Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1001042.pdf
Größe
24 MB
Erstellt
25.07.14, 12:00
Aktualisiert
05.12.18, 18:26
Stichworte
Inhalt der Datei
Ratsversammlung
Beschlussvorlage Nr. DS-00075/14
Status: öffentlich
Beratungsfolge:
Gremium
Termin
Zuständigkeit
Verwaltungsausschuss
03.09.2014
Vorberatung
Ratsversammlung
17.09.2014
Beschlussfassung
Eingereicht von
Dezernat Finanzen
Betreff
Satzungsänderung Bürgerstiftung Leipzig in "LEIPZIGSTIFTUNG" Bürgerschaftliche Tradition seit 1799 (eRIS: DS V/828)
Beschluss:
1. Die „Bürgerstiftung Leipzig“ erhält den Namen „LEIPZIGSTIFTUNG“ - Bürgerschaftliche
Tradition seit 1799.
2. Die Ratsversammlung beschließt die Satzung „LEIPZIGSTIFTUNG“ Bürgerschaftliche
Tradition seit 1799 (Stand:18.06.2014) gemäß Anlage 6.
3. Die Satzung "LEIPZIGSTIFTUNG" - Bürgerschaftliche Tradition seit 1799 tritt mit der
Genehmigung durch die Stiftungsbehörde in Kraft. Zugleich tritt die Stiftungssatzung vom
07.04.1994 (Anlage 1) außer Kraft.
Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen:
nicht relevant
x
Finanzielle Auswirkungen
nein
wenn ja,
ja, Ergebnis siehe Anlage zur Begründung
Kostengünstigere Alternativen geprüft
nein
Folgen bei Ablehnung
nein
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)?
nein
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
Seite 1/3
Im Haushalt wirksam
von
Ergebnishaushalt
bis
Höhe in EUR
wo veranschlagt
Erträge
Aufwendungen
Finanzhaushalt
Einzahlungen
Auszahlungen
Entstehen Folgekosten oder Einsparungen?
Folgekosten Einsparungen wirksam
Zu Lasten anderer OE
wenn ja,
nein
von
bis
Höhe in EUR (jährlich)
wo veranschlagt
Ergeb. HH Erträge
Ergeb. HH Aufwand
Nach Durchführung
Ergeb. HH Erträge
der Maßnahme
zu erwarten
Ergeb. HH Aufwand (ohne
Abschreibungen)
Ergeb. HH Aufwand aus jährl.
Abschreibungen
Auswirkungen auf den Stellenplan
Beantragte Stellenerweiterung:
Beteiligung Personalrat
nein
wenn ja,
Vorgesehener Stellenabbau:
nein
ja,
Sachverhalt: siehe Anlagen
Anlagen:
-Beschlussdeckblatt eRIS
-Sachverhalt
-Sachverhalt Neufassung
-Satzung der Bürgerstiftung Leipzig vom 07.04.1994
-Satzung der Bürgerstiftung Leipzig Neufassung
-Entwurf der von Vorstand und Beirat beschlossenen Neufassung der
Stiftungssatzung vom 25.11.2013
-Entwurf der von Vorstand und Beirat beschlossenen Neufassung der
Stiftungssatzung Neufassung
-Vergleich der Neufassung vom 25.11.2013 mit der aktuell gültigen
Stiftungssatzung vom 07.04.1994
-Schreiben der Stiftungsaufsicht vom 27.01.2014
-Schreiben des Finanzamtes Leipzig vom 17.04.2014
-Neufassung der Stiftungssatzung vom 18.06.2014
-Dokumentation der gemeinsamen Beschlussfassung zur Satzungsänderung
von Vorstand und Beirat (Abstimmungsprotokoll vom 18.06.2014)
Seite 2/3
Seite 3/3
BESCHLUSSAUSFERTIGUNG
Ratsversammlung vom 17.09.2014
zu 19.4
Satzungsänderung Bürgerstiftung Leipzig in "LEIPZIGSTIFTUNG" Bürgerschaftliche Tradition seit 1799 (eRIS: DS V/828)
Vorlage: DS-00075/14
Beschluss:
1. Die „Bürgerstiftung Leipzig“ erhält den Namen „LEIPZIGSTIFTUNG“ - Bürgerschaftliche
Tradition seit 1799.
2. Die Ratsversammlung beschließt die Satzung „LEIPZIGSTIFTUNG“ Bürgerschaftliche
Tradition seit 1799 (Stand:18.06.2014) gemäß Anlage 6.
3. Die Satzung "LEIPZIGSTIFTUNG" - Bürgerschaftliche Tradition seit 1799 tritt mit der
Genehmigung durch die Stiftungsbehörde in Kraft. Zugleich tritt die Stiftungssatzung vom
07.04.1994 (Anlage 1) außer Kraft.
Abstimmungsergebnis:
mehrheitlich angenommen bei einigen Gegenstimmen und 2 Stimmenthaltungen
Burkhard Jung
Oberbürgermeister
Leipzig, den 18. September 2014
Seite: 1/1
RV
Vorlage des Oberbürgermeisters
Drucksache Nr. V/828
öffentlich
enthält nichtöffentliche Bestandteile
Neufassung vom
nicht öffentlich
Eilbedürftig
Gremium
Verwaltungsausschuss
Eingereicht von Dezernat Jugend, Soziales,
Gesundheit und Schule
Austauschblatt vom
Beschluss der Ratsversammlung
vom 18.05.2011
Aufhebung
Änderung folgender Beschlüsse:
BS/SVV 568/92 vom 16.09.1992
Satzungsänderung Bürgerstiftung Leipzig
Beschlussvorschlag
Satzung tritt nach Bekanntmachung in Kraft
1. Die „Bürgerstiftung Leipzig“ erhält den Namen „LEIPZIGSTIFTUNG“ - Bürgerschaftliche Tradition
seit 1799.
Stadt Leipzig
01.5/014/07.04
2. Der Änderung des Beschluss der Stadtverordnetenversammlung BS/SVV 568/92 wird
zugestimmt.
Finanzielle Auswirkungen
nein
wenn ja, ▼
Kostengünstigere Alternativen geprüft
nein
ja, Ergebnis siehe Anlage zur Begründung
Folgen bei Ablehnung
nein
ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung
Im Haushalt wirksam
von
bis
Höhe in EUR
wo veranschlagt
▼ bitte HH-Stelle eintragen
Einnahmen
Verwaltungshaushalt
Ausgaben
Einnahmen
Vermögenshaushalt
Ausgaben
Entstehen Folgekosten?
Folgekosten wirksam
nein
von
bis
Höhe in EUR
wenn ja, ▼
wo veranschlagt
▼ bitte HH-Stelle eintragen
Zu Lasten anderer
OE
Nach Durchführung
der Maßnahme
zu erwarten
Verw.-Haushalt
Verm.-Haushalt
Verw.-Haushalt
Verm.-Haushalt
Auswirkungen auf den Stellenplan
Beantragte Stellenerweiterung:
nein
wenn ja, ▼
Vorgesehener Stellenabbau:
Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen:
Strategisches Ziel „Schaffung von Rahmenbedingungen für
Arbeitsplätze“
Strategisches Ziel „Schaffung von Rahmenbedingungen für eine
ausgeglichenere Altersstruktur.
Das Handeln der Stadt richtet sich auf Kinder, Jugendliche und
Familien mit Kindern aus.“
relevant
nicht relevant
relevant
nicht relevant
Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen
erfolgte bereits mit folgendem Beschluss:
Dienstberatung des Oberbürgermeisters, Drucksache-Nr.
Beschluss des Stadtrates Nr.
Sie verändert sich mit dieser Vorlage nicht und wird deshalb im Prüfkatalog nicht dargestellt.
RV
Vorlage des Oberbürgermeisters
Drucksache Nr. V/828
öffentlich
enthält nichtöffentliche Bestandteile
nicht öffentlich
Gremium
Verwaltungsausschuss
Eingereicht von Dezernat Finanzen
Neufassung vom 04.07.2014
Austauschblatt vom
Eilbedürftig
Beschluss der Ratsversammlung
vom 17.09.2014
Aufhebung
Änderung folgender Beschlüsse:
BS/SVV-568/92 vom 16.09.1992
BS/SVV-1032/94 vom 16.02.1994
Satzungsänderung Bürgerstiftung Leipzig in "LEIPZIGSTIFTUNG" Bürgerschaftliche Tradition seit 1799
Beschlussvorschlag
Satzung tritt nach Bekanntmachung in Kraft
1. Die „Bürgerstiftung Leipzig“ erhält den Namen „LEIPZIGSTIFTUNG“ - Bürgerschaftliche Tradition
seit 1799.
2. Die Ratsversammlung beschließt die Änderung der Satzung „LEIPZIGSTIFTUNG“
Bürgerschaftliche Tradition seit 1799 (Stand:18.06.2014) gemäß Anlage 6.
Stadt Leipzig
01.5/014/07.04
3. Die Satzung LEIPZIGSTIFTUNG - Bürgerschaftliche Tradition seit 1799 tritt mit der
Genehmigung durch die Stiftungsbehörde in Kraft. Zugleich tritt die Stiftungssatzung vom
07.04.1994 (Anlage 1) außer Kraft.
Finanzielle Auswirkungen
nein
wenn ja,
Kostengünstigere Alternativen geprüft
nein
ja, Ergebnis siehe Anlage zur Begründung
Folgen bei Ablehnung
Handelt es sich um eine Investition (damit
aktivierungspflichtig)?
nein
ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung
nein
ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung
Im Haushalt wirksam
von
bis
Höhe in EUR
▼
wo veranschlagt
▼ PSP-Element
Erträge
Ergebnishaushalt
Aufwendungen
Einzahlungen
Finanzhaushalt
Auszahlungen
Entstehen Folgekosten oder Einsparungen?
Folgekosten
wirksam
Zu Lasten
anderer OE
Nach
Durchführung
der
Maßnahme
zu erwarten
Einsparungen
nein
von
bis
Höhe in EUR (jährlich)
▼
wo veranschlagt
▼ PSP-Element
Ergeb. HH Erträge
Ergeb. HH Aufwand
Ergeb. HH Erträge
Ergeb. HH Aufwand
(ohne Abschreibungen)
Ergeb. HH Aufwand aus
jährl. Abschreibungen
Auswirkungen auf den Stellenplan
Beantragte Stellenerweiterung:
Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen:
Strategisches Ziel „Schaffung von Rahmenbedingungen für
Arbeitsplätze“
Strategisches Ziel „Schaffung von Rahmenbedingungen für eine
ausgeglichenere Altersstruktur.
Das Handeln der Stadt richtet sich auf Kinder, Jugendliche und
Familien mit Kindern aus.“
nein
wenn ja,
▼
Vorgesehener Stellenabbau:
relevant
nicht relevant
relevant
nicht relevant
Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen
erfolgte bereits mit folgendem Beschluss:
Dienstberatung des Oberbürgermeisters, Drucksache-Nr.
Beschluss des Stadtrates Nr.
Sie verändert sich mit dieser Vorlage nicht und wird deshalb im Prüfkatalog nicht dargestellt.
Stad
t
Leip
zig
01.1
5/01
6/01.
12
wenn ja,
Begründung
Am 27.05.1949 beschloss der Leipziger Stadtrat auf der Grundlage des Sächsischen Gesetzes zur Zusammenlegung der örtlichen Stiftungen die Bildung von 10
Einzelstiftungen, in denen die ehemals ca. 150 unter Aufsicht und Verwaltung der
Stadt stehenden Stiftungen zusammengefasst wurden.
Am 20.06.1951 legte der Stadtrat die zehn selbständigen Sammelstiftungen zu einer örtlichen Sammelstiftung zusammen. Bis zum Jahr 1970 kam es zu mehreren
Zustiftungen.
Am 16.09.1992 fasste der Leipziger Stadtrat den Beschluss, die “Sammelstiftung
der Stadt Leipzig” in die “Bürgerstiftung Leipzig” zu überführen. Die zuletzt gültige
Satzung stammt vom 07.04.1994.
Es gelang, neben den noch im Bestand der Sammelstiftung befindlichen Immobilien die in den 80er Jahren in Volkseigentum überführten Stiftungsimmobilien durch
Restitutionsanträge wieder der Bürgerstiftung als Rechtsnachfolgerin der Sammelstiftung zuzuordnen.
Die Stiftung verfügt derzeit über ein Immobilien- und Grundstücksvermögen in Höhe von ca. € 6,5 Mio. und über ein Finanzvermögen in Höhe von ca. € 6,0 Mio.
Der Stiftungszweck ist angesichts der Vielfalt der in die Bürgerstiftung eingegangenen Einzelstiftungen sehr breit angelegt. In der Praxis fördert sie vorrangig kulturelle und soziale Projekte. Im Jahr 2010 konnten für 62 Projekte ca. € 175.000,00 zur
Verfügung gestellt werden.
Vorstand und Beirat der Stiftung schlagen nun eine Aktualisierung der Satzung vor.
Die Finanzverwaltung und die Stiftungsaufsicht haben bereits ihre Zustimmung zu
den geplanten Änderungen angekündigt.
Wesentliche Punkte der Aktualisierung der Satzung:
-
Namensänderung § 1
In den vergangenen 10 Jahren sind über 120 Bürgerstiftungen neuen Typus
entstanden, die über kein oder über wenig Kapital verfügen. Sie sammeln aus
Eigeninitiative Mittel für von ihnen ausgebildete Projekte. Mittlerweile wird der
Name Bürgerstiftung beim Bundesverband Deutscher Stiftungen in diesem Sinne geführt. Zur Vermeidung von Missverständnissen wird eine Umbenennung
der Bürgerstiftung Leipzig vorgeschlagen. Zugleich wird ein ergänzender Zusatz
angeregt: „Bürgerschaftliche Tradition seit 1799“.
Die Verortung der Stiftung in Leipzig wird dadurch noch stärker betont. Durch
den Zusatz wird außerdem auf die große Stiftungstradition in Leipzig hingewiesen und gleichzeitig die Genesis der Stiftung angedeutet.
-
Stiftungszweck § 2
Die Definition des Stiftungszwecks folgt nun § 52 AO. Somit konnten Finanzverwaltung und Stiftungsaufsicht ihre Genehmigung bereits in Aussicht stellen.
-1-
-
Vertretungsbefugnis § 8 Abs. 1
Bisher konnte der Vorsitzende allein für die Stiftung handeln. In der Praxis der
letzten Jahre haben die Vorsitzenden aber immer nur mit einem weiteren Vorstandsmitglied gehandelt. Diese Praxis des durchgängigen Vieraugenprinzips
hat sich bewährt und soll nun entsprechend in die Satzung aufgenommen werden.
-
Einführung eines Geschäftsführers § 8 Abs. 3
Es soll die Funktion des Geschäftsführers eingeführt werden. Die Verwaltung
der Stiftung und die Vergabe der Fördermittel haben nach der Neustrukturierung
des Stiftungsvermögens einen Umfang angenommen, der eine rein ehrenamtliche Wahrnahme dieser Aufgaben nicht mehr zumutbar erscheinen lässt. Der
Geschäftsführer kann - als „Geschäftsführendes Vorstandsmitglied“ - auch Mitglied des Vorstands, aber nicht zugleich Vorsitzender oder Stellvertretender
Vorsitzender sein.
-
Förderrichtlinie § 8 Abs. 4
Eine Förderrichtlinie ist nunmehr obligatorisch.
-
Umbenennung des Beirats in Stiftungsrat § 9
Der Beirat soll in Zukunft Stiftungsrat heißen. Im üblichen Sprachgebrauch hat
ein Beirat in der Regel nur empfehlenden Charakter. Nach dieser Satzung auch in der neuen Form - kommt diesem Gremium jedoch eine starke Stellung
mit zahlreichen wichtigen Entscheidungskompetenzen zu. Deshalb erscheint die
Bezeichnung „Stiftungsrat“ angemessener und treffender.
-
Zusammensetzung des Stiftungsrats § 9 Abs. 1
Reduzierung der Mitglieder von 9 auf 7 aus Gründen der Praktikabilität.
-
Abberufung von Mitgliedern des Stiftungsrats § 9 Abs. 3
Das Recht der Abberufung stellt die Umkehrung des Bestellungsrechts dar.
Deshalb kommt demjenigen das Recht auf Abberufung zu, der das Recht der
Bestellung innehat.
-
Abschlussprüfer § 10 Abs. 1 d
Der Abschlussprüfer soll in Zukunft vom Stiftungsrat bestellt werden. Der Vorstand hat allerdings ein Vorschlagsrecht.
Anlage 1 – Satzung mit Änderungen
Anlage 2 – Satzung (neue Fassung)
-2-
Begründung
Die Bürgerstiftung Leipzig geht zurück auf das Jahrhunderte alte ehrenamtliche Engagement der
Leipziger Bürgerschaft, welches insbesondere im 19. Jahrhundert weit verbreitet war. Große Kreise des Bürgertums waren äußerst stiftungsfreudig. Vergleichbar den heutigen Bürgerstiftungen,
war das Wirken der damals gegründeten Stiftungen überwiegend auf die Förderung und Unterstützung der örtlichen Bevölkerung zur Stärkung des Gemeinwohls gerichtet. Die errichteten Stiftungen waren damit Ausdruck der Verbundenheit der Stifter mit ihrer Stadt, mit ihrer Region und
mit der Gegend, in der sie aktiv waren.
Aufgrund von Wirtschaftskrisen und Währungsreformen in den 20-iger bis 40-iger Jahren sowie
den beiden Weltkriegen kam es jedoch zu einer deutschlandweiten Vernichtung von Stiftungsvermögen. Im Regelfall bestanden nur noch kleinere, geringe Erträge versprechende Stiftungsvermögen, sog. Zwergstiftungen. Da sich deren getrennte Verwaltung und Aufsicht als unwirtschaftlich
gestaltete, wurde das Gesetz über die Zusammenlegung örtlicher Stiftungen (Zusammenlegungsgesetz) vom 25.02.1948 (GVBl. Land Sachsen, S. 137) geschaffen, auf dessen Grundlage die
unter der Verwaltung oder der Aufsicht der Kreise und Gemeinden stehenden Stiftungen mit einem Reinertrag unter 3.000 Reichsmark bei jedem Kreis und jeder Gemeinde zu einer Sammelstiftung - hier zunächst 10 später eine Sammelstiftung der Stadt Leipzig - mit einheitlicher Verwaltung zusammen zu legen waren. 144 historische Leipziger Stiftungen fanden hierin Eingang und
konnten dergestalt das DDR-Regime überdauern.
Mit der Schaffung des neuen Landesstiftungsrechts durch den Erlass des Gesetzes über die Bildung und Tätigkeit von Stiftungen (Stiftungsgesetz) vom 13.09.1990 waren die bestehenden Stiftungen verpflichtet, ihre Satzungslage an die neu geschaffene Rechtslage anzupassen. Eine derartige Entscheidung hat die Stadtverordnetenversammlung mit Beschluss Nr. 568/92 vom
16.09.1992 getroffen. Hierin wurde festgelegt, die Sammelstiftung der Stadt Leipzig in die Bürgerstiftung Leipzig zu überführen ist.
Zur Verwaltung der Stiftung ist ein selbständig agierender Stiftungsvorstand berufen.
Die Bürgerstiftung Leipzig verfügte zum 31.12.2013 über ein Eigenkapital in Höhe von 13,9 Mio. €,
wovon ca. 7 Mio. € zum Bilanzstichtag aus Immobilien- und Grundstücksvermögen bestehen.
Der Stiftungszweck orientiert sich an den Zwecken der in die Bürgerstiftung eingegangenen Einzelstiftungen. Aufgrund deren Vielfalt ist er sehr breit angelegt. Im Vordergrund steht die Förderung von kulturellen und sozialen Projekten. Im Jahr 2013 konnten für Förderungen in Erfüllung
der Stiftungszwecke einschließlich der Grabpflege insgesamt ca. 200.000 € durch die Bürgerstiftung Leipzig verausgabt werden.
Der Vorstand und der Beirat der Stiftung streben seit geraumer Zeit die Aktualisierung der derzeit
gültigen Satzung vom 07.04.1994 (RB Nr. 1032/94 – Anlage 1) an. So bildete bereits ein Entwurf
den Gegenstand der in den DB OBM vom 29.03.2011 und 31.05.2011 behandelten DSV/828.
In Folge der zwischenzeitlichen Neukonstitution des Beirates der Stiftung und der hiermit einhergehenden geänderten Interessenlage wurden jedoch weitere Änderungen des Satzungstextes
erforderlich. Diese fanden Eingang in den Entwurf der Stiftungssatzung in der Form vom
25.11.2013 (Anlage 2), welcher die Ausgangsbasis dieser Vorlage bildet. In der Anlage 3 wird der
Vergleich der Neufassung vom 25.11.2013 mit der aktuell gültigen Stiftungssatzung vom
07.04.1994 (in einer Synopse) dargestellt.
Die Stiftungsaufsicht hat die Genehmigung der Satzungsänderung unter Berücksichtigung Ihres
Schreibens vom 27.01.2014 in Aussicht gestellt (Anlage 4). Danach sollte in § 2 Abs. 3 der Sinn
des Zwecks näher definiert werden. Der Vorschlag der Stiftungsaufsicht „... in Leipzig oder von
Künstlern, die ihren Wohn- oder Geschäftssitz in Leipzig haben“ wurde in der vorliegenden Satzungsänderung (Anlage 6 – Satzungsänderung der Bürgerstiftung – Stand: 18.06.2014) berücksichtigt. Dies ist die einzige von der Stiftungsaufsicht empfohlene Änderung zu der Fassung
vom 25.11.2013.
Das Finanzamt hat mit Schreiben vom 17.04.2014 erklärt, dass mit dem vorgelegten Satzungsentwurf vom 25.11.2013 keine Bedenken gegen die Anerkennung der Gemeinnützigkeit bestehen
(Anlage 5).
Die Beschlussfassungen beider Stiftungsorgane wurden entsprechend Satzung hierzu am
18.06.2014 eingeholt. Diese erfolgten jeweils einstimmig und liegen der Vorlage als Anlage 7 bei.
Wesentliche Punkte der Aktualisierung der Satzung sind:
-
Namensänderung, § 1
In den vergangenen 10 Jahren sind in der Bundesrepublik über 120 Bürgerstiftungen neuen Typus
entstanden, die über kein oder über wenig Kapital verfügen. Sie sammeln aus Eigeninitiative Mittel
für von ihnen ausgebildete Projekte. Mittlerweile wird der Name Bürgerstiftung beim Bundesverband Deutscher Stiftungen in diesem Sinne geführt. Zur Vermeidung von Missverständnissen
wird eine Umbenennung der „Bürgerstiftung Leipzig“ in „LEIPZIGSTIFTUNG“ mit dem ergänzenden Zusatz Bürgerschaftliche Tradition seit 1799 vorgeschlagen. Durch diesen Zusatz wird das
Jahrhunderte alte große Engagement der Leipziger Bürger für ihre Stadt gewürdigt und die Herkunft der Stiftung deutlich hervorgehoben werden.
-
Stiftungszweck, § 2
Die Definition des Stiftungszwecks wurde den Vorgaben des Gemeinnützigkeitsrechtes (§ 52 AO)
angepasst.
Satzungsmäßig werden zudem die Voraussetzungen dafür geschaffen, ggf. auch Treuhandstiftungen unter dem Dach der Bürgerstiftung Leipzig zu verwalten. Die hierdurch entstehenden
Synergieeffekte können für eine noch umfangreichere Zweckverwirklichung nutzbar gemacht werden.
-
Vertretungsbefugnis, § 8 Abs. 1
Bisher konnte der Vorsitzende allein für die Stiftung handeln. In der Praxis der letzten Jahre haben
die Vorsitzenden aber immer nur mit einem weiteren Vorstandsmitglied gehandelt. Diese Praxis
des durchgängigen Vieraugenprinzips hat sich bewährt und soll nun entsprechend in die Satzung
aufgenommen werden.
-
Einführung eines Geschäftsführers, § 8 Abs. 4
Mit § 8 Abs. 3 wird künftig ausdrücklich klargestellt, dass auch ein Vorstandsmitglied (mit Ausnahme des Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden, § 7 Abs. 3 Satz 1 Stiftungssatzung)
die Aufgaben des Geschäftsführers der Stiftung wahrnehmen kann. Die Verwaltung der Stiftung
und die Vergabe der Fördermittel erfordern ein Maß an Professionalität, Expertenwissen und zeitlichem Engagement, welches weit über die Anforderungen an eine rein organschaftliche und damit
ehrenamtliche Aufgabenwahrnehmung hinausreicht. Die Übertragung dieser Aufgaben auf ein
Vorstandsmitglied stellt die Einhaltung dieser Anforderungen sicher. Der Geschäftsführer kann als
"Geschäftsführendes Vorstandsmitglied" aber nicht zugleich Vorsitzender oder Stellvertretender
Vorsitzender des Vorstandes sein. Durch die Aufnahme der Satzungsregelung wird den Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechts an die Stiftungssatzung Rechnung getragen. Über die Höhe
der Vergütung entscheidet gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 Stiftungssatzung der Vorstand.
-
Förderrichtlinie, § 8 Abs. 5
Eine Förderrichtlinie ist nunmehr obligatorisch.
-
Umbenennung des Beirats in Stiftungsrat, § 9
Der Beirat soll in Zukunft Stiftungsrat heißen. Im üblichen Sprachgebrauch hat ein Beirat in der
Regel nur empfehlenden Charakter. Nach dieser Satzungsänderung kommt diesem Gremium jedoch eine starke Stellung mit zahlreichen wichtigen Entscheidungskompetenzen zu. Deshalb erscheint die Bezeichnung "Stiftungsrat" angemessener und treffender.
Die Stiftung ergänzt durch ihr Wirken die Aufgabenerfüllung durch die Stadt Leipzig. Die von den
Fraktionen in den Stiftungsrat entsandten Mitglieder wahren die ordnungsgemäße Berücksichtigung der städtischen Interessen.
-
Zusammensetzung des Stiftungsrats, § 9 Abs. 1
Reduzierung der Mitglieder von 9 auf 7 aus Gründen der Praktikabilität.
-
Abberufung von Mitgliedern des Stiftungsrats § 9 Abs. 3
Das Recht der Abberufung stellt die Umkehrung des Bestellungsrechts dar. Deshalb kommt demjenigen das Recht auf Abberufung zu, der das Recht der Bestellung innehat.
-
Abschlussprüfer, § 10 Abs. 1 lit. d
Der Abschlussprüfer soll in Zukunft vom Stiftungsrat bestellt werden. Der Vorstand hat allerdings
ein Vorschlagsrecht.
-
Zustimmung der Ratsversammlung, § 12 Abs. 3, 13 Abs. 2
Hier wurde eine redaktionelle Änderung von Stadtverordnetenversammlung auf Ratsversammlung
vorgenommen.
Anlagen:
Anlage 1 - Satzung der Bürgerstiftung Leipzig vom 07.04.1994
Anlage 2 – Entwurf der von Vorstand und Beirat beschlossenen Neufassung der Stiftungssatzung
vom 25.11.2013
Anlage 3 – Vergleich der Neufassung vom 25.11.2013 mit der aktuell gültigen Stiftungssatzung
vom 07.04.1994)
Anlage 4 – Schreiben der Stiftungsaufsicht vom 27.01.2014
Anlage 5 – Schreiben des Finanzamtes Leipzig vom 17.04.2014
Anlage 6 – Neufassung der Stiftungssatzung vom 18.06.2014
Anlage 7 – Dokumentation der gemeinsamen Beschlussfassung zur Satzungsänderung von
Vorstand und Beirat (Abstimmungsprotokoll vom 18.06.2014)
SATZUNG DER BÜRGERSTIFTUNG LEIPZIG
Aufgrund des Gesetzes über die Zusammenlegung örtlicher Stiftungen vom 25.02.1948 (Gesetz und
Verordnungsblatt des Landes Sachsen Nr. 7 vom 16.03.1948) ist im Jahre 1948 Sammelstiftung der
Stadt Leipzig errichtet worden.
Aufgrund § 21 I des Gesetzes über die Bildung und Tätigkeit von Stiftungen Stiftungsgesetz - vom 13.09.1990 (GBI. DDR I, 1483) in der Fassung des
Einigungsvertrages (Anlage II, Kap. III, B III Nr. 2) erhält die Stiftung hiermit
folgende Satzung:
der
LEIPZIGSTIFTUNG
§1
Name, Rechtsform, Sitz
(1) Die Stiftung führt den Namen
„Bürgerstiftung Leipzig“.„LEIPZIGSTIFTUNG“
Bürgerschaftliche Tradition seit 1799
(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
(3) Sitz der Stiftung ist Leipzig.
§2
Gemeinnütziger Zweck der Stiftung
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck der Stiftung ist die Förderung von Wissenschaft undder Jugend- und Altenhilfe, die
Förderung von Kunst und Kultur, die Denkmalpflege, die Wohlfahrtspflege, die Förderung
von Wissenschaft, Forschung, Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur, des Umwelt-,
Landschafts-
und
Denkmalschutzes,
der
Jugend-
und
Altenhilfe
sowie
des
Wohlfahrtswesens.Erziehung sowie die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements
zugunsten aller gemeinnützigen Zwecke.
2
(3) Der Stiftungszweck wird erreicht durch Mittelbeschaffung und Weiterleitung der Mittel an
Körperschaften im Sinne des § 58 Nr. 1 der Abgabenordnung zwecks Verwendung für die
unter § 2 Abs. 2 genannten Zwecke. Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht
durch
a) Förderung von wissenschaftlichen Vorhaben und Veranstaltungen, die der Erforschung
der Geschichte Leipzigs und der Leipziger Stiftungen dienen;
b) Förderung von Maßnahmen, die geeignet sind, der allgemeinen, beruflichen und
politischen Bildung in Leipzig zu dienen;
c) Förderung von künstlerischen und kulturellen Vorhaben in Leipzig;
d) Förderung von Maßnahmen, die im Interesse des Umwelt- und des Naturschutzes
liegen;
e) Unterstützung von Vorhaben und Einrichtungen, die zur sozialen Sicherheit von
Leipziger Bürgern beitragen.beitragen;
f) In
begründeten
Ausnahmefällen
kann
sie
darüber
hinaus
Personen
und
Personengruppen im Sinne des § 53 der Abgabenordnung unterstützen.
(4) Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Stiftung wird damit vorrangig als Förderstiftung tätig.
In begründeten Ausnahmefällen kann die Stiftung die Förderung mildtätiger Zwecke sowie
die Förderung der unter Absatz 2 genannten gemeinnützigen Zwecke auch unmittelbar
selbst verwirklichen.
(5) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(6) Zur Verwirklichung des Stiftungszwecks kann die Stiftung Hilfspersonen heranziehen und ihre
Mittel teilweise einer anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft
des öffentlichen Rechts zur Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken zuwenden sowie
Zweckbetriebe unterhalten.Die Stiftung kann auch als Dachstiftung Trägerschaften für nicht
selbständige
Treuhandstiftungen
sowie
die
Geschäftsbesorgung
von
rechtsfähigen
Stiftungen, die ihrerseits die in Absatz 1 bis 5 festgelegten Ziele der LEIPZIGSTIFTUNG
verfolgen, übernehmen.
(7) Die Stiftung kann zur Verfolgung ihres Zwecks Betriebs- oder Verwaltungsgesellschaften
gründen oder sich an solchen beteiligen.
BürgerstiftungSatzung06.08.2010EndfassungDokvergleich.docBürgerstiftungSatzung06.08.2010EndfassungDok
vergleich.docSatzung.doc
3
(8) Die Gemeinnützigkeit der LEIPZIGSTIFTUNG darf durch § 2 (6) und (7) nicht beeinträchtigt
werden.
§3
Stiftungsvermögen
(1) Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
(2) Das
Stiftungsvermögen
Stiftungsvermögen
ist
in
wachsen
sind.Vermögensumschichtungen
seinem
Bestand
Zuwendungen
sind
ungeschmälert
Dritter
zulässig,
zu,
Zustiftungen
zu
die
Dritter
erhalten.
dazu
sind
Dem
bestimmt
möglich.
Zuwendungen ohne Zweckbestimmungaufgrund einer Verfügung von Todes wegen können
ebenfalls dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.
(3)Das Stiftungsvermögen kann bis zur Höhe von 15 % seines Wertes in Anspruch genommen
werden, wenn dies zur Erfüllung des Stiftungszwecks erforderlich ist und der Stiftungszweck auf
andere Weise nicht erreicht werden kann. In den folgenden Jahren ist das Stiftungsvermögen aus den
Erträgen in angemessenem Verhältnis zum eigentlichen Stiftungszweck auf seinen vollen Wert
aufzufüllen.
§4
Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen, Geschäftsjahr
(1) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind
zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden.
(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(3) Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies
erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig, erfüllen zu
können und soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen
bestehen. Freie Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen
Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen.
(4) Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
BürgerstiftungSatzung06.08.2010EndfassungDokvergleich.docBürgerstiftungSatzung06.08.2010EndfassungDok
vergleich.docSatzung.doc
4
§5
Rechtsstellung der Begünstigten
Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf
Leistungen der Stiftungen nicht zu.
§6
Organe der Stiftung
(1) Organe der Stiftung sind der Vorstand und der Beirat.deras Stiftungsrat.
(2) Die Mitglieder der Organe sind mit Ausnahme eines geschäftsführenden Vorstandsmitglieds
nach § 8 Abs. 3 ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile
zugewendet werden. Sie haben jedoch Anspruch auf angemessenen Ersatz der ihnen bei
Verfolgung des Stiftungszwecks entstandenen Auslagen. Für den Sach- und Zeitaufwand des
Vorstands kann der Beirat eine in ihrer Höhe angemessenenotwendigen und angemessenen
Auslagen.
Pauschale beschließen.
§7
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Kämmerer und dem Sozialdezernentendem/der Beigeordneten
für Finanzen und dem/der Beigeordneten für Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule der
Stadt Leipzig sowie dreidrei weiteren Vorstandsmitgliedern, die vom Oberbürgermeister der
Stadt Leipzig bestellt werden.
(2) Die Amtszeit der bestellten Mitglieder des Vorstandes beträgt 35 Jahre. Wiederbestellung
ist zulässig. Mit Vollendung des 70.
Lebensjahres scheidet ein Vorstandsmitglied aus seinem Amt aus.
BürgerstiftungSatzung06.08.2010EndfassungDokvergleich.docBürgerstiftungSatzung06.08.2010EndfassungDok
vergleich.docSatzung.doc
5
(3) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertretenden
Vorsitzenden. Vorsitzenden, die nicht zugleich Geschäftsführendes Vorstandsmitglied Ersein
dürfen. Der Vorstand soll mindestens zweimal im Jahr zusammentreten.
(4) Bestellte Vorstandsmitglieder können vom BeiratOberbürgermeister jederzeit aus wichtigem
Grund abberufen werden. Ihnen ist jedoch zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Die Nachfolger ausscheidender Mitglieder werden gemäß § 7 Abs. 1 für eine volle Amtszeit
bestellt.
§8
Rechte und Pflichten des Vorstandes
(1) Der Vorstand verwaltet die Stiftung nach Maßgabe dieser Satzung in eigener Verantwortung
und vertritt sie gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.
Er handelt durch den Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch den Stellvertretenden
Vorsitzenden gemeinsam mit dem weiteren Vorstandsmitglied.Verantwortung. Die Stiftung wird
gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder, darunter der
Vorstandsvorsitzende oder der Stellvertretende Vorstandsvorsitzende.
(2)Dem Vorstand obliegt die Erarbeitung einer Konzeption zur Privatisierung von Einzelstiftungen, bei
denen wegen der Existenz von Stiftungen/Stiftungsvorständen mit einem Antrag auf Herauslösung
aus der Bürgerstiftung zu rechnen ist. Dieses Konzept wird auf der Grundlage einer Zuordnung
des Vermögens der Bürgerstiftung auf die ehemaligen Einzelstiftungen, so wie sie sich aus den
Anlagen zur Satzung ergeben, erarbeitet.
Hierbei ist vom Vorstand darauf zu achten, daß der Stiftungszweck der Bürgerstiftung sowie die
wirtschaftliche Selbständigkeit nicht gefährdet werden.
(3)(2) Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Satzung den Willen des
Stifters so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgabe ist insbesondere:insbesondere
folgende Aufgaben:
a) die gewissenhafte und sparsame Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen
Mittel;
b)die Beschlußfassungb) die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträgnisse des
Stiftungsvermögens und der ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen;
c)c) die Aufstellung der Jahresabrechnung und die Bestellung eines Abschlußprüfers;
d) die Aufstellung eines Wirtschaftsplanes;
BürgerstiftungSatzung06.08.2010EndfassungDokvergleich.docBürgerstiftungSatzung06.08.2010EndfassungDok
vergleich.docSatzung.doc
6
e) die jährliche Aufstellung eines Berichtes über die Erfüllung des Stiftungszwecks.
(3) (4) ZurMit der Erledigung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand im Einvernehmen mit
dem Beirat eine haupt- oder nebenberuflicheeine natürliche oder juristische Person betrauen
und dafür ein angemessenes Entgelt bezahlen. Der Vorstand regelt durch Beschluß die
Aufgaben
der
Geschäftsführung
einsetzen.und
deren
Vertretungsbefugnis.
Der
Geschäftsführer kann zugleich Mitglied des Vorstandes sein.
(4) (5) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben und stellt eine Förderrichtlinie
auf.
§9
Beirat
Stiftungsrat
(1)Der Beirat besteht aus 9Stiftungsrat besteht aus 7 Mitgliedern, von denen 5 von den Fraktionen
und 44 vom Stadtrat und 3 vom Oberbürgermeister benannt werden. Der Beirat wird für eine
Amtszeit von 5 Jahren bestellt und bedarf der Bestätigung durch den Hauptausschuß. Eine
einmalige Wiederwahl der Mitglieder ist möglich.
(1) Die Mitglieder des Stiftungsrates sollen sich der bürgerschaftlichen Tradition der Stiftung
verbunden fühlen. Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsrates beträgt 5 Jahre. Die
Wiederbenennung der Mitglieder ist möglich.
(2)Der BeiratStiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertretenden
Vorsitzenden. Er soll mindestens einmal im Jahr zusammentreten. Eine weitere Sitzung ist
einzuberufen, wenn mindestens drei Beiratsmitglieder dies verlangen.
(2) Stiftungsratsmitglieder
oder
der
Vorstand
dies
verlangen.
Das
Geschäftsführende
Vorstandsmitglied nimmt an den Sitzungen des Stiftungsrates mit beratender Stimme teil.
(3) Der Beirat kann ein MitgliedStadtrat und der Oberbürgermeister können jeweils die von ihm
benannten Mitglieder aus wichtigem Grund abberufen. Der Beschluß bedarf der Mehrheit von
zwei Dritteln der Mitglieder des Beirats. Das betroffeneDem betroffenen Mitglied istbei dieser
Abstimmung von der Stimmabgabe ausgeschlossen; es soll ihm jedoch zuvor Gelegenheit zur
Stellungnahme gegeben werden.zu geben.
§ 10
Rechte und Pflichten des BeiratsStiftungsrats
BürgerstiftungSatzung06.08.2010EndfassungDokvergleich.docBürgerstiftungSatzung06.08.2010EndfassungDok
vergleich.docSatzung.doc
7
(1) Der BeiratStiftungsrat berät, unterstützt und überwacht den Vorstand bei seiner Tätigkeit.
Seine Aufgabe ist insbesondere:
a) die Genehmigung der Jahresrechnung einschließlich der Vermögensübersicht;
b) die Genehmigung des Wirtschaftsplanes;
c) die Entgegennahme des Berichtes über die Erfüllung des Stiftungszwecks;
d) die
Bestellung
eines Rechnungsprüfers;des
Abschlussprüfers
auf
Vorschlag
des
Vorstandes;
e) die Entlastung des Vorstandes;
f)
die Beschlußfassung über EmpfehlungenBeschlussfassung über Richtlinien für die
Verwaltung des Stiftungsvermögens und die Verwendung der Stiftungsmittel gemäß § 2.
(2) Das KuratoriumDer Stiftungsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(3)Die Einrichtung eines Zweckbetriebes, die Inangriffnahme des Stiftungsvermögens, die Bestellung
einer haupt- oder nebenberuflichen Geschäftsführung und die Anstellung von Personal der
Stiftung bedürfen der Zustimmung des Beirats.
§ 11
Beschlußfassung
(1)(1) Ein Stiftungsorgan ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder
einschließlich des Vorsitzenden und/oder des Stellvertretenden Vorsitzenden anwesend ist.
(2)(2) Zu den Sitzungen der Stiftungsorgane laden die jeweiligen Vorsitzenden oder bei deren
Verhinderung die jeweiligen Stellvertretenden Vorsitzenden mit einer Frist von drei Wochen und
unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich ein, Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn mehr als
die Hälfte der Mitglieder anwesend ist und kein Widerspruch erhoben wird.ein
(3) Ist eine Beschlussfähigkeit in der Sitzung nicht gegeben, so kann der Vorsitzende bzw. bei
dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende
binnen 14 Tagen erneut einladen. In
diesem Falle ist das Stiftungsorgan immer beschlussfähig. Darauf ist in der Einladung
hinzuweisen.
BürgerstiftungSatzung06.08.2010EndfassungDokvergleich.docBürgerstiftungSatzung06.08.2010EndfassungDok
vergleich.docSatzung.doc
8
(4) Beschlüsse werden, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit
der abgegebenen Stimmen gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden, im Falle seiner Abwesenheit die Stimme des Stellvertretenden Vorsitzenden.
(4)(5) Beschlüsseüber die Verwirklichung des Stiftungszwecks können auf Verlangen des
jeweiligen Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung des Stellvertretenden Vorsitzenden auch
im schriftlichen oder fernmündlichen Verfahren gefaßt werden. Zu ihrer Gültigkeit ist
vorbehaltlich
des
nachfolgenden
Satzes
die
Teilnahme
aller
Organmitglieder
am
Abstimmungsverfahren notwendig. Bei schriftlichen Abstimmungen gilt Schweigen innerhalb
von drei Wochen seit Aufforderung zur Abstimmung als Ablehnung. Der Vorsitzende bzw. der
Stellvertretende Vorsitzende fertigen ein Abstimmungsprotokoll an, das allen Mitgliedern unverzüglich
zuzusenden ist.Enthaltung.
BürgerstiftungSatzung06.08.2010EndfassungDokvergleich.docBürgerstiftungSatzung06.08.2010EndfassungDok
vergleich.docSatzung.doc
9
(6) Das Protokoll, in das der Verlauf der Sitzung und die darin gefassten Beschlüsse
aufzunehmen sind, ist vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen und unverzüglich
allen Mitgliedern zuzusenden.
§ 12
Satzungsänderung
(1) Der Vorstand und Beirat könnenkann mit Zustimmung des Stiftungsrates eine Änderung der
Satzung beschließen, wenn ihnenihm die Anpassung an geänderte Verhältnisse notwendig
erscheint. Der Stiftungszweck darf dabei in seinem Wesen nicht geändert werden. Der neue
oder geänderte Stiftungszweck muß ebenfalls gemeinnützig sein.
(2) Vorschlag und BeschlußDie satzungsändernden Beschlüsse bedürfen einer Mehrheit von
zwei Dritteln der Mitglieder sowohl des Vorstands als auch des Beirates.Stiftungsrats sowie
der Zustimmung des Oberbürgermeisters..
(3) Der Änderungsbeschluß bedarf
derZustimmung der Stadtverordnetenversammlung und der
Genehmigung der Stiftungsbehörde. EsEr ist dem Finanzamt anzuzeigen. Wird der
Stiftungszweck geändert, so ist hierzu die Zustimmung des Finanzamtes erforderlich.
§ 13
Änderung des Stiftungszwecks, Zusammenlegung,Herauslösung von Teilen der Stiftung,
Auflösung
(1) Wird die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich oder ändern sich die Verhältnisse derart,
daß die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint, können Vorstand und
BeiratStiftungsrat nach Zustimmung des Oberbürgermeisters in gemeinsamer Sitzung die
Änderung des Stiftungszwecks, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die
Auflösung der Stiftung beschließen.
(2)Wird ein Antrag auf Herauslösung einer Einzelstiftung aus der Bürgerstiftung durch den
Stiftungsvorstand oder die Stiftungsaufsichtsbehörde gestellt, so beschließen Vorstand und Beirat
die Herauslösung mit dem Ziel der Verselbständigung wenn
-die Einzelstiftungen vor der Zusammenlegung im Jahr 1948 eine rechtsfähige Stiftung des
bürgerlichen Rechts war,
BürgerstiftungSatzung06.08.2010EndfassungDokvergleich.docBürgerstiftungSatzung06.08.2010EndfassungDok
vergleich.docSatzung.doc
10
-die Zuordnung des Vermögensamtes an die Bürgerstiftung auf die Einzelstiftung erfolgt ist,
-die Herauslösung der Einzelstiftungen nicht den Stiftungszweck gefährdet,
-die Einzelstiftung lebensfähig und die Erfüllung des Stiftungszwecks möglich ist und dieser
dauerhaft aus den Erträgnissen gesichert werden kann,
-auf neue gegründete und mit dem Namen von im Jahr 1948 zusammengelegten Stiftungen
versehenen Stiftungen findet diese Regelung keine Anwendung.
(3)(2) Die BeschlüsseDer Beschluss nach Absatz 1 und 2 bedürfenbedarf einer Mehrheit von
jeweils drei Vierteln der Mitglieder des Vorstands und der Mitglieder des Beirats und
werdenStiftungsrats und wird erst wirksam, wenn die Stiftungsbehörde ihre Genehmigung
erteilt und das Finanzamt zugestimmt hat.
§ 14
Vermögensfall
Beider Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das verbleibende
Vermögen an die Stadt Leipzig, die es auch unmittelbar undoder ausschließlich für Zwecke
gem.gemäß § 2oder diesen so nahe wie möglich kommenden Zwecke zu verwenden hat.
§ 15
Aufsicht
(1) Stiftungsbehörde ist der Regierungspräsidentdie Landesdirektion Leipzig.
(2) Der Stiftungsbehörde ist jeweils unaufgefordert eine Jahresabrechnung einschließlich
Vermögensübersicht und ein Bericht über die Zweckverwirklichung vorzulegen.
§ 16
Diese Satzung tritt nach dem Tag ihrer Genehmigung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisher gültige
Satzung der Sammelstiftung vom 20.06.1951Bürgerstiftung vom 07.04.1994 außer Kraft.
BürgerstiftungSatzung06.08.2010EndfassungDokvergleich.docBürgerstiftungSatzung06.08.2010EndfassungDok
vergleich.docSatzung.doc
11
BürgerstiftungSatzung06.08.2010EndfassungDokvergleich.docBürgerstiftungSatzung06.08.2010EndfassungDok
vergleich.docSatzung.doc
SATZUNG
der
LEIPZIGSTIFTUNG
§1
Name, Rechtsform, Sitz
(1) Die Stiftung führt den Namen
„LEIPZIGSTIFTUNG“
Bürgerschaftliche Tradition seit 1799
(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
(3) Sitz der Stiftung ist Leipzig.
§2
Gemeinnütziger Zweck der Stiftung
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck der Stiftung ist die Förderung der Jugend- und Altenhilfe, die Förderung von
Kunst und Kultur, die Denkmalpflege, die Wohlfahrtspflege, die Förderung von
Wissenschaft, Forschung, Bildung und Erziehung sowie die Förderung des
bürgerschaftlichen Engagements zugunsten aller gemeinnützigen Zwecke.
(3) Der Stiftungszweck wird erreicht durch Mittelbeschaffung und Weiterleitung der
Mittel an Körperschaften im Sinne des § 58 Nr. 1 der Abgabenordnung zwecks
Verwendung für die unter § 2 Abs. 2 genannten Zwecke. Der Stiftungszweck wird
insbesondere verwirklicht durch
a) Förderung von wissenschaftlichen Vorhaben und Veranstaltungen, die der
Erforschung der Geschichte Leipzigs und der Leipziger Stiftungen dienen;
b) Förderung von Maßnahmen, die geeignet sind, der allgemeinen, beruflichen und
politischen Bildung in Leipzig zu dienen;
c) Förderung von künstlerischen und kulturellen Vorhaben;
d) Förderung von Maßnahmen,
Naturschutzes liegen;
die
im
Interesse
des
Umwelt-
und
des
e) Unterstützung von Vorhaben und Einrichtungen, die zur sozialen Sicherheit von
Leipziger Bürgern beitragen;
f) In begründeten Ausnahmefällen kann sie darüber hinaus Personen und
Personengruppen im Sinne des § 53 der Abgabenordnung unterstützen.
Seite 1 von 6
(4) Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Die Stiftung wird damit vorrangig als Förderstiftung tätig.
In begründeten Ausnahmefällen kann die Stiftung die Förderung mildtätiger Zwecke
sowie die Förderung der unter Absatz 2 genannten gemeinnützigen Zwecke auch
unmittelbar selbst verwirklichen.
(5) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
werden.
(6) Die Stiftung kann auch als Dachstiftung Trägerschaften für nicht selbständige
Treuhandstiftungen sowie die Geschäftsbesorgung von rechtsfähigen Stiftungen, die
ihrerseits die in Absatz 1 bis 5 festgelegten Ziele der LEIPZIGSTIFTUNG verfolgen,
übernehmen.
(7) Die
Stiftung
kann
zur
Verfolgung
ihres
Zwecks
BetriebsVerwaltungsgesellschaften gründen oder sich an solchen beteiligen.
oder
(8) Die Gemeinnützigkeit der LEIPZIGSTIFTUNG darf durch § 2 (6) und (7) nicht
beeinträchtigt werden.
§3
Stiftungsvermögen
(1) Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
(2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten.
Vermögensumschichtungen sind zulässig, Zustiftungen Dritter sind möglich.
Zuwendungen ohne Zweckbestimmung können ebenfalls dem Stiftungsvermögen
zugeführt werden.
§4
Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen, Geschäftsjahr
(1) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen
sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden.
(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(3) Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit
dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke
nachhaltig erfüllen zu können und soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete
Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen. Freie Rücklagen dürfen gebildet werden,
soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen.
(4) Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
§5
Rechtsstellung der Begünstigten
Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch
auf Leistungen der Stiftung nicht zu.
Seite 2 von 6
§6
Organe der Stiftung
(1) Organe der Stiftung sind der Vorstand und der Stiftungsrat.
(2) Die Mitglieder der Organe sind mit Ausnahme eines geschäftsführenden
Vorstandsmitglieds nach § 8 Abs. 3 ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen
keine Vermögensvorteile zugewendet werden. Sie haben jedoch Anspruch auf
angemessenen Ersatz der ihnen bei Verfolgung des Stiftungszwecks entstandenen
notwendigen und angemessenen Auslagen.
§7
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem/der Beigeordneten für Finanzen und dem/der
Beigeordneten für Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule der Stadt Leipzig
sowie drei weiteren Vorstandsmitgliedern, die vom Oberbürgermeister der Stadt
Leipzig bestellt werden.
(2) Die Amtszeit der bestellten Mitglieder des Vorstandes beträgt 5 Jahre. Wiederbestellung ist zulässig.
(3) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertretenden
Vorsitzenden, die nicht zugleich Geschäftsführendes Vorstandsmitglied sein dürfen.
Der Vorstand soll mindestens zweimal im Jahr zusammentreten.
(4) Bestellte Vorstandsmitglieder können vom Oberbürgermeister jederzeit aus
wichtigem Grund abberufen werden. Ihnen ist jedoch zuvor Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben. Die Nachfolger ausscheidender Mitglieder werden gemäß
§ 7 Abs. 1 für eine volle Amtszeit bestellt.
§8
Rechte und Pflichten des Vorstandes
(1) Der Vorstand verwaltet die Stiftung nach Maßgabe dieser Satzung in eigener
Verantwortung. Die Stiftung wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch
zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorstandsvorsitzende oder der
Stellvertretende Vorstandsvorsitzende.
(2) Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Satzung
insbesondere folgende Aufgaben:
a) die gewissenhafte und sparsame Verwaltung des Stiftungsvermögens und der
sonstigen Mittel;
b) die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens und der ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen;
c) die Aufstellung der Jahresabrechnung;
d) die Aufstellung eines Wirtschaftsplanes;
e) die jährliche Aufstellung eines Berichtes über die Erfüllung des Stiftungszwecks.
Seite 3 von 6
(3) Mit der Erledigung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand eine natürliche oder
juristische Person betrauen und dafür ein angemessenes Entgelt bezahlen. Der
Vorstand regelt durch Beschluß die Aufgaben der Geschäftsführung und deren
Vertretungsbefugnis. Der Geschäftsführer kann zugleich Mitglied des Vorstandes
sein.
(4) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben und stellt eine Förderrichtlinie auf.
§9
Stiftungsrat
(1) Der Stiftungsrat besteht aus 7 Mitgliedern, von denen 4 vom Stadtrat und 3 vom
Oberbürgermeister benannt werden. Die Mitglieder des Stiftungsrates sollen sich
der bürgerschaftlichen Tradition der Stiftung verbunden fühlen. Die Amtszeit der
Mitglieder des Stiftungsrates beträgt 5 Jahre. Die Wiederbenennung der Mitglieder
ist möglich.
(2) Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertretenden Vorsitzenden. Er soll mindestens einmal im Jahr zusammentreten.
Eine weitere Sitzung ist einzuberufen, wenn mindestens drei Stiftungsratsmitglieder
oder der Vorstand dies verlangen. Das Geschäftsführende Vorstandsmitglied nimmt
an den Sitzungen des Stiftungsrates mit beratender Stimme teil.
(3) Der Stadtrat und der Oberbürgermeister können jeweils die von ihm benannten
Mitglieder aus wichtigem Grund abberufen. Dem betroffenen Mitglied ist jedoch
zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
§ 10
Rechte und Pflichten des Stiftungsrats
(1) Der Stiftungsrat berät, unterstützt und überwacht den Vorstand bei seiner Tätigkeit.
Seine Aufgabe ist insbesondere:
a) die Genehmigung der Jahresrechnung einschließlich der Vermögensübersicht;
b) die Genehmigung des Wirtschaftsplanes;
c) die Entgegennahme des Berichtes über die Erfüllung des Stiftungszwecks;
d) die Bestellung des Abschlussprüfers auf Vorschlag des Vorstandes;
e) die Entlastung des Vorstandes;
f) die
Beschlussfassung
über
Richtlinien
für
die
Verwaltung
Stiftungsvermögens und die Verwendung der Stiftungsmittel gemäß § 2.
(2) Der Stiftungsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben.
Seite 4 von 6
des
§ 11
Beschlußfassung
(1) Ein Stiftungsorgan ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder
einschließlich des Vorsitzenden und/oder des Stellvertretenden Vorsitzenden
anwesend ist.
(2) Zu den Sitzungen der Stiftungsorgane laden die jeweiligen Vorsitzenden oder bei
deren Verhinderung die jeweiligen Stellvertretenden Vorsitzenden mit einer Frist
von drei Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich ein
(3) Ist eine Beschlussfähigkeit in der Sitzung nicht gegeben, so kann der Vorsitzende
bzw. bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende binnen 14 Tagen
erneut einladen. In diesem Falle ist das Stiftungsorgan immer beschlussfähig.
Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(4) Beschlüsse werden, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit der
Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des Vorsitzenden, im Falle seiner Abwesenheit die Stimme des
Stellvertretenden Vorsitzenden.
(5) Beschlüsse können auf Verlangen des jeweiligen Vorsitzenden oder bei dessen
Verhinderung des Stellvertretenden Vorsitzenden auch im schriftlichen oder
fernmündlichen Verfahren gefaßt werden. Zu ihrer Gültigkeit ist vorbehaltlich des
nachfolgenden
Satzes
die
Teilnahme
aller
Organmitglieder
am
Abstimmungsverfahren notwendig. Bei schriftlichen Abstimmungen gilt Schweigen
innerhalb von drei Wochen seit Aufforderung zur Abstimmung als Enthaltung.
(6) Das Protokoll, in das der Verlauf der Sitzung und die darin gefassten Beschlüsse
aufzunehmen sind, ist vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen und
unverzüglich allen Mitgliedern zuzusenden.
§ 12
Satzungsänderung
(1) Der Vorstand kann mit Zustimmung des Stiftungsrates eine Änderung der Satzung
beschließen, wenn ihm die Anpassung an geänderte Verhältnisse notwendig
erscheint. Der Stiftungszweck darf dabei in seinem Wesen nicht geändert werden.
Der neue oder geänderte Stiftungszweck muß ebenfalls gemeinnützig sein.
(2) Die satzungsändernden Beschlüsse bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der
Mitglieder sowohl des Vorstands als auch des Stiftungsrats sowie der Zustimmung
des Oberbürgermeisters.
(3) Der Änderungsbeschluß bedarf der Genehmigung der Stiftungsbehörde. Er ist dem
Finanzamt anzuzeigen. Wird der Stiftungszweck geändert, so ist hierzu die
Zustimmung des Finanzamtes erforderlich.
Seite 5 von 6
§ 13
Zusammenlegung, Auflösung
(1) Wird die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich oder ändern sich die Verhältnisse
derart, daß die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint, können
Vorstand und Stiftungsrat nach Zustimmung des Oberbürgermeisters in
gemeinsamer Sitzung die Änderung des Stiftungszwecks, die Zusammenlegung mit
einer anderen Stiftung oder die Auflösung der Stiftung beschließen.
(2) Der Beschluss nach Absatz 1 bedarf einer Mehrheit von jeweils drei Vierteln der
Mitglieder des Vorstands und der Mitglieder des Stiftungsrats und wird erst wirksam,
wenn die Stiftungsbehörde ihre Genehmigung erteilt und das Finanzamt zugestimmt
hat.
§ 14
Vermögensfall
Bei Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
verbleibende Vermögen an die Stadt Leipzig, die es auch unmittelbar oder
ausschließlich für Zwecke gemäß § 2 zu verwenden hat.
§ 15
Aufsicht
(1) Stiftungsbehörde ist die Landesdirektion Leipzig.
(2) Der Stiftungsbehörde ist jeweils unaufgefordert eine Jahresabrechnung
einschließlich Vermögensübersicht und ein Bericht über die Zweckverwirklichung
vorzulegen.
§ 16
Diese Satzung tritt nach dem Tag ihrer Genehmigung in Kraft. Gleichzeitig tritt die
bisher gültige Satzung der Bürgerstiftung vom 07.04.1994 außer Kraft.
Seite 6 von 6
SATZUNG
der
LEIPZIGSTIFTUNG
§1
Name, Rechtsform, Sitz
(1) Die Stiftung führt den Namen
„LEIPZIGSTIFTUNG“
Bürgerschaftliche Tradition seit 1799
(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
(3) Sitz der Stiftung ist Leipzig.
§2
Gemeinnütziger Zweck der Stiftung
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck der Stiftung ist die Förderung der Jugend- und Altenhilfe, die Förderung von Kunst
und Kultur, die Denkmalpflege, die Wohlfahrtspflege, die Förderung von Wissenschaft,
Forschung,
Bildung
und
Erziehung,
Förderung
des
Naturschutzes
und
der
Landschaftspflege sowie die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten
aller gemeinnützigen Zwecke.
(3) Der Stiftungszweck wird auch erreicht durch Mittelbeschaffung und Weiterleitung der Mittel
an Körperschaften im Sinne des § 58 Nr. 1 der Abgabenordnung zwecks Verwendung für
die unter § 2 Abs. 2 genannten Zwecke. Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht
durch
a) Förderung von wissenschaftlichen Vorhaben und Veranstaltungen, die der Erforschung
der Geschichte Leipzigs und der Leipziger Stiftungen dienen;
b) Förderung von Maßnahmen, die geeignet sind, der allgemeinen, beruflichen und
politischen Bildung in Leipzig zu dienen;
c) Förderung von künstlerischen und kulturellen Vorhaben mit Bezug zu Leipzig;
BürgerstiftungSatzung25.11.2013.doc
2
d) Förderung von Maßnahmen, die im Interesse des Umwelt - und des Naturschutzes
liegen;
e) Unterstützung von Vorhaben und Einrichtungen, die zur sozialen Sicherheit von
Leipziger Bürgern beitragen;
f) In
begründeten
Ausnahmefällen
kann
sie
darüber
hinaus
Personen
und
Personengruppen im Sinne des § 53 der Abgabenordnung unterstützen.
(4) Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Lini e eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Stiftung wird damit zum einen als Förderstiftung tätig, zum anderen kann die Stiftung die
Förderung mildtätiger Zwecke sowie die Förderung der unter Absatz 2 genannten
gemeinnützigen Zwecke auch unmittelbar selbst verwirklichen.
(5) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(6) Die
Stiftung
kann
Treuhandstiftungen,
auch
als
Dachstiftung
die ihrerseits
die
in
Trägerschaften
Absatz 1
bis
für
nicht
selbständige
5 festgelegten
Ziele
der
LEIPZIGSTIFTUNG verfolgen, übernehmen.
§3
Stiftungsvermögen
(1) Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
(2) Das
Stiftungsvermögen
ist
in
seinem
Bestand
ungeschmälert
zu
erhalten.
Vermögensumschichtungen sind zulässig, Zustiftungen Dritter sind möglich. Zuwendungen
ohne Zweckbestimmung können ebenfalls dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.
§4
Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen, Geschäftsjahr
(1) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendung en sind
zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden.
(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
BürgerstiftungSatzung25.11.2013.doc
3
(3) Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rück lage zuführen, soweit dies
erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu
können und soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen
bestehen. Freie Rücklagen dürfen gebildet werden, s oweit die Vorschriften des steuerlichen
Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen.
(4) Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
§5
Rechtsstellung der Begünstigten
Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf
Leistungen der Stiftung nicht zu.
§6
Organe der Stiftung
(1) Organe der Stiftung sind der Vorstand und der Stiftungsrat.
(2) Die Mitglieder der Organe sind mit Ausnahme eines geschäftsführenden Vorstandsmitglieds
nach § 8 Abs. 3 ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile
zugewendet werden. Sie haben jedoch Anspruch auf angemessenen Ersatz der ihnen bei
Verfolgung des Stiftungszwecks entstandenen notwendigen und angemessenen Auslagen.
§7
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem/der Beigeordneten für Finanzen und dem/der Beigeordneten
für
Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule der Stadt Leipzig sowie drei weiteren
Vorstandsmitgliedern, die vom Oberbürgermeister der Stadt Leipzig bestellt werden.
(2) Die Amtszeit der bestellten Mitglieder des Vorstandes beträgt 5 Jahre. Wiederbestellung ist
zulässig.
(3) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertretenden
Vorsitzenden, die nicht zugleich Geschäftsführendes Vorstandsmitglied sein dürfen. Der
Vorstand soll mindestens zweimal im Jahr zusammentreten.
BürgerstiftungSatzung25.11.2013.doc
4
(4) Bestellte Vorstandsmitglieder können vom Oberbürgermeister jederzeit aus wichtigem
Grund abberufen werden. Ihnen ist jedoch zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Die Nachfolger ausscheidender Mitglieder werden gemäß § 7 Abs. 1 für eine volle Amtszeit
bestellt.
§8
Rechte und Pflichten des Vorstandes
(1) Der
Vorstand
verwaltet
die
Stiftung
nach
Maßgabe
dieser
Satzung
in
eigener
Verantwortung. Die Stiftung wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durc h zwei
Vorstandsmitglieder,
darunter
der
Vorstandsvorsitzende
oder
der
Stellvertretende
Vorstandsvorsitzende.
(2) Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Satzung insbesondere
folgende Aufgaben:
a) die gewissenhafte und sparsame Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen
Mittel;
b) die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens und
der ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen;
c) die Aufstellung der Jahresabrechnung;
d) die Aufstellung eines Wirtschaftsplanes;
e) die jährliche Aufstellung eines Berichtes über die Erfüllung des Stiftungszwecks.
(3) Wird ein Antrag auf Herauslösen einer Einzelstiftung aus der Bürgerstiftung durch den
Stiftungsvorstand oder die Stiftungsaufsichtsbehörde gestellt, so beschli eßen Vorstand und
Stiftungsrat die Herauslösung mit dem Ziel der Verselbständigung, wenn
-
die Einzelstiftung vor der Zusammenlegung im Jahr 1948 eine rechtsfähige Stiftung des
bürgerlichen Rechts war,
-
die Zuordnung des Vermögensamtes an die Bürgerstiftung auf die Einzelstiftung erfolgt
ist,
-
die Herauslösung der Einzelstiftungen nicht den Stiftungszweck gefährdet,
-
die Einzelstiftung lebensfähig und die Erfüllung des Stiftungszwecks möglich ist und
dieser dauerhaft aus den Erträgnissen gesichert werde n kann,
-
auf neue gegründete und mit dem Namen von im Jahr 1948 zusammengelegten
Stiftungen versehenen Stiftungen findet diese Regelung keine Anwendung.
BürgerstiftungSatzung25.11.2013.doc
5
(4) Mit der Erledigung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand eine natürliche oder
juristische Person als besonderen Vertreter i. S. von § 30 BGB sowie weitere Beschäftigte
betrauen und dafür eine angemessene Vergütung
Beschluß
deren
Aufgaben
und
den
bezahlen. Der Vorstand regelt durch
Umfang von
deren
Vertretungsbefugnis.
Der
Geschäftsführer kann zugleich Mitglied des Vorstandes mit Stimmrecht sein.
(5) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben und stellt eine Förderrichtlinie auf.
§9
Stiftungsrat
(1) Der Stiftungsrat besteht aus 7 Mitgliedern, von denen 4 vom Stadtrat und 3 vom
Oberbürgermeister benannt werden. Die Mitglieder des Stiftungsrates sollen sich der
bürgerschaftlichen Tradition der Stiftung verbunden fühlen. Die Amtszeit der Mitglieder des
Stiftungsrates beträgt 5 Jahre. Die Wiederbenennung der Mitglieder ist möglich.
(2) Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertretenden
Vorsitzenden. Er soll mindestens einmal im Jahr zusammentreten. Eine weitere Sitzung ist
einzuberufen, wenn mindestens drei Stiftungsratsmitglieder oder der Vorstand dies
verlangen. Das Geschäftsführende Vorstandsmitglied nimmt an den Sitzungen des
Stiftungsrates mit beratender Stimme teil.
(3) Der Stadtrat und der Oberbürgermeister können jeweils die von ihm benannten Mitglieder
aus wichtigem Grund abberufen. Dem betroffenen Mitglied ist je doch zuvor Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben.
§ 10
Rechte und Pflichten des Stiftungsrats
(1) Der Stiftungsrat berät, unterstützt und überwacht den Vorstand bei seiner Tätigkeit. Seine
Aufgabe ist insbesondere:
a) die Genehmigung der Jahresrechnung einschließlich der Vermögensübersicht;
b) die Genehmigung des Wirtschaftsplanes;
c) die Entgegennahme des Berichtes über die Erfüllung des Stiftungszwecks;
d) die Bestellung des Abschlussprüfers auf Vorschlag des Vorstandes;
BürgerstiftungSatzung25.11.2013.doc
6
e) die Entlastung des Vorstandes;
f)
die Beschlussfassung über Richtlinien für die Verwaltung des Stiftungsvermögens und
die Verwendung der Stiftungsmittel gemäß § 2.
(2) Der Stiftungsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(3) Die Bestellung einer Geschäftsführung und die Anstellung von Personal der Sti ftung
bedürfen der Zustimmung des Stiftungsrates.
§ 11
Beschlußfassung
(1) Ein Stiftungsorgan ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder
einschließlich des Vorsitzenden und/oder des Stellvertretenden Vorsitzenden anwesend ist.
(2) Zu den Sitzungen der Stiftungsorgane laden die jeweiligen Vorsitzenden oder bei deren
Verhinderung die jeweiligen Stellvertretenden Vorsitzenden mit einer Frist von drei Wochen
unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich ein
(3) Ist eine Beschlussfähigkeit in der Sitzung nicht gegeben, so kann der Vorsitzende bzw. bei
dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende binnen 14 Tagen erneut einladen. In
diesem Falle ist das Stiftungsorgan immer beschlussfähig. Darauf ist in der Einladung
hinzuweisen.
(4) Beschlüsse werden, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit
der abgegebenen Stimmen gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden, im Falle seiner Abwesenheit die Stimme des Stellvertretenden V orsitzenden.
(5) Beschlüsse können auf Verlangen des jeweiligen Vorsitzenden oder bei dessen
Verhinderung
des
Stellvertretenden
Vorsitzenden
auch
im
schriftlichen
oder
fernmündlichen Verfahren gefaßt werden. Zu ihrer Gültigkeit ist vorbehaltlich des
nachfolgenden Satzes die Teilnahme aller Organmitglieder am Abstimmungsverfahren
notwendig. Bei schriftlichen Abstimmungen gilt Schweigen innerhalb von drei Wochen seit
Aufforderung zur Abstimmung als Enthaltung.
(6) Das Protokoll, in das die Teilnehmer, der Verlauf der Sitzung und die darin gefassten
Beschlüsse aufzunehmen sind, ist vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen
und unverzüglich allen Mitgliedern zuzusenden.
BürgerstiftungSatzung25.11.2013.doc
7
§ 12
Satzungsänderung
(1) Der Vorstand kann mit Zustimmung des Stiftungsrats eine Änderung der Satzung
beschließen, wenn ihm die Anpassung an geänderte Verhältnisse notwendig erscheint. Der
Stiftungszweck darf dabei in seinem Wesen nicht geändert werden. Der neue oder
geänderte Stiftungszweck muß ebenfalls gemeinnützig sein.
(2) Die satzungsändernden Beschlüsse bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder
sowohl
des
Vorstands
als
auch
des
Stiftungsrats
sowie
der
Zustimmung
des
Oberbürgermeisters..
(3) Der Änderungsbeschluß bedarf der Zustimmung des Stadtrats und der Genehmigung der
Stiftungsbehörde. Er ist dem Finanzamt anzuzeigen. Wird der Stiftungszweck geändert, so
ist hierzu die Zustimmung des Finanzamtes erforderlich.
§ 13
Zusammenlegung, Auflösung
(1) Wird die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich oder ändern sich die Verh ältnisse derart,
daß die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint, können Vorstand und
Stiftungsrat
in
gemeinsamer
Sitzung
die
Änderung
des
Stiftungszwecks,
die
Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Auflösung der Stiftung be schließen.
(2) Der Beschluss nach Absatz 1 bedarf einer Mehrheit von jeweils drei Vierteln der Mitglieder
des Vorstands und der Mitglieder des Stiftungsrats sowie der Zustimmung des Stadtrats und
wird erst wirksam, wenn die Stiftungsbehörde ihre Genehmigung erteilt und das Finanzamt
zugestimmt hat.
§ 14
Vermögensfall
Bei Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das verbleibende
Vermögen an die Stadt Leipzig, die es auch unmittelbar oder ausschließlich für Zwecke gemäß
§ 2 zu verwenden hat.
BürgerstiftungSatzung25.11.2013.doc
8
§ 15
Aufsicht
(1) Stiftungsbehörde ist die Landesdirektion Sachsen.
(2) Der Stiftungsbehörde ist jeweils unaufgefordert eine Jahresabrechnung einschließlich
Vermögensübersicht und ein Bericht über die Zweckverwirklichung vorzulegen.
§ 16
Diese Satzung tritt nach dem Tag ihrer Genehmigung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisher gültige
Satzung der Bürgerstiftung vom 07.04.1994 außer Kraft.
BürgerstiftungSatzung25.11.2013.doc
Anlage 2.1
Bürgerstiftung Leipzig
ϯϭ͘ϭϮ͘ϮϬϬϵ
ϭ͘
Ϯ͘
ŶůĂŐĞǀĞƌŵƂŐĞŶ
Ϯϭ'ƌƵŶĚƐƚƺĐŬĞďĞďĂƵƚƵŶĚƵŶďĞďĂƵƚϬϭ͘Ϭϭ͘ϮϬϬϵ
н^ĂŶŝĞƌƵŶŐ^ƉŝƚƚĂƐƚƌ͘
ͲďŐĂŶŐ'ƵƐƚĂǀͲ&ƌĞLJƚĂŐͲ^ƚƌ͘
ŶůĂŐĞǀĞƌŵƂŐĞŶŐĞƐĂŵƚ
ϲ͘ϰϮϲ͘Ϭϲϱ
ϵϰϬ͘ϰϰϳ
ϮϳϬ͘ϬϬϬ
ϳ͘Ϭϵϲ͘ϱϭϮ
&ĞƐƚŐĞůĚĞƌ
^<>ϭϭϬϬϵϬϬϵϰϵ
^<>ϭϭϬϬϵϬϮϬϳϬ
Ϯ͘ϱϳϯ͘ϭϵϱ
ϯ͘ϯϲϵ͘ϴϳϬ
ϯ͘
>ĂƵĨĞŶĚĞ<ŽŶƚĞŶ'ĞƐĐŚćĨƚƐƐƚĞůůĞ
ϰ͘
sĞƌƌĞĐŚŶƵŶŐƐŬŽŶƚĞŶĚĞƌ/ŵŵŽďŝůŝĞŶǀĞƌǁĂůƚƵŶŐ
'ĞƐĂŵƚǀĞƌŵƂŐĞŶ
>ĞŝƉnjŝŐ͕ĚĞŶϬϮ͘Ϭϵ͘ϮϬϭϬ
ϱϬ͘ϰϮϲ
ϯϮϬ͘ϭϭϵ
ϭϯ͘ϰϭϬ͘ϭϮϮ
Bürgerstiftung Leipzig
Synopse Satzungsänderung:
SATZUNGSÄNDERUNG
der Bürgerstiftung Leipzig
Ursprungsfassung 7.04.1994
Zwischenstand 25.11.2013
§1
§1
Name, Rechtsform, Sitz
Name, Rechtsform, Sitz
(1)
Die Stiftung führt den Namen
(1)
Die Stiftung führt den Namen
„Bürgerstiftung Leipzig“.
„LEIPZIGSTIFTUNG“
Bürgerschaftliche Tradition seit 1799
(2)
Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen
Rechts.
(2)
Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
(3)
Sitz der Stiftung ist Leipzig.
(3)
Sitz der Stiftung ist Leipzig.
§2
§2
Gemeinnütziger Zweck der Stiftung
Gemeinnütziger Zweck der Stiftung
(2)
Zweck der Stiftung ist die Förderung von
Wissenschaft und Forschung, Bildung und
Erziehung, Kunst und Kultur, des Umwelt-,
Landschafts- und Denkmalschutzes, der Jugendund Altenhilfe sowie des Wohlfahrtswesens.
(3)
Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht
durch
(2)
Zweck der Stiftung ist die Förderung der Jugend- und
Altenhilfe, die Förderung von Kunst und Kultur, die
Denkmalpflege, die Wohlfahrtspflege, die Förderung von
Wissenschaft, Forschung, Bildung und Erziehung,
Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege
sowie die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements
zugunsten aller gemeinnützigen Zwecke.
(3)
Der Stiftungszweck wird auch erreicht durch
Mittelbeschaffung und Weiterleitung der Mittel an
Körperschaften im Sinne des § 58 Nr. 1 der
Abgabenordnung zwecks Verwendung für die unter § 2
Abs. 2 genannten Zwecke. Der Stiftungszweck wird
insbesondere verwirklicht durch
(c)
Förderung von künstlerischen und kulturellen
Vorhaben in Leipzig;
(c)
Förderung von künstlerischen und kulturellen Vorhaben mit
Bezug zu Leipzig;
(f)
In begründeten Ausnahmefällen kann sie darüber hinaus
Personen und Personengruppen im Sinne des § 53 der
Abgabenordnung unterstützen.
(4)
Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(6)
Zur Verwirklichung des Stiftungszwecks kann die
Stiftung Hilfspersonen heranziehen und ihre Mittel
teilweise einer anderen, ebenfalls
steuerbegünstigten Körperschaft oder einer
Körperschaft des öffentlichen Rechts zur
Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken
zuwenden sowie Zweckbetriebe unterhalten.
(4)
Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Stiftung wird damit
zum einen als Förderstiftung tätig, zum anderen kann die
Stiftung die Förderung mildtätiger Zwecke sowie die
Förderung der unter Absatz 2 genannten gemeinnützigen
Zwecke auch unmittelbar selbst verwirklichen.
(6)
Die Stiftung kann auch als Dachstiftung Trägerschaften für
nicht selbständige Treuhandstiftungen, die ihrerseits die in
Absatz 1 bis 5 festgelegten Ziele der LEIPZIGSTIFTUNG
verfolgen, übernehmen.
§3
§3
Stiftungsvermögen
Stiftungsvermögen
(2)
Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand
ungeschmälert zu erhalten. Dem Stiftungsvermögen
wachsen Zuwendungen Dritter zu, die dazu bestimmt
sind. Zuwendungen ohne Zweckbestimmung
aufgrund einer Verfügung von Todes wegen können
ebenfalls dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.
(3)
Das Stiftungsvermögen kann bis zur Höhe von 15 %
seines Wertes in Anspruch genommen werden,
wenn dies zur Erfüllung des Stiftungszwecks
erforderlich ist und der Stiftungszweck auf andere
Weise nicht erreicht werden kann.
In den folgenden Jahren ist das Stiftungsvermögen
aus den Erträgen in angemessenem Verhältnis zum
eigentlichen Stiftungszweck auf seinen vollen Wert
aufzufüllen.
(2)
Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand
ungeschmälert zu erhalten. Vermögensumschichtungen
sind zulässig, Zustiftungen Dritter sind möglich.
Zuwendungen ohne Zweckbestimmung können ebenfalls
dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.
(3)
-- gestrichen –
§6
§6
Organe der Stiftung
Organe der Stiftung
(1)
Organe der Stiftung sind der Vorstand und der
Beirat.
(1)
Organe der Stiftung sind der Vorstand und der Stiftungsrat.
(2)
Die Mitglieder der Organe sind ehrenamtlich für die
Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile
zugewendet werden. Sie haben jedoch Anspruch auf
angemessenen Ersatz der ihnen bei Verfolgung des
Stiftungszwecks entstandenen Auslagen. Für den
Sach- und Zeitaufwand des Vorstands kann der
Beirat eine in ihrer Höhe angemessene Pauschale
beschließen.
(2)
Die Mitglieder der Organe sind mit Ausnahme eines
geschäftsführenden Vorstandsmitglieds nach § 8 Abs. 3
ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine
Vermögensvorteile zugewendet werden. Sie haben jedoch
Anspruch auf angemessenen Ersatz der ihnen bei
Verfolgung des Stiftungszwecks entstandenen
notwendigen und angemessenen Auslagen.
§7
§7
Vorstand
Vorstand
(1)
Der Vorstand besteht aus dem Kämmerer und dem
Sozialdezernenten der Stadt Leipzig sowie drei
weiteren Vorstandsmitgliedern, die vom
Oberbürgermeister der Stadt Leipzig bestellt werden.
(1)
Der Vorstand besteht aus dem/der Beigeordneten für
Finanzen und dem/der Beigeordneten für Jugend,
Soziales, Gesundheit und Schule der Stadt Leipzig sowie
drei weiteren Vorstandsmitgliedern, die vom
Oberbürgermeister der Stadt Leipzig bestellt werden.
(2)
Die Amtszeit der bestellten Mitglieder des
Vorstandes beträgt 3 Jahre. Wiederbestellung ist
zulässig. Mit Vollendung des 70. Lebensjahres
scheidet ein Vorstandsmitglied aus seinem Amt aus.
(2)
Die Amtszeit der bestellten Mitglieder des Vorstandes
beträgt 5 Jahre. Wiederbestellung ist zulässig.
(3)
Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen
Vorsitzenden und einen Stellvertretenden
Vorsitzenden. Er soll mindestens zweimal im Jahr
zusammentreten.
(3)
Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden
und einen Stellvertretenden Vorsitzenden, die nicht
zugleich Geschäftsführendes Vorstandsmitglied sein
dürfen. Der Vorstand soll mindestens zweimal im Jahr
zusammentreten.
(4)
Bestellte Vorstandsmitglieder können vom Beirat
jederzeit aus wichtigem Grund abberufen werden.
Ihnen ist jedoch zuvor Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben. Die Nachfolger
ausscheidender Mitglieder werden für eine volle
Amtszeit bestellt.
(4)
Bestellte Vorstandsmitglieder können vom
Oberbürgermeister jederzeit aus wichtigem Grund
abberufen werden. Ihnen ist jedoch zuvor Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben. Die Nachfolger ausscheidender
Mitglieder werden gemäß § 7 Abs. 1 für eine volle Amtszeit
bestellt.
§8
§8
Rechte und Pflichten des Vorstands
Rechte und Pflichten des Vorstands
(1)
Der Vorstand verwaltet die Stiftung nach Maßgabe
dieser Satzung in eigener Verantwortung und vertritt
sie gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die
(1)
Der Vorstand verwaltet die Stiftung nach Maßgabe dieser
Satzung in eigener Verantwortung. Die Stiftung wird
gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei
Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Er handelt
durch den Vorsitzenden, im Falle seiner
Verhinderung durch den Stellvertretenden
Vorsitzenden gemeinsam mit dem weiteren
Vorstandsmitglied.
Vorstandsmitglieder, darunter der Vorstandsvorsitzende
oder der Stellvertretende Vorstandsvorsitzende.
(2)
Dem Vorstand obliegt die Erarbeitung einer
Konzeption zur Privatisierung von Einzelstiftungen,
bei denen wegen Existenz von
Stifterben/Stiftungsvorständen mit einem auf
Herauslösen aus der Bürgerstiftung zu rechnen ist.
Dieses Konzept wird auf der Grundlage einer
Zuordnung des Vermögens der Bürgerstiftung auf
die ehemaligen Einzelstiftungen, so wie die sich aus
den Anlagen zur Satzung ergeben, erarbeitet.
Hierbei ist vom Vorstand darauf zu achten, dass
Stiftungszweck der Bürgerstiftung sowie die
Selbständigkeit nicht gefährdet werden.
(2)
Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und
dieser Satzung insbesondere folgende Aufgaben:
a) die gewissenhafte und sparsame Verwaltung des
Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel;
b) die Beschlussfassung über die Verwendung der
Erträgnisse des Stiftungsvermögens und der ihm nicht
zuwachsenden Zuwendungen;
c) die Aufstellung der Jahresabrechnung;
d) die Aufstellung eines Wirtschaftsplanes;
e) die jährliche Aufstellung eines Berichtes über die
Erfüllung des Stiftungszwecks.
(3)
Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes
und dieser Satzung den Willen des Stifters so
wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgabe ist
insbesondere:
(a)
die gewissenhafte und sparsame Verwaltung des
Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel;
(b)
die Beschlussfassung über die Verwendung der
Erträgnisse des Stiftungsvermögens und der ihm
nicht zuwachsenden Zuwendungen;
(c)
die Aufstellung der Jahresabrechnung und die
Bestellung eines Abschlussprüfers;
(d)
die Aufstellung eines Wirtschaftsplanes;
(3)
Wird ein Antrag auf Herauslösen einer Einzelstiftung aus
der Bürgerstiftung durch den Stiftungsvorstand oder die
Stiftungsaufsichtsbehörde gestellt, so beschließen
Vorstand und Stiftungsrat die Herauslösung mit dem Ziel
der Verselbständigung, wenn
die Einzelstiftung vor der Zusammenlegung im
Jahr 1948 eine rechtsfähige Stiftung des
bürgerlichen Rechts war,
die Zuordnung des Vermögensamtes an die
Bürgerstiftung auf die Einzelstiftung erfolgt ist,
die Herauslösung der Einzelstiftungen nicht den
Stiftungszweck gefährdet,
die Einzelstiftung lebensfähig und die Erfüllung des
Stiftungszwecks möglich ist und dieser dauerhaft
aus den Erträgnissen gesichert werden kann,
auf neue gegründete und mit dem Namen von im
Jahr 1948 zusammengelegten Stiftungen
versehenen Stiftungen findet diese Regelung keine
Anwendung.
(e)
die jährliche Aufstellung eines Berichtes über die
Erfüllung des Stiftungszwecks.
(4)
Zur Erledigung der laufenden Geschäfte kann der
Vorstand im
Einvernehmen mit dem Beirat eine
haupt- oder
nebenberufliche Geschäftsführung
einsetzen.
(5)
Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung
geben.
(4)
Mit der Erledigung der laufenden Geschäfte kann der
Vorstand eine natürliche oder juristische Person als
besonderen Vertreter i. S. von § 30 BGB sowie weitere
Beschäftigte betrauen und dafür eine angemessene
Vergütung bezahlen. Der Vorstand regelt durch Beschluß
deren Aufgaben und den Umfang von deren
Vertretungsbefugnis. Der Geschäftsführer kann zugleich
Mitglied des Vorstandes mit Stimmrecht sein.
(5)
Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben und
stellt eine Förderrichtlinie auf.
§9
§9
Beirat
Stiftungsrat
(1)
(1)
Der Beirat besteht aus 9 Mitgliedern, von denen 5
von den Fraktionen und 4 vom Oberbürgermeister
benannt werden. Der Beirat wird für eine Amtszeit
von 5 Jahren bestellt und bedarf der Bestätigung
durch den Hauptausschuss. Eine einmalige
Wiederwahl der Mitglieder ist möglich.
Der Stiftungsrat besteht aus 7 Mitgliedern, von denen 4
vom Stadtrat und 3 vom Oberbürgermeister benannt
werden. Die Mitglieder des Stiftungsrates sollen sich der
bürgerschaftlichen Tradition der Stiftung verbunden fühlen.
Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsrates beträgt 5
Jahre. Die Wiederbenennung der Mitglieder ist möglich.
(2)
Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden
und einen Stellvertretenden Vorsitzenden. Er soll
mindestens einmal im Jahr zusammentreten. Eine
Sitzung ist einzuberufen, wenn mindestens drei
Beiratsmitglieder dies verlangen.
(2)
Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden
und einen Stellvertretenden Vorsitzenden. Er soll
mindestens einmal im Jahr zusammentreten. Eine weitere
Sitzung ist einzuberufen, wenn mindestens drei
Stiftungsratsmitglieder oder der Vorstand dies verlangen.
Das Geschäftsführende Vorstandsmitglied nimmt an den
Sitzungen des Stiftungsrates mit beratender Stimme teil.
(3)
Der Beirat kann ein Mitglied aus wichtigem Grund
abberufen. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von
zwei Dritteln der Mitglieder des Beirats. Das
betroffene Mitglied ist bei dieser Abstimmung von der
Stimmabgabe ausgeschlossen; es soll ihm jedoch
zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben
werden.
(3)
Der Stadtrat und der Oberbürgermeister können jeweils die
von ihm benannten Mitglieder aus wichtigem Grund
abberufen. Dem betroffenen Mitglied ist jedoch zuvor
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
§ 10
§ 10
Rechte und Pflichten des Beirats
Rechte und Pflichten des Stiftungsrats
(1)
(1)
Der Beirat berät, unterstützt und überwacht den
Vorstand bei seiner Tätigkeit. Seine Aufgabe ist
insbesondere:
Der Stiftungsrat berät, unterstützt und überwacht den
Vorstand bei seiner Tätigkeit. Seine Aufgabe ist
insbesondere:
(d)
die Bestellung eines Rechnungsprüfers;
(d)
die Bestellung des Abschlussprüfers auf Vorschlag des
Vorstandes;
(f)
die Beschlussfassung über Empfehlungen für die
Verwaltung des Stiftungsvermögens und die
Verwendung der Stiftungsmittel.
(f)
die Beschlussfassung über Richtlinien für die Verwaltung
des Stiftungsvermögens und die Verwendung der
Stiftungsmittel gemäß § 2.
(2)
Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung
geben.
(2)
Der Stiftungsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(3)
Die Einrichtung eines Zweckbetriebes, die
Inangriffnahme des Stiftungsvermögens, die
(3)
Die Bestellung einer Geschäftsführung und die Anstellung
von Personal der Stiftung bedürfen der Zustimmung des
Bestellung einer haupt- oder nebenberuflichen
Geschäftsführung und die Anstellung von Personal
der Stiftung bedürfen der Zustimmung des Beirats.
Stiftungsrates.
§ 11
§ 11
Beschlussfassung
Beschlussfassung
(1)
Ein Stiftungsorgan ist beschlussfähig, wenn
mindestens die Hälfte seiner Mitglieder einschließlich
des Vorsitzenden oder des Stellvertretenden
Vorsitzenden anwesend ist.
(1)
Ein Stiftungsorgan ist beschlussfähig, wenn mindestens die
Hälfte seiner Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden
und/oder des Stellvertretenden Vorsitzenden anwesend ist.
(2)
Zu den Sitzungen der Stiftungsorgane laden die
jeweiligen Vorsitzenden mit einer Frist von drei
Wochen und unter Mitteilung der Tagesordnung
schriftlich ein, Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn
mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist und
kein Widerspruch erhoben wird.
(2)
Zu den Sitzungen der Stiftungsorgane laden die jeweiligen
Vorsitzenden oder bei deren Verhinderung die jeweiligen
Stellvertretenden Vorsitzenden mit einer Frist von drei
Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich ein.
(3)
Beschlüsse werden, soweit in dieser Satzung nicht
anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit der
abgegebenen Stimmen gefasst.. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimmen des
Vorsitzenden, im Falle seiner Abwesenheit die
Stimme des Stellvertretenden Vorsitzenden.
(3)
Ist eine Beschlussfähigkeit in der Sitzung nicht gegeben,
so kann der Vorsitzende bzw. bei dessen Verhinderung der
stellvertretende Vorsitzende binnen 14 Tagen erneut
einladen. In diesem Falle ist das Stiftungsorgan immer
beschlussfähig. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(4)
Beschlüsse über die Verwirklichung des
Stiftungszwecks können auf Verlangen des
jeweiligen Vorsitzenden oder bei dessen
Verhinderung des Stellvertretenden Vorsitzenden
auch im schriftlichen oder fernmündlichen Verfahren
gefasst werden. Zu ihrer Gültigkeit ist die Teilnahme
aller Organmitglieder am Abstimmungsverfahren
notwendig. Bei schriftlichen Abstimmungen gilt
Schweigen innerhalb von drei Wochen seit
Aufforderung zur Abstimmung als Ablehnung. Der
Vorsitzende bzw. der Stellvertretende Vorsitzende
fertigen ein Abstimmungsprotokoll an, das allen
Mitgliedern unverzüglich zuzusenden ist.
(4)
Beschlüsse werden, soweit in dieser Satzung nichts
anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit der abgegebenen
Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des Vorsitzenden, im Falle seiner Abwesenheit die
Stimme des Stellvertretenden Vorsitzenden.
(5)
Beschlüsse können auf Verlangen des jeweiligen
Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung des
Stellvertretenden Vorsitzenden auch im schriftlichen oder
fernmündlichen Verfahren gefaßt werden. Zu ihrer
Gültigkeit ist vorbehaltlich des nachfolgenden Satzes die
Teilnahme aller Organmitglieder am
Abstimmungsverfahren notwendig. Bei schriftlichen
Abstimmungen gilt Schweigen innerhalb von drei Wochen
seit Aufforderung zur Abstimmung als Enthaltung.
(6)
Das Protokoll, in das die Teilnehmer, der Verlauf der
Sitzung und die darin gefassten Beschlüsse aufzunehmen
sind, ist vom jeweiligen Versammlungsleiter zu
unterzeichnen und unverzüglich allen Mitgliedern
zuzusenden.
§ 12
§ 12
Satzungsänderung
Satzungsänderung
(1)
Vorstand und Beirat können eine Änderung der
Satzung beschließen, wenn ihnen die Anpassung an
geänderte Verhältnisse notwendig erscheint. Der
Stiftungszweck darf dabei in seinem Wesen nicht
geändert werden.
(2)
Vorschlag und Beschluss bedürfen einer Mehrheit
von zwei Dritteln der Mitglieder sowohl des
Vorstandes als auch des Beirates.
(3)
Der Änderungsbeschluss bedarf der Zustimmung der
Stadtverordnetenversammlung und der
Genehmigung der Stiftungsbehörde. Er ist dem
Finanzamt anzuzeigen. Wird der Stiftungszweck
geändert, so ist hierzu die Zustimmung des
Finanzamtes erforderlich.
(1)
Der Vorstand kann mit Zustimmung des Stiftungsrats eine
Änderung der Satzung beschließen, wenn ihm die
Anpassung an geänderte Verhältnisse notwendig
erscheint. Der Stiftungszweck darf dabei in seinem Wesen
nicht geändert werden. Der neue oder geänderte
Stiftungszweck muss ebenfalls gemeinnützig sein.
(2)
Die satzungsändernden Beschlüsse bedürfen einer
Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder sowohl des
Vorstands als auch des Stiftungsrats sowie der
Zustimmung des Oberbürgermeisters..
(3)
Der Änderungsbeschluss bedarf der Zustimmung des
Stadtrats und der Genehmigung der Stiftungsbehörde. Er
ist dem Finanzamt anzuzeigen. Wird der Stiftungszweck
geändert, so ist hierzu die Zustimmung des Finanzamtes
erforderlich.
§ 13
§ 13
Änderung des Stiftungszwecks,
Zusammenlegung, Auflösung
Zusammenlegung, Herauslösung von Teilen der
Stiftung
(1)
Wird die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich,
oder ändern sich die Verhältnisse derart, dass die
Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll
erscheint, können Vorstand und Beirat in
gemeinsamer Sitzung die Änderung des
Stiftungszwecks, die Zusammenlegung mit einer
anderen Stiftung anderen Stiftung oder die Auflösung
der Stiftung beschließen.
(1)
Wird die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich oder
ändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des
Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint, können
Vorstand und Stiftungsrat in gemeinsamer Sitzung die
Änderung des Stiftungszwecks, die Zusammenlegung mit
einer anderen Stiftung oder die Auflösung der Stiftung
beschließen.
(2)
Wird ein Antrag auf Herauslösen einer Einzelstiftung
aus der Bürgerstiftung durch den Stiftungsvorstand
oder die Stiftungsaufsichtsbehörde gestellt, so
beschließen Vorstand und Beirat die Herauslösung
mit dem Ziel der Verselbständigung, wenn
(2)
Der Beschluss nach Absatz 1 bedarf einer Mehrheit von
jeweils drei Vierteln der Mitglieder des Vorstands und der
Mitglieder des Stiftungsrats sowie der Zustimmung des
Stadtrats und wird erst wirksam, wenn die
Stiftungsbehörde ihre Genehmigung erteilt und das
Finanzamt zugestimmt hat.
die Einzelstiftungen vor der
Zusammenlegung im Jahr 1948 eine
rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen
Rechts war,
die Zuordnung des Vermögensamtes an die
Bürgerstiftung auf die Einzelstiftung erfolgt
ist,
die Herauslösung der Einzelstiftungen nicht
den Stiftungszweck gefährdet,
die Einzelstiftung lebensfähig und die
Erfüllung des Stiftungszwecks möglich ist
und dieser und dieser dauerhaft aus den
Erträgnissen gesichert werden kann,
auf neue gegründete und mit dem Namen
von im Jahr 1948 zusammengelegten
Stiftungen findet diese Regelung keine
Anwendung.
(3)
Die Beschlüsse nach Absatz 1 und 2 bedürfen einer
Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder des
Vorstands und der Mitglieder des Beirats und
werden erst wirksam, wenn die Stiftungsbehörde ihre
Genehmigung erteilt und das Finanzamt zugestimmt
hat.
§ 14
§ 14
Vermögensanfall
Vermögensanfall
Bei der Auflösung der Stiftung fällt das verbleibende
Vermögen an die Stadt Leipzig, die es unmittelbar
und ausschließlich für Zwecke gem. § 2 oder diesen
so nahe wie möglich kommenden Zwecke zu
verwenden hat.
Bei Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das verbleibende
Vermögen an die Stadt Leipzig, die es auch unmittelbar
oder ausschließlich für Zwecke gemäß § 2 zu verwenden
hat.
§ 15
§ 15
Aufsicht
Aufsicht
(1)
Stiftungsbehörde ist der Regierungspräsident
Leipzig.
(1)
Stiftungsbehörde ist die Landesdirektion Sachsen.
(2)
Der Stiftungsbehörde ist jeweils unaufgefordert eine
Jahresabrechnung einschließlich
Vermögensübersicht und ein Bericht über die
Zweckverwirklichung vorzulegen.
(2)
Der Stiftungsbehörde ist jeweils unaufgefordert eine
Jahresabrechnung einschließlich Vermögensübersicht und
ein Bericht über die Zweckverwirklichung vorzulegen.
§ 16
Diese Satzung tritt nach dem Tag ihrer
Genehmigung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die bisher gültige Satzung der
Sammelstiftung vom 20.06.1951 außer Kraft.
§ 16
Diese Satzung tritt nach dem Tag ihrer Genehmigung in
Kraft. Gleichzeitig tritt die bisher gültige Satzung der
Bürgerstiftung vom 07.04.1994 außer Kraft.
SATZUNG
der
LEIPZIGSTIFTUNG
§1
Name, Rechtsform, Sitz
(1) Die Stiftung führt den Namen
„LEIPZIGSTIFTUNG“
Bürgerschaftliche Tradition seit 1799
(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
(3) Sitz der Stiftung ist Leipzig.
§2
Gemeinnütziger Zweck der Stiftung
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck der Stiftung ist die Förderung der Jugend- und Altenhilfe, die Förderung von Kunst
und Kultur, die Denkmalpflege, die Wohlfahrtspflege, die Förderung von Wissenschaft,
Forschung,
Bildung
und
Erziehung,
Förderung
des
Naturschutzes
und
der
Landschaftspflege sowie die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten
aller gemeinnützigen Zwecke.
(3) Der Stiftungszweck wird auch erreicht durch Mittelbeschaffung und Weiterleitung der Mittel
an Körperschaften im Sinne des § 58 Nr. 1 der Abgabenordnung zwecks Verwendung für
die unter § 2 Abs. 2 genannten Zwecke. Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht
durch
a) Förderung von wissenschaftlichen Vorhaben und Veranstaltungen, die der Erforschung
der Geschichte Leipzigs und der Leipziger Stiftungen dienen;
b) Förderung von Maßnahmen, die geeignet sind, der allgemeinen, beruflichen und
politischen Bildung in Leipzig zu dienen;
Beschlussfassung18.06.2014 Satzung BS FINAL
2
c) Förderung von künstlerischen und kulturellen Vorhaben mit Bezug zu Leipzigin Leipzig
oder von Künstlern, die ihren Wohn- oder Geschäftssitz in Leipzig haben;
c)
d) Förderung von Maßnahmen, die im Interesse des Umwelt - und des Naturschutzes
liegen;
e) Unterstützung von Vorhaben und Einrichtungen, die zur sozialen Sicherheit von
Leipziger Bürgern beitragen;
f) In
begründeten
Ausnahmefällen
kann
sie
darüber
hinaus
Personen
und
Personengruppen im Sinne des § 53 der Abgabenordnun g unterstützen.
(4) Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Stiftung wird damit zum einen als Förderstiftung tätig,
Zum anderen kann die Stiftung die Förderung mildtätiger Zwecke sowie die Förderun g der
unter Absatz 2 genannten gemeinnützigen Zwecke auch unmittelbar selbst verwirklichen.
(5) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(6) Die
Stiftung
kann
Treuhandstiftungen,
auch
als
Dachstiftung
die ihrerseits
die
in
Trägerschaften
Absatz 1
bis
für
nicht
selbständige
5 festgelegten
Ziele
der
LEIPZIGSTIFTUNG verfolgen, übernehmen.
§3
Stiftungsvermögen
(1) Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
(2) Das
Stiftungsvermögen
ist
in
seinem
Bestand
ungeschmälert
zu
erhalten.
Vermögensumschichtungen sind zulässig, Zustiftungen Dritter sind möglich. Zuwendungen
ohne Zweckbestimmung können ebenfalls dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.
§4
Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen, Geschäftsjahr
(1) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind
zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden.
Beschlussfassung18.06.2014 Satzung BS FINAL
3
(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(3) Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies
erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu
können und soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen
bestehen. Freie Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen
Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen.
(4) Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
§5
Rechtsstellung der Begünstigten
Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf
Leistungen der Stiftung nicht zu.
§6
Organe der Stiftung
(1) Organe der Stiftung sind der Vorstand und der Stiftungsrat.
(2) Die Mitglieder der Organe sind mit Ausnahme eines geschäftsführenden Vorstandsmitglieds
nach § 8 Abs. 3 ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile
zugewendet werden. Sie haben jedoch Anspruch auf angemessenen Ersatz der ihnen bei
Verfolgung des Stiftungszwecks entstandenen notwendigen und angemessenen Auslagen.
§7
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem/der Beigeordneten für Finanzen und dem/der Beigeordneten
für
Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule der Stadt Leipzig sowie drei weiteren
Vorstandsmitgliedern, die vom Oberbürgermeister der Stadt Leipzig bestellt werden.
(2) Die Amtszeit der bestellten Mitglieder des Vorstandes beträgt 5 Jahre. Wiederbestellung ist
zulässig.
Beschlussfassung18.06.2014 Satzung BS FINAL
4
(3) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertretenden
Vorsitzenden, die nicht zugleich Geschäftsführendes Vorstandsmitglied sein dürfen. Der
Vorstand soll mindestens zweimal im Jahr zusammentreten.
(4) Bestellte Vorstandsmitglieder können vom Oberbürgermeister jederzeit aus wichtigem
Grund abberufen werden. Ihnen ist jedoch zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Die Nachfolger ausscheidender Mitglieder werden gemäß § 7 Abs. 1 für eine volle Amtszeit
bestellt.
§8
Rechte und Pflichten des Vorstandes
(1) Der
Vorstand
verwaltet
die
Stiftung
nach
Maßgabe
dieser
Satzung
in
eigen er
Verantwortung. Die Stiftung wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei
Vorstandsmitglieder,
darunter
der
Vorstandsvorsitzende
oder
der
Stellvertretende
Vorstandsvorsitzende.
(2) Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser S atzung insbesondere
folgende Aufgaben:
a) die gewissenhafte und sparsame Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen
Mittel;
b) die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens und
der ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen;
c) die Aufstellung der Jahresabrechnung;
d) die Aufstellung eines Wirtschaftsplanes;
e) die jährliche Aufstellung eines Berichtes über die Erfüllung des Stiftungszwecks.
(3) Wird ein Antrag auf Herauslösen einer Einzelstiftung aus der Bürgerstiftung durch den
Stiftungsvorstand oder die Stiftungsaufsichtsbehörde gestellt, so beschließen Vorstand und
Stiftungsrat die Herauslösung mit dem Ziel der Verselbständigung, wenn
-
die Einzelstiftung vor der Zusammenlegung im Jahr 1948 eine rechtsfähige Stiftung des
bürgerlichen Rechts war,
-
die Zuordnung des Vermögensamtes an die Bürgerstiftung auf die Einzelstiftung erfolgt
ist,
-
die Herauslösung der Einzelstiftungen nicht den Stiftungszweck gefährdet,
Beschlussfassung18.06.2014 Satzung BS FINAL
5
-
die Einzelstiftung lebensfähig und die Erfüllung des St iftungszwecks möglich ist und
dieser dauerhaft aus den Erträgnissen gesichert werden kann,
-
auf neue gegründete und mit dem Namen von im Jahr 1948 zusammengelegten
Stiftungen versehenen Stiftungen findet diese Regelung keine Anwendung.
(4) Mit der Erledigung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand eine natürliche oder
juristische Person als besonderen Vertreter i. S. von § 30 BGB sowie weitere Beschäftigte
betrauen und dafür eine angemessene Vergütung
Beschluß
deren
Aufgaben
und
den
bezahlen. Der Vorstand regelt durch
Umfang von
deren
Vertretungsbefugnis.
Der
Geschäftsführer kann zugleich Mitglied des Vorstandes mit Stimmrecht sein.
(5) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben und stellt eine Förderrichtlinie auf.
§9
Stiftungsrat
(1) Der Stiftungsrat besteht aus 7 Mitgliedern, von denen 4 vom Stadtrat und 3 vom
Oberbürgermeister benannt werden. Die Mitglieder des Stiftungsrates sollen sich der
bürgerschaftlichen Tradition der Stiftung verbunden fühlen. Die Amtszeit der Mitglieder des
Stiftungsrates beträgt 5 Jahre. Die Wiederbenennung der Mitglieder ist möglich.
(2) Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertretenden
Vorsitzenden. Er soll mindestens einmal im Jahr zusammentreten. Eine weitere Sitzung ist
einzuberufen, wenn mindestens drei Stiftungsratsmitglieder oder der Vorstand dies
verlangen. Das Geschäftsführende Vorstandsmitglied nimmt an den Sitzungen des
Stiftungsrates mit beratender Stimme teil.
(3) Der Stadtrat und der Oberbürgermeister können jeweils die von ihm benannten Mitglieder
aus wichtigem Grund abberufen. Dem betroffenen Mitglied ist jedoch zuvor Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben.
§ 10
Rechte und Pflichten des Stiftungsrats
(1) Der Stiftungsrat berät, unterstützt und überwacht den Vorstand bei seiner T ätigkeit. Seine
Aufgabe ist insbesondere:
a) die Genehmigung der Jahresrechnung einschließlich der Vermögensübersicht;
Beschlussfassung18.06.2014 Satzung BS FINAL
6
b) die Genehmigung des Wirtschaftsplanes;
c) die Entgegennahme des Berichtes über die Erfüllung des Stiftungszwecks;
d) die Bestellung des Abschlussprüfers auf Vorschlag des Vorstandes;
e) die Entlastung des Vorstandes;
f)
die Beschlussfassung über Richtlinien für die Verwaltung des Stiftungsvermögens und
die Verwendung der Stiftungsmittel gemäß § 2.
(2) Der Stiftungsrat kann sich eine Geschäftsordnung ge ben.
(3) Die Bestellung einer Geschäftsführung und die Anstellung von Personal der Stiftung
bedürfen der Zustimmung des Stiftungsrates.
§ 11
Beschlußfassung
(1) Ein Stiftungsorgan ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder
einschließlich des Vorsitzenden und/oder des Stellvertretenden Vorsitzenden anwesend ist.
(2) Zu den Sitzungen der Stiftungsorgane laden die jeweiligen Vorsitzenden oder bei deren
Verhinderung die jeweiligen Stellvertretenden Vorsitzenden mit einer Frist von drei W ochen
unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich ein
(3) Ist eine Beschlussfähigkeit in der Sitzung nicht gegeben, so kann der Vorsitzende bzw. bei
dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende binnen 14 Tagen erneut einladen. In
diesem Falle ist das Stiftungsorgan immer beschlussfähig. Darauf ist in der Einladung
hinzuweisen.
(4) Beschlüsse werden, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit
der abgegebenen Stimmen gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stim me des
Vorsitzenden, im Falle seiner Abwesenheit die Stimme des Stellvertretenden Vorsitzenden.
(5) Beschlüsse können auf Verlangen des jeweiligen Vorsitzenden oder bei dessen
Verhinderung
des
Stellvertretenden
Vorsitzenden
auch
im
schriftlichen
oder
fernmündlichen Verfahren gefaßt werden. Zu ihrer Gültigkeit ist vorbehaltlich des
nachfolgenden Satzes die Teilnahme aller Organmitglieder am Abstimmungsverfahren
Beschlussfassung18.06.2014 Satzung BS FINAL
7
notwendig. Bei schriftlichen Abstimmungen gilt Schweigen innerhalb von drei Wochen seit
Aufforderung zur Abstimmung als Enthaltung.
(6) Das Protokoll, in das die Teilnehmer, der Verlauf der Sitzung und die darin gefassten
Beschlüsse aufzunehmen sind, ist vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen
und unverzüglich allen Mitgliedern zuzusenden.
§ 12
Satzungsänderung
(1) Der Vorstand kann mit Zustimmung des Stiftungsrats eine Änderung der Satzung
beschließen, wenn ihm die Anpassung an geänderte Verhältnisse notwendig erscheint. Der
Stiftungszweck darf dabei in seinem Wesen nicht geändert werde n. Der neue oder
geänderte Stiftungszweck muß ebenfalls gemeinnützig sein.
(2) Die satzungsändernden Beschlüsse bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder
sowohl
des
Vorstands
als
auch
des
Stiftungsrats
sowie
der
Zustimmung
des
Oberbürgermeisters..
(3) Der Änderungsbeschluß bedarf der Zustimmung des Stadtrats und der Genehmigung der
Stiftungsbehörde. Er ist dem Finanzamt anzuzeigen. Wird der Stiftungszweck geändert, so
ist hierzu die Zustimmung des Finanzamtes erforderlich.
§ 13
Zusammenlegung, Auflösung
(1) Wird die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich oder ändern sich die Verhältnisse derart,
daß die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint, können Vorstand und
Stiftungsrat
in
gemeinsamer
Sitzung
die
Änderung
des
Stiftungszweck s,
die
Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Auflösung der Stiftung beschließen.
(2) Der Beschluss nach Absatz 1 bedarf einer Mehrheit von jeweils drei Vierteln der Mitglieder
des Vorstands und der Mitglieder des Stiftungsrats sowie der Zustimmung des Stadtrats und
wird erst wirksam, wenn die Stiftungsbehörde ihre Genehmigung erteilt und das Finanzamt
zugestimmt hat.
§ 14
Vermögensfall
Beschlussfassung18.06.2014 Satzung BS FINAL
8
Bei Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das verbleibende
Vermögen an die Stadt Leipzig, die es auch unmittelbar oder ausschließlich für Zwecke gemäß
§ 2 zu verwenden hat.
§ 15
Aufsicht
(1) Stiftungsbehörde ist die Landesdirektion Sachsen.
(2) Der Stiftungsbehörde ist jeweils unaufgefordert eine Jahresabrechnung einschließlich
Vermögensübersicht und ein Bericht über die Zweckverwirklichung vorzulegen.
§ 16
Diese Satzung tritt nach dem Tag ihrer Genehmigung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisher gültige
Satzung der Bürgerstiftung vom 07.04.1994 außer Kraft.
Beschlussfassung18.06.2014 Satzung BS FINAL