösung der Stiftung fällt das verbleibende Vermögen an die Stadt Leipzig, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke gem. § 2 oder diesen so nahe wie möglich kommenden Zwecke zu verwenden hat. Bei Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das verbleibende Vermögen an die Stadt Leipzig, die es auch unmittelbar oder ausschließlich für Zwecke gemäß § 2 zu verwenden hat. § 15 § 15 Aufsicht Aufsicht (1) Stiftungsbehörde ist der Regierungspräsident Leipzig. (1) Stiftungsbehörde ist die Landesdirektion Sachsen. (2) Der Stiftungsbehörde ist jeweils unaufgefordert eine Jahresabrechnung einschließlich Vermögensübersicht und ein Bericht über die Zweckverwirklichung vorzulegen. (2) Der Stiftungsbehörde ist jeweils unaufgefordert eine Jahresabrechnung einschließlich Vermögensübersicht und ein Bericht über die Zweckverwirklichung vorzulegen. § 16 Diese Satzung tritt nach dem Tag ihrer Genehmigung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisher gültige Satzung der Sammelstiftung vom 20.06.1951 außer Kraft. § 16 Diese Satzung tritt nach dem Tag ihrer Genehmigung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisher gültige Satzung der Bürgerstiftung vom 07.04.1994 außer Kraft. SATZUNG der LEIPZIGSTIFTUNG §1 Name, Rechtsform, Sitz (1) Die Stiftung führt den Namen „LEIPZIGSTIFTUNG“ Bürgerschaftliche Tradition seit 1799 (2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts. (3) Sitz der Stiftung ist Leipzig. §2 Gemeinnütziger Zweck der Stiftung (1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. (2) Zweck der Stiftung ist die Förderung der Jugend- und Altenhilfe, die Förderung von Kunst und Kultur, die Denkmalpflege, die Wohlfahrtspflege, die Förderung von Wissenschaft, Forschung, Bildung und Erziehung, Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten aller gemeinnützigen Zwecke. (3) Der Stiftungszweck wird auch erreicht durch Mittelbeschaffung und Weiterleitung der Mittel an Körperschaften im Sinne des § 58 Nr. 1 der Abgabenordnung zwecks Verwendung für die unter § 2 Abs. 2 genannten Zwecke. Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch a) Förderung von wissenschaftlichen Vorhaben und Veranstaltungen, die der Erforschung der Geschichte Leipzigs und der Leipziger Stiftungen dienen; b) Förderung von Maßnahmen, die geeignet sind, der allgemeinen, beruflichen und politischen Bildung in Leipzig zu dienen; Beschlussfassung18.06.2014 Satzung BS FINAL 2 c) Förderung von künstlerischen und kulturellen Vorhaben mit Bezug zu Leipzigin Leipzig oder von Künstlern, die ihren Wohn- oder Geschäftssitz in Leipzig haben; c) d) Förderung von Maßnahmen, die im Interesse des Umwelt - und des Naturschutzes liegen; e) Unterstützung von Vorhaben und Einrichtungen, die zur sozialen Sicherheit von Leipziger Bürgern beitragen; f) In begründeten Ausnahmefällen kann sie darüber hinaus Personen und Personengruppen im Sinne des § 53 der Abgabenordnun g unterstützen. (4) Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Stiftung wird damit zum einen als Förderstiftung tätig, Zum anderen kann die Stiftung die Förderung mildtätiger Zwecke sowie die Förderun g der unter Absatz 2 genannten gemeinnützigen Zwecke auch unmittelbar selbst verwirklichen. (5) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. (6) Die Stiftung kann Treuhandstiftungen, auch als Dachstiftung die ihrerseits die in Trägerschaften Absatz 1 bis für nicht selbständige 5 festgelegten Ziele der LEIPZIGSTIFTUNG verfolgen, übernehmen. §3 Stiftungsvermögen (1) Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus der Anlage zu dieser Satzung. (2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Vermögensumschichtungen sind zulässig, Zustiftungen Dritter sind möglich. Zuwendungen ohne Zweckbestimmung können ebenfalls dem Stiftungsvermögen zugeführt werden. §4 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen, Geschäftsjahr (1) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. Beschlussfassung18.06.2014 Satzung BS FINAL 3 (2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. (3) Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können und soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen. Freie Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen. (4) Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr. §5 Rechtsstellung der Begünstigten Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu. §6 Organe der Stiftung (1) Organe der Stiftung sind der Vorstand und der Stiftungsrat. (2) Die Mitglieder der Organe sind mit Ausnahme eines geschäftsführenden Vorstandsmitglieds nach § 8 Abs. 3 ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden. Sie haben jedoch Anspruch auf angemessenen Ersatz der ihnen bei Verfolgung des Stiftungszwecks entstandenen notwendigen und angemessenen Auslagen. §7 Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus dem/der Beigeordneten für Finanzen und dem/der Beigeordneten für Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule der Stadt Leipzig sowie drei weiteren Vorstandsmitgliedern, die vom Oberbürgermeister der Stadt Leipzig bestellt werden. (2) Die Amtszeit der bestellten Mitglieder des Vorstandes beträgt 5 Jahre. Wiederbestellung ist zulässig. Beschlussfassung18.06.2014 Satzung BS FINAL 4 (3) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertretenden Vorsitzenden, die nicht zugleich Geschäftsführendes Vorstandsmitglied sein dürfen. Der Vorstand soll mindestens zweimal im Jahr zusammentreten. (4) Bestellte Vorstandsmitglieder können vom Oberbürgermeister jederzeit aus wichtigem Grund abberufen werden. Ihnen ist jedoch zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Nachfolger ausscheidender Mitglieder werden gemäß § 7 Abs. 1 für eine volle Amtszeit bestellt. §8 Rechte und Pflichten des Vorstandes (1) Der Vorstand verwaltet die Stiftung nach Maßgabe dieser Satzung in eigen er Verantwortung. Die Stiftung wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorstandsvorsitzende oder der Stellvertretende Vorstandsvorsitzende. (2) Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser S atzung insbesondere folgende Aufgaben: a) die gewissenhafte und sparsame Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel; b) die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens und der ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen; c) die Aufstellung der Jahresabrechnung; d) die Aufstellung eines Wirtschaftsplanes; e) die jährliche Aufstellung eines Berichtes über die Erfüllung des Stiftungszwecks. (3) Wird ein Antrag auf Herauslösen einer Einzelstiftung aus der Bürgerstiftung durch den Stiftungsvorstand oder die Stiftungsaufsichtsbehörde gestellt, so beschließen Vorstand und Stiftungsrat die Herauslösung mit dem Ziel der Verselbständigung, wenn - die Einzelstiftung vor der Zusammenlegung im Jahr 1948 eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts war, - die Zuordnung des Vermögensamtes an die Bürgerstiftung auf die Einzelstiftung erfolgt ist, - die Herauslösung der Einzelstiftungen nicht den Stiftungszweck gefährdet, Beschlussfassung18.06.2014 Satzung BS FINAL 5 - die Einzelstiftung lebensfähig und die Erfüllung des St iftungszwecks möglich ist und dieser dauerhaft aus den Erträgnissen gesichert werden kann, - auf neue gegründete und mit dem Namen von im Jahr 1948 zusammengelegten Stiftungen versehenen Stiftungen findet diese Regelung keine Anwendung. (4) Mit der Erledigung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand eine natürliche oder juristische Person als besonderen Vertreter i. S. von § 30 BGB sowie weitere Beschäftigte betrauen und dafür eine angemessene Vergütung Beschluß deren Aufgaben und den bezahlen. Der Vorstand regelt durch Umfang von deren Vertretungsbefugnis. Der Geschäftsführer kann zugleich Mitglied des Vorstandes mit Stimmrecht sein. (5) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben und stellt eine Förderrichtlinie auf. §9 Stiftungsrat (1) Der Stiftungsrat besteht aus 7 Mitgliedern, von denen 4 vom Stadtrat und 3 vom Oberbürgermeister benannt werden. Die Mitglieder des Stiftungsrates sollen sich der bürgerschaftlichen Tradition der Stiftung verbunden fühlen. Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsrates beträgt 5 Jahre. Die Wiederbenennung der Mitglieder ist möglich. (2) Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertretenden Vorsitzenden. Er soll mindestens einmal im Jahr zusammentreten. Eine weitere Sitzung ist einzuberufen, wenn mindestens drei Stiftungsratsmitglieder oder der Vorstand dies verlangen. Das Geschäftsführende Vorstandsmitglied nimmt an den Sitzungen des Stiftungsrates mit beratender Stimme teil. (3) Der Stadtrat und der Oberbürgermeister können jeweils die von ihm benannten Mitglieder aus wichtigem Grund abberufen. Dem betroffenen Mitglied ist jedoch zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. § 10 Rechte und Pflichten des Stiftungsrats (1) Der Stiftungsrat berät, unterstützt und überwacht den Vorstand bei seiner T ätigkeit. Seine Aufgabe ist insbesondere: a) die Genehmigung der Jahresrechnung einschließlich der Vermögensübersicht; Beschlussfassung18.06.2014 Satzung BS FINAL 6 b) die Genehmigung des Wirtschaftsplanes; c) die Entgegennahme des Berichtes über die Erfüllung des Stiftungszwecks; d) die Bestellung des Abschlussprüfers auf Vorschlag des Vorstandes; e) die Entlastung des Vorstandes; f) die Beschlussfassung über Richtlinien für die Verwaltung des Stiftungsvermögens und die Verwendung der Stiftungsmittel gemäß § 2. (2) Der Stiftungsrat kann sich eine Geschäftsordnung ge ben. (3) Die Bestellung einer Geschäftsführung und die Anstellung von Personal der Stiftung bedürfen der Zustimmung des Stiftungsrates. § 11 Beschlußfassung (1) Ein Stiftungsorgan ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden und/oder des Stellvertretenden Vorsitzenden anwesend ist. (2) Zu den Sitzungen der Stiftungsorgane laden die jeweiligen Vorsitzenden oder bei deren Verhinderung die jeweiligen Stellvertretenden Vorsitzenden mit einer Frist von drei W ochen unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich ein (3) Ist eine Beschlussfähigkeit in der Sitzung nicht gegeben, so kann der Vorsitzende bzw. bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende binnen 14 Tagen erneut einladen. In diesem Falle ist das Stiftungsorgan immer beschlussfähig. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen. (4) Beschlüsse werden, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stim me des Vorsitzenden, im Falle seiner Abwesenheit die Stimme des Stellvertretenden Vorsitzenden. (5) Beschlüsse können auf Verlangen des jeweiligen Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung des Stellvertretenden Vorsitzenden auch im schriftlichen oder fernmündlichen Verfahren gefaßt werden. Zu ihrer Gültigkeit ist vorbehaltlich des nachfolgenden Satzes die Teilnahme aller Organmitglieder am Abstimmungsverfahren Beschlussfassung18.06.2014 Satzung BS FINAL 7 notwendig. Bei schriftlichen Abstimmungen gilt Schweigen innerhalb von drei Wochen seit Aufforderung zur Abstimmung als Enthaltung. (6) Das Protokoll, in das die Teilnehmer, der Verlauf der Sitzung und die darin gefassten Beschlüsse aufzunehmen sind, ist vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen und unverzüglich allen Mitgliedern zuzusenden. § 12 Satzungsänderung (1) Der Vorstand kann mit Zustimmung des Stiftungsrats eine Änderung der Satzung beschließen, wenn ihm die Anpassung an geänderte Verhältnisse notwendig erscheint. Der Stiftungszweck darf dabei in seinem Wesen nicht geändert werde n. Der neue oder geänderte Stiftungszweck muß ebenfalls gemeinnützig sein. (2) Die satzungsändernden Beschlüsse bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder sowohl des Vorstands als auch des Stiftungsrats sowie der Zustimmung des Oberbürgermeisters.. (3) Der Änderungsbeschluß bedarf der Zustimmung des Stadtrats und der Genehmigung der Stiftungsbehörde. Er ist dem Finanzamt anzuzeigen. Wird der Stiftungszweck geändert, so ist hierzu die Zustimmung des Finanzamtes erforderlich. § 13 Zusammenlegung, Auflösung (1) Wird die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich oder ändern sich die Verhältnisse derart, daß die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint, können Vorstand und Stiftungsrat in gemeinsamer Sitzung die Änderung des Stiftungszweck s, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Auflösung der Stiftung beschließen. (2) Der Beschluss nach Absatz 1 bedarf einer Mehrheit von jeweils drei Vierteln der Mitglieder des Vorstands und der Mitglieder des Stiftungsrats sowie der Zustimmung des Stadtrats und wird erst wirksam, wenn die Stiftungsbehörde ihre Genehmigung erteilt und das Finanzamt zugestimmt hat. § 14 Vermögensfall Beschlussfassung18.06.2014 Satzung BS FINAL 8 Bei Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das verbleibende Vermögen an die Stadt Leipzig, die es auch unmittelbar oder ausschließlich für Zwecke gemäß § 2 zu verwenden hat. § 15 Aufsicht (1) Stiftungsbehörde ist die Landesdirektion Sachsen. (2) Der Stiftungsbehörde ist jeweils unaufgefordert eine Jahresabrechnung einschließlich Vermögensübersicht und ein Bericht über die Zweckverwirklichung vorzulegen. § 16 Diese Satzung tritt nach dem Tag ihrer Genehmigung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisher gültige Satzung der Bürgerstiftung vom 07.04.1994 außer Kraft. Beschlussfassung18.06.2014 Satzung BS FINAL